HANDWERK UND GEWERBE RECHT füR HAND- WERK UND ...

helfen, weil Sie Ihr Honorar dennoch nicht bekommen, bleibt Ihnen schließlich ...... Schwierig ist die Definition von „ähnlichen Waren oder Dienstleis- tungen“: ...
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Ob es um die fachmännische Reparatur oder die Herstellung eines handwerklichen Meisterstücks geht – mit solider Handwerkskunst allein kann in unserer regulierten und komplexen Wirtschaft kaum noch ein Handwerker oder Gewerbetreibender bestehen. Vom Kostenvoranschlag bis zur Mängelrüge, von der Nacherfüllung bis hin zum Mahnverfahren verlangt der betriebliche Alltag dem Unternehmer einiges an Zusatzwissen ab: Wer seine Rechte und Pflichten wahrnehmen will, muss sie zunächst kennen. Der Ratgeber Handwerk und Gewerbe bietet einen umfassenden Überblick über die gängigsten Rechtsthemen rund um die Auftragsabwicklung. Zudem geben aktuelle Urteile, Checklisten und Musterschreiben konkrete Hilfen an die Hand und machen den Ratgeber so zu einem umfassenden Leitfaden bei rechtlichen Fragestellungen.

RATGEBER

HANDWERK UND GEWERBE

ANNE KRONZUCKER • DR. SABINE GLADKOV

DIESER RATGEBER IST TEIL DER REIHE D.A.S. RATGEBER RECHT. Profitieren Sie von • wertvollen Expertentipps • Checklisten • Musterschreiben • zahlreichen Beispielen • weiterführenden Hinweisen • aktuellen Gesetzen und Urteilen

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Recht für Handwerk und Gewerbe VON DER AUFTRAGSVERGABE BIS ZUR ZAHLUNG

Anne Kronzucker Dr. Sabine Gladkov

RECHT FÜR HANDWERK UND GEWERBE VON DER AUFTRAGSVERGABE BIS ZUR ZAHLUNG

Juni 2013

HANDWERK UND GEWERBE

Liebe Leserin, lieber Leser, viele Unternehmen stehen vor großen finanziellen Herausforderungen. Die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse haben sich in den letzten Jahren stark verändert und werden sich noch weiter verändern. Verlässlichkeit, schnelle Erreichbarkeit, ein niedriger Preis und Leistungen aus einer Hand werden von Kunden ganz selbstverständlich vorausgesetzt.

Herausgeber: D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG Thomas-Dehler-Str. 2 81728 München www.das.de Layout: Stefan Schweizer, www.stefanschweizer.de Druck: EBERL PRINT, www.eberl.de Lektorat: Karoline Kazianka, www.kazianka.de Aktualisierung und Ergänzung 2013: Ulf Matzen, Hamburg Bildnachweis: Seite 229 Redaktionsschluss: Juni 2013 Copyright © 2009 by D.A.S. 2. Auflage Copyright Alle Inhalte dieses Ratgebers sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und der Nachdruck sind ohne Genehmigung der D.A.S. untersagt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Hinweis: Der D.A.S. Ratgeber informiert über die juristischen Grundlagen und soll nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens dienen. Die Informationen in diesem Ratgeber sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.

Andererseits scheint deren Zahlungsmoral immer schlechter zu werden: Viele Rechnungen werden verspätet oder gar nicht beglichen. Gerade für kleinere und mittelständische Unternehmen sind säumige Zahler eine echte Existenzbedrohung. Unternehmen sind in solch schwierigen Zeiten mehr denn je in der Pflicht, ihren Betrieb professionell zu managen und das Kostenrisiko zu minimieren. Von A wie Auftragsvergabe bis Z wie Zahlungsverzug – mit diesem Ratgeber wollen wir Ihnen praktische Tipps und Ratschläge für den Umgang mit Privatkunden an die Hand geben und die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Abschluss und der Ausführung von Werkverträgen erläutern. Praxisbeispiele, Checklisten und Musterbriefe im Ratgeber helfen Ihnen, im Umgang mit Kunden, Kosten und Kollegen rechtlich korrekt zu handeln. Zudem geben Urteile sowie Gesetzesvorschriften einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und machen den Ratgeber so zu einem umfassenden Leitfaden bei rechtlichen Fragestellungen. Dies verschafft Selbstständigen und Freiberuflern die nötigen Freiräume, um sich auf das Kerngeschäft konzentrieren zu können. Ihre D.A.S.

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HANDWERK UND GEWERBE INHALTSVERZEICHNIS DIESES INHALTSVERZEICHNIS IST VERLINKT

GOLDENES HANDWERK UND RECHTLICHE FALLSTRICKE AUFTRAGSVERGABE FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG

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VORGESPRÄCH UND ABMACHUNGEN PREISVEREINBARUNG DER KOSTENVORANSCHLAG CHECKLISTE AUFTRAGSVERGABE

DER WERKVERTRAG DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS

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WERKVERTRAG IHR VERTRAGSPARTNER AGB UND VOB ABSCHLAGSZAHLUNGEN UND FOLGEN DES FoSiG CHECKLISTE WERKVERTRAG

AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG

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NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN MEHRAUFWAND BEI STUNDENLOHNARBEITEN ARBEITEN VERZÖGERN SICH CHECKLISTE AUFTRAGSAUSFÜHRUNG

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MÄNGEL VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL

AUF DIE ABNAHME KOMMT ES AN WESENTLICHE UND UNWESENTLICHE MÄNGEL NACHBESSERN, ABER RICHTIG VERJÄHRUNG DER MÄNGELANSPRÜCHE

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HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT SCHÄDEN AM EIGENTUM DES AUFTRAGGEBERS IHRE HAFTUNG FÜR MITARBEITER SCHÄDEN AM EIGENTUM DRITTER BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG ARBEITNEHMERHAFTUNG EINSTANDSPFLICHT ALS BETRIEBSINHABER

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VERSICHERUNGEN WELCHEN SCHUTZ HANDWERKER BRAUCHEN

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HAFTPFLICHT RECHTSSCHUTZ BERUFSUNFÄHIGKEIT ALTERSVORSORGE

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DIENSTWAGEN CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL DIENSTWAGENNUTZUNG DURCH DEN ARBEITNEHMER DIENSTWAGENNUTZUNG DURCH DEN UNTERNEHMER/ SELBSTSTÄNDIGEN

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PROFESSIONELLER INTERNETAUFTRITT ATTRAKTIV IM WORLD WIDE WEB SICHER IM WEB SICHERHEIT GROSSGESCHRIEBEN. NEWSLETTER, PRODUKTINFO & CO.

RECHNUNG WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN

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DIE AUTOREN

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DIE KORREKTE RECHNUNG DIE TRANSPARENTE RECHNUNG RECHNUNG VERGESSEN DAS MAHNVERFAHREN ROTE KARTE FÜR SÄUMIGE SCHULDNER

NEUE AUFTRÄGE HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT AUFTRÄGE AUS DEM INTERNET MITARBEIT ALS SUBUNTERNEHMER CHECKLISTE SUBUNTERNEHMER RISIKEN SCHWARZARBEIT CHECKLISTE SCHWARZARBEIT

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GOLDENES HANDWERK UND RECHTLICHE FALLSTRICKE MITTELSTAND MUSS TROTZ REGULIERUNGSFLUT OBERWASSER BEHALTEN Es gibt etwa dreieinhalb Millionen Unternehmen in Deutschland, darunter allein etwa 975.000 Handwerksbetriebe. Dieser Zahl stehen rund 1 920 Gesetze sowie 3.400 Verordnungen mit 76.380 Einzelvorschriften gegenüber – und das allein auf Bundesebene. Dazu kommen noch einmal mindestens ebenso viele Rechtsnormen auf Länderebene sowie weitere 37.783 europäische Verordnungen und 2.541 EU-Richtlinien, die allein in den Jahren zwischen 1960 und 2006 erlassen wurden. Viele dieser deutschen und europäischen Regelungen müssen von Handwerkern und Gewerbetreibenden beachtet und eingehalten werden. Damit kommt statistisch gesehen auf jeweils 19 Betriebe ein eigenes Gesetzbuch.

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Obwohl sich durch die schiere Fülle immer mehr Rechtsvorschriften widersprechen und die Betriebe durch einen erheblichen bürokratischen Aufwand belastet werden – die Anzahl neuer rechtlicher Regelungen nimmt seit Jahren stetig zu. Und das sogar nahezu exponentiell: Von den knapp 38.000 EU-Verordnungen und gut 2.500 Richtlinien in 46 Jahren europäischer Integration entfallen allein auf das Jahr 2006 2.717 Verordnungen und 385 Richtlinien. Die Gesetzgeber in Bund und Ländern sind hier kaum weniger aktiv in der Regelung des Wirtschaftslebens. All diese Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Normen sollten vom gesetzestreuen Unternehmer nun nicht nur gelesen und verstanden, sondern auch noch konsequent angewendet werden – die solide Beherrschung des eigenen Handwerks ist damit faktisch nur noch ein Kriterium von vielen, die ein Selbstständiger erfüllen muss, um erfolgreich zu sein. Ein zentrales Anliegen des vorliegenden Ratgebers ist es daher, die komplizierte und oftmals auch nicht ganz einfach zu durchdringende Rechtslage transparenter zu machen – rund um die gängigen Abwicklungsprozesse und Konfliktherde in der Auftragsabwicklung von Handwerkern und Gewerbetreibenden. Damit Sie sich als Unternehmer gelassen auf Ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren können, ohne Ihre Rechte und Pflichten dabei aus dem Auge zu verlieren oder kostspielige Risiken zu übersehen.

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HANDWERK UND GEWERBE

AUFTRAGSVERGABE FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG VORGESPRÄCH UND ABMACHUNGEN 13 GENAUE ABSPRACHEN VERHINDERN ÄRGER

PREISVEREINBARUNG 14 WIE BINDEND IST IHR ANGEBOT? DER KOSTENVORANSCHLAG 17 KALKULATION UND VERGÜTUNG

CHECKLISTE AUFTRAGSVERGABE 32 DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK

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HANDWERK UND GEWERBE AUFTRAGSVERGABE FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG Jeder professionelle Handwerker oder Gewerbetreibende weiß aus eigener Erfahrung: Eine Leistung ist in der Regel nur so gut wie die Absprache, die ihrer Erbringung vorausgegangen ist. Viele Kunden haben ihre ganz eigenen, individuellen Vorstellungen von der korrekten Ausführung eines Auftrags. Diese wollen nach Möglichkeit berücksichtigt sein – und jede Auftragsanfrage hat ihre Besonderheiten.

AUFTRAGSVERGABE FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG

VORGESPRÄCH UND ABMACHUNGEN GENAUE ABSPRACHEN VERHINDERN ÄRGER Am besten ist es, wenn am Anfang eines Auftrags ein persönliches Gespräch mit dem Kunden steht, in dem alle wichtigen Fragen erschöpfend geklärt werden. Mitunter ist vielleicht auch eine Besichtigung vor Ort notwendig, um eine hinreichend exakte Vorstellung von den auszuführenden Arbeiten zu bekommen. Dies bietet zudem eine hervorragende Gelegenheit, sich gegenseitig kennenzulernen: So bekommen Sie ganz nebenbei auch ein besseres Gespür für die wahren Wünsche und Anforderungen Ihres Auftraggebers. Das Vorgespräch ist schließlich auch deshalb so wichtig, weil der Kunde auf seine Anfrage oft ein konkretes Festpreisangebot oder einen bindenden Kostenvoranschlag, kurz KVA, erwartet. Um exakt kalkulieren und den Umfang der anstehenden Arbeiten realistisch abschätzen zu können, muss man im Vorhinein möglichst alle wichtigen Details kennen. Theorie und Praxis Andererseits gibt es in der Praxis zahlreiche Fälle, in denen es keine genauen Absprachen und keine Vorortbesichtigung gibt. Geht etwas kaputt und ist eine schnelle Reparatur erforderlich – die Heizung funktioniert nicht, die Toilette ist verstopft oder der Strom ist nach einem Blitzeinschlag ausgefallen –, wird über die Kosten oft nicht gesprochen. Auch wenn die Ursache für den Schaden oder der Umfang der notwendigen Arbeiten zunächst oft nicht klar ist, bleibt es häufig bei vagen Einschätzungen oder Stundenlohnvereinbarungen ohne Zeitbegrenzung. Gerade in diesen Fällen wird über die Rechnung später oft heftig gestritten und viele Fälle landen vor Gericht.

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PREISVEREINBARUNG WIE BINDEND IST IHR ANGEBOT? Ob, wie und welche Absprachen über Leistungsumfang und Preis getroffen werden, ist nicht nur für die Auftragserteilung entscheidend. Kommt es am Ende zu unerwarteten Kostensteigerungen, beeinflusst die Natur der Preisvereinbarung auch Ihre Rechte und Pflichten. Prinzipiell gibt es folgende Möglichkeiten, im Vorfeld der Auftragserteilung die Preiskonditionen festzulegen: - direkte Beauftragung ohne Preislimit, - Stundenlohnvereinbarung, - Kostenvoranschlag, - Ausarbeitung eines Festpreises. Direkte Beauftragung ohne Preislimit Wurde zwischen Ihnen als Dienstleister und Ihrem Kunden keine Absprache über den Preis der Leistung getroffen oder haben Sie nur eine ganz vage, unverbindliche Kostenabschätzung getroffen, gilt bei Vertragsabschluss Folgendes: Die übliche Vergütung gilt als vereinbart. Üblich ist eine Vergütung, die in der jeweiligen Branche und Region typischerweise für eine solche Werkleistung gezahlt wird.

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AUFTRAGSVERGABE FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 632 Vergütung (Auszüge) (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Gesetz

(Hinweis: Bei der Taxe handelt es sich um in Gebührenordnungen gesetzlich festgelegte Preise, beispielsweise in der HOAI – der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.)

Hinweis: Kommt es vor Gericht zu einem Streit um die Vergütung, wird in der Regel vom Gericht ein Sachverständiger hinzugezogen. Die Partei, die den Rechtsstreit verliert, muss die Kosten tragen.

Stundenlohnvereinbarung Bei Stundenlohnvereinbarungen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, wenn Auftraggeber die Anzahl der abgerechneten Stunden anzweifeln. Beweispflichtig dafür, dass die Stunden auch tatsächlich geleistet wurden, ist zunächst der Auftragsausführende.

Hinweis: In diesem Zusammenhang kommt Stundenzetteln eine besondere Bedeutung zu. Wurden sie vom Kunden unterzeichnet, kehrt sich die Beweislast um. Der Kunde muss darlegen und beweisen, dass die Stundenanzahl nicht erforderlich oder angemessen war und die Werkleistung demnach nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung erbracht wurde.

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Urteil

Tipp!

Wirtschaftlich vertretbare Arbeitszeit Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet eine Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung des Unternehmers. Ihre Verletzung wirkt sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, lässt jedoch einen Schadenersatzanspruch des Bestellers entstehen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.5.2009, Az. VII ZR 74/06 (weiteres Urteil: BGH, Urteil vom 17.4.2009, Az. VII ZR 164/07)

Es kann sinnvoll sein, den Kunden bei Stundenlohnverträgen nach einer Budget-Obergrenze zu befragen. So wird Streit vermieden.

Beispiel: Eine Autoreparatur lohnt sich ab einer bestimmten Rechnungssumme für den Kunden nicht mehr. Die „Schmerzgrenze“ kann von Kunde zu Kunde sehr unterschiedlich sein. Deshalb sollte eine Höchstgrenze für die zu erwartenden Reparaturkosten festgelegt werden. Auch kann vereinbart werden, dass bei Überschreiten eines bestimmten voraussichtlichen Rechnungsbetrages eine weitere Rücksprache mit dem Kunden vorgenommen wird.

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AUFTRAGSVERGABE FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG

DER KOSTENVORANSCHLAG KALKULATION UND VERGÜTUNG Will der Kunde wissen, welche Kosten auf ihn zukommen, werden die zu erwartenden Kosten oft im Rahmen eines Kostenvoranschlags geschätzt. Dabei handelt es sich aber um mehr als eine vage Kostenäußerung. Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Berechnung aller voraussichtlich entstehenden Kosten und sonstiger Konditionen, zu denen ein Unternehmer einen Vertrag anbahnen möchte. Er soll dem Kunden einen ersten und weitgehend verlässlichen Überblick darüber geben, welche Kosten ihn für die Ausführung der Arbeit erwarten, zum Beispiel - mit wie vielen Arbeitsstunden er rechnen muss, - welche Materialkosten einkalkuliert werden müssen und - ob beispielsweise besondere Aufwände wie mehrfache Anfahrts oder Übernachtungskosten zu Buche schlagen werden.

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Unterschied zum Angebot Was im alltäglichen Sprachgebrauch gerne in einen Topf geworfen wird, die Begriffe Kostenvoranschlag und Angebot, sollte der Unternehmer im Geschäftsverkehr sauber getrennt halten. Denn die beiden inhaltlich so ähnlich scheinenden Worte bedeuten in Wahrheit nicht das Gleiche – eine Verwechslung, die unangenehme Folgen für beide Beteiligte haben kann. Angebot Ein Angebot zu einem Festpreis ist verbindlich. Das bedeutet, dass der Unternehmer keine Möglichkeit hat, hiervon abzuweichen – weder was den Umfang der Arbeit noch was den Preis betrifft. Nimmt der Kunde das Angebot an, kommt der Vertrag genau zu den vereinbarten Konditionen zustande. Kostenvoranschlag Bei einem Kostenvoranschlag darf man die veranschlagte Summe überschreiten – jedoch nur in einem gewissen Rahmen (siehe ab S. 25).

Wichtig: Möchten Sie im konkreten Fall einen (unverbindlichen) Kostenvoranschlag oder ein festes Preisangebot abgeben? Achten Sie auf die Wortwahl und schreiben Sie den korrekten Begriff über Ihre Kostenaufstellung. Grundsätzlich haben zwar beide gleichermaßen zum Ziel, zum Abschluss eines Werkvertrags zu führen (siehe ab S. 34). Sie unterscheiden sich aber im Grad der Verbindlichkeit.

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Sie können bei einem festen Angebot zum Beispiel die Begriffe „Festpreis“, „Pauschalpreis“ oder „Preis garantiert“ verwenden. Kennzeichnen Sie dagegen Preisangaben in einem unverbindlichen Kostenvoranschlag mit dem Zusatz ca., etwa, ungefähr oder unverbindlich.

Tipp!

Kostenfaktor KVA Schon mit der Ausarbeitung eines Kostenvoranschlags entsteht oft ein erheblicher Arbeitsaufwand, und damit verbunden sind natürlich Kosten. So mussten Sie vielleicht eigens beim Kunden anreisen und die Sache ausführlich begutachten. Oder Sie haben längere Zeit mit der Recherche und dem Zusammentragen von Daten, Maßen und Materialpreisen zugebracht. Und erfahren dann, dass Ihr Kunde zum Zwecke des Preisvergleichs Ihren sorgfältig ausgearbeiteten Kostenvoranschlag an andere Dienstleister weitergegeben hat. Diese haben dann womöglich den Inhalt übernommen und nur einen etwas günstigeren Preis eingesetzt. Kommt es auf diese Weise dann zur Auftragsvergabe an Ihren Mitbewerber, ist das für Sie doppelt ärgerlich, und Ihre zeitintensiven Bemühungen und der dadurch entstandene finanzielle Aufwand werden nicht vergütet. Hintergrund hierfür ist ein manchmal missverstandener Satz im BGB: Demnach sieht der Gesetzgeber vor, dass der Kostenvoranschlag in Deutschland im Zweifel kostenlos ist. So steht es in Artikel 632 Abs. 3 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 632 Abs. 3 Vergütung (Auszüge) (3) Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

Gesetz

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Tatsächlich bedeutet dieser Satz: Sie können mit dem Kunden jederzeit eine Kostenpflicht vereinbaren. Sie müssen anschließend nur selbst beweisen können, dass Sie eine entsprechende Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Können Sie das nicht („im Zweifel“), so wird davon ausgegangen, dass der Kostenvoranschlag kostenfrei erbracht wurde. Erwarten Sie eine Vergütung Ihrer Anstrengungen für die Kalkulation des Auftrags, weisen Sie also den Kunden am besten ausdrücklich darauf hin, dass der Kostenvoranschlag nicht umsonst ist. Sie können zum Beispiel vereinbaren, dass der Betrag bei Auftragserteilung verrechnet wird, etwa mit der Formulierung: „Gutschrift der Rechnung für den Kostenvoranschlag zu 100 Prozent bei Auftragserteilung“.

Hinweis: Für eine ausdrückliche Vereinbarung genügt nicht, dass Sie formularmäßig eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in entsprechende Preislisten aufnehmen. Eine solche Regelung in den AGB wird oftmals als überraschende Klausel von der Rechtsprechung als unwirksam erachtet (Ausnahmen siehe S. 21 und 22).

Urteil

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Kostentragungspflicht ohne ausdrückliche Vereinbarung Aber auch ohne konkrete Vereinbarung gibt es Ausnahmen von der grundsätzlichen Kostenfreiheit des Kostenvoranschlags. So dürfen Kostenvoranschläge beispielsweise auch ohne exakte Vereinbarung in Rechnung gestellt werden, wenn von vornherein klar ist, dass es nie zum Auftrag kommen wird. In dem Fall ist der Kostenvoranschlag quasi die Leistung, die der Betrieb für den Kunden erbringt. Diese kann er natürlich berechnen. Kostenvoranschlag als eigener Auftrag Beispiel: Ein Kunde hat einen Autounfall, der eindeutig erkennbar zum Totalschaden des Wagens geführt hat. Nun braucht er für seine Versicherung oder den Unfallgegner einen Kostenvoranschlag der Werkstatt, der belegt, dass die Reparatur in keinem Verhältnis zum Wert des Autos steht. In diesem Fall kann die Werkstatt die Stunden, die sie für die Erstellung des Kostenvoranschlags benötigt hat, in Rechnung stellen – denn eine Reparatur des demolierten Wagens ist von Anfang an nicht beabsichtigt.

Kostenpflicht laut AGB Legt der Unternehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, dass stets eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge besteht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, so ist diese Klausel unwirksam. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005, Az. 19 U 57/05

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Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen durch die Erarbeitung des KVA bereits ein Teil der angebotenen Leistung erfüllt wird – etwa wenn ein Computerfachmann erst das Problem im PC identifizieren muss, ehe er einschätzen kann, welche Kosten auf den Besitzer zukommen werden. Kommt es dann nicht zum Auftrag, wird der Auftragnehmer auch hier in der Regel nicht auf seine Vergütung für die Angebotserstellung verzichten wollen – zu Recht. Mitunter herrscht in bestimmten Branchen die Auffassung, dass keine ausdrückliche Vergütungsabsprache mehr getroffen werden muss, weil sich eine Vergütung für den Kostenvoranschlag aus der Natur der Sache ergebe und daher inzwischen branchenüblich sei. Darauf können sich Unternehmer jedoch nicht in jedem Fall verlassen.

Wichtig: Der Gesetzgeber erachtet einen Hinweis auf die Kostenpflicht von Kostenvoranschlägen in den AGB als ausreichend, wenn die Vergütung eines Kostenvoranschlags als branchenüblich anzusehen ist. Allerdings gibt es keine gesicherte Auffassung darüber, für welche Branchen ein vergüteter KVA generell üblich wäre. Kommt es zum Rechtsstreit, hat der Auftragnehmer dann unter Umständen schlechte Karten.

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Um auf der „sicheren Seite“ zu sein, sollte der Unternehmer daher in keinem Fall darauf verzichten, den Kunden ausdrücklich und klar auf die Kostenpflichtigkeit des KVA hinzuweisen, auch wenn seiner Meinung nach eine Vergütung „üblich“ ist. Nur so können Sie gegebenenfalls auch auf Ihre Zahlungsforderung pochen. Der Betrag kann dann zum Beispiel bei Erteilung des Auftrags mit der Endsumme verrechnet werden.

Beispiel: Eine Kundin fordert einen Fachmann für die Reparatur ihrer defekten Spülmaschine an. Nachdem ihr nicht zugemutet werden kann, die Spülmaschine in die Werkstatt zu bringen, muss der Techniker in jedem Fall die Anfahrt und etwa eine Stunde Zeitaufwand für die Fehlerdiagnose investieren. Zeigt sich dann, dass das benötigte Ersatzteil den Wert der Maschine übersteigt, wird für die Anforderung des Technikers eine zuvor bei der Auftragsannahme vereinbarte Pauschale fällig.

Wie viel darf ein KVA kosten? Die Tatsache, dass ein Kostenvoranschlag (KVA) kostenpflichtig sein kann, bedeutet freilich nicht, dass der Auftragnehmer völlig frei in der Preisgestaltung wäre. Er muss sich bei der Bepreisung seiner Leistung zumindest grob an den örtlichen Gepflogenheiten orientieren. Eine Vergütungsvereinbarung für einen Kostenvoranschlag, die über dem Doppelten des ortsüblichen Betrages liegt, verstößt gegen die guten Sitten und ist damit nichtig, d. h. der Kunde muss gar nichts bezahlen. Amtsgericht Landsberg, Urteil vom 24.2.2009, Az. 3 C 739/08

Urteil

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Inhalt des Kostenvoranschlags Da der Kostenvoranschlag auch die Grundlage für den folgenden Werkvertrag und die Abschlussrechnung darstellt, sollte er möglichst detailliert ausgeführt werden. Folgende Punkte sollten in der Regel enthalten sein: - die genaue Firmenbezeichnung und korrekte Anschrift, - das Datum der Erstellung, - eine Beschreibung zu Art und Umfang der nötigen Arbeiten, - die dafür nötige Arbeitszeit und die zugehörigen Arbeitskosten, - das dafür nötige Material und die zugehörigen Materialkosten, - die ausgewiesene Mehrwertsteuer, - die voraussichtlichen Spesen und Fahrtkosten, - die Gültigkeitsdauer des Kostenvoranschlags.

Wichtig: Da der Kostenvoranschlag vonseiten des Unternehmers die Vertragsgrundlage bildet, die er – bei positiver Rückmeldung, d. h. mit Zustimmung des Kunden – auch erfüllen muss, sollte darin unbedingt eine Gültigkeitsdauer benannt werden. Denn möglicherweise entschließt sich der Kunde erst nach sechs Monaten zur Auftragserteilung – und dann ist der Unternehmer bereits mit anderen Arbeiten ausgelastet oder die Materialpreise sind zwischenzeitlich erheblich gestiegen. Eine Gültigkeitsdauer von zwei Monaten hat sich daher in der Praxis als guter Zeitrahmen bewährt.

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Überschreitung des Kostenvoranschlags Da hat man sich im Vorfeld gründlich Gedanken über die Gestaltung der Kalkulation gemacht, vielleicht noch zusätzliche Informationen zu Ersatzteilen oder günstigeren Materialien eingeholt und war sicher, an alles gedacht zu haben. Und dennoch: Es passiert immer wieder, dass die in der Praxis angefallenen Aufwände am Ende die gewissenhaft erarbeitete Kostenschätzung übersteigen. In diesem Fall ist das eigentliche Problem nicht die Überschreitung an sich – entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang sich der angebotene Preis erhöht hat. Es wird zwischen wesentlicher und unwesentlicher Überschreitung der veranschlagten Gesamtsumme unterschieden. Eine unwesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags muss der Kunde in der Regel akzeptieren, eine Anzeigepflicht besteht nicht. Allerdings gibt es keine allgemein gültige Prozentzahl, an die man sich halten kann – entschieden wird von den Gerichten im Einzelfall. Als Orientierung für eine unwesentliche Abweichung gelten in der Rechtsprechung bisher Überschreitungen von zehn bis 20, in seltenen Fällen auch bis zu 25 Prozent.

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Urteil

Preiserhöhung zehn Prozent Eine Kostensteigerung von rund zehn Prozent in der Schlussrechnung ist nicht als wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags anzusehen und berechtigt den Kunden nicht dazu, die Zahlung zu verweigern. Bezahlt der Kunde nur den im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrag, muss er den Differenzbetrag zur Rechnung nachzahlen. Landgericht Coburg, Urteil vom 20.5.2009, Az. 12 O 81/09 Preiserhöhung mehr als 20 Prozent Beträgt die Kostensteigerung jedoch 20 Prozent und mehr und hat der Auftragnehmer den Kunden nicht zu gegebener Zeit auf die sich abzeichnende Abweichung vom ursprünglichen Angebot hingewiesen, so darf er nachträglich nicht mehr als maximal 20 Prozent der Kostenüberschreitung vom Kunden verlangen. Dieser Betrag wird noch als durch den Vertrag gedeckt betrachtet – erhöhen sich die Kosten weiter, hätte dem Kunden bei rechtzeitiger Benachrichtigung ein Kündigungsrecht zugestanden. Das darf durch das „Verschweigen“ der Kostensteigerungen nicht ausgehebelt werden. Der Kunde muss bei einer Überschreitung der Kosten um mehr als 20 Prozent also den Betrag aus dem Kostenvoranschlag plus 20 Prozent zahlen, der Unternehmer verliert den Rest seiner Werklohnforderung. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.1.1998, Az. 5 U 78/97

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Nicht alle Gerichte geben sich jedoch mit dieser einfachen Rechnung zufrieden. Es gibt auch Urteile, nach denen der gesamte Rechnungsbetrag zu zahlen ist. Allerdings hat dann der Kunde gegen den Unternehmer seinerseits einen Schadenersatzanspruch, weil dieser eine vertragliche Nebenpflicht – die Mitteilung über die Kostensteigerung – versäumt hat. Durch den Schadenersatz wäre der Kunde so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Anzeige und darauf folgender Kündigung stehen würde. Hier ergibt sich allerdings das Problem, dass ja auch nach der fiktiven Kündigung noch Leistungen erfolgt sind, von denen der Kunde profitiert. Diese müssten wiederum vom Schadenersatz abgezogen werden. Hier kann es zu umfangreichen Streitigkeiten über den Wert ausgeführter Arbeiten und Beweislastfragen kommen (z. B. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 3.4.2003, Az. 22 U 179/01). Kündigungsrecht Erkennt der Unternehmer eine drohende Kostensteigerung, sollte er seinen Auftraggeber unverzüglich und möglichst begründet darüber informieren – dies ist letztlich auch ein Gebot der Fairness gegenüber dem Kunden. Bei einer wesentlichen Überschreitung sieht das Gesetz eine Anzeigepflicht ausdrücklich vor. Der Kunde hat in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 650 BGB). Dieses Kündigungsrecht stellt in der Regel freilich nicht nur den Unternehmer, sondern auch den Auftraggeber vor ein großes Problem. Denn er muss nun entscheiden, wie es mit seinem begonnenen Projekt weitergehen soll. Wer soll die angefangenen Arbeiten zu Ende führen? Und: Wird die Einschaltung eines neuen Auftragnehmers die Kosten nicht vielleicht noch weiter in die Höhe treiben?

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In Anbetracht dieses Dilemmas kann der Auftragnehmer mit Fingerspitzengefühl, Verhandlungsbereitschaft und Entgegenkommen sicher weit mehr erreichen als mit einem harten Konfrontationskurs. Ist der Auftragnehmer seiner Anzeigepflicht nachgekommen, gilt: - Übt der Auftraggeber sein Kündigungsrecht aus, kann der Unternehmer natürlich nur den Teil der Leistung in Rechnung stellen, den er tatsächlich erbracht hat (§§ 650, 645 BGB). - Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, dann kann der Unternehmer die tatsächlich anfallende Vergütung verlangen (also Bezahlung der Mehrkosten).

Gesetz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 650 Kostenanschlag (1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu. (2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

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AUFTRAGSVERGABE FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG

Zusammengefasst gelten für den Auftragnehmer bei der wesentlichen Überschreitung folgende Regeln: 1. Er muss seinem Kunden unverzüglich mitteilen, dass eine Überschreitung der veranschlagten Gesamtsumme zu erwarten ist. Tut er das nicht, verliert er womöglich einen Teil des Rechnungsbetrages oder muss Schadenersatz leisten. 2. Der Auftragnehmer muss seinem Kunden den entstandenen Schaden möglicherweise auch ersetzen, wenn er den Kostenvoranschlag schuldhaft zu niedrig erstellt hat oder die Mehrkosten vermeidbar gewesen wären. Ein Schadenersatzanspruch wegen wesentlicher Preiserhöhung besteht dann nicht: - wenn der Kunde dem Unternehmer wissentlich Unwägbarkeiten verschwiegen hat, etwa die Abschüssigkeit des Geländes, die eine spezielle Sicherung erforderlich macht, - wenn er während der Ausführung des Auftrags nachträgliche Änderungswünsche einbringt, etwa wenn der neue Couch-Bezug nun doch aus Seide statt, wie ursprünglich vereinbart, aus Baumwolle gefertigt werden soll.

Hinweis: Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, die zu einer Erweiterung des Auftrags führen, können gesondert abgerechnet werden. Legen Sie Wert auf eine saubere Dokumentation der neuen Vereinbarungen.

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Die Festpreisvereinbarung Immer mehr Kunden bestehen heute für die Ausführung ihres Auftrags auf Festpreise. Das macht die Leistung für den Auftraggeber natürlich besser planbar und spart bei gut pauschalierbaren Leistungen auch dem ausführenden Unternehmen etwas Aufwand bei der Kalkulation: Wurde ein Preis- und Leistungskatalog einmal festgelegt, braucht er nur noch von Zeit zu Zeit aktualisiert zu werden. Die aufwendige Kalkulation individueller Angebote entfällt.

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Allerdings sollten sich Handwerks- und Gewerbebetriebe nur dann auf Festpreise einlassen, wenn sie den Umfang der Arbeiten genau einschätzen können und sie bereits häufig in immer gleicher oder weitgehend ähnlicher Weise ausgeführt haben – etwa einen Ölwechsel oder den Einbau eines Kunststofffensters. Bei Arbeiten, deren Umfang je nach den Gegebenheiten stark schwanken kann – etwa beim Verlegen von Gas- und Wasserleitungen in einem alten Haus –, ist das Risiko meist zu groß, dass Unvorhersehbares eintritt und der Kostenrahmen zum Schaden der ausführenden Seite überschritten wird.

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Sehr geehrte Frau Musterkundin, wir freuen uns sehrvom über12. Ihre Anfrage bezüglich der Renovierung Ihres Badezimmers! Ihre Anfrage Dezember 2012 Nach der Besichtigung der Räumlichkeiten und gemäß detaillierter Absprache hinsichtlich der Sehr geehrte Frau Musterkundin, Ausführung möchten wir Ihnen heute ein Angebot über folgenden Leistungsumfang unterbreiten: wir freuen uns sehr über Ihre Anfrage bezüglich der Renovierung Ihres Badezimmers! Entfernung von Wand- und Bodenfliesen sowie aller vorhandenen Sanitärobjekte, Vorbereitung der Besichtigung und gemäß Absprache des Nach Untergrunds, Verlegungder vonRäumlichkeiten 48 qm Wandfliesen „Como“detaillierter in Weiß (Format 25 xhinsichtlich 33 cm, wieder Ausführung möchten wir Ihnen heute ein Angebot über (Format folgenden bemustert) und 14 qm Boden-Mosaikfliesen „Vitrana“ in Weiß 10 xLeistungsumfang 10 mm, wie unterbreiten: bemustert), flexible Wand- und Bodenfugen sowie Zementfugen in Lightgrau, Einbau einer Kunststoff-Marken-Duschwanne 90 x 90 cm, eines Stand-Tiefspüler-WCs samt Spülkasten Entfernung von Wand- und Bodenfliesen sowie aller vorhandenen Sanitärobjekte, Vorbereitung sowie eines Hand-Waschbeckens mit 90 cm Breite. des Untergrunds, Verlegung von 48 qm Wandfliesen „Como“ in Weiß (Format 25 x 33 cm, wie bemustert) und 14 qm Boden-Mosaikfliesen in Weiß (Format 10 x 10 mm, Die Entsorgung der Altmaterialien, die Anlieferung „Vitrana“ von Fliesen und Sanitärobjekten sowie diewie bemustert), flexible WandBodenfugen sowie Zementfugen in Lightgrau, Einbau einer Endreinigung nach Abschluss derund Arbeiten sind selbstverständlich im Gesamtpreis enthalten. Kunststoff-Marken-Duschwanne 90 x 90 cm, eines Stand-Tiefspüler-WCs samt Spülkasten sowie eines Hand-Waschbeckens mitPreis 90 cman: Breite. Diese Leistungen biete ich zu folgendem Die Entsorgung der Altmaterialien, Angebot EURdie Anlieferung von Fliesen und Sanitärobjekten sowie die Endreinigung nach Abschluss der Arbeiten sind selbstverständlich im Gesamtpreis enthalten. Mehrwertsteuer 19% EUR Diese Leistungen biete ich zu folgendem Preis an: Gesamt EUR Angebot EUR Wir dürfen Ihnen versichern, dass wir uns um eine prompte und gewissenhafte Ausführung Mehrwertsteuer 19% EUR Ihres Auftrags bemühen werden. Gesamt Mit freundlichen Grüßen

EUR

Wir dürfen Ihnen versichern, dass wir uns um eine prompte und gewissenhafte Ausführung Ihres Auftrags bemühen werden.

Name Mit freundlichen Grüßen Firma/Abteilung

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Name Firma/Abteilung

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HANDWERK UND GEWERBE AUFTRAGSVERGABE FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG

CHECKLISTE AUFTRAGSVERGABE

AUFTRAGSVERGABE FALLSTRICKE BEI DER VERTRAGSANBAHNUNG

3. Angebot erstellen

DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK c Leistungen und Ausführungszeit detailliert beschreiben 1. Vorgespräch c Alle wichtigen Informationen zum Auftrag möglichst im persönlichen Vorgespräch einholen c Festlegung auf Angebotsmodell (Kostenvoranschlag, Festpreisangebot? Kostenpflicht für KVA?)

c Hinweis auf Garantieleistungen, Termintreue, Serviceleistungen, hohe Arbeitsqualität c Preisvereinbarung: Pauschalpreisangebot, Kostenvoranschlag, Stundenlohn- oder Einheitspreisangebot c Mehrwertsteuer separat auflisten c Nebenarbeiten aufführen und evtl. in Preis einschließen

2. Vorkalkulation c Kostenkalkulation für benötigtes Material c Einschätzung der notwendigen Arbeitszeit (Maschinenarbeit, Handarbeit)

c Ggf. Allgemeine Geschäftsbedingungen einbinden und den Kunden mündlich und schriftlich im Angebotstext auf deren Geltung hinweisen c Referenzen nennen

c Gemeinkostenzuschlag (Kosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs) c Gewinnzuschlag (Besonderheiten des Auftrags berücksichtigen) c Risiko von Preisänderungen und unvorhersehbaren Ausführungserschwernissen berücksichtigen

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HANDWERK UND GEWERBE

DER WERKVERTRAG DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS WERKVERTRAG 38 DIE RECHTLICHE GRUNDLAGE

IHR VERTRAGSPARTNER 44 TRAU, SCHAU, WEM

AGB UND VOB 46 VORSICHT MIT DEM KLEINGEDRUCKTEN

ABSCHLAGSZAHLUNGEN UND FOLGEN DES FoSiG 51 SCHRITTWEISE ANS ZIEL IHRER FORDERUNGEN

CHECKLISTE WERKVERTRAG 54 FOLGENDE PUNKTE SOLLTEN ENTHALTEN SEIN

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HANDWERK UND GEWERBE DER WERKVERTRAG DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS Werden Sie beauftragt, eine Sache zu reparieren, zu verändern oder eine neue zu erschaffen, wird rechtlich gesehen meist ein sogenannter Werkvertrag abgeschlossen. Der Kunde bezahlt dafür, dass ein bestimmtes Ergebnis erreicht wird. Ein telefonisch erteilter Auftrag ist dabei genauso rechtlich verbindlich wie ein im Geschäft des Dienstleisters unterschriebener oder per Fax oder E-Mail angebahnter Vertrag oder ein offizieller Auftrag nach einer Ausschrei-

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Pacta sunt servanda Verträge sind einzuhalten, heißt eine alte lateinische Redensart. Schon die alten Römer wussten demnach um die Vorzüge von vertraglichen Verhältnissen: Sie geben zwei unabhängigen, freien Vertragspartnern eine verlässliche Basis zum Austausch von Waren, Dienstleistungen oder gegenseitigen Zugeständnissen. Sie gewähren Sicherheit und regeln das einvernehmliche Miteinander der Parteien – und machen so wirtschaftliches Handeln überhaupt erst möglich. So alt wie die Praxis, Absprachen verlässlich durch Verträge zu dokumentieren, sind aber auch die Streitigkeiten über eine unterschiedliche Auslegung. Schon in der Antike wurden daher für den Abschluss von Verträgen Regeln und Richtlinien geschaffen, welche die reibungsfreie Abwicklung von Vertragsgegenständen gewährleisten sollten. Viele davon gelten noch heute, andere haben sich geändert. Im Jahr 2009 ist unter anderem das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesänderung: Werkunternehmer, vor allem in der Baubranche, sollen vor Forderungsausfällen besser geschützt werden.

bung. Gerade deshalb ist es so wichtig, dass die darin enthaltenen Angaben, insbesondere zum Leistungs- und Kostenumfang, korrekt, möglichst exakt und an den tatsächlichen Erfordernissen ausgerichtet sind.

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Zahlreiche Verbesserungen gehen damit einher. Aber auch Nachteile: Die Privilegierung der VOB/B in Verträgen mit Privatkunden ist weggefallen. Eine Verwendung gegenüber Verbrauchern wird von Experten nicht mehr empfohlen (vgl. S. 51). In diesem Ratgeber wird deshalb auf die Regelungen der VOB/B nur noch am Rande eingegangen.

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WERKVERTRAG DIE RECHTLICHE GRUNDLAGE Sie haben Ihren Kostenvoranschlag oder das feste Angebot gewissenhaft erstellt und dem Kunden unterbreitet. Jetzt warten Sie nur noch auf dessen „grünes Licht“. Grundsätzlich gilt: Sobald der Kunde den Auftrag erteilt hat, ist dieser rechtlich verbindlich – unabhängig davon, ob er mündlich („per Handschlag“), schriftlich oder elektronisch, also per E-Mail, bestätigt wurde.

Hinweis: Auch wenn ein Auftrag mündlich erteilt werden kann: Bestreitet der Kunde die Absprache, müssen Sie den Vertragsschluss beweisen. Haben Sie etwas Schriftliches in der Hand, wird Ihnen dies deutlich leichterfallen.

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Beispiel für eine solche Vereinbarung Hiermit bestätige ich, Max Mustermann, dass ich das Angebot der Firma XY, basierend auf dem Telefongespräch vom ..., zu den vereinbarten Kosten von ... Euro annehme. Ort, Datum, Unterschrift

Auch Zusatzaufträge werden oft schnell per Telefon erteilt – etwa, wenn die Autowerkstatt zusätzlich zu den kaputten Bremsbelägen auch auf poröse Bremsschläuche stößt. Auch in diesem Fall erfolgt meist nur ein kurzer Anruf beim Kunden mit dem Hinweis auf zusätzliche Reparaturen. Erteilt der Kunde dann zwischen Tür und Angel mündlich den Auftrag, kann er sich später möglicherweise daran nicht mehr erinnern – und reklamiert die vermeintlich nicht genehmigte Kostenüberschreitung. Deshalb ist auch hier, wo immer möglich, eine kurze schriftliche Bestätigung oder zumindest eine saubere Dokumentation der Abmachungen sinnvoll.

Tipp!

Beide Seiten profitieren Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man den Auftraggeber deshalb in jedem Fall um eine kurze schriftliche Bestätigung der mündlichen Vereinbarung bzw. der nachträglichen Zusatzabsprache bitten. Um dem Kunden Mühe abzunehmen, können auch Sie ein kurzes Schreiben mit der genau benannten (Zusatz-)Leistung formulieren und an ihn faxen oder mailen. Damit kostet es den Auftraggeber nur eine schnelle Unterschrift oder eine Bestätigungsmail, und Sie können eine saubere Abwicklung vorweisen – das empfiehlt sich umso mehr, wenn Sie für diesen Kunden zum ersten Mal Aufträge ausführen.

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Gesetz

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Was regelt der Werkvertrag? Der Handwerker verpflichtet sich durch den Werkvertrag, eine Sache zu reparieren, zu verändern oder gar neu zu erschaffen – die Wand soll wieder weiß sein, das Auto wieder fahren, die Einlagen für die Schuhe sollen passen, der Rocksaum gekürzt werden. Wesentliches Kennzeichen des Werkvertrags ist, dass der Unternehmer nicht nur eine bloße Tätigkeit erbringen, sondern einen Erfolg (das Werk) erzielen muss. Wie er das Ergebnis erreicht, ist zunächst Sache des Unternehmers. Der Kunde (Besteller) des Werkes ist im Gegenzug verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen und auch tatsächlich das Werk abzunehmen.

Wichtig: Der Werkvertrag unterscheidet sich deutlich von einem Kauf- und einem Dienstvertrag – dennoch kommt es im täglichen Geschäftsalltag immer wieder zu Überschneidungen und Verwechslungen. Darum ist es wichtig und sinnvoll, die unterschiedlichen Auslegungen der Begriffe zu kennen.

Hinweis: Der Erfolg kann z. B. in der Herstellung einer Sache liegen. Es kommen aber auch nicht körperliche, d. h. nicht mit Händen zu greifende Erfolge in Betracht, wie z. B. die Erstellung eines Gutachtens oder die Herstellung eines Datenverarbeitungsprogramms.

Besonders schwierig ist die Abgrenzung beim Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB). Ein solcher liegt oftmals dann vor, wenn der Handwerker auf Kundenwunsch eine Sache mit eigenen Materialien herstellt und dann liefert. Hier ist unter Umständen Kaufrecht anwendbar.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Beim Werkvertrag geht es um die Herstellung einer Sache – beim Kaufvertrag um die Beschaffung: Durch den Kaufvertrag wird dem Kunden schließlich das Eigentum verschafft (Beschaffung der Sache gegen Zahlung des Kaufpreises), beim Werkvertrag verpflichtet sich der Mechaniker etwa, dass das Auto wieder fährt (Reparatur, Herstellung der Fahrtüchtigkeit).

Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag: Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche geschuldet. Beispiel: Werkvertrag – Der Steuerberater verpflichtet sich zur Erstellung einer Steuererklärung. Anspruch auf Vergütung hat er dann nur, wenn er die Erklärung ordnungsgemäß erstellt. Dienstvertrag – Der Steuerberater berät zur Frage der Bildung einer Ansparrückstellung. Der Unternehmer erstellt die Erklärung dann selbst. Der Steuerberater hat Anspruch auf Vergütung der bloßen Auskunft.

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Kündigung des Werkvertrags Ein Werkvertrag kann zwar vom Kunden und Auftraggeber jederzeit gekündigt werden, doch bietet er Ihnen als Auftragnehmer eine gewisse finanzielle Absicherung. So hat der Unternehmer einen gesetzlich geregelten Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit. Etwa, wenn eine Küche bereits maßgenau angefertigt wurde, der Kunde dann aber einen Rückzieher macht, weil er nun plötzlich einen noch günstigeren Anbieter gefunden hat. In diesem Fall müsste der wankelmütige Kunde trotzdem die gesamte vereinbarte oder übliche Vergütung bezahlen. Abzuziehen ist allerdings, - was sich der Unternehmer durch die Unterbrechung der Auftrags ausführung an Material und Löhnen erspart bzw. - was der Unternehmer durch den anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder hätte erwerben können, wenn er die Annahme eines anderen Auftrags nicht bewusst unterlassen hätte. Pauschal wird vermutet, dass dem Unternehmer für seine nicht erbrachten Leistungen fünf Prozent der entfallenden Vergütung zustehen (§ 649 BGB). Was sollte im schriftlichen Werkvertrag stehen? Grundsätzlich gilt als wichtig, den Werkvertrag so exakt und umfassend wie möglich zu formulieren. Gerade bei einem hohen Auftragswert sollte der Auftrag möglichst genau beschrieben werden. Je länger sich ein Anbieter und ein Kunde kennen, desto geringer fällt oft die Neigung aus, die gegenseitigen Absprachen schriftlich festzuhalten. Das gewachsene Vertrauen, so die Ansicht beider Beteiligten, sei mehr wert als jeder Vertrag.

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Allerdings geht es beim Werkvertrag ja nicht nur um die rechtliche Absicherung der Vertragspartner – die in ihm niedergelegte, ausführliche Beschreibung des Auftragsgegenstands schützt auch alle Beteiligten wirkungsvoll vor möglichen Missverständnissen. Deshalb sollte man auch im Falle eines alten Stammkunden bei einem größeren Auftragsvolumen nicht auf die Ausformulierung eines schriftlichen Werkvertrags verzichten – diese scheinbar „lästige Formalität“ kann Sie unter Umständen vor dem Verlust eines treuen und wichtigen Kunden bewahren.

Wichtig: Wer zum ersten Mal einen schriftlichen Werkvertrag abschließt, sollte den Rat eines Fachmanns einholen – von ihm erhält der Auftragnehmer einen abgesicherten Mustervertrag, den er bei späteren Aufträgen individuell anpassen kann. Handelt es sich um ein besonders umfangreiches Projekt, kann es sich lohnen, zur konkreten Ausgestaltung des Werkvertrags nochmals einen Anwalt hinzuzuziehen. Das gibt Ihnen die Sicherheit, mögliche Stolperfallen von vornherein auszuschließen.

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IHR VERTRAGSPARTNER TRAU, SCHAU, WEM Früher gab es den schönen Ausdruck „Geschäfte rund um den Kirchturm abschließen“. Gemeint war, dass man sich im Dorf kannte und daher auch genau wusste, welcher Auftraggeber die Rechnung bezahlen konnte, welcher dagegen einen Teil der Kosten schuldig bleiben würde. Heute kennt man – nicht nur als Existenzgründer – seine Auftraggeber nicht immer und kann daher ihre Zahlungsfähigkeit häufig nur schwer einschätzen. Deshalb muss man sich genau überlegen, wer Auftraggeber ist. Bei größeren Aufträgen sollte man sich zudem nicht scheuen, zusätzliche Erkundigungen einzuziehen. Wer ist Vertragspartner? Zunächst ist wichtig, sich über den Vertragspartner klar zu werden. Handelt es sich um eine Einzelperson, eine juristische Person (GmbH, AG) oder eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und wie sind die Vertretungsverhältnisse? Wird der Auftrag von jemandem erteilt, der dazu auch berechtigt ist? Besonders wichtig ist diese Frage bei der späteren Erweiterung oder Abänderung eines Auftrags. Auch ist es in rechtlicher Hinsicht oftmals ein Unterschied, ob man es mit einer natürlichen Person oder dem Geschäftsführer einer GmbH zu tun hat.

Tipp!

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Füllen Sie Namen, Vornamen und Anschrift des Auftraggebers im Werkvertrag sehr sorgfältig aus. Legen Sie bei Unternehmen Wert auf die genaue Firmenbezeichnung und Anschrift und benennen Sie den Vertreter genau.

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Dazu können weitere Aspekte von Interesse sein. Sind Handwerksarbeiten am Haus oder in einer Wohnung durchzuführen, sollten Sie wissen, ob Ihr Kunde Mieter, Vermieter, Verwalter, Miteigentümer oder Alleineigentümer des Hauses ist.

Beispiel: Gibt zum Beispiel der vermögenslose Ehemann Arbeiten am Haus in Auftrag, der andere Ehepartner ist jedoch der Eigentümer, kann die Eintreibung der Forderung schwierig werden, wenn Letzterer die Zahlung verweigert.

Sie können sich beispielsweise bei größeren Aufträgen an Gebäuden den Grundbuchauszug zeigen lassen, damit Sie wissen, wer Eigentümer des Grundstücks ist.

Tipp!

Beispiel: Wird die Reparatur eines Autos in Auftrag gegeben, müssen Sie als Werkstatt das reparierte Fahrzeug nur herausgeben, wenn die Reparaturkosten bezahlt sind (Unternehmerpfandrecht). Sind jedoch Auftraggeber und Eigentümer verschieden, können Sie die Herausgabe an den Eigentümer nicht so einfach verweigern.

Adressat der Rechnung für die Werklohnforderung ist immer Ihr Auftraggeber. Hat Sie der Mieter verständigt, kann er nicht verlangen, dass Sie die Rechnung an den Vermieter schicken – auch wenn der Vermieter im Innenverhältnis zum Mieter die Reparatur bezahlen muss. Ist der Miteigentümer eines Hauses Auftraggeber, kann er nicht verlangen, dass Sie die Rechnung unter den Eigentümern aufteilen.

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Bonität des Kunden Wer Informationen über die Bonität seiner Kunden einholen möchte – und das mit Recht auch ohne alarmierende Gerüchte konsequent tut –, sollte mit Firmen oder Werkunternehmern Kontakt aufnehmen, die bereits an früheren Aufträgen des potenziellen Kunden beteiligt waren. Auch Handwerkskammern und Innungen können unter Umständen eine Quelle für wertvolle Informationen zur Bonität von Neukunden sein.

Wer braucht AGB? Viele grundsätzliche Regelungen über den Abschluss von Verträgen oder das Einhalten von Fristen sind jedoch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, sodass viele Betriebe oft ganz auf AGB verzichten – etwa der Schuster oder der Friseur. Bei beiden geht es nur um das einfache Prinzip „Leistung gegen Bargeld“, bei dem in der Regel nicht viel mehr beachtet werden muss.

Oftmals sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB, unerlässlich für das geschäftliche Miteinander: Im sogenannten Kleingedruckten werden vorformulierte Vertragsbedingungen festgehalten, die der eine Vertragspartner (in der Regel das Unternehmen) grundsätzlich stellt. Auch einzelne Bestimmungen wie Lieferoder Zahlungsbedingungen, die sich als vorformulierte Klauseln im eigentlichen Vertragstext befinden und die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen, sind oft AGB.

AGB regeln im Allgemeinen die Erbringung, Abnahme und Vergütung von Leistungen nach allgemeinen Standards – das kann für Betriebe vieler Branchen insbesondere bei der Abnahme oder Gewährleistung von Vorteil sein. Generell gilt: Wer AGB nutzen möchte, muss diese klar erkennbar für den Kunden zum Vertragsbestandteil machen.

AGB UND VOB

Auch gibt es keine AGB, die z. B. pauschal für alle Handwerksbetriebe greifen würden – denn ein Optikermeister benötigt völlig andere Vertragsbedingungen als ein Steinmetz oder ein Fliesenleger.

Informieren Sie sich bei Ihrer Innung, ob diese Musterverträge (vgl S. 43) oder Muster-AGB für Ihren Handwerkszweig zur Verfügung stellt – und ob sie Ihnen zur Nutzung dieser Vertragsbestimmungen rät. Falls ja, achten Sie darauf, die AGB jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren (das macht in der Regel auch die Innung).

Tipp!

VORSICHT MIT DEM KLEINGEDRUCKTEN

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Ein Aufdruck auf der Rückseite der Rechnung ist nicht genug: Der Auftraggeber muss spätestens bei Vertragsschluss auf die Geltung der AGB hingewiesen werden und die Möglichkeit erhalten, diese im Detail einzusehen. Nur so werden sie überhaupt Vertragsbestandteil.

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Sie können zum Beispiel die ABG gut lesbar in Ihrem Geschäft aushängen sowie auf die Rückseite des Geschäftspapiers drucken, auf dem Sie zum Beispiel den Kostenvoranschlag oder das Angebot erstellen. Da AGB in der Regel zu ausführlich sind, um sie rasch im Laden zu überfliegen, gibt Ihnen nur dies eine nachweisbare Sicherheit, dass der Kunde die Bestimmungen bei sich vorliegen und schon zum Zeitpunkt der Angebotsverhandlung Gelegenheit zu deren Studium hatte. Ein deutlich sichtbarer Hinweis auf der Vorderseite („Es gelten die umseitig abgedruckten AGB“) ist zusätzlich zu empfehlen.

Wichtig: Fehlte in der Angebots- und Vertragsabschlussphase der Hinweis auf die Geltung der AGB, ist eine nachträgliche Einbindung nicht mehr möglich, etwa, indem Sie die Rechnung mit einem entsprechenden Hinweis und rückseitig aufgedruckten Geschäftsbedingungen versenden. In diesem Fall ist der Vertrag ohne Geltung von AGB zustande gekommen und kann nachträglich und einseitig nicht auf eine neue Grundlage gestellt werden.

AGB Marke Eigenbau? Unbedingte Vorsicht ist geboten, falls Sie mit dem Gedanken spielen, die AGB ohne die Hilfe eines Fachmanns an eigene Bedürfnisse oder Vorstellungen anzupassen. Ohne die hierfür notwendige juristische Erfahrung kann ein solcher Eingriff weitreichende Folgen haben: Lässt sich der selbst eingeführte Zusatz im Streitfall rechtlich nicht unmissverständlich deuten, wird er günstigstenfalls im Sinne des Kunden ausgelegt.

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Ist er aus bestimmten inhaltlichen Gründen unwirksam, verlieren damit unter Umständen die gesamten AGB im entsprechenden Vertragsverhältnis die Gültigkeit. In diesem Fall gelten dann die einfachen gesetzlichen Bestimmungen; der Vertrag bleibt im Regelfall trotzdem bestehen – es sei denn, ein Festhalten an dem um die unwirksamen Klauseln bereinigten Vertrag erzeugte einen Härtefall und wäre den Beteiligten nicht zumutbar. Problemlos möglich ist es hingegen, die geltenden AGB mit einer sogenannten Individualabrede im Einzelfall zu verändern und an die Bedürfnisse der Vertragsschließenden anzupassen. Das heißt: Legen Sie mit Ihrem Kunden im Einzelfall ein Zahlungsziel oder eine Gewährleistungsdauer fest, die von den geltenden AGB abweicht oder diesen widerspricht, gilt in diesem Punkt die Absprache. Sonderfall VOB Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Sonderfall von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die speziell für den Bausektor entwickelt wurden. Sie bietet Regelungen, die auf die besonderen Anforderungen von Handwerkern und ihren Kunden im Baubereich zugeschnitten sind und daher günstigere Vertragsvoraussetzungen bieten als das allgemeine BGB. Grundsätzlich ist die VOB für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen konzipiert worden. Sie kann jedoch auch bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem nichtöffentlichen Auftraggeber als Vertragsgrundlage vereinbart werden.

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Die Vergabe- und Vertragsordnung ist in drei Teile gegliedert: - Teil A enthält die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, - Teil B regelt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Aus führung von Bauleistungen, und in - Teil C befinden sich die Allgemeinen technischen Vertrags bedingungen für Bauleistungen. Für das Verhältnis von Handwerkern und Kunden spielt im Allgemeinen der Teil B, konkret VOB/B, die größte Rolle. Ebenso wie die AGB kann auch er nur wirksamer Bestandteil des Vertrags werden, wenn dies ausdrücklich entsprechend vereinbart und hinreichend im Detail dem Kunden bekannt gemacht wurde.

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Vorsicht bei Privatkunden: Von einer Vereinbarung der VOB/B im Verhältnis zu privaten Bauherren wird nach einer Rechtsprechungs- und Gesetzesänderung (FoSiG; BGH, Az. VII ZR 55/07) ausdrücklich abgeraten. So können im Verhältnis zu privaten Bauherren einzelne Klauseln der VOB/B unwirksam sein. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes stellt deshalb auf seiner Internetseite (www.zdb.de, Stichwortsuche: Handwerkervertrag, Bauverträge) rechtsgültige und aktuelle Vertragsmuster für Bauleistungen bereit.

Gesetz

ABSCHLAGSZAHLUNGEN UND FOLGEN DES FOSIG SCHRITTWEISE ANS ZIEL IHRER FORDERUNGEN

Tipp!

Ein Vertragsschluss nach VOB/B mit einem Firmenkunden kann bei Bauleistungen für den Leistungserbringer vorteilhafter sein als ein allgemeiner, auf der Grundlage des BGB geschlossener Werkvertrag: So verringert sich die Gewährleistungsfrist nach VOB/B von fünf auf maximal vier Jahre, oder nach Abschluss der Arbeiten tritt eine Abnahme nach Verstreichen von zwölf Tagen automatisch ein (keine entsprechende Regelung im BGB).

Wie schon bei den AGB gilt auch bei der VOB/B: Wer sie verwendet, sollte das Gesamtwerk am besten unangetastet lassen. Erliegen Sie der Versuchung, nur einzelne Klauseln der VOB/B zum Vertragsbestandteil zu erklären, riskieren Sie, dass diese Bedingungen unwirksam werden – etwa, wenn sie den Kunden in der speziellen Auswahl besonders benachteiligen würden.

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Gerade größere Projekte, die sich über lange Zeiträume hinziehen und beim Auftragnehmer hohe Vorleistungen für Materialien oder den Einsatz von Subunternehmern verlangen, können viele Unternehmen lange vor der Fertigstellung des Werks an die Grenze ihrer Zahlungsfähigkeit bringen. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber seit Langem die Möglichkeit vor, Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Die bisherige Regelung erwies sich in der Praxis aber vielfach als zu starr und gestattete die Abrechnung nur innerhalb eng gezogener Grenzen. Abschlagszahlungen Abschlagszahlungen waren bis zum 1.1.2009 an einen ganz bestimmten Leistungsfortschritt gebunden: Der Auftragnehmer konnte nur in sich abgeschlossene Teile des Werks in Rechnung stellen. Die rechtliche Kopplung zwischen einer Teilabnahmefähigkeit und der Zahlungspflicht sorgte in der Praxis immer wieder für Probleme.

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Durch das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) sind verschiedene Regelungen im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches angepasst worden. Damit hat sich die Rechtsgrundlage für Unternehmer verändert.

Gesetz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 632 a Abschlagszahlungen (1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden … Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.

Anstelle eines abgeschlossenen Teils der Leistung kann der Unternehmer demnach seit 1.1.2009 jederzeit Abschlagszahlungen in Rechnung stellen – Grundlage dafür ist lediglich, dass durch die erfolgten Arbeiten ein Wertzuwachs am begonnenen Werk entstanden ist, der dem Kunden zugutekommt: So wurde das neue Treppengeländer bereits auf einer Etage montiert, oder die Instandsetzung eines wertvollen Oldtimers hat inzwischen einen bestimmten Betrag an Leistung und Ersatzteilen verschlungen. Die Neuregelung bringt es auch mit sich, dass eine Zahlungsverweigerung heute auch aufgrund unwesentlicher Mängel nicht mehr möglich ist. Wie viel – wie oft? Allerdings dürfen Sie Ihre Forderungen auch nicht im eigenen Ermessen bestimmen: Um für klare Verhältnisse zu sorgen, müssen

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Sie im Rahmen einer Leistungsbeschreibung genau darstellen, wie sich der Wertzuwachs seit Auftragserteilung bzw. seit der letzten Abschlagsrechnung darstellt bzw. bemisst.

Wichtig: Nach den aktuellen Regelungen im BGB sind Sie als Auftragnehmer dazu verpflichtet, die Leistungsbeschreibung zusammen mit der Abschlagsrechnung an Ihren Kunden zu übergeben. Dies kann auch in einem einzigen Dokument erfolgen. Entscheidend ist, dass der Kunde auf einen Blick erkennt, welche Leistungen mit dem Abschlag abgegolten werden.

Dazu ist es wichtig, dass Sie Ihren Arbeitsfortschritt möglichst sauber dokumentieren. Das macht es Ihnen zu jeder Zeit einfach nachzuweisen, welche Teilleistung wann erbracht wurde und was Sie zu welchen Konditionen abrechnen möchten. Spielt der Materialverbrauch eine wichtige Rolle, sollten Sie eventuell eine überschlägige Mengenermittlung beifügen. Das Gesetz legt Sie bei der Abrechnung von Abschlagszahlungen auch nicht auf bestimmte zeitliche Intervalle fest: Sie können damit jederzeit einen Abschlag verlangen, sobald ein dokumentierter Wertzuwachs vorliegt.

Arbeiten Sie sauber beim Nachweis Ihres Leistungsfortschritts, ansonsten müssen Sie keine aufwendige Dokumentation betreiben. Formal gelten für eine Abschlagszahlung nicht die Anforderungen, die an eine Schlussrechnung gestellt werden.

Tipp!

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CHECKLISTE WERKVERTRAG FOLGENDE PUNKTE SOLLTEN IN EINEM SCHRIFTLICHEN WERKVERTRAG ENTHALTEN SEIN:

1. Vertragsparteien c Zwischen welchen Beteiligten wird der Vertrag geschlossen? Wer ist Vertragspartner – Name, Vorname, Anschrift, Telefon; bei Unternehmen: genaue Firmenbezeichnung und Anschrift, Telefon, vertretungsberechtigte Personen

2. Vertragsgegenstand c Welche Leistungen sollen erfüllt werden? Wer stellt welches Material? Beschreibung der Aufgabe, qualitative und quantitative Anforderungen (evtl. Hinweis auf Anlagen zum Vertrag wie Pläne, Leistungsbeschreibungen, Produktinfos über zu verwendende Materialien)

3. Termine/Ausführungszeitraum c In welchem Zeitrahmen soll die Leistung erfüllt werden? Festlegung von Liefer- bzw. Fertigstellungsterminen, Beginn der Arbeiten, Erfüllungsort

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4. Vergütung/Zahlungsmodalitäten c Welche Vergütung wird geschuldet? Vereinbarung von Pauschal-, Einheits- oder Stundenpreis c Welche Zusatzkosten werden berechnet? Zum Beispiel Fahrtkosten, Rüstkosten, Auslagen für Portokosten, Telefonate o. Ä. c Welche Mehrwertsteuer fällt bei dem Auftrag an? c Wie sind die Zahlungsmodalitäten? Zahlung nach Abnahme, Vorschuss, Abschlagszahlungen je nach Arbeitsfortschritt, Ratenzahlungen

5. Gewährleistung/Abnahme c Wie sollen die Gewährleistung und Abnahme geregelt werden? Geltung der gesetzlichen Regelungen des BGB (§ 633 ff. BGB) oder teilweise abweichende Vereinbarungen c Sollen Zusatzklauseln zur Nacherfüllung, Mängelbeseitigung und Abnahme gelten?

6. Auftragsänderungen/Nachträge c Wie werden Nachträge, Auftragsänderungen und/oder zusätzliche Leistungen dokumentiert? Wie werden Zusatzleistungen vergütet?

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DER WERKVERTRAG DAS GESAMTE PROJEKT SCHWARZ AUF WEISS

7. Allgemeine Geschäftsbedingungen

10. Überlegungen zum Vertragspartner

c Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen Inhalt des Vertrags werden (z. B. VOB/B bei Bauleistungen für gewerbliche Kunden, Kfz-Reparaturbedingungen bei Autoreparaturen)?

c Ist der Vertragspartner eine Privatperson oder ein Unternehmer? c Ist der Vertragspartner Eigentümer, Mieter, Miteigentümer? c Evtl. Liquidität des Auftragspartners prüfen

8. Unterschriften c Alle als Vertragsparteien im Kopf des Vertrags bezeichneten Personen müssen den Vertrag unterzeichnen.

9. Zusätzliche Stichpunkte je nach Vertrag c Festlegung von Nebenpflichten: Mitwirkungspflichten des Bestellers, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen, Geheimhaltung c Vertragsstrafen bei Verstößen gegen Nebenpflichten c Einräumung von Urheber- und Nutzungsrechten c Gewährung von Sicherheiten: Bürgschaften, Werkunternehmerpfandrecht, Bauunternehmersicherungshypothek

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HANDWERK UND GEWERBE

AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN 61 ZAHLUNG VON MEHRARBEITEN ZUM ANGEBOT

MEHRAUFWAND BEI STUNDENLOHNARBEITEN 67 PREISBERECHNUNG VON REGIEARBEITEN

ARBEITEN VERZÖGERN SICH 70 WENN TERMINE NICHT EINGEHALTEN WERDEN KÖNNEN CHECKLISTE AUFTRAGSAUSFÜHRUNG 82 DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK

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HANDWERK UND GEWERBE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG „Unverhofft kommt oft“, weiß der Volksmund – und die meisten Handwerks- und Gewerbebetriebe können davon ein eigenes Klagelied singen: Da ist der Reparaturfall vor Ort plötzlich ganz anders gelagert als am Telefon geschildert und das wichtigste Ersatzteil muss erst bestellt werden. Oder es kommen widrige Witterungsverhältnisse, ein dringender Notfall oder Personalprobleme dazwischen – trotz exakter Planung geschieht es einfach immer wieder, dass bereits vereinbarte Termine beim Kunden nicht eingehalten werden können. Außerdem gibt es oftmals nachträgliche Änderungswünsche, die zu einer Erweiterung des Auftrags führen. Oder Ihr Mitarbeiter hat nicht an alle notwendigen Werkzeuge gedacht. Die Folge: Der Beginn oder die Durchführung der Arbeiten verzögern sich oder die Kosten steigen erheblich.

AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN PROBLEME BEI DER AUFTRAGSABWICKLUNG

NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN ZAHLUNG VON MEHRARBEITEN ZUM ANGEBOT Ganz gleich, mit wie viel Umsicht auch ein Angebot mit einem Pauschalpreis oder ein Kostenvoranschlag erstellt wurden – es passiert immer wieder, dass statt der kalkulierten acht Arbeitsstunden die Ausführung der Arbeiten möglicherweise doppelt so lange dauert. Sei es, weil sich in der aufgeklopften Wand völlig marode Leitungen verbergen, sei es, weil der vom Kunden ausdrücklich gewünschte Lack auf dem Untergrund nicht haftet und anders verarbeitet werden muss. Nun gilt es zu unterscheiden: Hat sich die Arbeitszeit verdoppelt, weil Sie den Aufwand unterschätzt haben? Dann muss der Kunde nicht mehr bezahlen als im Pauschalangebot vereinbart, und auch der Kostenvoranschlag darf nur um zehn bis 20 Prozent überschritten werden (S. 25). Begründet sich die Mehrarbeit aber durch unkalkulierbare Erschwernisse oder nachträgliche Änderungswünsche, dann können Sie die Zusatzkosten beim Auftraggeber geltend machen. Deshalb sollten Sie sofort nach Bekanntwerden einen sogenannten Nachtrag formulieren. Diese sind Gegenstand vieler rechtlicher Streitigkeiten. Darum muss man hier sehr sorgfältig arbeiten, will man am Ende nicht das Nachsehen haben. Für den Handwerker ist es wichtig, eine schriftliche Auftragsbestätigung zur Auftragserweiterung zu erhalten – von einer vertretungsberechtigten Person.

Je pauschaler und unvollständiger die Leistungsbeschreibung ist, umso größer ist das Risiko für den Unternehmer, dass er Zusatzleistungen, die er in seiner Pauschale nicht berücksichtigt hat, auch nicht vergütet erhält.

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Tipp!

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Unkalkulierbare Erschwernisse Der Handwerker kommt auf eine Baustelle und stellt fest: Die Situation vor Ort ist ganz anders als erwartet. Das zu streichende Zimmer hat eine Raumhöhe von über drei Metern und erfordert daher eine längere Leiter – oder der feuchte Untergrund für das zu verlegende Parkett muss vor Beginn der Arbeiten erst gründlich ausgetrocknet werden. Wichtig ist hier zu wissen, dass den Handwerker eine Hinweispflicht trifft, wenn sich bei Ausführung der Arbeiten Erschwernisse ergeben. Der Betrieb muss sich also unverzüglich an den Kunden wenden und mit ihm beraten, welche Arbeiten er nun tatsächlich erledigen soll und welche Mehrkosten dabei entstehen können. Sobald sich Handwerker und Auftraggeber darüber einig geworden sind, sollte ein Nachtrag formuliert werden. Denn der Unternehmer trägt die Beweislast für die Höhe des vereinbarten Werklohns. Ist eine Pauschallohnvereinbarung getroffen worden, hat der Handwerker deshalb nur dann Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn er gegenüber dem Kunden auf die unerwarteten Erschwernisse und seinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung hinweist. Unterlässt er dies, so verliert er womöglich seinen Anspruch auf die Zusatzvergütung durch Auftragserweiterung. Und: Der Handwerker sollte nachweisen können, dass er das Ankündigungsschreiben tatsächlich überbracht hat – etwa durch die Übergabe durch einen Boten mit Quittierung. Am besten ist eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Kunden.

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Wichtig: Sie sollten sich jede Mehrarbeit vom Kunden genehmigen lassen. Sie können sich dabei nicht auf eine Klausel zur Vertragserweiterung in Ihren AGB verlassen – diese ist nach § 308 Nr 4 BGB unwirksam.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 308 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Auszüge) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 4. Änderungsvorbehalt die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

Gesetz

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Musterschreiben bei Erschwernissen Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß dem Auftrag vom ... entfernen wir in Ihrem Wohnzimmer die Tapete und bringen eine neue an. Bei der Durchführung der Arbeiten haben wir festgestellt, dass sich unter der bisherigen Tapete Schimmel verborgen hat. Diesen müssen wir entfernen, ehe wir sachgerecht weiterarbeiten können. Diese Tatsache war bei Angebotserstellung unbekannt und der sich daraus ergebende Mehraufwand in unserem Angebot Nr. ... daher nicht einkalkuliert. Deshalb muss ich Sie darauf hinweisen, dass für die Beseitigung des Schimmelbefalls Mehrkosten in Höhe von ... Euro anfallen werden. Eine detaillierte Kostenaufstellung entnehmen Sie bitte dem beiliegenden neuen Angebot. Wir bitten Sie herzlich, uns dessen Erhalt und Freigabe kurz zu bestätigen. Mit freundlichen Grüßen

Hinweis: Kein Anrecht auf zusätzliche Vergütung durch Mehraufwand haben Sie dagegen, wenn Sie als sachkundiger Handwerker den Zusatzaufwand und die damit verbundenen Mehrkosten bei Angebotserstellung bzw. bei der Ausarbeitung des Kostenvoranschlags ohne Weiteres hätten vorhersehen müssen. In diesem Fall können Sie keine Vertragsanpassung verlangen.

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Nachträgliche Änderungswünsche Statt der Monsun-Dusche nun doch lieber eine Badelandschaft mit Sauna? Auch Kunden können ihre Wünsche ändern – und das tun sie häufig erst, nachdem Sie Ihr Angebot bereits abgegeben haben. Sobald dieser Fall eintritt, muss der Handwerker zwei Dinge prüfen. Erstens: Sind die Änderungen zumutbar und zeitlich realisierbar oder sind bereits neue Aufträge terminiert? Falls der Änderungswunsch aus solchen Gründen nicht umsetzbar ist, darf er dem Kunden problemlos absagen oder vorschlagen, die Mehrarbeit zu einem späteren Termin auszuführen. Und zweitens spielen auch hier die Mehrkosten eine entscheidende Rolle. Denn: Häufig hat der Auftraggeber spontan eine neue Idee, doch die Arbeiten sind schon in vollem Gange. Dann kann es schwierig werden, ihm im Nachhinein die entstandenen Mehrkosten zu vermitteln. Denn der Laie kann nicht immer erkennen, dass durch seine neuen Wünsche ganz andere Arbeitsschritte nötig geworden sind.

Beispiel: Der Elektromeister Peter Watt soll im Erdgeschoss eines Einfamilienhauses eine Gegensprechanlage montieren. Als er mit der Arbeit beginnt, entscheidet sich der Kunde spontan, auch im ersten Stock eine entsprechende Anlage haben zu wollen. Als er die Rechnung erhält, ist er empört über die Kosten – denn er hatte nicht bedacht, dass zunächst eine Leitung nach oben verlegt werden musste.

Daher ist es besonders wichtig, bei Mehrarbeit immer die Preisanpassung in einem erweiterten Kostenvoranschlag oder Angebot zu dokumentieren und vom Kunden unterzeichnen zu lassen. Falls Sie erst die Preise für neue Materialien oder weitere Helfer einholen müssen, empfiehlt es sich, das erweiterte Angebot bereits anzukündigen.

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Musterschreiben bei Änderungswünschen

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MEHRAUFWAND BEI STUNDENLOHNARBEITEN PREISBERECHNUNG VON REGIEARBEITEN

Sehr geehrte Damen und Herren, bei dem Vorhaben XY, das wir entsprechend dem Vertrag vom ... ausführen sollen, wurden am .... folgende zusätzliche Leistungen gewünscht … Diese Leistungen sind im Leistungsumfang des ursprünglichen Vertrags nicht enthalten. Deshalb kündigen wir hiermit einen zusätzlichen Vergütungsanspruch an. Wir werden alsbald ein Nachtragsangebot für diese zusätzlichen Leistungen überreichen. Mit freundlichen Grüßen

Tipp!

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Alternativ kann für Nachtragsarbeiten auch eine Vereinbarung über eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, also nach Arbeitszeit und Material (z. B. Regiearbeiten), statt eines weiteren Pauschalangebotes oder erweiterten Kostenvoranschlags sinnvoll sein. Es werden dann meist lediglich die Verrechnungssätze für Arbeitsstunden und Material vereinbart, nicht die voraussichtlichen Gesamtkosten.

Werden Sie als Unternehmer nach tatsächlichem Aufwand für Arbeitszeit und Material (z. B. Regiearbeiten bei Bauleistungen) bezahlt, stellen sich oft andere Probleme als bei der Pauschalpreisvereinbarung. Bei Abrechnung auf Stundenlohnbasis wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oft darüber gestritten, in welchem Umfang die Stunden notwendig und welche Mitarbeiter bei der Ausführung entbehrlich waren. Falls Sie ein zweites Mal kommen müssen Ein anderes Werkzeug, ein zusätzliches Ersatzteil – immer wieder passiert es auch, dass man die Arbeiten nicht vollständig beenden kann, weil noch ein Teil fehlt. Dürfen Sie dem Kunden in diesem Fall zusätzlich entstandene An- und Abfahrtskosten in Rechnung stellen, wenn Sie ein zweites Mal kommen müssen? Hier sollten Sie in jedem Fall Vorsicht walten lassen – und evtl. sogar das Gespräch mit dem Auftraggeber suchen. Sie müssen dem Kunden genau belegen können, dass Sie vorher nicht wissen konnten, dass Sie dieses Werkzeug/Ersatzteil brauchen würden.

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Beispiel: Bei der Montage einer Küche stellt ein Mitarbeiter fest, dass das Kaltwasserventil in der Wand defekt ist. Da er den richtigen Typ nicht dabeihat, muss er am nächsten Tag noch einmal kommen, um das Wandabschlussventil zu erneuern, bevor er die Installationsarbeiten abschließen kann. Ansonsten würde er in der Küche eine Überschwemmung anrichten.

Tipp!

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Führen Sie bei einer Stundenlohnvereinbarung immer Stundenzettel – und lassen Sie diese idealerweise jeweils am Ende des Arbeitstages vom Auftraggeber unterschreiben. Die Mühe lohnt sich, und dieses Vorgehen vermeidet Missverständnisse am Ende der Zusammenarbeit. Übrigens: Kaffee-, Frühstücks- oder Zigarettenpausen gehören selbstverständlich nicht zur Arbeitszeit und müssen bei der Abrechnung abgezogen werden.

Tipp!

Erklären Sie dem Kunden genau, warum Sie dieses oder jenes Problem nicht vorhersehen konnten – dann dürfen Sie die zusätzlichen Fahrtkosten getrost in Rechnung stellen. Haben Sie aber schlicht ein Werkzeug vergessen, dann empfiehlt es sich, ehrlich zu sein und die zweite Anfahrt auf eigene Kosten zu verbuchen.

Als Team im Einsatz Der Lehrling soll zusehen und etwas lernen, der Geselle kann zur Hand gehen und der Meister repariert – die Leistung wird dadurch nicht immer schneller oder hochwertiger erbracht. Nicht nur in diesem Fall stellt sich die Frage, wie viele Mitarbeiter Sie dem Kunden in Rechnung stellen können. Die Antwort darauf ist auf den ersten Blick ganz einfach: Das hängt ganz davon ab, wie viele tatsächlich benötigt werden und was vereinbart ist. Bedingt es die Arbeitssicherheit, dass zwei Monteure vorgeschrieben sind? Oder ist der Auftrag so aufwendig, dass man ihn realistischerweise allein gar nicht bewältigen könnte? Dann dürfen Sie natürlich jede geleistete Arbeitsstunde eines jeden einzelnen Kollegen berechnen. Ist der Lehrling jedoch nur zum Brotzeitholen dabei und schaut den Kollegen ansonsten lediglich über die Schulter, ist er kaum in einer fairen Abrechnung unterzubringen.

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ARBEITEN VERZÖGERN SICH WENN TERMINE NICHT EINGEHALTEN WERDEN KÖNNEN Mit Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit können Betriebe ihre Kunden nachhaltig überzeugen. Sagen Sie deshalb keine Termine zu, von denen Sie schon vorher wissen, dass Sie sie nicht halten können. Das A und O: offene Kommunikation Ganz grundsätzlich gilt: Informieren Sie den Kunden so früh wie möglich über eine Terminverschiebung. Möglicherweise hat er sich an dem Tag extra Urlaub genommen – und vielleicht kann er das noch rückgängig machen. Und: Erklären Sie ihm, warum sich der Termin verschiebt. Ist bei einer alten Dame die Heizung kaputtgegangen oder hat eine Familie feuchte Wände im Kinderzimmer? Häufig verflüchtigt sich der Ärger des Auftraggebers, sobald er sieht, dass es für die Verzögerungen einen triftigen und dringenden Grund gibt. Verzug: die Rechte des Kunden Verspätungen von einigen Minuten können Sie noch nicht in Schwierigkeiten bringen. Sind Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter aber sehr unpünktlich oder kommen gar nicht zum vereinbarten Termin, kommen Sie in Schuldnerverzug. Die Folge: Der Kunde kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung fordern. Dies gilt auch, wenn Sie den Abschluss eines Auftrags bis zu einem bestimmten Termin sicher zugesagt haben und diesen Termin nicht einhalten. Voraussetzung für diese Ansprüche ist immer, dass der Handwerker und der Kunde nachweislich einen festen Termin („Lieferung 2. Dezember“ oder „Fertigstellung Ende Juni“) vereinbart haben.

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Versprechen Sie nichts, von dem Sie nicht wissen, ob Sie es ganz sicher halten können. Haben Sie nur ungefähre Angaben zur Leistungszeit oder zur Fertigstellung gemacht („voraussichtlich im Laufe der Woche“), muss der Kunde Sie erst mahnen, um Sie in Verzug zu setzen.

Tipp!

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 286 Verzug des Schuldners (Auszüge) (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

Gesetz

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

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Verzug § 286 BGB Fälligkeit der Verpflichtung

schuldhafte Leistungsverzögerung

- Mahnung und Fristablauf bei Fristsetzung - ohne Mahnung bei Fristvereinbarung - ohne Mahnung bei endgültiger Verweigerung der Leistung

Verzugsschaden Unabhängig davon, ob Sie die Ausführung Ihrer Arbeiten nun verspätet beginnen oder ob es während der Durchführung zu Verzögerungen kommt – sobald ein fester Termin zugesagt war, hat der Kunde in beiden Fällen dieselben Rechte.

Beispiel: Der Kunde hat mit der Firma Stromschnelle einen Termin vereinbart. Als nach über zweistündiger Wartezeit der Elektroinstallateur immer noch nicht aufgetaucht ist, ruft der Kunde im Büro von Stromschnelle an und erfährt, dass der Mitarbeiter heute leider einen anderen Termin wahrnehmen musste. Daher ist noch nicht absehbar, ob und, wenn ja, wann der Elektroinstallateur kommen wird.

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Welche Möglichkeiten hat nun der Kunde? Er kann zum einen natürlich darauf bestehen, dass die Arbeiten zu einem späteren Termin vollendet werden – dies wird er besonders dann tun, wenn ein Teil des Auftrags bereits erledigt wurde, also beispielsweise die eine Hälfte der Klingelanlage schon angeschlossen wurde. Zum anderen hat er Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, falls Sie sich nicht mit sehr triftigen Gründen entlasten können. Der Handwerker kann Forderungen nur abweisen, wenn er für die Verzögerung nichts kann, weil er etwa auf der Fahrt einen Unfall hatte oder ein winterliches Schneechaos die Anfahrt unmöglich gemacht hat. Das bedeutet: Sie müssen im Zweifel belegen, dass Ihnen die Wahrnehmung des Termins nicht möglich war, weil Sie beispielsweise im Krankenhaus lagen oder ein Kurierfahrzeug in einen Unfall verwickelt war. Der häufigste Grund für Terminverschiebungen – ein anderer dringender Auftrag – gilt freilich nicht als akzeptable Entschuldigung. Auch wenn ein Zulieferer nicht rechtzeitig lieferte, tragen Sie in der Regel das Beschaffungsrisiko. Gibt es keine schwerer wiegenden Hinderungsgründe, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten aufbürden, die ihm durch den versäumten Termin entstanden sind: Diese können von den Fahrtkosten für umsonst zurückgelegte Anfahrten zur Baustelle bis zum eigenen Verdienstausfall durch den ungenutzt verstrichenen, unbezahlten Urlaub reichen. Die Rechtslage ist hinsichtlich der Lohn- und Gehaltsansprüche nicht ganz eindeutig. Selbstständige können ihren Verdienstausfall unter Umständen ebenfalls geltend machen – allerdings müssen sie den entstandenen Verdienstausfall auf den Euro genau nachweisen können. Wer hingegen als Nichtselbstständiger bezahlten Urlaub genommen hat, um den Handwerker zu empfangen, hat in der Regel keinen Anspruch.

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Mitwirkungspflicht des Kunden Bei einem festen Termin ist natürlich auch der Kunde in der Pflicht. Er muss rechtzeitig zu Hause sein, sonst muss er die Aufwendungen des Handwerkers erstatten, beispielsweise die zusätzlichen Fahrtkosten oder den Verdienstausfall. Um zu bezeugen, dass Sie zum vereinbarten Termin beim Kunden waren, kann es hilfreich sein, immer einen Mustervordruck im Dienstwagen zu haben:

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Musterbrief Behinderungsanzeige Absender Name Auftraggeber Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Behinderungsanzeige Sehr geehrte/-r Herr/Frau,

Sehr geehrter Herr/Frau ________________ Leider habe ich Sie zu unserem vereinbarten Termin am ... um ... Uhr nicht angetroffen. Ich erlaube mir, die daraus entstandenen Fahrtund Aufwandskosten in Rechnung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen

wir zeigen Ihnen hiermit an, dass wir befürchten, durch die nachfolgend geschilderten Umstände in der Ausführung der von Ihnen beauftragten Leistung behindert zu werden: Beschreibung der Störung – siehe auch ggf. Anlage Durch die genannten Umstände können die folgenden Arbeiten nicht bzw. nicht wie vorgesehen ausgeführt werden:

Ihr Handwerker XXXX Beschreibung der behinderten Arbeiten – siehe auch ggf. Anlage Möglich sind auch Verzögerungen, die durch Dritte entstehen – etwa wenn Sie darauf angewiesen sind, dass andere Handwerksbetriebe Vorarbeiten leisten. Wichtig ist in so einem Fall, dass Sie die – unverschuldete – Verzögerung in Form einer sogenannten Behinderungsanzeige dokumentieren. So schützen Sie sich vor möglichen Verzugsanschuldigungen. Außerdem können Sie in dieser Behinderungsanzeige auch auf Zusatzkosten hinweisen, die Ihnen durch die Verzögerung entstanden sind, wie beispielsweise die unnötige Beschäftigung zusätzlicher Helfer.

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Sobald die hindernden Umstände weggefallen sind, werden die Arbeiten ohne Weiteres und unverzüglich wiederaufgenommen. Wir behalten uns jedoch vor, die durch die Behinderung angefallenen Mehrkosten ggf. in Rechnung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Ort, Datum, Name, Unterschrift ggf. Anlagen: Kopie an:

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Der Vertrag wird beendet: 1. Kündigung Konnte der Handwerker vereinbarte und zugesagte Termine und Fristen nicht einhalten, ist der Kunde vielleicht so verärgert, dass er sich eine weitere Zusammenarbeit nicht vorstellen kann. Auch wenn es sich der Kunde einfach anders überlegt oder merkt, dass er momentan doch über zu wenig Geld verfügt, um den Auftrag zu bezahlen, kann er den Werkvertrag kündigen. Dieses Kündigungsrecht steht ihm bei jedem Werkvertrag und unabhängig von der Verspätung zu (§ 649 BGB). In diesem Fall hat allerdings auch der Auftragnehmer bestimmte Rechte: Im Kündigungsfall kann er die gesamte vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart hat. Zusätzlich kann er als Kündigungsschaden noch fünf Prozent der Restforderung in Rechnung stellen. Sind Stundenlohnarbeiten vereinbart worden, ergibt sich der Umfang des Anspruchs aus den Stundenlohnzetteln.

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Beispiel: Ein Kunde hatte die Holz & Spähne GbR mit der Errichtung eines Carports beauftragt. Der Auftragnehmer war zügig zur Tat geschritten und hatte die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins bereits gründlich vermessen. Zwei Tage später wurden auch schon die Stützpfeiler geliefert, eingelassen und befestigt. Dann allerdings stockten die Arbeiten, da ein großer Kunde die Holz & Spähne GbR mit einem dringenden Auftrag in Bedrängnis brachte. Der Kunde reagierte verärgert auf die Verzögerung und entschloss sich nach langem Hin und Her zu einer Kündigung des Werkvertrags. Die Holz & Spähne GbR stellte daraufhin zu Recht die geleisteten Arbeitsstunden, Anfahrt- und Materialkosten in Rechnung sowie fünf Prozent des für den Abschluss der Leistung noch vereinbarten Stundenlohns.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 649 Kündigungsrecht des Bestellers Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer fünf vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Gesetz

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Natürlich gibt es auch immer wieder die Konstellation, dass der Handwerker zum Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrags bereits zahlreiches weiteres Material bestellt oder zusätzliche Hilfskräfte speziell zur Umsetzung dieses Auftrags vertraglich gebunden hat. Dann können deutlich mehr als fünf Prozent der Restlohnforderung geltend gemacht werden. Diesen Schaden müssen Sie als Dienstleister jedoch nachweisen.

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2. Rücktritt nach Fristsetzung Platzt ein vom Dienstleister zugesagter Termin, kann dies noch weitreichendere Folgen haben als die bloße Kündigung: den Rücktritt nach Fristsetzung. Droht der Kunde mit rechtlichen Schritten und setzt Ihnen eine konkrete Frist für die Erfüllung bzw. Nacherfüllung der vereinbarten Leistung, sollten Sie deshalb unbedingt tätig werden und Ihren Vertragspflichten nach Möglichkeit umgehend nachkommen. Lässt der Auftragnehmer die Nachfrist verstreichen, liefert er dem Kunden nämlich einen guten Grund zum Vertragsrücktritt.

Wichtig: Nehmen Sie eine Fristsetzung Ihres Kunden niemals auf die leichte Schulter. Ein einseitiger Vertragsrücktritt stellt Sie rechtlich und wirtschaftlich deutlich schlechter als eine ebenfalls äußerst unerfreuliche Kündigung.

Zudem muss man unterscheiden: Handelt es sich bei dem Material um branchenübliche Ware (Leim beim Maler, Kabel beim Elektriker), die auch anderweitig jederzeit zum Einsatz kommt, dann muss der Kunde nicht dafür bezahlen. Geht es aber beispielsweise um einen passgenau angefertigten Schrank für ein Zimmer mit Dachschrägen, so muss der Schreiner, der diesen Schrank einbauen soll, nicht auf den Kosten dieser Bestellung sitzen bleiben. Schließlich wird er dieses Maßmodell wahrscheinlich nicht bei einem anderen Kunden einbauen können.

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 323 Abs. 1 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

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Beispiel: Die Fliese & Fuge GmbH kann das Bad des Kunden A nicht wie vereinbart fertigstellen, da sie bei einem anderen großen Kunden nachbessern muss und ihr das Personal für zwei Einsätze fehlt. Kunde A ist wütend und setzt per Einschreiben oder Fax (mit beiden kann der Kunde beweisen, dass er eine Frist gesetzt hat – aufgrund des Rückscheins oder des Sendeprotokolls) eine Nachfrist, innerhalb derer die Fliese & Fuge GmbH sein Bad fertigstellen muss. Lässt der Auftragnehmer nun auch diese Frist verstreichen, kann Kunde A sofort vom Vertrag zurücktreten.

Wie viel zeitlichen Spielraum eine einseitig gesetzte Nachfrist bieten muss, hängt vom Einzelfall ab. In jedem Fall ist sofortiges Reagieren gefragt.

Tipp!

Ist Ihnen die Einhaltung der Frist aus triftigen Gründen nicht möglich, empfiehlt sich in jedem Fall eine offene und konstruktive Aussprache. Falls Sie ein Kompromissangebot machen können und der Kunde sieht, dass Ihnen die Erledigung seines Auftrags sehr am Herzen liegt, kann aus einer strikten Fristsetzung vielleicht doch noch eine einvernehmliche Terminabsprache werden.

Zusätzlicher Schadenersatz Über den Vertragsrücktritt hinaus kann der Kunde vom säumigen Auftragnehmer auch noch Schadenersatz verlangen – zum Beispiel für zusätzliche Aufwendungen wie Porto- oder Telefonkosten. Darüber hinaus kann er einen teureren Handwerker seiner Wahl mit der Beendigung des angefangenen Projekts beauftragen und Ihnen die Mehrkosten in Rechnung stellen (Ersatzvornahme).

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Voraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz ist, dass Sie als Auftragnehmer den Verzug verschuldet haben (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Beachten Sie jedoch: Nicht der Kunde hat Ihr Verschulden zu beweisen. Sie müssen sich rechtfertigen und darlegen, welche Gründe Ihnen die rechtzeitige Ausführung des Auftrags unmöglich gemacht haben (z. B. Erkrankung).

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (Auszüge) (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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3. Rücktritt nach genauen Terminen In einigen wenigen Fällen hängt die erfolgreiche Erfüllung eines Vertrags vom Zeitpunkt der Erfüllung ab, wie beispielsweise bei der Herstellung eines Trauergebindes oder der Änderung eines Hochzeitskleids. Hier handelt es sich um sogenannte Fixgeschäfte – wird die Bühne erst am Tag nach dem Konzert angeliefert, hat sich die Sache bereits erledigt. In diesen Fällen muss im Vertrag deutlich gemacht werden, dass das Geschäft mit der Einhaltung des vereinbarten Termins steht und fällt. Kommt die Leistung dann trotzdem zu spät, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen.

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Gesetz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 323 Abs. 2 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (Auszüge) (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.

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2. Wenn die Frist zur (Nach-)Erfüllung abläuft c Fristen unbedingt einhalten – sonst kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und eventuell Schadenersatz verlangen. c Falls das nicht möglich ist: das Gespräch suchen und Alternativtermin anbieten

3. Wenn es mehr wird/Nachträge

CHECKLISTE AUFTRAGSAUSFÜHRUNG DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK 1. Termine c Machen Sie nur Termine aus, die Sie sicher einhalten können – Zuverlässigkeit ist das A und O des Vertrauens.

c Kunde hat Extrawünsche oder Erschwernisse bei der Auftragsausführung? Auftragsanpassung mit Nachtrag schriftlich fixieren. c Bei Stundenlohnvereinbarungen: Fahrtkosten einzeln überprüfen – welche müssen zu Lasten des Kunden gehen? Mehrere Mitarbeiter – welche muss der Kunde bezahlen? Unverzichtbar: Stundenzettel schreiben

c Sie müssen dennoch absagen? Je eher, desto besser! c Stellen Sie die ständige Erreichbarkeit der Mitarbeiter sicher, indem Sie sie zum Beispiel mit Handys ausstatten. c Beginn oder Durchführung verzögern sich? Sofort Kunden informieren. Vorsicht: Der Kunde hat bei fest vereinbarten Terminen Anrecht auf „Ersatz des Verzugsschadens“ – deshalb lieber keine festen Zeitpunkte zusagen. c Andere Handwerker benötigen länger als geplant? Die Behinderungsanzeige verhindert, dass Sie verantwortlich gemacht werden.

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MÄNGEL VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL AUF DIE ABNAHME KOMMT ES AN 87 FORMLOSE ZUSTIMMUNG GENÜGT

WESENTLICHE UND UNWESENTLICHE MÄNGEL 91 UNTERSCHEIDUNG MIT WEITREICHENDEN FOLGEN

NACHBESSERN, ABER RICHTIG 97 WENN DER KUNDE REKLAMIERT

VERJÄHRUNG DER MÄNGELANSPRÜCHE 101 WIE LANGE DARF DER KUNDE REKLAMIEREN?

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MÄNGEL VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL Bei aller Mühe, die man sich bei der Ausführung eines Auftrags gegeben hat, nicht jedes Werkstück ist freilich auch ein Meisterstück: Da sind auch nach der sorgfältigsten Reinigung noch Flecken zu sehen, auf den neu lackierten Türrahmen haben sich „Laufnasen“ gebildet, oder der Motor stottert nach der Reparatur noch immer. Ist das Ergebnis nicht so gelungen, wie es im Werkvertrag vereinbart und vom Auftraggeber erwartet wurde, wird dieser wegen der Mängel Ansprüche geltend machen. Immer wieder werden aber auch Fehler nur vorgeschoben, um eine Rechnung nicht bezahlen zu müssen. In beiden Fällen kommt es darauf an, dass man nicht nur mit Fingerspitzengefühl, sondern auch mit genauer Kenntnis seiner Rechte und Pflichten versucht, eine gute Lösung zu finden.

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AUF DIE ABNAHME KOMMT ES AN FORMLOSE ZUSTIMMUNG GENÜGT Als Unternehmer sind Sie bei Werkverträgen vorleistungspflichtig, d. h. Sie erhalten erst Ihren Werklohn, wenn Sie die Werkleistung abgeschlossen haben und sie vom Kunden abgenommen wurde (zu der Möglichkeit von Abschlagszahlungen siehe ab S. 51). Das bedeutet für Sie, dass zunächst Sie für die gesamten Lohn- und Materialkosten aufkommen müssen. Bezahlt der Kunde dann nicht, haben Sie wirtschaftlich erhebliche Ausfälle. Was sich meist weder der Handwerker noch die Kunden klarmachen: Die Abnahme hat beim Werkvertrag nicht nur für den Zahlungsanspruch erhebliche Bedeutung. So unspektakulär die Abnahme in der Praxis auch sein mag – ihre Folgen sind es nicht.

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HANDWERK UND GEWERBE MÄNGEL VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL

Sobald die Abnahme erfolgt ist, - haben Sie das Recht, Ihre Vergütung einzufordern; - können auch Ihre Subunternehmer die Vergütung des Werkes von Ihnen verlangen. Diese müssen nicht mehr darauf warten, dass der Kunde die Leistung auch vollständig bezahlt hat; - geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Besteller über; - beginnt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zu laufen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist endet Ihre Gewährleistung für das Werk. Sie können die Mängelbeseitigung dauerhaft verweigern; - liegt die Beweislast im Hinblick auf eventuelle Mängel der ausgeführten Tätigkeit beim Kunden. Bis zur Abnahme müssen Sie dagegen die Mängelfreiheit beweisen, wenn ein Fehler beanstandet wird; - verliert der Kunde die Mängelansprüche für ihm bekannte Mängel, wenn er diese Rechte nicht ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer vorbehalten hat; - verliert der Kunde den Anspruch auf eine Vertragsstrafe, wenn er sich diesen nicht ausdrücklich vorbehält.

MÄNGEL VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL

Die Abnahme Ihrer Leistung gilt als erfolgt, wenn der Kunde das Ergebnis offensichtlich billigt. Das geschieht zum Beispiel, indem er die Arbeit in Augenschein nimmt und sich dafür bedankt oder Ihnen sinngemäß mitteilt, dass sie „in Ordnung“ ist. Diese ganz formlose Äußerung allein wäre bereits gleichbedeutend mit einer ausdrücklichen Erklärung. Die Abnahme ist aber sogar dann schon gültig, wenn etwa aus dem Verhalten Ihres Auftraggebers geschlossen werden kann, dass er mit Ihrer Leistung einverstanden ist. Eine sogenannte stillschweigende Abnahme kann dann so aussehen, dass der Kunde nach der Reparatur einer Gastherme den Stundenzettel abzeichnet oder ein neu besohltes Paar Schuhe nach Abgabe des Abholzettels wortlos an sich nimmt.

Gerade bei Bauleistungen sollten Sie nicht auf ein Abnahmeprotokoll verzichten. Aber auch in vielen anderen Fällen kann eine solche Dokumentation sehr sinnvoll sein und Streitigkeiten über den Inhalt der Abnahme vermeiden.

Tipp!

Was gilt als Abnahme? Zunächst ist es für Sie wichtig zu wissen, wann eine Abnahme gültig ist und wann der Kunde das Recht hat, die Abnahme zu verweigern. Sie müssen außerdem im Einzelfall darauf gefasst sein, dass Kunden Ihre Leistung vielleicht zunächst abnehmen, um sie anschließend aber dennoch zu beanstanden. Ein solches Vorgehen ist durchaus möglich – es sei denn, die Mängel waren dem Kunden bekannt. Hier wird er Ihnen jedoch in der Regel die Abnahme sofort verweigern. Oder eine Abnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Mängelansprüchen.

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HANDWERK UND GEWERBE MÄNGEL VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL

MÄNGEL VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL

WESENTLICHE UND UNWESENTLICHE MÄNGEL

Abnahmeprotokoll

UNTERSCHEIDUNG MIT WEITREICHENDEN FOLGEN Nach Abschluss der Arbeiten wurde heute folgende Werkleistung von den Unterzeichnern von ______ Uhr bis ______ Uhr gemeinsam besichtigt und abgenommen. Anwesend auf Auftraggeberseite (Namen)

Anwesend auf Auftragnehmerseite (Namen)

Eine Diskussion um etwaige Mängel ist für alle Beteiligten unerfreulich: Der Kunde ist unzufrieden und mehr oder weniger ärgerlich; Sie müssen sich rechtfertigen und vielleicht schmerzhafte Zugeständnisse machen. Deshalb ist es für solche Verhandlungen besonders hilfreich zu wissen, dass der Gesetzgeber zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln unterscheidet. Ob ein Mangel als wesentlich oder unwesentlich gilt, hängt von seiner Schwere und Beschaffenheit ab. Und nur bei wesentlichen Mängeln ist der Kunde berechtigt, die Abnahme und damit letztendlich die Zahlung zu verweigern.

Nach Fertigstellung folgender Leistung wurde das Werk besichtigt.

Die Leistung wird, von den folgenden Beanstandungen abgesehen, als vertragsmäßig anerkannt und hiermit abgenommen

Ort, Datum

Auftraggeber Unterschrift

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 640 Abnahme (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

Gesetz

Auftragnehmer Unterschrift

Zeugen Unterschrift

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Die Kategorien von Mängeln Die Dunstabzugshaube hängt schief, die Fugen zwischen den Fliesen sind zu groß geraten, das neu aufgebaute Regal hat Kratzer. In all diesen Fällen liegen eindeutig (wesentliche oder unwesentliche) Mängel vor. Nach dem Gesetz (§ 633 BGB) gibt es folgende Kategorien von Mängeln: Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ist nicht möglich. Beispiele: Sie haben in einem schmalen Bad eine Toilette so eingebaut, dass man sich nur seitlich daraufsetzen kann. Oder: Nach der Überarbeitung der alten Zimmertüren lassen diese sich nicht mehr einwandfrei schließen.

Die vereinbarte Beschaffenheit oder eine mit dem Kunden vereinbarte Eigenschaft fehlt. Beispiele: Sie haben mit dem Kunden eine bestimmte Höhe der neuen Küchenarbeitsplatte vereinbart. Bei der Abnahme zeigt sich jedoch, dass die Platte einen Zentimeter niedriger ist. Oder: Gegen den ausdrücklichen Wunsch des Kunden ist die Oberfläche der neu gedruckten Visitenkarten doch matt anstatt glänzend.

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Das Ergebnis entspricht nicht dem, was der Kunde üblicherweise erwarten durfte. Beispiele: Die neu verlegten Fliesen weisen Haarrisse auf. Oder: Auch nach der Reparatur der Dunstabzugshaube zieht diese nur einen geringen Teil der Küchendämpfe ab, sie ist nicht funktionstauglich. Hinweis: Die Standards und Qualitätsgrundsätze der jeweiligen Branche sind zu berücksichtigen. Bei Bauleistungen ist die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik das Mindestmaß dessen, was geschuldet ist. Diese richten sich oftmals nach DIN-Normen.

Die Menge ist nicht ausreichend oder ein anderes als das bestellte Werk wird hergestellt. Beispiel: Sie bringen an der Wand statt der geforderten acht Steckdosen nur vier Steckdosen an.

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter Rechte in Bezug auf die Sache geltend machen kann. Beispiele: Bei der Herstellung von Individualsoftware speziell für den Kunden wurden Urheberrechte anderer nicht beachtet. Oder: Bei Gestaltung einer Webseite für den Kunden werden Fotos verwendet, ohne die Bildrechte zu besitzen.

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… und wenn der Mangel nicht wesentlich ist? Schätzen Sie die Beanstandung des Kunden als Kleinigkeit ein oder liegt kein Mangel vor, können Sie Ihrem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, damit Sie Klarheit haben, wann Sie Ihre Vergütung einfordern können. Eventuell wird der Kunde Ihnen die Abnahme dennoch weiterhin versagen. Falls es sich bei seinem Einwand aber tatsächlich um einen unwesentlichen Mangel handelt, hat der Auftragnehmer die besseren Karten: In diesem Fall gilt die Abnahme nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Abnahmefrist dennoch als vollzogen. Sie können die Vergütung einfordern. Wann ein Mangel unwesentlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Aber: Summieren sich viele kleine Mängel zu einem Betrag, der einen erheblichen Anteil der noch offenen Werklohnforderung ausmacht, kann der Auftraggeber nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München wie bei einem wesentlichen Mangel die Abnahme verweigern. In diesem Fall hatten sich eine Reihe optischer Mängel bei einem Bauprojekt so aufsummiert, dass Nachbesserungen mit Kosten in fünfstelliger Höhe erforderlich wurden (Az. 13 U 4378/07).

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Muster Aufforderung zur Abnahme Sehr geehrte Damen und Herren, wie Sie wissen, haben wir die Arbeiten aufgrund des mit Ihnen geschlossenen Werkvertrags am … fertiggestellt. Bisher ist von Ihnen noch keine Abnahme erfolgt. Wir fordern Sie daher auf, bis spätestens … die Werkleistung abzunehmen. Als gemeinsamen Termin schlagen wir Ihnen vor: Bitte bestätigen Sie uns den Termin oder nennen Sie einen Alternativtermin innerhalb des oben genannten Zeitrahmens. Mit freundlichen Grüßen

Beispiele: Sie haben beim Außenanstrich eines Hauses versehentlich den angrenzenden Gartenzaun mit Farbe bespritzt. Oder: Beim Einbau einer neuen Küche ist ein kleiner Kratzer auf einer der Schranktüren entstanden.

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Sowohl bei unwesentlichen als auch bei wesentlichen Mängeln kann der Kunde einen Teil der Vergütung bis zur Mängelbeseitigung vorläufig zurückhalten. Nach dem Gesetz beträgt dieser sogenannte Druckzuschlag in der Regel das Doppelte (früher: das Dreifache) der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB).

Musterschreiben, wenn der Kunde wegen der Mängel nicht zahlt

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NACHBESSERN, ABER RICHTIG WENN DER KUNDE REKLAMIERT Der Auftragnehmer ist mit Ihrer Arbeit nicht zufrieden und legt Ihnen Gründe dar, die Sie nicht von der Hand weisen können: Sie müssen sich eingestehen, dass Ihr Werk tatsächlich Mängel aufweist. In diesem Fall muss es Ihnen jetzt in erster Linie darum gehen, dass Sie sich mit dem Kunden darüber einigen, wie die Fehler am besten behoben werden können. Falls der Kunde sehr verärgert ist, wird er vielleicht eine bestimmte Form der Abwicklung einfordern.

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom … rügen Sie Mängel an den von uns verrichteten Arbeiten. Aus diesem Grund verweigern Sie die Bezahlung der Ihnen am … übermittelten Rechnung. Gerne können wir einen Termin vereinbaren, in dem wir die von Ihnen beanstandeten Teile nochmals überprüfen. Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass Sie nicht berechtigt sind, aufgrund der von Ihnen geltend gemachten Mängelansprüche den gesamten Rechnungsbetrag nicht zu bezahlen. Nach § 641 Abs. 3 BGB darf nur der doppelte Betrag der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückgehalten werden. Da hier die Kosten einer eventuell notwendigen Reparatur einen Betrag in Höhe von … Euro nicht übersteigen, bitten wir Sie, die über diesen Betrag hinausgehende Werklohnforderung – mindestens jedoch … Euro an uns zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen

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Was der Kunde Ihnen abverlangen darf – und was Sie ihm geben sollten Ungeachtet der Empörung des Kunden hat dieser nicht einfach das Recht, einen anderen Handwerker mit der Beseitigung des Mangels zu beauftragen oder die Rechnung endgültig zu kürzen. Zuerst muss er Ihnen die Chance auf Nachbesserung geben. Dafür muss er Ihnen eine realistische Frist setzen. Für die Nachbesserung sollten Sie sich nicht zu viel Zeit lassen, Sie brauchen aber auch nichts zu überstürzen. Als Faustregel gilt: Die Frist sollte in etwa der Zeit entsprechen, die Sie unter normalen Umständen bräuchten, um eine entsprechende Leistung zu erbringen. Gesetzlich geregelt ist die Frist nicht. Deshalb ist hier bei beiden Parteien gesunder Menschenverstand gefragt.

Beispiele: Ein Kunde muss damit rechnen, dass sich die Nacherfüllungsfrist verlängert, wenn ein bestimmtes Ersatzteil nicht so schnell zu beschaffen ist. Dem Kunden im Winter zuzumuten, auf den Termin für die Instandsetzung einer Heizungsanlage zwei Wochen zu warten, ist jedoch nicht angemessen.

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Nacherfüllung kostet den Kunden nichts Ob Sie die Mängel durch eine Nachbesserung oder durch eine völlige Neuherstellung des Werkes beseitigen, bleibt nach dem Werkvertragsrecht Ihnen überlassen. Die Kosten einer Nacherfüllung haben in jedem Fall Sie zu tragen. Dazu gehören die Transportkosten, die Wegekosten, die Arbeits- und Materialkosten sowie die Kosten, welche durch die Nachbesserung zwangsläufig entstanden sind, z. B. zusätzliche Maler-, Verputz- oder Reinigungsarbeiten.

In solchen Fällen sitzt der Auftragnehmer sprichwörtlich zwischen den Stühlen – und eventuell noch auf hohen Kosten, die er im Vorfeld des Auftrags verauslagen musste, etwa für das verwendete Material. Zudem muss er seine laufenden Betriebskosten bestreiten und eventuell noch die Kosten für einen Gutachter aufbringen. Schließlich kann es passieren, dass trotz Mahnung an Kunden und Zulieferer beide die Zahlung verweigern oder die Forderungen nur schrittweise begleichen.

Ist der Mangel durch die Verwendung von schadhaftem oder minderwertigem Material entstanden, liegt es nahe, den Lieferanten oder Hersteller für den entstandenen Schaden in Regress zu nehmen.

Oft bleibt hier nur noch der Gang vor das Gericht. Dies bedeutet für den Unternehmer zunächst, dass weitere Kosten für den Anwalt und das Gerichtsverfahren anfallen. Verfügt der Unternehmer über eine Rechtsschutzversicherung, die auch den vertraglichen Bereich umfasst, übernimmt diese die gesetzlichen Gebühren für Anwalt, Gericht, Zeugen und Sachverständige sowie unter Umständen auch ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren.

Beispiel: Die Fliese & Fuge GmbH baute bei einem Auftraggeber ein neues Bad ein und verwendete dabei besonders edle Fliesen, die der Kunde selbst ausgewählt hatte. Nach Fertigstellung verweigerte dieser aber die Abnahme und bemängelte kleine Haarrisse auf den Fliesen. Die Rechnung werde erst nach Mängelbeseitigung beglichen. Nach Ansicht der Fliese & Fuge GmbH gingen die Haarrisse auf einen Fabrikationsfehler zurück – der Mangel wurde beim Hersteller reklamiert. Dieser aber weigerte sich, die Fliesen zurückzunehmen und kostenlos umzutauschen: Die Haarrisse seien durch den Einbau entstanden, für Schadenersatz komme er nicht auf.

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Wichtig ist es in jedem Fall, Materiallieferungen von Zulieferbetrieben bzw. Herstellern gleich nach dem Eintreffen gründlich auf Fehler zu prüfen – je länger das Material ungeprüft herumliegt, desto schlechter sind die Chancen vor Gericht und desto größer ist die Gefahr, dass Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller verjährt sind, bevor die Mängelansprüche des Endkunden Ihnen gegenüber verjähren.

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Wenn die Nachbesserung nicht klappt Gelingt es Ihnen trotz mehrfacher Versuche nicht, die fraglichen Mängel zu beseitigen, oder beheben Sie die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche ist der Fall, wenn Sie eine Ihnen zumutbare Nachbesserung zu Unrecht verweigern oder der Zeitraum, den Sie dafür veranschlagen, für den Kunden unzumutbar ist. Statt vom Vertrag zurückzutreten – was eine Rückgewähr der jeweiligen gegenseitigen Leistungen zur Folge hat –, kann der Kunde jedoch auch einen anderen Handwerker beauftragen und Ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen (sogenannte Selbstvornahme). Er hat ferner das Recht, Schadenersatz zu fordern – wenn zum Beispiel eine Feierlichkeit im Haus abgesagt und infolgedessen ein Raum angemietet werden musste. Selbstverständlich ist der Kunde dann verpflichtet, die entstandenen Kosten entsprechend nachzuweisen. Viele Kunden versuchen, im Falle einer mangelhaften Leistung statt eines Rücktritts Preisabschläge zu erreichen, da sie Ihr Werk vielleicht trotz seiner Mängel nutzen wollen oder auf eine kurzfristige Nutzung angewiesen sind. Die im Werkvertrag festgelegte Vergütung kürzen (den Werklohn mindern) kann ein Kunde aber nur, wenn er Ihnen vorher auch die Gelegenheit gegeben hat, die Mängel zu beseitigen. Hierfür spielt es dann keine Rolle, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Mängel handelt.

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MÄNGEL VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL

VERJÄHRUNG DER MÄNGELANSPRÜCHE WIE LANGE DARF DER KUNDE REKLAMIEREN? Wochen, Monate, Jahre – wie lange darf der Kunde die Leistung nach Fertigstellung und Abnahme reklamieren? Um auszuschließen, dass eine Mängelrüge Sie viele Jahre nach der Erbringung Ihrer Leistung mit unvorhergesehenen Schwierigkeiten konfrontiert, gibt es die Verjährungsfristen. Dies ist die Zeit, in der der Unternehmer für die Mangelfreiheit seiner Leistung einstehen muss. Während dieser Zeit kann der Kunde noch seine Gewährleistungsrechte geltend machen. Sobald die Abnahme erfolgt ist, muss er jedoch beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Dies wird meist schwieriger, je mehr Zeit seit der Abnahme verstrichen ist. Die Verjährungsfristen sind bei VOB-Verträgen anders geregelt als nach den Werkverträgen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Werkverträge nach VOB werden in diesem Ratgeber aber nicht behandelt (vgl. S. 49 bis 51). Das Gesetz differenziert je nach Art der Arbeiten auf der einen Seite zwischen der Verjährung für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache und der Verjährung für Bauwerke. Für alle übrigen Werkleistungen gelten wiederum andere Verjährungsvorschriften.

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Zwei-Jahres-Frist Eine Zwei-Jahres-Frist gilt für Mängelansprüche (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadenersatz) bei Werken, die in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache bestehen, wenn es sich nicht um ein Bauwerk handelt (z. B. Reparatur eines Kfz, Schreinern eines Regals, Wartung der Heizung, Reparatur der Klospülung). Auch für Planungs- und Überwachungsaufgaben in diesem Bereich gilt eine zweijährige Verjährungsfrist. Fünf-Jahres-Frist Bei der Herstellung, Planung oder Überwachung von Bauwerken gilt eine Fünf-Jahres-Frist. Darunter fallen sowohl ein Neubau als auch ein Umbau oder die Reparatur an einem Gebäude, wenn sie für den Bestand oder die Erneuerung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingefügten Teile mit ihm fest verbunden werden (z. B. Neubau eines Gebäudes oder Anbau an ein bestehendes Gebäude, Einbau einer Fußbodenheizung). Die Verjährungsfrist beginnt sowohl bei der Zwei-Jahres-Frist als auch der Fünf-Jahres-Frist mit der Abnahme des Werks, nicht erst mit Entdeckung des Mangels. Drei-Jahres Frist In drei Jahren verjähren Mängelansprüche bei Arbeiten an unkörperlichen Werken (z. B. Herstellung und Wartung von Software). Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit Abnahme, sondern ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

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MÄNGEL VOM MEISTERSTÜCK ZUM ZANKAPFEL

Hemmung der Verjährung Verhandeln Sie mit Ihrem Kunden über das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen, wird der Lauf der Verjährung während dieser Zeit angehalten (§ 203 BGB). Diese Zeit umfasst die Prüfung des Mangels und die Durchführung von Beseitigungsmaßnahmen. Die Verjährung wird nicht gehemmt, wenn der Kunde diese Schritte gegenüber dem Unternehmer nur androht und eine Mängelanzeige schickt.

Verjährung § 634 a BGB

Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache

Arbeiten an Bauwerken

Arbeiten an unkörperlichen Werken

2 Jahre

5 Jahre

3 Jahre

Beginn Abnahme

Beginn Abnahme

Beginn mit Ende des Jahres

Beispiel: Reparatur eines Kfz

Beispiel: Errichtung und Umbau eines Gebäudes

Beispiel: Herstellung und Wartung von Software

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HANDWERK UND GEWERBE

HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT SCHÄDEN AM EIGENTUM DES AUFTRAGGEBERS 107 DIE ANSPRÜCHE DER KUNDEN

IHRE HAFTUNG FÜR MITARBEITER 109 SCHÄDEN DURCH ANGESTELLTE UND SUBUNTERNEHMER

SCHÄDEN AM EIGENTUM DRITTER 111 DIE ANSPRÜCHE DES UNBETEILIGTEN

BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 114 FÜR WELCHE SCHÄDEN KOMMT SIE AUF?

ARBEITNEHMERHAFTUNG 115 WIE KOMMEN SIE AN IHR GELD?

EINSTANDSPFLICHT ALS BETRIEBSINHABER 119 HAFTUNG MIT PRIVATVERMÖGEN

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HANDWERK UND GEWERBE HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT Wie heißt es doch so schön – wo gehobelt wird, da fallen Späne: Der Auftrag kam in letzter Minute, sollte unbedingt noch vor dem Urlaub des Auftraggebers abgewickelt werden. Vor Ort entsteht Hektik, und trotz größter Sorgfalt bei der Ausführung geschieht dann kurz vor Schluss noch ein Unglück: Beim Abbau fegt die Malerleiter den Kronleuchter von der Decke, der Azubi hat mit dem Lötkolben Brandflecken auf dem Parkett verursacht oder der mit Dachdeckerarbeiten beauftragte Subunternehmer vergisst, die Folie auf dem Dach ordentlich zu befestigen. Es regnet und das Gebälk wird feucht. Solche Missgeschicke können schnell zum Zankapfel zwischen Kunde und Auftragnehmer werden, weil hohe Schadenssummen im Raum stehen. Aber auch Streit zwischen dem Unternehmer und seinen Mitarbeitern ist vorprogrammiert.

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SCHÄDEN AM EIGENTUM DES AUFTRAGGEBERS DIE ANSPRÜCHE DER KUNDEN Haben Sie bei der Ausführung Ihrer Leistung tatsächlich selbst vorsätzlich oder fahrlässig Schäden angerichtet, hat der Kunde natürlich Anspruch auf eine Regulierung seines Schadens. Schadenersatz bei Verletzung von Nebenpflichten Wenn Sie für Ihren Auftraggeber tätig werden, sind Sie durch die Bestimmungen des Werkvertrags verpflichtet, diese Leistung in einem vereinbarten Umfang zu erbringen – also quasi Ihre vertragliche Pflicht zu erfüllen. Dazu gehören aber auch sogenannte Nebenpflichten – damit sind die klassischen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gemeint, die zu „Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen“ des Auftraggebers verpflichten: der pflegliche Umgang mit dem alten Parkett, das sorgfältig abgedeckt werden muss, oder die umsichtige Fahrweise bei einer Probefahrt, die nicht im Crash des Wagens enden darf. Wer nun schuldhaft Nebenpflichten verletzt, obwohl er seiner Hauptpflicht absolut Genüge getan (und die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht) hat, macht sich schadenersatzpflichtig.

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HANDWERK UND GEWERBE HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

Beispiele: Sie bekommen den Auftrag, einen Innenraum in einem bestimmten Blauton zu streichen, versäumen es aber, dem Kunden zu sagen, dass dieser die Eigenschaft hat, durch die Einwirkung von Sonnenlicht nach einiger Zeit wesentlich heller zu werden (Verletzung der Aufklärungspflicht). Oder: Aufgrund mangelhafter Abdeckung verschmutzen Sie Möbel und Teppiche mit Lack.

HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

IHRE HAFTUNG FÜR MITARBEITER SCHÄDEN DURCH ANGESTELLTE UND SUBUNTERNEHMER Meist setzt der Handwerker bei der Ausführung der Arbeiten eigene Arbeitnehmer, aber auch Subunternehmer ein. Verursachen diese fahrlässig einen Schaden, stellt sich die Frage, wer nun den Schaden zu tragen hat. Schäden bei der Arbeit Was passiert also, wenn nicht Sie, sondern Ihr Lehrling beim Abtransport der Regenrinne ein Fenster des Kunden einschlägt? Das ist dann leider immer noch Ihr Problem, denn Schadenersatzansprüche und eine Haftung für Mängel oder Schäden bestehen zunächst einmal im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer. Das heißt, Sie haften damit auch für die Schäden, die von Ihren Mitarbeitern bei Ausführung der Arbeiten verursacht wurden. Auch wenn der Auftragnehmer einen Subunternehmer beauftragt, muss er als Generalunternehmer und Vertragspartner für den Schaden des Kunden haften.

Im Gegensatz zum Vorgehen bei Mängeln kann der Kunde Schadenersatz fordern, ohne Ihnen vorher eine Frist zur Behebung des Schadens zu setzen.

Hinweis: Der Kunde hat das Recht, den anzunehmenden Schadensbetrag von Ihrer Rechnung einzubehalten – auch wenn Ihr Werk vollkommen in Ordnung war (Zurückbehaltungsrecht).

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Beispiel: Ein Kunde schließt mit Ihnen einen Werkvertrag zur Reparatur eines Wasserschadens am Parkettboden. Sie vergeben die Arbeit wiederum an einen anderen Handwerker (Subunternehmer). Dieser beschädigt beim Abschleifen des Parketts leichtfertig die Zimmertür.

Ihre Angestellten und Subunternehmer gelten rechtlich als sogenannte Erfüllungsgehilfen. Das bedeutet: Das Verhalten und Fehlverhalten Ihrer Erfüllungsgehilfen wird Ihnen zugerechnet – und Sie tragen nach außen die Verantwortung für die Folgen.

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HANDWERK UND GEWERBE HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

Gesetz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Nicht in Haftung genommen werden kann der Auftragnehmer freilich für Schäden, deren Entstehen der Kunde selbst zu verantworten hat.

Beispiel: Eine Kundin lässt Türen und Türrahmen ihrer Altbauwohnung streichen; während Sie mit der Ausführung der Arbeiten beschäftigt sind, eilt sie in einem neuen Kleid durch die Räume und stellt anschließend fest, dass das edle Tuch durch Lackflecken ruiniert ist. Da die Verschmutzung durch eigene Schuld entstanden ist, kann die Auftraggeberin Ihnen gegenüber keine Ansprüche geltend machen.

HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

SCHÄDEN AM EIGENTUM DRITTER DIE ANSPRÜCHE DES UNBETEILIGTEN Immer wieder kommt es vor, dass bei Ausführung eines Auftrags Dritte geschädigt werden. Natürlich müssen Sie auch für diese Schäden aufkommen, wenn Sie den Schaden fahrlässig verursacht haben.

Beispiel: Spielende Kinder finden auf der Baustelle eine Flasche mit Salmiakgeist und bespritzen sich damit. Eines der Kinder erleidet Verätzungen am Auge. Ihnen als Malermeister wird vorgeworfen, Farben und Lacke nicht sicher verwahrt zu haben.

Beispiel: Ein von Ihrer Schlosserei montiertes Treppengeländer löst sich. Ein Besucher des Kunden stürzt mitsamt dem Treppengeländer eine Etage tiefer und verletzt sich.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 Schadensersatzpflicht (Auszüge) (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Gesetz

Hinweis: In manchen Fällen kann auch der Kunde zur Verantwortung gezogen werden. Die Beauftragung des Handwerkers entbindet den Kunden nicht von den ihm obliegenden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten.

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HANDWERK UND GEWERBE HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

Gesetz

Haftung für Mitarbeiter Lassen Sie die Arbeiten durch Angestellte ausführen, haften Sie für diese Hilfspersonen. Stolpert ein Mitarbeiter bei Dachdeckerarbeiten, ein Ziegelstein gleitet ihm aus der Hand und fällt auf ein fremdes Auto, dann müssen Sie in der Regel für den Schaden einstehen.

Voraussetzung für eine deliktische Haftung eines Gehilfen:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Hinweis: - Für Schäden, die ein Mitarbeiter bei Arbeiten verursacht, die er auf eigene Faust ausführt, haftet er selbst, nicht Sie als Unternehmer. - Für Schäden, die der Verrichtungsgehilfe infolge unerlaubter Handlung anlässlich der Ausführung übernommener Arbeiten verursacht, haftet der Unternehmer nur, wenn er bei der Auswahl des Mitarbeiters nicht mit der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. - Sie haben die Möglichkeit, sich bei Haftungsforderungen zu entlasten, indem Sie nachweisen, dass Sie den Verrichtungsgehilfen mit Bedacht ausgewählt und bei der Verrichtung der Tätigkeit hinreichend überwacht haben.

Beispiel: Sie beauftragen jemanden damit, eine Ladung Kies zu transportieren. Beim Abladen schüttet dieser versehentlich den kleinen Teich des Nachbarn zu, in dem teure japanische Zierfische leben. Im Unterschied zum Erfüllungsgehilfen haben Sie die Möglichkeit, sich vom Haftungsanspruch zu entlasten. Denn hier geht es nicht um die Haftung gegenüber Ihrem Vertragspartner und Kunden, sondern um die deliktische Haftung gegenüber einem Fremden. Eine Entlastung ist möglich, indem Sie nachweisen, dass Sie Grund zu der Annahme hatten, dass der Verrichtungsgehilfe seine Arbeit gut machen wird, und dass Sie außerdem dem Beauftragten gesagt haben, wo er den Kies abladen soll (und wo nicht).

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HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

- Er ist weisungsgebunden. Damit kommen selbstständige Personen als Verrichtungsgehilfen prinzipiell nicht in Frage. - Der Schaden muss „in Verrichtung der Tätigkeit“ entstanden sein.

Subunternehmer Mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung kann sich der Dritte direkt an den Subunternehmer wenden. Der Generalunternehmer haftet hingegen für deliktisches Fehlverhalten des von ihm beauftragten Subunternehmers nur begrenzt, unter Umständen etwa für organisatorisches Fehlverhalten.

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HANDWERK UND GEWERBE HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

ARBEITNEHMERHAFTUNG

FÜR WELCHE SCHÄDEN KOMMT SIE AUF?

WIE KOMMEN SIE AN IHR GELD?

So viel ist sicher – ohne Betriebshaftpflichtversicherung geht es nicht: Denn die zerbrochene Ming-Vase, der angekokelte Perserteppich oder der verbeulte Maserati in der Auffahrt des Kunden könnten ein kleineres Unternehmen sonst im Handumdrehen in den Ruin treiben. Allerdings sind Sie damit nicht für alle Schadensfälle „aus dem Schneider“, denn die Haftpflichtversicherung zahlt für Schäden, die am Eigentum des Kunden oder eines Dritten entstanden sind – und nicht für einen Schaden am eigenen Werk.

Solange die Versicherung den Schaden übernimmt, entsteht selten Streit mit Ihren Mitarbeitern. Fehlt jedoch eine ausreichende Versicherungsdeckung oder ist der betreffende Schaden nicht umfasst, prüft der Unternehmer im einen oder anderen Fall, ob nicht der Arbeitnehmer oder der Subunternehmer einen Teil des Schadens zu tragen hat.

Beispiel: Sie wurden mit der Renovierung eines Waschkellers beauftragt. Aufgrund einer unsauber abgedichteten Fuge steht wenige Tage nach Abschluss der Arbeiten der Keller unter Wasser. Die Kosten für die erneute Renovierung werden Ihnen angelastet (Schaden am eigenen Werk). Für Schäden an den dort aufgestellten Wasch- und Trockengeräten springt jedoch die Betriebshaftpflichtversicherung ein (Schaden am Eigentum des Kunden).

In jedem Fall lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte Ihrer Police, denn dort ist geregelt, was in puncto Schäden am Eigentum abgedeckt ist. Damit Sie im Schadensfall auch möglichst gut abgesichert sind, kann es sich auszahlen, mit dem Versicherer über notwendige Anpassungen zu sprechen.

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HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

Arbeitnehmerhaftung im Innenverhältnis Ob und wie weit Sie im Innenverhältnis einen Angestellten für einen von ihm angerichteten Schaden haftbar machen können, hängt vor allem von den Umständen ab. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die Entstehung des Schadens durch leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit bedingt war. Leichte Fahrlässigkeit Hierunter fallen Dinge, die in der Rubrik „das kann jedem einmal passieren“ abzulegen sind: ein dummes Missgeschick, das trotz größter Sorgfalt vorkommen kann. Hier muss der Unternehmer die Regulierung des Schadens allein in die Hand nehmen. Auf keinen Fall wären Sie berechtigt, dem Arbeitnehmer die Schadensaufwendung vom Gehalt abzuziehen.

Beispiele: Ihr Malergeselle tritt in einen Farbklecks am Boden und verteilt die Farbe auf dem Teppichboden Ihres Auftraggebers. Oder: Ihr gestresster Buchhalter veranlasst die Überweisung eines kleinen Geldbetrags auf ein falsches Konto.

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Mittlere Fahrlässigkeit Davon spricht man, wenn der Arbeitnehmer nicht im Rahmen des Üblichen sorgfältig und seinem Ausbildungsstand gemäß arbeitet. Das heißt, Regeln werden missachtet oder Routinetätigkeiten unterlassen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zwangsläufig zu Schäden führen.

Beispiele: Ihr Angestellter wird mit dem Verlegen eines Parketts beauftragt und versäumt es, den Boden vorher zu begradigen, sodass die ganze Arbeit noch einmal gemacht werden muss. Oder: Ein Mitarbeiter hat einen Stapel Rohre schlampig auf der Ladefläche des Firmenwagens befestigt. Beim Anfahren rutscht eines der Rohre in die Fensterfront des Büros, mehrere Scheiben zerbrechen.

In diesem Fall kann der Betriebseigner den Arbeitnehmer für einen Teil der Kosten zur Kasse bitten. Dabei ist aber unbedingt Augenmaß gefragt: Wie hoch der Betrag tatsächlich ausfallen darf, hängt davon ab, wie hoch der Gesamtschaden ist, wie viel Gehalt der Angestellte bekommt, wie der Ausbildungsstand und die Stellung des Mitarbeiters zu bewerten sind und wie sein bisheriges Verhalten war. Wehrt sich der Angestellte gegen Ihre Ansprüche und zieht vor Gericht, liegt die Beweislast für das Verschulden des Mitarbeiters – also für Vorsatz oder die jeweilige Art der Fahrlässigkeit – nach § 619a BGB bei Ihnen. Das Gericht prüft dann, ob der Schaden nicht von Ihnen selbst durch eine entsprechende Versicherung hätte abgedeckt werden können oder müssen.

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Grobe Fahrlässigkeit Grob fahrlässig handelt ein Mitarbeiter, wenn er Selbstverständlichkeiten, die in dieser Situation jeder befolgen würde, außer Acht lässt.

Beispiele: Ihr Angestellter verursacht mit dem Dienstwagen einen Verkehrsunfall, weil er über eine rote Ampel fährt. Oder: Ein Mitarbeiter reißt eine Wand ein, ohne vorher zu überprüfen, ob diese eine statisch tragende Funktion hat – mit der Folge, dass das gesamte Gebäude schwer beschädigt wird oder gar teilweise abgerissen werden muss.

Selbst in derart krassen Fällen – also bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – begrenzt der Gesetzgeber allerdings wohlmeinend die Haftungssumme – der Arbeitnehmer soll zwar zur Verantwortung gezogen, aber schließlich wirtschaftlich nicht komplett ruiniert werden. In der Regel beteiligt sich der Mitarbeiter am entstandenen Schaden mit einer Summe, die sich im Bereich von höchstens drei bis vier Monatsgehältern bewegt. Hier urteilen die Gerichte allerdings unterschiedlich. In besonders schwer wiegenden Fällen kann der Arbeitnehmer auch dazu verurteilt werden, den gesamten Schaden zu tragen (z. B.: Krankenhausärztin verabreicht einem Patienten aufgrund einer Reihe von groben Fehlern Blut der falschen Blutgruppe – Patient stirbt). Eventuell müssen Sie Ihren Anspruch vor Gericht begründen, wenn der Arbeitnehmer dagegen klagt, dass Sie ihn zur Verantwortung ziehen wollen. In diesem Fall würde geprüft, ob Sie als Arbeitgeber den Schaden nicht eventuell selbst mitverursacht haben.

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Je mehr Verantwortung, desto mehr Haftungsrisiko: der Betriebsleiter Haben Sie einen Betriebsleiter eingestellt und mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet, kann man eigentlich erwarten, dass dieser verantwortlich und im unternehmerischen Sinne handelt. Deshalb haftet er in der Regel auch zumindest für schuldhaft herbeigeführte Schäden im Betriebsablauf. Es gelten die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung.

Beispiel: Ihr Betriebsleiter wirkt seit Wochen verstört und unkonzentriert. Schon bei der Besprechung der anfallenden Aufgaben bringt er immer wieder einiges durcheinander, er kommt des Öfteren zu spät und riecht mitunter sogar nach Alkohol. Sie nehmen sich vor, die Angelegenheit demnächst anzusprechen, lassen ihn aber vorerst gewähren, da andere Probleme Sie momentan voll in Beschlag nehmen. Auch Bedenkensäußerungen Ihres Auszubildenden beachten Sie nicht weiter. Es kommt dann bei der Ausführung des Auftrags zu Schäden, die der Betriebsleiter verursacht, weil er den Mitarbeitern falsche Anweisungen gibt.

HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

EINSTANDSPFLICHT ALS BETRIEBSINHABER HAFTUNG MIT PRIVATVERMÖGEN Ein Betriebsinhaber muss unter Umständen auch mit seinem Privatvermögen für durch ihn oder seine Arbeitnehmer verursachte Schäden haften. Diese persönliche Haftung kann durch die Wahl der Gesellschaftsform – etwa mit einer GmbH – erheblich reduziert werden. Ganz ohne Haftungsrisiken ist allerdings auch der Geschäftsführer einer GmbH nicht. So haftet er nach § 43 GmbHG gegenüber der Gesellschaft immer dann, wenn er bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes außer Acht gelassen hat.

Beispiel: Der Geschäftsführer lässt die Arbeitnehmer bewusst länger als zulässig arbeiten. Dies stellt einen Gesetzesverstoß dar. Der Betrieb muss ein Bußgeld zahlen. Der Geschäftsführer muss der Gesellschaft den Betrag ersetzen.

Beispiel: Der Betrieb zahlt der Einzugsstelle Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht aus. Hier liegt eine Straftat vor. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich auch der Geschäftsführer als Vertretungsberechtigter des Betriebes strafbar. Zusätzlich haftet er auch zivilrechtlich: nämlich gegenüber dem Sozialversicherungsträger mit seinem Privatvermögen für die nicht weitergeleiteten Beiträge der Arbeitnehmer (§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 266a StGB).

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HANDWERK UND GEWERBE HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

Haftung für unzulässige E-Mail-Werbung Die Zusendung von unverlangten Werbe-E-Mails ist nicht zulässig und kann zu teuren Abmahnungen führen. Zusätzliches Risiko: Nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung kann ein weiterer Verstoß bedeuten, dass eine hohe Vertragsstrafe fällig wird.

Beispiel: Eine Berliner GmbH hatte besonderes Pech: Nach einem Hackerangriff wurden von den Computern des Betriebes über 180.000 Spam-Mails verschickt. Einer der Empfänger ging vor Gericht. Seine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 19.7.2011, Az. 15 S 1/11) war erfolgreich. Der Unterlassungsanspruch wurde an die Person des Empfängers geknüpft und nicht an dessen E-Mail-Adresse. Auch jede andere E-Mail-Adresse des Empfängers, die auf irgendeine Weise in den Werbeverteiler des Unternehmens gelangt, unterliegt also dem Unterlassungsanspruch. Eine Werbemail an eine solche Adresse löst damit eine hohe Vertragsstrafe aus. Andere Gerichte entscheiden dazu zwar anders (AG Flensburg, Urteil vom 31.3.2011, Az. 64 C 4/11). Dies ändert jedoch nichts am Risiko. Der Unterlassungsanspruch richtet sich nach dem Berliner Urteil nicht nur gegen die GmbH, sondern daneben auch gegen den Geschäftsführer persönlich.

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HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

Haftung im Insolvenzfall – Abführen von Arbeitgeberanteilen Zahlt ein Geschäftsführer Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherung aus, obwohl der Betrieb insolvenzreif ist, haftet er mit seinem Privatvermögen.

Beispiel: Ein Dachdeckerbetrieb hatte knapp 17.000 Euro an Arbeitgeberanteilen an die Sozialversicherung abgeführt, obwohl die GmbH schon überschuldet gewesen war. Der Insolvenzverwalter forderte das Geld vom alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter zurück – und bekam recht: Bei Insolvenzreife des Betriebes ist es dem BGH zufolge nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vereinbaren, Arbeitgeberbeiträge zu zahlen. Wichtig: Bei Arbeitnehmerbeiträgen sieht dies anders aus. Diese müssen auch bei Überschuldung abgeführt werden. Ihre Nichtweiterleitung stellt eine Straftat dar und führt ihrerseits wieder zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Sozialversicherungsträger (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.6.2009, Az. II ZR 147/08).

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HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

Fehlende Zahlungen an Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Führt der Geschäftsführer einer GmbH Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft nicht ab, haftet er nicht persönlich.

Haftung für Lohnsteuerausfälle in der Krise Auch bei Insolvenzreife eines Unternehmens muss die Lohnsteuer abgeführt werden, zumindest solange liquide Mittel zur Zahlung vorhanden sind. Wird dies versäumt – etwa um andere Gläubiger zu befriedigen –, haftet der Geschäftsführer persönlich.

Beispiel: Ein Mitarbeiter eines insolventen Bauunternehmens hatte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft einen Kontoauszug bekommen, dem zufolge für das Jahr der Insolvenzeröffnung noch ein Urlaubsanspruch von neun Tagen bestand, der nur teilweise durch Beiträge abgedeckt war. Er verklagte den Geschäftsführer der GmbH auf Zahlung der Differenz. Das Bundesarbeitsgericht wies jedoch darauf hin, dass hier die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung nicht gegeben seien. Zwar sei grundsätzlich jeder, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstoße, dem Betreffenden gegenüber schadenersatzpflichtig. Ein solches Gesetz sei § 266a StGB. Danach mache sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung oder andere Teile des Arbeitsentgeltes, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zahlen müsse, nicht weiterleite. Die Zahlungen an die Urlaubskasse stellten jedoch eine eigene Zahlungspflicht des Unternehmers dar. Eine Schutzgesetzverletzung liege damit nicht vor, eine persönliche Haftung des Geschäftsführers scheide aus (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.8.2005, Az. 8 AZR 542/04).

Beispiel: Ein GmbH-Geschäftsführer hatte in einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Krise der Gesellschaft am Fälligkeitstag die Lohnsteuer nicht ans Finanzamt ausgezahlt, obwohl noch genug Geld vorhanden war. Stattdessen stellte er beim Amtsgericht Insolvenzantrag. Er war der Ansicht, nun die Lohnsteuer nicht mehr abführen zu müssen. Der Bundesfinanzhof war anderer Meinung: Solange es noch liquide Mittel gebe, müsse die Lohnsteuer abgeführt werden. Diese Pflicht entfalle erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Bestellung eines Insolvenzverwalters, aber noch nicht mit Antragstellung. Diese Rechtsprechung ist im Einklang mit der Ansicht des Bundesgerichtshofes, nach der die Lohnsteuer auch in Zeiten der Insolvenzreife zu zahlen ist und ihre Zahlung nicht zu einer Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH führt. Im hier vorliegenden Fall wäre also Lohnsteuer zu zahlen gewesen. Der Geschäftsführer haftete hier nur deshalb nicht persönlich gegenüber dem Finanzamt, weil das Gericht im konkreten Fall keine grobe Fahrlässigkeit sah. Diese wäre für eine Haftung nach § 69 Abgabenordnung (AO) nötig gewesen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.9.2008, Az. VII R 27/07).

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Haftung bei Insolvenzverschleppung Eine weitere mögliche Haftungsgrundlage für den Geschäftsführer stellt die Insolvenzverschleppung dar.

Gesetz

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Gesetz (Auszug): Insolvenzordnung (InsO) § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen... (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

HAFTUNGSFRAGEN WENN EINMAL ETWAS ZU BRUCH GEHT

Stellt der Geschäftsführer verspätet Insolvenzantrag, haftet er nicht nur gegenüber der GmbH (§ 64 GmbHG), sondern auch Außenstehenden gegenüber (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO) auf Schadenersatz. Zur Haftung gegenüber Außenstehenden kann es z. B. kommen, wenn nach Insolvenzreife des Unternehmens noch Aufträge an Zulieferbetriebe vergeben wurden, die ihre Leistung auch erbracht haben, aber nun vergebens auf die Gegenleistung warten. Der Geschäftsführer haftet hier unmittelbar gegenüber dem Außenstehenden. Die Haftung des Geschäftsführers ist ein komplexes Gebiet, zu dem es vielfältige Rechtsprechung und Gesetzgebung gibt. Weitere Informationen halten Kammern und Berufsverbände bereit.

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VERSICHERUNGEN WELCHEN SCHUTZ HANDWERKER BRAUCHEN HAFTPFLICHT 129 KLEINES MISSGESCHICK – SCHLIMME FOLGEN

RECHTSSCHUTZ 130 DAMIT SIE ZU IHREM RECHT KOMMEN BERUFSUNFÄHIGKEIT 131 NICHT NUR MASCHINEN KÖNNEN VERSCHLEISSEN

ALTERSVORSORGE 132 WIE SICH EIN ARBEITSLEBEN SPÄTER AUSZAHLT

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VERSICHERUNGEN WELCHEN SCHUTZ HANDWERKER BRAUCHEN Eine solide „Grundausstattung“ in Sachen Versicherungen umfasst mindestens einen ausreichenden Schutz gegen Forderungen aus Haftpflichtschäden und gegen die Kosten bei Rechtsstreitigkeiten. Zudem sollte auch die persönliche Vorsorge keinesfalls zu kurz kommen: Schließlich wird im Schnitt jeder fünfte deutsche Erwerbstätige noch vor Erreichen des Rentenalters berufsunfähig. Und auch wenn bis dahin alles gut geht, steht dem wohlverdienten Ruhestand erst mit der passenden privaten Altersvorsorge auch finanziell nichts mehr im Weg.

HAFTPFLICHT KLEINES MISSGESCHICK – SCHLIMME FOLGEN Zwar ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in Deutschland gesetzlich nicht vorgeschrieben. Trotzdem gehört sie aus gutem Grund zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Unternehmer und Betriebsinhaber haften meist unbegrenzt für Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter verursachen. Dies gilt sowohl während der Arbeit als auch nach deren Abschluss: Löst sich beispielsweise eine unsachgemäß verlegte Bodenfliese an einer Treppe, kann das fatale Folgen haben. Kommt es deswegen zu einem Sturz, ist schnell der verantwortliche Handwerksbetrieb in der Pflicht. Behält der Verunglückte dann noch bleibende Schäden zurück oder stirbt gar an den Folgen des Unfalls, übersteigen die daraus entstehenden Forderungen schnell die finanziellen Möglichkeiten des Betriebs. Gewerbe-Haftpflichtversicherung Damit solche Unglücke nicht zum finanziellen Fiasko für den Handwerksbetrieb werden, lohnt sich der Abschluss einer entsprechenden Gewerbe-Haftpflichtversicherung. Und das gleich aus mehreren Gründen: Die Versicherung übernimmt nämlich nicht nur die zu leistende Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Sie prüft im Interesse des Versicherungsnehmers auch, ob und inwieweit überhaupt eine Schadenersatzpflicht besteht. Sind die Ansprüche ungerechtfertigt, wehrt die Versicherung sie mit juristischem Sachverstand ab und trägt auch die damit verbundenen Kosten. Gerade in dieser qualifizierten Dienstleistung liegt für den Betriebsinhaber ein großer Zusatzvorteil: Da sich eine gewerbliche Haftpflichtversicherung genau an den Bedürfnissen des Betriebs und dessen Branche orientiert, bietet sie nicht nur optimalen finanziellen Schutz.

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RECHTSSCHUTZ

BERUFSUNFÄHIGKEIT

DAMIT SIE ZU IHREM RECHT KOMMEN

NICHT NUR MASCHINEN KÖNNEN VERSCHLEISSEN

Meinungsverschiedenheiten und Konflikte kommen im Betriebsalltag freilich nicht nur mit Kunden und Geschäftspartnern vor – und nicht nur handwerkliche Mängel können für handfeste Probleme sorgen: Kommt es etwa mit einem gekündigten Arbeitnehmer zum Streit, leistet eine speziell auf die Bedürfnisse von Gewerbetreibenden abgestimmte Rechtsschutzversicherung ebenfalls wertvolle Dienste. Mit ihr hat man nicht nur vor Gericht einen erfahrenen Partner in nahezu allen betriebsrelevanten Rechtsfragen zur Seite; sie hilft durch eine telefonische anwaltliche Sofort-Beratung auch im Vorfeld einer rechtlichen Auseinandersetzung, unterstützt bei der Suche nach den passenden Fachanwälten und übernimmt die Kosten für deren Leistungen.

Die Zahlen sind erschreckend: Allein in Deutschland sind jedes Jahr rund 200.000 Erwerbstätige aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, vorzeitig aus dem Berufsleben auszuscheiden. Neben schweren Krankheiten wie Krebs oder psychischen Leiden führen häufig Rücken- und Gelenkprobleme zur Berufsunfähigkeit. Viele Handwerksberufe gehören zu den besonders gefährdeten Berufsgruppen – Bandscheibenvorfälle oder Knieprobleme sind hier leider keine Seltenheit. Werden die Beschwerden irgendwann so schlimm, dass an eine Ausübung des Berufs nicht mehr zu denken ist, kommt mit dem Aus im Job oft gleich der nächste Schlag. Denn die gesetzliche Unterstützung reicht in der Regel bei Weitem nicht aus, um den Lebensstandard auch nur annähernd zu halten. Auf Leistungen aus der staatlichen Berufsunfähigkeitsversicherung können ohnehin nur noch Personen hoffen, die vor dem 1.1.1961 geboren wurden – für alle anderen greift lediglich der staatliche Erwerbsminderungsschutz. Besonders hart trifft es zudem Selbstständige und Inhaber kleinerer Betriebe. Denn wer beruflich auf eigenen Beinen steht, hat im Fall einer Berufsunfähigkeit oft vollständig das Nachsehen. Einen staatlichen Schutz für Selbstständige gibt es in den meisten Fällen nicht. So drohen ohne private Berufsunfähigkeitsversicherung finanzielle Einschnitte, die sich meist nicht durch Ersparnisse kompensieren lassen.

Und eine gute Rechtsschutzversicherung kann sogar noch mehr: Schließlich lassen sich viele Streitigkeiten mit etwas Hilfe auch einvernehmlich klären, ohne dass man gleich vor den Kadi ziehen muss. Gerade bei arbeitsrechtlichen Meinungsverschiedenheiten bietet eine sogenannte Mediation für alle Beteiligten klare Vorteile gegenüber einem langwierigen Rechtsstreit vor Gericht. Auf diesem Wege lässt sich häufig nicht nur die bessere Einigung erzielen, der Konflikt ist in aller Regel auch deutlich schneller aus der Welt geschafft. Und Zeit ist bekanntlich Geld: Wer vor Gericht steht, kann nicht gleichzeitig arbeiten.

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ALTERSVORSORGE WIE SICH EIN ARBEITSLEBEN SPÄTER AUSZAHLT Dass es ohne private Zusatzvorsorge auch in Sachen Rente heute fast nicht mehr geht, ist schon lange kein Geheimnis mehr. Selbstständige, Betriebsinhaber oder Unternehmer, die nicht in die staatliche Rentenversicherung einzahlen, sind hier besonders unter Zugzwang. Aber auch sie haben die Möglichkeit, mit staatlicher Unterstützung für einen finanziell abgesicherten Ruhestand vorzusorgen. Basis Rente So lassen sich gerade mit dem – auch als Rürup-Rente bekannten – Modell der Basis-Rente zum Teil erhebliche Steuervorteile nutzen. Schon ab dem ersten Euro wirkt sich der eingezahlte Beitrag steuermindernd aus. Vorsorgebeiträge – neben Rürup beispielsweise Beiträge auch zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse – können bis zur Höchstgrenze von maximal 20.000 Euro pro Jahr für Singles und bis zu 40.000 Euro pro Jahr für Verheiratete steuermindernd geltend gemacht werden. Im Jahr 2013 können 76 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Anteil steigt bis 2025 jährlich um zwei Prozentpunkte, bis 2025 schließlich 100 Prozent erreicht sind. Auch wenn die steuerlich absetzbare Obergrenze von 40.000 Euro fix ist, erlaubt Rürup in der Regel beliebig hohe Beitragszahlungen. Je nach finanzieller Lage können Sparer also mal mehr, mal weniger in den Vertrag einzahlen.

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DIENSTWAGEN CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL DIENSTWAGENNUTZUNG DURCH DEN ARBEITNEHMER 137 VERTRÄGE, HAFTUNG UND BESTEUERUNG

DIENSTWAGENNUTZUNG DURCH DEN UNTERNEHMER/SELBSTSTÄNDIGEN 152 BETRIEBSAUSGABE, PRIVATNUTZUNG UND VERKAUF

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HANDWERK UND GEWERBE DIENSTWAGEN CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL Mobilität ist entscheidend – dies gilt für alle Branchen. Nicht nur der Chef muss Lieferanten und Kunden aufsuchen, Behördentermine wahrnehmen oder in der weit entfernten Filiale Präsenz zeigen. Kundendienstmitarbeiter, Vertriebsleute, Handwerker, Manager – sie alle müssen außer Haus berufliche Termine wahrnehmen. In vielen Fällen bietet sich die Zuteilung betrieblicher Dienstfahrzeuge an. Oft stellen diese auch eine besondere Anerkennung des Unternehmens dar oder sind mit einer bestimmten Position im Unternehmen verbunden. Beim Thema Dienstwagen gibt es rechtlich jedoch einiges zu beachten – nicht nur in Hinblick auf Schadensfälle und Besteuerung.

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DIENSTWAGEN CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL

Was ist ein Dienstwagen? Ein Dienstwagen gehört dem Arbeitgeber bzw. dem Unternehmen und ist auf dieses zugelassen. Er wird entweder von einem Arbeitnehmer oder vom Unternehmer selbst genutzt. Das individuelle Fahrzeug ist dabei einer bestimmten Person zur Nutzung zugeteilt. Ein anderer Ausdruck dafür ist „Firmenwagen.“

DIENSTWAGENNUTZUNG DURCH DEN ARBEITNEHMER VERTRÄGE, HAFTUNG UND BESTEUERUNG Ob ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzen kann, richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei kann auch genauer geregelt werden, zu welcher Nutzung der Arbeitnehmer konkret berechtigt ist: Darf er den Dienstwagen nur beruflich oder auch privat nutzen? Für den Hin- und Rückweg zur Arbeit sowie für Kundenbesuche, aber nicht für Fahrten zum Einkaufen oder zum Angeln am Wochenende? Teilweise wird vereinbart, dass der Mitarbeiter damit auch Urlaubsfahrten unternehmen darf, wenn er selbst den Treibstoff bezahlt. Es kommt hier immer auf den Vertrag an. In einigen Fällen wird auch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen – dies bietet sich insbesondere an, wenn dem Arbeitnehmer der Dienstwagen erst einige Zeit nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gewährt wird.

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In einigen Fällen kann der Arbeitnehmer jedoch tatsächlich einen Anspruch auf einen Dienstwagen haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitgeber allen Managern einer bestimmten Ebene oder allen Filialleitern einen Dienstwagen gewährt hat – nur dem Betreffenden nicht, und dies auch noch ohne vernünftigen Grund. In solchen Fällen greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz: gleiches Recht für alle – und gleiches Auto. Freiwillig und widerruflich? Ein Freiwilligkeitsvorbehalt bedeutet, dass eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers nur freiwillig geleistet wird und daraus – auch bei mehrmaliger Wiederholung – kein Gewohnheitsrecht (sogenannte „betriebliche Übung“) entstehen soll, sodass der Arbeitnehmer schließlich einen Rechtsanspruch darauf hätte. Ein Widerrufsvorbehalt bedeutet, dass eine Leistung gewährt wird und der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf besitzt, der Arbeitgeber diesen aber jederzeit widerrufen kann. Beim Thema Dienstwagen sind beide Varianten problematisch.

Urteil

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DIENSTWAGEN CHEF UND ARBEITNEHMER – IMMER MOBIL

Auch ein Widerrufsvorbehalt bezüglich der Privatnutzung des Dienstwagens bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jederzeit einen Teil seiner Vergütung entziehen bzw. das Recht darauf widerrufen könnte. Generell ist eine solche Vereinbarung im Rahmen formularmäßiger Vertragsklauseln als unangemessene Benachteiligung unwirksam. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Urteil vom 12.1.2005; Az. 5 AZR 364/04 hinsichtlich übertariflicher Zulagen und Fahrtkostenerstattung). Aber: Wirksam vereinbart werden kann ein Widerrufsvorbehalt, wenn schon in der Vereinbarung konkrete Gründe genannt werden, aus denen dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstwagens wieder entzogen werden kann – wie etwa beim Eintritt einer finanziellen Schieflage des Betriebes oder beim Wechsel des Arbeitnehmers vom Außen- in den Innendienst.

Auch eine Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt wird als unwirksam angesehen (Bundesarbeitsgericht. Urteil vom 08.12.2010, Az. 10 AZR 671/09).

Urteil

Wird etwa die Privatnutzung eines Dienstwagens unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber sich die freie Entscheidung vorbehält, ob er dem Arbeitnehmer einen Teil seiner Vergütung auszahlen will – oder nicht. Derartiges ist jedoch unzulässig und damit als Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam. BAG, Urteil vom 25.04.2007, Az. 5 AZR 627/06 bezüglich einer Leistungszulage).

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Dienstwagen im Urlaub und bei Krankheit? Urlaub Ob der Dienstwagen auch während des Urlaubs genutzt werden kann, hängt von der vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Denkbar ist z. B. eine Regelung, nach der der Arbeitnehmer zwar mit dem Firmenwagen in Urlaub fahren, aber den Treibstoff selbst zahlen muss. Wird eine private Nutzung ohne weitere Regelungen erlaubt, darf der Arbeitnehmer auch mit dem Fahrzeug in den Urlaub fahren. Krankheit Die private Nutzung eines Dienstwagens ist ein Entgeltbestandteil. Daher gilt bei längerer Erkrankung des Arbeitnehmers: Er darf das Fahrzeug zunächst behalten und im Rahmen der Vereinbarung auch weiter nutzen. Endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, endet auch der Anspruch auf die Nutzung des Dienstwagens für private Fahrten. Dies ist in der Regel nach sechs Wochen der Fall.

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Haftung bei Schäden Kommt es zu einem Unfall mit einem Dienstwagen, haftet gegenüber dem fremden Unfallgeschädigten zunächst einmal das Unternehmen.

Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 7 Haftung des Halters (Auszug) (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Gesetz

Hier ist dann die Haftpflichtversicherung des Halters gefragt. Zusätzlich haftet der Arbeitnehmer als Unfallverursacher in vielen Fällen dem Unfallgegner/-opfer selbst direkt auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld (sogenannte deliktische Haftung).

Mutterschutz Nach § 11 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist im Zeitraum eines mutterschutzbedingten Beschäftigungsverbots der Durchschnittsbetrag der Vergütung in den letzten 13 Wochen weiter zu zahlen. Dies schließt auch Zulagen ein. Auch die Privatnutzung eines Dienstwagens ist in dieser Zeit weiter zu gewähren. So entschied auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 11.10.2000, Az. 5 AZR 240/99).

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Für den Schaden am Dienstfahrzeug gelten die arbeitsrechtlichen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Der Arbeitgeber kann also den Arbeitnehmer in Regress nehmen. Inwieweit, hängt vom Grad des Verschuldens ab. In Kurzform: - Leichte Fahrlässigkeit: etwas, dass „jedem passieren“ kann. Der Arbeitnehmer haftet gegenüber dem Arbeitgeber nicht. - Mittlere Fahrlässigkeit: übliche Sorgfalt wird nicht beachtet, aber keine besonders schwere Pflichtverletzung (Beispiele: zu schnelles Fahren, zu geringer Abstand). Hier wird der Schaden nach Quoten geteilt. Es werden verschiedene Faktoren berücksichtigt: z. B. Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, Höhe des Arbeitnehmer-Gehalts im Verhältnis zum Schaden, Zumutbarkeit des Abschlusses einer Versicherung für den Arbeitgeber (bei Neuwagen ist Vollkasko zumutbar!). - Grobe Fahrlässigkeit: erhebliche Verletzung selbstverständlicher Pflichten. Beispiele: Telefonieren am Steuer ohne Freisprechanlage, Überfahren einer roten Ampel, Trunkenheitsfahrt. Der Arbeitnehmer haftet voll. Ausnahme: Seine Existenz ist durch die Schadenshöhe gefährdet und es liegt kein Fall der gröbsten Fahrlässigkeit vor. Eine solche ist generell bei akuter Gefährdung von Menschenleben gegeben.

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Privatnutzung und Besteuerung Um die Besteuerung von Dienstfahrzeugen entsteht immer wieder Streit, der gerichtlich geklärt werden muss. Denn: Arbeitnehmer, die einen vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagen auch privat nutzen, haben aus Sicht der Finanzbehörden einen geldwerten Vorteil. Dieser muss als Lohnbestandteil versteuert werden. Zur Anwendung kommen dabei zwei Verfahren: Wird ein Fahrtenbuch geführt, kann auf dessen Grundlage der Vorteil des Arbeitnehmers errechnet werden. Ohne Fahrtenbuch kommt die 1-Prozent-Regelung zur Anwendung. Danach wird 1-Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges dem Arbeitnehmer monatlich als geldwerter Vorteil zugerechnet, den er versteuern muss. Nutzt der Arbeitnehmer den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sind außerdem pro Entfernungskilometer 0,03 Prozent des BruttoListenpreises als geldwerter Vorteil anzusetzen. Obwohl die 1-Prozent-Regelung für den Fahrer bequemer ist, zahlt sich das Führen eines Fahrtenbuches oft aus. Dies gilt insbesondere bei einem tatsächlich geringen Anteil der Privatnutzung und bei Fahrzeugen, die gebraucht oder als Jahreswagen angeschafft wurden.

- Vorsatz: Will der Arbeitnehmer einen Schaden anrichten, haftet er dafür auch in voller Höhe.

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Beispiel 1: Urlaubsfahrt mit Vorführwagen Das niedersächsische Finanzgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die unzulässige Nutzung eines Dienstfahrzeuges ging. Ein bei einem Autohaus angestellter Verkäufer hatte die Erlaubnis gehabt, Vorführwagen für Probe-, Vorführ- und Besuchsfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Jede weitere private Nutzung war untersagt. Eines Tages wurde er an der nahen Vertragstankstelle des Autohauses dabei gesehen, wie er einen Vorführwagen für eine private Fahrt auftankte – in seinem Urlaub und auf Rechnung des Arbeitgebers. Es folgte eine Abmahnung – und auch das Finanzamt erfuhr davon und führte eine Lohnsteueraußenprüfung des Autohauses durch. Man ging nun von einer privaten Nutzungsmöglichkeit für die Vorführwagen aus und setzte bei den Einkünften des Verkäufers einen zusätzlichen geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent-Regel an. Der nachfolgende Rechtsstreit ging bis vor den Bundesfinanzhof.

Urteil

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Dieser verwies den Fall an das Finanzgericht zurück, welches entschied: Die Anwendung der 1-Prozent-Regel setze voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen habe. Eine unbefugte Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge besitze keinen Lohncharakter. Im Streitfall sei damit kein geldwerter Vorteil entstanden. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3.5.2012, Az. 1 K 284/11

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Beispiel 2: Anscheinsbeweis für private Nutzung Oft ziehen Finanzämter den sogenannten Anscheinsbeweis dafür heran, dass ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt. Das bedeutet: Gibt es kein Fahrtenbuch, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der „Beweis des ersten Anscheins“ für eine private Nutzung. Dieser Beweisführung sind jedoch Grenzen gesetzt. So auch im Fall einer Apotheke mit angeschlossener Arzneimittelherstellung. Das Unternehmen hatte 80 Mitarbeiter und einen Fahrzeugpool von sechs Firmenwagen. Aufzeichnungen über deren Nutzung gab es nicht. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass der bestbezahlte Mitarbeiter – der Sohn des Inhabers – auch den teuersten Dienstwagen – einen Audi A 8 – privat nutzen könne. Dafür sprächen die Lebenserfahrung und der Beweis des ersten Anscheins. Angewendet wurde die 1-Prozent-Regelung. Das Unternehmen wandte ein, dass eine private Nutzung nicht stattfände und allen Mitarbeitern arbeitsvertraglich untersagt sei. Die Schlüssel der Firmenfahrzeuge würden im Betrieb in einem Schlüsselkasten verwahrt, es fänden stichprobenartige Kontrollen von Kilometerständen und Treibstoffverbrauch statt. Der Sohn des Chefs besitze zwei private Autos einschließlich eines Audi S 8. Das Finanzgericht erster Instanz gab dem Finanzamt recht: Es liege nahe, dass der Sohn des Inhabers eine Sonderstellung habe und sich über arbeitsvertragliche Verbote hinwegsetzen könne.

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Urteil

Der Bundesfinanzhof beurteilte den Fall anders: Grundvoraussetzung für die Anwendung der 1-Prozent-Regel sei, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Dienstwagens gestattet habe. Eine unbefugte Nutzung sei kein Lohnbestandteil. Der Anscheinsbeweis könne nur begründen, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt werde. Darüber hinaus könne nichts weiter mit dem Anscheinsbeweis begründet werden. Das Finanzamt konnte hier also nicht einfach aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass der Sohn des Chefs sich nicht an seinen Arbeitsvertrag hielt oder das teuerste Auto der Firma auch privat nutzte. Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 46/08

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Beispiel 3: ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Der Bundesfinanzhof hat sich im März 2012 erneut zu der Frage geäußert, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat. Anlass war ein Fall, in dem eine GmbH ihrem GesellschafterGeschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hatte. Das Unternehmen hatte beantragt, den entstehenden geldwerten Vorteil nicht nach der 1-Prozent-Regelung, sondern nach den Angaben aus einem Fahrtenbuch zu bestimmen. Die vom Fahrer geführten Fahrtenbücher enthielten außer dem jeweiligen Datum nur Straßen- und Ortsnamen, machmal auch Kundennamen oder einzelne Angaben zum Zweck der Fahrt. Ferner hatte der Fahrer den Kilometerstand nach Fahrtende und die gefahrenen Tageskilometer notiert. Vom Unternehmen wurde dann nachträglich eine auf Basis seines Terminkalenders erstellte Liste ergänzt, aus der Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs am Fahrtbeginn sowie Zweck und Ziel der Fahrt hervorgingen. Das Finanzamt sah diese Angaben als nicht ausreichend und das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß an.

Der Bundesfinanzhof gab der Behörde recht: Das Fahrtenbuch solle gerade nicht nachträglich geändert oder ergänzt werden. Notwendig seien Angaben zu Datum sowie Anfangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Nachträglich erstellte Auflistungen könnten nicht anerkannt werden. Straßennamen allein seien nicht ausreichend, notwendig sei jeweils die genaue Adresse mit Angabe des besuchten Kunden oder des Zwecks der Fahrt. Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.3.2012, Az. VI R 33/10

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Urteil

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1-Prozent-Regel: ein Prozent von was? Ende 2012 bestätigte der Bundesfinanzhof die bisherige Berechnungspraxis der Finanzämter hinsichtlich der 1-Prozent-Regel. Gerechnet wurde und wird hier mit dem Listenpreis des Fahrzeuges. Kritiker hatten jedoch bemängelt, dass es heute selbst bei Neuwagen kaum noch üblich ist, ein Fahrzeug tatsächlich zum offiziellen Listenpreis einzukaufen. Da werden Rabatte gewährt, Vorführwagen günstiger verkauft, und auch Gebrauchtfahrzeuge können als Firmenwagen geleast werden. Im verhandelten Fall war ein Gebrauchtwagen als Firmenfahrzeug geleast und dem angestellten Geschäftsführer auch zur Privatnutzung überlassen worden. Kilometerstand bei Leasingbeginn: 58.000 km Leasingrate monatlich: 722 Euro Zeitwert bei Leasingbeginn: 32.000 Euro Bruttolistenneupreis: 81.400 Euro Das Finanzamt setzte als geldwerten zu versteuernden Vorteil der Privatnutzung ein Prozent vom Bruttolistenneupreis an (814 Euro im Monat). Der Arbeitnehmer strebte auf dem Klageweg einen Ansatz mit dem Gebrauchtwagenwert an. Der Bundesfinanzhof entschied ebenso wie die Vorinstanz, dass der Bruttolistenneupreis zu verwenden sei. Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug – egal ob wertverbessernd oder wertverschlechternd – seien nicht zu berücksichtigen.

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Die Verwendung des Bruttolistenneupreises bezwecke nicht, die tatsächlichen Neuanschaffungskosten des Fahrzeugs und erst recht nicht dessen gegenwärtigen Wert im Zeitpunkt der Überlassung möglichst realitätsgetreu wiederzugeben. Vielmehr sei er eine standardisierte Bemessungsgrundlage, um den gesamten Vorteil zu erfassen, den der Arbeitnehmer durch das Dienstfahrzeug zur Privatnutzung habe. Dies sei der Betrag, den der Arbeitnehmer für eine vergleichbare Nutzung eines privaten Autos selbst hätte aufwenden müssen. Der Steuerzahler habe immer noch die Möglichkeit, eine Abrechnung auf Fahrtenbuchgrundlage vorzunehmen. BFH, Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11

Urteil

Behandlung von Sonderausstattungen Gehören Sonderausstattungen wie Navi, Alarmanlage, Soundsystem bereits zur werkseitigen Anfangsausstattung des Fahrzeugs, sind die dafür zu zahlenden Aufpreise dem Bruttolistenpreis hinzuzurechnen. BFH-Urteil vom 16.02.2005, VI R 37/04

Urteil

Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen erhöhen den Bruttolistenpreis vom Monat des Einbaus an. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil steigt. Ausstattungen, die nicht fest eingebaut sind und für mehrere Fahrzeuge verwendet werden könnten (zweiter Satz Räder, herausnehmbares Autotelefon oder Navi) stellen eigene Wirtschaftsgüter dar. Sie werden dem Bruttolistenpreis nicht zugeschlagen.

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Zuzahlungen für besseres Auto/bessere Ausstattung? Oft wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer eine Zuzahlung leistet, um einen besseren oder besser ausgestatteten Dienstwagen fahren zu können. Stimmt der Arbeitgeber zu, wird meist monatlich ein bestimmter Betrag vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten, um damit die höhere Leasingrate des Fahrzeugs zu begleichen. Eine steuerliche Anerkennung der Zuzahlungen als Werbungskosten für den Arbeitnehmer ist möglich: So gab das Finanzgericht Münster einem Mann recht, der seine Zuzahlungen von dem per Fahrtenbuchmethode ermittelten, zu versteuernden geldwerten Vorteil abgezogen hatte (FG Münster, Urteil vom 28.3.2012, Az. 11 K 2817/11 E). Zur Sicherheit empfiehlt sich jedoch in solchen Fällen auch bei Anwendung der 1-Prozent-Regel die eigene Führung eines Fahrtenbuches.

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Beendigung des Arbeitsvertrags Endet das Arbeitsverhältnis, muss der Arbeitnehmer den Dienstwagen an den Arbeitgeber zurückgeben. Gibt es juristischen Streit um die Kündigung, gilt: Gibt der Arbeitnehmer den Dienstwagen nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber zurück, die sich später als unwirksam herausstellt, muss der Arbeitgeber ihn für den Nutzungsausfall finanziell entschädigen. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer jedoch auch dem Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen, wenn er das Fahrzeug unberechtigt behält. Der Dienstwagen darf so lange absprachegemäß auch privat genutzt werden, wie ein Arbeitsverhältnis besteht und eine Arbeitsvergütung gezahlt wird. Arbeitsvertragliche Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer während einer Freistellung vor Ende des Arbeitsverhältnisses den auch privat genutzten Dienstwagen zurückgeben muss, sind unzulässig. Klauseln in Arbeitsverträgen, nach denen sich der Arbeitnehmer auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch an Dienstwagenkosten oder Leasingraten beteiligen muss, sind ebenfalls unwirksam.

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DIENSTWAGENNUTZUNG DURCH DEN UNTERNEHMER/ SELBSTSTÄNDIGEN BETRIEBSAUSGABE, PRIVATNUTZUNG UND VERKAUF Ein Dienstwagen lässt sich als Betriebsausgabe absetzen bzw. abschreiben. Auch hier setzt das Finanzamt jedoch Grenzen. Und immer häufiger werden gerade Dienstfahrzeuge zum zentralen Gegenstand einer Betriebsprüfung.

Beispiel: Dienstwagenpreis zu hoch im Verhältnis zum Unternehmensgewinn: Ein Bauunternehmer hatte Dienstwagenkosten in Höhe von rund 20.000 Euro als jährliche Abschreibung für einen 7er-BMW und einen Mercedes CL 420 angemeldet. Ein Betriebsprüfer des Finanzamts sah diese jedoch als zu hoch an – schließlich betrug der Jahresgewinn nur 50.000 Euro. Die Abschreibung für den Mercedes wurde aus diesem Grund nur zu 50 Prozent anerkannt. Der steuerpflichtige Gewinn erhöhte sich dadurch um etwa 7.000 Euro. Vor Gericht unterlag der Unternehmer. Der Bundesfinanzhof ließ kein Rechtsmittel zu. BFH, Urteil vom 3.8.2006, Az. XI B 25/06

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Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Ein Finanzanlagenvermittler oder Unternehmensberater, der einen Sportwagen nutzt, kann diesen als Repräsentationsfahrzeug erklären. Fährt jedoch ein Tischlermeister damit los, um Fenster auszumessen, kann das Finanzamt Bedenken wegen unangemessener Repräsentation anmelden. Das Finanzamt geht bei Dienstwagen von einer Nutzungsdauer von sechs Jahren aus. Neuwagen können auf diesen Zeitraum abgeschrieben werden, Gebrauchtwagen für den Zeitraum der jeweiligen Restnutzungsdauer. Im Rahmen der Abschreibung werden die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilt. Ein Pkw, der bei der Anschaffung schon älter als sechs Jahre ist, kann trotzdem unter Umständen abgeschrieben werden – hier ist dann genau zu begründen, warum für den Pkw noch eine bestimmte Nutzungsdauer erwartet wird.

Grundsätzlich sollten die Ausgaben für Firmenwagen – insbesondere für Fahrzeuge, die vom Inhaber eines kleineren Betriebes selbst genutzt werden – in einem vernünftigen Verhältnis zum Unternehmensgewinn stehen. Jedoch spielen auch die Nutzung und die Branche eine Rolle: Muss viel bei Kundenbesuchen repräsentiert werden, ist ein teures Fahrzeug eher angemessen. Wird viel Langstrecke gefahren, ist die Notwendigkeit für ein komfortables Auto besser verständlich zu machen, als wenn dieses nur für Fahrten zwischen

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Privatnutzung Auch der Betriebsinhaber muss selbstverständlich den Anteil der Privatnutzung – in diesem Fall als Nutzungsentnahme – wie Einkommen versteuern. Auch in dieser Hinsicht kommen die 1-Prozent-Regelung und die Fahrtenbuchmethode zum Einsatz.

Verkauf des Dienstwagens Wird ein Dienstwagen verkauft, erzielt das Unternehmen Betriebseinnahmen. Diese erhöhen den Unternehmensgewinn und sind zu versteuern.

Allerdings gilt hier eine Besonderheit: Seit 2007 darf der Unternehmer bzw. Selbstständige die 1-Prozent-Methode nur anwenden, wenn er den Firmenwagen zu über 50 Prozent betrieblich nutzt und dieser damit zum notwendigen Betriebsvermögen gehört.

Hinweis: Die Regelungen über die Besteuerung von Dienstwagen ändern sich häufig. Im Zweifel sollten hier Informationen bei der jeweiligen Kammer oder bei einem Steuerberater eingeholt werden.

Ein Nutzungsnachweis muss nicht unbedingt mit einem Fahrtenbuch stattfinden – auch Tankbelege, Terminkalender etc. können zur Untermauerung dienen. Gelingt es, die überwiegende betriebliche Nutzung nahtlos über einen Zeitraum von drei Monaten zu belegen, wird das Finanzamt sie anerkennen. Bei Berufen, die grundsätzlich ihr Dienstfahrzeug für die Einkommenserzielung nutzen, ist der Nachweis weniger problematisch (Taxifahrer, Handelsvertreter). Bei Anwendung der 1-Prozent-Methode werden für Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb für jeden Kalendermonat zusätzlich 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises der Privatnutzung zugerechnet.

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HANDWERK UND GEWERBE

RECHNUNG WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN

DIE KORREKTE RECHNUNG 159 DAS GILT ES ZU BEACHTEN

DIE TRANSPARENTE RECHNUNG 165 SAUBERE AUFSTELLUNG ZAHLT SICH AUS

RECHNUNG VERGESSEN 173 FRISTEN UND TERMINE

DAS MAHNVERFAHREN 174 WENN DER KUNDE SICH ZU VIEL ZEIT LÄSST

ROTE KARTE FÜR SÄUMIGE SCHULDNER 182 DAS GERICHTLICHE MAHNVERFAHREN

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RECHNUNG WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN Selbst wenn der gesamte Auftrag optimal angebahnt und abgewickelt wurde – Stolpersteine lauern bis zum Schluss, und abgelegt werden kann der Vorgang erst, wenn Ihre Rechnung in vollem Umfang bezahlt ist. Aber, das wissen die meisten Handwerks- und Gewerbebetriebe aus reicher Erfahrung: Wo immer es ums liebe Geld geht, sind Missverständnisse oder gar Streit meist nicht weit. Wer hat mit seinen Kunden nicht auch schon darüber diskutiert, ob die Arbeiten auch wirklich sach- und fachgerecht ausgeführt wurden, ob der Kunde die Arbeit abnimmt (siehe Kapitel 4) oder ob Ihre Rechnung für den Kunden auch bis ins Detail nachvollziehbar ist. Pauschal verhindern können Sie die Auseinandersetzung ums Geld vermutlich nie – aber mit ein paar verlässlichen Faustregeln können Sie viele Probleme vielleicht von vorneherein vermeiden. Zunächst einmal ist eine Reihe von Grundsätzen zu beachten, nach denen eine korrekte Rechnung hierzulande erstellt werden muss. Die folgende Checkliste gibt einen schnellen Überblick über die unerlässlichen Pflichtangaben, die Ihre Rechnung enthalten muss, um später auch vor dem kritischen Auge des Betriebsprüfers und der Finanzverwaltung standzuhalten.

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DIE KORREKTE RECHNUNG DAS GILT ES ZU BEACHTEN

Checkliste Grundsätzlich gibt es gewisse Angaben, die auf jeder HandwerkerRechnung stehen müssen. Daher lohnt es sich, einmal ein Musterdokument zu entwerfen, auf dem alles Maßgebliche schon angegeben ist. Die wichtigsten Punkte nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes verrät diese Checkliste: c 1. Name und Anschrift Ihres Unternehmens: Nennen Sie unbedingt den vollständigen Firmennamen und Ihre komplette Anschrift, auch wenn Sie die Rechnung nur Ihrem Nachbarn einwerfen sollten – dazu sind Sie als Rechnungsstellender verpflichtet. c 2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers: Gleiches gilt für Ihren Kunden, also den Adressaten der Rechnung. Auch er muss mit vollständigem Namen (bei natürlichen Personen auch Vornamen) und Anschrift aufgeführt sein. c 3. Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum): Bitte vergessen Sie nicht das aktuelle Ausstellungsdatum – falls Sie bestimmte Fristen beachten müssen, ist es für alle Beteiligten unverzichtbar.

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RECHNUNG WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN

c 4. Fortlaufende Rechnungsnummer: Jede Rechnung braucht eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer, die sie unverwechselbar kennzeichnet. Dazu müssen Sie nicht unbedingt von eins bis unendlich zählen – auch bestimmte Zahlen- und/oder Buchstabenreihen sind möglich, etwa für jeden Kunden ein Buchstabe in Kombination mit Ziffern. Wichtig dabei: Die Nummerierung muss nach einem klaren System fortlaufend sein.

c 9. Umsatzsteuer in Prozent:

c 5. Spezifikation der Leistung oder Lieferung: Ihr Kunde hat ein Recht auf die transparente Aufstellung von Art und Umfang der erbrachten Leistung – auch wenn er diese bereits aus dem Kostenvoranschlag kennt.

c 10. Umsatzsteuer in Euro:





c 6. Termin der Leistung: Die Rechnung muss den Zeitpunkt bzw. Zeitraum ausweisen, in dem die Leistung erbracht wurde.

Auf die Ausweisung der Nettosumme(n) muss die Prozentangabe des Steuersatzes folgen: Sie müssen angeben, ob auf den Nettobetrag sieben oder 19 Prozent Umsatzsteuer entfallen oder ob für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt. In diesem Fall empfiehlt sich noch eine kurze Begründung, etwa dass es sich um bestimmte umsatzsteuerbefreite Leistungen handelt oder Sie als Kleinunternehmer nach § 19 UStG keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Zuletzt müssen Sie noch den absoluten Betrag der Umsatzsteuer angeben, der auf das summierte Nettoentgelt entfällt. Wenn Sie eine Rechnung schreiben, die Positionen mit unterschiedlichen Steuersätzen (sowohl mit sieben als auch mit 19 Prozent) enthält, sollten Sie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge (wie die Nettosummen zuvor) getrennt aufführen.

c 11. Eventuelle Angabe zu Skonti, Boni und Rabatten: c 7. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Ident.-Nr.: Geben Sie die Steuernummer auf der Rechnung an, die das zuständige Finanzamt vergibt, oder alternativ die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer, die das Bundesamt für Steuern erteilt. c 8. Nettobetrag in Euro: Weisen Sie die Nettosumme aller Posten (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) explizit aus. Schreiben Sie Rechnungen, in denen einzelne Positionen mit sieben Prozent, andere mit 19 Prozent Umsatzsteuer versteuert werden, zählen Sie jeweils die Posten mit dem gleichen Umsatzsteuersatz zusammen und weisen Sie sie getrennt aus (eine Summe: Posten mit sieben Prozent, zweite Summe: Posten mit 19 Prozent).

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Haben Sie Ihrem Kunden eine Preisminderung (Rabatt, Skonto, Bonus etc.) eingeräumt, genügt der Hinweis darauf, eventuell mit dem gewährten Nachlass in Prozent. Es ist hingegen nicht zwingend erforderlich, den absoluten Betrag anzugeben (Beispiel „Bei Zahlung bis zum ... gewähren wir Ihnen zwei Prozent Skonto“).

c 12. Hinweis auf Aufbewahrungspflicht: Erfolgen Werklieferung oder Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück und für einen privaten Kunden (oder das private Grundstück eines Unternehmers) ist der Kunde verpflichtet, die Rechnung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Weisen Sie Ihren Kunden auf der Rechnung darauf hin (§ 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG).

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RECHNUNG WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN

Weitere sinnvolle Angaben:

Handwerker Mustermann Dienstleistungsstraße 111, 2222 Meisterdorf

Musterrechnung

Tel: 089/123 123

1Fax:Handwerker 089/1234 123

c 13. Ihre Bankverbindung

Mustermann

Frau 2 Petra Musterfrau Handwerksstraße 11 12345 Musterhausen

c 14. Konkretes Zahlungsziel („Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag bis zum …“) c 15. Zu zahlender Rechnungsbetrag (brutto) sollte deutlich hervorgehoben sein.

Dienstleistungsstraße Steuernummer 111/22222 111, 2222 Meisterdorf oder UST-IdNr. DE 44444444

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Tel: 089/123 123 Fax: 089/1234 123

Frau Rechnung Nr. 0009-13/2013 Petra Musterfrau Handwerksstraße 11 14./15. Dezember 2012 Badrenovierung vom 12345 Musterhausen

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Steuernummer 111/22222 oder UST-IdNr. DE 44444444

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10. Januar 2013

Sehr geehrte Frau Mustermann, wir bedanken uns für Ihren Auftrag und erlauben uns, nach Beendigung und Rechnung Nr. 0009-13/2013 Januar 2013 Abnahme des Auftrags gemäß Angebot vom 30. November 201210. folgende Badrenovierung vom 14./15. Dezember 2012 Leistungen zu berechnen: Sehr geehrte Frau Mustermann, Menge Posten (19 % USt.) (7 % USt.) wir bedanken uns für Ihren Auftrag und erlauben uns, nachPosten Beendigung und Abnahme des Auftrags gemäß Angebot vom 30. November 2012 folgende Material Leistungen zu berechnen: 1. Fliesen

5 Kartons à 19,90

2. Stand-WC Hochspüler

2

3. Doppelwaschbecken Granada, weiß Material

1

Menge

99,50 EUR

167,00 EUR Posten (19 % USt.) Posten (7 % USt.) 259,00 EUR

2 Dichtungen, 5 Kartons à1 19,90 Eckventil, Silikon 2. Stand-WC Hochspüler 2 3. Verbrauchsmaterialien 3. DoppelwaschbeckenPauschale für 1 Büromaterial Granada, weiß 1. Fliesen

5

Summe Material

2 Dichtungen, 1 Eckventil, Silikon Leistungen 3. Verbrauchsmaterialien Pauschale für à 65 Fliesen verlegen 5 Arbeitsstunden Büromaterial Montage Sanitärobjekte 3 Arbeitsstunden à 65 Summe Material

99,50 56,35 EUREUR 167,00 EUR

8

581,85 EUR 56,35 EUR

10,00 EUR

195,00 EUR 581,85 EUR

10,00 EUR 10,00 EUR

25,00 EUR

Fliesen verlegen Summe Leistungen

5 Arbeitsstunden à 65

325,00 545,00 EUREUR

Montage Sanitärobjekte Gesamtsummen netto Anfahrtspauschale zzgl. Umsatzsteuer 19 % Summe Leistungen zzgl. Umsatzsteuer 7 %

3 Arbeitsstunden à 65

195,00 EUR 1.126,85 EUR 25,00 EUR 214,10 EUR 545,00 EUR

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Gesamtsummen Gesamtsummen netto brutto zzgl. Umsatzsteuer 19 % Fälliger zzgl.Gesamtbetrag Umsatzsteuer 7 % Gesamtsummen brutto

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10,00 EUR

325,00 EUR

Leistungen Anfahrtspauschale

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259,00 EUR

10

1.126,85 EUR 1.340,95 EUR

0,00 EUR 10,00 EUR 0,00 EUR 0,70 EUR 10,00 EUR 10,70 EUR

214,10 EUR

1.351,65 EUR

15 EUR 1.340,95

0,70 EUR 10,70 EUR

Bitte überweisen Sie den fälligen Gesamtbetrag von 1.351,65 EURO bis zum … auf das KontoGesamtbetrag 12345 bei der Mustermannbank, BLZ 123456. 1.351,65 EUR Fälliger Bei Zahlung bis zum … gewähren wir Ihnen 2 % Skonto.

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Bitte überweisen Sie den fälligen Gesamtbetrag von 1.351,65 EURO bis zum … auf das Konto 12345 bei der Mustermannbank, BLZ 123456. Bei Zahlung bis zum … gewähren wir Ihnen 2 % Skonto.

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Kleinbetragsrechnungen Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 150 Euro) genügt laut § 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung 1. vollständiger Name und Anschrift des Ausstellers, 2. das Ausstellungsdatum, 3. Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung, 4. der Bruttobetrag und 5. der Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer oder der Hinweis auf eine bestehende Steuerbefreiung.

Wichtig: Eine Rechnung muss nicht unterschrieben werden. Sie ist auch ohne Unterschrift gültig. Bei Quittungen oder sonstigen Empfangsbestätigungen sollten dagegen die Unterschriften nicht fehlen. Eine Rechnung kann mit Einverständnis des Empfängers auch per E-Mail verschickt werden. Zum 1.11.2011 sind hier einige Erleichterungen in Kraft getreten: Eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein sogenanntes EDIVerfahren (elektronischer Datenaustausch) sind bei elektronisch übermittelten Rechnungen nicht mehr erforderlich. § 14 Abs. 3 III UStG nennt diese Verfahren nur noch als Beispiele. Gewährleistet sein müssen in jedem Fall die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung. Dies kann durch jedes innerbetriebliche Kontrollverfahren nachgeprüft werden (BMFSchreiben vom 2.7.2012, Dok. 2012/0449475).

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DIE TRANSPARENTE RECHNUNG SAUBERE AUFSTELLUNG ZAHLT SICH AUS Haben Sie die formalen Regeln für eine korrekte Rechnungsstellung erfüllt, lohnt es sich, auch der inhaltlichen Seite noch etwas Aufmerksamkeit zu zollen. Fühlt sich Ihr Kunde von einer ellenlangen Liste unverständlicher und unübersichtlicher Posten überfordert, steigt nämlich die Wahrscheinlichkeit drastisch, dass er von Ihnen Aufklärung verlangen wird, anstatt zu bezahlen. Die Mühe, die Sie vielleicht für die saubere Aufstellung und Dokumentation aller Leistungen aufwenden, zahlt sich für Sie daher am Ende der Zusammenarbeit sicher aus.

Hinweis: Zudem kann eine genaue Auflistung für den Rechnungsempfänger steuerliche Vorteile bringen, so zum Beispiel, wenn Sie Materialkosten und Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen sauber trennen. Handwerkerleistungen im Haushalt können steuerlich geltend gemacht werden (§ 35 a des Einkommenssteuergesetzes). Das Finanzamt akzeptiert aber nur die reinen Arbeits- und Fahrtkosten. Nicht begünstigt sind die Kosten für das Material. Und: Der Steuerpflichtige muss die Originalrechnung des Handwerksbetriebs mit aufgeschlüsselten Arbeitskosten sowie den Bankauszug mit der entsprechenden Abbuchung vorlegen können.

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Was darf abgerechnet werden? Maßgeblich für den Vergütungsanspruch und den Inhalt der Rechnung ist zunächst, welche Abrechnungsart Sie mit dem Kunden vereinbart haben. Fehlt es an einer Vereinbarung, können Sie die übliche Vergütung (siehe S. 14 ff.) verlangen. Pauschalpreisvereinbarung: Sie berechnen nach Pauschalen (Festpreisvereinbarung), d. h. Sie vereinbaren mit dem Kunden für die gesamte Arbeitsleistung einen Pauschalbetrag. Wichtig ist hierbei, dass Sie das vorab mit ihm absprechen, da sonst die Rechnung wenig transparent und nachvollziehbar ist. Und: Sie sollten den genauen Umfang der Arbeiten und alle eventuell auftretenden Schwierigkeiten selbst kennen und in die Kalkulation miteinbeziehen. Sonst kann es am Ende passieren, dass Sie mehr arbeiten müssen, als der Auftraggeber zu zahlen bereit ist.

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Berechnung nach Arbeitswerten: Ein Arbeitswert ist ein bestimmter Bruchteil einer Stunde, also beispielsweise acht oder neun Minuten. Sie können jedem Arbeitsvorgang eine bestimme Anzahl von Arbeitswerten zuweisen und berechnen dann unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit. Vorteil: Steht der Umfang der Arbeiten von Anfang an fest, können Sie den Aufwand genau kalkulieren.

Beispiel: Sie sind Maurer und kalkulieren pro Quadratmeter, den Sie verputzen, vier Arbeitswerte – unabhängig davon, wie lange Sie tatsächlich dafür benötigen.

Abrechnung nach Stundenlohn (z. B. Regiearbeiten): Das bedeutet, Sie verrechnen die geleistete Arbeit auf Basis des Stundenverrechnungssatzes. Haben Sie mit dem Kunden bei Auftragsvergabe keine konkrete Absprache bezüglich des Stundensatzes getroffen, können Sie einen angemessenen bzw. branchenüblichen Stundensatz verlangen (siehe S. 14 ff.).

Beispiel: Sie verlangen für Malerarbeiten pro Stunde 40 Euro, Sie haben 1,5 Stunden gestrichen, folglich stellen Sie 60 Euro in Rechnung. Beispiel: Das Öffnen eines Schlosses plus Anfahrt kostet nachts pauschal 100 Euro.

Hinweis: Im vereinbarten Preis muss die Mehrwertsteuer bei einem Privatkunden enthalten sein, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.

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Bei Arbeiten, die aufgrund von Aufwand oder Sicherheit von mehreren Personen erledigt werden müssen (siehe S. 67), müssen Sie je nach Qualifikation der Mitarbeiter den Stundensatz anpassen. Für Lehrlinge können Sie im ersten Lehrjahr nur ungefähr 45 Prozent des regulären Satzes verlangen. Im zweiten Lehrjahr steigert sich dieser Satz auf ca. 55, im dritten bzw. vierten Lehrjahr auf ca. 75 Prozent.

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Hinweis: Als eine der wichtigsten Grundlagen für eine transparente Abrechnung bei Stundenlohnvereinbarungen – speziell bei größeren und umfangreicheren Arbeiten – gilt der Stundenzettel (auch Rapportzettel, Regiezettel). Idealerweise tragen Sie jeden Abend die geleisteten Arbeitsstunden sowie die genauen Zeiten des Arbeitsbeginns und Arbeitsendes (ohne Pausen) in eine Liste ein und lassen diese vom Auftraggeber gegenzeichnen. So haben beide Seiten die Sicherheit, dass nur bezahlt werden muss, was wirklich geleistet wurde – nicht mehr und nicht weniger.

Zuschläge: Wenn Sie als Arbeitgeber mehr Lohn zahlen oder selbst außerhalb der üblichen Arbeitszeiten anrücken müssen, nämlich nachts, am Wochenende und an Feiertagen, gilt: Für Einsätze zu diesen Zeiten werden Zuschläge verlangt. Im Zweifel berät Sie Ihre Innung. Sie kennt die Sätze genau, die für Ihren Betrieb üblich sind. Fahrtkosten: Natürlich dürfen Sie bei einer Stundenlohnvereinbarung Ihre Fahrtkosten in Rechnung stellen. Fahrtzeiten sind in der Regel nicht in der gleichen Höhe zu vergüten wie die normalen Arbeitszeiten – die Stundenverrechnungssätze liegen normalerweise etwas niedriger. Oftmals hat sich auch eine pauschalierte Abrechnung für die Fahrtzeiten eingebürgert, da eine genaue Abrechnung nach Minuten nur schwer möglich ist. Allerdings sollte die Pauschale dabei realistisch angesetzt werden. Idealerweise staffeln Sie grundsätzlich die Entfernungspauschalen, beispielsweise in 20, 30 und 40 Kilometer. Dann kann der Kunde leicht nachvollziehen, was die Anfahrt kostet. Zu empfehlen ist in jedem Fall eine Aufnahme der Fahrtkosten in die Vereinbarung mit dem Kunden. Nicht ausreichend sind versteckte Hinweise in den AGB, insbesondere, wenn hier Arbeitsstunden und Anfahrtstunden vom Berechnungssatz her gleichgesetzt werden.

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Ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.2.2012 hält fest: Bei einer Stundenlohnvereinbarung muss entweder auch über die Fahrtkosten eine ausdrückliche Regelung getroffen werden oder deren Berechnung muss allgemein üblich sein. Im Baugewerbe ist es demnach nicht allgemein üblich, dass der Unternehmer seine An- und Abfahrtskosten berechnet – insbesondere bei längerfristigen Projekten. Als üblich anzusehen ist eine Berechnung jedoch bei Werkleistungen, die in ein oder zwei Stunden auszuführen sind (Az. I-23 U 59/11).

Hinweis: Haben Sie mehrere Kunden auf Ihrem Einsatzplan, sollten Sie dem Kunden die Fahrtkosten nur anteilig in Rechnung stellen.

Rüstzeiten: Sie müssen das Kundendienstfahrzeug mit Ersatzteilen auffüllen oder die Druckmaschine mit neuem Papier bestücken? Diese sogenannten Rüstzeiten dürfen Sie berechnen, wenn Ihr Vertrag mit dem Kunden eine entsprechende Klausel enthält.

Wichtig: Berechnen Sie nur Rüstzeiten, wenn diese tatsächlich anfallen. Kann der Kunde beweisen, dass für seine Arbeiten gar kein spezielles Material eingepackt werden musste, kann er sofort die Rechnung kürzen. Und: Stellen Sie eine Rüstzeit nur dann in Rechnung, wenn dies vorab vertraglich vereinbart wurde.

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Einsatz von Spezialgeräten: Natürlich kann es immer wieder vorkommen, dass Spezialgeräte eingesetzt werden müssen – beispielsweise als Schlüsseldienst oder Installateur. Wichtig ist aber auch hier Transparenz: Sie sollten den Einsatz in jedem Fall korrekt aufführen. Ist beispielsweise von vorneherein offensichtlich, dass Sie als Spezialist für Stahltüren ein kaputtes Schloss mit einem Spezialbohrer entfernen müssen, sollte der Einsatz dieses Geräts bereits in der Kalkulation oder im Angebot enthalten sein. In diesem Fall dürfen Sie es nicht noch zusätzlich in Rechnung stellen – es gehört zur Grundausstattung Ihrer Arbeit.

Tipp!

Sind Sie sich nicht sicher, wie und ob Sie das Spezialgerät berechnen können – die Rechtsprechung ist hier in Bewegung –, informieren Sie sich bei Ihrer Handwerker-Innung.

Materialkosten: Material, das für die Arbeiten verwendet wurde, darf natürlich berechnet werden und sollte getrennt von den Arbeitskosten aufgeführt werden. Ein Pauschalbetrag ist jedoch nur zulässig, wenn tatsächlich Kleinteile benötigt wurden – auf Nachfrage des Kunden müssen Sie jederzeit erklären können, um welche es sich gehandelt hat. Transparenter für den Kunden ist in jedem Fall die Auflistung, natürlich nur, wenn es sich nicht um einzelne Schrauben oder Dichtungen handelt.

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Weitere Rechnungsposten: Vorsicht ist geboten bei der beliebten Praxis, schwer verständliche und wenig durchschaubare Posten wie „Auslösesatz“ (Mehraufwand, der durch den Einsatz an einem anderen Ort entstanden ist), „erhöhter Verwaltungsaufwand“, „Schreibgebühren“ oder „Personalkostenpauschale“ in Rechnungen aufzuführen: Der Kunde kann diese sofort streichen. Der Grund: Es liegt in Ihrer Verantwortung, diese Positionen in den allgemeinen Stundenverrechnungssatz miteinzukalkulieren.

Beispiel: Ein Unternehmen hatte umfangreiche Arbeiten auf einem Hausgrundstück durchgeführt. Der Betrieb erstellte zunächst zwei Abschlagsrechnungen, auf denen jeweils eine Projekt- und eine Kundennummer aufgeführt waren. Diese wurden zum Großteil ohne Vorbehalt und unter Nennung der Kunden- und Projektnummer bezahlt. Bei Erhalt der Schlussrechnung verweigerte der Hauseigentümer jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass er keinen entsprechenden Auftrag erteilt habe. Das Oberlandesgericht Köln wies darauf hin, dass der Kunde allein durch sein Zahlungsverhalten bereits anerkannt habe, Vertragspartner des Unternehmers sein zu wollen. Wer Abschlagszahlungen vorbehaltlos entrichte, erkläre damit auch, dass ein Auftrag bestehe, der über die in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Positionen hinausgehe. Er könne allenfalls nach Erhalt der Schlussrechnung einzelne Rechnungspositionen anfechten. Da dies hier nicht geschehen sei, müsse der Kunde den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.04.2006, Az. 22 U 204/05).

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RECHNUNG WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN

Wie nehmen Sie Einwänden die Schärfe? Sie kennen Ihren Aufwand im Detail und wissen, dass jeder einzelne Handgriff saß und notwendig war – aber vielleicht haben Sie versäumt, das auch Ihrem Auftraggeber plausibel zu machen? Und nun warten Sie dringend auf Ihr Geld und der Kunde weigert sich zu zahlen: Er findet, die Positionen sind unklar formuliert, beschwert sich, dass die Summe nun deutlich höher liegt als veranschlagt, oder aber versteht nicht, wofür denn so viele Arbeitsstunden zusammengekommen sein sollen. Falls Ihr Kunde Einwände gegen den Rechnungsbetrag geltend macht, können Sie so vorgehen: Sie bitten den Kunden, einen Teil der Rechnung zu begleichen – denn auch Sie haben Ausgaben und können einen kleineren Ausfall leichter überbrücken als einen großen. Dafür schlagen Sie ihm vor, in Ruhe mit ihm alle Positionen durchzugehen. Falls Sie dagegen bei einer selbstkritischen Überprüfung feststellen, dass einige Kritikpunkte des Kunden tatsächlich berechtigt sind, sollten Sie die Positionen entsprechend anpassen.

RECHNUNG VERGESSEN FRISTEN UND TERMINE Das kommt in den besten Betrieben vor: Der Auftrag ist längst erfolgreich abgeschlossen, aber Rechnung wurde dennoch keine gestellt. Im Trubel des Tagesgeschäfts haben Sie schlicht vergessen, Ihre Forderung geltend zu machen. Was nun, wenn das Versäumnis am Jahresende bei der Bilanz oder beim Zusammentragen der Steuerunterlagen auffällt? Zum Glück gelten für die Zahlungsansprüche lange Verjährungsfristen. Insgesamt haben Sie sogar bis zu drei Jahre lang Zeit, Ihre Rechnung zu stellen und die Geldforderung einzutreiben.

Wichtig: Dabei beginnt die Frist erst am Ende des Jahres, in dem Sie die Arbeit geleistet haben und in dem diese auch abgenommen wurde.

Beispiel: Sie dämmen eine Kellerdecke im Juni 2009. Der Zahlungsanspruch verjährt nach drei Jahren erst Ende 2012.

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Wichtig: Eine zeitnahe Rechnungsstellung ist trotzdem von grundlegender Bedeutung für die Akzeptanz beim Kunden! Bei einem zu langen Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Rechnungsstellung besteht zudem das Risiko, dass der Kunde sich auf „Verwirkung“ beruft. Eine solche Verwirkung wird von den Gerichten dann angenommen, wenn der Rechnungssteller eine „ungebührend lange Zeit bis zur Rechnungsstellung verstreichen lässt“ und der Kunde aufgrund besonderer Umstände „darauf vertrauen konnte, dass der Rechnungsbetrag nicht mehr geltend gemacht wird“. Dieser Einwand eines Kunden gegen eine Rechnung wird von Gerichten aber nur in seltenen Ausnahmefällen akzeptiert (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2002, Az. VII ZR 23/02).

DAS MAHNVERFAHREN WENN DER KUNDE SICH ZU VIEL ZEIT LÄSST Sie haben alle vereinbarten Leistungen termingerecht erbracht, die Abnahme ist erfolgt, die Rechnung gestellt – und nun zahlt der Kunde nicht. Die Beitreibung offener Forderungen ist nicht nur mit erheblichen internen Kosten verbunden, sondern auch mit viel Zeit, die Sie als Unternehmer sinnvoller nutzen könnten, als bereits verdientem Geld hinterherzulaufen.

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Außergerichtliche Forderungsbeitreibung Wollen Sie Ihrem Zahlungsverlangen zunächst selbst Nachdruck verleihen, zeigen Sie dem Schuldner höflich, aber bestimmt die Rote Karte, indem Sie das sogenannte außergerichtliche Mahnverfahren einleiten. Zunächst sollten Sie jedoch Ihren Schuldner in Verzug setzen. Fälligkeit Dafür muss die Zahlung fällig sein. Fällig ist der Zahlungsanspruch ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie das Geld verlangen können. Hierfür kann es hilfreich sein, wenn Sie auf Ihrer Rechnung einen Fälligkeitstermin angeben, etwa: „Fälligkeit sofort“ oder „zahlbar binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang“. Ist diese Frist verstrichen, müssen Sie den Kunden zunächst mahnen, erst dann kommt er in Verzug. Alternativ kommt er dann in Verzug, wenn er nach Fälligkeit 30 Tage verstreichen lässt. Bei Privatkunden ist jedoch Voraussetzung dafür, dass auf diese Folge hingewiesen wurde.

Wichtig: Stellen Sie als Handwerker Ihrem Kunden eine Rechnung, dann sollten Sie in der Rechnung darauf hinweisen, dass der Verzug – ohne zusätzliche Mahnung – 30 Tage nach Fälligkeit eintritt. Dieser Satz kann zum Beispiel lauten: „Zahlungsverzug tritt 30 Tage nach Rechnungserhalt ein“.

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Gesetz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 286 Verzug des Schuldners (Auszüge) (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Weitere Fälle: Es gibt hinsichtlich der Fälligkeit von Forderungen aber auch Sonderformen: - Der Zahlungstermin war vertraglich vereinbart. In diesem Fall wurde der Zahlungstermin nicht einseitig in der Rechnung, sondern aufgrund einer Übereinkunft festgelegt. Wird die Zahlung nicht wie vertraglich vereinbart geleistet, gerät der Kunde automatisch – auch ohne dass hierfür noch eigens eine Mahnung nötig ist – in Verzug.

RECHNUNG WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 286 Verzug des Schuldners (Auszüge) (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.

Gesetz

- Es wurde gar kein Fälligkeitstermin festgehalten. In diesem Fall ist die Zahlung sofort fällig.

Beispiel: Sie lassen Ihre Schuhe neu besohlen und nehmen sie gleich mit.

In der Regel entnimmt man den Fälligkeitstermin zur Zahlung der Rechnung oder dem Vertrag – ist er weder auf dem einen noch auf dem anderen vermerkt, kann der Gläubiger die Zahlung sofort verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 271 Leistungszeit (Auszüge) (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

Gesetz

Beispiel: Sie haben mit dem Kunden ausgemacht, dass er den Einbau seiner neuen Heizung am 30.11. des laufenden Jahres bezahlt. - Signalisiert der Kunde von vorneherein, dass er gar nicht vorhat, die Rechnung zu begleichen, dann tritt übrigens der Verzug sofort nach Fälligkeit ein. Eine Mahnung wird nur aus Formalitätsgründen gestellt.

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Mustermahnung

RECHNUNG WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN

ich hatte Ihnen am … eine Zahlungsaufforderung in Höhe von … Euro geschickt. Leider haben Sie bis heute die Rechnung nicht beglichen. Ich bitte Sie nun, das umgehend, spätestens jedoch bis zum …, nachzuholen.

Zahlungsverzug – den Ausfall verzinsen lassen? Die Möglichkeit, auf eine trotz Mahnung nicht bezahlte Forderung Verzugszinsen zu verlangen, gibt Ihnen gegenüber unwilligen Schuldnern ein gutes Mittel in die Hand, um der Zahlungsmoral auf die Sprünge zu helfen: Wer nicht pünktlich zahlt, der muss quasi „Strafzinsen“ leisten. Diese Sanktion hat durchaus ihre Berechtigung: Schließlich sind Sie keine Bank, um Ihren Kunden wochenlang Kredit zu gewähren. Und: Eine Bank würde dafür auch Zinsen verlangen. Wie viel Zinsen Sie auf die gestellte Rechnungssume aufschlagen dürfen, das richtet sich nach dem aktuellen Basiszinssatz, der von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird. Normalerweise liegen die Verzugszinsen fünf Prozent über dem Basiszinssatz.

Meine Bankverbindung lautet: (BLZ) (Konto-Nr.)

Wichtig: Wie hoch der aktuelle Basiszinssatz ist, das erfährt man tagesaktuell unter www.bundesbank.de, Tel.: +49 69 9566-0

Mahnung Absender Datum (wichtig!) Sehr geehrter Herr Mustermann,

Mit freundlichen Grüßen

Beweispflicht für Zugang der Rechnung Wenn der Kunde beteuert, er habe die Rechnung nicht bekommen, haben Sie es äußerst schwer, ihm das Gegenteil zu beweisen. Darum lohnt es sich insbesondere, wenn Sie mit bestimmten Kunden bereits negative Erfahrungen gemacht haben, wichtige Rechnungen immer per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. Eine gute Möglichkeit ist auch, die Schlussrechnung zusätzlich zum normalen Brief per Fax zu versenden und das Faxprotokoll aufzuheben.

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Aber: Die Verzugszinsen können auch deutlich höher ausfallen – zumindest, wenn Sie mit Ihrem Kunden eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen haben. Weitere Verzugsschäden Haben Sie es bei Ihrem Kunden mit einem säumigen Schuldner zu tun, können Ihnen dadurch – abgesehen vom Zahlungsverzug – auch vielfältige Unkosten entstehen. Folgende Posten können Sie getrost an Ihren Kunden weitergeben: - Portokosten, - Kosten für den Rechtsanwalt oder ein Inkasso-Büro, - Aufwand der Mahnung (z. B. 2,50 Euro pro Mahnung), - Gerichtskosten für den Mahnbescheid.

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Zahlungsengpass Man sollte davon ausgehen, dass Sie nur dann beauftragt werden, wenn der Kunde auch die Rechnung begleichen kann. Denn es gilt der Grundsatz: Zahlungsfähigkeit ist die Voraussetzung einer Auftragserteilung. Trotzdem kommt es nicht selten anders – und dann lohnt es sich meist, mit dem Kunden in einen vertraulichen Dialog einzusteigen, ehe Sie ein aufwendiges und teures gerichtliches Mahnverfahren starten, obwohl Sie vielleicht bereits ahnen, dass es bei dem Kunden gar nichts zu holen gibt. In diesem Fall sollten Sie versuchen, mit dem Kunden über einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung zu verhandeln.

Beispiel: Sie haben einen Teich im Garten des Kunden angelegt – bei Beendigung der Arbeiten stellen Sie fest, dass der Kunde sich finanziell übernommen hat. Möglich ist nun eine Fristverlängerung – vielleicht wird ein Bausparvertrag fällig und er kann Ihre Rechnung in zwei Monaten bezahlen. Oder aber Sie einigen sich auf eine monatliche Ratenzahlung.

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Muster Absender

Ort, Datum

Angebot einer Zahlungsvereinbarung Sehr geehrter Herr Mustermann, wie mündlich vereinbart, biete ich Ihnen an, die Kosten für den Gartenteich laut Rechnung vom … in zehn Raten à … Euro zu begleichen. Die Raten sind jeweils am Ersten des Monats fällig. Die Ratenzahlung tritt in Kraft, wenn Sie diese Vereinbarung unterschreiben und binnen drei Tagen an mich zurücksenden.

Absender

Ort, Datum

Angebot eines Zahlungsaufschubs Wichtig: Halten Sie diese Vereinbarung in jedem Fall schriftlich fest (siehe Mustertexte).

Sehr geehrter Herr Mustermann, wie mündlich vereinbart, biete ich Ihnen an, dass die Kosten für den Gartenteich laut Rechnung vom … erst in zwei Monaten, nämlich am …, fällig werden. Ich bitte Sie, Ihren Zahlungsverpflichtungen ohne weitere Aufforderung nachzukommen. Der Zahlungsaufschub tritt in Kraft, wenn Sie diese Vereinbarung unterschreiben und binnen drei Tagen an mich zurücksenden.

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RECHNUNG WIE SIE ZU IHREM GELD KOMMEN

ROTE KARTE FÜR SÄUMIGE SCHULDNER DAS GERICHTLICHE MAHNVERFAHREN Wenn guter Wille und Verständnis für den Auftraggeber nicht mehr helfen, weil Sie Ihr Honorar dennoch nicht bekommen, bleibt Ihnen schließlich nichts anderes übrig, als den Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens zu gehen (geregelt in § 688 ff. der Zivilpressordnung). Der große Vorteil des Mahnverfahrens im Vergleich zur Klage ist, dass man seine Schulden verhältnismäßig schnell und vor allem kostengünstig einfordern kann: Ihr Kunde sieht, dass nun der Weg zur Pfändung beschritten wird, und er kann genau erkennen, um welche Summe (Rechnungsbetrag plus Zinsen/Auslagen) es sich handelt. Leistet der Schuldner auf einen gerichtlichen Mahnbescheid weiterhin nicht, erhält er einen Vollstreckungsbescheid. Aus diesem kann schließlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Schuldner kann allerdings gegen die genannten Bescheide Einspruch einlegen – dann landet die Angelegenheit als Streitfall vor Gericht.

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Wichtig: Das Mahnverfahren ist dann sinnvoll, wenn Sie sich sicher sind, dass der Kunde einfach eine schlechte Zahlungsmoral hat – und Sie endlich Ihr Geld bekommen wollen. Gibt es grundsätzliche Differenzen über die Höhe der Rechnung, ist möglicherweise eine Klage der probate Weg – denn im Gegensatz zum Mahnverfahren gibt es bei einer Klage eine gerichtliche Anhörung. Allerdings ist diese auch deutlich teurer.

Kommt es zu einer Klage, gilt der Grundsatz: Der Gewinner bekommt alles. Das bedeutet: Wer den Rechtsstreit verliert, muss auch für die Gerichtskosten sowie für den eigenen und den gegnerischen Anwalt aufkommen.

Mit dem D.A.S. Existenz-Rechtsschutz bleiben Ihnen die Eintreibung offener Forderungen, der damit verbundene Ärger und überflüssige Kosten erspart. Fragen dazu? Unsere Vertriebspartner und unser D.A.S. Service informieren Sie gerne.

Tipp!

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NEUE AUFTRÄGE HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT AUFTRÄGE AUS DEM INTERNET 187 ONLINE-PLATTFORMEN NUTZEN

MITARBEIT ALS SUBUNTERNEHMER 190 EIN BESONDERES VERHÄLTNIS

CHECKLISTE SUBUNTERNEHMER 194 WICHTIGE FRAGEN FÜR DEN VERTRAGSABSCHLUSS RISIKEN SCHWARZARBEIT 195 DEFINITION UND RECHTLICHE FOLGEN CHECKLISTE SCHWARZARBEIT 204 DARAUF SOLLTEN SIE ACHTEN

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HANDWERK UND GEWERBE NEUE AUFTRÄGE HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT In Zeiten knapper Kassen suchen viele Dienstleister nach neuen Möglichkeiten. So werden heute auch über das Internet viele Aufträge akquiriert. Die Vermittlung findet über Portale statt, in denen entweder Privatkunden oder Generalunternehmer für Subunternehmer ihre Arbeiten einstellen. Zudem wächst bei manch einem auch die Versuchung, Dienstleistungen ohne Rechnung, also „schwarz“, zu erbringen. Auf den ersten Blick können Kunden und Auftragnehmer auf diese Weise zwar etwas Geld sparen. Aber das Risiko ist die Einsparung in der Regel nicht wert. Zudem gefährden die Billigangebote der Schwarzarbeiter die Existenz gewissenhaft tätiger Betriebe, denen Aufträge versagt bleiben. Ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen.

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NEUE AUFTRÄGE HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT

AUFTRÄGE AUS DEM INTERNET ONLINE-PLATTFORMEN NUTZEN Auf Internetportalen wie MyHammer.de, jobdoo.de oder blauarbeit. de hat man als Auftragnehmer die Möglichkeit, von potenziellen, meist kleineren Aufträgen zu erfahren, an die man sonst vielleicht gar nicht kommen würde. Bei dieser Form der Kundengewinnung bzw. Auftragsvergabe sind jedoch sinnvollerweise einige Regeln zu beachten. So funktioniert’s Die meisten Portale funktionieren nach dem Prinzip der Rückwärtsauktion, das heißt: Der Auftraggeber nennt einen Höchstpreis und die interessierten Anbieter unterbieten sich gegenseitig. Allerdings bekommt nicht immer das günstigste Angebot den Zuschlag. Am meisten Gewicht haben die positiven Bewertungen, die von zufriedenen Kunden früherer Aufträge über den Anbieter abgegeben worden sind. Deshalb wählen nicht wenige Neueinsteiger die Strategie, mit extrem günstigen Angeboten den Fuß in die Tür bzw. ins Portal zu bekommen, durch saubere Abwicklung positive Bewertungen zu erhalten und anschließend die Preise zu erhöhen. Selbst wenn diese ersten Aufträge Verlustgeschäfte darstellen, rechnet sich dieses Vorgehen unter Umständen als Investment in künftige Projekte auf lange Sicht.

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Es gibt jedoch auch Portale, die nicht nach dem Auktionsprinzip vorgehen, wie zum Beispiel Quotatis.de. Hier werden dem Auftraggeber die Kontaktdaten von fünf Handwerkern zugeschickt. Der Vorteil für Sie: Über das Portal werden schon im Vorfeld alle Informationen beim Auftraggeber abgefragt, die Sie in der Regel benötigen, um ein Angebot zu erstellen. Um schwarze Schafe unter den Anbietern fernzuhalten, verlangen die wichtigsten Internetplattformen, dass vor der Freischaltung Gewerbeschein, Gesellen- oder Meisterbrief eingereicht werden. Das sollten Sie beachten Wird Ihnen ein Auftrag im Internet zugesprochen, ist dieser rechtsgültig. Nachforderungen des Kunden vor Ort sind dann nicht mehr so leicht möglich – ebenso eine nachträgliche Erhöhung Ihres Angebotspreises. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es daher sinnvoll, sich noch vor der Abgabe des bindenden Angebots ein möglichst zutreffendes Bild von den tatsächlichen Gegebenheiten zu machen und zu besprechen, was Ihr Auftrag umfasst und was nicht. Dazu können ein persönliches Gespräch mit dem Auftraggeber am Telefon oder auch eine Ortsbesichtigung erforderlich sein.

Beispiele: Sie bekommen den Auftrag zugesprochen, ein Dach zu decken. Vor Ort zeigt sich jedoch, dass es vorher notwendig ist, weitreichende Ausbesserungsarbeiten am Dachstuhl vorzunehmen. Oder: Sie erhalten den Zuschlag für das Streichen eines Außenpools. Als Sie ankommen, ist dieser noch voller Blätter und Schmutz. Der Kunde ist davon ausgegangen, dass Ihre Leistung die Reinigung einschließt.

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Verbindlichkeiten für den Auftraggeber Bei manchen Portalen muss der Auftrag per bindendem Zuschlag vergeben werden, bei anderen kann der Auftraggeber seine Entscheidung zurückziehen oder sich unverbindlich Kostenvoranschläge erstellen lassen. Vermittlung eines Auftrags Hierfür müssen Sie auf fast allen Plattformen eine Gebühr entrichten – nur bei wenigen Portalen zahlt der Auftraggeber. Außerdem gibt es das Modell, dass Sie bereits für das Einstellen Ihres Profils eine Gebühr entrichten müssen oder eine monatliche Grundgebühr bezahlen. Dies sollten Sie in Ihre Kalkulation miteinbeziehen. Privatanbieter und Generalunternehmer Es gibt sowohl Plattformen, die nur zwischen Profis und Kunden vermitteln, als auch Portale, auf denen auch Privatpersonen ihre Dienste anbieten können. Sie sollten überlegen, ob sich der Aufwand lohnt, wenn Sie mit Bastlern konkurrieren müssen – und ob ein solches Vorgehen zu Ihrem Geschäftsmodell passt. Zudem gibt es Websites, auf denen Generalunternehmer auf der Suche nach Subunternehmern sind (z. B. www.auftragsbank.de).

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MITARBEIT ALS SUBUNTERNEHMER EIN BESONDERES VERHÄLTNIS Besonders bei großen Aufträgen oder bei eher kleinen Unternehmen kommt es relativ häufig vor, dass Auftragnehmer an der Abwicklung beteiligt sind, ohne selbst unternehmerisch in Erscheinung zu treten. Sie sind dann als selbstständige Subunternehmer für den Auftraggeber tätig, das heißt: Die gesamte organisatorische und finanzielle Abwicklung läuft in diesem Fall über den Generalunternehmer. Wann es sinnvoll ist, als Subunternehmer tätig zu werden: - Wenn Sie am Anfang Ihrer Selbstständigkeit stehen. - Wenn Sie nicht besonders gut darin sind, sich zu vermarkten und Aufträge zu akquirieren. Das nimmt Ihnen dann der Generalunternehmer ab – natürlich für einen Teil Ihres Honorars. - Wenn Sie mit Ihrer Leistung einen Teil eines „Leistungspakets“ bilden, das sich in dieser Form besser an den Mann bringen lässt.

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Durch das Forderungssicherungsgesetz wurden verschiedene gesetzliche Regelungen abgeändert. So besagt jetzt § 641 Abs. 2 BGB, dass Ihr Anspruch auf Werklohn fällig wird (sogenannte Durchgriffsfälligkeit), wenn: - der Hauptunternehmer seine Vergütung vom Bauherrn erhalten hat, ganz gleich, ob dieser das Werk abgenommen hat oder nicht, - der Kunde das Werk bereits abgenommen hat oder es als abgenommen gilt, - Sie nicht wissen, ob der Kunde gezahlt oder das Werk abgenommen hat, und Sie innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft vom Generalunternehmer darüber verlangt, diese aber nicht bekommen haben. Hat der Hauptunternehmer gegenüber dem Kunden eine Sicherheit für den Fall späterer Mängel geleistet, können Sie allerdings nur dann auf Ihrer Bezahlung bestehen, wenn Sie selbst eine Sicherheit leisten, z. B. eine Bankbürgschaft.

Subunternehmer sollten auf Transparenz bestehen Da Sie selbst als Subunternehmer in der Regel keinen Kundenkontakt haben und auch das Gesamtbudget nicht kennen, sollten Sie doppelt wachsam sein, was die Bonität des Generalunternehmers und des Auftraggebers betrifft. Denn was ist, wenn der Generalunternehmer zum Beispiel in die Insolvenz fällt? Idealerweise sollte es sich nicht um eine Kette von Nachunternehmern handeln. Denn: Je länger diese Kette ist und je weiter hinten Sie in dieser Kette stehen, desto weiter entfernt sind Sie von der Geldquelle. Das Forderungssicherungsgesetz Dank der Einführung dieses Gesetzes haben Subunternehmer immerhin inzwischen mehr rechtliche Rückendeckung gegenüber dem Generalunternehmer erhalten.

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Gesetz

Urteil

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 641 Fälligkeit der Vergütung (Auszüge) (2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

Fälligkeitsklausel für Lohn in einem Subunternehmervertrag Eine vorformulierte Klausel im Subunternehmervertrag, nach der die Auszahlung der Vergütung von der Bezahlung des Kunden an den Generalunternehmer abhängig ist, ist unzulässig. OLG Celle, Urteil vom 29.7.2009, Az. 14 U 67/09 Denn dadurch wird eine unzulässige einseitige Risikoabwälzung durch den Generalunternehmer auf den Subunternehmer vorgenommen.

Gewährleistung Der Subunternehmer ist in der Regel nach dem Kooperationsvertrag verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen.

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Wichtig: Ihr Auftraggeber ist also berechtigt, Ihnen gegenüber Mängel geltend zu machen und Nachbesserung zu verlangen. Schlägt diese fehl, kann er in der Regel auch Ihre Vergütung kürzen – selbst dann, wenn der Kunde das Werk abgenommen hat. Dies können Sie vermeiden, indem Sie schriftlich fixieren, dass der Hauptunternehmer nur dann Mängel geltend machen darf, wenn dies vom Kunden ausgeht bzw. mitgetragen wird.

Wenn Sie einen Subunternehmer beauftragen … Der Einsatz von Subunternehmern kann einem Unternehmen ein völlig neues Auftragsspektrum eröffnen. Es bedeutet aber auch höheren organisatorischen Aufwand. Außerdem ist es wichtig, auf bestimmte Dinge zu achten, um durch die Beauftragung von Nachunternehmern nicht am Ende mehr Ärger als Nutzen zu haben. - Übergeben Sie den Auftrag oder Teilauftrag identisch so, wie Sie ihn vom Kunden erhalten haben. Wenn möglich mit den dazugehörenden Leistungsverzeichnissen, Bauplänen und Ähnlichem. Denn nur dann haftet der Subunternehmer für Mängel seines Werks. - Wählen Sie den Subunternehmer sehr sorgfältig aus. - Verwenden Sie geprüfte Vertragsmuster für den Kooperationsvertrag zwischen Ihnen und dem Nachunternehmer. Teilweise stellen die Handwerkskammern gute vorformulierte Subunternehmerverträge kostenlos zur Verfügung. Ziehen Sie jedoch unbedingt bei Änderungen des Vertragsmusters einen Anwalt hinzu. - Aktualisieren Sie das Vertragsmuster bei geänderter Rechtslage. - Planen und koordinieren Sie sorgfältig und überwachen Sie die Arbeit des Subunternehmers in angemessener Weise. - Denken Sie an den Versicherungsschutz, wenn der Subunternehmer für Schäden am Eigentum des Kunden oder Dritter bei Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist.

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CHECKLISTE SUBUNTERNEHMER

RISIKEN SCHWARZARBEIT

WICHTIGE FRAGEN FÜR DEN VERTRAGSABSCHLUSS

DEFINITION UND RECHTLICHE FOLGEN

c Wie hoch wird der Zeitaufwand voraussichtlich sein?

Nach einer Schätzung des anerkannten Wirtschaftsexperten Prof. Friedrich Schneider ist das Volumen der Schwarzarbeit in Deutschland im Jahr 2012 auf rund 343 Mrd. Euro angewachsen – ein gigantischer Schaden für die Gesellschaft. Dementsprechend konsequent wehrt sich der Staat gegen alle Versuche, Leistungen „unter der Hand“ oder „schwarz“ anzubieten und die dadurch entstehende Wertschöpfung am Fiskus vorbei zu vereinnahmen.

c Wie wird die Leistung berechnet (Stunden-, Tagessätze) und wie sind die Zahlungsmodalitäten? c Was ist zu tun, wenn unvorhergesehene Arbeiten und/oder Kosten anfallen? Wer kommt dafür auf? Braucht es dazu die Zustimmung des Hauptunternehmers? c Wie und in welchem Umfang soll während der Zusammenarbeit kommuniziert werden? Wird die Zeit für Besprechungen als Arbeitszeit gerechnet?

Meist werden die Folgen von den Beteiligten unterschätzt. Nachzahlungen, hohe Bußgelder und ein Strafverfahren können einen Betrieb schnell in den Ruin treiben. Auch Mängel bei der Auftragsausführung führen schnell zum Streit mit dem Kunden und zu einem unkalkulierbaren Risiko.

c Wo könnten Schwierigkeiten auftreten? c Prüfen Sie die Betriebshaftpflichtversicherung.

Wichtig: Die Kunden „gehören“ dem Hauptunternehmer. Es ist üblich, im Vertrag schriftlich festzuhalten, dass es dem Subunternehmer untersagt ist, sich direkt um Aufträge von Kunden zu bemühen, für die er über den Hauptunternehmer tätig geworden ist.

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Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe erlaubt Doch was genau gilt eigentlich als Schwarzarbeit? Muss der Webdesigner ein schlechtes Gewissen haben, wenn er seinem Schwager als Gefälligkeit den Sprung in die Selbstständigkeit mit einer professionellen Homepage erleichtert und dafür einmalig 100 Euro erhält? Darf der Sanitärinstallateur eine Gegenleistung annehmen, wenn er nach Feierabend seinem Nachbarn beim Einbau der neuen Dusche hilft?

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Was genau Schwarzarbeit ist, ist im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung festgelegt (SchwarzArbG). § 1 Absatz 3 besagt, dass derjenige, der aus reiner Gefälligkeit im Sinne der Nachbarschaftshilfe oder für Angehörige und Freunde Arbeiten verrichtet und damit keinen größeren Gewinn erwirtschaftet, rechtlich nichts zu befürchten hat. Wenn also der Sanitärinstallateur aus Dankbarkeit zum Essen eingeladen wird oder der Webdesigner einmalig 100 Euro von seinem Schwager erhält, liegt keine Schwarzarbeit vor. Was dabei als „geringes Entgelt“ noch zulässig ist, hat der Gesetzgeber nicht genau festgelegt. Es muss auf jeden Fall im Vergleich zu dem Betrag gering sein, der bei regulärer Abrechnung üblicherweise in dieser Branche für die jeweilige Leistung verlangt wird.

Gesetz

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) § 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit. (2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei 1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, 2. als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

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NEUE AUFTRÄGE HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT

3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, 4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat, 5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). (3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die 1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern, 2. aus Gefälligkeit, 3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder 4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13.9.2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

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„Geht es auch ohne Rechnung?“ „Schwarz“ arbeitet jemand hingegen, wenn er Leistungen in erheblichem Umfang erbringt, ohne seinen Pflichten als Steuerzahler und Sozialversicherungsbeitragszahler nachzukommen, oder unrechtmäßig ein Gewerbe oder zulassungspflichtiges Handwerk betreibt. Wenn die Zollverwaltung, die Finanzbehörde, die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherungsträger auf Schwarzarbeit stoßen, drohen Nachzahlungen und hohe Bußgelder. Wer am Finanzamt vorbeiarbeitet, kann sich zudem wegen Steuerhinterziehung strafbar machen. Wer denkt, dass die Gefahr der Aufdeckung gering ist, irrt. Zeitungsverlage müssen zum Beispiel den Namen und die Anschrift von Auftraggebern mitteilen, die der anonymen Chiffreanzeige für Schwarzarbeit verdächtig sind.

Gesetz

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Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) § 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen.

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Anonyme Anzeigen von Expartnern oder verärgerten Arbeitnehmern führen zu weiteren Enthüllungen. Und spätestens dann, wenn Gewährleistungsansprüche vom Kunden geltend gemacht werden, wird das heimliche Geschäft schnell öffentlich. Gewährleistung bei Mängeln: hohe Risiken Leider wird über das Strafrisiko hinaus oft vergessen, dass Schwarzarbeit sowohl für den Auftragnehmer als auch für den Auftraggeber im Hinblick auf Gewährleistungsfragen eine Zeitbombe darstellt. Das Bürgerliche Gesetzbuch macht deutlich: Werkverträge, die in gegenseitigem Wissen durch Schwarzarbeit erfüllt werden, sind nichtig. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre. So kann es schon bei der Höhe der Werklohnforderung zu Problemen kommen, wenn der Kunde diese verweigert. Dennoch ist der Handwerker keineswegs von der Gewährleistungspflicht befreit. Er kann sich also nicht generell darauf berufen, dass es keinen gültigen Vertrag gegeben hat, wenn zum Beispiel der Kunde Mängel geltend macht.

Gewährleistung bei Bauarbeiten „ohne Rechnung“ Ein Handwerker hatte ohne Rechnung die Terrasse eines Hauses abgedichtet und mit Holz ausgelegt. Kurz nach Fertigstellung der Terrasse kam es zu einem Wasserschaden in der darunter liegenden Einliegerwohnung. Der Auftraggeber machte Gewährleistungsansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof orientierte sich am Grundsatz von Treu und Glauben: Da das Material schon beim Auftraggeber verbaut sei, verhalte der Handwerker sich treuwidrig, wenn er die Gewährleistung einfach mit Hinweis auf die seinem eigenen Vorteil dienende „Ohne-RechnungAbrede“ verweigere. Der Bauherr erhielt Anspruch auf Gewährleistung. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.4.2008, Az. VII ZR 42/07

Urteil

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Fehlende Eintragung in der Handwerksrolle Zum Tatbestand der Schwarzarbeit gehört es auch, wenn jemand Tätigkeiten in erheblichem Umfang durchführt, für die er einen Eintrag in der Handwerksrolle bräuchte. Man spricht dann von einem zulassungspflichtigen Handwerk. Welche Tätigkeiten zulassungspflichtig sind, regelt die Handwerksordnung (HwO). Es gibt jedoch Ausnahmen, bestimmte Tätigkeiten sind zulassungsfrei. Auch übt ein Betrieb kein zulassungspflichtiges Handwerk aus, wenn er Tätigkeiten vornimmt, die - in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, - zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder - nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

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Betretungsrecht durch die Handwerkskammer Ein Malergeselle hatte eine Reisegewerbekarte für kleinere Reparaturen. Er arbeitete von seiner Wohnung aus. Ein Beauftragter der Handwerkskammer wollte bei ihm einen Betriebsbesuch vornehmen, da der Verdacht bestand, dass er unberechtigt das Maler- und Lackiererhandwerk ausübe. Der Geselle verweigerte den Zutritt zu seiner Wohnung. Die Handwerkskammer leitete ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn ein. Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass hier allzu freigiebig mit Grundrechten umgegangen werde. Die Wohnung sei grundsätzlich unverletzlich. Ein Betretungsrecht nach der Handwerksordnung existiere nur unter engsten Voraussetzungen. Der Betroffene könne hier überhaupt nicht in der Handwerksrolle eingetragen werden, da dies nur mit Meisterbrief möglich sei. Lägen die Eintragungsvoraussetzungen eindeutig sowieso nicht vor, sei auch das Betreten seiner Wohnräume nicht gerechtfertigt. BVerfG, Urteil vom 15.3.2007, Az. 1 BvR 2138/05

Urteil

Immer wieder entsteht Streit über die Bedeutung solcher Definitionen. Den Handwerkskammern ist daran gelegen, unzulässige Gewerbeausübungen einzudämmen. Es kann sich hier – auch bei Beschäftigung fester Mitarbeiter und regelmäßiger Steuerzahlung – per Gesetz um Schwarzarbeit handeln. Zudem wird ggf. ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro nach der Handwerksordnung fällig. Betriebsuntersagungen sind ebenfalls möglich. Um zu überprüfen, ob ein Betrieb ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, können die Kammern Auskunft und Einsicht in die Unterlagen des Betriebes fordern und dürfen unter bestimmten Voraussetzungen die Geschäftsräume betreten (§ 17 HwO). Teilweise wird von den zuständigen Behörden eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Diese stellt jedoch einen schweren Grundrechtseingriff dar. Sie ist nicht in allen Fällen gerechtfertigt.

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Urteil

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Betriebsdurchsuchung durch das Ordnungsamt Eine GmbH verkaufte unter anderem Fliesen und Naturfußböden. Einen Eintrag in der Handwerksrolle als Fliesenlegerbetrieb besaß sie nicht. Bei einer Baustellenkontrolle ertappte das Ordnungsamt einen Mitarbeiter beim Verlegen von Bodenfliesen. Die GmbH war der Ansicht, dass dies eine zulässige unwesentliche Nebentätigkeit des Handelsgeschäfts gewesen sei. Das Amtsgericht ordnete eine Durchsuchung der Geschäftsräume an. Das Bundesverfassungsgericht hob den Durchsuchungsbeschluss auf: Er enthalte keine ausreichende Begründung. Zumindest müssten die Paragrafen genannt werden, gegen die der Betreffende verstoßen haben solle. Es sei unklar, ob sich das Amtsgericht überhaupt mit der Frage der Verhältnismäßigkeit befasst habe. An diese seien hier hohe Anforderungen zu stellen. BVerfG, Urteil vom 26.3.2007, Az. 2 BvR 1006/01

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Dachstuhlerrichtung im Reisegewerbe? Bei einer Baustellenkontrolle fiel dem Ordnungsamt ein Mann auf, der gerade einem eigenhändig errichteten Dachstuhl den letzten Schliff gab. Er konnte nur eine Reisegewerbekarte vorweisen. Sein Standpunkt war, dass er durchaus im Reisegewerbe komplette Dachstühle erstellen dürfe, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Das Amtsgericht ordnete eine Wohnungsdurchsuchung an. Das Bundesverfassungsgericht entschied: Die Durchsuchung sei vorschnell und auf unzureichender Verdachtsgrundlage angeordnet worden. Es sei unklar, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit vorliege, dazu müsse eine besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden. Auch im Reisegewerbe sei es denkbar, dass einmal der volle Leistungsumfang des Zimmererhandwerks erbracht werde – zulässigerweise ohne Eintrag in der Handwerksrolle. Entscheidend für die Abgrenzung des Reisegewerbes von der Ausübung des Handwerks im herkömmlichen Betrieb sei, dass beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbieter ausgehe, während beim stehenden Handwerksbetrieb die Kunden an den Betrieb herantreten würden. In diesem Fall habe kein hinreichender Anfangsverdacht bestanden, der eine Hausdurchsuchung rechtfertige. BVerfG, Urteil vom 27.4.2007, Az. 2 BvR 449/02

Urteil

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Rechtliche Folgen für Schwarzarbeiter Sind Sie ohne Eintragung in der Handwerksrolle oder anderweitig unberechtigt tätig geworden, - kann die Handwerkskammer vom Betriebsleiter Auskünfte verlangen, Betriebsbesichtigungen durchführen und Untersagungen beantragen, - kann die Verwaltungsbehörde eine Untersagungsverfügung erlassen und Ihren Betrieb schließen, - können nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz Bußgelder bis zu 50.000 Euro fällig werden. Bei Nichterfüllen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bis zu 300.000 Euro, - müssen Sie möglicherweise die Sozialversicherungsbeiträge von schwarz beschäftigten Mitarbeitern für mehrere Jahre nachzahlen, - können Sie sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben.

CHECKLISTE SCHWARZARBEIT DARAUF SOLLTEN SIE ACHTEN c Melden Sie neue Mitarbeiter in Ihrem Betrieb sofort elektronisch bei der Deutschen Rentenversicherung. c Sorgen Sie dafür, dass Ihre Mitarbeiter bzw. Sie selbst immer den Personalausweis oder Reisepass bei sich führen. c Beachten Sie das Arbeitnehmerentsendegesetz. Es schreibt unter anderem verschiedene Meldepflichten vor. Diese müssen einerseits von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beachtet werden, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, andererseits aber auch von deutschen Entleihern ausländischer Arbeitnehmer.

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NEUE AUFTRÄGE HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT

Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) (letzte Änderung in Kraft seit 1.6.2012) § 19 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (Auszüge) (1) Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 7 über die Zahlung eines Mindestentgelts oder die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleistung überlässt. (2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten, bei Bauleistungen auf der Baustelle.

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HANDWERK UND GEWERBE NEUE AUFTRÄGE HANDWERKERPORTALE, SUBUNTERNEHMER, SCHWARZARBEIT

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Diese Vorschrift gilt vor allem für das Bauhaupt- und Nebengewerbe, die Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Steinkohlebergbau, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen. Verschiedene Meldepflichten sind darüber hinaus nach § 18 AEntG zu beachten, wenn Arbeitnehmer von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsendet oder von einem deutschen Entleiher „ausgeliehen“ werden. Im Falle von Verstößen können Bußgelder fällig werden. c Widersprechen Sie der Durchsuchung Ihres Betriebes. Falls Sie sich nichts vorzuwerfen haben und Ihnen dennoch unversehens eine Durchsuchung droht, müssen Sie dies nicht einfach hinnehmen: Sie haben die Möglichkeit und das Recht, der Hausdurchsuchung mit der Berufung auf die Berufsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung zu widersprechen. Sie sollten in einem solchen Fall allerdings immer einen Anwalt hinzuziehen. Sollte zum Beispiel in Bezug auf Ihren Eintrag in der Handwerksrolle nur noch der formale Akt fehlen oder ist Ihnen noch keine Ordnungswidrigkeit nachgewiesen worden, ist die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung Ihres Betriebes zweifelhaft.

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SICHER IM WEB 211 WER STECKT DAHINTER? DAS IMPRESSUM

SICHERHEIT GROSSGESCHRIEBEN 218 BEZAHLMODI BEIM ONLINE-VERKAUF

NEWSLETTER, PRODUKTINFO & CO. 223 WERBUNG PER E-MAIL: ALLES ERLAUBT?

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PROFESSIONELLER INTERNETAUFTRITT ATTRAKTIV IM WORLD WIDE WEB Ein attraktiver Internetauftritt ist heute für jedes Unternehmen Pflicht, unabhängig von Größe und Branche. Denn auf der Suche nach dem gewünschten Anbieter recherchieren Kunden meist zuallererst im Internet. Wer dann keine Online-Präsenz zeigt, ist für viele praktisch unsichtbar! Bei Planung und Pflege einer Firmen-Homepage sollten Sie jedoch nicht nur auf die optische Gestaltung und technische Umsetzung Wert legen – wer sich mit einer eigenen Website präsentiert, muss über Urheberrechte, Nutzungsrechte, Telemediengesetz und Fernabsatzregeln Bescheid wissen.

SICHER IM WEB WER STECKT DAHINTER? DAS IMPRESSUM Bieten Sie geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt (also gegen eine wirtschaftliche Gegenleistung) Dienstleistungen oder Waren an, müssen Sie auf Ihrer Homepage ein Impressum (Anbieterkennzeichnung) haben. Der Begriff „geschäftsmäßig“ wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt: Schon das Schalten eines Werbebanners auf einer privaten Homepage kann ausreichen, um die Impressumpflicht auszulösen. Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) gelten für Sie als Diensteanbieter folgende Informationspflichten (sog. gewöhnliche Informationspflicht):

Vor- und Nachname des Anbieters und geografische Anschrift (reine Postfachadresse reicht nicht) der (Haupt-)Niederlassung, bei juristischen Personen die Rechtsform (z. B. GmbH, auch KG oder OHG) zusätzlich der Vertretungsberechtigte. Beispiel: Mustermann GmbH Musterstr. 2 89075 Ulm Sitz: Ulm Vertreten durch Max Mustermann, Dr. Marlene Musterfrau

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E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter der Sie zu erreichen sind (wenn eine Faxnummer vorhanden ist, sollte diese angegeben werden). Beispiel: Tel.: 0800 3746-555 (bundesweit kostenlose Service-Nummer) E-Mail: [email protected]

Soweit die Tätigkeit der behördlichen Zulassung unterliegt, die dafür zuständige Aufsichtsbehörde (z. B. BaFin für die Versicherungen, jeweilige Steuerberaterkammer für Steuerberater, Gewerbeamt für Restaurants). Beispiel: Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn

Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das Sie eingetragen sind, mit der entsprechenden Registernummer. Beispiel: Handelsregister: Amtsgericht München HRB 41053

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Sind Sie Angehöriger eines sogenannten freien Berufs oder eines Berufs, bei dem die Führung eines Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht wird (z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Zahnärzte und Steuerberater), müssen - die Kammer, der der Diensteanbieter angehört, - die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist und - die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind, angegeben werden. Beispiel: Die Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Für die Tätigkeit von Rechtsanwälten gelten die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Die aktuellen Gesetzestexte sind unter www.berufsordnung. de abrufbar.

In Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer vorhanden ist, die Angabe dieser Nummer. Beispiel: Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 813475954 Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, ist die Angabe hierüber notwendig.

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Neben dem richtigen und vollständigen Inhalt des Impressums ist seine korrekte Platzierung von entscheidender Bedeutung. Auch hier lauern rechtliche Fallen: Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und zudem ständig verfügbar sein. Unmittelbare Erreichbarkeit bedeutet: Es muss von jeder Unterseite aus angesteuert werden können und darf nicht mehr als zwei Klicks von der Homepage entfernt liegen (BGH, Urteil vom 20.7.2006, Az. I ZR 228/03). Es darf auch nicht erst nach längerem Herunterscrollen einer Seite auffindbar sein. Ferner darf das Impressum nicht nur mit Hilfe besonderer Programme oder Plug-ins (PDF-, JPEG-, GIF-Formate) lesbar sein. Bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht drohen Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Gemeinsam stark – Verlinkung zu Drittseiten Das Internet lebt von der Vernetzung. Warum also nicht interessante Webpages mit Hintergrundwissen oder mit ergänzenden Dienstleistungen per Link in die Online-Präsenz integrieren? Davon profitieren schließlich auch Ihre Kunden. Rein rechtlich ist es unbedenklich, einen Link von der eigenen Website auf die Homepage eines anderen Anbieters zu setzen. Zu beachten ist jedoch, dass manche Inhalte ausdrücklich nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr verlinkt werden dürfen. Material fremder Webpages – Bilder oder Zeitungsartikel – ohne deutliche Herkunftsangaben auf der eigenen Homepage zu verwenden, kann eine Verletzung von Urheberrechten bedeuten. Texte oder Fotos, an denen jemand anderer das Urheberrecht innehat, dürfen nicht ohne dessen Genehmigung einfach verwendet werden – hier drohen Abmahnungen und die nachträgliche Berechnung von Nutzungsgebühren.

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Ganz wichtig: die Haftungsfrage, wenn sich auf der verlinkten Seite plötzlich rechtswidrige Inhalte befinden. Problematisch wird es besonders dann, wenn auf Seiten mit strafbaren Inhalten (z. B. Beleidigungen oder Kinderpornografie) verlinkt wird. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich. Ein sogenannter Disclaimer („Freizeichnungsklausel“) bietet eine gewisse Abhilfe. Dieser Haftungsausschluss entbindet einen betroffenen Website-Betreiber zwar nicht von seiner juristischen Verantwortung. Er kann vor Gericht aber zumindest als Indiz gewertet werden, dass Sie sich als unfreiwilliger „Mittäter“ von den rechtswidrigen Inhalten fremder Websites distanzieren und daran keinen Anteil haben. Unbedingt vermieden werden sollte jede Identifizierung mit zweifelhaften verlinkten Seiten (Kommentare wie „interessant“).

Sobald in irgendeiner Weise der Gesamteindruck entsteht, dass der Website-Betreiber sich die Inhalte der verlinkten Webseiten zu eigen macht, ist ein Haftungsausschluss nichts mehr wert. Dies ist auch die Aussage des meist falsch zitierten Urteils des Hamburger Landgerichts (Urteil vom 12.5.1998, Az. 312 O 85/98). Schwierig wird es für Sie als Website-Betreiber, wenn sich verlinkte Seiten ändern. Auch hierzu fehlt bislang eine eindeutige Rechtsprechung.

Regelmäßig einen Link-Check durchführen und verdächtige Links ggf. entfernen!

Tipp!

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Musterdisclaimer Einige Links auf dieser Homepage führen zu externen Websites. Wir haben keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt dieser Seiten. Wir machen uns den Inhalt dieser Seiten nicht zu eigen.

Bilder und Darstellungen Bilder, Animationen und Grafiken können eine Website auflockern. Aber Vorsicht: Fotos, Bilder, Musikstücke und Texte sind in der Regel nicht kostenlos verfügbar! Wer einfach passendes Material aus dem Web herunterlädt und für eigene Zwecke einsetzt, verletzt damit meist Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte – es drohen hohe Lizenz- und Abmahngebühren. Generell muss der Urheber für eine Verwendung schriftlich um Erlaubnis gebeten werden. Das heißt, bei Fotomaterial der Fotograf und eventuell die abgebildeten Personen, bei Schriftstücken der Autor, bei Grafiken und Animationen der Grafikdesigner. Für die Genehmigung von Musikstücken ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) der beste Ansprechpartner.

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Gerade bei Fotos kann es schwierig sein, die notwendige Erlaubnis aller Beteiligten einzuholen. Dafür gibt es eine Vielzahl an Bildagenturen und Webseiten, die Bilder gegen eine Lizenzgebühr zur Weiterverwendung anbieten. Nützlich ist die Einbindung von Anfahrtsplänen – so erkennen Ihre Kunden und Geschäftspartner schnell, wo Ihr Unternehmen zu finden ist. Bevor Sie jedoch einen Routendienst in Ihre Website einbinden, sollten Sie nach einer entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters suchen. Ansonsten gilt auch hier das Urheberrecht. Die gesetzlichen Vorgaben bei der Erstellung einer Firmenwebsite sind vielfältig und nicht immer einfach umzusetzen. Für eine rechtlich „wasserdichte“ Online-Präsenz kann es daher lohnend sein, einen Juristen um Prüfung zu bitten.

Professioneller „Web-Check“: Kunden des D.A.S. Gewerberechtsschutzes können ihre Internetpräsenz durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei überprüfen lassen.

Tipp!

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SICHERHEIT GROSSGESCHRIEBEN BEZAHLMODI BEIM ONLINE-VERKAUF Wenn Sie Ihre Produkte oder Dienstleistungen auch auf Ihrer Website anbieten, ist es wichtig, beim Thema Sicherheit immer auf dem aktuellen Stand zu sein. Denn sowohl die Zahlungsmodalitäten als auch die gesetzlichen Regelungen unterliegen ständigen Veränderungen. Bezahlsysteme Der Markt der Bezahlsysteme ist groß – und teilweise recht unübersichtlich. Oft gibt es daher Diskrepanzen zwischen dem vom Kunden gewünschten Zahlungssystem und der tatsächlich zur Verfügung gestellten Bezahlmethode. Bei der Planung eines entsprechenden Bezahlsystems für einen Online-Shop sollten Sie daher Kundenakzeptanz, Warenangebot, Umsatzerwartungen und Ausfallrisiken mit anfallenden Kosten berücksichtigen.

Klassische Verfahren Die Mehrheit der Online-Käufer akzeptiert die altbewährten Bezahlverfahren, die meist auch in der Offline-Welt zum Einsatz kommen. Rechnung Der Kauf auf Rechnung ist bei den meisten Kunden sehr beliebt. Doch Vorsicht: Für Sie als Händler besteht hier ein hohes Vorleistungsrisiko, das bis zum Totalausfall der Rechnungssumme führen kann! Sind Sie in Vorleistung getreten und der Kunde zahlt nicht, muss gemahnt werden – es entstehen daher zusätzliche Kosten. Lastschrift, Kreditkarte oder Nachnahme Bei Lastschrift oder Kreditkartenzahlung müssen Sie dagegen eher mit Provisionen und Gebühren rechnen. Auch die Zahlung per Nachnahme birgt Risiken für Sie: Lehnt der Kunde die Ware ab, müssen Sie die entstandenen Kosten für den Zustelldienst allein tragen. Vorkasse Zu den händlerfreundlichen Verfahren zählt die Vorauskasse – am schnellsten gelangt das Geld hier mittels Online-Überweisung zu Ihnen als Empfänger. Allerdings betrachten manche Käufer diese Möglichkeit eher skeptisch, da sie hier selbst in Vorleistung gehen müssen. Internetbasierte Zahlungssysteme Je nach Warenangebot setzen sich immer stärker internetbasierte Bezahlverfahren, sogenannte E-Payments, durch, die zum Teil speziell für den Online-Handel entwickelt wurden. E-Payment lässt sich in vier Kategorien einteilen:

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E-Mail-basierte Verfahren Hier werden E-Mail-Nachrichten zur Übertragung von Buchungsinformationen bzw. dem Austausch von Zahlungsinformationen genutzt. Kartenbasierte Verfahren Dabei werden vorausbezahlte Guthabenkarten oder Geldkarten eines Zahlungsanbieters verwendet. Der Kunde geht in monetäre Vorleistung, der Händler hat damit die Zahlungsgarantie. Mobiltelefon-basierte Verfahren Hier wird für die Übertragung der Zahlungsinformationen das Mobiltelefon genutzt, welches gleichzeitig zur Authentifizierung des Online-Käufers dient. Nach einer abgesandten Bestellung wird der Kunde über sein Handy aufgefordert, die Zahlung zu bestätigen. Der Rechnungsbetrag wird vom Bankkonto abgebucht. Teilweise kann auch direkt über das Mobilfunkkonto bezahlt werden. Inkasso- und Billing-Verfahren Hier werden die fälligen Beträge vom Zahlungsanbieter eingezogen, zusammengefasst und in einem Betrag an Sie überwiesen – die Zahlung ist damit sichergestellt. Allerdings verlangt der Zahlungsanbieter für diese Dienstleistung eine Provision von Ihnen.

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Wichtig: Bei manchen Systemen bestehen Risiken. Muss der Kunde seine Kontoverbindung sowie PIN- und unbenutzte TAN-Nummern bei einem Zahlungsanbieter hinterlegen, legt er seine gesamten Kontobewegungen gegenüber Fremden offen und ermöglicht diesen, Kontobewegungen selbstständig durchzuführen. Er verstößt damit in der Regel gegen seine vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Geldinstitut. Eine solche Offenlegung von Zahlungsdaten wird meist als grobe Fahrlässigkeit angesehen. Das Geldinstitut wird damit kaum für Schäden haften, die dann – womöglich durch kriminelle Zugriffe von anderer Seite, etwa durch „Phishing“ – durch unberechtigte Abbuchungen entstehen! Diese oft in Foren diskutierte Möglichkeit schreckt manche Kunden ab. Und auch Sie als Händler müssen Ihre Bankdaten womöglich in einer Weise offenlegen, die eine Haftung Ihrer Bank bei Schwierigkeiten ausschließt. Dies gilt es im Einzelfall zu überprüfen.

Die Button-Lösung Auch die kunden- oder händlerfreundlichste Zahlungsvariante kann leider nicht über alle Gefahrenpotenziale im World Wide Web hinweghelfen. Gerade mit Abofallen im Internet verunsichern Betrüger immer wieder Verbraucher und halten dadurch viele vom OnlineEinkauf ab. Das Europäische Parlament hat daher mit einer neuen Richtlinie den Weg für die sogenannte Button-Lösung geebnet, mit der Verbraucher stärker vor Vertragsfallen im Internet geschützt werden sollen. In Deutschland greift das Gesetz seit 1.8.2012. Gesetzlich verankert ist die Button-Lösung in § 312g BGB.

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Ziel der Neuregelung ist eine verbesserte Transparenz des gesamten elektronischen Geschäftsverkehrs und der Schutz der Verbraucher vor nicht gewünschten Käufen und Abonnements. Händler müssen daher in Zukunft ihren Kunden unmittelbar vor der Bestellung die entscheidenden Informationen noch einmal anzeigen. Dazu zählen die entscheidenden Produktmerkmale, der Gesamtpreis sowie zusätzliche Kosten, etwa für den Versand oder die Mindestlaufzeit eines Vertrags. Dafür müssen andere, an dieser Stelle nur ablenkende Informationen wie AGB oder Widerrufsbelehrungen hier weggelassen werden. Neu ist auch die verlangte Kennzeichnung des Bestellbuttons: Der Händler muss die Schaltfläche des Buttons gut lesbar und ausschließlich mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften.

Tipp!

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Am besten mit dem Shopsoftware-Anbieter oder Programmierer frühzeitig klären, ob die Software auf dem aktuellen Stand der Gesetze ist bzw. ob bevorstehende Änderungen berücksichtigt werden! Änderungen in diesem Bereich im Auge zu behalten und nachzuhaken, kann helfen, viel Ärger zu vermeiden!

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NEWSLETTER, PRODUKTINFO & CO. WERBUNG PER E-MAIL: ALLES ERLAUBT? Werbung und Marketing gehören heutzutage zum Betriebsalltag. Der Werbebrief per Post ist dabei eine aussterbende Gattung, Direktmarketing per E-Mail ist angesagt. Doch Vorsicht: Der Gesetzgeber hat für das Versenden der neuesten Firmeninfos enge Grenzen gesetzt! Eine freundliche E-Mail an den bestehenden Kundenstamm, um das aktuelle Angebot, die Erweiterung der Produktpalette oder eine neue Dienstleistung anzukündigen – Werbung könnte so einfach sein. Andererseits kämpfen im Zeitalter des Internets Verbraucher mit überquellenden Postfächern. Erwünschtes und unerwünschtes Informationsmaterial ist da häufig schwer zu trennen. Für Sie als Unternehmer kann das bedeuten, dass selbst Stammkunden Ihre E-Mail übersehen oder gar löschen. Auch empfinden viele Verbraucher die Werbeflut als Belästigung. Daher hat der Gesetzgeber mit einer Reihe von Vorschriften den Versand von elektronischer Werbung geregelt. Wichtig sind dabei das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Telemediengesetz (TMG). Eine Missachtung der Vorschriften kann zu Abmahnungen und Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro führen.

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Der Knackpunkt: die Einwilligung Das BDSG besagt, dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung grundsätzlich die Einwilligung des Betroffenen erfordert. Das betrifft auch Werbung per E-Mail, SMS, MMS oder in sonstiger elektronischer Form. Ob und wann eine Direktmarketingaktion als unzulässige Belästigung des Verbrauchers gilt, richtet sich nach dem UWG und der Rechtsprechung der Gerichte. Auch hier gilt: Sie als Versender benötigen für eine E-Mail-Werbung die ausdrückliche Zustimmung der Adressaten. Ohne diese ist die Aktion grundsätzlich unzulässig.

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Ganz wichtig ist die Gestaltung der Einwilligung: Der Kunde muss selbstständig sein Einverständnis zur Zusendung elektronischer Werbung geben, beispielsweise indem er ein leeres Kästchen anklickt oder ankreuzt (sogenannte „Opt-in-Erklärung“). Sicherer und immer gebräuchlicher ist das sogenannte „Double-Opt-in“, bei dem z. B. die Eintragung in die Abonnentenliste eines Werbe-Newsletters in einem weiteren Schritt bestätigt wird. Dazu wird in der Regel eine E-mail mit der Bitte um Bestätigung an die Kontaktadresse verschickt. Nur bei positiver Rückmeldung erfolgt eine Eintragung in die Versandliste. Diese E-mail sollte allerdings auf keinen Fall bereits Werbung enthalten!

Die Pflicht zur Genehmigung des Verbrauchers betrifft auch gekaufte E-Mail-Adressen. Bei diesen muss der Käufer ebenfalls überprüfen, ob die Adressaten dem Erhalt von E-Mail-Werbung zugestimmt haben. Eine entsprechende Versicherung des Adressanbieters reicht nicht aus (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09). Die erforderliche Einwilligung des Verbrauchers muss immer ausdrücklich darauf bezogen sein, Werbung per E-Mail zu erhalten. Sie muss als gesonderte Erklärung abgegeben werden und später nachprüfbar sein. Diese Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubinden, ist nicht erlaubt. Es gibt bisher ein einziges Gerichtsurteil, welches auch schon eine Bestätigungsmail im Double-Opt-in-Verfahren ohne Werbeinhalt für unzulässig hält (OLG München, Urteil vom 27.9.2012, Az. 29 U 1682/12). Hier ist auf das Ergebnis einer Revision beim Bundesgerichtshof zu warten.

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Ausnahme: ohne Einwilligung Doch es gibt auch Ausnahmen, bei denen ein E-Mail-Versand ohne die Genehmigung des Adressaten möglich ist. Die Voraussetzungen dazu finden sich in Paragraf 7, Absatz 3 des UWG: - Die Adressen wurden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung gesammelt. - Die Adressen werden zur Direktwerbung für Ihre eigenen und ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. - Es liegt kein Widerspruch des Kunden zur Verwendung seiner Adresse vor. - Der Verbraucher wird sowohl bei der Generierung der Adresse als auch bei jeder Verwendung deutlich auf die Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam gemacht.

Wichtig: Alle Bedingungen müssen gemeinsam zutreffen, bevor Sie einen E-Mail-Versand starten können! Nur dann ist die Einwilligung des Kunden entbehrlich.

Schwierig ist die Definition von „ähnlichen Waren oder Dienstleistungen“: Leider ist nicht immer klar erkennbar, was darunter zu verstehen ist. Einige Gerichte verstehen unter Ähnlichkeit die Austauschbarkeit der Waren mit bereits gekauften Produkten durch den Kunden.

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Immer die Form wahren Doch selbst wenn Sie alle Vorschriften bei der Adressen-Generierung erfüllt haben, kann der Versand nicht gleich gestartet werden: Auch die Form der E-Mail ist gesetzlich vorgeschrieben! Hierfür ist das TMG zuständig: Zu den „besonderen Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen“ (§ 6 TMG) gehört, dass der Absender bzw. Auftraggeber und der kommerzielle Charakter der Post deutlich sichtbar sein müssen, etwa durch die Betreff-Zeile „Firma Müller informiert über aktuelle Produktneuheiten“. Verkaufsfördernde Angebote wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche gekennzeichnet werden, was auch für damit verbundene Bedingungen gilt. Ebenfalls klar gekennzeichnet und erläutert werden müssen Preisausschreiben und Gewinnspiele, die der Werbung dienen. Wer sich bei seinem ersten Direktmailing unsicher ist, kann sich an seine regionale IHK oder einen Fachanwalt wenden.

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HANDWERK UND GEWERBE DIE AUTOREN Anne Kronzucker Anne Kronzucker ist Rechtsanwältin und Fachautorin. Seit vielen Jahren verfasst sie Beiträge zu Rechtsthemen für Zeitungen, Radio- und Fernsehsender und Artikel rund um Handwerk und Gewerbe. Sie hat die Buchreihe D.A.S. Ratgeber Recht ins Leben gerufen und war maßgeblich am Aufbau des D.A.S. Rechtsportals im Internet beteiligt.

Dr. Sabine Gladkov Dr. Sabine Gladkov ist Redakteurin und Buchautorin. Sie schreibt seit über 20 Jahren zu Rechts- und Finanzthemen sowie zu Fragen des Mittelstands und unterstützt Unternehmen bei der Erarbeitung entsprechender Veröffentlichungen. Seit 2010 ist sie Inhaberin der Münchner PR-Agentur Hartzkom.

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BILDNACHWEIS Titel Fotolia.com: 8579739 © Monkey Business Kapitel 1 Fotolia.com: 2271959 © hans12 Fotolia.com: 3197608 © Lisa F. Young Fotolia.com: 3296052 © Rene Wechsler Fotolia.com: 3956379 © Linda Macpherson Fotolia.com: 4985597 © Daniel Bujack Fotolia.com: 9930608 © Roman Milert Fotolia.com: 12389534 © Julija Sapic Fotolia.com: 14804918 © jörn buchheim Kapitel 2 Fotolia.com: 373667 © Marlee Fotolia.com: 2186825 © Sudheer Sakthan Fotolia.com: 2505978 © Benedikt Wagner Fotolia.com: 3638162 © Swetlana Wall Fotolia.com: 5867491 © Gina Sanders Fotolia.com: 10632606 © ISO K°-photogr. Fotolia.com: 15427176 © Alterfalter Kapitel 3 Fotolia.com: 974104 © Pavel Losevsky Fotolia.com: 6330833 © Fanchy Fotolia.com: 11900406 © Kautz15 Fotolia.com: 13106037 © Naty Strawberry Fotolia.com: 14792653 © Ingo Bartussek Fotolia.com: 15165791 © Dan Race Fotolia.com: 16394803 © pictonaut Kapitel 4 Fotolia.com: 3871211 © bogopicture Fotolia.com: 4716716 © ta_samaya Fotolia.com: 12187602 © Günter Menzl Fotolia.com: 15974511 © Paylessimages Fotolia.com: 18876675 © CandyBoxImages Kapitel 5 Fotolia.com: 197237 © Udo Kroener Fotolia.com: 45052 © PhotoBristol Fotolia.com: 2868925 © Ernest Prim Fotolia.com: 3312477 © monamakela.com Fotolia.com: 3866634 © Sammy Fotolia.com: 13730499 © eyeami Fotolia.com: 17942453 © Art Photo Picture

Kapitel 6 Fotolia.com: 958187 © Martina Berg Fotolia.com: 1395277 © Yuri Arcurs Fotolia.com: 5146538 © Starwalker Fotolia.com: 8571480 © Arnas Gabalis Fotolia.com: 11307858 © shoot4u Fotolia.com: 13731776 © Dan Race Fotolia.com: 13731891 © Dan Race Fotolia.com: 16053319 © digital-fineart Kapitel 7 Fotolia.com: 463092 © Michael Homann Fotolia.com: 1514634 © Anchels Fotolia.com: 3286269 © Gernot Krautberger Fotolia.com: 3934547 © seeyou | c. steps Fotolia.com: 4087212 © Robert Ban Fotolia.com: 4551934 © Lario Tus Fotolia.com: 5750857 © Gina Sanders Fotolia.com: 8466346 © Monkey Business Fotolia.com: 18111352 © Antje Lindert-Rottke Kapitel 8 Fotolia.com: 13564908 © qoqazian Fotolia.com: 29452227 © Martina Berg Fotolia.com: 39422374 © goodluz Fotolia.com: 42565130 © goodluz Fotolia.com: 45481500 © endostock Fotolia.com: 6915140 © swisshippo Fotolia.com: 50326286 © Adam Radosavljevic Kapitel 9 Fotolia.com: 4299619 © Boily Fotolia.com: 15301999 © Stefan Körber Fotolia.com: 20866724 © Stefan Körber Fotolia.com: 23227584 © Marianne Mayer Fotolia.com: 41174721 © Kzenon Fotolia.com: 42239657 © mario beauregard Fotolia.com: 43496839 © Kzenon

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