Satzung Über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an ...

Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund der Art. 18 Abs. 2 a Satz 2, 22 a und 56 Abs. 2 des. Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG; BayRS 91-1-I) ...
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Satzung Über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen des Marktes Oberstdorf (Sondernutzungssatzung) vom 22.04.93 Der Markt Oberstdorf erlässt aufgrund der Art. 18 Abs. 2 a Satz 2, 22 a und 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG; BayRS 91-1-I) folgende Satzung:

§1 Sachlicher Geltungsbereich §2 Diese Satzung gilt für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze in der Baulast des Marktes Oberstdorf.

§2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1)

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, stellt die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen, Gehwege und Plätze die nicht vorwiegend dem Verkehr dient, sondern über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung dar, die der Erlaubnis des Marktes bedarf.

(2)

Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

§3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen 1.

bauaufsichtlich genehmigte Überbauungen aller Art (z.B. Balkone, Vordächer, Erker, Eingangsstufen und dergl.),

2.

bauaufsichtlich genehmigte Licht- und Luftschächte,

3.

bauaufsichtlich genehmigte Schaufenster, Schaukästen und Warenautomaten,

4.

bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen an Gebäuden

5.

Weihnachtsschmuck einschließlich Beleuchtung,

§4 Erlaubnisantrag Erlaubnisanträge sind mit Angaben über Art, Ort und Dauer der Sondernutzung beim Markt Oberstdorf zu stellen. Der Markt Oberstdorf kann Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibung oder in sonstiger geeigneter Weise verlangen.

§5 Erlaubnis (1)

Liegen die Voraussetzungen für die Erlaubnis vor, wird sie auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2)

Wird von einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies dem Markt unverzüglich anzuzeigen. Die Erlaubnis endet mit Eingang der Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer angegebenen späteren Zeitpunkt.

(3)

Die Erlaubnis ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen.

§6 Erlaubnisversagung (1)

(2)

Die Erlaubnis ist zu versagen, 1.

wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,

2.

wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.

3.

wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt werden kann,

4.

für das Betteln in jeder Form.

Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderen rechtlich geschützten Interessen der Vorrang gegenüber der beabsichtigten Art der Sondernutzung gebührt. Dies gilt vor allem, wenn

1. 2.

(3)

der mit Sondernutzung verfolgte Zweck gleichermaßen durch Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann, die Sondernutzung gleichermaßen auch an anderer Stelle erfolgen kann und dadurch der Gemeingebrauch weniger beeinträchtigt wird,

3.

Schaukästen, Verkaufsautomaten usw. auch in anderer Weise angebracht oder aufgestellt werden können, so dass sie nicht oder nur ganz geringfügig in den Luftraum über den öffentlichen Verkehrsgrund hineinragen,

4.

der Straßenbelag oder die Straßenausstattung durch die Art der Sondernutzung geschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer keine Gewähr bietet, daß die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird,

5.

zu befürchten ist, dass durch die Art der Sondernutzung andere gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können,

6.

durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch Häufung von Sondernutzungen das Ortsbild leidet. Die Berücksichtigung von stadtplanerischen oder gestalterischen Gründen zur Versagung der Erlaubnis gilt insbesondere für die Fußgängerzonen.

Für den Widerruf der Erlaubnis gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§7 Gebührenhöhe (1)

Für die Ausübung von Sondernutzungen, die nach dieser Satzung erlaubnispflichtig sind, werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Bei Anwendung der in diesem Gebührenverzeichnis vorgesehenen Rahmengebühren ist die Gebühr im Einzelfall a)

nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch, sowie

b)

nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen.

(2)

Bei erlaubnispflichtigen Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen worden sind, richtet sich die Gebühr nach einer aufgeführten, vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt eine solche, wird eine Gebühr von 3,00 EURO bis 6,00 EURO erhoben

(3)

Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühren Pfennigbeträge, so wird auf volle Markbeträge abgerundet.

(4)

Für Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse ausgeübt werden oder die gemeinnützigen Zwecken dienen, werden keine Gebühren erhoben.

§8 Gebührenschuldner (1)

(2)

Gebührenschuldner ist a)

wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist und dessen Rechtsnachfolger

b)

wer eine gebührenpflichtige Sondernutzung sonst ausübt.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§9 Fälligkeit der Gebühren und Entrichtungszeitpunkt (1)

Die Gebühren werden regelmäßig 4 Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

(2)

Bei wiederkehrenden Monatsgebühren, ausgenommen bei Warenständern und freistehenden Werbeanlagen, werden der anteilige Gebührenbetrag für den laufenden Kalendermonat zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheids, für die folgenden Kalendermonate – wenn die Voraussetzungen des Art. 12 KAG vorliegen – jeweils mit Beginn des Kalendermonats fällig.

(3)

Die Tagesgebühren werden sofort mit der Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

(4)

Der Fälligkeitszeitpunkt ist zugleich der Entrichtungszeitpunkt.

§ 10 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1)

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt, von dem an die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird oder von dem an eine Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.

(2)

Die Gebührenpflicht endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis. Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Sondernutzung tatsächlich eingestellt wird.

§ 11 Gebührenerstattung

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen, so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 3,00 EURO werden nicht erstattet.

§ 12 Pflichten der Gebührenschuldner Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Oberstdorf alle zur Ermittlung der Gebührengrundlagen erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen.

§ 13 Märkte Diese Satzung gilt nicht für Wochen- und Jahrmärkte, Dorffeste und genehmigte Spezialmärkte.

§ 14 Ausnahmen Sondernutzungen mittels Litfasssäulen, Plakattafeln, Telefonzellen und Wartehäuschen können außerhalb dieser Satzung durch Vertrag geregelt werden.

§ 15 Überleitungsbestimmungen Für bisher nicht genehmigte aber tatsächlich in Anspruch genommene Sondernutzungen ist innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Satzung ein Erlaubnisantrag beim Markt Oberstdorf einzureichen.

§ 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Oberstdorf, den 21.05.1993 Geyer 1. Bürgermeister