EXPORTBERICHT

in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO). 2 ... Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. ...... Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von ...
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EXPORTBERICHT OSTAFRIKA KENIA TANSANIA UGANDA BURUNDI RUANDA Wirtschaft / Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen Stand: März 2010

Grundlage dieser Broschüre ist der AWO-Länderreport OSTAFRIKA, der freundlicherweise von AUSTRIAN TRADE zur Verfügung gestellt wurde. AUSTRIAN TRADE ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich. Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ). Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.

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Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien, Redaktion: AWO-Redaktion Inland, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255, E-Mail: [email protected], Internet: http://wko.at/awo Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte die zuständige Außenhandelsstelle zur Verfügung. © AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gestattet. Ist für die Wiedergabe bestimmter Text- und Multimedia-Daten (Ton, Bilder, Programme usw.) eine vorherige Genehmigung einzuholen, so hebt diese die oben stehende allgemeine Genehmigung auf; auf etwaige Nutzungseinschränkungen wird deutlich hingewiesen. Überarbeitung für den Freistaat Bayern durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ) Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-43, Telefax: 0911/23886-50 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.auwi-bayern.de - http://www.awz-bayern.de Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung der Außenhandelsstelle, der AUSSENWIRSCHAFT ÖSTERREICH (AWO), der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und der BIHK Service GmbH ist ausgeschlossen.

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KENIA.................................................................................................................................................... 5 ALLGEMEINE INFORMATIONEN...................................................................................................... 5 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN.................................................................................................... 5 AUSSENHANDEL .............................................................................................................................. 6 INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ...................... 8 Landes- und Geschäftssprache.......................................................................................................... 8 Maße, Gewichte und Normen............................................................................................................. 8 Währung ............................................................................................................................................. 8 Preiserstellung, Zahlungskonditionen................................................................................................. 9 Forderungseintreibung........................................................................................................................ 9 e-trade-center (www.e-trade-center.com)........................................................................................... 9 INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDELSREGIME................................................ 10 RECHTSINFORMATIONEN............................................................................................................. 12 Schiedsgerichtsbarkeit...................................................................................................................... 12 Rechtsanwälte .................................................................................................................................. 13 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN............................................................................... 14 Reisetipps ......................................................................................................................................... 16 Do’ s und Don’ts ............................................................................................................................... 16 KENIA IM INTERNET ....................................................................................................................... 17 ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE .......................................................................................................... 17 TANSANIA .......................................................................................................................................... 18 ALLGEMEINE INFORMATIONEN.................................................................................................... 18 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN.................................................................................................. 19 AUSSENHANDEL ............................................................................................................................ 19 INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG .................... 21 Landes- und Geschäftssprache........................................................................................................ 21 Maße, Gewichte und Normen........................................................................................................... 21 Währung ........................................................................................................................................... 21 Preiserstellung, Zahlungskonditionen............................................................................................... 21 Forderungseintreibung...................................................................................................................... 21 e-trade-center (www.e-trade-center.com)......................................................................................... 22 INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDEL ................................................................ 22 RECHTSINFORMATIONEN............................................................................................................. 24 Schiedsgerichtsbarkeit...................................................................................................................... 24 Rechtsanwälte .................................................................................................................................. 25 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN............................................................................... 26 Reisetipps ......................................................................................................................................... 28 Do’ s und Don’ts ............................................................................................................................... 28 TANSANIA IM INTERNET................................................................................................................ 29 ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE .......................................................................................................... 29 UGANDA ............................................................................................................................................. 30 ALLGEMEINE INFORMATIONEN.................................................................................................... 30 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN.................................................................................................. 31 AUSSENHANDEL ............................................................................................................................ 31 INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG .................... 33 Landes- und Geschäftssprache........................................................................................................ 33 Maße, Gewichte und Normen........................................................................................................... 33 Währung ........................................................................................................................................... 33 Preiserstellung, Zahlungskonditionen............................................................................................... 33 Forderungseintreibung...................................................................................................................... 33 e-trade-center (www.e-trade-center.com)......................................................................................... 34 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

4 INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDEL ................................................................ 34 RECHTSINFORMATIONEN............................................................................................................. 36 Schiedsgerichtsbarkeit...................................................................................................................... 36 Rechtsanwälte .................................................................................................................................. 37 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN............................................................................... 37 Reisetipps ......................................................................................................................................... 39 Do’ s und Don’ts ............................................................................................................................... 39 UGANDA IM INTERNET .................................................................................................................. 40 ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE .......................................................................................................... 40 BURUNDI ............................................................................................................................................ 41 ALLGEMEINE INFORMATIONEN.................................................................................................... 41 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN.................................................................................................. 41 AUSSENHANDEL ............................................................................................................................ 42 INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG .................... 44 Landes- und Geschäftssprache........................................................................................................ 44 Währung ........................................................................................................................................... 44 Maße, Gewichte und Normen........................................................................................................... 44 Preiserstellung, Zahlungskonditionen............................................................................................... 44 Forderungseintreibung...................................................................................................................... 44 INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDEL ................................................................ 45 RECHTSINFORMATIONEN............................................................................................................. 46 Rechtsanwälte .................................................................................................................................. 47 Schiedsgerichtsbarkeit...................................................................................................................... 47 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN............................................................................... 48 Reisetipps ......................................................................................................................................... 49 ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE .......................................................................................................... 50 RUANDA ............................................................................................................................................. 51 ALLGEMEINE INFORMATIONEN.................................................................................................... 51 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN.................................................................................................. 51 AUSSENHANDEL ............................................................................................................................ 52 INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG .................... 54 Landes- und Geschäftssprache........................................................................................................ 54 Maße, Gewichte und Normen........................................................................................................... 54 Währung ........................................................................................................................................... 54 Preiserstellung, Zahlungskonditionen............................................................................................... 54 Forderungseintreibung...................................................................................................................... 54 e-trade-center (www.e-trade-center.com)......................................................................................... 55 INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDEL ................................................................ 55 RECHTSINFORMATIONEN............................................................................................................. 57 Rechtsanwälte .................................................................................................................................. 58 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN............................................................................... 59 Notrufe .............................................................................................................................................. 60 Reisetipps ......................................................................................................................................... 61 Ruanda IM INTERNET ..................................................................................................................... 61 ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE .......................................................................................................... 61

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KENIA ALLGEMEINE INFORMATIONEN Offizieller Name Republik Kenia / Republic of Kenya Staatsform

Präsidialrepublik

Fläche

582,646 km²

Bevölkerung

ca. 37,5 Mio. Einwohner (davon 80.000 Asiaten, 60.000 Europäer, rund 40.000 Araber)

Religion

70% Christen, 20% Moslems, 10% Naturreligionen, Hindus und Buddhisten

Städte

Hauptstadt Nairobi – ca. 3 Mio. Einwohner Mombasa – ca. 800 000 Einwohner

Klima

Küste - tropisches Monsunklima (Durchschnittstemperatur +27° C), Hochland - gemäßigtes Klima mit zwei Regenzeiten April/Mai und November (Durchschnittstemperatur +19° C).

Mitgliedschaften in wirtschaftlich relevanten internationalen Organisationen UNO und Unterorganisationen, WTO, IMF, African Union, Commonwealth, COMESA – Common Market for Eastern and Southern Africa, Weltbank, Afrikanische Entwicklungsbank, EAC - East African Community, EU-AKP. Abkommen mit Deutschland  Investitionsschutzabkommen (2000)  Doppelbesteuerungsabkommen (1979)  Abkommen über die Finanzielle Zusammenarbeit  Umschuldungsabkommen (2004)

WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Kenia ist die stärkste Volkswirtschaft in der Region Ostafrika, trotzdem lebt mehr als die Hälfte der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Zum BNP tragen die Landwirtschaft ca. 26%, die Industrie 18% und der Dienstleistungssektor 56% bei. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben von und in der Landwirtschaft. Der Fremdenverkehr ist der bedeutendste Devisenbringer und ist wieder in einer Expansionsphase. Liberales Import- und Devisenregime; teilweise hohe Zollsätze zum Schutz der lokalen Industrie. Die Infrastruktur ist veraltet, schadhaft und erneuerungsbedürftig. Die Erneuerungen der Straßeninfrastruktur gehört, mit dem Ausbau der Elektrizitätsgewinnung, zu den Prioritäten. Der Telekommunikationssektor (v.a. Mobiltelefone) zählt zu den stärksten Wachstumsbranchen. Blumenzucht und -exporte haben viele Investoren angezogen. Kenia hat nur geringfügige Vorkommen an Bodenschätzen. Man gewinnt in nennenswerter Menge Natriumcarbonat (z. B. im Magadi-See) und Salz, daneben geringe Mengen an Gips, Blei, Gold, Silber, Kupfer, Asbest, Kalkstein, Graphit und Flussspat, Kieselgur, Seifenstein.

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6 Makroökonomische Daten

2005 BIP in Mrd. USD Wirtschaftswachstum in % Inflation in % Exporte in Mio. USD Importe in Mio. USD Auslandsschuld in Mrd. USD Devisenreserven in Mio. USD

2006

18,7 5,8 10,3 3,239.8 5,408.1 3,239,8 6.5

2008 s

2007

19,4 6,1 13,6 3,3 7,16 3,549,8 6.7

19,4 6,3 25,0 4,01 8,85 6,713 3.36

31,42 2,2 26,2 4,729 9,485 6,824

s = Schätzung Quellen: Auswärtiges Amt (März 2010), Außenwirtschaft Österreich (AWO)

AUSSENHANDEL Wichtigste Handelspartner 2007 (in Mrd. USD)

Import Vereinigte Arabische Emirate Indien China USA Japan

Anteil Export (in %)

2007 Anteil (in Mrd. USD) (in %)

1,49

15

Uganda

0,59

12

0,89 0,79 0,69 0,69

9 8 7 7

Großbritannien Tansania Niederlande USA

0,54 0,39 0,39 0,35

11 8 8 7

Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2010

Wichtigste Im- und Exportprodukte 2007 Import (in Mrd. USD) Erdöl und -produkte

2,09

Kfz und –teile

0,89

Beförderungsmittel Eisen u. Stahl Pflanzliche Fette u. Öle

0,59 0,39 0,39

Anteil Export (in %) Kaffee, Tee, Kakao, 21 Gewürze Rohstoffe tierischen u. 9 pflanzlichen Ursprungs 6 Obst u. Gemüse 4 Bekleidung u. -zubehör 4 Erdöl u. -produkte

2007 Anteil (in Mrd. USD) (in %) 1,04

21

0,55

11

0,49 0,29 0,19

10 6 4

Quelle: Der Fischer Weltalmanach 2010

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7 Außenhandel mit Deutschland Deutschland – Kenia 2005 (in Tsd. Euro) Export 154.611 Import 88.874 Saldo 65.737

2006

2007

2008

196.147 92.817 103.330

208.925 99.485 109.440

232.255 124.067 108.188

Quelle: Bayerische Landesbank

Deutschland – Kenia (in Tsd. Euro) Export Import Saldo

2008*

2009*

231.747 126.954 104.793

196.693 107.408 89.285

Quelle: Statistisches Bundesamt. * Nach Vorgabe der EU wurde die Güterklassifizierung für das Jahr 2009 geändert. Für das Jahr 2008 erfolgte vom Statistischen Bundesamt eine Umrechnung, mit der man 2008 und 2009 vergleichen kann.

Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte von bzw. nach Kenia 2009 Anteil Exportprodukte Importprodukte (in Tsd. Euro) (in %) Maschinen Erzeugnisse der 43.189 22 Landwirtschaft und Jagd Kraftwagen und Nahrungsmittel und 36.483 19 Kraftwagenteile Futtermittel Chemische Steine und Erden, 26.324 13 Erzeugnisse sonstige Bergbauerzeugnisse Datenverarbeitungsger Datenverarbeitungsg 22.172 11 äte, elektr. u. opt. eräte, elektr. u. opt. Erzeugn. Erzeugn. Elektrische Glas und -waren, 8.751 4 Ausrüstungen Keramik, Steine und Erden

2009 (in Tsd. Euro)

Anteil (in %)

77.460

72

17.747

17

5.206

5

584

1

549

1

Quelle: Statistisches Bundesamt

Außenhandel mit Bayern Bayern – Kenia 2005 (in Tsd. Euro) Export 10.559 Import 3.051 Saldo 7.508

2006

2007

2008*

2009*

11.641 3.992 7.649

23.623 2.966 20.657

49.677 6.301 43.376

28.562 2.703 25.859

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung * Nach Vorgabe der EU wurde die Güterklassifizierung für das Jahr 2009 geändert. Für das Jahr 2008

erfolgte vom Statistischen Bundesamt eine Umrechnung, mit der man 2008 und 2009 vergleichen kann.

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8 Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte von bzw. nach Kenia 2009 Anteil Importprodukte Exportprodukte (in Tsd. Euro) (in %) Erzeugnisse der Maschinen Landwirtschaft, 1.941 72 gewerbliche Jagd Sonstige Waren Datenverarbeitungsg 257 10 eräte, elektr. u. opt. Erzeugn. Nahrungs- und 194 7 Sonstige Waren Futtermittel Bekleidung Kraftwagen und 64 2 Kraftwagenteile Datenverarbeitungsger Chemische 47 2 äte, elektr. u. opt. Erzeugnisse Erzeugn.

2009 (in Tsd. Euro)

Anteil (in %)

6.522

23

6.085

21

4.775

17

2.341

8

1.709

6

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung

INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Kenia ist ein Preismarkt; es gilt im Wesentlichen das Prinzip der freien Marktwirtschaft. Voraussetzung für den Erfolg ist ein aktiver Vertreter oder Importeur auf eigene Rechnung. Geschäfte mit staatlichen Stellen erfolgen bei großen Bestellungen über öffentliche Ausschreibungen, über lokale Firmen, die ab Lager liefern bzw. ein Service bieten können. Landes- und Geschäftssprache Suaheli, als Amts- und Geschäftssprache aber Englisch. Maße, Gewichte und Normen Metrisches System, die nationalen Normen basieren auf den "British Standard Specifications". Das Kenya Bureau of Standards (KEBS) hat die Qualitätsstandards gemäß ISO 9000 seit 1991 in das nationale Standardsystem übernommen. Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. Die DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet die DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Internet: www.din.de. Währung 1 Kenianischer Schilling = 0,00915 Euro 1 Euro (EUR) = 99,3122 Kenianische Schilling (KES) (Stand: 03.03.2010) Einen aktuellen Währungsrechner finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen→ Währungsrechner.

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9 Preiserstellung, Zahlungskonditionen Üblicherweise in USD und EUR. Bei Seefracht cif Mombasa (nur in Ausnahmefällen auch fob Europahafen), bei Luftfracht cif Nairobi. Wenn der kenianische Importeur laut Kaufvertrag die Transportversicherung abdeckt, muss diese in Kenia abgeschlossen werden. Eine zusätzliche Versicherung in Europa ist möglich. Bei Erstgeschäften mit unbekannten Geschäftspartnern sollte auf Akkreditivzahlung (unwiderruflich, bestätigt) bestanden werden. Empfohlene Vertriebswege Warenabhängig. Bei Waren ohne nachfolgende Serviceleistung, wie z.B. für Konsumartikel, genügt ein Provisionsvertreter. Bei technischen Produkten sollte ein Importeur mit entsprechenden Lager- und Servicemöglichkeiten eingeschaltet werden. Bonitätsauskünfte Bonitätsauskünfte können über die Deutsche Botschaft in Nairobi beschafft werden. Forderungseintreibung Durch die Deutsche Botschaft, aber meist nur mit Hilfe eines lokalen Anwalts erfolgreich. Werbung Wichtige Zeitungen:  Kenia Nachrichten http://www.mediatico.com/de/nachrichten  Africa On Line http://www.africaonline.co.ke/  Kenya Web http://www.kenyaweb.com/  The Nation http://www.nation.co.ke  East African Standard http://www.eastandard.net/  Kenya Daily http://www.kenyadaily.com/ e-trade-center (www.e-trade-center.com) Das e-trade-center ist die zentrale Geschäftskontaktbörse für grenzüberschreitende Kooperationen, Waren, Dienstleistungen und Consulting. Direkt über das Internet können hier rund um den Globus Geschäftsangebote veröffentlicht und abgefragt werden, kostenlos und unkompliziert. Die Vorteile des e-trade-centers für Geschäftskontakte:  Inserieren auf einer weltweit beworbenen Plattform  Direkter, unbürokratischer Kontakt zu neuen Geschäftspartnern  Keine überflüssigen Mehrfachanschreiben  Leichtes Auffinden Ihres Angebots durch einfache Suchkriterien  Zeitgemäße Form des E-Business Weitere Informationen finden Sie bei Ihrer örtlichen IHK oder Handwerkskammer oder unter www.auwi-bayern.de → Ansprechpartner.

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10 INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDELSREGIME Der Zolltarif ist nach dem harmonisierten System aufgebaut. Die Zollsätze werden vom cif-Wert berechnet und liegen zwischen 0 und 50%, in vielen Fällen wird neben dem Zoll noch ein Zollzuschlag (Excise Duty) eingehoben, dazu kommt noch die Mehrwertsteuer (Value Added Tax = VAT), mit 16%. Einfuhrbeschränkungen sind weitgehend abgebaut. Einfuhrverbot besteht für Milch, Milchpulver, lebende Rinder, Rindersamen und Embryos, geschlachtete Rinder, Rindfleisch, Rinderknochenmehl und -produkte. Für Waren, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen auch weiterhin eine Importlizenz benötigen und die in einer Negativliste angeführt sind, stellt die Licensing Division des Ministry of Commerce Importlizenzen aus. Pre-shipment Inspection (PSI) Sämtliche Lieferungen, die einen Gesamtrechnungsbetrag von USD 5000,00 FOB übersteigen (bei gebrauchten Kfz-Reifen, Schuhwerk und Kleidung sowie pharmazeutischen Produkten, Düngemittel und neuen Kühlaggregaten ist die PSI obligatorisch), muss vor dem Versand der PSI gestellt werden. Der von der überprüfenden Kontrollfirma ausgestellte „Clean Report of Findings“ muss der Sendung beigefügt werden. Folgende Unternehmen führen PSI je nach Warenkategorie und Empfänger durch: Büro Veritas, Veritaskai 1, D – 21079 Hamburg, Tel. +49-40-236 25701, Fax: +49-40-236 25700, www.bivac.com. Intertek Deutschland GmbH, Niederlassung Hamburg, Bergedorfer Schlostr. 13, D-21029 Hamburg T: + 49 40 513 275-0, F: + 49 40 513 275 55, E: [email protected] Muster und Geschenke Muster, die als solche erkennbar sind, können zollfrei eingeführt werden. Geschenksendungen sind nur dann zollfrei, wenn der Inhalt eindeutig zur unentgeltlichen Verteilung an bedürftige Personen bestimmt ist. Die Zollfreiheit gewährt das Finanzministerium auf Antrag. Nicht abgenommene Waren Vom Importeur nicht abgenommene Waren werden gebührenpflichtig eingelagert und nach zwei bis drei Monaten versteigert. Die Rücksendung der Waren vor einer Versteigerung ist möglich. Waren können auch im Zollfreilager eingelagert und erst bei Verkauf verzollt werden. Allgemeiner Hinweis Es sollten unbedingt vor Verschiffung Instruktionen des Importeurs eingeholt werden! Begleitpapiere für den Warenversand, Vorschriften für den Postversand, Verpackungsvorschriften, Markierung, Ursprungsbezeichnung Handelsrechnung in englischer Sprache, mindestens dreifach, in der die cif-Preise sowie separate Angaben über Seefracht und Versicherungsprämie enthalten sein müssen, Angabe des Ursprungslandes. Bei Gewährung eines Zahlungszieles sind die Zinsen gesondert anzuführen. Grundsätzlich werden Zinsen in der üblichen Höhe des Lieferlandes anlässlich der Überprüfung durch das Bureau Veritas anerkannt.  Original-Frachtbrief zwei- bis dreifach  Original-Versicherungszertifikate einer kenianischen Versicherung ein- bis zweifach  Inspektionszeugnis ("Clean Report of Findings") für Lieferungen ab USD 5.000,- Packliste dreifach Bei Postversand soll die Adressierung unbedingt nur an die Nummer des Postfaches (P.O.Box) erfolgen (es gibt keine Briefträger!).

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11 Pharmazeutische Produkte müssen in Kenia registriert sein. Seit der Einführung des metrischen Systems in Kenia dürfen Waren, die fertig angeboten werden, nur noch in metrischen Einheiten zum Verkauf gestellt werden. Besondere Markierungsvorschriften bestehen u.a. bei Branntwein, Baumwollgarnen und Seife. Besondere Bestimmungen Bei Einfuhr von Tieren, Pflanzen, Waffen, Munition und Feuerwerksartikeln sind besondere Bestimmungen zu beachten. Die Einfuhr von Jagdwaffen ist untersagt (allgemeines Jagdverbot). Die Einfuhr von Medikamenten unterliegt einer strengen Kontrolle und darf nur seitens autorisierter Personen oder Institutionen erfolgen (Poison Permit). Verschiedene Embleme und Personen dürfen nicht aufscheinen (Nationalflagge Kenias, Präsident, etc.). Grundsätzlich ist für Waren der Negativliste eine Importlizenz, die von der Import Licensing Division im Ministry of Commerce ausgestellt wird, notwendig. KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.  Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde.  Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.  Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.  Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie folgendes beachten:  Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.  Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.  Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden.  Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Merkblatt „Korruption im Auslandsgeschäft“ im Außenwirtschaftsportal Bayern unter: http://www.auwi-bayern.de (dort > Exportgeschäfte > Geschäftsabwicklung > Zölle, Steuern und Kontrollen)

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12 RECHTSINFORMATIONEN Grundsätzlich kann Kenia dem angelsächsischen Rechtskreis zugeordnet werden, das Niveau der Rechtspflege ist gut, Verfahren sehr langwierig. Im Falle einer Investition in Kenia oder des Aufbaus eines Joint-Ventures empfiehlt es sich, die zuständige Deutsche Botschaft in Nairobi zu informieren. Es könnte dann der Partner beurteilt und ein geeigneter Rechtsanwalt, der zur Gründung einer Firma unbedingt notwendig ist, vorgeschlagen werden. Die Abfassung eines Vertretungsvertrages ist nicht üblich, aber ratsam, wenigstens formlos auf wesentliche Punkte beschränkt. Im Bereich von Patent-, Marken und Musterrecht wird "The English Trade Mark Act (1938)" angewandt. Für Musterschutz genügt der Vorweis einer Registrierung in England, sie wird in Kenia anerkannt. Das Wechsel- und Scheckrecht basiert auf dem britischen „Bill of Exchange Act“ (1882). Das Konkursrecht basiert auf dem britischen „Bankruptcy Act“ (1914). Kenia hat seinen eigenen "Civil Procedure Code", der auf dem britischen und indischen Recht aufbaut. Schiedsgerichtsbarkeit Kenia hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris. Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel:  die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);  es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law)  die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte:  ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Postfach 10 08 26, 50448 Köln oder Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, Tel: +49(0) 2 21 / 257 55 71, Fax: +49(0) 2 21 / 257 55 93, E-Mail: [email protected]. Firmengründung durch Ausländer Wird begrüßt, allerdings ist es empfehlenswert, einen kenianischen Staatsbürger zu einer Partnerschaft einzuladen. Gemischte Gesellschaften sind erfahrungsgemäß zweckmäßiger als reine Ausländergesellschaften. Die spätere Rückführung einer Investition sowie die laufende Überweisung von Dividenden und Zinsen in das Ausland ist durch den "Foreign Investment Protection Act" (FIPA, Cap. 518) garantiert. Investoren müssen aufgrund dieser Bestimmungen im Voraus beim Finanzministerium um ein "Certificate of Approved Enterprise" ansuchen. Investitionserleichterungen wie Steuerfreiheit bzw. -erleichterung sowie zollfreier Import von Maschinen und Anlagen sind möglich. Die kenianische Verfassung schützt grundsätzlich Privateigentum gegen Enteignung. Kenia hat "Export Processing Zones" (EPZ's) mit dem Ziel Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

13 geschaffen, durch Gewährung besonderer Begünstigungen bei Wiederexport der Erzeugnisse die Industrialisierung zu fördern. Fragen beantwortet folgende Stelle: Kenya Investment Authority, P.O. Box 55704, Nairobi/Kenia, Tel +254-20-221401, Fax +254-20-336663, E-Mail: [email protected], Internet: www.investmentkenya.com. Alle Fragen im Zusammenhang mit einer Firmengründung sollten grundsätzlich vorher mit Hilfe eines kenianischen Rechtsanwaltes eindeutig geklärt werden. Lizenzvergabe Verträge zur Lizenzproduktion sind vom kenianischen Finanzministerium zu genehmigen, damit die Lizenzgebühren ins Ausland überwiesen werden können. Auch zur Abfassung eines solchen Vertrages empfiehlt sich unbedingt die Einschaltung eines kenianischen Rechtsanwaltes. Rechtsanwälte Bei Bedarf kann evtl. die Deutsche Botschaft, die German Business Association (GBA) oder das East African Business Council (EABC) einen vertrauenswürdigen Anwalt vor Ort benennen.

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14 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl während der Vorbereitungen für die Reise, als auch während des Aufenthaltes im Ausland steht Ihnen die Deutsche Botschaft in Nairobi zur Verfügung.

Deutsche Botschaft in Kenia

Riverside Drive 113, Lavington Ludwig Krapf House P.O. Box 30180 00100 Nairobi/ Kenya

Tel.: Fax: E-mail: Internet: Lageplan

+254-20-4262-100 +254-20-4262-129 [email protected] www.nairobi.diplo.de

Botschaft Kenia

Markgrafenstrasse 63, 10969 Berlin 030- 259 26 60 030- 259 26 65 0 [email protected] P.O. Box 2617 Arusha / Tansania +255 (27)2543047 +255 (27)2509997 http://eabc.info/

Tel.: Fax: E-mail: East African Business Council (EABC) Tel.: Fax: Internet:

German Business Association (GBA) E-mail: Internet:

P.O.Box 46855-00100 Nairobi, Kenya [email protected] http://www.gbakenya.com/

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15 Österreichische Botschaft in Kenia

Tel. : Fax : E-mail: Schweizerische Botschaft

Tel. : Fax : E-mail:

Austrian Embassy P.O. Box 30560, Corner of Standard/Wabera Str., 2Fl, City House Nairobi, KENYA +254-20-319076/7/8 +254-20-342290 [email protected] th

Floor International House Mama Ngina Street POB 30752 Nairobi, KENYA +254-20-228735, +254-20-217388 [email protected]

Einreisebestimmungen Für deutsche Staatsangehörige besteht Visumpflicht. Ein mindestens noch sechs Monate gültiger Reisepass und ein Rück- oder Weiterreiseticket sind vorzulegen. Visa können problemlos bei Einreise über alle offiziellen Grenzstationen, z.B. an den Flughäfen Nairobi und Mombasa, erteilt werden. Die Kosten von ca. USD 50,- können bei der Einreise am internationalen Airport Nairobi bei Antragstellung bezahlt werden. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, ist jedoch der Antrag bei der kenianischen Botschaft in Berlin vorzuziehen. Für nähere Einzelheiten wird empfohlen, sich mit der Botschaft der Republik Kenia in Verbindung zu setzen. Bei Abreise ist für internationale Flüge eine Flughafengebühr von USD 40,- zu entrichten. Impfungen Bei Aufenthalt außerhalb Nairobis ist Malariaprophylaxe empfehlenswert; vor Abreise ist Kontakt mit Tropeninstitut zwecks Überprüfung zu empfehlen. Sinnvolle Impfungen sind: Schutz gegen Tetanus, Diphtherie, Polio und Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt über drei Monate auch Hepatitis B. Bei besonderer Lage (Landaufenthalt, Jogging u.a.) kann Impfschutz gegen Tollwut und Hepatitis B, evtl. Meningokokken-Meningitis A und C sehr sinnvoll sein. Im persönlichen Beratungsgespräch mit dem Tropenarzt bzw. dem Impfarzt mit tropen- und reisemedizinischer Erfahrung wird die Entscheidung getroffen. Zollvorschriften Für Waffen und Munition bestehen strenge Vorschriften. Musterkollektionen müssen beim Zoll deklariert werden; es ist ein Zolldepot zu erlegen. Die Refundierung des Zolldepots bei Wiederausfuhr der Musterkollektion kann mit bürokratischen Hindernissen verbunden sein. Devisenvorschriften, Währungen Die Ein- und Ausfuhr von kenianischen Schillingen und ausländischer Devisen ist erlaubt, doch sollen diese nur bei autorisierten Institutionen eingetauscht werden (Beleg zum eventuellen Rücktausch bei Ausreise aufheben!). Günstigste Währungen sind USD und EUR in Noten und als Reiseschecks. Kreditkarten sind üblich. Beträge ab USD 5.000,- sind bei der Ein- und Ausreise deklarationspflichtig. Euroschecks werden von Banken oder offiziellen Umtauschstellen in Kenia nicht akzeptiert. Auch in Kenia gibt es Kreditkartenbetrug. Beim Verwenden von Kreditkarten in Kenia sollten die einschlägigen Vorsichtsmaßnahmen und Empfehlungen der Kreditkartenunternehmen beachtet werden.

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16 Anreisemöglichkeiten Zwischen Kenia und Europa bestehen tägliche Flugverbindungen. Die Linienflüge gehen in der Regel nach Nairobi, die Charterflüge nach Mombasa. Die Flugzeit ab Frankfurt beträgt etwa 7 ½ Stunden. Swiss, KLM, Air France, British Airways, Alitalia, Kenya Airways sowie eine Reihe weiterer internationaler Fluggesellschaften. Nairobi hat in der Region eine Drehscheibenfunktion. Zeitverschiebung MEZ plus zwei Stunden; bei Sommerzeit in Deutschland plus eine Stunde. Feiertage 2010 01. Januar 02. April 05. April 01. Mai 01. Juni 11. September 11. Oktober 20. Oktober 13. Dezember 27. Dezember 28. Dezember

Neujahr Karfreitag Ostermontag Tag der Arbeit Madaraka-Tag Eid al-Fitr (Ende des Ramadan) (moslemisch) Jour de Moi Kenyatta-Tag Nationalfeiertag (Unabhängigkeitstag) Weihnachtsfeiertag Boxing Day

Die Daten zu aktuellen Feiertage finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen → Feiertage weltweit. Arzt Sollten Sie einen Arzt benötigen, wenden Sie sich bitte an die Hotelrezeption oder an Ihre Reiseleitung; sie werden Ihnen bei der Wahl des Arztes behilflich sein. Der internationale Krankenschein hat in Kenia keine Gültigkeit, daher müssen anfallende Arztrechnungen bar bezahlt werden. Gegen Vorlage einer detaillierten Rechnung mit genauer Angabe der Diagnose können Sie jedoch nach Rückkehr die Kosten bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ist empfehlenswert. Notrufe Rettung u. Polizei: 999 (allgemeiner Notruf über Festnetz), 112 (allgemeiner Notruf Mobil) REISETIPPS Do’ s und Don’ts  In Gegenwart eines Afrikaners sollte man nie das Wort “Neger” aussprechen, da es beleidigend wirkt. Stattdessen die Bezeichnung „African“ verwenden.  Will man erfolgreich sein, muss man den Ärger über die übliche Unpünktlichkeit hinunterschlucken. Vorwürfe über Unpünktlichkeit würden auf Unverständnis stoßen.  Nach Einbruch der Dunkelheit ist man als Fußgänger gefährdet.  In Ostafrika herrscht Linksverkehr. PKW sollten nur mit Chauffeur gemietet werden. Ein Chauffeur bietet bei Unfällen den Vorteil, dass man nicht direkt mit der Polizei zu tun hat.  Vor Antritt einer Taxifahrt sollte unbedingt der Preis im Vorhinein vereinbart werden. Bei Unkenntnis des möglichen Preises sollte der Hotelportier oder eine Person des Vertrauens konsultiert werden. Es empfiehlt sich bei einem Besuchsprogramm ein Taxi für einen längeren Zeitraum zu mieten.  Safaris können meist kurzfristig gebucht werden, zur Vermeidung von unliebsamen Überraschungen allerdings nur bei guten Büros. Besonders billige Angebote sollte man meiden. Hier besteht die Gefahr, dass das Programm nicht eingehalten wird.

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17 

Das erste Wort, das man wohl hören wird, wenn man in Kenia ankommt, ist ein freundliches „Jambo“. Es heißt so viel wie „Guten Tag“. Ein paar Brocken Swahili zu beherrschen erfreut die Kenianer sehr, Verhandlungen werden aber auf Englisch geführt.

KENIA IM INTERNET www.africaonline.co.ke - gute Links zu Medien und Geschäftsinformationen, Englisch www.kenyaweb.com - Wirtschaftsentwicklung, englisch www.cia.gov/cia/publications/factbook/geos/ke.html - allgemeine Informationen, Englisch http://de.wikipedia.org/wiki/Kenia - Wikipedia- Enzyklopädie, Länderinformationen Es können folgende Vereine und Organisationen behilflich sein:  East-African Business Council: http://eabc.info/  Afrika Verein: www.afrikaverein.de  German Business Association Kenya: www.gbakenya.com

ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE zu Kenia sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.

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18

TANSANIA ALLGEMEINE INFORMATIONEN Staatsform

Präsidialrepublik föderativen Charakters (United Republic of Tanzania).

Fläche

945.087 km², davon Sansibar 2.332 km²

Bevölkerung

ca. 40,4 Millionen Einwohner einschließlich 984,626 auf Sansibar und Pemba; davon 100.000 Asiaten indischer und pakistanischer Abstammung, 30.000 Araber und 10.000 Europäer

Religion

ca. 30-40% Christen; ca. 30-40% Moslems (auf Sansibar ca. 98% Moslems); indigene Religionen, Hindus

Städte

Dar-es-Salaam (ca. 3 Mio. Ew.), Hafen und Handelszentrum, Regierungssitz; Arusha (ca. 300.000 Ew.); Dodoma (ca. 150 000 Ew.), Hauptstadt; Mwanza (200 000 Ew.)

Klima

Küstengebiete heiß und feucht; Zentralplateau heiß und trocken, dafür Nächte kühl; Regenzeit von März bis Mai, "kleine" Regenzeit November/Dezember

Mitgliedschaften in internationalen Organisationen UNO, IWF, Weltbank, WTO, African Union, Commonwealth, Entwicklungsbank, EAC - East African Community, EU-AKP-Abkommen

SADC,

Afrikanische

Abkommen mit Deutschland Handels- und Wirtschaftsabkommen vom 06.09.1962 (ohne Meistbegünstigungsklausel)  Schifffahrtsprotokoll vom 11.09.1962  Investitionsschutzabkommen vom 30.01.1965  Luftverkehrsabkommen vom 17.11.1981 

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19 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Tansania ist ein Agrarland (46% Anteil Agrarsektor am BIP) und gehört zu den 20 ärmsten Ländern der Welt (UN-Aufstellung). Die makroökonomische Lage ist jedoch vergleichsweise gut. Das Wirtschaftswachstum des Bruttoinlandsproduktes lag in den letzten Jahren bei ca. sechs bis sieben Prozent mit leicht steigender Tendenz. Mineralische Rohstoffvorkommen wecken das Interesse von Investoren. Der industrielle Sektor hat nur einen Anteil von ca. 18% am BIP. Der Anteil des Dienstleistungssektors liegt bei ausbaufähigen 37 %. Tansania bemüht sich seit Jahren von der Planwirtschaft zur freien Marktwirtschaft zu finden. Anzeichen eines wirtschaftlichen Aufschwunges sind sichtbar. Das Land ist weiterhin sehr von ausländischer Entwicklungs- und Finanzhilfe abhängig. Zu den Wachstumssektoren zählt die Regierung den Bergbau und den Tourismus. Makroökonomische Daten

BIP in Mrd. USD Wirtschaftswachstum in % Inflation in % Exporte in Mio. USD Importe in Mio. USD Auslandsschuld in Mrd. USD Devisenreserven in Mio. USD

2005

2006

2007

2008 s

10.9 6.8 4.3 1,680.0 2,992.0 8.1 2,048.8

11.6 5.8 6.1 1,870.4 3,744.4 4.7 2,430.0

16.18 7.3 7.0 2,134.0 4,834.0 4.4 2,908.0

20,63 7,1 9,7 2.435,0 5.804,0 5,3 2.674,0

Quelle: Außenwirtschaft Österreich (AWO), s = Schätzungen

AUSSENHANDEL Wichtigste Handelspartner Importe: China, Südafrika, Kenia, Indien, Vereinigte Arabische Emirate Exporte: China, Indien, Niederlande, Deutschland, Vereinigte Arabische Emirate Wichtigste Importwaren Konsumgüter, Maschinen u. Transportausrüstung, industrielles Rohmaterial, Rohöl Wichtigste Exportwaren Gold, Kaffee, Cashewnüsse, Baumwolle, Tee Außenhandel mit Deutschland Deutschland – Tansania (in Tsd. Euro) Export Import Saldo

2004

2005

2006

2007

75.388 43.084 32.304

90.042 57.638 32.404

123.671 60.395 63.276

90.000 69.900 20.100

Quelle: Auswärtiges Amt

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20 Deutschland – Tansania (in Tsd. Euro) Export Import Saldo

2008*

2009*

154.566 71.990 82.576

140.318 75.568 64.750

Quelle: Statistisches Bundesamt * Nach Vorgabe der EU wurde die Güterklassifizierung für das Jahr 2009 geändert. Für das Jahr 2008 erfolgte vom Statistischen Bundesamt eine Umrechnung, mit der man 2008 und 2009 vergleichen kann.

Die fünf wichtigsten Import- und Exportprodukte Deutschlands aus bzw. nach Tansania Importprodukte

2009 (in Tsd. Euro)

Erzeugnisse der Landwirtschaft und Jagd Nahrungsmittel und Futtermittel Erze

45.412

Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse Sonstige Waren

Anteil Exportprodukte (in %) Maschinen 60

18.121

40

2.625

3

2.623

3

2.360

3

2009 Anteil (in Tsd. Euro) (in %)

Sonstige Waren Datenverarbeitungsger äte, elektr. u. opt. Erzeugn. Chemische Erzeugnisse

51.005

36

25.372

18

11.856

8

9.952

7

6.309

4

Elektrische Ausrüstungen

Quelle: Statistisches Bundesamt

Außenhandel mit Bayern Bayern – Tansania (in Tsd. Euro) Export Import Saldo

2006

2007

2008*

2009*

25.741 2.760 22.981

29.609 3.054 26.555

32.040 2.496 29.544

23.316 4.564 18.752

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung *Nach Vorgabe der EU wurde die Güterklassifizierung für das Jahr 2009 geändert. Für das Jahr 2008 erfolgte vom Statistischen Bundesamt eine Umrechnung, mit der man 2008 und 2009 vergleichen kann.

Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte von bzw. nach Tansania 2009 Anteil 2009 Anteil Importprodukte Exportprodukte (in Tsd. Euro) (in %) (in Tsd. Euro) (in %) Erzeugnisse der Maschinen 3.534 77 14.186 61 Landwirtschaft und Jagd Tabakerzeugnisse Datenverarbeitungsger 449 10 2.200 9 äte, elektr. u. opt. Erzeugn. Nahrungsmittel und Kraftwagen und 179 4 1.690 7 Futtermittel Kraftwagenteile Fische und Elektrische 159 3 1.626 7 Fischereierzeugnisse Ausrüstungen Datenverarbeitungsger Erzeugnisse der 94 2 1.261 5 äte, elektr. u. opt. Landwirtschaft und Erzeugn. Jagd Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

21 INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Landes- und Geschäftssprache Swahili ist Amtssprache, sonst Englisch. Maße, Gewichte und Normen Metrisches System; "British Standard Specifications" (BSS). Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. Die DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet die DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Internet: www.din.de Währung 1 Tansania-Schilling = 0,00053 Euro 1 Euro (EUR) = 1.820,71 Tansania-Schilling (TZS) (Stand: 04.März 2010) Einen aktuellen Währungsrechner finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen→ Währungsrechner. Preiserstellung, Zahlungskonditionen Fakturierung in USD oder GBP, aber auch EUR; bei Seefracht cif Dar-es-Salaam (nur in Ausnahmefällen auch fob Europahafen); bei Luftfracht cif Dar-es-Salaam. Ratsam ist ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv. Bei Investitionsgütern sind die Zahlungsbedingungen sehr unterschiedlich, wobei auch längerfristige Kredite verlangt werden. Empfohlener Vertriebsweg Direktabnehmer, sonst Provisionsvertreter zweckmäßig. Bonitätsauskünfte Von einem Auskunftsbüro vor Ort; Dauer ca. drei Wochen. Kosten für Normalauskunft ca. EUR 120,-. Forderungseintreibung Kann durch ein Anwaltsbüro mit geringen Erfolgsaussichten durchgeführt werden. Bei Bedarf kann die Deutsche Botschaft einen vertrauenswürdigen Anwalt vor Ort benennen. Werbung Fernsehen: ein staatlicher und sechs private Sender auf dem Festland (zumeist in Dar-es-salam), ein staatlicher Sender auf Sansibar. Tageszeitungen:  Uhuru (Kisuaheli / CCM-Parteiorgan)  Majira (Kisuaheli / privat)  Nipashe (Kisuaheli / privat)  Daily News / Sunday News (Englisch / Regierungsblatt)  Guardian / Sunday Observer (Englisch / privat)  The African (Englisch / privat)  The Citizen (privat)

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22 Wochenzeitungen Business Times (Englisch / privat)  Financial Times (Englisch / privat)  The East African (Englisch / privat, erscheint in Tansania, Kenia und Uganda) 

e-trade-center (www.e-trade-center.com) Das e-trade-center ist die zentrale Geschäftskontaktbörse für grenzüberschreitende Kooperationen, Waren, Dienstleistungen und Consulting. Direkt über das Internet können hier rund um den Globus Geschäftsangebote veröffentlicht und abgefragt werden, kostenlos und unkompliziert. Die Vorteile des e-trade-centers für Geschäftskontakte:  Inserieren auf einer weltweit beworbenen Plattform  Direkter, unbürokratischer Kontakt zu neuen Geschäftspartnern  Keine überflüssigen Mehrfachanschreiben  Leichtes Auffinden Ihres Angebots durch einfache Suchkriterien  Zeitgemäße Form des E-Business Weitere Informationen finden Sie bei Ihrer örtlichen IHK oder Handwerkskammer oder unter www.auwi-bayern.de → Ansprechpartner.

INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDEL Specific Import Licences Für die Einfuhr sind „Specific Import Licences“ erforderlich, deren Gültigkeitsdauer grundsätzlich ein Jahr beträgt. Einige Produkte stehen auf der Negativliste. Alle Tiere müssen von einem Gesundheitszeugnis begleitet sein, das nicht früher als zehn Tage vor der Einschiffung ausgestellt sein darf. Trotzdem unterliegen Sie bei ihrer Ankunft einer Untersuchung. Bei Pflanzen und Pflanzenteilen ist die „Plant Protection (Importation Order)“ zu beachten. Bei Saaten und Saatkartoffeln sowie Früchten sind ebenfalls besondere Bestimmungen zu befolgen. Für Medikamente, Gifte und Nahrungsmittel bestehen Registrierungsvorschriften. Besondere Bestimmungen bestehen für die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein. Die Sendung muss u.a. von einem besonderen Zertifikat der Lieferfirma begleitet sein. Destination-Inspection Aufgrund einer Anweisung der Revenue Authority ist für alle Waren eine „Destination-Inspection“ erforderlich. Ausnahmen sind bei der Prüfgesellschaft zu erfragen. Es wird eine Risikobewertung vorgenommen und danach entschieden, ob eine Dokumentenprüfung, ein Durchleuchten der Ware oder eine vollständige Inspektion der Sendung in Tansania durchgeführt wird. Zuständig für die BR Deutschland: Cotecna Inspection GmbH, Martinstraße 47-55, Haus D, 40223 Düsseldorf, Tel.: (0211) 178570, Fax: (0211) 323104, Internet: www.cotecna.de. Zolltarif nach Brüsseler Nomenklatur, Hochzollland. Cotecna überprüft nicht nur die Angemessenheit der in den jeweiligen Faktura genannten Werte, sondern errechnet auch die zu bezahlenden Zölle. Muster und Geschenke Kostenlose Muster sind zollfrei - nach Ermessen der einzelnen Zollbeamten. Geschenksendungen sind nur dann zollfrei, wenn der Inhalt eindeutig zur unentgeltlichen Verteilung an bedürftige Personen bestimmt ist.

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23 Begleitpapiere für den Warenversand, Vorschriften für den Postversand, Verpackungsvorschriften, Markierung, Ursprungsbezeichnung  Handelsrechnungen dreifach, Englisch, mit TINTE unterzeichnet (präzise Vorschriften bestehen nicht), in denen Angaben über Ware, fob-Preis, Seefracht und Versicherungsprämie enthalten sein müssen  Ein bis drei Original-Frachtbriefe  Ein bis zwei Versicherungszertifikate  Packliste empfohlen  "Clean Report of Findings" von Cotecna bei einem fob-Wert ab USD 500,-. Postversand Beim Adressieren soll keine Straßenadresse, sondern nur die Nummer des Postfaches (P.O. Box) angeführt werden (es gibt keine Briefträger!). Für Postpakete gilt ein Höchstgewicht von 20 kg. Postsendungen erfordern neben der Handelsrechnung eine internationale Paketkarte und eine Zollinhaltserklärung in englischer Sprache. Es bestehen keine allgemeinen Markierungsvorschriften. Pharmazeutische Präparate müssen aber auf der Verpackung die chemische Zusammensetzung in Englisch und Latein tragen. Sämtliche Markierungen müssen auf dem metrischen System beruhen. Verpackungsvorschriften, Markierung, Ursprungsbezeichnung Es bestehen keine allgemeinen Markierungsvorschriften. Pharmazeutische Präparate müssen aber auf der Verpackung die chemische Zusammensetzung in Englisch und Latein tragen. Sämtliche Markierungen müssen auf dem metrischen System beruhen. „Made in Germany“ - Warenmarkierung Besondere Ursprungs-Kennzeichnungsvorschriften für Waren bestehen nach unserer Kenntnis nicht. Jedoch ist die Einfuhr von Waren verboten, deren Beschriftung oder sonstige Kennzeichnung hinsichtlich des Ursprungs einen irreführenden Eindruck hinterlassen könnten, wenn sie nicht mit dem Ursprungsland (z.B. Made in Germany) gekennzeichnet sind. Allgemeiner Hinweis Es sollten unbedingt vor Verschiffung Instruktionen des Importeurs eingeholt werden!

KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.  Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde.  Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.  Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.  Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie folgendes beachten:  Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.  Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

24  Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden.  Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Merkblatt „Korruption im Auslandsgeschäft“ im Außenwirtschaftsportal Bayern unter: www.auwi-bayern.de (dort > Exportgeschäfte > Geschäftsabwicklung > Zölle, Steuern und Kontrollen).

RECHTSINFORMATIONEN Tansania kann dem angelsächsischen Rechtskreis zugeordnet werden. Das Niveau der Rechtspflege ist - für afrikanische Verhältnisse - relativ gut. Durch den Übergang von einer zentral gelenkten Wirtschaft im Staatsbesitz zur freien Marktwirtschaft ist bei allen Arten einer Zusammenarbeit bzw. bei Eigentumserwerb wegen der vielfach unsicheren Rechtssituation Vorsicht angebracht. Sansibar besitzt oft vom Festland abweichende Rechtsvorschriften. Im Handelsvertreterrecht wird prinzipiell britisches Recht angewandt, allerdings gibt es einige Bestimmungen, die von diesem abweichen. Im Patent-, Marken- und Musterrecht wird „The English Trade Mark Act“ (1938) angewandt. Beim Musterrecht wird die Registrierung in Großbritannien anerkannt. Das Wechsel- und Scheckrecht basiert auf dem britischen "Bill of Exchange Act" (1882). Das Konkursrecht basiert auf dem britischen "Bankruptcy Act" (1914). Tansania hat seinen eigenen "Civil Procedure Code" (Zivilprozessordnung), basierend auf britischem und indischem Recht. Schiedsgerichtsbarkeit Tansania hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris. Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel:  die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);  es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law)  die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist......................................

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25 Detaillierte Auskünfte:  ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Postfach 10 08 26, 50448 Köln oder Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, Tel: +49(0) 2 21 / 257 55 71, Fax: +49(0) 2 21 / 257 55 93, E-Mail: [email protected].

Firmengründung durch Ausländer Ist grundsätzlich möglich, allerdings ist es empfehlenswert, eine lokale Partnerschaft einzugehen. Alle Fragen vor einer Firmengründung sollten unter Beziehung eines Rechtsanwaltes eindeutig geklärt werden. Investitionen und Joint-Ventures Investitionen und Joint-Ventures sind geregelt durch „National Investment (Promotion and Protection) Act“. Die Bestimmungen sehen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen sowie andere Begünstigungen vor. Nähere Auskünfte erteilt das Investment Promotion Center (IPC), P.O.Box 938, Dar-es-Salaam/Tanzania, Tel +255-22-2116328, 2113365, Fax +255-22-2118253, E-mail: [email protected]. Internet: www.tic.co.tz. Rechtsanwälte Verträge zur Lizenzproduktion sind von der Regierung bzw. Bank of Tanzania zu genehmigen. Auch zur Abfassung eines solchen Vertrages empfiehlt sich unbedingt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Auskunft über Kanzleien kann die Deutsche Botschaft erteilen.

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26 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl während der Vorbereitungen für die Reise, als auch während des Aufenthaltes im Ausland steht Ihnen die Deutsche Botschaft in Dar-es-Salaam zur Verfügung.

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Umoja House Corner Garden Ave / Mirambo St. Dar-es-Salaam, Tanzania Tel +255-22-2117409 Fax +255-22-2112944 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.daressalam.diplo.de

Lageplan

German Business Association (GBA) E-Mail: Internet:

P.O.Box 46855-00100 Nairobi, Kenya [email protected] www.gbakenya.com

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27 East African Business Council (EABC) Tel./Fax: E-Mail: Internet:

P.O. Box 2617 Arusha / Tansania 00255-27/2509288 [email protected] http://eabc.info/

Schweizerische Botschaft

Kinondoni Road, Plot 79 Dar-es-Salaam, Tanzania Tel +255-22-2666008/9 Fax +255-22-2666736 E-Mail: [email protected]

Botschaft der vereinigten Republik Tansania in Berlin

Eschenallee 11 14050 Berlin (Charlottenburg, Westend) Deutschland Tel. +49 (0)30-3030800 Fax: +49 (0)30-30308020 E-Mail: [email protected] Internet: www.tanzania-gov.de

Einreisebestimmungen Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Tansania ein Visum. Es sollte grundsätzlich vor jeder Einreise bei der tansanischen Botschaft in Berlin – http://www.tanzaniagov.de/ - beantragt werden. Eine Preisliste ist auf der genannten Homepage enthalten. Ein Einreisevisum kann auch bei der Einreise nach Tansania auf den internationalen Flughafen des Landes, dem Seehafen Sansibar oder den großen Grenzübergängen erteilt werden. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 50,- USD oder 50,- EUR und muss in einer der beiden Währungen entrichtet werden. Der Reisepass muss bei der Einreise noch sechs Monate gültig sein. Reisende müssen ihre Wiederausreise (Rückflug- oder Weiterreiseticket) sowie genügend Geldmittel für den Aufenthalt nachweisen können. Impfungen Gelbfieber und Cholera unerlässlich, Malariaprophylaxe empfohlen. In der Serengeti kann es zu einer Infektion mit dem Erreger der Schlafkrankheit kommen, die durch große Fliegen (Tsetse) mit einem schmerzhaften Stich auch durch dünneren Stoff hindurch übertragen werden kann. Zollvorschriften, Devisenvorschriften, Währungen Für die Einfuhr von Waffen und Munition bestehen strenge Bestimmungen. Musterkollektionen müssen beim Zoll angegeben werden. Keine Ein- und Ausfuhr von Landeswährung. Die Mitnahme von ausreichend Bargeld ist angeraten. Kreditkarten werden nur in größeren Hotels akzeptiert. Der Umtausch von Euro in Landeswährung ist auf die großen Städte und bestimmte Hotels beschränkt. Die Mitnahme von USD wird daher empfohlen (bar und Travelschecks, letztere können in allen größeren Städte eingelöst werden). In Dar-es-Salaam, Arusha und Stone Town auf Sansibar gibt es die Möglichkeit, bei der Barclays Bank tansanische Schillinge mit der EC-Karte am Automaten zu bekommen; die Gebühren sind vergleichsweise niedrig. Dieser Service unterliegt hin und wieder Störungen, man sollte sich nicht darauf verlassen. Anreisemöglichkeiten Mit Ethiopian Air, Kenya Airways, Qatar Airways und einigen mehr. Mit fast allen europäischen Fluglinien über Nairobi, direkt mit Swiss und KLM.

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28 Kfz-Bestimmungen Internationaler Führerschein (Linksverkehr). Lokale Verkehrsmittel Mietwagen mit Fahrer, Taxi, Charterflugzeuge und Luftverkehrsgesellschaft Air Tanzania. Zeitverschiebung MEZ plus zwei Stunden, bei Sommerzeit in Deutschland plus eine Stunde. Feiertage 2010 01. Januar 12. Januar 26. Februar 02. April 05. April 07. April 26. April 01. Mai 07. Juli 08. August 28. November 09. Dezember 25. Dezember

Neujahr Sansibar-Revolutionstag Geburtstag des Propheten (moslemisch) (kann um einen Tag schwanken) Karfreitag Ostermontag Tag der Helden (nur Sansibar) Tag der Einheit Tag der Arbeit Tag der Industrie (Saba Saba) Tag der Bauern Eid-al-Adha Unabhängigkeitstag 1. Weihnachtsfeiertag

Tansania feiert auch die islamischen Festtage Id al-Haj, Maulid und Id al-Fitr, welche sich nach dem islamischen Mondkalender richten. Die Daten zu aktuellen Feiertagen finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen → Feiertage weltweit. Post Briefmarken erhalten Sie an den Hotelrezeptionen oder in den Hotelshops. Die Gebühr für eine Luftpostkarte beträgt etwa TSH 500,00 (ca. 0,60 EUR). Arzt Für ärztliche Versorgung erkundigen Sie sich bitte bei der Hotelrezeption. Notruf Rettung und Polizei: 122 und 999

REISETIPPS Do’ s und Don’ts  In Gegenwart eines Afrikaners sollte man nie das Wort “Neger” aussprechen, da es beleidigend wirkt. Stattdessen die Bezeichnung „African“ verwenden.  Will man erfolgreich sein, muss man den Ärger über die übliche Unpünktlichkeit hinunterschlucken. Vorwürfe über Unpünktlichkeit würden auf Unverständnis stoßen.  Nach Einbruch der Dunkelheit ist man als Fußgänger gefährdet.  In Ostafrika herrscht Linksverkehr. Pkw sollten nur mit Chauffeur gemietet werden. Ein Chauffeur bietet bei Unfällen den Vorteil, dass man nicht direkt mit der Polizei zu tun hat.  Vor Antritt einer Taxifahrt sollte unbedingt der Preis im Vorhinein vereinbart werden. Bei Unkenntnis des möglichen Preises sollte der Hotelportier oder eine Person des Vertrauens konsultiert werden. Es empfiehlt sich, bei einem Besuchsprogramm ein Taxi für einen längeren Zeitraum zu mieten. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

29 

Safaris können meist kurzfristig gebucht werden, zur Vermeidung von unliebsamen Überraschungen allerdings nur bei guten Büros. Besonders billige Angebote sollte man meiden. Hier besteht die Gefahr, dass das Programm nicht eingehalten wird.

Usancen Sansibar ist islamisch, zurückhaltende Kleidung ist daher wünschenswert.

TANSANIA IM INTERNET www.africaonline.co.tz www.tanzania.go.tz/ www.tic.co.tz http://de.wikipedia.org/wiki/Tansania

Aktuelle Nachrichten und Links zu Medien offizielle Regierungswebseite Tanzania Investment Centre Wikipedia- Enzyklopädie, Länderinformation

Folgende Vereine und Organisationen können evtl. behilflich sein:  East-African Business Council: http://eabc.info/  Afrika Verein: www.afrikaverein.de  German Business Association Kenya: www.gbakenya.com ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE zu Tansania sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.

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30

UGANDA ALLGEMEINE INFORMATIONEN Staatsform

Präsidialrepublik

Fläche

241.548 km2

Bevölkerung

ca. 30 Millionen Einwohner

Religion

42% katholisch; ca. 42% Protestanten, v.a. anglikanisch - Church of Uganda; ca. 12% Moslems, indigene Religionen

Städte

Kampala (Hauptstadt, ca. 1,5 Mio. Ew.), Kira (158 300 Ew.), Gulu (141 500 Ew.)

Klima

Vorwiegend durch den Victoriasee (größter Binnensee Afrikas) stark beeinflusstes tropisches Klima; Temperaturen liegen bei Maximum 26° - 29°C, min. 15 –16°C; jährliche Niederschlagsmenge rund 1000 mm, um den Victoriasee rund 1.500 mm.

Mitgliedschaft in wirtschaftlich relevanten internationalen Organisationen UNO, WTO, IMF, African Union, Commonwealth, Weltbank, Afrikanische Entwicklungsbank, EUAKP Abkommen, COMESA – Common Market for Eastern and Southern Africa, EAC - East African Community Abkommen mit Deutschland  Investitionsschutzabkommen (seit dem 19.08.1968)  Handelsschutzabkommen  Abkommen über die technische und finanzielle Zusammenarbeit

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31 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Uganda ist seit 1962 souverän und ein Agrarland mit geringer Industrialisierung. Seit 1986 hat die Regierung gewissen Erfolg beim Wiederaufbau, welche jedoch durch Auswirkungen des Bürgerkrieges im benachbarten Kongo-DRC gebremst wurden. Die Rückkehr vertriebener Asiaten wirkt belebend auf die Wirtschaft. Uganda zählt weiterhin zu den ärmsten Ländern der Welt, auch zählt Korruption nach wie vor zu den großen Problemen dieses Landes. Für Unternehmer und Geschäftsleute ist der Standort Uganda bzw. Kampala aufgrund der Exportchancen in die Nachbarländer, (Ost-Kongo, Süd-Sudan, Ruanda, Burundi, Kenia u. Tansania) sehr günstig. In Uganda wurden an der Grenze zum Kongo größere Mengen Erdöl gefunden. Makroökonomische Daten

BIP in Mrd. USD Wirtschaftswachstum in % Inflation in % Exporte in Mio. USD Importe in Mio. USD Auslandsschuld in Mrd. USD Devisenreserven in Mrd. USD

2006

2007

2008

9.2 5.0 6.4 988.1 1,785.0 1.4 1,600.0

11.23 6.5 6.8 1,626.0 2,803.0 1.5 2,1

15,04 6,9 11,4 2.024 3,576 1,7 2,8

Quelle: Außenwirtschaft Österreich, * Schätzungen

AUSSENHANDEL Wichtigste Handelspartner Exporte: Niederlande, Belgien, Deutschland, Frankreich, Ruanda Importe: Kenia, China, VAE, Indien, Südafrika, Japan Wichtigste Importwaren Maschinen, Fahrzeuge, Petroleum, Getreide Wichtigste Exportwaren Kaffee, Fisch, Baumwolle, Tee, Blumen, Gold Außenhandel mit Deutschland Deutschland – Uganda 2005 (in Tsd. Euro) Export 42.367 Import 35.627 Saldo 6.740

2006 53.254 48.103 5.151

Quelle: Bayerische Landesbank

Deutschland – Uganda (in Tsd. Euro) Export Import Saldo

2007

2008*

2009*

64.230 55.258 8.972

69.928 68.002 1.926

62.556 69.656 -7.100

Quelle: Statistisches Bundesamt * Nach Vorgabe der EU wurde die Güterklassifizierung für das Jahr 2009 geändert. Für das Jahr 2008 erfolgte vom Statistischen Bundesamt eine Umrechnung, mit der man 2008 und 2009 vergleichen kann. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

32 Die wichtigsten Im- und Exportprodukte Deutschlands aus bzw. nach Uganda Importprodukte

2009 (in Tsd. Euro)

Erzeugnisse der Landwirtschaft und Jagd Nahrungsmittel und Futtermittel Sonstige Waren Tabakerzeugnisse

65.262

Anteil Exportprodukte (in %) Maschinen 94

3.217

5

487

1

323

1

Datenverarbeitungsg eräte, elektr. u. opt. Erzeugn. Sonstige Waren Chemische Erzeugnisse

2009 (in Tsd. Euro)

Anteil (in %)

16.207

26

9.404

15

7.508

12

6.989

11

Quelle: Statistisches Bundesamt

Außenhandel mit Bayern Bayern – Uganda (in Tsd. Euro) Export Import Saldo

2005

2006

2007

2008*

2009*

3.153 416 2.737

6.284 839 5.445

9.741 2.418 7.323

14.201 5.540 8.661

10.765 3.078 7.687

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung * Nach Vorgabe der EU wurde die Güterklassifizierung für das Jahr 2009 geändert. Für das Jahr 2008 erfolgte vom Statistischen Bundesamt eine Umrechnung, mit der man 2008 und 2009 vergleichen kann.

Die wichtigsten Im- und Exportprodukte Bayerns aus bzw. nach Uganda 2009 Anteil 2009 Importprodukte Exportprodukte (in Tsd. Euro) (in %) (in Tsd. Euro) Erzeugnisse der Maschinen 2.520 82 5.845 Landwirtschaft und Jagd Tabakerzeugnisse Erzeugnisse der 301 10 1.067 Landwirtschaft und Jagd Möbel Datenverarbeitungsg 113 4 1.025 eräte, elektr. u. opt. Erzeugn. Sonstige Waren Elektrische 3 79 868 Ausrüstungen Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung

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Anteil (in %) 54 10 10 8

33 INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Landes- und Geschäftssprache Suaheli, Luganda und Englisch (Amtssprache) Maße, Gewichte und Normen Metrisches System. "British Standard Specifications" (BSS). Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. Die DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet die DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Internet: www.din.de. Währung 1 Uganda-Schilling = 0,00036 Euro 1 Euro (EUR) = 2.785,64 Uganda-Schilling (UGX) (Stand: 04. März 2010). Einen aktuellen Währungsrechner finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen→ Währungsrechner. Preiserstellung, Zahlungskonditionen Üblicherweise in USD oder EUR, bei Seefracht c&f oder cif Destination Uganda, bei Luftfracht cif Entebbe. Akkreditivzahlung ist vorzuziehen, Vorauszahlung ist gebräuchlich. Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt. Empfohlener Vertriebsweg Provisionsvertreter oder Importeur mit Lager- und Servicemöglichkeiten. Bonitätsauskünfte Normalauskünfte bei einem Auskunftsbüro dauern ca. drei Wochen, Kosten ca. EUR 120,- . Forderungseintreibung Ist mit größten Schwierigkeiten verbunden, maximale Absicherung sollte vorgesehen werden. Medien Tageszeitungen:  The New Vision (regierungseigen)  The Monitor (unabhängig)  The Red Pepper (regierungsnah)  Wochenzeitungen: Sunday Vision (regierungseigen)  The Sunday Monitor (unabhängig)  The Weekly Obersver (unabhängig)  The Sunrise (regierungsnah) Regional:  The East African (für Kenia, Tansania und Uganda) Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

34 e-trade-center (www.e-trade-center.com) Das e-trade-center ist die zentrale Geschäftskontaktbörse für grenzüberschreitende Kooperationen, Waren, Dienstleistungen und Consulting. Direkt über das Internet können hier rund um den Globus Geschäftsangebote veröffentlicht und abgefragt werden, kostenlos und unkompliziert. Die Vorteile des e-trade-centers für Geschäftskontakte:  Inserieren auf einer weltweit beworbenen Plattform  Direkter, unbürokratischer Kontakt zu neuen Geschäftspartnern  Keine überflüssigen Mehrfachanschreiben  Leichtes Auffinden Ihres Angebots durch einfache Suchkriterien  Zeitgemäße Form des E-Business

INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDEL Das Importregime ist verhältnismäßig liberal. Einfuhrlizenzen (Import Certificate) mit einer Gültigkeit von sechs Monaten werden vom Ministry of Trade & Commerce, P.O. Box 7103, Kampala erteilt. Der Einfuhrzollsatz (import tax) beträgt in der Regel maximal 15%, daneben Zusatzsteuer (excise tax) bis 15 %, aber auf importierte Lebensmittel und Rauchwaren bis 50%; Mehrwertsteuer 17%. Geschenke Geschenksendungen sind nur dann zollfrei, wenn der Inhalt eindeutig zur unentgeltlichen Verteilung an bedürftige Personen bestimmt ist. Begleitpapiere für den Warenversand, Vorschriften für den Postversand, Verpackungsvorschriften, Markierung, Ursprungsbezeichnung  Handelsrechnungen in englischer Sprache (dreifach, bestimmte Vorschriften bestehen nicht), mit Angabe des fob- und des cif-Preises, der Seefracht, Versicherungsprämie und Zahlungskonditionen (nähere Angaben über allfällige Kredite wie Laufzeit, Zinsen etc).  Original-Frachtbrief (zweifach)  Original-Versicherungszertifikate (ein- bis zweifach)  Packliste  Ursprungszeugnis ist nicht erforderlich Bei der Adressierung ist darauf zu achten, dass nur die Postfachnummer (P.O. Box) angeführt wird (es gibt in Uganda keine Briefträger!). Es bestehen keine besonderen Verpackungs- und Markierungsvorschriften. Allerdings müssen pharmazeutische Präparate auf der Verpackung die chemische Zusammensetzung in Englisch und Latein tragen. Alle Angaben haben in metrischen Einheiten zu erfolgen. Besondere Bestimmungen sind für die Einfuhr von Tieren, Pflanzen, Waffen (auch Jagdwaffen), Munition und Feuerwerksartikel zu beachten. Die Einfuhr von Medikamenten unterliegt einer strengen Kontrolle und darf nur seitens autorisierter Personen oder Institutionen erfolgen. Behandlung nicht abgenommener Waren Nicht abgenommene Waren werden nach 21 Tagen (in der Praxis aber erst nach drei Monaten) eingelagert. Nach weiteren zwei bis drei Monaten werden sie versteigert.

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35 Mustervorschriften Muster ohne Handelswert werden zollfrei zugelassen. „Made in Germany“ – Warenmarkierung Besondere Ursprungs-Kennzeichnungsvorschriften für Waren bestehen nach unserer Kenntnis nicht. Jedoch ist die Einfuhr von Waren verboten, deren Beschriftung oder sonstige Kennzeichnung hinsichtlich des Ursprungs einen irreführenden Eindruck erwecken könnte, wenn sie nicht mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sind. Allgemeiner Hinweis Es sollten unbedingt vor Verschiffung Instruktionen des Importeurs eingeholt werden!

KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.  Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde.  Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.  Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.  Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie folgendes beachten:  Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.  Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.  Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden.  Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Merkblatt „Korruption im Auslandsgeschäft“ im Außenwirtschaftsportal Bayern unter: www.auwi-bayern.de (dort > Exportgeschäfte > Geschäftsabwicklung > Zölle, Steuern und Kontrollen)

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36 RECHTSINFORMATIONEN Grundsätzlich kann Uganda dem angelsächsischen Rechtskreis zugeordnet werden. Prinzipiell wird britisches Recht für Vertretungsverträge angewandt, allerdings gibt es auch davon abweichende Bestimmungen. Als Markenrecht wird der "English Trade Mark Act" (1938) angewandt. Musterregistrierung - der Nachweis einer Registrierung in England wird in Uganda anerkannt. Das Wechsel- und Scheckrecht basiert auf dem britischen "Bill of Exchange Act" (1882), das Konkursrecht auf dem britischen "Bankruptcy Act" (1914). Uganda hat als Zivilprozeßordnung seinen eigenen "Civil Procedure Code", basierend auf britischem und indischem Recht. Der Devisenmarkt ist völlig liberalisiert. Schiedsgerichtsbarkeit Uganda hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris. Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel:  die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);  es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law)  die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte:  ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Postfach 10 08 26, 50448 Köln oder Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, Tel: +49(0) 2 21 / 257 55 71, Fax: +49(0) 2 21 / 257 55 93, E-Mail: [email protected].

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37 Firmengründung durch Ausländer Investitionen werden durch den Investment Code (1991) geregelt. Die Bestimmungen begünstigen Investitionen und gewähren sowohl Steuerfreiheit bis zu fünf Jahren als auch den Transfer von Geldern zur Bezahlung von Royalties und allfälligen Krediten einschließlich Zinsen. Die für Firmengründungen und Investitionen zuständige Behörde ist die Uganda Investment Authority, P.O. Box 7418, Kampala/Uganda, Tel +256-41-234109/251562-5, Fax +256-41-342903, www.ugandainvest.com. Diese ist bei allen Behördenwegen einschließlich Beschaffung von Arbeitsbewilligungen behilflich. Sie vermittelt auch Grundstückskäufe, wobei aber die landwirtschaftliche Nutzung ugandischen Staatsbürgern vorbehalten ist. Rechtsanwälte Bei Bedarf kann die Deutsche Botschaft weitere vertrauenswürdige Anwälte vor Ort benennen. Mr. Paul Asiimwe - SIPI LAW ASSOCIATES

Teachers House, Bombo Road 2nd Floor, Rm 204 P. O. Box KAMPALA UGANDA Tel.: (256) 41- 235391 / 572697 Fax: (256) - 41- 235391 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.sipilawuganda.com

INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl während der Vorbereitungen für die Reise, als auch während des Aufenthaltes im Ausland steht Ihnen die Deutsche Botschaft in Kampala zur Verfügung. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Kampala, Uganda +256-41-501111 +256-41-501115 [email protected] www.kampala.diplo.de

Tel.: Fax: E-Mail: Internet: East African Business Council (EABC) Tel./Fax: Internet: German Business Association (GBA) E-Mail: Internet: Für Uganda zuständige österreichische Botschaft Tel. : Fax: E-Mail:

15 Philip Road, Kololo

P.O. Box 2617 Arusha / Tansania 00255-27/2509288 http://eabc.info/ P.O.Box 46855-00100 Nairobi, Kenya [email protected] www.gbakenya.com/ Austrian Embassy City House, 2nd. Floor Standard/Wabera Street Nairobi / Kenya +254-20-319076/7/8 +254-20-342290 [email protected]

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Für Uganda zuständiges Schweizerisches Konsulat

Botschaft der Rep. Uganda in Berlin

Roko Technical Services, Roko Town Centre Nasser Lane, Plot 1-27 Kampala Uganda Tel +256-41-347 130/132 Fax +256-41-347131 E-Mail: [email protected] Axel- Springer- Str. 54a D-10117 Berlin Tel.: 030-24047556 Fax: 030-24047557 E-Mail: [email protected] Internet: www.uganda.de

Einreisebestimmungen Uganda hat ab 1. März 1999 die allgemeine Visumspflicht auch für deutsche Staatsangehörige eingeführt. Der deutsche Kinderausweis wird nur anerkannt, wenn das Lichtbild mit einem Rastergerät befestigt wurde. Visa sind vor Reiseantritt bei der für die Bundesrepublik Deutschland zuständigen ugandischen Botschaft zu beantragen. Am Flughafen Entebbe und an verschiedenen Grenzübergangsstellen können auf Antrag Visa zur einmaligen Einreise mit einer Gebühr von USDollar 30,- ausgestellt werden. Impfungen Malariaprophylaxe wird empfohlen. Tetanus- und Polioschutzimpfung sind sinnvoll, Gelbfieber- und Choleraimpfung vorgeschrieben. Zollvorschriften, Devisenvorschriften, Währungen Die Einfuhr von Drogen, Waffen und Pornographie wird streng bestraft. Die Zollbestimmungen erlauben in üblicher Art die Einfuhr von Zigaretten, einer Flasche alkoholischer Getränke, ein Liter Parfüm, Kameras usw. Bei der Ein- und Ausreise über den Flughafen Entebbe wird normalerweise keine Gepäckkontrolle durchgeführt. Wenn Sie über den Landweg aus Kenia einreisen, gibt es gründliche Kontrollen der Zollbeamten (aufgrund der regen Schmuggelei zwischen beiden Ländern). Die Ausfuhr von Antiquitäten und durch das Artenschutzabkommen CITES geschützten Tieren und Tierbestandteilen (dazu gehören Elfenbein, Felle, Hörner und Geweihe, Schlangenhäute, Schildkrötenpanzer u.a.) ist nicht gestattet! Musterkollektionen müssen beim Zoll angegeben werden. Verbot der Ein- und Ausfuhr von Landeswährung. Empfohlene Reisewährungen sind USD und EUR. Völlig liberales Devisenregime erlaubt unbegrenzte Mitnahme von ausländischen Währungen. Fremdwährung darf nur bei einer zum Devisenhandel autorisierten Institution eingetauscht werden. Reiseschecks und gängige Kreditkarten werden akzeptiert. Anreisemöglichkeiten Der internationale Flughafen Ugandas liegt in Entebbe. Folgende Fluglinien fliegen Entebbe aus an (Flugzeit sieben bis acht Stunden): Sabena; BA; Ethiopian Airlines; Kenya Airways; Egypt Air; Air France; Alliance und Aeroflot. Bei internationalen Flügen muss eine Flughafengebühr von 20 US$ entrichtet werden, die zur Zeit - dank geringer Inflation - auch in UGX (Uganda-Shilling) bezahlt werden kann. Geld und Devisen Kreditkarten sind wenig verbreitet, allenfalls bei großen Hotels, Fluglinien und Reiseveranstaltern. American Express und VISA sind die gebräuchlichsten. Bei der Barclays Bank in Kampala bekommen Sie problemlos Bargeld mit einer gängigen Kreditkarte. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

39 Zeitverschiebung MEZ plus zwei Stunden; bei Sommerzeit in Deutschland plus eine Stunde.

Feiertage 2010 01. Januar 26. Januar 08. März 02. April 05. April 01. Mai 03. Juni 09. Juni 09. Okt. 28. November 25./26. Dezember

Neujahr Tag der Befreiung Internationaler Frauentag Karfreitag Ostermontag Tag der Arbeit Märtyrertag Heldengedenktag Unabhängigkeitstag Islamisches Opferfest (Berg Arafat Tag) Weihnachtsfeiertage

Aktuelle Daten zu den Feiertagen finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen → Feiertage weltweit.

Arzt Für ärztliche Versorgung erkundigen Sie sich bitte bei der Hotelrezeption. Notruf Rettung und Polizei: 112 und 999

REISETIPPS Do’ s und Don’ts  In Gegenwart eines Afrikaners sollte man nie das Wort “Neger” aussprechen, da es beleidigend wirkt. Stattdessen die Bezeichnung „African“ verwenden.  Will man erfolgreich sein, muss man den Ärger über die übliche Unpünktlichkeit hinunterschlucken. Vorwürfe über Unpünktlichkeit würden auf Unverständnis stoßen.  Nach Einbruch der Dunkelheit ist man als Fußgänger gefährdet.  In Ostafrika herrscht Linksverkehr. PKW sollten nur mit Chauffeur gemietet werden. Ein Chauffeur bietet bei Unfällen den Vorteil, dass man nicht direkt mit der Polizei zu tun hat.  Vor Antritt einer Taxifahrt sollte unbedingt der Preis im vorhinein vereinbart werden. Bei Unkenntnis des möglichen Preises sollte der Hotelportier oder eine Person des Vertrauens konsultiert werden. Es empfiehlt sich, bei einem Besuchsprogramm ein Taxi für einen längeren Zeitraum zu mieten.  Safaris können meist kurzfristig gebucht werden, zur Vermeidung von unliebsamen Überraschungen allerdings nur bei guten Büros. Besonders billige Angebote sollte man meiden. Hier besteht die Gefahr, dass das Programm nicht eingehalten wird. Lokale Gewohnheiten Als Bekleidung bei offiziellen Anlässen leichter Anzug, zumindest Hemd mit Krawatte üblich.

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40

UGANDA IM INTERNET http://www.africaonline.com/ www.cia.gov/cia/publications/factbook/geos/ug/html www.myuganda.co.ug www.finance.go.ug http://de.wikipedia.org/wiki/Uganda

allg. Nachrichten, gute Links Wirtschaftsinformation allg. Information über das Land Finanz- und Planungsministerium Wikipedia- Enzyklopädie, Länderinformation

Informieren Sie im Interesse Ihrer Firma den für Uganda zuständigen Handelsdelegierten formlos durch Korrespondenzkopien über Ihre Geschäftskontakte (und geplante Geschäftsreisen). Er kann aus seiner Erfahrung am Platz Ihre Firma dann besser beraten und Ihre Bemühungen unterstützen. Außerdem können folgende Vereine und Organisationen behilflich sein:  East-African Business Council: http://eabc.info/  Afrika Verein: www.afrikaverein.de  German Business Association Kenya: www.gbakenya.com ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE zu Uganda sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.

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41

BURUNDI ALLGEMEINE INFORMATIONEN Staatsform

Präsidialrepublik (République du Burundi)

Fläche

27.834 km², davon 2.500 km² Wasserfläche

Bevölkerung

8,4 Mio. Einwohner (83% Hutu, 16%Tutsi, 1% Twa)

Religion

ca. 62% Katholiken, 23% Anhänger traditional-afrikanischer Religionen, 5% Protestanten, 10% Moslems

Städte

Hauptstadt Bujumbura – ca. 374.000 Einwohner

Klima

tropisches Klima - (Durchschnittstemperatur in Bujumbura +24° C), trockene Monate: Juni-September, feuchte Monate: Februar-Mai, durchschnittlicher monatlicher Niederschlag: 65 mm

Mitgliedschaften in internationalen Organisationen African Union, UNO, WTO, Weltbank, Afrikanische Entwicklungsbank, COMESA – Common Market for Eastern and Southern Africa, EAC - East African Community (seit 1.7.2007), EU-AKP. Abkommen mit Deutschland Abkommen über die Finanzielle Zusammenarbeit



WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Burundi ist eines der ärmsten Länder (Platz 167. von 177. im UN-Human Development Index/2007/08). Jahrelange Kriege und die politische Instabilität tragen zur desolaten Situation bei. 94% von der Bevölkerung leben von der Landwirtschaft, 2% von der Industrie und 4,5% vom Dienstleistungssektor. Die Infrastruktur in Burundi ist sehr schlecht. Es gibt keine Eisenbahn. Das Telekommunikationsnetz ist kaum ausgebaut. Aufgrund der Binnenlage ist sowohl der Import als auch der Export mit sehr hohen Kosten verbunden. Burundi ist ein typisches Agrarland – die Landwirtschaft (vor allem Bananen, Maniok, Mais, Kartoffeln, Reis und Gemüse) ist für den Lebensunterhalt von etwa 85% der Einwohner verantwortlich. Für den Export werden vor allem Kaffee und Tee angebaut. Aufgrund seiner geringen Einbettung in das internationale Finanzsystem sind die negativen Auswirkungen der internationalen Finanzkrise bisher gering. Burundi wurde 2008 von dem rasanten Anstieg der Lebensmittel- und Treibstoffpreise erheblich betroffen. Den Fall der Rohstoffpreise (Tee, Kaffee) wird Burundi zukünftig jedoch zumindest spüren. Die Inflation von gegenwärtig rund 20 Prozent hat zu einer weiteren Verschlechterung der Einkommensverhältnisse der Bevölkerung geführt. Die abbaubaren Rohstoffe sind gering und die Devisenerwirtschaftung einseitig vom Hauptexportprodukt Kaffee abhängig sind.

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42 Makroökonomische Daten

BIP in Mrd. USD Wirtschaftswachstum in % Inflation in % Exporte in Mio. USD Importe in Mio. USD Auslandsschuld in Mio. USD Devisenreserven in Mio. USD

2006

2007

2008*

0.9 3.8 5.0 41.3 269.1 n.v. 64.9

1.001 3.6 8.4 44.5 272 1,2 176.2

0,903 4,5 24,5 68,9 325,1 n.v. 197,4

Quelle: Außenwirtschaft Österreich, * = Schätzungen

AUSSENHANDEL Wichtigste Handelspartner Exporte: Deutschland, Schweiz, Pakistan, Belgien Importe: Saudi Arabien, Kenia, Belgien, Frankreich, Uganda, Deutschland, Indien Wichtigste Importwaren Investitionsgüter, Petroleumprodukte, Lebensmittel, Konsumgüter Wichtigste Exportwaren Saudi Arabien, Kenia, Japan, Russland, Vereinigtes Königreich Außenhandel mit Deutschland Deutschland – Burundi 2007 (in Tsd. Euro) Export 13.906 Import 23.083 Saldo -9.177

2008*

2009*

12.794 10.137 2.657

17.764 10.209 7.555

Quelle: Statistisches Bundesamt * Nach Vorgabe der EU wurde die Güterklassifizierung für das Jahr 2009 geändert. Für das Jahr 2008 erfolgte vom Statistischen Bundesamt eine Umrechnung, mit der man 2008 und 2009 vergleichen kann.

Die wichtigsten Import- und Exportprodukte Deutschlands aus bzw. nach Burundi 2009 Anteil 2009 Importprodukte Exportprodukte (in Tsd. Euro) (in %) (in Tsd. Euro) Erzeugnisse der Kraftwagen und 3.386 17.620 99 Landwirtschaft und Kraftwagenteile Jagd Fische und Sonstige Waren 51 0,3 1.360 Fischereierzeugnisse Metallerzeugnisse 31 0,2 Maschinen 1.200 Datenverarbeitungsger Metallerzeugnisse 20 0,1 824 äte, elektr. u. opt. Erzeugn. Chemische 746 Erzeugnisse Quelle: Statistisches Bundesamt

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Anteil (in %) 33 13 12 9 7

43

Außenhandel mit Bayern Bayern – Burundi (in Tsd. Euro) 2006

2007

2008*

2009*

Export Import Saldo

4.703 93 4.610

4.823 75 4.748

1.085 277 808

1.435 86 1.349

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung * Nach Vorgabe der EU wurde die Güterklassifizierung für das Jahr 2009 geändert. Für das Jahr 2008 erfolgte vom Statistischen Bundesamt eine Umrechnung, mit der man 2008 und 2009 vergleichen kann.

Im- und Exportprodukte Bayerns aus bzw. nach Burundi 2009 Anteil Importprodukte Exportprodukte (in Tsd. Euro) (in %) Erzeugnisse der Papier, Pappe und 232 84 Landwirtschaft, Waren daraus gewerbliche Jagd Fische und Maschinen 43 16 Fischereierzeugnisse Kraftwagen und Kraftwagenteile Elektrische Ausrüstungen Chemische Erzeugnisse

2009 (in Tsd. Euro)

Anteil (in %)

426

39

338

31

93

9

69

6

39

4

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung

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44

INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Binnenmarkt mit starker Konzentrierung auf den Handel, Preismarkt. Burundi wird als eher finanzschwach eingestuft. Landes- und Geschäftssprache Kirundi, als Amts- und Geschäftssprache aber Französisch Währung 1 Burundi-Franc = 0,00059 Euro 1 Euro (EUR) = 1.637,73 Burundi-Franc (BIF) (Stand: 08. März 2010) Einen aktuellen Währungsrechner finden Sie unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen → Währungsrechner. Maße, Gewichte und Normen metrisches System, keine eigenen Normen Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. Die DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet die DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Internet: www.din.de. Preiserstellung, Zahlungskonditionen Preiserstellung in US-Dollar oder EUR cif Dar-es-Salaam, Mombasa oder Kigoma, bei Luftfracht cif Bujumbura. Sofern nicht Bonitätsauskünfte andere Bedingungen zulassen, sollte auf ein bestätigtes und unwiderrufliches Akkreditiv bestanden werden. Empfohlene Vertriebswege Direktkontakt in Bujumbura mit einem der größten Handelshäuser, die Kontaktstellen in Brüssel oder Deutschland besitzen. Vertreterbestellung für Markenartikel wird empfohlen. Bei Ausschreibungen für größere Anlagenprojekte sollte der Kontrakt mit Behörden und internationalen Organisationen aufgenommen werden. Bonitätsauskünfte Bonitätsauskünfte sind über lokale Auskunftsbüros möglich, aber meist mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Keine Expressauskünfte erhältlich. Forderungseintreibung Meist nur mit Hilfe eines lokalen Anwalts erfolgreich. Bei Bedarf kann evtl. die Deutsche Botschaft einen vertrauenswürdigen Anwalt vor Ort benennen.

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45 INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDEL Harmonisiertes System. Schutzzölle für die einheimische Produktion. Import License: Revenue Duty: Import Duty: Ad Volerem Statistical Tax:

1% des FOB-Wertes durchschnittlich zwischen 15% - 35% durchschnittlich zwischen 2% - 5% 4%

http://www.fita.org/countries/burundi.html Muster und Geschenke Muster ohne Handelswert sind zollfrei. Zollpflichtige Muster können gegen Erlag eines Depots eingeführt werden. Das Depot wird nach Wiederausfuhr innerhalb von sechs Monaten rückerstattet. Geschenke sind zollpflichtig. Nicht abgenommene Waren Waren müssen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Eintreffen zur Zollabfertigung angemeldet werden, sonst gelten sie als preisgegeben und werden von der Zollverwaltung in ein öffentliches Zolllager aufgenommen. Nach Ablauf einer Lagerfrist von einem Jahr können die Güter veräußert werden. Verderbliches Gut und Waren, die bei der Lagerung Schwierigkeiten bereiten oder Waren, die in öffentlichen Zolllagern nicht gelagert werden dürfen, können auch schon früher veräußert werden. Das gleiche Verfahren wird auch auf Waren angewendet, die nicht innerhalb von fünf Tagen nach der Zollanmeldung der Zollbeschau vorgeführt werden. Bei einer allfälligen Veräußerung steht der Erlös nach Abzug der Kosten dem Eigentümer ein Jahr zur Verfügung, danach verfällt er dem Fiskus. Waren, die noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, können ohne weitere Zollabfertigung zurückgesandt werden. Begleitpapiere für den Warenversand, Vorschriften für den Postversand, Verpackungsvorschriften, Markierung, Ursprungsbezeichnung Warensendungen ab einem Wert von USD 5.000,00 CFR (für Lebensmittel, Chemikalien, pharmazeutische Produkte und Teppiche USD 3.000,00 CFR) sind in qualitativer, quantitativer und preislicher Hinsicht vor Verschiffung zu verifizieren. SGS stellt für Sendungen unter diesem Wert einen Letter of Non-Inspection aus. Internationale Paketkarte und internationale Zolldeklaration; der Sendung muss eine Handelsrechnung in französischer Sprache (vierfach) beiliegen. Da Packstücke ohne sonderliche Sorgfalt behandelt werden und extreme klimatische Bedingungen vorherrschen, ist auf eine solide und stoßfeste Verpackung Wert zu legen. Pappkartons sind nicht geeignet. Für Bitumen-Produkte und Mehl bestehen besondere Vorschriften. Markierungs- und Ursprungsbezeichnungsvorschriften bestehen nicht. Es empfiehlt sich jedoch, dass alle Packstücke in deutlich lesbaren Buchstaben die üblichen Markierungen tragen, die mit Angaben über den Ursprung der Ware in der Handelsrechnung übereinstimmen. Sendungen mit einem Bruttogewicht von über 1000 kg müssen einen deutlichen, gut ersichtlichen dauerhaften Gewichtsvermerk tragen. Bei Frachtsendungen über den Hafen von Dar-es-Salaam muss auf jeder Seite der Umhüllung, auf der nähere Angabe über Empfänger, Packstücke etc. aufgeklebt oder aufgedruckt sind, ein gut sichtbares Kreuz, dessen einzelne Balken nicht kürzer als 300 mm sein sollten, in schwarzen Farben aufgemalt sein. Containertransport ist möglich.

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46 Besondere Bestimmungen Für die Einfuhr von Pflanzen, Samen, Schlachtvieh, Fleisch und Fleischprodukten (mit Ausnahme von Fleischkonserven mit einem Dosengewicht bis zu fünf Kilogramm) sowie von Fisch (gesalzen, getrocknet, gekühlt und geräuchert) ist ein phytopathologisches bzw. ein veterinär-polizeiliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Bei Artikeln, die zum Verkauf durch den Einzelhandel in Kleinbeutel verpackt sind, entfällt diese Vorschrift. Allgemeiner Hinweis Es sollten unbedingt vor Verschiffung Instruktionen des Importeurs eingeholt werden! KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.  Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde.  Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.  Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.  Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie folgendes beachten:  Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.  Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.  Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden.  Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Merkblatt „Korruption im Auslandsgeschäft“ im Außenwirtschaftsportal Bayern unter: www.auwi-bayern.de (dort > Exportgeschäfte > Geschäftsabwicklung > Zölle, Steuern und Kontrollen).

RECHTSINFORMATIONEN Die Rechtsbestimmungen des Landes basieren auf dem belgischen Rechtssystem. Das Niveau der Rechtspflege ist eher niedrig, das Prozesswesen schleppend. Vertreterrecht Ein eigenes Vertreterrecht existiert nicht. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts. Ausländische Staatsbürger unterliegen bei der Ausübung eines Gewerbes keinerlei Beschränkungen. Ausgenommen hiervon ist der Import gewisser Warengruppen (vgl. Importregime), welcher burundischen Staatbürgern vorbehalten ist. Sowohl das Wechsel- und Scheckrecht als auch das Konkurs- und Prozessrecht beruhen auf den Grundsatz des in Belgien geltenden Rechtes. Firmen, die in Burundi größere Projekte realisieren, müssen im Land vertreten sein.

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47 Schiedsgerichtsbarkeit Burundi hat kein Übereinkommen, das die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen zum Gegenstand hat, ratifiziert. Vor Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Rechtsanwälte Bei Bedarf kann die Deutsche Botschaft einen vertrauenswürdigen Anwalt vor Ort benennen. Schiedsgerichtsbarkeit Auskünfte:  ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Postfach 10 08 26, 50448 Köln oder Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, Tel: +49(0) 2 21 / 257 55 71, Fax: +49(0) 2 21 / 257 55 93, E-Mail: [email protected].

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48 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl während der Vorbereitungen für die Reise, als auch während des Aufenthaltes im Ausland steht Ihnen die zuständige Deutsche Botschaft in Burundi zur Verfügung.

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Ambassade de la République fédérale d'Allemagne B. P. 480 Bujumbura Burundi

Telefon:

+257-22-64-12/22-64-16 P.O. Box 2617 Arusha / Tansania 00255-27/2509288 http://eabc.info//

East African Business Council (EABC) Tel./Fax: Internet: German Business Association (GBA) E-Mail: Internet:

P.O.Box 46855-00100 Nairobi, Kenya [email protected] http://www.gbakenya.com/

Für Burundi zuständige Botschaft Österreichs

Austrian Embassy P.O. Box 30560, Corner of Standard/Wabera Str., 2Fl, City House Nairobi, KENYA Tel +254-20-319076/7/8 Fax +254-20-342290 E-Mail: [email protected]

Schweizerisches Kooperationsbüro

Boulevard Patrice Lumumba 18 Bujumbura, Burundi Tel. +257-244932 Fax. +257-248650 Email: [email protected]

Burundische Botschaft in Deutschland Telefon: Telefax: E-Mail: Internet:

Berliner Strasse 36 10715 Berlin Germany +49 - 30 - 2345670 +49 - 30 - 23456720 [email protected] http://www.burundi-embassy-berlin.com/

Einreisebestimmungen Für die Einreise nach Burundi wird ein Visum benötigt. Das Einreisedokument muss mindestens drei Monate gültig sein. Impfungen Burundi gilt als Land mit Gelbfieber-Infektionsgebieten. Daher empfiehlt die WHO unabhängig von den Landesvorschriften nachdrücklich die Impfung für alle Reisenden in GelbfieberInfektionsgebiete. Bei Aufenthalt außerhalb Bujumburas ist Malariaprophylaxe empfehlenswert; vor Abreise ist der Kontakt mit Tropeninstitut zwecks Überprüfung zu empfehlen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

49 Zollvorschriften, Devisenvorschriften, Währungen Reisegepäck ist zollfrei sowie Musterkollektionen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen. Bis zu BIF 2.000,- dürfen ein- und ausgeführt werden, für andere Devisen gelten keine Beschränkungen, jedoch Deklarationspflicht. Burundische Francs können bei der Ausreise wieder in Fremdwährung umgewechselt werden, vorausgesetzt, die offizielle Umwechslung wird nachgewiesen. Geschenke bis zu einem Wert von 300 Burundi-Francs können ausgeführt werden. Anreisemöglichkeiten Aeroflot, Air France, Kenya Airways, Ethiopian Airlines, Cameroon Airlines. Inlandflüge und Flüge nach Ruanda durch Air Burundi. Von der Einreise per Schiff über Kigoma ist abzuraten. Bei Abreise ist eine Flughafengebühr von USD 15,00 (in USD) zu entrichten. Zeitverschiebung MEZ; bei Sommerzeit in Deutschland plus eine Stunde. Feiertage 2010 01. Januar 05. Februar 01. Mai 13. Mai 01. Juli 15. August 13. Oktober 21. Oktober 01. November 17. November 25. Dezember

Neujahr Unionstag Tag der Arbeit Christi Himmelfahrt Unabhängigkeitstag Mariä Himmelfahrt Todestag von Prinz Rwagasore Todestag von Präsident Ndadaye Allerheiligen Tag des Schafes Weihnachten

Aktuelle Daten zu den Feiertagen finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen → Feiertage weltweit. Praktischer Arzt Für ärztliche Versorgung erkundigen Sie sich bitte bei der Hotelrezeption. Notrufe Polizei 25215 Notarzt 26166

REISETIPPS  In Gegenwart eines Afrikaners sollte man nie das Wort “Neger” aussprechen, da es beleidigend wirkt. Stattdessen die Bezeichnung „African“ verwenden.  Diskussionen über Politik sind zu vermeiden, insbesondere Gespräche über das Verhältnis der beiden Hauptstämme des Landes Tutsis und Hutus.  Will man erfolgreich sein, muss man den Ärger über die übliche Unpünktlichkeit hinunterschlucken. Vorwürfe über Unpünktlichkeit würden auf Unverständnis stoßen.  Nach Einbruch der Dunkelheit ist man als Fußgänger gefährdet.  In Ostafrika herrscht Linksverkehr. Pkws sollten nur mit Chauffeur gemietet werden. Ein Chauffeur bietet bei Unfällen den Vorteil, dass man nicht direkt mit der Polizei zu tun hat.  Vor Antritt einer Taxifahrt sollte unbedingt der Preis im vornhinein vereinbart werden. Bei Unkenntnis des möglichen Preises sollte der Hotelportier oder eine Person des Vertrauens konsultiert werden. Es empfiehlt sich, bei einem Besuchsprogramm ein Taxi für einen längeren Zeitraum zu mieten. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

50 

Safaris können meist kurzfristig gebucht werden, zur Vermeidung von unliebsamen Überraschungen allerdings nur bei guten Büros. Besonders billige Angebote sollte man meiden. Hier besteht die Gefahr, dass das Programm nicht eingehalten wird.

Folgende Vereine und Organisationen können behilflich sein:  East-African Business Council: http://eabc.info/  Afrika Verein: www.afrikaverein.de.

ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE zu Burundi sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.

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RUANDA ALLGEMEINE INFORMATIONEN Staatsform

Präsidialrepublik

Fläche

26.338 km²

Bevölkerung

9,7 Mio. Einwohner (davon 90% Hutu,10% Tutsi, 0,3% Twa)

Religion

katholisch (48%), protestantisch (44%), Moslems (5%), andere (2%)

Städte

Hauptstadt Kigali (ca. 603.000 Einwohner)

Klima

Das tropische Klima wird durch Höhenlagen gemildert, ist aber geprägt durch ausgiebige Regenperioden.

Mitgliedschaften in internationalen Organisationen UNO, UN-Sonderorganisationen, African Union, CEPGL (Wirtschaftsgemeinschaft der Länder an den Großen Seen, COMESA – Common Market for Eastern and Southern Africa, EAC - East African Community (seit 1.7.2007), CEEAC (Communauté économique des états de l`Afrique centrale), Weltbank, EU-AKP, Afrikanische Entwicklungsbank, Commonwealth (seit 2009). Abkommen mit Deutschland Rahmenabkommen zur Entsendung von Entwicklungshelfern (DED) vom 12.02.71  Abkommen über die Finanzielle Zusammenarbeit vom 10.11.77  Abkommen über die Technische Zusammenarbeit vom 22.11.79. 

WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Mit einem BIP pro Kopf von ca. 492 US-Dollar/Jahr bleibt Ruanda eines der ärmsten Länder der Welt (Human Development-Index 2007: Platz 167). Mehr als 60% der Bevölkerung leben in Armut, davon 20% sogar unter der Grenze absoluter Armut. Die Nahrungsmittelproduktion kann nur 80% des Bedarfs abdecken, so dass es regelmäßig regional und saisonal zu Hungersnöten kommt und es Gegenden und Bevölkerungsgruppen mit ständiger Unterernährung gibt. Im Jahr 2008 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) nach offiziellen Angaben um rund 11,2 Prozent auf 4,69 Mrd. US-Dollar gewachsen, im Vergleich zu 7,9 Prozent im Vorjahr (2007). Das erzielte Wirtschaftswachstum ist trotz ungünstiger meteorologischer Bedingungen und vergleichsweise niedriger Ernten durch ein gutes Wachstum des Dienstleistungssektors zustande gekommen (Quelle: Auswärtiges Amt). Der tertiäre Sektor stellt mit 47,8 Prozent inzwischen den wichtigsten Bereich der erfassten Wirtschaftsleistungen dar, gefolgt von der Landwirtschaft (80 Prozent aller Ruander leben auf dem Land) und dem Industriesektor. Der Bau- und Dienstleistungssektor bleibt der Motor des Wirtschaftswachstums. Die verarbeitende Industrie hat aufgrund der lokalen Konkurrenz Marktanteile verloren. Der Tourismus hat sich nach den Völkermorden wieder leicht erholt. Die Inflation ist niedrig. Hoffnungsbranchen sind der Bergbau, Dienstleistungsbranchen und die Bauindustrie.

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52 Makroökonomische Daten

BIP in Mrd. USD Wirtschaftswachstum in % Inflation in % Exporte in Mio. USD Importe in Mio. USD Auslandsschuld in Mio. USD Devisenreserven in Mio. USD

2005

2006

2007

2008s

2.2 5.2 9.2 128.0 355.0 n.v. 405.8

2.5 5.8 7.5 134.4 427.9 n.v. 448.3

3.32 6.0 9.4 167 585 1400 517

4,027 3,7 16,5 212,7 751,5 n.v. 643,4

Quelle: Außenwirtschaft Österreich, s = Schätzungen

AUSSENHANDEL Der Außenhandel ist überwiegend von hochwertigem Kaffee, Tee und Mineralerzen abhängig. Um die Exportbasis zu verbreitern versucht die Regierung, den Anbau und die Vermarktung alternativer "cash crops" wie Blumen oder Obst zu fördern. Vor allem aber sollen die Teeproduktion und Markenkaffee-Produktion noch weiter intensiviert werden. Ruanda importiert vor allem Treibstoff, Fahrzeuge und Konsumgüter (Quelle: Auswärtiges Amt). Wichtigste Handelspartner Exporte: China, Deutschland, USA Importe: Kenia, Uganda, Deutschland, Belgien, China Wichtigste Importwaren Nahrungsmittel, Heizstoffe, Konstruktionsmaterial

Maschinen,

Stahl,

Petroleumprodukte,

Zement

und

Wichtigste Exportwaren Kaffee, Tee, Zinn, Kobalt

Außenhandel mit Deutschland Deutschland – Ruanda (in Tsd. Euro) Export Import Saldo

2004

2005

2006

25.839 9.160 16.679

21.426 15.692 5.734

35.280 16.612 18.668

2007

2008*

2009*

31.847 13.199 18.648

32.298 16.986 15.312

32.746 12.055 20.691

Quelle: Bayerische Landesbank

Deutschland – Ruanda (in Tsd. Euro) Export Import Saldo

Quelle: Statistisches Bundesamt * Nach Vorgabe der EU wurde die Güterklassifizierung für das Jahr 2009 geändert. Für das Jahr 2008 erfolgte vom Statistischen Bundesamt eine Umrechnung, mit der man 2008 und 2009 vergleichen kann.

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53 Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte Deutschlands aus bzw. nach Ruanda 2009 Anteil 2009 Importprodukte Exportprodukte (in Tsd. Euro) (in %) (in Tsd. Euro) Sonstige Fahrzeuge Erzeugnisse der 11.481 95 10.449 Landwirtschaft und Jagd Erze Elektrische 298 2 4.182 Ausrüstungen Datenverarbeit.-geräte, Datenverarbeitungsg 187 2 3.898 elektr. u. opt. Erzeugn. eräte, elektr. u. opt. Erzeugn. Maschinen 3.528 Kraftwagen und 1.218 Kraftwagenteile

Anteil (in %) 32 13 12 11 4

Quelle: Statistisches Bundesamt

Außenhandel mit Bayern Bayern – Ruanda (in Tsd. Euro) Export Import Saldo

2005

2006

2007

2008*

2009*

3.111 7 3.104

4.500 0 4.500

4.500 0 4.500

10.081 76 10.002

2.792 304 2.488

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung * Nach Vorgabe der EU wurde die Güterklassifizierung für das Jahr 2009 geändert. Für das Jahr 2008 erfolgte vom Statistischen Bundesamt eine Umrechnung, mit der man 2008 und 2009 vergleichen kann.

Die fünf wichtigsten Im- und Exportprodukte Bayerns aus bzw. nach Ruanda 2009 Anteil 2009 Importprodukte Exportprodukte (in Tsd. Euro) (in %) (in Tsd. Euro) Datenverarbeitungsger Elektrische 165 54 916 äte, elektr. u. opt. Ausrüstungen Erzeugn. Erzeugnisse der Maschinen 139 46 865 Landwirtschaft und Jagd Datenverarbeitungsg 293 eräte, elektr. u. opt. Erzeugn. Papier, Pappe und 104 Waren daraus Gummi- und 97 Kunststoffwaren Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung

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Anteil (in %) 33 31 10 4 3

54 INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Kleiner ländlicher Markt. Beginnende Industrialisierung. Wirtschaft abhängig von der internationalen Preisentwicklung, vor allem bei Kaffee. Importnachfrage entsteht hauptsächlich durch international finanzierte Projekte, Ausschreibungen! Landes- und Geschäftssprache Französisch, Kinyarwanda, Geschäftssprache Französisch, nur teilweise Englisch Maße, Gewichte und Normen keine eigenen Normvorschriften Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. Die DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet die DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Internet: www.din.de. Währung 1 Ruanda-Franc = 0,00126 Euro 1 Euro (EUR) = 763,157 Ruanda-Franc (RWF) (Stand: 08. März 2010) Einen aktuellen Währungsrechner finden Sie unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen→ Währungsrechner. Preiserstellung, Zahlungskonditionen cif Mombasa oder Dar-es-Salaam in USD, EUR. Sofern nicht Bankauskünfte andere Bedingungen zulassen, sollte auf ein bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv bestanden werden. Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt. Empfohlene Vertriebswege Lieferungen erfolgen vielfach über Handelshäuser in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden, daneben Direktsendungen an eines der Handelshäuser in Kigali. Ansonsten empfiehlt sich die Bestellung eines Vertreters. Bonitätsauskünfte Bonitätsauskünfte können über eine lokale Auskunftsbüro gegen Kostenersatz beschafft werden, Dauer bis zu sechs Wochen und mehr. Ist meist mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Keine Expressauskünfte erhältlich. Es empfiehlt sich die Einholung einer Bankauskunft direkt bei einer Handelsbank in Kigali. Forderungseintreibung Meist nur mit Hilfe eines lokalen Anwalts erfolgreich. Bei Bedarf kann die Deutsche Botschaft einen vertrauenswürdigen Anwalt vor Ort benennen.

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55 e-trade-center (www.e-trade-center.com) Das e-trade-center ist die zentrale Geschäftskontaktbörse für grenzüberschreitende Kooperationen, Waren, Dienstleistungen und Consulting. Direkt über das Internet können hier rund um den Globus Geschäftsangebote veröffentlicht und abgefragt werden, kostenlos und unkompliziert. Die Vorteile des e-trade-centers für Geschäftskontakte:  Inserieren auf einer weltweit beworbenen Plattform  Direkter, unbürokratischer Kontakt zu neuen Geschäftspartnern  Keine überflüssigen Mehrfachanschreiben  Leichtes Auffinden Ihres Angebots durch einfache Suchkriterien  Zeitgemäße Form des E-Business Weitere Informationen finden Sie bei Ihrer örtlichen IHK oder Handwerkskammer oder unter www.auwi-bayern.de → Ansprechpartner.

INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDEL Importlizenzpflicht, verschärft durch Preiskontrolle und Depotpflicht. Quotensystem. Importbestimmungen Sämtliche Einfuhren sind importlizenzpflichtig. Einfuhrlizenzen werden nur an eingetragene Importeure erteilt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Warensendungen bis zu einem Wert von USD 200,00 cif Kigali. Die Zollsätze betragen zwischen 10 und 60%, Schutzzölle bei lokaler Produktion. Gleichzeitig mit der Importlizenz wird dem Importeur eine Devisentransfergenehmigung erteilt. Der ausländische Lieferant soll die Ware erst dann versenden, wenn ihm die Nummer der Importlizenz bekannt ist. Importlizenzen haben im Allgemeinen eine Geltungsdauer von zwölf Monaten, eine Verlängerung ist möglich. Zur Beantragung benötigt der Importeur eine vom Erzeuger unterschriebene Original-Proforma-Rechnung, welche die Art der Ware, Menge, Netto- und Bruttogewicht, fob-Wert sowie die Angabe allfälliger Nebenspesen enthalten muss. Jede Warensendung nach Ruanda ist vom Importeur obligatorisch bei einer staatlichen ruandischen Versicherungsgesellschaft SOBARWA oder SOROA zu versichern. Kreditzinsen dürfen 6% p.a. nicht überschreiten, ein Zahlungsziel von maximal 180 Tagen ist mit dem Importeur abzustimmen (gesetzliche Änderungen vorbehalten). Für Textilien ist vom Importeur ein kleines Muster (15 x 15 cm) vorzulegen und die Breite, das Gewicht pro qm, die Anzahl der Fäden pro cm², die Zusammensetzung der Fäden sowie des Gewebes anzugeben. Für die Belieferung von Industriebetrieben mit wichtigen Ersatzteilen sowie für diverse Nahrungsmittel steht ein Globalkontingent zur Verfügung, das für Importe vom Ersatzteilen für Kfz und Maschinen, für Eisenwaren und Werkzeuge, für Butter, Käse, Fleischwaren, frisches Obst, Fische und Erdölprodukte herangezogen werden kann. Schwere Gegenstände wie z.B. Motoren etc. dürfen nicht per Luftfracht versandt werden. Zoll Ruanda wendet das harmonisierte System an. Die Einfuhrzölle sind unterschiedlich und können bei diversen Luxuswaren bis über 100% betragen. Der Zoll wird vom cif-Wert berechnet. Es müssen Vorausdepots bis ca. 50% (Ermessenssache) des Einfuhrwertes in Ruanda-Francs hinterlegt werden.

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56 Devisenrecht Importeure erhalten nach Zahlung einer pauschalen Kommission von 5-50% je nach Waren (Luxuswaren 51%) auf die beantragte Summe Devisen arbiträr zugeteilt. Die Höhe der Devisenkommission des Vordepots als auch die der Devisenzuteilung selbst unterliegt sehr stark dem Ermessen der Zentralbank. Ein neutrales System der Devisenzuteilung ist in Ausarbeitung. Aufgrund der gespannten bürgerkriegsähnlichen innenpolitischen Lage werden wirtschaftspolitische Entscheidungen verzögert, im Rahmen des Strukturanpassungsprogramms ist die Einführung eines Systems der freien Devisenzuteilung vorgesehen. Jeder Devisentransfer bedarf einer Genehmigung der ruandischen Nationalbank. Der Gewinntransfer für Unternehmen die aufgrund des Code d`Investissement errichtet worden sind (Art.5/4 Code d`Investissement) ist möglich. Muster und Geschenke Muster ohne Handelswert sind zollfrei. Mustersendungen sollte eine Erklärung mit dem Vermerk “Echantillon sans Valeur Commerciale“ beigelegt werden. Nicht abgenommene Waren Nicht abgenommene Waren sind innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Eintreffen zu deklarieren. Bei Nichtdeklaration werden die Waren von der Zollverwaltung in Verwahrung genommen und können nach einem Jahr versteigert werden. Der Berechtigte hat jedoch innerhalb eines Jahres nach Verkauf die Möglichkeit, über den Erlös nach Abzug der Kosten und Abgaben zu verfügen. Eine Wiederausfuhr nicht abgenommener Waren ist grundsätzlich möglich. Begleitpapiere für den Warenversand, Vorschriften Verpackungsvorschriften, Markierung, Ursprungsbezeichnung 

 

für

den

Postversand,

Handelsrechnung zweifach. Jede Rechnung darf nur Waren einer Zolltarifnummer (harmonisiertes System) umfassen. Sie muss Brutto- und Nettogewicht, Markierung und Anzahl der Packstücke, genaue Warenbezeichnung und Ursprungsland aufweisen. Klausel: Nous certifions que la présente facture est authentique et la seule émise par nous pour les marchandises qui y sont énoncées. Kompletter Satz Konnossement Ursprungszeugnis, nur bei tierischen Produkten erforderlich.

Verpackungsvorschriften Besondere Verpackungsvorschriften bestehen mit Ausnahme von Bitumen-Produkten nicht. Der lange Seeweg, die raue Behandlung der Packstücke in den Ankunftshäfen Mombasa oder Dar-esSalaam und der Landtransport erfordern stabile und wasserdichte Verpackung. Bei Postsendungen, die weder in Holz noch in Metallkisten verpackt sind, empfiehlt es sich, die Pakete in Segeltuch oder Jute einzuschlagen. Bei Frachtsendungen über den Hafen von Dar-esSalaam muss auf jeder Seite der Umhüllung, auf welcher nähere Angeben über Empfänger, Packstücke etc. aufgeklebt oder aufgedruckt sind, ein gut sichtbares Kreuz in gelber Farbe mit einer Mindestlänge der Balken von 300 mm aufgemalt sein. Bei Postversand soll die Adressierung ausschließlich an die Nummer des Postfaches (P.O.Box) erfolgen. Besondere Bestimmungen Für die Einfuhr von Pflanzen, Samen, Schlachtvieh, Fleisch und Fleischprodukten (mit Ausnahme von Fleischkonserven mit einem Dosengewicht bis zu fünf Kilogramm) sowie von Fisch (gesalzen, getrocknet, gekühlt und geräuchert) ist ein phytopathologisches bzw. ein veterinär-polizeiliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Bei Artikel die zum Verkauf durch den Einzelhandel in Kleinbeutel verpackt sind, entfällt diese Vorschrift. Allgemeiner Hinweis Es sollten unbedingt vor Verschiffung Instruktionen des Importeurs eingeholt werden! Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

57 KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.  Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde.  Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.  Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.  Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie folgendes beachten:  Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.  Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.  Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden.  Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Merkblatt „Korruption im Auslandsgeschäft“ im Außenwirtschaftsportal Bayern unter: www.auwi-bayern.de (dort > Exportgeschäfte > Geschäftsabwicklung > Zölle, Steuern und Kontrollen).

RECHTSINFORMATIONEN Das Rechtssystem lehnt sich in seinen Grundzügen an das belgische Recht an. Das Niveau der Rechtspflege ist eher niedrig, die Prozessführung langwierig. Vertreterrecht Kein eigenständiges Vertreterrecht. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Auftragrechtes. Auch ausländische Staatsbürger dürfen sich im Lande kurzfristig als Vertreter betätigen, ansonsten ist eine Firmengründung erforderlich. Wechsel- und Scheckrecht Es gelten die Grundsätze des belgischen Wechsel- und Scheckrechts. Dasselbe gilt für das Konkurs- und Prozessrecht. Schiedsgerichtsbarkeit Eine Schiedsgerichtsbarkeit ist im Gesetz über die Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit aus 1964 vorgesehen. Eine Neuregelung ist allerdings in Ausarbeitung. Einem Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist Ruanda bisher nicht beigetreten. Vor Abschluss einer Gerichtsstandklausel empfiehlt sich daher eine rechtliche Beratung. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

58 Firmengründung durch Ausländer Diese Materie ist im Code des Investissements 1987 geregelt, welcher eine Gleichstellung ausländischer Firmengründer mit Einheimischen vorsieht. Das Firmengesetz 06/1988 datiert vom 12.2.1988. Investitionen und Gemeinschaftsinvestitionen, Joint-Ventures Auch diese Materie wird im Code des Investissements geregelt. Die Praxis ist äußerst liberal. Rechtsanwälte Bei Bedarf kann die Deutsche Botschaft einen vertrauenswürdigen Anwalt vor Ort benennen.

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59 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl während der Vorbereitungen für die Reise, als auch während des Aufenthaltes im Ausland steht Ihnen die Deutsche Botschaft in Kigali zur Verfügung. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: East African Business Council (EABC) Tel./Fax: E-Mail: Internet: German Business Association (GBA) E-Mail: Internet: Für Ruanda zuständige Österreichische Botschaft

Botschaft der Republik Ruanda in Deutschland Telefon: Telefax: E-Mail:

8, Rue de Bugarama Kigali, Ruanda +250-575222 oder 575141 +250-577267 oder 502087 [email protected] www.kigali.diplo.de P.O. Box 2617 Arusha / Tansania 00255-27/2509288 [email protected] http://eabc.info// P.O.Box 46855-00100 Nairobi, Kenya [email protected] http://www.gbakenya.com/ Austrian Embassy P.O. Box 30560, Corner of Standard/Wabera Str., 2Fl, City House Nairobi, KENYA Tel +254-20-319076/7/8 Fax +254-20-342290 E-Mail: [email protected] Jägerstraße 67-69 10177 Berlin +49 (0) 30 209 165 90 +49 (0) 30 209 165 959 [email protected] http://www.rwanda-botschaft.de

Einreisebestimmungen Die Einreise nach Ruanda ist nur mit einem Reisepass möglich, der Personalausweis wird nicht akzeptiert. Alle Einreisedokumente müssen bei der Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein. Probleme aufgrund vorhandener Einreisestempel dritter Staaten im Reisepass sind bisher nicht bekannt geworden. Für touristische Reisen mit einem Aufenthalt bis zu 90 Tagen benötigen deutsche Staatsangehörige kein Visum. Für alle anderen Zwecke (langfristiger Aufenthalt, Arbeitsaufnahme) ist vor Einreise ein Visum bei der ruandischen Botschaft zu beantragen. Das Einreisevisum kann bei jeder ruandischen Botschaft im Ausland beantragt werden. Bei der Ausreise ist eine Flughafensteuer von USD 15,-- zu entrichten. Impfungen Der Nachweis einer Gelbfieberimpfung ist erforderlich für alle Reisenden. Landesweit besteht ein erhöhtes Risiko für Durchfallerkrankungen. Malariagefahr herrscht im ganzen Land sowohl in den Städten als auch in den ländlichen Gebieten. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSTRIAN TRADE der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

60 Zollvorschriften Reisegepäck ist zollfrei. Devisenvorschrift, Währungen Ein- und Ausfuhr der Landeswährung ist bis zu einem Betrag von RwFr. 5.000.-, die Mitnahme von Fremdwährung unbegrenzt erlaubt, jedoch deklarationspflichtig. Es empfiehlt sich die Mitnahme von US-Dollar oder € in bar, Travellerschecks oder Kreditkarten. Ausfuhr der Fremdwährung bis zum bei der Einreise deklarierten Betrag gestattet. Gegenstände für den persönlichen Bedarf können zollfrei eingeführt werden. Zeitverschiebung MEZ plus eine Stunde Anreise Verschiedene Airlines, wie z.B. Ethiopian Airlines, KLM oder Sabena, bieten Flüge von Europa nach Ruanda an. Alle Auslandsflüge landen auf dem Flughafen Kanombe, 10 km vom Stadtkern Kigali. Geschäftszeiten Die meisten Banken, Geschäfte und Büros sind wochentags von 08.00 bis 17.00 Uhr geöffnet mit einer Mittagspause zwischen 12.00 und 14.00 Uhr. Banken sind auch samstags von 08.00 bis 12.00 Uhr geöffnet. Post Die Post funktioniert gut. Die Briefmarken werden nicht abgezogen und weiterverkauft. Nach ca. 14 Tagen sollte der Brief in Deutschland ankommen. Feiertage 2010 01. Januar 28. Januar 02. April 05. April 07. April 01. Mai 01. Juli 04. Juli 15. August 01. Oktober 01. November 25. Dezember 28. Dezember

Neujahr Tag der Demokratie Karfreitag Ostermontag Feierlichkeiten in Gedenken an den Völkermord Tag der Arbeit Unabhängigkeitstag Tag der Freiheit Mariä Himmelfahrt Tag der Patrioten Allerheiligen 1. Weihnachtsfeiertag Boxing Day

Aktuelle Daten zu den Feiertagen finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen → Feiertage weltweit. Praktischer Arzt Für ärztliche Versorgung erkundigen Sie sich bitte bei der Hotelrezeption. Notrufe Notarzt 76466 Nachtdienst 75462

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61 REISETIPPS  In Gegenwart eines Afrikaners sollte man nie das Wort “Neger” aussprechen, da es beleidigend wirkt. Stattdessen die Bezeichnung „African“ verwenden.  Diskussionen über die politische Situation und die beiden Hauptstämme des Landes Hutus und Tutsis, sind tabu. Die Bevölkerung ist einfach und äußerst freundlich.  Will man erfolgreich sein, muss man den Ärger über die übliche Unpünktlichkeit hinunterschlucken. Vorwürfe über Unpünktlichkeit würden auf Unverständnis stoßen.  Nach Einbruch der Dunkelheit ist man als Fußgänger gefährdet.  In Ostafrika herrscht Linksverkehr. Pkw sollten nur mit Chauffeur gemietet werden. Ein Chauffeur bietet bei Unfällen den Vorteil, dass man nicht direkt mit der Polizei zu tun hat.  Vor Antritt einer Taxifahrt sollte unbedingt der Preis im Vorhinein vereinbart werden. Bei Unkenntnis des möglichen Preises sollte der Hotelportier oder eine Person des Vertrauens konsultiert werden. Es empfiehlt sich, bei einem Besuchsprogramm ein Taxi für einen längeren Zeitraum zu mieten.  Safaris können meist kurzfristig gebucht werden, zur Vermeidung von unliebsamen Überraschungen allerdings nur bei guten Büros. Besonders billige Angebote sollte man meiden. Hier besteht die Gefahr, dass das Programm nicht eingehalten wird.  Achtung vor Taschendieben vor Hotels. Keine Dokumente oder Aktentasche im Auto lassen. Fotografieren am Flughafen und in der Nähe von strategischen Objekten mit Vorsicht

RUANDA IM INTERNET http://www.gov.rw/ - Offizielle Regierungswebsite http://de.wikipedia.org/wiki/Ruanda - Wikipedia- Enzyklopädie, Länderinformation https://www.cia.gov/cia/publications/factbook/geos/rw.html - CIA World Factbook – Ruanda Folgende Vereine und Organisationen können auch behilflich sein:  East-African Business Council: http://eabc.info/  Afrika Verein: www.afrikaverein.de

ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE zu Ruanda sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.

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