Geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfrist wurde

Es gab die Hoffnung, Anfang 2013 mehr Unterlagen vernichten zu können als in den Vorjahren. Die ge- plante Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von zehn.
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Es darf wieder entrümpelt werden Geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfrist wurde verschoben Es gab die Hoffnung, Anfang 2013 mehr Unterlagen vernichten zu können als in den Vorjahren. Die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von zehn auf acht und später auf sieben Jahre hätte mehr Platz geschaffen. Doch diese Gesetzesvorhaben sind bislang gescheitert. Für steuerrelevante Unterlagen gelten daher weiterhin die Fristen von zehn oder sechs Jahren. Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen Aufbewahrungsfristen von zehn und sechs Jahren, wobei die Aufbewahrungsfristen grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem z. B. die letzten Eintragungen in das jeweilige Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Jahresabschlüsse fertiggestellt wurden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

1. Zehnjährige Aufbewahrungspflicht

• Lohnsteuerunterlagen, Quittungen, Warenbestandsaufnahmen zehn Jahre aufzubewahren.

2. Sechsjährige Aufbewahrungspflicht Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung notwendig sind und nicht schon der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, sind sechs Jahre aufzubewahren. Dies sind insbesondere • Aktenvermerke, Auftragsbücher, • An-, Ab- und Ummeldungen zur Krankenkasse, • Kassenzettel, Protokolle, • Schriftwechsel, Spendenbescheinigungen, Vollmachten.

Einer zehnjährigen Aufbewahrungspflicht unterliegen alle Geschäftsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen sowie sämtliche Buchungsbelege. Unter anderem sind danach auch • Abrechnungsunterlagen, Abschlusskonten, Anlageverzeichnisse, • Bankbelege, Bilanzunterlagen, Ein- und Ausgangsrechnungen, • Gesellschaftsverträge, Gehaltslisten, Zollbelege,

Kontakt: Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH) Daniel Lüdtke Steuerberater

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