Stadt Isny

richtigt S. 698, hat der Gemeinderat der Stadt Isny im Allgäu am 13. September 2010 folgende ... 13.09.2010 gekennzeichnet. Der Plan ist Bestandteil der Sat-.
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Benutzungsordnung für die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in der Stadt Isny im Allgäu

Erlass 13.09.2010

in Kraft getr. 25.09.2010

öffentl. Bek. 24.09.2010

geänd. §§

in Kraft getreten

Bestät. RAB

Neufassungen

Erlass

Rechtsgrundlagen

Gemeindeordnung §§ 4, 10, 142

öffentl. Bek.

Bestät. RAB

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Stadt Isny im Allgäu Landkreis Ravensburg

Benutzungsordnung für die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in der Stadt Isny im Allgäu

Aufgrund von §§ 4, 10, 142 der GemO Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 GBl. S. 581, berichtigt S. 698, hat der Gemeinderat der Stadt Isny im Allgäu am 13. September 2010 folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen:

§1 Zweckbestimmung, Geltungsbereich 1. Die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Isny im Allgäu. Sie dienen der Erholung und der Stadtgestaltung. 2. Öffentliche Grün- und Erholungsflächen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Grün- und Erholungsanlagen im Stadtgebiet von Isny. Die Abgrenzung und Lage der Einrichtungen sind im Stadtplan vom 13.09.2010 gekennzeichnet. Der Plan ist Bestandteil der Satzung. Er kann im Fachbereich III Bauen, Immobilien und Wirtschaft der Stadt Isny im Allgäu durch Jedermann während der üblichen Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§2 Öffnungszeiten Die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung zugänglich. Die Stadt kann im Einzelfall die Öffnungszeiten durch Anschlag an den Eingängen der Grün- und Erholungsanlagen beschränken.

§3 Verhaltensordnung / örtliche Beschränkungen 1. Die Benutzer der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen müssen sich so verhalten, dass jede Belästigung, Gefährdung, Schädigung oder Störung anderer Personen bzw. Sachen vermieden werden. 2. Abfälle sind in den bereitstehenden Abfallbehältern zu entsorgen oder mitzunehmen. 3. Der Genuss und das Mitführen von alkoholhaltigen Getränken außerhalb genehmigter Freischankflächen sind in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr untersagt.

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4. Die Stadt kann die Benutzung von Teilflächen der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Einzelfall – ganz oder teilweise – untersagen, wenn wiederholt an diesen Stellen Personen angetroffen werden und dabei der Genuss von Alkohol oder Drogen zu Belästigungen Dritter führt oder diese Örtlichkeiten in einem unsauberen Zustand (z.B. zerbrochene Flaschen etc.) verlassen wurden (örtliche Beschränkungen). 5. Das Nächtigen und die Verrichtung der Notdurft sind in den Grün- und Erholungsanlagen unzulässig. §4 Plakatieren / Graffiti Es ist untersagt, ohne ausdrückliche Genehmigung der Stadt im Bereich der öffentlichen Grünund Erholungsanlagen zu plakatieren, Hinweisschilder aufzustellen, sowie das Besprühen, Bemalen und Beschriften etc. von Gegenständen. Die Regelungen für Sondernutzungen nach dem Straßenrecht bleiben unberührt.

§5 Zuwiderhandlungen Personen, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen oder die Weisungen der Aufsichtsperson oder sonstiger berechtigter Personen nicht befolgen oder die offensichtlich unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, kann das Betreten der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen untersagt werden.

§6 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 142 GemO handelt, wer als Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 und § 4 die Grün-und Erholungsanlagen benutzt. 2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR bis 1.000 EUR, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung von höchstens 500 EUR geahndet werden (§ 142 Abs. 2 GemO i.V. mit § 17 Abs. 1 und 2 OWIG).

§7 Geltung dieser Benutzungsordnung 1. Die Regelungen der Polizeilichen Umweltschutzverordnung in der jeweiligen gültigen Fassung bleiben unberührt. 2. Ausnahmen von den einzelnen Bestimmungen dieser Satzung können durch die Stadt erteilt werden.

§8 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Isny im Allgäu geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.