Umzugsordnung für die Teilnahme am „Gaudiwurm“ der Sonthofer ...

Schwäbischer Fasnachtsvereine. Postfach 1615. 87519 Sonthofen. Telefon: Präsident ... Internet: www.sfz-sonthofen.de. Umzugsordnung für die Teilnahme am. „Gaudiwurm“ der ... Wurfmaterial ist auf eigene Kosten zu beschaffen. Es darf nur ...
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Sonthofer Fasnachtszunft e.V.

Sonthofer Fasnachtszunft e.V. Mitglied im Bund dt. Karneval Bayr.-Schwäbischer Fasnachtsvereine Postfach 1615 87519 Sonthofen Telefon:

Umzugsordnung für die Teilnahme am „Gaudiwurm“ der Sonthofer Fasnachtszunft e.V.

Präsident Gerd Rüben 0176/81096088 E-Mail:

[email protected] Internet:

www.sfz-sonthofen.de

1. Teilnahmebedingungen Die Beachtung der Bestimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zum Vollzug der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung und der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften; Teilnahme von Kraftfahrzeugen an Brauchtumsveranstaltungen, insbesondere an Faschingsumzügen, der Umzugsordnung des Veranstalters sowie die fristgerechte Anmeldung sind Voraussetzung für die Teilnahme am Fasnachtsumzug. 2. Anfahrt und Aufstellung Bei der Anfahrt zum Aufstellungsplatz in der Hindelanger Straße sind die Verkehrsregeln zu beachten. Die Anfahrt ist nur über die B308 möglich. Aufgestellte Sperrgitter dürfen nicht weggeräumt oder geöffnet werden. Die zugewiesenen Aufstellungsplätze sind einzuhalten. Verkehrsbehinderungen bei Anfahrt und Aufstellung sind zu vermeiden. Die Aufstellung erfolgt ab 13:00 Uhr. Den Anordnungen der Zugleitung und den Zugordnern ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Im Aufstellungsbereich ist das Halten und Parken von Bussen untersagt. Eine Mitfahrt von Personen auf Umzugswagen außerhalb des Zugwegs ist untersagt. Mitfahrer dürfen die Wagen erst betreten, wenn dieser seinen vorgesehen Platz in der Aufstellung eingenommen hat. 3. Reihenfolge der Gruppen Die Reihenfolge der Umzugsteilnehmer wird vom Veranstalter festgelegt. Die von der Zugleitung ausgegebenen Zugnummern sind gut sichtbar zu Beginn der Gruppe anzubringen. Die Gruppe muss sich geschlossen aufstellen. Der Abstand von Gruppe zu Gruppe darf nicht mehr als 5 Meter betragen und soll auch während des Zuges eingehalten werden, um ein Auseinanderreißen des Zuges zu verhindern. 4. Fahrzeuge Eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss für jedes Fahrzeug bestehen. Für die Halter von Fahrzeugen besteht die Verpflichtung, die zweckfremde Verwendung ihrer Haftpflichtversicherung formlos mitzuteilen. Falls Fahrzeuge „wesentlich verändert“ werden, ist eine Begutachtung durch einen Sachverständigen (TÜV/DEKRA) erforderlich. Wesentliche Veränderungen sind

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Änderungen an Fahrzeugteilen deren Beschaffenheit besonderen Vorschriften unterliegt. Das sind insbesondere Änderungen an Zugeinrichtungen, Bremsen, Lenkung und Aufbauten, wenn sie die vorgeschriebenen Abmessungen und Gesamtgewichte überschreiten. Maße: Fahrzeugbreite 2,55 m Höhe 4,0 m Länge: 12 m. Abweichend von §21 Abs.2Satz 2 StVO dürfen beim Umzug auf den Fahrzeugen Personen auf Anhängern befördert werden (vgl. Nr. 2.5 Merkblatt), nicht jedoch auf der An- und Abfahrt. Personenzahl/Richtwert: pro Person ca. 0,50 m² Stehfläche. Es darf jeweils nur 1 Anhänger pro Zugmaschine mit geführt werden. Jeder Faschingswagen muss bei einer Fahrzeuglänge von 4 m von 2 Personen begleitet werden. Bei größeren Fahrzeugen sind zusätzliche Begleitpersonen notwendig. Begleitpersonal unterliegt ebenso wie der Fahrer des Faschingswagens einem Verbot von Alkohol und Rauschmitteln. 5. Verhalten während des Umzugs Es ist nicht gestattet, während des Umzugs gefährliche Materialien (Flaschen, Dosen, scharfkantige Gegenstände etc.) in den Zugweg oder die Zuschauermenge zu werfen. Von den Zugteilnehmern dürfen keine aggressiven Handlungen untereinander oder gegen die Zuschauer ausgehen. Im Interesse einer positiven Außenwirkung auf die Zuschauer, der Sicherheit und als Beispiel für die Jugend sollte auf Genuss von Alkohol verzichtet werden. Ferner ist es verboten, Branntwein oder branntweinhaltige Getränke mitzubringen oder zu konsumieren oder erkennbar alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehend am Umzug teilzunehmen. Das Mitführen oder Verwenden von Waffen oder Wurfgeschossen, Gas- oder Pfefferspraydosen und pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt. Den Anordnungen der Zugleitung und den Zugordnern ist uneingeschränkt Folge zu leisten. 6. Wurfmaterial Wurfmaterial ist auf eigene Kosten zu beschaffen. Es darf nur Wurfmaterial verwendet werden, das beim Zuwerfen Verletzungen ausschließt. Im Zweifel ist das Wurfmaterial durch die Zugleitung zu genehmigen. Wurfmaterial, dass den Zugweg erhelblich verschmutzt, ist v erboten. Bei Zuwiderhandlungen hat der Verschmutzer die Kosten für die Straßenreinigung zu tragen. Es dürfen keine Flüssigkeiten verspritzt werden oder Getränke vom Wagen heruntergereicht werden. Das Wurfmaterial darf nur seitwärts im Abstand zum Wagen

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geworfen werden, damit kein Wurfmaterial unter den Wagen fällt und mitlaufende Kinder verleitet, zwischen die Wagen zu laufen. Leere Kartons oder Verpackungen dürfen nicht im Aufstellungsbereich, auf dem Zugweg oder im Auflösungsbereich des Zuges entsorgt werden. 7. Beschallung Lautsprecher und Musikanlagen auf oder an Faschingswagen dürfen eine Lautstärke von max. 95 dB nicht überschreiten. Vor, während und nach dem Umzug ist die Lautstärke in einem für Anwohner und Zuschauer erträglichen Maß zu halten. Aufforderungen der Umzugsleitung, von Ordnern oder Polizeibeamten, die Lautstärke zu senken, ist Folge zu leisten. Ein Zusammenschließen von Musikanlagen verschiedener Faschingswagen ist nicht zulässig. Bei An- und Abfahrt mit den Faschingswagen ist der Betrieb von Lautsprecheranlagen untersagt. 8. Zugverlauf und -auflösung Der Zug verläuft wie folgt: Hindelanger Str. - Hofener Str. - Richard-Wagner-Str. Promenadestr. - Grüntenstr. - Hirschstr. - Bahnhofstr. - Hochstr. - Promenadestr. - RichardWagner-Str. Der Zug endet im Auflösungsbereich Promenadestr./Richard-Wagner-Str.. Es ist nicht erlaubt, vor dem Auflösungsbereich Wagen aus dem Zug zu entfernen. Bei Erreichen des Auflösungsbereichs ist das Werfen von den Wagen unverzüglich einzustellen und die Musikanlagen abzuschalten. Vor dem Verlassen des Auflösungsbereiches müssen alle Personen – mit Ausnahme des Fahrzeugführers – den Wagen verlassen.

9. Ausschluss Der Veranstalter behält sich den Ausschluss eines Teilnehmers vom Umzug vor, soweit dieser gegen die Richtlinien sowie diese Umzugsordnung verstößt.

Stand: 12/2015