Sonderbedingungen für die Auslieferung von Edelmetallen - Fidor Bank

Girokonto Bestand entsprechend reduziert. ... Kosten der Auslieferung ... Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ...
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Sonderbedingungen für die Auslieferung von Edelmetallen1. Verwahrung in Edelmetalldepots Für die Kunden hält die Bank zusammen mit dem jeweiligen Kooperationspartner (derzeit GoldMoney) bei der VIA MAT International AG in Zürich-Kloten in der Schweiz bzw. in Hongkong (im folgenden „Lagerstelle“) unter eigenem Namen, die den Edelmetalldepots entsprechende Menge vertretbarer Edelmetalle in nach Größe, Gewicht und Feinheit handelsüblichen Barren (im folgenden „Deckungsbestand“), deren Eigentümer der Kunde ist. Als vertretbar gelten Edelmetalle gleicher Art und Form sowie in üblicher Qualität, die ohne besondere Identifizierungsmerkmale verwahrt werden.

2. Auslieferung von Edelmetallen Grundsätzlich ist aufgrund der Stückelung in kleinste Gramm-Mengen eine Auslieferung von Edelmetallen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wir bieten Ihnen jedoch die Möglichkeit zur Auslieferung kleinerer Mengen von Edelmetallen an. Details hierzu finden Sie in der nachstehenden Tabelle: Edelmetall Gold

Auslieferungsmengen

Auslieferungsgebühren

MwSt 1

Wichtige Hinweise

100 Gramm

4,50 % des Nettobestellwertes

0,00 %

1.000 Gramm

3,25 % des Nettobestellwertes

0,00 %

12.500 Gramm

Details auf Anfrage

Schriftlich per E-Mail an: [email protected] (Eingang des schriftlichen Auftrags spätestens 15 Bankarbeitstage im voraus)

0,00 %

Silber

31.000 Gramm

Details auf Anfrage

Schriftlich per E-Mail an: [email protected] (Eingang des schriftlichen Auftrags spätestens 15 Bankarbeitstage im voraus)

19,00 %

Platin

5.000 Gramm

Details auf Anfrage

Schriftlich per E-Mail an: [email protected] (Eingang des schriftlichen Auftrags spätestens 15 Bankarbeitstage im voraus)

19,00 %

Palladium

5.000 Gramm

Details auf Anfrage

Schriftlich per E-Mail an: [email protected] (Eingang des schriftlichen Auftrags spätestens 15 Bankarbeitstage im voraus)

19,00 %

1 Anlagegold ist gemäß § 25c UstG von der Mehrwertsteuer befreit. Bei Silber, Platin und Palladium fällt bei Auslieferung zusätzlich zu den Liefergebühren jeweils die gesetzliche MwSt. in Höhe von derzeit 19,00 % an.

Der Kunde ist berechtigt, auf Anfrage bei der Bank die Herausgabe der ihm gehörenden Edelmetalle in Barren der jeweils verwahrten Art zu verlangen. Nach Herausgabe der Edelmetalle an den Kunden wird Ihr Fidor Smart Girokonto Bestand entsprechend reduziert. Eine Einlieferung von Edelmetallen zur Verwahrung ist ausgeschlossen. Seite 1 von 4

2.1.

Ort und Zeit der Auslieferung

Auf Wunsch des Kunden lässt die Bank die Edelmetalle von der Verwahrstelle an ihren Geschäftssitz in München liefern und hält sie dort jeweils zum Monatsultimo zur Übergabe an den Kunden bereit. Der Auftrag zur Auslieferung muss spätestens fünfzehn Bankarbeitstage vor dem nächsten Übergabetermin bei der Bank eingehen. Erfolgt am Übergabetermin keine Abholung durch den Kunden, ist die Bank berechtigt, ein erhöhtes Depotführungsentgelt nach Maßgabe des jeweils gültigen Preis- und Bonusverzeichnisses zu erheben.

2.2.

Kosten der Auslieferung

Im Falle einer Lieferung der Edelmetalle von der Verwahrstelle zur Bank und von der Bank zum Kunden trägt der Kunde die jeweils anfallenden Transport- und Versicherungskosten zuzüglich einer Auslieferungsgebühr. Bei Auslieferung von Silber, Platin und Palladium verstehen sich die Preise in Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kurse bei Bestellung durch den Kunden an die Bank können aufgrund der mitunter starken Schwankungsbreite bei Edelmetallkursen nicht als Vertragsgrundlage verwendet werden.

3.

Lieferung/Annahme-/Lieferverzug

3.1

Lieferung

Bei der Zustellung an den Kunden erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Aufträge, die zu verschiedenen Zeitpunkten eingegangen und angenommen wurden, werden jeweils als Einzelfälle bearbeitet und können nicht zusammengefasst werden. Die Auslieferung der Waren erfolgt separat je Auftrag. Etwaige Logistikosten fallen je Auftrag an.

3.2

Annahme- und Lieferverzug

Die Bank informiert den Kunden über die Übergabe seiner Ware an den Logistikpartner. Der Kunde ist verpflichtet am Tag der mit der Bank oder dem Logistikpartner vereinbarten Anlieferung ganztätig oder im Rahmen des vereinbarten Zeitfenster unter dem Logistikpartner vereinbarten Anlieferung ganztägig oder im Rahmen des Zeitfensters unter der Lieferadresse anwesend zu sein. Ein exakter Lieferzeitpunkt wird aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vereinbart. Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (CircaFristen). Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Bank berechtigt, Ersatz des der Bank insoweit entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte behält sich die Bank vor.

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Sofern die o.g. Voraussetzungen von Abs. 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in den dieser in Annahmeverzug geraten ist.

3.3

Haftung bei Lieferverzug

Die Bank haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der Bank zu vertretenen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der Bank ist der Bank zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von der Bank zu vertretenden grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von der Bank auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Die Bank haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von der Bank zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

4.

Gefahrübergang

Für den Kunden als Endverbraucher gilt folgendes: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Ware geht im Fall der Versendung erst mit Übergabe an den Kunden oder seinen Beauftragten über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.

5.

Gewährleistung/ Mängel/ Schadensersatz

Soweit zwischen der Bank und dem Kunden keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder nachstehend keine abweichende Regelung enthalten ist, finden für Verbraucher die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung.

5.1

Gewährleistungsfrist

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren 24 Monate nach Lieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

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5.2

Mängel

Der Kunde ist verpflichtet, die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich oder per E-Mail an die Bank zu melden, verborgene unverzüglich nach Entdeckung. Die Bank ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn ein solcher offensichtlicher Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt wurde. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Mängelbeseitigung nach der Wahl des Kunden durch Nachbesserung oder Neulieferung. Die Bank ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung ist die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Bank die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

5.3

Schadensersatzansprüche

Schadenersatzansprüche wegen solcher Mängel können erst dann vom Kunden geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder aber von der Bank verweigert wurde. Das Recht zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Schadenersatzansprüche gegenüber der Bank sind, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung für die Bank ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der Bank.

Stand: Janaur 2014

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