Merkblatt Asbestzement

SV 168 (zweiter Satz) in Kap. 3.3 ADR (http://goo.gl/8t6OL) nicht den gefahrguttrans- portrechtlichen Bestimmungen (ADR sowie Gefahrgutbeförderungsgesetz, ...
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Merkblatt für den Rückbau und Umgang mit Asbestzement INHALT

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1.

Was ist Asbest

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2.

Welcher Asbest wurde für Zementprodukte verwendet

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3.

Warum wirken Asbestfasern für Menschen gesundheitsgefährdend

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4.

Unter welchen Bedingungen können so genannte kritische Fasern bei Asbestzementplatten freigesetzt werden

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5.

Rechtliche Grundlagen

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6.

Handhabung

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7.

Verpackung und Transport

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8.

Entsorgung

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1. Was ist Asbest Asbest ist der Oberbegriff für eine Reihe von natürlich vorkommenden silikatischen Mineralien. Nur ein Teil dieser Minerale weist von Natur aus eine Faserstruktur auf, die schädlich wirken können. Die positiven Eigenschaften des Materials sind dessen Brandfestigkeit, die Wärme- oder Hitzeverträglichkeit, die Zugfestigkeit, die Elastizität und die Chemikalienbeständigkeit. Dadurch wurde Asbest in Asbestzementprodukten wie Asbestmatten, Bremsbelägen, Elektrogeräten, brandbeständiger Bekleidung, Kabelabschottungen, Kupplungsbelägen uvm eingesetzt.

2. Welcher Asbest wurde für Zementprodukte verwendet Für die Herstellung von Asbestzementprodukten wurde vor allem Chrysotil (auch Weißasbest genannt), Krokydolith und Amosit verwendet. Andere Asbestarten hatten keine wirtschaftliche Bedeutung.

3. Warum wirken Asbestfasern für Menschen gesundheitsgefährdend Die Gesundheitsgefährdung beruht auf der geometrischen Form und der Beständigkeit der Fasern. Fasern mit einem Durchmesser von bis zu 8 µm gelten als lungengängig und Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5 – Umweltschutz und Gewerbe, Referat Abfallwirtschaft und Umweltrecht Stand: 2012-07

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können sich im Lungengewebe und seiner Peripherie festsetzen. Als besonders kritische Faserabmessungen gelten Längen oberhalb 5 µm und Durchmesser unterhalb 3 µm bei einem Längendurchmesserverhältnis oberhalb 3 : 1. Durch ihre Beständigkeit werden diese Fasern kaum abgebaut und führen dadurch zur ständigen Reizung des Gewebes, in welchem sich die Faser festgesetzt hat. Dies führt ua zu Lungenkrebserkrankungen.

4. Unter welchen Bedingungen können so genannte kritische Fasern bei Asbestzementplatten freigesetzt werden Das vom Asbestmaterial ausgehende Gesundheitsrisiko hängt erheblich von der Einbindung der Asbestfasern im Produkt ab. Schwach gebundener Asbest wie zB in Asbestschnüren, -dichtungen oder Spritzasbest gibt sehr leicht lungengängige Fasern ab. Ist Asbest in Form von Asbestzement (zB üblich in Dach- bzw Fassadenplatten) fest eingebunden, kann eine Faserfreisetzung nur unter bestimmten negativen Voraussetzungen, wie zB bei mechanischer Beanspruchung oder Zerstörung erfolgen. Unter mechanischer Beanspruchung oder Zerstörung sind ua das Brechen, Sägen, Bohren oder Schleifen solcher Platten zu verstehen. Solange diese Bauteile den bautechnischen Anforderungen entsprechen, ist durch Verwitterungseinflüsse mit nur geringer Faserfreisetzung zu rechnen. Bei Außenluftmessungen in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich konnten in Bereichen mit und ohne Asbestzement Bedachung keine wesentlichen Unterschiede der Faserkonzentrationen festgestellt werden. Andere Untersuchungen haben ergeben, dass es bezüglich der Faserfreisetzung Unterschiede zwischen beschichteten und unbeschichteten Platten gibt. Bei beschichteten Platten ist bei intakter Oberfläche unter normalen Umständen mit keiner Faserfreisetzung zu rechnen. Unbeschichtete Dach- bzw Fassadenplatten unterliegen wesentlich schneller einer Oberflächenkorrosion. Hier ist grundsätzlich von einer Freisetzung von Asbestfasern auszugehen. Routinemessungen haben ergeben, dass in unmittelbarer Nähe (1 bis 2 m) von Fassadenplatten Asbestfaserkonzentrationen bis etwa 1000 Fasern/m³ auftreten können. Im Abstand von 100 m wurden keine erhöhten Faserkonzentrationen mehr festgestellt. Zur Veranschaulichung dieser Werte kann auf Asbestsanierungen von Gebäuden verwiesen werden. Zur Freigabe bzw zur Bestätigung des Sanierungserfolges müssen folgende Grenzwerte unterschritten werden: a. bei Abbruchobjekten im Außenbereich 1.500 Fasern/Nm³ b. in sonstigen Bereichen 1.000 Fasern/Nm³ c. in Kindergärten, Schulen, Sportstätten, Krankenanstalten und Pensionistenheim 500 Fasern/Nm³ Diese Angaben beziehen sich auf Fasern mit einer Faserlänge >5 µm, einem Faserdurchmesser