STEUERN SPEZIAL – Ausgabe 2017 – Das Steuer-Magazin von ...

kann es natürlich keinen geldwerten Vorteil und damit keinen Lohnsteu erabzug geben, weil der Arbeitnehmer ja wie jeder fremde Dritte für die. Leistung ...
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STEUERN SPEZIAL 2017

Hotels ohne Parkplatz sind heutzutage selten geworden. Denn der Gast liebt es, wenn er von einer langen Anreise möglichst bequem ins Hotelzimmer schlüpfen kann – am besten ohne nasse Füße zu bekommen, versteht sich. Größere Hotels halten hierfür ganze Parkhäuser vor. Aber auch kleinere Hotels kommen heutzutage nicht umhin, Parkplätze zur Verfügung zu stellen.

Parkraumüberlassung

Zahlt der Arbeitnehmer zu, zahlt der Hotelier mitunter drauf!

S

ind Parkplätze erst einmal vorhanden, will man diese natürlich auch optimal nutzen. Wenn das Hotel also nur an wenigen Tagen im Jahr ausgebucht ist, kann es durchaus Sinn machen, dass die Parkplätze auch vom eigenen Personal genutzt werden können. Die Parkplätze können dabei unentgeltlich oder gegen Zahlung einer Nut­ zungsgebühr zur Verfügung gestellt werden. Natürlich ist es auch möglich, dass das Personal die Parkplätze gegen einen „kleinen Unkostenbeitrag“ anmieten kann, der geringer ist, als die eigentliche Nutzungsgebühr, die auch von Gästen verlangt wird. Einige Hoteliers orientieren sich dabei an den Selbstkosten. Gelegentlich wird aber auch nur eine symbolische Zuzahlung erhoben.

Entwarnung bei unentgeltlicher Überlassung Werden die Parkplätze unentgeltlich überlassen, stellt sich zunächst die grundsätzliche Frage, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Park­ platzüberlassung tatsächlich keinen geldwerten Vorteil beimessen, weil die Überlassung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Bei der Parkplatzüberlassung auf dem Be­ triebsgelände ist das üblicherweise der Fall. Bei angemieteten Räumen dürfte im Grunde nichts anderes gelten: Die Überlassung an Arbeit­ nehmer ist damit weder umsatzsteuerbar noch lohnsteuerpflichtig. Allerdings sollte man sich als Arbeitgeber nicht zu sicher fühlen, denn es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die anhand der Begleitumstände zu beurteilen ist (Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,

„Dürfen Parkplätze auch von eigenen Mitarbeitern genutzt werden, steht immer auch die Frage nach dem geldwerten Vorteil im Raum.“ STEUERBERATER CHRISTIAN SCHINDLER [email protected]

Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und die besondere Geeignetheit für den betrieblichen Zweck). Zumeist ergeben sich bei der unentgeltlichen Überlassung aber keine Probleme.

Reguläre Nutzungsgebühr kostet Umsatzsteuer Müssen die Angestellten hingegen die reguläre Nutzungsgebühr zahlen, kann es natürlich keinen geldwerten Vorteil und damit keinen Lohnsteu­ erabzug geben, weil der Arbeitnehmer ja wie jeder fremde Dritte für die Leistung bezahlt. Dass für die gezahlte Nutzungsgebühr dann Umsatzsteuer von 19 % anfällt, verwundert auch nicht weiter.

Verbilligte Gebühr kann zur Umsatzsteuerfalle werden Etwas kniffliger wird die Sache bei dem „kleinen Unkostenbeitrag“. Durch die Zuzahlung kann ein gewisses Eigeninteresse des Arbeitnehmers nicht verleugnet werden, da er mit der Zuzahlung ansonsten nicht einverstan­ den wäre. Der Arbeitnehmer zahlt aber andererseits nicht genug, so dass noch ein geldwerter Vorteil vorliegt. Insoweit kann der Netto-Vorteil in Höhe der Differenz zwischen der normalen Nutzungsgebühr und der Zuzahlung lohnsteuerpflichtig sein, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. Da der Arbeitnehmer zumindest den Unkostenbeitrag zahlt, liegt auch unstreitig eine Leistung gegen Entgelt vor, die der Umsatzsteuer unterliegt. So hat es jedenfalls jüngst der Bundesfinanzhof (Aktenzei­ chen V R 63/14) entschieden. Denn eine Zuzahlung des Arbeitnehmers widerspricht im Grunde dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und verbaut damit die Möglichkeit, den Vorgang ohne Umsatzsteuer und lohnsteuerfrei abzubilden. Hinzu kommt, dass bisher auch noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, wie viel Umsatzsteuer durch die Zuzahlung überhaupt ausgelöst wird. Es liegt nahe, hier nur die Umsatzsteuer auf die Zuzahlung anzumelden und abzuführen. Allerdings gilt bei Zuzahlungen des Personals, dass Umsatzsteuer zumindest auf die beim Arbeitgeber entstandenen Selbstkosten zu erheben ist. Daher sollten sich Hoteliers derzeit überlegen, ob sie eine Nutzungsgebühr erheben oder nicht. Sofern ein Nutzungsentgelt erhoben wird, sollte dieses mindestens die eigenen Selbstkosten abdecken, um in einer spä­ teren Betriebsprüfung eine Umsatzsteuernachzahlung zu vermeiden.

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