Tarif vertrag - Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union - Ver.di

31.07.2013 - räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland fachlich: ..... Hausfrauen/Hausmänner, Schüler/innen, Studierende, Wehr-, Zivildienst- leistende ...
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Kontaktadressen Bundesgeschäftsstelle

Hausanschrift: Paula-Thiede-Ufer 10 10179 Berlin Postanschrift: dju in ver.di ver.di Bundesverwaltung, Ressort 3 10112 Berlin Tel.: 030.69 56-23 22 Fax: 030.69 56-36 57 E-Mail: [email protected] [email protected] Internet: http://dju.verdi.de Sekretariat Tel.: 030.69 56-23 37 Fax: 030.69 56-36 57

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Hessen Manfred Moos Wilhelm-Leuschner-Straße 69–77 60329 Frankfurt/Main Tel.: 069.25 69-15 25 Fax: 069.25 69-15 99 E-Mail: [email protected] ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Niedersachsen/Bremen Friedrich Siekmeier Goseriede 10 –12 · 30159 Hannover Tel.: 05 11.124 00-295 Fax: 05 11.124 00-155 E-Mail: [email protected] ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Nord Martin Dieckmann Besenbinderhof 60 · 20097 Hamburg Tel.: 040.28 58-40 80 Fax: 040.28 58-90 80 E-Mail: [email protected]

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Baden-Württemberg Gerhard Manthey Theodor-Heuss-Straße 2/Haus 1 70174 Stuttgart Tel.: 0711.88 78 80-840 Fax: 0711.88 78 80-899 E-Mail: [email protected]

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Nordrhein-Westfalen Willi Vogt Karlstraße 123–127 · 40210 Düsseldorf Tel. 02 11.618 24-335 Fax 02 11.618 24-468 E-Mail: [email protected]

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Bayern Kalle Kaschel-Arnold Schwanthalerstraße 64 · 80336 München Tel.: 0 89.5 99 77-10 81 Fax: 0 89.5 99 77-10 89 E-Mail: [email protected]

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Rheinland-Pfalz-Saar Michael Holdinghausen Münsterplatz 2–6 · 55116 Mainz Tel.: 0 61 31.972-61 90 Fax: 0 61 31.972-61 99 E-Mail: [email protected]

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Berlin/Brandenburg Andreas Köhn Köpenicker Straße 30 · 10179 Berlin Tel.: 030.88 66-41 06 Fax: 030.88 66-59 34 E-Mail: [email protected]

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Südost Michael Kopp Karl-Liebknecht-Straße 30–32 04107 Leipzig Tel.: 03 41.5 29 01-280 und -281 Fax: 03 41.5 29 01-680 E-Mail: [email protected]

Tarif vertrag Ta g e s z e i t u n g e n Herausgeber: ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft · Bundesvorstand · Ressort 3· Paula-Thiede-Ufer 10 · 10179 Berlin V.i.S.d.P.: Matthias von Fintel · Druck: Paulick & König GbR Druckerei Bunter Hund, Saarbrücker Str. 24, 10405 Berlin · Auflage: 4000 · W-1877-44-1111

ver.di Bundesverwaltung Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie dju-Bundesgeschäftsstelle Cornelia Haß

Gültig ab 1. August 2010

Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

Tariferhöhung 1,5 % ab 1. Mai 2012

Einmalzahlungen von je 200 € mit dem Gehalt für Oktober 2011 Februar 2013

Kündbar zum 31. Juli 2013

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Gehaltstarifvertrag Tageszeitungen

Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

Gültig ab 1. August 2010

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Gehaltstarifvertrag Inhalt

Seite

§ 1

Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

6

§ 2

Tarifsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

6

§ 3

Einstufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

9

§ 4

Vertretungsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

§ 5

Anspruchsverfolgung und Schlichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

§ 6

Besitzstandsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

§ 7

Laufzeit des Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Anlage zum Gehaltstarifvertrag Durchführungsbestimmungen zum Gehaltstarifvertrag für Redakteure/Redakteurinnen an Tageszeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

3

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Gehaltstarifvertrag Tageszeitungen

Gehaltstarifvertrag für Redakteure/Redakteurinnen an Tageszeitungen gültig ab 1. August 2008

Zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. als Vertreter der ihm angeschlossenen Landesverbände Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V., Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V., Zeitungsverlegerverband Bremen e.V., Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V., Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V., Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V., Zeitungsverlegerverband Nordrhein-Westfalen e.V., Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V., Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V., einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. – Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten –, ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesvorstand – Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di – andererseits wird der folgende Gehaltstarifvertrag vereinbart:

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§ 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland fachlich: für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben persönlich: für alle hauptberuflich an Tageszeitungen festangestellten Redakteure/Redakteurinnen und entsprechend für Redaktionsvolontäre/ Redaktionsvolontärinnen (Wort und Bild) sofern für diese nichts anderes bestimmt ist. Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteure/Redakteurinnen.

Protokollnotiz zu § 1 (persönlicher Geltungsbereich): Als Redakteur/Redakteurin gilt, wer – nicht nur zum Zwecke der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) – kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, dass er/sie 1. Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet, und/oder 2. mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt und/oder 3. die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des Textteils besorgt und/oder 4. diese Tätigkeiten koordiniert.

§ 2 Tarifsätze I. Volontärinnen/Volontäre

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bis 30. 04. 2012

ab 01. 05. 2012

a) im 1. Ausbildungsjahr vor vollendetem 22. Lebensjahr nach vollendetem 22. Lebensjahr

1.583,– €

1.607,– €

1.755,– €

1.781,– €

b) im 2. Ausbildungsjahr

2.034,– €

2.065,– €

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Gehaltstarifvertrag Tageszeitungen

II. Redakteurinnen/Redakteure ab 1. Berufsjahr – Neue Berufsjahrestruktur bis 30. 04. 2012

ab 01. 05. 2012

a) im 1. bis 3. Berufsjahr

2.987,– €

3.032,– €

b) im 4. bis 6. Berufsjahr

3.467,– €

3.519,– €

c) im 7. bis 10. Berufsjahr

4.000,– €

4.060,– €

d) ab 11. Berufsjahr

4.401,– €

4.467,– €

III. Übergangsklausel a) Für Redakteurinnen/Redakteure in den ersten beiden Berufsjahren, im vierten und sechsten Berufsjahr gilt, dass jeweils noch eine Höherstufung nach der alten Struktur erfolgt, wenn sie bis zum 31.07.2007 eine Berufsjahrstufe nach der alten Struktur erreichen. Sie bleiben so lange in dieser Gehaltsgruppe, bis sie das Berufsjahr nach der neuen Staffel erreicht haben. b) Für Redakteurinnen/Redakteure, die bis zum 31. 01. 2008 das 15. Berufsjahr erreichen, gilt die bisherige Gehaltsgruppe III c (ab 15. Berufsjahr) weiter. c) In den Gruppen III sind die Buchstaben d und e mit Wirkung seit 01.01.1998 aufgehoben. Für Redakteurinnen/Redakteure, die am 31.12.1997 in der bisherigen Gruppe III Buchst. c, d oder e eingruppiert waren, gelten die bisherigen Buchst. d und e mit der Maßgabe weiter, dass jeweils noch eine Höherstufung erfolgt und diese Stufen an den linearen Tarifanhebungen der Gehaltssätze teilnehmen. Eine Verrechnung mit künftigen linearen Tarifanhebungen findet nicht statt. Ebenfalls an künftigen linearen Änderungen der Gehaltssätze nehmen die bisherigen Stufen teil, die bestehen bleiben. Eine Verrechnung findet ebenfalls nicht statt. Alte Berufsjahrestruktur III a

bis 30. 04. 2012

ab 01. 05. 2012

7. bis 10. Berufsjahr

4.160,– €

4.222,– €

III c 15. bis 19. Berufsjahr

4.692,– €

4.762,– €

III d 20. bis 25. Berufsjahr

4.741,– €

4.812,– €

III e ab vollendetem 25. Berufsjahr

4.840,– €

4.913,– €

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IV. Alleinredakteurinnen/Alleinredakteure an selbstständigen Zeitungen und an Bezirksausgaben sowie Redakteure/ Redakteurinnen an Bezirksausgaben, die nicht einem Redakteur/Redakteurin dieser Bezirksausgaben unterstellt sind. bis 30. 04. 2012

ab 01. 05. 2012

a) ab 3. Berufsjahr

3.744,– €

3.800,– €

b) ab 5. Berufsjahr

4.516,– €

4.584,– €

c) ab vollendetem 10. Berufsjahr

4.865,– €

4.938,– €

5.092,– €

5.168,– €

d) ab vollendetem 15. Berufsjahr oder nach zehnjähriger Tätigkeit entsprechend den Merkmalen der Gruppe IV. Ihnen stehen ohne Rücksicht auf Berufsjahre Redakteure/ Redakteurinnen an Bezirksausgaben gleich, denen mindestens ein Redakteur/eine Redakteurin unterstellt ist

e) für Redakteure/Redakteurinnen an Bezirksausgaben, denen mindestens ein Redakteur/eine Redakteurin unterstellt ist, gelten nach zehnjähriger Tätigkeit in dieser Funktion die Gehaltssätze der Gruppe V b bzw. V bb. Redakteur/Redakteurin an Bezirksausgaben im Sinne der Ziffer IV dieses Gehaltstarifs ist nicht, wer lediglich mit der Berichterstattung und mit der Sammlung redaktionellen Materials beauftragt ist. V. Redakteure/Redakteurinnen in besonderer Stellung an selbstständigen Zeitungen bis 30. 04. 2012

ab 01. 05. 2012

4.924,– €

4.998,– €

5.305,– €

5.385,– €

a) Redakteure/Redakteurinnen, von denen auf Grund besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten regelmäßig redaktionelle Aufgaben erfüllt werden, die selbstständige Entscheidungen und erhöhte Verantwortung verlangen.

aa) ab vollendetem 15. Berufsjahr b) Redakteure/Redakteurinnen, die die Voraussetzungen nach Va erfüllen und denen mindestens ein Redakteur/eine Redakteurin unterstellt ist.

bb)ab vollendetem 15. Berufsjahr

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5.154,– €

5.231,– €

5.553,– €

5.636,– €

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Gehaltstarifvertrag Tageszeitungen

VI. Gehälter nach freier Vereinbarung Die Gehälter der Ressortleiter/Ressortleiterinnen von selbstständigen Zeitungen sowie die Gehälter der Chefs/Chefinnen vom Dienst, der stellvertretenden Chefredakteure/Chefredakteurinnen und Chefredakteure/Chefredakteurinnen müssen angemessen über den Gehaltssätzen der Ziffer V b bzw. V bb dieses Tarifvertrages liegen und sind frei zu vereinbaren. Im Falle von Änderungen der Tarifgehälter ist die Angemessenheit der frei zu vereinbarenden Gehälter in Relation zu den Gehaltssätzen der Ziffer V b bzw. V bb zu überprüfen. Ressorts im Sinne des Absatzes 1 sind die Sachgebiete Politik, Kultur, Lokales. Bei Wirtschaft, Sport und Provinz ist der Begriff Ressort im Sinne dieser Ziffer gegeben, wenn für diese Sachgebiete mindestens ein Redakteur/eine Redakteurin überwiegend und bestimmungsgemäß tätig ist. Die Einrichtung weiterer Ressorts steht im Ermessen des Verlags. VII. Einmalzahlung Mit dem Oktober-Gehalt 2011 und dem Februar-Gehalt 2013 werden einmalig jeweils 200 € gezahlt. Volontäre/Volontärinnen erhalten jeweils 125 €; Teilzeitbeschäftigten wird die Einmalzahlungen anteilig geleistet.

§ 3 Einstufung I. Berufsjahre Nachgewiesene Jahre als hauptberuflicher Redakteur/hauptberufliche Redakteurin an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk gelten als Berufsjahre im Sinne dieses Gehaltstarifs. Die Berufsjahre werden unter Ausschluss der Ausbildungszeit, aber unter Einrechnung der Wehrdienstzeiten (Zeiten des zivilen Ersatzdienstes) nach vorangegangener Berufszugehörigkeit berechnet. Nach einem Redakteursdienstjahr werden als Berufsjahre angerechnet: a) für jeweils zwei nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freier/ freie Journalist/Journalistin: ein Jahr, höchstens aber insgesamt drei Jahre; b) nur aufgrund besonderer Vereinbarung im Anstellungsvertrag: – nachgewiesene Jahre als Journalist/Journalistin an Pressestellen;

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c) ebenso werden nach vorangegangener Berufszugehörigkeit Zeiten tatsächlich genommenen gesetzlichen Erziehungsurlaubs (gesetzliche Elternzeit), der/die nach dem 1. Januar 1995 anfällt, als Berufsjahre angerechnet, höchstens aber mit insgesamt zwei Jahren. Bereits erfolgte höhere Einstufungen nach Berufsjahren bleiben bestehen. Protokollnotiz zu § 3 I. a) Für freie Journalistinnen/Journalisten, die bis zum 31.12.1997 in den Verlag eingetreten sind, gilt § 3 I. a) in folgender Fassung: Nach einem Redakteursdienstjahr werden als Berufsjahre angerechnet: Für jeweils drei nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freier/freie Journalist/Journalistin: ein Jahr, höchstens aber insgesamt zwei Jahre. b) Für Redakteurinnen/Redakteure, die sich am 1. 8. 2006 im ersten Berufsjahr befinden, werden nach einem Redakteursdienstjahr für ein abgeschlossenes Hochschulstudium 2 Berufsjahre angerechnet. c) Eine bereits erfolgte Anrechnung eines Hochschulstudiums bleibt erhalten. II. Schriftliche Festlegung der Gehälter Im Anstellungsvertrag sind die vereinbarte Tätigkeit, die sich hieraus ergebende Einstufung in die Gehaltsgruppe dieses Tarifvertrages, das hiernach zu zahlende Tarifgehalt, das Gehalt, etwaige übertarifliche Zulagen bzw. Leistungs-/Funktionszulagen schriftlich festzulegen. Alle Veränderungen, die sich während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ergeben, sind durch Nachträge zum Anstellungsvertrag schriftlich festzulegen. Wenn für einen/ eine Redakteur/Redakteurin aufgrund eingetretener Änderungen im Laufe des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Einstufung in die Gruppen IV, V oder VI (§ 2) in Betracht kommt, so haben die Parteien des Arbeitsverhältnisses in gegenseitiger Fühlungnahme und unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe zu prüfen, ob die tatsächlich geforderte und geleistete Arbeit den Leistungsmerkmalen der in Frage stehenden Gruppe entspricht.

§ 4 Vertretungsausgleich 1. Wird ein Redakteur/eine Redakteurin der Gehaltsgruppen IV, V oder VI weisungsgemäß von einem Redakteur/einer Redakteurin einer jeweils niedrigeren Gehaltsgruppe länger als fünf zusammenhängende Wochen ver10

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Gehaltstarifvertrag Tageszeitungen

treten, so erhält der Vertreter/die Vertreterin für jeden darauf folgenden Arbeitstag der Vertretung 15,– €. 2. Absatz 1 gilt nicht für Redakteure/Redakteurinnen mit Stellvertreterfunktion.

§ 5 Anspruchsverfolgung und Schlichtung 1. Nicht erfüllte Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind von dem Redakteur/der Redakteurin bzw. Volontär/Volontärin innerhalb dreier Monate nach Fälligkeit geltend zu machen. Lehnt der Verlag in einem schriftlich zu erteilenden Bescheid die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs ab, so muss dieser innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Bei späterer Geltendmachung als nach Satz 1 und 2 ist der Verlag berechtigt, die Erfüllung zu verweigern. Vergütungsansprüche, die während eines Kündigungsrechtsstreits fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, sind innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits geltend zu machen. 2. Solange der Verlag die schriftliche Ablehnung (Absatz 1 Satz 2) nicht erteilt hat, kann der Redakteur/die Redakteurin klagen, auch wenn die Halbjahresfrist verstrichen ist. Lehnt der Verlag nach Ablauf eines halben Jahres nach Fälligkeit die Erfüllung des Anspruchs ab, so kann der Redakteur/die Redakteurin innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der schriftlichen Ablehnung klagen. Erklärt der Verlag die schriftliche Ablehnung so kurz vor Ablauf der Halbjahresfrist, dass der Redakteur/die Redakteurin nicht mehr innerhalb derselben klagen kann, so kann sich der Verlag nicht auf den Fristablauf berufen, wenn der Redakteur/die Redakteurin innerhalb von drei Wochen nach Empfang der schriftlichen Ablehnung Klage erhebt.

3. Zur Begutachtung von Streitfällen über den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages (§ 1) wird von den Bundesverbänden der Tarifpartner eine Schiedsgutachterstelle eingerichtet. Diese besteht aus je vier Vertretern/Vertreterinnen der Verleger/Verlegerinnen und der Redakteure/ Redakteurinnen. Durch ihre Anrufung wird die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß §§ 2 und 101 ArbGG nicht berührt. 11

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§ 6 Besitzstandsklausel 1. Bei Inkrafttreten dieses Gehaltstarifs gezahlte höhere Gehälter müssen weitergezahlt werden. 2. Die veränderte Struktur berechtigt den Verlag nicht zu einer Kürzung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gezahlten Gehalts.

§ 7 Laufzeit des Vertrages Der Gehaltstarifvertrag gilt rückwirkend ab 1. August 2010. Er kann erstmals mit einmonatiger Frist zum 31. Juli 2013, ansonsten mit jeweils dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres, gekündigt werden.

Hamburg, den 18. August 2011

Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. gez. Helmut Heinen gez. Werner Hundhausen

Deutscher Journalisten-Verband e.V. – Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten – gez. Michael Konken gez. Karl-Josef Döhring

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesvorstand – Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di gez. Frank Werneke gez. Matthias von Fintel 12

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Gehaltstarifvertrag Tageszeitungen

Anlage zum Gehaltstarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen

Durchführungsbestimmungen zum Gehaltstarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen vom 18. August 2011, gültig ab 1. August 2010

zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. als Vertreter der ihm angeschlossenen Landesverbände* einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. – Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten – ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesvorstand – Deutsche Journalistinnen und Journalisten (dju) in ver.di – andererseits werden mit tariflicher Wirkung folgende Durchführungsbestimmungen zum Gehaltstarifvertrag für Redakteure/Redakteurinnen an Tageszeitungen vom 18. August 2011 vereinbart.

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1. Zu § 2 (Lebensjahre): Hängt die höhere Bezahlung von der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres ab, so ist das höhere Gehalt für den Geburtsmonat zu zahlen, wenn der Geburtstag spätestens der 15. des betreffenden Monats ist.

2. Zu § 2 Ziffer IV, V und VI (Selbstständige Zeitungen, Bezirksausgaben): 1) Eine Zeitung ist selbstständig im Sinne der Ziffern IV, V und VI, wenn sie von einem rechtlich selbstständigen Verlagsunternehmen herausgegeben wird, das keine Tochtergesellschaft ist. Tochtergesellschaft im Sinne dieser Bestimmung ist ein Unternehmen, an dem der Verlag der Hauptausgabe, für die die Zeitung der Tochtergesellschaft eine Bezirksausgabe im Sinne des Abs. 2 darstellt, mindestens zur Hälfte beteiligt ist. 2) Bezirksausgabe ist jede Teilauflage einer selbstständigen Zeitung, die von dieser inhaltlich abweicht, um die regionalen Besonderheiten eines bestimmten Verbreitungsgebietes zu berücksichtigen.

3. Zu § 2 Ziffer IV (Alleinredakteur/Alleinredakteurin): Alleinredakteur/Alleinredakteurin im Sinne des § 2 Ziffer IV ist der(die)jenige, der/die als einziger Redakteur/einzige Redakteurin einer selbstständigen Zeitung bzw. einer Bezirksausgabe tätig ist.

4. Zu § 2 Ziffer IV (Redakteure/Redakteurinnen an Bezirksausgaben): Redakteure/Redakteurinnen an Bezirksausgaben haben – mit Ausnahme der Redakteure/Redakteurinnen in der Gruppe IV e – keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppen der Ziffer V. Bedingen Art und Umfang der Bezirksausgabe eine überdurchschnittliche Leistung, so soll eine angemessene Leistungszulage gewährt werden.

5. Zu § 2 Ziffer IV Buchstabe d Satz 2 und Ziffer V b (Unterstellung): Die Unterstellung setzt ein vom Verlag oder des Chefredakteurs/der Chefredakteurin ausdrücklich angeordnetes oder gebilligtes Über- und Unterordnungsverhältnis voraus, vermöge dessen der/die übergeordnete Redakteur/Redakteurin verbindliche Weisungen geben kann. 14

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Gehaltstarifvertrag Tageszeitungen

6. Zu § 2 Ziffer IV letzter Satz (Berichterstattung und Sammlung redaktionellen Materials): 1) Berichterstattung im Sinne des § 2 Ziffer IV letzter Satz liegt vor, wenn sie sich im wesentlichen auf Nachrichten tatsächlichen Inhalts- und Tagesneuigkeiten beschränkt. 2) Der Begriff „Sammlung redaktionellen Materials“ umfasst auch die Sichtung, wenn sie nicht auftragsgemäß mit der Bearbeitung verbunden ist. 3) Der Redakteur/die Redakteurin, der/die nur die Tätigkeit nach den Absätzen 1 und 2 dieser Ziffer ausübt, ist in die Gehaltsgruppe II bzw. III einzustufen.

7. Zu § 2 Ziffer V (Redakteure/Redakteurinnen in besonderer Stellung): 1) Für die Einstufung nach Gruppe V kommt den Worten „besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten“, „regelmäßig“, „selbstständige Entscheidung“ und „erhöhte Verantwortung“ ausschlaggebende Bedeutung zu. 2) Die vorausgesetzte Regelmäßigkeit der Erfüllung besonderer redaktioneller Aufgaben verlangt, dass diese den Hauptinhalt der Beschäftigung des/der betreffenden Redakteurs/Redakteurin bilden.

8. Zu § 2 Ziffer VI Abs. 1 (Gehälter nach freier Vereinbarung): Bis zur Vollendung des 15. Berufsjahres müssen die maßgebenden Gehaltssätze der Gruppe V b, nach Vollendung des 15. Berufsjahres diejenigen der Gruppe V bb angemessen überschritten werden.

9. Zu § 2 Ziffer VI Abs. 2 (Ressorts): Der Begriff des Ressortleiters/der Ressortleiterin im Sinne der Ziffer VI setzt nicht die Unterstellung eines/einer oder mehrerer Redakteure/Redakteurinnen voraus. In allen Fällen, in denen die Bezeichnung im Impressum sich nicht mit dem Tatbestand der Tätigkeit des/der betreffenden Redakteurs/Redakteurin deckt, 15

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ist nicht das Impressum, sondern die Art der Beschäftigung für die Einstufung maßgebend.

10. Zu § 3 Ziffer I Absatz 2 (Anrechnung von Berufsjahren): Eine Anrechnung gemäß Absatz 2 c bindet nur den betreffenden Verlag.

11. Zu § 6 (Besitzstand): 1) Die bisherigen Gehälter müssen, auch wenn sie übertariflich oder frei vereinbart werden, weitergezahlt werden, bis aufgrund eines neuen Tarifvertrages Anspruch auf höhere Bezahlung entsteht. 2) Übertarifliche Zahlungen können auf die durch diesen Tarifvertrag verursachten Erhöhungen angerechnet werden. 3) Eine Leistungszulage ist nicht anzurechnen, wenn die Zulage für eine Tätigkeit oder besondere Leistung gewährt wurde, die auch nach der Erhöhung des Tarifgehalts zusätzlich weiter ausgeübt oder erbracht wird.

Hamburg, 18. August 2011

Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. gez. Helmut Heinen gez. Werner Hundhausen

Deutscher Journalisten-Verband e.V. – Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten – gez. Michael Konken gez. Karl-Josef Döhring ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesvorstand – Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di gez. Frank Werneke gez. Matthias von Fintel

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Kontaktadressen Bundesgeschäftsstelle

Hausanschrift: Paula-Thiede-Ufer 10 10179 Berlin Postanschrift: dju in ver.di ver.di Bundesverwaltung, Ressort 3 10112 Berlin Tel.: 030.69 56-23 22 Fax: 030.69 56-36 57 E-Mail: [email protected] [email protected] Internet: http://dju.verdi.de Sekretariat Tel.: 030.69 56-23 37 Fax: 030.69 56-36 57

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Hessen Manfred Moos Wilhelm-Leuschner-Straße 69–77 60329 Frankfurt/Main Tel.: 069.25 69-15 25 Fax: 069.25 69-15 99 E-Mail: [email protected] ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Niedersachsen/Bremen Friedrich Siekmeier Goseriede 10 –12 · 30159 Hannover Tel.: 05 11.124 00-295 Fax: 05 11.124 00-155 E-Mail: [email protected] ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Nord Martin Dieckmann Besenbinderhof 60 · 20097 Hamburg Tel.: 040.28 58-40 80 Fax: 040.28 58-90 80 E-Mail: [email protected]

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Baden-Württemberg Gerhard Manthey Theodor-Heuss-Straße 2/Haus 1 70174 Stuttgart Tel.: 0711.88 78 80-840 Fax: 0711.88 78 80-899 E-Mail: [email protected]

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Nordrhein-Westfalen Willi Vogt Karlstraße 123–127 · 40210 Düsseldorf Tel. 02 11.618 24-335 Fax 02 11.618 24-468 E-Mail: [email protected]

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Bayern Kalle Kaschel-Arnold Schwanthalerstraße 64 · 80336 München Tel.: 0 89.5 99 77-10 81 Fax: 0 89.5 99 77-10 89 E-Mail: [email protected]

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Rheinland-Pfalz-Saar Michael Holdinghausen Münsterplatz 2–6 · 55116 Mainz Tel.: 0 61 31.972-61 90 Fax: 0 61 31.972-61 99 E-Mail: [email protected]

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Berlin/Brandenburg Andreas Köhn Köpenicker Straße 30 · 10179 Berlin Tel.: 030.88 66-41 06 Fax: 030.88 66-59 34 E-Mail: [email protected]

ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie LBZ Südost Michael Kopp Karl-Liebknecht-Straße 30–32 04107 Leipzig Tel.: 03 41.5 29 01-280 und -281 Fax: 03 41.5 29 01-680 E-Mail: [email protected]

Tarif vertrag Ta g e s z e i t u n g e n Herausgeber: ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft · Bundesvorstand · Ressort 3· Paula-Thiede-Ufer 10 · 10179 Berlin V.i.S.d.P.: Matthias von Fintel · Druck: Paulick & König GbR Druckerei Bunter Hund, Saarbrücker Str. 24, 10405 Berlin · Auflage: 4000 · W-1877-44-1111

ver.di Bundesverwaltung Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie dju-Bundesgeschäftsstelle Cornelia Haß

Gültig ab 1. August 2010

Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

Tariferhöhung 1,5 % ab 1. Mai 2012

Einmalzahlungen von je 200 € mit dem Gehalt für Oktober 2011 Februar 2013

Kündbar zum 31. Juli 2013

Beitrittserklärung Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

Ich möchte Mitglied werden ab:

Monat/Jahr

Persönliche Daten: Name Vorname/Titel

Einzugsermächtigung: Ich bevollmächtige die ver.di, den satzungsgemäßen Beitrag bis auf Widerruf im Lastschrifteinzugsverfahren zum Monatsende zur Monatsmitte monatlich halbjährlich vierteljährlich jährlich Name des Geldinstituts/Filiale (Ort)

Straße/Hausnummer PLZ

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Wohnort

Kontonummer

Name Kontoinhaber/in (Bitte in Druckbuchstaben)

Geburtsdatum

Datum/Unterschrift Kontoinhaber/in

Telefon

oder im Lohn-/Gehaltsabzugsverfahren* monatlich bei meinem Arbeitgeber einzuziehen. *(nur möglich in ausgewählten Unternehmen)

E-Mail

Personalnummer (nur für Lohn-/Gehaltsabzugsverfahren)

Staatsangehörigkeit

Ich war Mitglied der Gewerkschaft:

Geschlecht

weiblich

männlich

Beschäftigungsdaten Arbeiter/in Beamter/in

Angestellte/r Selbstständige/r

DO-Angestellte/r freie/r Mitarbeiter/in

Vollzeit  Teilzeit Anzahl Wochenstd. Erwerbslos Wehr-/Zivildienst bis Azubi-Volontär/in-Referendar/in bis Schüler/in-Student/in bis  (ohne Arbeitseinkommen)  Praktikant/in bis  Altersteilzeit bis  Sonstiges  Bin/war beschäftigt bei (Betrieb/Dienststelle/Firma/Filiale)

von:

Monat/Jahr

Monatsbeitrag:

Datum/Unterschrift

ausgeübte Tätigkeit ich bin Meister/in-Techniker/in-Ingenieur/in

W-2982-02-0610

Tarifvertrag Tarifl. Lohn- oder Gehaltsgruppe bzw. Besoldungsgruppe Tätigkeits-/Berufsjahr, Lebensalterstufe regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst Euro

Euro

Datenschutz Ich erkläre mich gemäß § 4a Abs. 1 und 3 BDSG einverstanden, dass meine mein Beschäftigungs- und Mitgliedschaftsverhältnis betreffenden Daten, deren Änderungen und Ergänzungen, im Rahmen der Zweckbestimmung meiner Gewerkschaftsmitgliedschaft und der Wahrnehmung gewerkschaftspolitischer Aufgaben elektronisch verarbeitet und genutzt werden. Ergänzend gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung.

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Monat/Jahr

Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach § 14 der ver.di-Satzung pro Monat 1 % des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes. Für Rentner/innen, Pensionär/innen, Vorruheständler/innen, Krankengeldbezieher/innen und Erwerbslose beträgt der Monatsbeitrag 0,5 % des regelmäßigen Bruttoeinkommens. Der Mindestbeitrag beträgt € 2,50 monatlich. Für Hausfrauen/Hausmänner, Schüler/innen, Studierende, Wehr-, Zivildienstleistende, Erziehungsgeldempfänger/innen und Sozialhilfeempfänger/ innen beträgt der Beitrag € 2,50 monatlich. Jedem Mitglied steht es frei, höhere Beiträge zu zahlen.

Straße/Hausnummer im Betrieb PLZ

bis:

Datum/Unterschrift

Werber/in: Name Vorname Telefon Mitgliedsnummer