Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles ...

28.01.2013 - ... an die Erfahrungen. Italiens mit seinen Handelskammern und Frankreichs mit seinen Sparkassen (Cordé- ...... Weiterentwicklung zu eröffnen;.
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EUROPÄISCHES PARLAMENT

2009 – 2014

Plenarsitzungsdokument

A7-0017/2013 28.1.2013

BERICHT zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098(INI)) Rechtsausschuss Berichterstatter: Raffaele Baldassarre Verfasser der Stellungnahme(*): Richard Howitt, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

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PR_INI INHALT Seite ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ............ 3 BEGRÜNDUNG...................................................................................................................... 12 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN ........................................................................................................... 17 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN .................................................................................................................................................. 22 STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES ......................................... 29 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL ........ 35 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG................... 42 ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS ......................................... 46

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ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098(INI)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 3. Dezember 2001 zu den Folgemaßnahmen zum Grünbuch über die soziale Verantwortung der Unternehmen1, – unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 6. Februar 2003 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen2, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union – Aktionsplan“ (COM(2003)0284) (Aktionsplan zu Corporate Governance), – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Paket „Verantwortungsbewusste Unternehmen““ (COM(2011)0685), – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Initiative für soziales Unternehmertum – Schaffung eines Ökosystems zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ (COM(2011)0682), – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020), – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2012 zu dem Grünbuch der Kommission „Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen“3, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Mai 2003 zur „Mitteilung der Kommission betreffend die soziale Verantwortung der Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung“4, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zur „sozialen Verantwortung der Unternehmen: eine neue Partnerschaft“5, – in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. Mai 2012 zu der Mitteilung der Kommission „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“6, 1

ABl. C 86 vom 10.4.2002, S. 3. ABl. C 39 vom 18.2.2003, S. 3. 3 ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 180. 4 ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 73. 5 ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45. 6 ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 77. 2

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– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681), – gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, – unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0017/2013), Ein modernes Verständnis der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU): Einleitende Überlegungen 1. betont, dass die Unternehmen nicht die Aufgaben der staatlichen Stellen im Hinblick auf die Förderung, Durchsetzung und Überwachung von Sozial- und Umweltstandards übernehmen können; 2. hebt hervor, dass die aktuelle weltweite Wirtschaftskrise auf grundlegende Fehler im Hinblick auf Transparenz, Rechenschaftspflicht, Verantwortung und kurzfristiges Denken zurückzuführen ist und dass die EU die Pflicht hat, sicherzustellen, dass die Lehren daraus von allen Beteiligten gezogen werden; begrüßt die Absicht der Kommission, Eurobarometer-Umfragen zum Vertrauen in die Unternehmen durchzuführen; fordert, dass alle Interessenvertreter die Ergebnisse dieser Umfragen uneingeschränkt diskutieren und entsprechend handeln; begrüßt die Übernahme sozialer Verantwortung durch die Unternehmen (SVU), da sie, wenn sie von allen Unternehmen und nicht nur von den Großunternehmen richtig umgesetzt und praktiziert wird, erheblich zur Wiederherstellung des verlorenen Vertrauens beitragen kann, was wiederum eine Voraussetzung für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung ist und die sozialen Folgen der Wirtschaftskrise entschärfen kann; stellt fest, dass die Übernahme von Verantwortung für Gesellschaft, Umwelt und Mitarbeiter durch Unternehmen eine Win-Win-Situation schafft, die die Vertrauensbasis, die für wirtschaftlichen Erfolg notwendig ist, wachsen lässt; stellt fest, dass die Einbindung der SVU in eine nachhaltige Unternehmensstrategie im Interesse der Unternehmen und der Gesellschaft als Ganzes liegt; stellt fest, dass sich viele Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – in diesem Bereich vorbildlich engagieren; 3 ist der Auffassung, dass die Unternehmen zur Entwicklung einer sozialen Marktwirtschaft und zum Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen, Arbeitsplätze sichern und die Konjunktur beleben können; 4. erachtet es für notwendig, die Diskussion über die SVU in einen umfangreicheren Kontext einzufügen, der zwar in erster Linie auf Freiwilligkeit beruht, nötigenfalls jedoch einen Dialog über Regulierungsmaßnahmen ermöglicht; 5. teilt die von der Kommission vorgelegte neue Definition für die SVU, die die Gegenüberstellung zwischen freiwilligen und verbindlichen Ansätzen aufhebt; 6. ist der Ansicht, dass die Unternehmensführung ein wesentliches Element der sozialen Verantwortung der Unternehmen ist, besonders, was die Beziehungen zwischen den PE500.415v02-00

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öffentlichen Behörden und den Arbeitnehmern und ihren Vertretungsorganisationen sowie die Politik betrifft, die das Unternehmen auf dem Gebiet der Boni, Vergütungen und Gehaltszahlungen verfolgt; ist der Auffassung, dass überhöhte Boni, Vergütungen und Gehälter für die Manager besonders im Fall von Unternehmen, die in Schwierigkeiten geraten sind, nicht mit einem sozial verantwortungsvollen Unternehmensgebaren vereinbar sind; 7. stellt fest, dass die Steuerpolitik eines Unternehmens als Teil der SVU angesehen werden muss und deshalb Strategien der Steuervermeidung und der Nutzung von Steueroasen nicht mit einem sozial verantwortungsvollen Unternehmensgebaren vereinbar sind; 8. stellt fest, dass für die Bewertung der sozialen Verantwortung eines Unternehmens auch das Verhalten der an seiner Lieferkette beteiligten Unternehmen und eventueller Subunternehmer berücksichtigt werden muss; Stärkung der Verbindung zwischen SVU, Bürgern, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 9. fordert die Kommission und die nationalen Behörden auf, innovative Geschäftsmodelle zu fördern, mit denen die Reziprozität zwischen Unternehmen und dem sozialen Umfeld, in dem diese tätig sind, gestärkt wird; 10. fordert die Kommission auf, die derzeit stattfindenden Diskussionen über die Änderung der Richtlinien zur Rechnungslegung und Transparenz zu berücksichtigen, damit mit der neuen vorgeschlagenen SVU-Strategie eine Ergänzung zu den überarbeiteten Richtlinien geschaffen wird; 11. betont, wie wichtig es ist, innovative Lösungen zu unterstützen, die es Unternehmen ermöglichen, soziale und ökologische Herausforderungen wie intelligente Verkehrssysteme und umweltfreundliche und zugängliche Produkte, die für alle konzipiert wurden, zu bewältigen; 12. begrüßt die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen zur Förderung der Aufmerksamkeit zugunsten der SVU und zur Verbreitung bewährter Verfahren und unterstützt nachdrücklich die Einführung einer europäischen Auszeichnung für Unternehmen und SVU-Partnerschaften; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zu erwägen, ob zu diesem Zweck neben anderen Maßnahmen ein europäisches Sozialgütesiegel geschaffen werden könnte; 13. begrüßt die Einrichtung von multilateralen SVU-Plattformen und stimmt dem gewählten sektorspezifischen Ansatz zu; 14. weiß um die Bedeutung und das Potenzial der Initiative „Enterprise 2020“ des Netzwerks CSR Europe, die einen wesentlichen Beitrag zur Festigung der Verbindung zwischen SVU und Wettbewerbsfähigkeit leisten kann, indem sie die Verbreitung von bewährten Verfahren fördert; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen im Hinblick auf das Ziel der Entwicklung von Maßnahmen und Initiativen für soziale Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen stärker zu koordinieren; fordert die Kommission auf, das Netzwerk CSR Europe mit dem vorrangigen Ziel zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und den Mitgliedstaaten zu RR\925212DE.doc

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intensivieren, um die Entwicklung nationaler Aktionspläne und die Verbreitung bewährter Verfahrensweisen zu fördern; 15. unterstützt den Vorschlag der Kommission, regelmäßige Erhebungen über das Vertrauen und das Verhalten der Bürger gegenüber den Unternehmensstrategien im Bereich SVU durchzuführen; empfiehlt, den Inhalt der Erhebungen bei der Überarbeitung des Aktionsplans für nachhaltigen Verbrauch und nachhaltige Produktion zu berücksichtigen, um auch Hindernisse für ein verantwortungsvolleres Verbraucherverhalten aufzuzeigen; Verbesserung der Transparenz und Effizienz von SVU-Maßnahmen 16. fordert die Kommission auf, spezifische Maßnahmen auszuarbeiten, mit deren Hilfe gegen irreführende und falsche Informationen über Verpflichtungen zur Wahrnehmung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und über die ökologischen und sozialen Auswirkungen von Erzeugnissen und Dienstleistungen vorgegangen werden kann, insbesondere Maßnahmen, die über die in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen, unter besonderer Berücksichtigung der Einreichung und Prüfung von Beschwerden auf der Grundlage eines offenen und klaren Verfahrens und der Einleitung von Untersuchungen; ist der Ansicht, dass „Greenwashing“ nicht nur eine Form der Irreführung der Verbraucher, Behörden und Investoren ist, sondern auch das Vertrauen in die SUV als wirksames Mittel der Förderung eines nachhaltigen und integrativen Wachstums untergräbt; 17. unterstützt das Ziel, soziale und ökologische Erwägungen besser in das öffentliche Auftragswesen zu integrieren; plädiert in diesem Zusammenhang für die Beseitigung des Zuschlagskriteriums nach dem niedrigsten Preis und für die Übertragung von mehr Verantwortung an die Beteiligten einer Unterauftragsvergabe; 18. fordert die Kommission auf, weitere Initiativen zu ergreifen, um das Potenzial der SUV zur Bekämpfung des Klimawandels (durch Verknüpfung mit der Ressourcen- und Energieeffizienz) freizusetzen und zu stärken, zum Beispiel bei den Verfahren der Unternehmen für die Rohstoffbeschaffung; 19. betont, dass Hilfen der EU für die Regierungen von Drittländern zur Umsetzung von Vorschriften über den Sozial- und Umweltschutz einschließlich wirksamer Kontrollregelungen eine notwendige Ergänzung dazu darstellen, die soziale Verantwortung europäischer Unternehmen weltweit voranzutreiben; 20. weist mit Nachdruck darauf hin, dass sozial verantwortliches Investieren (SVI) ein Bestandteil des Prozesses ist, die SVU im Rahmen von Investitionsentscheidungen zur Geltung zu bringen; weist darauf hin, dass es derzeit keine allgemein gültige Definition von SVI gibt, sondern dass dabei üblicherweise die finanziellen Ziele der Investoren mit ihren Anliegen in Bezug auf soziale, ökologische und ethische Fragen und auf Themen im Bereich der Unternehmensführung kombiniert werden; 21. erkennt an, dass der Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit, wie sozialen und ökologischen Faktoren, durch die Unternehmen eine große Bedeutung zukommt, um Gefahren für die Nachhaltigkeit aufzuzeigen und das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern zu stärken; erinnert an die beachtlichen Fortschritte, die in dieser Hinsicht PE500.415v02-00

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erzielt werden, und fordert die Kommission auf, das Ziel des Internationalen Rats für Integrierte Berichterstattung (IIRC) zu unterstützen, die Integrierte Berichterstattung in den nächsten zehn Jahren zur weltweiten Norm für die Berichterstattung zu machen; 22. betont, dass Menschenrechte, Sorgfaltspflichten und Transparenz strikt zu achten sind, um die soziale Verantwortung der Unternehmen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen, die Nachhaltigkeitsbilanz europäischer Unternehmen zu bewerten und Steuerflucht und illegale Geldbewegungen zu bekämpfen; 23. betont, dass die Verantwortung der Unternehmen nicht zu einem Marketinginstrument verkümmern darf, sondern dass die SVU ihre volle Tragweite nur dann entfalten kann, wenn sie in der unternehmerischen Gesamtstrategie verankert ist und im Alltagsgeschäft und der Finanzstrategie des Unternehmens umgesetzt und realisiert wird; hält es für wünschenswert, eine Verbindung zwischen gut wahrgenommener Unternehmensverantwortung und guter Unternehmensführung herzustellen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission die Unternehmen darin bestärken sollte, eine SVUStrategie auf Ebene der Verwaltungs- bzw. Aufsichtsräte zu beschließen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kodizes für die Unternehmensführung einzuführen, die die Bedeutung der Verantwortung aller im Unternehmen widerspiegeln und die eine solide Verbindung zwischen der ökologischen, sozialen und menschenrechtlichen Leistung des Unternehmens und seinem finanziellen Ergebnis herstellen; 24. betont, dass die Unternehmen, die ihre soziale Verantwortung ernst nehmen, für Investoren und für Verbraucher leicht erkennbar sein sollten, da dies ein Ansporn für die Bemühungen dieser Unternehmen wäre; 25. betont, dass sozial verantwortliches Investieren (SVI) als Teil des Prozesses der Umsetzung der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) bewirken sollte, dass bei Investitionsentscheidungen die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen des Investors mit sozialen, ökologischen, ethischen, kulturellen und bildungspolitischen Zielvorgaben verknüpft werden; 26. verfolgt mit Interesse die aktuellen Diskussionen über einen Vorschlag für eine Rechtsvorschrift zur Transparenz der sozialen und ökologischen Informationen, die von den Unternehmen bereitgestellt werden; plädiert für die Annahme eines Legislativvorschlags, mit dem ein möglichst großer Handlungsspielraum gewahrt bliebe, um dem multidimensionalen Charakter der SVU und der Vielfalt der von den Unternehmen umgesetzten SVU-Konzepte Rechnung zu tragen, und mit dem gleichzeitig entsprechend den Bedürfnissen der Investoren und anderen Beteiligten für ein ausreichendes Maß an Vergleichbarkeit gesorgt wäre und der Notwendigkeit Rechnung getragen würde, den Verbrauchern einen leichten Zugang zu Informationen über die Auswirkungen der Unternehmen auf die Gesellschaft zu ermöglichen, einschließlich Informationen über Aspekte der Unternehmensführung und die Analyse der Lebenszykluskosten; stellt fest, dass bei Informationen zur Nachhaltigkeit gegebenenfalls auch Subunternehmen und die Unternehmen der Lieferkette berücksichtigt werden sollten und dass sich die Angaben auf weltweit anerkannte Methoden wie die der Global Reporting Initiative oder des Rates für Integrierte Berichterstattung stützen sollten; fordert RR\925212DE.doc

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außerdem, dass für KMU eine Ausnahme oder ein vereinfachter Regelungsrahmen gelten soll; 27. fordert eine intensivere, stärker integrativ gestaltete und transparentere Überwachung der SVU-Prinzipien in der EU-Handelspolitik, mit klaren Parametern, an denen sich die Verbesserungen messen lassen, damit das Vertrauen in das System gestärkt wird; 28. hält die EU sowie die Mitgliedstaaten an, konkrete Informationen über und Bildungs- und Schulungsmaßnahmen zur SVU bereitzustellen, damit sich die Unternehmen die SVU uneingeschränkt zunutze machen und in ihrer Unternehmenskultur umsetzen können; 29. fordert die Medienunternehmen auf, transparente journalistische Normen in ihre SVUPolitik zu integrieren, einschließlich der Garantie des Schutzes von Quellen und der Rechte von Personen, die auf Missstände hinweisen; 30. fordert die Kommission auf, sowohl bindende als auch nicht bindende Maßnahmen für eine vereinfachte Anerkennung und Förderung der Bemühungen von Unternehmen zur Transparenz und Offenlegung nicht-finanzieller Informationen eingehender zu erwägen; 31. lehnt entschieden die Ausarbeitung von spezifischen Parametern ab, die zu unnötigem Verwaltungsaufwand und ineffizienten operativen Strukturen führen könnten, wie die Entwicklung von Leistungsindikatoren auf EU-Ebene; fordert die Kommission auf, den Unternehmen stattdessen weltweite anerkannte Methoden an die Hand zu geben, wie beispielsweise die der Global Reporting Initiative oder des Rates für Integrierte Berichterstattung, und die Anwendung dieser Methoden zu fördern; 32. hält es für wichtig, dass die Kommission so rasch wie möglich die angekündigte gemeinsame Methode für die Bewertung der Umweltbilanz auf der Grundlage des Lebenskostenzyklus entwickelt; vertritt die Ansicht, dass diese Methode sowohl im Hinblick auf die Transparenz der von den Unternehmen gelieferten Informationen als auch für die Bewertung der Umweltbilanz der Unternehmen durch die öffentlichen Behörden von großem Nutzen wäre; 33. begrüßt die Absicht der Kommission, eine „praxisorientierte Gemeinschaft“ für die SVU und und für soziales Handeln von Unternehmen zu schaffen; vertritt die Ansicht, dass dies eine Ergänzung zu einem Verhaltenskodex für Ko- und Selbstregulierung darstellen sollte, um es allen Beteiligten zu ermöglichen, an einem gemeinsamen Lernprozess teilzunehmen, um die Effizienz und die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Maßnahmen, an denen mehrere Akteure beteiligt sind, zu verbessern; 34. fordert die umfassende und aktive Anhörung und Beteiligung der Vertretungsorganisationen, einschließlich der Gewerkschaften, im Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Überwachung der SVU-Prozesse und -Strukturen der Unternehmen im Rahmen einer echten partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern; 35. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass eine Verpflichtung zur systematischen Bereitstellung wesentlicher Informationen zur Nachhaltigkeit für die Unternehmen keine übermäßige Belastung darstellt, da alle neuen Strategien im Zusammenhang mit der SVU PE500.415v02-00

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von den Unternehmen bereitwillig aufgenommen werden müssen; fordert die Kommission auf, eine Übergangszeit vorzusehen, bis eine regelmäßige nichtfinanzielle Berichterstattung für die Unternehmen verbindlich wird, da dies den Unternehmen ermöglichen würde, die SVU zunächst betriebsintern zu etablieren, d. h. ein genaues und ausführliches SVU-Konzept als Teil ihrer innerbetrieblichen Verwaltungssysteme einzuführen; 36. unterstützt den Vorschlag der Kommission, für alle Investmentfonds und Finanzinstitute die Verpflichtung einzuführen, all ihre Kunden (Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, staatliche Behörden usw.) über sämtliche von ihnen angewandten Kriterien für ethische und verantwortungsvolle Investitionen bzw. über die von ihnen befolgten Standards und Normen zu informieren; 37. begrüßt die Richtlinie der Kommission über Mindestnormen für die Opfer von Straftaten; fordert, dass die SVU-Strategien der Unternehmen in den entsprechenden Bereichen (wie Reisen, Versicherung, Wohnung und Telekommunikation) positive und praktische Strategien und Strukturen beinhalten, um die Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen in einer Krise zu unterstützen, und spezifische Maßnahmen für alle Arbeitnehmer vorsehen, die – am Arbeitsplatz oder anderswo – Opfer von Straftaten werden; 38. erkennt den erheblichen Wert und das Potenzial von Instrumenten zur Selbst- und Koregulierung, wie z. B. von branchenspezifischen Verhaltenskodizes, an; begrüßt folglich die Absicht der Kommission, vorhandene Instrumente durch die Entwicklung eines Verhaltenskodex für den betreffenden Bereich zu verbessern; widersetzt sich jedoch einem einheitlichen Ansatz, der den Besonderheiten der einzelnen Sektoren und den spezifischen Ansprüchen der Unternehmen nicht Rechnung trägt; SVU und KMU: von der Theorie zur Praxis 39. betont die Besonderheiten von KMU, die hauptsächlich auf lokaler und regionaler Ebene und in bestimmten Branchen tätig sind; hält es daher für unerlässlich, dass im Rahmen der SVU-Maßnahmen der Union, einschließlich der nationalen Aktionspläne für SVU, den spezifischen Ansprüchen von KMU Rechnung getragen wird, dass sie mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ in Einklang stehen, und dass der informelle und intuitive Zugang von KMU zur SVU anerkannt wird; 40. betont, dass KMU in die SVU einbezogen und ihre Leistungen in diesem Bereich anerkannt werden müssen; 41. erkennt an, dass viele KMU in Europa bereits SVU-Maßnahmen durchführen, wie Beschäftigung vor Ort, kommunales Engagement, Anwendung guter Managementstrategien innerhalb ihrer Lieferkette usw.; stellt fest, dass vielen dieser KMU nicht bewusst ist, dass sie tatsächlich Nachhaltigkeit, SVU und gute Unternehmensführung praktizieren; fordert die Kommission daher auf, zuerst die derzeitigen Verfahren von KMU zu prüfen, bevor sie SVU-Strategien speziell für KMU in Erwägung zieht; 42. lehnt alle Maßnahmen ab, die zusätzliche verwaltungstechnische, bürokratische oder finanzielle Belastungen für KMU zur Folge hätten, unterstützt dagegen Maßnahmen, die RR\925212DE.doc

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es KMU ermöglichen, gemeinsame Initiativen durchzuführen; 43. fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden auf, die Mittel des Kohäsionsfonds umsichtig einzusetzen, um SVU-Fördermaßnahmen, die durch KMU-Interessenverbände durchgeführt werden, zu unterstützen, und sich dabei auf Beispiele wie das wichtigste aus dem Europäischen Sozialfonds kofinanzierte deutsche Programm zu stützen; 44. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den KMU-Interessenverbänden und anderen Interessenträgern Maßnahmen und Strategien zu ermitteln, mit denen KMU darin unterstützt werden, ihre bewährten SVU-Verfahren zu bündeln, beispielsweise durch eine Datenbank zur Erfassung von Informationen über SVU-Maßnahmen, die von KMU umgesetzt werden, einschließlich Einzelheiten zu Projekten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführt werden; 45. empfiehlt die Ausarbeitung von SVU-Leitfäden und SVU-Handbüchern für KMU; betont in diesem Zusammenhang, dass es einer intensiveren Forschungstätigkeit über Methoden zur Förderung der Anerkennung von SVU durch KMU und über die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen von SVU auf lokaler und regionaler Ebene bedarf; 46. ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt der SVU-Agenda auch auf KMU gelegt werden sollte, wenn mit ihr ein echter Beitrag zur Verringerung der Armut geleistet werden soll, da die kumulierten sozialen und ökologischen Auswirkungen von KMU von wesentlicher Bedeutung sind; 47. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien für die Entwicklung und Unterstützung der Verbreitung des SVU-Konzepts bei KMU auszuarbeiten; empfiehlt insbesondere die Ausarbeitung spezifischer Maßnahmen für Klein- und Kleinstunternehmen; 48. betont, dass das Parlament infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon umfassend darüber in Kenntnis gesetzt werden muss, wie die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfungen von Abkommen in die entsprechenden Verhandlungen vor ihrem Abschluss einbezogen werden und welche Kapitel dieser Abkommen geändert wurden, damit die bei den Nachhaltigkeitsprüfungen ermittelten negativen Folgen nicht eintreten; 49. betont, dass in den von der EU in Zukunft unterzeichneten bilateralen Investitionsabkommen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Anlegerschutz und der Notwendigkeit staatlichen Eingreifens garantiert werden muss, insbesondere in Bezug auf Sozial-, Gesundheits- und Umweltnormen; 50. fordert, die Arbeitgeber anzuregen, als Sponsoren tätig zu werden; 51. weist erneut darauf hin, dass es für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten und/oder die Bemühungen um Entschädigung bei negativen externen Effekten infolge unverantwortlicher oder illegaler Geschäftstätigkeiten bereits Verfahren für gerichtliche Auseinandersetzungen und entsprechende Alternativen gibt; fordert die Kommission in PE500.415v02-00

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diesem Zusammenhang auf, die Unternehmen und die breite Öffentlichkeit stärker darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen diese beiden Möglichkeiten offenstehen; weist darauf hin, dass die Internationale Handelskammer (ICC) für Einzelpersonen, Unternehmen, Staaten, staatliche Stellen und internationale Organisationen, die Alternativen zur gerichtlichen Auseinandersetzung suchen, Dienstleistungen zur Beilegung von Konflikten anbietet, die dazu beitragen können, dass Opfer von Verstößen gegen ein verantwortungsvolles Geschäftsgebaren, durch die in der EU und/oder in Drittstaaten Schäden in der Wirtschaft und in der Gesellschaft und an der Umwelt verursacht werden, ein besseren wirksamen Zugang zur Justiz erhalten; 52. betont, dass die Kommission neben ihrer Aufgabe, auf Unternehmensebene das Bewusstsein für die Bedeutung der SVU und die Folgen einer Nichteinhaltung zu schärfen, auch dafür zuständig ist, mit geeigneten Maßnahmen zur Herausbildung dieses Bewusstseins und zu einem entsprechenden Kapazitätsaufbau auf der Ebene der Regierung des jeweiligen Aufnahmestaates beizutragen, um dafür zu sorgen, dass die SVU-Rechte wirksam umgesetzt werden und der Zugang zur Justiz gewährleistet ist; 53. ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten EU-Unternehmen dazu anhalten sollten, Initiativen im Bereich SVU zu ergreifen und sich mit ihren Partnern in anderen Ländern über bewährte Verfahren auszutauschen; Fazit 54. betont, dass etwaige Regulierungsmaßnahmen in einem soliden Rechtsrahmen und in Einklang mit internationalen Standards ausgearbeitet werden müssen, damit es nicht zu abweichenden einzelstaatlichen Auslegungen und regionalen, nationalen und überregionalen Wettbewerbsvorteilen und –nachteilen kommt; 55. fordert die Kommission auf, die SVU im Rahmen der Beziehungen mit anderen Ländern und Regionen der Welt zu fördern; fordert in diesem Zusammenhang größere Anstrengungen, um den Grundsatz der Gegenseitigkeit zentral im Handel zu verankern; 56. wiederholt seine Auffassung, dass die Entwicklung der SVU zuvörderst auf einem Konzept beruhen sollte, das die Einbeziehung möglichst vieler Akteure vorsieht und bei dem den Unternehmen eine maßgebliche Rolle zukommt, wobei diese die Möglichkeit haben sollten, ein auf ihre eigene Situation abgestimmtes Konzept zu entwickeln; betont, dass es für die Entwicklung der SVU bei KMU zielgerichteter Maßnahmen und Ansätze bedarf; 57. weist darauf hin, dass die derzeitige SVU-Strategie der Kommission den Zeitraum 2011– 2014 abdeckt; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass für die Zeit nach 2014 rechtzeitig eine ehrgeizige Strategie aufgelegt wird; 58. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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BEGRÜNDUNG

1. Vorbemerkungen zum Verfahren Der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten haben beschlossen, eine enge Zusammenarbeit aufzunehmen, um zu dafür zu sorgen, dass bei der Festlegung des Standpunkts des Parlaments zur neuen EU-Strategie für den Zeitraum 2011–141 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen ein überzeugender Ansatz verfolgt wird. Im Einklang mit dem oben genannten Ziel und unter der vollständigen Einhaltung ihrer Zuständigkeiten haben die beiden Ausschüsse die Ausarbeitung zweier Initiativberichte gemäß Artikel 50 der Geschäftsordnung beschlossen, die zwei verschiedene Themen abdecken. Die ausschließlichen Zuständigkeiten jedes Ausschusses wurden aus drei Schlüsselwörtern abgeleitet: – Menschen: soziale Fragen und dauerhafte Arbeitsplätze; – Gewinn: nicht spekulatives Verhalten und nachhaltiges Wachstum; – die Erde: umweltverträgliche Maßnahmen. Nach diesen Kriterien diente das Wort „Menschen“ als Grundlage für die Ermittlung der Zuständigkeiten des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, während die ausschließlichen Zuständigkeiten des Rechtsausschusses durch das Wort „Gewinn“ festgelegt wurden. Die mit dem Wort „Erde“ ermittelten Bereiche wurden je nach ihrem Bezug zu „Gewinn“ oder zu „Menschen“ unter den beiden Ausschüssen aufgeteilt. 2. Einleitung: die neue EU–Strategie für die SVU Mit der neuen Strategie legt die Kommission eine neue Definition2 der SVU vor, wonach diese als „die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“ anerkannt wird.3 Im Einklang mit der neuen Definition müssen die Unternehmen auf ein Verfahren zurückgreifen können, mit dem soziale, ökologische und ethische Fragen, die Menschenrechte sowie Verbraucherbelange in ihre Unternehmens- und Kernstrategie integriert werden. Auf diese Weise sollen gemeinsame Werte für die Eigentümer/Anteilseigner der Unternehmen sowie die übrigen Interessenträger und die gesamte Gesellschaft geschaffen werden, sodass etwaige negative Auswirkungen von Unternehmenstätigkeiten aufgezeigt, verhindert und abgefedert werden können. Nach der neuen Definition empfiehlt die Kommission eine Reihe spezifischer Maßnahmen, die zur Verstärkung der Auswirkungen der SVU-Strategien beitragen und mit acht Aktionsbereichen in Einklang stehen: – SVU ins Blickfeld rücken und bewährte Verfahren verbreiten; 1

COM(2011)0681. Die Europäische Kommission hat SVU definiert als „ein Konzept, das den Unternehmen als Grundlage dient, auf freiwilliger Basis soziale Belange und Umweltbelange in ihre Unternehmenstätigkeit und in die Wechselbeziehungen mit den Stakeholdern zu integrieren“ (siehe COM(2001)0366). 3 Siehe COM(2001)0366, S. 7. 2

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– das den Unternehmen von Bürgern entgegengebrachte Vertrauen verbessern und überwachen; – Verfahren zur Selbst- und Koregulierung verbessern; – SVU durch den Markt stärker belohnen; – die Offenlegung von sozialen und ökologischen Informationen durch die Unternehmen verbessern; – SVU stärker in Aus- und Weiterbildung sowie Forschung integrieren; – die Bedeutung von SVU-Strategien auf nationaler und subnationaler Ebene hervorheben; – europäische und globale SVU-Ansätze besser aufeinander abstimmen. 3. Standpunkt des Berichterstatters zu den Aspekten der ausschließlichen Zuständigkeit des Rechtsausschusses 3.1 Einleitende Überlegungen zur neuen Definition und zu den Besonderheiten der SVU Die zunehmende Anerkennung der „sozialen Verantwortung“ der Unternehmen kann unterschiedlich ausgelegt werden. Der Globalisierungsprozess und die Entstehung „globaler“ Märkte begünstigen einerseits die Ausarbeitung von Sozial- und Umweltstandards durch die Unternehmen1, andererseits „fordert“ eine zunehmend aufmerksamere und besser informierte Zivilgesellschaft, dass sich die Unternehmen verantwortungsvoller verhalten2. Der zweifache Antrieb für den Fortschritt der SVU in einem internationalen Governance-System, das von manchen als postnational3 definiert wird, spiegelt die Komplementarität der Interessen zwischen Unternehmen und der gesamten Gesellschaft wider und erfordert einen umfangreicheren und zukunftsorientierten Ansatz, damit das Potenzial der SVU uneingeschränkt ausgeschöpft werden kann. In Anbetracht der obigen Überlegungen teilt der Berichterstatter die von der Kommission neu vorgelegte Definition, wonach der Gegensatz zwischen freiwilligen und verbindlichen Ansätzen aufgehoben wird, der bisher die Diskussionen über SVU polarisiert hat. Die Vielzahl der Einsatzbereiche, die zahlreichen Strategien der Unternehmen und die Vielfalt der gesetzgeberischen Ansätze belegen, wie sich die SVU auf der Grundlage verschiedener Verfahren entwickelt. Aus diesem Grund erachtet es der Berichterstatter für notwendig, die Diskussion über die SVU in einen umfangreicheren Kontext einzufügen und dabei dafür zu sorgen, dass die SVU in erster Linie ein freiwilliges Konzept bleibt, nötigenfalls jedoch ein Dialog über Regulierungsmaßnahmen möglich ist. Daher lehnt der Berichterstatter in diesem Bereich Ansätze ab, nach denen Unternehmen die Hauptaufgaben der Behörden im Hinblick auf die Förderung, die Durchführung und die Überwachung von Sozial- und Umweltstandards übernehmen sollen. Aus diesem Grund unterstützt der Berichterstatter eine Ausrichtung für die SVU, die in erster Linie durch die Unternehmen selbst und auf der Grundlage der Möglichkeiten der Unternehmen und von ihren Bedürfnissen geleitet wird, und die auf angebrachte Weise von den Behörden gefördert wird, um die Interessen der Unternehmen und der Gesellschaft angemessen gegeneinander 1

Siehe Scherer, A./ Palazzo, G. (2008): Globalisation and Corporate Social Responsibility. In: Crane, A. und andere (2008): The Oxford Handbook of Corporate Social Responsibility. Oxford, S. 413. 2 Siehe Di Pascale, Alessia (2010): La responsabilità sociale dell'impresa nel diritto dell'Unione europea. Milano: Giuffre' editore, S. 33–39. 3 Siehe Habermas, J. (2002): (2002): Die postnationale Konstellation. Frankfurt (Main): Suhrkamp.

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abzuwiegen. 3.2 Stärkung der Verbindung zwischen der SVU, der Wettbewerbsfähigkeit und den Bürgern Die soziale Verantwortung der Unternehmen ist darüber hinaus auch ein Schlüsselfaktor, was die Wettbewerbsfähigkeit angeht.1 Das bedeutet nicht, dass etwaige SVU-Maßnahmen den Wettbewerbsvorteil eines Unternehmens automatisch stärken, sondern dass bestimmte Maßnahmen zur Konsolidierung eines Betriebs beitragen können, wenn sie gemeinsame Werte für Unternehmen, deren Interessenträger und die gesamte Gesellschaft schaffen.2. In Anbetracht dieser Überlegungen hält es der Berichterstatter für vorrangig, die Verbindung zwischen der SVU, der Wettbewerbsfähigkeit und der breiten Öffentlichkeit durch eine Reihe weitreichender Maßnahmen zur Förderung der Reziprozität zwischen der Geschäftstätigkeit der Unternehmen und dem sozialen Umfeld, in dem diese tätig sind, zu stärken. In diesem Zusammenhang betont der Berichterstatter, dass innovative Lösungen unterstützt werden müssen, die es Unternehmen ermöglichen, soziale und ökologische Herausforderungen zu bewältigen, wie beispielsweise die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und umweltfreundlicher Produkte. Gleichzeitig unterstützt er die Einführung einer europäischen Auszeichnung von Unternehmen und Partnerschaften im Bereich der SVU und die Einrichtung von SVU-Plattformen, an denen verschiedene Interessenträger beteiligt sind, um einerseits die SVU stärker ins Blickfeld zu rücken und andererseits bewährte Verfahren zu verbreiten. In diesem Zusammenhang befürwortet der Berichterstatter die Initiative „Enterprise 2020“ des Netzwerks CSR Europe, die einen wesentlichen Beitrag zur Festigung der Verbindung zwischen der SVU und der Wettbewerbsfähigkeit leisten kann. 3.3 Verbesserung der Transparenz und Effizienz von SVU-Maßnahmen Der Berichterstatter befürwortet das übergeordnete Ziel, die Transparenz und die Verfahren zur Selbst- und Koregulierung zu verbessern und dazu beizutragen, dass die SVU vom Markt stärker honoriert wird. Fortschritte in diesen Bereichen sind wesentlich, um das Vertrauen der Bürger gegenüber den Unternehmen zu stärken und die Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Bürger und dem von diesen wahrgenommenen, tatsächlichen Verhalten der Unternehmen, zu verringern. Daher hält es der Berichterstatter erstens für unerlässlich, den multidimensionalen Charakter der SVU nicht aus dem Blick zu verlieren, und zweitens, dass die Unternehmen in diesem Bereich breitgefächerte Ansätze verfolgen. Aus diesem Grund plädiert der Berichterstatter 1

Siehe: Martinuzzi, A. und andere (2010): Does Corporate Responsibility Pay Off? Exploring the Links between CSR and Competitiveness in Europe's Industrial Sectors. In der Studie wird die Verbindung zwischen der SVU und der Wettbewerbsfähigkeit in drei Wirtschaftszweigen untersucht: Bauwesen, Textilindustrie und Chemiesektor. 2 Diese enge Verbindung zwischen Unternehmen, der breiten Öffentlichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit kann mittels der von Michael E. Porter bereits vor über einem Jahrzehnt verfassten Theorie wie folgt zusammengefasst werden: „Erfolgreiche Unternehmen brauchen eine gesunde Gesellschaft und gleichzeitig braucht eine gesunde Gesellschaft erfolgreiche Unternehmen“. Siehe Porter, M.E./Kramer, M.R. (2006): Strategy and Society: The Link Between Competitive Advantage and Corporate Social Responsibility. In: Harvard Business Review, Dezember 2006, S. 78–93.

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dafür, dass alle Regulierungsmaßnahmen so gestaltet werden, dass den Unternehmen ein möglichst großer Handlungsspielraum eingeräumt wird, da diese im Hinblick auf die Förderung der SVU die Hauptverantwortung tragen. Die obigen Erwägungen beziehen sich insbesondere auf den anstehenden Legislativvorschlag über die Transparenz der sozialen und ökologischen Informationen, die von Unternehmen bereitgestellt werden müssen, und auf die Ausarbeitung eines Verhaltenskodex zur Selbstund Koregulierung, mit dem die Wirksamkeit des SVU-Prozesses verbessert werden soll. In beiden Fällen lehnt der Berichterstatter „universalistische“ Lösungen ab, die den Besonderheiten der betroffenen Märkte und der unterschiedlichen Sektoren, in denen die Unternehmen tätig sind, nicht Rechnung tragen und dadurch einen höheren Verwaltungsaufwand und eine kontraproduktive operative Versteifung verursachen könnten. 3.4 Anerkennung und Aufwertung der Einbindung von KMU in die SVU Die KMU machen mehr als 90 % der Unternehmen in Europa aus und können bei der Förderung der SVU aufgrund der Nähe zu der Region oder der Stadt, in der sie tätig sind, eine grundlegende Rolle spielen1. KMU, die innerhalb eines Sektors tätig sind, können zudem gemeinsame soziale und ökologische Schwierigkeiten bewältigen und dadurch die Kosten der erforderlichen Maßnahmen senken und Verbesserungen herbeiführen, die eine KMU allein kaum erzielen könnte. Ungeachtet der Tatsache, dass KMU in der Diskussion über die SVU eine Schlüsselrolle spielen können, ist auf Mikroebene leider offensichtlich, dass diese nicht mit dem SVU-Konzept vertraut sind, häufig ist diese für sie ein „nicht greifbares“ Konzept, mit dem sie sich nur schwer identifizieren können, ohne vorher ein echtes Sozialbewusstsein entwickelt zu haben 2. Ein weiteres Problem hängt damit zusammen, dass eher an die Kosten der SVU als an das diesbezügliche Potenzial des wirtschaftlichen Nutzens gedacht wird. Da die SVU mit wirtschaftlichen Investitionen verknüpft ist, deren Früchte nicht sofort sichtbar sind, wird sie von Unternehmen mit begrenzten Mitteln häufig als zusätzliche Belastung wahrgenommen. Ein Grund hierfür stellt auch die Tatsache dar, dass vielen KMU die positiven Auswirkungen nicht bewusst sind, die die SVU auf ihre wirtschaftlichen Leistungen haben könnte, und dass sie über die bewährten Verfahren, die diesen Nutzen steigern könnten, nicht ausreichend unterrichtet sind.3 Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist der Berichterstatter der Auffassung, dass das Parlament die stärkere Einbindung von KMU in die SVU zu einem vorrangigen politischen 1

Siehe Europäische Kommission – GD Unternehmen (2007): Opportunity and Responsibility. How to help more small business to integrate social and environmental issues into what they do. 2 Siehe Perrini (2006): SMEs and CSR Theory: Evidence and Implications from an Italian Perspective. In: Journal of Business Ethics, Vol. 67, 305-316. Der Artikel bezieht sich auf das Beispiel Italien und betont die Notwendigkeit eines differenzierten SVU-Ansatzes, der sich für KMU auf das Konzept des „Sozialkapitals“ und nicht auf die klassischen Grundsätze der „Stakeholder´-Theorie“ stützen sollte. Diesbezüglich siehe auch: Morsing, M./Perrini, F. (2009): CSR in SMEs: do SMEs matter for the CSR agenda? In: Business Ethics, Vol. 18, Issue 1. 3 Siehe MacGregor, S./Fontrodona, J. (2011): Strategic CSR for SMEs: paradox or possibility? In: Universia Business Review.

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Ziel der kommenden Jahre erklären sollte. Der Berichterstatter schlägt diesbezüglich eine Reihe von Maßnahmen vor: – in erster Linie ist es von wesentlicher Bedeutung, dass verbindliche oder auf freiwilliger Basis ergriffene Maßnahmen keine verwaltungstechnischen oder finanziellen Belastungen für KMU zur Folge haben dürfen und mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ im Einklang stehen müssen; – mit den ergriffenen Maßnahmen muss das Bewusstsein für die SVU gestärkt und ihr Potenzial maximiert werden; diese Fragen müssen auf der Grundlage eindeutig festgelegter strategischer Ziele überzeugend und interdisziplinär angegangen werden; – die Behörden sollten insbesondere die Verbreitung der SVU bei KMU stärker fördern, indem sie die Maßnahmen der Interessenverbände unterstützen, damit Informationen und bewährte Verfahren verbreitet werden; – die Kommission sollte ergänzend zu den Regierungen der Mitgliedstaaten ihre eigenen Koordinierungsmaßnahmen intensivieren und systematisch Informationen über SVU-Maßnahmen, die von KMU umgesetzt werden, erfassen, um Anreize zum Austausch von bewährten Verfahren zu schaffen und Material für Forschungstätigkeiten in diesem Bereich und insbesondere über die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der SVU auf lokaler und regionaler Ebene zu bieten; – unter Hinweis auf die Besonderheiten der KMU fordert der Berichterstatter die Kommission schließlich auf, eine breit angelegte Konsultation durchzuführen, um SVU-Strategien, einschließlich spezifischer Maßnahmen für Kleinstunternehmen, zu ermitteln und festzulegen, die mit den Bedürfnissen von KMU in Einklang stehen.

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STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN für den Rechtsausschuss zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098(INI)) Verfasser der Stellungnahme (*): Richard Howitt (*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 50 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: 1. unterstreicht, dass die aktuelle weltweite Wirtschaftskrise auf grundlegende Fehler im Hinblick auf Transparenz, Rechenschaftspflicht, Verantwortung und kurzfristigem Denken zurückzuführen ist und dass die EU die Pflicht hat, sicherzustellen, dass die Lehren daraus von allen Beteiligten gezogen werden; begrüßt die Absicht der Kommission, Eurobarometer-Umfragen zum Vertrauen in die Unternehmen durchzuführen; fordert, dass alle Interessenvertreter die Ergebnisse dieser Umfragen uneingeschränkt diskutieren und entsprechend handeln; begrüßt die Übernahme sozialer Verantwortung durch die Unternehmen (corporate social responsibility, CSR), da sie, wenn sie von allen Unternehmen und nicht nur von den Großunternehmen richtig umgesetzt und praktiziert wird, erheblich zur Wiederherstellung des verlorenen Vertrauens beitragen kann, was wiederum eine Voraussetzung für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung ist und die sozialen Folgen der Wirtschaftskrise entschärfen kann; stellt fest, dass die Übernahme von Verantwortung für Gesellschaft, Umwelt und Mitarbeiter durch Unternehmen eine Win-Win-Situation schafft, die die Vertrauensbasis, die für wirtschaftlichen Erfolg notwendig ist, wachsen lässt; stellt fest, dass die Einbindung von CSR in eine nachhaltige Unternehmensstrategie im Interesse der Unternehmen und der Gesellschaft als Ganzes liegt; stellt fest, dass sich viele Unternehmen - insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - in diesem Bereich vorbildlich engagieren;

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2. betont, dass Ko- und Selbstregulierung zwar kein Ersatz für eine angemessene sektorbezogene Regulierung sein können, wo diese nötig ist, wie etwa im sozialen und ökologischen Bereich, im Hinblick auf Arbeits- und Beschäftigungspraktiken, Menschenrechte oder alle sonstigen von CSR abgedeckten Bereiche, dass sie aber bestehende private und freiwillige CSR-Initiativen unterstützen könnten, indem sie Mindestgrundsätze festlegen, um Kohärenz, Wesentlichkeit, die Mitwirkung möglichst vieler Beteiligter und Transparenz sicherzustellen, und die Schaffung von RatingAgenturen im Umwelt- und Sozialbereich fördern, die auf CSR spezialisiert sind; ist der Auffassung, dass jede Form von CSR auf der Grundlage von Selbstkontrolle und Selbstorganisation des Marktes eine Bestimmung für den „Zugang zu Abhilfemaßnahmen“ gemäß der „dritten Säule“ der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte beinhalten sollte; stellt gleichzeitig fest, dass die öffentliche Verwaltung eine unterstützende Funktion übernehmen sollte, und zwar durch Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen und Bereitstellung geeigneter Werkzeuge und Instrumente, wie z. B. ein System von Anreizen, für die Zusammenarbeit zugunsten von CSR; vertritt die Ansicht, dass wohltätige Aktivitäten von Unternehmen grundsätzlich freiwillig sein sollten; 3. vertritt die Auffassung, dass es wesentlich ist, die angemessene Bereitstellung von Dienstleistungen sicherzustellen und die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs im Binnenmarkt zu wahren; schlägt deshalb vor, bei der Vergabe von Aufträgen Sozialkriterien sowie ILO-Normen als wesentliche Bedingung und mit der größtmöglichen Transparenz aufzunehmen, um den positiven sozialen Wert der CSR sicherzustellen; betont, dass dies auch eine angemessenere und wirksamere CSR in industriellen Bereichen begünstigen kann; 4. lehnt die Vorstellung ab, dass kleine Unternehmen, nur weil sie keine eigenständige CSRInfrastruktur haben, weniger Verantwortung tragen als große; vertritt die Auffassung, dass sinnvolle Schwellenwerte festgelegt werden müssen, um die Anforderungen kleiner Unternehmen bei allen vorgelegten Legislativvorschlägen im Zusammenhang mit CSR zu berücksichtigen; fordert gleichwohl eine europäische Initiative, um an die Erfahrungen Italiens mit seinen Handelskammern und Frankreichs mit seinen Sparkassen (CordéInitiative) anzuknüpfen, um die Bekanntheit und die Sichtbarkeit des Beitrags kleiner Unternehmen durch die Zusammenfassung kleiner Unternehmen nach Standort oder Sektor zu fördern; 5. begrüßt die Absicht der Kommission, eine „Community of Practice“ (praxisorientierte Gemeinschaft) für die soziale Verantwortung und soziales Handeln von Unternehmen zu schaffen; vertritt die Ansicht, dass dies eine Ergänzung zu einem Verhaltenskodex für Kound Selbstregulierung darstellen sollte, um es allen Beteiligten zu ermöglichen, an einem kollektiven Lernprozess teilzunehmen, um die Effizienz und die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Maßnahmen, an denen mehrere Akteure beteiligt sind, zu verbessern; 6. betont, dass die Transparenz und Glaubwürdigkeit von CSR-Maßnahmen durch die Einführung von Mindeststandards gewährleistet werden kann; stellt fest, dass zu solchen Mindeststandards in jedem Fall die Einbeziehung von Belegschaftsvertretern und Gewerkschaften sowie sonstiger Interessenvertreter hinsichtlich Inhalt, Durchsetzung und Überwachung, die Einbeziehung der Wertschöpfungskette sowie die unabhängige PE500.415v02-00

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Überprüfung der Einhaltung der Selbstverpflichtung zählen sollten; 7. unterstützt die Kommission darin, einen Vorschlag für Leitlinien zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen vorzulegen, die es der EU ermöglichen, europäische Unternehmen darin zu bestärken, die UN-Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte1 und den Global Compact der Vereinten Nationen anzuwenden; begrüßt es, dass dieser Vorschlag auf einer weitreichenden öffentlichen Konsultation sowie einer Reihe von Workshops mit maßgeblichen Akteuren beruht; betont, dass der Begriff „nichtfinanziell“ nicht die sehr realen finanziellen Folgen in Form von sozialen und ökologischen Auswirkungen sowie von Auswirkungen auf die Menschenrechte für die Unternehmen verschleiern sollte; stellt fest, dass sich die Auswirkungen unternehmerischen Handelns und gesellschaftlichen Engagements auch in finanziellen Größenordnungen messen lassen; fordert einen Vorschlag, der die EU ins Zentrum der derzeitigen zahlreichen internationalen Initiativen für Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen stellt, und der voll im Einklang mit dem Ziel steht, die Integrierte Berichterstattung, wie sie derzeit vom Internationalen Rat für Integrierte Berichterstattung (IIRC) entwickelt wird, bis zum Ende des Jahrzehnts zur weltweit anerkannten Norm zu machen; unterstreicht jedoch, dass mögliche Lösungen keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand, insbesondere für KMU, nach sich ziehen sollten; vertritt die Ansicht, dass wohltätige Aktivitäten von Unternehmen nicht zu einem Verwaltungsaufwand und zu Kosten führen sollten, die ihr freiwilliges Engagement gefährden könnten; begrüßt das Ziel, Menschenrechtsverletzungen und kriminelle Machenschaften aufzudecken und hält Staaten dazu an, solche Handlungen mit aller Konsequenz zu ahnden; 8. fordert die Kommission auf, sich im Zusammenhang mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken mit dem Thema der irreführenden Vermarktung in Bezug auf die umweltpolitischen und sozialen Auswirkungen der Tätigkeiten von Unternehmen zu befassen; 9. verurteilt Unternehmenskorruption und Steuerflucht auf das Schärfste; stellt jedoch nachdrücklich fest, dass die Kommission klarer unterscheiden sollte zwischen (1) wohltätigem Handeln, (2) sozialem Handeln von Unternehmen und (3) unsozialem Handeln von Unternehmen, für das der Einsatz von Kinderzwangsarbeit ein Beispiel ist; verurteilt nachdrücklich unsoziales Handeln von Unternehmen und vertritt die Ansicht, dass größerer Druck auf die Länder ausgeübt werden sollte, damit internationale Normen in nationales Recht umgesetzt und die entsprechenden Gesetze zur Anwendung gebracht werden; lehnt es jedoch ab, Unternehmen generell aufgrund der unlauteren Praktiken und Gesetzesverstöße einiger weniger Unternehmen pauschal zu verurteilen; vertritt die Ansicht, dass, auch wenn die Unternehmen die Pflicht haben, sich zu öffentlichen Themen, beispielsweise den Menschenrechten, zu äußern, ihre Lobbyarbeit selbst vollkommen transparent sein und die demokratischen Grundsätze uneingeschränkt achten muss; betont, wie wichtig es ist, spezielle Ausbildungen zur CSR an Universitäten und Wirtschafts- und Verwaltungshochschulen anzubieten; 10. betont, dass Menschenrechte, Sorgfaltspflichten und Transparenz strikt zu achten sind, um 1 Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs zum Thema Menschenrechte und transnationale Konzerne und andere Unternehmen, John Ruggie: Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, 21. März 2011

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die soziale Verantwortung der Unternehmen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen, die Nachhaltigkeitsbilanz europäischer Unternehmen zu bewerten und Steuerflucht und illegale Geldbewegungen zu bekämpfen; stellt fest, dass die anhaltenden Parlamentsdebatten über den Vorschlag für eine Europäische Richtlinie für Transparenz in der Rohstoff- und Holzindustrie (2011/0307(COD)), die Überprüfung der Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäsche und der angekündigte Entwurf von Gesetzesvorschriften zur nichtfinanziellen Berichterstattung Möglichkeiten bieten, die Transparenz der Unternehmen in diesem Sinn zu verbessern; 11. betont, dass „Corporate responsibility“ nicht zu einem Marketinginstrument verkümmern darf, sondern dass die CSR ihre volle Tragweite nur dann entfalten kann, wenn sie in der unternehmerischen Gesamtstrategie verankert ist und im Alltagsgeschäft und der Finanzstrategie des Unternehmens gelebt und umgesetzt wird; hält es für wünschenswert, eine Verbindung zwischen guter „Corporate responsibility“ und guter Unternehmensführung herzustellen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission die Unternehmen bestärken sollte, eine CSR-Strategie auf Ebene der Verwaltungs- bzw. Aufsichtsräte zu beschließen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kodizes für Unternehmensführung einzuführen, die der Bedeutung der Verantwortung für alle Akteure im Unternehmen Rechnung tragen und eine klare Verbindung zwischen der ökologischen, sozialen und Menschenrechtsbilanz des Unternehmens und seinem finanziellen Ergebnis herstellen.

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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS Datum der Annahme

14.1.2013

Ergebnis der Schlussabstimmung

+: –: 0:

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Jean-Luc Bennahmias, Phil Bennion, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūt÷, Philippe Boulland, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Emer Costello, Frédéric Daerden, Karima Delli, Sari Essayah, Thomas Händel, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Martin Kastler, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba İry, Siiri Oviir, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu, Andrea Zanoni, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Georges Bach, Malika Benarab-Attou, Richard Howitt, Anthea McIntyre, Ria Oomen-Ruijten, Antigoni Papadopoulou, Evelyn Regner, Csaba Sógor

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5.12.2012

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN für den Rechtsausschuss

zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098(INI)) Verfasser der Stellungnahme: Andrzej Grzyb

VORSCHLÄGE Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: 1. begrüßt, dass die in der Mitteilung der EU-Kommission vom 25. Oktober 2011 über die soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) festgeschriebene neue Definition die Anforderung der Einhaltung von geltenden Rechtsvorschriften und Tarifverträgen als Voraussetzung für verantwortliches Handeln unterstreicht und den notwendigen Rahmen für die Unternehmensverantwortung durch die Forderung präzisiert, „soziale, ökologische, ethische, Menschenrechts- und Verbraucherbelange in enger Zusammenarbeit mit den Stakeholdern“ in der Betriebsführung und der Kernstrategie der Unternehmen zu verankern; bekräftigt, dass sich die SVU auch auf ihr Agieren gegenüber und in Drittstaaten erstrecken muss; 2. begrüßt die Anstrengungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten, ihre Politik an die 2011 überarbeiteten OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen sowie die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte1 anzupassen, und betont, dass diese Anstrengungen vor allem im Bereich der globalen Wirtschaftstätigkeiten noch nicht zu einem ausreichenden Engagement zur Einhaltung relevanter Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsnormen sowie zu deren Überprüfung 1

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, 17. Sitzung, 21. März 2011, Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs zur Frage der Menschenrechte und der transnationalen Unternehmen und sonstiger Wirtschaftsunternehmen, John Ruggie: „Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Handlungsrahmens „Schützen, Respektieren, Wiedergutmachen“ der Vereinten Nationen („Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations “Protect, Respect and Remedy” Framework“) (A/HRC/17/31) (im Folgenden „VN-Leitprinzipien“).

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geführt haben; 3. betont, dass bewertet werden muss, inwiefern ein Unternehmen die Grundsätze der sozialen Verantwortung in der gesamte Lieferketten einhält; vertritt die Auffassung, dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, wirksame und transparente Indikatoren festzulegen, mit denen genau bewertet werden kann, welche systemischen Folgen die Tätigkeit eines Unternehmens nach sich zieht; 4. betont mit Nachdruck, dass alle 27 Mitgliedstaaten die Überarbeitung ihrer nationalen Aktionspläne zur SVU und die Ausarbeitung ihrer nationalen Pläne zur Umsetzung der betreffenden OECD-Leitlinien sowie der VN-Leitprinzipien beschleunigen müssen, da diese bis spätestens Dezember 2013 abgeschlossen sein sollten; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass diese Pläne unter Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, der Zivilgesellschaft, Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen und Nationaler Menschenrechtsinstitutionen (NMRI) ausgearbeitet werden; fordert die EU auf, zu ermöglichen, dass aus den Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die sich diesem Prozess derzeit unterziehen, Lehren gezogen werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an den Leitlinien des ISO-26000-Leitfadens, der aktuellsten Fassung der Leitprinzipien der Initiative „Global Reporting“ sowie den Leitprinzipien zu orientieren, die von der Europäischen Gruppe der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (NMRI) entwickelt wurden; 5. hebt hervor, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen innerhalb der EU wie in Drittstaaten auch auf Bereiche wie Arbeitsorganisation, Beschäftigungsqualität, Chancengleichheit, soziale Teilhabe, Bekämpfung von Diskriminierung sowie die kontinuierliche Weiterbildung ausgedehnt werden sollte; 6. fordert die Schaffung einer besseren Kohärenz der Politik auf EU-Ebene durch die Anpassung der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie der Bereiche Ausfuhrkredite, verantwortungsvolle Unternehmensführung, Wettbewerb, Entwicklung, Handel, Investitionen und sonstiger Maßnahmen und Übereinkünfte an die Anforderungen der in den betreffenden Leitlinien und –prinzipien der OECD sowie der VN festgeschriebenen international verbindlichen sozialen, ökologischen und Menschenrechtsstandards; fordert, in diesem Zusammenhang sowohl die Zusammenarbeit mit den Vertretungen der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Verbraucher als auch die Beratung durch einschlägige NMRI in Anspruch zu nehmen, beispielsweise den Beitrag, den die Europäischen Gruppe der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen der Kommission zum Thema Menschenrechte und öffentliche Aufträge vorgelegt hat; fordert sinnvolle und angemessene Folgenabschätzungen von Gesetzesvorschlägen im Hinblick auf mögliche Unvereinbarkeiten mit den VN-Leitprinzipien und besteht auf der Koordination mit der VN-Arbeitsgruppe für Unternehmen und Menschenrechte, um unterschiedliche und widersprüchliche Auslegungen der VN-Leitprinzipien zu vermeiden; erkennt die Bedeutung des Rahmens der Vereinten Nationen für die Menschenrechte für die SVU an, erinnert jedoch gleichzeitig an die Bedeutung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und an Artikel 16 dieser Charta, in dem das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit gewährt wird, das bei der Förderung von SVU-Vorschriften in der EU ordnungsgemäß berücksichtigt werden und als Referenz dienen sollte; betont, dass RR\925212DE.doc

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dafür gesorgt werden muss, dass zwischen der unternehmerischen Freiheit und anderen Rechten, die im Rahmen dieser Charta gewährt werden, sowie den international anerkannten Grundsätzen und Leitlinien für SVU ein Gleichgewicht besteht; begrüßt in diesem Zusammenhang die Anstrengungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) dahingehend, Erkenntnisse und Fachwissen über das Bestehen und die Auslegung der unternehmerischen Freiheit zu erfassen; 7. verpflichtet sich, seine Bemühungen dahingehend kontinuierlich zu intensivieren, dass sich die Institutionen und Beamten der EU, einschließlich des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und der länder- und regionenspezifischen Sonderbeauftragten der EU, dafür einsetzen, dass in sämtlichen Außenbeziehungen und außenpolitischen Tätigkeiten der EU Sozial-, Umwelt- und Menschenrechtsnormen vorangetrieben werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vor dem Abschluss und bei der Bewertung multilateraler und bilateraler Handels- und Investitionsabkommen und bei der Vergabe von Entwicklungshilfe eine Abschätzung der Folgen auf die Grundrechte durchzuführen und zu gewährleisten, dass diese Rechte geachtet werden; 8. erkennt an, dass die mit den Pariser Prinzipien konformen NMRI gut geeignet sind, bei der Umsetzung der VN-Leitprinzipien Unterstützung zu bieten oder auch den Zugang zu Rechtsbehelfen zu fördern oder sogar sicherzustellen; ersucht die EU und die Mitgliedstaaten, die NMRI neben den Unternehmen, den Vertretungen der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Verbraucher als Schlüsselpartner für das Voranbringen der Agenda für Menschenrechte und Wirtschaft, für den Aufbau von Verbindungen zwischen Wirtschaft, Staat und Zivilgesellschaft und für die Förderung international anerkannter Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsnormen und –leitlinien anzuerkennen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, das Mandat der NMRI zu stärken und nötigenfalls auszuweiten, um deren Wirksamkeit zu verbessern, oder, wo es keine mit den Pariser Prinzipien konformen NMRI gibt, die Schritte für die Gründung einer solchen einzuleiten, und fordert die EU auf, ihr dabei angemessene strategische Unterstützung zu bieten; verpflichtet sich dazu, einen regelmäßigen, alljährlichen Meinungsaustausch mit den NMRI im Rahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) und/oder des Unterausschusses Menschenrechte (DROI) einzuführen, wobei auf die Erfahrungen aus dem Meinungsaustausch des Unterausschusses Menschenrechte beim Gipfeltreffen der Bürgerbeauftragten der EU und der östlichen Partnerschaften 2011 aufgebaut wird, und einen derartigen Austausch mit gezielten Workshops über Menschenrechte und Wirtschaft zu ergänzen; 9. begrüßt, dass die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) am 14. Juni 2012 die Empfehlung Nr. 202 über nationale Basisschutzniveaus für sozialen Schutz verabschiedet hat; verpflichtet sich, das Thema Menschenrechte und SVU in die Agenden der künftigen Zusammenkünfte der EU mit Drittstaaten, insbesondere mit privilegierten Partnerstaaten, aufzunehmen, fordert, die SVU in die Vertragsbeziehungen der EU mit Drittstaaten zu integrieren, und ersucht darum, dass bei Bedarf veranlasst wird, dass die VN-Leitprinzipien im Rahmen der Kapazitäten des Europäischen Parlaments oder sonstiger EU-Organe übersetzt werden; 10. ruft die EU und insbesondere die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Finanzierungsinstrumente, einschließlich der Europäischen Initiative für Demokratie und PE500.415v02-00

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Menschenrechte (EIDHR), die mit den Pariser Prinzipien konformen NMRI als Schlüsselpartner bei der Erreichung ihrer Ziele anerkennen und sie durch eine wirksame Nutzung ihrer einzigartigen Stellung und ihrer Erfahrung im Bereich der Menschenrechte dabei unterstützen, einen Raum für Dialog zwischen unterschiedlichen Interessengruppen, einschließlich der staatlichen Behörden, der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft, zu schaffen und zu diesem Zweck (1) dafür zu sorgen, dass das Thema SVU und Menschenrechte zu den Prioritäten der individuellen Finanzierungsinstrumente im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2014-2020 gehört; und (2) im Rahmen der EIDHR spezielle Förderinstrumente für Schulung und Kapazitätsausbau im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der Menschenrechte für zivilgesellschaftliche Organisationen, NMRI, Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschaften und sonstige Menschenrechtsorganisationen zu schaffen; 11. betont, dass im Rahmen der EU-Leitlinien über die Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen (einschließlich Informationen zu Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung) von Unternehmen für Transparenz gesorgt werden muss, indem unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Menschenrechte ein klarer, eindeutiger, gemeinsamer und vorgegebener Rahmen geschaffen wird, der in vollkommenem Einklang mit den Leitlinien und -prinzipien der OECD und der VN steht und sich auf objektive Indikatoren in Bezug auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern stützt, einschließlich Themen wie das geschlechtsspezifische Lohngefälle und der Anteil an Frauen in Führungspositionen, sowie auf das Einkommen von Jugendlichen, die Möglichkeit der Arbeitnehmer, Gewerkschaften beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen, wirksame Garantien der Sicherheit am Arbeitsplatz und auf Behinderung, damit im Rahmen der Umsetzung der neuen SVU-Strategie der EU den Interessen der Gesellschaft in ihrer Vielfalt, der Achtung der Menschenrechte und einem Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung und zu einem ebensolchen Fortschritt Rechnung getragen wird; 12. fordert die EU auf, interne Kapazitätsmängel und Wissenslücken anzugehen und umfangreiche Schulungsprogramme zum Thema Menschenrechte und Wirtschaft in allen EU-Organen und Politikbereichen durchzuführen; 13. ruft die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, die Durchsetzung bestehender Gesetze betreffend die SVU und Menschenrechte zu verbessern und weitere Lösungen mit dem Ziel der Schaffung gleicher Bedingungen für Binnen- und Drittländerunternehmen zu erarbeiten und somit gegen Sozialdumping vorzugehen; 14. fordert Vorschriften für Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Menschenrechte und die Lieferkette auf EU-Ebene, die u. a. den Anforderungen der Leitlinien der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolle Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und stark gefährdeten Gebieten (Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High Risk Areas) entsprechen und in denen neben anderen Fragen Bereiche mit potentiell hohen negativen oder positiven Auswirkungen auf die Menschenrechte angesprochen werden, wie globale und lokale RR\925212DE.doc

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Lieferketten, Konfliktmineralien, Auslagerung, Landnahme und Regionen, in denen das Arbeitsrecht und der Schutz der Arbeitnehmer unzureichend sind oder Produkte hergestellt werden, von denen Umwelt- und Gesundheitsgefahren ausgehen; begrüßt die Programme, die bereits von der EU geschaffen worden sind, vor allem die Programme zur Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und zum Handel im Forstsektor (FLEGT), und unterstützt private Initiativen wie z. B. die Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI); 15. fordert, dass in Fällen, in denen die EU oder die Mitgliedstaaten Geschäftspartner sind (z. B. bei öffentlichen Aufträgen, in Bezug auf staatliche Betriebe, Joint Ventures, Ausfuhrkreditbürgschaften, Großprojekte in Drittländern), die Übereinstimmung mit den Leitlinien und -prinzipien der OECD und der Vereinten Nationen eine Priorität darstellt und Thema spezieller Vertragsklauseln mit Konsequenzen für Unternehmen sein sollte, die unverhohlen gegen soziale, ökologischen und Menschenrechtsstandards verstoßen; empfiehlt, dass die geplante „EU-Plattform für externe Zusammenarbeit und Entwicklung“ bei der Festlegung von Modalitäten, die die Qualität und Effizienz externer Kooperationen mit der EU, Kombinationsmechanismen und Finanzinstrumente verbessern sollen, eine Rolle spielt, ebenso wie bei der Förderung der Zusammenarbeit und Koordination zwischen der EU, den Finanzinstituten und anderen Interessenträgern in diesem Bereich; 16. weist nachdrücklich darauf hin, wie bedeutend der Rahmen der Vereinten Nationen zum Thema „Schützen, Respektieren, Wiedergutmachen“ ist, und vertritt die Auffassung, dass zur Umsetzung der drei Pfeiler dieses Rahmens – der Verantwortung des Staats, vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, der Verantwortung der Unternehmen, die Menschenrechte zu achten, und dem Bedarf eines wirksameren Zugangs zu Wiedergutmachung – angemessene Maßnahmen ergriffen werden müssen; 17. betont, dass EU-Unternehmen sowie deren Tochterfirmen und Subunternehmer aufgrund ihres Anteils am internationalen Handel für die Förderung und Verbreitung der Sozialund Arbeitsnormen in der Welt eine Schlüsselrolle spielen; erkennt an, dass Beschwerden gegen im Ausland tätige EU-Unternehmen oft besser vor Ort gelöst werden können; begrüßt die Nationalen Kontaktstellen der OECD als auf einzelstaatlicher Ebene angesiedelte Mechanismen, die keine Rechtsmechanismen sind, die bei den verschiedenartigsten Konflikten im Zusammenhang mit Unternehmen und Menschenrechten schlichtend wirken können; fordert jedoch größere Anstrengungen von Seiten der Unternehmen bei der Erarbeitung von Beschwerdemechanismen unter Berücksichtigung der Wirksamkeitskriterien der VN-Leitprinzipien, und fordert, weitere verbindliche Leitlinien auf der Grundlage international anerkannter Grundsätze und Leitlinien zu schaffen, und zwar insbesondere auf der Grundlage der vor Kurzem aktualisierten Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, der zehn Prinzipien des „Global Compact“ der Vereinten Nationen, des ISO-2600-Leitfadens zur gesellschaftlichen Verantwortung und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der ILO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik; 18. begrüßt die Absicht der Kommission, die Bestimmungen des internationalen Privatrechts in der Brüssel-I-Verordnung abzuändern, insbesondere die Einführung des Prinzips des „forum necessitatis“; betont die Notwendigkeit der Weiterentwicklung des wirksamen PE500.415v02-00

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Zugangs zu Rechtsbehelfen für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmensaktivitäten außerhalb der EU anhand von Reformen der Verordnungen Brüssel-I und Rom-II; fordert wirksame Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Hindernisse für die Justiz, wie übermäßige Prozesskosten, beispielsweise durch Initiativen wie die Ausarbeitung von Mindestnormen für kollektiven Rechtsschutz oder die Lösung des Problems der „eigenen Rechtspersönlichkeit“ von Unternehmen; 19. fordert, für EU-Technologieunternehmen wirksamere Standards für Transparenz und Rechenschaftspflicht in Zusammenhang mit der Ausfuhr von Technologien zu entwickeln, bei deren Einsatz Menschenrechte verletzt oder die Sicherheitsinteressen der EU beeinträchtigt werden könnten; 20. begrüßt zwar den Wunsch der Kommission, die Frage nach der sozialen Verantwortung der Unternehmen im Zusammenhang der Erweiterungen anzugehen, bedauert jedoch, dass diese Frage im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit den Bewerberländern nicht konkret verhandelt wird und dass diesem Konzept in der Mitteilung der Kommission zum Thema „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2012-2013“ (COM(2012)0600) keine Beachtung geschenkt wurde; 21. begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, auf die Durchführung weltweiter Beratungskampagnen, die Schaffung internationaler Leitprinzipien und auf zusätzliche legislative Maßnahmen hinzuarbeiten, um dafür zu sorgen, dass sich die Tätigkeit der EU-Unternehmen positiv auf die Gesellschaften der Drittländer auswirkt; erinnert daran, dass positive Auswirkungen von Unternehmen auf die Gesellschaften von Drittländern unter anderem daran gemessen werden können, inwiefern die Bevölkerung vor Ort Zugang zu Ressourcen hat, inwiefern Ernährungssouveränität herrscht und inwiefern für eine endogene Entwicklung dieser Gesellschaften gesorgt ist; 22. fordert, den Ansatz umzusetzen, dass Hersteller sich darüber informieren sollten, wer die Endnutzer eines bestimmten Produkts sind („Know your end user“), um sicherzustellen, dass es bei den vor- und nachgelagerten Prozessen der Produktions- und Marktflüsse nicht zu Menschenrechtsverletzungen kommt.

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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS Datum der Annahme

3.12.2012

Ergebnis der Schlussabstimmung

+: –: 0:

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Sir Robert Atkins, Arnaud Danjean, Marietta Giannakou, Andrzej Grzyb, Anna Ibrisagic, Liisa Jaakonsaari, Anneli Jäätteenmäki, Jelko Kacin, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Evgeni Kirilov, Maria Eleni Koppa, Andrey Kovatchev, Paweł Robert Kowal, Eduard Kukan, Alexander Graf Lambsdorff, Krzysztof Lisek, Mario Mauro, Francisco José Millán Mon, María Muñiz De Urquiza, Annemie NeytsUyttebroeck, Raimon Obiols, Ria Oomen-Ruijten, Pier Antonio Panzeri, Alojz Peterle, Bernd Posselt, Cristian Dan Preda, Tokia Saïfi, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Saryusz-Wolski, György Schöpflin, Werner Schulz, Marek Siwiec, Charles Tannock, Kristian Vigenin, Sir Graham Watson

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Laima Liucija Andrikien÷, Marije Cornelissen, Elisabeth Jeggle, Agnès Le Brun, Marietje Schaake, Helmut Scholz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Lara Comi, Danuta Jazłowiecka, Giovanni La Via

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6.12.2012 STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES

für den Rechtsausschuss zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098(INI)) Verfasserin der Stellungnahme: Catherine Grèze>

VORSCHLÄGE Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: 1. stellt fest, dass es wegen der Heterogenität des Begriffs der sozialen Verantwortung der Unternehmen (CSR) schwierig ist, das jeweilige Niveau der sozialen Verantwortlichkeit zu vergleichen, zumal verschiedene Unternehmen unterschiedliche Normen in Bezug auf Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Berichterstattung entwickelt haben; weist darauf hin, dass durch international vereinbarte Vorschriften im Zusammenhang mit CSR Vertrauen und faire Bedingungen für alle Beteiligten bei ihren Geschäftsbeziehungen geschaffen würden und dass als weiterer Vorteil hinzukäme, dass dadurch für Sicherheit, progressive Durchsetzbarkeit und allgemeine Gültigkeit gesorgt und die Handlungskompetenz der Beteiligten gestärkt würde; 2. schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen für folgende Bereiche gelten muss: Menschenrechte, Arbeits- und Beschäftigungsmodi, Ökologie (z. B. Artenvielfalt, Klimawandel, Ressourceneffizienz) sowie Bekämpfung von Bestechung und Korruption, etwa durch funktionierende Gesetze für die Besteuerung (Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb); 3. weist darauf hin, dass CSR zahlreiche soziale Normen abdeckt, die allerdings kaum vorangetrieben werden, weil es an Indikatoren fehlt, mit denen sich der soziale Fortschritt messen lässt; 4. betont, dass die Unternehmen, die ihre soziale Verantwortung ernst nehmen, für Investoren und für Verbraucher leicht erkennbar sein sollten, da dies ein Ansporn für die Bemühungen dieser Unternehmen wäre; RR\925212DE.doc

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5. betont, dass die EU die Möglichkeit prüfen sollte, Unternehmen, die ihrer sozialen Verantwortung voll nachkommen, mit einem Siegel oder einem Label auszuzeichnen, das für das Unternehmen oder das betreffende Produkt ausgestellt wird, um sie leichter erkennbar zu machen; 6. hält die soziale Verantwortung der Unternehmen nicht nur für das beste Instrument, mit dem diese ihr Engagement, ihre Solidarität und ihre Verantwortung gegenüber der Gesellschaft unter Beweis stellen können, sondern auch für eine wesentliche Komponente bei der Verwirklichung des Ziels der Politikkohärenz im Dienst der Entwicklung (PCD); begrüßt das erklärte Ziel der Kommission, CSR in vollem Einklang mit den derzeitigen internationalen Leitlinien zu fördern, unter anderem den vor Kurzem aktualisierten OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den zehn Grundsätzen des „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der ISO-Norm 26000 zur sozialen Verantwortung, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte; bedauert indessen, dass die im Zusammenhang mit CSR vorherrschende Ausdrucksweise Freiwilligkeit suggeriert; 7. bedauert, dass die KMU nicht genügend über den „Global Compact“ informiert sind, eine weltweite Initiative, mit der Unternehmen sich verpflichten, ihre Geschäftstätigkeiten und Strategien an zehn universell anerkannten Prinzipien aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung auszurichten; 8. hebt hervor, dass der Global Compact der UNO und die Norm ISO 26000 nicht genügend auf KMU ausgerichtet sind, was die Wirksamkeit des gesamten CSR-Konzepts in der EU verringert; 9. hält es für sinnvoll, auf europäischer wie auf nationaler Ebene zu prüfen, ob sich mit steuerlichen Anreizen CSR bei einer größeren Zahl von Unternehmen fördern lässt; 10. betont, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen als rein freiwilliges Engagement bei den externen Faktoren, die durch die Geschäftstätigkeit multinationaler Konzerne bedingt sind, möglicherweise nicht in ausreichendem Maße greift, etwa, wenn es um Menschenrechtsverletzungen und die Schädigung der Umwelt geht; fordert erneut, dass ausländische Investoren und Unternehmen, die in Entwicklungsländern tätig sind, die internationalen rechtsverbindlichen Verpflichtungen in Bezug auf Menschenrechte, Umweltschutznormen sowie grundlegende Arbeitsnormen der IAO uneingeschränkt achten und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte vollständig einhalten müssen; fordert, dass das CSR-Instrumentarium auch spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Praxis umfasst, Arbeitnehmer auf schwarzen Listen zu führen und ihnen die Beschäftigung zu verweigern, was häufig bei Gewerkschaftsmitgliedern oder Beauftragten für Gesundheit und Sicherheit der Fall ist; 11. betont, dass den Unternehmen die Anwendung von CSR-Maßnahmen unbedingt nahegelegt werden sollte, und dass Unternehmen, die solche Maßnahmen bereits implementiert haben, ermutigt werden sollten, die Ziele der CSR zu verfolgen; fordert die Kommission auf, Anreize in Erwägung zu ziehen, etwa eine Vorzugsbehandlung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge der EU, damit die Unternehmen CSR als Chance begreifen PE500.415v02-00

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und nicht als Bedrohung auffassen; 12. betont, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen in klare Verpflichtungen zur Achtung der Rechte, zum Schutz und zum Wohl der Arbeitnehmer gegossen werden sollte, einhergehend mit Leistungsindikatoren und klaren Parametern zur Bemessung der Fortschritte, und dass ein objektives, integratives und transparentes Monitoring sowie wirksame Rechenschafts- und Durchsetzungsmechanismen für die Fälle vorgesehen werden sollten, in denen diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden; dies umfasst auch ein transparenteres Verfahren zur Einreichung und Prüfung von Beschwerden und erforderlichenfalls die Einleitung von Ermittlungen; 13. bekräftigt, dass CSR auf alle Unternehmen angewandt werden sollte, um faire und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen; weist jedoch darauf hin, dass die Art und Weise, in der Bergbauunternehmen in Entwicklungsländern ihre Geschäfte betreiben, ein Vorgehen erfordert, das über freiwillige Zusagen hinausgeht; betont, dass die Investitionen der Erdölindustrie in Nigeria ein gutes Beispiel dafür sind, wie eingeschränkt CSR derzeit umgesetzt wird; dort haben die Unternehmen die CSR-Initiativen, mit denen ein nachhaltiges Geschäftsgebaren eingeführt oder ein Beitrag zur Entwicklung des Niederlassungsstaates geleistet werden könnte, nämlich überhaupt nicht aufgegriffen; unterstützt entschieden den Legislativvorschlag, bei dem für jedes einzelne Land anhand der Standards der Transparenzinitiative für die Bergbauindustrie (EITI) Bericht erstattet wird über Absätze und Gewinne, Steuern und Einkünfte, um Korruption zu bekämpfen und Steuerschlupflöcher zu schließen; fordert zudem die in Entwicklungsländern tätigen europäischen Bergbauunternehmen auf, als Vorbilder für die soziale Verantwortung und die Förderung menschenwürdiger Arbeit zu fungieren; 14. fordert die Kommission auf, weitere Initiativen zu ergreifen, um das Potenzial von CSR zur Bekämpfung des Klimawandels (durch Verknüpfung mit der Ressourcen- und Energieeffizienz) freizusetzen und zu stärken, zum Beispiel bei den Verfahren der Unternehmen für die Rohstoffbeschaffung; 15. betont, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen für die gesamte Lieferkette gelten muss, auch für alle Ebenen der Untervergabe und unabhängig davon, ob Waren, Arbeitnehmer oder Dienstleistungen bereitgestellt werden, und dass sie Bestimmungen vorsehen sollte, mit denen der Schutz auf Wanderarbeiter, Leiharbeiter und entsandte Arbeitnehmer ausgeweitet wird, auf Grundsätzen wie gerechte Bezahlung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen beruhen und Gewerkschaftsrechte und -freiheiten garantieren sollte; vertritt die Ansicht, dass das Konzept des Verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements als Mechanismus zur Umsetzung der CSR weiter ausgestaltet werden muss; 16. ist der Auffassung, dass die CSR-Agenda, wenn sie einen echten Beitrag zur Verringerung der Armut leisten soll, den Schwerpunkt auch auf KMU legen muss, da deren kumuliertes soziales und ökologisches Gewicht ein maßgeblicher Faktor ist; 17. ist der Auffassung, dass EU-Unternehmen in ihrem Heimatland rechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollten und dass Rechenschafts- und Haftungsmechanismen eingeführt werden sollten, die zwischen ihnen und ihren Niederlassungen und den Tochtergesellschaften, die in Entwicklungsländern ihrer RR\925212DE.doc

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Aufsicht unterstehen, gelten; begrüßt darüber hinaus die Arbeit der Zivilgesellschaft der EU, die sich aktiv darum bemüht hat, dass Verstöße dieser Unternehmen im Ausland an die Öffentlichkeit gebracht werden; 18. stellt nachdrücklich fest, dass es die Pflicht des Staates ist, seine Bürger vor Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen die Arbeitnehmerrechte, auch jenen, die von Unternehmen begangen werden, zu schützen, die betreffenden Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, die Vereinigungsfreiheit und die Rechte zur Aushandlung von Tarifverträgen zu verteidigen und den Opfern Zugang zum Recht zu gewähren; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die vom UN-Sonderbeauftragten für Unternehmen und Menschenrechte, John Ruggie, vorgelegte Rahmenvereinbarung der UN für Maßnahmen zum Schutz, zur Einhaltung und zur Abhilfe (UN Protect, Respect and Remedy Framework ) mit wirksamen Maßnahmen konkret umgesetzt wird; 19. betont, dass mit einer besseren Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu Unternehmen und Menschenrechten auch ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele geleistet wird, die sich die EU zu spezifischen Menschenrechtsfragen und grundlegenden Arbeitsnormen gesetzt hat; fordert die EU auf, die Schaffung eines eindeutigen internationalen Rechtsrahmens anzustreben, durch den die Verantwortung und die Pflichten von Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte geregelt werden; 20. begrüßt es, dass die Zahl der Unternehmen, die Angaben zu ihrer Bilanz im Bereich der Umwelt-, Sozial- und Governance-Standards (ESG) offenlegen, in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist; stellt jedoch fest, dass die Unternehmen, die Angaben hierzu machen, nach wie vor nur einen kleinen Teil aller Unternehmen weltweit ausmachen; stellt fest, dass durch die Richtlinie 2003/51/EU zur Änderung der Bestimmungen über den Jahresabschluss1 zwar ein Mindestmaß an Offenlegung finanzieller und nicht finanzieller Schlüsselindikatoren gewährleistet ist, dass darin aber keinerlei Anforderungen festgeschrieben sind, welche Indikatoren in die Jahresberichte aufzunehmen sind; fordert die Kommission auf, nach weiteren möglichen Maßnahmen zu suchen, um die Offenlegung von Angaben zu ESG auf europäischer Ebene zu stärken; 21. betont, dass Hilfen der EU an Regierungen von Drittländern zur Umsetzung von Vorschriften über den Sozial- und Umweltschutz nebst wirksamen Inspektionsregelungen eine notwendige Ergänzung dazu darstellen, die soziale Verantwortung europäischer Unternehmen weltweit voranzutreiben; 22. weist mit Nachdruck darauf hin, dass sozial verantwortliches Investieren (SRI) zum Prozess der Umsetzung der CSR bei Investitionsentscheidungen dazugehört; stellt fest, dass es derzeit keine allgemein gültige Definition von SRI gibt, sondern dass dabei üblicherweise die Finanzziele der Investoren mit ihren Anliegen in Bezug auf soziale, ökologische und ethische Fragen (SEE) und Themen der „corporate governance“ kombiniert werden; 23. dringt darauf, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten weitere politische Initiativen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Stärkung von SRI ergreifen, unter anderem indem eine Rechtsformel für die Festlegung von Mindeststandards für SRI geprüft wird, 1

ABl. C 178 vom 17.7.2003, S. 16.

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die vor allem im Rahmen ihrer Abkommen über Handel und Investitionen mit Entwicklungsländern greift; 24. stellt fest, dass CSR ein Mechanismus ist, mit dem Arbeitgeber ihre Mitarbeiter und die lokalen Gemeinden in Entwicklungsländern unterstützen können, zumal damit sichergestellt werden kann, dass Gewinne gerecht geteilt werden, um nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand zu schaffen und mehr Menschen aus der Armut zu befreien, besonders in Zeiten der Finanzkrise; bedauert, dass die Protokolle für soziale Interventionen derzeit alle auf Freiwilligkeit beruhen, und fordert die Kommission auf, diesen Protokollen einen verbindlichen Wortlaut zu geben; 25. fordert die volle und aktive Anhörung und Einbindung repräsentativer Organisationen, einschließlich der Gewerkschaften, in die Entwicklung, die Handhabung und die Überwachung der Prozesse und Strukturen für die soziale Verantwortung der Unternehmen, auch durch die fortlaufende Weiterentwicklung der Fähigkeiten und Qualifikationen der Arbeitnehmer durch Schulung und lebenslanges Lernen, wobei die Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern in einer wirklich partnerschaftlichen Art und Weise erfolgen sollte.

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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS Datum der Annahme

6.12.2012

Ergebnis der Schlussabstimmung

+: –: 0:

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Michael Cashman, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Keith Taylor, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Daniël van der Stoep, Anna Záborská, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Enrique Guerrero Salom, Cristian Dan Preda

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Ioan Enciu, Emilio Menéndez del Valle, Helmut Scholz

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15.1.2013 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL

für den Rechtsausschuss

zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098(INI)) Verfasser der Stellungnahme: Bernd Lange

VORSCHLÄGE Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: 1. nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass die Kommission damit begonnen hat, Verweise auf die soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) in die Handelsabkommen der EU aufzunehmen; ist in Anbetracht der wichtigen Rolle, die die großen Unternehmen, ihre Tochtergesellschaften und ihre Zulieferer im internationalen Handel spielen, der Auffassung, dass die soziale und ökologische Verantwortung der Unternehmen in die Handelsabkommen der Europäischen Union integriert werden muss, und zwar in die Kapitel „Nachhaltige Entwicklung“; fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Übernahme dieser SVU-Prinzipien in die Handelspolitik auszuarbeiten; 2. verpflichtet sich dazu, seine Bemühungen ständig zu verstärken, damit die Institutionen und Beamten der EU, einschließlich des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, auf das Durchsetzen sozialer, ökologischer und Menschrechtsstandards in sämtlichen Außenbeziehungen der EU und ihren außenpolitischen Maßnahmen verpflichtet werden; 3. betont, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen von der Europäischen Union als Ziel gefördert wird und dass die Union daher sicherstellen muss, dass sie bei der Umsetzung ihrer Außenpolitik einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur sozialen Entwicklung in den betreffenden Ländern leistet; 4. regt an, dass die Kommission sich bei der Ausarbeitung konkreter Vorschläge zur Verankerung der SVU Prinzipien auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen – auch auf das OECD-Beschwerdeverfahren – stützen sollte;

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5. lobt alle Mitglieder der OECD für ihre umfangreiche Arbeit an den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, die am 25. Mai 2011 veröffentlicht wurden; stellt fest, dass 44 Regierungen aus allen Regionen der Welt, auf die 85 % der ausländischen Direktinvestitionen entfallen, ihren Unternehmen nahelegen, wo immer diese tätig sind, diese weitreichende Empfehlungen für ein verantwortliches Geschäftsgebaren einzuhalten; 6. teilt die Auffassung, dass die derzeitigen durch den Umweltschutz und den Klimawandel bedingten Zwänge und die Entwicklung der globalen Produktionsketten ein breiter gefasstes Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen erfordern als zu dem Zeitpunkt, an dem das Konzept erstmals Gestalt annahm, absehbar war; erachtet es daher als notwendig, ein aktualisiertes Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu erarbeiten, das die Arbeitnehmerrechte, die Menschenrechte und Beschäftigungsfragen ebenso einbezieht wie den Umweltschutz, die Belange des Klimawandels und die Unterbindung von Korruption und Steuerhinterziehung; 7. fordert, dass spätestens zum 1.1.2014 alle in Drittstaaten tätigen europäischen Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen verbindlich anzuwenden haben; 8. fordert die Kommission auf, eine verbindliche Klausel über die soziale Verantwortung der Unternehmen in alle bilateralen Abkommen über Handel und Investitionen aufzunehmen, die von der EU unterzeichnet werden, und sich dabei auf die internationale Definition und Anerkennung dieser Prinzipien der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu stützen, wobei die Betonung auf der nachhaltigen Entwicklung und guten Regierungsführung liegen sollte, mit Schwerpunkt Menschenrechte, menschenwürdige Arbeit, Arbeitnehmerrechte, Vereinigungsfreiheit, Aushandlung von Tarifverträgen und andere soziale Überlegungen, insbesondere die 2010 aktualisierten OECD-Leitlinien; regt an, dass mit dieser Klausel die bestehenden verschiedenen Normen und Konzepte harmonisiert werden sollten, um Vergleichbarkeit und Gerechtigkeit herzustellen, und dass diese Klausel Maßnahmen zur Überwachung dieser Prinzipien auf der Ebene der EU und zur Umsetzung enthalten sollte und nationale Kontaktstellen eingerichtet werden sollten, die bei Fragen zu den Themen, die in den OECD-Leitlinien erörtert werden, als Foren fungieren, etwa was die Forderung nach Überwachung der Tätigkeiten von Unternehmen und ihren Tochtergesellschaften und Zulieferern und die Forderung nach Anwendung des Sorgfaltsprinzips angeht; 9. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen, auch die Multis, deren Tochterunternehmen oder Zulieferer in der EU ansässig sind, all ihren rechtlichen Verpflichtungen auf einzelstaatlicher Ebene und auf EU-Ebene nachkommen, damit fairer Wettbewerb herrscht und die Verbraucher in der EU möglichst stark davon profitieren; fordert die Kommission außerdem auf, bei Unternehmen der EU, die im Ausland tätig sind, für ein verantwortungsvolles Geschäftsgebaren zu plädieren und den Schwerpunkt dabei auf die strikte Einhaltung all ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu legen, die sich entweder aus den Gesetzen ihres Herkunftslandes oder anderen bilateralen oder internationalen Verpflichtungen ergeben, in deren Rahmen sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben, nicht zuletzt die Einhaltung der internationalen Standards und Vorschriften in den Bereichen Menschenrechte, PE500.415v02-00

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Arbeitnehmerrechte und Umweltrecht; fordert die Kommission demnach auf, sich mit ihren Partnern in den Entwicklungs- und Schwellenländern aktiv dafür einzusetzen, dass ein Informationssaustausch über Methoden, die sich bewährt haben, stattfindet und dass das Wissen über die Art und Weise, wie das unternehmerische Umfeld verbessert werden kann und wie das Bewusstsein für ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln geschärft werden kann, weitergegeben wird; 10. schlägt den Regierungen der Mitgliedstaaten vor, von der EIB zu verlangen, dass sie ihre Maßnahmen an eine SVU-Klausel knüpft; 11. fordert die Kommission auf, ein offeneres und klares Verfahren für die Einreichung und die Prüfung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der SVUPrinzipien einzuführen, nebst Mechanismen zur Durchsetzung und gegebenenfalls zur Einleitung von Ermittlungen; 12. fordert, dass die Kommission den Unternehmen dringend nahelegt, die SVU-Prinzipien anzuwenden; betont, dass für die Verbreitung solcher Verfahren in den KMU Unterstützung und Anreize gegeben, die dadurch bedingten Kosten und Verwaltungslasten aber gleichzeitig in Grenzen gehalten werden müssen; 13. fordert die Kommission auf, eine SVU-Klausel in die Abkommen mit nichtstaatlichen Organisationen (NRO) aufzunehmen, besonders für Entwicklungshilfemaßnahmen;; 14. fordert die Kommission auf, auf Anreizen beruhende Maßnahmen effizienter einzusetzen und bei der Überwachung mehr Sorgfalt walten zu lassen, um so dafür zu sorgen, dass multinationale Konzerne mit Niederlassungen oder Lieferketten in Ländern, die sich an den GSP- und GSP+-Vorgaben beteiligen, sowie die beteiligten Länder selbst a) ihren nationalen und internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, Sozialstandards und Arbeitsnormen und Umweltschutzauflagen nachkommen, b) ihren Einsatz für die Rechte, den Schutz und das Wohlergehen ihrer Mitarbeiter und der Bürger allgemein unter Beweis stellen, c) die Versammlungsfreiheit und das Recht auf den Abschluss von Tarifverträgen verteidigen und d) gegen Verstöße rasch und wirksam vorgehen; 15. fordert die Kommission auf, die soziale Verantwortung der Unternehmen in multilateralen Foren zu propagieren, indem sie sich für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der WTO und anderen multilateralen Foren einsetzt, die sich auch um SVU bemühen, wie ILO und OECD; 16. erinnert daran, dass es für die Beilegung von Streitigkeiten und/oder die Bemühungen um Entschädigung bei externen Auswirkungen unverantwortlicher oder illegaler Geschäftstätigkeiten mit Schadensfolge bereits Verfahren für gerichtliche Auseinandersetzungen und Alternativen dazu gibt; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Unternehmen und die breite Öffentlichkeit stärker darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen diese beiden Möglichkeiten offenstehen; weist darauf hin, dass die Internationale Handelskammer (ICC) für Einzelpersonen, Unternehmen, Staaten, staatliche Stellen und internationale Organisationen, die sich um Alternativen zur gerichtlichen Auseinandersetzung bemühen, die Beilegung von Konflikten als Dienstleistung anbietet, und dass diese Beilegung dazu beitragen kann, Opfern von RR\925212DE.doc

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Verstößen gegen ein verantwortungsvolles Geschäftsgebaren, durch die in der EU und im Ausland Schäden in der Wirtschaft und in der Gesellschaft und an der Umwelt verursacht werden, wirksam Gerechtigkeit verschafft werden kann; 17. fordert, dass restriktive Maßnahmen (Sanktionen, Boykotte, Embargos) einer Überwachung unterliegen und dass für Waren mit doppeltem Verwendungszweck auf der Ebene der EU ein Lizenzsystem eingeführt wird; 18. fordert, dass Mechanismen eingeführt werden, mit denen SVU-Prinzipien nicht nur von den Mutterunternehmen oder den Hauptvertragsnehmern, die von einem Handelsabkommen profitieren, zu achten sind, sondern auch von allen Subunternehmern oder der gesamten Kette der Zulieferer für Waren, Leiharbeit und Dienstleistungen, um so, gestützt auf gerechte Entlohnung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen, gleiche Bedingungen für alle zu schaffen und die Rechte und Freiheiten der Gewerkschaften zu garantieren; 19. fordert die Kommission auf, ihr Modell der Nachhaltigkeitsprüfung zu verbessern, um den Folgen der Handelsverhandlungen in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Menschenrechte und Umweltschutz, auch was die Ziele in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels angeht, angemessen Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, als Folgemaßnahme zu den Handelsabkommen mit EU-Partnerländern vor und nach deren Unterzeichnung Nachhaltigkeitsprüfungen durchzuführen, bei denen insbesondere gefährdete Sektoren berücksichtigt werden; 20. betont, dass das Parlament nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon umfassend darüber informiert werden muss, wie die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfungen von Abkommen in die entsprechenden Verhandlungen vor ihrem Abschluss einbezogen werden und welche Kapitel dieser Abkommen geändert wurden, damit die bei den Nachhaltigkeitsprüfungen ermittelten negativen Folgen nicht eintreten; 21. fordert, dass zwischen der EU und Drittstaaten, wenn sie bilaterale Abkommen unterzeichnen, ein System der länderübergreifenden Zusammenarbeit in Rechtsfragen eingeführt wird, damit die Opfer gegebenenfalls effektiven Zugang zur Justiz in dem Land haben, in dem multinationale Konzerne und ihre unmittelbaren Tochterunternehmen sich Verstöße gegen die Sozialgesetzgebung oder die Umweltschutzauflagen zuschulden kommen lassen oder in denen sie den Verpflichtungen der sozialen Verantwortung der Unternehmen nicht nachkommen; spricht sich zudem dafür aus, dass internationale Rechtsverfahren eingeführt werden, mit denen die Verstöße von Unternehmen gegen geltendes Recht bestraft werden können; 22. fordert, dass effektivere Transparenz- und Rechnungslegungsnormen für Technologieunternehmen der EU erarbeitet werden, und zwar in Bezug auf den Export von Technologien, mit denen Verstöße gegen die Menschenrechte oder die Sicherheitsinteressen der EU begangen werden können; 23. fordert den EAD auf, dafür zu sorgen, dass EU-Handelsattachés, wenn sie ihre Funktion in den Botschaften wahrnehmen, regelmäßige Schulungen zu den SVU-Prinzipien erhalten, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der UN-Grundsätze „Protect, Respect and Remedy“; fordert, dass die EU-Botschaften als EU-Verbindungsbüros für PE500.415v02-00

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Beschwerden über EU-Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften fungieren, da die nationalen OECD-Kontaktstellen nur in den Mitgliedstaaten der OECD eingerichtet sind und daher in der Praxis Arbeitnehmern in Ländern außerhalb der OECD nicht zugänglich sind; 24. fordert, dass bei neuen Technologien die Folgen für die Menschenrechte so früh wie möglich bereits in der Forschungs- und Entwicklungsphase abgeschätzt werden müssen, etwa durch Studien einzelner Szenarien und durch Überlegungen, wie den Menschenrechten durch entsprechende Gestaltungsnormen (‚Human Rights by Design’) entsprochen werden kann; 25. betont, dass die Kommission neben ihrer Aufgabe, auf Konzernebene das Bewusstsein für die Bedeutung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der Folgen einer Nichteinhaltung zu schärfen, auch dafür zuständig ist, mit geeigneten Maßnahmen zur Herausbildung dieses Bewusstseins und zu einem entsprechenden Kapazitätsaufbau auf der Ebene der Regierung des jeweiligen Aufnahmestaates beizutragen, um wirksam dafür zu sorgen, dass die SVU-Rechte umgesetzt werden und die Anrufung von Gerichten möglich wird; 26. fordert, dass nach dem Grundsatz verfahren wird, dass die Hersteller sich kundig machen, wer ihre Endverbraucher sind (‚know your end user’), damit mit mehr Sorgfalt darauf geachtet wird, dass es nicht zu Verstößen gegen die Menschenrechte kommt, und dass Verstöße bei Zulieferern oder in der weiterverarbeitenden Produktion entlang der gesamten Wertschöpfungskette stärker unterbunden werden; 27. betont, dass in den von der EU in Zukunft unterzeichneten bilateralen Abkommen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und erforderlichen staatlichen Eingriffen garantiert werden muss, insbesondere in Bezug auf Sozial-, Hygiene- und Umweltnormen; 28. nimmt zur Kenntnis, dass bei der in Arbeit befindlichen Reform der Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) und der Rechnungslegungsrichtlinie (2003/51/EG) positive Schritte unternommen wurden, was die Frage der sozialen Verantwortung der Unternehmen betrifft, und dass dabei das legitime Streben nach Transparenz und Verantwortung mit der Belastung, die die diesbezügliche Berichterstattung für die Unternehmen darstellt, in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gesetzt wird; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Unternehmen, die unter diese Richtlinien fallen, dazu verpflichtet werden, regelmäßig über ihre Aktivitäten im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen Bericht zu erstatten, entsprechend den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, gleichzeitig aber auch dafür zu sorgen, dass Sondervorkehrungen für KMU getroffen werden, damit die Berichterstattung für diese finanziell und administrativ machbar ist; 29. dringt darauf, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen als Dimension in multilaterale Abkommen über den Handel übernommen werden sollte, und fordert die Kommission deshalb auf, sich hierfür in internationalen Foren einzusetzen, insbesondere bei der OECD und der ILO sowie in der WTO nach der Konferenz von Doha; 30. fordert, dass zukünftige SVU-Maßnahmen für die gesamte Wertschöpfungskette zu gelten RR\925212DE.doc

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haben – von der Gewinnung von Rohstoffen über den Handel bis hin zum Recycling. 31. fordert, dass Maßnahmen für die soziale Verantwortung der Unternehmen auf allen Ebenen in die Handelsabkommen mit der EU einbezogen werden und Bestimmungen enthalten, mit denen der Schutz auf Wanderarbeiter, Leiharbeiter und entsandte Arbeitnehmer ausgeweitet wird; 32. ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten EU-Unternehmen dazu anhalten sollten, Initiativen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu ergreifen und sich mit ihren Partnern im Ausland über Methoden auszutauschen, die sich bewährt haben; 33. fordert, dass SVU-Maßnahmen und die grundlegenden Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte, wie das Recht auf Schutz der Privatsphäre und die Vereinigungsfreiheit, von EU-Unternehmen bei all ihren Geschäftstätigkeiten geachtet werden, sowohl an ihren Standorten innerhalb der EU als auch in Drittländern; 34. fordert eine umfassende und aktive Anhörung und Beteiligung der Vertretungsorganisationen einschließlich der Gewerkschaften, im Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Prozesse und Strukturen der Unternehmen für sozial verantwortungsvolle Unternehmensführung; fordert diese Vertretungsorganisationen dazu auf, mit den Arbeitgebern im Geiste einer echten Partnerschaft zusammenzuarbeiten; 35. fordert mit Blick auf mehr Inklusion eine intensivere und transparentere Überwachung der SVU-Prinzipien in der EU-Handelspolitik, mit klaren Parametern, an denen sich die Verbesserungen messen lassen, damit das Vertrauen in das System gestärkt wird; 36. stellt fest, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen ein Mechanismus ist, mit dem Arbeitgeber ihre Mitarbeiter und die lokalen Gemeinden in Entwicklungsländern unterstützen können, dass die Beachtung der SVU-Prinzipien und der Arbeitsnormen solche Länder in die Lage versetzen, von einem stärkeren internationalen Handel zu profitieren, zumal damit sichergestellt werden kann, dass Gewinne gerecht geteilt werden, um nachhaltig wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand zu schaffen und mehr Menschen aus der Armut zu befreien, besonders in Zeiten der Finanzkrise; bedauert, dass die Protokolle für soziale Interventionen derzeit alle auf Freiwilligkeit beruhen, und fordert die Kommission auf, diesen Protokollen einen verbindlichen Wortlaut zu geben.

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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS Datum der Annahme

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Ergebnis der Schlussabstimmung

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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, George Sabin Cutaş, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Franziska Keller, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Henri Weber, Iuliu Winkler, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Salvatore Iacolino, Silvana Koch-Mehrin, Maria Eleni Koppa, Katarína Neveďalová, Marietje Schaake

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Norbert Neuser, Birgit Schnieber-Jastram, Derek Vaughan

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19.12.2012 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG

für den Rechtsausschuss zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum (2012/2098(INI)) Verfasser der Stellungnahme: Morten Løkkegaard

VORSCHLÄGE Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen: 1. ermutigt die EU, eine aktive Rolle bei der Sensibilisierung für den Beitrag zu übernehmen, den Unternehmen über die soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) in den Bereichen Kultur, Bildung, Sport und Jugend für die Gesellschaft leisten können; 2. hält die EU sowie die Mitgliedstaaten an, konkrete Informationen über und Bildungs- und Schulungsmaßnahmen zur SVU bereitzustellen, damit sich die Unternehmen die SVU uneingeschränkt zunutze machen können und in der Lage sind, sie im Zuge ihrer Unternehmenskultur umzusetzen; 3. ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, Steuerbefreiungen für Unternehmen vorzusehen, die freiwilliges Engagement und nicht auf Gewinn ausgerichtete Initiativen finanzieren; 4. weist darauf hin, dass die SVU auf sämtlichen Ebenen des allgemeinen Bildungswesens und auch bei der Ausbildung von Unternehmern sowie bei Schulungen für Führungskräfte und Beschäftigte kleiner und mittlerer Unternehmen vermittelt werden muss; 5. ermutigt die Mitgliedstaaten, die SVU in die einschlägigen Lehrpläne einzubeziehen; 6. unterstreicht die Bedeutung der Kontakte, die auf der Sekundarstufe der Schulen und insbesondere auf Hochschulniveau zu Unternehmen bestehen, und verweist auf die Rolle, die die SVU dabei übernehmen kann, Schülern und Studenten während ihres Schulbesuchs bzw. ihres Studiums entweder auf Teilzeitbasis mit Arbeitsentgelt oder im Rahmen von bezahlten Praktika in den Unternehmen praktische Erfahrung zu vermitteln; PE500.415v02-00

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7. hält die Unternehmen dazu an, qualitativ hochwertige, stark auf Lernen ausgerichtete Praktika anzubieten, die den Übergang von der Bildung zur Beschäftigung erleichtern, die Entwicklung marktrelevanter Fähigkeit fördern und die Selbstständigkeit junger Menschen unterstützen; 8. legt den Unternehmen nahe, im Rahmen ihrer SVU-Strategie Kreativität und kulturelle Projekte im Kontext des bürgerschaftlichen Engagements zu fördern und Anreize für dauerhaftes Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu schaffen; 9. hebt die Bedeutung des Engagements der kleinen und mittleren Unternehmen im SVUProzess und der Anerkennung der von ihnen verzeichneten Ergebnisse hervor; 10. fordert die Unternehmen auf, in Zusammenarbeit zwischen der Unternehmensleitung und dem Personal dafür zu sorgen, dass ihre Belegschaft unterrichtet wird, sich weiterbilden kann und in die Bewältigung wichtiger Herausforderungen wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Art für Europa sowie von internationaler Tragweite eingebunden wird; 11. regt an, das Mäzenatentum seitens der Arbeitgeber zu fördern; 12. verweist auf den wichtigen Beitrag, den die SVU bei der Schaffung von Möglichkeiten für Lernen und Wachstum, die Ausprägung und Förderung gesellschaftlicher Einstellungen, Berufsethik, bürgerschaftliches Engagement und die soziale Integration im Wege einer hochrangigen Interaktion mit der Gesellschaft leisten kann, sowie durch generationenübergreifende Maßnahmen wie gegenseitiges Mentoring und Wissensvermittlung zwischen Alt und Jung; betont insbesondere den Beitrag, den die SVU leisten kann, wenn es darum geht, jungen Menschen Chancen und Möglichkeiten der Weiterentwicklung zu eröffnen; 13. unterstreicht, wie wichtig der Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit den Beziehungen zu Drittländern ist; 14. begrüßt die europäische Regelung für die Vergabe von Zuschüssen zugunsten von SVUPartnerschaften zwischen Unternehmen und anderen Akteuren, einschließlich Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen, als wichtigen Schritt zur Stärkung der Sichtbarkeit der SVU; 15. betont, dass sozial verantwortliches Investieren (SVI) als Teil des Prozesses der Umsetzung von sozial verantwortlichem Unternehmertum (SVU) bewirken sollte, dass bei Investitionsentscheidungen die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen des Investors mit sozialen, ökologischen, ethischen, kulturellen und bildungspolitischen Zielvorgaben verknüpft werden; 16. fordert die Mitgliedstaaten und die Union auf, bei ihrer SVU-Agenda zu bedenken, dass KMU aus der Kultur- und Kreativbranche durch Einbeziehung sozialer Erwägungen einen bedeutenden Einfluss auf den sozialen und den ökologischen Wandel ausüben und auch langfristige Lösungen zur Armutsbekämpfung herbeiführen können, indem sie neue Impulse auf dem Arbeitsmarkt setzen; 17. regt an, die Wirksamkeit bzw. die Gründe für die Unwirksamkeit verschiedener SVURR\925212DE.doc

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Strategien wissenschaftlich zu untersuchen; 18. fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechend der Entschließung vom 12. Juni 2012 zur Anerkennung und Förderung grenzüberschreitender freiwilligen Aktivitäten in der EU1 von Arbeitnehmern geleistete Freiwilligentätigkeit und von Arbeitgebern unterstützte Freiwilligentätigkeit auch im Rahmen der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu fördern und ausdrücklich zu wertschätzen; unterstreicht, dass die Freiwilligentätigkeit in keiner Weise den Gehalts- und Arbeitsbedingungen von Angestellten abträglich sein sollte und das darauf zu achten ist, dass sich die Tätigkeiten von Lohn- und Gehaltsempfängern und die der Freiwilligen ergänzen; 19. glaubt, dass Unternehmen im Bereich Medien und kulturelle Inhalte generell eine unternehmerische soziale Verantwortung dafür tragen, dass die Grundrechte der Nutzer geschützt werden, und ist der Auffassung, dass Selbst-Regulierung und „Deep Packet Inspection“ (tiefgreifende Paketanalyse) das Risiko bergen, dass Polizei- und Strafverfolgungsaufgaben in die Hände des Privatsektors (privater Akteure) gegeben werden; 20. fordert die Medienunternehmen auf, transparente journalistische Normen in ihre SVUPolitik zu integrieren, einschließlich der Garantie des Schutzes von Quellen und der Rechte von Personen, die auf Missstände hinweisen;

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Angenommene Texte, P7_TA(2012)0236.

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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS Datum der Annahme

18.12.2012

Ergebnis der Schlussabstimmung

+: –: 0:

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Piotr Borys, Jean-Marie Cavada, Silvia Costa, Santiago Fisas Ayxela, Lorenzo Fontana, Mary Honeyball, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Emilio Menéndez del Valle, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Hannu Takkula, Helga Trüpel, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Iosif Matula, Raimon Obiols, Rui Tavares

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Leonardo Domenici

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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS Datum der Annahme

22.1.2013

Ergebnis der Schlussabstimmung

+: –: 0:

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Vytautas Landsbergis, Eva Lichtenberger, Dagmar Roth-Behrendt, József Szájer, Axel Voss

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