Grundlagen der Lohnbausteine

Werbungskosten abziehbar wäre, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden .... sich der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen dem um übliche.
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Grundlagen der Lohnbausteine

Großwallstadt August 2015

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Webefläche auf Privat PKW Weiterbildungskosten Verpflegungsmehraufwand Arbeitskleidung Kindergartenkosten Gesundheitsförderung Vermögensbeiteiligungen Handykosten Garagenpauschale Dienstwagen Betriebliche Altersvorsorge Internetpauschale Erholungsbeihilfen Entfernungspauschale Gruppenunfallversicherung Beihilfen in besonderen Fällen Darlehen vom Arbeitgeber Essensgutschein Einkaufsgutscheine Tankgutscheine / -karte Tickets für ÖPNV Warengutscheine Firmen-/ Dienstwagen Geschenke aus persönlichem Anlass Personalrabatte Betriebsveranstaltungen Mankogeld

§ 22 Nr. 3 EStG § 235c SGB III § 3 Nr. 13 u 16 EStG; § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG § 3 Nr. 31 EStG § 3 Nr. 33 EStG § 3 Nr. 34 EStG § 3 Nr. 39 EStG § 3 Nr. 45 EStG § 3 Nr. 50 EStG § 3 Nr. 63, § 4d EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG § 40 Abs. 2 S. 1 EStG § 40 Abs. 2 S. 2 EStG § 40 Abs. 3 EStG § 40 EStG § 8 Abs. 2 EStG § 8 Abs. 2 EStG § 8 Abs. 2 S. 9 EStG § 8 Abs. 2 S. 9 EStG § 8 Abs. 2 S. 9 EStG § 8 Abs. 2 S. 9 EStG § 8 Abs. 2 S. 2 EStG § 8 Abs. 2 S.9 EStG § 8 Abs. 3 EStG R8.1. R19.5 LStR R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2008

Differenzierung Bausteine



Unterscheidung zwischen – steuer- und sv-freien Bausteinen – pauschalversteuerten Bausteinen – Bausteinen, die prinzipiell nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden dürfen – gesonderten Verträgen

Entfernungspauschale - § 40 Abs. 2 S. 2 EStG

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nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom AG pauschal mit 15% zu versteuern pauschal versteuerter Betrag ist sozialversicherungsfrei auch Jobtickets, Monatskarten ÖPNV und BahnCard sozialversicherungsfrei, wenn Betrag vom AG pauschal versteuert Lohnsteuerpauschalierung möglich bis zu dem Betrag, der als Werbungskosten abziehbar wäre, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden (§ 40 Absatz 2 Satz 2 EStG) pauschaler Ansatz: 15 Arbeitstage pro Monat

Internetpauschale - § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG

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nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn grundsätzlich steuerfrei bleiben Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Computern, Internet- oder Telefoneinrichtungen auch Grundgebühren und laufende Kosten für Online-Anschluss maximaler Pauschbetrag 50 € pro Monat vom AG pauschal mit 25% zu versteuern pauschal versteuerter Betrag ist sozialversicherungsfrei

Kindergartenkosten - § 3 Nr. 33 EStG

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nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nur für Betreuung noch nicht schulpflichtiger Kinder (Höchstalter 6 Jahre) Ausnahmen möglich bei Rückstellung vom Schulbesuch wegen mangelnder Schulreife Zuschüsse steuer- und sv-frei für AN und AG Betreuungseinrichtungen – Kinderkrippe oder Kindergarten oder vergleichbare Einrichtung – private Aufsicht bei Tages- und Wochenmüttern – Ganztagspflegestellen

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auch möglich für leibliche Kinder, die beim Ex-Partner leben Zuschüsse nicht mehr absetzbar in privater Lohnsteuererklärung (lediglich Differenz Zuschuss zu Gesamtkosten)

Essensgutschein (Restaurantscheck) – § 8 Abs. 2 EStG

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nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschuss des AG zur Pausenverpflegung der MA vom AG pauschal mit 25% zu versteuern, damit steuer- und sv-frei für MA Höchstgrenzen beachten – 2015: 6,10 € bei Pauschalversteuerung – 2015: 3,00 € ohne Pauschalversteuerung

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wenn keine Pauschalversteuerung muss Eigenanteil des AN in Höhe von 3,10 € (netto) einbehalten werden pauschaler Ansatz: 15 Arbeitstage pro Monat

Gesundheitsförderung - § 3 Nr. 34 EStG • • •

nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Maximalbetrag 500 € pro Mitarbeiter pro Jahr geförderte Maßnahmen: – Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates – Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung – Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz – Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung – Maßnahmen gegen Suchtmittelkonsum, etwa rauchfrei im Betrieb oder Nüchternheit am Arbeitsplatz

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Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios nicht steuerbefreit Zuschüsse des AG für einzelne Maßnahmen von Fitnessstudios steuerfrei, wenn sie eine förderungswürdige Maßnahme betreffen (z.B. Teilnahme an einem Kurs, der bisher von einer Krankenkasse geleistet wurde)

Mankogeld - R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2008

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Risikoprämie steuer- und sv-frei für AN maximaler Zuschuss 16 € pro Monat Bedingungen: – schriftlich fixierte Mankoabrede die nur unter der Bedingung wirksam ist, dass die Haftung des Arbeitnehmers nur auf das Mankogeld begrenzt ist

Erholungsbeihilfen - § 40 Abs. 2 S. 1 EStG

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ein Mal pro Jahr möglich sozialabgabenfrei Pauschalsteuer AG 25% Maximalbeträge – AN – (Ehe)Partner – Kind



156 € 104 € 52 €

Bedingungen: – – – – –

muss in Zusammenhang mit Erholungsmaßnahme stehen Zeitpunkt der Zahlung: max. 3 Monate vor und 3 Monate nach Maßnahme Nachweis durch Vorlage von z.B. Hotelrechnungen, Reisebürorechnungen Zahlung direkt an Reiseunternehmen möglich bei Urlaub in „Balkonien“ Nachweis durch formlose, schriftliche Bestätigung des AN, dass Beihilfe für Tagesausflüge, Freizeitparks etc. verwendet wurde

Arbeitskleidung - § 3 Nr. 31 EStG

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steuer- und sv-frei Bedingungen: – typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt – Berufskleidung, die AN erwirbt mit Nachweis (!) – Reinigung von typischer Berufskleidung nur gegen Nachweis der wiederkehrenden Aufwendungen über einen repräsentativen Zeitraum (idR 3 Monate)



Merkmale für typische Berufskleidung: – Name des AG – Logo des AG



Pauschbetrag von 10 € pro Monat allgemein anerkannt

Verpflegungsmehraufwand - § 3 Nr. 13 u 16 EStG; § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG • •

steuer- und sv-frei, wenn Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht überschritten werden Voraussetzung: – beruflich veranlasste Mehraufwendungen



Abweichend kann AG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben, soweit die Zahlung die bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 % übersteigt (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG)

Handykosten - § 3 Nr. 45 EStG

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steuer- und sv-frei für AN auf Nachweis bis zur vollen Höhe der Aufwendungen bezuschussbar – Nachweis über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten – auch möglich, aus drei Monaten Durchschnittsbetrag zu errechnen und diesen für das ganze Jahr anzusetzen



ohne Einzelnachweis maximaler pauschalierter Zuschuss 20 € pro Monat

Werbefläche auf Privat PKW - § 22 Nr. 3 EStG

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Kein Lohnbestandteil sondern Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände deshalb separater Mietvertrag notwendig steuer-und sv-frei, wenn Betrag von 256 € pro Jahr nicht überschritten wird Werbefläche muss mindestens 18 cm x 6 cm groß sein auch möglich, das Auto des (Ehe)Partners zu nutzen nicht anwenden, wenn AN bereits Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit bezieht

Sachbezug - § 8 Abs. 2 S. 9 EStG

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steuer- und sv-frei für AN Höchstgrenze 44 € pro Monat Bei Überschreiten der 44-Euro-Grenze muss der gesamte Preisvorteil oder Sachbezug nach den allgemeinen Regelungen versteuert werden Sachbezüge, die der Chef pauschal versteuert (30%), sind nicht in die 44Euro-Grenze einzubeziehen.

Personalrabatte - § 8 Abs. 3 EStG

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steuer- und sv-frei für AN Maximalbetrag 1.080 € pro Jahr VK minus 4% nur für Waren oder Dienstleistungen, welche die eigene Firma herstellt oder vertreibt für Waren oder Dienstleistungen, die der Chef nicht selbst vertreibt, bemisst sich der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen dem um übliche Preisnachlässe geminderten Abgabepreis vor Ort und dem vom Mitarbeiter zu zahlenden Betrag

Garagenpauschale Dienstwagen - § 3 Nr. 50 EStG



steuer- und sv-frei, da laut EStG: – Geld, dass der AN erhält, um es für den AG auszugeben (durchlaufende Gelder) – Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz)

Darlehen vom Arbeitgeber - § 8 Abs. 2 EStG



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Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Erhält der Arbeitnehmer durch solch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern. Der Arbeitnehmer erlangt keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch Arbeitgeberdarlehen erhält, sind Sachbezüge. Sie sind als solche zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt. Zinsvorteile bei Darlehenssumme bis 2.600 € p.a. steuer- und sv-frei für AN Vorsicht: Konfliktpotenzial mit Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S.9

Betriebliche Altersvorsorge - § 3 Nr. 63, § 4d EStG



Beiträge zur bAV aus Bruttoarbeitslohn senken das Steuerbrutto – geringere Steuer- und SV-Beiträge für AN – geringere Personalnebenkosten für AG

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Unterscheidung zwischen AG-finanzierter und AN-finanzierter bAV Unterscheidung Grundlage der bAV – § 40 b EStG (Verträge bis 31.12.2004) – § 3 Nr. 63 EStG (Verträge nach dem 1.1.2005)



Höchstgrenzen beachten – 4% BBG West (2015: 242,- € mtl.) sind steuer- und sv-frei – zusätzlich 150,- € mtl. steuerfrei möglich

Vermögensbeteiligungen- § 3 Abs. 39 EStG



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Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen Vorteil darf 360 € p.a. nicht übersteigen Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen

Gruppenunfallversicherung - § 40 Abs. 3 EStG

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kein Baustein für die Optimierung AG kann Versicherung für AN abschließen und Beiträge des AN übernehmen – pauschalierte Lohnsteuerzahlung durch AG – steuerfrei für AN – Maximalbetrag: 5,15 € pro Monat



anwendbar bei Gehaltserhöhung