Merkblatt zum Baurecht für Bauherren, Gewerbetreibende und ...

leitet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Rohr durch Laub, Sand usw. verstopft und das Wasser bei Regen zurückstaut. Schmutzwasser ist über ...
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Merkblatt zum Baurecht für Bauherren, Gewerbetreibende und Architekten

Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen eines beabsichtigten Bauvorhabens gibt es auch für Bauherren, Gewerbetreibende und Architekten einige Punkte, die beachtet werden müssen. Um Ihnen die Arbeit möglichst zu erleichtern, erhalten Sie nachstehend einige Informationen, die zu einem reibungslosen Ablauf Ihres Bauvorhabens beitragen sollen.

Baugesuche Beachtung der beigefügten Terminliste (Sitzungstermine / Fristen für Planeinreichungen). Bauanträge/-voranfragen: 4 Ausfertigungen (3 Plansätze zur Genehmigung, rot = Bauherr, grün = Landratsamt Oberallgäu, gelb = Marktgemeinde, 4. Plansatz zum Verbleib in der Bauverwaltung während der Genehmigungsphase). Erforderliche Bauantragsunterlagen: Amtlicher Lageplan (M. 1:1.000) und Katasterauszug des Vermessungsamtes Immenstadt (Tel.: 08323/8005-0), Grundrisse aller Geschosse, Schnitt(e) und Ansichten aller Gebäudeseiten (M. 1:100), Abstandsflächenpläne, Stellplatzberechnung und -plan, Entwässerungsplan. Je nach Einzelfall können Unterlagen zusätzlich erforderlich werden. Für Bauvoranfragen ist ein reduzierter Unterlagenumfang möglich, aber nur nach vorheriger Abstimmung! Entsprechende Antragsunterlagen sind auch für Nutzungsänderungen vorzulegen. Dazu zählen u. a. Änderungen in der Art des Gewerbebetriebes (Veränderungen in der Anzahl der notwendigen Stellplätze, Änderung der Werbeanlagen, Sondernutzungen), Umänderung von Wohn- in Gewerberaum und umgekehrt, Ausbauten von Dach- und Kellergeschossen in Wohnraum. Einreichung aller notwendigen Antragsunterlagen (der Umfang sollte objektabhängig im Vorfeld mit der Bauverwaltung abgesprochen werden). Bitte wenden Sie sich nach Möglichkeit direkt an den zuständigen Ansprechpartner. Unter der Rubrik „Wo erledige ich was?“ versuchen wir, Ihnen einen nützlichen „Wegweiser“ an die Hand zu geben. Die Bauausschusssitzungen werden digital präsentiert. Dies ist vor allem zuhörerfreundlich und bietet den Entscheidungsträgern eine umfassende Information. Wir bitten Sie, diesen Service zu unterstützen, indem Sie uns die oben genannten Unterlagen parallel auch digital im Bilddateiformat .jpg oder .pdf per Datenträger oder E-Mail zur Verfügung stellen und übermitteln.

Neben den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind noch einige Satzungen und Verordnungen für die Beurteilung des Bauvorhabens wichtig:

Ortsgestaltungssatzung Die Ortsgestaltungssatzung bindet den Bauherrn an umfangreiche Regelungen, um gestalterischen, planerischen und anderen Fehlentwicklungen vorzubeugen. Jede beantragte Ausnahme bedarf der Behandlung im Bauausschuss. Ein Verzicht auf Ausnahmen beschleunigt Ihr Bauvorhaben ganz erheblich. Auskünfte im Rahmen des Bauantragsverfahrens erteilen: Herr Reiner Walf, Marktbaumeister, Tel. 08322/700-742, E-Mail: [email protected] Herr Matthias Zobel, Rechtl. Amtsleiter, Tel: 08322/700-716, E-Mail: [email protected] Herr Gerhard Conen, Tel. 08322/700-743, E-Mail: [email protected] Herr Philipp Kyewski, Tel. 08322/700-746, E-Mail: [email protected]

Werbeanlagensatzung Werbeanlagen bedürfen größtenteils einer Baugenehmigung. Daneben sind auch gestalterische Fragen für das Ortsbild von großer Bedeutung. Auskünfte erteilt: Herr Gerhard Conen, Tel. 08322/700-743, E-Mail: [email protected]

Entwässerungssatzung (EWS) Grundstücksanschlüsse sind die Anschlussleitungen vom Hauptkanal bis einschließlich Kontrollschacht auf dem Privatgrundstück. Die anfallenden Kosten, ab der Grundstücksgrenze, hat der Eigentümer zu tragen. Bei einer getrennten Ableitung von Schmutzwasser und Regenwasser ist jeweils ein Grundstücksanschluss bzw. Kontrollschacht erforderlich. Die Kontrollschächte müssen zugänglich sein, d. h. eine Überdeckung mit Erdreich ist nicht möglich. Regenwasser ist, soweit irgend möglich, auf eigenem Grundstück zurückzuhalten und zu versickern. Als geeignete Maßnahmen dienen der Bau von Zisternen, die Befestigung der Zufahrten mit wasserdurchlässigem Material (Rasenfugensteine) und die großflächige Versickerung z. B. in Rigolen oder Wiesen. Die Ableitung des Regenwassers über den Gehweg oder die Straße ist nicht gestattet. Es müssen Entwässerungsrinnen und Hofeinläufe auf dem eigenen Grundstück angelegt werden. In ein Mulden-Rigolen-System darf nur unverschmutztes Regenwasser eingeleitet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Rohr durch Laub, Sand usw. verstopft und das Wasser bei Regen zurückstaut. Schmutzwasser ist über einen Revisionsschacht auf dem eigenen Grundstück dem Schmutzwasserkanal zuzuführen. Tiefliegende Räume wie z. B. Keller sind gegen Rückstau von Abwasser zu sichern. Auskünfte erteilen: Herr Armin Stöckle, Technischer Leiter der Kommunalen Dienste Oberstdorf, Tel: 08322/911-164, E-Mail: [email protected] Herr Gerhard Conen, Tel. 08322/700-743, E-Mail: [email protected]

Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) zur Entwässerungssatzung regelt alle im Zusammenhang mit der Grundstücksentwässerung anfallenden finanziellen Fragen zur Kanalherstellung und der entsprechenden Gebühren. Auskünfte erteilt: Herr Ottmar Hubl, Tel. 08322/700-717, E-Mail: [email protected]

Stellplatzsatzung (GaStS) Die Stellplatzsatzung regelt die Pflicht zur Herstellung, die Anzahl, die Ablösung und die Gestaltung von Stellplätzen. Auskünfte erteilen: Herr Matthias Zobel, Rechtl. Amtsleiter, Tel: 08322/700-716, E-Mail: [email protected] Herr Gerhard Conen, Tel. 08322/700-743, E-Mail: [email protected] Herr Philipp Kyewski, Tel. 08322/700-746, E-Mail: [email protected]

Sondernutzung Bei vielen Baustelleneinrichtungen müssen öffentliche Straßen und Gehwege durch Baumaschinen, Baumaterial etc. in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist eine Verkehrsrechtliche Anordnung und zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis notwendig. Gewerbetreibende, die Werbeständer, Tische und Stühle aufstellen oder andere Nutzungen des öffentlichen Grundes beabsichtigen, bedürfen ebenfalls einer Sondernutzungserlaubnis. Die Verkehrsrechtliche Anordnung wird vom Ordnungsamt erteilt, die Sondernutzungserlaubnis vom Bauamt. Auskünfte erteilen: Ordnungsamt: Herr Max Schedler, Tel: 08322/700-751, E-Mail: [email protected] Bauamt: Herr Gerhard Conen, Tel. 08322/700-743, E-Mail: [email protected]

Strom- und Wasseranschluss Anfragen über die Anschlüsse von Strom und Wasser werden von der Energieversorgung Oberstdorf GmbH (EVO) und der Wasserversorgung Oberstdorf GmbH (WVO) beantwortet.

Herr Hans-Peter Hagenauer, Tel: 08322/911-138, E-Mail: [email protected] Herr Martin Pfistermeister, Tel: 08322/911-143, E-Mail: [email protected]

Gasanschluss Anfragen über einen Gasanschluss richten Sie bitte an: Erdgas Kempten-Oberallgäu GmbH (EKO), Dieselstraße 23, 87437 Kempten www.eko-gas.de Tel.: 0831 / 9600-810 Fax: 0831 / 9600-811

Bezirkskaminkehrermeister Die Abnahme von Kaminen und Heizungsanlagen erfolgt durch den zuständigen Kaminkehrer. Für Oberstdorf ist Ihr Ansprechpartner: Bezirkskaminkehrermeister Gerhard Schmid, Montfortstraße 3, 87561 Oberstdorf, Tel: 08322/7869, E-Mail: [email protected]

Energieberatung in Oberstdorf Wer Geld sparen möchte, sollte die eza-Energieberatung in Anspruch nehmen. In Oberstdorf findet sie bei den Gemeindewerken Oberstdorf (GWO) an jedem 2. und 4. Mittwoch in der Zeit von 17.00 – 19.00 Uhr durch Herrn Bezirkskaminkehrermeister Gerhard Schmid statt. Auskünfte erteilen: Gemeindewerke Oberstdorf, Tel: 08322/911-0 Eza!-infotelefon: 0180/5333522 und unter www.eza-energieberatung.de

Hausnummern bzw. Hausnummernschild Die Zuteilung der Hausnummer erfolgt durch die Gemeinde. Das Hausnummernschild (weiße Schrift auf grünem Grund) kann der Hauseigentümer gegen Rechnung beim Bauamt des Marktes Oberstdorf bestellen. Auskünfte erteilen: Frau Heike Tschierschke, Tel: 08322/700-745, E-Mail: [email protected] Frau Sabine Thürnau, Tel: 08322/700-744, E-Mail: [email protected]

Baubeginns- bzw. Baufertigstellungsanzeige Die Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Oberallgäu hat den Eingang der Baubeginnsanzeige und der Baufertigstellungsanzeige zu überwachen. Bei der Gemeinde eingehende Anzeigen werden dorthin weitergeleitet.

Die oben angeführten Satzungen finden Sie auf der Internetseite des Marktes Oberstdorf unter http://www.oberstdorf.de/dorf/gemeinde/satzungen. Informationen zu dort noch nicht enthaltenen Satzungen (z. B. Bebauungspläne, Ortsabrundungssatzungen u. ä.) erhalten Sie direkt bei den jeweiligen Ansprechpartnern. Die hier aufgeführten Hinweise, Empfehlungen und Satzungen haben den Stand zum 01.12.2009. Die Bauherren und Planer werden gebeten, sich zu aktuellen Änderungen die notwendigen Informationen bei der Gemeinde, dem Landratsamt Oberallgäu oder den entsprechenden Fachbehörden einzuholen.

Zur Durchführung aller geplanten Bauvorhaben wünscht die Marktgemeinde Oberstdorf allen Bauherren recht viel Erfolg. Mit freundlichen Grüßen

Laurent O. Mies 1. Bürgermeister