Merkblatt über die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei ...

nicht durch Leistungen privater Krankenversicherungen oder durch Beihilfe gedeckt sind). Wollen Sie eine solche Kostenbelastung vermeiden, achten Sie bitte ...
187KB Größe 274 Downloads 340 Ansichten
Merkblatt über die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei Schulunfällen Immer wieder kommt es vor, dass Schüler, die bei einem Unfall in der Schule oder auf dem Schulweg verletzt worden sind, von Ärzten als Privatpatienten behandelt werden; die Betroffenen sind dann oft enttäuscht, wenn die Versicherung nicht den vollen Rechnungsbetrag erstattet. Solche Enttäuschungen können vermieden werden, wenn Eltern und Schüler die Rechtslage und die notwendigen Verhaltensregeln kennen. Ich möchte Sie deshalb auf Folgendes besonders hinweisen: 1.

Schulunfälle sind Unfälle, die sich in der Schule oder auf dem Schulweg ereignen. Jeder Unfall sollte sofort der Schulleitung gemeldet werden!

2.

Der Arzt, der die erste ärztliche Versorgung leistet, muss, wenn es sich um eine nicht nur geringfügige Verletzung handelt, darauf hinwirken, dass der Verletzte unverzüglich einem so genannten Durchgangsarzt (von den Unfallversicherungsträgern besonders ausgewählte Fachärzte) vorgestellt wir. Der Durchgangsarzt entscheidet, ob die Betreuung durch den erstbehandelnden Arzt oder den Hausarzt ausreicht oder ob eine besonders fachärztliche oder unfallmedizinische Heilbehandlung angezeigt ist. Von der Vorstellung beim Durchgangsarzt sind Unfallverletzte befreit, die in Behandlung genommen werden a) von einem Arzt für Chirurgie b) von einem Arzt für Orthopädie bei geschlossenen Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparats, bei offenen Verletzungen gilt dies nur, wenn der Arzt für Orthopädie als „H-Arzt“ zugelassen ist (siehe c), c) von einem H-Arzt (ein an der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung beteiligter Arzt, der hierfür eine besondere Zulassung besitzt). Eine durchgangsärztliche Untersuchung ist bei einem Schulunfall auch dann nicht erforderlich, wenn isolierte Augen- und Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen vorliegen oder wenn die voraussichtliche Dauer der Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr als eine Woche beträgt.

3.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewähren bei einem Schulunfall Heilbehandlung nach § 557 RVO. Die Ärzte sind aufgrund des Ärzteabkommens verpflichtet, stets unmittelbar mit dem Unfallversicherungsträger abzurechnen. Grundlage für die Honorierung ihrer Leistungen ist dabei die Gebührenordnung der für Ärzte (GOÄ) in Verbindung mit den Bestimmungen des Ärzteabkommens. Erfährt der Arzt nicht, dass es sich um einen Schulunfall handelt, oder geben die Eltern des Schülers oder dieser selbst zu erkennen, dass eine privatärztliche Behandlung gewünscht ist, so ist der Arzt berechtigt, seine Honorarforderung unmittelbar gegenüber den Eltern bzw. dem Schüler geltend zu machen. Er kann dann, wie auch sonst bei Privatpatienten, nach wesentlich höheren Sätzen verrechnen, als sie für den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gelten. Derartige Privatrechnungen können, nachdem sie beglichen worden sind, dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorgelegt werden. Die Träger der Unfallversicherung leisten Erstattung nur bis zur Höhe des Betrages, der nach dem Ärzteabkommen von ihnen zu zahlen wäre. Dadurch ergeben sich zum Teil erhebliche Differenzbeträge, die von den Eltern oder dem Schüler selbst getragen werden müssen (soweit sie nicht durch Leistungen privater Krankenversicherungen oder durch Beihilfe gedeckt sind).

Wollen Sie eine solche Kostenbelastung vermeiden, achten Sie bitte darauf, -

den behandelnden Arzt oder Zahnarzt oder das in Anspruch genommene Krankenhaus von vornherein unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Schulunfall handelt und dass eine privatärztliche Behandlung nicht gewünscht wird; die Bezahlung einer dennoch ausgestellten Privatrechnung abzulehnen und den Arzt oder das Krankenhaus an den Träger der Unfallversicherung zu verweisen.

Dieser Mitteilung liegen zugrunde: KMB v. 3.3.1978, S. 74 geändert lt. KMBl v. 19.9.1983, S. 911 Mit freundlichem Gruß gez. Anita Sutor, Schulleitung

Was tun bei einem Schulunfall ? Ärztlicher Leistungen bei Schulunfällen Über die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) ist Ihr Kind beitragsfrei versichert  auf dem Schulweg  im Unterricht, einschließlich der Pausen  bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes (Wandertage, Unterrichtsgänge, Schulllandheimaufenthalte, Konzertbesuche…)  beim Besuch von Arbeitsgemeinschaften  wenn es an Betreuungsmaßnahmen wie der Mittagsbetreuung teilnimmt. Über die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) sind auch Eltern beitragsfrei versichert  wenn Sie als Eltern z.B. als Lesepate/in oder Skilehrer/in oder Begleitperson bei Wandertagen tätig werden

Sollte ein Unfall eintreten, leistet die Kommunale Unfallversicherung  die Heilbehandlung beim Arzt, im Krankhaus oder in der Rehaklinik einschließlich der notwendigen Fahr- u. Transportkosten sowie der nötigen Arznei-, Verband u. Heilmittel  schulische Förderung (z.B. Einzelunterricht am Krankenbett oder zu Hause)  Renten bei Gesundheitsschäden

Wichtig!!!  Teilen Sie bitte dem behandelnden Arzt mit, dass es sich um einen Schulunfall handelt, da dieser direkt mit der Kommunalen Unfallversicherung abrechnen muss.  Ihre Krankenversicherungskarte ist daher nicht erforderlich. Es sind keine Zuzahlungen für Arznei und Heilmittel nötig.  Informieren Sie bitte uns unbedingt gleich über den Unfall und den Arztbesuch, da wir innerhalb von drei Tagen eine Unfallanzeige an die Kommunale Unfallversicherung schicken müssen. gez. Anita Sutor