Internationale technische Leitlinie für Munition IATG 01.20

01.02.2015 - die Begriffsbestimmungen der umfassenderen IATG 01.40:2015(E) ... Komplexität der Aufgabe oder Tätigkeit um Level 1 (Stufe 1), Level 2 ...
412KB Größe 0 Downloads 20 Ansichten
Übersetzung aus dem Englischen

Internationale technische Leitlinie IATG für Munition 01.20

Zw eite Ausgabe 01.02.2015

Verzeichnis der Risikoverringerungsstufen (RRPL) der IATG

IATG 01.20:2015[E] © UN ODA 2015

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Hinweis Die Internationalen technischen Leitlinien für Munition (International Ammunition Technical Guidelines – IATG) unterliegen der regelmäßigen Überprüfung und Überarbeitung. Dieses Dokument gilt mit dem auf dem Deckblatt angegebenen Datum als aktuelle Fassung. Der Status des Dokuments kann beim IATG-Projekt der Vereinten Nationen namens SaferGuard über die Internetseite des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) geprüft werden. Die Adresse der Webseite lautet www.un.org/disarmament/un-saferguard/.

Urheberrechtserklärung Beim vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Internationale technische Leitlinie für Munition, die durch die Vereinten Nationen urheberrechtlich geschützt ist. Weder dieses Dokument noch Auszüge daraus dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA), das im Namen der Vereinten Nationen handelt, in irgendeiner Form oder mit irgendwelchen Mitteln für einen anderen Zweck vervielfältigt, gespeichert oder übermittelt werden. Dieses Dokument darf nicht verkauft werden. United Nations Office for Disarmament Affairs (UNODA) United States Headquarters, New York, NY10017, USA E-Mail: Tel: Fax:

[email protected] +1 917 367 2904 +1 917 367 1757

© UN 2015 – Alle Rechte vorbehalten

2

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Inhaltsverzeichnis

INHALTSVERZEICHNIS

3

VORWORT

4

EINFÜHRUNG

6

VERZEICHNIS DER RISIKOVERRINGERUNGSSTUFEN DER IATG

7

1

Zweck

7

2

Bezugsdokumente

7

3

Begriffsbestimmungen

7

4

Risikoverringerungsstufen

7

5

Index der Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 1 für jede IATG

10

6

Index der Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 2 für jede IATG

19

7

Index der Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 3 für jede IATG

34

ANHANG A - (NORMATIVE) BEZUGSDOKUMENTE

40

ÄNDERUNGSNACHWEIS

41

3

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Vorwort Bestände an überalterter, instabiler und überschüssiger Munition stellen die zweifache Gefahr der unrechtmäßigen Verbreitung und der unbeabsichtigten Detonation dar, durch die in allen Regionen der Welt destabilisierende Ereignisse und humanitäre Katastrophen verursacht wurden. Die Identifizierung von überschüssigen Beständen ist entscheidend für eine geeignete Lagerverwaltung. Ein Überschuss ist die Menge an Waffen und Munition, die nicht für den Einsatzbedarf vorgehalten werden muss. Werden solche Überschüsse nicht erkannt, werden die gesamten Lagerbestände möglicherweise weiterhin als einsatzwichtig betrachtet. Obwohl sie nicht benötigt werden, füllen überzählige Waffen und Munition die Lager und können so ein erhebliches Risiko für Schutz und Sicherheit darstellen. In vielen Ländern wurde festgestellt, dass eine mangelhafte Lagerverwaltung eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Es sind oft nicht nur die überschüssigen Lagerbestände, die mehr Beachtung finden sollten, sondern auch das Fehlen geeigneter Verfahren für die Lagerverwaltung. Staatliche Behörden wissen nicht, dass Überschüsse vorliegen, ihre nationalen Lagerbestände bleiben eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, und aus den Lagern abgezweigte Waffen und Munition tragen zu Verbrechen und bewaffneter Gewalt bei. Im Jahr 2011 erarbeiteten die Vereinten Nationen die Internationalen technischen Leitlinien für Munition (IATG, International Ammunition Technical Guidelines), um zu gewährleisten, dass die Vereinten Nationen selbst ständig hochwertige Beratung und Unterstützung in Fragen der Munitionsverwaltung leisten können. Viele Beteiligte wie internationale Organisationen, nichtstaatliche Stellen und nationale Behörden nutzen diese Leitlinien. Das SaferGuard-Programm der Vereinten Nationen verwaltet die IATG im Zusammenhang mit weiteren Angelegenheiten auf dem Gebiet der konventionellen Munition. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten von Staaten werden in den IATG drei Stufen mit einem zunehmenden Umfang an Maßnahmen unterschieden, die als Risikoverringerungsstufen (RRPL, Risk Reduction Process Levels) bezeichnet werden. Diese Stufen werden in jeder IATG als Stufe 1 (niedrig), Stufe 2 (mittel) oder Stufe 3 (fortgeschritten) bezeichnet. Das Ziel der durchführenden Partner sollte darin bestehen, die Verfahren der Lagerverwaltung mindestens auf RRPL-Stufe 1 zu halten. Schon dadurch wird oft das Risiko entscheidend gemindert. Sobald sich die Kenntnisse der Mitarbeiter verbessern und weitere Ressourcen zur Verfügung stehen, sollten die Infrastruktur und die Verfahren zur Lagerverwaltung kontinuierlich und schrittweise verbessert werden. Diese zusätzlichen Maßnahmen würden den RRPL-Stufen 2 und 3 entsprechen. Die Risikoverringerungsstufen werden bestimmt, indem ein gewichteter Fragenkatalog über einen bestimmten Munitionslagerbestand ausgewertet wird. Eine

4

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Prüfliste ist im Internet verfügbar unter https://www.un.org/disarmament/unsaferguard/risk-reduction-process-levels/. Die Internationalen technischen Leitlinien für Munition werden regelmäßig überarbeitet, um neuen Normen und Verfahren der Munitionslagerverwaltung Rechnung zu tragen und Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus veränderten internationalen Bestimmungen und Anforderungen ergeben. Die IATG sind in mehreren Sprachen erhältlich. Die aktuelle Fassung jeder Leitlinie sowie praktische Hilfsmittel zur Unterstützung der Umsetzung der IATG können unter https://www.un.org/disarmament/un-saferguard/ abgerufen werden.

5

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Einführung

Im Katalog der IATG-Leitlinien werden die verschiedenen Aufgaben und Tätigkeiten, die für eine sichere, effiziente und wirksame Lagerverwaltung notwendig sind, einer von drei Risikoverringerungsstufen (RRPL) zugeordnet. Diese Stufen werden in jeder IATG je nach Komplexität der Aufgabe oder Tätigkeit als Stufe 1, Stufe 2 oder Stufe 3 angegeben. Das grundlegende Ziel einer mit der Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition beauftragten Behörde sollte darin bestehen sicherzustellen, dass die Verfahren zur Lagerverwaltung mindestens die Risikoverringerungsstufe 1 erfüllen, wodurch das Risiko deutlich gemindert wird. Sobald sich die Kenntnisse der Mitarbeiter verbessern und weitere Ressourcen zur Verfügung stehen, sollten die Infrastruktur und die Verfahren zur Lagerverwaltung kontinuierlich und schrittweise verbessert werden. Es ist nicht sinnvoll, jede einzelne IATG so zu verfassen, dass nacheinander Stufe 1, Stufe 2 und Stufe 3 beschrieben werden, da es so viele Wiederholungen gäbe und das Dokument nicht logisch aufgebaut wäre. Aus diesem Grund dient die vorliegende IATG als ein Bezugsdokument, in dem die Aufgaben und Tätigkeiten für jede Risikoverringerungsstufe angegeben sind. Ergänzt wird das Dokument durch das Programm zur quantitativen Risikobeurteilung (QRA) in der IATG-Software, die den IATG beigefügt ist.

6

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Verzeichnis der Risikoverringerungsstufen der IATG 1

Zweck

Die vorliegende IATG enthält ein zusammengefasstes Verzeichnis der Risikoverringerungsstufen (RRPL), die in jeder einzelnen IATG enthalten sind.

2

Bezugsdokumente

Anhang A enthält eine Liste der Bezugsdokumente. Hierbei handelt es sich um wichtige Dokumente, auf die in diesem Leitfaden Bezug genommen wird und die einen wesentlichen Teil der Bestimmungen dieses Leitfadens bilden.

3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Leitfadens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen der umfassenderen IATG 01.40:2015(E) Terms, definitions and abbreviations (Begriffe, Definitionen und Abkürzungen). In allen Modulen der IATG werden die Begriffe „shall“, „should“, „may“ und „can“ verwendet, die im Einklang mit ihrer Verwendung in den ISO-Normen abgestufte Verpflichtungen beschreiben. a) „shall“ (müssen) weist auf eine Forderung hin. Der Begriff wird verwendet, um anzuzeigen, dass es sich um eine Forderung handelt, die strikt zu befolgen ist, wenn das Dokument eingehalten werden soll; es ist keine Abweichung erlaubt. b) „should“ (sollten) weist auf eine Empfehlung hin. Der Begriff wird verwendet, um anzuzeigen, dass von mehreren Möglichkeiten eine als besonders geeignet empfohlen wird, ohne dass die anderen ausgeschlossen oder nicht genannt werden, oder dass eine bestimmte Vorgehensweise bevorzugt wird, aber nicht unbedingt erforderlich ist, oder dass (in der verneinten Form „should not“ (sollte nicht)) von einer bestimmten Vorgehensweise abgeraten wird, diese aber nicht verboten ist. c) „may“ (dürfen) weist auf eine Erlaubnis hin. Der Begriff wird verwendet, um eine Vorgehensweise aufzuzeigen, die im Rahmen des Dokuments erlaubt ist. d) „can“ (können) weist auf Möglichkeiten und Fähigkeiten hin. Der Begriff wird für Aussagen bezüglich Möglichkeiten und Fähigkeiten (in Bezug auf Material, Bedingungen oder Gelegenheiten) verwendet.

4

Risikoverringerungsstufen

Im Rahmen des Leitlinienkatalogs der IATG werden die verschiedenen Aufgaben und Tätigkeiten, die für eine sichere, effiziente und wirksame Lagerverwaltung notwendig sind, einer von drei Risikoverringerungsstufen (Risk reduction process levels – RRPL) zugeordnet.

7

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

RRPL Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Bedeutung •

Grundlegende Sicherheitsmaßnahmen sind in Kraft, um das Risiko unbeabsichtigter Explosionen bei der Lagerung von Munition zu verringern, aber dennoch kann es zu Todesfällen und Verletzten im örtlichen zivilen Umfeld kommen.



Einige mögliche Ursachen solcher Explosionen wurden zwar berücksichtigt (externes Feuer, Rauchen, Mobiltelefone usw.), aber andere Ursachen sind noch unberücksichtigt (instabile Treibladungen, Umgang mit Munition, Blitzschlag).



Die Gefahr einer Explosion besteht weiterhin, weil keine regelmäßigen technischen Prüfungen der Munition stattfinden und die chemische Stabilität der Munition bei der Lagerung nicht durch eine Analyse festgestellt werden kann.



Grundlegende Sicherheitsmaßnahmen wurden getroffen, um das Risiko des Diebstahls von Munition von außerhalb der Einrichtung zu verringern.



Die Munition wird mengenmäßig erfasst, und es wurde ein grundlegendes System zur Feststellung von Verlust oder Diebstahl eingeführt.



Ein Mindestmaß an Mitteln wurde für den organisatorischen Aufbau, die Betriebsverfahren und die Lagerinfrastruktur aufgewendet.



Sicherheitsvorkehrungen in Form entsprechender Einzelentfernungen und Schutzabstände wurden getroffen, um die Gefahr von Todesfällen und Verletzten im örtlichen zivilen Umfeld auf ein annehmbares Maß zu reduzieren.



Erhebliche Schäden an Munitionslagerbeständen und Lagerinfrastruktur sind auch weiterhin zu erwarten, weil der Schutz in Bezug auf eine stabile Infrastruktur und sichere interne Schutzabstände noch immer unzureichend ist.



Die Munition wird hinsichtlich Munitionsart und Los- oder Chargennummer erfasst, aber die Systeme für die Überwachung und/oder den Nachweis für in der Nutzung befindliche Munition entsprechen noch nicht den internationalen bewährten Verfahren. Explosionen aufgrund einer chemischen Instabilität der Munition sind weiterhin zu erwarten.



Ein mittleres Maß an Mitteln wurde für den organisatorischen Aufbau, die fachliche Ausbildung des Personals sowie für die Infrastruktur für Lagerung und Bearbeitung aufgewendet.



Es besteht ein sicheres, effizientes und wirksames Lagerverwalt ungssystem für konventionelle Munition, das vollständig den internationalen bewährten Verfahren entspricht.



Für den organisatorischen Aufbau, die fachliche Ausbildung des Personals

8

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

sowie für die Infrastruktur für Lagerung und Bearbeitung wurden erhebliche Mittel aufgewendet. Tabelle 1: Bedeutung der Risikoverringerungsstufen

In jeder IATG wird bei den Absätzen gegebenenfalls angegeben, ob es sich je nach Komplexität der Aufgabe oder Tätigkeit um Level 1 (Stufe 1), Level 2 (Stufe 2) oder Level 3 (Stufe 3) handelt. Um die jeweilige Stufe vollständig zu erreichen, müssen die für die Lagerverwaltung zuständigen Behörden sicherstellen, dass die im betreffenden Absatz aufgeführten Systeme, Prozesse, Verfahren oder Ausrüstungen vorhanden sind. Das Element der IATG-Software für die qualitative Risikobeurteilung (QRA) trägt ebenfalls dazu bei, die Risikoverringerungsstufe zu bestimmen, die eine Organisation erreicht hat. Das grundlegende Ziel einer mit der Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition beauftragten Behörde sollte darin bestehen sicherzustellen, dass die Verfahren zur Lagerverwaltung mindestens die Risikoverringerungsstufe 1 erfüllen, wodurch das Risiko deutlich gemindert wird. Sobald sich die Kenntnisse der Mitarbeiter verbessern und weitere Ressourcen zur Verfügung stehen, sollten die Infrastruktur und die Verfahren zur Lagerverwaltung kontinuierlich und schrittweise verbessert werden .

9

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

5

Index der Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 1 für jede IATG

IATG-Bezug 01.50

02.10

02.50

IATG-Titel Das System der Gefahrgutklasseneinteilung und der Gefahrkodes der VN für Explosivstoffe Einführung in die Grundsätze und Verfahren des Risikomanagements

Brandschutz

Absatz

Titel des Absatzes

Anmerkungen

Gefahrgutklassen



Brandklassen



Getrennt zu lagernde Munition



Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines ungeplanten oder unerwünschten Explosionszwischenfalls



10

Risikoverringerung



11

Akzeptanz von Risiken



12

Kommunikation von Risiken



Anhang D

Beispiel für die Methodik der qualitativen Risikobeurteilung



Anhang F

Risikomanagement und IATG-Software



Grundsätze



Brandschutzplan



7

Feuermeldeanlagen



8

Brandschutzstreifen und Bewuchs



6.1 6.1.1 7.2 8.2.1

5 6.1

10

Stärker technisierte Systeme wären Stufe 2.

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz

Verwaltung von Lagerbeständen

Brandschutzverfahren



10.2

Brandklassenschilder



10.3

Brandbekämpfungsausrüstung für die Soforthilfe



11.1

Unmittelbare Maßnahmen der Einheit



11.2

Einweisung des leitenden Brandschutzbeauftragten



Brandklassenschilder



Arten von Munitionsbeständen



Zuständigkeiten in der Munitionslagereinheit



14.1

Geforderte Munitionsnachweisverfahren



14.2

Nachweissysteme



14.5

Stapelkarten



14.6

Bestandsaufnahme und Prüfungen



5

Akzeptanz von Risiken



6

Feldmäßige Lagerung



7.2

Getrennt zu lagernde Munition



7.3

Regeln für die gemeinsame Lagerung



7 10

04.10

Feldmäßige Lagerung

Anmerkungen

8.2

Anhang C 03.10

Titel des Absatzes

11

Enthält auch einige Maßnahmen der Stufe 2

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz



7.4.1

Innere Schutzabstände – zwischen Feldlagerorten



7.4.2

Äußere Schutzabstände – Feldlagerbereiche



Schutz der Lagerbestände vor Umwelteinflüssen



Möglichkeiten des Schutzes vor klimatischen Einflüssen



Prioritäten für überdachte Lager



10

Brandschutz



11

Sicherheit



5.1

Zwischenlagerbereiche



7.2

Getrennt zu lagernde Munition



7.3

Regeln für die gemeinsame Lagerung



Schutz der Lagerbestände vor Umwelteinflüssen



Möglichkeiten des Schutzes vor klimatischen Einflüssen



Prioritäten für überdachte Lager



Brandschutz



10.2

Blitzschutz



11

Sicherheit



8 8.2 8.2.1

Vorübergehende Lagerung

Anmerkungen

Schutzabstände und Einzelentfernungen

7.4

04.20

Titel des Absatzes

8 8.2 8.2.1 10

12

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz

05.10

Planung von Einrichtungen für Munition und Explosivstoffe und Standortwahl

4.1

05.30

05.40

05.50

Traversen und Schutzwälle

Sicherheitsstandards für elektrische Anlagen

Fahrzeuge sowie Transport- und Lagerhilfsmittel in Einrichtungen für Munition und Explosivstoffe

Titel des Absatzes

Anmerkungen

Schutzabstände



8

Genehmigung von Einrichtungen



8

Erdtraversen



9

Andere Materialien im Vergleich zu Erde



9.2

Andere Arten von Traversen



6.1

Inbetriebnahme und Prüfung von elektrischen Anlagen (Sicherheitsvorkehrungen)



8.4

Blitzgefahr für Personen



8.4.2

Sicherheitsvorkehrungen in einer Einrichtung für Munition und Explosivstoffe im Fall eines Gewitters



9.2.6

Ursachen für statische Aufladung (relative Luftfeuchtigkeit)



4.3.1

Standardfahrzeuge in einer möglichen Explosionsstätte



4.3.2

Standardfahrzeuge in einem Bereich für Munition und Explosivstoffe, bei dem es sich nicht um eine mögliche Explosionsstätte handelt



4.3.3

Bestimmung von Transport- und Lagerhilfsmitteln



Zulässige Nutzlast



7.2.2

Materialerhaltung (Modifikationen)



7.2.3

Materialerhaltung (Brandbekämpfungsausrüstung)



6

13

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

06.10

IATG-Titel

Kontrollmaßnahmen in Einrichtungen für Munition und Explosivstoffe

Absatz

Titel des Absatzes

Anmerkungen

7.4

Geschwindigkeitsbegrenzungen



7.7

Betankung von Fahrzeugen und Transport- und Lagerhilfsmitteln



7.9

Laden und Pflegen von Batterien



5.1

Sicherheit (Streifen und Bewachung)



5.2

Sicherheit (Zugangskontrolle)



5.3

Sicherheit (Schmuggel)



5.4

Sicherheit (Durchsuchung von Personen)



5.5

Sicherheit (Magnetfeldtherapieprodukte)



5.6

Sicherheit (Gegenstände, die offenes Feuer, Funken oder Hitze verursachen)



5.7

Sicherheit (Anzünden von offenen Feuern)



5.9

Sicherheit (sonstige zu kontrollierende Gegenstände)



6.1

Liegenschaftsverwaltung (Lageplan)



6.6

Liegenschaftsverwaltung (Ungezieferbekämpfung)



6.7

Bewuchs und Pflanzenanbau



6.8

Pflege von Bäumen und Sträuchern



6.9

Bewuchsschnitt



14

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz

Landwirtschaft und landwirtschaftliche Chemikalien



6.11

Nutzvieh



Feuer und Erste Hilfe



9.1

Mögliche Explosionsstätte (Sauberkeit)



9.2

Mögliche Explosionsstätte (Maßnahmen beim Verlassen)



Entwurf einer Meldung über Schmuggel



4.1

Sicherheit



4.2

Klassifizierung von Munition



4.4

Umgang mit Munition



4.5

Beschädigte Verpackungen



5.5

Besondere Anforderungen an die Stapelung



7

Stapelkarten und Paletteninhaltslisten



8

Gebrauch von Hubeinrichtungen und Hebegeschirren



Temperaturaufz eichnungen



4.1.1

Gefährliche Chemikalien (Stapelung und Lagerung)



4.1.2

Gefährliche Chemikalien (Munition mit weißem oder rotem Phosphor)



4.1.3

Gefährliche Chemikalien (Undichtigkeiten)



Anhang C Lagerung und Handhabung

9.2 06.50

Spezielle Sicherheitsmaßnahmen

Anmerkungen

6.10

7

06.30

Titel des Absatzes

15

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz



Munition mit Phosphidfüllung



5

Metallpulver und Explosivstoffe, die Metallpulver enthalten



6

Gesundheitsgefährdung durch Explosivstoffe



Informationen über toxische Wirkungen von Explosivstoffen



Behandlung von Verbrennungen durch weißen oder roten Phosphor



6.1

Zulässige Explosivstoffmasse



6.2

Beschränkungen des Personals



7.2

Exponierte Munition und Explosivstoffe



7.4

Persönliche Schutzausstattung und Bekleidung



7.6

Grundlegende Verfahren



8.1

Verfahren bei Unfällen



8.2

Gewitter



8.3

Unsichere Munition



10.5

Vor Hitze zu schützende Gegenstände



10.7

Schwierige Gegenstände



4.2

6.1 Anhang C

Munitionsbearbeitung: Sicherheit und Risikominderung

Anmerkungen

Gefährliche Chemikalien (Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Zwischenfällen mit weißem Phosphor)

4.1.4

07.10

Titel des Absatzes

16

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

08.10

Munitionstransport

09.10

Sicherheitsgrundsätze und -systeme

Absatz

Unbrauchbarmachen und Vernichten

11.10

Unfälle mit Munition: Meldewesen und Untersuchung

Anmerkungen

Sicherheit während des Transports



8.1

Entwicklung von Absicherungssystemen



8.2

Sicherheitsbestimmungen



8.3

Sicherheitsplan



8.4

Auswahl des Personals und Sicherheitsüberprüfung



8.5.1

Zugangskontrolle – Schlüssel



8.6.2

Fenster



8.7.1.2

Sicherheitszaun Klasse 1



8.7.1.3

Sicherheitszaun Klasse 2



8.7.1.7

Drainage



Streifen und Hunde



Verbrennen und Sprengen im Freien



4

Allgemeines



Grund für Untersuchungen und entsprechende Abhilfemaßnahmen

7

Meldung von Unfällen mit Munition



Geforderte Informationen

8

Maßnahmen der Nutzereinheit



Nutzerverantwortung

9

8.7.5 10.10

Titel des Absatzes

9.1

17

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz 9 10

Titel des Absatzes

Anmerkungen

Untersuchende Stelle



Zuständigkeiten

Maßnahmen des technischen Untersuchungsbeamten



Funktion und Zuständigkeiten



Alle Maßnahmen entsprechen Stufe 1, da ohne die Fähigkeit zur Untersuchung von Unfällen mit Munition eine grundlegende Explosionssicherheit nicht erreicht werden kann.

11.20

Unfälle mit Munition: Verfahrensweise bei der Untersuchung

12.10

Munition in multinationalen Operationen

Alle



Soll die Explosionssicherheit bei Kräften im Einsatz gewährleisten

12.20

Lagerung von Munition in kleinen Organisationselementen

Alle



Soll die Lagerung von geringen Mengen an Munition in Organisationselementen unterstützen

Tabelle 2: Index der Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 1 für jede IATG

18

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

6

Index der Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 2 für jede IATG

IATG-Bezug 01.50

01.60

IATG-Titel Das System der Gefahrgutklasseneinteilung und der Gefahrkodes der VN für Explosivstoffe Fehlfunktionen und Versager bei Munition

Absatz

Verbote und Einschränkungen

Anmerkungen

Verträglichkeitsgruppen



7

Lagerung von Munition der verschiedenen Verträglichkeitsgruppen



4

Allgemeines



6

Meldung von fehlerhafter Munition und Versagern



7

Maßnahmen der Nutzereinheit (fehlerhafte Munition)



8

Maßnahmen der Nutzereinheit (Versager)



9

Untersuchende Stelle



Maßnahmen des technischen Untersuchungsbeamten



6

Verbote



7

Einschränkungen



6.2

10 01.70

Titel des Absatzes

01.90

Kenntnisse und Fähigkeiten des für die Munitionsverwaltung zuständigen Personals

Alle

Kenntnisse, Fähigkeiten und Normen



02.10

Einführung in die Grundsätze und Verfahren des

8.2.2

Einschätzung der Auswirkungen eines ungeplanten oder unerwünschten Zwischenfalls mit Explosivstoffen



19

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel Risikomanagements

Absatz



Risikoverringerung



13.2

Einzelentfernungen und Schutzabstände



13.3

Analyse der Explosionsfolgen



13.4

Sicherheitsnachweise



Kosten-Nutzen-Analyse



Erwarteter Geldwert



Anhang D

Beispiel für die Methodik der qualitativen Risikobeurteilung



Anhang E

Beispiel für die Methodik der Analyse der Explosionsfolgen



Anhang F

Risikomanagement und IATG-Software



6.1

Schutzabstände in der Einrichtung



6.2

Schutzabstände außerhalb der Einrichtung



Regeln für die Anwendung von Schutzabständen (oberirdische Lagerung)



10

Schutzabstandpläne für Gefahrgutklassen



11

Schutzabstandtabellen für Gefahrgutklassen



12

Verlade- und Umschlagbereiche



13

Unterirdische Lagerung



15 15.1

Schutzabstände und Einzelentfernungen

Anmerkungen

Einzelne Risikoeinschätzung

8.2.3 10

02.20

Titel des Absatzes

7

20

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

02.30

02.40

02.50

03.10

IATG-Titel

Zulassung von Einrichtungen für Munition und Explosivstoffe

Absicherung von Einrichtungen für Munition und Explosivstoffe

Brandschutz

Verwaltung von Lagerbeständen

Absatz

Titel des Absatzes

Anmerkungen

14

Häfen



15

IATG-Software und Anpassung von Schutzabständen



5

Risikomanagement



6

Arten von Genehmigungen für zulässige Explosivstoffmassen



7

Genehmigungskriterien



8

Verwaltung der Genehmigungen für zulässige Explosivstoffmassen



8.4

Gültigkeit der Genehmigungen für zulässige Explosivstoffmassen



4.2

Systemanforderungen



4.3

Systembestandteile



5

Erhaltung des abgesicherten Bereichs



9

Evakuierung von Personal



10.1

Wassernotversorgung



11.3

Großbrände



5

Aufgaben der Verwaltung von Lagerbeständen



6

Verwaltung über die gesamte Lebensdauer



21

Enthält auch Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 3

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz

Titel des Absatzes

Anmerkungen

Lebensdauerbeurteilung von Munition



6.2.2

Anforderungen der Lebensdauerbeurteilung von Munition



6.2.4

Grundsatzerklärungen zur Munitionsverwaltung



8

Anforderungen des Systems zur Verwaltung von Munitionslagerbeständen



9

Zuständigkeiten der Lagerverwaltungsorganisation



11

Zuständigkeiten der Stelle für die technische Prüfung von Munition



12

Zuständigkeiten der Ausbildungsstelle für Munition



14.1

Zuständigkeiten der Nachweisführung für Munition



14.3

Internationale Grundsätze und Normen für die Nachweisführung



Lagerraum in Munitionslagerhäusern



6.2

15

22

Enthält auch Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 3

Einschließlich der Nutzung standardisierter Bezeichnungen und Beschreibungen

Enthält auch Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 1

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

03.20

04.10

04.20

IATG-Titel

Einteilung in Lose und Chargen

Feldmäßige Lagerung

Vorübergehende Lagerung

Absatz

Titel des Absatzes

Anmerkungen

16

Lagerraumangelegenheiten



17

Kodes für die Munitionsbeschreibung (ADAC, Ammunition Descriptive Asset Codes)



18

Einstufung des Zustands von Munition



19

Munitionsbeschaffung und Bestandsumfang



6

Aufgaben des Systems zur Einteilung in Lose und Chargen



7

Nummerierungssystem für Lose und Chargen



8

Einteilung in Lose oder Chargen aufgrund der Hauptkomponenten



9

Verfügbarkeit von munitionstechnischen Angaben



Regeln für die Zusammenlagerung



9

Überwachung und Prüfung während der Nutzung



5

Akzeptanz von Risiken



6

Zwischenlagerbereiche



7.1

Regeln für die Zusammenlagerung



7.4

Schutz- und Trennabstände



Verringerte Schutzabstände in der Einrichtung



7.1

7.4.2

23

Enthält auch Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 3

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz



Schutzwälle und Traversen



Überwachung und Prüfung während der Nutzung



Sicherheit



5

Arten von Einrichtungen in einem Depot



6

Unterirdische Lagerung



7

Kleinere Einrichtungen



10

Übergabe- und Übernahmeverfahren für neue oder veränderte Einrichtungen



10

Konstruktionsgrundlagen



11.4

Baumaterial (Mauerwerk)



11.5

Baumaterial (allgemein)



11.6

Baumaterial (Bedachung)



11.7

Baumaterial (Fußböden)



11.8

Baumaterial (Innen- und Außenwände)



11.9

Baumaterial (Abflüsse)



11.10

Baumaterial (Türen)



11.11

Baumaterial (Fenster und Verglasung)



7.5 9 11

05.20

Planung von Einrichtungen für Munition und Explosivstoffe und Standortwahl

Arten von Gebäuden für Einrichtungen für Munition und Explosivstoffe

Anmerkungen

Verringerte Schutzabstände außerhalb der Einrichtung

7.4.3

05.10

Titel des Absatzes

24

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz

05.40

Traversen und Schutzwälle

Sicherheitsstandards für elektrische Anlagen

Anmerkungen

11.12

Baumaterial (Belüftung und Klimaanlage)



11.13

Baumaterial (Heizung und Versorgungsleitungen)



11.14

Baumaterial (Hebezeug)



Anforderungen an die elektrischen Anlagen



5

Bauarten von Traversen



6

Anordnung von Traversen



7

Baumaterial für Traversen



9.1

Walltraversen



10

Konstruktion von Traversen und jeweilige Funktionen



4

Kategorien für elektrische Anlagen



4.1

Bereiche mit mehreren Kategorien



4.3

Festlegung von Kategorien



4.5

Kategorie B



4.6

Kategorie C



4.7

Kategorie D



4.11

Elektromagnetische Verträglichkeit



5.2

Stationäre und bewegliche elektrische Ausrüstung



12 05.30

Titel des Absatzes

25

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz

Titel des Absatzes

Anmerkungen

5.3.1

Stationäre elektrische Ausrüstung (Klimaanlagen)



5.3.2

Stationäre elektrische Ausrüstung (Beleuchtung)



5.3.3

Stationäre elektrische Ausrüstung (Videoüberwachungsanlage, Kommunikations- und Alarmanlagen)



5.3.4

Stationäre elektrische Ausrüstung (Warmversiegeln)



5.4.1

Bewegliche elektrische Ausrüstung (Gegenstände mit der Emission hochfrequenter Strahlung)



5.4.2

Bewegliche elektrische Ausrüstung (an das Stromnetz angeschlossene tragbare Ausrüstung)



5.4.3

Bewegliche elektrische Ausrüstung (Ausrüstung mit Batterien)



5.4.6

Bewegliche elektrische Ausrüstung (persönliche medizinische Ausrüstung)



5.5.1

Computer (Kathodenstrahlröhrenanzeige)



5.5.2

Computer (Drucker und Zubehör)



Fahrzeuge und Transport- und Lagerhilfsmittel



6.1.1

Elektrische Sicherheit



6.2.1

Überprüfung und Erprobung (qualifiziertes Personal)



6.2.2

Überprüfung und Erprobung (Häufigkeit)



5.6

26

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz

Titel des Absatzes

Anmerkungen

7.2

Aufstellungsort von Stromerzeugern und Verteilern



7.3

Interne Stromversorgung in Gebäuden für Munition und Explosivstoffe



Blitzschutzanlagen



Einrichtungen, die keinen Schutz benötigen



Blitzschutz (interner Schutz)



Erdung und antistatische Vorkehrungen



9.2.1

Ursachen statischer Aufladung (Personal)



9.2.2

Ursachen statischer Aufladung (Ausrüstung)



9.2.3

Ursachen statischer Aufladung (Werkbänke)



9.2.4

Ursachen statischer Aufladung (Regale)



9.2.5

Ursachen statischer Aufladung (Sonderausrüstung)



9.2.7

Ursachen statischer Aufladung (persönliches Messinstrument für den Gefahrbereich)



9.3

Antistatische Vorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen



9.4

Erdungsvorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen



9.6

Sicherheit des Personals und Sicherheitsprüfungen



9.7

Elektrische Verbindung von antistatischen und leitenden Fußbodenbelägen



8 8.1.3 8.3 9

27

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz

05.50

Fahrzeuge sowie Transport- und Lagerhilfsmittel in Einrichtungen für Munition und Explosivstoffe

4.1

Fahrzeuge, die in eingestuften Bereichen zulässig sind



4.2

Verträglichkeit von Fahrzeugen und eingestuften Bereichen



4.3.4

Transport- und Lagerhilfsmittelfahrzeuge und Kraftstoffnormen



4.3.5

Reifen und Anbauteile



4.3.6

Elektromagnetische Verträglichkeit



5

Nicht ständig genutztes Hebezeug



7

Verwaltung und Kontrolle von Lager- und Transporthilfsmitteln in Bereichen mit Munition und Explosivstoffen



4

Einwirkung von Hochfrequenzstrahlung und Expositionsgrenzwerte



5

Empfindliche Gegenstände



6

Sicherheits- und Trennabstände



7

Lagerung, Bearbeitung und Transport



Transport



Empfindlichkeit von elektrischen Zünd- und Anzündmitteln und deren Stromkreisen



In Einrichtungen für Munition und Explosivstoffe beschäftigtes Personal



05.60

Gefährdung durch Hochfrequenzstrahlung

7.2 Anhang C

06.10

Kontrollmaßnahmen in Einrichtungen für Munition und

4

Titel des Absatzes

28

Anmerkungen

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel Explosivstoffe

Absatz

Titel des Absatzes

Anmerkungen

4.2

Besondere Beschäftigungsverhältnisse



4.3

Besondere Bedingungen für die Beschäftigung



5.8

Sicherheit (Fahrzeugverfolgungsgerät e)



Sicherheit (Funkfernbedienung für Fahrzeugzentralverriegelung)



6.2

Liegenschaftsverwaltung (Bauleistungen)



6.3

Liegenschaftsverwaltung (überzählige Einrichtungen)



6.4

Liegenschaftsverwaltung (Straßen und Entwässerung)



6.5

Liegenschaftsverwaltung (Schienenwege)



Luftfahrzeugüberflüge



8.1

Hubschrauber



9.4

Gewitter



9.5

In möglichen Explosionsstätten zulässige Werkzeuge, Materialien und Ausrüstung



10.1

Tätigkeiten in einer möglichen Explosionsstätte (Munitionslagerhaus und offene Lagerhalle)



10.2

Tätigkeiten in einer möglichen Explosionsstätte (einsatzbereite Munition)



11.1

Lagerung (unter Dach)



5.9.1

8

29

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz Lagerung (im Freien)



11.6

Lagerung (Munitionsverpackung)



11.7

Lagerung (gewerbliche Sprengmittel und Feuerwerkskörper)



Lagerung (Umschlag- und Verladeeinrichtungen für Schienen- und Straßentransport)



12.1

Lagerumschlag



12.2

Verhinderung einer Qualitätsminderung bei Munition und Explosivstoffen



Unterirdische Lagerung



4

Raumeinheit



5

Faktoren für die Bestimmung der Raumeinheit



4.3

Genehmigung für die Lagerung



5.2

Allgemeine Kriterien



5.3

Lose verpackte Munition



5.4

Nicht verpackte Munition



6

Stapellagerung



9

Lagertemperatur



Gesundheitsgefährdungen (Sicherheitsmaßnahmen beim Lagern oder Umgang mit Munition und Explosivstoffen)



13

06.30

06.50

Platzbedarf für die Lagerung

Lagerung und Handhabung

Spezielle Sicherheitsmaßnahmen

Anmerkungen

11.2

11.11

06.20

Titel des Absatzes

6.2

30

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz

07.20

Munitionsbearbeitung: Sicherheit und Risikominderung

Überwachung und Prüfung während der Nutzung

Anmerkungen

7

Vorsichtsmaßnahmen im Bereich für Munition und Explosivstoffe (Bescheinigung für explosivstofffreie Gegenstände (CFFE))



8

Notfallvorkehrungen



9

Transport- und Handhabungssicherheit



Lagertemperaturen



4

Risikobeurteilung



5

Sichere Arbeitsverfahren



6.3

Tätigkeiten mit geringerem Risiko



6.4

Beschränkte Aufgaben



6.5

Arbeitsanweisungen



6.6

Aufsicht und Sachkunde



7.1

Bearbeitungseinrichtung



7.3

Ferngesteuerte Tätigkeiten



7.5

Zugelassene Werkzeuge und Ausrüstung



10

Zerlegung von Munition



Zuständigkeiten für die Prüfung während der Nutzung und die Überwachung



10 07.10

Titel des Absatzes

6

31

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz



12.2

Prüfung der Stabilität von Treibladungen



14

Überwachungssystem für die Stabilität



Leitfaden für die technische Prüfung von Munition



Alle



Die Einhaltung internationaler Vereinbarungen wird als Tätigkeit der Stufe 2 betrachtet



Absatz 9 (Sicherheit) ist eine Tätigkeit der Stufe 1

Anhang C

09.10

Munitionstransport

Sicherheitsgrundsätze und -systeme

Anmerkungen

Überwachung

9

08.10

Titel des Absatzes

Alle

8.5.3

Zugang zu Munitionslagerbereichen



8.6.1

Türen und Tore



32

Die Überwachung von Treibladungen sollte auf Stufe 2 beginnen, auch wenn davon auszugehen ist, dass eine vollständig wirksame Überwachung erst auf Stufe 3 gewährleistet werden kann

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz



8.7.1.4

Sicherheitsumzäunung Klasse 3



8.7.1.6

Wundstreifen



Beleuchtung der Außengrenze



Industrielles Unbrauchbarmachen



8.7.2 Unbrauchbarmachen und Vernichten konventioneller Munition

Anmerkungen

Schlösser und Vorhängeschlösser

8.6.3

10.10

Titel des Absatzes

9.2

Tabelle 3: Index der Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 2 für jede IATG

33

Grundlegende und preiswerte Verfahren fallen unter Stufe 2

Fortschrittlichere Verfahren fallen unter Stufe 3

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

7

Index der Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 3 für jede IATG

IATG-Bezug

IATG-Titel

01.50

Das System der Gefahrgutklasseneinteilung und der Gefahrkodes der VN für Explosivstoffe

01.90

Kenntnisse und Fähigkeiten des für die Munitionsverwaltung zuständigen Personals

02.10

Einführung in die Grundsätze und Verfahren des Risikomanagements

Absatz

Verwaltung von Lagerbeständen

Anmerkungen

Arten der Prüfung für Munition, Explosivstoffe und explosive Gegenstände



Kenntnisse, Fähigkeiten und Normen



Risikoverringerung



Prüfungen



Risikomanagement und IATG-Software



Verwaltung über die gesamte Lebensdauer



Enthält auch Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 2

6.2

Lebensdauerbeurteilung von Munition



Enthält auch Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 2

6.3

Verbesserung der Lebensdauer von Munition



8

Alle

10 13.1 Anhang F

03.10

Titel des Absatzes

6

34

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz

Titel des Absatzes

Anmerkungen

13

Zuständigkeiten des Munitionsprüfdienstes



18

Einstufung des Zustands von Munition



20.1

Finanzbuchhaltungssysteme



7.8

Sonderfall – logistische Zusammenstellung von Chargen



03.20

Einteilung in Lose und Chargen

04.10

Feldmäßige Lagerung

9

Überwachung und Prüfung während der Nutzung



04.20

Vorübergehende Lagerung

9

Überwachung und Prüfung während der Nutzung



05.20

Arten von Gebäuden für Einrichtungen für Munition und Explosivstoffe

11.2

Baumaterial (Stahlbeton)



11.3

Baumaterial (Baustahl)



11.5.1

Baumaterial (funkenfreie Materialien)



11.12

Baumaterial (Belüftung und Klimaanlage)



4.2

Sublimierende Explosivstoffe



4.4

Kategorie A und entsprechende elektrische Normen



4.8

Bereiche der kombinierten Kategorien A und B



4.9

Oberflächentemperatur der Ausrüstung



4.10

Speziell für Bereiche der Kategorie A vorgesehener elektrischer Schutz



05.40

Sicherheitsstandards für elektrische Anlagen

35

Enthält auch Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 2

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz



5.4.4

Bewegliche elektrische Ausrüstung (Umweltüberwachungsgerät e)



5.4.5

Bewegliche elektrische Ausrüstung (Prüfung von elektrischen Zünd- und Anzündmitteln)



5.5.3

Computer (Ausrüstung zur Überwachung von Materialflüssen)



Externe Stromversorgung und Stromfreileitungen



7.3.1

Erdung von Einrichtungen für Munition und Explosivstoffe



10.3

Tätigkeiten in einer möglichen Explosionsstätte (vom Gegner erbeutete Munition und fremde Kampfmittel)



10.4

Tätigkeiten in einer möglichen Explosionsstätte (Betriebsgebäude)



11.5

Lagerung (gefährliche Stoffe und mit gefährlichen Stoffen gefüllte Kampfmittellager)



11.8

Lagerung (Erprobungsmunition)



11.9

Lagerung (Sonderbestände)



11.10

Lagerung (Einzellagerung und Trennung von Beständen)



11.12

Lagerung (Lagerbedingungen)



Bergung von Blindgängern – Einstufungsliste



7.1

Kontrollmaßnahmen in Einrichtungen für Munition und Explosivstoffe

Anmerkungen

Schutzindex

5.1

06.10

Titel des Absatzes

Anhang D

36

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz

Munitionsbearbeitung: Sicherheit und Risikominderung



Erwärmung von Munition und Explosivstoffen während der Bearbeitung



Vorsichtsmaßnahmen bei der Zerlegung



11

Überwachung und Aufzeichnung von Umgebungsdaten



Anhang E

Leitfaden zu Bearbeitungswerkzeugen und -ausrüstung



8.2

Prüfplan



8.3

Aufzeichnung der Prüfergebnisse



11

Überwachung und Aufzeichnung von Umgebungsdaten



Beispiel eines Prüfberichts



8.5.2

Zugangskontrolle – Kombinationsschlösser



8.6.4

Einbruchmeldeanlagen



Sicherheitsumzäunung Klasse 4



8.7.3

Einbruchmeldeanlagen an der Außengrenze



8.7.4

Optische Überwachungssysteme



9.2

Industrielles Unbrauchbarmachen



Umweltschutzanlagen



9

10.3.2

07.20

Überwachung und Prüfung während der Nutzung

Anhang D 09.10

Sicherheitsgrundsätze und -systeme

8.7.1.5

10.10

Unbrauchbarmachen und Vernichten konventioneller Munition

Anmerkungen

Belüftung – Ausrüstung und Verfahren

Anhang E 07.10

Titel des Absatzes

9.2.6

37

IATG-Formblatt 07.20

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

IATG-Bezug

IATG-Titel

Absatz 9.2.7 11 Anhang E

Titel des Absatzes

Anmerkungen

Rückgewinnung, Wiederverwertung und Wiederverwendung



Qualitätsmanagement



Unbrauchbarmachen von Lagerbeständen und ISO 9001:2008



Tabelle 4: Index der Tätigkeiten der Risikoverringerungsstufe 3 für jede IATG

38

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

39

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Anhang A (Normative) Bezugsdokumente Die nachfolgend aufgeführten normativen Bezugsdokumente enthalten Bestimmungen, die aufgrund von Verweisen im Text gleichzeitig auch Bestimmungen dieses Teils des Leitfadens sind. Für datierte Dokumente haben später geänderte oder überarbeitete Fassungen keine Gültigkeit. Allerdings sollten Parteien von Übereinkünften, die auf diesem Teil des Leitfadens basieren, die Möglichkeit einer Anwendung der neuesten Fassungen der unten aufgeführten normativen Referenzdokumente prüfen. Bei undatierten Bezugsdokumenten findet die neueste Fassung des genannten Dokuments Anwendung. Mitglieder der ISO führen Verzeichnisse über derzeit geltende ISO oder EN: a) IATG 01.40:2015[E] Terms, glossary and definitions (Begriffe, Glossar und Definitionen). UNODA, 2015. Es sollte jeweils die neueste Fassung/Ausgabe dieser Referenzdokumente verwendet werden. Das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) verfügt über Kopien aller Referenzdokumente, die in diesem Leitfaden verwendet werden. 1 Das UNODA führt ein Verzeichnis der neuesten Fassung/Ausgabe der Internationalen technischen Leitlinien für Munition, welches auf der Internetseite der IATG unter www.un.org/disarmament/un-saferguard/ eingesehen werden kann. Nationale Behörden, Arbeitgeber und andere betroffene Stellen und Organisationen sollten sich Kopien beschaffen, bevor sie mit der Entwicklung eines Programms zur Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition beginnen.

1

Sofern das Urheberrecht es zulässt.

40

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Änderungsnachweis Nachweis der Änderungen zu den IATG Die Internationalen technischen Leitlinien für Munition werden alle fünf Jahre einer offiziellen Überprüfung unterzogen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums aus Gründen der Betriebssicherheit und der Effizienz oder aus redaktionellen Gründen Änderungen an den IATG vorgenommen werden. Bei einer Änderung in einer IATG wird diese Änderung mit einer Nummer versehen, und die allgemeinen Details und das Datum werden in nachfolgender Tabelle aufgeführt. Die Änderung wird außerdem auf dem Deckblatt der IATG dadurch angezeigt, dass unter dem Ausgabedatum der Satz „incorporating amendment number(s) 1 etc.“ (einschließlich Änderung Nummer 1 usw.) erscheint. Ist die offizielle Überprüfung einer IATG abgeschlossen, kann eine neue Fassung herausgegeben werden. Bis zum Datum der neuen Ausgabe vorgenommene Änderungen werden in die neue Fassung eingearbeitet und der Änderungsnachweis gelöscht. Dann beginnt die Erfassung der Änderungen von neuem, bis eine erneute Überprüfung durchgeführt wird. Die zuletzt geänderte und damit gültige Fassung sind die Versionen, die auf der SaferGuard-IATG-Internetseite der Vereinten Nationen unter www.un.org/ disarmament/un-saferguard eingestellt sind.

Nummer

Datum

Angaben zur Änderung

0

01.02.2015

Veröffentlichung von Ausgabe 2 der IATG

41

IATG 01.20:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

42