Antrag - Grüne Fraktion Sachsen

31.03.2014 - staatlichen Zuschüssen, Wartefrist und Mindestschülerzahlen verstoßen gegen die Privat schulfreiheit, die Schul- und Lernmittelgeldfreiheit ...
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Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode

DRUCKSACHE 5/14144

Antrag der

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Thema:

Kostenerstattung für Schulen in freier Trägerschaft für das verfassungswidrige vierte Jahr der Wartefrist

Der Landtag möge beschließen: Die Staatsregierung wird aufgefordert, die rechtssicheren Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass den sieben allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft •

Karl Schubert Schule Leipzig,



Freie Waldorfschule „Jacob Böhme“ Görlitz,



Evangelische Schule Coswig (Mittelschule),



Privates Ganztagsgymnasium IBB Dresden,



Freies Gymnasium Naunhof,



Gymnasium des Christlichen Schulzentrums „Rudolf Stempel“ Riesa,



Evangelisches Schulzentrum Chemnitz (Gymnasium),

die sich ab 01.08.2014 im verfassungswidrigen vierten Jahr der Wartefrist befinden, für das Schuljahr 2014/2015 die Schülerausgabensätze gemäß § 15 SächsFrTrSchulG ge­ währt werden.

Begründung: Am 15. November 2013 urteilte der Sächsische Verfassungsgerichtshof in einem Normen­ kontrollverfahren, dass das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) nach den Änderungen im Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 (HBG 2011/2012) in weiten Dresden, den 28. März 2014

b.w.

Antje Hermenau, MdL und Fraktion Eingegangen am: 28.03.2014

1 Ausgegeben am: 31.03.2014

Teilen nicht mit der Sächsischen Verfassung vereinbar ist. Die getroffenen Regelungen zu staatlichen Zuschüssen, Wartefrist und Mindestschülerzahlen verstoßen gegen die Privat­ schulfreiheit, die Schul- und Lernmittelgeldfreiheit sowie das Gleichbehandlungsgebot. Für eine Neufassung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft hat das höchste säch­ sische Gericht eine Frist bis zum 31.12.2015 gesetzt. Anfang März legte das Sächsische Kultusministerium nach mehreren Gesprächen mit Ver­ treterinnen und Vertretern der Verbände der freien Schulen eine Übergangsregelung zur Finanzierung der Ersatzschulen vor. Für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 sollen 35 Millionen Euro zusätzlich für die knapp 400 allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft nach Aussagen des SMK für „Entlastung“ sorgen. Ver­ schwiegen wird dabei, dass die Übergangszahlung nicht einmal einen Ausgleich für die seit 2007 nicht mehr angepassten Sachkosten darstellt. Diese werden unverändert mit 25 Prozent der Personalkosten veranschlagt. Eine Evaluation der Sachkosten hätte schon 2011/2012 zu einer Erhöhung führen müssen, wurde jedoch verzögert und schließlich mit Verweis auf das ausstehende Urteil im Normenkontrollverfahren auf Eis gelegt. Die jetzt verabschiedeten Zuschüsse wären auch unabhängig vom Urteil des Verfassungsgerichts­ hofes längst fällig gewesen. Eine Korrektur weiterer als verfassungswidrig eingestufter Regelungen, wie der Wartefrist, erfolgte im Zuge der Übergangsregelung nicht. Zum Schuljahr 2011/2012 haben sich in Sachsen sieben allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft gegründet: die Karl Schubert Schule in Leipzig, die Freie Waldorfschule „Jacob Böhme“ in Görlitz, die Sekundarstufe der Evangelischen Schule Coswig, das Private Ganztagsgymnasium des IBB in Dresden, das Freie Gymnasium Naunhof, das Gymnasium des Christlichen Schulzentrums „Rudolf Stempel“ in Riesa sowie der gymna ­ siale Zweig des Evangelischen Schulzentrums Chemnitz. Für diese Schulen (bzw. Schul­ arten) wäre nach derzeitiger Gesetzeslage das Schuljahr 2014/2015 das vierte Jahr in Wartefrist. Zwar hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber für eine Neufassung des Gesetzes über die freien Schulen eine Frist bis zum 31.12.2015 gesetzt. Jedoch ist es aus Sicht der Antragstellerin nicht zu verantworten, in Kenntnis einer verfas­ sungswidrigen Gesetzeslage an der vierjährigen Wartefrist festzuhalten. Die sieben Schu­ len sind durch die ausbleibenden Zuschüsse z.T. massiv in ihrer Existenz gefährdet. Mit einer Gewährung von Zuschüssen nach § 15 SächsFrTrSchulGr würde deutlich, dass es der Staatsregierung mit der Umsetzung des Urteils vom 15. November 2013 ernst ist und sie Anstrengungen unternimmt, den verfassungswidrigen Zustand schnellstmöglich zu beenden. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen seitens der Schulen bzw. ihrer Träger bleibt vorbehalten.

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