Änderungsantrag - Grüne Fraktion Sachsen

Sächsischer Landtag. DRUCKSACHE /. 5. Wahlperiode. Änderungsantrag der. Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu. Drs 5/6427. Thema: Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegedürftigkeit im Freistaat Sachsen. (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz ...
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Sächsischer Landtag

DRUCKSACHE /

5. Wahlperiode

Änderungsantrag der

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu

Drs 5/6427

Thema:

Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz - SächsBeWoG)

Der Ausschuss für Soziales und Verbraucherschutz möge beschließen: a) § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Evaluation Das Gesetz wird hinsichtlich des Erreichens der in § 1 genannten Zwecke sowie der Nutzung der Erprobungs- und Ausnahmeregelung gemäß § 15 begleitend evaluiert. Der Evaluationsbericht wird zwei Jahre nach in Kraft treten des Gesetzes dem Landtag vorgelegt.“ b) Der bisherige §22 wird §23. c) Der bisherige § 23 wird §24. Begründung: Das Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit zielt darauf, eine Rechtsgrundlage für stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe in Sachsen zu schaffen.

Dresden, den

b.w.

Antje Hermenau, MdL und Fraktion Eingegangen am:

Ausgegeben am:

Entsprechend ist es ausgestaltet. Die Staatsregierung konstatiert zwar, dass sich seit der Einführung des Heimgesetzes im Jahr 1974 durch den Bund sowohl die Betreuung von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung als auch die Bedürfnisse dieser Menschen stark gewandelt haben und ergänzt, dass diese Menschen so lange wie möglich ein eigenständiges Leben führen wollen, wofür ein vielfältiges Angebot ambulanter und teilstationärer Hilfen zur Verfügung stehe. Trotzdem verbleibt die Staatsregierung in der Logik des alten Heimgesetzes und unterscheidet nur zwischen "Heimen" für die das Gesetz vollumfänglich gilt und keinen "Heimen" für die das Gesetz nicht gilt. Die Heimgesetze anderer Bundesländer differenzieren hier zwischen stationären Einrichtungen, sonstigen nicht selbst organisierten Wohnformen und selbstorganisierten Wohnformen und sehen für diese Formen eine abgestufte Herangehensweise vor, die von der vollumfänglichen Gesetzesanwendung über Genehmigungs- und Anzeigepflichten bis zur Nichtanwendung des Gesetzes reicht. Das SächsBeWoG schafft hier keine Rechtssicherheit. Weder für die Betroffenen noch für mögliche Träger oder Betreiber von ambulanten Wohnformen. Es ist absehbar, dass im ambulanten Bereich § 15 "Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelungen" strapaziert werden muss und zahlreiche Regelungen aufgrund von Einzelfallentscheidungen zu treffen sein werden. Damit steht zu befürchten, dass das SächsBeWoG in der Folge weder dem eigenen Anspruch, flexible Antworten auf die Bedürfnisse von Bewohnerinnen und Bewohnern zu finden, noch neue Wohnformen und Konzepte zu fördern, gerecht werden wird. Auch berechnet die 2011 veröffentlichte Studie des Sächsischen Ministeriums für Soziales und Verbraucherschutz "Alter-Rente-Grundsicherung" in unterschiedlichen Szenarien einen Anstieg der Pflegefälle in Sachsen für die Jahre 2020, 2030 und 2050 und damit einhergehend einen Anstieg stationärer Pflegeplätze für Sachsen. Der zusätzliche Bedarf an Pflegeheimplätzen erhöht sich beispielsweise in einem status quo Szenario von 44.963 Plätzen 2009 auf 84.903 Plätze 2050. Eine Evaluation erscheint deshalb zwingend geboten. Mit der Evaluation und der Befassung des Landtags mit den Evaluationsergebnissen soll sichergestellt werden, dass die Erfahrungen für eine Optimierung der Regelungen genutzt werden können.