Jo B. Das Joblexikon - BMAS

für alle, die Beratung, Vermittlung und Förderung sowie → finanzielle. Hilfe benötigen. ... in der Regel ein. Honorar, siehe → Beschäftigungsverhältnisse.
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Jo B. Das Joblexikon

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Einleitung

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Einleitung

Jo B. Hallo! Ich bin Jo B. Ich führe dich schnell zu den wichtigsten Informationen für deinen Berufseinstieg!

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Einleitung

Lesehilfe Bestimmt hast du dich auch schon gefragt: Welche Ausbildungsberufe gibt es überhaupt? Welcher passt zu mir? Wie bekomme ich meine Wunschausbildung? Was erwartet mich im Beruf? Dieses Lexikon bietet dir eine erste Orientierung und hilft bei der Beantwortung deiner Fragen. Du kannst es auf verschiedene Arten lesen: ff von A bis Z, also von vorne nach hinten, ff a ls Nachschlagewerk, wenn du Fragen zu einem bestimmten Thema hast, oder ff mithilfe von mir: Jo B.

Einleitung

Ich führe dich zu den Basisartikeln in diesem Lexikon: ff Berufswahl

S. 80

ff Bewerbung

S. 86

ff Bewerbungsanschreiben

S. 88

ff Duale Ausbildung

S. 104

ff Arbeit

S. 13

ff Weiterbildung

S. 241

ff Arbeitszeugnis

S. 42

ff Arbeitsschutz

S. 30

ff Sozialversicherung

S. 214

ff Finanzielle Hilfen

S. 127

In den Basisartikeln bekommst du grundlegende Informationen, die du für die Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz brauchst. Für einen guten Überblick ist es sinnvoll, sie in der angegebenen Reihenfolge zu lesen. Wenn du mehr über ein Thema wissen möchtest, kannst du den Verweisen im Text folgen. Sie führen dich zu weiteren Lexikonartikeln. Du erkennst die Verweise am Pfeil → und an der farbigen Markierung. Viel Spaß und Erfolg beim Berufseinstieg! HO

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Zur leichteren Lesbarkeit wurde meist auf zusätzliche Bezeichnungen in weiblicher Form verzichtet und nur die männliche Form verwendet.. Angesprochen sind natürlich immer Leserinnen und Leser!

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Einleitung

Vorwort Auf deinen Einsatz kommt es an Als Berufseinsteiger stehen dir viele Wege offen. Es gibt unzählige Ausbildungs- und Einstiegsangebote. Du kannst selbst entscheiden, welcher Beruf für dich der richtige ist, und dein Leben viel flexibler gestalten, als das zum Beispiel deine Eltern und Großeltern konnten. Bei so vielen Möglichkeiten kann man leicht den Durchblick verlieren. Den meisten Jugendlichen geht es am Anfang so. Viele Möglichkeiten bedeuten jedoch gleichzeitig viele Chancen! Als Erstes solltest du dir über deine Interessen, Kenntnisse und Fähig­ keiten, aber auch über deine Schwächen klar werden. Dabei können dir deine Eltern, Lehrer, gute Freunde und die Berufsberatung der Arbeitsagentur helfen. Wenn dir klar ist, was du kannst und willst, bist du schon ein großes Stück vorangekommen. Spätestens ein Jahr vor Schulabschluss solltest du loslegen und über die Berufsberatung der Arbeitsagentur, in Zeitungen und Online-Stellenbörsen nach Ausbildungsplätzen suchen.

Immer wieder Neues dazulernen Noch vor rund 50 Jahren arbeiteten viele Menschen bis zur Rente in ein und demselben Betrieb. Wer dort einmal Fuß gefasst hatte, konnte sich seines Arbeitsplatzes in der Regel sicher sein. Diese Sicherheit ist heute selten geworden. Viele Arbeitnehmer wechseln mehrmals im Leben den Job, entweder weil sie es wollen oder auch weil sie es müssen. Selbst wenn du dein Leben lang bei einem Arbeitgeber bleibst, kann sich deine Tätigkeit dort mit der Zeit verändern, vor allem durch den technischen Fortschritt. Dafür gibt es jedoch kräftige Unterstützung! Was du auch vorhast – sei es einen Schulabschluss nachzuholen, eine Weiterbildung zu machen, oder wenn du einfach nur Hilfe bei deinen Bewerbungsunterlagen brauchst: Bei deiner örtlichen Arbeitsagentur kannst du dich beraten lassen. Je genauer du dich über deine Möglichkeiten informierst, desto besser sind deine Chancen.

Einleitung

Acht Punkte, die für den Berufseinstieg ­besonders wichtig sind: ff selbst zügig aktiv werden ff s pätestens ein Jahr vor Schulabschluss mit der Ausbildungsplatzsuche beginnen ff Probleme nicht als Niederlage, sondern als Herausforderung sehen ff b  ei Schwierigkeiten selbstkritisch hinterfragen: Was könnte ich besser machen? ff Termine und Fristen einhalten ff B  ewerbungsunterlagen zusammenstellen, aktualisieren und stets parat haben ff Ausbildungsvertrag genau lesen, bei Unklarheiten Rückfragen stellen ff b  ei Bedarf Informationen und Hilfe einholen, zum Beispiel bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur

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Kapitel A

Kapitel A

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Kapitel A

Abendschule An der Abendschule kann ein Schulabschluss nachgeholt werden, der nicht durch den Besuch einer allgemeinbildenden Schule erreicht wurde. Abendschulen sind Einrichtungen des → zweiten Bildungswegs, also der Erwachsenenbildung. Auf dem ersten Bildungsweg kann ein Schulabschluss durch den Besuch einer allgemeinbildenden Schule (Regelschule) erreicht werden. Wer dort keinen Abschluss gemacht hat, kann ihn an einer Abendschule nachholen. Der Unterricht findet abends und oft auch am Wochenende statt. Abendschüler müssen in der Regel mindestens 18 Jahre alt sein und die allgemeine → Schulpflicht erfüllt haben. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Bundesland. An manchen Abendschulen können sich auch Minderjährige mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten anmelden. Man kann zwischen drei Arten von Abendschulen wählen. Die Bezeichnung der jeweiligen Schulart kann je nach Bundesland unterschiedlich sein. Die Abendhauptschule dauert ein Jahr beziehungsweise zwei Schulhalbjahre, auch Semester genannt, und bereitet auf den Hauptschulabschluss vor. Die Abendrealschule dauert zwei Jahre beziehungsweise vier Semester und bereitet auf den Realschulabschluss vor. Das Abendgymnasium dauert drei bis vier Jahre beziehungsweise sechs bis acht Semester und bereitet auf die Abiturprüfung vor. In der Regel müssen die Schüler eine abgeschlossene → Berufsausbildung haben oder seit mindestens drei Jahren berufstätig sein.

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Abmahnung Siehe → Kündigung

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Kapitel A

Altersvorsorge, betriebliche → Auszubildende und → Arbeitnehmer können mit der betrieblichen Altersvorsorge ihre zukünftige → Rente aufbessern. Die Beiträge zum Aufbau einer Betriebsrente können vom → Arbeit­geber oder vom Arbeitnehmer allein oder von beiden gemeinsam gezahlt werden. Der Arbeitnehmer leistet seine Beiträge entweder durch Ent­geltumwandlung oder durch direkte Eigenbeiträge. Entgeltumwandlung bedeutet, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines → Arbeitsentgelts verzichtet. Damit wird vom Arbeit­geber eine betriebliche Altersvorsorge aufgebaut. Hierbei können → Steuern und → Sozialabgaben gespart werden. Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden haben einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Es gibt fünf verschiedene Möglichkeiten, Geld für die betriebliche Alters­vorsorge anzulegen: als Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse. Tipp Ausführliche Informationen bietet die kostenlose Broschüre „Zusätzliche Altersvorsorge“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, erhältlich unter www.bmas.de.

Kapitel A

Altersvorsorge, private Wer im Rentenalter den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten will, sollte die gesetzliche → Rente ergänzen, zum Beispiel durch private Altersvorsorge. In Deutschland steigt die Zahl der älteren Menschen. Gleichzeitig werden immer weniger Kinder geboren. Um die Folgen dieser demografischen Veränderungen in der gesetzlichen → Rentenversicherung generationengerecht auf Jung und Alt zu verteilen, sind Obergrenzen für die Beitragshöhe festgelegt worden. Außerdem gibt es ein Mindestsicherungsniveau, also eine Untergrenze beim Rentenniveau. Wer auch im Alter den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten will, muss sich frühzeitig um eine zusätzliche private und, soweit möglich, betriebliche → Altersvorsorge kümmern und selbst Kapital ansparen. Der Staat fördert die private Altersvorsorge mit der sogenannten RiesterRente: Mit dieser Rente können alle vorsorgen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, also auch → Auszubildende. Wer 4 Prozent seines Bruttoeinkommens für die Riester-Rente aufwendet, erhält den höchsten Fördersatz. Es gibt eine Grundzulage sowie eine Kinderzulage für Familien. Darüber hinaus können auch → Steuern gespart werden. Die Riester-Rente lohnt sich vor allem bei kleineren Einkommen, wie folgendes Beispiel zeigt: Ein Auszubildender mit einem Jahreseinkommen von 10.000 Euro spart die erforderlichen 4 Prozent, also 400 Euro im Jahr. Davon übernimmt der Staat 154 Euro, die direkt in das Vorsorgekonto fließen. Der Auszubildende selbst zahlt also nur 246 Euro, das sind 20,50 Euro im Monat. Außerdem erhalten unter 25-Jährige, die erstmals einen Riester-Vertrag unterschreiben, einen einmaligen BerufseinsteigerBonus von 200 Euro. Mit dem sogenannten Wohn-Riester kann auch privates Wohneigentum gefördert werden. Staatlich unterstützt wird auch die private Basis-Rente. Die Basis-Rente wird steuerlich begünstigt und garantiert eine feste Verzinsung sowie eine lebenslange Rente. Eine Besonderheit sind die veränderlichen Beitragszahlungen: Wenn das Einkommen schwankt, kann man die Höhe der Beiträge anpassen.

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Kapitel A

Antidiskriminierungsstelle Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hilft und berät Menschen, die benachteiligt oder ausgegrenzt werden. Das Allgemeine → Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskrimi­ nierungen aus rassistischen Motiven oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dieser Schutz gilt bei → Bewerbungen auf einen Job, bei der → Berufsberatung und → Berufsausbildung, bei → Weiterbildungen und in vielen weiteren Fällen. Auch wer bereits eine Ausbildung oder einen Job hat, darf dort nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden. Wer Diskriminierung erfahren hat, kann sich kostenlos an die unabhängige Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden, um sich gegen Benachteiligungen und Belästigungen zu wehren. Die Antidiskriminierungsstelle beantwortet Fragen, gibt Informationen und Tipps und unterstützt Betroffene. Erreichen kann man die Antidiskriminierungsstelle im Internet unter www.antidiskriminierungsstelle.de sowie telefonisch unter (0 30 18) 5 55 18 65, montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr. Siehe auch → Diskriminierungsverbote → Sexuelle Belästigung

Kapitel A

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Arbeit

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Arbeit ermöglicht ein selbstbestimmtes Leben durch eigenes Einkommen und ist das beste Mittel gegen Armut und Hilfsbedürftigkeit. Eine abgeschlossene Berufsausbildung bietet eine gute Grundlage für die Aufnahme einer Arbeitsstelle. Der erste Schritt vor Beginn einer geregelten Arbeit ist der Abschluss eines → Arbeitsvertrags. Wichtige Inhalte dieses Vertrags sind Art und Umfang der zu leistenden Arbeit, Arbeitsentgelt, Arbeitsort und Arbeitszeit. Der Inhalt des Arbeitsvertrags kann grundsätzlich frei von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestaltet werden. Betriebsvereinbarungen, → Tarifverträge und Gesetze schützen den Arbeitnehmer aber vor unerlaubten Regeln im Arbeitsvertrag. Es gibt zum Beispiel Vorschriften zur → Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zum → Urlaub, zum → Kündigungsschutz und zum → Arbeitsschutz. Außerdem gilt seit 1. Januar 2015 der gesetzliche → Mindestlohn. Tarifverträge werden von den → Tarifvertragsparteien vereinbart: Gewerkschaften, die sich für Arbeitnehmer einsetzen, und Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber. Sie legen in Tarifverhandlungen verbindliche Regeln für ganze Branchen oder Regionen und alle dazu­ gehörigen Arbeitnehmer fest. Tarifverträge enthalten zum Beispiel Bestimmungen über die Höhe der Löhne, Arbeitszeiten oder Urlaub. Ein Arbeitsvertrag kann wie jeder andere Vertrag gekündigt werden. Dafür gibt es gesetzliche Vorschriften und bestimmte Fristen, die im Gesetz festgelegt oder in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Nach Beendigung eines → Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer das Recht auf ein → Arbeitszeugnis.

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Kapitel A

Arbeitgeber Arbeitgeber ist, wer andere Menschen beschäftigt und sie für ihre → Arbeit bezahlt. Zwischen Arbeitgeber und → Arbeitnehmer wird ein → Arbeitsvertrag abgeschlossen. Arbeitgeber können sein: ff n  atürliche Personen, zum Beispiel eine Privatperson oder ein Freiberufler ff juristische Personen des privaten Rechts, zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) ff juristische Personen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel eine Gemeindeverwaltung ff eine Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel eine Kommanditgesellschaft (KG) ff n  icht rechtsfähige Personenverbände, zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Siehe auch → Arbeitsverhältnis → Beschäftigungsverhältnisse

Kapitel A

Arbeitgeberverbände Arbeitgeberverbände treten für die Interessen der → Arbeitgeber ein und verhandeln mit → Gewerkschaften über → Tarifverträge. Arbeitgeber können sich zu Interessenverbänden, also zu Gruppen mit gleichen Zielen, zusammenschließen. Das Recht dazu, die sogenannte Koalitionsfreiheit, wird im Grundgesetz garantiert. Die Arbeitgeberverbände sind fachlich und regional gegliedert. 50 Bundes­ fachverbände und 14 Landesvereinigungen sind unter dem Dach der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) organisiert. Im Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) haben sich 40 Wirt­schaftsverbände zusammengeschlossen (Stand 2016). → Tarifpartner der Arbeitgeberverbände sind die Arbeitnehmerverbände, die Gewerkschaften. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften dürfen im Tarifvertrag eigen­ständig und ohne staatliche Einflussnahme Regeln zu Arbeits- und Wirt­schaftsbedingungen aufstellen. Dies wird → Tarifautonomie genannt. In → Tarifverhandlungen werden Tarifverträge ausgehandelt. Sie gelten für ganze Branchen oder Regionen und alle dazugehörigen → Arbeitnehmer.

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Arbeitnehmer

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Der Arbeitnehmer verpflichtet sich in einem → Arbeitsvertrag, für den → Arbeitgeber zu arbeiten.

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Für seine Arbeit erhält der Arbeitnehmer ein → Arbeitsentgelt vom Arbeit­geber. Das wichtigste Merkmal eines Arbeitnehmers ist die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer ist in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden und kann nicht selbst über seine → Arbeitszeiten und seinen Arbeitsort bestimmen. Der Arbeitgeber legt fest, welche Aufgaben der Arbeitnehmer hat und kontrolliert dessen → Arbeit. Zum Schutz der Arbeitnehmer in unselbstständigen, abhängigen → Arbeitsverhältnissen gibt es im → Arbeitsrecht bestimmte Regelungen, zum Beispiel zur → Arbeitszeit oder → Kündigung. Für Selbstständige gelten diese Schutzgesetze nicht.

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Kapitel A

Arbeitsagentur/Agentur für Arbeit Die Arbeitsagenturen bieten Schülern, Berufsanfängern und Berufserfahrenen vielfältige Hilfestellungen. Die Agenturen für Arbeit und ihre Geschäftsstellen sind die örtlichen Niederlassungen der Bundesagentur für Arbeit. Sie sind erste Anlaufstellen für alle, die Beratung, Vermittlung und Förderung sowie → finanzielle Hilfe benötigen. Alle Angebote der Arbeitsagenturen sind kostenlos. Zu den wichtigsten Aufgaben der Arbeitsagenturen gehören: ff → Berufsberatung und Berufsorientierung ff Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen ff Förderung der Bewerbung und Vorstellung ff Förderung der → Berufsausbildung ff Förderung der beruflichen → Weiterbildung ff Förderung von → Menschen mit Behinderung zur Eingliederung in Ausbildung und Arbeit ff Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt ff Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ff Unterstützung für Existenzgründer und ältere Arbeitnehmer ff Zahlung von → Arbeitslosengeld, → Kurzarbeitergeld und → Insolvenzgeld ff Hilfen für Arbeitgeber, zum Beispiel durch Zahlung eines → Eingliederungszuschusses

Kapitel A

Tipp Wer bei der Arbeitsagentur ausbildungsuchend, arbeitslos oder wegen drohender Arbeitslosigkeit arbeitsuchend gemeldet ist, kann aus dem → Vermittlungsbudget gefördert werden. Im Internet (www.arbeitsagentur.de) oder im Berufsinformationszentrum (kurz BiZ genannt) kann man sich außerdem unverbindlich informieren. Dort sind alle relevanten Themen zur Berufswahl zu finden.

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Arbeitsanweisung Eine Arbeitsanweisung beschreibt genau, wie eine Tätigkeit ausgeführt werden soll. Der → Arbeitgeber kann eine Arbeitsanweisung mündlich oder schrift­lich erteilen. Meist werden die erforderlichen Arbeitsschritte in einer schriftlichen Checkliste beschrieben, in der auch Zeitvorgaben stehen können. Dies garantiert, dass die Arbeitsschritte sicher und korrekt ausgeführt werden, was vor allem bei gefährlichen Tätigkeiten wichtig ist, zum Beispiel bei Arbeiten an elektrischen Anlagen. Erfahrene → Arbeitnehmer können Arbeitsanweisungen als Nachschlage­ werk nutzen. Neuen Arbeitnehmern dienen sie als Leitfaden. Arbeits­ anweisungen können auch speziell für die → Berufsausbildung erstellt werden. Eine Arbeitsanweisung darf aber nicht die Einweisung in eine neue Tätigkeit ersetzen. Wenn Arbeitnehmer Arbeitsanweisungen wieder­holt außer Acht lassen, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur → Kündigung haben. Siehe auch → Arbeitsschutz → Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) → Ausbildungsordnung

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Kapitel A

Arbeitsentgelt Für seine geleistete → Arbeit erhält der Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können das Arbeitsentgelt grundsätzlich frei verhandeln. → Tarifverträge oder Branchenmindestlöhne können aber eine Mindesthöhe festlegen. Zudem gilt seit 1. Januar 2015 der gesetzliche → Mindestlohn. Im Allgemeinen wird zwischen zwei verschiedenen Entgeltformen unter­ schieden: dem Lohn für Arbeiter und dem Gehalt für Angestellte. Das Gehalt ist ein Monatsentgelt, das in gleichbleibender Höhe gezahlt wird – unabhängig von der Anzahl der Tage im Monat und der erbrachten Leistung. Der Lohn kann unterschiedlich hoch ausfallen, da er von der geleisteten Arbeit abhängt, zum Beispiel als Stundenlohn oder Stücklohn. In der Gesetzgebung und in Tarifverträgen gibt es diese Unterscheidung aber kaum noch, dort wird meist nur von Entgelt gesprochen. Im → Arbeitsvertrag wird üblicherweise das monatliche Bruttoentgelt genannt. Davon zieht der Arbeitgeber → Steuern und → Sozialabgaben ab und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter. Das übrig bleibende Nettoentgelt überweist er an den Arbeitnehmer. Alle Steuern und Sozialabgaben werden in der Gehaltsabrechnung aufgelistet, die der Arbeitnehmer am Ende des Monats erhält. Geringverdiener müssen keine Steuern zahlen. Im Jahr 2016 liegt der Grundfreibetrag bei 8.652 Euro. Wer mehr verdient, kann am Jahresende eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben und zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet bekommen. Verdient ein → Auszubildender monatlich weniger als 325 Euro, dann trägt der Arbeitgeber auch die Sozialabgaben allein. Manche Arbeitnehmer erhalten neben dem Arbeitsentgelt noch frei­ willige Sonderzahlungen vom Arbeitgeber, zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Diese können im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag geregelt sein. Sie sind genauso wie das monatliche Arbeitsentgelt steuer- und sozialabgabenpflichtig. Darüber hinaus erhalten manche Arbeitnehmer auch → vermögenswirksame Leistungen (VL).

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Selbstständige erhalten kein Arbeitsentgelt, sondern in der Regel ein Honorar, siehe → Beschäftigungsverhältnisse.

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Arbeitsförderung/Arbeits­förderungsrecht (SGB III)

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Die → Arbeitsagenturen helfen bei der Suche nach Arbeit oder einer → Berufsausbildung.

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Das Arbeitsförderungsrecht regelt, wie die Arbeitsagenturen Ausbildungund Arbeitsuchende unterstützen können. Die Förderleistungen werden im → Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beschrieben. Ziel der Arbeitsförderung ist es, möglichst vielen Menschen zu einer Arbeit zu verhelfen. Offene Stellen sollen schnell besetzt werden, und auch benachteiligte Menschen sollen Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten.

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Die Arbeitsagenturen können zum Beispiel durch folgende Maßnahmen unterstützen:

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ff Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung

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ff Berufsberatung

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ff Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

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ff Förderung der beruflichen → Weiterbildung ff Gründungszuschuss an Menschen, die sich selbstständig machen

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ff → Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber

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ff Zahlung von → Kurzarbeitergeld an Arbeitgeber, um bei einem Arbeitsausfall Entlassungen von Arbeitnehmern zu vermeiden

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ff Förderhilfen für → benachteiligte Jugendliche und → Menschen mit Behinderungen

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Kapitel A

Finanziert werden diese Leistungen vor allem durch Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur → Arbeitslosenversicherung zahlen. Wenn es bei der Arbeitsförderung größere Probleme mit der Arbeitsagentur gibt, dann kann man sich an das → Sozialgericht wenden. Dieses entscheidet, wie die Streitigkeit geklärt wird.

Arbeitsgelegenheiten Arbeitsgelegenheiten sollen langzeitarbeitslosen Menschen helfen, wieder am Arbeitsleben teilzunehmen. Menschen, die → Arbeitslosengeld II erhalten und keine → Arbeit finden, können Arbeitsgelegenheiten angeboten werden. Diese werden umgangssprachlich Ein-Euro-Jobs genannt. Arbeitsgelegenheiten müssen zusätzlich sein, das heißt, sie dürfen normale Arbeitsplätze nicht ver­drängen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Hilfen in Sport­vereinen oder um unterstützende Arbeiten in Seniorenheimen handeln. Arbeitsgelegenheiten helfen, durch regelmäßige Tätigkeit die Beschäftigungs­ fähigkeit zu erhalten oder wiederzuerlangen, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und sich so für einen neuen Arbeitsplatz zu qualifizieren. Wer an einer Arbeitsgelegenheit teilnimmt, bekommt zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung. Diese beträgt in der Regel zwischen einem und zwei Euro pro Arbeitsstunde. Das örtliche → Jobcenter entscheidet über Dauer und Inhalte einer Arbeits­ gelegenheit. Sie ist kein reguläres → Arbeitsverhältnis, man erhält also keinen → Arbeitsvertrag. Einem Arbeitslosen, der eine Arbeitsgelegenheit ohne wichtigen Grund ablehnt, kann das Arbeitslosengeld II gekürzt werden.

Kapitel A

Arbeitsgericht Wenn es zwischen → Arbeitnehmer und → Arbeitgeber zu Problemen kommt, dann kann das Arbeitsgericht die Streitigkeit klären.

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A B C

Bei einem Gerichtsverfahren müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihren Anwalt selbst bezahlen. Wenn der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, dann übernimmt diese die Anwaltskosten. Der Verlierer des Prozesses muss die Gerichtskosten tragen.

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Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann man unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen. Bei einer Berufung wird das Urteil durch ein übergeordnetes Gericht überprüft und unter Umständen geändert. Nach dem Arbeitsgericht entscheidet das Landesarbeitsgericht über den Fall. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

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Die → Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern meist kostenfreie Beratung und Rechtsschutz in Fragen des Arbeits- und Sozialrechts an. Sie vertreten sie gegenüber dem Arbeitgeber und übernehmen die anfallenden Kosten der Verfahren – vorausgesetzt, der Rechtsstreit hat gute Chancen, gewonnen zu werden. Der Rechtschutz ist eine freiwillige Mitgliederleistung.

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Kapitel A

Arbeitslosengeld Die → Arbeitsagenturen zahlen Arbeitslosengeld an Menschen, die ihre → Arbeit verloren haben und eine neue Beschäftigung suchen. Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der → Arbeitslosenversicherung hat, ff wer arbeitslos ist, ff sich persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet hat, ff in den zwei Jahren vor der → Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt im Regelfall davon ab, wie viel der Arbeitslose vorher verdient hat: Von dem Bruttolohn des vergangenen Jahres wird ein kalendertäglicher Durchschnittsbetrag errechnet. Davon werden eine Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Von dem dann verbleibenden Netto­ gehalt erhalten Arbeitslose mit Kindern 67 Prozent, Arbeitslose ohne Kinder 60 Prozent als Arbeitslosengeld. Wie lange man Arbeitslosengeld erhält, hängt davon ab, wie alt man ist und wie lange man zuvor Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt hat. Arbeitslose, die jünger als 50 Jahre sind, bekommen es für mindestens sechs und maximal zwölf Monate. Ältere erhalten bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld. Menschen, die überwiegend in auf nicht mehr als zehn Wochen befristeten → Arbeitsverhältnissen beschäftigt waren, können bereits nach sechs Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Sie erhalten es dann für drei bis höchstens fünf Monate. Arbeitslose müssen sich selbst anstrengen, einen neuen Job zu finden, und sich unmittelbar auf → Arbeitsuche begeben. Hierzu gehört auch die Bereitschaft, eine von der Arbeitsagentur angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen. Wer ohne wichtigen Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt, muss mit einer Sperrzeit rechnen, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Kapitel A

Beschäftigte, denen Arbeitslosigkeit droht, sollten sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, spätestens drei Monate vorher beziehungsweise innerhalb von drei Tagen, nachdem sie davon erfahren haben. Versäumen sie dies, gibt es ebenfalls eine Sperrzeit.

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Tipp Zusätzlich zu dem ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld sollte man Folgendes mitbringen:

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ff Personalausweis

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ff alle Arbeitsbescheinigungen

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ff gegebenenfalls Kündigungsschreiben

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Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung Die → Arbeitsagenturen fördern die berufliche → Weiterbildung von Arbeitslosen durch → Arbeitslosengeld und die Übernahme weiterer Kosten. Arbeitslose können unter bestimmten Voraussetzungen auch während einer beruflichen Weiterbildung Arbeitslosengeld erhalten. Die Rege­lungen für das Arbeitslosengeld gelten unverändert auch während der Weiterbildung. Für jeweils zwei Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld mindert sich die Anspruchsdauer während der geförderten Weiterbildung nur um jeweils einen Tag. Die örtliche Arbeitsagentur informiert über die genauen Voraussetzungen.

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Kapitel A

Außerdem übernimmt die Arbeitsagentur ff d  ie Lehrgangskosten und gegebenenfalls Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung, ff → Fahrtkosten, unter anderem für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte, ff Kosten für Unterkunft und Verpflegung, falls diese erforderlich sind, ff Kinderbetreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder.

Arbeitslosengeld II (ALG II) Arbeitslosengeld II ist eine Grundsicherung für Hilfebedürftige, die arbeiten können, aber keine Arbeit finden. Mit dem ALG II, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, können Menschen, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, ihren Lebensunterhalt bestreiten und am kulturellen Leben teilhaben. Zusätzlich helfen ihnen die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und spezielle Beratungsangebote, wieder bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten. Die Leistungen sind im → Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gesetzlich geregelt, das im Jahr 2005 in Kraft trat. Im Unterschied zum Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung wird das ALG II aus Steuermitteln des Bundes finanziert.

Kapitel A

Wo beantragt man Arbeitslosengeld II? Den Antrag stellt man im örtlichen → Jobcenter. Es ist Ansprechpartner für alle Fragen, zahlt das Geld aus und erbringt weitere Hilfen. Die Geld­leistung wird am Anfang des Monats gezahlt und in der Regel für jeweils sechs Monate bewilligt. Danach muss erneut ein Antrag gestellt werden.

Wer bekommt Arbeitslosengeld II? Leistungsberechtigt sind Menschen ab 15 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht bestreiten kann – weder mit dem eigenen Geld, noch mit der eigenen Arbeitskraft oder der Hilfe anderer. Wenn das Arbeitsentgelt oder andere staatliche Transferleistungen (zum Beispiel Krankengeld oder Kindergeld) nicht für den Lebensunterhalt reichen, kann man diese mit ALG II aufstocken. Zuerst wird aber geprüft, ob die Hilfebedürftigkeit mit Wohngeld und/oder gegebenenfalls einem → Kinderzuschlag überwunden werden kann. Menschen, die nicht arbeiten können, erhalten Sozialgeld beziehungsweise → Sozialhilfe. Jugendliche unter 25 Jahren werden gezielt gefördert. Ihnen soll so schnell wie möglich eine → Berufsausbildung, eine Arbeit, eine beruf­ liche → Weiterbildung, ein → Praktikum oder eine → berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vermittelt werden. Persönliche Ansprechpartner finden sie im örtlichen Jobcenter. Jugendliche unter 15 Jahren sind noch nicht erwerbsfähig und können Sozialgeld beantragen. Der Grundgedanke des ALG II lautet: fördern und fordern. Gefordert wird, dass Arbeitslose sich selbst anstrengen, eine Arbeit oder Ausbildung zu finden – auch wenn sie weniger verdienen als erwartet. Was konkret zu tun ist, wird in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Gefördert werden die Leistungsberechtigten durch die finanzielle Unterstützung und die Angebote der Arbeitsförderung.

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Kapitel A

Muss jede Arbeit angenommen werden? Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Eingliederungsmaßnahme, → Arbeitsgelegenheit oder ein Praktikum ohne stichhaltigen Grund ablehnt, dem wird die Leistung gekürzt. Wer sich wiederholt weigert, muss mit der kompletten Streichung der Leistung rechnen, außer es sprechen körperliche, geistige oder seelische Gründe gegen die Arbeitsaufnahme. Auch wer Kinder unter drei Jahren betreut, Angehörige pflegt oder eine allgemeinbildende Schule besucht, kann die Arbeit ablehnen.

Wie lange und in welcher Höhe wird bezahlt? Die Höhe der Geldleistung richtet sich nach der Bedürftigkeit der Antragsteller. Es wird so lange gezahlt, wie die Hilfebedürftigkeit andauert. Die Antragsteller müssen ausführlich Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen geben, damit die Höhe berechnet werden kann. Das ALG II deckt die Kosten für den Lebensunterhalt ab. Dazu zählen unter anderem alle Ausgaben für das tägliche Leben, zum Beispiel für Lebensmittel, Kleidung, Freizeit, Telefon und Internet. Für diese Ausgaben erhalten die Empfänger den Regelbedarf. Im Jahr 2016 liegt der Regelbedarf für Alleinstehende bei 404 Euro im Monat. Ehegatten und Lebens­partner erhalten 364 Euro. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bekommen 306 Euro, 6- bis 13-Jährige 270 Euro und unter 6-Jährige 237 Euro. Schwangere, → Menschen mit Behinderungen und Alleiner­ ziehende können zusätzlich Zuschläge für ihren Mehrbedarf erhalten. Die Miete für eine angemessen große Wohnung, Heizung sowie die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen. Kinder und Jugendliche können darüber hinaus Leistungen aus dem so­genannten Bildungspaket erhalten. Das sind zum Beispiel Zuschüsse für ein warmes Mittagessen in der Schule, für Lernförderung, für Mitgliedschaften im Sport- oder Musikverein, Schulausflüge oder Klassenfahrten. Außerdem gibt es einen jährlichen Zuschuss für Schulmaterial. Leistungsempfänger, die Geld zum ALG II dazuverdienen, bekommen einen Teil davon auf die Grundsicherung angerechnet. Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden als Grundfreibetrag nicht angerechnet. Zusätzlich bleiben 20 Prozent des Teils des Bruttoeinkommens frei,

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das zwischen 100 Euro und 1.000 Euro liegt. Bei Einkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro bleiben 10 Prozent anrechnungsfrei. Für Allein­erziehende liegt die Anrechnungsgrenze bei 1.500 Euro. Eine Ausnahme bildet der → Bundesfreiwilligendienst: Wer daran teilnimmt, darf 200 Euro von seinem monatlichen Taschengeld behalten (Stand 2016). Infos zu Höhe und Dauer erteilt das zuständige Jobcenter.

Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung sorgt dafür, dass man bei → Arbeitslosigkeit nicht ohne Geld dasteht. Finanziert wird die Arbeitslosenversicherung durch Beiträge, die sich → Arbeitnehmer und → Arbeitgeber je zur Hälfte teilen. Im Jahr 2016 liegt der Beitrag bei 3 Prozent des Bruttogehalts. Pflichtversichert sind → Auszubildende und alle Arbeitnehmer, die mehr als → geringfügig beschäftigt sind. Aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung werden das → Arbeitslosengeld und die → Arbeitsförderung bezahlt. Die Grenze der Beitragsbemessung liegt im Jahr 2016 bei 6.200 Euro monatlich im Westen Deutschlands und 5.400 Euro im Osten. Wer mehr verdient, muss nur bis zu dieser Grenze Beiträge zahlen.

Arbeitslosigkeit

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Wer arbeitslos ist, erhält Unterstützung von der → Arbeitsagentur und sollte auch selbst zügig nach einer neuen → Arbeit suchen.

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Wenn jemand seinen Ausbildungsplatz oder seine Arbeitsstelle ver­liert, dann kann das viele Gründe haben, zum Beispiel wirtschaftliche Krisen, Sparmaßnahmen im Betrieb oder mangelnde Qualifikationen. Wer seine Arbeit verloren hat oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist, sollte sich zuerst an die örtliche Arbeitsagentur wenden. Sie bewilligt das → Arbeitslosengeld, hilft bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz oder einer neuen Arbeit und vermittelt → Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

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Kapitel A

Bei drohender oder bereits eingetretener Arbeitslosigkeit sollte man aber auch selbst aktiv werden: ff Stellenanzeigen im Internet, in Zeitungen und Zeitschriften lesen ff ein eigenes Profil in der Jobbörse der → Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) einstellen ff Initiativbewerbungen schreiben, das heißt auch → Bewerbungen zu Unternehmen schicken, die gerade keine offenen Stellen anbieten ff eine eigene → Stellensuchanzeige schalten ff Eltern, Freunde und Bekannte um Rat fragen ff Ausbildungs- und Jobmessen besuchen ff d  ie Zeit der Arbeitslosigkeit für ein → Praktikum, eine berufliche → Weiterbildung oder das Nachholen eines Schulabschlusses nutzen (vorher aber die Arbeitsagentur fragen!) ff sich über andere Job- und Ausbildungsmöglichkeiten informieren

Arbeitsmarkt Unternehmen halten auf dem Arbeitsmarkt Ausschau nach passenden Mitarbeitern, während Arbeitsuchende dort ihre Arbeitskraft anbieten. Wenn Angebot und Nachfrage an Arbeitskräften gleich hoch sind, dann werden die offenen Stellen zügig besetzt, und die → Arbeitslosigkeit ist gering. Das ist jedoch schwer zu erreichen, denn der Arbeitsmarkt verändert sich ständig, unter anderem durch die wirtschaftliche Lage, Geburtenrate, Qualifikationen der Mitarbeiter sowie Gesetze und → Tarifverträge. Auch der technische Fortschritt und die Globalisierung beschleunigen den → Arbeitsmarktwandel. Im → Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wird die → Arbeitsförderung geregelt. Diese soll für einen Ausgleich von Angebot und Nachfrage an Arbeitskräften sorgen und die Arbeitslosigkeit möglichst niedrig halten.

Kapitel A

Arbeitsmarktwandel Der → Arbeitsmarkt befindet sich seit Jahrzehnten im Wandel und stellt → Arbeitnehmer und → Auszubildende vor neue Herausforderungen. Deutschland entwickelt sich zu einer Wissensgesellschaft, in der vor allem qualifizierte Fachkräfte gesucht werden. Derzeit erleben besonders der Automobilbau, der Maschinen- und Anlagenbau und die Elektrotechnikbranche ein starkes Wachstum. Aber auch soziale Dienstleistungen im Bildungswesen und im Gesundheitsbereich werden immer wichtiger. Berufe in der industriellen Herstellung und in der Landwirtschaft sind hingegen immer weniger gefragt. Auch Jobs mit einem hohen Routineanteil fallen durch die Automatisierung eher weg. In den Unternehmen nimmt die Digitalisierung und Vernetzung zu. Dadurch entstehen neue Berufe sowie flexiblere → Arbeitszeiten und → Beschäftigungsverhältnisse. Jugendliche wollen oft verschiedene Tätigkeiten und Branchen kennenlernen, bevor sie sich beruflich festlegen. Voraussetzung dafür ist ein erfolgreicher Schul- oder Ausbildungsabschluss. In einigen Branchen, Regionen und Berufsfeldern herrscht schon heute ein → Fachkräftemangel. Wer sich für einen → Engpassberuf interessiert, hat gute Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge werden → Arbeitnehmer über Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz aufgeklärt und beraten.

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Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen und → Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll außerdem die Beschäftigungsfähigkeit erhalten. Alle Beschäftigten haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, sich regelmäßig arbeits­medizinisch untersuchen zu lassen. Das gilt nur dann nicht, wenn mit keinem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

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Kapitel A

Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten muss der → Arbeitgeber den Beschäftigten ein Vorsorgeangebot bei einem Arbeitsmediziner unterbreiten. Bei besonders gefährdenden Tätigkeiten ist die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge für die Beschäftigten verpflichtend. Die entsprechenden Tätigkeiten sind in einer Verordnung aufgelistet. Der Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Er berät die Betroffenen individuell über die Wechselwirkungen zwischen ihrer → Arbeit und ihrer Gesundheit. Der Arzt muss die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge auswerten. Daraus können sich auch Hinweise für den allgemeinen Arbeitsschutz ergeben. Siehe auch → Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) → Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) → Ärztliche Untersuchungen → Einstellungs-, Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen HO

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Arbeitsschutz Der Arbeitsschutz sichert → Arbeitnehmer gegen Gefahren ab und schützt sie vor arbeitsbedingten Krankheiten. Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist das → Arbeitsschutzgesetz. Es verpflichtet den → Arbeitgeber, seine Mitarbeiter vor Gefahren an Maschinen, Geräten und Anlagen zu schützen. In gefährlichen Arbeitsbereichen muss der Arbeitgeber besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen. Außerdem muss er die Beschäftigten über Risiken aufklären. Der Arbeitgeber muss den → Betriebsrat bei allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes hinzuziehen. Dieser achtet auf die Ein­haltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Neben dem Arbeitsschutzgesetz gibt es zahlreiche Verordnungen, welche die Gesundheit der Beschäftigten schützen sollen, zum Beispiel die Gefahr­stoffverordnung, die Biostoffverordnung, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz­verordnung und die Verordnung zur → arbeitsmedi­zinischen Vorsorge.

Kapitel A

Siehe auch → Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) → Berufsgenossenschaft → Gewerbeaufsicht → Unfallverhütungsvorschriften → Unfallversicherung

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Dieses Gesetz regelt, was → Arbeitgeber und → Arbeitnehmer für einen sicheren Arbeitsplatz tun müssen. Die Vermeidung von Unfällen und der Schutz der Gesundheit sind die wichtigsten Ziele des betrieblichen → Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber muss seinen Betrieb auf Gefahren für die Beschäftigten untersuchen lassen. Er muss Schutzmaßnahmen treffen und die Mitarbeiter über Risiken aufklären, um die Entstehung von → Berufskrankheiten zu verhindern. Arbeitnehmer müssen die Vorschriften des Arbeitgebers befolgen. Sie tragen die Verantwortung für ihre eigene Sicherheit, indem sie zum Beispiel Schutzausrüstungen benutzen. Wer grob fahrlässig gegen Sicherheitsbestimmungen verstößt und dadurch einen Unfall verschuldet, kann vor Gericht verurteilt werden. Das Arbeitsschutzgesetz gewährt Arbeitnehmern auch bestimmte Rechte: ff Sie können Vorschläge zum Arbeitsschutz machen. ff S ie dürfen bei direkten und großen Gefahren ihren Arbeitsplatz verlassen.

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ff Sie können sich bei den Aufsichtsbehörden beschweren, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht ausreichend schützt und ihre Hinweise missachtet.

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Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nicht benachteiligen, wenn sie diese Rechte wahrnehmen.

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Kapitel A

Gesetzliche Verordnungen regeln, welche konkreten Maßnahmen der Arbeitgeber zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten treffen muss. Dazu gehören: ff A  rbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Sie legt fest, wie Arbeitsstätten eingerichtet und betrieben werden müssen, und enthält zum Beispiel Bestimmungen für Arbeitsräume, Sanitär- und Pausenräume, Notausgänge, Lüftung, Raumtemperatur und Beleuchtung. ff Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Der Arbeitgeber muss prüfen und beurteilen, ob die Verwendung von Arbeitsmitteln, zum Beispiel Werkzeuge und Maschinen, für die Beschäftigten gefährlich werden kann. Wenn eine Gefährdung gegeben ist, muss er geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Überwachungsbedürftige Anlagen wie Druckbehälter und Aufzüge müssen von zugelassenen Überwachungs­stellen geprüft werden. ff G  efahrstoffverordnung (GefStoffV): Sie verpflichtet den Arbeitgeber, wirksame Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten zu ergreifen, wenn diese zum Beispiel mit ätzenden oder giftigen Stoffen arbeiten müssen. Die Gefahrstoffverordnung greift auch, wenn Gefahrstoffe bei der Arbeit entstehen. Zu den Schutzmaßnahmen zählen technische Maßnahmen wie Lüftungsanlagen, organisatorische Maßnahmen wie Zutrittsbeschränkungen und persönliche Maßnahmen wie das Tragen von Schutzkleidung. Siehe auch → Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) → Arbeitsunfall

Kapitel A

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Dieses Gesetz verpflichtet den → Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Sicherheit zu bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben zu übertragen. Wie viele Betriebsärzte und Fachkräfte den Arbeitgeber unterstützen müssen, ist abhängig von der Zahl der → Arbeitnehmer, von der Art des Betriebs und von den Unfall- und Gesundheitsgefahren. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit kümmern sich um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, teilen dem Arbeitgeber Mängel beim → Arbeitsschutz mit und schlagen Maßnahmen zu deren Beseitigung vor. Sie informieren die Arbeitnehmer über Gefahren und erklären ihnen, wie sie sich sicherheitsbewusst verhalten.

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Die → Unfallverhütungsvorschriften legen genaue Sicherheitsregeln für Betriebe fest. Sie werden von den Trägern der gesetzlichen → Unfall­ versicherung, zum Beispiel den → Berufsgenossenschaften, erlassen.

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Siehe auch → Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

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Arbeitsuche

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Siehe → Pflichten von Arbeitsuchenden

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Kapitel A

Arbeitsunfähigkeits­ bescheinigung (AU) Ist ein → Arbeitnehmer krank, muss er seinem → Arbeitgeber spätestens am vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer muss sofort, also bereits am ersten Krankheitstag und noch vor Arbeitsbeginn, dem Arbeitgeber mitteilen, dass er arbeitsunfähig ist und wie lange er voraussichtlich ausfällt. Die Art der Erkrankung muss er nicht nennen. Wenn er länger als drei Tage nicht arbeiten kann, muss er dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber kann diese Bescheinigung jedoch auch schon früher verlangen. Auch in → Tarifverträgen können andere Regelungen getroffen werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird vom behandelnden Arzt ausgestellt. Sie besteht aus vier Teilen: Die erste Seite muss der Arbeitnehmer bei der → Krankenkasse einreichen. Die zweite Seite muss er dem Arbeitgeber aushändigen – entweder persönlich oder per Post. Die dritte Seite behält der Arzt für seine Krankenakte. Die vierte Seite erhält der Patient für seine persönlichen Unterlagen. Auf der ersten und dritten Seite der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stehen die Patientendaten, der Name des Arztes, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und auch die verschlüsselte Diagnose, also die Art der Erkrankung. Auf der zweiten Seite fehlt die Diagnose – der Arbeitgeber erfährt also nicht, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist. Wer krank ist und nicht zur → Arbeit gehen kann, bekommt bis zu sechs Wochen sein → Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weiter gezahlt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis vorher mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Solange der Arbeitgeber die Arbeits­ unfähigkeitsbescheinigung nicht erhalten hat, kann er die → Entgeltfortzahlung aber verweigern. Versäumt der Arbeitnehmer für längere Zeit oder wiederholt, dem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorzulegen, muss er mit arbeitsrechtlichen Folgen bis hin zur → Kündigung rechnen.

Kapitel A

Wenn ein kranker Auszubildender die → Berufsschule nicht besuchen kann, muss er sich dort noch vor Schulbeginn krankmelden. Dem Aus­bildungsbetrieb muss die Krankheit ebenfalls sofort mitgeteilt werden. Die Berufsschule benötigt meist keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern nur eine schriftliche Entschuldigung des Erziehungsberechtigten. Auszubildende über 18 Jahre können diese selbst ausstellen. Bei längerer Krankheit kann die Berufsschule aber ein ärztliches Attest verlangen.

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Arbeitsunfall Arbeitsunfälle sind Unfälle, die während der → Arbeitszeit, bei Betriebs­ veranstaltungen oder auf dem Weg zur oder von der → Arbeit geschehen. Wer einen Arbeits- oder → Wegeunfall hatte, sollte so schnell wie möglich zu einem Arzt gehen. Danach muss der Unfall dem → Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber informiert dann den zuständigen Träger der → Unfallversicherung. Verantwortlich für die Abwicklung von Arbeitsunfällen sind die → Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten für die ärztliche Behandlung und die Wiederherstellung der Gesundheit, also für die → Rehabilitation. Sie zahlt Verletztengeld, wenn man nach dem Unfall arbeitsunfähig ist. Außerdem kommt sie für Umschulungen auf, wenn man seinen alten Beruf nicht mehr ausüben kann. Bei dauerhaften schwerwiegenderen Unfallfolgen wird eine → Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt.

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Kapitel A

Arbeitsverhältnis Ein Arbeitsverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen → Arbeitgeber und → Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine → Arbeit zu leisten. Der Arbeitgeber muss dafür ein → Arbeitsentgelt zahlen. Diese Verpflichtungen werden meistens in einem schriftlichen → Arbeitsvertrag festgehalten, aber ein mündlicher Vertrag ist rechtlich auch erlaubt. Wenn der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen wurde oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht alle Angaben enthält, dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis über die Arbeitsbedingungen nachreichen – spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dieser Nachweis muss vom Arbeitgeber unterschrieben sein und alle Angaben enthalten, die auch in einem regulären Arbeitsvertrag zu finden sind. Arbeitnehmern, die für höchstens einen Monat eingestellt werden, muss der Arbeitgeber keinen Nachweis ausstellen. Wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern, dann muss der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitteilen. Er muss den Arbeitnehmer aber nicht informieren, wenn sich gesetzliche Vorschriften, → Tarifverträge und ähnliche Regelungen ändern. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer das Recht auf ein → Arbeitszeugnis. Wenn es zu Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis kommt, dann kann das → Arbeitsgericht die Auseinandersetzung klären.

Kapitel A

Arbeitsvermittlung/Ausbildungsvermittlung Die → Arbeitsagentur und private Arbeitsvermittler können bei der Suche nach einer → Berufsausbildung oder einer → Arbeit helfen. Die Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen ist eine wichtige Aufgabe der Arbeitsagentur. Jeder kann sich dort kostenlos beraten lassen. Das → Arbeitsförderungsrecht regelt, wie die Arbeitsagenturen Ausbildung- und Arbeitsuchende unterstützen können. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die → Arbeitslosengeld II erhalten, übernimmt das → Jobcenter die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung. Das Jobcenter hat auch die Möglichkeit, die Arbeitsagentur mit der Ausbildungsvermittlung zu beauftragen. Private Arbeitsvermittler können ebenfalls bei der Suche nach einer Ausbildungs- oder einer Arbeitsstelle helfen. Ihre Beratung kann vom → Arbeitgeber, aber auch vom Arbeitsuchenden bezahlt werden. Von einem Ausbildungsuchenden darf dafür kein Geld verlangt werden. Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeitsagentur oder vom Jobcenter einen sogenannten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten. Damit können sie kostenlos einen privaten Arbeitsvermittler beauftragen. Der Gutschein kann nicht für die Vermittlung in Ausbildung eingesetzt werden.

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Kapitel A

Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen → Arbeitgeber und → Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Arbeitsvertrag, damit beide ihre Rechte und Pflichten kennen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für den Arbeitgeber zu arbeiten. Der Arbeitgeber zahlt ihm dafür ein → Arbeitsentgelt. Ein Arbeitsvertrag sollte am besten schriftlich festgehalten werden. Es ist aber auch ein mündlicher Vertrag möglich. Dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber spätestens einen Monat nach dem Beginn des → Arbeitsverhältnisses einen unterschriebenen Nachweis über die Arbeitsbedingungen nachreichen. Ein Arbeitsvertrag muss folgende Punkte beinhalten: ff Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ff B  eginn des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Verträgen auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses ff Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit ff → Arbeitszeit ff Arbeitsort ff Zusammensetzung, Höhe und Zahlungszeitpunkt des Arbeitsentgelts (einschließlich eventueller Zulagen, Prämien, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) ff Dauer des jährlichen → Urlaubs ff → Kündigungsfristen ff A  ngaben zu tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten

Kapitel A

Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbaren, was in einem Arbeitsvertrag stehen soll. Gesetzliche Regelungen des → Arbeitsrechts, → Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen schützen den Arbeitnehmer aber vor unerlaubten und unfairen Arbeitsbedingungen. Grundsätzlich gilt: Höherrangiges Recht geht vor. Das Gesetz steht also über dem Tarifvertrag, der Tarifvertrag über der Betriebsvereinbarung und die Betriebsvereinbarung über dem Arbeitsvertrag. Im Zweifelsfall gilt das Recht, das für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist.

Arbeitsvertrag, befristeter Bei befristeten → Arbeitsverträgen ist die Dauer des → Arbeits­ verhältnisses zeitlich begrenzt. Ein befristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn die Beschäftigungsdauer entweder kalendermäßig bestimmt ist (zum Beispiel „von … bis …“ oder „für die Dauer von sechs Monaten“) oder sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung ergibt (zum Beispiel „bis zum Ende der Erdbeerernte“). Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart wird. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet ohne → Kündigung mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit dem Erreichen des Zwecks. Die Zweckerreichung muss der → Arbeitgeber dem → Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt geben, sonst verlängert sich der Arbeitsvertrag ent­sprechend. Die ordentliche, fristgemäße Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren → Tarifvertrag vereinbart ist. Aus wichtigem Grund kann der befristete Arbeitsvertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. In welchen Fällen ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden darf und welche Vorschriften dabei zu beachten sind, regelt das Teilzeitund Befristungsgesetz. Grundsätzlich muss die Befristung des Arbeitsvertrags durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Ein solcher liegt zum Beispiel vor, wenn der Betrieb eine bestimmte Arbeitsleistung nur vorübergehend benötigt, wenn ein Arbeitnehmer wegen vorübergehender Abwesenheit vertreten werden soll oder wenn einem Berufsanfänger nach seiner → Ausbildung oder seinem → Studium der Übergang

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Kapitel A

ins Arbeitsleben erleichtert werden soll. Die zulässige Dauer der Befristung ergibt sich in diesen Fällen aus dem Befristungsgrund. Auch wenn kein sachlicher Grund vorliegt, können unter bestimmten Voraussetzungen befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden: zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer bei dem betreffenden Arbeitgeber zuvor noch nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war (Neueinstellung) oder nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dann, wenn zwischen dem Ende eines früheren Arbeitsverhältnisses und dem neuen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist im Sinne dieser Regelung kein Arbeitsverhältnis. Der ausbildende Arbeitgeber kann also mit seinem ehemaligen → Auszubildenden einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund abschließen. Die Höchstdauer eines befristeten Arbeitsvertrags ohne sachlichen Befristungsgrund beträgt zwei Jahre, soweit im Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist. Innerhalb dieser zwei Jahre kann der befristete Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden. Ist die Befristung des Arbeitsvertrags nicht zulässig, gilt der Arbeitsvertrag von Anfang an als unbefristet. Weigert sich der Arbeitgeber, das anzuerkennen, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem Ende der Befristung beim → Arbeitsgericht Klage erheben, um feststellen zu lassen, dass die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam ist.

Arbeitszeit Arbeitszeitregelungen bestimmen die Arbeits- und Ruhezeiten für unterschiedliche Beschäftigtengruppen. Die Arbeitszeit wird durch das Arbeitszeitgesetz, → Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder den → Arbeitsvertrag geregelt. Das Arbeits­zeitgesetz gilt für Beschäftigte ab 18 Jahren. Es schreibt vor, dass → Arbeit-­ nehmer grundsätzlich nicht länger als acht Stunden an sechs Werktagen arbeiten dürfen. Die Arbeitszeit darf auf zehn Stunden pro Werktag erhöht werden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeitet. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt das → Jugendarbeitsschutzgesetz.

Kapitel A

Ruhepausen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bei mehr als sechs Stunden → Arbeit am Tag hat ein Arbeitnehmer Recht auf mindestens 30 Minuten Pause, bei mehr als neun Stunden Arbeit sind es 45 Minuten Pause. Zwischen Ende und Beginn der Arbeit müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen. Fahrzeiten von der Wohnung zur Arbeit und zurück gelten als Ruhezeiten, zählen also nicht als Arbeitszeit. Nur bei → Auszubildenden gehören Fahrten zwischen → Berufsschule und Ausbildungsbetrieb zur Arbeitszeit. In vielen Betrieben und Verwaltungen wird die Arbeitszeit flexibel gestaltet, etwa mit der sogenannten Gleitzeit. Hier darf der Beschäftigte täglich selbst bestimmen, wann seine Arbeit anfängt und wann sie endet. Anwesenheitspflicht besteht nur für eine festgelegte verkürzte Zeit, die sogenannte Kernarbeitszeit. Die vertragliche Gesamtarbeitszeit von zum Beispiel 40 Stunden muss innerhalb eines festgelegten Zeitraums erreicht werden. An Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Ausnahmen gelten für Menschen, die lebenswichtige Arbeiten erfüllen, zum Beispiel Feuerwehrleute, und auch für Beschäftigte, die zum Beispiel im öffentlichen Verkehr arbeiten oder Schichtarbeit leisten. Schichtarbeit gibt es in Unternehmen, bei denen länger als üblich oder sogar rund um die Uhr gearbeitet werden muss, zum Beispiel in Krankenhäusern. Dazu werden die Arbeitnehmer in Schichten mit unterschiedlichen Arbeitszeiten eingeteilt. Als Nachtarbeit gilt Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr. In Deutschland darf jeder Arbeitgeber seinen volljährigen Arbeitnehmern Nachtarbeit anordnen. Einschränkungen sind durch den Tarifvertrag oder den → Betriebsrat möglich. Besonderen Schutz genießen werdende Mütter nach dem → Mutterschutzgesetz sowie Jugendliche. Schwerbehinderte Menschen dürfen nachts nicht arbeiten. Wenn Arbeitnehmer durch Nacht- und Schichtarbeit gesundheitlich belastet sind, dann haben sie das Recht, sich in eine Tagesschicht versetzen zu lassen. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die sich um einen schwer pflegebedürftigen Verwandten kümmern oder die allein ein Kind unter zwölf Jahren betreuen.

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Kapitel A

Arbeitszeugnis Wenn das → Arbeitsverhältnis oder die → Berufs­ ausbildung endet, dann hat der → Arbeitnehmer oder der → Auszubildende Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

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Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument für zukünftige Bewerbungen und den weiteren Berufsweg. Darum sollte es der Wahrheit entsprechen und alle wesentlichen Informationen enthalten. Es gibt zwei Arten von Arbeitszeugnissen:

Einfaches Zeugnis Das einfache Zeugnis enthält den Namen und die Anschrift des Arbeitnehmers und des → Arbeitgebers. Es nennt Beginn und Ende der Beschäftigung und beschreibt kurz die Art der Tätigkeit. Das einfache Arbeitszeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung enthalten. Außerdem muss es die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden nennen. Ein einfaches Zeugnis ist also eine reine Tätigkeitsbeschreibung ohne Leistungs­bewertung, die oft bei kurzen Arbeitsverhältnissen ausgestellt wird.

Qualifiziertes Zeugnis Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzliche Angaben über die Leistung und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann diese Art von Zeugnis ausdrücklich verlangen. Wenn er allerdings kein qualifiziertes Zeugnis haben möchte, dann kann er auch ein einfaches Zeugnis fordern.

Kapitel A

Das qualifizierte Zeugnis muss alle Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung der Tätigkeit wichtig sind. Es muss wohlwollend sein und darf das berufliche Weiterkommen des Arbeitnehmers nicht erschweren. Bei der Leistungsbeurteilung werden die Fachkenntnisse, die Berufserfahrung, die Arbeitsweise und die Arbeitsqualität des Arbeitnehmers bewertet. Bei der Führungsbeurteilung geht es um das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden. Bei qualifizierten Arbeitszeugnissen haben sich bestimmte Formulierungen durchgesetzt, an denen Arbeitgeber den Arbeitserfolg des Arbeitnehmers ablesen können. Zum Beispiel steht die Bewertung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ für die Note „sehr gut“.

Bei jeder Art von Zeugnis gilt: Es muss schriftlich ausgestellt und von einer Führungskraft unterschrieben werden. Meist übernimmt das der Personalverantwortliche oder der Vorgesetzte. Es muss außerdem klar und verständlich formuliert sein und der Wahrheit entsprechen. Verboten sind Geheimzeichen, die in unzulässiger Weise etwas über den Arbeitnehmer aussagen sollen. Zu diesen Geheimzeichen zählen ungewöhnliche Schriftarten oder verschlüsselte Formulierungen. Wenn ein Zeugnis falsche Behauptungen enthält, dann kann der Arbeitnehmer ein neues, korrigiertes Zeugnis verlangen. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich nicht über das Arbeitszeugnis einigen können, kann der Arbeitnehmer das → Arbeits­ gericht einschalten.

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Kapitel A

Ärztliche Untersuchungen Ärztliche Untersuchungen stellen sicher, dass Jugendliche gesund genug für eine → Berufsausbildung oder eine Beschäftigung sind. Wer arbeitet, sollte gesund sein. Dies gilt besonders für Jugendliche. Darum müssen sich Minderjährige ärztlich untersuchen lassen, bevor sie mit einer Ausbildung oder erstmals mit einer Beschäftigung beginnen, die nicht geringfügig ist. Das schreibt das → Jugendarbeitsschutzgesetz vor. Mit den Untersuchungen wird vor allem geprüft, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit gefährden können. Für die Untersuchungen gilt: ff Alle Untersuchungen sind kostenlos. ff Der Arzt kann frei gewählt werden. ff Der → Arbeitgeber muss den Jugendlichen für die Untersuchungen freigeben. ff Für die Untersuchung wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, der von der Gemeinde- oder Kreisverwaltung ausgestellt wird.

Erstuntersuchung Sie muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Antritt der Berufsausbildung oder der Beschäftigung stattfinden. Der Arbeitgeber darf einen Jugendlichen unter 18 Jahren nur beschäftigen, wenn ihm über die Untersuchung eine Bescheinigung vorgelegt wird.

Nachuntersuchungen Innerhalb der letzten drei Monate des ersten Beschäftigungsjahres muss eine erste Nachuntersuchung stattfinden. Der Arbeitgeber muss den Jugendlichen auf diesen Termin hinweisen. Nach Ablauf jedes weiteren Jahres können Jugendliche sich freiwillig ärztlich untersuchen lassen.

Kapitel A

Außerordentliche Nachuntersuchung/­ Ergänzungsuntersuchung Außerordentliche Nachuntersuchungen sind notwendig, wenn ein Jugendlicher gesundheitlich angeschlagen ist, wenn die gesundheitlichen Folgen der Tätigkeit nicht absehbar sind oder wenn der Jugendliche hinter dem allgemeinen Entwicklungsstand zurückgeblieben ist. Wenn der Arzt zur Beurteilung noch einen anderen Arzt einschalten muss, folgen Ergänzungsuntersuchungen. Siehe auch → Einstellungs-, Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung

Aufbausprachkurse Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die studieren möchten, können ein Stipendium für einen Aufbausprachkurs erhalten. Auf Basis der Richtlinien „Garantiefonds Hochschule“ fördert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Sprach­ förderung für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie Flüchtlinge mit gesichertem Aufenthaltsstatus bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Aufbauend auf den Integrationskursen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge werden die Teilnahme an Deutschsprach­ kursen bis zum Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens und die Teilnahme an Sonderlehrgängen und Studienkollegs gefördert. Diese Maßnahmen sollen junge Menschen, die nicht mehr schulpflichtig sind, dazu befähigen, die Hochschulreife zu erwerben, ein Hochschul­ studium aufzunehmen oder eine im Herkunftsland begonnene Hochschulausbildung in Deutschland fortzusetzen.

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Internet www.bildungsberatung-gfh.de

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Siehe auch → Deutschkurse

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Kapitel A

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Durch dieses Gesetz werden Berufserfahrene bei der Finanzierung einer → Fortbildung unterstützt und zur Existenzgründung motiviert. Handwerker und andere Fachkräfte können das sogenannte MeisterBAföG für die Teilnahme an einer Aufstiegsfortbildung beantragen. Dazu müssen sie einige qualitative und persönliche Voraussetzungen erfüllen. Förderanträge und Beratung bieten in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung am Wohnort des Antragstellers. Die Geförderten erhalten einen Maßnahmebeitrag, der unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt wird. Er besteht aus einem Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie einem Beitrag zu den Kosten für das Prüfungsstück. Als Maßnahmebeitrag erhalten die Teil­nehmer bis zu 10.200 Euro. Davon werden bei bestandener Abschlussprüfung 30 Prozent als Zuschuss geleistet, der nicht mehr zurückgezahlt werden muss. Für den Rest können die Teilnehmer ein zinsgünstiges Darlehen bekommen. Das Prüfungsstück wird bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch bis zu 1.534 Euro, als zinsgünstiges Darlehen gefördert. Ab 1. August 2016 steigen die Beiträge zu Lehrgangs- und Prüfungskosten auf maximal 15.000 Euro. Bei Fortbildungen in Vollzeit kann darüber hinaus noch ein Beitrag zum Lebensunterhalt gezahlt werden. Dabei wird jedoch das Einkommen und Vermögen des Antragstellers sowie des Ehegatten angerechnet. Maximal können als Unterhaltsbeitrag bei Alleinstehenden ohne Kind 697 Euro, bei Alleinstehenden mit einem Kind 907 Euro, bei Verheirateten 912 Euro, bei Verheirateten mit einem Kind 1.122 Euro und bei Verheirateten mit zwei Kindern 1.332 Euro gezahlt werden. Von diesem Unterhaltsbedarf wird ein Teil als Zuschuss gezahlt, der Restbetrag wird als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Ab 1. August 2016 steigen auch die Unterhaltsbeiträge und Zuschüsse: bei Alleinstehenden ohne Kind auf 768 Euro, bei Alleinstehenden mit einem Kind auf 1.003 Euro, bei Verheirateten mit einem Kind auf 1.238 Euro und bei Verheirateten mit zwei Kindern auf 1.473 Euro. Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag wird auf 47 Prozent angehoben.

Kapitel A

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Tipp Der kostenlose Flyer „Das Meister-BAföG“ ist erhältlich beim Bundes­ ministerium für Bildung und Forschung unter www.bmbf.de.

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Internet www.meister-bafoeg.info

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Aufstiegsstipendium Ein staatliches Aufstiegsstipendium können Erwachsene mit Berufs­ erfahrung bekommen, die an einer Hochschule studieren wollen. Die Antragsteller müssen eine abgeschlossene → Berufsausbildung und eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren haben. Eine Altersgrenze gibt es nicht, allerdings muss das Aufstiegsstipendium spätestens im zweiten Studiensemester beantragt werden. Gefördert werden besonders diejenigen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung durch mehrjährige Berufserfahrung, eine hohe fachliche Begabung oder eine berufliche → Fortbildung erhalten haben. Auch wer vor, während oder nach einer Berufsausbildung den Hochschulzugang erhalten hat, kann unterstützt werden. Studierende im Vollzeitstudium erhalten monatlich 670 Euro plus 80 Euro Büchergeld. Wenn sie Kinder haben, bekommen sie zusätzlich eine Betreuungspauschale in Höhe von 113 Euro für das erste Kind und für jedes weitere Kind jeweils 85 Euro. Teilnehmer an einem berufsbegleitenden Studiengang erhalten jährlich 2.000 Euro für Maßnahmekosten (Stand 2016). Internet www.sbb-stipendien.de/aufstiegsstipendium.html

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Kapitel A

Ausbildender Der Ausbildende ist ein → Arbeitgeber, der einen anderen Menschen zur → Berufsausbildung einstellt. Der Ausbildende kann eine natürliche Person sein, zum Beispiel ein Kaufmann im Einzelhandel, oder eine juristische Person, zum Beispiel eine Aktiengesell­schaft (AG). Zwischen dem Ausbildenden und dem → Auszubildenden muss ein → Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen werden. Der Ausbildende kann selbst aus­bilden, er kann aber auch einen → Ausbilder damit beauftragen. Dies ist in größeren Unternehmen meistens der Fall.

Ausbilder Der Ausbilder ist im Unternehmen für die → Berufsausbildung zuständig. Ein Ausbilder muss persönlich und fachlich für die Betreuung der → Auszubildenden geeignet sein. Persönlich geeignet ist der Ausbilder, wenn er nicht vorbestraft ist. Fachlich geeignet ist er, wenn er selbst eine Berufsausbildung in dem jeweiligen Berufsfeld hat. Darüber hinaus muss er ausreichende Berufserfahrung besitzen. In der Ausbilder-Eignungsverordnung steht, welche berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten ein Ausbilder zusätzlich haben muss. Dazu gehört unter anderem die Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung. Die Prüfung zum Ausbilder besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Zuständig für die Prüfung sind die Kammern, zum Beispiel die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer. Bei → Fachpraktiker-Ausbildungen, das sind spezielle Ausbildungen für Menschen mit Behinderungen, ist ergänzend eine → rehabilitations­ pädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilder (ReZa) erforderlich.

Kapitel A

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Ausbildung

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Siehe → Berufsausbildung

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Ausbildung, außerbetriebliche → Benachteiligte junge Menschen können eine außerbetriebliche Ausbildung machen, wenn sie keinen Ausbildungsplatz gefunden haben.

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Die außerbetriebliche Ausbildung richtet sich vor allem an benachteiligte Jugendliche sowie an junge → Menschen mit Behinderungen. Voraussetzung ist, dass ihnen auch mit anderen Leistungen der → Arbeitsförderung noch keine betriebliche Ausbildungsstelle vermittelt werden konnte.

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Eine außerbetriebliche Ausbildung kann zum Beispiel von Bildungsträgern oder Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (→ Rehabilitation beruflich, Einrichtungen) angeboten werden. Dort werden die Jugendlichen in staatlich anerkannten → Ausbildungsberufen (auch → FachpraktikerAusbildungen) ausgebildet und nehmen zusätzlich am Berufsschulunterricht teil. Die Auszubildenden erhalten vom Ausbildungsträger eine → Ausbildungsvergütung und sind sozialversichert. Jugendliche, die nicht bei ihren Eltern wohnen, können unter bestimmten Umständen ergänzend eine → Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Für die Fahrten zu den Ausbildungsorten ist ein Zuschuss möglich.

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Während der Ausbildung finden mehrwöchige → Betriebspraktika statt. In einigen Fällen erfolgt sogar die gesamte berufspraktische Unterweisung in einem Kooperationsbetrieb. Ziel ist, dass die Jugendlichen in einen Betrieb übernommen werden und dort ihre Ausbildung fortsetzen können. Die außerbetriebliche Ausbildung wird überwiegend öffentlich finanziert, zum Beispiel durch die → Arbeitsagentur oder das → Jobcenter. Die Entscheidung über die Teilnahme an einer außerbetrieblichen Ausbildung trifft die Berufsberatung.

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Kapitel A

Ausbildung, assistierte (AsA) → Benachteiligte Jugendliche, die bisher noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, können an einer assistierten Ausbildung teilnehmen. Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen → Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen der assistierten Ausbildung unterstützen. Ziel ist es, das Ausbildungsverhältnis zu stabilisieren und dadurch einen Ausbildungsabbruch zu verhindern. Die → Auszubildenden werden durch Sozialpädagogen, Lehrkräfte und Ausbildungsbegleiter unterstützt und erhalten Förderunterricht. Auch regelmäßige Gespräche mit dem Ausbilder, Berufsschullehrern und gegebenenfalls den Eltern gehören dazu. Während der ausbildungsbegleitenden Phase zahlt der Ausbildungs­ betrieb dem Teilnehmenden die Ausbildungsvergütung. Die Kosten für die Unterstützung durch Sozialpädagogen, Lehrkräfte und Ausbildungsbegleiter werden von der Agentur für Arbeit oder das Jobcenter getragen. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten, zum Beispiel Bewerbungstrainings und berufspraktische Erprobungen. In Abstimmung mit der → Agentur für Arbeit beziehungsweise dem → Jobcenter wird eine Ausbildungsstellenakquise durchgeführt. Zusätzlich werden die Teilnehmenden und die Betriebe bei Formalitäten vor und beim Vertragsabschluss unterstützt. Ist eine ausbildungsvorbereitende Phase vorgeschaltet, hat der Teilnehmende Anspruch auf → Berufsausbildungsbeihilfe.

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Ausbildung, behinderten­ spezifische Die → Agenturen für Arbeit unterstützen junge → Menschen mit Behinderungen mit speziellen Förderangeboten zum Erwerb eines Berufsabschlusses. Menschen mit Behinderungen sollen ebenso wie Menschen ohne Behinderungen grundsätzlich nach dem → Berufsbildungsgesetz oder der → Handwerksordnung in anerkannten Ausbildungsberufen in Betrieben ausgebildet werden. Die besonderen Verhältnisse junger Menschen mit Behinderungen sollen vor allem hinsichtlich der zeitlichen und sachlichen Gliederung der Ausbildung, der Dauer von Prüfungszeiten, der Zulassung von Hilfsmitteln oder der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen ausge­ glichen werden. Falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderungen nicht möglich ist, erfolgt die Ausbildung nach besonderen Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderungen (→ Fachpraktiker-Ausbildungen). Sofern erforderlich, kann die Ausbildung auch in speziellen Einrichtungen (→ Rehabilitation beruflich, Einrichtungen) für junge Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden Tipp Die Agenturen für Arbeit (Teams Reha/SB) geben dazu gern – bezogen auf den individuellen Unterstützungsbedarf – Auskunft und Förderung, falls notwendig.

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Ausbildung, überbetriebliche In der überbetrieblichen Ausbildung werden Inhalte gelehrt, die vom Ausbildungsbetrieb selbst nicht vermittelt werden können. Wenn der Betrieb keine eigenen Lehrwerkstätten hat, nur auf wenige Tätigkeiten spezialisiert ist oder notwendige Maschinen und Fachkräfte nicht zur Verfügung stellen kann, ist eine Kooperation mit anderen

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Kapitel A

Betrieben oder eine überbetriebliche Ausbildung erforderlich. Was die → Auszubildenden lernen sollen und wie viele überbetriebliche Lehr­ gänge dafür nötig sind, richtet sich nach der → Ausbildungsordnung. Die meisten überbetrieblichen Ausbildungen werden von den Kammern angeboten, zum Beispiel den Handwerkskammern oder den Industrieund Handelskammern.

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) Mit ausbildungsbegleitenden Hilfen soll förderungsbedürftigen jungen Menschen eine betriebliche → Berufsausbildung ermöglicht werden. Förderungsbedürftig sind → Auszubildende, die ohne die Förderung eine Berufsausbildung beziehungsweise → Einstiegsqualifizierung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden könnten. Es besteht auch die Möglichkeit eine Zweitausbildung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen zu fördern, wenn diese zu einer dauerhaften Eingliederung in den → Arbeitsmarkt erforderlich ist. Für junge Menschen in einer Einstiegsqualifizierung sollen ausbildungsbegleitende Hilfen den erfolgreichen Abschluss der Einstiegsqualifizierung ermöglichen und die Chancen auf einen Übergang in eine anschließende Berufsausbildung verbessern. Hilfestellung gibt es bei: ff Lücken und Lernschwierigkeiten in der Fachtheorie und Fachpraxis ff Sprachproblemen ff Problemen im sozialen Umfeld ff Problemen im Betrieb ff Problemen mit Prüfungen Interessierte können sich an ihre zuständige → Agentur für Arbeit wenden.

Kapitel A

Ausbildungsberufe, staatlich anerkannte

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A B C

Ausbildungsberufe werden durch Verordnungen – meist des Bundes­ ministeriums für Wirtschaft und Energie – staatlich anerkannt.

D

Jugendliche unter 18 Jahren können auf zwei Wegen ausgebildet werden:

E

ff S ie lassen sich in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausbilden, die einer → Ausbildungsordnung nach dem → Berufsbildungsgesetz und der → Handwerksordnung unterliegen. Diese Verordnungen regeln die Prüfungsanfor­derungen und was in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen mindestens vermittelt werden muss. Dadurch wird für diese Berufe eine geordnete und bundeseinheitliche → Berufsausbildung erreicht. ff S ie lassen sich in Berufen ausbilden, die außerhalb der Zuständigkeit des Berufs­bildungsgesetzes und der Handwerksordnung liegen, aber bundes- oder landesrechtlich in eigenen Ausbildungsgesetzen geregelt sind, zum Beispiel Pflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege). Die Ausbildungsordnungen werden bei Bedarf an die wirtschaftliche, technische und gesellschaftliche Entwicklung angepasst. In Deutschland gibt es die → duale Ausbildung: Ausbildungsberufe werden in einer praktischen Ausbildung in einem Betrieb erlernt und durch Berufsschulunterricht ergänzt. Anerkannte Ausbildungsberufe können in der Wirtschaft (Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, freie Berufe, Hauswirtschaft) und in der Verwaltung (Bundesbehörden, Landesbehörden, Städte, Gemeinden) erlernt werden. Zurzeit sind mehr als 320 Ausbildungsberufe staatlich anerkannt. Daneben gibt es → Berufe mit geregelten Ausbildungsgängen, die meist an Schulen erlernt werden. Tipp Informationen über die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe gibt es im Berufsinformationszentrum (BiZ) der → Arbeitsagentur oder im Internet unter www.bibb.de/berufe.

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Kapitel A

Ausbildungsgeld (Abg) → Menschen mit Behinderungen können zur Sicherstellung des Lebens­ unterhalts Ausbildungsgeld von den → Agenturen für Arbeit erhalten. Das Ausbildungsgeld wird nicht nur für eine → Berufsausbildung, sondern auch für → berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen einschließlich einer Grundausbildung geleistet. Hierzu zählen jene Maß­ nahmen, die der Vorbereitung einer beruflichen Ausbildung dienen, zum Beispiel das Auswahlverfahren, bei dem durch eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung ermittelt wird, für welche Art der Ausbildung sich der Teilnehmer überhaupt eignet. Darüber hinaus besteht der Anspruch auf Ausbildungsgeld auch während einer betrieb­ lichen Qualifizierung im Rahmen einer → Unterstützten Beschäftigung.

Ausbildungsnachweis, schrift­licher → Auszubildende müssen ein Berichtsheft führen, mit dem sie ihre → Berufsausbildung dokumentieren. Die Auszubildenden halten darin ihre täglichen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse fest. Sie dürfen dies während ihrer → Arbeitszeit erledigen. Der → Ausbilder muss den Aus­­bildungsnachweis regelmäßig durchsehen und abzeichnen. Er stellt eine Vorlage zur Verfügung, die per Hand oder am Computer ausgefüllt werden kann. Wenn der schriftliche Ausbildungsnachweis fehlt, dürfen Auszubildende laut → Berufsbildungsgesetz nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

Kapitel A

Ausbildungsordnung Die Ausbildungsordnung regelt die Inhalte und Ziele der Ausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen. Das → Berufsbildungsgesetz und die → Handwerksordnung schreiben eine geordnete und bundeseinheitliche → Berufsausbildung vor. Darum wird für jeden staatlich anerkannten → Ausbildungsberuf eine Ausbildungs­ordnung erlassen, die bei der Ausbildung eingehalten werden muss. So lernen die → Auszubildenden alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Berufsausübung benötigt werden. Die Ausbildungsinhalte im Betrieb werden durch den Unterricht in der → Berufsschule ergänzt.

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A B C D E F G H

Mindestangaben in den Ausbildungsordnungen sind:

I

ff die Bezeichnung des Ausbildungsberufs

J

ff die Ausbildungsdauer ff d  ie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen (Ausbildungsberufsbild)

K L M N

ff eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan)

O

ff die Prüfungsanforderungen

P

Wenn ein zweijähriger Ausbildungsberuf inhaltlich mit den ersten beiden Jahren eines anderen, beispielsweise dreijährigen Ausbildungs­ berufs, übereinstimmt, kann die Ausbildungsordnung regeln, dass die beiden Jahre angerechnet werden. Auszubildende können dann also ihre Ausbildung in dem dreijährigen Ausbildungsberuf fortsetzen.

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Kapitel A

Ausbildungsvergütung → Auszubildende erhalten während ihrer betrieblichen → Berufs­ ausbildung regelmäßig Geld vom Ausbildenden. Die Vergütung in der Ausbildung soll der Definition nach die Lebens­ haltungskosten des Auszubildenden zuzüglich eines Taschengeldes decken. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird im → Berufsausbildungs­vertrag festgelegt. Sie unterscheidet sich je nach Beruf und Branche. Es gibt auch regionale Abweichungen: Auszubildende im Westen Deutschlands verdienen zum Beispiel im Durchschnitt etwas mehr als Auszubildende im Osten in derselben Branche. Das Berufsbildungsgesetz verlangt, dass die Ausbildungsvergütung in jedem → Ausbildungsberuf jährlich steigt. Für die meisten Branchen haben die Tarifpartner verbindliche Ausbildungs­ vergütungen vereinbart. Auch wenn für den Ausbildungsbetrieb kein → Tarifvertrag gilt, muss die Ausbildungsvergütung angemessen sein. Als untere Grenze der Angemessenheit sieht das Bundesarbeitsgericht Beträge an, die 20 Prozent unter den für die Region und Branche geltenden tariflichen Sätzen liegen. Wenn es keinen Branchentarif gibt, legen die zuständigen Kammern, zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern, Richtwerte für die Ausbildungsvergü­ tungen fest. Grundsätzlich müssen alle Arbeitnehmer → Steuern und → Sozialabgaben auf ihr Einkommen zahlen. Vom Bruttoentgelt zieht der Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben ab und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter. Das übrig bleibende Nettoentgelt überweist er an den Arbeitnehmer oder Auszubildenden. Alle Steuern und Sozialabgaben werden in der Gehaltsabrechnung aufgelistet, die der Arbeitnehmer oder Aus­zubildende am Ende des Monats erhält. Geringverdiener (dazu zählen viele Auszubildende) müssen keine Steuern zahlen. Im Jahr 2016 liegt der Grundfreibetrag bei 8.652 Euro. Wer mehr verdient, kann am Jahres­ ende eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben und zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet bekommen. Verdient ein Auszubildender monatlich weniger als 325 Euro, dann trägt der Arbeitgeber auch die Sozialabgaben allein. Manche Auszubildenden erhalten neben der Ausbildungsvergütung noch freiwillige Sonderzahlungen vom Arbeitgeber, zum Beispiel

Kapitel A

Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Diese Sonderleistungen sind für Auszubildende meist tarifvertraglich geregelt. Sie sind genauso wie die Ausbildungsvergütung steuer- und sozialabgabenpflichtig. Darüber hinaus erhalten manche Auszubildenden auch → vermögenswirksame Leistungen (VL).

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A B C

Auszubildende können von der Arbeitsagentur → Berufsausbildungs­ beihilfe erhalten, wenn ihre Ausbildungsvergütung nicht für ihren Lebensunterhalt reicht. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs können ihre Eltern auch Anspruch auf → Kindergeld haben.

D

Tipp In der „Datenbank Ausbildungsvergütungen“ des Bundesinstituts für Berufsbildung sind die durchschnittliche Ausbildungsvergütungen zahlreicher Ausbildungsberufe aufgeführt: www.bibb.de/dav.

G

E F H I J

Ausbildungsvertrag Siehe → Berufsausbildungsvertrag

Ausbildungsvorbereitungsjahr (AVJ) Im Ausbildungsvorbereitungsjahr können Jugendliche verschiedene Berufsfelder kennenlernen. Das Ausbildungsvorbereitungsjahr ist ein Angebot für schulpflichtige Jugendliche ohne Hauptschulabschluss oder ohne Ausbildungsreife. Die Jugendlichen besuchen ein Jahr lang in Vollzeit ein Bildungsangebot einer berufsbildenden Schule, in dem sie verschiedene Berufsfelder kennenlernen. Außerdem können sie den Hauptschulabschluss nachholen und in → Praktika erste Arbeitserfahrungen sammeln. Da die einzelnen Bundesländer für die schulische Bildung verantwortlich sind, wird das Ausbildungsvorbereitungsjahr nicht in jedem Bundesland angeboten. Siehe auch → Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)

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Kapitel A

Ausbildungszuschüsse → Arbeitgeber können Zuschüsse zur → Ausbildungsvergütung erhalten, wenn sie einen → Menschen mit Behinderung ausbilden. Die Ausbildungszuschüsse werden für die gesamte Dauer der → Berufsausbildung gezahlt. Die Höhe richtet sich danach, wie stark die Leistungs­fähigkeit des → Auszubildenden aufgrund seiner Behinderung eingeschränkt ist und wie viel mehr Zeit der Arbeitgeber für die Betreuung benötigt. Die Entscheidung über die Gewährung eines Ausbildungszuschusses treffen die → Agenturen für Arbeit. Den Antrag auf Ausbildungszuschuss muss der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit stellen, in deren Bezirk der Auszubildende bei Abschluss des Ausbildungsvertrags wohnt.

Ausländerbeauftragte/ Ausländerbeauftragter Siehe → Integrationsbeauftragte/Integrationsbeauftragter

Ausländische Jugendliche, ­Jugendliche mit Migrations­ hintergrund In der beruflichen Bildung wird die Chancengerechtigkeit für junge Menschen ausländischer Herkunft besonders gefördert. Jugendliche mit Migrationshintergrund können von der → Arbeitsagentur mit → berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen unterstützt werden. Vorher ist eine → Berufsberatung erforderlich, die auch von ihren Eltern genutzt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Jugendlichen auch an berufsbezogenen → Deutschkursen teilnehmen. Darüber hinaus werden Integrationskurse für junge Erwachsene angeboten.

Kapitel A

Ausländische Jugendliche oder junge Menschen mit Migrationshintergrund können bis zum Alter von 27 Jahren spezielle Unterstützung bekommen, um sich auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zurecht­ zufinden. Beim Jugendmigrationsdienst (JMD) erhalten sie fachkundige Begleitung mit individuellen Förderplänen und Einzelberatung. Siehe auch → Integrationsbeauftragte/Integrationsbeauftragter Internet www.bamf.de www.jobstarter.de www.start-stiftung.de

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A B C D E F G H

Auslandsaufenthalt in Ausbildung und Studium → Auszubildende, Schüler an → Berufsfachschulen und Studierende können einen Teil ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Ausland absolvieren. In der Arbeitswelt werden Fremdsprachenkenntnisse, interkulturelle Kompetenz und internationale Fachkenntnisse immer wichtiger. Es ist darum gut, bereits in der Ausbildung Erfahrungen im Ausland zu sammeln. Der Gesetzgeber hat daher die Voraussetzungen für Auslandsaufenthalte in der Berufsbildung geschaffen. Auslandsaufenthalte für Auszubildende sind im → Berufsbildungs­ gesetz beziehungsweise in der → Handwerksordnung geregelt. Sie müssen dem Ausbildungszweck dienen und sollen nicht länger dauern als ein Viertel der Ausbildungszeit. Die → Berufsschule kann die Auszubildenden für die Zeit im Ausland beurlauben. Auch Schüler von Berufsfachschulen können einen Teil der Ausbildung im

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Kapitel A

Aus­land absolvieren. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die Schulgesetze der unterschiedlichen Bundesländer. Wer im Rahmen der Ausbildung ins Ausland gehen möchte, muss sich mit dem Ausbildungsbetrieb beziehungsweise der Berufsfachschule abstimmen. Ein Auslandsaufenthalt ist nur dann möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen. Die internationale Mobilität der Lernenden wird von der Europäischen Union durch das Programm → Erasmus+ gefördert. Die im Ausland zusätzlich erworbenen Kompetenzen können im → Europass dokumentiert werden. Das Programm Erasmus+ fördert auch den Austausch von Studierenden: von zwei bis zwölf Monaten für ein Praktikum und von drei bis zwölf Monaten für ein Studium im europäischen Ausland. Allgemeine Informationen sind unter www.eu.daad.de/studierende zu finden. Tipp Im Programm Erasmus+ gibt es sogenannte Poolprojekte, bei denen sich Auszubildende und Berufsfachschüler direkt für einen Auslands­ aufenthalt bewerben können. Der Vorteil ist, dass der Betrieb oder die Schule keinen eigenen Förderantrag stellen muss. Eine Datenbank mit allen Poolprojekten gibt es unter www.na-bibb.de. Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) bietet für Studierende und Graduierte (mit erstem Studienabschluss) viele Stipendien – darunter auch Praktika im Rahmen des Studiums. Eine Suchmaschine zur Förderung von Auslandsaufenthalten „Stipendien finden und bewerben“ gibt es unter www.daad.de in der Rubrik „Infos für Deutsche“.

Kapitel A

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Aussperrung

A

Siehe → Streik

B C D

Auszubildender

E

Auszubildende erlernen einen Beruf, meist in Form einer → dualen Ausbildung.

G

Auszubildender ist, wer einen → Berufsausbildungsvertrag unterschrieben hat und eine → Berufsausbildung macht. Die Ausbildungsdauer beträgt zwei bis dreieinhalb Jahre, je nach Ausbildungsberuf und Vorkenntnissen des Auszubildenden.

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Kapitel B

Kapitel B

%

Kapitel B

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BAföG

A

Siehe → Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

B C

Begabtenprüfung/Begabten­ förderung Wer erfolgreich eine Begabtenprüfung ablegt, kann auch ohne Abitur an einer Universität oder → Fachhochschule studieren. Teilnehmen können vor allem Berufstätige, die aufgrund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein → Studium geeignet sind. Darüber hinaus können begabte Menschen weitere Förderung erhalten. Informationen erteilt das Bundesministerium für Bildung und Forschung ff im Internet unter www.bmbf.de > Bildung > Begabtenförderung,

D E F G H I J K L M

ff telefonisch unter (02 28) 9 95 70 und (0 30) 1 85 70.

N

Die Fachhochschulreife kann auch über die sogenannten besonderen Bildungswege erlangt werden. Auskunft darüber erteilt das Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Taubenstraße 10, 10117 Berlin, Telefon: (0 30) 25 41 84 99.

O

Siehe auch → Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) → Finanzielle Hilfen

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Kapitel B

Behindertenbeauftragte Behindertenbeauftragte setzen sich für die Gleichstellung von → Menschen mit Behinderungen ein. Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen informiert über die Gesetzeslage, regt Rechtsänderungen an und zeigt Möglichkeiten der Eingliederung in Gesellschaft und Beruf auf. Innerhalb der Bundesregierung nimmt sie Einfluss auf politische Entscheidungen, die Menschen mit Behinderungen betreffen. Für jedes Bundesland gibt es auch jeweils Landesbehindertenbeauftragte. Internet www.behindertenbeauftragte.de

Behinderung Siehe → Menschen mit Behinderung

Benachteiligte Jugendliche Für Jugendliche mit Lernschwierigkeiten, anderen individuellen Beeinträch­tigungen oder sozialen Problemen gibt es verschiedene Hilfsangebote. Jungen Menschen, die individuell beeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind, fällt es oft schwer, eine → Berufsausbildung zu beginnen oder ab­zuschließen. Sie können während einer Berufsausbildung oder einer → Einstiegsqualifizierung durch → ausbildungsbegleitende Hilfen unter­stützt werden. Dazu gehören Stütz- und Förderunterricht sowie Be­ ratungs­angebote. Hat ein Auszubildender seine Ausbildung abgebrochen, dann können diese Hilfen den Übergang in eine Anschlussausbildung erleichtern. Wer eine Ausbildung erfolgreich beendet hat, kann beim Übergang in eine Beschäftigung unterstützt werden. Benachteiligte Jugendliche können auch eine außerbetriebliche Ausbildung absolvieren (siehe → Ausbildung, außerbetriebliche).

Kapitel B

Das Programm der → assistierten Ausbildung oder auch der begleiteten betrieblichen Ausbildung richtet sich an Chancenärmere (zum Beispiel an junge → Menschen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund), die bisher nur außerbetrieblich ausgebildet werden konnten. Die jungen Menschen erhalten Unterstützung wie Nachhilfe, Beratung, Hilfen zur Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses und eventuell eine finanzielle Förderung (→ Ausbildungszuschuss), um eine betriebliche Ausbildung abschließen zu können. Betriebe erhalten gleichzeitig Unterstützung für das erfolgreiche Gelingen der Ausbildung. Informationen dazu erteilen die → Agenturen für Arbeit. Wenn Jugendliche nicht zu einer Ausbildung oder Beschäftigung angeregt werden können, dann ist eine Förderung mit sogenannten Aktivierungshilfen für Jüngere möglich. Informationen dazu hat die Berufsberatung der Arbeitsagentur beziehungsweise das → Jobcenter. Darüber hinaus unterstützt das Jugendamt junge Menschen mit sozialen Benachteiligungen oder individuellen Beeinträchtigungen im Rahmen sozialpädagogischer Hilfen. An vielen Orten arbeiten Jugendamt, Berufs­beratung und Jobcenter intensiv zusammen, zum Beispiel in den „Arbeitsbündnissen Jugend und Beruf“ oder in → Jugendberufsagenturen. Das Modellprogramm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ unterstützt rund 180 Jugendämter beim Aufbau sozialpädagogischer Beratungs- und Begleitangebote für junge Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf am Übergang von der Schule in den Beruf. Im Projekt „JUGEND STÄRKEN: 1.000 Chancen“ können junge Menschen durch niedrigschwellige, praxisnahe Angebote wie „Unternehmer zu buchen“, „Ein Tag Azubi“, „Next Step“ oder „Coach4Life“ junge Unternehmerinnen, Unternehmer und Führungskräfte kennenlernen und erste Zugänge zur lokalen Arbeitswelt gewinnen. Internet www.jugend-staerken.de

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Berichtsheft

W

Siehe → Ausbildungsnachweis, schriftlicher

Y

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Kapitel B

Berufe mit geregelten Ausbildungsgängen In diesen Berufen wird überwiegend an → Fachschulen oder Fachhoch­ schulen sowie in Verwaltungen ausgebildet. Neben den staatlich anerkannten → Ausbildungsberufen nach dem → Berufsbildungsgesetz und der → Handwerksordnung gibt es auch zahlreiche Berufe mit geregelten (schulischen) Ausbildungsgängen. Sie werden meist von den einzelnen Bundesländern festgelegt. Auch öffentliche Verwaltungen bilden auf diese Weise aus. Häufig wird ein bestimmter Schulabschluss vorausgesetzt. Die Ausbildungen in den Pflegeberufen wie Gesundheits- und Krankenpflege sowie Altenpflege werden in speziellen Gesetzen geregelt.

Berufsausbildung In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Berufsausbildungen. Die meisten sind → duale Ausbildungen mit einem praktischen und einem theoretischen Teil. Die Mehrheit der Jugendlichen entscheidet sich für einen staatlich anerkannten → Ausbildungsberuf. Der praktische Teil dieser Ausbildung findet im Betrieb statt. Der begleitende theoretische Teil wird in der → Berufsschule absolviert. Da das Lernen also zweigeteilt ist, spricht man von einer dualen Ausbildung. Darüber hinaus gibt es → Berufe mit geregelten Ausbildungsgängen und Berufe, in denen ausschließlich an Schulen ausgebildet wird. Siehe auch → Ausbildung, außerbetriebliche → Ausbildung, behindertenspezifische → Ausbildung, überbetriebliche → Berufsausbildung, schulische → Berufsausbildung in Teilzeit

Kapitel B

Berufsausbildung, schulische In einigen Berufen wird ausschließlich an Schulen ausgebildet. Sie gehören nicht zum → dualen Ausbildungssystem. Schulische Berufsausbildungen finden zum Beispiel in speziellen → Berufsfachschulen statt. Oft werden Berufe in den Bereichen Gesundheit und Pflege, Pädagogik, Gestaltung oder Fremdsprachen schulisch ausgebildet. Schulische Berufsausbildungen dauern ein bis höchstens dreieinhalb Jahre. Auch bei den schulischen Ausbildungsgängen gibt es staatlich oder landesrechtlich anerkannte Ausbildungen. Nicht immer ist der Besuch der Schule kostenfrei. Bei einer schulischen Ausbildung kann man einen Antrag auf BAföG (→ Bundesausbildungsförderungsgesetz) stellen. Tipp Wenn sich die Inhalte einer schulischen Ausbildung und die einer betrieblichen Berufsausbildung gleichen, kann man nach der erfolgreich abgeschlossenen schulischen Ausbildung auch die Prüfung für den staatlich anerkannten betrieblichen → Ausbildungsberuf ablegen.

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Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Mit der Berufsausbildungshilfe werden → Auszubildende unterstützt, die nicht genügend Geld haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Für eine betriebliche oder außerbetriebliche → Ausbildung kann bei der → Arbeitsagentur eine Berufsausbildungsbeihilfe beantragt werden, zum Beispiel wenn ein Auszubildender nicht mehr bei seinen Eltern wohnen kann, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist. Wenn die → Ausbildungsvergütung nicht für Essen und Miete reicht, kann die Arbeitsagentur mit der Berufsausbildungsbeihilfe helfen. Mit dem BAB-Rechner (www.babrechner.arbeitsagentur.de) kann geprüft werden, ob und wenn ja in welcher Höhe man voraussichtlich Berufsausbildungsbeihilfe erhalten kann.

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Kapitel B

Wie hoch diese Leistung ist, errechnet sich so: Zuerst wird der Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung ermittelt. Gezahlt werden: 348 Euro Grundbedarf plus 149 Euro Mietpauschale plus 75 Euro Mietzuschlag, wenn die Miete höher als 149 Euro ist, plus → Fahrtkosten plus Kosten für Arbeitskleidung plus Kinderbetreuungskosten, falls diese anfallen. Ab dem 1. August 2016 ändern sich die Bedarfssätze: Dann gibt es 375 Euro für den Grundbedarf plus 166 Euro Mietpauschale plus 84 Euro Mietzuschlag. Die Ausbildungsvergütung wird auf den Gesamtbetrag angerechnet. Auch das Einkommen der Eltern beziehungsweise des Ehegatten oder Lebenspartners wird angerechnet, wenn deren Einkommen einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Berufsausbildungsbeihilfe wird auch für Teilnehmer an → berufs­ vorbereitenden Bildungsmaßnahmen gezahlt. Hier gibt es folgende Besonderheiten: ff Das Einkommen wird grundsätzlich nicht angerechnet. ff Die Beihilfe wird auch bei Unterbringung im Haushalt der Eltern gezahlt. Der Bedarf beträgt dann 216 Euro (ab 1. August 2016 231 Euro). Bei auswärtiger Unterbringung beträgt der Grundbedarf 391 Euro (ab 1. August 2016 418 Euro) plus 74 Euro Mietzuschlag, wenn die Miete höher als 58 Euro ist (ab 1. August 2016 84 Euro Zuschlag, wenn die Miete höher als 65 Euro ist). ff Die Arbeitsagentur übernimmt die Maßnahmekosten, die Fahrtkosten, die Kinderbetreuungskosten sowie die Beiträge zur freiwilligen → Krankenversicherung und → Pflegeversicherung, falls diese anfallen. Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe muss bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt werden. Sie wird bei einer Berufsausbildung in der Regel zunächst für 18 Monate bewilligt, bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen für den gesamten Zeitraum der Teilnahme. Für Auszubildende mit Behinderungen gibt es Sonderregelungen.

Kapitel B

Berufsausbildungsvertrag Vor Beginn der Ausbildung müssen der → Auszubildende und der Arbeitgeber als → Ausbildender einen schriftlichen Vertrag abschließen.

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A B C

Der Berufsausbildungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

D

ff Name und Anschrift der Vertragspartner

F

ff Art, sachliche Gliederung und Ziel der Ausbildung

G

ff Beginn und Dauer der Ausbildung

H

ff Dauer der Probezeit

E

I J

ff → Arbeitszeit

K

ff Höhe der → Ausbildungsvergütung

L

ff Dauer des → Urlaubs

M

ff Voraussetzungen für → Kündigung ff Hinweis auf geltende → Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ff Datum und Unterschrift der Vertragspartner Auszubildender und Ausbildender müssen den Ausbildungsvertrag unterschreiben. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter, also meist die Eltern, dem Ausbildungsvertrag zustimmen und mit­ unterschreiben. Dann muss der Ausbildungsbetrieb den Vertrag an die zuständige Stelle weiterleiten, meist an eine Industrie- und Handels-, Handwerks-, Rechtsanwalts-, Ärzte- oder Landwirtschaftskammer. Diese prüft den Vertrag und trägt ihn in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein. Ohne diesen Eintrag darf der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht absolvieren.

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Kapitel B

Berufsberatung Jeder Arbeit- oder Ausbildungsuchende kann die kostenlose und neutrale Berufsberatung der → Arbeitsagenturen in Anspruch nehmen. Die Berufsberatung berät und unterstützt junge Menschen in allen Fragen zu: ff → Berufswahl, berufliche Entwicklungen und Berufswechsel ff Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts sowie der Berufe ff Möglichkeiten der beruflichen Bildung und deren Förderung ff Leistungen der Ausbildungs- und → Arbeitsförderung ff Fragen zur Ausbildung- und → Arbeitsuche Über die Ausbildungs- und Arbeitswelt kann man sich bereits in der Schule informieren: Regelmäßig bieten Berufsberater der Arbeitsagenturen den letzten beiden Klassen vor dem Schulabschluss Veranstaltungen zur Berufs­orientierung an – im Berufsinformationszentrum (BiZ) und in der Schule. Man kann sich auch selbst in den Berufsinformationszentren der Arbeitsagenturen informieren. Dort gibt es viele Informationsangebote, zum Beispiel Filme, Informationsmappen, Internetarbeitsplätze und Broschüren. Zusätzlich sind mobile Infocenter (BiZ-Mobil) im Einsatz. Mit BERUFE Universum, dem beruflichen Selbsterkundungsprogramm für Schülerinnen und Schüler bis zur zehnten Klasse, können junge Menschen mehr über die eigenen beruflichen Interessen und ihre persönlichen Stärken erfahren. Mit dem BERUFE Entdecker finden sie die dazu passenden Berufsfelder und Berufe.

Kapitel B

Die Informationen der Bundesagentur für Arbeit sind auch im Internet erhältlich unter www.arbeitsagentur.de. Dort gibt es die Datenbank BERUFENET mit Beschreibungen zu rund 8.000 Berufen und Ausbildungen und das Filmportal BERUFETV mit mehr als 350 Filmen über Ausbildungsund Studienberufe. Das Netzwerk KURSNET bietet Informationen zu mehr als 500.000 beruflichen Aus- und Weiterbildungsangeboten. Viele Schulabgänger führen ein persönliches Gespräch mit ihrem Berufsberater der Arbeitsagentur. Im Beratungsgespräch können persönliche Interessen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse ermittelt und mit verschiedenen → Berufsausbildungen verglichen werden. Bei Bedarf können die Fachdienste der Agenturen (Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Service und Technischer Beratungsdienst) zur Unterstützung hinzugezogen werden. So kann ein realistischer Berufswunsch entwickelt werden. Damit die Berufsberater ausreichend Zeit für ein ausführliches Gespräch haben, sollte man vorher einen Termin vereinbaren. Das geht persönlich, telefonisch oder auch per E-Mail. Infos gibt es unter: www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > Ausbildung > Berufsberatung. Wenn ein Jugendlicher sich für einen bestimmten Beruf entschieden hat, dann beginnt die Suche nach einem passenden Ausbildungsplatz. Die Berufsberater können dabei helfen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die → Arbeitslosengeld II erhalten, werden vom → Jobcenter unterstützt. Die Job-Börse der Arbeitsagenturen gibt einen Überblick über freie Ausbildungsstellen: http://jobboerse.arbeitsagentur.de. Auch private Arbeitsvermittler können bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz helfen. Sie dürfen von einem Ausbildungsuchenden dafür kein Geld verlangen.

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Kapitel B

Berufsbildungsgesetz (BBiG) Das Berufsbildungsgesetz regelt den betrieblichen Teil der → Berufsausbildung im → dualen Ausbildungssystem. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes stellen sicher, dass alle → Auszubildenden eine einheitliche und qualifizierte Berufsausbildung erhalten. Sie regeln unter anderem: ff den → Berufsausbildungsvertrag ff Rechte und Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden ff die → Ausbildungsvergütung ff die → Ausbildungsordnungen ff die Prüfungen ff die Berufsbildung von → Menschen mit Behinderungen Internet www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbig_2005/gesamt.pdf

Berufsbildungswerk Junge → Menschen mit Behinderung können in einem Berufsbildungs­ werk eine berufliche Erstausbildung oder Berufsvorbereitung machen. Siehe auch → Rehabilitation beruflich, Einrichtungen

Kapitel B

Berufseinstiegsbegleitung (BerEb) Ziel der Berufseinstiegsbegleitung ist, Schülerinnen und Schülern der Abgangsklassen die berufliche Eingliederung zu erleichtern Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich Schwierigkeiten beim Erreichen des Förder-, Haupt- oder gleichwertigen Schulabschlusses haben, sollen beim Übergang von der Schule in die → Berufsausbildung individuell unterstützt werden. Die Begleitung beginnt in der Vorabgangsklasse und wird nach Verlassen der allgemeinbildenden Schule während der Ausbildungssuche und in der Anfangsphase der Berufs­ ausbildung weitergeführt. Unter Berücksichtigung der persönlichen Stärken, Interessen und Fähigkeiten legen die Berufseinstiegsbegleiter gemeinsam mit den Teilnehmenden fest, wie die Unterstützung im Einzelnen aussieht. Die Berufsberater der → Arbeitsagentur sind während der gesamten Teilnahme mit eingebunden. Zu den wichtigsten Aufgaben der Berufseinstiegsbegleitung gehört die Unterstützung bei: ff Erreichen des Abschlusses der allgemeinbildenden Schule ff Berufsorientierung und → Berufswahl

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ff Ausbildungsplatzsuche

Q

ff Begleitung im Übergangssystem

R

ff Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses

S

Die Berufseinstiegsbegleitung wird an rund 3.000 Schulen bundesweit angeboten. Interessierte Schülerinnen und Schüler sollten an ihrer Schule nachfragen, ob die Möglichkeit für eine Teilnahme gegeben ist. Auskunft erteilt auch die Berufsberatung der Agentur für Arbeit vor Ort. Die Berufseinstiegsbegleitung wird seit 2015 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den → Europäischen Sozialfonds und durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert.

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Kapitel B

Berufsfachschule Berufsfachschulen bereiten Jugendliche auf eine → Berufsausbildung oder eine Beschäftigung vor. Das Bildungsangebot dieser Vollzeitschulen ist breit gefächert. Es gibt Berufsfachschulen für künstlerische, hauswirtschaftliche, soziale und pflegerische Berufe, für Fremdsprachenberufe, Berufe des Gesundheitswesens und viele mehr. Um eine Berufsfachschule besuchen zu können, muss man in der Regel einen Schulabschluss haben (zum Beispiel den Hauptschulabschluss oder den mittleren Schulabschluss). Wenn die Berufsfachschule keine volle Berufsausbildung vermittelt, kann unter bestimmten Voraussetzungen das erste Jahr der Berufsfachschule bei einer → dualen Ausbildung angerechnet werden. Die Bildungsgänge an Berufsfachschulen dauern je nach Fachrichtung ein bis drei Jahre. Wer die Ausbildung an einer Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen hat, kann sich auch in einem staatlich anerkannten → Ausbildungsberuf prüfen lassen, wenn sich die Inhalte der beiden Ausbildungsberufe gleichen. Ob der Bildungsgang anerkannt wird, sollte man vor dem Besuch einer Berufsfachschule prüfen.

Berufsförderungswerk (BfW) Erwachsene mit Behinderung können in einem Berufsförderungswerk eine → Weiterbildung oder eine neue → Berufsausbildung machen. Berufsförderungswerke unterstützen die berufliche → Rehabilitation, also die Wiedereingliederung ins Berufsleben. Sie helfen Erwachsenen, die wegen einer Behinderung ihren alten Beruf nicht mehr ausüben können. Der Besuch eines Berufsförderungswerks kann bei der örtlichen → Arbeitsagentur beantragt werden.

Kapitel B

Die Berufsförderungswerke sind behinderungsgerecht gestaltet. Der praktische und theoretische Unterricht erfolgt durch qualifizierte Ausbilder, Meister und Lehrkräfte. Die Teilnehmer können auch ärztliche, psychologische und sozialpädagogische Unterstützung erhalten. Außerdem sind Freizeit- und Sportangebote vorhanden. Teilnehmer, die weiter entfernt wohnen, können einen Platz in einem angegliederten Internat bekommen. Internet www.bv-bfw.de Siehe auch → Rehabilitation beruflich, Einrichtungen.

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Berufsgenossenschaft

I

Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen → Unfallversicherung.

K

Aufgabe der Berufsgenossenschaften ist es, → Arbeitsunfälle und → Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Kommt es trotzdem zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit, dann kümmern sich die Berufsgenossenschaften um die medizinische, berufliche und soziale → Rehabilitation des Betroffenen und zahlen eine finanzielle Entschädigung je nach Schwere der Unfall- und Krankheitsfolgen. In Deutschland gibt es neun gewerbliche Berufsgenossenschaften und eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert. Für den öffentlichen Dienst sind die Unfallkassen zuständig. Siehe auch → Arbeitsschutz → Sozialversicherung → Unfallverhütungsvorschriften

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Kapitel B

Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) Das erste Jahr einer betrieblichen → Berufsausbildung wird häufig auch Berufsgrundbildungsjahr genannt. Das Berufsgrundbildungsjahr, teilweise auch Berufsgrundschuljahr genannt, ist in einigen Bundesländern und Berufen das erste Jahr einer betrieblichen Berufsausbildung. Jugendliche können aber auch ein Berufsgrundbildungsjahr absolvieren, wenn sie noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben. Wer ein BGJ besuchen möchte, muss sich an der Berufsschule dafür anmelden. Während des BGJ besuchen die Schüler ein Jahr lang in Vollzeit die Berufsschule. In dieser Zeit finden auch → Praktika statt. Das BGJ vermittelt die praktischen und theoretischen Inhalte des ersten Ausbildungsjahrs in einem Berufsfeld und kann als erstes Lehrjahr angerechnet werden: So kann zum Beispiel ein BGJ im Bereich Wirtschaft und Verwaltung als erstes Lehrjahr bei einer Berufsausbildung zur Kauffrau für Büromanagement zählen. Bei einem BGJ wird kein → Berufsausbildungsvertrag mit einem Betrieb abgeschlossen und somit auch keine → Ausbildungsvergütung gezahlt. Die Schüler können aber Leistungen nach dem → Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Weitere Informationen gibt es bei der → Berufsberatung der → Arbeitsagentur.

Berufsinformationszentrum (BiZ) Siehe → Arbeitsagentur und → Berufswahl

Kapitel B

Berufskrankheit Berufskrankheiten sind Krankheiten, die durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden und in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind. Bei einer Berufskrankheit können → Arbeitnehmer Leistungen aus der gesetzlichen → Unfallversicherung erhalten. Sie muss der zuständigen → Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Alle anerkannten Berufskrankheiten sind in einer Liste aufgeführt (Anlage 1 der Berufskrank­ heiten-Verordnung).

Berufsrückkehrer Siehe → Wiedereinstieg, beruflicher

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Berufsschule/Berufsschul­ unterricht

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An Berufsschulen werden fachliche und allgemeinbildende Kenntnisse für die → Berufsausbildung vermittelt.

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Neben dem theoretischen Unterricht gibt es in den Berufsschulen auch Lehrwerkstätten mit Praxisunterricht. Der Berufsschulunterricht und die betriebliche Ausbildung bilden zusammen das → duale Ausbildungssystem. Etwa zwei Drittel des Unterrichts entfallen auf berufliche Inhalte. Die allgemeinbildenden Fächer wie Deutsch, Sozialkunde, Wirtschaftslehre, Sport und Fremdsprachenunterricht machen ungefähr ein Drittel aus.

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Schulische und betriebliche Ausbildung finden abwechselnd statt. Der Berufsschulunterricht umfasst mindestens zwölf Stunden wöchentlich. Er kann zum Beispiel auf zwei Tage pro Woche verteilt werden oder zusammenhängend als Blockunterricht erfolgen. In der restlichen Zeit lernen die → Auszubildenden im Betrieb die praktischen Fähigkeiten.

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Kapitel B

Jugendliche, die keine Ausbildung machen, müssen bis zum 18. Lebensjahr (auch neben einer Berufstätigkeit) die Berufsschule besuchen. Die Berufsschule kann auch dabei helfen, einen angehenden Auszubildenden auf die Berufsausbildung vorzubereiten.

Berufsunfähigkeit/Berufs­ unfähigkeitsversicherung Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung sichert → Arbeitnehmer gegen die finanziellen Folgen der Berufsunfähigkeit ab. Arbeitnehmer und → Auszubildende, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erwerbsfähig sind, können aus der gesetzlichen → Rentenversicherung eine → Erwerbsminderungsrente erhalten. Um diese Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, müssen sie vorher jedoch mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Deshalb ist es vor allem für Berufsanfänger sinnvoll, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Wird der Versicherte dann berufsunfähig, erhält er von der privaten Versicherung eine vorher vereinbarte monatliche Rente. Vor Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung muss man Fragen zu seiner Gesundheit beantworten. Je jünger und gesünder man ist, desto niedriger sind die Beiträge. Auch deshalb ist es vorteilhaft, die Versicherung so früh wie möglich abzuschließen, am besten zu Beginn der → Berufsausbildung. Vor dem Abschluss einer privaten Versicherung sollte man sich bei einer Verbraucherzentrale beraten lassen.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) Diese Qualifizierungsmaßnahmen helfen Jugendlichen, ihre Chancen auf dem Ausbildungs- und → Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Kapitel B

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen werden von den Berufs­ beratern der → Arbeitsagentur an Jugendliche unter 25 Jahren vermittelt, die bisher keinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gefunden haben. Die Maßnahmen finden in Vollzeit statt und dauern in der Regel bis zu zehn Monate, bei jungen → Menschen mit Behinderung bis zu elf Monate. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich. Durch praktische Arbeit bei einem Bildungsträger, → Praktika, zusätz­ lichen Unterricht und Beratungsangebote kann die Aussicht auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz verbessert werden. Junge Menschen ohne Schulabschluss können in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme den Hauptschulabschluss nachholen. Wer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt, kann eine → Berufs­ ausbildungsbeihilfe erhalten. Diese muss bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden. Siehe auch → Ausländische Jugendliche, Jugendliche mit Migrationshintergrund → Benachteiligte Jugendliche → Menschen mit Behinderung

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Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) Wer noch keinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gefunden hat, kann ein Berufsvorbereitungsjahr machen. Das Berufsvorbereitungsjahr richtet sich vor allem an Jugendliche, die einen schlechten oder keinen Schulabschluss haben oder die mit finanziellen oder sozialen Problemen zu kämpfen haben. An → Berufsschulen wird den Schülern berufliches Grundwissen in einer oder mehreren Berufsgruppen vermittelt. So können sie ihre Aussichten auf dem Ausbildungs- und → Arbeitsmarkt verbessern. Außerdem können sie den Hauptschulabschluss nachholen. Weitere Bezeichnungen sind zum Beispiel: berufsbefähigende Lehrgänge, → Ausbildungsvorbereitungsjahr (AVJ) und Sonderberufsgrundschuljahr.

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Kapitel B

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Berufswahl

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Jugendliche können sich direkt bei einem Ausbildungs­ betrieb bewerben oder sich vor der Entscheidung für einen Beruf beraten lassen. Vor der Suche nach einem passenden Beruf sollte man sich zunächst über die eigenen Interessen, Kenntnisse und Fähigkeiten, aber auch über die eigenen Schwächen klar werden. Hierbei helfen die → Berufsberatung, die Infos im Berufsinformationszentrum (BiZ) oder auch die Internet­ seiten und Apps der Arbeitsagenturen. Alle Links sind zu finden auf www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > Ausbildung. Danach kann man sich einen Überblick über die Ausbildungsmöglichkeiten verschaffen: In Deutschland stehen mehr als 300 staatlich anerkannte → Ausbildungsberufe zur Auswahl. Daneben gibt es Berufe mit geregelten Ausbildungsgängen und Berufe, in denen ausschließlich an Schulen ausgebildet wird. Das Internetportal „AusbildungPlus“ bietet Informationen über eine Ausbildung mit Zusatzqualifikationen oder duale Studiengänge: www.ausbildungplus.de. Im Berufsinformationszentrum (BiZ) der → Arbeitsagentur und mit den Online-Angeboten BERUFENET, BERUFETV kann man sich über jeden Beruf informieren. Die Berufsberater der Arbeitsagentur kommen auch in die Schulen. Weitere Informationen zu den einzelnen Berufen erhält man bei den Industrie- und Handelskammern, bei den Handwerkskammern und im Internet. Für die Berufswahl ist es wichtig, praktische Erfahrungen zum Beispiel durch Betriebserkundungen oder Betriebspraktika zu sammeln, die von den Schulen organisiert werden. Viele Betriebe bieten auch eine Schnupperlehre an. Ein Ferienjob kann ebenfalls Einblicke in ein Berufsfeld vermitteln.

Kapitel B

Tipp Jungen und Mädchen haben häufig unterschiedliche Berufswünsche und wählen teilweise „geschlechtstypische“ Beschäftigungen. Damit Mädchen und Jungen auch andere Berufe kennenlernen können, gibt es die Aktionstage „Girls’ Day – Mädchen-Zukunftstag“ und den „Boys’ Day – Jungen-Zukunftstag“. Weitere Informationen findet man im Internet unter www.girls-day.de und www.boys-day.de.

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Hilfe und Beratung

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Die Berufsberatung der Arbeitsagentur unterstützt Jugendliche bei der Berufswahl und informiert über einzelne Berufe. Damit die Berufsberater ausreichend Zeit für ein ausführliches Gespräch haben, sollte man vorher einen Termin vereinbaren. Das geht persönlich, telefonisch oder auch per E-Mail. Alle Infos sind zu finden unter: www.arbeitsagentur.de > Bürgerinnen und Bürger > Ausbildung > Berufsberatung.

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Die Berufsberatung kann unter anderem folgende Fragen beantworten: ff Wie sieht der Berufsalltag aus?

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ff Wie sind die Zukunftsaussichten der Berufe?

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ff Wie viel kann man verdienen?

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ff Wie ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt?

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Die Berufsberater wissen auch, welche Voraussetzungen die Bewerber mitbringen müssen. Außerdem erhält man hier Informationen über → finanzielle Hilfen während der Berufsausbildung. Wer zum Beispiel zu Hause ausziehen will oder muss, kann Berufsausbildungsbeihilfe beantragen.

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Kapitel B

Wenn es nicht gleich klappt Bei der Suche nach dem Ausbildungsplatz können auch Hindernisse auftauchen: Die Bewerbungen für die gewünschte Ausbildung sind nicht erfolgreich, oder man kann sich für keine Berufsausbildung entscheiden. Auch in diesen Fällen hilft die Berufsberatung der Arbeitsagentur weiter. Es gibt viele Möglichkeiten, die Zeit bis zum Ausbildungsstart sinnvoll zu überbrücken und sich weiterzuentwickeln. Bei einem → Praktikum kann man erste Berufserfahrungen sammeln, mögliche Arbeitsfelder ausprobieren und neue Fähigkeiten erlernen. Außerdem gibt es noch Möglichkeiten zur Förderung der Berufsausbildung, zum Beispiel für lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Jugendliche und für junge Menschen mit Behinderung. Einen Einblick in soziale Berufe bietet der → Jugendfreiwilligendienst. In einem Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr können sich junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr ehrenamtlich einsetzen. Auch der → Bundesfreiwilligendienst kann bei der Berufswahl helfen. Die Teil­ nehmer können für sechs bis 18 Monate Erfahrungen im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich, in der Integration oder im Zivilund Katastrophenschutz sammeln. Tipp Für alle, die sich noch intensiver mit ihren beruflichen Chancen auseinandersetzen möchten, bietet der Berufswahlpass eine Hilfe. Er gibt individuelle und regional bezogene Tipps für die Berufsorientierung. Alle relevanten Partner, die mit dem Übergang von der Schule in den Beruf vor Ort zu tun haben, sind hier eingebunden: www.berufswahlpass.de.

Kapitel B

Beschäftigungsverhältnisse Immer mehr Erwerbstätige werden als freie Mitarbeiter, in → Teilzeit, als → Leiharbeitnehmer, befristet oder geringfügig beschäftigt. Als traditionelles Beschäftigungsverhältnis gilt das unbefristete → Arbeitsverhältnis, das in Vollzeit ausgeübt wird und für das Beiträge in die → Sozialversicherung gezahlt werden. Es gibt jedoch auf dem Arbeitsmarkt eine wachsende Anzahl von sogenannten atypischen Beschäftigungsverhältnissen. Berufsanfänger werden immer häufiger als Leiharbeitnehmer oder in Teilzeit eingestellt. Befristete Arbeitsverträge dienen manchmal als verlängerte Probezeit oder zu Ausbildungszwecken, zum Beispiel bei Trainee-Programmen. Die Zahl der Selbstständigen auf dem Arbeitsmarkt sinkt, die Zahl der Selbstständigen in den freien Berufen hingegen steigt. Selbstständige sind nicht in einen fremden Betrieb eingebunden. Sie entscheiden selbst, wann und wo sie arbeiten. Selbstständige schließen keinen → Arbeitsvertrag ab, sondern einen Honorar- oder Werkvertrag. Bei einem Honorarvertrag erhalten sie eine Vergütung für ihre Arbeitsleistung. Diese kann monatlich gezahlt werden oder wenn der Auftrag erledigt ist. Bei einem Werkvertrag erhalten sie ihr Honorar erst bei Fertigstellung des vereinbarten Werks – das kann zum Beispiel ein Buch oder ein Computerprogramm sein. Für ihre Arbeits­leistung stellen sie eine Rechnung aus, die der Auftraggeber innerhalb eines bestimmten Zeitraums bezahlen muss. Bei knapper Auftragslage haben Freiberufler ein geringeres Einkommen. Sie müssen sich daher immer wieder selbst um neue Aufträge bemühen.

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Kapitel B

Die Regelungen des → Arbeitsrechts gelten für Selbstständige nicht. Sie zahlen in der Regel auch keine Beiträge in die gesetzliche Sozialver­ sicherung, sondern müssen sich selbst um eine private Absicherung kümmern. Wenn sie im Kunst- oder Medienbereich tätig sind, können sie aber unter bestimmten Voraussetzungen über die Künstlersozialkasse abgesichert werden. Die Künstlersozialkasse übernimmt dann die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Selbstständige müssen Steuern zahlen, die sie am Ende des Jahres direkt an das Finanzamt abführen. Tipp Die Gewerkschaft ver.di bietet unter www.mediafon.net einen kosten­ losen Ratgeber für Freiberufler sowie Honorarempfehlungen. Internet www.kuenstlersozialkasse.de

Betriebspraktikum Schüler erhalten durch ein Betriebspraktikum einen ersten Einblick in die Arbeitswelt. Betriebspraktika werden von den Schulen organisiert. Der Lehrer oder die Schule ist bei der Suche nach einem Praktikumsplatz behilflich. Ein schulisches Betriebspraktikum wird im Unterricht vorbereitet. Nach dem Abschluss des Praktikums werden Beobachtungen, Erkenntnisse und Erfahrungen besprochen und ausgewertet. Manche Betriebe bieten den Schülern später einen Ausbildungsplatz an, wenn diese erfolgreich ein Betriebspraktikum bei ihnen gemacht haben. Während des Betriebspraktikums erhalten die Schüler kein Geld. Siehe auch → Berufsausbildung → Berufswahl → Praktikum

Kapitel B

Betriebsrat Der Betriebsrat vertritt die Interessen der → Arbeitnehmer im Betrieb und kann stellvertretend für die Beschäftigten mit dem → Arbeitgeber verhandeln. Betriebe mit mindestens fünf Beschäftigten können einen Betriebsrat wählen. Der Betriebsrat hat abgestufte Rechte der → Mitbestimmung: In wirtschaftlichen Angelegenheiten muss er lediglich informiert werden. In personellen Angelegenheiten kann er mitwirken und beraten, etwa bei Einstellungen und Beförderungen. In sozialen Angelegenheiten kann er voll mitbestimmen, zum Beispiel bei betriebsspezifischen Regelungen zur → Arbeitszeit oder zum → Arbeitsschutz. Das heißt, hier kann der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrats entscheiden. Eine wichtige Aufgabe des Betriebsrats ist es, darauf zu achten, dass alle geltenden Gesetze, Verordnungen, → Tarifverträge und andere Schutzbestimmungen zugunsten von Arbeitnehmern eingehalten werden. So prüft er zum Beispiel bei betriebsbedingten → Kündigungen, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu entlassenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt hat. Wer im Betriebsrat tätig ist, muss für diese Aufgaben freigestellt werden und darf gegenüber seinen Kollegen weder benachteiligt noch begünstigt werden. Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz. Die Kosten für die Arbeit des Betriebsrats muss der Arbeitgeber tragen. Weitere Regeln stehen im → Betriebsverfassungsgesetz. Siehe auch → Europäischer Betriebsrat (EBR) → Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

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Kapitel B

Betriebsverfassungsgesetz ­(BetrVG) Dieses Gesetz regelt die Wahl und die Arbeit von → Betriebsräten und → Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV). Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die → Mitbestimmung von Betriebsräten, das heißt deren Rechte und Aufgaben. Außerdem gibt es dem einzelnen → Arbeitnehmer bestimmte Rechte. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten die → Personalvertretungsgesetze mit teilweise abgeschwächten Rechten. HO

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Bewerbung In einem Bewerbungsverfahren gibt es mehrere Stufen, auf die man sich gut vorbereiten kann. Bewerber erhöhen ihre Aussichten auf Erfolg, wenn sie ihre Bewerbung individuell auf die gewünschte Ausbildung oder Arbeitsstelle sowie das Unternehmen anpassen. Dies kann in folgenden Schritten geschehen: ff Z  uerst werden Informationen über die Stelle oder die → Berufsausbildung, den Betrieb und die Branche gesammelt, zum Beispiel im Internet oder in Fachzeitschriften. Bewerber können so herausfinden, welche Anforderungen an künftige Arbeitnehmer und Auszubildende gestellt werden. ff D  ie Anforderungen werden mit den eigenen Fähigkeiten, Kenntnissen, persönlichen Eigenschaften sowie der bisherigen schulischen und beruflichen Laufbahn verglichen. Der Bewerber erstellt eine Liste, welche Anforderungen er erfüllt und wo er Schwächen hat. In den Bewerbungsunterlagen sollten die Übereinstimmungen und die eigenen Stärken hervorgehoben werden. ff D  er Bewerber sollte erklären können, warum er sich trotz Abweichungen zwischen den Anforderungen und dem eigenen Profil beworben hat. Gründe können zum Beispiel der Wunsch nach beruflicher Weiterentwicklung oder nach einer neuen Tätigkeit sein.

Kapitel B

Nach der Informationsbeschaffung werden die Bewerbungsunterlagen zusammengestellt. Dazu gehören ein → Bewerbungsanschreiben, ein → Lebenslauf mit den wichtigsten persönlichen und beruflichen Daten sowie Schul-, Ausbildungs- und → Arbeitszeugnisse oder auch eine gute Praktikumsbeurteilung. Wichtig ist: Die Bewerbungsunterlagen sollten einen ordentlichen und ansprechenden Eindruck vermitteln und sprachlich fehlerfrei sein. Wenn das Unternehmen eine schriftliche Bewerbung wünscht, dann werden die Bewerbungsunterlagen übersichtlich in einer Bewerbungsmappe zusammengestellt. Manche Betriebe bevorzugen eine Bewerbung per E-Mail oder über ein Bewerbungsformular im Internet. Diese muss genauso sorgfältig vorbereitet werden wie eine Bewerbung per Post. Es ist sinnvoll, die Unterlagen vor dem Versand vom Berufsberater der Arbeitsagentur oder berufserfahrenen Bekannten lesen zu lassen und sie um Verbesserungsvorschläge zu bitten. Wenn der Arbeitgeber die Bewerbung interessant findet, lädt er den Bewerber zu einem persönlichen → Vorstellungsgespräch ein. In diesem Gespräch können sich die beiden persönlich kennenlernen und herausfinden, ob sie zueinander passen. Viele Unternehmen führen zusätzlich → Tests durch. Mit einem solchen Einstellungstest will der Arbeitgeber feststellen, ob der Bewerber wirklich für die Arbeit oder die Ausbildung geeignet ist. Das Berufsinformationszentrum (BiZ) der Arbeitsagentur bietet Unterstützung an, damit man sich gezielt auf solche Auswahlverfahren vorbereiten kann. Die Broschüre „Orientierungshilfe zu Auswahltests“ gibt es kostenlos bei der Arbeitsagentur oder unter www.arbeitsagentur.de. Selten sind gleich die ersten Bewerbungen erfolgreich. Mit Absagen muss man rechnen und sich darauf einstellen. Die meisten Betriebe erhalten sehr viele Bewerbungen, und oft entscheiden nur Kleinigkeiten darüber, wer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird und später den Job oder den Ausbildungsplatz erhält. Wer mit einer ansprechenden Bewerbung punkten kann, ist aber auf jeden Fall im Vorteil. Bei Bewerbungen lesen viele Personalverantwortliche nicht nur die Arbeitszeugnisse, sondern durchstöbern auch das Internet. Persönliche Daten werden in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube oder Instagram oft zu großzügig und unüberlegt bereitgestellt. Das kann schädlich sein – nicht nur bei der Jobsuche. Deshalb sollte man sich darum kümmern, unvorteilhafte Darstellungen der eigenen Person aus

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Kapitel B

dem Internet zu entfernen. Außerdem sollten die Sicherheitseinstellungen in den sozialen Netzwerken überprüft werden, damit nicht jeder Zugriff auf private Fotos und Informationen hat. Der → Datenschutz in sozialen Netzwerken ist ein komplexes Unter­ fangen. Hilfe dazu gibt es unter anderem in den Broschüren „Soziale Netzwerke: Wo hört der Spaß auf?“ und „Internet: Alltag online“ bei www.datenschutzzentrum.de. Internet www.abi.de www.planet-beruf.de

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Bewerbungsanschreiben, ­Bewerbungsunterlagen Mit den Bewerbungsunterlagen vermittelt der Bewerber den ersten Eindruck von sich, sie sollten daher sorgfältig zusammengestellt werden. Zu den Bewerbungsunterlagen gehören: ff das Bewerbungsanschreiben ff der → Lebenslauf ff Schul-, Ausbildungs- und → Arbeitszeugnisse oder auch eine gute Praktikumsbeurteilung. Es werden keine Originale verschickt, sondern nur gute Kopien. Manche → Arbeitgeber verlangen beglaubigte Kopien. Diese erhält man bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. ff gegebenenfalls Bescheinigungen über besuchte Kurse oder ehrenamtliche Tätigkeiten ff d  er Berufswahlpass, falls vorhanden. Mehr Informationen dazu gibt es unter www.berufswahlpass.de. 

Kapitel B

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Das Bewerbungsanschreiben muss klar gegliedert werden, sollte nicht mehr als eine Seite umfassen und sprachlich fehlerfrei sein. Folgender Aufbau ist üblich:

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ff N  ame, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bewerbers stehen links oben.

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ff N  ame und Anschrift der Firma oder Behörde, bei der man sich bewirbt, stehen ein Stück darunter. ff Das aktuelle Datum folgt rechtsbündig.

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ff D  ie Betreffzeile steht links in Fettdruck und enthält die Bezeichnung des Jobs oder der Ausbildung, um die man sich bewirbt, zum Beispiel: „Bewerbung um einen Ausbildungsplatz zur Industriemechanikerin“.

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ff B  ewirbt man sich auf eine Stellenanzeige, dann sollten Erscheinungs­ ort und -datum der Anzeige sowie gegebenenfalls die Kennziffer direkt unter der Betreffzeile erwähnt werden, zum Beispiel: „Ihre Stellenanzeige bei jobpilot.de vom 30. März 2016, Kennziffer 2016-102“.

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ff Wenn man den Namen des Ansprechpartners kennt, sollte dieser persönlich angesprochen werden, zum Beispiel „Sehr geehrte Frau Schmidt“. Wenn der Name unbekannt ist, schreibt man: „Sehr geehrte Damen und Herren“. ff Dann folgt der eigentliche Bewerbungstext, siehe unten. ff D  anach kann man den Wunsch nach einem persönlichen Gespräch äußern, zum Beispiel: „Über die Einladung zu einem persönlichen Gespräch würde ich mich sehr freuen.“ ff Darunter folgt eine Verabschiedung, zum Beispiel: „Mit freundlichen Grüßen“. ff Dann wird das Bewerbungsanschreiben per Hand unterschrieben. ff G  anz am Ende steht das Wort „Anlagen“, um auf die beiliegenden Unterlagen hinzuweisen.

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Kapitel B

Der Bewerbungstext sollte sachlich gehalten sein und alle wesentlichen Informationen kurz und knapp vermitteln. Gibt es einen besonderen Anlass für die Bewerbung, kann dieser am Anfang stehen, zum Beispiel: „Auf Empfehlung von Herrn Müller, Ihrem Einkaufsleiter, …“ Außerdem sollten folgende Punkte angesprochen werden: ff W  arum man gerade diese Stelle oder diesen Ausbildungsberuf haben möchte. ff Warum man sich speziell bei diesem Unternehmen bewirbt. ff Welche Fähigkeiten, Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen einen besonders für diesen Ausbildungsberuf oder diese Stelle qualifizieren. ff Was man zurzeit macht. ff W  arum man – bei einem Arbeitsplatzwechsel – eine andere Tätigkeit aufnehmen will. Antwortet man auf eine Stellenanzeige, dann sollte man die Anzeige sorgfältig studieren und auf jeden wichtigen Punkt der Stellenbeschreibung einzeln eingehen, zum Beispiel auf gewünschte Qualifikationen. Die kompletten Bewerbungsunterlagen werden in einer Bewerbungsmappe zusammengestellt. Zuerst kommt der Lebenslauf, danach folgen die Zeugnisse in zeitlicher Abfolge, also das aktuellste zuerst. Das Bewerbungsanschreiben legt man lose obenauf. Die Unterlagen werden in einem großen, ausreichend frankierten Briefumschlag verschickt. Von allen Bewerbungsanschreiben sollte man eine Kopie behalten. Wird man zu einem → Vorstellungsgespräch eingeladen, kann man sein Anschreiben noch einmal nachlesen. Vor dem Versand sollte man die Unterlagen von berufserfahrenen Bekannten oder Verwandten lesen lassen und sie um Verbesserungsvor­ schläge bitten. Die → Arbeitsagentur bietet kostenlose Bewerbungstrainings an.

Kapitel B

Bewerbungskosten Bewerbungskosten und → Fahrtkosten zu → Vorstellungsgesprächen können von der → Arbeitsagentur erstattet werden. Die Arbeitsagentur oder das → Jobcenter (für Empfänger von → Arbeitslosengeld II) entscheidet, ob und welche Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget erstattet werden können. Die Erstattung muss beantragt werden, bevor die Kosten entstehen. Ein nachträglicher Antrag kann nicht bewilligt werden. Daher sollte man einen Termin mit der → Berufsberatung oder der → Arbeitsvermittlung vereinbaren und die Kostenerstattung ansprechen, bevor man beginnt, sich zu bewerben.

Bildungskredit/Bildungs­ kreditprogramm Studierende und volljährige Schüler können mit einem zinsgünstigen Bildungskredit unterstützt werden. Voraussetzung für einen Bildungskredit ist, dass das → Studium beziehungsweise die Schulausbildung schon fortgeschritten ist. Studierende müssen die Vor- oder Zwischenprüfung bestanden haben oder sich in einem Master- oder Aufbaustudium befinden. Schüler müssen bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss haben oder diesen mit ihrer gegenwärtigen schulischen Ausbildung erlangen. Der Bildungskredit soll die Schulausbildung beziehungsweise das Studium sichern und beschleunigen. → BAföG-Empfänger können mit dem Bildungskredit außergewöhnliche Ausgaben bezahlen, zum Beispiel für besondere Studienmaterialien oder Exkursionen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt bis zu 7.200 Euro als zinsgünstigen Kredit. Diese Summe kann in gleichbleibenden Monats­ raten von 100, 200 oder 300 Euro gezahlt werden. Auch eine Einmalzahlung von bis zu 3.600 Euro ist möglich (Stand 2016). Der Bildungskredit kann beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden: www.bva.bund.de > Themen > Bildung > Bildungskredit.

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Kapitel B

Bildungsurlaub → Arbeitnehmer und → Auszubildende können vom → Arbeitgeber freigestellt werden, um sich weiterzubilden. Im Bildungsurlaub kann man sich beruflich, politisch, gewerkschaftlich oder auch allgemein weiterbilden. Je nach Bundesland müssen Arbeitnehmer und Auszubildende unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen, um Bildungsurlaub nehmen zu können. Einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub gibt es in folgenden Bundesländern: BadenWürttemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (Stand 2016). Der Bildungsurlaub wird in Landesgesetzen, → Tarifverträgen oder → Betriebsvereinbarungen geregelt. Für den öffentlichen Dienst gibt es Sonderregelungen. Auskünfte erteilen die zuständigen Ministerien der Bundesländer und alle Bildungsberatungsstellen. Einen Überblick über die Regelungen der einzelnen Bundesländer erhält man bei www.iwwb.de.

Brutto Siehe → Arbeitsentgelt

Bundesagentur für Arbeit (BA) Die Bundesagentur für Arbeit ist als öffentlich-rechtliche Einrichtung zuständig für die Verwaltung, Beseitigung und Vermeidung von → Arbeitslosigkeit. Die Bundesagentur für Arbeit bietet Bürgern und Unternehmen vielfältige Dienstleistungen für den Ausbildungs- und → Arbeitsmarkt. Sie erfüllt ihre Aufgaben eigenverantwortlich und steht unter rechtlicher Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Kapitel B

Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg und gliedert sich in die Zentrale, die Regionaldirektionen, die einzelnen → Arbeitsagenturen und deren Geschäftsstellen. Hinzu kommen Dienststellen wie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, die Familienkasse und die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung.

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Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Das BAföG ermöglicht jungen Menschen eine Ausbildung, die sie ohne Unterstützung nicht finanzieren könnten.

Wer bekommt BAföG? Ausbildungsförderung können Deutsche und Ausländer erhalten, die zu einer der folgenden Gruppen gehören: ff Studierende an Hochschulen, höheren → Fachschulen und Akademien ff S chüler weiterführender allgemeinbildender Schulen und → Berufsfachschulen ab der zehnten Klasse, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht bei ihren Eltern wohnen können ff Schüler an Fachschulen und → Fachoberschulen, deren Besuch keine abgeschlossene → Berufsausbildung voraussetzt, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht bei ihren Eltern wohnen können ff Schüler von → Abendschulen und Kollegs ff S chüler von Fachschulen und Berufsfachschulen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen

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ff Schüler von Berufsaufbauschulen

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ff Schüler von Fachoberschulen und Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

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Kapitel B

Auch Auslandspraktika können gefördert werden, wenn sie beim Besuch von Berufsfachschulen vorgeschrieben werden. Außerdem können voll­ständige Ausbildungen in einem Land der Europäischen Union und in der Schweiz unterstützt werden. Unter bestimmten Bedingungen kann auch eine Ausbildung oder ein Ausbildungsabschnitt im außereuropäischen Ausland gefördert werden.

Wie viel BAföG erhält man? Die Höhe der Leistung richtet sich danach, welche Ausbildung man macht und ob man noch bei den Eltern wohnt. Ob man den vollen BAföG-Satz oder einen Teilbetrag davon bekommt, hängt mit vom Einkommen und Vermögen ab – nicht nur vom eigenen, sondern auch von dem der Eltern oder des Ehepartners. BAföG-Empfänger dürfen einen → Minijob haben, ohne dass die Leistung gekürzt wird. Schüler erhalten zwischen 216 Euro und 645 Euro, Studierende zwischen 422 Euro und 670 Euro. Wenn sie Beiträge in die gesetzliche oder eine private → Krankenversicherung zahlen müssen, erhalten sie 62 Euro für die Krankenversicherung sowie 11 Euro für die → Pflegeversicherung. Schüler und Studierende mit Kindern unter zehn Jahren bekommen einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind. Ab Herbst 2016 werden die Bedarfssätze um 7 Prozent erhöht. Der Wohnzuschlag steigt überproportional auf 250 Euro. Damit werden die gestiegenen Mietkosten berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden auf 71 und 15 Euro angehoben. Für Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, steigt damit der Förderungs­höchstsatz von 670 Euro auf 735 Euro monatlich.

BAföG-Bedingungen Schüler erhalten einen Vollzuschuss, den sie nicht zurückzahlen müssen. Studierende erhalten BAföG in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen, das später in Raten zurückgezahlt werden muss. Wer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, besonders gute Leistungen erbracht hat oder das → Studium vorzeitig abschließt, erhält auf Antrag

Kapitel B

einen Teil des Darlehens erlassen. Studierende, die ihr Studium nach dem 28. Februar 2001 begonnen haben, müssen höchstens 10.000 Euro zurückzahlen. Tipp Weitere Informationen erhält man unter der gebührenfreien Telefonnummer (08 00) 2 23 63 41 und unter www.bafoeg.de. Auf dieser Internetseite kann man auch die Antragsformulare herunterladen. Den BAföG-Antrag stellt man beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Hier kann man sich auch persönlich beraten lassen.

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Bundesfreiwilligendienst (BFD)

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Im Bundesfreiwilligendienst kann sich jeder freiwillig für gemein­ nützige Zwecke einsetzen.

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Die Teilnehmer können Erfahrungen im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich, in der Integration oder im Zivil- und Katastrophenschutz sammeln. Einsatzstellen sind zum Beispiel Wohlfahrtsverbände, Kindertagesstätten, Jugendeinrichtungen, Sportvereine und Museen. Es gibt keine Altersgrenze, die Teilnehmer müssen aber die allgemeine → Schulpflicht erfüllt haben. Der Bundesfreiwilligendienst dauert in der Regel zwölf Monate, mindestens aber sechs und höchstens 18 Monate. In Ausnahmefällen kann er bis zu 24 Monate lang geleistet werden. Die Freiwilligen engagieren sich in der Regel ganztägig. Teilnehmer, die über 27 Jahre alt sind, können den Dienst aber auch in Teilzeit bei mehr als 20 Stunden pro Woche leisten. Die Freiwilligen erhalten ein Taschengeld von bis zu 372 Euro und können an kostenlosen Seminaren teilnehmen (Stand 2016). Unterkunft, Verpflegung und Berufskleidung können gestellt werden. Die Einsatzstelle zahlt die Beiträge für die → Arbeitslosen-, → Kranken-, → Pflege-, → Renten- und → Unfallversicherung. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs können die Eltern der Freiwilligen auch An­spruch auf → Kindergeld haben. Nach Abschluss des Diensts erhalten die Teilnehmer ein quali­fiziertes → Zeugnis. Internet www.bundesfreiwilligendienst.de

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Kapitel B

Bundeswehr Bei der Bundeswehr kann man eine → Berufsausbildung oder ein → Studium machen und in verschiedenen Bereichen arbeiten. Die Bundeswehr ist einer der größten Arbeitgeber in Deutschland. Neben der militärischen Laufbahn als Soldatin und Soldat bieten die Streitkräfte weitere Karrieremöglichkeiten, zum Beispiel in der zivilen Bundeswehrverwaltung oder als Beamte. Außerdem ist es möglich, bis zu 23 Monate → Freiwilligen Wehrdienst zu leisten, um zum Beispiel die Zeit bis zum → Studium oder bis zur → Ausbildung zu überbrücken. Absolventen, die mindestens einen Hauptschulabschluss erworben haben, können sich in der Laufbahn der Mannschaftssoldaten oder um eine zivile Ausbildung bewerben. Absolventen mit Realschulabschluss oder einem gleichwertigen anerkannten Bildungsstand steht die Karriere­laufbahn der Unteroffiziere und Feldwebel sowie der Mittlere Dienst als Beamte oder Angestellte offen. Die Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife (Abitur) qualifiziert für eine Laufbahn als Offizier oder für den Gehobenen Dienst im Angestellten- oder Beamtenverhältnis. Darüber hinaus werden auch zivile und militärische Jobs für Quereinsteiger mit abgeschlossener Ausbildung oder Hochschulstudium angeboten. An den Universitäten der Bundeswehr in München und Hamburg können Offiziersanwärter zwischen 20 universitären Bachelor- und 27 Masterstudiengängen sowie sieben Fachhochschulstudiengängen wählen. Ergänzt wird das Angebot durch weitere Studiengänge in Kooperation mit öffentlichen Universitäten. Die Bundeswehr bildet auch in mehr als 50 Lehrberufen aus, zum Beispiel: ff handwerkliche Berufe (zum Beispiel Maler und Lackierer, Tischler, Koch) ff informationstechnische Berufe (zum Beispiel Systeminformatiker) ff kaufmännische Berufe (zum Beispiel Kaufleute für Bürokommunikation) ff medizinische Assistenzberufe (zum Beispiel zahnmedizinischer Fachangestellter) ff technische Berufe (zum Beispiel Fluggerätemechaniker)

Kapitel B

Bereits während des Studiums oder der Ausbildung erhalten die Stu­ dierenden und → Auszubildenden ein ihrem Dienstgrad entsprechendes Gehalt beziehungsweise eine → Ausbildungsvergütung. Alle oben genannten Abschlüsse sind staatlich anerkannt und können bei einem späteren Wechsel in die Wirtschaft mitgenommen werden. Die Aufgaben der zivilen Organisationsbereiche der Bundeswehr reichen vom Betrieb der Kasernen, dem Umwelt- und Brandschutz über die Beschaffung von Material, Forschung und Technologieentwicklung bis hin zur Personalgewinnung und Lehre an den Universitäten der Bundeswehr. Darüber hinaus sind zivile Mitarbeiter in der Rechtspflege und Militärseelsorge tätig. Die Bundeswehr bildet Beamte des Mittleren und Gehobenen Dienstes in Laufbahnen des technischen und des nichttechnischen Dienstes sowie Verwaltungsfachangestellte selbst aus. Beamtenanwärter und Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung. Die Beamtenausbildung des Gehobenen Dienstes beinhaltet in der Regel ein Bachelorstudium. Für die Übernahme in den Höheren Dienst ist ein Master beziehungsweise ein gleichwertiger Studienabschluss oder die Befähigung zum Richteramt notwendig. Für einige Studiengebiete werden Stipendien angeboten. Tipp Weitere Informationen zu den Karrieremöglichkeiten bei der Bundeswehr gibt es unter www.bundeswehrkarriere.de und unter der kosten­ freien Telefonnummer (08 00) 9 80 08 80 oder in einem Karrierecenter der Bundeswehr.

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Kapitel C

Kapitel C

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Kapitel C

Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Beauftragte für Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt setzen sich in den örtlichen → Arbeitsagenturen für die Chancengleichheit im Erwerbsleben ein. In den Arbeitsagenturen und Jobcentern informieren die Beauftragten für Chancengleichheit über die Gleichstellung von Frauen und Männern am → Arbeitsmarkt sowie über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Sie sind Ansprechpartner in Fragen der → Berufsausbildung, insbesondere einer geschlechtergerechten Berufs- und Studienwahl. Darüber hinaus unterstützen und beraten die Beauftragten für Chancengleichheit vor allem Frauen, aber auch Männer bei der beruflichen Ausund Weiterbildung sowie bei ihrem → Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Familienphase. Außerdem sensibilisieren sie Unternehmen für eine familienfreundliche Personalpolitik und weisen dabei auf die Wichtigkeit von flexiblen Ausbildungs- und Arbeitszeitmodellen hin. Internet www.arbeitsagentur.de/chancengleichheit

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Kapitel D

Kapitel D

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Kapitel D

Datenschutz Der Datenschutz soll den Einzelnen vor Nachteilen schützen, die durch die Verbreitung seiner persönlichen Daten entstehen können. Beim Datenschutz geht es um Entscheidungsfreiheit und das Recht der informationellen Selbstbestimmung: Jeder soll selbst entscheiden können, wem, wann welche persönlichen Daten bekannt werden. Zu den sogenannten personenbezogenen Daten gehören alle konkreten Angaben über einen Menschen, zum Beispiel Adresse und Geburtsdatum, Bankverbindung, persönliche Vorlieben oder Informationen über den Gesundheitszustand. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Daneben gibt es noch Sondervorschriften, zum Beispiel für die Bereiche Telekommunikation, Versicherung und Gesundheitswesen sowie Richtlinien der Europäischen Union. Um soziale Rechte durch die sozialen Sicherungssysteme gewährleisten zu können, ist der Umgang mit personenbezogenen Daten der Bürger notwendig. Hier werden auch hochsensible Daten, zum Beispiel über den Gesundheitszustand, erhoben und verarbeitet. Deshalb gelten dafür auch besonders strenge Regeln: die Vorschriften über das Sozialgeheimnis, über den Sozialdatenschutz sowie ergänzende datenschutzrechtliche Sondervorschriften in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB). In Betrieben werden personenbezogene Daten an verschiedenen Stellen verarbeitet, zum Beispiel in der Personalabteilung. Diese Daten dürfen nur für betriebliche Zwecke verwendet werden. Die Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ff d  ie Datenverarbeitung durch gesetzliche Vorschriften erlaubt ist, zum Beispiel bei der Erstellung von → Arbeitsverträgen, ff d  ie Datenverarbeitung durch eine Vorschrift angeordnet ist, zum Beispiel die Weitergabe von Lohndaten an das Finanzamt, oder ff der betroffene → Arbeitnehmer in die Datenverarbeitung eingewilligt hat, zum Beispiel die freiwillige Aufnahme in eine Geburtstagsliste.

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Kapitel D

Jeder Beschäftigte, der Zugriff auf personenbezogene Daten hat, ist verpflichtet, diese geheim zu halten. Regeln zum Datenschutz können im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Wer im Betrieb fahrlässig mit personenbezogenen Daten umgeht, muss mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie einer Abmahnung rechnen. Wenn mehr als zehn Beschäftigte in einem Betrieb Personendaten automatisiert verarbeiten, muss der → Arbeitgeber einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Der Datenschutzbeauftragte über­prüft die betriebliche Datenverarbeitung und berät die Geschäfts­leitung und die Beschäftigten zum Umgang mit personenbezogenen Daten. Wer der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann sich an die Datenschutzbeauftragten des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes wenden. Siehe auch → Arbeitsverhältnis → Berufsausbildungsvertrag Internet www.bfdi.bund.de www.stiftungdatenschutz.org

Deutschkurse Ausländische Mitbürger können an kostenlosen Sprachkursen teilnehmen, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fördert die Integrationskurse nach dem Zuwanderungsgesetz. Teilnehmen können Zuwanderer, die auf Dauer in Deutschland leben, wenig oder kein Deutsch sprechen und keine Schule mehr besuchen. Für → ausländische Jugendliche bis 27 Jahre gibt es spezielle Integrationskurse für junge Erwachsene. Die Jugendmigrationsdienste unterstützen jugendliche Zuwanderer bei der Suche nach einem passenden Integrationskurs und bieten während der Teilnahme am Kurs auch sozialpädagogische Hilfe an.

Kapitel D

Siehe auch → Aufbausprachkurse → Integrationsbeauftragte/Integrationsbeauftragter Internet www.bamf.de www.jmd-portal.de

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Diskriminierungsverbote

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Laut Gesetz dürfen Menschen nicht unterschiedlich oder ungleich behandelt werden, wenn es dafür keine sachlich gerechtfertigten Gründe gibt.

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Alle Menschen sind in ihrer Würde, ihrem Wert und ihrem Rang gleich und müssen deshalb vor Benachteiligungen geschützt werden. Diese Grundüberzeugung beeinflusst seit Langem das nationale und das europäische Recht. Bereits Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) bestimmt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Niemand darf wegen des Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden. Artikel 3 schützt außerdem jeden Menschen davor, wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft oder seines Glaubens, wegen seiner religiösen oder politischen Anschauung oder einer Behinderung diskriminiert zu werden.

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Weitere Gesetze wie das Bundesgleichstellungsgesetz haben zum Ziel, dass Frauen und Männer zum Beispiel in der Bundesverwaltung gleiche Chancen haben. Dazu gehört, dass Männern und Frauen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert werden muss und dass Führungspositionen genauso auf Frauen übertragen werden wie auf Männer. Bei Bedarf können Frauen besonders gefördert werden.

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Das Allgemeine → Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. → Arbeitgeber dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen nach diesen Merkmalen unterscheiden. Wird ein → Arbeitnehmer am Arbeitsplatz wegen dieser Merkmale belästigt oder benachteiligt, muss der Arbeitgeber einschreiten.

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Kapitel D

Dann sollte man sich an die Vorgesetzten, Personalverantwortlichen oder → Gleichstellungsbeauftragten wenden. Alle Arbeitgeber sind zudem gesetzlich verpflichtet, eine zuständige Beschwerdestelle im Betrieb zu benennen und bekannt zu machen. In bestimmten Fällen kann auch der → Betriebsrat oder die → Gewerkschaft weiterhelfen. Das Gesetz gilt vor allem für das Arbeitsumfeld, aber auch bei normalen Geschäften wie bei Handyverträgen oder beim Discobesuch. Wichtig ist, dass man innerhalb von zwei Monaten reagiert, weil danach meistens kein Anspruch auf Entschädigung mehr besteht. Unter bestimmten Vor­aussetzungen kann man Schadensersatz und eine Entschädigung erhalten. Betroffene können sich jederzeit an die → Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Tipp Informationen gibt es in dem kostenlosen Flyer „Du darfst rein – gegen Rassismus an der Clubtür“, erhältlich bei der → Antidiskriminierungsstelle unter www.antidiskriminierungsstelle.de.

Duale Ausbildung/ Duales Ausbildungssystem

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Die meisten → Auszubildenden durchlaufen eine praktische und theoretische Ausbildung in einem staatlich anerkannten → Ausbildungsberuf. Der praktische Teil der Ausbildung findet im Betrieb statt. Der begleitende theoretische Teil wird in der → Berufsschule absolviert. Da das Lernen also zweigeteilt ist, spricht man von einer dualen Ausbildung.

Kapitel D

Ziele der dualen Ausbildung Die Ausbildungsordnung regelt, was Auszubildende zu welcher Zeit im Betrieb lernen sollen. Sie stellt sicher, dass alle Auszubildenden eine einheitliche und sinnvolle Ausbildung erhalten. Der → Ausbildende, also der → Arbeitgeber, muss einen Ausbildungsplan erstellen, der den Ablauf und die Lernziele der Ausbildung festlegt. Manchmal kann ein Betrieb nicht alle nötigen Ausbildungsinhalte vermitteln, zum Beispiel weil er nur auf bestimmte Tätigkeiten spezialisiert ist. Dann findet ein Teil der Ausbildung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten oder Ausbildungs­verbünden statt. Die duale Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen findet ungefähr zu 60 Prozent im Betrieb und zu 40 Prozent in der Berufsschule statt. Die Lehrpläne bestimmen, was in der Berufsschule in welcher Zeit gelernt werden soll. Sie werden parallel zu den Ausbildungsordnungen entwickelt und mit diesen abgestimmt. Jugendliche, die eine gestufte Ausbildung absolvieren, können innerhalb von drei Jahren zwei vollwertige Berufsabschlüsse erwerben: Die erste Stufe endet nach zwei Jahren mit einem anerkannten Ausbildungs­ abschluss. Danach kann man die Berufsausbildung in der zweiten Stufe fortsetzen und einen zweiten anerkannten Ausbildungsabschluss erwerben. Die Erstausbildung wird also auf die zweite Ausbildung angerechnet – darum nennt man diese Art der Ausbildung auch Anrechnungsmodell.

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Kapitel D

Vor der Ausbildung Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung schreiben vor, dass der Auszubildende und der Ausbildende vor Ausbildungsbeginn einen → Berufsausbildungsvertrag abschließen müssen. Der Arbeitgeber muss den unterzeichneten Ausbildungsvertrag bei der Industrie- und Handelskammer beziehungsweise der Handwerkskammer vorlegen, überprüfen und registrieren lassen. Jeder Jugendliche muss außerdem vor Ausbildungsbeginn zu einer → ärztlichen Untersuchung. Alle Auszubildenden sind in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosenund Unfallversicherung pflichtversichert. Die Anmeldung erledigt der Arbeit­geber. Außerdem muss jeder Auszubildende eine Krankenkasse wählen, bei der er gesetzlich kranken- und pflegeversichert sein möchte. Die Krankenkasse beantragt für den Auszubildenden eine Versicherungsnummer, die für die Rentenversicherung notwendig ist. Die → Sozial­ versicherungsbeiträge werden automatisch von der → Ausbildungsver­ gütung abgezogen und an die jeweiligen Träger überwiesen. Ebenso ist es bei den → Steuern. Alle Daten, die früher auf einer Lohnsteuerkarte eingetragen wurden, werden heute elektronisch erfasst. Auszubildende müssen dem Arbeitgeber lediglich ihre Identifikationsnummer (Steuer-ID), ihr Geburtsdatum und ihre Religionszugehörigkeit mitteilen. Der Arbeitgeber erledigt dann den Antrag bei der Finanzbehörde, errechnet anhand der Steuerklasse die Lohnsteuer, zieht sie von der Ausbildungsvergütung ab und überweist sie an das zuständige Finanzamt.

Während der Ausbildung ff Im Berufsbildungsgesetz steht, welche Rechte und Pflichten Aus­ zubildende und Ausbildende haben: ff D  er Ausbildende muss dem Auszubildenden die Lerninhalte vermitteln, damit dieser seine Ausbildung erfolgreich abschließen kann. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auszubildende, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erlernen. ff Ausbildungsmittel wie Werkzeuge oder Werkstoffe müssen vom Ausbildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel D

ff D  er Auszubildende muss für den Unterricht in der Berufsschule freigestellt werden. Er ist verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen. ff Der Auszubildende muss den Anweisungen des Ausbilders folgen und die Betriebsordnung einhalten. Er darf nur Aufgaben übertragen bekommen, die dem Ausbildungszweck dienen. ff D  er Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schweigen und den Arbeitsschutz einzuhalten.

Abschluss der Ausbildung

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Die Ausbildung ist abgeschlossen, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht besteht, kann er sie zweimal wiederholen. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich dann bis zur wiederholten Prüfung. Die Verlängerung darf aber höchstens ein Jahr betragen. Am Ende der Berufsausbildung hat jeder Auszubildende Anspruch auf ein → Zeugnis.

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Tipp Die kostenlose Broschüre „Ausbildung und Beruf. Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung“ ist erhältlich beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bmbf.de.

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Kapitel E

Kapitel E

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Kapitel E

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Ein-Euro-Job

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Siehe → Arbeitsgelegenheiten

B C

Eingliederung, berufliche Siehe → Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

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Eingliederungszuschuss

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→ Arbeitgeber können von der → Arbeitsagentur einen Eingliederungs­ zuschuss erhalten, wenn sie Menschen einstellen, die schwer zu vermitteln sind.

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Arbeitgeber, die zum Beispiel älteren Menschen oder Menschen, die (noch) nicht über die gewünschten beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, oder → Menschen mit Behinderungen einstellen möchten, können finanziell mit einem Eingliederungszuschuss unterstützt werden. Über den Eingliederungszuschuss sowie dessen Höhe und Dauer entscheidet die Vermittlungsfachkraft der Arbeitsagentur. Sie berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen, die der Arbeitsuchende in Bezug auf den angebotenen Arbeitsplatz mitbringt. Für ältere, behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der Leistungsumfang erweitert werden.

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Kapitel E

Einstellungs-, Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen Diese Untersuchungen sollen feststellen, ob der → Arbeitnehmer oder → Auszubildende gesund genug für die → Arbeit ist. Die Einstellungsuntersuchung vor dem Abschluss des → Arbeitsvertrags soll vor allem Folgendes klären: Ist der Bewerber arbeitsunfähig, oder wird er voraussichtlich bald arbeitsunfähig sein? Ist er krank, sodass andere gefährdet sind oder er für die vorgesehene Tätigkeit nur bedingt oder gar nicht geeignet ist? Einstellungsuntersuchungen erfolgen üblicherweise, wenn der → Arbeitgeber sie verlangt. Bei Beamten sind diese Untersuchungen genau geregelt (Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz). Bei → Arbeitnehmern in der privaten Wirtschaft kann der Arbeitgeber eine Untersuchung verlangen, wenn festgestellt werden soll, ob der Bewerber für den Arbeitsplatz geeignet ist. Dies kann auch allgemein von der körperlichen oder psychischen Verfassung abhängen – etwa von der Fingerfertigkeit bei Montagearbeiten oder von der mentalen Belastbarkeit (Leistungs­ fähigkeit in Stresssituationen). Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen sollen vor Aufnahme der Beschäftigung klären, ob der Bewerber den physischen und/oder psychischen Anforderungen am Arbeitsplatz gerecht wird. So muss zum Beispiel ein Kranführer eine ruhige Hand haben, um andere nicht zu gefährden. Der Betriebsarzt muss dem Bewerber die Untersuchungs­ ergebnisse erläutern. Dem Arbeitgeber wird nur mitgeteilt, ob der Bewerber arbeitsfähig ist. Tauglichkeitsuntersuchungen für Jugendliche sind im → Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Siehe auch → Arbeitsmedizinische Vorsorge → Ärztliche Untersuchungen

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Einstiegsqualifizierung Die Einstiegsqualifizierung ist ein → Praktikum für Jugendliche, die keinen Ausbildungsplatz finden. Die Einstiegsqualifizierung ist im → Sozialgesetzbuch Drittes Buch geregelt. Sie ist eine Art Langzeitpraktikum, das sechs bis zwölf Monate dauert. In dieser Zeit können die Jugendlichen Grundkenntnisse für einen staatlich anerkannten → Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Seemannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz erwerben. Ziel ist, dass sie nach der Einstiegsqualifizierung von dem Betrieb in eine → Berufsausbildung übernommen werden. Lernbeeinträchtigte oder sozial → benachteiligte Jugendliche, die eine Einstiegsqualifizierung machen, können währenddessen ausbildungsbegleitende Hilfen erhalten. Der → Arbeitgeber erhält von der → Arbeitsagentur oder dem → Job­center einen Zuschuss zur Vergütung von bis zu 216 Euro pro Monat. Der Arbeit­geber kann dem Jugendlichen aber auch mehr zahlen. Außerdem erhält der Arbeitgeber eine Pauschale für die → Sozial­versicherung in Höhe von 108 Euro (Stand 2016).

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Elterngeld

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Das Elterngeld ermöglicht Eltern, sich nach der Geburt ohne größere finanzielle Einbußen um ihr Kind zu kümmern.

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Elterngeld bekommt, wer sein Kind nach der Geburt selbst betreut und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Der Mindestbeitrag liegt im Basiselterngeldbezug bei 300 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.800 Euro pro Monat. Beim → Arbeitslosengeld II, bei der → Sozialhilfe oder beim → Kinderzuschlag wird das Elterngeld vollständig als Einkommen angerechnet.

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Kapitel E

Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro netto beträgt das Elterngeld 67 Prozent des vorherigen Gehalts. Für Nettoeinkommen über 1.200 Euro vor der Geburt sinkt die Prozentrate von 67 auf 65 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt steigt die Prozentrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher der Prozentsatz. Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind und das ElterngeldPlus (siehe unten) um jeweils 150 Euro. Das Elterngeld wird maximal 14 Monate gezahlt, die sich die Eltern untereinander frei aufteilen können. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge allein beantragen, zwei weitere Bezugsmonate sind für den anderen Partner reserviert. Alleinerziehende können die gesamten 14 Monate beantragen. Paare mit mehr als 500.000 Euro oder Alleinerziehende mit mehr als 250.000 Euro Jahreseinkommen bekommen kein Elterngeld. Neben dem Elterngeld in der bisherigen Form (Basiselterngeld), besteht für Eltern, deren Kind nach dem 30. Juni 2015 geboren wurde, die Möglichkeit, ElterngeldPlus zu beanspruchen. Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die während des Elterngeldbezugs in → Teilzeit arbeiten möchten. Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat entspricht zwei ElterngeldPlus-Monaten. Eltern profitieren damit vom ElterngeldPlus auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus und können ihr Elterngeldbudget besser ausnutzen. Auch Alleinerziehende können etwa bei Halbtagserwerbstätigkeit mit Einkommen und ElterngeldPlusMonaten länger, nämlich über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus, für ihr Kind da sein und im Beruf den Anschluss behalten. Neben dem ElterngeldPlus wurde auch ein Partnerschaftsbonus eingeführt. Arbeiten beide Eltern parallel in vier aufeinander folgenden Monaten durchschnittlich zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhält jeder Elternteil für diese vier Monate zusätzliche Monatsbeträge Eltern­geldPlus. Alleinerziehende erhalten ebenfalls eine zusätzliche Förderung, die dem Partnerschaftsbonus vergleichbar ist. Wie Elternpaare können

Kapitel E

sie für vier weitere Monate ElterngeldPlus beziehen, wenn sie in mindestens vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Siehe auch → Elternzeit → Mutterschutzleistungen

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Elternzeit Die Elternzeit ermöglicht berufstätigen Eltern, sich um ihr Kind zu kümmern und gleichzeitig bei ihrem → Arbeitgeber angestellt zu bleiben. Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Kind im selben Haushalt leben, es überwiegend selbst betreuen und erziehen und während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten. → Arbeitnehmer können bis zu drei Jahre Elternzeit für jedes Kind nehmen. Sie können bestimmen,

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ff ob nur einer von ihnen Elternzeit nimmt,

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ff ob sie die drei Jahre untereinander aufteilen oder

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ff ob beide gleichzeitig drei Jahre Elternzeit nehmen.

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Die gesetzliche → Krankenversicherung und → Pflegeversicherung für Pflichtversicherte läuft ohne Beitragszahlung weiter, wenn die Eltern in der Zeit kein Geld verdienen.

Elternzeit und Teilzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes Die Elternzeit ab der Geburt bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Der Arbeitnehmer muss sich verbindlich darauf festlegen, für welchen Zeitraum innerhalb der nächsten zwei Jahre er die Elternzeit nehmen will. Wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat, haben

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Arbeitnehmer in Elternzeit einen Rechtsanspruch darauf, ihre → Arbeitszeit zu verringern und → Teilzeit zu arbeiten – außer es sprechen dringende betriebliche Gründe dagegen.

Elternzeit und Teilzeit vom dritten bis achten Geburtstag des Kindes Für Geburten nach dem 30. Juni 2015 kann ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten nicht genommener Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Sowohl Elternzeit als auch Teilzeit (Rechtsanspruch), die zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden soll, muss 13 Wochen vor deren Beginn angemeldet werden. Der Arbeitgeber kann die Elternzeit ab­lehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Er kann sie auch ablehnen, wenn es sich dabei um den „dritten Zeitabschnitt“ der Elternzeit handelt (siehe unten) und wenn die Elternzeit vollständig im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.

Gemeinsame Elternzeit und Aufteilung Sind beide Elternteile erwerbstätig, haben beide Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit – und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner die Elternzeit nutzt. Den Eltern steht es frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Mütter und Väter, deren Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde, können ihre Elternzeit in zwei Abschnitte aufteilen. Mütter und Väter, deren Kind nach dem 30. Juni 2015 geboren wurde, können die Elternzeit in drei Abschnitte aufteilen. Eine Aufteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Kündigungsschutz Elternzeitberechtigte sind grundsätzlich bis zum Ablauf der angemeldeten Elternzeit vor Kündigungen geschützt. Der Kündigungsschutz für Geburten nach dem 30 Juni 2015 beginnt acht Wochen vor Elternzeit­ beginn (bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes) oder 14 Wochen vor Elternzeitbeginn (bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag).

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Engpassberufe Bereits heute gibt es einen → Fachkräftemangel bei Engpassberufen, in denen → Auszubildende und → Arbeitnehmer fehlen. Die Startbedingungen für Schulabgänger haben sich in den vergangenen Jahren verbessert. → Arbeitsmarkt und Wirtschaft entwickeln sich gut, es gibt so viele Erwerbstätige wie noch nie. Dennoch finden viele Jugendliche mit niedrigem Schulabschluss oder aus strukturschwachen Gegenden keine passende Ausbildungsstelle. Gleichzeitig können viele Unternehmen ihre Ausbildungsplätze nicht besetzen, weil es an qualifizierten Bewerbern mangelt oder weil die Ausbildungsberufe den Jugendlichen nicht attraktiv erscheinen. Besonders kleinere und mittelständische Unternehmen suchen oft erfolglos nach Auszubildenden. Das Bundesinstitut für Berufsbildung nennt jedes Jahr die Top Ten der Berufe mit den meisten unbesetzten Ausbildungsstellen. Im Jahr 2015 fehlten vor allem Restaurantfachleute, Fleischer, Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk, Fachleute für Systemgastronomie, Bäcker, Gerüstbauer, Tierwirte, Gebäudereiniger, Köche und Hotelkaufleute. Auch in der Gesundheits- und Pflegebranche und in den sogenannten MINT-Berufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik) mangelt es an gut ausgebildeten Arbeitnehmern. In diesen Berufen (zum Beispiel Informatiker, Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik oder Hörgeräteakustiker) haben Jugendliche gute Chancen auf einen Ausbildungsplatz oder später auf einen Job. Siehe auch → Arbeitsmarktwandel Internet www.komm-mach-mint.de

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Kapitel E

Entgeltfortzahlung Wer krank ist und nicht zur Arbeit gehen kann, bekommt trotzdem eine Zeit lang sein → Arbeitsentgelt vom → Arbeitgeber weiter gezahlt. → Arbeitnehmer und → Auszubildende haben für höchstens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Vorher müssen sie aber mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die → Krankenkasse für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung → Krankengeld. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sofort mitteilen. Wer länger als drei Tage krank ist, muss spätestens am vierten Arbeitstag seinem Arbeitgeber eine ärztliche → Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachreichen. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung auch früher verlangen. In → Tarif­ verträgen können auch andere Regelungen getroffen werden. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für eine bestimmte Zeit meist auch bei einer Geburt oder einem Sterbefall in der Familie, bei schweren Erkrankungen naher Angehöriger und bei der eigenen Hochzeit. Dieser Anspruch kann aber durch einen Tarifvertrag oder → Arbeitsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Entgeltumwandlung Siehe → Altersvorsorge, betriebliche

Erasmus+ Erasmus+ ist ein Programm der Europäischen Union (EU) für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport. Mit dem Förderprogramm Erasmus+ unterstützt die Europäische Union Jugendliche und Erwachsene dabei, im europäischen Ausland zu lernen

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und Berufserfahrung zu sammeln. Gefördert werden zum Beispiel Auslandsaufenthalte zur Verbesserung der Sprachkenntnisse oder für die berufliche → Weiterbildung. Die bisherigen EU-Bildungsprogramme wurden mit Erasmus+ unter einem Dach zusammengefasst. Erasmus+ ersetzt die zuvor getrennten Programme für Hochschulbildung (Erasmus), berufliche Bildung (Leo­n­ardo Da Vinci), Schulen (Comenius) und Erwachsenenbildung (Grundtvig). Die stärkere Vernetzung und der intensivere Austausch von Schulen, Hochschulen und Arbeitswelt sollen dabei helfen, aktuelle Probleme in Europa zu bewältigen. Dazu zählen vor allem die hohe Jugendarbeitslosigkeit in vielen europäischen Ländern und der wachsende Bedarf an hoch qualifizierten Arbeitskräften. Das Programm läuft bis 2020.

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Siehe auch → EURES (Europäisches Jobnetzwerk)

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Internet www.erasmusplus.de

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Erwerbsminderung/Erwerbsminderungsrente → Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch begrenzt arbeiten können, erhalten eine → Erwerbsminderungsrente. Wer durch eine Krankheit, einen Unfall oder eine → Behinderung weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, erhält aus der gesetzlichen → Rentenversicherung die volle Erwerbsminderungsrente. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer noch drei bis sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Die Erwerbsminderungsrente wird nicht gezahlt, wenn der Versicherte einen anderen Beruf ausüben kann. Die → Arbeitsagentur, die Renten- oder → Unfallversicherung kann eine Umschulung finanzieren. Um Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu haben, muss der Arbeitnehmer normalerweise bestimmte Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) erfüllen. Während und nach einer Ausbildung sowie bei → Arbeitsunfällen und → Berufskrankheiten gelten Sonderregelungen,

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die es erleichtern, eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Dennoch kann es für Berufsanfänger sinnvoll sein, eine private → Berufsunfähigkeits-­ versicherung abzuschließen. Tipp Weitere Informationen gibt es in der kostenlosen Broschüre „Erwerbsminderungsrente“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de.

Europäischer Betriebsrat (EBR) Der Europäische Betriebsrat ist eine Arbeitnehmervertretung in Unternehmen, die in mehreren europäischen Ländern tätig sind. Damit ein Europäischer Betriebsrat in einem deutschen Unternehmen gegründet werden kann, müssen mindestens 1.000 → Arbeitnehmer in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) beschäftigt sein – davon jeweils mindestens 150 in wenigstens zwei Mitgliedstaaten. Dies schreibt das Gesetz über Europäische Betriebsräte vor (Stand 2016). Ziel dieses Gesetzes ist eine grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten in EU-weit tätigen Unternehmen und Konzernen. Die Unternehmensleitung muss den Europäischen Betriebsrat mindestens einmal jährlich über die Geschäftslage und Unternehmenspläne informieren. Siehe auch → Betriebsrat

Europäischer Sozialfonds (ESF) Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das wichtigste Instrument der Europäischen Union zur Förderung der Beschäftigung in Europa. Der Europäische Sozialfonds fördert den Zugang zu besseren Arbeitsplätzen, bietet Qualifizierung und unterstützt die soziale Integration. Internet www.esf.de

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Europäisches Jobnetzwerk (EURES) Das EURES-Netzwerk hilft Arbeitsuchenden dabei, im europäischen Ausland eine Ausbildungs- oder eine Arbeitsstelle zu finden. Jeder EU-Bürger kann sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) frei bewegen und entscheiden, wo er leben und arbeiten möchte. Dieses sogenannte Freizügigkeitsrecht gilt in den ersten drei Monaten voraussetzungslos. Im Anschluss sind EU-Bürger insbesondere dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie als Arbeitnehmer oder Selbstständige in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind. Das EURES-Netzwerk informiert und berät → Arbeitnehmer und → Auszubildende, wenn sie eine Beschäftigung oder einen Ausbildungsplatz im europäischen Ausland suchen. Jugendliche können einen Teil ihrer → Berufsausbildung im Ausland absolvieren. Die EURES-Berater helfen, einen persönlichen Kontakt zwischen Stellensuchenden und → Arbeitgebern in ganz Europa herzustellen. Die EURES-Stellenbörse im Internet ermöglicht es Arbeitnehmern und Auszubildenden, auch selbst nach einem passenden Arbeitgeber zu suchen. Darüber hinaus bietet das Internetportal umfangreiche Informationen zum → Arbeitsmarkt und den Lebens- und Arbeitsbedingungen des jeweiligen Landes. EURES wurde im Jahr 1993 gegründet in Kooperation zwischen der Europäischen Kommission und den öffentlichen Arbeitsverwaltungen der 28 EU-Mitgliedstaaten sowie von Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Siehe auch → Erasmus+ Internet https://ec.europa.eu/eures/public/de/homepage

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Europass Mit dem Europass können berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse europaweit verständlich dargestellt werden. Zum Europass gehören: ff → Lebenslauf ff Sprachenpass ff Zeugniserläuterungen ff Mobilitätspass (Nachweise von Lernaufenthalten im europäischen Ausland) ff Diploma Supplement (Erläuterung zum Hochschulabschluss) Den Lebenslauf und Sprachenpass kann jeder selbst ausfüllen. Die drei anderen Dokumente werden von den zuständigen Organisationen ausgestellt. → Bewerbungen innerhalb der Europäischen Union können so einheitlicher und übersichtlicher gestaltet werden. Der Europass ist in allen 28 Mitgliedsländern der Europäischen Union eingeführt, außerdem in Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz, Mazedonien und der Türkei (Stand 2016). Erste Anlaufstelle für alle, die den Europass nutzen oder mehr über ihn erfahren möchten, ist das Nationale Europass Center (NEC). Tipp Die Broschüre „Europass“ ist kostenlos erhältlich beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bmbf.de. Internet www.europass-info.de

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Externenprüfung Durch eine Externenprüfung können Berufstätige einen Abschluss in einem staatlich anerkannten → Ausbildungsberuf erwerben. Wer als Externer zur Abschlussprüfung zugelassen werden möchte, muss mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig gewesen sein, in dem er die Prüfung ablegen möchte. Das sind zum Beispiel viereinhalb Jahre bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf. Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Beruf können angerechnet werden. Die konkreten Prüfungsanforderungen stehen in der jeweiligen → Ausbildungsordnung. Vorbereiten kann man sich mit Fachbüchern oder in Vorbereitungskursen, die zum Beispiel von den Kammern angeboten werden. Die Prüfungszulassung erfolgt durch die zuständige Kammer, zum Beispiel die Industrie- und Handels-, die Landwirtschaftsoder die Handwerkskammer.

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Kapitel F

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Kapitel F

Fachkräftemangel In Deutschland gibt es noch keinen flächendeckenden Fachkräfte­ mangel, aber in einigen Regionen, Branchen und Berufsfeldern fehlen Fachkräfte. Der deutschen Wirtschaft geht es gut, die Zahl der Erwerbstätigen befand sich im Jahr 2015 auf einem Höchststand. Mit dem wirtschaftlichen Aufschwung steigt auch der Fachkräftebedarf. Bis zum Jahr 2060 wird es laut Statistischem Bundesamt rund 16 Millionen weniger Erwerbstätige in Deutschland geben. Wirtschaftsexperten warnen angesichts dieser Zahlen vor einem Fachkräftemangel in Deutschland, der sich bereits in einigen Branchen, Regionen und → Engpassberufen bemerkbar macht. Als Fachkräfte gelten Menschen mit mindestens einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem gleichwertigen Abschluss. Neben einem Schulabschluss sind auch persönliche und soziale Kompetenzen wie Verlässlichkeit, Teamfähigkeit und Flexibilität wichtig. Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen beschlossen, um zusätzliche Fachkräfte zu gewinnen. Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit haben, sich kontinuierlich weiterzubilden. Die Gesundheit älterer Arbeitnehmer soll gefördert werden, damit sie länger arbeiten und ihre Erfahrungen und Fähigkeiten einbringen können. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll weiter verbessert werden, damit vor allem Frauen mit qualifizierter Ausbildung arbeiten können. Schulabbrüche sollen verhindert werden, damit Jugendliche gute Chancen auf dem Ausbildungs- und → Arbeitsmarkt haben. Außerdem sollen qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland besser integriert und deren Bildungsabschlüsse und Zeugnisse leichter anerkannt werden. Siehe auch → Arbeitsmarktwandel Internet www.fachkraefte-offensive.de www.planet-beruf.de

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Fachoberschule (FOS) An einer Fachoberschule kann man die Fachhochschulreife erwerben, die zu einem → Studium an einer Fachhochschule berechtigt. Die Ausbildung an Fachoberschulen dauert zwei Jahre. In der elften Klasse werden Allgemeinbildung sowie theoretische und praktische Fachkenntnisse vermittelt. In der zwölften Klasse werden verstärkt theoretische Inhalte gelehrt. Das elfte Schuljahr kann erlassen werden, wenn der Schüler bereits eine → Berufsausbildung abgeschlossen hat. Voraussetzung für den Besuch der Fachoberschule ist ein mittlerer Bildungsabschluss, zum Beispiel ein Realschulabschluss. Es gibt Fachoberschulen unter anderem für folgende Bereiche: Technik, Wirtschaft, Gesundheit und Soziales, Ernährung und Hauswirtschaft, Gestaltung, Verwaltung und Landwirtschaft. Je nach Bundesland bestehen unterschiedliche Fachrichtungen und Schulformen.

Fachpraktiker-Ausbildung Die Fachpraktiker-Ausbildung richtet sich an junge Menschen, die aufgrund einer → Behinderung keine anerkannte → Ausbildung absolvieren können. Fachpraktiker-Ausbildungen nach dem → Berufsbildungsgesetz beziehungsweise der → Handwerksordnung stellen für Menschen mit Behinderungen eine ergänzende Möglichkeit der Ausbildung dar – sowohl in Betrieben als auch bei außerbetrieblichen Ausbildungen. Sie haben ihren Schwerpunkt in der Praxis und werden aus den Inhalten von anerkannten → Ausbildungsberufen entwickelt. Zielgruppe sind junge Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung – meist einer Lernbehinderung – (noch) keine anerkannte Ausbildung absolvieren können. Diese Jugendlichen haben häufig eher ihre Stärken im Bereich der Praxis als der Theorie. Die Ausbildungsregelungen für Fachpraktiker-Ausbildungen werden von der jeweils zuständigen Kammer entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundes­ instituts für Berufsbildung (BIBB) festgelegt.

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Fachschule An Fachschulen können Berufserfahrene eine berufliche → Weiterbildung machen. Voraussetzung für den Fachschulbesuch ist eine abgeschlossene → Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufstätigkeit. Den Teilnehmern soll ein beruflicher Aufstieg ermöglicht werden. Vollzeitbildungsgänge dauern in der Regel mindestens zwölf Monate, Teilzeitlehrgänge entsprechend länger. An einigen Fachschulen kann auch die Fachhochschulreife erworben werden.

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Fahrtkosten

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→ Arbeitnehmer und → Auszubildende können sich die Kosten für Dienstreisen vom → Arbeitgeber erstatten lassen.

K

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder Auszubildenden nur Fahrtkosten erstatten, wenn dies im → Arbeits­ vertrag, im →Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Fahrten von der Wohnung zur Arbeit oder zum Ausbildungsbetrieb und zurück werden in der Regel nicht erstattet. Die meisten Arbeitgeber übernehmen aber die Kosten für Dienstreisen zu Kunden, Tagungen oder Fachmessen. Die zurückerhaltenen Fahrtkosten sind für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Fahrtkosten zur → Berufsschule und zurück müssen Auszubildende in der Regel selbst tragen. Im → Berufsausbildungsvertrag oder Tarifvertrag kann jedoch vereinbart sein, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Berufsschulfahrten übernehmen muss. Der Arbeitgeber muss die Fahrten auch erstatten, wenn er verlangt, dass der Auszubildende nicht die nächstgelegene, sondern eine weiter entfernte Berufsschule besucht. Das Gleiche gilt, wenn er an einer außerbetrieblichen Schulung teilnimmt oder an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte eingesetzt wird, zum Beispiel in einer anderen Filiale.

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126

Kapitel F

Wenn die → Ausbildungsvergütung nicht für die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb oder zur Berufsschule reicht, kann der Auszubildende eine → Berufsausbildungsbeihilfe von der Arbeitsagentur erhalten. Auch Arbeitsuchende können von der Arbeitsagentur oder vom Job­ center Fahrtkosten erstattet bekommen, zum Beispiel für Fahrten zu → Vorstellungsgesprächen oder Jobmessen. Die Erstattung muss aber vor Fahrtbeginn beantragt werden. Tipp Arbeitnehmer, Auszubildende und Arbeitsuchende können ihre Fahrtkosten auch steuerlich geltend machen. Bei der Lohnsteuererklärung können sie diese als Werbungskosten angegeben. Das Finanzamt erstattet ihnen dann die Steuern, die sie im Lauf des Jahres zu viel gezahlt haben.

Fahrzeiten Siehe → Arbeitszeit

Familienpflegezeit Siehe → Pflegezeit

Ferienjob Mit Ferienjobs können Kinder und Jugendliche ihr Taschengeld aufbessern und zugleich praktische Erfahrungen in der Arbeitswelt sammeln. Für Ferienjobs gibt es Regeln und Gesetze, die Kinder und Jugendliche schützen. Das → Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Jugendliche unter 18 Jahren. Für Kinder ab 13 Jahren gilt zusätzlich die Kinderarbeitsschutz­ verordnung. Beide Bestimmungen bewahren Kinder und Jugendliche vor → Arbeit, die zu früh beginnt, zu lange dauert, zu schwer ist, sie gefährdet oder für sie ungeeignet ist.

Kapitel F

Kinder, die zwischen 13 und 14 Jahre alt sind, dürfen täglich maximal für zwei Stunden leichte Aushilfsjobs übernehmen wie Prospekte verteilen, babysitten oder Zeitungen austragen – aber nicht vor oder während der Schule und nicht abends nach 18 Uhr. Die Arbeit darf ihre Gesundheit nicht gefährden und den Schulbesuch oder die schulischen Leistungen nicht einschränken. Grundsätzlich müssen die Eltern zustimmen. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche von 15 bis 18 Jahren dürfen höchstens 20 Tage pro Jahr arbeiten – bei maximal 40 Stunden pro Woche und acht Stunden am Tag. Für nicht vollzeitschulpflichtige Jugendliche gilt diese Begrenzung auf 20 Tage nicht. Die 20 Tage können aufs Jahr verteilt oder in den Ferien am Stück gearbeitet werden. Die Arbeit darf zwischen 6 Uhr und 20 Uhr stattfinden. Arbeit an Samstagen und Sonntagen ist nicht erlaubt, Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel für Bäckereien, Supermärkte, das Gaststättengewerbe oder Krankenhäuser. Schwere Lasten schleppen oder gefährliche Arbeiten sind verboten, ebenso regelmäßige Tätigkeiten bei Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm. Volljährige Schüler und Studierende dürfen bis zu 70 Tage im Jahr in einer sogenannten kurzfristigen Beschäftigung arbeiten. Das können bei einer Fünftagewoche drei Monate am Stück oder 70 Tage verteilt auf das ganze Jahr sein.

A B C D E F G H I J K L M N

Siehe auch → Geringfügige Beschäftigung

Finanzielle Hilfen

127

O LNHO LVDUW

%DV

Schüler, Auszubildende, Studierende und Arbeitnehmer können finanzielle Hilfen für ihre schulische und berufliche Bildung erhalten. Das → Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterstützt die schulische Bildung, die Berufsausbildung sowie das Studium. Auszubildende und Teilnehmer einer → berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können eine → Berufsausbildungsbeihilfe nach dem → Arbeitsförderungs­recht erhalten. Die Beihilfe wird zum Beispiel geleistet, wenn der Aus­zubildende nicht bei seinen Eltern wohnen kann, weil der Ausbildungs­betrieb zu weit entfernt ist. Für junge → Menschen mit Behinderungen gibt es besondere Regelungen.

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128

Kapitel F

Das → Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) unterstützt Berufserfahrene bei ihrer beruflichen → Fortbildung. Arbeitnehmer können zum Beispiel gefördert werden, wenn sie die Fortbildung brauchen, um einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten. Es können auch Arbeitnehmer gefördert werden, die keinen Berufsabschluss besitzen und sich beruflich qualifizieren möchten. Arbeitslose können während der Teilnahme an einer beruflichen Fortbildung weiterhin → Arbeitslosengeld oder → Arbeitslosengeld II erhalten. Weitere Förderungen sind möglich nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Heimkehrergesetz, dem Häft­lingshilfegesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz oder aufgrund von Einzelregelungen der Bundesländer. Die Arbeitsagentur gibt Auskunft über alle Fördermöglichkeiten.

Fortbildung Eine Fortbildung ist eine berufliche → Weiterbildung im erlernten Beruf. Sie soll vertiefen und erweitern, was man in der → Berufsausbildung und im Beruf gelernt hat. Wenn sich die Arbeitsanforderungen zum Beispiel durch technische Neuerungen ändern, können die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten in Anpassungsfortbildungen vermittelt werden. Aufstiegsfortbildungen ermöglichen den beruflichen Aufstieg, zum Beispiel zum Meister, Fachwirt oder Betriebswirt. Die Prüfungen dazu nehmen die Kammern ab. Bei der Auswahl von Fortbildungsangeboten kann eine Checkliste helfen (zum Beispiel unter www.bibb.de/de/checkliste.htm). Auch die beruflichen Schulen bieten ein umfangreiches Fortbildungs­ angebot, zum Beispiel zum Techniker. Eine Fortbildung kann Eltern den → Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern, wenn sie wegen Kindererziehung zeitweise ihren Beruf nicht ausgeübt haben. Auch fehlende schulische oder berufliche Abschlüsse können durch eine Fortbildung nachgeholt werden. Informationen gibt es bei der → Arbeitsagentur. Siehe auch → Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Kapitel F

129

Freie Mitarbeit/Freier Mitarbeiter

A

Siehe → Beschäftigungsverhältnisse

B C

Freistellung Der → Arbeitgeber muss dem → Auszubildenden freigeben, damit er den Unterricht in der → Berufsschule besuchen kann.

D E F G

Wenn die Berufsschule länger als fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten dauert, braucht der Auszubildende nicht mehr in den Betrieb zurück­ zukehren. Ein solcher Berufsschultag wird mit acht Stunden auf die → Arbeitszeit angerechnet. Dies gilt aber nur für einen Tag in der Woche. Wer also zweimal pro Woche Berufsschule hat, muss an einem dieser Tage zum Ausbildungsbetrieb zurückkehren.

H

Der Auszubildende muss nicht vor Unterrichtsbeginn zum Betrieb gehen, wenn die Berufsschule vor 9 Uhr beginnt oder wenn vor Schul­ beginn nur eine kurze Anwesenheit im Betrieb möglich wäre. An Prüfungs­tagen müssen die Auszubildenden ebenfalls von ihrem Aus­bildenden freigestellt werden. Jugendliche unter 18 Jahren müssen zusätzlich an dem Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freibekommen. Für Blockunterricht gilt: In einer Berufsschulwoche muss der Auszubildende ganz von der → Arbeit freigestellt werden, wenn der Unterricht wenigstens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen stattfindet. Die Berufsschulwoche wird mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.

L

Es gibt auch noch andere Gründe für eine Freistellung: Der Arbeitnehmer kann zum Beispiel von der Arbeit freigestellt werden, wenn ihm der Arbeitgeber fristgerecht gekündigt hat. Der Arbeitnehmer erhält dann bis zum Ende des → Arbeitsverhältnisses weiterhin sein → Arbeitsentgelt. Wenn die Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt, ist sie in der Regel unbezahlt. Unter gewissen Umständen hat der Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf → Entgeltfortzahlung, zum Beispiel bei schweren Erkrankungen naher Angehöriger.

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130

Kapitel F

Freiwilliger Wehrdienst (FWD) Deutsche Staatsangehörige können bei der → Bundeswehr einen Freiwilligen Wehrdienst leisten. Der Freiwillige Wehrdienst bietet die Möglichkeit, den → Arbeitgeber Bundeswehr zwischen sieben und 23 Monaten lang kennenzulernen, sich beruflich zu orientieren und persönlich weiterzuentwickeln. Die Bewerber können selbst den Zeitraum wählen, in dem sie sich verpflichten möchten. In einer dreimonatigen Grundausbildung lernen sie militärisches Grund­ lagenwissen und trainieren ihre körperliche Fitness. Danach beginnt der Dienst in Heer, Luftwaffe, Marine, im Sanitätsdienst oder in einem der anderen Organisationsbereiche der Bundeswehr. Freiwillig Wehrdienst Leistende, die sich für zwölf oder mehr Monate verpflichten, können auch in den Auslandseinsätzen der Bundeswehr eingesetzt werden. Neben der deutschen Staatsbürgerschaft müssen die Bewerber die allgemeine → Schulpflicht erfüllt haben, mindestens 17 Jahre alt und körperlich und geistig für den Freiwilligen Wehrdienst geeignet sein. Freiwillig Wehrdienst Leistende bekommen ein Gehalt, den sogenannten Wehrsold. Zusätzlich zum Wehrsoldtagessatz wird ein Wehrdienstzuschlag gezahlt. Das monatliche Einkommen beträgt so anfangs 837,30 Euro monat­lich und steigt auf bis zu 1.206,30 Euro im Monat. Zusätzlich erhalten sie eine kostenfreie ärztliche Versorgung, Verpflegung und Unterkunft, weitere finanzielle Zulagen für bestimmte Tätigkeiten, Heimfahrten, 30 Tage Erholungsurlaub pro Jahr sowie ein Entlassungsgeld abhängig von der Gesamtverpflichtungszeit. Diese Leistungen sind größtenteils steuerpflichtig, aber frei von → Sozialabgaben (Stand 2016). Für unterhaltsberechtigte Angehörige (zum Beispiel Ehepartner und Kinder) können Leistungsansprüche nach dem → Unterhaltssicherungsgesetz bestehen. Miete für Wohnraum, der zuvor angemietet wurde, kann nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erstattungsfähig sein. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können die Eltern von Freiwillig Wehrdienst Leistenden auch Anspruch auf → Kindergeld haben.

Kapitel F

Die ersten sechs Monate gelten als → Probezeit. In dieser Zeit können sie ihren Dienst jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Im Anschluss an den Dienst oder während des Dienstes ist jederzeit eine Bewerbung als Soldatin oder Soldat auf Zeit möglich. Tipp Weitere Informationen gibt es in der kostenlosen Broschüre „Freiwillig dienen. Ein Wegweiser für den Freiwilligen Wehrdienst“ des Bundes­ ministeriums der Verteidigung unter www.bundeswehrkarriere.de/ mediathek/downloads. Interessierte können sich auch persönlich unter der kostenfreien Telefonnummer (08 00) 9 80 08 80 oder in einem Karrierecenter der Bundeswehr beraten lassen. Internet www.bundeswehrkarriere.de

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A B C D E F G H I J

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) Jugendliche bis 27 Jahre können sich freiwillig für soziale Zwecke oder für die Umwelt einsetzen, nachdem sie die allgemeine → Schulpflicht erfüllt haben. Das Freiwillige Soziale Jahr und das Frei­ willige Ökologische Jahr dienen vor allem der Orientierung und der Überbrückung der Zeit zwischen Schule und Ausbildung oder Studium, aber auch der persönlichen Weiter­entwicklung. Junge Menschen sammeln Erfahrungen in sozialen, kulturellen, sport­ lichen sowie ökologischen Bereichen. Die Freiwilligendienste sind keine → Berufsausbildung und kein → Praktikum, sondern Bildungs- und Orientierungsdienste, die in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet werden.

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Kapitel F

Die Teilnehmenden engagieren sich in Vollzeit für meistens zwölf Monate, mindestens jedoch sechs und nicht länger als 18 Monate. In Ausnahmefällen kann der Freiwilligendienst für 24 Monate vereinbart werden, wenn ein besonderes pädagogisches Konzept vorliegt. Bei einem mindestens zwölfmonatigen Dienst sind 25 Seminartage Pflicht. Für die Tätigkeit gibt es ein Taschengeld sowie freie Unterkunft, Verpfle­ gung und Arbeitskleidung. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs können die Eltern der Freiwilligen auch Anspruch auf → Kindergeld haben. FSJ und FÖJ können im In- und Ausland absolviert werden. Einsatzorte sind zum Beispiel: ff Jugendzentren, Kindertagesstätten, Schulen ff Alten- und Pflegeheime ff Kinderheime ff Einrichtungen für → Menschen mit Behinderungen ff Sportvereine ff Kultureinrichtungen ff Einrichtungen der Denkmalspflege Ein FÖJ ist möglich in Einrichtungen und Unternehmen, die im Naturund Umweltschutz arbeiten. Tätigkeiten sind zum Beispiel: ff Schutzmaßnahmen für bedrohte Tier- und Pflanzenarten ff Gewässerpflege ff Umwelterziehung von Kindern und Jugendlichen Die Teilnehmenden sind ohne eigene Beitragszahlung in der → Kranken-, → Renten-, → Arbeitslosen-, → Pflege- und → Unfallversicherung versichert.

Kapitel F

133

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

134

Kapitel G

Kapitel G

*

Kapitel G

135

Gehalt/Gehaltsabrechnung

A

Siehe → Arbeitsentgelt

B C

Geringfügige Beschäftigung Bei einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der → Arbeitnehmer keine oder verringerte → Sozialabgaben.

D E F G

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn:

H

ff das → Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt (deshalb auch 450-Euro-Job genannt) oder

I

ff d  ie Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung), es sei denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

K

Sie kann bei einem gewerblichen Arbeitgeber oder in einem privaten Haushalt aufgenommen werden.

450-Euro-Job Bei einem 450-Euro-Job für einen gewerblichen Arbeitgeber zahlen geringfügig Beschäftigte selbst lediglich Beiträge in Höhe von 3,7 Prozent ihres Bruttoarbeitsentgelts zur gesetzlichen → Rentenversicherung. Steuern oder Beiträge zur → Arbeitslosen-, → Kranken- und → Pflegeversicherung fallen für sie nicht an. Geringfügig Beschäftigte können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dadurch verlieren sie jedoch den Schutz der Rentenversicherung (zum Beispiel für den Fall einer Erwerbsminderung) und erwerben nur geringe Rentenansprüche. Der → Arbeitgeber bezahlt für den geringfügig Beschäftigten einen Beitrag in Höhe von 15 Prozent zur Rentenversicherung. Wenn der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist, zahlt der Arbeitgeber weitere 13 Prozent zur Krankenversicherung (Stand 2016).

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136

Kapitel G

Arbeitet ein geringfügig Beschäftigter in einem privaten Haushalt, zahlt der Arbeitgeber nur jeweils 5 Prozent zur Renten- und Krankenversicherung. Sofern der Beschäftigte keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat, zahlt er selbst in diesem Fall 13,7 Prozent seines Bruttoentgelts zur Rentenversicherung. Es können mehrere 450-Euro-Jobs nebeneinander ausgeübt werden, allerdings nicht bei demselben Arbeitgeber. Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sobald die monatliche Grenze von 450 Euro überschritten wird, muss man für alle ausgeübten 450-Euro-Jobs Beiträge zur → Sozialversicherung zahlen. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann nur ein 450-Euro-Job kranken- und pflegeversicherungsfrei ausgeübt werden (gegebenenfalls auch rentenversicherungsfrei, wenn ein entsprechender Antrag beim Arbeitgeber eingereicht wurde). Alle weiteren 450-Euro-Jobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, und es fallen Steuern und Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an. In der Arbeitslosenversicherung bleiben alle 450-Euro-Jobs, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, versicherungsfrei.

Kurzfristige Beschäftigung Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen für den Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Allerdings muss der Arbeitgeber Steuern und Beiträge zur gesetzlichen → Unfallversicherung abführen. Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten sind, werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet. Kurzfristige Beschäftigungen werden jedoch nicht mit einer eventuellen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

Arbeitnehmerrechte Unabhängig davon, ob man einen 450-Euro-Job oder eine kurzfristige Beschäftigung ausübt, hat man wie ein normal Beschäftigter ein Anrecht auf Erholungsurlaub sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen. Außerdem ist man gegen Arbeitsunfälle versichert.

Kapitel G

Gewerbeaufsicht Die Gewerbeaufsicht überwacht die Einhaltung der verschiedenen Vorschriften zum → Arbeitsschutz. Die zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden führen zur Überprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen unter anderem Betriebsbesichtigungen durch. Der → Betriebsrat muss sie dabei beratend unterstützen.

Gewerkschaft

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A B C D E F G H

Gewerkschaften sind Vereinigungen von → Arbeitnehmern zur Vertretung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen.

I

Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist freiwillig. Die meisten Arbeitnehmer sind in den zurzeit acht Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) organisiert, die übrigen in den Gewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB), im Deutschen Beamtenbund (DBB) oder in einer anderen Arbeitnehmervereinigung. Gewerkschaften haben folgende Aufgaben:

K

J L M N

ff Abschluss von → Tarifverträgen

O

ff Unterstützung der betrieblichen → Mitbestimmung

P

ff Anhörung und Mitwirkung bei der sozialpolitischen Gesetzgebung ff V  ertretung ihrer Mitglieder vor → Arbeitsgerichten und → Sozialgerichten ff Mitarbeit in Ausschüssen des Arbeits- und Wirtschaftslebens Siehe auch → Arbeitgeberverbände → Tarifvertragsparteien/Tarifpartner

Q R S T U V W X Y Z

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Kapitel G

Gleichbehandlungsgesetz, Allgemeines (AGG) Siehe → Diskriminierungsverbote

Gleichstellungsbeauftragte Gleichstellungsbeauftragte fördern die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Verwaltung. Sie vertreten die Interessen der Frauen und Männer gegenüber der Verwaltungsleitung und achten darauf, dass die gesetzlichen Regelungen zur Gleichstellung eingehalten werden. Sie helfen Frauen und Männern auch bei Problemen mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zum Beispiel wenn es um die → Elternzeit geht. In Bundesbehörden mit mindestens 100 Mitarbeitern werden Gleichstellungsbeauftragte durch geheime Wahlen ermittelt. Die Bundesländer haben eigene Gesetze mit ähnlichen Regelungen. Die Gleichstellungs­ beauftragten der Gemeinden sind auch für die Einwohner in ihrer Gemeinde zuständig und vertreten deren Interessen bei kommunalpolitischen Entscheidungen. In der Privatwirtschaft müssen keine Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden. Wenn es hier aber trotzdem welche gibt, haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie im öffentlichen Dienst.

Kapitel G

139

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

140

Kapitel H

Kapitel H

+

Kapitel H

Handwerksordnung

141

A B

Die Handwerksordnung regelt die Ausübung eines Handwerks sowie die → Berufsausbildung im Handwerk.

C

Die Bestimmungen ähneln den Regeln des → Berufsbildungsgesetzes.

D E

Hartz IV Siehe → Arbeitslosengeld II (ALG II)

Honorar/Honorarvertrag Siehe → Beschäftigungsverhältnisse

F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

142

Kapitel I

Kapitel I

,

Kapitel I

Insolvenzgeld Insolvenzgeld können → Arbeitnehmer erhalten, wenn ihr → Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und das → Arbeitsentgelt nicht oder nur teilweise zahlen kann.

143

A B C D

Die → Arbeitsagentur zahlt Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des → Arbeitsverhältnisses vor dem sogenannten Insolvenzereignis, zum Beispiel, wenn:

E

ff ein Insolvenzverfahren eröffnet wird,

G

ff ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird,

H

ff die Betriebstätigkeit des Arbeitgebers vollständig beendet wird, weil nicht genug Geld zur Durchführung des Insolvenzverfahrens übrig ist.

J

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Zuständig ist die → Arbeitsagentur, in deren Bezirk der ehemalige Arbeitgeber seine Lohnabrechnungsstelle hatte.

F

I K L M N

Integration/Integrationskurse

O

Siehe → Deutschkurse

Q

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144

Kapitel I

Integrationsbeauftragte/ Integrationsbeauftragter Integrationsbeauftragte unterstützen die Integrationspolitik und die Förderung des Zusammenlebens von Ausländern und Deutschen. Der Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration wird von der Bundesregierung ernannt und berät diese in Ausländerfragen. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Integration von Migranten zu fördern, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Ausländer und Deutsche gut zusammen leben können, Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken und Ausländern dabei zu helfen, dass ihre Belange angemessen berücksichtigt werden. Internet www.bundesregierung.de > Bundesregierung > Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration

Internetnutzung am Arbeitsplatz Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz wird im → Arbeits­ vertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Übung geregelt. Für viele → Arbeitnehmer ist der Computer das tägliche Arbeitsmittel. Sie stehen mit Kollegen, Kunden oder Dienstleistungsunternehmen nicht nur per Post oder Telefon in Kontakt, sondern auch über Internet, E-Mail oder Online-Netzwerke. Die Internetnutzung für dienstliche Zwecke ist hier also nicht nur erlaubt, sondern sogar erwünscht. Ob das Internet am Arbeitsplatz auch für private Zwecke genutzt werden darf, wird meist durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Viele Betriebe erlauben zum Beispiel eine private Nutzung während der Pausen. Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Arbeitnehmer oder der → Auszubildende, diese Regeln einzuhalten. Tut er das nicht, kann er eine Abmahnung, bei grober Missachtung sogar die → Kündigung erhalten.

Kapitel I

Gibt es keine Betriebsvereinbarung oder keine entsprechende Regel im Arbeitsvertrag, dann gilt für den Arbeitnehmer die betriebliche Übung – also eine private Internetnutzung, die im Betrieb üblich ist. Da neue Mitarbeiter und Auszubildende dies oft nur schwer einschätzen können, sollten sie den → Betriebsrat oder den Vorgesetzten danach fragen. Stundenlanges Surfen, Chatten oder E-Mail-Schreiben ist grundsätzlich nicht erlaubt, da der Arbeitnehmer dann seine Arbeitsleistung nicht mehr in ausreichendem Maße erbringen kann. Der → Arbeitgeber darf die Internetnutzung von Arbeitnehmern in geregeltem Rahmen überwachen. Allerdings muss er dabei das Fern­ meldegeheimnis, das → Datenschutzgesetz und die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers berücksichtigen. Eine generelle Überwachung ist unzulässig. Sie darf nur stichprobenartig oder bei konkretem Missbrauchsverdacht stattfinden. Der Besuch von pornografischen, rechts­ extremen oder anderen strafbaren Seiten ist grundsätzlich verboten und kann zur Kündigung führen.

145

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

146

Kapitel J

Kapitel J

-

Kapitel J

Jobcenter Das Jobcenter ist für die Leistungen des → Arbeitslosengelds II (ALG II) zuständig. Aufgabe des Jobcenters ist es, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen und die berufliche Eingliederung zu fördern, zum Beispiel durch → Arbeitsvermittlung/Ausbildungsvermittlung, → Berufsberatung und → Arbeitsförderung. Es zahlt das Arbeitslosengeld II aus und erbringt weitere Hilfen, zum Beispiel Schuldnerberatung, Suchtund Drogenberatung und Übernahme der Kosten für Kinderbetreuung. Im Jobcenter arbeiten in der Regel die → Arbeitsagentur und die Gemeinde in einer gemeinsamen Einrichtung zusammen. Die Arbeitsagentur ist zuständig für das Arbeitslosengeld II, die Arbeitsförderung und das → Sozialgeld. Die Gemeinde trägt die Kosten für eine angemessene Wohnung und Heizung und die weiteren Hilfen. Es gibt aber auch Jobcenter, sogenannte zugelassene kommunale Träger, in denen die Gemeinde sämtliche Leistungen allein verantwortet. Internet Das örtliche Jobcenter ist zu finden unter www.sgb2.info.

147

A B C D E F G H I J K L M N O

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Dieses Gesetz schützt → Auszubildende und Arbeitnehmer unter 18 Jahren vor Arbeit, die sie gefährdet oder für sie ungeeignet ist. Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kindern unter 15 Jahren und Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren. Generell ist die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen in Deutschland verboten. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen aber einen → Ferienjob von bis zu vier Wochen ausüben. Ob das Jugendarbeits­schutzgesetz eingehalten wird, überwachen zum Beispiel die Gewerbeaufsichtsämter beziehungsweise die Ämter für → Arbeitsschutz.

P Q R S T U V W X Y Z

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Kapitel J

Folgende Bedingungen gelten für die Beschäftigung von Jugendlichen: ff J ugendliche dürfen nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten. ff Für Jugendliche gilt die Fünftagewoche. Der Samstag ist arbeitsfrei. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel im Einzelhandel und im Gaststättengewerbe. ff Jugendliche dürfen nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen gelten zum Beispiel im Bäckerhandwerk, in der Landwirtschaft, im Gaststättengewerbe und in Schichtbetrieben. ff Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen immer mindestens zwölf freie Stunden liegen. ff Z  ur Erholung haben Jugendliche das Recht auf geregelte Pausen. Bei einer → Arbeitszeit von über viereinhalb bis sechs Stunden müssen diese 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden insgesamt 60 Minuten dauern. ff Die Schichtzeit, also die Arbeitszeit plus Pausen, darf grundsätzlich nicht länger als zehn Stunden dauern. Im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen darf die Schicht elf Stunden dauern. ff D  er Anspruch Jugendlicher auf Jahresurlaub ist nach Alter gestaffelt: 15-Jährige erhalten mindestens 30 Tage, 16-Jährige mindestens 27 Tage und 17-Jährige mindestens 25 Tage Urlaub. Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, vor allem nicht mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Ebenso sind Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit für Jugendliche verboten. Die Gesundheit der Jugendlichen wird auch durch → ärztliche Untersuchungen geschützt. Kein Arbeitgeber darf Jugendliche, ob als Auszubildende oder als Arbeitnehmer, ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis beschäftigen. Dies gilt nicht für → geringfügige Beschäftigungen oder solche, die nicht länger als drei Monate dauern.

Kapitel J

Auszubildende müssen für den Unterricht in der → Berufsschule freigestellt werden. An Prüfungstagen und jeweils einen Tag davor müssen minderjährige Auszubildende ebenfalls von ihrem Arbeitgeber freibekommen.

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A B C

Tipp Hilfe, Auskunft und Unterstützung in allen Fragen des Jugend­ arbeitsschutzes geben:

D

ff Jugendverbände

F

ff → Gewerkschaften

G

ff örtliche Arbeitsschutzbehörden (Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsämter) ff der → Betriebsrat oder die → Jugend- und Auszubildenden­vertretung (JAV)

E

H I J K L

Jugendberufsagenturen

M N

Jugendberufsagenturen sind zentrale Anlaufstellen, in denen Jugendliche gezielt bei der Berufswahl unterstützt werden.

O

An vielen Orten arbeiten die → Agentur für Arbeit, das → Jobcenter, das Jugendamt und die Schulen in Jugendberufsagenturen zusammen, um Jugendliche zu informieren, zu beraten und ihnen zu helfen, einen passenden → Ausbildungsplatz oder eine → Arbeitsstelle zu finden.

Q

Jugendfreiwilligendienst

T

Siehe → Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)

P R S U V W X Y Z

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Kapitel J

Jugend- und Auszubildenden­ vertretung (JAV) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung vertritt die Interessen der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und → Auszubildenden. Die JAV arbeitet eng mit dem → Betriebsrat oder → Personalrat zusammen. Gemeinsam setzen sie sich gegenüber dem → Arbeitgeber für die Belange der jungen Kollegen ein. Die JAV darf an allen Betriebs- oder Personalratssitzungen teilnehmen, bei denen es um Angelegenheiten geht, die junge Arbeitnehmer oder Auszubildende betreffen. Sie hat dort volles Stimmrecht. Hält sie einen Beschluss auf einer solchen Sitzung für falsch, dann muss der Beschluss für eine Woche ausgesetzt werden. Die JAV wird alle zwei Jahre von Arbeitnehmern unter 18 Jahren und Auszubildenden unter 25 Jahren gewählt. In Betrieben mit fünf bis 20 Wahlberechtigten wird ein Jugend- und Auszubildendenvertreter bestimmt. Bei 21 bis 50 Wahlberechtigten sind es drei. Die Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter steigt bis auf 15, wenn mehr als 1.000 Jugendliche und Auszubildende beschäftigt werden. Gewählt werden kann, wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Kapitel J

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152

Kapitel K

Kapitel K

.

Kapitel K

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Kinderbetreuungskosten

A

Siehe → Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

B C

Kindergeld Erziehungsberechtigte, also meistens die Eltern, bekommen für ihre Kinder vom Staat Kindergeld.

D E F G

Das Kindergeld muss bei der Familienkasse der → Arbeitsagentur oder im öffentlichen Dienst direkt beim → Arbeitgeber beantragt werden. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt pro Monat (Stand 2016):

H

ff für das erste und zweite Kind je 190 Euro

J

ff für das dritte Kind 196 Euro ff ab dem vierten Kind 221 Euro Damit soll der Lebensbedarf des Kindes unterstützt und allgemein die Familie gefördert werden. Unter Umständen bekommen die Eltern noch Steuern erstattet. Dazu prüft das Finanzamt, ob es für die Familie günstiger ist, wenn von der → Lohnsteuer ein bestimmter Freibetrag abgezogen wird. Dieser Freibetrag ist vorgeschrieben, denn das Existenzminimum eines Kindes darf nicht besteuert werden. Wenn die Freibeträge für Kinder (2.304 Euro pro Elternteil) plus weiterer Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (1.320 Euro pro Elternteil) für die Familie günstiger sind, dann werden Steuern erstattet (Stand 2016). Kindergeld wird für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus ff bis zum 21. Lebensjahr für arbeitsuchende Kinder, ff b  is zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, wenn das Kind noch die Schule besucht, ein → Studium oder eine → Berufsausbildung absolviert, sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet, einen Ausbildungs-

I K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

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Kapitel K

platz sucht oder einen berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienst wie den → Bundesfreiwilligendienst oder ein → Freiwilliges Soziales/ Ökologisches Jahr absolviert oder als Freiwilligen Wehrdienst Leistender eine Berufsausbildung erhält. Für Kinder, die bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben, gelten zudem bestimmte Einschränkungen. Das Kindergeld ist zeitlich unbegrenzt für Kinder, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht für sich selbst sorgen können. Die Behinderung des Kindes muss bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Kinderzuschlag Eltern erhalten Kinderzuschlag, wenn ihr Einkommen zwar für sie selbst reicht, aber nicht für ihre Kinder. Der Kinderzuschlag soll Familien ermöglichen, vom eigenen Einkommen der Eltern zu leben. Er beträgt bis zu 140 Euro monatlich je Kind. Am 1. Juli 2016 erhöht sich die Leistung auf bis zu 160 Euro pro Monat. Eltern erhalten keinen Kinderzuschlag, wenn sie ausschließlich von → Arbeitslosengeld II, → Sozialhilfe oder Sozialgeld leben und keine eigenen Einkünfte haben oder wenn das monatliche Einkommen unter die Mindesteinkommensgrenze fällt. Die Mindesteinkommensgrenze liegt für Elternpaare bei 900 Euro, für Alleinerziehende bei 600 Euro.

Kolleg An einem Kolleg können Erwachsene mit Berufserfahrung das Abitur nachholen und die allgemeine Hochschulreife erlangen. Das Kolleg gehört zum → zweiten Bildungsweg. Der Unterricht findet in Vollzeit tagsüber statt. Nach meistens drei, höchstens vier Jahren kann man die Abiturprüfung ablegen.

Kapitel K

Wer ein Kolleg besuchen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: ff Mindestalter 19 Jahre ff abgeschlossene → Berufsausbildung oder mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit

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A B C D

ff b  estandene Eignungsprüfung oder Abschluss eines mindestens halbjährigen (Vor-)Kurses

E

Je nach Bundesland gibt es noch unterschiedliche zusätzliche Zugangsvoraussetzungen.

G

F H

Krankengeld

I

Wenn ein → Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank ist, zahlt die → Krankenkasse Krankengeld.

K

Vorher, also während der ersten sechs Wochen seiner Krankheit, erhält der Arbeitnehmer vom → Arbeitgeber noch weiterhin sein → Arbeitsentgelt (siehe → Entgeltfortzahlung).

M

Für das Krankengeld gilt:

O

ff Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoarbeitsengelts.

J L N P Q

ff V  om Krankengeld müssen Beiträge zur → Renten-, → Pflege- und → Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.

R

ff D  as Krankengeld wird längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.

T

S U V W X Y Z

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Kapitel K

Für die Pflege kranker Kinder unter zwölf Jahren erhalten Versicherte maximal zehn Arbeitstage lang Krankengeld, Alleinerziehende maximal 20 Tage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt, bei Alleinerziehenden auf 50 Tage. Für Eltern in → Berufsausbildung können spezielle Regeln gelten. Für behinderte und auf Hilfe angewiesene Kinder gibt es keine Altersgrenze. Bei der Betreuung schwerstkranker Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen eine Heilung ausgeschlossen ist, haben Eltern einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Krankengeld.

Krankenkasse Alle → Auszubildenden und die meisten → Arbeitnehmer sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Alle Pflichtversicherten können ihre Krankenkasse frei aussuchen. Zur Wahl stehen: ff Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) ff Ersatzkassen ff für Betriebsfremde geöffnete Betriebskrankenkassen (BKK) und Innungskrankenkassen (IKK) ff Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Krankenkassen sind Träger der → Kranken- und Pflegeversicherung. Sie gehören dem System der → Sozialversicherung an und sind erster Ansprechpartner bei allen Fragen zu Gesundheit, Krankheit, Vorsorge, Pflege und → Rehabilitation.

Kapitel K

Krankenversicherung Die gesetzliche Krankenversicherung bietet Schutz bei Krankheit und Mutterschaft.

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A B C

Jeder Bürger soll im Krankheitsfall abgesichert sein und Anspruch auf medizinische Versorgung haben. Wer nicht krankenversichert ist und auch keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, muss sich entweder gesetzlich oder privat krankenversichern.

D

→ Auszubildende und Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn ihr regelmäßiges Bruttoarbeitsentgelt mehr als 450 Euro monatlich beträgt. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der Versicherten werden Einkünfte bis 4.237,50 Euro pro Monat berücksichtigt (Stand 2016). Für darüber liegende Gehaltsanteile wird kein Beitrag erhoben.

G

Pflichtversichert sind auch Menschen, die → Arbeitslosengeld oder → Arbeitslosengeld II beziehen, ebenso Studierende bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis Vollendung des 30. Lebensjahrs.

E F H I J K L M

Die wichtigsten Leistungen der Krankenversicherung sind:

N

ff ärztliche Behandlung

O

ff z ahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz und Zahnkronen

P Q

ff Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heilund Hilfsmitteln

R

ff Krankenhausbehandlung

T

ff → Krankengeld

U

ff L eistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ff Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten

S

V W X Y Z

158

Kapitel K

Auch mitversicherte Familienangehörige können diese Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören Ehepartner, eingetragene Lebens­ partner und Kinder, deren regelmäßiges Einkommen 405 Euro im Monat nicht übersteigt. Wenn sie ein Praktikum absolvieren oder eine → geringfügige Beschäftigung ausüben, dürfen sie bis zu 450 Euro monatlich verdienen. Für Kinder gilt die Familienversicherung normalerweise bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie verlängert sich bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn die Kinder noch in Schul- oder → Berufsausbildung sind. Kindern, die den → Bundesfreiwilligendienst, den → Freiwilligen Wehrdienst oder ein → Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr absolviert haben, wird die Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer der geleisteten Dienste verlängert, wenn sie ihre Schul- oder Berufsausbildung deswegen unterbrochen und anschließend wieder aufgenommen haben. Der Zeitraum der Verlängerung ist hierbei auf höchstens zwölf Monate begrenzt. Kinder können bis zum vollendeten 23. Lebensjahr mitversichert bleiben, wenn sie keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz gefunden haben. → Menschen mit Behinderungen, die nicht für sich selbst sorgen können, bleiben unbegrenzt mitversichert, wenn sie zuvor als Kind mitversichert waren. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen wie Steuermittel finanziert. Diese fließen in einen Gesundheitsfonds. Jede Krankenkasse bekommt für ihre Versicherten je einen pauschalen Betrag aus dem Fonds. Für die Berechnung der Beiträge gilt ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz. Er beträgt im Jahr 2016 14,6 Prozent (Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 7,3 Prozent). Wenn die Kassen mit dem Geld nicht auskommen, dürfen sie Zusatzbeiträge erheben. Zum Jahresbeginn 2016 lagen die Zusatzbeiträge im Durchschnitt bei 1,1 Prozent. Der Arbeitgeberanteil bleibt unangetastet. Wer so viel verdient, dass das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze (56.250 Euro Jahreseinkommen, Stand 2016) übersteigt, kann nach einem Jahr wählen, ob er sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern möchte. Auch Selbstständige oder Beamte können sich privat krankenversichern. Bei der privaten Krankenversicherung findet kein sozialer Ausgleich statt. Jeder zahlt für sich selbst nach persönlichem Risiko und Bedürfnissen. Die Höhe der Prämie richtet sich nicht nach dem Einkommen,

Kapitel K

sondern ist vom individuellen Krankheitsrisiko, Alter und Geschlecht sowie vom gewählten Umfang des Versicherungsschutzes abhängig. Tipp Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr erhalten empfängnis­ verhütende Mittel kostenlos, wenn der Arzt diese verschreibt. Bis zum 18. Lebensjahr sind diese Mittel für die Versicherten kostenfrei, volljährige Versicherte müssen in der Apotheke lediglich eine Rezeptgebühr bezahlen.

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A B C D E F G

Krankmeldung

H

Siehe → Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

I J

Kündigung

K

→ Auszubildende, Arbeitnehmer und Arbeitgeber können durch eine Kündigung das Ausbildungs- oder → Arbeitsverhältnis einseitig beenden.

M

Es wird zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterschieden. Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Kündigungsfristen eingehalten werden. Eine außerordentliche Kündigung erfolgt fristlos, also sofort. Das → Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial nicht gerechtfertigten Kündigungen.

L N O P Q

Für die ordentliche Kündigung gilt:

R

ff Arbeitnehmer können grundsätzlich ohne sachlichen Grund kündigen.

S

ff D  er Arbeitgeber muss im Geltungsbereich des Kündigungsschutz­ gesetzes Gründe haben, welche die Kündigung sozial rechtfertigen. ff Eine ordentliche Kündigung ist bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erlaubt. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn das im → Arbeitsvertrag oder im → Tarif­ vertrag vereinbart ist.

T U V W X Y Z

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Kapitel K

Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter verhaltensbedingt kündigen will, muss er ihn in der Regel zuvor abgemahnt haben. Eine Abmahnung ist die meist schriftliche Aufforderung, ein unangemessenes Verhalten, zum Beispiel häufige Unpünktlichkeit oder unentschuldigtes Fehlen, künftig zu unterlassen. Sie wird in der Regel in die → Personalakte eingetragen. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In der → Probezeit, höchstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Wenn der Arbeitnehmer bereits zwei Jahre oder mehr in einem Betrieb oder Unternehmen gearbeitet hat, dann muss der Arbeitgeber längere Kündigungsfristen einhalten. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist zum Beispiel zwei Monate zum Ende des Kalendermonats. Im Tarifvertrag können längere oder kürzere Kündigungs­fristen vereinbart werden. Im Arbeitsvertrag können nur längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Bei vorübergehender Aushilfstätigkeit bis drei Monate können Arbeit­ geber und Arbeitnehmer auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren als gesetzlich festgelegt. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Für die außerordentliche Kündigung gilt: ff Sie erfolgt fristlos, also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. ff Für sie muss ein wichtiger Grund vorliegen, das heißt: Es muss unzumutbar für den Kündigenden sein, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Gründe können zum Beispiel sein: bewusste Beleidigung des Arbeitgebers, Diebstahl betrieblichen Eigentums oder Alkoholmissbrauch in Tätigkeiten, die Gefahren für Dritte mit sich bringen (zum Beispiel als Lkw-Fahrer, Bauarbeiter, Arzt). ff Auch ein befristeter Arbeitsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden.

Kapitel K

Eine außerordentliche Kündigung muss die unausweichlich letzte Maßnahme für den Kündigenden sein. Vorher sollten andere Möglichkeiten ausgeschöpft werden, zum Beispiel eine Versetzung oder ordentliche Kündigung. Wenn es einen → Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber diesen vor der geplanten Kündigung anhören. Wenn der Arbeitgeber dies nicht tut oder dem Betriebsrat wesentliche Informationen nicht übermittelt, dann ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim → Arbeits­ gericht gegen die Kündigung klagen (Kündigungsschutzklage). Der Betriebsrat kann der geplanten Kündigung widersprechen, zum Beispiel wenn der betroffene Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Wenn der Betriebsrat Widerspruch eingelegt hat und der Arbeitgeber trotzdem kündigt, kann der Arbeitnehmer ebenfalls beim Arbeitsgericht klagen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterbeschäftigen, und zwar so lange, bis der Streit vom Arbeitsgericht geklärt wurde. Im Kündigungsschreiben müssen keine Kündigungsgründe angegeben werden. Die Verpflichtung zur Angabe eines Kündigungsgrundes kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben. In besonderen Fällen ist die Angabe des Kündigungsgrundes sogar gesetzlich vorgeschrieben, zum Beispiel im Mutterschutzgesetz und Berufsbildungsgesetz. Wird ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, muss der Kündigende auf Verlangen des Gekündigten den Grund sofort schriftlich mitteilen. Jede Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen, Fax oder E-Mail reichen nicht aus. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Gekündigten in schriftlicher Form zugeht, also persönlich übergeben oder per Post zugestellt wird. Der Gekündigte muss der Kündigung weder zustimmen, noch kann er sie ablehnen. Eine Kündigung kann nur zurückgenommen werden, wenn der Vertragspartner damit einverstanden ist.

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Kapitel K

Für Auszubildende gilt: Während der Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate beträgt, kann jederzeit und fristlos gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von dem Auszubildenden und dem Ausbildenden außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Auszubildende kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die → Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Nach Ablauf der Probezeit müssen Gründe für die Kündigung genannt werden.

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Das Kündigungsschutzgesetz schützt → Arbeitnehmer vor sozial nicht gerechtfertigten → Kündigungen. Es gilt für alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate ohne Unterbrechung in einem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Außerdem muss der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer haben, die → Auszubildenden nicht mitgezählt. Eine Kündigung durch den → Arbeitgeber ist sozial gerechtfertigt, wenn ff d  er Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers liegt, etwa weil er für die Arbeit nicht geeignet ist (personenbedingte Kündigung), ff der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers liegt, zum Beispiel dauernde Unpünktlichkeit (verhaltensbedingte Kündigung), ff dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen, zum Beispiel Auftragsmangel oder Rationalisierungsmaßnahmen (betriebsbedingte Kündigung). Vor der Kündigung muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer nach einer zumutbaren Umschulung, → Fortbildung oder – mit seinem Einverständnis – unter geänderten Arbeitsbedingungen im Betrieb weiterbeschäftigt werden kann.

Kapitel K

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine soziale Auswahl treffen, das heißt: Er muss abwägen, welcher von mehreren Arbeitnehmern mit vergleichbarer Tätigkeit von einer Kündigung am wenigsten hart betroffen ist. Dabei muss der Arbeitgeber Folgendes berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine eventuelle Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden ist, dann kann er innerhalb von drei Wochen, nachdem er die schriftliche Kündigung erhalten hat, beim → Arbeitsgericht dagegen klagen (Kündigungsschutzklage). Das Gericht entscheidet dann, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht das → Arbeitsverhältnis fort, und der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das ausgefallene Arbeitsentgelt nachzahlen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes je Beschäftigungsjahr, wenn er gegen die Kündigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhebt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung darauf hingewiesen hat, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Kündigungsfrist die Abfindung erhält.

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Ein Abfindungsanspruch kann auch bestehen, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Kündigung sozialwidrig ist und das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht aufgelöst wurde, weil die Fortsetzung für eine Seite unzumutbar geworden ist. Ein Abfindungsanspruch kann sich darüber hinaus aus dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan) oder einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.

O

Für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer besteht besonderer Kündigungsschutz. Dazu gehören zum Beispiel Arbeitnehmer in → Elternzeit, Frauen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung und schwerbehinderte Menschen. Diesen Arbeitnehmern darf nicht gekündigt werden, außer der Arbeit­ geber bekommt dazu die Zustimmung einer staatlichen Behörde.

T

P Q R S U V W X Y Z

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Kapitel K

Besonderen Kündigungsschutz haben auch Mitglieder des → Betriebsrats, Mitglieder der → Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstandes und Wahlbewerber. Ihnen darf nicht ordentlich gekündigt werden, die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats erlaubt.

Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld Wenn es in einem Betrieb vorübergehend weniger → Arbeit gibt, kann der → Arbeitgeber die Arbeitszeit reduzieren und Kurzarbeitergeld beantragen. Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der → Arbeitslosenversicherung. Es soll bestehende Arbeitsplätze in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sichern, zum Beispiel wenn die Auftragslage schlecht ist. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit mit dem → Betriebsrat oder, falls es keinen Betriebs­ rat gibt, mit dem einzelnen → Arbeitnehmer schriftlich vereinbaren. Anschließend kann er Kurzarbeitergeld bei der → Agentur für Arbeit beantragen. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns beziehungsweise 67 Prozent bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind. Es kann nach der gesetzlichen Regelung für höchstens zwölf Monate gezahlt werden. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Bezugsdauer durch eine Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Kapitel K

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Kapitel L

Kapitel L

/

Kapitel L

Lebenslauf Der Lebenslauf soll dem → Arbeitgeber einen Überblick über die bisherige schulische und berufliche Laufbahn des Bewerbers geben.

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A B C

Üblich ist ein tabellarischer Lebenslauf in Stichworten. Nach der Überschrift „Lebenslauf“ werden zunächst die persönlichen Daten aufgelistet:

D

ff Name

F

ff Adresse

G

ff Telefonnummer

H

ff Geburtsdatum und -ort

E

I J

ff Familienstand

K

ff Nationalität

L

Das Bewerbungsfoto kann rechts daneben aufgeklebt werden.

M

Nach den persönlichen Daten folgen ausführlichere Informationen zu: ff Schulbildung

N O P

ff → Berufsausbildung

Q

ff → Studium

R

ff Berufserfahrung (einschließlich → Praktika)

S

ff → Fortbildungen und → Weiterbildungen ff w  eitere Fähigkeiten und Kenntnisse (Sprachen, Computerkenntnisse oder Ähnliches) ff persönliche Interessen mit Bezug zur angestrebten Tätigkeit

T U V W X Y Z

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Kapitel L

Auf der linken Seite stehen jeweils die Zeitangaben (zum Beispiel: 07/2015 – 09/2015), rechts daneben Stichworte zur Ausbildung oder zur beruflichen Tätigkeit (zum Beispiel: Praktikum im Großhandel) sowie nähere Erläuterungen (Name und Ort des Betriebs, eigene Aufgaben). Am Ende stehen Datum und Unterschrift. Siehe auch → Bewerbungsanschreiben/Bewerbungsunterlagen

Leiharbeit/Leiharbeitnehmer Bei der Leiharbeit schließt ein → Arbeitnehmer einen → Arbeitsvertrag mit einem Leiharbeitsunternehmen, das ihn dann an ein anderes Unternehmen verleiht. Leiharbeit wird auch als Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet. Rechtliche Grundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AUG). Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt ein → Arbeit­geber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) vorübergehend an Dritte (Entleiher) zur Arbeit. Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist also der Verleiher mit allen Rechten und Pflichten. Sein → Arbeitsentgelt erhält der Leiharbeitnehmer vom Leiharbeits­ unternehmen. Das Leiharbeitsunternehmen nutzt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers aber nicht selbst, sondern stellt sie einem anderen Unternehmen zur Verfügung. Dafür zahlt der Entleiher dem Leiharbeitsunternehmen eine Gebühr (Überlassungsgeld). Wenn der Entleiher den Arbeitnehmer nicht mehr braucht, kann er den Einsatz beenden. Der Arbeitnehmer wird dann in der Regel von dem Leiharbeitsunternehmen einem anderen Unternehmen überlassen.

Kapitel L

Grundsätzlich haben Leiharbeitnehmer für die Zeit beim Entleiher einen gesetzlichen Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Betrieb des Entleihers. Dies entspricht dem Gleichstellungsgrundsatz im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Von diesem Grundsatz kann nur dann abgewichen werden, wenn für das → Arbeitsverhältnis ein → Tarifvertrag hierfür abweichende Regelungen trifft. Die Arbeitsbedingungen in der Leiharbeit werden, wie in anderen Branchen auch, vorrangig durch die → Tarifvertragsparteien gemeinsam vereinbart und in Tarifverträgen geregelt. Das Leiharbeitsverhältnis ist grundsätzlich ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Es gelten die gleichen Arbeitnehmerschutzrechte, zum Beispiel das → Kündigungsschutzgesetz und das → Teilzeit- und Befristungsgesetz. Am 1. April 2014 ist die Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft getreten. Darin wird eine absolute Lohnuntergrenze für alle Leiharbeitnehmer festgelegt. Eine Lohnunterbietung zulasten der Arbeitnehmer soll so vermieden werden. Die Lohnuntergrenze gilt sowohl für Zeiten des Verleihs als auch für verleihfreie Zeiten. Leiharbeitnehmer, die in bestimmten Branchen eingesetzt sind, können je nach Einsatzdauer auf ihr Entgelt einen prozentualen Zuschlag erhalten, der an den ununterbrochenen Einsatz bei demselben Kundenbetrieb gebunden ist. So können Leiharbeitnehmer, die zum Beispiel in der Metall- und Elektroindustrie oder der Textil- und Bekleidungsindustrie beschäftigt sind, Zuschläge auf der Grundlage eines entsprechenden Tarifvertrags erhalten.

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Internet www.gleichearbeit-gleichesgeld.de

Q

Siehe auch → Beschäftigungsverhältnisse

S

R T U V W X Y Z

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Kapitel L

Lohn Siehe → Arbeitsentgelt

Lohnfortzahlung Siehe → Entgeltfortzahlung

Lohnsteuer Siehe → Steuern

Kapitel L

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A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

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Kapitel M

Kapitel M

0

Kapitel M

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

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A B C

Diese Maßnahmen helfen Ausbildungsuchenden, Arbeitslosen und von → Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen, ihre Chancen auf dem → Arbeitsmarkt zu verbessern.

D

Die Maßnahmen können

F

ff d  ie Suche nach einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle unterstützen, zum Beispiel durch Bewerbungstraining,

G

E

H

ff Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern oder beseitigen,

I

ff die Vermittlung in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungs­ verhältnis zum Inhalt haben,

J

ff an eine selbstständige Tätigkeit heranführen oder ff in den ersten Monaten nach Aufnahme einer neuen → Arbeit Hilfestellung geben. Die Maßnahmen werden bei Trägern oder in Betrieben durchgeführt und können je nach Inhalt unterschiedlich lang dauern. Die → Arbeitsagentur beziehungsweise das → Jobcenter entscheidet, welche Maßnahme notwendig und geeignet ist, und übernimmt die Kosten für die Teilnahme. Währenddessen wird weiter → Arbeitslosengeld beziehungsweise → Arbeitslosengeld II gezahlt.

K L M N O P Q R S

Meister-BAföG Siehe → Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

T U V W X Y Z

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Kapitel M

Menschen mit Behinderung Menschen mit Behinderung können Unterstützung erhalten, um selbstbestimmt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Ein Mensch gilt als behindert, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem Zustand abweichen, der für das betreffende Lebensalter typisch wäre. Die → Bundesagentur für Arbeit hilft jungen Menschen mit Behinderung, am Arbeitsleben teilzunehmen. Wann immer möglich, werden Menschen mit Behinderung in den gleichen Berufen und an den gleichen Orten wie Menschen ohne Behinderung ausgebildet. Wenn nötig, können die Tätigkeit und das Arbeitsumfeld angepasst und behinderungsgerecht gestaltet werden. Junge Menschen, die wegen einer Behinderung besondere Hilfen benötigen, können eine → Berufsausbildung in einem → Berufsbildungswerk oder einer anderen Einrichtung zur beruflichen → Rehabilitation machen. Während der Ausbildung können die Jugendlichen auch ärztliche, psychologische und sozialpädagogische Betreuung erhalten. → Berufsförderungswerke ermöglichen Erwachsenen mit Behinderung eine → Weiterbildung oder Umschulung, wenn sie wegen ihrer Behinderung ihren alten Beruf nicht mehr ausüben können. Die Bundesregierung plant ein Bundesteilhabegesetz: Menschen mit Behinderung sollen durch individuelle Hilfen selbstbestimmter leben und besser am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilhaben können. Dazu ist die Einführung eines Bundesteilhabegeldes geplant. Arbeitgeber sollen unterstützt werden, wenn sie Jugendlichen mit Behinderung eine Ausbildung ermöglichen. Das neue Gesetz soll im Laufe des Jahres 2016 in Kraft treten. Tipp Mehr Informationen gibt es im kostenlosen „Ratgeber für Menschen mit Behinderung“ (auch in Leichter Sprache) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de.

Kapitel M

Internet www.einfach-teilhaben.de www.gemeinsam-einfach-machen.de

Mindestlohn Deutschlandweit erhalten alle → Arbeitnehmer in sämtlichen Branchen einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro brutto. Ausgenommen sind Jugendliche unter 18 Jahren, → Auszubildende, ehrenamtlich Tätige und unter bestimmten Bedingungen auch Praktikanten und Langzeitarbeitslose. Am 1. Januar 2015 wurde der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 brutto pro geleisteter Arbeitsstunde eingeführt. Eine Kommission aus Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften berät darüber, wie hoch der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 sein soll. Danach wird die Kommission alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns entscheiden. Bis 31. Dezember 2017 kann es Übergangsregelungen in Branchen geben, in denen bereits allgemein verbindliche Lohnuntergrenzen bestehen oder in denen die Löhne noch deutlich unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Dazu zählen zum Beispiel die Textil- und Bekleidungsindustrie, die Land- und Forstwirtschaft sowie der Gartenbau. Die Einhaltung des Mindestlohns in den Betrieben wird vom Zoll kontrolliert. Mindestlöhne für einzelne Branchen können in Deutschland auf zwei Wegen eingeführt werden: Die → Arbeitgeberverbände und → Gewerkschaften können einen Mindestlohn für eine Branche aushandeln und diesen in einem → Tarifvertrag festhalten. Der Mindestlohn gilt dann allerdings nur für Arbeitnehmer von Unternehmen, die sich freiwillig an den Tarifvertrag halten. Der Gesetzgeber kann jedoch mithilfe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes branchenspezifische Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweiges verbindlich machen. Im Jahr 2016 gelten solche Mindestlöhne zum Beispiel in der Abfallwirtschaft und im Baugewerbe.

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Kapitel M

Minijob Siehe → Geringfügige Beschäftigung

Mitbestimmung Es gibt zwei Arten von Mitbestimmung: die betriebliche Mitbestimmung und die Unternehmensmitbestimmung. In Betrieben mit mindestens fünf ständigen Mitarbeitern kann ein → Betriebsrat gewählt werden, der die Interessen der → Arbeitnehmer vertritt. Er kann bei Angelegenheiten mitbestimmen, die den Arbeitsplatz betreffen, zum Beispiel betriebsspezifischen Regelungen zur → Arbeitszeit und zum → Arbeitsschutz oder bei → Kurzarbeit. Im öffentlichen Dienst übernehmen → Personalräte die Mitbestimmung. Unternehmensmitbestimmung gibt es nur in größeren Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Sie bezieht sich auf wirtschaftliche und unternehmerische Fragen. Hier können die Arbeitnehmer zum Beispiel darauf Einfluss nehmen, welche Betriebsanlagen an welchen Standorten gebaut werden. Die Unternehmensmitbestimmung findet im Aufsichtsrat statt, einem Organ, das den Vorstand kontrolliert. Ein Teil der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von den Arbeitnehmern gewählt. Die übrigen Mitglieder werden von den Anteilseignern bestimmt, also den Aktionären des Unternehmens. Die Zahl der Arbeitnehmervertreter hängt in erster Linie von der Größe des Unternehmens ab. Im Bergbau und in der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie ist die Unternehmensmitbestimmung am stärksten ausgeprägt. Tipp Das kostenlose Buch „Mitbestimmung – eine gute Sache“ gibt weitere Infor­mationen zum Thema Mitbestimmung, sowohl zur betrieblichen als auch zur Unternehmensmitbestimmung. Es ist erhältlich unter www.bmas.de. Siehe auch → Betriebsverfassungsgesetz → Personalvertretungsgesetze

Kapitel M

Mobbing Als Mobbing bezeichnet man wiederkehrende absichtliche und gezielte Handlungen, die Menschen massiv benachteiligen und ausgrenzen. Mobbing kann überall stattfinden, zum Beispiel in der Schule, am Arbeitsplatz, im Sportverein oder im Internet. Unter Mobbing am Arbeitsplatz versteht man das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von → Arbeitnehmern durch Kollegen oder Vorgesetzte. Dazu gehören zum Beispiel die Verbreitung bösartiger Gerüchte, Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben oder ständige, ungerechtfertigte Kritik. Arbeitnehmer, die von Mobbing betroffen sind, können sich wehren: Zuerst sollten sie sich Unterstützung holen, zum Beispiel beim → Betriebsrat oder → Personalrat, bei der → Gleichstellungsbeauftragten, bei ihrem → Arbeitgeber oder bei einer außerbetrieblichen Beratungsstelle, zum Beispiel dem Bürgertelefon zum Thema Arbeitsrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Telefonnummer: (0 30) 2 21 91 10 04, montags bis donnerstags, 8 Uhr bis 20 Uhr. Das Arbeitsrecht und das Grundgesetz verbieten Mobbing. Der Arbeit­ geber ist verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte sowie die Gesundheit und Ehre der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu schützen. Wenn ein Arbeitnehmer von Kollegen oder Vorgesetzten gemobbt wird, sollte er das seinem Arbeitgeber sofort mitteilen. Der Arbeitgeber muss dann dafür sorgen, dass das Mobbing aufhört. Hierfür hat er verschiedene rechtliche Möglichkeiten, zum Beispiel die Ermahnung, Abmahnung, Versetzung oder → Kündigung des Täters. Der Arbeitnehmer kann den betreffenden Kollegen oder Vorgesetzten beim → Arbeitsgericht auf Schadensersatz, gegebenenfalls auch auf Schmerzensgeld verklagen. In besonders schwerwiegenden Fällen und wenn der Arbeitgeber nicht gegen das Mobbing vorgeht, kann der Arbeitnehmer seine → Arbeit einstellen und hat trotzdem Anspruch auf sein → Arbeitsentgelt.

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Kapitel M

Tipp Hilfreiche Informationen bietet die kostenlose Broschüre „Was tun! Tipps für Auszubildende“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, erhältlich unter www.bzga.de. Siehe auch → Antidiskriminierungsstelle → Diskriminierungsverbote

Mutterschutzgesetz (MuSchG) Dieses Gesetz schützt berufstätige Frauen während und nach der Schwangerschaft vor Gefahren und Schaden. Der Mutterschutz ist unter anderem auch Teil des → Arbeitsschutzes. Es gelten folgende Regelungen: ff W  erdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn Gesundheit oder Leben von Mutter oder Kind gefährdet sind. ff Werdende Mütter dürfen nicht schwer körperlich arbeiten. Sie dürfen auch keine Arbeiten ausführen, bei denen sie gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. ff Akkordarbeit ist ebenfalls verboten. Außerdem dürfen werdende Mütter grundsätzlich nicht ff mehr als achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten, ff in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten oder ff an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Kapitel M

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Schwangere unter 18 Jahren dürfen täglich nur acht Stunden oder 80 Stunden pro Doppelwoche arbeiten.

A

Vor und nach der Entbindung gilt:

B

ff I n den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Frauen nur beschäftigt werden, wenn sie es ausdrücklich wünschen. Diese Erklärung können sie jederzeit widerrufen. ff I n den ersten acht Wochen nach der Entbindung dürfen sie überhaupt nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten nicht in den ersten zwölf Wochen. Nach einer Frühgeburt und sons­tigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Tipp Die kostenlose Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz“ ist erhältlich beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de.

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Mutterschutzleistungen Frauen im Mutterschutz erhalten Mutterschaftsgeld und haben Anspruch auf Vorsorgeuntersuchen und Hebammenhilfe. Der gesetzliche Mutterschutz gilt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zwölf Wochen nach der Geburt. → Arbeitnehmerinnen, die Mitglied einer gesetzlichen → Krankenkasse sind, erhalten von der Krankenkasse pro Tag bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld. Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von höchstens 210 Euro, das bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn beantragt werden kann. Wenn die Arbeitnehmerin vorher ein höheres Nettoeinkommen hatte, dann zahlt der → Arbeitgeber den Unterschieds­betrag zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt, das um die gesetzlichen Abzüge vermindert wurde, dazu (Stand 2016).

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Mutterschaftsgeld ist von Steuern und → Sozialabgaben befreit. Wenn eine Frau Mutterschaftsgeld erhält und keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen hat, dann bleibt sie beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenund → Pflegeversicherung. Im Anschluss an die Mutterschutzleistungen erhalten berufstätige Frauen → Elterngeld, wenn sie nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Das Elterngeld wird aber mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet. Werdende Mütter, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind oder die über die Familienversicherung in der gesetzlichen → Krankenversicherung kostenfrei mitversichert sind, haben außerdem Anspruch auf: ff Vorsorgeuntersuchungen ff ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe ff Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln ff Entbindung Unter bestimmten Bedingungen können sie auch häusliche Pflege und eine Haushaltshilfe erhalten. Tipp Bei finanziellen Notlagen schon in der Schwangerschaft hilft die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“. Die gegenüber den gesetzlichen Leistungen nachrangige und ergänzende finanzielle Unterstützung sollte noch während der Schwangerschaft bei Schwangerschaftsberatungsstellen in der Nähe beantragt werden. Dort gibt es auch Infos und Beratung zu gesetzlichen Ansprüchen, Hilfeangeboten vor Ort und allen Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt und das Leben mit dem Kleinkind. Internet www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de www.familien-wegweiser.de

Kapitel M

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Kapitel N

Kapitel N

1

Kapitel N

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Nachtarbeit

A

Siehe → Arbeitszeit

B C

Nachteilsausgleich → Menschen mit Behinderungen können einen Nachteilsausgleich erhalten.

D E F G

Die möglichen Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen betreffen unterschiedliche Lebensbereiche. Es können Nachteilsaus­ gleiche sein, die eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen sollen. Menschen mit Behinderungen benötigen oftmals auch speziellen Wohnraum. Für das Arbeitsleben gibt es ebenfalls Regelungen zur Sicherung der beruflichen Teilhabe.

H

Nachteilsausgleiche werden meist Menschen mit → Schwerbehinderung gewährt. Sie müssen beantragt werden und sind in der Regel von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises und dem Vorhandensein bestimmter Merkmale im Ausweis abhängig.

L

Siehe auch: → Rehabilitation und Teilhabe

Netto Siehe → Arbeitsentgelt

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Kapitel N

Nichtschülerprüfung Durch eine Nichtschülerprüfung kann man einen schulischen oder beruflichen Abschluss nachträglich erwerben. Mit einer Nichtschülerprüfung, auch Schulfremdenprüfung genannt, kann man nachträglich einen staatlich anerkannten Schulabschluss erwerben (zum Beispiel das Abitur), ohne vorher eine entsprechende Schule besucht zu haben. Auf die Prüfungen kann man sich selbstständig mit Schulbüchern und Lernmaterialien vorbereiten oder sich in Vorbereitungskursen schulen lassen, die zum Beispiel an Volkshochschulen angeboten werden. Die Voraussetzungen und Prüfungsinhalte können sich je nach Bundesland unterscheiden. Die Prüfungszulassung erteilt das Kultusministerium des Bundeslands, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Beratung bieten die Berufsinformationszentren (BiZ) der → Arbeitsagenturen sowie die zuständigen Kultusministerien beziehungsweise Senatsver­ waltungen des jeweiligen Bundeslands. Durch eine → Externenprüfung können Berufstätige auch einen Abschluss in einem staatlich anerkannten → Ausbildungsberuf erwerben, ohne vorher eine entsprechende Berufsausbildung absolviert zu haben. Siehe auch → Zweiter Bildungsweg

Kapitel N

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Kapitel P

Kapitel P

3

Kapitel P

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Pausen

A

Siehe → Arbeitszeit

B C

Personalakte Die Personalakte ist eine Sammlung von Unterlagen, die das → Arbeits­ verhältnis zwischen → Arbeitgeber und → Arbeitnehmer dokumentiert.

D E F G

Der Arbeitgeber legt meist direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Personalakte an. Dabei handelt es sich oft nicht mehr um Papierakten, sondern um digitale Dokumente. Übliche Inhalte einer Personalakte sind zum Beispiel die → Bewerbungsunterlagen, der → Arbeitsvertrag mit Stellenbeschreibung, Weiterbildungsnachweise, Sozialversicherungsund Steuerunterlagen sowie Beurteilungen des Arbeitnehmers.

H

Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, welche Dokumente und Einträge in die Personalakte kommen. Die einzige Voraussetzung ist, dass sie wahrheitsgemäß sind. Persönliche, politische oder religiöse Interessen des Arbeitnehmers gehören nicht hinein. Auch die Unterlagen des Betriebsarztes müssen aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht getrennt aufbewahrt werden.

L

Personalakten sind streng vertraulich. Nur direkte Vorgesetzte dürfen sie einsehen, nicht aber Dritte wie andere Abteilungsleiter, Kollegen oder Kunden. Jeder Arbeitnehmer und → Auszubildende hat das Recht, seine Personalakte einzusehen und Kopien davon zu machen. Dabei darf er vom → Betriebsrat oder betriebsfremden Personen wie einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person seines Vertrauens begleitet werden. Vor einer Abmahnung oder einer anderen nachteiligen Beurteilung muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter anhören. Die Äußerung oder schrift­ liche Gegendarstellung des Arbeitnehmers muss in die Personalakte mitaufgenommen werden. Abmahnungen sollten je nach Schwere des Vorfalls nach einiger Zeit aus der Personalakte gelöscht werden

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Kapitel P

üblicherweise nach zwölf bis 42 Monaten. Einen gesetzlichen Anspruch auf Löschung gibt es jedoch nicht. Betroffene Arbeitnehmer sollten bei Bedarf direkt ihren Arbeitgeber darauf ansprechen. Siehe auch → Kündigung

Personalrat Der Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Wahl des Personalrats in Behörden und Verwaltungen ist in → Personalvertretungsgesetzen geregelt. Seine Aufgaben entsprechen in etwa denen des → Betriebsrats in der Privatwirtschaft.

Personalvertretungsgesetze Diese Gesetze regeln die → Mitbestimmung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Personalvertretungsgesetze und das → Betriebsverfassungsgesetz für die Privatwirtschaft ähneln sich inhaltlich. → Personalräte haben aber oft weniger Mitbestimmungsrechte als → Betriebsräte. In jedem Bundesland gibt es ein eigenes Landespersonalvertretungsgesetz. Für Bundesbehörden gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.

Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung hilft pflegebedürftigen Menschen mit Geldund Sachleistungen. Pflegebedürftige Menschen können durch Angehörige oder Pflegedienste im eigenen Zuhause gepflegt werden (ambulante Pflege). Sie können aber auch in Pflegeheimen oder Kliniken gepflegt werden (stationäre Pflege).

Kapitel P

Am 1. Januar 2016 tritt das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Die Pflegebedürftigkeit wird dann in fünf Pflegegrade unterteilt, welche die bisherigen drei Pflegestufen ablösen: von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung (Pflegegrad 5). Über die Leistungshöhe entscheidet, was Pflegebedürftige noch selbst können und wo sie Unterstützung brauchen, unabhängig davon, ob sie an Altersverwirrung (Demenz) oder körperlichen Einschränkungen leiden. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung und Teil der gesetzlichen → Sozialversicherung. Jeder, der bei einer → Krankenkasse gesetzlich krankenversichert ist, wird automatisch dort auch Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung. Jeder, der privat krankenversichert ist, muss eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Finanziert wird die gesetzliche Pflegeversicherung durch Beiträge der Mitglieder und der → Arbeitgeber. Der Beitragssatz beträgt 2,35 Prozent des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2016 bei 4.237,50 Euro im Monat beziehungsweise 50.850 Euro im Jahr liegt. Für darüberliegende Gehaltsanteile muss kein Beitrag gezahlt werden. → Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag jeweils zur Hälfte. Eine Ausnahme besteht in Sachsen: Dort zahlen die Arbeitnehmer mit 1,675 Prozent einen höheren Beitragssatz als die Arbeitgeber mit 0,675 Prozent. Als Ausgleich blieb in Sachsen der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten. In allen anderen Bundesländern wurde dieser Feiertag mit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 abgeschafft. Beitragsfrei mitversichert sind Kinder, Ehegatten und Lebenspartner, die monatlich regelmäßig nicht mehr als 405 Euro beziehungsweise bei → geringfügiger Beschäftigung nicht mehr als 450 Euro verdienen. Kinderlose Mitglieder müssen einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen. Dieser Zuschlag entfällt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, Bezieher von → Arbeitslosengeld II sowie Teilnehmer am → Bundesfreiwilligendienst.

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Kapitel P

Die Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung, auch Prämien genannt, richten sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Alter bei Versicherungsbeginn. Die Prämie darf aber nicht höher sein als der höchste Beitrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Prämien sind einheitlich für Mann und Frau. Kinder sind beitragsfrei mitversichert.

Pflegezeit Das Pflegezeitgesetz erlaubt → Arbeitnehmern, zur Pflege von Familien­angehörigen eine berufliche Auszeit von bis zu sechs Monaten zu nehmen. → Auszubildende und Beschäftigte können wählen, ob sie ganz oder teilweise von der → Arbeit freigestellt werden. In dieser Zeit können sie ein zinsloses Darlehen erhalten. Es soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern, und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Der Darlehensantrag kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gestellt werden: www.bafza.de. Wenn ein Angehöriger unvermittelt pflegebedürftig wird, dann darf der Arbeitnehmer bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben, um eine Pflegeunterstützung zu organisieren. In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens (Stand 2016). Auch Jugendliche in der → Berufsausbildung können Pflegezeit nehmen. Die Ausbildungszeit verlängert sich dann um die genommene Pflegezeit. Der → Arbeitgeber darf das Ausbildungs- oder → Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Ende der Pflegezeit nicht kündigen. Am 1. Januar 2012 ist zusätzlich das Familienpflegezeitgesetz in Kraft getreten: Pflegende Angehörige können ihre → Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche verringern, höchstens aber zwei Jahre lang. Ihr Einkommen wird in dieser Zeit nur halb so stark reduziert wie die Arbeitszeit. Wer zum Beispiel von einer vollen auf eine halbe Stelle umsteigt, bekommt weiterhin 75 Prozent des Einkommens. Nach der Pflegephase arbeiten die Beschäftigten wieder voll, bekommen aber weiterhin ihr abgesenktes Gehalt, bis ihr Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Einen Rechtsanspruch auf dieses Arbeitsmodell gibt es jedoch nicht. Die Vereinbarung der Familienpflegezeit erfolgt auf vertraglicher Basis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten.

Kapitel P

Pflichten von Arbeitsuchenden Arbeitsuchende haben Melde- und Mitwirkungspflichten, damit sie Leistungen der → Arbeitsförderung und Geldleistungen erhalten können.

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Bei drohender → Arbeitslosigkeit sollte man so früh wie möglich mit der → Arbeitsagentur in Kontakt treten. Wer ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit → Arbeitslosengeld erhalten möchte, muss bestimmte Fristen einhalten:

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Arbeitsuchende müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Ausbildungs- oder → Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden. Erfahren sie erst später von der Beendigung, dann müssen sie sich innerhalb von drei Tagen melden. Das kann auch telefonisch oder online geschehen, wenn man einen Termin vereinbart und sich später noch einmal persönlich meldet.

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Arbeitslosengeld wird frühestens von dem Tag an gewährt, an dem die Arbeitslosigkeit gemeldet wurde. Dazu müssen die Arbeitsuchenden persönlich bei der Agentur für Arbeit vorsprechen. Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, zum Beispiel durch die Aufnahme einer neuen Beschäftigung, muss dies der Arbeitsagentur umgehend mitgeteilt werden. Betriebliche Ausbildungen sind von der frühzeitigen Meldepflicht ausgenommen. → Auszubildende sollten sich allerdings so schnell wie möglich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden, wenn sie wissen, dass sie nach der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Sie können dann frühzeitig Beratung und Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz erhalten. Auch für Auszubildende gilt: Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit müssen sie sich bei der Arbeitsagentur persönlich arbeitslos melden. Zu den Mitwirkungspflichten gehört, dass Arbeitsuchende an jedem Werktag verfügbar sind. Eine Abwesenheit muss von der Arbeitsagentur genehmigt werden. Arbeitsuchende müssen sich auch selbst aktiv um eine neue Beschäftigung bemühen, also nach offenen Stellen suchen und → Bewerbungen schreiben. Zumutbare Beschäftigungsangebote müssen angenommen werden. Ziel aller Bemühungen ist es, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.

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Arbeitsuchende, die → Arbeitslosengeld II beantragen möchten, müssen sich persönlich beim → Jobcenter melden. Zum Antrag gehört, dass sie ihre persönlichen Einkünfte und ihr Vermögen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft offenlegen. Eine individuelle Eingliederungsvereinbarung soll die Vermittlung in eine Beschäftigung beschleunigen. Empfänger von Arbeitslosengeld II sind verpflichtet, zumutbare → Arbeitsgelegenheiten anzunehmen. Wer die Melde- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, muss mit Sperrzeiten rechnen, in den denen kein Arbeitslosengeld oder Arbeits­ losengeld II gezahlt wird, oder mit Kürzung, Wegfall oder Rückforderung der Geldleistung.

Prävention Prävention bedeutet Vorbeugung und bezeichnet Aktivitäten, mit denen unerwünschte Ereignisse oder Zustände abgewendet werden sollen. Im Gesundheitswesen sollen mit Präventionsmaßnahmen Krankheiten oder gesundheitliche Schädigungen vermieden und das Risiko einer Erkrankung verringert werden. Um die Kosten für Krankheitsfälle möglichst gering zu halten, bieten die gesetzlichen → Krankenkassen gesundheitliche Vorsorge an: Sportkurse, Kurse zum Thema gesunde Ernährung, kostenfreie Untersuchungen im Kindes- und Jugendalter und Früherkennungsuntersuchungen auf Krebserkrankungen. Darüber hinaus unterstützen die Krankenkassen Unternehmen bei der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Praktikum Praktika sind eine gute Möglichkeit, erste Berufserfahrungen zu sammeln, mögliche Arbeitsfelder auszuprobieren und sich neue Fähigkeiten anzueignen. Für ein Praktikum muss kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist ein Praktikumsvertrag aber empfehlenswert. Für den Fall, dass kein schriftlicher Praktikumsvertrag

Kapitel P

geschlossen wurde, gelten die Regelungen des sogenannten Nachweis­ gesetzes. Danach muss derjenige, der einen Praktikanten einstellt, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit folgende wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederlegen: ff Namen und Anschriften des Praktikanten und des → Arbeitgebers

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ff Beginn und Dauer des Praktikums

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ff Beschreibung des Praktikums, Lernziele

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ff Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit

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ff Ort des Praktikums

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ff Zahlung und Höhe der Vergütung

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ff Dauer des → Urlaubs

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ff → Kündigungsfristen

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ff gegebenenfalls Angaben zu tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen, die für das Praktikum gelten. Ein Praktikum ist dazu gedacht, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrung zu erwerben. Wird während eines Praktikums hauptsächlich Arbeitsleistung erbracht, dann handelt es sich nicht um ein Praktikum, sondern um ein → Arbeitsverhältnis. Im Fall von → Arbeitslosigkeit kann man bei einem Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang eine betriebliche Maßnahme zur Erprobung im Betrieb machen (siehe → Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Dies setzt die Zustimmung der → Arbeitsagentur voraus. In der Zeit wird das → Arbeitslosengeld weiter gezahlt. Bezieher von → Arbeitslosengeld II, die unter 25 Jahre alt oder schon sehr lange arbeitslos sind, können bis zu zwölf Wochen eine betriebliche Erprobung absolvieren.

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Kapitel P

Probearbeit Während der Probearbeit können → Arbeitgeber und Bewerber herausfinden, ob sie zueinander passen. Manche Unternehmen laden Bewerber nach einem → Vorstellungsgespräch und eventuell einem → Test zur Probearbeit ein, auch Auswahlpraktikum genannt. Die Probearbeit ist meist unbezahlt und sollte nicht länger als ein bis drei Tage dauern. Der Bewerber erhält in diesen Tagen meist einige leichtere Aufgaben. Üblich ist auch, dass er den anderen Kollegen vorgestellt wird. Dabei kann der Arbeitgeber die Fähigkeiten, Kenntnisse und die Persönlichkeit des Bewerbers etwas besser kennenlernen. Der Bewerber erhält Einblicke in den Betrieb und kann prüfen, ob die Tätigkeit und das Arbeitsumfeld das Richtige für ihn sind. Bewerber, die → Arbeitslosengeld beziehen, sollten vor Beginn der Probearbeit unbedingt die → Arbeitsagentur informieren. Wird das versäumt, kann dem Bewerber unter Umständen das Arbeitslosengeld gesperrt werden. Außerdem ist er nicht über die gesetzliche → Unfallversicherung abgesichert.

Probezeit In der Probezeit können → Arbeitgeber und → Arbeitnehmer heraus­ finden, ob sie zueinander passen. Jede → Berufsausbildung und die meisten → Arbeitsverhältnisse beginnen mit einer Probezeit. Sie wird im → Arbeitsvertrag oder → Ausbildungsvertrag vereinbart.

Kapitel P

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der ein Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit beginnen muss. Üblich ist jedoch eine Probezeitdauer von höchstens sechs Monaten. Bei einer Berufsausbildung darf die Probezeit höchstens vier Monate dauern. Während dieser Zeit darf sowohl der → Auszubildende als auch der Arbeitgeber jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. In einem Arbeitsvertrag kann die Probezeit auf zwei unterschiedliche Arten vereinbart werden: ff D  as Arbeitsverhältnis wird auf eine bestimmte Zeit befristet (Befristung zur Erprobung). Das Arbeitsverhältnis endet dann automatisch. Soll das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden, muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. ff B  ei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann die Anfangszeit als Probezeit vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis kann dann nur durch eine → Kündigung aufgelöst werden.

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Kapitel R

Kapitel R

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Kapitel R

Rehabilitation und Teilhabe → Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Erwerbsfähigkeit haben Anspruch auf Unterstützung, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.

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A B C D

Sie können folgende Hilfen zur Rehabilitation, also Eingliederung, erhalten:

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ff L eistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen alle erforderlichen Heilmaßnahmen wie ärztliche Behandlungen, Kuren und Therapien.

F

ff L eistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben helfen Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, einen Ausbildungsoder Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten (→ Rehabilitation beruflich, Einrichtungen). ff Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe werden ergänzt durch unterhaltssichernde Leistungen, wenn während der Rehabilitation keine Berufstätigkeit ausgeübt werden kann. ff L eistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erleichtern Menschen mit Behinderung die Eingliederung in die Gesellschaft. Sie sollen genauso wie Menschen ohne Behinderung am gemeinschaft­ lichen Leben teilhaben können. Tipp Umfangreiche Informationsmaterialien zu den Themen Rehabilitation und Teilhabe gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de. Internet www.einfach-teilhaben.de www.gemeinsam-einfach-machen.de

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Kapitel R

Rehabilitation beruflich, Einrichtungen Junge → Menschen mit Behinderungen können in speziellen Einrich­ tungen der beruflichen Rehabilitation eine berufliche Erstausbildung machen. Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation sind vor allem Berufsbildungs­ werke (BBW) und Berufsförderungswerke (BFW). Ob eine Berufsvorbereitung oder eine berufliche Erstausbildung in einer solchen Einrichtung erforderlich ist, entscheidet die Berufsberatung der → Arbeitsagentur. Es ist abhängig vom individuellen Bedarf und von der Art oder Schwere der Behinderung. Die → Auszubildenden und Teilnehmenden an einer Berufsvorbereitung erhalten dann ein → Ausbildungsgeld von der Arbeitsagentur anstatt einer → Ausbildungsvergütung oder → Berufsausbildungsbeihilfe. Übernommen werden auch Kosten für die → Berufsausbildung, die Verpflegung und das Wohnen im Internat. Außerdem wird ein Zuschuss für Familienheimfahrten gewährt. Die speziellen Einrichtungen sind behinderungsgerecht gestaltet. Der praktische und theoretische Unterricht wird von qualifizierten Ausbildern, Meistern und Lehrkräften gehalten. Die Jugendlichen können auch ärztliche, psychologische und sozialpädagogische Unterstützung in Anspruch nehmen. Außerdem gibt es Freizeit- und Sportangebote. Auszubildende, die weiter entfernt wohnen, können einen Platz im Internat oder in einer Wohngruppe der Einrichtung bekommen. Teil­ weise kann die berufliche Eingliederung auch am Wohnort stattfinden. Dabei wird mit Betrieben zusammengearbeitet.

Kapitel R

Das Angebot umfasst: ff die Ausbildung in staatlich anerkannten → Ausbildungsberufen ff d  ie Ausbildung nach besonderen Regelungen für Menschen mit Behinderungen (→ Fachpraktiker-Ausbildung)

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ff → berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

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ff Maßnahmen zur Eignungsabklärung

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Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilder (ReZa) Diese vorgeschriebene Zusatzqualifikation für Ausbilder sichert die Qualität von → Fachpraktiker-Ausbildungen für → Menschen mit Behinderungen. Siehe auch → Berufsbildungswerk → Berufsförderungswerk

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Kapitel R

Rente Die gesetzliche → Rentenversicherung zahlt an ihre Versicherten Altersrenten, Renten wegen → Erwerbsminderung sowie Witwen- und Waisenrenten.

Altersrenten Versicherte, die ein vorgeschriebenes Alter erreicht haben und für eine bestimmte Mindestzeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben (Wartezeit), erhalten eine Altersrente. Die Regelaltersgrenze wird bis zum Jahr 2029 schrittweise von ehemals 65 auf 67 Jahre angehoben. Entsprechende Anhebungen gibt es bei anderen Altersgrenzen. Nach Abschluss der Anhebung gilt: ff Regelaltersrente: ab 67 Jahren. Die Wartezeit beträgt fünf Jahre. ff Altersrente für besonders langjährig Versicherte: ab 65 Jahren, Wartezeit: 45 Jahre ff Altersrente für langjährig Versicherte: ab 63 Jahren mit Abschlägen, ab 67 Jahren ohne Abschläge, Wartezeit: 35 Jahre ff Altersrente für schwerbehinderte Menschen: ab 62 Jahren mit Abschlägen, ab 65 Jahren ohne Abschläge, Wartezeit: 35 Jahre

Hinterbliebenenrente ff Witwen- oder Witwerrente erhalten Männer und Frauen nach dem Tod ihres Ehepartners oder ihres Partners einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Die Wartezeit beträgt fünf Jahre. ff Waisenrente: Halbwaisen – also Kinder, die einen Elternteil verloren haben – erhalten 10 Prozent von der Rente des verstorbenen Eltern­teils. Vollwaisen bekommen 20 Prozent der Rente der verstorbenen Eltern plus einen Zuschlag. Waisenrente wird höchstens bis zum 27. Geburtstag des Kindes gezahlt (Stand 2016).

Kapitel R

Bei der Berechnung einer Rente werden auch Zeiten der Kindererziehung, der → Berufsausbildung, → Pflegezeiten sowie Zeiten von Wehr- oder Zivildienst, → Freiwilligem Wehrdienst und → Bundesfreiwilligendienst berücksichtigt. Abschläge gleichen in der Rentenberechnung den Vorteil aus, der sich aus einem vorgezogenen Rentenbeginn und damit aus einem längeren Rentenbezug ergibt.

Renten wegen Erwerbsminderung Wer durch eine Krankheit, einen Unfall oder eine → Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann eine volle → Erwerbsminderungsrente erhalten. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann erhalten, wer noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann. Um Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu haben, muss der Arbeitnehmer normalerweise bestimmte Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) erfüllen. Die Erwerbsminderungsrente wird nicht gezahlt, wenn der Versicherte einen anderen Beruf ausüben kann. Siehe auch → Berufsunfähigkeit/Berufsunfähigkeitsversicherung

Rentenversicherung

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Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt → Renten an die Versicherten und unterstützt sie bei der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben.

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Die Rentenversicherung gehört zur → Sozialversicherung und hat folgende Hauptaufgaben:

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ff die Zahlung von Renten an Versicherte und Hinterbliebene ff d  ie Erbringung von Leistungen zur medizinischen → Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben sowie diese ergänzende unterhalts­ sichernde Leistungen mit dem Ziel, die Arbeitskraft der Versicherten wiederherzustellen oder zu verbessern

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Kapitel R

Fast alle → Arbeitnehmer sind verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Auch → Auszubildende, → Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung tätig sind, → Freiwillig Wehrdienst Leistende, Teilnehmer am → Bundesfreiwilligendienst sowie bestimmte Gruppen von Selbstständigen sind pflichtversichert. Für Eltern, die ihre Kinder erziehen, zahlt der Bund Beiträge während der ersten drei Lebensjahre des Kindes. Die Rentenversicherung wird aus Beiträgen der Versicherten finanziert. Arbeitnehmer und → Arbeitgeber tragen jeweils die Hälfte des Beitrags. Außerdem zahlt der Bund Zuschüsse. Wie hoch die Rente ausfällt, hängt davon ab, wie lange der Betreffende vorher berufstätig war und wie viel er verdient und an Beiträgen eingezahlt hat: je länger das Erwerbsleben und je höher der Verdienst, desto höher die Rente.

Riester-Rente Siehe → Altersvorsorge, private

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Kapitel S

Kapitel S

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Kapitel S

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Schichtarbeit

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Siehe → Arbeitszeit

B C

Schulpflicht, allgemeine Jeder Jugendliche muss je nach Bundesland mindestens neun oder zehn Jahre zur Schule gehen. In Deutschland herrscht allgemeine Schulpflicht, auch Vollzeitschulpflicht genannt. In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen beträgt sie neun Jahre. In Berlin, Brandenburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen beträgt sie zehn Jahre. Die Schulpflicht wird in den jeweiligen Schulgesetzen der Bundesländer geregelt. Jugendliche unter 18 Jahren unterliegen in der Regel der allgemeinen Schulpflicht. Wenn ein Jugendlicher die Schule verlässt, bevor er die Schulpflicht erfüllt hat, muss er eine → Berufsschule, → Berufsfachschule oder eine weiterführende Schule besuchen. Dies gilt auch für Jugendliche, die eine → Berufsausbildung machen oder einen Job haben. Auszubildende sind gegebenenfalls darüber hinaus für die Dauer ihres Berufs­ ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

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Schulzeitbescheinigung

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Mithilfe der Schulzeitbescheinigung kann man schulische Ausbildungs­ zeiten für die spätere → Rente anrechnen lassen.

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Versicherte müssen eine bestimmte Wartezeit erfüllen, um Anspruch auf eine Altersrente zu haben. Für die Regelaltersrente muss man zum Beispiel fünf Jahre in der gesetzlichen → Rentenversicherung versichert gewesen sein und Beiträge gezahlt haben. Bei der Rente für langjährig Versicherte beträgt die Wartezeit 35 Jahre, die auch mit anderen Zeiten als Beitragszeiten erfüllt werden kann. Zum Beispiel können bis zu acht

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Kapitel S

Jahre der schulischen Ausbildung ab 17 Jahren auf die Rente angerechnet werden. Dazu zählen der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer → Fachschule oder einer Hochschule sowie die Teilnahme an einer → berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Einen Abschluss muss man dafür nicht erreicht haben. Die schulischen Ausbildungszeiten steigern zwar nicht unmittelbar die Höhe der späteren Rente, werden aber auf bestimmte Wartezeiten angerechnet. Ausnahme: Wer eine Fachschule besucht oder an einer berufsbildenden Maßnahme teilgenommen hat, kann davon drei Jahre rentensteigernd berücksichtigen lassen. In der Schulzeitbescheinigung wird die Ausbildungsdauer bestätigt. Sie wird von der jeweiligen Schule ausgestellt. Damit die Ausbildungszeiten angerechnet werden können, muss man dem Rentenversicherungsträger die Bescheinigung vorlegen.

Schwangerschaft während der Ausbildung Schwangere → Auszubildende werden besonders geschützt und können verschiedene Beratungs- und Hilfsangebote annehmen. Für alle schwangeren Beschäftigten gelten besondere Schutzvorschriften. Damit Beschäftigungspausen und Mutterschutzfristen geplant und eingehalten werden können, sollte dem Betrieb eine Schwangerschaft rechtzeitig mitgeteilt werden, üblicherweise nach dem dritten Schwanger­ schaftsmonat. Eine Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht. Für schwangere Auszubildende kann die Ausbildungszeit verlängert werden, wenn sie aufgrund von Mutterschutz, → Elternzeit, → Teilzeitarbeit oder Krankheit länger fehlen. Der entsprechende Antrag kann zusammen mit dem Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Kammer gestellt werden. Einer schwangeren Auszubildenden darf während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt des Kindes nicht gekündigt werden, auch nicht während der → Probezeit. Der Berufsschulbesuch ist während der Mutterschutzfrist erlaubt, außer es sprechen medizinische Gründe dagegen. Eine genaue Auflistung, was erlaubt ist und was nicht, enthält das → Mutterschutzgesetz.

Kapitel S

Auskunft geben können auch das Gewerbeaufsichtsamt oder der → Betriebsrat. Weitere Informationen und Unterstützung erhält man bei den Schwangerschaftsberatungsstellen, zum Beispiel von Pro Familia, der Arbeiterwohlfahrt, der Caritas, dem Sozialdienst katholischer Frauen, dem Diakonischen Werk, dem Deutschen Roten Kreuz oder dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Tipp Bei Bedürftigkeit oder um einen familiengerechten, angemessenen Wohnraum zu sichern, hilft der Staat, etwa durch → Sozialhilfe oder Wohngeld. Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des unge­ borenen Lebens“ unterstützt werdende Mütter in Konflikt- und Not­ situationen durch Geldleistungen. Weitere Informationen gibt es in der kostenlosen Broschüre „Rundum. Schwangerschaft und Geburt“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.bzga.de. Internet www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de www.familien-wegweiser.de www.familienplanung.de

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Schwerbehinderung

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Menschen sind nach dem Sozialgesetzbuch schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 amtlich festgestellt worden ist.

Q

Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Mit diesem Ausweis können sie bestimmte Leistungen in Anspruch nehmen, zum Beispiel Sonderrechte und → Nachteilsausgleiche wie Zusatzurlaub, Vergünstigung bei der Besteuerung des Einkommens oder unentgeltliche Beförderung. Der Grad der Behinderung dient als Maß für die Schwere der körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen. Der Grad besagt nichts über

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Kapitel S

die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und ist unabhängig vom aus­ geübten oder angestrebten Beruf. Siehe auch → Menschen mit Behinderung

Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen schwerbehin­ derter Menschen und hilft ihnen, sich in den Betrieb einzugliedern. Die Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben gewählt, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen dauerhaft be­schäftigt sind. Sie achtet darauf, dass alle Gesetze, Verordnungen und → Tarifverträge zugunsten schwerbehinderter Menschen eingehalten werden. Siehe auch → Menschen mit Behinderung → Schwerbehinderung

Sexuelle Belästigung Sexuelle Belästigung wird durch das Allgemeine → Gleichbehandlungs­ gesetz verboten und kann bestraft werden. Unter sexueller Belästigung versteht man unerwünschte sexuelle Verhaltensweisen, welche die Würde eines Menschen verletzen. Dies geschieht zum Beispiel durch unerwünschte sexuelle Handlungen und körperliche Berührungen, sexuelle Bemerkungen oder unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen. Wer sexuell belästigt wird, kann sich bei seinem → Arbeitgeber, Vorgesetzten oder der zuständigen Stelle im Betrieb beschweren. Diese müssen die Beschwerde prüfen und eine Wiederholung verhindern. Die belästigende Person kann ermahnt, abgemahnt, versetzt und ihr kann unter Umständen sogar gekündigt werden. Wenn der Arbeitgeber keine oder nur ungeeignete Maßnahmen ergreift, darf der betroffene → Arbeitnehmer seine Tätigkeit einstellen, soweit das zu seinem eigenen Schutz erfor­derlich ist.

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Er erhält dann trotzdem weiter sein → Arbeitsentgelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitgeber außerdem zu Schadens­ersatz verpflichtet.

A

Internet www.antidiskriminierungsstelle.de

C

Sonderurlaub Siehe → Urlaub

B D E F G H

Sonntagsarbeit

I

Siehe → Arbeitszeit

K

J L

Sozialabgaben/ Sozialversicherungsbeiträge Die Beiträge zur gesetzlichen → Sozialversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel jeweils zur Hälfte. Jeder Auszubildende und die meisten Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge zur → Renten-, → Arbeitslosen-, → Kranken- und → Pflegeversicherung. Eventuelle Zusatzbeiträge einzelner → Krankenkassen zahlen die Arbeitnehmer selbst. Den Beitrag für die → Unfallversicherung übernimmt allein der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung wird direkt vom → Arbeitsentgelt abgezogen. Der Arbeitgeber überweist das Geld zusammen mit seinem eigenen Beitrag an die entsprechenden Stellen. Wer als Auszu­ bildender nicht mehr als 325 Euro brutto im Monat verdient, zahlt keine Sozialabgaben. Der Arbeitgeber trägt sie dann allein. Für arbeitslose Menschen übernimmt die → Arbeitsagentur die Sozialversicherungs­ beiträge (Stand 2016).

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Kapitel S

Die Sozialabgaben werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Arbeitnehmer, deren Gehalt darüberliegt, müssen trotzdem nur bis zu dieser Grenze Beiträge zahlen. Im Jahr 2016 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenver­ sicherung bei monatlich 6.200 Euro brutto im Westen und monatlich 5.400 Euro brutto im Osten Deutschlands. Für die gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung liegt sie bundesweit bei 4.237,50 Euro.

Sozialgeld Siehe → Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Sozialgericht Sozialgerichte klären vor allem Streitigkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten zwischen Bürgern und Behörden. Sie sind zuständig bei Streitigkeiten über Ansprüche aus der → Sozialversicherung (→ Renten-, → Kranken-, → Unfall- und → Pflegeversicherung) sowie der privaten Pflegeversicherung, ff die → Arbeitsförderung sowie die sonstigen Aufgaben der → Bundesagentur für Arbeit, ff das → Arbeitslosengeld II, ff das soziale Entschädigungsrecht (Versorgung), ff die → Sozialhilfe, ff das Asylbewerberleistungsrecht sowie ff die Feststellung von Behinderungen. Für die klagenden Bürger fallen keine Gerichtskosten an, wenn sie zu dem kostenrechtlich privilegierten Personenkreis gehören, der im Sozialgerichtsgesetz genannt wird (zum Beispiel Versicherte, Leistungsempfänger oder → Menschen mit Behinderung).

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Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Das SGB II ist die rechtliche Grundlage für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, besser bekannt als → Arbeitslosengeld II (ALG II). Das Arbeitslosengeld II ist eine Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die arbeitslos sind oder die mit ihrer → Arbeit nicht genug für ihren Lebensunterhalt verdienen. Mit dem SGB II wurde neben der → Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Erwerbsfähige ein bedarfsorientiertes Fürsorgesystem gestaltet, das Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bereithält und gleich­ zeitig die Hilfe zur Selbsthilfe fördert. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Es wird ähnlich berechnet und gewährt wie das Arbeitslosengeld II. Tipp Die kostenlose Broschüre „Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II: Fragen und Antworten“ ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de erhältlich. Internet www.sgb2.info

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Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Im SGB III werden die Leistungen und Maßnahmen zur → Arbeits­ förderung geregelt. Das SGB III bildet die Grundlage für die Entscheidungen der → Bundesagentur für Arbeit und der örtlichen → Arbeitsagenturen. Es enthält außerdem Regelungen zur → Arbeitslosenversicherung.

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Kapitel S

Tipp Die kostenlose Broschüre „A – Z der Arbeitsförderung“ gibt einen Überblick über die Leistungen der Arbeitsförderung und ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de erhältlich.

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Das SGB IX regelt das Recht zur → Rehabilitation und Teilhabe von → Menschen mit Behinderung und → Schwerbehinderung. Menschen mit Behinderung sollen ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen und Fähigkeiten gestalten können, damit sie am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Sie haben Anspruch auf Leistungen zur Förderung und Wiedereingliederung, die sie dabei unterstützen. Tipp Die kostenlose Broschüre „Ratgeber für Menschen mit Behinderung“ (auch in Leichter Sprache) ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de erhältlich.

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Das SGB XII regelt die → Sozialhilfe für Menschen, die nicht arbeiten können und die nicht genügend Geld für ihren Lebensunterhalt haben. Sozialhilfe gibt es in unterschiedlichen Formen der Leistung. Als Geldleistung, als Sachleistung oder als persönliche Hilfe (Dienstleistung in Form von Beratung). Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben bedürftige Nichterwerbsfähige (zum Beispiel wegen voller → Erwerbsminderung) sowie Bedürftige über 65 Jahre (Altersrentner).

Kapitel S

Sozialhilfe Die Sozialhilfe ist eine gesetzlich verankerte Unterstützung für ein menschenwürdiges Dasein. Sozialhilfe soll auch Hilfe zur Selbsthilfe sein: Sie unterstützt in der Regel Menschen, die vorübergehend bzw. dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und keinen Anspruch auf Sozialgeld nach dem → Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben. Die Sozialhilfe ist nicht nur darauf gerichtet, individuelle Hilfen für eine selbstbestimmte Lebensführung anzubieten, sondern garantiert den Betroffenen die erforderlichen Lebensunterhaltsleistungen. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, können sie Geld- und/ oder Sachleistungen erhalten. Unter Beachtung der jeweiligen Lebens­ situation können Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfen bei Behinderung oder Hilfe wegen Pflegebedürftigkeit gewährt werden. Außerdem wird ihnen Beratung angeboten. Genaue Auskünfte erteilt das Sozialamt. Keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben Menschen, die erwerbsfähig sind, also arbeiten können. Sie können → Arbeitslosengeld II beantragen. Asylbewerber und Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung erhalten ebenfalls keine Sozialhilfe, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch → Auszubildende bekommen keine Sozialhilfe, sondern können Leistungen nach dem → Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach dem → Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beantragen. Tipp Die kostenlose Broschüre „Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ ist erhältlich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de. Siehe auch → Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

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Kapitel S

Sozialpartner Siehe → Tarifvertragsparteien HO

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Sozialversicherung Die gesetzliche Sozialversicherung sichert alle Bürger gegen die wichtigsten Lebensrisiken ab und hilft ihnen in Notlagen. Die Leistungen der Sozialversicherung werden hauptsächlich durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie staatliche Zuschüsse finanziert. Die Sozialversicherungsbeiträge werden auch → Sozialabgaben oder Lohnnebenkosten genannt. Die Sozialversicherung besteht aus fünf Versicherungszweigen: ff Die gesetzliche → Krankenversicherung bietet finanziellen Schutz bei Krankheit und Mutterschaft. ff Die gesetzliche → Rentenversicherung zahlt → Renten an die Versicherten und unterstützt sie bei der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben. ff Die gesetzliche → Unfallversicherung hat die Aufgabe, → Arbeitsunfälle, → Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten sowie die Gesundheit der Betroffenen wiederherzustellen. ff Die gesetzliche → Arbeitslosenversicherung hilft arbeitslosen Menschen mit Geldleistungen und unterstützt sie mit der Arbeits­ förderung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche. ff Die gesetzliche → Pflegeversicherung hilft pflegebedürftigen Menschen mit Geld- und Sachleistungen.

Kapitel S

Tipp Die kostenlose Broschüre „Soziale Sicherung im Überblick“ kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de angefordert werden. Es gibt sie auch in englischer, italienischer, französischer, spanischer und türkischer Sprache.

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Stellensuchanzeige

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Wer einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz sucht, kann eigene Stellensuchanzeigen in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet aufgeben.

G

Wenn man eine Stelle oder einen Ausbildungsplatz in der Nähe des eigenen Wohnorts sucht, dann reicht meist eine Anzeige in der lokalen Tageszeitung. Wer seine Chancen vergrößern will, schaltet eine Anzeige in einer überregionalen Zeitung. Sinnvoll sind auch Anzeigen in Fachzeitschriften, die in den Branchen beziehungsweise Berufskreisen gelesen werden, in denen man eine Stelle sucht. Bei der Online-Jobbörse der → Bundesagentur für Arbeit kann man sich mit einem eigenen Bewerber­ profil möglichen Arbeitgebern präsentieren. Außerdem gibt es viele weitere Jobbörsen im Internet, bei denen man Stellensuchanzeigen schalten oder ein eigenes Profil anlegen kann. Die Anzeige sollte klar und knapp vermitteln, was man einem → Arbeitgeber zu bieten hat und welche Stelle oder Ausbildung man sucht. Folgende Angaben gehören in den Anzeigentext:

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ff jetziger Beruf

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ff → Berufsausbildung oder Schulabschluss

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ff bisherige Berufserfahrung ff gewünschte Position, Tätigkeit und/oder Branche

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ff besondere Kenntnisse

W

ff möglicher Eintrittstermin und Ortswünsche

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Kapitel S

Steuern Steuern sind die wichtigste Einnahmenquelle des Staates. Mit Steuern werden Aufgaben für die Allgemeinheit finanziert. Alle Bürger und Unternehmen müssen Steuern zahlen. Der Gesetzgeber legt genau fest, wann welche Steuer anfällt. Es gibt unterschiedliche Steuern, zum Beispiel Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Verbrauchssteuern für bestimmte Produkte wie alkoholische Getränke und Tabakwaren. Die Steuereinnahmen fließen in die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden. Mit diesem Geld werden Aufgaben für die Allgemeinheit erfüllt, zum Beispiel der Bau und Betrieb öffentlicher Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser, der Ausbau des Straßenverkehrsnetzes oder die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit durch Justiz und Polizei. Jeder Bürger, der Einkünfte wie Lohn, Gehalt, Zinsen oder Mieteinnahmen hat, muss diese ab einer gewissen Einkommenssteuergrenze versteuern. Die deutsche Steuerpolitik zielt auf soziale Gerechtigkeit. Das heißt, sie belastet die verschiedenen Bevölkerungsgruppen nach ihrer wirtschaft­ lichen Leistungsfähigkeit. Menschen mit einem geringen Einkommen müssen keine oder nur geringe Steuern zahlen. Menschen mit einem hohen Einkommen werden hingegen stärker belastet. Wer zum Beispiel als Alleinstehender 8.652 Euro im Jahr 2016 verdient, muss davon 14 Prozent Steuern zahlen (Eingangssteuersatz). Mit zunehmendem Einkommen steigt der Steuersatz auf bis zu 45 Prozent (Spitzensteuersatz). Wer weniger als 8.652 Euro jährlich verdient, muss keine Steuern zahlen. → Arbeitnehmer oder → Auszubildende erhalten am Ende des Monats eine Gehaltsabrechnung, in der alle Steuern und → Sozialabgaben aufgelistet sind. Am Jahresende kann man eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben und zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet bekommen. Bei einer → geringfügigen Beschäftigung fallen keine Steuern an. Wer einen → Ferienjob hat, muss Steuern zahlen, wenn der Verdienst über dem Grundfreibetrag liegt. Nicht nur das monatliche Einkommen ist für die Höhe des Steuersatzes ausschlaggebend. Auch die persönlichen Umstände werden berücksichtigt. Mit dem sogenannten Familienleistungsausgleich sorgt der Staat zum Beispiel dafür, dass Kinder durch → Kindergeld oder steuerliche Freibeträge bei der Besteuerung von Familien berücksichtigt werden.

Kapitel S

Familien werden auf diese Weise finanziell entlastet. Auch Sozialleistungen wie → Arbeitslosengeld II oder Wohngeld werden durch Steuern finanziert. Mithilfe von Steuern werden also soziale Unterschiede innerhalb der Gesellschaft ausgeglichen. Siehe auch → Arbeitsentgelt → Ausbildungsvergütung

Streik Bei einem Streik legen → Arbeitnehmer gemeinsam die Arbeit nieder, um ihre Tarifforderungen gegenüber dem → Arbeitgeber durchzusetzen.

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Wenn → Tarifverhandlungen erfolglos bleiben, kann es zum Streik kommen. Das Recht zu streiken ist durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützt.

K

Dennoch sind Streiks an enge Regeln gebunden. Für einen rechtmäßigen Streik müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

M

ff D  er Streik muss von einer → Gewerkschaft, also einer Vereinigung von Arbeitnehmern, ausgerufen und geführt werden. ff A  rbeitnehmer und → Auszubildende dürfen streiken. Beamte, Richter und Soldaten haben kein Streikrecht.

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ff D  er Streik muss sich gegen einen → Tarifpartner, also einen einzelnen Arbeitgeber oder → Arbeitgeberverband, richten.

R

ff Der gültige → Tarifvertrag ist ausgelaufen, neue Tarifverhandlungen sind gescheitert. Mögliche Schlichtungsgespräche endeten ebenfalls erfolglos.

T

ff Mindestens 75 Prozent der zur Urabstimmung aufgerufenen Gewerkschaftsmitglieder müssen für den Streik gestimmt haben. ff M  it dem Streik dürfen nur Regelungen angestrebt werden, die in einem Tarifvertrag erfasst werden können.

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Kapitel S

Die Arbeitgeber können auf einen gewerkschaftlichen Streik mit einer Aussperrung reagieren. Dabei werden vorübergehend alle Arbeitnehmer oder ein Teil von ihnen ohne Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freigestellt. Dabei muss allerdings das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Die Aussperrung ist keine → Kündigung. Während des Arbeitskampfs haben die Streikenden keinen Anspruch auf → Entgeltfortzahlung. Gewerkschaftsmitglieder erhalten Streikgeld von ihrer Gewerkschaft, im Durchschnitt zwei Drittel des Bruttoeinkommens.

Studium Ein Studium ist eine Ausbildung an einer Hochschule. Es gibt verschiedene Arten von Hochschulen in staatlicher, privater oder kirchlicher Trägerschaft: Universitäten (einschließlich Technischer Universitäten), Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Verwaltungshochschulen und andere. Bei der Auswahl von Studiengang und Hochschule helfen die → Berufsberatung der → Arbeitsagentur und die Studienberatung an den Hochschulen. Wer an einer Universität studieren möchte, benötigt grundsätzlich die allgemeine Hochschulreife, also das Abitur. Für die Ausbildung an einer Fachhochschule benötigt man die Fachhochschulreife. Wer zunächst eine → Berufsausbildung macht, kann durch berufliche → Fortbildung oder Berufspraxis eine Hochschulzugangsberechtigung erlangen und an einer Hochschule studieren. Studierende können durch das → Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) finanzielle Unterstützung erhalten. Außerdem kann man sich bei zahlreichen Stiftungen und Begabtenförderungswerken oder auch bei der → Bundeswehr um ein Stipendium bemühen. Wer sich bei der Bundeswehr für die Offizierslaufbahn entscheidet, erhält während des Studiums ein volles Gehalt. Die Bundeswehr bietet auch Berufsausbildungen mit integriertem Studium an. Für → Menschen mit Behinderungen gibt es ergänzend → Nachteils­ ausgleiche, um ein Studium erfolgreich zu absolvieren.

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Kapitel T

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Tarifautonomie Als Tarifautonomie bezeichnet man das Recht der → Tarifvertrags­ parteien, eigenständig und ohne staatliche Einflussnahme → Tarifver­ handlungen zu führen. Die Tarifautonomie ist im Grundgesetz verankert. → Gewerkschaften und → Arbeitgeberverbände oder einzelne → Arbeitgeber legen selbstständig die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in → Tarifverträgen fest. Die Tarifvertragsparteien müssen sich dabei aber an geltende Gesetze halten.

Tarifverhandlungen → Gewerkschaften und → Arbeitgeberverbände oder einzelne → Arbeitgeber handeln die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen für die Beschäftigten aus. In Tarifverhandlungen geht es zum Beispiel um die Höhe von Löhnen und Gehältern, die → Arbeitszeit oder den → Urlaub. Meistens stellen die Gewerkschaften eine Forderung, und die Arbeitgeberverbände halten ihr Angebot dagegen. In oft langen Verhandlungen einigt man sich dann auf einen Kompromiss. Wenn sich die → Tarifvertragsparteien in den Verhandlungen nicht einigen können, kann es zu einem Schlichtungsverfahren und einem Arbeitskampf kommen, meist ein → Streik der gewerkschaftlich organisierten → Arbeitnehmer. Sie erhalten in dieser Zeit für den wegfallenden Lohn ein Streikgeld von ihrer → Gewerkschaft. Die Arbeitgeber können darauf mit Aussperrung reagieren und den ausgesperrten Arbeitnehmern für diese Zeit ihren Lohn und den Zutritt zur Arbeitsstelle verweigern. Ziel des Arbeitskampfes ist es, zu einer Vereinbarung zu gelangen, die für beide Seiten akzeptabel ist. Am Ende der Tarifverhandlungen wird ein neuer → Tarifvertrag unterschrieben.

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Kapitel T

Tarifvertrag In Tarifverträgen stehen die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, auf die sich die → Tarifvertragsparteien geeinigt haben. → Gewerkschaften und → Arbeitgeberverbände oder einzelne → Arbeitgeber legen in Tarifverträgen zum Beispiel Regeln über die Höhe der Löhne und Gehälter, → Arbeitszeiten und → Urlaub fest. Tarif­verträge gelten zwingend, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind. Sie gelten auch dann zwingend, wenn der Staat sie für bestimmte Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige als allgemein verbindlich erklärt hat. In diesem Fall gelten sie für alle → Arbeitnehmer und Arbeitgeber dieser Gruppen oder Wirtschaftszweige. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zudem im → Arbeitsvertrag die Anwendung der Regeln des Tarifvertrags vereinbaren.

Tarifvertragsparteien/ Tarifpartner Als Tarifpartner vertreten die → Gewerkschaften die Interessen der → Arbeitnehmer und die → Arbeitgeberverbände die Interessen der → Arbeitgeber. Die Tarifvertragsparteien führen → Tarifverhandlungen, in denen sie sich auf einen → Tarifvertrag einigen. Auch ein einzelner Arbeitgeber, der keinem Arbeitgeberverband angehört, kann mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag abschließen.

Kapitel T

Technikum Das Technikum ist ein → Praktikum zur Studien- und Berufsorientierung in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT). Jugendliche mit Abitur oder Fachhochschulreife können für einige Monate praktische Erfahrungen in einem naturwissenschaftlich-technischen Unternehmen oder einer Forschungseinrichtung sammeln. Während dieser Zeit lernen sie den Berufsalltag von Ingenieuren und Wissenschaftlern kennen und können herausfinden, ob das Berufsfeld zu ihnen passt. Das Technikum ist eine gute Vorbereitung für einen Beruf oder ein → Studium im MINT-Bereich. Das Technikum im Überblick: ff D  as Technikum dauert fünf bis acht Monate. Nach einer zweimonatigen Einführungsphase folgt eine projektbezogene Phase, die drei bis sechs Monate dauert. ff P  raktikant und Technikum-Betrieb schließen einen Praktikumsvertrag ab. Der Praktikant erhält eine Vergütung, der Betrieb kümmert sich um den Versicherungsschutz. ff Während des Praktikums wird man von berufserfahrenen Kollegen betreut und nimmt an Informationsveranstaltungen teil. ff N  ach Abschluss des Technikums erhält man ein qualifiziertes Zeugnis. Internet www.komm-mach-mint.de www.mintzukunftschaffen.de

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Kapitel T

Teilzeit/Teilzeitanspruch In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten haben → Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Voraussetzung für den Teilzeitanspruch ist, dass der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten in dem Betrieb beschäftigt ist und seinen Teilzeitwunsch spätestens drei Monate vor der gewünschten Arbeits­ zeitverkürzung ankündigt. Der → Arbeitgeber kann die Teilzeitarbeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen, zum Beispiel wenn die → Arbeit dann nicht mehr fristgerecht zu bewältigen ist oder die Sicherheit im Betrieb nicht mehr gewährleistet werden kann. Die → Tarifpartner können weitere betriebliche Gründe festlegen. Auch eine → Berufsausbildung kann in Teilzeit erfolgen. Bei der Teilzeitberufsausbildung kann die tägliche oder wöchentliche betriebliche Ausbildungszeit gekürzt werden, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt und zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit trotzdem erreicht wird. Wer zum Beispiel vor Beginn oder während einer Berufsausbildung schwanger wird, kann seine Ausbildung dem Gesetz nach in Teilzeit abschließen. Auf diese Weise sollen Ausbildungsabbrüche und lange Unterbrechungszeiten aufgrund der Elternschaft vermieden werden. Tipp Die kostenlose Broschüre „Teilzeit – alles, was Recht ist“ gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de. Eine weitere kostenlose Broschüre „Ausbildung in Teilzeit“ ist beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bmbf.de erhältlich. Auch die Beauftragten für → Chancengleichheit am Arbeitsmarkt in den → Agenturen für Arbeit und den → Jobcentern informieren über Teilzeitberufsausbildungen.

Kapitel T

Test Mit einem Einstellungstest will der → Arbeitgeber herausfinden, ob der Bewerber wirklich für die Stelle oder die Ausbildung geeignet ist. Wer zu einem Einstellungstest eingeladen wird, hat die erste Hürde geschafft: Der Arbeitgeber findet die → Bewerbung interessant und möchte den Bewerber näher kennenlernen. Der Test soll die verschiedenen Fähigkeiten und Kenntnisse, manchmal auch Verhaltensweisen des Bewerbers offenlegen. Es ist umstritten, wie aussagekräftig solche Tests sind. Wenn der Arbeitgeber aber einen Test verlangt, sollte man daran teilnehmen. Ansonsten scheidet man aus dem Bewerbungsverfahren aus. Auf Einstellungstests kann man sich gezielt vorbereiten. Im Buchhandel und in Bibliotheken gibt es Ratgeber und Übungsbücher zu den verschiedenen Testformen. Das Berufsinformationszentrum (BiZ) der → Arbeitsagentur bietet außerdem kostenlose Veranstaltungen zur Vorbereitung auf Bewerbungen und Auswahltests. Tipp Die Broschüre „Orientierungshilfe zu Auswahltests“ gibt es kostenlos bei der Arbeitsagentur oder unter www.arbeitsagentur.de.

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Trainee Siehe → Beschäftigungsverhältnisse

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Kapitel U

Kapitel U

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Übergangsgeld → Arbeitnehmer und → Menschen mit Behinderung können während einer → Rehabilitation ein Übergangsgeld erhalten.

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Das Übergangsgeld ist eine Leistung für den Lebensbedarf und ersetzt einen Teil des wegfallenden Lohns.

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Übergangsgeld bei medizinischer Rehabilitation

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Arbeitnehmer haben für die Dauer einer medizinischen Rehabilitation in der Regel für sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres → Lohns. Ist dieser Anspruch ganz oder teilweise verbraucht, können sie aus der → gesetzlichen Rentenversicherung ein Übergangsgeld erhalten. Es beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Netto­ arbeitsentgelts, für Versicherte mit Kindern 75 Prozent.

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Übergangsgeld bei beruflicher Rehabilitation Auch bei Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung kann ein Übergangsgeld bezogen werden: zum Beispiel während einer Weiterbildung in einem → Berufsförderungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation (siehe → Rehabilitation beruflich, Einrichtungen). Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, für Versicherte mit Kindern 75 Prozent.

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Übernahme

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Die Übernahme von → Auszubildenden wird durch den → Tarifvertrag, das → Betriebsverfassungsgesetz oder individuelle Vereinbarungen geregelt.

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Einen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme in ein → Arbeitsverhältnis gibt es nicht. Der → Arbeitgeber kann selbst entscheiden, welche Auszubildenden er nach abgeschlossener → Berufsausbildung weiterbeschäftigen möchte. Eine Übernahme kann frühestens sechs Monate vor Ende der Ausbildung vereinbart werden. Wird nichts vereinbart, dann

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Kapitel U

endet das Ausbildungsverhältnis, und der ehemalige Auszubildende muss sich einen neuen Arbeitgeber suchen. Im → Berufsausbildungs­ vertrag darf eine Weiterbeschäftigung nicht vereinbart werden. Die Übernahme kann befristet oder unbefristet sein. Wenn der Auszu­ bildende einen zeitlich unbefristeten → Arbeitsvertrag bekommt, kann dieser eine neue → Probezeit enthalten. Der Arbeitgeber kann seinen ehemaligen Auszubildenden auch befristet einstellen, wenn die gesetz­ lichen Voraussetzungen für die Befristung eines Arbeitsvertrags vorliegen. In einigen Fällen muss der Arbeitgeber seine Auszubildenden jedoch übernehmen: ff Im Tarifvertrag kann die Übernahme verbindlich geregelt werden. ff Laut Betriebsverfassungsgesetz müssen Mitglieder der → Jugendund Auszubildendenvertretung nach Ende der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn sie dies verlangen. ff Werden Auszubildende nach dem Ende der Ausbildung weiterbeschäftigt, ohne dass dazu etwas vereinbart worden ist, dann entsteht dadurch automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Überstunden Wenn → Arbeitnehmer länger arbeiten, als es vertraglich vereinbart ist, leisten sie Überstunden. Im → Arbeitsvertrag, im → Tarifvertrag oder durch eine Betriebsver­ einbarung können Arbeitnehmer verpflichtet werden, Überstunden zu leisten. Wenn ein Arbeitnehmer dann mehrfach Überstunden verweigert, droht ihm die → Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden leisten.

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Für → Auszubildende gilt ausschließlich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, sie müssen keine Überstunden leisten. Lediglich bei betrieblichen Notfällen darf der → Arbeitgeber Überstunden anordnen. Auszubildende dürfen aber freiwillig mehr arbeiten. Die Überstunden müssen dann dem Ausbildungszweck dienen. Wenn Auszubildende an einzelnen Tagen Überstunden leisten, müssen sie dafür einen Freizeitausgleich oder eine Vergütung erhalten. Auch bei Überstunden darf die gesetzlich festgelegte → Arbeitszeit nicht überschritten werden. Für Beschäftigte ab 18 Jahren gilt das Arbeitszeitgesetz. Es regelt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden an sechs Werktagen arbeiten dürfen, also höchstens 48 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit darf auf zehn Stunden pro Werktag erhöht werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden pro Tag gearbeitet wird. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das → Jugendarbeitsschutzgesetz: Sie dürfen grundsätzlich nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden bei einer Fünftagewoche arbeiten. Siehe auch → Freistellung

Unfallverhütungsvorschriften Unfallverhütungsvorschriften legen genaue Sicherheitsregeln für den Betrieb fest. Die Unfallverhütungsvorschriften regeln, wie der → Arbeitgeber die Beschäftigten vor → Arbeitsunfällen, → Berufskrankheiten und anderen Gesundheitsgefahren schützen muss. Sie legen auch fest, welche Verhaltensregeln die → Arbeitnehmer zu ihrem eigenen Schutz beachten müssen. Unfallverhütungsvorschriften werden von den Trägern der → Unfallversicherung, zum Beispiel den → Berufsgenossenschaften, erlassen und gehören zum → Arbeitsschutz.

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Unfallrente Nach einem → Arbeitsunfall oder bei einer → Berufskrankheit können Versicherte eine Unfallrente aus der gesetzlichen → Unfallversicherung erhalten. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt an ihre Versicherten eine Unfallrente, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauerhaft gemindert ist (um mindestens 20 Prozent). Im Gegensatz zur → gesetzlichen Rentenversicherung gibt es keine Mindestversicherungs- oder Wartezeiten.

Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung sichert → Arbeitnehmer gegen die Folgen von → Arbeitsunfällen und → Berufskrankheiten ab. Die Unfallversicherung gehört zum System der → Sozialversicherung, in der alle Arbeitnehmer, also auch die → Auszubildenden, versichert sind. Geschützt sind außerdem Schüler und Studierende. Versicherungsschutz besteht am Arbeitsplatz, in der Schule oder Hochschule und auch auf dem Hin- und Rückweg. Auch Veranstaltungen, die von dem Betrieb oder der Schule organisiert werden, können versichert sein: zum Beispiel Betriebsfeiern, Betriebsausflüge, Sportfeste und Studienfahrten. Im Unterschied zu den anderen Sozialversicherungszweigen ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Arbeitnehmer kostenlos. Sie wird aus den Beiträgen der Unternehmen in der jeweiligen Branche finanziert. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt seinen Beitrag an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

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Aufgaben der Unfallversicherung sind: ff Arbeits- und → Wegeunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeits­ bedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention),

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ff nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Betroffenen mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und

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ff d  ie Betroffenen oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

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Nach einem Arbeitsunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die ärztliche Behandlung und die → Rehabilitation. Sie zahlt Verletztengeld, wenn man nach dem Unfall arbeitsunfähig ist. Außerdem kommt sie für Umschulungen auf, wenn man seinen alten Beruf nicht mehr ausüben kann. Bei dauerhaften schwerwiegenderen Unfallfolgen wird eine → Unfallrente gezahlt.

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Träger der Unfallversicherung sind die → Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind je nach Bundesland bei einer Unfallkasse, Landesunfallkasse oder einem Gemeinde­ unfallversicherungsverband versichert. Im Gegensatz zur → gesetzlichen Rentenversicherung gibt es keine Mindestversicherungs- oder Wartezeiten.

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Unterhaltssicherungsgesetz (USG) → Freiwillig Wehrdienst Leistende und ihre Familienangehörigen können während der Dienstzeit neben dem Wehrsold zusätzliche Geldleistungen erhalten.

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Kapitel U

Folgende Leistungen können gewährt werden: ff Mietbeihilfe ff Sonderleistungen, zum Beispiel die Übernahme von Versicherungsbeiträgen ff Unterhaltsleistungen an Familienangehörige, zum Beispiel an die Ehefrau und Kinder ff Wirtschaftsbeihilfe für Selbstständige ff Leistungen für Reservistendienst Leistende zur Sicherung ihres Einkommens (plus Reservistendienstleistungsprämie) Das Unterhaltssicherungsgesetz gilt nicht für Berufssoldaten, Zeitsoldaten oder Teilnehmer des → Bundesfreiwilligendiensts.

Unterstützte Beschäftigung Die unterstützte Beschäftigung hilft → Menschen mit Behinderungen, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen → Arbeitsmarkt zu finden. Sie richtet sich an Jugendliche und Erwachsene mit geistigen, psychischen oder Lernbehinderungen, die eine reguläre Beschäftigung aufnehmen können und keine Tätigkeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung benötigen. Ein Qualifizierungstrainer hilft ihnen bei der Suche nach einer geeigneten Stelle. Ist diese gefunden, begleitet der Trainer die Einarbeitung am Arbeitsplatz. Diese betriebliche Qualifizierung kann bis zu zwei Jahre gefördert werden. Während dieser Zeit zahlt die → Arbeitsagentur Leistungen zum Lebensunterhalt und übernimmt auch die Teilnahmekosten. Die Berater der Arbeitsagentur entscheiden über die Förderung. Ziel der unterstützten Beschäftigung ist der Abschluss eines → Arbeitsvertrags. Bekommt der Teilnehmer nach Ende der Qualifizierung einen Arbeitsplatz in dem Betrieb, dann kann er dort weiter unterstützt werden.

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Internet www.einfach-teilhaben.de www.gemeinsam-einfach-machen.de

Urlaub Das Bundesurlaubsgesetz garantiert allen erwachsenen → Arbeit­ nehmern einen bezahlten Urlaub von mindestens vier Wochen pro Jahr. Jugendliche haben einen höheren Urlaubsanspruch, da sie durch das → Jugendarbeitsschutzgesetz besonders geschützt werden. Im → Arbeitsvertrag oder → Tarifvertrag kann auch ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden.

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Vermittlungsbudget Wer einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz sucht, kann eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erhalten. Die Suche und Aufnahme einer Beschäftigung kann mit höheren Kosten verbunden sein. Darum unterstützt die → Arbeitsagentur Arbeit- und Ausbildungsuchende bei der Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch nicht bei einer versicherungsfreien → geringfügigen Beschäftigung. Wer → Arbeitslosengeld II erhält, kann vom → Jobcenter auch bei einer schulischen Ausbildung gefördert werden. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Die Arbeitsagentur beziehungsweise das Jobcenter entscheidet für jeden Arbeit- und Ausbildungsuchenden einzeln, welche Kosten in welcher Höhe erstattet werden. Wenn der → Arbeitgeber die Kosten übernimmt, ist eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nicht möglich.

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Übernommen werden können zum Beispiel

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ff Bewerbungskosten für die Bewerbungsunterlagen und das Briefporto,

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ff Kosten der Reise zum Vorstellungsgespräch, ff → Fahrtkosten zum Antritt einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder ff A  usgaben, die individuell anfallen können und die für das neue Arbeitsverhältnis erforderlich sind (Arbeitskleidung, spezielle Ausrüstung oder Ähnliches). Wichtig: Der Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget muss bei der Arbeitsagentur oder beim Jobcenter gestellt werden, bevor die Kosten entstehen. Am besten vereinbart man einen persönlichen Beratungs­ termin vor Bewerbungsbeginn.

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Vermögensbildung/Vermögenswirksame Leistungen (VL) → Arbeitgeber zahlen → Arbeitnehmern zusätzliche Geldleistungen für den Vermögensaufbau, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Vermögenswirksame Leistungen können im → Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im → Arbeitsvertrag geregelt sein. Der Arbeitnehmer erhält diese Geldleistungen dann zusätzlich zum → Arbeits­ entgelt und muss sie sparen – für mindestens sieben Jahre und in einer bestimmten Anlageform. Wer keine vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber bekommt, kann trotzdem einen Teil seines Arbeits­ entgelts anlegen. Das Gehalt wird dann um den gewünschten Betrag gekürzt. Der Arbeitgeber überweist die einbehaltenden Gehaltsanteile auf ein Anlagekonto des Beschäftigten. Der Staat fördert die Vermögensbildung mit der Arbeitnehmersparzulage: ff W  er sein Gehalt in Aktienfonds anlegt, erhält einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der vermögensbildenden Leistungen – bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro. Die Zulage beträgt also maximal 80 Euro pro Jahr. Diese Zulage erhalten Arbeitnehmer, die höchstens 20.000 Euro im Jahr verdienen. ff Wer sein Gehalt in einen Bausparvertrag oder zur Abbezahlung eines Baukredits anlegt, erhält einen Zuschuss von 9 Prozent der vermögensbildenden Leistungen – bis zu einem Höchstbetrag von 470 Euro. Die Zulage beträgt dann höchstens 43 Euro jährlich. Hier gilt eine Einkommensgrenze von 17.900 Euro (Stand 2016). Für Ehepaare und Lebenspartner gelten die jeweils doppelten Werte. Arbeitnehmer können beide Formen der Arbeitnehmersparzulage gleichzeitig erhalten. Vermögenswirksame Leistungen werden auch steuerlich begünstigt. Weitere Informationen gibt es bei Banken, Sparkassen und Verbraucherzentralen.

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Vierhundertfünfzig-Euro-Job/ 450-Euro-Job Siehe → Geringfügige Beschäftigung

Vorstellungsgespräch Im Vorstellungsgespräch können → Arbeitgeber und Bewerber sich persönlich kennenlernen und herausfinden, ob sie zueinander passen. Der Arbeitgeber kann sich im Gespräch ein genaueres Bild von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Persönlichkeit des Bewerbers machen. Der Bewerber erhält die Gelegenheit, sich näher über den Betrieb und die → Arbeit zu informieren. Er kann den Arbeitgeber davon überzeugen, dass er der Richtige für die Position oder die Ausbildung ist. Darum sollte das Gespräch sorgfältig vorbereitet werden: ff W  er bereits einiges über den Betrieb und die Branche weiß, zeigt dem Arbeitgeber, dass er wirklich an der Stelle interessiert ist. Informationen gibt es im Internet, in der Öffentlichkeitsabteilung des Unternehmens und in Fachzeitschriften. ff D  er Bewerber sollte den eigenen → Lebenslauf im Kopf haben, damit er klar und ausführlich auf Fragen antworten kann. ff Der Bewerber sollte darüber nachdenken, welche Fragen ihm wahrscheinlich gestellt werden und die passenden Antworten vorbereiten. ff E  benso sollte er sich eigene Fragen überlegen, zum Beispiel zum Betrieb oder zur späteren Tätigkeit. Damit zeigt er Interesse am künftigen Job oder der → Berufsausbildung.

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Kapitel V

Meistens entscheidet das Vorstellungsgespräch, wer den Arbeits- oder Ausbildungsplatz erhält. Darum sollten Bewerber einige Regeln beachten: ff K  leidung und äußeres Erscheinungsbild sollten ordentlich und dem Anlass angemessen sein. Bei bestimmten Berufen sollten Bewerber einen Anzug beziehungsweise ein Kostüm tragen. ff Pünktlichkeit ist ein Muss. Man sollte sich daher frühzeitig über die Verkehrsverbindungen informieren. ff Der Bewerber sollte aufmerksam dem Gespräch folgen, offen und sachlich Fragen beantworten sowie einen höflichen und freundlichen Eindruck vermitteln. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nur Fragen stellen, die zur Beurteilung der Eignung und Befähigung des Arbeitnehmers erforderlich sind. Tipp Es gibt zahlreiche Ratgeber zum Thema Vorstellungsgespräch, die bei der Vorbereitung helfen können. Man findet sie in der Bibliothek, bei der → Arbeitsagentur sowie im Berufsinformationszentrum (BiZ). Im Internet gibt es weitere Tipps, zum Beispiel unter www.arbeitsagentur.de.

Kapitel V

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Kapitel W

Kapitel W

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Wegeunfall

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Wegeunfälle sind Unfälle, die auf dem Weg von oder zur → Arbeit, Schule oder Hochschule passieren.

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Wegeunfälle zählen zu den → Arbeitsunfällen und sind über die gesetzliche → Unfallversicherung abgesichert.

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Weiterbildung, berufliche Wer sich regelmäßig weiterbildet, verbessert seine beruflichen Aussichten und kann finanzielle Förderung erhalten. Die technische und gesellschaftliche Weiterentwicklung erfordert, dass sich jeder ständig auf den aktuellsten Wissensstand bringt. Lebenslanges Lernen sichert den eigenen Arbeitsplatz und fördert die berufliche Karriere. Zur beruflichen Weiterbildung zählen alle Maßnahmen, die

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ff zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse beitragen,

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ff das Nachholen eines Berufsabschlusses ermöglichen,

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ff auf einen anderen Beruf vorbereiten oder

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ff den beruflichen Aufstieg fördern. Die → Arbeitsagentur beziehungsweise das → Jobcenter können die Kosten für die Weiterbildung übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung berufliche und nicht nur allgemeinbildende Inhalte hat. Sie muss außerdem nötig sein, um einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu behalten. Arbeitnehmer ohne → Berufsausbildung müssen vor der Weiterbildung mindestens drei Jahre berufstätig gewesen sein. → Fortbildungen dienen der beruflichen Weiterbildung und dem Aufstieg im erlernten Beruf, zum Beispiel zum Meister oder Techniker. Sie können nach dem → Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, dem sogenannten Meister-BAföG, unterstützt werden.

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Kapitel W

Eine Umschulung ist die Aus- oder Weiterbildung in einem neuen Beruf. Sie kann von der Arbeitsagentur oder vom Jobcenter gefördert werden. Nach einem Arbeitsunfall oder längerer Krankheit können die Kosten für eine Umschulung auch von der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung übernommen werden. Arbeitslose, die an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen → Arbeitslosengeld oder → Arbeitslosengeld II bekommen. Informationen über die berufliche Weiterbildung bekommt man bei der Arbeitsagentur beziehungsweise beim örtlichen Jobcenter und in den Berufsinformationszentren (BiZ). Tipp Die Datenbank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit enthält umfangreiche Informationen zu beruflichen Weiterbildungsangeboten: www.kursnet.arbeitsagentur.de. Siehe auch → Arbeitsförderung/Arbeitsförderungsrecht → Bildungsurlaub

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Kapitel W

Weiterbildungsstipendium Dieses Stipendium unterstützt junge, begabte Menschen mit Berufs­ erfahrung bei ihrer beruflichen → Weiterbildung. Das Weiterbildungsstipendium hilft jungen Fachkräften dabei, sich in ihrem Beruf durch Weiterbildung zu qualifizieren und neue berufliche Möglichkeiten bis hin zur Selbstständigkeit zu entdecken. Wer ein Stipendium erhalten möchte, muss

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ff eine → Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben,

H

ff s eine besondere berufliche Begabung nachweisen, zum Beispiel durch eine sehr gute Abschlussprüfung,

I

ff bei Beginn des Stipendiums jünger als 25 Jahre sein,

K

ff z um Zeitpunkt der Bewerbung entweder mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten oder bei der → Arbeitsagentur als arbeits­ suchend gemeldet sein.

L

Wer in → Elternzeit war oder andere Zeiten anrechnen lassen kann, darf bis zu 28 Jahre alt sein. Das Stipendium beinhaltet Zuschüsse für fachliche oder fachübergreifende Weiterbildungen in Höhe von insgesamt höchstens 6.000 Euro, verteilt über drei Jahre. Es muss nicht zurückgezahlt werden. Die Weiterbildung muss grundsätzlich berufs­ begleitend durchgeführt werden (Stand 2016). Internet www.bmbf.de/weiterbildungsstipendium www.weiterbildungsstipendien.de

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Kapitel W

Werkvertrag Siehe → Beschäftigungsverhältnisse

Wiedereinstieg, beruflicher Wer wegen familiärer Pflichten beruflich pausiert hat und in den Beruf zurückkehren will, kann Unterstützung von der → Arbeitsagentur erhalten. Grundsätzlich hat jeder → Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu drei Jahre → Elternzeit zur Betreuung seines Kindes. Nach Ablauf der Elternzeit kann der Arbeitnehmer auf seinen ursprünglichen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückkehren. Zur Pflege von Familienangehörigen können Arbeitnehmer eine berufliche Auszeit von bis zu sechs Monaten nehmen, siehe → Pflegezeit. Wer seine Erwerbstätigkeit mindestens ein Jahr lang unterbrochen hat und danach keine Beschäftigungsmöglichkeit findet, kann Unterstützung von der Arbeitsagentur erhalten. Berufsrückkehrer sollten sich spätestens drei Monate vor Ende der Eltern- oder Pflegezeit dort melden. Die Arbeitsagentur unterstützt Berufsrückkehrer im Rahmen der → Arbeitsförderung, zum Beispiel mit → Berufsberatung oder durch die Finanzierung einer beruflichen → Weiterbildung.

Kapitel W

Die Beauftragten für → Chancengleichheit am Arbeitsmarkt leisten in den Arbeitsagenturen hierzu einen wichtigen Beitrag: zum Beispiel in Informationsveranstaltungen für Wiedereinsteiger und Berufsrückkehrer, in Informationen zu Kinderbetreuungsangeboten, durch gezielte Hilfe zum Wiedereinstieg nach der Familien- oder Pflegephase und schließlich in der Beratung von Unternehmen zu familienorientierter Personalpolitik. Tipp Ausführliche Informationen bieten die kostenlosen Broschüren „Durchstarten – Familie und Beruf“ und „Motiviert zurückkehren – Erfolgreich durchstarten“ unter www.arbeitsagentur.de. Internet www.familien-wegweiser.de www.perspektive-wiedereinstieg.de

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Kapitel Z

Kapitel Z

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Kapitel Z

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Zeugnis

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Siehe → Arbeitszeugnis

B C

Zweiter Bildungsweg Einen fehlenden Schulabschluss kann man auf dem zweiten Bildungsweg nachholen. Ein erfolgreicher Schulabschluss ist wichtig für die → Berufsausbildung, für den Job und die berufliche → Weiterbildung. Hat man an einer Regelschule keinen Schulabschluss erreicht, dann kann man ihn an verschiedenen Bildungseinrichtungen nachholen, zum Beispiel an Volkshochschulen, → Abendschulen oder → Kollegs. Nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung hat man meist gleichzeitig auch den Hauptschulabschluss erreicht. In vielen Bundesländern wird Meistern, Technikern oder Fachwirten der Zugang zur Universität oder zur → Fachhochschule inzwischen auch ohne Abitur oder Fachhochschulreife ermöglicht.

Hauptschulabschluss Volkshochschulen und andere Einrichtungen der Erwachsenenbildung bieten Vorbereitungskurse für den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses an. Voraussetzung ist die Erfüllung der allgemeinen → Schulpflicht. Oft kann man auch mit einer erfolgreichen Schulfremdenprüfung, einer sogenannten → Externenprüfung, den Hauptschulabschluss erreichen.

Mittlerer Bildungsabschluss Den Realschulabschluss kann man in Volkshochschulen, → Fachoberschulen, in einigen Bundesländern in Berufsaufbauschulen, aber auch über den Fernunterricht und die Externenprüfung erwerben. Zulassungsvoraussetzungen sind unter anderem die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, ein Hauptschulabschluss (nicht in allen Bundesländern), ein gleichwer­ tiges Zeugnis oder eine abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise eine mehrjährige Berufstätigkeit.

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Kapitel Z

Fachhochschulreife Die Fachhochschulreife erlangt man an Fachoberschulen, Abend­ gymnasien, über Fernunterricht und das Telekolleg II, Kollegs oder über die Externenprüfung.

Fachgebundene Hochschulreife In einigen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, über Berufsober­ schulen, Fachakademien, Fernunterricht oder die Externenprüfung für bestimmte Ausbildungsrichtungen die Hochschulreife zu erwerben.

Allgemeine Hochschulreife In Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen oder im Fern­ unterricht kann man die allgemeine Hochschulreife erlangen, ebenso über die Externenprüfung oder über eine Begabtenprüfung. Bei allen Angeboten des zweiten Bildungswegs sollte man sich über die jeweiligen Bedingungen genau erkundigen. Beratungen bieten die Berufsinformationszentren (BiZ) der → Arbeitsagenturen sowie die zuständigen Kultusministerien beziehungsweise Senatsverwaltungen des jeweiligen Bundeslands an.

Kapitel Z

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Teste dich selbst!

Teste dich selbst!

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Teste dich selbst!

Teste dich selbst! 1. Frage zum Basisartikel → Arbeit: Wie heißt das Schriftstück, das die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt? A _

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

2. Frage zum Basisartikel → Arbeitsschutz: Wer muss die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz gewährleisten? A _ _

_ _ _ _ _ _ _

3. Frage zum Basisartikel → Arbeitszeugnis: Wofür braucht man ein Arbeitszeugnis? B _ _ _

_ _ _ _

4. Frage zum Basisartikel → Duale Ausbildung: Wo werden die theoretischen Inhalte der dualen Ausbildung vermittelt? B _ _

_ _ _ _ _ _ _

5. Frage zum Basisartikel → Berufswahl: Wo können sich Jugendliche über alle Formen der Berufsausbildung informieren? B _ _ _ _

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Teste dich selbst!

6. Frage zum Basisartikel → Bewerbung: Wie nennt man das Schriftstück, in dem man stichpunktartig seine schulische und berufliche Laufbahn beschreibt? L _ _ _ _

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7. Frage zum Basisartikel → Bewerbungsanschreiben: Welche Einrichtung bietet kostenlose Bewerbungstrainings an? A _ _ _ _

_ _ _ _ _ _ _ _

8. Frage zum Basisartikel → Finanzielle Hilfen: Welche finanzielle Unterstützung können Jugendliche bekommen, die während ihrer Berufsausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen können? B _ _ _ _ _

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9. Frage zum Basisartikel → Sozialversicherung: Aus welcher Versicherung wird die Arbeitsförderung bezahlt? A

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10. Frage zum Basisartikel → Weiterbildung, berufliche: Wie nennt man eine Weiterbildung im erlernten Beruf, die dem beruflichen Aufstieg dient? F _ _

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Teste dich selbst!

Lösungswort:

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Publikationsverzeichnis

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Publikationsverzeichnis

Publikationen Soweit nicht anders angegeben, sind die Publikationen zu bestellen beim: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09, 18132 Rostock Telefon: (030) 1 82 72 27 21 Fax: (030) 1 81 02 72 27 21 E-Mail: [email protected]

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Internet: www.bmas.de E-Mail: [email protected] A – Z der Arbeitsförderung. Nachschlagewerk zum Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Bestellnummer: A186 Arbeitsrecht – Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Bestellnummer: A711 Baustellenverordnung – Vorschriften, Regeln und Praxishilfen für die Koordination Bestellnummer: A218 Begleitband zur Ausstellung „In die Zukunft gedacht“ Historischer Überblick über die Geschichte der sozialen Sicherung vom Mittelalter bis zur Gegenwart Bestellnummer Broschüre: A195 Bestellnummer DVD: D709 Das Arbeitszeitgesetz Bestellnummer: A120 Das Bildungspaket. Mitmachen möglich machen Bestellnummer: A857b

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Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen Bestellnummer: A301 Das neue Rentenpaket. Alles, was Sie wissen müssen Bestellnummer: A869 Das trägerübergreifende persönliche Budget Bestellnummer Broschüre (Alltagssprache): A722 Bestellnummer Faltblatt (Leichte Sprache): A726 Bestellnummer Faltblatt (Brailleschrift): B723 Bestellnummer DVD: D722 Der Mindestlohn. Fragen und Antworten Bestellnummer: A640 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen Bestellnummer: A164 Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone Bestellnummer: A630 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II): Fragen und Antworten Bestellnummer: A430 Informationen für behinderte Menschen Bestellnummer CD-ROM: C720 Klare Sache – Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung Bestellnummer: A707 Kündigungsschutz – Alles, was Sie wissen sollten Bestellnummer: A163 Mitbestimmung – eine gute Sache. Alles über die Mitbestimmung und ihre rechtlichen Grundlagen Bestellnummer: A741 Ratgeber für Menschen mit Behinderung Bestellnummer Broschüre (Alltagssprache): A712 Bestellnummer Broschüre (Leichte Sprache): A749

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Ratgeber zur Rente Bestellnummer: A815 Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Bestellnummer: A990 (in Deutsch, Englisch, Französisch) Schritt für Schritt zurück in den Job. Betriebliche Eingliederung nach längerer Krankheit – was Sie wissen müssen Bestellnummer: A748 Soziale Sicherung im Überblick Bestellnummer: A721 (Deutsch) Bestellnummer: A998 (Englisch) Bestellnummer: A996 (Französisch) Bestellnummer: A982 (Italienisch) Bestellnummer: A997 (Spanisch) Bestellnummer: A985 (Türkisch) Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bestellnummer: A207 Sozialkompass Europa – Soziale Sicherung im Vergleich Bestellnummer Broschüre: A801 (Deutsch) Bestellnummer Broschüre: A802 (Englisch) Bestellnummer DVD: D801 (DVD inkl. Datenbank) Sozialpolitik – ein Heft für die Schule Bestellnummer: A999 Extern zu bestellen bei: Bestellservice Jugend und Bildung, 65341 Eltville E-Mail: [email protected] oder [email protected] Internet: www.sozialpolitik.com Teilzeit – Alles, was Recht ist Bestellnummer: A263 Zusätzliche Altersvorsorge Bestellnummer: A817

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Bundesministerium für Bildung und Forschung Internet: www.bmbf.de Ausbildung, Job – und dann? Ratgeber zum Start in die berufliche Weiterbildung Ausbildung in Teilzeit. Finanzierungsmöglichkeiten des Lebensunter­ haltes im Überblick Ausbildung oder Studium? Tipps und Informationen für Schul­ abgängerinnen und Schulabgänger Ausbildung und Beruf. Rechte und Pflichten während der Ausbildung Das BAföG – Informationen zur Ausbildungsförderung Das Meister-BAföG – Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (ABFG)

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Internet: www.bmfsfj.de Alleinerziehend – Tipps und Informationen Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Bundesstiftung Mutter und Kind Der Unterhaltsvorschuss – Eine Hilfe für Alleinerziehende Die neue Familien-Zeit – ElterngeldPlus, Familienpflegezeit und Kita-Ausbau Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit Früher beruflicher Wiedereinstieg von Eltern

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Merkblatt Kindergeld Merkblatt Kinderzuschlag Leitfaden zum Mutterschutz So sag ich’s meinem Vorgesetzten – Elternzeit, Wiedereinstieg und flexible Arbeitszeitmodelle erfolgreich vereinbaren Zeit, das Richtige zu tun. Freiwillig engagiert in Deutschland – Bundesfrei­ willigendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr

Bundesministerium für Gesundheit Internet: www.bmg.bund.de Das Pflegestärkungsgesetz I. Die wichtigsten Leistungsverbesserungen im Überblick Bestellnummer: BMG-P-11044 Das Pflegestärkungsgesetz I. Alle Leistungen zum Nachschlagen Bestellnummer: BMG-P-11005 Das Pflegestärkungsgesetz I. Informationen für Demenzkranke und ihre Angehörigen Bestellnummer: BMG-P-11006 Das Pflegestärkungsgesetz I. Informationen zur häuslichen Pflege Bestellnummer: BMG-P-11007 Das Pflegestärkungsgesetz II. Das Wichtigste im Überblick Bestellnummer: BMG-P-11017 Ratgeber für Patientenrechte Bestellnummer: BMG-G-11042

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Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung Bestellnummer: BMG-G-07031 Ratgeber zur Pflege. Alles, was Sie zur Pflege und zum neuen Pflege­ stärkungsgesetz wissen müssen Bestellnummer: BMG-P-07055 Ratgeber zur Prävention und Gesundheitsförderung Bestellnummer: BMG-V-09053

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Internet: www.bzga.de Das Baby. Informationen für Eltern über das erste Lebensjahr Bestellnummer: 11030000 Was tun! Tipps für Auszubildende Bestellnummer: 13307200

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Internet: www.bmub.bund.de Wohngeld 2014 – Ratschläge und Hinweise

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Bundesministerium der Verteidigung Sämtliche Broschüren zu Karrieremöglichkeiten bei der Bundeswehr sind im Internet unter www.bundeswehrkarriere.de in der Mediathek als Download erhältlich.

Antidiskriminierungsstelle des Bundes Internet: www.antidiskriminierungsstelle.de Flyer „Du darfst rein – gegen Rassismus an der Clubtür“

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Adressverzeichnis

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Adressverzeichnis

Adressen Antidiskriminierungsstelle des Bundes Telefon: (030) 1 85 55 18 65 Internet: www.antidiskriminierungsstelle.de E-Mail: [email protected]

Bundesagentur für Arbeit (BA) Telefon: (08 00) 4 55 55 00 (gebührenfrei) Internet: www.arbeitsagentur.de E-Mail: [email protected]

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Telefon: (02 21) 3 67 30 Internet: www.bundesfreiwilligendienst.de E-Mail: [email protected]

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Telefon: (09 11) 9 43 63 90 Internet: www.bamf.de E-Mail: [email protected]

Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE) Telefon: (02 11) 31 00 60 Internet: www.bag-selbsthilfe.de E-Mail: [email protected]

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Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V. (BAG WfbM) Telefon: (0 69) 9 43 39 40 Internet: www.bagwfbm.de E-Mail: [email protected]

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) Telefon: (02 28) 10 70 Internet: www.bibb.de E-Mail: [email protected]

Bundesversicherungsamt Telefon: (02 28) 61 90 Internet: www.bva.de E-Mail: [email protected]

Bundeswehr Bürgertelefon: (030) 1 82 42 42 42 Karriereberatung: (08 00) 9 80 08 80 (gebührenfrei) Internet: www.bundeswehrkarriere.de

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) Telefon: (0 30) 2 88 76 38 00 Internet: www.dguv.de E-Mail: [email protected]

Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) e. V. Telefon: (0 23 81) 9 01 50 Internet: www.dhs.de E-Mail: [email protected]

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Deutsche Rentenversicherung Bund Telefon: (0800) 1 00 04 80 70 (gebührenfrei) Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de E-Mail: [email protected]

Deutscher Volkshochschul-Verband e. V. Telefon: (02 28) 97 56 90 Internet: www.dvv-vhs.de E-Mail: [email protected]

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Telefon: (0 30) 25 41 84 99 Internet: www.kmk.org E-Mail: [email protected]

Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) Telefon: (02 21) 9 21 20 70 Internet: www.zfu.de E-Mail: [email protected]

Stiftung für Hochschulzulassung Telefon: (02 31) 1 08 10 Internet: www.hochschulstart.de E-Mail: [email protected]

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Telefonverzeichnis

Telefonverzeichnis

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Bürgertelefon Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen – wir antworten!

Rente:

(0 30) 2 21 91 10 01

Unfallversicherung und Ehrenamt:

(0 30) 2 21 91 10 02

Arbeitsmarktpolitik und -förderung:

(0 30) 2 21 91 10 03

Arbeitsrecht:

(0 30) 2 21 91 10 04

Mindestlohn:

(0 30) 60 28 00 28

Teilzeit, Altersteilzeit, Minijobs:

(0 30) 2 21 91 10 05

Informationen für Menschen mit Behinderungen:

(0 30) 2 21 91 10 06

Europäischer Sozialfonds:

(0 30) 2 21 91 10 07

Mitarbeiterkapitalbeteiligung:

(0 30) 2 21 91 10 08

Bildungspaket:

(0 30) 2 21 91 10 09

Gehörlosen-/Hörgeschädigten-Service: [email protected] ISDN-Bildtelefon: (0 30) 2 11 91 10 15 Fax: (0 30) 2 11 91 10 17 Gebärdentelefon: [email protected]

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Auflösung des Rätsels

Auflösung des Rätsels

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Auflösung des Rätsels

Auflösung 1. Antwort: ARBEITSVERTRAG 2. Antwort: ARBEITGEBER 3. Antwort: BEWERBUNG 4. Antwort: BERUFSSCHULE 5. Antwort: BERUFSINFORMATIONSZENTRUM 6. Antwort: LEBENSLAUF 7. Antwort: ARBEITSAGENTUR 8. Antwort: BERUFSAUSBILDUNGSBEIHILFE 9. Antwort: ARBEITSLOSENVERSICHERUNG 10. Antwort: FORTBILDUNG

Das Gesamtlösungswort lautet:

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Impressum

Impressum

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Impressum

Impressum Herausgeber Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Referat Information, Monitoring, Bürgerservice, Bibliothek 53107 Bonn Stand: Februar 2016 Für Bestellungen: Bestellnummer: A103 Telefon: (030) 1 82 72 27 21 Fax: (0 30) 1 81 02 72 27 21 Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09, 18132 Rostock Internet: www.bmas.de E-Mail: [email protected] Gehörlosen-/Hörgeschädigten-Service: [email protected] ISDN-Bildtelefon: (0 30) 2 11 91 10 15 Fax: (0 30) 2 11 91 10 17 Gebärdentelefon: [email protected] Text: Viola Calsow, Buxtehude Redaktion: Frauke Hagemann, Katja Rieger, Wiesbaden Layout/Satz: Grafischer Bereich des BMAS, Bonn Druck: GGP Media GmbH, Pößneck

Wenn Sie aus dieser Publikation zitieren wollen, dann bitte mit genauer Angabe des Herausgebers, des Titels und des Stands der Veröffentlichung. Bitte senden Sie zusätzlich ein Belegexemplar an den Herausgeber.

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