LAGE 4723 - Landtag NRW

08.02.2017 - Die Rahmenbedingungen zur Finanzierung und Umsetzung der Notfallsanitäteraus- bildung sind vom Ministeri,um für Gesundheit, ...
321KB Größe 37 Downloads 412 Ansichten
Ministerium für Gesundheit, ·Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin

MGEPA Nordrhein-Westfalen ·40190 Düsseldorf

An d~e Präsidentin des Landtags Nord rhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf'

LANDTAG NORDRHElN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE

LAGE 4723

-A1

Für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales Bericht über den Stand der Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter

'). Februar 2017

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,

mit Schreiben vom 12.01.2017 hat die Landtagsfraktion der CDU um einen schriftlichen Bericht über den aktuellen Stand der Ausbildung zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter gebeten, den ich Ihnen anliegend übersende.

Für die Weiterleitung dieses Schreibens an die Mitglieder des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen Horionplatz 1 40213 Düsseldorf www.mgepa.nrw.de

Barbara Steffens

Telefon +49211 8618-4300 Telefax +49 211 8618-4550 [email protected] Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 706, 708 und 709 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke

Bericht des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pfle,ge und Alter

des Landes Nordrhein-Westfalen zum Thema "Stand der Ausbildung zum Notfallsanitäter/in" zur Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 8. Februar 2017

Die Rahmenbedingungen zur Finanzierung und Umsetzung der Notfallsanitäterausbildung sind vom Ministeri,um für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) geschaffen worden. Angefangen von der gesetzlichen Regelung im Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW), wonach gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 RettG NRW die Kosten der Notfallsanitäterausbildung als Kosten des

R~ttungsdienstes

gelten, über die gemeinsam mit Kommunalen Spit-

zenverbänden und Kostenträgern konsentierten Detailregelungen auf dem Erlasswege zur konkreten Umsetzung und pauschalierten Finanzierungsrichtwerten (Runderlass vom 19.5.2015 Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung) bis hin zu diversen Klarstellungen zu Detailfragen zum Bedarfsplanungsverfahren und zur Gebührenfestsetzung, gibt es ein umfassendes Regelwerk zur Finanzierung. Dem aufgekommenen Vorwurf der Verfassungswidrigkeit der landesseitigen Finanzierungsregelungen durch die Kostenträger wurde von Seiten von Frau Ministerin Steffens entschieden entgegengetreten (Schreiben an ,die Kostenträger vom 08.04.2016). Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes überdies seit Mai 2015 aufgefordert, die entsprechenden Planungen mittels Überarbeitung ihrer Bedarfspläne umzusetzen. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Landtag NRW am 23.11.2016 zum Antrag der Fraktion der CDU,

Drs~

16/11699 "Notruf für den Notfallsanitäter: Die Landesregierung muss Mitarbeitenden im Rettungsdienst und in den Kommunen den Rücken stärken!" wurde dies beispielsweise vom Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände auch nicht in Abrede gestellt. Schwierig gestaltet sich die konkrete Umsetzung vor Ort.

1

Seit vielen Jahren ist der Rettungsdienst in NRW geprägt durch eine hohe Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes. Diese stellen die komplette rettungsdienstliehe Versorgung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher. Die hierzu notwendigen Planungsgrundlagen werden im sogenannten Bedarfsplan abgebildet. Die Erstellung des Bedarfsplanes ist ein aufwändiges Verfahren, welches ein hohes Maß an Beteiligung und Einbindung insbesondere auch der Kostenträger vorsiehf Mit diesen ist zu den kostenbildenden Qualitätsmerkmalen, zu denen auch die Planungen zur Notfallsanitäterausbildung gehören, Einvernehmen anzustreben. Kann dieses nicht erzielt werden, trifft die zuständige Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen. Der fertige Bedarfsplan ist dann die Grundlage für die Festlegung der Gebühren, über welche der Rettungsdienst durch die Krankenkassen refinanziert wird. Auch zur Gebührensatzung ist mit den Krankenkassen Einvernehmen anzusfreben. Kann dieses nicht erzielt werden, entscheidet der jeweilige Satzungsgeber (die Kommune) abschließend. Dieses Verfahren ist nicht neu, aber insgesamt aufwändig und braucht Zeit. Insbesondere, weil der Planungshorizont in der Regel die kommenden, fünf Jahre umfasst. Spätestens nach dieser Zeitspanne ist der Bedarfsplan fortzuschreiben. Jeder Träger muss dieses Verfahren eigenständig durchlaufen und mit Blick auf die Notfallsanitäterausbildung die notwendigen Bedarfe an Vollausbildung von neuem Personal und Weiterqualifizierung des bestehenden mit den Kostenträgern abstimmen. Denn nur ·er kennt schlussendlich die eigene Personal- und Altersstruktur, mögliche Bedarfe und Entwicklungen in der Personalplanung. Dieses seit vielen Jahren funktionierende und bewährte System steht mit Blick auf die Umsetzung der Notfallsanitäterausbildung vor besonderen Herausforderun-gen, welche laut Schilderungen insbesondere gekennzeichnet sind durch nicht einfache Verhandlungssituationen vor Ort in der Bedarfsplanfortschreibung. An einigen Stellen haben die Bezirksregierungen zwischenzeitlich die notwendigen Festlegungen zur Bedarfsplanung getroffen. Eine ähnliche Unterstützung im Rahmen der Festsetzung von Benutzungsentgelten und der Aufstellung der Gebührensatzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar kann die konkrete Überprüfung der Entscheidung einer gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich durch die zuständige Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Allerdings ist ein Einschreiten nur bei klaren Rechtsverstößen einer der entsprechenden Aufsicht unterstehenden Krankenkasse möglich, da die 2

staatlichen Aufsichtsbehörden keine inhaltliche Weisungsbefugnis gegenüber den Krankenkassen haben. Während nach hiesiger Kenntnis die Ergänzungsprüfungen durchgeführt werden, läuft die Vollausbildung aufgrund der dargestellten Verfahrensläufe und Schwierigkeiten noch nicht flächendeckend. Sie findet aber z. B. im Kreis Düren statt, wo im vergangenen Jahr nach vorliegenden Informationen bereits zwei Vollausbildungen (im Januar und September) mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern auch aus drei anderen Kreisen und einer kreisfreien Stadt gestartet sind. Zur Fragestellung, in welchem Umfang sich die finanziellen Aufwendungen bewegen, die die Hilfsorganisationen für Qualifizierungsmaßnahmen zur Notfallsanitäterin/zum . Notfallsanitäter aktuell selbst aufbringen, um weiter Fachpersonal für den Rettungsdienst vorhalten zu können, liegen keine Daten oder Eingaben vor. Im Rahmen der angesprochenen Sachverständigenanhörung am 23.11.2016 wurde ausgeführt, dass eine Vorfinanzierung eher gescheut würde. Auch von kommunaler Seite wird bis auf wenige Ausnahmen die Umsetzung vom Abschtuss des beschriebenen Planungsverfahrens abhängig gemacht. Länderübergreifend liegen die Unterschiede zunächst einmal in 16 unterschiedlichen Landesrettungsgesetzen und auch in der Größe des jeweiligen Bundeslandes. Dies bedingt und ermöglicht sowohl teils andere Herangehensweisen (zum Beispiel ein zentralistischeres Vorgehen), als auch eine größere Geschwindigkeit in der Umsetzung. Eine vom' MGEPA durchgeführte Länderabfrage hat keirie substantiellen Hinweise auf Umsetzungsprobleme in anderen Ländern ergeben. Zumindest wurden diese von den anderen Ländern im Rahmen der Abfrage nicht thematisiert. Zur Aufrechterhaltung des Rettungswesens in NRW mit qualifiziertem Fachpersonal gibt es bereits mehrere Ansatzpunkte. Bis zum 31.12.2020 besteht von bundesgesetzlicher Seite die Möglichkeit für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, sich durch eine Ergänzungsprüfung (ggf. mit weiterer Ausbildung) zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter weiter zu qualifizieren. Für die Besetzung der Rettungsmittel in

Nordrhein~Westfalen

ist

vorgesehen,

die

Qualifikation

Rettungsassisten:..

tin/Rettungsassistent erst mit Ablauf des 31.12.2026 durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zu ersetzen. Es ist hierbei jedoch entscheidend, dass die Träger die Weiterqualifizierungsfrist im Blick behalten, und dass gleichzeitig über die Voliausbildungen qualifizierter Nachwuchs folgt. 3

Hinsichtlich der systemisch bedingten Umsetzungsprozesse wäre ein möglicher Ansatzpunkt, die Personalbedarfe der ersten Ausbildungsjahrgänge höher anzusetzen, um einen personellen Puffer zu schaffen, der die Lücke zur ausgelaufenen Rettungsassistentenausbildung schließen hilft. Nach Auffassung des MGEPA ist das Ziel erreichbar, über das Jahr 2020 hinaus und mit Blick auf die beschriebene Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 ausreichend Fachpersonal zu qualifizieren und vorzuhalten. Die seit vielen Jahren im Rettungsdienst in NRW bewährten Strukturen sind mit breiter parlamentarischer Mehrheit mit der jüngsten Novelle des Rettungsgesetzes NRW bestätigt und verabschiedet worden. Landesseitig gibt es umfangreiche Regelungen zur Umsetzung der Notfallsanitäterausbildung, welche auf diesen gesetzlichen Grundlagen aufbauen. Diese sind in weiten Teilen konsentiert mit Expertinnen und Experten (Rahmenbedingungen zur Ausbildung) bzw. mit den Kostenträgern und Kommunalen Spitzenverbänden (pauschalierte Finanzierungswerte zur Notfallsanitäterausbildung). Diese Regelungen müssen von allen beteiligten Akteuren sowohl eingehalten als auch konsequent umgesetzt werden. Zudem erarbeitet das MGEPA einen Maßnahmenkatalog, um die Kommunen bei der Umsetzung der Notfallsanitäterausbildung darüber hinaus unterstützen zu können. Ziel ist es, Hilfestellung bei der Umsetzung vor Ort zu leisten zu können.

4