MBA 2018 43 AGB Eventsuite 190220MNI final 2af233af49


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Anlage 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Event Suiten 1.

Leistungsumfang und in der Ausgestaltung einer Standard-Suite mit zwölf (12) Sitzplätzen inklusive Zutrittsberechtigungen. Dementsprechend erhält der Vertragspartner vorbehaltlich der Leistung der Vertragszahlung gemäß Ziffer 4 die in dem Vertrag genannte Anzahl an Zutrittsberechtigungen für die Vertragsgemäße Veranstaltung. Zusätzlich erhält der Vertragspartner unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verfügbarkeit und organisatorischen Durchführbarkeit das Recht, bis zu sechs (6) weitere Zutrittsberechtigungen zu der Vertragsgemäßen Veranstaltung für die sechs (6) Sitzplätze am Sitztresen der Suite zu einem veranstaltungsbezogen festgelegten Preis zu erwerben. Die Suite hat eine Größe von ca. 50 m² und es können insgesamt maximal achtzehn (18) Zutrittsberechtigungen zu der Suite ausgegeben werden. Sie ist mit einer Garderobe, einem Küchenbereich mit großzügigem Bar- und Servicebereich, einer Sitzecke mit Sofa und Sesseln, sechs (6) Barhockern, einem Sitztresen und Suitensitzen mit Blick in den Innenraum der Arena, einem Buffettresen, integrierten Schrankelementen und einem hochwertigen TVSystem modern ausgestattet. Die Innenausstattung der Suite ist von AEG insbesondere aus operativen und sicherheitstechnischen Gründen vorgegeben.

Vertragsparteien Die Betreibergesellschaft der multifunktionalen Mercedes-Benz Arena, Mercedes-Platz 1, 10243 Berlin (nachstehend „Arena“), die Anschutz Entertainment Group Operations GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Hapka, MercedesPlatz 1,10243 Berlin, (nachfolgend „AEG“ genannt), die als solche auch über die Vermarktung der Arena verfügungsberechtigt ist, ist Vertragspartner des in der Vereinbarung über die Nutzung einer Event Suite bezeichneten Unternehmens (nachfolgend „Vertragspartner“) (nachstehend Vertragspartner und AEG gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt). Die Vereinbarung über die Nutzung einer Event Suite und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgend gemeinsam „Vertrag“.

2.

Geltungsbereich/ Begriffsbestimmungen

2.1. Anwendungsbereich Für diese Geschäftsbeziehung zwischen AEG und dem Vertragspartner gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. 2.2. Zukünftiger Anwendungsbereich

3.3. Nutzungsdauer Der Vertragspartner kann mit den Inhabern der nach diesem Vertrag gemäß Ziffer 3.2 inkludierten bzw. erworbenen Zutrittsberechtigungen (nachfolgend „Gäste“) die Suite in der Regel ca. 90 Minuten vor Beginn der Vertragsgemäßen Veranstaltung betreten und nutzen. Der Vertragspartner und seine Gäste müssen die Suite spätestens 90 Minuten nach dem Ende der Vertragsgemäßen Veranstaltung verlassen. Alle mitgebrachten Gegenstände sind aus der Suite zu entfernen. Weitere Einzelheiten werden durch die im Eingangsbereich der Arena aushängende sowie in ihrer jeweiligen aktuellen Version auf der Webseite https://www.mercedes-benz-arena-berlin.de/diearena/hausordnung bekanntgemachte und jederzeit abrufbare Hausordnung der Arena sowie sonstige Anweisungen von AEG und ihrer Beauftragten geregelt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AEG gelten auch für künftige Angebote, Verträge und Leistungen im Zusammenhang mit der Nutzung einer Event Suite, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 2.3. Vertragsschluss AEG ist an ihr Vertragsangebot nur während der in der Vereinbarung über die Nutzung einer Event Suite genannten Frist zur Annahme des Angebots gebunden (vgl. § 148 BGB). Der Vertragspartner hat die Annahme des Angebots durch Unterzeichnung und Rücksendung der Vereinbarung über die Nutzung einer Event Suite innerhalb der in der Vereinbarung über die Nutzung einer Event Suite genannten Annahmefrist gegenüber AEG zu erklären. Sollte die unterzeichnete Vereinbarung über die Nutzung einer Event Suite AEG nach Ablauf der Annahmefrist zugehen oder sollte die von dem Vertragspartner unterzeichnete Vereinbarung über die Nutzung einer Event Suite handschriftliche oder sonstige Änderungen des Vertragspartners enthalten, stellt dies ein neues Angebot des Vertragspartners (vgl. § 150 BGB) dar und AEG ist nicht zur Annahme dieses Angebots verpflichtet. 3.

3.4. Parkplätze und Hospitality Zusätzlich zu der Nutzung der Suite, die über einen separaten Premium-Eingang zum Suiten- und Premium-Bereich verfügt, erhält der Vertragspartner für die Zeit der Suite-Nutzung während der Vertragsgemäßen Veranstaltung das Recht, für jeweils zwei (2) ausgegebene Zutrittsberechtigungen einen (1) der reservierten Premium-Parkplätze in unmittelbarer Nähe der Arena zu nutzen. AEG wird den Vertragspartner über die Lage der Parkplätze rechtzeitig informieren. Die Betreuung in der Suite erfolgt durch qualifiziertes und dem hohen Qualitätsniveau der Arena entsprechendes Hostess- und Servicepersonal des Caterers.

Vertragsgegenstand

3.1. Nutzungsrecht Vorbehaltlich der Leistung der Vertragszahlung ist der Vertragspartner während der Vertragslaufzeit zur Nutzung der Event Suite (nachfolgend „Suite“) bei der Vertragsgemäßen Veranstaltung mit der maximalen Anzahl an Personen berechtigt, die der Anzahl der nach Ziffer 3.2 inkludierten Zutrittsberechtigungen entspricht. AEG schuldet dem Vertragspartner lediglich das Nutzungsrecht an der Suite bei der Vertragsgemäßen Veranstaltung während der Vertragslaufzeit, nicht jedoch die Durchführung von Veranstaltungen. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass AEG nicht der Veranstalter der in der Arena geplanten bzw. stattfindenden Veranstaltungen ist. Die Durchführung, Qualität, Dauer oder die Verschiebung der Vertragsgemäßen Veranstaltung haben daher keinen Einfluss auf den Entgeltanspruch von AEG, es sei denn, AEG hat diese zu vertreten. Im Falle einer Absage oder eines Abbruchs einer Vertragsgemäßen Veranstaltung, ist der Vertragspartner lediglich zur Zahlung nachgewiesener, bereits entstandener Kosten, insbesondere für Catering, Personal etc. verpflichtet. Im Falle einer Verschiebung der Vertragsgemäßen Veranstaltung besteht der Anspruch des Vertragspartners auf Nutzung der Suite an dem Termin der nachgeholten Veranstaltung, AEG gewährt dem Vertragspartner jedoch ein vertragliches Rücktrittsrecht von diesem Vertrag im Falle der Verschiebung einer Veranstaltung. Die Erklärung des Rücktritts hat durch den Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Verschiebung der Vertragsgemäßen Veranstaltung gegenüber AEG in Schriftform zu erfolgen, handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher genügt für die Erklärung Textform. 3.2. Nutzungsgegenstand

3.5. Catering Zur Bewirtung innerhalb der Suite muss sich der Vertragspartner des Caterers der Arena bedienen. Der Einsatz eines unabhängigen Caterers und das Mitbringen von Lebensmitteln und Getränken sind ausdrücklich nicht gestattet. 3.6. Keine Überwachungs- und Obhutspflichten von AEG Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die Suite an Veranstaltungstagen vor und während Veranstaltungen nicht verschlossen ist und das Betreten der Suite durch Dritte von AEG grundsätzlich nicht überwacht wird. Insoweit begründet dieser Vertrag keinerlei Überwachungs- oder Obhutspflicht von AEG. AEG ist auch nicht zur Verwahrung der Sachen oder Gegenstände, die vom Vertragspartner oder seinen Gästen in die Suite oder die Arena mitgebracht werden, verpflichtet. Eine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust dieser Sachen oder Gegenständen wird von AEG nicht übernommen, es sei denn diese Beschädigungen bzw. der Verlust ist schuldhaft von Nutzern verursacht worden, denen AEG die Suite zur Nutzung zugewiesen hat. 4.

VERTRAGSZAHLUNG

4.1. Vertragszahlung Die von dem Vertragspartner für die Rechte und Vorteile, die dem Vertragspartner nach Maßgabe dieses Vertrages gewährt werden geschuldete Vertragszahlung ergibt sich aus der Vereinbarung über die Nutzung einer Event Suite („Vertragszahlung“). Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vertragszahlung vollständig bis spätestens 14 Tage vor Beginn des Nutzungszeitraums an AEG zu leisten.

AEG darf die zu nutzende Suite in Ausnahmefällen aus sicherheitstechnischen, operativen oder sonstigen technischen Gründen ändern, wenn er dem Vertragspartner eine gleichwertige Suite mit gleichem Leistungsumfang zuweist. Die Suite entspricht im AEG wird dem Vertragspartner entsprechende Rechnungen Seite 1 von 5 MBA 2018-43_AGB Eventsuite_190220MNI_final_ Stand: 20. Februar 2019 v02

übermitteln, diese stellen jedoch keine Fälligkeitsvoraussetzung dar.

Kosten und in enger Abstimmung mit AEG zu nutzen. Der Vertragspartner ist zur Durchführung von Werbemaßnahmen zur Unternehmensdarstellung und Bewerbung der eigenen Produkte und/oder Dienstleistungen in der Suite, insbesondere Pitches, Produkt- und Projektpräsentationen, berechtigt, sofern von diesen keine akustischen, visuellen und/oder sonstigen Störungen der Veranstaltung ausgehen. Darüber hinausgehende Werbemaßnahmen des Vertragspartners bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AEG, deren Erteilung im alleinigen Ermessen von AEG liegt. Unter keinen Umständen dürfen solche Werbe- und Marketingmaßnahmen den Betrieb und den Ablauf von Veranstaltungen stören, insbesondere sind der Einsatz von Lichtund Akustikmitteln verboten. Die Verwendung der Wort/Bildmarke, des Logos, des Namens und des ‚key visual‘ der Arena oder von AEG, von mit AEG i. S. d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend „Verbundene Unternehmen“) oder von Partnern von AEG oder mit AEG Verbundener Unternehmen ist dem Vertragspartner nicht gestattet. Bei sämtlichen Werbemaßnahmen nach dieser Ziffer 7.1 sind die berechtigten Interessen aller Nutzer der Suite in engem gegenseitigem Einvernehmen angemessen zu berücksichtigen. Dem Vertragspartner werden über die in dieser Ziffer festgelegten Rechte und Leistungen hinaus durch diesen Vertrag keine weitergehenden Werbe- und Sponsoringrechte im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zu AEG und vor allem im Zusammenhang mit der Nutzung der Arena eingeräumt.

4.2. Nebenkosten Soweit vertraglich nichts Anderes vereinbart ist, umfasst die Vertragszahlung sämtliche Nebenkosten der Nutzung der Suite bei der Vertragsgemäßen Veranstaltung. Die Suite wird vor und nach der Vertragsgemäßen Veranstaltung auf Kosten von AEG durch den Reinigungsservice der Arena gereinigt. 4.3. Vergütung für sonstige Leistungen Die Vergütung für sonstige Leistungen nach diesem Vertrag wird jeweils gesondert vereinbart. Der Vertragspartner ist für die Bezahlung der Serviceleistungen, Speisen und Getränken, die der Vertragspartner oder seine Gäste bestellt haben, für Sonderreinigungen nach Ziffer 7.3., für zusätzliche Zutrittsberechtigungen, die er gemäß Ziffer 3.2 bucht, sowie für über die Anzahl der Parktickets gemäß Ziffer 3.4 hinausgehende, zusätzlich gebuchte Parktickets, verantwortlich. 5.

VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU DER SUITE Sofern der Vertragspartner eine fällige Zahlung nach Maßgabe dieses Vertrages nicht leistet, ist AEG berechtigt, dem Vertragspartner und seinen Gästen den Zugang zur Suite solange zu verweigern, bis sämtliche fälligen Zahlungen vollständig auf dem Konto von AEG gutgeschrieben wurden.

6.

7.2. Ein-, Um- und Ausbauten

VERTRAGSLAUFZEIT/KÜNDIGUNG

Jegliche Veränderungen, insbesondere Ein-, Um- und Ausbauten, innerhalb und außerhalb der Suite sind ausdrücklich ausgeschlossen.

6.1. Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit dieses Vertrages ergibt sich aus der Vereinbarung über die Nutzung einer Event Suite. Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.

7.3. Pflegliche Behandlung Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Suite und ihre Einrichtung und Ausstattung pfleglich zu behandeln. Beschädigungen oder erhebliche Verunreinigungen, die durch den Vertragspartner oder seine Gäste schuldhaft herbeigeführt werden und nicht durch den regulären Reinigungsdienst der Arena beseitigt werden können, werden durch AEG auf Kosten des Vertragspartners beseitigt. Der Vertragspartner ist AEG zum Ersatz des von ihm oder von seinen Gästen verursachten Schadens verpflichtet.

6.2. Außerordentliche Kündigung Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht zugemutet werden kann.

7.4. Hausrecht

6.3. Wichtiger Kündigungsgrund für AEG

Unabhängig davon, wer nach allgemeinen Gesetzen und insbesondere öffentlich-rechtlichen Bestimmungen Inhaber des Hausrechts in der Arena ist, wird im Verhältnis zum Vertragspartner und seinen Gästen das Hausrecht auch von AEG ausgeübt; das gilt insbesondere auch für die Suite. Insbesondere im Hinblick auf die Belange der Sicherheit und Ordnung von Großveranstaltungen haben der Vertragspartner und seine Gäste den Weisungen von AEG, des jeweiligen Veranstalters und des von diesen beauftragten Ordnungspersonals uneingeschränkt Folge zu leisten.

Ein AEG zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund für AEG liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner die Vertragszahlung nicht bis 14 Tage vor der Veranstaltung vollständig an AEG geleistet hat oder der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus Ziffer 8.2 dieses Vertrages verletzt. 6.4. Fristsetzung bzw. Abmahnung Besteht der zur Kündigung berechtigende wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, die sofortige Kündigung aus wichtigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder der Vertragspartner mit der Entrichtung der Vertragszahlung im Sinne der Ziffer 6.3 in Verzug ist.

7.5. Verhalten in der Arena und in der Suite Der Vertragspartner erkennt an, dass AEG die in ihrer jeweiligen aktuellen Version im Eingangsbereich der Arena aushängende sowie auf der Webseite https://www.mercedes-benz-arenaberlin.de/die-arena/hausordnung bekanntgemachte und jederzeit abrufbare Hausordnung der Arena („Arenaordnung“) aktualisieren wird, die das geordnete Verhalten von Besuchern der Arena und der Suiten regelt. Der Vertragspartner wird die Arenaordnung beachten und befolgen. Dasselbe gilt für Regelungen und Bedingungen auf den Zutrittsberechtigungen, Parkausweisen, Pässen oder Ähnlichem. Der Vertragspartner haftet für seine Gäste und wird diese zur Einhaltung der Arenaordnung verpflichten. Alle Nutzer und Gäste der Suite werden sich entsprechend des hohen Grades der Seriosität, die mit der Arena und den dort stattfindenden Veranstaltungen verbunden ist, verhalten. Insbesondere sind der Besitz, der Konsum und das Verteilen von Betäubungsmitteln jeglicher Art verboten. Dasselbe gilt für Handlungen, Veranstaltungen, Darstellungen oder Ähnliches erotischen Inhalts, gleich welcher Art. Der Vertragspartner ist gegenüber AEG verpflichtet, sicherzustellen (und haftet ihm insoweit), dass sich Personen unter 18 Jahren niemals ohne Beaufsichtigung durch hierfür ausdrücklich beauftragte und zuverlässige Erwachsene in der Suite aufhalten. Das Mitbringen von Tieren in die Suite ist untersagt.

6.5. Rechtsfolgen der außerordentlichen Kündigung durch AEG Bei einer außerordentlichen Kündigung durch AEG, die der Vertragspartner zu vertreten hat, werden sämtliche bis zum Ende der Vertragslaufzeit geschuldeten Raten der Vertragszahlung gemäß Ziffer 4.1 sofort zur Zahlung fällig. Dem Vertragspartner ist der Nachweis, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist ausdrücklich gestattet. 6.6. Maßnahmen bei Vertragsbeendigung Am Ende der Vertragsgemäßen Veranstaltung wird der Vertragspartner AEG die Suite in dem Zustand wie sie dem Vertragspartner bei Vertragsbeginn überlassen wurde, übergeben. Der Vertragspartner ist zum Ersatz aller von ihm oder seinen Gästen schuldhaft verursachten Schäden an der Suite verpflichtet, die über die übliche gebrauchsgemäße Abnutzung hinausgehen. 7.

VERHALTEN IN DER SUITE UND DER ARENA

8.

SITZVERTEILUNG UND WEITERVERMARKTUNG

8.1. Sitzverteilung

7.1. Werbemaßnahmen in der Suite Der Vertragspartner ist berechtigt, von AEG in der Suite vorgegebene Werbeflächen (z. B. Bilder- und Plakatwechselrahmen, o. Ä.) für seine Eigenmarketing- und -werbezwecke auf seine Seite 2 von 5

Die Verteilung der Sitze in der Suite an die bzw. unter den Gästen des Vertragspartners ist ausschließlich Sache des Vertragspartners. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zutrittsberechtigungen oder Sitzplätze in der Suite nummeriert oder sonst wie ge-

kennzeichnet sind. 8.2. Weitervermarktungsverbot Es ist dem Vertragspartner gestattet, die Zutrittsberechtigungen nach diesem Vertrag unentgeltlich an Dritte weiterzugeben. Jede Form der Weitervermarktung, insbesondere die entgeltliche Weitergabe der Zutrittsberechtigungen an Dritte und jede Form der Bewerbung der Zutrittsberechtigungen, ist ausdrücklich nicht gestattet. Bei jeglicher Weitergabe von Zutrittsberechtigungen an Dritte stellt der Vertragspartner sicher, dass die betreffenden Dritten die Regelungen der Arenaordnung, dieses Vertrages und insbesondere das Weitervermarktungsverbot nach dieser Ziffer beachten und befolgen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen haftet der Vertragspartner wie für eigenes Verschulden und AEG behält sich vor, die betreffenden Zutrittsberechtigungen zu sperren und den Inhabern der betreffenden Zutrittsberechtigungen den Zutritt zu der Arena oder der Music Hall zu verweigern. Der Vertragspartner wird AEG von sämtlichen Ansprüchen des Veranstalters freistellen, wenn und soweit diese auf einer Weitervermarktung der Zutrittsberechtigungen durch den Vertragspartner beruhen oder die auf einer Weitervermarktung der Zutrittsberechtigungen durch Dritte beruhen.

10.5. Geltung der Haftungsbeschränkungen für Dritte Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten im gleichen Umfang für Vertreter von AEG, die leitenden und nichtleitenden Angestellten, sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie die Subunternehmer von AEG. 10.6. Beweislast Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 10.7. Verschuldensunabhängige Haftung Die verschuldensunabhängige Haftung von AEG auf Schadensersatz für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird für den Fall ausgeschlossen, dass AEG den Mangel nicht zu vertreten hat. 10.8. Freistellung durch den Vertragspartner, Haftung für Gäste 10.8.1. Der Vertragspartner wird sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere die Verpflichtungen aus Ziffer 8.2 seinen Gästen oder sonstigen Empfängern von Zutrittsberechtigungen nach Ziffer 8.2 auferlegen und stellt AEG von allen Schäden und Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - frei, die auf das Verschulden des Vertragspartners, der Gäste des Vertragspartners oder der sonstigen Empfänger von Zutrittsberechtigungen gestützt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf Schadenersatzansprüche des jeweiligen Veranstalters gegen AEG wegen der öffentlichen Bewerbung und Weitergabe von Zutrittsberechtigungen durch den Vertragspartner. Dieser Freistellungsanspruch umfasst ebenfalls die Kosten angemessener Rechtsverteidigung und –verfolgung.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, auch mit AEG Verbundene Unternehmen in den in dieser Ziffer genannten Fällen ebenfalls entsprechend freizustellen. 8.3. Einhaltung des Weitervermarktungsverbots als wesentliche Vertragspflicht Eine Verletzung der Ziffer 8.2 stellt eine schwere Verletzung wesentlicher Vertragspflichten dieses Vertrags dar und berechtigt AEG zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages. Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt. 9.

SUITENZUGANGSRECHT FÜR AEG

Der Vertragspartner verpflichtet sich, auch mit AEG Verbundene Unternehmen in den in dieser Ziffer genannten Fällen ebenfalls entsprechend freizustellen.

AEG hat das Recht, den Zugang zur Suite und ihre vertragsgemäße Nutzung zu kontrollieren und insbesondere festzustellen, ob die Personen in der Suite im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung bzw. zum Zugang zur Suite berechtigt sind. AEG und die von ihr Beauftragten sowie der Caterer der Arena haben das Recht, die Suite bei Veranstaltungen zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um ihre vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Pflichten zu erfüllen. Das gilt für die gesamte Nutzungsdauer gemäß Ziffer 3.3 und insoweit insbesondere auch für die Zeit vor und nach den Veranstaltungen. 10.

10.8.2. Der Vertragspartner ist sich über die Risiken und Gefahren bewusst, die im Zusammenhang mit dem Besuch der Arena und der Suite während Veranstaltungen, insbesondere Eishockeyspielen, auftreten können. Er wird daher stets die erforderliche Aufmerksamkeit walten lassen und verpflichtet sich, seine Gäste entsprechend zu instruieren. Er stellt AEG von allen Ansprüchen seiner Gäste frei, es sei denn, AEG würde entsprechend der Regelung in Ziffer 10.3 auch gegenüber dem Vertragspartner haften. Dieser Freistellungsanspruch umfasst ebenfalls die Kosten angemessener Rechtsverteidigung und verfolgung.

MÄNGEL UND HAFTUNG

10.1. Gesetzliche Haftung Soweit sich aus diesem Vertrag einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haften die Vertragsparteien bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 10.2. Verfall von Leistungen Sollte der Vertragspartner ihm auf Grundlage dieses Vertrages zur Verfügung stehende Rechte oder Leistungen nicht wahrnehmen, nutzen oder abrufen, verfallen diese ersatzlos nach deren Nichtannahme bzw. mit Ablauf der Vertragslaufzeit, ohne dass AEG zum Ersatz oder zur Kompensation verpflichtet wäre.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, auch mit AEG Verbundene Unternehmen in den in dieser Ziffer genannten Fällen ebenfalls entsprechend freizustellen. 10.9. Freistellung bzgl. der Verwendung von Unternehmenskennzeichen und Materialien Der Vertragspartner gewährleistet, dass er über sämtliche Rechte an seinen Kennzeichen, d. h. allen Marken, geschäftliche Bezeichnungen, Namen, Titel, Firma und sämtliche sonstige Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (nachfolgend „Kennzeichen“) und Materialien verfügt und dass er zu der nach diesem Vertrag vorgesehenen Nutzung der Kennzeichen oder Materialien, Werbeträgern, Werbefilmen und Ähnlichem (nachfolgend "Materialien"), die ein Kennzeichen des Vertragspartners enthalten, berechtigt ist. Für den Fall, dass ein Dritter gegenüber AEG Ansprüche geltend macht, die auf einer Verletzung der Pflicht nach dieser Ziffer beruhen, wird der Vertragspartner AEG bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen, AEG von sämtlichen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen des Dritten freistellen und den Schaden, der diesen entsteht, einschließlich etwaiger für die Rechtsverteidigung anfallender Gerichts- und Anwaltskosten, ersetzen.

10.3. Haftung von AEG Auf Schadensersatz haftet AEG – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AEG nur für 10.3.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 10.3.2. Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von AEG jedoch der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. 10.4. Weitere Haftung von AEG Eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, auch mit AEG Verbundene Unternehmen in den in dieser Ziffer genannten Fällen ebenfalls entsprechend zu unterstützen und freizustellen. 11.

ABTRETUNG, KOSTENBETEILIGUNG, AUFRECHNUNG

11.1. Abtretung

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Dieser Vertrag und sämtliche in diesem Vertrag enthaltene Forderungen, Rechte, Verpflichtungen oder Regelungen dürfen von

dem Vertragspartner weder an Dritte abgetreten, veräußert, übertragen, untervermietet oder auf sonstige Weise zu Eigentum oder Ausübung überlassen werden, ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Einwilligung von AEG, die eine solche Zustimmung nach freiem Ermessen verweigern kann.

Leistungshindernis der Höheren Gewalt andauert. Solange das Leistungshindernis der Höheren Gewalt nach dieser Ziffer andauert, entstehen den Vertragsparteien hieraus keinerlei Ansprüche, insbesondere auch kein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Wiedergutmachung im Sinne der Ziffer 14. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hierdurch unberührt.

11.2. Wechsel der Betreibergesellschaft Sollte der Betrieb der Arena einer anderen Betreibergesellschaft übertragen werden, ist AEG berechtigt, dieser die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu übertragen. Im Falle einer solchen Vertragsübernahme wird AEG den Vertragspartner unverzüglich informieren. Der Vertragspartner stimmt einem solchen Wechsel des Vertragspartners hiermit bereits jetzt ausdrücklich und unwiderruflich zu.

In allen sonstigen Fällen der Nichtgewährung von vertraglichen Leistungen, Rechten oder Vorteilen gilt die Wiedergutmachungsregelung der Ziffer 14. 14.

14.1. Wiedergutmachungsrechte Wenn und soweit AEG Leistungen, Rechte oder Vorteile nach diesem Vertrag nicht oder nicht vollständig gewähren kann und kein Fall Höherer Gewalt vorliegt, d.h. auch, wenn eine Hauptleistungspflicht von AEG für einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht erbracht werden kann, unabhängig vom Verschulden und gleich aus welchem Rechtsgrund, wird AEG in Abstimmung mit dem Vertragspartner stattdessen Ersatzrechte und Vorteile, insbesondere auch Werberecht im Zusammenhang mit der Arena, der Verti Music Hall, Mercedes-Platz 2, 10243 Berlin und dem Mercedes Platz, in objektiv mit den nach diesem Vertrag gewährten Rechten und Leistungen vergleichbarem Wert gewähren („Wiedergutmachungsrechte“). Diese Wiedergutmachungsrechte sind partnerschaftlich mit dem Vertragspartner abzustimmen. Die Vertragsparteien verpflichten sich bei der Abstimmung der Wiedergutmachungsrechte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben partnerschaftlich zu handeln.

11.3. Aufrechnung Der Vertragspartner kann gegenüber den Forderungen von AEG aus diesem Vertrag mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass er zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Rechte nicht mit der Zahlung der Vertragszahlung im Rückstand ist. Das Recht des Vertragspartners, eine überzahlte Vertragszahlung einzuklagen, bleibt davon unberührt. 12.

VEREINBARUNG MIT BANKEN

12.1. Sicherungsabtretung Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass AEG Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag einzeln, in Teilen oder im Ganzen, Kreditinstituten als Sicherheit für Darlehen oder sonstige Finanzierungsinstrumente, die AEG in Anspruch nimmt, belasten, abtreten, verpfänden oder sonst wie als Sicherheit bestellen kann. Insbesondere ist dem Vertragspartner bekannt, dass AEG sämtliche Zahlungsansprüche und Forderungen aus diesem Vertrag an ein Kreditinstitut zur Sicherheit abgetreten hat. Der Vertragspartner stimmt dieser Sicherungsabtretung hiermit ausdrücklich zu.

14.2. Keine Vertragsverletzung Wenn und soweit AEG dem Vertragspartner Wiedergutmachungsrechte in objektiv Vergleichbarem Wert anbietet, liegt keine Vertragsverletzung vor und dem Vertragspartner stehen keinerlei darüber hinausgehende Ansprüche oder Rechte zu, insbesondere auch kein Anspruch auf Schadensersatz und kein Recht, den vorliegenden Vertrag zu kündigen. 14.3. Angemessene Reduzierung der Vertragszahlung

12.2. Berechtigung zur Einziehung

Sollten die Leistungen, Rechte und Vorteile, die AEG nicht oder nicht vollständig gewähren kann, einen wesentlichen Teil der gesamten dem Vertragspartner zustehenden Leistungen, Rechte und Vorteile nach diesem Vertrag darstellen und bietet AEG keine Wiedergutmachungsrechte oder keine Wiedergutmachungsrechte in objektiv vergleichbarem Wert an, verpflichten sich die Vertragsparteien, in bestem gegenseitigem Einvernehmen in einem Zeitraum von maximal 30 Kalendertagen beginnend am Tag der Mitteilung des Vertragspartners, dass keine Widergutmachungsrechte im objektiv vergleichbaren Wert angeboten wurden und er die Reduzierung der Vertragszahlung verlangt, über eine angemessene Reduzierung der Vertragszahlung zu verhandeln und sich entsprechend zu einigen.

AEG ist allerdings bis auf Widerruf des Kreditinstituts berechtigt, die an das Kreditinstitut abgetretenen Zahlungsansprüche und Forderungen aus diesem Vertrag auf eigene Rechnung einzuziehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bis auf Widerruf des Kreditinstituts Zahlungen ausschließlich auf das von AEG angegebene Konto zu überweisen. 12.3. Widerruf der Einziehungsermächtigung Sofern der Vertragspartner einen Widerruf des Kreditinstituts erhält, ist der Vertragspartner verpflichtet, Zahlungen ausschließlich an das Kreditinstitut zu leisten. Zahlungen an AEG haben ab dem Erhalt des Widerrufs nach § 407 Abs. 1 BGB keine schuldbefreiende Wirkung mehr.

14.4. Ausschluss der Wiedergutmachungsrechte

12.4. Weiterübertragung

Die vorstehenden Wiedergutmachungsregelungen findet keine Anwendung, wenn und soweit es sich um einen Fall Höherer Gewalt im Sinne der Ziffer 13 handelt, bei dem AEG für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum an der Erbringung seiner wesentlichen vertraglichen Leistungspflichten gehindert ist.

Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Zahlungsansprüche und Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen, sofern es hierzu verpflichtet ist, z. B. wenn ein Dritter (z. B. ein Bürge) die der Sicherungsabtretung zugrundliegenden Forderungen befriedigt hat. 13.

WIEDERGUTMACHUNG

14.5. Weitere Ansprüche

HÖHERE GEWALT Keine Vertragspartei ist verantwortlich oder haftbar, wenn sie ihre Hauptleistungspflichten nach dem vorliegenden Vertrag (mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen) in Folge von Umständen, die außerhalb des Einflusses, der vernünftigen Kontrolle und des Verschuldens der jeweiligen Vertragspartei liegen, für einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht erbringen kann (nachfolgend „Fall Höherer Gewalt“). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass AEG aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Arena für einen nicht unerheblichen Zeitraum daran gehindert ist, die nach diesem Vertrag eingeräumten wesentlichen Rechte und Leistungen zu erbringen. Zu den Akten Höherer Gewalt zählen insbesondere auch Vorkommnisse wie Streik, Aufruhr, Naturkatastrophen, terroristische Akte sowie deren Androhung, staatliche oder behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, oder sonstige ähnliche Handlungen und Umstände (nachfolgend „Akte Höherer Gewalt“). Wenn eine oder beide Vertragsparteien aufgrund Höherer Gewalt an der Erbringung ihrer wesentlichen Vertragsleistungen für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum verhindert oder in Verzug ist, sind beide Vertragsparteien für den Zeitraum von ihrer Leistungspflicht nach diesem Vertrag befreit, in dem das

Soweit gesetzlich zulässig, sind alle anderen Ansprüche und/oder Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners wegen Nichterfüllung, Minderung, Verzug oder sonstiger Leistungsstörungen im Zusammenhang mit sämtlichen nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen ausgeschlossen. Über die Regelungen der Ziffern 14.1 bis 14.4 hinaus bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. 15.

SONSTIGE VEREINBARUNGEN

15.1. Wohlverhalten

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Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Sie werden sich zu keiner Zeit negativ über die jeweils andere Vertragspartei beziehungsweise über deren Produkte oder Dienstleistungen äußern oder sonst deren Ruf beeinträchtigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich ebenfalls, auf andere Vertragspartner von AEG und der mit AEG Verbundenen Unternehmen, insbesondere auch auf den Namensrechtspartner der Arena sowie anderer Partner und Sponsoren der Arena entsprechend dieser Wohlverhaltungsklausel Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtungen gelten nach Beendigung

des Vertrages fort.

Willenserklärungen des Vertragspartners im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind in Schriftform abzugeben. Sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt genügt für alle Willenserklärungen des Vertragspartners im Zusammenhang mit diesem Vertrag Textform. Willenserklärungen von AEG im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausschließlich in Schriftform abzugeben, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen durch AEG im Hinblick auf Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen dementsprechend zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis durch AEG. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass wegen der Langfristigkeit des Überlassungsverhältnisses die besonderen gesetzlichen Schriftformerfordernisse gemäß §§ 550, 126 BGB einzuhalten sind. Sie verpflichten sich gegenseitig, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen bzw. ggf. nachzuholen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um den gesetzlichen Schriftformerfordernissen Genüge zu tun.

15.2. Vertraulichkeit Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages, insbesondere hiernach geschuldete Leistungen, Dritten - mit Ausnahme der anwaltlichen und steuerrechtlichen Berater der Vertragsparteien sowie der Kreditinstitute - gegenüber vertraulich zu behandeln, soweit hierdurch keine gesetzlichen Pflichten der Vertragsparteien zur Offenlegung verletzt werden. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei, bei Verbrauchern genügt Textform, zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Vertragsparteien oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. 15.3. Anwendung des Mietrechts

15.9. Salvatorische Klausel

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieser Vertrag keinem der im Bürgerlichen Gesetzbuch normierten Vertragstypen entspricht, sondern es sich um einen gemischten Vertrag handelt. Allerdings liegt der Schwerpunkt des Vertrages in der Gebrauchsüberlassung. Dies bedeutet insbesondere, dass sich die Kündigungsrechte der Vertragsparteien nach den mietrechtlichen Regelungen richten und anderweitige gesetzliche Kündigungsrechte wie z. B. aus § 649 BGB nicht bestehen. 15.4. Datenschutz

Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam/nichtig sein oder sollte sich eine ergänzungsbedürftige Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

AEG erhebt, verarbeitet, nutzt und übermittelt unter Beachtung der europäischen und deutschen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des BDSG (neu), für ihre Geschäftszwecke an verbundene oder beauftragte Unternehmen, soweit es zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist, firmen- und personenbezogene Daten. Der Vertragspartner stimmt dieser Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung und -übermittlung durch AEG hiermit ausdrücklich zu. Der Vertragspartner garantiert, dass er europäische und deutsche Datenschutzbestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG(neu), beachtet und einhält, soweit er firmen- und personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt und/oder übermittelt. Insbesondere garantiert der Vertragspartner, dass er die Daten in diesem Fall nur erhebt, verarbeitet, nutzt und/oder übermittelt, soweit es zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. 15.5. Anwendbares Recht, insbesondere für Verbraucher Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich und vollständig, d. h. insbesondere hinsichtlich seines Zustandekommens, seiner Wirkung und seiner Auslegung, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) finden keine Anwendung. Ist der Vertragspartner Verbraucher bleiben zwingende Vorschriften des Staates, in dem der Vertragspartner als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt. 15.6. Erfüllungsort und Gerichtsstandsvereinbarung Die Vertragsparteien vereinbaren als Erfüllungsort für alle Leistungspflichten aus diesem Vertrag den Geschäftssitz von AEG. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von AEG. AEG ist jedoch auch in diesem Fall berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, wird er hiermit gemäß § 36 VSBG darüber informiert, dass AEG nicht bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Regelung der Ziffer 14 bleibt hiervon unberührt. 15.7. Vollständiger Vertrag Dieser Vertrag enthält die gesamten Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages werden alle Materialien bzgl. des vorliegenden Vertragsgegenstandes, der frühere Austausch von Schriftstücken, Verhandlungen, Verständigungen, Vereinbarungen und Abstimmungen, gleichgültig ob schriftlich oder mündlich, zwischen den Vertragsparteien gegenstandslos. 15.8. Änderungen und Ergänzungen, Willenserklärungen Stand: Januar 2019 Seite 5 von 5