Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Postfach 22 12 53 80502 München
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München
IIC5-4704-001/14
Herr Höfler
08.08.2014
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Vollzug des Wohngeldgesetzes; Antragseinreichung bei den Wohngeldbehörden und Wegfall der gemeindlichen Vorprüfung melderechtlicher Angaben ab 1. Januar 2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2014 u.a. den Wohngeldbehörden angekündigt, wird § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes vom 19. April 2005 (ZustVWoGG) zum 31. Dezember 2014 außer Kraft treten.
Anträge auf die Gewährung von Wohngeld sind dann ab 1. Januar 2015 nach der allgemeinen Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bei den Wohngeldbehörden zu stellen. Die Anträge werden nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I aber auch in Zukunft von allen kreisangehörigen Gemeinden entgegengenommen, die diese an die Landkreise weiterleiten.
Mit dem Außerkrafttreten von § 1 Abs. 2 ZustVWoGG entfällt auch die Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden, die melderechtlichen Angaben der Antrag-
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steller sowie der jeweiligen Familienangehörigen zu prüfen, zu bestätigen oder ggf. zu ergänzen. Zweck dieser Regelung war es, von vornherein verlässlich die Daten in das Verfahren einzubringen, die die Landkreise ansonsten nachträglich durch Rückfragen bei den Gemeinden als Meldebehörden beibringen oder sich bestätigen lassen müssten.
Dies ist nun nicht mehr notwendig. Seit dem 15. Mai 2014 haben die Wohngeldbehörden auf der Grundlage und im Umfang von § 32b der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 14. März 2007 (MeldDV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014, Zugriff auf das von der AKDB betriebene Bayerische Behördeninformationssystem (BayBIS). Die Wohngeldbehörden können und müssen die melderechtlichen Angaben im Antrag daher ab dem 1. Januar 2015 auf dieser Basis selbst überprüfen und ggf. ergänzen. Ein Ausdruck aus BayBIS ist zum Akt zu nehmen. Dieses Vorgehen ersetzt das Vorgehen nach unserem Schreiben vom 10.05.2007, Az. IIC5-4704-241/90, (Seite 2). Für die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden gilt damit ein einheitliches Verfahren. Die amtlichen Antragsformulare werden wir entsprechend anpassen.
Sind im Einzelfall wegen Zweifeln an den Angaben der Antragsteller darüber hinausgehende Angaben aus dem Meldedatenregister erforderlich – z.B. zu möglicherweise weiteren in dem Wohnraum gemeldeten Personen, die nach § 5 WoGG als Haushaltsmitglieder oder als Untermieter bzw. Mitbewohner nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WoGG relevant sein können – kann sich die Wohngeldbehörde eines Landkreises im Wege der Amtshilfe an die Meldebehörde wenden. Die kreisfreien Gemeinden haben ohnehin Zugriff auf das Meldedatenregister.
Mit freundlichen Grüßen gez. Kramer Ministerialrätin