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Hagen Lippke
ETL Franchise Steuerberatung
Wenn der Unternehmer aus dem Ausland die Steuer schuldet Hinweis auf Reverse-Charge-Verfahren in der Rechnung notwendig Franchiseunternehmen erbringen in aller Regel
Für alle innergemeinschaftlichen Warenliefe-
umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Sie sind da-
rungen und sonstigen Leistungen ist zudem eine
her verpflichtet, Umsatzsteuererklärungen ab-
Zusammenfassende Meldung (ZM) auf amtlich
zugeben und die Umsatzsteuer an das Finanz-
vorgeschriebenem Formular elektronisch an das
amt abzuführen. Im Gegenzug dürfen sie aber
Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, in
auch die ihnen beim Bezug von Waren oder
der die USt-IdNr. des Erwerbers, die Bemes-
Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
sungsgrundlage und die Art des Umsatzes anzu-
als Vorsteuer abziehen. Die Kunden verlangen
geben sind.
nicht nur einwandfreie Lieferungen und Leis-
tungen, sondern auch eine ordentliche Rechnung, um ihrerseits die Vorsteuer abziehen zu
wenn die gesetzlich geforderten Beleg- und
können. Diese muss dazu eine Vielzahl von An-
Buchnachweise erbracht werden. Dazu gehört
TIPP
gaben enthalten:
auch der ausdrückliche Hinweis „innergemein-
>>Achten sie auf korrekte Rechnungen, wenn Sie
>>Aussteller und Empfänger der Rechnung,
schaftliche Lieferung“. Ein Rechnungszusatz
Leistungen aus dem Ausland beziehen. Bezieht
>>Rechnungsnummer und -datum,
„VAT@zero for export“ ist nicht korrekt.
ein deutsches Franchiseunternehmen sonstige
>>Zeitpunkt, Umfang/Menge und genaue
Leistungen aus einem anderen EU-Staat, muss
Bezeichnung der erbrachten Leistung/
Auf die richtige Formulierung kommt es auch an,
es als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an
Lieferung,
wenn ein Franchiseunternehmer seine Dienst-
das deutsche Finanzamt abführen und darf dem
>>Steuernummer des leistenden Unternehmers
leistungen z. B. an einen österreichischen Unter-
Leistenden nur den Nettorechnungsbetrag zah-
>>die Höhe des Entgelts sowie
nehmer erbringt. In diesem Fall gilt das so
len. Die nach § 13b UStG geschuldete Umsatz-
>>den anzuwendenden Steuersatz und den auf
genannte Reverse-Charge-Verfahren, d. h. die
steuer kann gleichzeitig als Vorsteuer (in der
Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungs-
gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung) abgezo-
empfänger über. Damit muss nicht das deutsche
gen werden. Das Franchiseunternehmen schuldet
Viele Franchiseunternehmen erbringen ihre
Franchiseunternehmen, sondern der öster rei
die Umsatzsteuer nach § 13b UStG im Übrigen
Dienstleistungen auch an Unternehmer in ei-
chische Unternehmer die Umsatzsteuer an das
auch dann, wenn es eine Rechnung mit (fälschli-
nem anderen EU-Staat oder beziehen Leistun-
(österreichische) Finanzamt abführen. Das
cherweise) offen ausgewiesener Umsatzsteuer
gen aus dem Ausland. Dann sind umsatzsteuer-
Franchiseunternehmen muss in den Rechnun-
erhält und der ausländische Unternehmer nicht
liche Besonderheiten zu beachten. Liefert ein
gen darauf mit dem exakten Wortlaut „Steuer-
auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft
Franchiseunternehmer Waren z. B. nach Öster-
schuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hin-
hingewiesen hat.
reich, so sind die Lieferungen umsatzsteuerfrei,
weisen.
das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
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