Zuweisung Gemeinden, VGem, ZV zum BKPV - Bayerischer ...

21.05.2014 - sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und ...
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An die Städte, Märkte und Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im BAYERISCHEN GEMEINDETAG

München, 21. Mai 2014 22/2014 R XII/le

Zuweisung von Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden zum Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband; Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Musterverfahren

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren, mit Rundschreiben vom 31.01.2014 (Rundschreiben Nr. 07/2014) haben wir zuletzt über den Sachstand hinsichtlich der Klageverfahren in Bezug auf die Bescheide des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Zuweisung von Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden und anderen Körperschaften zum Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) informiert. Zwischenzeitlich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.05.2014 die Berufung in den Musterverfahren einer Gemeinde über 5.000 Einwohnern, einer Verwaltungsgemeinschaft mit den zugehörigen Mitgliedsgemeinden unter 5.000 Einwohnern sowie eines Schulverbands sämtlich zurückgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zwar die Argumente der klagenden Körperschaften ausführlich erörtert. Aus verschiedenen Formulierungen des Gerichts wurde aber bereits in diesem Zusammenhang deutlich, dass der Senat dem Innenministerium ein weitgehendes Organisationsermessen im Hinblick auf die Umstrukturierung der überörtlichen Rechnungsprüfung auch unter Berücksichtigung der vom Obersten Rechnungshof in diesem Zusammenhang abgegebenen Empfehlungen einräumt.

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In Bezug auf das weitere Vorgehen bleibt zunächst die Zustellung der Urteile mit Tatbestand und Gründen abzuwarten. Hierüber werden wir zeitnah informieren. Bis dahin empfehlen wir denjenigen Körperschaften, die ebenfalls gegen die Zuweisungsbescheide geklagt haben, das Ruhen der Verfahren weiter aufrechtzuerhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Busse Geschäftsführendes Präsidialmitglied