Mögliche Neuregelungen zu Drohnen-Flügen ab 2017
Gewichtsklasse -> Bestimmungen Plakette
Kenntnis
Aufstiegserlaubnis Flughöhe Flugentfernung
Sonstige Regelungen
bis 250g
250g bis 1999g
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2000 bis 4999g
ab 5000g
Plakette mit Name und Adresse des Piloten / Eigentümers Nachweise wie z.B. a) Führerschein / Pilotenschein b) Prüfung durch das Luftfahrt Bundesamt, ab 16 Jahre c) Mitgliedschaft in einem Luftsportverein, ab 14 Jahre (alles 5 Jahre lang gültig)
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Keine Erlaubnis erforderlich, außer bei Nachtflügen
Aufstiegserlaubnis (AE) durch die Landesluftschutzbehörde
grundsätzlich bis max. 100 m Nur Sichtflug möglich
Ausnahmegenehmigung durch die Landesluftschutzbehörde
• Flugverbot oberhalb Wohngrundstücken (Ausnahmen: Drohnen ohne Kamera bis 250g, Einwilligung des Eigentümers • Flugverbot über „sensiblen“ und kritischen Bereichen wie z.B.: BOS, Menschenansammlungen, Unfallstellen, Einsatzgebiete von Sicheitskräften und Behörden, Bundesstraßen, Straßen, Verkehr, Naturschutzgebiete, Energiebereiche, Kernkraftwerke Flugzonen / Flugplätze, usw. • Gegenüber offentlichem Luftverkehr und der Luftfahrt besteht eine sofortige Ausweichpflicht • FPV ist grundsätzlich einem einzelnePiloten erlaubt, wenn das Maximalgewicht von 250g und eine Flughöhe von 30m nicht überschritten wird. Ist eine zweite Person zugegen, die den Piloten sichtmäßig unterstützt, ist auch FPV mit einem höheren Drohnengewicht möglich.