BRK-Stellungnahme zu den Forderungen von ver.di vom 24.2.2017

24.02.2017 - Das BRK schlägt folgenden geänderten § 9 Abs. 3 MTV vor: In der Notfallrettung beträgt die wöchentliche Arbeitszeit i.S.d. Absatzes 1, welche ...
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BRK-Stellungnahme zu den Forderungen von ver.di vom 24.2.2017

1. Änderung des § 9 Abs. 3 MTV – organisatorische Einheit Das BRK schlägt folgenden geänderten § 9 Abs. 3 MTV vor: In der Notfallrettung beträgt die wöchentliche Arbeitszeit i.S.d. Absatzes 1, welche die Basis der Berechnung der geschuldeten Jahressollarbeitszeit ist, 45 Stunden, wenn in einer organisatorischen Einheit, in der der Mitarbeiter in der Regel eingesetzt ist, insgesamt im Durchschnitt täglich mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft geleistet werden. Der Durchschnitt wird auf einer Basis von 26 Wochen ermittelt. Im Krankentransport beträgt die wöchentliche Arbeitszeit i.S.d. Abstzes 1, welche die Basis der Berechnung der geschuldeten Jahressollarbeitszeit ist, 38,5 Stunden. Ist in einem Kreisverband die geschuldete wöchentliche Arbeitszeit in der Notfallrettung mit 45 Stunden ermittelt und wird der Mitarbeiter sowohl in der Notfallrettung als auch im Krankentransport eingesetzt, besteht eine Mischform. Daher wird bei einer Mischform die geleistete Arbeitszeit ausgehend von derjenigen Arbeitszeit, in der der Mitarbeiter überwiegend eingesetzt ist, zum Teil gem. dem Berechnungsbeispiel in Anlage 1 faktorisiert. Protokollnotizen: 1. 2.

3.

Eine organisatorische Einheit ist die Wache in einem Kreisverband. Stellplätze außerhalb der Wache stellen getrennte organisatorische Einheiten dar. Die Berechnung der Arbeitsbereitschaft erfolgt nach folgender Berechnung: ausgehend von der geplanten Schichtzeit wird eine Pauschale für Zusatzarbeiten pro Tag i.H.v. 0,75 Stunden berücksichtigt; Einsatzzeiten werden aus dem ZAST-Portal ermittelt. Die danach verbleibende Restzeit ist Arbeitsbereitschaft. Der 26-Wochen-Durchschnitt bezieht sich jeweils auf das erste und zweite Kalenderhalbjahr. Änderungen werden jeweils zum nachfolgenden Kalenderhalbjahr wirksam.

2. Änderung der Ankündigungsfrist zur Dienstplanänderung (§ 10 Abs. 4 MTV) Die Änderungen lehnt das BRK ab. Zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ist es bei kurzfristigen und länger andauernden AU-Meldungen erforderlich, den Dienstplan kurzfristig ändern zu können. Eine Einschränkung der Rechte der Personalvertretung können wir nicht erkennen, da sich die Mitbestimmungsrechte in diesen Fällen ohnehin nur auf die Grundsätze der Dienstplangestaltung beschränken, die in aller Regel durch den Rahmendienstplan erfolgen (s. Art. 75 Abs. 4 S. 2 BayPVG). Im Übrigen hat der Dienststellenleiter die Möglichkeit der vorläufigen Inkraftsetzung gem. Art. 70 Abs. 7 BayPVG.

3. Pausenregelung Der MTV sieht keine „Pausenregelung“ vor, sondern eröffnet lediglich Möglichkeiten zur Abweichung von Vorgaben des ArbZG. Dies ist in § 7 ArbZG ausdrücklich auch so vorgesehen. Zu betonen ist dabei, dass 15-Minuten-Pausen keine „Kurzpausen“ darstellen. Gem. § 4 S. 2 ArbZG können Pausen immer in 15-Minuten-Abschnitte aufgeteilt werden. Dazu bedarf es keiner tariflichen Ausnahme. Kurzpausen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG, der sich gerade auf § 4 Satz 2 ArbZG bezieht, sind also Pausen, die kürzer als 15 Minuten sind. 15-MinutenPausen sind also keine Kurzpausen und sind auch nicht zu vergüten. § 13 Abs. 7 MTV ermöglicht nur solche Kurzpausen. Die Pausengestaltung kann bereits heute schon durch Dienstvereinbarungen ausgestaltet werden (das ist auch in der Praxis schon teilweise geschehen). Dabei ist stets das höherrangigere Gesetzesrecht zu beachten. Es besteht aus Sicht des BRK keine Veranlassung einer Änderung.

4. Altersgerechtes Arbeiten Die schematische Verringerung der Arbeitszeit für langjährige Mitarbeiter wird abgelehnt. Dies dürfte in dieser Pauschalität nicht diskriminierungsfrei regelbar sein. Zudem scheint der Gedanke von ver.di ein Ausgleich für eine Dauerbelastung zu sein. Gerade bei Langzeitkranken, Mitarbeitern in Elternzeit etc. stellt sich dann die Problematik, dass hier eine Anrechnung ggf. teilweise erfolgen müssten, ohne dass eine tatsächliche dauerhafte Belastungssituation bestanden hat. Das Auffangen von langjährigen Belastungen kann aus Sicht des BRK nur durch individualisierbare Lösungen erfolgen.

5. Krankengeldzuschuss Der ohnehin – wie nun auch von der Rechtsprechung bestätigt – nur geringe Anteil des Krankengeldzuschusses sollte auf Grund des hohen Verwaltungsaufwandes gestrichen werden.

6. Geteilte Dienste Die geteilten Dienste sollten in § 12 MTV aufgenommen werden. Dies dient letztlich auch dem Schutz der Mitarbeiter vor ausufernden geteilten Diensten, da hierfür tarifliche Rahmenbedingungen geregelt würden. HINWEIS: diese Vorschläge stehen unter dem Vorbehalt der Gesamteinigung.