vertrag

(7) Sonstige Verpflichtungen von V und B. (8) Gerichtsstand. (9) Technical Rider. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags müssen schriftlich erfolgen und ...
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VERTRAG Hiermit wird ein Vertrag zwischen der Band kurz B) einerseits und dem Veranstalter

(im

Folgenden

(im Folgenden kurz V)

andererseits geschlossen. Mit diesem Vertrag verpflichten sich sowohl B als auch V dazu, keinerlei Informationen aus diesem Vertrag an Dritte weiterzugeben.

Die genaue Anschrift und Bezeichnung von V lautet:

Veranstalterbezeichnung

Anschrift des Veranstalters

B wird hierbei vertreten durch:

Titel und Name des Vertreters von B

Anschrift des Vertreters von B

V wird hierbei vertreten durch:

Titel und Name des Vertreters von V

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Anschrift des Vertreters von V

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Der Vertrag beinhaltet die folgenden neun Punkte: (1) Beschreibung der Veranstaltung (2) Spieldauer von B (3) Honorar von B und Zahlungsbedingungen (4) Aufbau, Soundcheck und Abbau (5) Technische Voraussetzungen (6) Backstage-Raum und Catering für B (7) Sonstige Verpflichtungen von V und B (8) Gerichtsstand (9) Technical Rider Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags müssen schriftlich erfolgen und von beiden Vertragspartnern unterfertigt sein.

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(1) Beschreibung der Veranstaltung Veranstaltungsbezeichnung: Art der Veranstaltung: Ort der Veranstaltung: Datum der Veranstaltung: Zeitpunkt des Veranstaltungsbeginns: Dauer der Veranstaltung:

(2) Spieldauer von B B verpflichtet sich hiermit bei der unter (1) beschriebenen Veranstaltung zu den in diesem Vertrag geregelten Bedingungen dieses Vertrages (Punkte (3) bis (9)) in der Zeit von Spieldauer von

Uhr bis

Uhr

aufzutreten.

(Dies

entspricht

einer

Minuten.)

(3) Honorar von B und Zahlungsbedingungen Das Gesamthonorar von B setzt sich zusammen aus den Gagen für die Bandmitglieder, dem Fahrtkostenersatz und dem Spesenersatz. Diese drei Beträge werden wie folgt festgelegt: Gagen: Fahrtkostenersatz: Spesenersatz: Gesamthonorar: Das Gesamthonorar beträgt also

(in Worten: Euro

) und ist spätestens an dem unter (1) festgehaltenen Tag der Veranstaltung von V an B in voller Höhe nach Spielende bar auszubezahlen.

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Im Falle eines Zahlungsverzuges werden von B bankmäßige Verzugszinsen verrechnet.

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(4) Aufbau, Soundcheck und Abbau B verpflichtet sich bis spätestens

Uhr am Veranstaltungsort zu sein, um

mit dem Aufbau beginnen zu können. Dafür werden zwei Hilfskräfte von V zur Verfügung gestellt. V verpflichtet sich B für einen Soundcheck die Bühnenanlagen samt P.A. in der Zeit von

Uhr bis

Uhr zur Verfügung zu stellen.

Der Abbau erfolgt unmittelbar nach dem unter (2) vereinbarten Spielende. Dafür stellt V wiederum zwei Hilfskräfte zur Verfügung.

(5) Technische Voraussetzungen Die

technischen

Voraussetzungen

werden

laut

folgender

Tabelle

von

V

beziehungsweise von B gestellt oder weggelassen. Sollte die P.A. Anlage von V gestellt werden, so gehen die Anforderungen an diese aus dem beiliegenden Technical Rider hervor (Punkt (9) dieses Vertrages), der Bestandteil des Vertrags ist und nur von beiden Parteien einvernehmlich und schriftlich und unterfertigt geändert werden kann.

Technische Voraussetzung

V

B

wird weggelassen

P.A. Anlage (inklusive Monitoring laut Technical Rider) Tontechniker Lichtanlage Lichttechniker Bühne (Größenanforderung laut Technical Rider) Drum Podest (Größenanforderung laut Technical Rider) Sonstiges

(6) Backstage-Raum und Catering für B V stellt auf eigene Kosten einen abschließbaren oder bewachten Garderoben- oder Backstage-Raum für B (im Zeitraum des Ankommens bis zur Abreise von B) zur Verfügung, der ausreichend klimatisiert ist und Sitzplätze für

Personen (Band-

mitglieder von B) bereitstellt. In diesem Raum sollen ausreichend stilles Mineralwasser

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und Fruchtsäfte für B zur Verfügung stehen, des weiteren ist für jedes Bandmitglied von B eine warme Mahlzeit vorzusehen.

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(7) Sonstige Verpflichtungen von V und B Bei Nichteinhaltung des gegenständlichen Vertrags durch eine der beiden Vertragsparteien ist die schuldige Partei zur Bezahlung einer Vertragsstrafe im Ausmaß der Hälfte des Gesamthonorars an die andere Partei verpflichtet. Höhere Gewalt oder Elementarereignisse entbinden die Parteien von dieser Vertragsstrafe, ebenso die Verhinderung von B durch Unfall oder Krankheit (ärztliches Attest ist in diesem Fall V vorzulegen). Bei Absage der Veranstaltung bis zu 14 Tage vor dem unter (2) festgehaltenen Termin ist V verpflichtet, 50% der vereinbarten Gagen als Ersatzzahlung zu leisten. Nach Verstreichen dieser Frist sind in allen Fällen die vollen Gagen an B zu entrichten (höhere Gewalt oder Elementarereignisse ausgenommen) Ein Abbruch der Veranstaltung entbindet V nicht von seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere bleibt die Forderung des Gesamthonorars durch B an V aufrecht. Sämtliche mit dem Auftritt verbundenen Gebühren, Kosten und Abgaben (insbesondere Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie die AKM) trägt V. Für eventuell auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Publikums übernimmt B keine Haftung. Vom Zeitpunkt des Aufbaus (beginnend mit dem Entladen des Equipments) bis zum Zeitpunkt der Abreise von B (endend mit dem vollständigen Einladen des Equipments) haftet V für alle Schäden am persönlichen Eigentum der Mitglieder von B, insbesondere auch für Diebstahl, sofern nicht Fahrlässigkeit der Mitglieder von B vorliegt.

(8) Gerichtsstand Es wird als Gerichtsstand für Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag resultieren, ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Österreich vereinbart.

(9) Technical Rider Der Technical Rider ist Bestandteil dieses Vertrages und als solcher von beiden Parteien zu unterfertigen.

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Ort / Datum / Unterschrift des Vertreters von V

Ort / Datum / Unterschrift des Vertretes von B

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