Wenn der Unter nehmer aus dem Ausland die steuer ... - ETL Franchise

Leistungen aus dem Ausland beziehen. Bezieht ... Kontakt Telefon +49 (0) 40 2294500, Fax +49 (0) 40 22945010, E-Mail [email protected] adresse ...
705KB Größe 30 Downloads 233 Ansichten
12 > Finanzen



Hagen Lippke

ETL Franchise Steuerberatung

Wenn der Unter­nehmer aus dem Ausland die Steuer schuldet Hinweis auf Reverse-Charge-Verfahren in der Rechnung notwendig Franchiseunternehmen erbringen in aller Regel

Für alle innergemeinschaftlichen Warenliefe-

umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Sie sind da-

rungen und sonstigen Leistungen ist zudem eine

her verpflichtet, Umsatzsteuererklärungen ab-

Zusammenfassende Meldung (ZM) auf amtlich

zugeben und die Umsatzsteuer an das Finanz-

vorgeschriebenem Formular elektronisch an das

amt abzuführen. Im Gegenzug dürfen sie aber

Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, in

auch die ihnen beim Bezug von Waren oder

der die USt-IdNr. des Erwerbers, die Bemes-

Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer

sungsgrundlage und die Art des Umsatzes anzu-

als Vorsteuer abziehen. Die Kunden verlangen

geben sind.

nicht nur einwandfreie Lieferungen und Leis-



tungen, sondern auch eine ordentliche Rechnung, um ihrerseits die Vorsteuer abziehen zu

wenn die gesetzlich geforderten Beleg- und

können. Diese muss dazu eine Vielzahl von An-

Buchnachweise erbracht werden. Dazu gehört

TIPP

gaben enthalten:

auch der ausdrückliche Hinweis „innergemein-

>>Achten sie auf korrekte Rechnungen, wenn Sie

>>Aussteller und Empfänger der Rechnung,

schaftliche Lieferung“. Ein Rechnungszusatz

Leistungen aus dem Ausland beziehen. Bezieht

>>Rechnungsnummer und -datum,

„VAT@zero for export“ ist nicht korrekt.

ein deutsches Franchiseunternehmen sonstige

>>Zeitpunkt, Umfang/Menge und genaue

Leistungen aus einem anderen EU-Staat, muss

Bezeichnung der erbrachten Leistung/

Auf die richtige Formulierung kommt es auch an,

es als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an

Lieferung,

wenn ein Franchiseunternehmer seine Dienst­-

das deutsche Finanzamt abführen und darf dem

>>Steuernummer des leistenden Unternehmers

leistungen z. B. an einen österreichischen Unter-

Leistenden nur den Nettorechnungsbetrag zah-

>>die Höhe des Entgelts sowie

nehmer erbringt. In diesem Fall gilt das so­

len. Die nach § 13b UStG geschuldete Umsatz-

>>den anzuwendenden Steuersatz und den auf

genannte Reverse-Charge-Verfahren, d. h. die

steuer kann gleichzeitig als Vorsteuer (in der

Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungs-

gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung) abgezo-

empfänger über. Damit muss nicht das deutsche

gen werden. Das Franchiseunternehmen schuldet

Viele Franchiseunternehmen erbringen ihre

Franchiseunternehmen, sondern der öster­ rei­

die Umsatzsteuer nach § 13b UStG im Übrigen

Dienstleistungen auch an Unternehmer in ei-

chische Unternehmer die Umsatzsteuer an das

auch dann, wenn es eine Rechnung mit (fälschli-

nem anderen EU-Staat oder beziehen Leistun-

(österreichische) Finanzamt abführen. Das

cherweise) offen ausgewiesener Umsatzsteuer

gen aus dem Ausland. Dann sind umsatzsteuer-

Franchiseunternehmen muss in den Rechnun-

erhält und der ausländische Unternehmer nicht

liche Besonderheiten zu beachten. Liefert ein

gen darauf mit dem exakten Wortlaut „Steuer-

auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft

Franchiseunternehmer Waren z. B. nach Öster-

schuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hin-

hingewiesen hat.

reich, so sind die Lieferungen umsatzsteuerfrei,

weisen.

das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Steuerberater Hagen Lippke Kontakt Telefon +49 (0) 40 2294500, Fax +49 (0) 40 22945010, E-Mail [email protected] Adresse Borsteler Chaussee 47, 22453 Hamburg | www.wehling-partner.de

ETL Franchise Steuerberatung für Franchisesysteme