Übergangsregeln zum UZK - Amber Road

Mai 2016 in Kraft getreten sind, blei- ben für den in der Entscheidung fest- gelegten Zeitraum weiter gültig, aber höchstens für sechs Jahre und somit maximal ...
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Übergangsregeln zum UZK

Wie wird sich der UZK ab 1. Mai 2016 auf Unternehmen auswirken? Eine Analyse zum Titel IX des UZK Arne Mielken, BA (Hons), MA MIEx (Grad), London. Der Autor ist Leiter eines Teams von Handelsexperten bei dem Unternehmen Amber Road

Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK), eigentlich bereits seit 9. Oktober 2013 als Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates angenommen, tritt nun wohl endgültig am 1. Mai 2016 in Kraft. Dennoch sieht das europäische Zollrecht, wie in europäischer Gesetzgebung nicht unüblich, Übergangsregeln vor, die die Umsetzung des UZK für die Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten vereinfachen sollen. Das Verständnis dieser Übergangsregeln ist von wichtiger Bedeutung, da sie sich direkt auf europäische Handelsunternehmen auswirken werden. Jedoch wurden diese Bestimmungen, verankert im Titel IX der einschlägigen Rechtsakte des UZK bisher nicht ausreichend beachtet. Eine Antwort auf die wichtige Frage: „Wie wirkt sich die Anwendung des UZK ab 1. Mai 2016 auf die Unternehmen aus?“ kann daher nicht ohne einen Blick in Titel IX gegeben werden. INHALT • Stand der europäischen Gesetzgebung beim UZK • Titel IX – der Teufel steckt im Detail • Wie wirkt sich die Anwendung des UZK ab 1. Mai 2016 konkret auf Unternehmen aus? • Ein Blick auf die DA und die IA im UZK – alles klar? • Fazit und Ausblick

Stand der europäischen Gesetzgebung beim UZK Vorausgesetzt, dass sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Anwendung der delegierten Rechtsakte des UZK bis Ende diesen Jahres nicht widersprechen und die Durchführungsrechtsakte durch die Mitgliedstaaten ebenfalls angenommen wird, kann der UZK ab 1. Mai 2016 angewandt werden. Er gilt ja bereits formal seit Oktober 2013, kann aber erst offiziell angewendet werden, wenn sowohl die delegierte Rechtsakte als auch die Durchführungsrechtsakte angenommen und in Kraft getreten sind. Am 1. Juli 2015 veröffentlichte die Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) den fünften Entwurf der beiden Rechtsakte des UZK. Diese sind nun von allen Dienststellen der Europäischen Kommission (inklusive deren Juristischen Dienstes) bearbeitet und abschließend geändert worden. Damit wurden diese von der Kommission als de facto endgültig erklärt und die delegierte Rechtsakte durch das Kollegium

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der Kommissionsmitglieder am 28. Juli 2015 angenommen. Die Durchführungsrechtsakte (inzwischen wohl schon in der 7. Version) soll noch vor Ende diesen Jahres durch die Mitgliedstaaten verabschiedet werden.

Titel IX – der Teufel steckt im Detail Da die rechtlichen Bestimmungen nun wohl vollständig bekannt sind, kann endlich auf die wichtige Frage: „Wie wirkt sich die Anwendung des UZK ab 1. Mai 2016 konkret auf Unternehmen aus?“ eine verbindliche Antwort gegeben werden. Es überrascht vielleicht, dass man zur Beantwortung dieser Frage zunächst nicht die oft zitierten Titel I – VIII bemühen muss. Stattdessen ist die Antwort auf die Frage im zunächst unscheinbar erscheinend und wenig aussagekräftigen erscheinenden Titel IX mit der Überschrift „Elektronische Systeme, Vereinfachungen, Befugnisübertragung, Ausschussverfahren und Schlussbestimmungen“ zu finden. Ohne direkten Hinweis auf dessen Bedeutsamkeit könnten dieser Titel und somit auch die ab 1. Mai 2016 geltenden Übergangsmaßnahmen durchaus überlesen werden. In diesem Bericht soll daher genauer darauf eingegangen werden. Tatsächlich ist zunächst im Titel IX des eigentlichen UZK kein Hinweis auf die Übergangsregeln zu finden. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Austausch und die Speicherung von Informationen spätestens zum 31. Dezember 2020 elektronisch erfolgen

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müssen. Die EU-Kommission arbeitet zurzeit an speziellen IT-Übergangsregeln, die zwischen dem 1. Mai 2016 und 31. Dezember 2020 anzuwenden sind, solange die erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind. Darauf soll hier inhaltlich nicht näher eingegangen werden. Wann diese IT-Systeme verfügbar sind, soll das UZK-Arbeitsprogramm festlegen. Dieses Programm wurde bereits im Jahr 2014 angenommen und wird jährlich aktualisiert. Daher muss dort der Entwicklungsfortschritt der IT-Zollsysteme in der Union regelmäßig nachgelesen werden. Nach dem jetzigen Stand ist wohl nicht damit zu rechnen, dass diese Systeme in naher Zukunft verfügbar sind, ganz sicher aber nicht zum 1. Mai 2016. Damit stellt sich erneut die Frage, wie und wo die unternehmensrelevanten, praktischen Übergangsmaßnahmen, beginnend am 1. Mai 2016, geregelt werden. Auch in den anderen Kapiteln und Artikeln des Titel IX wird man zunächst nicht fündig. Des Weiteren findet sich im Titel IX der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eigentlich wenig wesentlicher Inhalt: Artikel 282 UZK räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, auf Antrag Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften – insbesondere im IT-gestützten Bereich – zu testen. Artikel 284 UZK beschreibt die Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte der EU-Kommission und die Einflussmöglichkeiten und -rechte des Europäischen Parlaments und des

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Beiträge · Aufsätze · Berichte Rates. Artikel 285 UZK legt das bereits heute standardmäßige Ausschussverfahren für den Zollkodex fest. Kein Wunder also, dass Titel IX oft geradezu überlesen wird. Doch bekanntlich steckt sprichwörtlich ja „der Teufel im Detail“, so auch im Titel IX: Das Kapitel 4 von Titel IX enthält nämlich auch die Schlussbestimmungen zum UZK. Dabei ändert Artikel 286 UZK einige Rechtsvorschriften und hebt andere, bisher offiziell geltende vollkommen auf. Besonders ist Absatz 2 zu beachten, der den Zollkodex der Gemeinschaft und dessen Durchführungsverordnungen zum 1. Mai 2016 offiziell aufhebt. Dies bedeutet in der Praxis, dass es ab 1. Mai 2016 offiziell nur noch den Zollkodex der Union gibt.

Wie wirkt sich die Anwendung des UZK ab 1. Mai 2016 konkret auf Unternehmen aus? Damit stellen sich für Unternehmen folgende praktische Fragen: •





Wie ist ab 1. Mai 2016 mit Bewilligungen und Genehmigungen zu verfahren, die unter den Regeln des bisherigen Zollkodex der Gemeinschaft erteilt wurden? Werden sie automatisch ungültig? Wenn sie weiterhin genutzt werden können, auf welcher rechtlichen Grundlage? Muss – wie unter Artikel 211, Absatz 3 (c) UZK vorgesehen – eine Sicherheit nach Artikel 89 geleistet werden, wenn Waren am oder nach dem 1. Mai 2016 in ein besonderes Verfahren überführt werden (wobei eine Zollschuld entstehen könnte), obwohl die Bewilligung noch unter vorheriger Gesetzgebung erteilt wurde, wo noch keine solche Sicherheit nötig war? Werden die Zollbehörden mit Berufung auf den Unionszollkodex auf die Einhaltung der neuen ZWBStandards ab 1. Mai 2016 bestehen? Muss jeder zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (ZWB) bereits ab 1. Mai 2016 die neuen ZWB-Auflagen von Artikel 39 a + c UZK erfüllen? Wenn ja, wie kann der Zoll bei fast 7000 deutschen ZWB bis 1. Mai 2016 abschließend feststellen, dass diese eingehalten werden? Droht vielleicht sogar der Verlust des ZWB-Status, wenn ein Unter-

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nehmen diese Auflagen ab 1. Mai 2016 (noch) nicht einhalten kann? Die Antworten zu diesen Fragen finden sich in den Schlussbestimmungen der delegierten Rechtsakte (Artikel 250– 255 DA) und der Durchführungsrechtsakte (Artikel 339–343 IA) des Titel IX, fünfter Entwurf. Die delegierte Rechtsakte wird im Folgenden mit DA (engl. Delegated acts) und die Durchführungsrechtsakte mit IA (engl. Implementing Acts) abgekürzt.

Ein Blick auf die DA und die IA im UZK – alles klar? Artikel 251 DA bestätigt, dass Bewilligungen, die unter dem Zollkodex der Gemeinschaft erteilt worden sind (also bereits vor dem 1. Mai 2016 galten), auch nach dem 1. Mai 2016 zunächst weiter gültig bleiben. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass bei Genehmigungen, die eine begrenzte Gültigkeitsdauer haben (z.B. bei Veredelung oder beim Umwandlungsverfahren) das alte Zollrecht nur noch bis zum Ende dieses Zeitraums angewandt werden kann. Dieses bedeutet praktisch, dass sobald ein Unternehmen eine Erneuerung einer Bewilligung beantragt, es folgerichtig zur Anwendung der neuen Regelungen des Unionszollkodex kommen muss. Dies könnte problematisch sein, wenn z.B. Bewilligungen nur ganz leicht abgeändert werden müssen und die erneute Ausstellung der Bewilligung dann aber gleich die Anwendung des UZK voraussetzt. Ein Beispiel: Wenn z.B. am 30. April 2015 für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Bewilligung zur aktiven Veredelung bis 30. April 2017 erteilt wurde, aber bereits am 2. Mai 2016 die Änderung der Bewilligung beantragt wird, weil z.B. die Aufnahme von einigen Vormaterialien in der Bewilligung vergessen wurde, wären zur Erteilung der Bewilligung die Regelungen des UZK zwingend anzuwenden. Dies bedeutet, das Unternehmen müsste ab sofort die Compliance-Regeln ähnlich wie bei der AEO-Zertifizierung einhalten sowie eine Sicherheit für die mögliche Zollschuld hinterlegen. Bewilligungen unter altem Zollrecht erlöschen – auch ohne Änderungen –

in jedem Fall spätestens zum 1. Mai 2019. Für Genehmigungen, die auf der Grundlage des alten Zollrechts erteilt worden sind und die keine begrenzte Gültigkeitsdauer haben, gilt Artikel 250. Er gibt vor, dass solche Bewilligungen von den Zollbehörden, mit zwei Ausnahmen, bis spätestens 1. Mai 2019 neu bewertet werden müssen. Je nach Ausgang der Bewertung sollen alte Genehmigungen widerrufen und gegebenenfalls neue Zulassungen erteilt werden. Die Entscheidung der Zollbehörde ist den Inhabern der Genehmigung unverzüglich mitzuteilen. Die Verfahrensregeln für die Neubewertung der bereits vor 1. Mai 2016 erteilten Zulassungen regelt Artikel 339 IA. Auch Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die bereits vor dem 1. Mai 2016 in Kraft getreten sind, bleiben für den in der Entscheidung festgelegten Zeitraum weiter gültig, aber höchstens für sechs Jahre und somit maximal bis zum 30. April 2022. Dabei ist zu beachten, dass verbindliche Auskünfte ab 1. Mai 2016 dann nicht nur für die Zollbehörden bindend sind, sondern auch für den Inhaber der Entscheidung (Artikel 252 DA). Artikel 253 DA regelt die Gültigkeit der Entscheidungen über die Gewährung von Stundungen, die bereits vor dem 1. Mai 2016 in Kraft getreten sind. Auch an dieser Stelle soll es zu einer Neubewertung durch den Zoll kommen, welche, wenn erfolgreich, nach Artikel 339 (2) IA zu einer automatischen Bewilligung von Stundungen führen kann. Es bleibt festzustellen, dass die Zollbehörden, auch wenn eine frühere Entscheidung oder Zulassung gemäß Artikel 251–253 DA nach dem 1. Mai 2016 weiterhin gültig bleibt, die Bestimmungen der DA und IA nach Artikel 254 DA anwenden müssen. Das heißt wohl praktisch, dass die Zollbeamten in diesen Fällen zukünftig die rechtlichen Verweise auf die Verordnung des Zollkodex der Gemeinschaft in alten Genehmigungen unter Verwendung der Entsprechungstabelle in Anhang XX beachten müssen. Man darf gespannt sein, wie die nationalen Zollbehörden die Regelungen des Artikel 254 DA umsetzen werden, ohne dabei die Verfahrenserleichterungen des Artikels 251 DA ad absurdum zu führen.

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Interessant sind auch die Übergangsbestimmungen für Anträge auf Genehmigungen, die vor dem 1. Mai 2016 eingereicht werden, sich aber bereits auf die Regeln des UZK beziehen. Dies scheint auf den ersten Blick verwirrend. Jedoch ist es Zollbehörden nach Artikel 340 IA erlaubt, Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen unter UZK-Recht bereits vor dem 1. Mai 2016 entgegenzunehmen. Dieses steht vollständig im Ermessen der nationalen Zollbehörde und darauf erteilte Genehmigungen haben natürlich keine Gültigkeit vor dem 1. Mai 2016. Es könnte also durchaus vorteilhaft für Unternehmen sein, noch im Jahre 2015 auslaufende Bewilligungen gleich unter UZK-Regeln zu erneuern. Auch könnten Bewilligungen zum ZWB unter UZKRegeln vorab beantragt werden, um einem möglichen Antragsansturm von Unternehmen bei den Zollbehörden zu entgehen, die sich erst kurz vor dem 1. Mai 2016 „noch schnell“ als ZWB bewilligen lassen möchten. Artikel 341 IA regelt die sehr wichtige Übergangsbestimmung bezüglich der Ermittlung des Zollwertes von Waren durch einen Transaktionswert auf Grundlage eines geschlossenen Vertrages. Dieser muss den Anmelder zur Zahlung eines bestimmten Preises verpflichten. Diese sogenannte „sunset clause“ besiegelt zum 31. Dezember 2017 endgültig das Ende der für den Handel so wertvollen Annahme eines früheren Verkaufs als Basis für den Zollwert (Stichwort „first sale for export“). Hier gilt es, die Wortwahl des Textes genau zu beachten: Der oben genannte Vertrag muss vor Inkrafttreten der Durchführungsverordnung geschlossen werden, also wohl spätestens am 30. April 2016. Sollte das Zollkommittee der Union jedoch bereits vorher den neuen Durchführungsverordnungen zustimmen, könnten diese auch vorher in Kraft treten. Vorsicht ist also

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geboten, sollten sich Unternehmen auf diese Regel berufen wollen. Auch der Übergang der „Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“ des Gemeinschaftszollrechts in die vier „Besonderen Verfahren“ des Unionszollkodex muss geregelt werden. Sollen Waren also von einem alten Zollverfahren in den freien Verkehr überführt werden, verpflichtet Artikel 342 IA zur vollständigen Anwendung des UZK. Praktisch kann dieses bedeutsame Auswirkungen für Unternehmen haben. So ändert sich z.B. der Bemessungszeitpunkt des Zollwerts bei Ausfuhr aus einem Zolllager ab 1. Mai 2016. Dieser wäre dann auf Grundlage der Neuregelung des Transaktionswertes nach Artikel 128 IA zu ermitteln. Das wäre nun ein Transaktionswert unmittelbar vor Warenverkauf und nicht mehr bei Einlagerung. Diese Regelung könnte die zu zahlenden Zölle stark anheben. Gleichzeitig ist aber auch der Internet-Verkauf aus dem Zolllager möglich, was unter Gemeinschafts-ZK nicht erlaubt war. Für Waren, die sich nach dem 1. Mai 2016 weiterhin in einem Zollverfahren befinden, muss es möglich sein, das Zollverfahren vorschriftsmäßig zu beenden. Es wird aber aufgrund der Straffung der möglichen Zollverfahren im UZK einige Verfahren gar nicht mehr geben. Wie sollen demnach Waren, für die „Zollrückvergütung in der aktiven Veredelung“ oder das „Umwandlungsverfahren“ gewährt wurde, oder die aus einem Zolllager des Typs D verbracht werden sollen, behandelt werden, wenn der UZK diese Verfahren gar nicht mehr vorsieht? Artikel 343 IA

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erlaubt je nach Verfahren sowohl die Anwendung des alten Gemeinschaftskodex als auch des neuen Unionszollkodex.

Fazit und Ausblick

Der Gesetzgeber hat durch die Schaffung von Übergangsregeln im Titel IX der UZK-Durchführungsund Implementierungsakten eine Lücke geschlossen, die am 1. Mai nächsten Jahres zu großer Verunsicherung bei Unternehmen hätte führen können. Ohne diese Übergangsregeln wäre nicht nur in vielen Fällen die Rechtskonformität von Bewilligungen und Zollverfahren gegenüber dem UZK in Frage zu stellen gewesen, sondern hätte auch zu möglichen administrativen und finanziellen Herausforderungen bei Unternehmen geführt. Besonders die Möglichkeit, aktuelle Bewilligungen bis maximal 1. Mai 2019 weiterlaufen zu lassen, gibt Unternehmen die notwendige Flexibilität, um auf die gesetzlichen Änderungen zu reagieren und Verfahrensprozesse zu implementieren bezw. zu aktualisieren. Jedoch sollte dieses Datum nicht als Aufschub von notwendigen Anpassungen in Unternehmen verstanden werden: Die Zollbehörden können ab 1. Mai 2016 jederzeit eine Neubewertung der Bewilligungen anordnen und jede erforderliche Erneuerung einer Bewilligung würde zwangsläufig zur Anwendung des Unionszollkodex führen. Wer also sichergehen will, dem bleiben nur noch wenige Monate der Vorbereitung bis zum UZK am 1. Mai 2016.

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