vom aufstieg bis zum abschuss die ultimative ... - Quadrocopter.org

08.11.2015 - (z.B. 2 Jahre mit Option zur Verlängerung) erteilt werden oder als Einzelerlaubnis .... verboten sein, wenn die Drohne vom Kurs abkommen und ...
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VOM AUFSTIEG BIS ZUM ABSCHUSS DIE ULTIMATIVE DROHNEN-FAQ von Rechtsanwalt Thomas Schwenke

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INHALTSVERZEICHNIS 1. Welche Gesetze gelten für Drohnen?

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2. Ist für die private Nutzung von Drohnen eine Aufstiegserlaubnis erforderlich?

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3. Dürfen Drohnen für gewerbliche Zwecke genutzt werden?

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4. Wann wird eine Drohne gewerblich genutzt?

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5. Wo erhalte ich eine Aufstiegserlaubnis für die Drohnennutzung und was kostet sie?

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6. Wo ist die Drohnennutzung verboten?

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7. Gibt es Sonderregeln in der Nähe von Flughäfen?

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8. Wie hoch und weit dürfen Drohnen geflogen werden?

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9. Ist das Fliegen im First-Person-View zulässig?

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10. Können Länder und Gemeinden Sonderregeln für Drohnenflüge aufstellen?

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11. Wer haftet im Schadensfall und sind Drohnenflüge versichert?

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12. Haften auch Minderjährige?

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13. Dürfen Drohnen Gegenstände transportieren oder abwerfen?

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14. Was ist bei selbstgebauten Drohnen zu beachten?

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15. Welche Persönlichkeitsrechte könnten durch Drohnen mit Kameras verletzt werden?

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16. Wann dürfen Aufnahmen von Personen erstellt, verbreitet oder veröffentlicht werden?

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17. Gelten für Drohnenpiloten die Datenschutzvorschriften?

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18. Welche sonstigen Grundstücksrechte können durch Drohnen verletzt werden?

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19. Müssen Urheberrechte beachtet werden und gilt die Panoramafreiheit auch für Drohnen?

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20. Kann auch ein Überflug ohne Kameras einen Verstoß gegen Persönlichkeits- oder Eigentumsrechte darstellen?

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21. Wie können sich Betroffene gegen Drohnen wehren?

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22. Wie können Drohnenflüge zivilrechtlich in der Zukunft verboten werden?

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23. Kann eine Persönlichkeitsverletzung ein Schmerzensgeld auslösen?

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24. Kann man Auskunft über potentielle Bildaufnahmen und deren Löschung verlangen?

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25. Können sich Drohnenpiloten auch strafbar machen?

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26. Ist es erlaubt gegen Drohnenpiloten mit Gewalt vorzugehen?

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27. Darf die Drohne angegriffen und zerstört werden?

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28. Wann dürfen die Drohne oder das Smartphone einbehalten werden?

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29. Darf der Drohnenpilot festgehalten werden?

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30. Was passiert bei einem Irrtum, wenn die Drohne tatsächlich keine Aufnahmen erstellt hat?

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31. Wie sollte man sich als Drohnenpilot in Konfliktfällen verhalten?

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32. Dürfen Polizei- oder Ordnungsbehörden gegen Drohnenpiloten einschreiten?

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33. Welche Maßnahmen und Bußgelder darf eine Behörde erlassen?

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34. Können Personen Drohnenüberflügen und Kameraaufnahmen zustimmen?

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35. Warum hört man so wenig von Konflikten rund um Drohnen?

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36. Sind Gesetzesänderungen geplant?

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Abschließender Hinweis

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EINLEITUNG Die nachfolgenden Fragen & Antworten beantworten die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Drohnen. Dabei wird schnell deutlich, dass vor allem Kameradrohnen sehr häufig in rechtlichen Graubereichen fliegen. Sie können praktisch nur außerhalb von bewohnten

und von Menschen

frequentierten

Gebieten ohne

Schwierigkeiten genutzt werden. Darüber hinaus können Drohnen zivilrechtliche Unterlassungsasnprüche auslösen, Mittel von Straftaten sein und dürfen in Extremfällen sogar "vom Himmel geholt" werden. Dass es bisher kaum zu Konflikten oder behördlichen Verboten kam, liegt vor allem an der Toleranz der Mitmenschen, oder dass Betroffene schlicht nicht wissen, wie sie sich verhalten sollen. Ferner müssen etwaige Gesetzesänderungen beachtet werden, auf die am Ende des EBooks hingewiesen wird. Damit sich diese Lage in der Zukunft nicht verschärft, sollten Drohnenpiloten jedoch bereits jetzt die folgenden Hinweise und Empfehlungen befolgen und nicht die Grenzen des Rechts und die Geduld ihrer Mitmenschen austesten.

DER AUTOR Thomas Schwenke, Dipl.FinWirt(FH), LL.M. berät deutschlandweit Agenturen sowie Unternehmen in Rechtsfragen zum Marketingrecht, AGB-Erstellung und als zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Im Rahmen seiner Promotion forscht er zum Thema der visuellen Erfassung durch Datenbrillen im öffentlichen Raum. Daneben ist Autor, Blogger, Podcaster und zu finden unter http://rechtsanwaltschwenke.de/ Facebook: https://www.facebook.com/raschwenke Twitter: http://twitter.com/thsch

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1. WELCHE GESETZE GELTEN FÜR DROHNEN? Drohnen können von einer Vielzahl von Gesetzen betroffen sein. Zunächst unterfallen Drohnen als "unbemannte Luftfahrtsysteme" dem

Luftverkehrsgesetz und der

Luftverkehrsordnung. Daneben können Sonderregelung in einzelnen Ländern und Gemeinden bestehen. Ebenso können Datenschutzvorschriften, das Kunsturhebergesetz und das Strafgesetz im Hinblick auf den Kameraeinsatz gelten und ferner allgemeine Zivilrechtsgesetze die Haftung bei Verstößen regeln. Die nachfolgenden Antworten, werden all diese unterschiedlichen Vorschriften berücksichtigen.

2. IST FÜR DIE PRIVATE NUTZUNG VON DROHNEN EINE AUFSTIEGSERLAUBNIS ERFORDERLICH? Generell ist die Nutzung zu Hobby- und Freizeitzwecken zulässig, wenn die Gesamtmasse der Drohne nicht mehr als 5kg beträgt (§ 16 Abs.1 Nr.1 LuftVO). Darüber hinaus ist eine Aufstiegserlaubnis notwendig. Allerdings muss geprüft werden, ob im Aufstiegsbereich keine Sonderregeln der Länder oder Gemeinden existieren und der Drohnenflug nicht aus anderen Gründen, wie z.B. in Gefahrenzonen oder aus Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte Dritter, verboten sein kann. Auf diese Punkte wird nachfolgend eingegangen.

3. DÜRFEN DROHNEN FÜR GEWERBLICHE ZWECKE GENUTZT WERDEN? Für eine gewerbliche Drohnennutzung bis 25 kg ist im Regelfall eine Einzelerlaubnis notwendig und möglich, es sei denn es gibt gesetzliche Ausnahmen. Für eine solche Erlaubnis muss grundsätzlich die nötige Sachkenntnis im Umgang mit dem Gerät nachgewiesen werden (z.B. im Rahmen einer Schulung, Mitgliedschaft im Modellflugverein), als auch eine Haftpflichtversicherung für das Gerät.

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4. WANN WIRD EINE DROHNE GEWERBLICH GENUTZT? Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn die Drohne nicht nur für Freizeit- oder Sportzwecke eingesetzt wird. Das gilt z.B. für Anbieter von Grundstücksvermessungen, Wärmebildern, aber auch professionellen Fotografen. Auch wenn ein Unternehmen Luftaufnahmen des eigenen Betriebsgrundstücks erstellen möchte, handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Nutzung. Ebenfalls ist die freiberufliche Nutzung erlaubnispflichtig, z.B. wenn ein Journalist mit einer Drohne Bildaufnahmen erstellen möchte.

5. WO ERHALTE ICH EINE AUFSTIEGSERLAUBNIS FÜR DIE DROHNENNUTZUNG UND WAS KOSTET SIE? Die Aufstiegserlaubnis wird von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde erteilt und gilt auch nur für das jeweilige Bundesland. Eine Aufstiegserlaubnis kann als eine Allgemeine Aufstiegserlaubnis für einen Zeitraum (z.B. 2 Jahre mit Option zur Verlängerung) erteilt werden oder als Einzelerlaubnis für einen einmaligen Einsatz. Die Kosten sind von Land zu Land unterschiedlich und können bei Dauererlaubnissen ca. 250 Euro betragen, bei Einzelerlaubnissen sind es ca. 100 Euro.

6. WO IST DIE DROHNENNUTZUNG VERBOTEN? Verbote ergeben sich zum einen aus § 6 der LuftVO. Der Aufstieg von Drohnen kann zudem auch dann verboten sein, wenn von den Drohnen eine Gefahr für Eigentum, Persönlichkeitsrechte sowie Leib & Leben Dritter ausgeht. Z.B. dürfen Drohnen generell nicht über Menschenansammlungen geflogen werden, wenn ein Absturz zu Körperverletzungen führen könnte. Das heißt, der Einsatz privater Drohnen ist in Stadien, bei Konzerten, Demonstrationen oder in Fußgängerzonen nicht erlaubt. Auch Unfallstellen sind tabu, da sie Rettungshubschrauber behindern, Helfer ablenken oder die Persönlichkeitsrechte der Unfallopfer verletzen könnten.

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Ebenso ist der

Überflug

von

Straßen,

Stromanlagen,

Industrieanlagen,

Naturschutzgebieten, Zoos oder Militäreinrichtungen verboten. Auch ist der Überflug von gewerblichen oder Privatgrundstücken grundsätzlich nicht erlaubt. Es gilt zudem ähnlich wie im Straßenverkehr ein Rücksichtsnahmegebot. D.h. auch wenn der Drohnenaufstieg erlaubt ist, heißt es nicht, dass die Drohne Vorrechte hat. Landet z.B. ein Hubschrauber auf einer Unfallstelle, muss der Drohnenpilot das Gerät aus der Gefahrenzone herausfliegen, damit der Hubschrauber nicht gefährdet wird. Da Drohnen für Piloten nur schwer zu sehen sind, wird im Zweifelsfall der Drohnenpilot für etwaige Schäden verantwortlich gemacht. Absolut verboten sind die Kontrollzonen von Flughäfen, die sich um diese in einem Radius von 1,5 km erstrecken. Sollen Drohnen in diesem Bereich eingesetzt werden, müsste der Flug bei dem zuständigen Fluglotsen angemeldet werden. Daneben können auch Städte und Gemeinden Drohnenüberflüge über bestimmten räumlichen Bereichen verbieten. Es kann z.B. der Überflug von Innenstädten oder bewohnten Bereichen verboten werden. So ist der Einsatz von Drohnen im Innenring von Berlin untersagt, Es sind zudem Einzelanordnung vorstellbar, z.B. wenn im Rahmen einer Veranstaltung landende Hubschrauber nicht gefährdet werden sollen.

7. GIBT ES SONDERREGELN IN DER NÄHE VON FLUGHÄFEN? Flüge innerhalb der Kontrollbereiche von Flughäfen müssen grundsätzlich bei der zuständigen Flugsicherung angemeldet werden. Eine Ausnahme gilt für Drohnen unter 5 kg, solange sie unter 30 Metern Höhe bleiben. Bei gewerblichen Drohnen bis zu 25 kg gilt die Ausnahme bis zu 50 Metern Höhe. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur für die 16 Verkehrsflughäfen in Deutschland und ihre bis zu 15 Kilometer breiten und 30km langen Kontrollzonen. Innerhalb von 1,5 km um den Flughafen bleibt der Drohnenflug generell verboten.

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8. WIE HOCH UND WEIT DÜRFEN DROHNEN GEFLOGEN WERDEN? Eine Drohne darf grundsätzlich bis zu einer Höhe von 100 Meter geflogen werden und in Sichtweite, also auch in einem ca. 300 Meter weiten Kreis um den Piloten herum. Der Sichtkreis kann jedoch durch Witterungsbedingungen oder Bäume eingeschränkt werden. Ohne Aufstiegserlaubnis sind keine Drohnenflüge zulässig, die außerhalb der Sichtweite autonom oder nur mittels Übertragung des Kamerabildes (First-Person-View (FPV)) gesteuert werden. Ferner müssen Drohnenpiloten prüfen, ob im Aufstiegsbereich keine Sonderregeln der Länder oder Gemeinden existieren, welche diese Grenzen modifizieren können.

9. IST DAS FLIEGEN IM FIRST-PERSON-VIEW ZULÄSSIG? Drohnen können mittels einer eingebauten Kamera aus "Pilotensicht" (FPV) geflogen werden. Dazu können spezielle Videobrillen verwendet werden. Es ist jedoch ungeklärt, ob es sich dabei noch um ein Fliegen "in Sichtweite" handelt. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollte eine zweite Person die Drohne im Auge behalten und jederzeit deren Steuerung übernehmen können.

10. KÖNNEN LÄNDER UND GEMEINDEN SONDERREGELN FÜR DROHNENFLÜGE AUFSTELLEN? Ja, z.B. gilt in Berlin eine pauschale Aufstiegsgenehmigung für Hobbydrohnen bis zu 5 kg, die nicht höher als 30 Meter aufsteigen und Drohnen bis zu 15 kg, die nicht höher als 50 Meter aufsteigen. Verboten sind jedoch Flüge über dem inneren Stadtring sowie innerhalb von 3,7 km zum Reichstag und den Reaktor am Wannsee. D.h. die Regelungen können je nach Ort sehr unterschiedlich sein. Es wird daher empfohlen

bei der am Aufstiegsort

zuständigen Behörde

nachzufragen, ob

Sonderregelungen existieren.

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11. WER HAFTET IM SCHADENSFALL UND SIND DROHNENFLÜGE VERSICHERT? Im Schadensfall haftet zuerst der Drohnenpilot. Ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen, haftet gem. § 33 LufVG aber auch der Halter der Drohne, unabhängig von seinem Verschulden. Das sollte bedacht werden, wenn Drohnen z.B. verliehen werden. Vor allem bei Körperschäden können die Schadensfälle teuer werden, so dass sich die Frage stellt, ob Drohnenflüge von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind. Das ist von der jeweiligen Police abhängig und wird z.B. davon abhängen, ob die Drohne noch als Spielzeug deklariert werden kann. Zudem kann grobe Fahrlässigkeit dazu führen, dass die Versicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt in besonders erheblicher Weise außer Acht gelassen wird. Es wäre z.B. grob fahrlässig, wenn die Drohne über einer Verkehrsstraße geflogen, abstürzen und zu Sachschäden führen würde. Es ist daher empfohlen die Versicherung schriftlich zu fragen, inwieweit sie für Drohnen haftet. Anders als die private Nutzung, wird die gewerbliche Nutzung von Drohnen generell eine gesonderte Haftpflichtversicherung benötigen. Der Versicherungsnachweis muss zudem mitgeführt werden, da ansonsten eine Ordnungswidrigkeit gem. § 58 LuftVG begangen wird.

12. HAFTEN AUCH MINDERJÄHRIGE? Entstehen Schäden durch Drohen, die von Minderjährigen geflogen werden, können zuerst die Eltern als Aufsichtspflichtige haften (§ 832 BGB). Es wäre dann zu fragen, ob die Eltern die Kinder hinreichend über mögliche Gefahren belehrt, Verbote ausgesprochen und auch kontrolliert haben. Dabei wird es auf die geistige Entwicklung der Kinder ankommen. Man kann z.B. von einem 16-jährigen erwarten, dass er sich an die Hinweise der Eltern halten wird. Eltern, die dagegen einen 10-jährigen in der Nähe einer Straße mit einer Drohne fliegen lassen, werden in der Regel für etwaige Schäden haften müssen.

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Aber auch wenn die Eltern nicht haften, können die Kinder ab 7 Jahren selbst in Anspruch genommen werden, wenn man davon ausgehen kann, dass die Kinder die Gefährlichkeit ihres Handelns hätten erkennen konnten (§ 828 BGB). Zudem werden die Kinder auch über das nötige Vermögen zur Begleichung der Schäden verfügen

müssen.

Dieses

kann aber wiederum

von der Privathaftpflichtversicherung

bezogen werden, wenn der Drohnenflug gedeckt war.

13. DÜRFEN DROHNEN GEGENSTÄNDE TRANSPORTIEREN ODER ABWERFEN? Solange der Transport keine Menschen oder Sachen gefährdet und die Gewichtsgrenzen der Drohnen (max 5 kg für private und und 25 kg für gewerbliche Drohnen) eingehalten werden, ist er im privaten Rahmen zulässig. Grundsätzlich ist es jedoch nicht erlaubt Drohnen mit gefährlichen Werkzeugen oder gar Waffen auszustatten. Dabei kommt es jedoch auf die Art und den Ort der Flüge an. Es ist z.B. nicht verboten Schaschlikspieße an einer Drohne zu befestigen und im eigenem Garten im Tiefflug Luftballons zu jagen. Dagegen wird das Spiel im öffentlichen Park verboten sein, wenn die Drohne vom Kurs abkommen und Menschen verletzen könnte. Der Abwurf von Sachen, z.B. Wasserbomben oder Feuerwerkskörper, ist generell verboten. Bei gewerblicher Nutzung muss der Transport im Rahmen der Aufstiegserlaubnis mit beantragt werden.

14. WAS IST BEI SELBSTGEBAUTEN DROHNEN ZU BEACHTEN? Für Drohnen die gänzlich selbst oder aus Bausätzen gebaut werden, gelten generell dieselben Vorgaben wie für fertig gekaufte Geräte. Etwaige Prüfzeichen und Vorgaben für Verkäufer von Elektrogeräte müssen nicht beachtet werden, wenn kein Weiterverkauf bzw. Weitergabe erfolgten. Allerdings kann sich die Gefährlichkeit einer Drohne bei unsachgemäßen Zusammenbau ergeben. 9

15. WELCHE PERSÖNLICHKEITSRECHTE KÖNNTEN DURCH DROHNEN MIT KAMERAS VERLETZT WERDEN? Werden mit Drohnen Bildaufnahmen oder -übertragungen auf ein Display gemacht (beide Visualisierungen werden nachfolgend einfachheitshalber als Bildaufnahmen bezeichnet) und sind auf diesen Personen erkennbar, kann das Recht am eigenen Bild dieser Personen verletzt werden. Das Gesicht der Person muss nicht erkennbar sein. Es reicht, wenn die Person z.B. anhand der Garteneinrichtung für Bekannte und Verwandte identifizierbar ist. Dabei stellt bereits die Herstellung der Aufnahme eine Rechtsverletzung dar. Wird die Bildaufnahme zusätzlich zu Schau gestellt (z.B. bei Facebook) oder verbreitet (z.B. beim Versenden per WhatsApp) liegt zudem ein strafbarer Verstoß gegen §§ 22, 33 KUG vor.

16. WANN DÜRFEN AUFNAHMEN VON PERSONEN ERSTELLT, VERBREITET ODER VERÖFFENTLICHT WERDEN? Im § 23 Abs.1 KUG sind Ausnahmen vorhanden, die Kameraaufnahmen mit Drohnen sowie deren Verbreitung und Veröffentlichung erlauben könnten. Zum einem ist es nach Nr.1 erlaubt Personen im Rahmen von zeitgeschichtlichen Ereignissen abzulichten. Dies kann z.B. eine Musikveranstaltung, politische Rede oder eine wirtschaftliche Kundgebung, z.B. eine Roadshow sein. Bei solchen Anlässen wird es sich zugleich um die Ausnahme Nach Nr.3 für Aufnahmen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handeln. Jedoch ist dabei zu bedenken, dass das Fliegen über Menschenmengen ohne eine Sondererlaubnis für diesen Fall, generell wegen der Gefährdung für die Teilnehmer unerlaubt ist. Aus diesem Grund musste ein Luftbildfotograf ein Bußgeld von rund 1.500 Euro zahlen. Als eine weitere Ausnahme kommt nach Nr.2 die Erfassung der Person lediglich als unwesentliches Beiwerk. Das ist der Fall, wenn die Person nur zufällig auf dem Bild ist und für die Bildwirkung ohne wesentliche Bedeutung ist. Das wären z.B. Passanten beim 10

Überflug einer Straße in einer Höhe von einigen Metern. Wird die Kamera jedoch absichtlich auf bestimmte Passanten gerichtet, sind diese keine bloßen Beiwerke mehr. Auch wenn Menschen teilbekleidet beim Sonnenbaden überflogen werden, ziehen sie grundsätzlich die Aufmerksamkeit der Bildbetrachter auf sich. Das gilt erst dann nicht, wenn sie nicht mehr mit ihren körperlichen Merkmalen hervortreten, sondern lediglich als Teil einer Landschaft erscheinen (z.B. in einer Höhe von 100 Meter). Hierbei kann sich aber wiederum die Auflösung der Kamera auswirken. Denn für die Beurteilung, ob eine Person nur ein Beiwerk ist, zählt die Originalauflösung der Aufnahme. Kann man in der Originalaufnahme die teilbekleidete Person wiederum wie bei einem aus der Nähe geschossenem Foto hineinzoomen, stellt sie kein Beiwerk dar. Wird die Person dagegen aus der Entfernung nur auf einem Display betrachtet, ist ein Hinein-zoomen nicht möglich und die Person daher ein Beiwerk. Das heißt im Ergebnis, dass Flüge über Liegewiesen oder Strände in der Sommerzeit eine besonders hohe Gefahr von Rechtsverstößen bergen.

17. GELTEN FÜR DROHNENPILOTEN DIE DATENSCHUTZVORSCHRIFTEN? Datenschutzvorschriften gelten generell für gewerblich genutzte Drohnen, können aber auch für Privatpersonen einschlägig sein. Werden Drohnen dazu verwendet bestimmte Grundstücke oder Menschen nicht nur im Vorbeiflug, sondern absichtlich zu beobachten (d.h. nicht nur kurz beim Überflug zu erfassen), handelt es sich um Videoüberwachung gem. § 6 b BDSG, die im öffentlichen Raum nur in Ausnahmefällen, z.B. bei konkreter Gefahr für Leib, Leben oder EIgentum zulässig ist. Eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum liegt bereits dann vor, wenn die Drohnenkamera nicht lediglich das eigene Grundstück im Blick hat, was entweder eine tiefe Flughöhe oder ein großes Grundstück voraussetzen würde. In diesem Fall wird es sich zudem nicht mehr um eine bloße persönliche und familiäre Nutzung, die von den Regelungen des BDSG ausgenommen ist (§ 1 Abs.2 Nr.3 BDSG), handeln.

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18. WELCHE SONSTIGEN GRUNDSTÜCKSRECHTE KÖNNEN DURCH DROHNEN VERLETZT WERDEN? Grundstücksinhaber müssen zulässige Überflüge von Luftfahrzeugen zwar dulden, jedoch nur in einem typischen und tolerierbaren Maße. Was das im Hinblick auf Drohnen bedeutet, ist bisher nicht geklärt. Aber spätestens, wenn die Drohen nicht nur gelegentlich Nachbars Grundstück überfliegen werden, wird eine unzulässige Belästigung vorliegen. D.h., wenn die Drohne zum dritten Mal in einer halben Stunde tief über Nachbars Garten fliegt, kann eine rechtswidrige Belästigung angenommen werden. Auch wird es auf das Maß der Geräuschentwicklung der Drohne ankommen. Eine Belästigung kann jedoch gemindert werden, wenn die Drohne zuerst über eigenem Grundstück hoch aufsteigt und erst dann weiter fliegt.

19. MÜSSEN URHEBERRECHTE BEACHTET WERDEN UND GILT DIE PANORAMAFREIHEIT AUCH FÜR DROHNEN? Nein, die Panoramafreiheit des § 59 UrhG gilt nicht für Luftaufnahmen. D.h. Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Gebäuden oder Kunstwerken dürfen ohne Einwilligung der Rechteinhaber nicht veröffentlich oder gar wirtschaftlich verwertet werden (z.B. als Postkarten). Das gilt aber nur, wenn die Urheber nicht bereits über 70 Jahre tot sind, da die Urheberrechte dann erloschen sind. Ferner dürfen zumindest für gewerbliche Zwecke keine Aufnahmen von Objekten verwertet werden, die sonst nur gegen eine bestimmte Lizenz fotografiert werden dürfen, wie z.B. von manchen Schlossanlagen.

20. KANN AUCH EIN ÜBERFLUG OHNE KAMERAS EINEN VERSTOß GEGEN PERSÖNLICHKEITS- ODER EIGENTUMSRECHTE DARSTELLEN? Zum einen kann auch eine Drohne bei häufigen Überflügen auch ohne eine Kamera durch ihre Geräusche belästigend wirken. Daneben kann von der Drohne eine bedrohende Wirkung ausgehen, die auf die Personen in deren vermeintlichen Blickfeld einschüchternd wirken und einen so genannten 12

"Überwachungseffekt" auslösen kann. Der Überwachungseffekt kann Personen in ihrer persönlichen Entfaltung hemmen. Praktisch gesagt, wird sich jemand über dem eine Drohne schwebt, beklommen fühlen und auf Verhalten verzichten, dass negativ auffallen könnte. So könnten Menschen wegen der Einschüchterung auf Zärtlichkeiten oder eine Zigarette in der Öffentlichkeit verzichten. Jedoch entsteht ein solcher Überwachungseffekt nicht bei jedem Überflug der Drohne. Er entsteht z.B. nicht, wenn jemand beim Spazieren in einem Park in einer ungefährlichen Flughöhe überflogen wird. Bleibt die Drohe jedoch schweben und richtet sie sich auf die Person aus, wird sich diese zu Recht überwacht fühlen dürfen. Auch wenn z.B. ein Badebereich, in dem sich zum teil entkleidete Personen befinden, überflogen wird, kann ein solcher Überwachungseffekt entstehen. Ein Überwachungseffekt

würde auch dann nicht entstehen, wenn eine Kamera an der

Drohne nicht zu vermuten wäre. Angesichts der Vielzahl der Geräte, die heutzutage mit Kameras vertreiben werden, die Miniaturisierung der Kameras, der Entfernung der Drohnen zur Personen, die durch den Himmel im Hintergrund geblendet werden können, wird jedoch zumindest von dem Durchschnittsbürger im Regelfall an jeder Drohne eine Kamera vermutet werden dürfen. Auch im Fall von Überflügen über Industrieanlagen darf eine Kamera an Bord vermutet werden. Das heißt im Ergebnis, dass aus der Sicht der betroffenen Personen eine Drohne ohne Kamera, genauso wie eine Drohne mit einer Kamera behandelt werden darf. Das wird vor allem im Fall der Verteidigung Betroffener gegen Drohnen relevant.

21. WIE KÖNNEN SICH BETROFFENE GEGEN DROHNEN WEHREN? Rechtsverstöße, die mittels Drohnen begangen werden, können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen auslösen. Zivilrechtliche Folgen bedeutet, dass die von Drohnen betroffenen Personen sich direkt gegen die Drohnenpiloten richten können. Daneben können sie aber auch einen Strafantrag stellen, der von der Polizei- und der Staatsanwaltschaft verfolgt wird. Ferner können sie sich an die zuständigen Behörden wenden. 13

Werden Persönlichkeitsrechtsverstoße

moniert,

kann

auch zuerst die

Landesdatenschutzbehörde um Hilfe gebeten werden.

22. WIE KÖNNEN DROHNENFLÜGE ZIVILRECHTLICH IN DER ZUKUNFT VERBOTEN WERDEN? Besteht die Gefahr, dass ein Rechtsverstoß sich wiederholt, können die Betroffenen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, so dass Drohnenpiloten im Wiederholungsfall eine Strafzahlung leisten müssen. Unterschriebt der Drohnenpilot die Unterlassungserklärung nicht, kann sie vor Gericht durchgesetzt werden. Ein solcher Wiederholungsfall ist nicht gegeben, wenn man von einer Drohne auf der Straße oder im Park in unverfänglicher Lage überflogen wird. Auch der Überflug eines Gartens wird nicht ausreichen, wenn er einmalig ist. Spätestens aber wenn der Nachbar sich beschwert, kann einem erneuten Überflug eine Abmahnung des Verhaltens mit einer strafbewehrten Unterlassungsaufforderung folgen. Bei Verstoß gegen diese kann eine Strafe von ca. 1.000 Euro oder mehr fällig werden. Zudem müssen schon für die erste Abmahnung Anwaltskosten von ca. 800 Euro getragen werden. Wurde der Nachbar dagegen in einer intimen oder privaten Situation überflogen (z.B. nackt sichtgeschützt im Garten liegend) kann schon der erste Überflug eine Abmahnung auslösen. Dabei wird sich der Drohnenpilot nicht darauf berufen können, dass es nur ein Zwischenfall ist oder keine Kamera an Bord war. Denn wenn jeder sich auf dieses Argument berufen würde, könnte der Nachbar nichts dagegen tun, dass über seinem Garten "einmalig" Drohnen unterschiedlicher Besitzer fliegen würden.

23. KANN EINE PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNG EIN SCHMERZENSGELD AUSLÖSEN? Anders als in den USA, wird der Schadensersatz im deutschsprachigen Bereich nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht fällig. Die Drohne müsste also über einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen regelmäßig über dem Grundstück des

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Nachbarn schweben oder mehrfach durch die Fenster in die Wohnung "hinein blicken" oder es müssten verfängliche Bilder verbreitet werden. In solchen Fällen könnten bei Schaffung einer Überwachungslage Beträge von im Schnitt 2.000 Euro, im Fall der Verbreitung verfänglicher Aufnahmen könnten es je nach Eingriffsstufe im Schnitt 1.000 bis 25.000 Euro werden, je nachdem ob ein Bild im Bikini nur unter Freunden verbreitet oder ein Nacktbild beim Geschlechtsakt im Internet veröffentlicht wird.

24. KANN MAN AUSKUNFT ÜBER POTENTIELLE BILDAUFNAHMEN UND DEREN LÖSCHUNG VERLANGEN? Eine Person, die in das "Blickfeld" einer Drohne geraten ist, hat ein Anrecht zu fragen, ob die Drohne mit einer Kamera ausgestattet war, ob ein Bild live übertragen wurde sowie ob und welche Aufnahmen erstellt wurden. Man kann auch verlangen einen Blick auf die Aufnahmen werfen zu dürfen, um die von der eigenen Person, sofern sie unerlaubt waren, zu löschen. Jedoch wird die Auskunft nicht "ins Blaue" gemacht werden dürfen, z.B. nur weil jemand von einer Drohne in einer unverfänglichen Lage überflogen wurde. Hat sich die Drohne aber z.B. auf eine Person ausgerichtet oder sie in einer verfänglichen Lage überflogen, z.B. wenn eine Drohe vor Nachbars Fenster schwebte oder einen Badestrand überflogen hat, wird eine solche Auskünfte fällig. Waren die Aufnahmen nicht erlaubt, können die Abgebildeten die Löschung der Aufnahmen verlangen. Sie können zudem auch eine schriftliche Bestätigung der Löschung verlangen. Denn eine gelöschte Datei kann auch wiederhergestellt werden oder automatisch in die Cloud kopiert worden sein.

25. KÖNNEN SICH DROHNENPILOTEN AUCH STRAFBAR MACHEN? Werden Aufnahmen oder Live-Übertragungen von Person in einer Wohnung oder "einem gegen Einblick besonders geschützten Raum" erstellt, wird häufig eine strafbare "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" gem. § 201 a StGB vorliegen. 15

Dabei stellt auch ein durch einen sichtnehmenden Zaun oder Hecke geschützter Balkon oder der Garten einen so geschützten höchstpersönlichen Lebensbereich dar. Die Person muss aber auch tatsächlich in einer höchstpersönlichen Situation erfasst werden. Das ist nicht der Fall, wenn sie lediglich im Garten steht, aber gegeben, wenn sie spärlich bekleidet im Gartenstuhl liegt oder sich mit dem Lebenspartner streitet. Die Aufnahme oder Übertragung müssten jedoch vorsätzlich geschehen, also nicht wenn ein Drohnenpilot zufällig auf seinem Monitor einen Nachbarn im Garten erfasst hat. Wer dagegen im Hochsommer über die Gärten und Balkons der Nachbarn fliegt, wird sich vorhalten lassen müssen, die Aufnahmen der Nachbarn zumindest bedingt in Kauf genommen zu haben, was als Vorsatz ausreichend ist. Hier wird es auf den Einzelfall ankommen. Als Folge drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ferner liegt eine Straftat gem. § 33 KUG vor, wenn rechtswidrig hergestellte Bilder mit erkennbaren Personen verbreitet oder veröffentlicht werden (z.B. bei Facebook, auch innerhalb des Freundeskreises, gepostet werden). Das gilt unabhängig davon, in welcher Situation die Aufnahmen erfolgen. Die Folge kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sein.

26.

IST ES ERLAUBT GEGEN DROHNENPILOTEN MIT GEWALT VORZUGEHEN?

Liegt eine Notwehrlage vor (§§ 32 StGB, 227 BGB), darf gegen die Drohnenpiloten unter Umständen auch Gewalt angewendet werden. Eine Notwehrlage liegt jedoch nicht vor, wenn Personen von Drohnen in unverfänglichen Situationen nur kurz überflogen werden. Erst wenn sich die Drohenen sich auf sie ausrichten, also zur Beobachtung übergehen, oder die Personen teilbekleidet oder in sonstigen verfänglichen Situationen von Drohnen überflogen werden, wird ein Angriff auf deren Persönlichkeitsrechte vorliegen

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Verweigern Drohnenpiloten dabei die Kooperation, d.h. sie wollen die Drohne nicht wegfliegen, keine Auskunft über etwaige Aufnahmen geben oder diese nicht löschen, dürfen Betroffene sich verteidigen. Die Notwehrhandlung muss jedoch erforderlich, also das mildeste von allen tauglichen Verteidigungsmitteln, sein. Ein ausweichen auf mildere Mittel kann jedoch nicht verlangt werden, wenn dadurch die Drohnenabwehr scheitern könnte. Hier wird es auf die konkrete Situation ankommen. Schwebt z.B. eine Drohne über einen längeren Zeitraum über den Garten des Nachbars, wird er zuerst ein Überflugverbot aussprechen müssen. Bleibt die Drohne dennoch schweben, darf der Nachbar zu härteren Notwehrmitteln greifen. Dasselbe gilt, wenn die Drohne häufig über den Garten des Nachbarn fliegt und seine Beschwerden nicht beachtet werden. Auch wenn der Drohnenpilot nicht auffindbar ist, wird die betroffene Person zu härteren Notwehrmitteln als bloßen Aufforderungen greifen dürfen. Was die Notwehrhandlung selbst angeht, so muss von allen tauglichen Mitteln ebenfalls das mildeste Mittel gewählt werden. Ist der Drohnenpilot in der Nähe, wird ihm z.B. die Bedienungseinheit, was häufig das Smartphone sein wird, aus der Hand genommen werden dürfen. Anschließend darf es behalten werden, wenn Auskünfte über Aufnahmen nicht gegeben werden oder deren Löschung nicht erfolgt. Sofern möglich, darf auch die Löschung vollzogen werden. Dabei muss jedoch wiederum auf die Privatsphäre des Drohnenpiloten beachtet werden. D.h. es darf nicht wahllos durch die Aufnahmen geblättert werden. Sobald die Aufnahme auf dem Gerät entdeckt wurde, darf in der Bildgalerie zurück- und vorgegangen werden bis der Ende des zu löschenden Aufnahmevorgangs erreicht ist. Sofern der Drohnenpilot das Gerät wieder zurück entwenden möchten, darf man es verstecken, weglaufen oder sich wehren. Doch auch an dieser Stelle ist zu bedenken, dass je nach Situation das mildeste Mittel gewählt werden muss. D.h. wer lediglich in einer unverfänglichen Lage möglicherweise aufgezeichnet wurde, sollte grundsätzlich nicht sofort die Fäuste sprechen lassen. Ferner muss man das besondere Schutzbedürfnis Minderjähriger beachtet werden. D.h. hier wird man mit der Gewaltanwendung besonders vorsichtig sein müssen.

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27. DARF DIE DROHNE ANGEGRIFFEN UND ZERSTÖRT WERDEN? Die Zerstörung der Drohne sollte als letztes Mittel in Extremsituationen in Erwägung gezogen werden, wobei es darauf ankommt wie schwer die Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Geht es z.B. um Aufnahmen bei einem unverfänglichem Spaziergang im Park, muss der Drohnenpilot zuerst aufgefordert werden, den Flug zu beenden und Auskunft über mögliche Aufnahmen zu geben. Erst dann kann eine Wegnahme oder Zerstörung der Drohne angekündigt werden oder erfolgen. Wird dagegen der höchstpersönliche Bereich verletzt, wenn z.B. eine unbekleidete Person im eignen Garten eine Drohne über sich bemerkt, so ist ihr keine große Überlegenszeit zuzubilligen. Da der Drohnenpilot in solchen Situationen oft einen räumlichen Abstand halten wird, wird die betroffene Person sich nicht auf das Risiko einlassen müssen nach dem unbekannten Drohnenpiloten zu suchen. Vielmehr wird sie die Drohne direkt angreifen und z.B. Gegenstände nach ihr werfen dürfen, um den Überflug zu beenden und um an etwaige Aufnahmen heran zu kommen. Häufig wird die Frage diskutiert, ob es in einer solchen Situation erlaubt ist, Waffengewalt anzuwenden. Von der Verteidigungshandlung aus gesehen, kann der Abschuss in der oben geschilderten Extremsituation erlaubt sein. Denn letztendlich kann der Wurf eines Gegenstandes gegen die Drohne dieselbe zerstörerische Wirkung haben. Zu bedenken sind jedoch die Nebenfolgen, wie z.B. der Verlust der Waffenlizenz, weil deren Träger die ihm besonders obliegende Zurückhaltung nicht beachtet und seine Zuverlässigkeit in Frage gestellt hat.

28. WANN DÜRFEN DIE DROHNE ODER DAS SMARTPHONE EINBEHALTEN WERDEN? Die Drohne darf einbehalten werden, wenn auf ihr ungelöschte Aufnahmen vermutet werden. Dasselbe gilt für das zur Steuerung eingesetzte Smartphone.

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In einer solchen Situation wird es auf die Sachkenntnis der sich verteidigenden Person ankommen. Dabei ist zu bedenken, dass sie keine Risiken durch die Wahl unzuverlässiger Abwehrmittel eingehen muss. So wird sich eine Person ohne technische Kenntnis nicht darauf einlassen müssen, sich die Löschung der Aufnahmen vorführen zu lassen, wenn sie gar nicht weiß wie ein Smartphone funktioniert und ob die Löschung verlässlich war. In dieser Situation kann z.B. die Polizei oder ein sachverständiger Dritter zu Hilfe geholt werden. Nach erfolgter Löschung der Aufnahme oder Feststellung, dass sich keine auf dem Gerät befunden hat, muss dem Drohnenpiloten das Gerät wiedergegeben werden.

29. DARF DER DROHNENPILOT FESTGEHALTEN WERDEN? Wenn der Drohnenpilot Anstalten macht wegzulaufen und so z.B. etwaige Aufnahmen nicht gelöscht werden könnten, kann er festgehalten werden, bis die Polizei erscheint oder er kooperiert.

30. WAS PASSIERT BEI EINEM IRRTUM, WENN DIE DROHNE TATSÄCHLICH KEINE AUFNAHMEN ERSTELLT HAT? In einer solchen Konstellation wird festzustellen sein, ob der Verteidiger dies hätte erkennen können (was ihm schwer nachzuweisen sein wird) und ob der Irrtum vermeidbar war. Auch

an dieser Stelle

wird es

darauf

ankommen,

wie

intensiv

die

Persönlichkeitsrechtsverletzung war. So wird der teilbekleidet im Garten überraschte Nachbar sich eher irren dürfen und die Drohne in der irrigen Annahme, sie hätte Aufnahmen erstellt, zerstören. Dagegen wird einer Person in unverfänglicher Situation zuzumuten sein, sich zuerst von dem Drohnenpiloten die letzten Aufnahmen vorzeigen zu lassen und so einen Irrtum zu vermeiden. Ihr dürfte auch zuzumuten sein, zuerst Ausschau nach dem Drohnenpiloten zu halten, wenn dieser nicht sofort sichtbar ist. Dasselbe gilt für einen Nachbarn der sich bloß an den Überflügen der Drohne stört. 19

In den meisten Fällen werden Irrtümer häufig zu Gunsten derjenigen ausfallen, die sich gegen die Drohnen und etwaige Aufnahmen verteidigen.

31. WIE SOLLTE MAN SICH ALS DROHNENPILOT IN KONFLIKTFÄLLEN VERHALTEN? Die Fragen zum möglichen Vorgehen gegen die Drohnenpiloten oder die Drohnen haben es gezeigt, dass Zweifelsfälle für die sich durch Drohnen bedrohten Personen sprechen werden. Aus diesem Grund sind Drohnenpiloten im eigenem Interesse angehalten zu kooperieren und den Aufforderungen der Betroffenen nach Möglichkeit im vollen Umfang nachzukommen. Drohnenpiloten sollten immer Ausweispapiere dabei haben und eine Visitenkarte, die sie Betroffenen zur Beruhigung aushändigen können.

32.

DÜRFEN POLIZEI- ODER ORDNUNGSBEHÖRDEN GEGEN DROHNENPILOTEN EINSCHREITEN?

Liegt eine Notwehrsituation vor, z.B. weil der Drohnenpilot weglaufen oder keine Auskuft über mögliche Aufnahmen geben will, muss die Polizei einschreiten. Die Polizei muss dagegen nicht einschreiten, wenn den Betroffenen eine Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde oder der Gang vor Gericht zugemutet werden kann. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Nachbar immer wieder seine Drohne steigen lässt, man ihn zuerst gewähren lässt und erst nach ein paar Tagen der Ansicht ist, dies nicht dulden zu müssen. Wegen des Abwartens ist keine Notwehrlage mehr gegeben. Auch bei bloßen Überflügen in unverfänglicher Lage wird die Polizei nicht zum Einschreiten verpflichtet sein.

33. WELCHE MAßNAHMEN UND BUßGELDER DARF EINE BEHÖRDE ERLASSEN? Die zuständige Behörde kann die Nutzung einer bestimmten Drohne in bestimmten Situationen oder deren generellen ungenehmigten Aufstieg untersagen. Ferner kann gem. § 58 LuftVG ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Das gilt z.B. wenn eine erforderliche Aufstiegserlaubnis nicht vorlag. 20

34. KÖNNEN PERSONEN DROHNENÜBERFLÜGEN UND KAMERAAUFNAHMEN ZUSTIMMEN? Ja, es ist möglich Drohnenüberflügen oder den Kameraaufnahmen zuzustimmen. Z.B. könnte ein Nachbar sich damit einverstanden erklären, dass die Drohne seinen Garten überfliegt. Die Einwilligung kann auch mündlich erklärt werden, jedoch ist dann ein Nachweis ohne Zeugen kaum möglich. Eine Einwilligung kann sich auch aus den Umständen ergeben, z.B. wenn jemand weiß, dass eine Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist. Eine solche "konkludente" Einwilligung ist z.B. bei Freunden vorstellbar, die einem Drohnenflug beiwohnen oder bei Zuschauern eines Drohnenflugwettbewerbs. Dagegen bedeutet der fehlende Widerspruch eines Passanten nicht, dass er sich mit etwaigen Aufnahmen einverstanden erklärt. Zudem ist eine Einwilligung nur dann wirksam, soweit die Kenntnis über die Nutzung von Aufnahmen reicht. Wer z.B. lediglich zustimmt von einer Drohne fotografiert zu werden, erklärt sich nicht automatisch mit der Veröffentlichung der Aufnahmen einverstanden. Die Veröffentlichung bedarf also eine gesonderten Einwilligung.

35. WARUM HÖRT MAN SO WENIG VON KONFLIKTEN RUND UM DROHNEN? Die vorstehenden Antworten zeigen zwar,

dass Drohnen sehr häufig gegen

Persönlichkeitsrechte Dritter verstoßen werden. Jedoch wird es sich häufig um mindere Fälle handeln, wenn man im Überflug von einer Drohne "gesehen" wird. Bei vielen Menschen wird kein Interesse daran bestehen gegen etwaige Aufnahmen vorzugehen, solange sie nicht in einer verfänglichen Lage erfolgen und die Aufnahmen ihnen nicht schaden können. Ferner haben sich Drohnen noch nicht soweit durchgesetzt, dass sie zu einer "Plage" geworden sind, auf die Menschen per se negativ reagieren. Solange es dabei

bleibt,

tritt eher ein

Gewohnheitseffekt ein und die

Einschüchterungswirkung der Drohnen kann sogar zurück gehen. Zudem zeigten die vorhergehenden Schilderungen, dass auch diejenigen, die sich verteidigen wollen nicht 21

über die Grenzen zulässiger Notwehr gehen dürfen. Die Möglichkeit selbst Rechtsverstöße zu begehen, hemmt viele Menschen ihre Rechte geltend zu machen. Auch ein gerichtliches würde bedeuten, dass Betroffene die Verfahrenskosten vorauslegen und eine Klage verlieren könnten. Dieses Risiko möchten viele Betroffene "bloß wegen einer Drohne" nicht eingehen.

36. SIND GESETZESÄNDERUNGEN GEPLANT? Ja, die Bundesregierung plant den Drohnenflug in der Zukunft stärker zu regulieren. Insbesondere wird derzeit erwogen von gewerblichen Drohnenpiloten einen Führerschein zu fordern, für Privatnutzer eine Maximalhöhe von 100 Metern sowie ein Verbot von Überflügen bewohnter Gebiete einzuführen und alle Drohnen ab 500 Gramm Gewicht, mit einer Kennzeichnung zu versehen (Quelle: FAZ, 8.11.2015).

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ABSCHLIEßENDER HINWEIS

IMPRESSUM

Die vorstehenden Darstellungen berücksichtigen

die

aktuelle

Rechtslage und sind allgemeiner Natur. Im Einzelfall wird es auf dessen Umstände ankommen, so dass das Ergebnis anders ausfallen kann.

quadrocopter.org Sebastian Gebert, Oneweb Lukasstrasse 12b 50823 Köln und Philipp Tusch, PURdigital Hültzstraße 6-8 50933 Köln

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