Mögliche Neuregelungen zu Drohnen-Flügen ab 2017

Gegenüber offentlichem Luftverkehr und der Luftfahrt besteht eine sofortige Ausweichpflicht. • FPV ist grundsätzlich einem einzelnePiloten erlaubt, wenn das ...
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Mögliche Neuregelungen zu Drohnen-Flügen ab 2017

Gewichtsklasse -> Bestimmungen Plakette

Kenntnis

Aufstiegserlaubnis Flughöhe Flugentfernung

Sonstige Regelungen

bis 250g

250g bis 1999g

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2000 bis 4999g

ab 5000g

Plakette mit Name und Adresse des Piloten / Eigentümers Nachweise wie z.B. a) Führerschein / Pilotenschein b) Prüfung durch das Luftfahrt Bundesamt, ab 16 Jahre c) Mitgliedschaft in einem Luftsportverein, ab 14 Jahre (alles 5 Jahre lang gültig)

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Keine Erlaubnis erforderlich, außer bei Nachtflügen

Aufstiegserlaubnis (AE) durch die Landesluftschutzbehörde

grundsätzlich bis max. 100 m Nur Sichtflug möglich

Ausnahmegenehmigung durch die Landesluftschutzbehörde

• Flugverbot oberhalb Wohngrundstücken (Ausnahmen: Drohnen ohne Kamera bis 250g, Einwilligung des Eigentümers • Flugverbot über „sensiblen“ und kritischen Bereichen wie z.B.: BOS, Menschenansammlungen, Unfallstellen, Einsatzgebiete von Sicheitskräften und Behörden, Bundesstraßen, Straßen, Verkehr, Naturschutzgebiete, Energiebereiche, Kernkraftwerke Flugzonen / Flugplätze, usw. • Gegenüber offentlichem Luftverkehr und der Luftfahrt besteht eine sofortige Ausweichpflicht • FPV ist grundsätzlich einem einzelnePiloten erlaubt, wenn das Maximalgewicht von 250g und eine Flughöhe von 30m nicht überschritten wird. Ist eine zweite Person zugegen, die den Piloten sichtmäßig unterstützt, ist auch FPV mit einem höheren Drohnengewicht möglich.