EnEV 2014 - was kommt wann? Novelle der ... - EnEV-online

27.07.2011 - Die Novelle bietet ihnen folgende zwei Optionen zur. Auswahl an: ...... Deshalb hatte die EU sich 2007 im Rahmen der EU-Strategie für.
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EnEV 2014: Was kommt wann? Schritt für Schritt zur Novelle der Energieeinsparverordnung Aktualisierte Ausgabe: 2. Februar 2015 Überblick, Informationen, Antworten auf Praxisfragen und Checklisten für Berater, Architekten, Planer, Bauherrn und Verwalter von Gebäuden Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart

IMPRESSUM Melita Tuschinski: EnEV 2014: Was kommt wann? Schritt für Schritt zur Novelle der Energieeinsparverordnung Überblick, Informationen, Antworten auf Praxisfragen und Checklisten für Berater, Architekten, Planer, Bauherren und Verwalter von Gebäuden

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© Herausgeber: Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin Bebelstrasse 78, D-70173 Stuttgart, 3.OG Telefon: + 49 (0) 711 / 6 15 49 – 26, Fax: -27 E-Mail: [email protected], www.tuschinski.de

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M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

0. Einführung

Liebe Leserinnen und liebe Leser, wer plant und baut muss auch die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) berücksichtigen. Bei bestimmten Bauvorhaben haben Planer, Bauherren und Investoren allerdings bereits den Energie-Standard im Blick, der zum Zeitpunkt der Bauabnahme gelten wird. Seit dem 1. Mai 2015 gilt die EnEV 2014 und ab 1. Januar 2016 fordert die EnEV einen verschärften EnergieMelita Tuschinski www.EnEV-online.de

Standard für Neubauten.

____________________

Warum hatte sich die EnEV wieder geändert?

Diese Publikation ergänzen wir nicht mehr – sie ist abgeschlossen.

Deutschland hat die EnEV 2009 novelliert, weil wir damit die

2. Februar 2015 Was ist neu? Lesen Sie unsere Broschüre „EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis“

europäische Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010 umgesetzt haben. Diese erlaubt ab 2021 nur noch Niedrigstenergie-Neubauten – bei öffentlichen Gebäuden sogar ab 2019. Die EnEV 2014 ist ein Schritt in diese Richtung! Inzwischen wurde auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009 – aktuelle: EnEG 2013) geändert, im Sinne der EnEV-Novelle. Fachleute, Bauherren, Investoren und Verwalter müssen die Anforderungen der EnEV 2014 kennen und anwenden

Wie hilft Ihnen unsere Broschüre? Diese Broschüre haben wir parallel zur Novellierung der ehemaligen EnEV 2009 zur EnEV 2014 entwickelt. Letztere ist seit dem 1. Mai 2014 in Kraft und wir empfehlen Ihnen dazu unsere kostenfreie Pdf-Broschüre „EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis“. Tipp: Wenn Sie diese Datei öffnen, aktivieren Sie in der linken Spalte die Lesezeichen und springen Sie direkt zu den Beiträgen.

 Update: Sie wollen auf dem Laufenden bleiben zur EnEVNovelle? Abonnieren Sie unseren  kostenfreien Newsletter.

 Information: Sie wollen sich zu den einzelnen Schritten informieren? Unser Wegweiser führt Sie durch die Broschüre. (0.03)

 Ihre eigenen Fragen: Sie wenden die EnEV professionell an? Auf Ihre Praxis-Fragen antworten wir ausführlich in unserem  Online-Workshop für Premium-Zugang Abonnenten. Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre und viel Erfolg!

Melita Tuschinski Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin Autorin und Herausgeberin www.EnEV-online.de

0.01 Editorial

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

0. Einführung

0.02 Schritte und aktueller Stand

Überblick und aktueller Stand

Schritte auf dem Weg zur EnEV-Novelle 1

Anlass für die Novellierungen (europäische Ziele)

. 2

Anlass für die Novellierungen (deutsche Ziele)

.

3.

parallel

Vorbereitungen für die Novellierungen (Untersuchungen, Begleitgutachten)

A. Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

B. Energieeinsparverordnung (EnEV)

4.

A4. Referentenentwurf EnEG-Novelle

B4. Referentenentwurf EnEV-Novelle

5.

A5. Anhörung betroffener Kreise

B5. Anhörung betroffener Kreise

6.

A6. EnEG-Entwurf der Bundesregierung

B6. EnEV-Entwurf der Bundesregierung

7.

A7. EnEG-Novelle: Bundesrat empfiehlt

B7. EnEV-Novelle: Bundestag debattiert

8.

A8. EnEG-Novelle: Bundestag stimmt ab

B8. EnEV-Novelle: Bundesrat stimmt ab

9.

A9. EnEG-Novelle: Verkündung

B9. EnEV-Novelle: Bundeskabinett stimmt zu

10.

A10. EnEG 2013 in Kraft seit 13. Juli 2013

B10. EnEV-Novelle: Verkündung

11.

A11. EnEV 2009 durch EnEG 2013 geändert

B11. EnEV 2014 seit 1. Mai 2014 in Kraft

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

0. Einführung

0.03 Wegweiser und Inhalt – Seite 1 von 4

Wegweiser und Inhaltsübersicht 0

1.

2.

3.

Titel und Einführung Editorial: Warum ändert sich die EnEV? Wie hilft ihnen unsere Broschüre?

0.01

Schritte zur EnEV-Novelle: Überblick und aktueller Stand

0.02

Wegweiser: Schritte und Inhaltsübersicht

0.03

Anlass für die Novellierung (europäische Ziele) Was ist der Sinn und Zweck der neugefasste EU-Richtlinie?

1.01

Was fordert die EU-Richtlinie im Neubau und Bestand?

1.02

Bis wann müssen die Mitgliedsländer die EU-Richtlinie umsetzen?

1.03

Interview: Wie setzt Deutschland die EU-Richtlinie um?

1.04

Vergleich: Anforderungen EnEV 2009 und EU-Richtlinie 2010

1.05

Energie und Bauen in Europa – Ziele und Regeln

1.06

EU-Vergleichsmethode: kostenoptimales Niveau berechnen

1.07

Anlass für die Novellierung (deutsche Ziele) Ziele: Das Energiekonzept der Bundesregierung

2.01

Eckpunkte: Energieeffizienz im Gebäudebereich

2.02

Vorbereitungen für die Novellierung Zeitplan: Schritte auf dem Weg zur EnEV-Novelle

3.01

Interview: Wann kommt die EnEV 2012?

3.02

Prognos-Studie: Wie wirkt sich die EnEV 2009 volkswirtschaftlich aus?

3.03

Interview: Referentenentwurf EnEV 2012 bis Jahresende fertig

3.04

EnEV 2012 für Industriebau: Meinungen der EnEV-online Leser

3.05

Auswertung Umfrage: Änderung der EnEV im Industriebau

3.06

EnEV 2014: Antworten auf fünf häufige Fragen

3.07

Auswertung Umfrage: Probleme mit der EnEV 2009 in der Praxis

3.08

Auswertung Umfrage: Neue Experten-Liste zur EnEV 2014

3.09

Bundesregierung: Gutachten auf denen die EnEV-Novelle basiert

3.10

Novelle Bauproduktengesetz: EnEV soll auf EU-Verordnung hinweisen

3.11

Erkenntnisse aus Forschungsprojekten als Grundlage für EnEV-Novelle

3.12

NABU entwickelt eigenes Szenario für EnEV-Novelle

3.13

Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum EEWärmegesetz

3.14

Bundesregierung antwortet auf Fragen zu den Kosten der Energiewende

3.15

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

EnEG

A4.

0. Einführung

0.03 Wegweiser und Inhalt – Seite 2 von 4

A. ENERGIEEINSPARUNGSGESETZ (ENEG) WIRD NOVELLIERT

EnEG-Novelle: Referentenentwurf der Bundesministerien Referenten-Entwurf zum EnEG 2013 im Vergleich zum EnEG 2009

A5.

EnEG-Novelle: Anhörung zum Referenten-Entwurf Stellungnahmen zum EnEG-Referentenentwurf im Internet lesen

A6.

A7.

A8.

A9.

Kabinetts-Entwurf zum EnEG 2013 im Vergleich zum EnEG 2009

A6.01

EnEV-Novelle zurück auf LOS? Energiesperrecht im Aufbruch

A6.02

EnEG-Novelle: Bundesrat stimmt ab Empfehlungen der Fachausschüsse für die Bundesrats-Abstimmung

A7.01

Stellungnahme des Bundesrats-Plenums zum Entwurf für EnEG-Novelle

A7.02

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Bundesrats-Stellungnahme

A7.03

Zuständige Bundesrats-Ausschüsse nicht einig über EnEG-Novelle

A7.04

Bundesrat lässt die EnEG-Novelle im Plenum passieren

A7.05

EnEG-Novelle: Bundestag stimmt ab Bundestag-Ausschuss befasst sich mit Entwurf für EnEG-Novelle

A8.01

Stellungnahmen der Sachverständigen bei der öffentlichen Anhörung

A8.02

Bauausschuss verschiebt Debatte über Energieeinsparnovelle

A8.03

Kommentar: EnEV-Novelle zurück auf LOS?

A8.04

Bundestag beschließt EnEG-Novelle: Vergleich mit Kabinetts-Entwurf

A8.05

EnEG-Novelle: Verkündung A9.01

EnEG 2013 in Kraft seit 13. Juli 2013 EnEG 2013 in Kraft: Änderungen im Vergleich zum EnEG 2009

A11.

A5.01

EnEG-Novelle: Entwurf der Bundesregierung

EnEG 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet

A10.

A4.01

A10.01

EnEG 2013 ändert geltende EnEV 2009 EnEG 2013 ändert EnEV: Elektrische Speicherheizungen wieder erlaubt

A11.01

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

EnEV

B4.

B5.

0. Einführung

0.03 Wegweiser und Inhalt – Seite 3 von 4

B. ENERGIEEINSPARVERORDNUNG (ENEV) WIRD NOVELLIERT

EnEV-Novelle: Referentenentwurf der Bundesministerien Referenten-Entwurf zur EnEV 2014 im Vergleich zur EnEV 2009

B4.01

Pflichten, Kontrolle und Strafen und Ausblick auf EnEV 2014

B4.02

Entwurf für die EnEV-Novelle: Meinungen der EnEV-online Leser

B4.03

Wie geht es weiter mit der EnEV-Novelle? Ab wann gilt sie?

B4.04

EnEV-Novelle: Anhörung zum Referenten-Entwurf Stellungnahmen zum EnEV-Referentenentwurf im Internet lesen

B6.

EnEV-Novelle: Entwurf des Kabinetts der Bundesregierung Kabinetts-Entwurf zur EnEV 2014 im Vergleich zur EnEV 2009

B6.01

EnEV-easy: Rechtliches Risiko für Bauherrn von neuen Wohnhäusern

B6.02

Mehraufwand und Verdienst: Energieausweise und Inspektionsberichte

B6.03

Auswertung Umfrage: Stufenweise Neubau-Verschärfung durch EnEV 2014

B6.04

B7.

EnEV-Novelle: Bundestag debattiert

B8.

EnEV-Novelle: Bundesrat stimmt ab

B9.

B5.01

Aushang-Energieausweise für Banken, Kaufhäuser, Kinos usw.

B8.01

EnEV 2014 auf dem Schleichweg: Aktueller Stand und Ausblick

B8.02

Bayern sei Dank: EnEV-Novelle im Bundesrats-Plenum

B8.03

Übergang zur EnEV 2014: Wissenswertes für Fachleute und Bauherren

B8.04

Was empfehlen die Bundesrats-Ausschüsse zur EnEV-Novelle?

B8.05

Aktueller Stand: Tendenzen und Ausblick

B8.06

Bundestagswahl: Antworten der Parteien auf Fragen zu Energie-Themen

B8.07

Energieausweis: Bandtacho mit Effizienzklassen als Kompromiss?

B8.08

EnEV 2014: Aktueller Stand und weitere Schritte

B8.09

Irrtümer und Falschmeldungen zur EnEV 2014 kurz aufgeklärt.

B8.10

EnEV-Novelle: Bundeskabinett stimmt zu Bundesregierung verabschiedet EnEV 2014 samt Bundesrats-Maßgaben

B9.01

Bauvorhaben, die unter die Verschärfung des Standards ab 2016 fallen

B9.02

Energieausweis nach EnEV 2014: Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009

B9.03

Auswertung Umfrage: Energieausweis mit Bandtacho und Effizienzklassen

B9.04

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B10.

B11.

0. Einführung

0.03 Wegweiser und Inhalt – Seite 4 von 4

EnEV-Novelle: Verkündung EnEV-Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet

B10.01

Übergang zur EnEV 2104: Was Fachleute und Auftraggeber wissen sollten.

B10.02

Inkrafttreten der EnEV-Novelle Die EnEV 2014 tritt ab 1. Mai 2014 in Kraft.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

1. Europäische Ziele

1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 1 von 4

20. Juli 2010

EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude: Was ist der Sinn und Zweck dieser Richtlinie? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Es ist soweit: Das Passivhaus und Fast-Null-Energiehaus sollen EU-weit zum Standard werden. Dieses fordert ab 2020 die novellierte „EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ zunächst nur für Neubauten. Auch sollen Energieausweise im Bestand rechtsverbindlich werden und die Brücke zur Energieberatung schlagen. Für Fachleute und Auftraggeber bedeutet dies praktisch, dass sie bald eine neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) anwenden müssen, welche die novellierte EU-Richtlinie in Deutschland umsetzt.

Richtlinien-Novelle 2010 Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt bis 2020 die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern und den Einsatz von erneuerbaren Energien für Heizung, Warmwasser und Klimatisierung zu erhöhen. Damit will sie die Umwelt entlasten, denn Gebäude verbrauchen 40 Prozent der gesamten Energie in den EULändern. Die Gemeinschaft soll auch unabhängig von Energieimporten werden und verstärkt erneuerbare Energiequellen in Gebäuden nutzen. Nicht zuletzt sollen diese Maßnahmen auch dazu beitragen, die Energieversorgung in der Gemeinschaft zu sichern und die technologische Entwicklung zu fördern.

Update nach acht Jahren Um diese Ziele zu erreichen wurde die „Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ von 2002 novelliert. Der Entwurf dazu kam im November 2008 von der der EU und wurde danach im Europäischen Parlament sowie öffentlich diskutiert und danach mehr oder weniger erfolgreich angepasst. In Deutschland haben sich auch berufliche Verbände wie die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) sowie von Seiten der Baubranche die Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) zum Entwurf der Richtlinien-Novelle geäußert und Verbesserungen vorgeschlagen.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

1. Europäische Ziele

1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 2 von 4

EU-Richtlinie neu gefasst Im Herbst 2009 haben sich die Energieminister der EUMitgliedsstaaten auf einen Kompromiss zur Neufassung der Gebäuderichtlinie geeinigt. Dieser Beitrag berücksichtigt diesen Entwurf vom 25. November 2009 sowie die letzten Änderungen, die der Rat der EU am 14. Dezember 2009 vorgeschlagen hat, weil inzwischen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Kraft getreten ist. Anfang März 2010 hat das Europäische Parlament diese Neufassung abgesegnet. Danach wurde die Richtlinie im Sommer im Amtblatt der EU verkündet und ist nach zwanzig Tagen in Kraft getreten.

Anforderungen national umsetzen Unsere Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) setzte ab dem 1. Oktober 2007 die erste EU-Gebäuderichtlinie von 2002 in Deutschland um. Davor mussten unsere Gesetzgeber allerdings auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ändern. Dieses ermächtigt erst die Bundesregierung auch Verordnungen für Gebäude – wie die Energieeinsparverordnung - zu erlassen. Das novellierte EnEG 2009 enthält nun zusätzlich auch die Ermächtigung im Baubestand Energieausweise vorzuschreiben. Inzwischen gilt seit dem 1. Oktober 2009 bundesweit die neue, verschärfte EnEV 2009. Nachdem die Novelle der EU-Gebäuderichtlinie 2010 in Kraft getreten ist, muss auch Deutschland seine rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend ändern. Eine neue EnEV 2012 ist bereits seit längerem angepeilt. Nun wird es darauf ankommen, was gemäß neuer EU-Richtlinie geändert oder ergänzt werden muss, damit Deutschland die Anforderungen erfüllt und den vorgegeben Zeitplan einhält.

37 Gründe für eine Novelle Warum wurde die Richtlinie neu gefasst? Warum sollen die Mitgliedsstaaten die EU-Gebäuderichtlinie befolgen? Was bewirken energieeffizientere Gebäude und Energieausweise im Neubau und Bestand? Diese und weitere Fragen beantwortet die ausführliche Begründung, die der EU-Richtlinie vorangeht. Dass die Novelle neu gefasst wird kann man nur begrüßen, denn nur die eingepflegten Änderungen sind schwer nachvollziehbar, wie wir es bei der Verkündung der EnEV 2009 – als Änderungsverordnung der EnEV 2007 – erleben konnten. Die novellierte EU-Richtlinie will die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden unterstützen und dabei das äußere und innere Klima sowie die Kostenwirksamkeit

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

1. Europäische Ziele

1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 3 von 4

der notwendigen Maßnahmen berücksichtigen.

Energieeffizientere Gebäude Wie auch die vorhergehende EU-Richtlinie fordert die Novelle, dass die Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erhöhen. Dafür gibt sie den allgemeinen Rahmen für eine Rechenmethode für Energieeffizienz von Gebäuden an. Sie fordert, dass die Mitgliedsstaaten im Neubau Standards Mindeststandards anwenden bezüglich der Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes und der Gebäudeteile. Ein "Gebäudeteil" ist gemäß der Novelle ein „Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde.“ Weiterhin fordert die Novelle, dass die Mitgliedsländer:



nationale Pläne erstellen um die Zahl der FastNullenergiegebäude zu erhöhen,



Energieausweise für Gebäude oder Gebäudeteile ausstellen,



Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden regelmäßig inspizieren,



ein unabhängiger Kontrollsystem einrichten für Energieausweise und Inspektionsberichte,

Die Richtlinien-Novelle betont ausdrücklich, dass sie nur Mindestanforderungen umfasst. Die Mitgliedstaaten können auch höhere Anforderungen beibehalten oder einführen. Allerdings müssen sie diese ggf. der Kommission notifizieren.

Quellen

EU-Richtlinie 2003: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, verkündet am 4. Januar 2003, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Seite L 1/65 bis 1/71. Sie war vom 4. Januar 2003 bis einschließlich 7. Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/ EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), verkündet am 16. Juni 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis 153/35. Sie ist seit dem 7. Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/2010 EnEV 2009: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung EnEV vom 29. April 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954-989, www.bundesgesetzblatt.de

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1. Europäische Ziele

1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 4 von 4

EnEG 2009: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 28. März 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643-645, www.bundesgesetzblatt.de Anpassung EU-Richtlinie: Rat der Europäischen Union: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Anpassung aufgrund des Inkrafttretens des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Brüssel, 14. Dezember 2009, www.enevonline.de/epbd/ BAK-Stellungnahme: Bundesarchitektenkammer (BAK): Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) – „Gebäude-RL“ bzw. „EPBD“, Berlin, 31. Januar 2009, ergänzt 3. Februar 2009, www.bak.de BIngK-Stellungsnahme: Bundesingenieurkammer (BIngK): Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Stand: 16.01.2009), Berlin, Februar 2009, www.bingk.de BSI-Stellungnahme: Stellungnahme der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Neufassung, Berlin, 13. Februar 2009, www.bsi-web.de

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

1. Europäische Ziele

1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 1 von 7

20. Juli 2010

EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude: Was fordert sie im Neubau und Baubestand? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Es ist soweit: Das Passivhaus und Fast-Null-Energiehaus sollen EU-weit zum Standard werden. Dieses fordert ab 2020 die novellierte „EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ zunächst nur für Neubauten. Auch sollen Energieausweise im Bestand rechtsverbindlich werden und die Brücke zur Energieberatung schlagen. Für Fachleute und Auftraggeber bedeutet dies praktisch, dass sie bald eine neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) anwenden müssen, welche die novellierte EU-Richtlinie in Deutschland umsetzt.

Richtlinien-Novelle 2010 Energieeffizientere

Wie auch die vorhergehende EU-Richtlinie fordert die Novelle,

Gebäude

dass die Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erhöhen. Dafür gibt sie den allgemeinen Rahmen für eine Rechenmethode für Energieeffizienz von Gebäuden an. Sie fordert, dass die Mitgliedsstaaten im Neubau Standards Mindeststandards anwenden bezüglich der Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes und der Gebäudeteile. Ein "Gebäudeteil" ist gemäß der Novelle ein „Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde.“ Weiterhin fordert die Novelle, dass die Mitgliedsländer:



nationale Pläne erstellen um die Zahl der FastNullenergiegebäude zu erhöhen,



Energieausweise für Gebäude oder Gebäudeteile ausstellen,



Heizungs- und Klimaanlagen regelmäßig inspizieren,



ein unabhängiger Kontrollsystem einrichten für Energieausweise und Inspektionsberichte,

Die Richtlinien-Novelle betont ausdrücklich, dass sie nur Mindestanforderungen umfasst. Die Mitgliedstaaten können auch höhere Anforderungen beibehalten oder einführen. Allerdings müssen sie diese ggf. der Kommission notifizieren.

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1. Europäische Ziele

1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 2 von 7

Mindeststandards für Energieeffizienz festlegen Die EU-Länder müssen für Gebäude oder Gebäudeteile energetische Standards vorschreiben, damit ein „kostenoptimales Niveau“ erreicht wird. Gemeint ist laut Richtlinien-Novelle „das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist“. Was sich hinter den einzelnen Begriffen verbirgt, erklärt die Neufassung im Paragraph 2 (Begriffsbestimmungen) unter Punkt 10 wie folgt:



„ die niedrigsten Kosten unter Berücksichtigung der energiebezogenen Investitionskosten, der Instandhaltungs- und Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und einsparungen, der betreffenden Gebäudekategorie und gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung) sowie gegebenenfalls der Entsorgungskosten ermittelt werden und



die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem Mitgliedstaat bestimmt wird. Sie bezieht sich auf die geschätzte wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt festgelegt werden, oder auf die geschätzte Lebensdauer einer Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für Gebäudekomponenten festgelegt werden;



das kostenoptimale Niveau in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus liegt, in dem die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-NutzenAnalyse positiv ausfällt;“

Mindeststandards für Außenbauteile vorschreiben Die Mitgliedstaaten müssen auch für die Bauteile der wärmeabgebenden Gebäudehülle Mindestanforderungen an ihre Gesamtenergieeffizienz festgelegen, insbesondere für diejenigen Außenbauteile deren Nachrüstung sich erheblich auf die Energiebilanz des Gebäudes auswirkt. Allerdings müssen die EU-Länder keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vorschreiben wenn sie über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer der Außenbauteile nicht kosteneffizient sind. Die Standards sollen regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, überprüft und ggf. aktualisiert werden, um den technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft zu berücksichtigen.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

1. Europäische Ziele

1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 3 von 7

Bestimmte Gebäudekategorien ausnehmen Wer sich die Ausnahmen der Richtlinien-Novelle ansieht, erkennt die Gebäudetypen, die auch unsere aktuelle EnEV 2009 von ihren Anforderungen verschont. Es sind zunächst die Baudenkmäler, welche die Novelle beschreibt als „Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, falls die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;“.

Sommers genutzte Wochenendhäuser ausnehmen Die EnEV 2009 listet unter ihren Ausnahmen auch „Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,“. Die Richtlinien-Novelle sieht als Maßstab nicht nur die zeitliche Nutzung über das Jahr sondern auch den voraussichtlichen Energieverbrauch im Vergleich zum ganzjährigen Energiebedarf. Sie listet als Ausnahmen auch „Wohngebäude, die entweder für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich oder aber für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer mit einem zu erwartenden Energieverbrauch von weniger als 25 % des bei einer ganzjährigen Nutzung zu erwartenden Verbrauchs bestimmt sind.“ Wenn ein Besitzer sein Wochenendhaus den ganzen Sommer über nutzt und sich in der Heizperiode eher selten darin auffällt, würde es gemäß der Richtlinien-Novelle nicht unter die EnergieeffizienzAnforderungen fallen.

Energieeffizient modernisieren Im Baubestand müssen die EU-Staaten nur bei größeren Änderungen die Mindeststandards einhalten. Dabei bestimmt jedes Land selbst, was es als „größere Renovierung“ eines Gebäudes anerkennt. Die Novelle bietet ihnen folgende zwei Optionen zur Auswahl an:



Die Gesamtkosten der Arbeiten an der Gebäudehülle oder den gebäudetechnischen Systemen übersteigen 25 Prozent des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet.



Über 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle wird renoviert.

Unsere aktuelle EnEV 2009 greift bei Modernisierungen der Gebäudehülle nur dann, wenn die sanierte Bauteilfläche – Außenwand, Fenster, Dach, Decke - 10 Prozent der gesamten entspre-

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

1. Europäische Ziele

1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 4 von 7

chenden Bauteilfläche des Gebäudes übersteigt und wenn die Art der Renovierung in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen) gelistet ist.

Fast-Nullenergie-Neubau wird Pflicht Ab 2020 sollen alle Neubauten in den EU-Mitgliedsstaaten fast keine Energie mehr benötigen zum Heizen, Warmwasser, Lüften und Klimatisieren. Neubauten von Behörden sollen allerdings bereits ab 2019 diese Anforderung erfüllen. Diesem neuen Thema widmet die Richtlinie den neuen Artikel 9 „FastNullenergiegebäude“. Diese definiert die Novelle als Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, bestimmt gemäß dem Anhang I (Allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäude). Der nahezu inexistente oder äußerst geringfügige Energiebedarf sollte vorwiegend durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen sowie möglichst auch am Standort oder in der Nähe des Gebäudes erzeugt werden.

Energieausweis im Bestand Verkäufer und Vermieter müssen Energieausweis zeigen Wer in Deutschland ein Gebäude oder Gebäudeeinheit kauft oder neu mietet kann anhand des Energieausweises die Angebote auf dem Immobilienmarkt vergleichen. Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energieausweis seinen potentiellen Kunden unverzüglich zugänglich machen. Die Novelle der EU-Richtlinie verlangt nun dass die EU-Mitgliedsstaaten die Verkäufer und Vermieter direkt verpflichten ihren Kunden einen Energieausweis vorzulegen oder eine Kopie davon auszuhändigen.

Energieausweis in Verkaufs- und Vermietungs-Anzeigen Es ist soweit: Die EU-Novelle verlangt, dass in den kommerziellen Medien bei Verkauf- und Vermietungsanzeigen auch der Energieausweis und die entsprechenden Kennwerte der Gebäudeeffizienz genannt werden. Allerdings beschränkt sich die Novelle auf solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Das würde auf einen Schlag alle diejenigen Neubauten betreffen, die vor weniger als zehn Jahren erbaut wurden – soweit sie in kommerziellen Anzeigen angeboten werden. Ihre Energie-Nachweise gelten zehn Jahre lang als Energieausweis im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung.

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1. Europäische Ziele

1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 5 von 7

Energieausweis schlägt die Brücke zur Energieberatung Nach wie vor sollen die Energieausweise auch Modernisierungsempfehlungen beinhalten. Allerdings geht der neue Anspruch der Novelle ganz klar in Richtung einer Energieberatung: „Die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz müssen an dem betreffenden Gebäude technisch durchführbar sein und können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten.“ Bei öffentlichen Energieausweisen sollen diese Empfehlungen jedoch nicht auch für das Publikum ausgehängt werden. Behörden sollen allerdings innerhalb der zehnjährigen Geltungsdauer des Energieausweises den Modernisierungsempfehlungen nachkommen, wenn sie die Eigentümer des entsprechenden Bestandsgebäudes sind. Damit sollen sie ihrer Vorreiterrolle gerecht werden.

Energieausweis in Hotel, Kinos und Kaufhäusern aushängen Unsere aktuelle EnEV 2009 setzt die vorhergehende EUGebäuderichtlinie von 2003 um. Wenn eine Behörde in einem Gebäude über 1.000 Quadratmeter Fläche nutzt und viel Bürger sie besuchen, muss der Gebäudeeigentümer seit Mitte des Jahres 2009 einen Energieausweis für das Publikum gut sichtbar aushängen. Die Novelle der EU-Richtlinie senkt die maßgebliche Nutzfläche auf 500 Quadratmeter und zwei Jahre nach Inkrafttreten soll sie nochmals auf 250 Quadratmeter halbiert werden. Auch andere Gebäude mit regem Publikumsverkehr (Hotels, Kinos, Kaufhäuser) sollen gemäß der Novelle einen Energieausweis aushängen, wenn die Gesamtnutzfläche über 500 Quadratmeter umfasst und ein gültiger Energieausweis bereits augestellt wurde.

Energieausweis wird rechtsverbindlich Nach wie vor sollen im Bestand Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs und des gemessenen Energieverbrauchs möglich sein. Der Energieausweis im Bestand soll nach der Novelle nicht mehr wie bisher nur der Information dienen. Diese wohlbekannte Passage wurde restlos gestrichen. Hinzugekommen ist im Artikel 11 (Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz), unter Punkt 6. folgende Regelung: „Über die möglichen Wirkungen dieser Ausweise bei etwaigen Gerichtsverfahren wird nach dem innerstaatlichen Recht entschieden.

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1. Europäische Ziele

1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 6 von 7

Fachliche Fragezeichen Trotz der engagierten und kompetenten Stellungnahme der beruflichen Bundesverbände der Architekten und Ingenieure, sind im vorliegenden Entwurf zur Richtlinien-Novelle einige erstaunliche fachliche Fehler verblieben:

Energiebedarf ist gleich Energieverbrauch Die "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" definiert die Novelle als „die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um dem Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden.“ Mit anderen Worten: Die Novelle sieht den Energiebedarf und den Energieverbrauch eines Gebäudes als gleichwertig an. Und was bedeutet „übliche Nutzung“ für ein Gebäude?

Energetische Gebäudeeigenschaften Die Richtlinie spricht in der Anlage I von den „tatsächlichen thermischen Eigenschaften des Gebäudes“. Wahrscheinlich sind damit die Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes gemeint. Zu den energetischen Eigenschaften des Gebäudes zählt die Novelle auch die „Isolierung“ in einer Reihe mit „Wärmekapazität, Wärmebrücken“ usw. Gemeint ist wohl der Wärmeschutz.

Primärenergieverbrauch bei Neubau Obwohl sich die Forderungen der Novelle für FastNullenergiegebäude auf neu zu bauende Gebäude bezieht, ist von Energieverbrauch die Rede: Die Pläne der EUMitgliedsstaaten beinhalten u. a. „eine ausführliche Darlegung der praktischen Umsetzung der Definition der FastNullenergiegebäude … einschließlich eines numerischen Indikators für den Primärenergieverbrauch in kW/m² pro Jahr.“

Fazit Energieeffiziente Gebäude eröffnen neue Chancen für Fachleute. Der EnEV-Standard, -Berechnungsmethoden und -Nachweise gelten nicht nur bei Neubauten und Modernisierung, sondern auch bei Förderanträgen für die Sanierung im Bestand für die Programme der KfW-Förderbank oder des Marktanreizprogramms (MAP) des Bundesumweltministeriums (BMU) usw.. Dieses wird auch für künftige EnEV-Fassungen gelten, die gemäß der novel-

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1. Europäische Ziele

1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 7 von 7

lierten EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude kommen werden. Wer sich als Berater oder Planer spezialisiert und die EnEV-bezogenen Leistungen und Nachweise anbietet, eröffnet sich vielfache Aufgaben und Auftrags-Chancen.

Quellen

EU-Richtlinie 2003: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, verkündet am 4. Januar 2003, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Seite L 1/65 bis 1/71. Sie war vom 4. Januar 2003 bis einschließlich 7. Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/ EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), verkündet am 16. Juni 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis 153/35. Sie ist seit dem 7. Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/2010 EnEV 2009: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung EnEV vom 29. April 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954-989, www.bundesgesetzblatt.de EnEG 2009: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 28. März 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643-645, www.bundesgesetzblatt.de Anpassung EU-Richtlinie: Rat der Europäischen Union: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Anpassung aufgrund des Inkrafttretens des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Brüssel, 14. Dezember 2009, www.enevonline.de/epbd/ BAK-Stellungnahme: Bundesarchitektenkammer (BAK): Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) – „Gebäude-RL“ bzw. „EPBD“, Berlin, 31. Januar 2009, ergänzt 3. Februar 2009, www.bak.de BIngK-Stellungsnahme: Bundesingenieurkammer (BIngK): Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Stand: 16.01.2009), Berlin, Februar 2009, www.bingk.de

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1. Europäische Ziele

1.03 EU-Richtlinie Umsetzungsfristen – Seite 1 von 2

27. Juli 2011

EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude: Bis wann müssen die EU-Länder sie umsetzen? Klicken Sie auf die Links und lesen Sie die Forderungen der einzelnen Artikel der EU-Richtlinie.

9. Juli 2012 zwei Jahre

Verwaltungsvorschriften veröffentlichen Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens 9. Juli 2012 die Vorschriften erlassen um folgende Richtlinien-Artikel zu erfüllen:  Artikel 2: Begriffsbestimmungen  Artikel 3. Rechenmethode Energieeffizienz  Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen  Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen  Artikel 6. Neubau, neue Gebäude  Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude  Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden  Artikel 9. Fast-Nullenergie-Gebäude  Artikel 10. Finanzielle Anreize und Chancen  Artikel 11. Energieausweise für Gebäude  Artikel 12. Energieausweise ausstellen  Artikel 13. Energieausweise aushängen  Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren  Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren  Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion  Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal  Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem  Artikel 20: Information  Artikel 27: Sanktionen

9. Januar 2013 zweieinhalb Jahre

Vorschriften anwenden Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens am 9. Januar 2013 die folgenden Artikeln der EU-Richtlinie anwenden:  Artikel 2: Begriffsbestimmungen  Artikel 3: Methode zur Berechnung der Energieeffizienz  Artikel 9: Niedrigstenergiegebäude  Artikel 11: Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz  Artikel 12: Ausstellung von Ausweisen für Gebäude  Artikel 13: Aushang von Ausweisen für Gebäude  Artikel 17: Unabhängiges Fachpersonal  Artikel 18: Unabhängiges Kontrollsystem  Artikel 20: Information  Artikel 27: Sanktionen

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9. Januar 2013 zweieinhalb Jahre

1. Europäische Ziele

1.03 EU-Richtlinie Umsetzungsfristen – Seite 2 von 2

Vorschriften auf Behörden-Gebäude anwenden Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens 9. Januar 2013 die folgenden Artikel der EU-Richtlinie auf Gebäude anwenden, die von Behörden genutzt werden:  Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen  Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen  Artikel 6. Neubau, neue Gebäude  Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude  Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden  Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren  Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren  Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion  Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal  Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem  Artikel 19. Einhaltung überprüfen

9. Juli 2013

Vorschriften auf alle Gebäude anwenden

drei Jahre

Die EU-Länder müssen bis spätestens 9. Juli 2013 die folgenden Artikel der EU-Richtlinie auf alle restlichen Bauten anwenden:  Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen  Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen  Artikel 6. Neubau, neue Gebäude  Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude  Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden  Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren  Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren  Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion  Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal  Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem  Artikel 19. Einhaltung überprüfen

31. Dezember 2015 fast dreieinhalb Jahre

Aufschub für vermietete Gebäude Die Mitgliedsstaaten können für einzelne, vermietete Gebäudeteile die Anwendung des folgenden Artikels der EU-Richtlinie bis zum Ende des Jahres 2015 aufschieben.  Artikel Artikel 12 Absätze 1 und 2.

Quelle

EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), 16. Juni 2010, Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis 153/35. Seit 7. Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/2010

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1.04 EU-Richtlinie Interview – Seite 1 von 6

27. Oktober 2010

Zwölf Fragen und Antworten: EnEV 2012 und EU-Gebäuderichtlinie 2010 Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de Dr. jur. Jürgen Stock, Ministerialrat im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Bonn antwortet.

In diesem Interview erfahren Sie wie Deutschland die EU-Gebäuderichtlinie schrittweise umsetzten wird.

1. Herr Dr. Stock, Sie leiten im Bundesbauministerium das Referat, das für die rechtlichen Grundlagen des Energieeinsparrechts, also für das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV), zuständig ist. Unsere EnEV-online Leser kennen und schätzen Sie seit Jahren, da Sie uns dankenswerterweise auch häufig auf Fragen zur EnEV geantwortet haben. In diesem Sommer hat die EU-Kommission die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verkündet. Waren Sie auch mit dieser Novellierung befasst? Dr. Stock: Ja, ich war gemeinsam mit Kollegen, die für die technischen Inhalte zuständig sind, und mit den Kolleginnen und Kollegen aus dem Bundeswirtschaftsministerium in die Verhandlungen zur Neufassung der Gebäuderichtlinie eingebunden.

2. Wenn man sich die Stellungnahmen der Fachverbände – Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer – zum Entwurf der EU-Richtlinie 2010 ansieht, fragt man sich, wieso die berechtigten Hinweise und Vorschläge in der Neufassung nicht berücksichtigt sind. Wie lautet die Stellungnahme oder die letzten Hinweise der Bundesregierung zum Entwurf der EU-Richtlinie-Novelle? Wo findet man das Dokument? Dr. Stock: Die Bundesregierung hat zahlreiche Stellungnahmen in die Verhandlungen in Brüssel eingebracht, und zwar sowohl zur grundsätzlichen Ausrichtung der Richtlinie als auch zu vielen Einzelaspekten. Dabei wurden die sei-

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1. Europäische Ziele

1.04 EU-Richtlinie Interview – Seite 2 von 6

nerzeit vorliegenden Stellungnahmen von Ländern und Verbänden berücksichtigt. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob die an das Ratssekretariat adressierten Stellungnahmen im Internet zugänglich sind. In der Sache können verschiedene Beteiligte mit den Änderungen der Richtlinie mehr oder weniger zufrieden sein. Das ist bei politischen Projekten nicht ungewöhnlich. Nicht alle Wünsche können erfüllt werden. Man sollte aber die wesentlichen Errungenschaften nicht aus den Augen verlieren. Dazu gehört vor allem das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Bundesregierung hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Richtlinie Folgendes bestimmt: „Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind.“ Damit kann Deutschland das Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) beibehalten.

3. Der Energieausweis soll nach der neuen EU-Richtlinie 2010 nicht mehr lediglich der Information dienen. Im Artikel 12 (Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz) Absatz 7 heißt es dazu: „Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften“. Was meinen Sie als Jurist und EnEV-Experte der ersten Stunde dazu? Welche Konsequenzen könnten sich nach deutschem Recht daraus ergeben? Dr. Stock: In der Richtlinie heißt es wörtlich: „Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften“. Zwar ist die bisherige ausdrückliche Feststellung, dass Energieausweise lediglich der Information dienen, entfallen. Nach wie vor stellt es die EU-Gebäuderichtlinie den Mitgliedstaaten anheim, über die Frage möglicher Rechtswirkungen der Ausweise auf nationaler Ebene selbst zu entscheiden.

4. Darf man daraus schlussfolgern, dass der letzte Satz in unserem Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009), Paragraph 5a (Energieausweise) „Die Energieausweise dienen lediglich der Information.“ nicht gestrichen werden muss? Dr. Stock: Ja, das ist richtig.

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1. Europäische Ziele

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5. Deutschland und die anderen EU-Mitgliedstaaten müssen die EU-Gebäuderichtlinie 2010 umsetzen. Welche Gesetze und Verordnungen müssen wir hierzulande aufgrund der neugefassten EU-Richtlinie novellieren und welchen Zeitplan müssen wir einhalten? Dr. Stock: Den Zeitplan gibt uns die europäische Umsetzungsfrist vor. Bis zum 9. Juli 2012 müssen wir die nationalen Umsetzungsregelungen erlassen haben; danach räumt uns die Richtlinie eine längere Übergangsfrist bis zum Wirksamwerden – wie wir es aus dem deutschen Recht schon kennen – ein. Im Wesentlichen wird die Umsetzung der EU-Richtlinie in der Energieeinsparverordnung erfolgen.

6. Wie muss die EnEV insbesondere novelliert werden, dass sie der EU-Gebäuderichtlinie entspricht? Dr. Stock: Große Teile der Richtlinie enthalten Vorgaben, die Deutschland bereits heute erfüllt. Ich möchte an dieser Stelle die großen Themenblöcke nennen, die Umsetzungsbedarf auslösen:



Die Einführung des Niedrigstenergiegebäudes ab Anfang 2021 für alle Neubauten (für Behördengebäude zwei Jahre früher);



die Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise (insbesondere Ausdehnung auf bestimmte private und auch auf kleinere Behördengebäude mit starkem Publikumsverkehr);



die Vorgabe, dass künftig in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien zum Verkauf oder zur Vermietung von Gebäuden bzw. Wohnungen eine Energiekennzahl angegeben werden muss, wenn ein Energieausweis vorhanden ist, sowie



die Einführung von Qualitätskontrollen für Energieausweise.

7. Wie wirken das neue Energiekonzept der Bundesregierung und die EU-Vorgaben der Gebäuderichtlinie zusammen? Werden wir mit der EnEV 2012 die EU-Richtlinie und das Energiekonzept parallel erfüllen? Dr. Stock: Die Tinte auf dem Energiekonzept ist noch nicht ganz trocken, so dass Ihre Leser sicher Verständnis dafür

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1. Europäische Ziele

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haben werden, dass ich hierzu noch keine inhaltlichen Aussagen machen kann. Wir werden uns in der nächsten Zeit näher mit der Frage befassen, was zu tun ist. Zum Ordnungsrecht möchte ich jetzt nur anmerken: der Begriff der Klimaneutralität im Energiekonzept weist eine große Ähnlichkeit mit dem Begriff des Niedrigstenergiegebäudes nach der EU-Gebäuderichtlinie auf.

8. Wie verläuft die Novellierung der geltenden EnEV 2009 mit Blick auf die folgenden Aspekte: parlamentarischer Weg, Beteiligte, zuständige Gremien und Zeitplan? Dr. Stock: Im Wesentlichen wird die Umsetzung der neuen EU-Gebäuderichtlinie durch Änderungen der EnEV erfolgen, in den wie bisher bekannten Verfahrensschritten.



Vor der Befassung des Bundeskabinetts werden wir in Anhörungen die Stellungnahmen von Spitzenverbänden und Ländern einholen.



Danach erfolgt der Beschluss des Bundeskabinetts über die Verordnung.



Die Verordnung wird dem Bundesrat zur Beratung übersandt wird, denn Änderungen der EnEV bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.



Den Abschluss bildet die Verkündung der Änderungsverordnung zur EnEV im Bundesgesetzblatt.

Was den Zeitplan angeht, weise ich nochmals auf die europäische Umsetzungsfrist, den 9. Juli 2012, hin. Über weitere Details der einzelnen Schritte lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nichts Konkreteres sagen.

9. Welche Rolle spielt die Praxis-Erfahrung im Rahmen der EnEV-Novelle – beispielsweise die offiziellen Auslegungen der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, die das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlicht? Welche Aspekte werden für die Fachleute, die die EnEV 2012 anwenden, wichtig sein? Dr. Stock: Wir stehen laufend in Kontakt mit den Kollegen aus den Ländern und beziehen deren Erfahrungen und etwaige Probleme im Vollzug in unsere Novellierungsüberlegungen selbstverständlich ein. Energieeffizienz ist und bleibt ein Thema, das uns auch in der Zukunft intensiv beschäftigen wird. Das hat auch die

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1. Europäische Ziele

1.04 EU-Richtlinie Interview – Seite 5 von 6

politische Diskussion der vergangenen Wochen zum Energiekonzept gezeigt.

10. Noch eine Frage zu den „EnEV-Auslegungen“. Bereits vor Jahren erklärten Sie uns in einem Interview, dass die Auslegungen der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, an denen auch Vertreter des BMVBS und des BBSR mitwirken, keinen rechtsverbindlichen Charakter haben. Ich gehe davon aus, dass diese Aussage auch für die EnEV 2009 zutrifft und gebe Ihre damalige Antwort wider: Dr. Stock: Die Stellungnahmen dieser Expertengruppe entfalten keine rechtliche Bindungswirkung. Dennoch sind sie wichtig. Ihnen kommt große praktische Bedeutung als sachverständige Konkretisierung der EnEV zu. Hier verständigen sich Experten der Länder und des Bundes gemeinsam auf die Auslegung der Verordnung. Diese Auslegungen können die Vollzugsbehörden und auch die Anwendungspraxis bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Das trägt zur Rechtssicherheit und Rechtseinheit bei. Für den Vollzug in den Ländern ist es wichtig, dass die Bauministerkonferenz dieses Gremium offiziell eingesetzt hat.

11. Viele Fachleute meinen, dass sich die Bauämter an diesen offiziellen Auslegungen orientieren. Inwieweit stimmen Sie dieser Aussage zu und inwieweit können sich die Fachleute darauf verlassen, dass sie bei Berücksichtigung dieser Auslegungen auf der „sicheren Seite“ liegen? Dr. Stock: Ich habe keinen Anlass, der Beobachtung der Fachleute zu widersprechen. Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zur vorigen Frage.

12. Eine letzte Frage: Die vieldiskutierte, erste „EnEV 2000“ trat als „EnEV 2002“ am 1. Februar 2002 in Kraft. Die „EnEV 2007“ wurde ursprünglich als „EnEV 2006“ angekündigt. Wird die nächste Fassung - „EnEV 2012“ - wohl tatsächlich auch 2012 in Kraft treten? Dr. Stock: Nein. Das muss sie auch nicht. Entscheidend ist die Einhaltung der Umsetzungsfristen der Richtlinie. Wir wollen die Richtlinie zeitgerecht innerhalb der europäischen Umsetzungsfrist umsetzen, also bis zum 9. Juli

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1. Europäische Ziele

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2012. Die geänderte Verordnung wird – wie es in der Neufassung der Richtlinie ausdrücklich zugelassen ist – sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten. Das wäre also Anfang 2013. Damit haben alle Beteiligten genügend Zeit, sich auf das neue Recht einzustellen.

Herr Dr. Stock, recht herzlichen Dank für Ihre aufschlussreichen Antworten!

Kontakt für weitere Fragen: MR Dr. Jürgen Stock Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat SW 12 (Gebäudebezogenes Baurecht, Bauordnungsrecht, Recht der Energieeinsparung in Gebäuden) Robert-Schuman-Platz, D-53175 Bonn Telefon: + 49 (0) 2 28 / 3 00 - 61 20 Telefax: + 49 (0) 2 28 / 3 00 – 60 98 E-Mail: [email protected] Internet: www.bmvbs.de

Kontakt zur Autorin: Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT Fr. Architektin Bebelstrasse 78, D-70193 Stuttgart Telefon: + 49 (0) 7 11 / 6 15 49 26 Telefax: + 49 (0) 7 11 / 6 15 49 27 E-Mail: [email protected] Internet: www.tuschinski.de, www.enev-online.de

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1. Europäische Ziele

1.05 EU-Richtlinie Vergleich EnEV 2009 – Seite 1 von 7

1. September 2011

Anforderungen im Neubau und Bestand: EnEV 2009 und EU-Richtlinie 2010 im Vergleich Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Wer sich die neugefasste EU-Gebäuderichtlinie von 2010 im Detail ansieht, stellt fest, dass wir mit der EnEV 2009 bereits zahlreiche Aspekte erfüllt haben. Was verlangt die EURichtlinie zusätzlich? Wir haben beide Regelwerke verglichen.

Im Neubau alternative Systeme in Betracht ziehen EnEV 2009

Die EnEV 2009 fordert energieeffiziente Neubauten. Als Maßstab

§ 3 Wohnbau

gilt erstens der Jahres-Primärenergiebedarf zum Heizen, Lüften,

§ 4 Nichtwohnbau

Erwärmen von Trinkwasser, Kühlen und in Nichtwohngebäuden auch zum Beleuchten. Dieser darf einen gewissen Wert nicht übersteigen. Zweitens muss die Gebäudehülle einen gewissen Wärmeschutz gewährleisten und drittens muss auch der sommerliche Wärmeschutz die Anforderungen der EnEV 2009 einhalten. Was die Anlagentechnik anbelangt, so fordert die EnEV 2009 in dem Abschnitt 4 (Anlagen der Heizungstechnik, Kühltechnik und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung) dass die eingesetzte Heizungs-, Lüftungs- und Kühltechnik dem heutigen Effizienz-Standard entsprechen, dass Verteiler-Rohre und Armaturen gedämmt sind. Die zusätzlichen Anforderungen der EURichtlinie schlagen eher die Brücke zu unserem ErneuerbareEnergien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011), das Bauherren bei Neubauten parallel zur EnEV 2009 erfüllen müssen.

EU-Gebäude-

Die EU-Richtlinie fordert zusätzlich, dass bei jedem Neubau vor

Richtlinie 2010

Baubeginn geprüft werden soll ob es technisch, ökologisch und

Artikel 6

wirtschaftlich machbar ist, hocheffiziente alternative Systeme einzusetzen:



dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energien aus erneuerbaren Quellen,



Kraft-Wärme-Kopplung,



Fern-/ Nahwärme oder Fern-/ Nahkälte, insbesondere, wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht,



Wärmepumpen.

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1. Europäische Ziele

1.05 EU-Richtlinie Vergleich EnEV 2009 – Seite 2 von 7

Die Richtlinie verlangt ferner, dass die Planer diese Prüfung auch dokumentieren, so dass der Bauherr auch nachträglich nachweisen kann, dass man diese Alternativen in Betracht gezogen hat. Die Mitgliedsstaaten können diese Prüfung der alternativen Systeme für einzelne Gebäude, für Gruppen ähnlicher Gebäude oder für Gebäude eines gemeinsamen Bautyps in demselben Gebiet vorschreiben. Bei Fern-/Nahwärme und Fern-/Nahkälte könnte die Prüfung für alle Gebäude erfolgen, die in demselben Gebiet an das System angeschlossen sind.

Auch bei Sanierung alternative Systeme erwägen EnEV 2009

Wer sein Bestandsgebäude verändert, erweitert oder umbaut,

§ 9 Bestand ändern

muss ggf. die EnEV 2009 erfüllen. Wenn ein Eigentümer beispielsweise die Nutzfläche seiner beheizten oder gekühlten Räumen durch einen Anbau oder Ausbau über 50 Quadratmeter erweitert, müssen die beauftragten Fachleute die betroffenen Außenbauteile dermaßen planen und ausführen, dass der neue Gebäudeteil die Neubau-Vorschriften der EnEV 2009 erfüllt, d.h. der Jahres-Primärenergiebedarf und der Wärmeschutz der Gebäudehülle müssen den EnEV-Anforderungen entsprechen.

EU-Gebäude-

Die EU-Richtlinie empfiehlt jedoch auch, dass man auch bei grö-

Richtlinie 2010

ßeren Renovierungen im Bestand jeweils prüft, ob die oben ge-

Artikel 7 Baubestand

nannten hocheffizienten alternativen Systeme in dem konkreten Fall einsetzbar sind. Im Artikel 7 (Bestehende Gebäude) heißt es dazu: „Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden die ... aufgeführten hocheffizienten alternativen Systeme in Betracht gezogen und berücksichtigt werden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.“

Fast-Nullenergie-Neubau wird Pflicht EnEV 2009

Die EnEV 2009 hat die energetischen Anforderungen für Neubau-

§ 3 Wohnbau

ten im Vergleich zur vorhergehenden EnEV 2007 um 30 % ver-

§ 4 Nichtwohnbau

schärft. Für die EnEV 2012 hatte die Bundesregierung 2007 eine weitere Verschärfung um nochmals 30 % angekündigt. In welchen Schritten der Weg zu dem Fast-Nullenergie-Neubau in Deutschland tatsächlich erfolgt werden die nächsten EnEV-Fassungen zeigen. Die Energieeinsparverordnung ist nach wie vor an das Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) gebunden

EnEG 2009

Im EnEG 2009, § 5 (Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsver-

§ 5 Gemeinsame

ordnungen) heißt es im ersten Absatz: „Die in den Rechtsverord-

Regelungen

nungen … aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand

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1. Europäische Ziele

1.05 EU-Richtlinie Vergleich EnEV 2009 – Seite 3 von 7

der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.“ EU-Gebäude-

Tatsache ist, dass die EU-Richtlinie verlangt, dass ab 2021 alle

Richtlinie 2010

Neubauten in den EU-Mitgliedsstaaten fast keine Energie mehr

Artikel 9 Niedrigst-

benötigen zum Heizen, Warmwasser, Lüften und Klimatisieren.

energiegebäude

Neubauten von Behörden sollen allerdings bereits ab 2019 diese Anforderung erfüllen. Als „Niedrigstenergiegebäude“ bezeichnet die EU-Richtlinie Bauten mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz. Der nahezu inexistente oder äußerst geringfügige Energiebedarf sollte vorwiegend durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen sowie möglichst auch am Standort oder in der Nähe des Gebäudes erzeugt werden. Die EU erwartet dass die Mitgliedsstaaten nationale Pläne erstellen und der Kommission berichten wie sie die Zahl der Niedrigstenergiegebäude erhöhen werden. Dabei können sie für verschiedene Gebäudekategorien unterschiedliche Ziele anstreben. Der neue Artikel 9 (Fast-Nullenergiegebäude) regelt diese Anforderungen an die Mitgliedsstaaten. Im sechsten Absatz erlaubt die EU-Richtlinie jedoch auch Ausnahmen: „Die Mitgliedstaaten können beschließen, in besonderen und begründeten Fällen, in denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt, die … (Neubau) … Anforderungen nicht anzuwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Grundsätze der betreffenden gesetzlichen Regelungen.“

Öffentliche Gebäude zu Niedrigstenergiebau saniert EnEV 2009

Die EnEV 2009 unterscheidet soweit nicht zwischen öffentlichen

§ 9 Bestand ändern

und privatwirtschaftlichen Gebäuden.

EEWärmeG 2010

Das geänderte Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG

§ 1a Vorbildfunktion

2010) stellt allerdings bereits strengere Maßstäbe an öffentliche

öffentl. Gebäude

Gebäude, sowohl bei Neubau als auch bei grundlegender Renovierung. Das Wärmegesetz 2010 setzt mit diesem Prinzip die EURichtlinie für erneuerbare Energien um.

EU-Gebäude-

Die EU-Gebäuderichtlinie 2010 baut ebenso auf die Vorreiterrolle

Richtlinie 2010

der öffentlichen Hand – auch bei der Sanierung. Im Artikel 9

Artikel 9 Niedrigst-

(Niedrigstenergiegebäude), Absatz 2 heißt es dazu: „Des Weite-

energiegebäude

ren legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Vorreiterrolle der öffentlichen Hand Strategien fest und ergreifen

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

1. Europäische Ziele

1.05 EU-Richtlinie Vergleich EnEV 2009 – Seite 4 von 7

Maßnahmen wie beispielsweise die Festlegung von Zielen, um Anreize für den Umbau von Gebäuden, die saniert werden, zu Niedrigstenergiegebäuden zu vermitteln; hierüber unterrichten sie die Kommission …“ Bis Ende nächsten Jahres wird die EU-Kommission einen Bericht veröffentlichen über die Fortschritte der Mitgliedsländer bei der Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude. Auf der Grundlage dieses Berichts wird die Kommission einen Aktionsplan ausarbeiten und bei Bedarf Maßnahmen vorschlagen und sich für bewährte Verfahren für den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude einsetzen.

Energiekennwerte bei Kauf vor dem Bau EnEV 2009

Was schreibt die EnEV 2009 vor, wenn ein Käufer ein Haus er-

§ 16 Energieausweis

wirbt noch bevor es gebaut wurde? Im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 1 verlangt die Verordnung nur dass ein Energieausweis ausgestellt wird auf der Grundlage des fertig erbauten Gebäudes: „Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis … unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird.“

EU-Gebäude-

Die EU-Richtlinie widmet diesem Fall im Artikel 12 (Ausstellung

Richtlinie 2010

von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz), Absatz 3 eine

Artikel 12

besondere Beachtung: „Wird ein Gebäude vor dem Bau verkauft

Energieausweis

oder vermietet, so können die Mitgliedstaaten … verlangen, dass der Verkäufer eine Einschätzung der künftigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zur Verfügung stellt…“ Diese Regelung wird den Käufern von Wohnungen, Häusern oder Gebäuden, die von Bauträgern angeboten werden zugute kommen, weil sie die energetischen Eigenschaften des Gebäudes im Vorfeld einschätzen können.

Energieausweis-Kennwerte in Anzeigen angeben EnEV 2009

Wenn man sich in bundesweiten Tageszeitungen die Immobilien-

§ 16 Energieausweis

Anzeigen ansieht, wird eher selten die Energieeffizienz eines Gebäudes lobend hervorgehoben. Nach wie vor spielen die Lage, Ausstattung und Baujahr eher eine wichtige Rolle. Die EnEV 2009 fordert nur bei großen, öffentlichen Dienstleistungsgebäuden, dass sie einen Energieausweis im Gebäude gut sichtbar aushängen, wenn ein reger Publikumsverkehr herrscht.

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1. Europäische Ziele

1.05 EU-Richtlinie Vergleich EnEV 2009 – Seite 5 von 7

EU-Gebäude-

Die EU-Richtlinie will die Rolle des Energieausweises in Anzeigen

Richtlinie 2010

nun erhöhen: In kommerziellen Medien sollen künftig auch die

Artikel 12

energetischen Kennwerte aus den Energieausweisen der angebo-

Energieausweis

tenen Immobilien mit aufgeführt sein. Allerdings schränkt die EU diese Anforderung auch gleich wieder ein, indem sie nur diejenigen Gebäude betrifft, für die bereits ein Energieausweis vorliegt. Etwas paradox klingt das schon, wenn die Richtlinie andererseits von den Mitgliedsländern verlangt, dass ein Verkäufer oder Vermieter seinen potenziellen Käufern oder Neumietern einen Energieausweis vorlegen muss. Wenn der Anbieter eine Anzeige bestellt muss er doch davon ausgehen, dass sich potenzielle Kunden melden werden und dass er folglich einen Energieausweis benötigen wird.

Energieausweis im Hotel, Kino und Einkaufszentrum aushängen EnEV 2009

Die EnEV 2009 verlangt im § 16 (Ausstellung und Verwendung von

§ 16 Energieausweis

Energieausweisen), Absatz 3, dass die Eigentümer von vielbesuchten Dienstleistungsgebäuden jeweils einen Energieausweis gut sichtbar aushängen, wenn zahlreiche Bürger darin auf über 1.000 Quadratmeter Fläche öffentliche Dienste wahrnehmen.

EU-Gebäude-

Die EU-Richtlinie senkt die maßgebliche Nutzfläche auf 500

Richtlinie 2010

Quadratmeter und ab dem 9. Juli 2012 soll sie nochmals auf 250

Artikel 12 Ausstellung

Quadratmeter halbiert werden.

Energieausweise

Auch weitet die EU-Richtlinie die Aushang-Pflicht für Energieausweise erheblich aus: Auch die Eigentümer von anderen Gebäude mit regem Publikumsverkehr (beispielsweise Hotels, Kinos, Kaufhäuser) sollen einen Energieausweis aushängen, wenn die Gesamtnutzfläche 500 Quadratmeter übersteigt. Allerdings schränkt die EU diese Anforderung insoweit ein, dass es nur für die Fälle gelten soll, wenn für das Gebäude bereits ein gültiger Energieausweis ausgestellt wurde. Das würde auf einen Schlag alle Gebäude betreffen, die in den letzten zehn Jahren erbaut wurden, denn auch die Energiebedarfsausweise nach EnEV 2002 oder EnEV 2004, sowie die Wärmebedarfsausweise gemäß der WSchVO 1995 gelten als Energieausweise im Sinne der EnEV 2009 bei Verkauf, Neuvermietung oder öffentlichem Aushang.

Modernisierungsempfehlungen durchführen EnEV 2009

Die EnEV 2009 schreibt im § 20 (Empfehlungen für die Verbesse-

§ 20 Modernisierungs-

rung der Energieeffizienz) vor, dass der Aussteller eines Energieausweises für ein Bestandsgebäude – für Verkauf, Neuvermietung

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

empfehlungen

1. Europäische Ziele

1.05 EU-Richtlinie Vergleich EnEV 2009 – Seite 6 von 7

oder als öffentlicher Aushang – auch Modernisierungsempfehlungen beilegen muss, wenn kostengünstige, energetische Verbesserungen möglich sind. Diese Empfehlungen muss der Eigentümer nicht umsetzen, sie sollen ihm jedoch als Anregung dienen, wie er seinen Altbau energetisch verbessern könnte.

EU-Gebäude-

Die EU-Richtlinie geht hier einen Schritt weiter, allerdings nur

Richtlinie 2010

für öffentliche Gebäude. Im Artikel 11 (Ausweise über die Ge-

Artikel 11

samtenergieeffizienz) heißt es im 5. Absatz dazu: „Die Mitglied-

Energieausweise

staaten regen vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Behörden dazu an, der Vorreiterrolle, die sie auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einnehmen sollten, unter anderem dadurch gerecht zu werden, dass sie innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer sie sind, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nachkommen.“ Mit anderen Worten: Innerhalb von zehn Jahren nachdem der Energieausweis ausgestellt wird, soll die öffentliche Hand die Modernisierungsempfehlungen aus dem Energieausweis umsetzen. Das würde jedoch bedeuten, dass diese Empfehlungen eine Energieberatung voraussetzen, was soweit von der EnEV 2009 vom Aussteller eines Energieausweises nicht verlangt wurde. Die EU-Richtlinie räumt im Artikel 13 (Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz) im 3. Absatz allerdings auch ein, dass die Eigentümer von Gebäuden, die einen Energieausweis öffentlich aushängen müssen, die Modernisierungsempfehlungen aus dem Energieausweis nicht auch öffentlich präsentieren müssen.

Kontrollsystem für Energieausweise sowie für Inspektionsberichte EnEV 2009

Die EnEV 2009 gilt als bundesweite Verordnung. Für die prakti-

§ 16 Energieausweis

sche Umsetzung sind jedoch die einzelnen Bundesländer zuständig. Das war schon seit der ersten EnEV 2002 die Praxis. Wenn ein Bauherr ein neues Gebäude errichtet, muss er dafür sorgen, dass ein ausstellungsberechtigter Fachmann ihm einen gültigen Energieausweis ausstellt. Diesen muss er gemäß EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 1 der zuständigen Landesbehörde vorzeigen, wenn deren Mitarbeiter ihn dazu auffordern.

EU-Gebäude-

Die EU-Richtlinie bringt nun ein völlig neues Konzept und ver-

Richtlinie 2010

langt, dass die Mitgliedsstaaten jeweils unabhängige Kontrollsys-

Artikel 18

teme einrichten sowohl für die Energieausweise für Gebäude als

Kontrollsystem

auch für die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen. Im Anhang II regelt die EU-Richtlinie detailliert wie die Kontrolle

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

1. Europäische Ziele

1.05 EU-Richtlinie Vergleich EnEV 2009 – Seite 7 von 7

funktionieren soll. Diese Anforderungen gelten auch wenn die Mitgliedsstaaten die Kontrolle nicht durch ihre Behörden durchführen, sondern an andere Stellen delegieren. Für Energieausweis gelten folgende Regeln:



Die Kontrolle soll sich auf Stichproben beschränken und zwar auf einen statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Energieausweise.



Die Kontrolleure überprüfen entweder die Gebäudedaten auf ihre Validität und im Hinblick auf die Ergebnisse im Energieausweis, sie können auch die Modernisierungsempfehlungen überprüfen oder sogar die ganzen Berechnungen bis hin zur Besichtigung des entsprechenden Gebäudes.

Auch die Inspektionsberichte sollen die Kontrolleure nur stichprobenartig untersuchen und zwar auch anhand eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Inspektionsberichte.

Fazit Für Fachleute, die ihre Kunden weitsichtig beraten ist es sehr wichtig, dass sie die künftigen Anforderungen kennen – soweit es heute bereits möglich ist. Wer Bauprojekte betreut, die den Energie-Standard erfüllen müssen, der zum Zeitpunkt der Bauabnahme gelten wird, sollte sich mit den Zielen der Energiewende befassen sowie mit der novellierten EU-Richtlinie von 2010. Ende dieses Jahres, wenn der Referentenentwurf der EnEV 2012 voraussichtlich veröffentlicht wird, werden wir sie erneut informieren und auf dem Laufenden halten.

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1. Europäische Ziele

1.06 EU Energie und Bauen – Seite 1 von 4

27. September 2011

Energie und Bauen in der Europäischen Union: Ziele, Aktionen, Richtlinien und Praxis Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Heizungsabgase kennen keine Ländergrenzen. Deshalb war die Europäische Gemeinschaft seit jeher bestrebt, dass alle Mitgliedsländer Energie einsparen, denn sie ist unsere kostengünstigste Möglichkeit die Umwelt weniger zu belasten. Auch verringern wir dadurch die Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen und steigern die Sicherheit unserer Energieversorgung.

Einleitung

Deshalb hatte die EU sich 2007 im Rahmen der EU-Strategie für Europa 2020 vorgenommen, dass wir bis zum Jahr 2020 folgende Ziele erreichen:

Zwischenbericht



Treibhausgase 20% reduzieren,



Anteil erneuerbare Energien 20% erhöhen,



Energieverbrauch 20% verringern.

Als die EU letztes Jahr die Fortschritte der Mitgliedsländer bis Ende 2009 überprüfte stellte sie allerdings fest, dass wir die angestrebten 20% Energieverbrauch nicht einsparen werden, wenn wir wie bisher verfahren. Im Baubereich – Wohn- und Nichtwohngebäude – stellte die EU beispielsweise als Gründe fest, dass die Eigentümer sich nicht bewusst seien über die Vorteile einer energetischen Bausanierung und dass sich auch geringe Investitionen lohnen würden. Desgleichen fehle es in den EUMitgliedsländern offensichtlich an spezialisierten Baufachleuten.

Energieeffizienzplan 2011 verabschiedet Lösung

Als Lösung hat die EU-Kommission im März dieses Jahres zunächst einen »Energieeffizienzplan 2011« entwickelt. Er basiert auf der Zuversicht, dass die bereits vorgeschriebenen Maßnahmen kombiniert mit neuen Verpflichtungen dazu führen werden, dass der sich der Energieverbrauch bis 2020 wie vorgesehen um ein Fünftel senkt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen privaten Haushalten, Unternehmen und öffentlichen Stellen erheblichen Nutzen bringen.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

1. Europäische Ziele

1.06 EU Energie und Bauen – Seite 2 von 4

Die EU ist geht mit ihrem Optimismus sogar so weit, dass sie damit rechnet, dass jeder Haushalt bis zu 1.000 Euro jährlich einsparen wird. Durch den Energieeffizienzplan 2011 soll Europa auch seine industrielle Wettbewerbsfähigkeit verbessern, bis zu zwei Millionen Arbeitsplätze schaffen und die jährlichen Treibhausgasemissionen um 740 Millionen Tonnen senken. Die zusätzlichen, verbindlichen Maßnahmen sollen den Mitgliedstaaten, Unternehmen und Bürgern dabei helfen, ihre Einsparziele zu erreichen und ihre Energiekosten zu senken.

Neue Energieeffizienzrichtlinie entworfen Entwurf

Der »Energieeffizienzplan 2011« bildete eine der Grundlage für die neue »Energieeffizienzrichtlinie«, welche die EU-Kommission am 22. Juni 2011 als Entwurf veröffentlicht hat. Dieser Richtlinie müssen allerdings noch der Rat der EU sowie das Europäische Parlament zustimmen, bevor sie verkündet wird und in Kraft treten kann. Was sieht der Richtlinien-Entwurf vor? Die öffentliche Hand soll mit gutem Beispiel vorangehen indem sie nur noch energieeffiziente Gebäude, Produkte und Dienstleistungen nutzt. Damit hofft die EU, dass die öffentlichen Einrichtungen auch dazu beitragen werden, die Marktakzeptanz von energieeffizienten Produkte und Dienstleistungen zu steigern. Parallel dazu soll die öffentliche Hand jährlich mindestens 3 % ihrer Gesamtgebäudefläche energetisch sanieren und damit den Energieverbrauch in ihren eigenen Räumlichkeiten schrittweise verringern. Erhebliche Energieeinsparungen soll die Richtlinie auch für die Verbraucher bewirken. Durch einen einfachen und kostenlosen Zugang zu Echtzeit- und historischen Energieverbrauchsdaten sowie dank genauerer individueller Verbrauchserfassung könnten die Endnutzer ihren Energieverbrauch besser steuern. Auch sollte die Abrechnung auf dem genau erfassten tatsächlichen Verbrauch beruhen. Jedes EU-Mitgliedsland müsste sich gemäß Artikel 3 dieser neuen Richtlinie ein nationales Energieeffizienzziel für 2020 setzen. Die Richtlinie sieht auch vor, dass die Kommission im Jahr 2014 die Fortschritte der Mitgliedsländer bewertet mit Blick auf das 20 %-Energieeffizienzziels der EU für 2020. Sollte das Ergebnis negativ ausfallen wird die EU einen Vorschlag für einen weiteren Rechtsakt entwickeln und für die Mitgliedsländer jeweils nationale Energieeffizienzziele verbindlich vorschreiben, wie es für den Anteil der erneuerbaren Energien bis 2020 bereits geschehen ist.

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1. Europäische Ziele

1.06 EU Energie und Bauen – Seite 3 von 4

EU fördert Energieeffizienz-Projekte Programme



und Fristen

"Energy-efficient Buildings" – 2012 (Energieeffiziente Gebäude 2012 – 140 Millionen Euro Budget - bis 1. Dezember 2011 Anträge einreichen).



Smart Cities and Communities (Intelligente Städte und Gemeinden – 40 Millionen Euro Budget - bis 1. Dezember 2011 Anträge einreichen).



Energy Call Part 2 (Energie-Aufruf Teil 2 – 81 Millionen Euro Budget - bis 8. März 2012 Anträge einreichen).

Bundesregierung berichtet der EU-Kommission EPBD 2003 erfüllt

Am 31. August 2011 hat das Bundeskabinett den zweiten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan beschlossen und wird den Bericht an die EU-Kommission übermitteln. Deutschland wird das Energieeinsparziel der EU-Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen erreichen wird. Die Richtlinie sieht für Deutschland einen Endenergieeinsparrichtwert von insgesamt neun Prozent bis zum Jahr 2016 vor (gemessen am jährlichen Durchschnittsverbrauch im Zeitraum 2001 bis 2005). Der Aktionsplan stützt sich bei seinen Aussagen zu den deutschen Fortschritten auf die Analyse von rund 90 Energieeffizienzmaßnahmen – auch im Gebäudebereich. Die Nationalen EnergieeffizienzAktionspläne dienen als Fortschrittskontrolle. Den ersten Aktionsplan hat die Bundesregierung im Jahr 2007 nach Brüssel übermittelt, der dritte Aktionsplan ist am 30. Juni 2014 fällig.

EU-Gebäuderichtlinie 2003 in der Praxis EPBD 2003

Zunächst die gute Nachricht: Deutschland hat die erste EU-

in Europa

Richtlinie für energieeffiziente Gebäude mit der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) vollständig umgesetzt. Doch es gibt auch „schwarze Schafe“ unter den Mitgliedsländern – wie beispielsweise Belgien - die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind. Bis Mitte dieses Jahres hatte die Wallonische Region noch keine Vorschriften für die Ausstellung von Energieausweisen für neue Gebäude und für das sichtbare Anbringen dieser Ausweise in Gebäuden mit einer Fläche von mehr als 1000 m² erlassen. Die Gebäuderichtlinie sah vor, dass sie dieser Pflicht bis spätestens 4. Januar 2009 nachkommen. Auch die Region BrüsselHauptstadt hat die Vorschriften für die Inspektion von Heizkesseln, die älter als 15 Jahre sind, nicht fristgerecht geregelt. Auch hatten sie noch keine Kontrollpflicht für Klimaanlagen mit einer Leistung von mehr als 12 kW eingeführt. Zwei Monate hatte Belgien Zeit diesen Pflichten nachzukommen, ansonsten droh-

..

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

1. Europäische Ziele

1.06 EU Energie und Bauen – Seite 4 von 4

te die Kommission den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Wer sich dafür interessiert, wie die anderen Mitgliedländer die EU-Richtlinie umgesetzt haben finden Informationen und Berichte auf den Webseiten des EU-geförderten Projektes „Concerted Action Energie Performance of Buildings“. Die Vertreter der EUMitgliedsstaaten haben hier sehr eng und erfolgreich miteinander kooperiert und ihre Erfahrungen bei der Umsetzung der EURichtlinie ausgetauscht.  www.epbd-ca.org

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1. Europäische Ziele

1.07 EU-Berechnungsmethode – Seite 1 von 4

21. März 2012

Vergleichsmethode: kostenoptimales Niveau von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden berechnen Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

Anlass

Die neugefasste EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU regelt in Artikel 5 (Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz) dass die EUKommission bis zum 30. Juni 2011 eine delegierte Rechtsakte erstellt in der sie den EU-Mitgliedsländern „…einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten.“ bietet. Weiter heißt es in Artikel 5: „Der Rahmen für die Vergleichsmethode wird gemäß Anhang III festgelegt; dabei wird zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden.“

Verkündung

Am 21. März 2012 – mit fast neunmonatiger Verspätung – war es endlich soweit: Im Amtsblatt der Europäischen Union hat die EUKommission die 19 Seiten lange Rechtsakte ohne Gesetzescharakter verkündet. Diese delegierte Verordnung EU-Kommission (Nr. 244/2012) vom 16. Januar 2012 ist keine Ergänzung der europäischen Gebäuderichtlinie 2010. Der Unterschied besteht darin, dass diese Rechtsakte nach Inkrafttreten direkt in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eingeht. Sie verordnet den EU-Mitgliedern einen „Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten“.

Konsequenzen

Die EU-Mitgliedsstaaten müssen nun alle mit dieser Methode berechnen wie sich das kostenoptimale Niveau für die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten im Neubau und Bestands-Sanierung in ihren relevanten Gesetzen und Verordnungen gestaltet. Als „Gebäudekomponente“ definiert die neugefasste EUGebäuderichtlinie in Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) „ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen nun ihre eigenen Anforderungen für Neubau und Bestand mit dieser Methode berechnen und der EU-Kommission in regelmäßigen Abständen berichten, ob sie das angestrebte Energieeffizienz-Niveau erreichen.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Inhalt

1. Europäische Ziele

1.07 EU-Berechnungsmethode – Seite 2 von 4

Dieser neue Rahmen regelt EU-weit wie die Mitgliedsländer die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie Bündel und Varianten dieser Maßnahmen auf der Grundlage der Primärenergieeffizienz und der für ihre Durchführung veranschlagten Kosten berechnen. Dadurch wird es künftig möglich sein die Mindestanforderungen EU-weit zu vergleichen. Dieser EU-Rahmen legt auch fest, wie die Mitgliedsländer diese Regeln auf ausgewählte Referenzgebäude anwenden sollen, um die kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu ermitteln. Sie müssen nun ihre eigenen Anforderungen für Neubau und Bestand mit dieser Methode berechnen und der EU-Kommission alle fünf Jahre berichten, ob sie das Energieeffizienz-Niveau erreichen.

Zeitplan

Die Mitgliedstaaten müssen der EU-Kommission regelmäßig Bericht erstatten, wie sie den gesetzten Rahmen in eine nationale Methode umwandeln. Über das Ergebnis der Berechnungen müssen sie der EU-Kommission bis zum 30. Juni 2012 berichten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Ergebnisse der Berechnungen zu verwenden, um Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden zu definieren. Ziel ist es, dass sie kostenoptimale Niveaus zu den folgenden Terminen erreichen: - ab 9. Januar 2013 für öffentliche Gebäude, - ab 9. Juli 2013 für privatwirtschaftliche Gebäude.

Berichte

Im dritten Anhang bietet die neu verkündete Verordnung dafür ein Muster, das die Mitgliedsstaaten für ihre Berichte nutzen können. Es umfasst folgende Aspekte: - Referenzgebäude für Neubau und größere Sanierungen, - Merkmale der ausgewählte Varianten und Maßnahmen, - Berechnung des Primärenergiebedarfs der Maßnahmen, - Berechnung der Gesamtkosten für dieser Maßnahmen, - Die kostenoptimalen Niveaus für die Referenzgebäude, - Vergleich der Referenz für neue und sanierte Gebäude. Das Dokument in deutscher Sprache finden Sie in EnEV-online.  www.enev-online.de/epbd

21. Okt. 2011

EU-Vergleichsmethode verspätet sich Wir haben bei der EU-Kommission nachgefragt, weshalb die delegierte Rechtsakte, welche die EU-Kommission gemäß Artikel 5 der EU-Gebäuderichtlinie 2010 bereits bis zum 30. Juni 2011 hätte erstellen müssen, noch immer nicht fertig ist. Die wichtigsten Aspekte aus der Antwort der EU-Kommission:

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Rechtlicher Status

1. Europäische Ziele

1.07 EU-Berechnungsmethode – Seite 3 von 4

Die delegierte Rechtsakte ist keine Ergänzung der europäischen Gebäuderichtlinie 2010, sondern eine delegierte Verordnung. Der Unterschied besteht darin, dass sie nach Inkrafttreten direkt in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eingeht.

Entwurf

Der Vorschlag der EU-Kommission ist noch in der internen Diskussion und man erwartet, dass er in den nächsten Wochen verabschiedet wird. Erst nachdem der Vorschlag der EU-Kommission angenommen ist wird er auch auf deren Webseiten veröffentlicht. Zurzeit findet man dort den Entwurf vom 6. Mai 2011, welcher Anfang dieses Jahres der Beratung mit den Interessengruppen zugrunde lag.

Zeitplan

Die Mitgliedstaaten müssen der EU-Kommission berichten, wie sie den gesetzten Rahmen in eine nationale Methode umwandeln. Über das Ergebnis der Berechnungen müssen sie der EUKommission bis zum 30. Juni 2012 berichten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Ergebnisse der Berechnungen zu verwenden, um Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden zu definieren. Ziel ist es, dass sie kostenoptimale Niveaus erreichen zu folgenden Terminen: ab 9. Januar 2013 für öffentliche Gebäude sowie ab 9. Juli 2013 für alle privatwirtschaftlichen Gebäude.

Gründe der Verzögerung

Die Methodik muss für die 27 Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden und das erfordert eine besonders umfangreiche Beratung. Die Bewertung der Investitionen musste auch neu entwickelt werden, da sie in der vorhergehenden EU-Gebäuderichtlinie von 2003 noch nicht integriert war, im Gegensatz zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Auch muss der Vorschlag der EU-Kommission - als sogenannte „delegierte Rechtsakte“ ein neues Verfahren durchlaufen gemäß dem Lissabon-Vertrag. Dafür gab es zu Beginn noch keine Verfahrens-Richtlinien an denen man sich hätte orientieren können.

Weitere Schritte

Diese delegierte Rechtsakte muss – nachdem die Europäische Kommission sie angenommen hat - auch vom Europäischen Parlament sowie vom Europäischen Rat akzeptiert werden. Auf unsere Anfrage an das Europäische Parlament haben wir am 20. Okt. 2011 per E-Mail erfahren, dass das Parlament zwei Monate Zeit hat sich damit zu befassen. Diese Frist kann es jedoch auf Antrag auch verlängern. Nach den Informationen der Pressestelle werden von Seiten des Parlaments gegen diese delegierte Rechtsakte keine Einwände erwartet.  www.enev-online.de/epbd/2010 | Artikel 5  ec.europa.eu/energy/efficiency/buildings/buildings_en.htm

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12. Oktober 2011

1. Europäische Ziele

1.07 EU-Berechnungsmethode – Seite 4 von 4

Workshops zur Vergleichsmethode Die EU-Gebäuderichtlinie 2010 regelt im Artikel 5 (Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz) dass die EU-Kommission bis zum 30. Juni 2011 eine delegierte Rechtsakte erstellt in der sie den EUMitgliedsländern „…einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten. Der Rahmen für die Vergleichsmethode wird gemäß Anhang III festgelegt; dabei wird zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden.“ Am 16. März 2011 sowie am 6. Mai 2011 hat die EU-Kommission jeweils Wokshops mit Experten organisiert und die Rechtsakte als Entwurf vorbereitet. Das Dokument findet man soweit nur in Englischer Sprache auf den Webseiten der EU-Kommission mit Stand vom 6. Mai 2011. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat müssen dem Entwurf erst noch zustimmen bevor er in Kraft treten kann.  www.enev-online.de/epbd/2010 | Artikel 5  ec.europa.eu/energy/efficiency/buildings/buildings_en.htm

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

2. Deutsche Ziele

2.01 Energiekonzept Bundesregierung – Seite 1 von 3

29. September 2010

Energiekonzept der Bundesregierung: Welche Ziele und Methoden umfasst es? Das Bundeskabinett hat das Energiekonzept der Bundesregierung für die nächsten Jahrzehnte verabschiedet.

Lesen Sie welches die wichtigsten Aspekte der angestrebten „Modernisierungsoffensive für Gebäude“ sind. Der Artikel basiert auf dem Text der Bundesregierung, nur die Überschriften entstammen der EnEV-online Redaktion. 1. Start mit EnEV 2012 und Ziel 2050 anpeilen 2. Schrittweise Bestand sanieren von 2020 bis 2050 3. Vorbildliche Sanierer mit Förderung belohnen 4. Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmemarkt fördern 5. KfW-Förderung für energetische Städtebausanierung 6. Mietrecht für Sanierer im Bestand novellieren 7. Energieeinspar-Contracting steuerlich berücksichtigen 8. Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz überprüfen 9. Energiesteuern im Wärmemarkt neu anpassen 10. Qualifizierung von Handwerkern verbessern 11. Bundesregierungs-Bauten vorbildlich planen und bauen

Zeitrahmen

Start mit EnEV 2012 und Ziel 2050 anpeilen Mit der Novelle der EnEV 2012 wird das Niveau „klimaneutrales Gebäude“ für Neubauten bis 2020 auf der Basis von primärenergetischen Kennwerten eingeführt. Der daran ausgerichtete Sanierungsfahrplan für Gebäude im Bestand beginnt 2020 und führt bis 2050 stufenweise auf ein Zielniveau einer Minderung des Primärenergiebedarfs um 80 Prozent. Das geltende Wirtschaftlichkeitsgebot ist dabei einzuhalten.

1

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Baubestand

2. Deutsche Ziele

2.01 Energiekonzept Bundesregierung – Seite 2 von 3

Schrittweise Bestand sanieren von 2020 bis 2050

2

Der Standard für 2020 wird vergleichsweise moderat gewählt, so dass zunächst nur die energetisch schlechtesten Gebäude betroffen sind, die in der Regel auch bauphysikalisch saniert werden müssen. Bei der Sanierung haben die Eigentümer die Wahl zwischen Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Verbesserung der Anlagentechnik oder dem Einsatz erneuerbarer Energien. Sie können auch selbst entscheiden, in welcher zeitlichen Reihenfolge Einzelmaßnahmen durchgeführt werden oder ob einmalig vollständig saniert wird. Ersatz-Neubau soll im Gebäudesanierungsprogramm förderfähig werden.

Förderung

Vorbildliche Sanierer mit Förderung belohnen

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Sanierung Sofern der Eigentümer die Zielwerte vorzeitig erfüllt oder übererfüllt, erhält er dafür eine staatliche Förderung. In diesem Sinne wird beispielsweise das bewährte CO2Gebäudesanierungsprogramm auch unter Berücksichtigung von Stadtquartieren fortgeführt und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten besser ausgestattet. Darüber hinaus werden steuerliche Anreize für die Förderung der Sanierung geprüft.

Förderung

Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt fördern

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EE-Nutzung Für die Weiterentwicklung der erneuerbaren Energien im Gebäudebestand wird das Marktanreizprogramm zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien im Wärmemarkt ab 2011 mit zusätzlichen Mitteln aus dem Sondervermögen nach Maßgabe des Wirtschaftsplans des Energie- und Klimafonds fortgeführt. Darüber hinaus prüfen wir eine haushaltsunabhängige Förderung durch ein Anreizsystem für erneuerbare Wärme innerhalb des Marktes.

Förderung

KfW-Förderung für energetische Stadtbausanierung

Stadtbausanierung Darüber hinaus wird die Bundesregierung ein Förderprogramm „Energetische Städtebausanierung“ bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auflegen. Ziel dieses Programms ist es, umfassende und lokal angepasste Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien auf unbürokratische Weise anzustoßen und damit vielfältige Synergieeffekte zu nutzen.

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M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Mietrecht

2. Deutsche Ziele

2.01 Energiekonzept Bundesregierung – Seite 3 von 3

Mietrecht für Sanierer im Bestand novellieren

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Mit dem Ziel, verstärkt Energieeffizienzpotentiale im Gebäudebereich zu heben, wird die Bundesregierung das Mietrecht ausgewogen novellieren und für energetische Sanierungen investitionsfreundlicher gestalten. Es ist zu überprüfen, ob und wie auch die Vergleichsmietenregelung geändert werden kann, um Fehlanreize für die Sanierung von Gebäuden zu vermeiden.

Energie-Contracting

Energieeinspar-Contracting steuerlich beachten

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Die Möglichkeiten des Energie-Contracting werden erweitert, damit vor allem auch im Mietwohnungsbereich bestehende Einsparpotentiale effizient realisiert werden können. Die Bundesregierung wird deshalb die erforderlichen rechtlichen Änderungen umsetzen, um einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für Wärmeliefer-Contracting zu schaffen. Ab 2013 soll EnergieeinsparContracting bei der Öko-Steuer nur dann steuerbegünstigt sein, wenn ambitionierte Energieeinsparvorgaben erfüllt werden.

Wärmegesetz

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz überprüfen

8

Die Bundesregierung wird prüfen, ob in dem EE-WärmeG die bestehenden Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energieträger stärker technologieoffen gestaltet werden.

Energiesteuern

Energiesteuern im Wärmemarkt neu anpassen

9

Die Energiesteuern im Wärmemarkt werden mittelfristig in mehreren Schritten stärker nach den CO2-Emissionen der fossilen Energieträger ausgerichtet mit aufkommensneutraler Anpassung.

Handwerker

Qualifizierung von Handwerkern verbessern

10

Vor dem Hintergrund der steigenden Anforderungen an den energetischen Standard von Gebäuden wird die Bundesregierung die Wirtschaft auffordern, sich zu einer verbesserten und regelmäßigen Fortbildung von Handwerkern zu verpflichten und – wo notwendig – die Ausbildungsordnungen anzupassen.

Bauten der

Bundesregierungs-Bauten vorbildlich errichten

Bundesregierung Die Bundesregierung wird für ihre künftigen Neubauten und bei bestehenden Liegenschaften eine Vorbildfunktion bei der Reduzierung des Energieverbrauchs einnehmen.

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M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

2. Deutsche Ziele

2.02 Eckpunkte Energieeffizienz Gebäude

1. September 2011

Energiewende für Deutschland: Eckpunkte Energieeffizienz für Gebäude Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Energie sparen und Wirkungsgrad erhöhen Unsere erste Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) war eine erfreuliche politische Folge der damaligen Erdölkrise. So hat auch dieses Jahr die Katastrophe von Fukushima zu einer guten politischen Energiewende geführt. Deutschland soll bis 2050 den Primärenergiebedarf um 50 Prozent durch Energiesparen und Energieeffizienz senken. Das Eckpunktepapier zeigt den Weg dahin:



Der Wärmebedarf im Bestand wird bis 2020 um 20% gesenkt.



Bis 2050 wird ein nahezu klimaneutraler Bestand realisiert, d.h. der Primärenergiebedarf wird um 80% gemindert und überwiegend durch erneuerbare Energiequellen gedeckt.



Neubauten werden bereits ab 2021 klimaneutral realisiert.



Für die EnEV 2012 wird geprüft, ob die Nachrüstungsverpflichtungen verschärft werden.



Bundesbauten sollen als Vorbild wirken und bis 2020 ihren Wärmebedarf um 20% verringern.



Die Förderung der Gebäudesanierung wird verstärkt.



Das Bundesbauministerium wird einen Sanierungsfahrplan für den Gebäudebestand erarbeiten, der Eigentümern helfen soll bis 2050 den Niedrigenergiestandard zu erreichen.

Weitere Informationen finden Interessierte auf den Webseiten des Bundesbauministeriums sowie der Bundesregierung. | www.bundesregierung.de

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle

3.01 Schitte zur Novelle – Seite 1 von 3

18. Juni 2011

Schritte auf dem Weg zur EnEV-Novelle Wie läuft die EnEV-Novellierung ab? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin Zum vierten Mal erleben wir, dass die Bundesregierung die Energieeinsparverordnung (EnEV) ändert, erneuert, bzw. novelliert.

Zeitplan

Wer seit der ersten EnEV 2002 dabei war – Anfang Februar dieses Jahres feierten wir zehnjähriges Jubiläum – hat die mehr oder weniger komplizierten „Schwangerschaften“ und „Geburten“ der EnEV 2004, EnEV 2007 und nicht zuletzt der aktuellen EnEV 2009 miterlebt. Daher kennen wir bereits die Hauptakteure, die potenziellen Hürden und das „elastische“ Verzögerungspotential. Wenn für die EnEV-2004-Novelle noch aktualisierte Normen als Auslöser wirkten, auf die sich die erste EnEV-Fassung direkt bezog, treibt seither die Europäische Kommission als Hauptmotor unsere EnEV-Novellen an. Ihre EU-Richtlinien für Gebäude sollen deren Energieeffizienz europaweit steigern und auch Deutschland muss sie mehr oder weniger fristgerecht umsetzen. Seit dem Sommer 2010 ist es wieder soweit: Die neugefasste EURichtlinie soll den Energieverbrauch in Gebäuden senken und den Energieausweis als verbindliche Informationshilfe stärken. Auch setzt die EU auf Kontrolle und auf zentrale Listen für Energieausweise und für Inspektionsberichte zu den Klimaanlagen. Parallel zur EU-Richtlinie dazu hat die Bundesregierung ihr Energiekonzept und die Energiewende beschlossen. Und nicht zuletzt zeigen die veröffentlichten Antworten zu EnEV-Praxisfragen der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz – allein zur EnEV 2009 sind es mittlerweile sechs Staffeln – dass die EnEV verbessert werden muss. Damit eine neue EnEV-Novelle alle Ziele und Absichten umsetzen kann, muss jedoch erstmals das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) geändert werden. Erst dieses bundesweite Gesetz verleiht der Bundesregierung die Macht eine Verordnung wie die EnEV zu erlassen oder zu ändern. Allerdings muss der Bundesrat auch jeder EnEV-Änderung zustimmen. Hier sitzen die Vertreter der Bundesländer, denn sie sind dafür zuständig, wie die EnEV letztendlich in der Praxis umgesetzt wird. Jede Änderung der Verordnung könnte für sie zu mehr Aufwand und Personalkosten führen.

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3. Vorbereitungen Novelle

3.01 Schitte zur Novelle – Seite 2 von 3

Wie sehen nun die einzelnen Schritte bis zur EnEV 2012/2013 aus – wie sie zum jetzigen Zeitpunkt absehbar sind:

1. Referentenentwurf zur EnEV 2012 / 2013 Die zuständigen Bundesministerien arbeiten einen Entwurf für die EnEV-Novelle aus. Federführend sind das Bundesbauministerium (BMVBS) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi). Weiter haben auch die Bundesministerien für Umwelt (BMU), Finanzen (BMF), Justiz (BMJ) usw. ein Mitspracherecht. Dieser Arbeitsentwurf wird danach mit der Bundesregierung abgestimmt und zu einem sogenannten „Referentenentwurf“ fortgeschrieben.

2. Bundesländer, interessierte Kreise und EU-Kommission Der Referentenentwurf wird den Bundesländern, den kommunalen Spitzenverbänden und den betroffenen, bundesweit tätigen Organisationen - "interessierte Kreise", das sind Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Einrichtungen der technischen Regelsetzung - vorgelegt. Auch Einzelpersonen oder Firmen können Stellungnahmen einreichen, zwar nicht direkt sondern über die sie vertretenden Organisationen, beispielsweise Architekten über die Bundesarchitektenkammer oder Ingenieure über die Bundesingenieurkammer. Diese Organisationen können die Stellungnahmen zusammenfassen. Parallel dazu reicht die Bundesregierung den Referentenentwurf auch bei der EU-Kommission zur Notifizierung ein, weil die EnEV-Novelle nicht nur die EU-Richtlinie umsetzt sondern darüber hinausgeht. Drei Monate lang muss die Bundesregierung den EU-Partnern danach Zeit lassen.

3. Länder, Verbände und Wirtschaft nehmen Stellung Der nächste Schritt umfasst die Anhörung der Bundesländer, der kommunalen Spitzenverbände und der interessierten Kreise durch die federführenden Bundesressorts. In diesem Fall ist es das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi).

4. Referentenentwurf wird weiterentwickelt Die Bundesregierung wird den Referentenentwurf weiterschreiben und die Ergebnisse der Anhörungen zum Regierungsentwurf nach Ermessen berücksichtigen.

5. Entwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle Das Bundeskabinetts beschließt über den Regierungsentwurf

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3. Vorbereitungen Novelle

3.01 Schitte zur Novelle – Seite 3 von 3

und leitet ihn an den Bundesrat weiter zur Zustimmung.

6. Bundesrat befasst sich mit der EnEV-Novelle Im Bundesrat haben die Bundesländer Gelegenheit ihre Meinungen, Bedenken und Vorschläge einzubringen, denn sie sind für die praktische EnEV-Umsetzung verantwortlich. Die Beratung über den EnEV-Entwurf findet in den fachspezifischen Ausschüssen des Bundesrates statt, in den die jeweiligen Experten aus den Ländern sitzen. Diese Ausschüsse arbeiten Empfehlungen für den Bundesrat aus als Entscheidungshilfen für die endgültige Abstimmung. In einer Plenarversammlung des Bundesrates wird über den EnEV-Entwurf auch anhand der Empfehlungen der Ausschüsse abgestimmt.

7. Bundestag stimmt mit Maßgaben zu Soweit der Bundesrat seine Zustimmung mit Änderungsmaßgaben verbindet, muss das Bundeskabinett zunächst über diese beschließen, bevor die Verordnung verkündet werden kann. Die Zustimmung wäre in diesem Falle ohne Erfüllung dieser Maßgaben nicht wirksam, die Verordnung könnte nicht verkündet werden, denn das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) erlaubt der Bundesregierung die Verordnungen nur mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

8. Die EnEV-Novelle wird verkündet Die geänderte Energieeinsparverordnung wird im Bundesgesetzblatt im Bundesanzeiger Verlag in Köln verkündet.

9. Die EnEV-Novelle tritt in Kraft Die Fristen für das Inkrafttreten der neuen Regelungen sind überwiegend vom Datum der Verkündung abhängig. Die EnEV 2009 wurde beispielsweise am 30. April 2009 verkündet und trat am 1. Oktober 2009 in Kraft. Diese Frist soll den Betroffenen ausreichend Zeit einräumen, damit sie sich auf die neue Rechtslage und Anforderungen einstellen können. Quelle: Informationen des Info-Portals zur Energieeinsparung herausgegeben vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung.  www.bbsr.bund.de | Energieeinsparverordnung / Novellierung 2012 / Rechtsetzungsverfahren

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3. Vorbereitungen Novelle

3.02 Wann kommt EnEV 2012 – Seite 1 von 1

20. Juni 2011

EnEV 2012 – kommt sie schneller als gedacht? Die Frankfurter Allgemeine Zeitung FAZ berichtete am 17. Juni 2011 auf ihrer Immobilien-Seite unter dem Titel „EnEV 2012 auf der Überholspur“, dass die Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) bereits früher als erwartet kommen könnte. Melita Tuschinski, Herausgeberin des Fachportals EnEV-online.de hat das zuständige Bundesbauministerium dazu befragt.

Zeitplan

Lesen Sie die Antworten, die uns Dr. jur. Jürgen Stock, Ministerialrat im Bundesbauministerium (BMVBS), am 20. Juni 2011 zusandte. Er leitet das Referat, das für die rechtlichen Grundlagen des Energieeinsparrechts zuständig ist:

Wie weit ist die EnEV-Novelle gediehen? Die zuständigen Bundesministerien (BMVBS und BMWi) bereiten die Novellierung des Energieeinsparungs-Gesetzes (EnEG 2009) und der Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2009) vor.

Sind energetischen Verschärfungen zu erwarten? Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2011 im Rahmen der Beschlüsse zur Energiewende Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Energiesparrechts für Gebäude beschlossen. Danach ist beabsichtigt, die Anforderungen an Neubauten mit der Energieeinsparverordnung 2012 schrittweise bis 2020 an den europaweiten Standard heranzuführen, soweit dies im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Belastungen der Eigentümer und der Mieter wirtschaftlich vertretbar ist. Auch die Anforderungen an die Modernisierung von Gebäuden sollen im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit angehoben werden. Konkrete Aussagen sind noch nicht möglich.

Wann ist mit dem Referentenentwurf zu rechnen? Der Termin der Vorlage der Referentenentwürfe steht noch nicht fest.

Herr Dr. Stock, vielen Dank für Ihre Antworten!

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3. Vorbereitungen Novelle

3.03 Prognos Studie

2. September 2011

Prognos-Studie: Wie wirkt sich die EnEV 2009 aus volkswirtschaftlicher Sicht aus? Die Bundesregierung setzt in ihrem Energiekonzept auch auf die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden. Ist es volkswirtschaftlich betrachtet jedoch tatsächlich sinnvoll die energetischen Anforderungen im Neubau und Bestands-Sanierung zu erhöhen? Wie wirkt sich die EnEV 2009 in der Praxis aus?

Das Beratungs-Unternehmen Prognos AG mit Sitz in Berlin ist diesen Fragen nachgegangen. Im Auftrag von Verbänden der Bauund Immobilienwirtschaft hat Prognos in einer Studie die Auswirkungen der aktuellen EnEV 2009 aus volkswirtschaftlicher Sicht untersucht im Hinblick auf die Energiekonzept-Ziele der Bundesregierung. Darüber hinaus ordnet die Studie auch energetische Maßnahmen im Neubau einzelwirtschaftlich ein. Die Prognos-Studie gelangt zu folgender Gesamtbewertung: „Die klimapolitische Ausgangslage ist eindeutig: Sollen die gesteckten Klimaschutzziele der Bundesregierung erreicht werden, muss die energetische Qualität im Gebäudebereich erheblich verbessert werden. Die größte Herausforderung liegt dabei nicht allein in der energetischen Wirtschaftlichkeit von Baumaßnahmen, sondern in der Fähigkeit von Vermietern und Selbstnutzern, die notwendigen Gesamtinvestitionen unter Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu leisten. Eine Steigerung der Sanierungstätigkeit sowie der Neubautätigkeit bei gleichzeitiger Verschärfung der energetischen Anforderungen erfordert erhebliche zusätzliche Investitionen gegenüber dem Status quo. Soweit diesen zusätzlichen Investitionen keine zusätzlichen Erträge gegenüberstehen, werden private Akteure diese Investitionen nicht tätigen. Insofern sind die klimaschutzpolitischen Ziele nur mit einer Verbesserung der Ertragsseite – spiegelbildlich einer Entlastung auf der Kostenseite – für die Investoren vereinbar. Marktmäßige Mechanismen werden hier nicht hinreichend greifen. Aus diesem Grund ist staatliches Eingreifen in Form des Ausbaus bestehender oder der Schaffung neuer Anreize und Instrumente zur Unterstützung privater Investitionen geboten.“  www.prognos.de | Download gesamte Studie als Pdf-Text

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3. Vorbereitungen Novelle

3.04 Interview Hoffmann, BMVBS – Seite 1 von 4

6. Sept. 2011

EnEV 2012 kommt! Der Referentenentwurf für die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) soll voraussichtlich bis Ende dieses Jahres fertig gestellt sein. Interview mit Ministerialdirektor Günter Hoffmann, Leiter der Abteilung Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

Federführend für die EnEV sind das Bundesbauministerium (BMVBS) und das Bundeswirtschaftsministerium BMWi). Wie sind das Bundesumweltministerium (BMU) und andere Ministerien beteiligt? Hoffmann: Mit dem Bundeswirtschaftsministerium sind wir gemeinsam, d.h. gleichberechtigt federführend mit der EnEVNovellierung befasst. Eingebunden ist aufgrund der klimaschutztechnischen Aspekte auch das Bundesumweltministerium (BMU). Grundsätzlich sind natürlich noch eine ganze Reihe weiterer Bundesministerien stark eingebunden:



das Verbraucherschutzbundesministerium (BMELV),



das Innenministerium (BMI),



das Justizministerium (BMJ),



das Verteidigungsministerium (BMVg)



das Finanzministerium (BMF)

Der Referentenentwurf der EnEV 2012 soll voraussichtlich bis Ende dieses Jahres fertig gestellt sein wird. Was bedeutet dies für interessierte Fachleute und Investoren? Wird jedermann den Entwurf tatsächlich sehen können? Hoffmann: „Referentenentwurf“ bedeutet ein innerhalb der Bundesregierung abgestimmter Entwurf. Die Bezeichnung ist darauf zurückzuführen, dass normalerweise die Referenten der Bundesministerien einen solchen Entwurf erarbeiteten und danach vorlegen. „Referentenentwurf“ bedeutet formal auch, dass zumindest die Leitungen der beiden federführenden Bundesministerien – im Fall der EnEV 2012 die Bundesministerien für Bau und Wirtschaft - diesen Entwurf gesehen und freigegeben haben. Wenn der Referentenentwurf „vorliegt“ bedeutet es auch, dass er der Öffentlichkeit zugänglich

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3. Vorbereitungen Novelle

3.04 Interview Hoffmann, BMVBS – Seite 2 von 4

gemacht wird und dass er zur Anhörung freigegeben ist. Dann wird er an die betroffenen Verbände sowie an die Bundesländer gesandt.

Im Januar auf der BAU 2011 in München, wurde ein Referentenentwurf für September in Aussicht gestellt. Nun haben Sie den Dezember als Termin ins Auge gefasst? Worauf ist diese dreimonatige Verzögerung zurückzuführen? Hoffmann: Was sicherlich jetzt eine große Rolle auch für unsere Arbeit für den Referentenentwurf gespielt hat, ist das ganze Geschehen um den Ausstieg aus der Atomenergienutzung, den die Bundesregierung im Sommer beschlossen hat. Wir waren alle sehr intensiv in die Entwicklung der damit beschlossenen Maßnahmen involviert. In diesem Rahmen konnten wir uns noch nicht um alle Einzelheiten der EnEV 2012 kümmern.

Die EnEV-Novelle bereiten Sie in Ihrem Haus auch auf der Grundlage der Ergebnisse von Begleitforschung vor. Bitte benennen Sie einige. Hoffmann: In dem Forschungsprojekt „Evaluierung und Fortentwicklung der EnEV 2009: Untersuchung zu ökonomischen Rahmenbedingungen im Wohnungsbau“ werden zum Beispiel die Auswirkungen der EnEV 2009 auf die Investitionen im Wohnungsneubau und Wohnungsbestand untersucht. Hierbei wird nicht nur der Fall des selbstnutzenden Eigentümers betrachtet, sondern auch der des vermietenden Investors. Nur zur Erinnerung: deutlich mehr als die Hälfte des gesamten Wohnungsbestands sind Mietwohnungen! Ein anderes Projekt befasst sich beispielsweise mit der „Fortentwicklung des Ansatzes "EnEV easy" für die Verwendung in EnEV 2012“. Eine weitere Aufgabenstellung lautet „Validierung der überarbeiteten DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden), Version 2011“. Ein ganz wichtiges Thema sind schließlich Untersuchungen zum Begriff des „Niedrigstenergiegebäudes“.

Welche Dokumente sollten Bauherren und Investoren im Blick haben, zu den künftigen Anforderungen? Hoffmann: Wer sich dafür interessiert, was kommen könnte, sollte sich außer der EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010 insbesondere die neueren Aussagen zum Energiekonzept ansehen, bzw. die Beschlüsse im Rahmen des Ausstieg aus Atomenergienutzung. Das Eckpunktepapier „Der

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3. Vorbereitungen Novelle

3.04 Interview Hoffmann, BMVBS – Seite 3 von 4

Weg zur Energie der Zukunft“ bietet einen guten Überblick dazu.

Im Januar auf der BAU 2011 war zu hören, dass es durch die EnEV 2012 wohl eher keine Verschärfungen der energetischen Anforderungen geben wird. Wie ist der jetzige Stand angesichts des neuen Energie-Pakets der Bundesregierung? Hoffmann: Die Bundesregierung hat hierzu im Juni beschlossen, eine ambitionierte Verschärfung bei der Erhöhung der energetischen Anforderungen anzustreben, soweit dies im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Belastungen der Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar ist. Zur Verschärfungsfrage haben wir im Augenblick jedoch noch keine Klarheit.

Sie stützen sich bei Ihren Entscheidungen auch auf die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die sie als Begleitprojekte in Auftrag geben. Wie weit sind Sie mit Ihren Erkenntnissen angesichts der Ergebnisse dieser Untersuchungen? Hoffmann: Die vorliegenden Zwischenergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen werden gegenwärtig aufmerksam geprüft. Insgesamt zeichnet sich ab, dass die Anforderungen der EnEV 2009 im Allgemeinen wirtschaftlich umsetzbar sind – sowohl für selbstnutzende Wohnungseigentümer als auch für Vermieter. Im Hinblick auf mögliche Handlungsspielräume für eine weitere Verschärfung der EnEV-Anforderungen liegen abschließende Erkenntnisse noch nicht vor.

Die EU verordnet ab 2021 nur noch NiedrigstenergieNeubauten für ihre Mitgliedsstaaten und neue öffentliche Gebäude sogar ab 2019. Wie weit sind Sie mit dieser Aufgabe im Rahmen der EnEV-Novelle soweit gekommen? Hoffmann: Wir wollen diesen Standard, der in acht bis neun Jahren vorgeschrieben werden soll, nicht bereits jetzt festlegen, da die Märkte Zeit für die notwendigen Anpassungen brauchen.

Wird Deutschland wieder pünktlich die EU-Richtlinie umsetzen oder gibt es zeitliche Probleme? Bleiben wir Vorreiter für „energieeffiziente Gebäude“? Hoffmann: Wir streben nach wie vor die fristgerechte 1:1 Umsetzung der EU-Richtlinie an. Eine andere Frage ist, ob man das Anforderungs-Niveau verschärft. Ich möchte folgen-

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3. Vorbereitungen Novelle

3.04 Interview Hoffmann, BMVBS – Seite 4 von 4

des betonen:



Es ist eine Sache, was gemäß § 5 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009) wirtschaftlich vertretbar ist.



Es ist eine andere Sache, inwieweit man aus wohnungspolitischer Sicht die grundsätzlich vorhandenen Spielräume tatsächlich nutzten kann – man denke hier zum Beispiel an Vermieter, die die Kosten der energetischen Investitionen über höhere Mieten erwirtschaften müssen, und an die begrenzte Belastbarkeit der Mieter.

Das BMVBS hat immer wieder deutlich gemacht, dass die Umsetzung der energie- und klimapolitischen Vorgaben nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und mit Blick auf die sozialen Konsequenzen erfolgen kann. Kurz gesagt, die Wohnungsmärkte müssen es auch verkraften können.

Vor der EnEV 2009 wurde auch das EnEG novelliert? Wird es auch diesmal geändert? Hoffmann: Ja, auch das EnEG muss geändert werden, weil wir noch Ermächtigungen mit aufnehmen müssen, um die EnEV 2009 novellieren zu können, beispielsweise zur Einführung von internetgestützten Expertenlisten und zu dem unabhängigen Kontrollsystem für Energieausweise, das die Richtlinie verlangt.

Herr Hoffmann, herzlichen Dank für Ihre aufschlussreichen Antworten! Das Interview führte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, Herausgeberin des Fachportals EnEV-online.de Links zu weiteren Informationen:



Informationen des Bundesbauministeriums: www.bmvbs.de



Forschungsprojekte zur EnEV-Novellierung: www.bbsr.bund.de



Eckpunktepapier „Der Weg zur Energie der Zukunft“: www.bmwi.de

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3. Vorbereitungen Novelle

3.05 Umfrage Industriebau – Seite 1 von 6

7. Dezember 2011

EnEV 2013 für Industriebau / Nichtwohnbau Sind weitere Verschärfungen der energetischen Anforderungen wirtschaftlich zu realisieren? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

Online-Umfrage

Mitte November 2011 fragten wir unsere Leser des Fachportals www.EnEV-online.de u. a. was sie zu weiteren energetischen Verschärfungen durch die EnEV 2012 für Industriebauten halten. Die Grafik zeigt zunächst den Trend anhand von 52 Antworten. Auf den nächsten Seiten finden Sie auch einige Argumente.

EnEV 2012 für Industriebau / Nichtw ohngebäude Sind weitere Verschärfungen der energetischen Anforderungen wirtschaftlich zu realisieren? 6%

4%

8%

48%

17%

17%

Nein! Ja, für Primärenergiebedarf (Anlagentechnik) Ja! Ja, für Wärmeschutz der Gebäudehülle Ja, für bestimmte Gebäude Ja, mit finanzieller Förderung

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Online-Umfrage

3. Vorbereitungen Novelle

3.05 Umfrage Industriebau – Seite 2 von 6

Argumente der Teilnehmer

Zitate

Welche Gründe haben die Planer für Ihre jeweilige Meinung angegeben? Im Folgenden finden Sie einige beispielhafte Antworten, die wir kommentarlos wiedergeben. Nur wenn unsere Leser Abkürzungen benutzt haben, haben wir diese in Klammern gesetzt und davor den vollständigen Begriff geschrieben.

Verschärfte EnEV 2012?

Ja!

17 %

Im Industriebau



Ja, das Gesamtpaket muss stimmen.



Ja. Ganz wichtig ist nicht nur die Planung, sondern der tat-

wirtschaftlich möglich? sächlich richtige Einbau und Betrieb der Anlagentechnik.



Ja, zum großen Teil. Allein eine Blower door Pflicht wäre gut. Der konsequente Einsatz von Brennwertgeräten muss Pflicht werden. Noch wichtiger wäre die Betrachtung der Altgebäude.



Ja, da die Anforderungen, insbesondere für den Transmissionswärmeverlust bei Nichtwohngebäuden (NWG) sind nicht allzu hoch sind. Es ergeben sich zu dünne Dämmstoffdicken. Primärenergetisch ist es schon mit der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) eng, da die meisten unserer Kunden das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) über die 15 %-EnEV-Unterschreitung einhalten. Aber warum soll nicht auch die Industrie weg von den fossilen Lösungen? Die Berücksichtigung der Fotovoltaik (FV) im JahresPrimärenergiebedarf (Qp) bei Eigenstromversorgung ist zunehmend angesagt!

Verschärfte EnEV 2012?

Ja, mit finanzieller Förderung / Anreize

Im Industriebau



wirtschaftlich möglich?

Ja, wenn finanziell Anreize durch Fördermittel bereitgestellt werden.



Derzeit schon hoher Aufwand, Akzeptanz bei Bauherren schwierig. In Zusammenhang mit Nachhaltigkeit bereits Erfolge erzielt. Unternehmerisches Ziel NR. 1 Amortisation – daher wirtschaftliche Anreize wichtig.

4%

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3. Vorbereitungen Novelle

3.05 Umfrage Industriebau – Seite 3 von 6

Verschärfte EnEV 2012?

Ja, für bestimmte Gebäude / Prozesse

Im Industriebau



Eher unter Einbeziehung der Prozesse.



Ja, jedoch wie beispielsweise große Automobilwerke es vor-

6%

wirtschaftlich möglich? zeigen, die stets eine Teil-Effizienz umgesetzt haben.



Ja, insbesondere für Betriebe mit hoher Abwärme/Kühllast.



Es kommt immer auf die Branche und die Firma an sich an; Manche Firmen (selbst aktiennotierte) haben auch das Green-Image für Marketingzwecke erkannt. laut meiner Erfahrung werden im Industriebau oftmals nur sehr kurze Amortisationszeiten von Projekten akzeptiert; teilweise von unter zwei Jahren. Als Folge kommen Bauteilsanierungen an der Hülle dadurch oftmals nicht in Frage. Ansätze gibt es nur bei völlig maroden bzw. veralteten Gebäuden und Grundrissen, welche für neue Nutzungen ertüchtigt werden sollen. Im Industriebau wird allgemein ein Faktor vollständig unterschätzt: Die meisten Werke und Gebäude heben eine Fernwärmeversorgung aus Prozessbereichen und KWK-Prozessen, doch in keinem der Fälle wurde bisher ein nachgewiesener Primärfernwärmefaktor gemäß Fernwärme (FW) 309 berechnet und die Gebäude werden dadurch oft schlechter berechnet als sie eigentlich sind. In den Betrieben stehen auch oftmals noch Werte für Erzeugung, Verbräuche und Verluste zur Verfügung.

Verschärfte EnEV 2012?

Ja, für den Wärmeschutz der Gebäudehülle

Im Industriebau



wirtschaftlich möglich?

Abhängig vom Nachweisverfahren für Bodenplatten, bei gedämmter Bodenplatte bzw. U-Wert-Berechnung nach DIN EN ISO 13370 (Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden Wärmeübertragung über das Erdreich - Berechnungsverfahren). Eine Verschärfung in der Regel kein Problem, wenn die Anlagentechnik mit regenerativen Energien vorliegt. Bei größeren Industrie-Werken im Bestand ist diese häufig nicht vorhanden.



Ja, bei der Hülle. Referenzwerte sind wenig ambitioniert.



Meines Erachtens sind weitere Verschärfungen nur im Bereich der Transmission und der Bauausführung wirtschaftlich zu realisieren. Im Bereich der Anlagentechnik ist es ohnehin schwer das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sinnvoll umzusetzen. Die Bauherren wollen in den Bereichen Heizung und erneuerbare Energien nicht zuviel investieren und nicht viel Wartungsarbeiten und -kosten haben (Konzentration auf das Kerngeschäft).

8%

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3. Vorbereitungen Novelle

3.05 Umfrage Industriebau – Seite 4 von 6

Verschärfte EnEV 2012?

Ja, für den Primärenergiebedarf (Anlagentechnik)

Im Industriebau



wirtschaftlich möglich?

17 %

Unsere Gebäudehüllen sind heute schon weit über den Anforderungen gedämmt. Probleme haben wir, wenn die klassischen Energieträger Öl oder Gas eingesetzt werden sollen/müssen. Hier aber in erster Linie mit dem ErneuerbareEnergien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Die Anforderungen sind realisierbar, wenn Öl und Gas erneuerbare Bestandteile haben.



Nicht mehr in der Gebäudedämmung, nur noch in der Energieversorgung wenn ein geeignetes Umfeld wie beispielsweise Prozess-Abwärme zur Verfügung steht oder KWK- Anlagen zum Einsatz kommen können.



In der Gebäudehülle kaum noch, der Wettbewerbsdruck auf verschiedene Branchen ist jetzt schon erdrückend! In der Anlagentechnik ja!



Eine weitere Verschärfung in Bezug auf die Gebäudehülle ist mitunter kaum mehr wirtschaftlich, da wir aufgrund der großen Abwärme von Produktionsprozessen eine Verbesserung der Gebäudehülle nicht weiter anstreben müssten.



Bei der Primärenergie grundsätzlich ja, wenn moderne Anlagentechnik, die ohnehin zum Einsatz kommt, in den Nachweisen realistisch erfasst werden kann. (Novelle DIN 18599).

Verschärfte EnEV 2012?

Nein!

Im Industriebau



wirtschaftlich möglich?

Nein, nein und nochmals nein. Hier muss dem Dämmwahn Einhalt geboten werden und das Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG) eingeschränkt werden.



Ich hege Zweifel, dass sich die erhöhten Herstellungskosten während der üblichen Nutzungszeiten vor allem der Stahlleichtbauhallen rechnen.



Nein! Gerade die Objekte wie Druckereien, Bäckereien, Einkaufsmärkte (Baumärkte, Elektromärkte, SB-Markt), Bürogebäude haben nach Einschätzung der Nutzer schon jetzt sehr niedrige Heiz- und Unterhaltskosten. Hier ist eine höhere Investition für einen höheren Standard nicht darstellbar.



Nein. Auch bei der Dämmung der Hülle sind Dicken der Wärmedämmung von mehr als 25 cm Grenzen gesetzt. Allgemein ist keine wirtschaftliche "Verschärfung" möglich.



Wahrscheinlich nicht wegen der Bedenken der Investoren. Bereits die Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ist zu kostenintensiv. Es sind wahre „Rechenkunststü-

48 %

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3. Vorbereitungen Novelle

3.05 Umfrage Industriebau – Seite 5 von 6

cke“ bei niedrig beheizten Hallen notwendig. Außerdem gibt es auch Probleme bei der Lüftungstechnik, der Aufwand ist sehr hoch und der Nutzen sehr gering.



Nein, man kann nicht 200 Quadratmeter (m²) thermische Solaranlage fordern bzw. realisieren, bei einer Heizlast von 35 Kilowatt (kW) und fünf Beschäftigten.



Nach unserer Erfahrung besteht bei den Bauherrschaften der Industrie bzw. der öffentlichen Hand wenig Interesse am Einsatz alternativer Energien. Ob sich das in Zukunft ändern wird? Ohne Interesse der Bauherrschaften geht es unserer Meinung nicht einmal die Anforderungen umzusetzen!



Im Gewerblichen Bereich besitzen die Firmen in der Regel Sonderverträge zur Energieversorgung mit teilweise relativ niedrigen Energiekosten, hier wird eine wirtschaftliche Darstellung schwierig.



Die Kunden sind in der Regel Kaufleute für die der 'return of invest' im Vordergrund steht. Folglich wird gern an Lüftungstechnik gespart. Luftdichtigkeit über große Flächen setzt einen hohen Aufwand an Aufsicht bei der Ausführung voraus was selten honoriert wird. Wenn alles optimal gelaufen ist, kann trotzdem die Energiebilanz am Nutzerverhalten scheitern (Türen, Oberlichter bleiben ständig geöffnet, Tore stehen offen, weil Arbeitsabläufe dies erfordern, ...). Ein weiteres Anziehen der Stellschrauben ist Kunden kaum mehr vermittelbar. Ich sehe die Planer und Ausführenden als Getriebene der erfolgreichen Lobbyarbeit der Baustoffindustrie in den DIN-Ausschüssen.



Nein, aus folgenden Gründen: Insbesondere bei hohen Raumhöhen und einer mechanischen Lüftungsanlage ist es schwierig den Nachweis nach EnEV 2009 zu führen. Grund: Die Volumenströme in den Nutzungsprofilen sind flächenbezogen, im geplanten Gebäude jedoch Volumenbezogen. Somit sind die Volumenströme im nachzuweisenden Gebäude im einiges höher - und damit auch der Ventilatorstrom - ein Nachweis ist fast nicht mehr möglich. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass bei extremen Baukörpern die StandardProfile nicht passen. Es stellt sich oft die Frage ob ein Nachweis anhand eines Referenzgebäudes hier Sinn macht... Hier ist auch der Blower-Door-Test zu nennen. Das Referenzgebäude hat diesen Bonus...aber versuchen Sie mal ein 150.000m³ große Halle zu messen...und hier mit einem n50 von 4 1/h zu rechnen macht den Nachweis echt schwierig. Zudem kommt noch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Momentan planen wir ein Shopping Center, welches nur mit Mühe und Not alle Anforderungen erfüllt,

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3. Vorbereitungen Novelle

3.05 Umfrage Industriebau – Seite 6 von 6

dabei wird schon ein hohes Dämmniveau - beispielsweise das Dach mit einem U-Wert von 0,17 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/²K) und mechanische Lüftung mit hoher Wärmerückgewinnung genutzt. Noch höhere Anforderungen wären nicht erfüllbar.



Jede Verschärfung bedeutet in der Regel einen unverhältnismäßigen Aufwand, welcher sich selten in rechenbare Energieeinsparungen widerspiegelt. Kostenlose Maßnahmen (Fensterflächenanteile, Orientierung auf dem Grundstück) einer sinnvollen Planung bleiben leider oft bedeutungslos, da das Referenzgebäude jeden Zirkus mitmacht.



Häufig Nein, weil im Industriebau immer noch fossile Energieträger eingesetzt werden.



Ich befürchte gerade für die Nachweise der niedrig temperierten Gebäude ergibt sich hier eine Unwirtschaftlichkeit.



Eine wirtschaftliche Realisierung bei einer weiteren Verschärfung lässt sich nur schwer umsetzen, da sich die Verschärfungen im Wesentlichen auf die Absenkung der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) beziehen. Bei der Berechnung haben diese im Vergleich zu anderen Verbräuchen, beispielsweise für die Klimatechnik oder Beleuchtung einen verhältnismäßig geringen Einfluss. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle übt einen wesentlich größeren Einfluss aus.



Da es aufgrund der geforderten Produkteigenschaften der Wärmedämmung im Industriebau (mechanische Eigenschaften) nur bedingt möglich ist, die Wärmeleitfähigkeit der Dämmung im großen Stil abzusenken, geht eine Verschärfung der Wärmedämm-Anforderungen mit größeren Aufbauhöhen einher. Da sind wir mit der EnEV 2009 sicher schon in einem Grenzbereich für normal beheizte Gebäude (mindestens 19 Grad Celsius Innentemperatur). Hier sind dann oft auch geometrische Grenzen gesetzt, wie bei der Gefälledämmung. Lange Gefällestrecken führen zu sehr hohen Aufbauhöhen.

Online-Umfrage

Herzlichen Dank an alle Teilnehmer! Wir danken nochmals recht herzliche allen Fachleuten / EnEVonline Leser, die an unserer Umfrage teilgenommen haben. Wollen Sie uns auch eine Antwort oder Kommentar zusenden?  Bitte kontaktieren Sie uns über EnEV-online.

EnEV-online

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3. Vorbereitungen Novelle

3.06 Umfrage Änderung EnEV – Seite 1 von 2

9. Dezember 2011

Änderung der Energieeinsparverordnung - die Skeptiker von heute sind die Optimisten von morgen - Umfrage zur EnEV im Industriebau Gespannt warten Architekten, Planer und Bauherren auf den Entwurf der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2012.

Online-Umfrage

Bei einer aktuellen Umfrage des Fachportals EnEV-online.de zeigte sich die Hälfte der Planer sehr skeptisch gegenüber verschärften energetischen Anforderungen im Industriebau. Mit Blick auf die Zukunft sehen jedoch zwei Drittel der Befragten realistische Chancen für Niedrigstenergie-Neubauten ab 2021, wie es die EU-Richtlinie fordert.

EnEV 2012 als nächster Schritt: Argumente der Skeptiker Wer heute einen neuen Industriebau nach der aktuellen EnEV 2009 plant muss nachweisen, dass die Gebäudehülle genügend gedämmt und luftdicht ist und dass der Jahresprimärenergiebedarf zum Heizen, Lüften, Warmwasser und Beleuchten unter der erlaubten Höchstgrenze liegt. Bei einer verschärften EnEV 2012 befürchten die befragten Planer, dass ein erhöhter Wärmeschutz zu hohen Aufbauhöhen der Außenbauteile und Kosten führen würde, die der Eigentümer nicht mehr durch Energieeinsparung erwirtschaften könnte. Bei der energetischen Berechnung hätte die Dämmung im Vergleich zur Klimatechnik oder Beleuchtung einen verhältnismäßig geringen Einfluss. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle übe einen wesentlich größeren Einfluss aus. Weil die Firmen im gewerblichen Bereich häufig Sonderverträge mit den Energieversorgern abschließen, wäre es für Planer sehr schwierig die energetischen Mehrkosten wirtschaftlich dazustellen. Bereits jetzt würden ihre Kunden gern an der Lüftungstechnik sparen und eine luftdichte Gebäudehülle der großen Flächen im Industriebau setze eine sehr aufwendige Überwachung während der Ausführung auf der Baustelle voraus.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle

3.06 Umfrage Änderung EnEV – Seite 2 von 2

EnEV 2020 für Niedrigstenergiegebäude: Argumente der Optimisten In zehn Jahren kann es allerdings ganz anders aussehen. Die Bundesregierung strebt das klimaneutrale Gebäude an, das dem Konzept des Niedrigstenergiebauten der EU-Richtlinie nahe kommt. Zwar ist noch keine EnEV 2020 angekündigt, jedoch erlaubt die EU-Richtlinie ab 2021 nur noch Niedrigstenergie-Neubauten. Diese Gebäude werden heute bereits gebaut, wenn auch meist nur im Rahmen staatlich geförderter Vorzeige-Projekte. Die befragten Planer fanden diese Baustandards ab 2020 machbar, weil die Industrie in ihren Bauten innovative Anlagentechniken wie Wärmrückgewinnung (WRG) aus Kältemaschinen, Betonkernaktivierung, Lüftungsanlagen mit WRG nutze. Die meist hohen internen Wärmequellen ließen mit realistischen Dämmstandards auch Passivhausqualität zu und die meisten Flachdächer würden sich sehr gut für solare Nutzung eignen. Wie ein Planer feststellte: „Es muss die Zukunft des Bauens bedeuten!“

 www.tuschinski.de/presse

Melita Tuschinski: EnEV 2014 – was kommt?

3.07 Fünf häufige Fragen – Seite 1 von 7

12. März 2012

EnEV 2014: Antworten auf fünf häufige Fragen Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

1. Dokumente

Wo finden wir den Entwurf zur EnEV 2012? Der Entwurf für die EnEV 2012 ist noch nicht veröffentlicht.

Termin

Im Frühjahr/Sommer 2012 soll es soweit sein. (Das Frühjahr beginnt dieses Jahr am 20. März und der Sommer am 21. Juni.). Diesen Termin „Frühjahr/Sommer 2012“ nennt die Bundesregierung in ihrem Bericht für das Jahr 2011 in Zusammenhang mit der anstehenden Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009) und der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009).

Anlass

Diese beiden Regelungen werden geändert weil Deutschland – wie auch die anderen EU-Mitgliedsländer – die neugefasste europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2010 umsetzen muss.

Zeitplan

Der Bericht der Bundesregierung vom Januar 2012 weist den Status und Zeitplan für die Änderungen folgendermaßen aus: „Status:

Nationale Umsetzung in Vorbereitung;

Kabinett:

Frühjahr / Sommer 2012;

Inkrafttreten: Januar 2013.“ Referenten-

Der erste Entwurf für die EnEV 2012 ist der sogenannte „Refe-

Entwurf

renten-Entwurf“. Diesen arbeiten die beteiligten Abteilungen der zuständigen Bundesministerien aus. Federführend sind das Bundesbauministerium (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung – abgekürzt: BMVBS) zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie – abgekürzt: BMWi). Auch andere Bundesministerien sind beteiligt, wie beispielsweise für Umwelt (BMU), Verbraucherschutz (BMELV), Justiz (BMJ), Finanzen (BMF).

Interview

 Weitere Info auch in unserem Interview ab Seite 2.04

Entwurf

Melita Tuschinski: EnEV 2014 – was kommt?

3.07 Fünf häufige Fragen – Seite 2 von 7

2. Inkrafttreten

Ab wann gilt die EnEV 2012?

Verkündung

Wie auch die bisherigen EnEV-Fassungen wird die EnEV 2012 im

Zeitplan

Bundesgesetzblatt des Bundesanzeiger-Verlages in Köln verkündet. Dieser gedruckte Text ist rechtsverbindlich, d.h. es ist die offiziell geltende Fassung der Verordnung. Die EnEV 2012 wird dabei entweder als Änderungsverordnung in Bezug auf die aktuelle EnEV 2009 oder als neugefasste EnEV-Fassung verkündet. Die verkündete EnEV 2012 legt auch rechtverbindlich fest, ab welchem Datum sie für welche Bauvorhaben gilt. Wenn die Novelle dem bisherigen Prinzip folgt, gelten folgende Regeln: Baugenehmigung



Bauanzeige

Bei Vorhaben mit Baugenehmigung oder -anzeige bestimmt das Datum des Antrags / Anzeige die geltende EnEV-Fassung. Angenommen, die EnEV 2012 tritt am 9. Januar 2013 in Kraft. Dann gelten für alle künftigen Bauvorhaben mit Bauantrag oder Bauanzeige bis einschließlich 8. Januar 2013 noch die Anforderungen der ‚alten’ EnEV 2009.

Keine Baugenehmigung



keine Bauanzeige

Bauvorhaben, für die der Bauherr keine Baugenehmigung benötigt und auch keine Bauanzeige erstatten muss bestimmt das Datum wann er tatsächlich mit der jeweiligen Baumaßnahme beginnt, welche EnEV-Fassung gilt. Angenommen, die EnEV 2012 tritt am 9. Januar 2013 in Kraft. Dann gelten für alle künftigen Bauvorhaben, die weder einen Bauantrag noch ein Bauanzeige erfordern noch die Anforderungen der ‚alten’ EnEV 2009 wenn der Bauherr mit den Baumaßnahmen spätestens am 8. Januar 2013 beginnt.

Achtung Verträge

Weitsichtige Investoren und Bauherren wollen häufig schon heu-

Berater und Planer

te nach dem künftigen EnEV-2012-Standard planen und bauen.



Als Berater oder Planer kennen Sie die rechtsverbindlichen Anforderungen der EnEV 2012 an Gebäude und die Termine ab wann welche Anforderungen gelten erst wenn der rechtsverbindliche Verordnungstext verkündet ist. Erst danach können Sie sich auch vertraglich verpflichten nach dem Standard der EnEV 2012 zu planen und zu bauen.



Bis dahin sollten Sie Ihre potentiellen Auftraggeber darüber informieren (auch schriftlich als Nachweis!) dass die EnEV 2009 novelliert wird und dass die Anforderungen und Termine der EnEV 2012 noch nicht rechtsverbindlich feststehen.

 Weitere Info im Artikel in „Der Bausachverständige“ 6/2011

Artikel

Melita Tuschinski: EnEV 2014 – was kommt?

3. Anforderungen

3.07 Fünf häufige Fragen – Seite 3 von 7

Was wird die EnEV 2012 fordern? Die EnEV 2012 setzt einerseits die europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und parallel dazu das Energiekonzept der Bundesregierung um. Dabei darf auch die EnEV 2012 nur wirtschaftliche Maßnahmen fordern, wie es das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) festlegt.

EU-Richtlinie

Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsländer Verordnungen zu erlassen, damit sie z.B. folgende Anforderungen erfüllen:



Niedrigstenergie-Standard: Ab dem Jahr 2021 werden nur noch „Niedrigstenergiegebäude“ errichtet. Für öffentliche Bauten gilt diese Pflicht bereits zwei Jahre früher, d.h. ab dem Jahr 2019. Der sehr geringe Energiebedarf dieser Neubauten sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – auch solche die am Standort oder in der Nähe erzeugt werden – gedeckt sein.



Alternative Energietechnik: Bei Neubauten und größeren Baumaßnahmen im Bestand soll auch jeweils geprüft werden, ob alternative, hocheffiziente Energiesysteme in Betracht kommen, ob diese technisch, ökologisch und wirtschaftlich einsetzbar sind.



Aushang-Energieausweis: Nicht nur öffentliche Dienstleitungsbauten sondern auch sonstige Gebäude mit regem Publikumsverkehr sollen einen Energieausweis aushängen (wie Hotels, Kinos, Kaufhäuser, Theater), wenn ihre Gesamtnutzfläche 500 Quadratmeter übersteigt. Ab Mitte 2015 sollen 250 m² als Maßstab für diese Aushang-Pflicht gelten.



Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte: Die Kontrolle soll sich auf Stichproben beschränken und zwar auf einen statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte.

 Weitere Info auch in unserem Beitrag ab Seite 4.06 Energiekonzept

Die Bundesregierung strebt mit ihrem Energiekonzept folgende

Bundesregierung

Energieeffizienzziele an:



„Klimaneutrale Neubauten“ ab 2020 einführen.



Den Primärenergiebedarf im Bestand bis 2050 um 80 Prozent senken, d.h. einen „klimaneutralen Bestand“ realisieren.



Einen Sanierungsfahrplan für den Baubestand entwickeln.

 Weitere Info auch in unserem Beitrag ab Seite 3.02 und 3.03

Standard

Melita Tuschinski: EnEV 2014 – was kommt?

3.07 Fünf häufige Fragen – Seite 4 von 7

Energieeinsparungs-

Die EnEV 2012 ist dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG unter-

Gesetz (EnEG)

worfen. Die Novelle kann nur insoweit verschärfte Anforderungen stellen als sie wirtschaftlich realisierbar sind.



Die Gutachten des BMVBS belegen, dass die EnEV 2009 in ihren Anforderungen das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllt.



Im Wohnbau wären verschärfte Anforderungen nur in einigen Punkten zu realisieren. Im Nichtwohnbau birgt die Beleuchtung, Klima- und Lüftungstechnik noch Einsparpotential.

 Weitere Info: Pressestelle Bundesbauministerium (BMVBS)

4. Verschärfung

Wird die EnEV 2009 um 30 Prozent verschärft? Die Angst geht wieder um unter Bauherren und Investoren, weil die Bundesregierung vor Jahren eine weitere Verschärfung der energetischen Anforderung um 30 Prozent angekündigt hatte.

Bestand

Doch bereits seit letztem Jahr signalisieren die Vorträge der Vertreter des Bundesbauministeriums, dass es im Bestand wohl eher keine Verschärfungen geben wird. Das Ziel der Bundesregierung ist auch recht weit gestreckt: Erst bis 2050 soll der gesamte Baubestand klimaneutral saniert sein. Allerdings fordert die EU-Richtlinie, dass die öffentliche Hand eine Vorreiterrolle übernimmt und ihre Gebäude zu Niedrigstenergiegebäuden saniert. Auch sollen sie verpflichtet werden die Modernisierungsempfehlungen, welche der Aussteller dem Energieausweis ggf. beifügt, als Sanierung zu realisieren.

Neubau

Im Neubau scheint es im Wohnungsbau höchstens vereinzelt zu

Wohnbau

Verschärfungen zu kommen – auch hier gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG). Dass dieses Prinzip in einer Novelle des EnEG „ausgehebelt“ wird, davon war noch nie die Rede und ist sehr unwahrscheinlich.

Neubau

Im neuen Nichtwohnbau hingegen zeigt sich das Bundesbauminis-

Nichtwohnbau

terium (BMVBS) aufgrund der durchgeführten Forschungsprojekte zuversichtlich, dass die Anlagentechnik für die Beleuchtung, Lüftung und Klimatisierung noch Einsparpotentiale bereit halte. Hier könnte das Referenzgebäude nach EnEV 2012 entsprechend „strenger“ ausgestattet werden, wie diese konkret aussieht werden wir im Referentenentwurf nachvollziehen.

Stufenweise

Melita Tuschinski: EnEV 2014 – was kommt?

5. Änderungen

3.07 Fünf häufige Fragen – Seite 5 von 7

Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2009?

Wenn man die Vorträge der Vertreter des Bundesbauministeriums anhört kommt man nicht umhin an die EnEV 2004 zu denken. Sie war die Novelle der ersten EnEV 2002. Auch damals ging es hauptsächlich darum die neuesten Ausgaben der Normen einzubeziehen, weil die erste EnEV 2002 statisch auf bestimmte Normen-Ausgaben hinwies. Auch in der neuesten Ausgabe der VfW-aktuell des Bundesverbandes für Wohnungslüftung e. V. geht das Editorial davon aus, dass „… die EnEV 2012 wohl ein Reförmchen bleiben wird, …“ Was die kommenden Änderungen anbelangt sind manche sehr wahrscheinlich und etliche öffentlich noch nicht bekannt. Hier einige Beispiele: DIN V 18599



Neue Normen-Ausgaben: Dass die EnEV 2012 auf die neueste Ausgabe der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) vom Dezember 2011 verweisen wird ist wohl sicher. Als professionelle EnEV-Anwender sollten Sie die Zeit jetzt nutzen und sich mit den neuen Inhalten und Methoden dieser erneuerten Normenreihe vertraut machen.

Energieeffizienter



Neubau

Niedrigstenergie-Neubauten: Dass ab 2021 nur noch neue Gebäude mit einem sehr geringen Energiebedarf errichtet werden und öffentliche Gebäude bereits ab 2019 dieser Pflicht unterliegen ist durch die EU-Richtlinie festgelegt. In welchen Schritten dieser Standard jedoch durch die EnEV eingeführt ist noch ungewiss, weil auch die neue EnEV 2012 nur wirtschaftliche Maßnahmen fordern darf, wie es das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG) vorschreibt. Das EnEG wird auch novelliert und soll voraussichtlich die Definition des „klimaneutralen Gebäudes“ umfassen, welches dem „Niedrigstenergiegebäude“ nach der EU-Richtlinie gleicht.

Vereinfachte Berechnung



Der Ansatz „EnEV easy“ soll voraussichtlich auch in die EnEV 2012 eingehen. Diese vereinfachte Alternative wurde vom Fraunhofer IBP in Stuttgart im Rahmen einer Studie ausgearbeitet. Die Methode „EnEV easy“ bezieht sich auf neue Wohngebäude, die nach ihrer Gestaltung und Größe in fünf Kategorien unterteilt sind: Einfamilienhäuser (freistehend, Doppelhaushälfte und Reihenmittelhaus) und Mehrfamilienhäuser (MFH) (große MFH mit Nutzfläche unter 330 m² und kleine MFH mit Nutzfläche höchstens 350 m²). Für jede Kategorie wurden jeweils zehn marktgängige Anlagensysteme definiert, mit denen diese Wohngebäude sowohl die Anforderungen der EnEV als auch des Erneuerbare-Energien-

Vergleich

Melita Tuschinski: EnEV 2014 – was kommt?

3.07 Fünf häufige Fragen – Seite 6 von 7

Wärmegesetzes (EEWärmeG) erfüllen. Die EnEV-easy-Studie finden Sie als Download unter:  www.baden-wuerttemberg.de/fm7/2028/IBP-WB150.pdf Wirtschaftlichkeit



Alternative Energietechnik: Die EU-Richtlinie fordert bei Neubau und bei größeren Renovierungen auch alternative, hocheffiziente Energiesysteme in Betracht zu ziehen und zu prüfen, ob diese technisch, ökologisch und wirtschaftlich einsetzbar sind. Inwieweit die EnEV 2012 diese Änderung aufnehmen wird ist soweit öffentlich noch nicht bekannt.

Hotels, Kinos,



Aushang-Energieausweis: Nicht nur öffentliche Dienstlei-

Kaufhäuser

tungsbauten sondern auch sonstige Gebäude mit regem Pub-

Supermärkte, usw.

likumsverkehr sollen nach der EU-Richtlinie einen Energieausweis aushängen (wie Hotels, Kinos, Kaufhäuser, Theater), wenn deren Gesamtnutzfläche 500 Quadratmeter (m²) übersteigt. Ab 9. Juni 2015 soll diese Grenze auf 250 m² sinken. Diese Regelung wird höchstwahrscheinlich in die EnEV 2012 aufgenommen. Die Frage ist ob die Novelle auch die Milderung der EU-Richtlinie übernimmt, dass diese Regel nur für diejenigen Gebäude gilt, für die bereits ein Energieausweis ausgestellt wurde. Das wären alle entsprechen Neubauten aus den letzten zehn Jahren, so lange gilt ein Energieausweis nach EnEV 2007 oder EnEV 2009, bzw. ein Energiebedarfsausweis nach EnEV 2002 oder EnEV 2004.

Energiehinweis



in Anzeigen

Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen: Wenn man sich heute die Anzeigen beispielsweise in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) freitags auf den Immobilienseiten ansieht ist es eher die Ausnahme wenn ein Passivhaus oder ein besonders energieeffizientes Gebäude angeboten oder gesucht wird. Die diesbezügliche EU-Regelung wird die EnEV 2012 höchstwahrscheinlich übernehmen. Es fragt sich nur, welche Indikatoren es sein werden. Die EU-Richtlinie fordert dass „in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird.“

Kontrolle verstärken



Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte: Laut EU-Richtlinie soll nur stichprobenartig kontrolliert werden und zwar ein statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte. Wie die EnEV 2012 diese Forderung übernehmen wird ist noch nicht bekannt. Soweit setzen die Bundesländer die EnEV jeweils um und eine zusätzliche Kontrolle würde einen gesteigerten Aufwand und mehr Personal erfordern.

Öffentliche Listen



Unabhängiges Fachpersonal: Die EU-Richtlinie fordert, dass nur qualifizierte, unabhängige Fachleute Energieausweise

Melita Tuschinski: EnEV 2014 – was kommt?

3.07 Fünf häufige Fragen – Seite 7 von 7

ausstellen und Klimaanlagen inspizieren. Auch sollen die Mitgliedsstaaten öffentliche Listen führen in denen jedermann nachvollziehen kann welche Fachleute berechtigt sind und wie sie jeweils qualifiziert und zugelassen sind. Soweit gibt es hierzulande keine Pflicht, dass sich Aussteller von Energieausweisen oder Inspektoren für Klimaanlagen in eine offizielle Liste eintragen. Die Architekten- und Ingenieurkammern führen Listen mit berechtigten Fachleute, im Portal EnEV-online.de präsentieren sich Aussteller von Energieausweisen und die Deutsche Energie-Agentur (dena) führt seit Jahren eine Online-Datenbank mit Ausstellern. Ob und ab wann die neue Energieeffizienz-Experten- Liste der dena bundesweit verbindlich wird ist noch nicht bekannt. In der Fachwelt herrscht nach wie vor Skepsis. Soweit ist der Eintrag in die dena-Datenbank freiwillig und kostet zunächst 150 Euro. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt seine eigene Liste mit anerkannten Vor-Ort-Beratern fort. Die KfW empfiehlt die Experten aus der neuen dena-Liste für bestimmte Förderprogramme.  Weitere Info auch in unserem Beitrag ab Seite 4.06

Aktuelles

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Broschüre EnEV 2012

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Update

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle

3.08 Enfrage EnEV-Praxis – Seite 1 von 7

12. März 2012

Probleme bei der professionellen Anwendung der EnEV 2009 für Nichtwohngebäude Welche Arten von Nichtwohngebäuden haben Sie nach der EnEV 2009 geplant? Auf welche Probleme sind Sie dabei bei der Beratung und Planung gestoßen? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

Online-Umfrage

Ende 2011 fragten wir die Leser unseres Fachportals www.EnEVonline.de zu ihren Erfahrungen zur EnEV 2009 für Nichtwohnbau. Die Grafik zeigt zunächst welche Art von Nichtwohnbauten die 52 Teilnehmer an unserer Umfrage bisher geplant haben.

EnEV-online

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Online-Umfrage

3. Vorbereitungen Novelle

3.08 Enfrage EnEV-Praxis – Seite 2 von 7

Erfahrungen der Teilnehmer Auf Welche Probleme sind die Berater und Planer bei der Anwendung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) gestoßen? Im Folgenden finden Sie einige beispielhafte Antworten, die wir nach Themengebieten geordnet haben und kommentarlos wiedergeben. Nur wenn unsere Leser Abkürzungen benutzt haben, haben wir diese in Klammern gesetzt und davor den vollständigen Begriff hinzugefügt.

EnEV 2009

Kommunikation mit Auftraggebern

Probleme in der Praxis



Die hohen Anforderungen der EnEV 2009 sind den Bauherrn nur schwer zu vermitteln, insbesondere wenn Bauherr und Nutzer nicht identisch sind.



Wirtschaftlichkeit bzw. auf die Amortisationszeiten führen immer wieder zu Problemen: Der Auftraggeber rechnet mit maximal vier bis fünf Jahren. In dieser Zeit kann man Investitionen für energiesparende Maßnahmen jedoch nicht einsparen. Die Nachfrage und Produktion der Auftraggeber von Nichtwohnbauten ändern sich stetig und damit auch die vier Wände, in denen diese Nutzung stattfindet. Hinzu kommt die Anpassung der Anlagentechnik im Gebäude.



Der geforderte Einsatz von erneuerbaren Energien findet wenig Verständnis bei den Bauherren.



Bauherrn und Baufrauen üben hin und wieder Druck aus, dass wir die EnEV und das EEWärmeG bei der Planung nur formal einhalten sollen.

EnEV 2009

Zusammenarbeit mit Projektpartnern

Probleme in der Praxis



Die TGA kann zur Energieeinsparung oft lediglich mit Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen planen.



Es ist sehr schwer gute TGA-Betriebe zu finden.



Kommunikation der DIN V 18599 mit den beteiligten Projektpartnern ist sehr wichtig: Bei Profis ist alles klar, jedoch bei Architekten, die nur vereinzelt Nichtwohngebäude (NWG) bauen herrscht totales Unverständnis: Wieso ist die Beleuchtungstechnik relevant...etc.?

Zitate

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle

3.08 Enfrage EnEV-Praxis – Seite 3 von 7

EnEV 2009

Anwendung der DIN V 18599 (Energetische Bewer-

Probleme in der Praxis

tung von Gebäuden) in der EnEV-Berechnung 

Wir sind auf die alten / neuen Probleme der praxisunfreundlichen und viel zu umständlich und undurchschaubar gehaltenen DIN V 18599 gestoßen.



Wir hatten Softwareprobleme, da nutzt auch kein Qualitätsclub und das ewige Herumgehacke auf die DIN V 18599. Zumindest unser Softwarehersteller (renommiertes Produkt) bekommt vieles nicht geregelt.



Die Auslegungsfragen zur Nutzung sind problematisch, weil die Prüfer diese unterschiedlich auslegen.



Grundsätzlich nehmen Leitungsverluste der TGA ein unrealistisches Gewicht ein. Bei EnEV-30% Standard sind beispielsweise bei zentraler Warmwasserzubereitung (WW) die Verluste der Leitungen teilweise höher als die Abnahme selbst.



Bei der Nutzung von Wärmepumpen stießen wir auf das bekannte Problem: Die Leistungszahl der Wärmepumpe, Coefficient Of Performance (COP) oder damit zusammenhängende Werte unterliegen den Grenzwerten der DIN V 18599.



Wir hatten allgemeine Probleme bei der Abbildung von bivalenten Heizungssystemen. Allgemein erweist sich die Erreichung höherer Standards als sehr schwierig.



Es gibt in den Gebäuden meistens sehr viele Teilbereiche, die sich nicht sinnvoll den normgemäßen Nutzungsprofilen zuordnen lassen.



Sinnvolle Abgrenzung der Nutzerprofile ist problematisch.



Probleme bei eindeutiger oder zu aufwendiger Zonierung.



Im Bereich der Zonierung und der Beleuchtung - im Vorfeld ist zu viel festzulegen.



Mein Büro kam zum Zug, weil der beauftragte Statiker keine Nachweise nach DIN V 18599 durchführen konnte. DIN V 18599 bereitet bei der Zonierung von Mischnutzungen erheblichen Aufwand und es gibt unterschiedliche Auslegungen.



Probleme gab es mit der Zonierung und der Abbildung der Haustechnik.



Die Abwärme kann bei Rückgewinnung nicht adäquat rechnerisch eingesetzt werden.



Industrieabwärme (Prozesswärme) kann meist nicht realistisch quantifiziert werden, um in die Bilanz für Heizung oder Kühlung eingerechnet zu werden, stellt aber einen erhebli-

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle

3.08 Enfrage EnEV-Praxis – Seite 4 von 7

chen Teil der Energiebilanz in der Praxis. Das führt zur Schieflage der Nachweise nach DIN 18599. Es wären mehr und bessere Referenzzonen nötig.



Insbesondere bei hohen Raumhöhen und einer mechanischen Lüftungsanlage ist es schwierig den Nachweis nach EnEV 2009 zu führen. Grund: Die Volumenströme in den Nutzungsprofilen sind flächenbezogen, im geplanten Gebäude jedoch Volumenbezogen. Somit sind die Volumenströme im nachzuweisenden Gebäude im einiges höher - und damit auch der Ventilatorstrom - ein Nachweis ist fast nicht mehr möglich. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass bei extremen Baukörpern die Standard-Profile nicht passen. Es stellt sich oft die Frage ob ein Nachweis anhand eines Referenzgebäudes Sinn macht.



Bewertung der Anlagentechnik ist problematisch, hier insbesondere unterschiedlichste Arten der Nutzung von Abwärme aus industriellen Produktionsprozessen.

EnEV 2009

Energieausweis als EnEV-Nachweis im Neubau

Probleme in der Praxis



Bei der Erstellung und Abgabe der EnEV-Nachweise vor Baubeginn stehen viele Planungsdetails noch gar nicht fest, beispielsweise die Beheizung, der Primärenergieträger, die Beleuchtung, Kühlung, Klimatisierung, Belüftung etc. Die EnEVNachweise mussten wir mehrfach erneut berechnen, was zu Ärger bei der Honorarberechnung führte.



Bei der Ausweiserstellung sind wir auf keine Probleme gestoßen. Einziges Problem ist die korrekte Trennung zwischen den Industrieprozessen und den "Hausprozessen", die unter die EnEV 2009 fallen.



Für ein Bürogebäude konnten wir die Angaben des Heizungs-, Lüftungs- und Sanitär (HLS)-Planers nicht im Rechenprogramm umsetzen. Die Planung beinhaltete Heizung und Kühlung mit Geothermie, Kühldecken, usw. Der Energieausweis ist demnach nicht richtig, auch der EnEV-Nachweis nicht.

EnEV 2009

Energiebedarf und tatsächlicher Energieverbrauch

Probleme in der Praxis



Werden Bestandsgebäude umgebaut, treten immer noch große Differenzen zu den tatsächlichen Verbräuchen auf.



Bei Industriegebäuden mit vielen Toren und daher hoher Luftwechselrate hat das Ergebnis nur wenig mit dem realen Energiebedarf zu tun. Der hohe Aufwand bei der Berechnung spiegelt sich nicht in einer besonders genauen Vorhersage des zu erwartenden Energiebedarfs wieder.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle



3.08 Enfrage EnEV-Praxis – Seite 5 von 7

Wir hatten Schwierigkeiten mit den unzureichenden Informationen und den unrealistische Berechnungen nach EnEV 2009.

EnEV 2009

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Probleme in der Praxis

parallel zur EnEV 2009 anwenden 

Problematisch ist es geeignete, d.h. wirtschaftlich vertretbare Energiekonzepte gemäß EEWärmeG zu entwickeln.



Die Umsetzung des EEWärmeG ist meistens schwierig. Oft handelt es sich um Umbauten oder Anbauten oder Umnutzungen. Dann ist die Erfassung der Anlagentechnik sehr schwierig umzusetzen.



Wir hatten weniger Probleme mit der EnEV als mit dem EEWärmeG, da Holzhackschnitzelheizungen nicht immer erste Wahl sind.



Das EEWärmeG kann meist nur über EnEV-Unterschreitung dargestellt werden, es gibt keine verbindliche Handhabe für die Anrechnung von Wärmerückgewinnung (WRG) aus Lüftungsanlagen zur direkten Erfüllung des Gesetzes.



Die Einbindung von Produktionswärme in die TGA ist schwierig - Bewertung, Beurteilung auch im Hinblick auf das EEWärmeG.



Die Anwendung des EEWärmeG auf Industriehallen ist volkswirtschaftlicher Unsinn, da die Möglichkeiten eingeschränkt sind und es fast immer auf die 15%ige EnEV-Unterschreitung hinausläuft.



Im unserem Landkreis gibt es keinen Sachverständigen, der die Einhaltung der EnEV oder des EEWärmeG prüft.

EnEV 2009

Bauliche Anforderung der EnEV 2009 umsetzen

Probleme in der Praxis



Theorie und Praxis stimmen kaum überein.



In der Praxis wird die EnEV offenbar nicht überall umgesetzt, wenn man sich auf den Baustellen umsieht.



Problematisch erweist sich die richtige Einschätzung der Gebäudefugendurchlässigkeit.



Problematisch ist es die EnEV 2009 anzuwenden da oft finanziell kaum zu realisieren.



Probleme hatten wir bei der großflächigen Verglasungen von Verkaufsräumen im Einzelhandel.



Die Umsetzung der EnEV 2009 ist häufig zu kostenintensiv, es sind wahre "Rechenkunststücke" bei niedrig geheizten Hallen

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle

3.08 Enfrage EnEV-Praxis – Seite 6 von 7

notwendig, bei Lüftungstechnik z.B. ist es sehr aufwändig bei sehr geringem Nutzen.



Probleme bei der Behandlung von Bodenplatten niedrig temperierter Gebäude, beispielsweise Lagerhallen.



Die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes bei Hallen aus Sandwichpanelen ist problematisch.



Luftdichtheitsprüfung ist im Referenzgebäude eingerechnet, praktisch wegen großer Volumina selten wirtschaftlich durchführbar.



Die Ausführung von Bodenplatten gedämmt / ungedämmt / Randdämmung ist problematisch.



Die Dämmung des 5-Meter-Randstreifens in Industriehallen, die fast immer erforderlich ist, ist der größte Unsinn seit Einführung der Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977): Kostet nur Geld, bringt keine Energieeinsparung und ändert die Bettung der Bodenplatte mit Einschränkung der Nutzung.



Hier ist auch der Blower-Door-Test zu nennen. Das Referenzgebäude hat diesen Bonus. Aber versuchen Sie eine 150.000m³ große Halle zu messen...und hier mit einem n50 von 4 1/h zu rechnen macht den Nachweis echt schwierig.

EnEV 2009

Moderne Anlagentechnik planen

Probleme in der Praxis



Die Einbindung von modernsten Heizungsanlagen wie Gaswärmepumpen (thermische Verdichtung) ist nicht möglich.



Unzureichende Darstellung neuester Techniken.



Die Kühllasten und Abwärmenutzung bei Spezialprozessen sind sehr problematisch.



Die Abgrenzung zwischen EnEV und tatsächlicher Nutzung im Bereich der Temperaturen ist schwierig. Hallen werden beispielsweise über das Jahr sehr unterschiedlich geheizt. Dann stellt sich die Frage wie man das bewertet bzw. ansetzt.



Heizung und Lüftung sowie sommerlicher Wärmeschutz der Objekte stellen oft hohe Anforderungen.



Die Trennung von Prozessbedingten Bereichen und tatsächlich EnEV-relevanten Nutzungen und deren Trennung in der Anlagentechnik häufig sehr schwierig.



Bei jeglichen Bauvorhaben stoßen wir immer wieder auf die mitunter nicht eindeutigen - Definitionen der Anwendungsbereiche der EnEV im Produktionsbereich.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle

EnEV 2009

Im Bestand anwenden

Probleme in der Praxis



3.08 Enfrage EnEV-Praxis – Seite 7 von 7

Bauen im Bestand ist sehr schwierig, wenn überhaupt umsetzbar beispielsweise die Schnittpunkte Neu/Alt Durchdringungen Böden.



Für Bestandsbauten gibt es häufig unzureichende Bauteilkennwerte des Industriebaus für Bauteile nach dem 2. Weltkrieg bis in die 70iger-Jahre.



Bei der Ausstellung von reinen Energieausweisen im Bestand ist der Aufwand für eine genaue Erfassung meistens zu hoch und nicht leistbar. Ältere Gebäude haben teilweise undurchschaubare und in der EnEV nicht abbildbare Anlagentechnik.

Online-Umfrage

Herzlichen Dank an alle Teilnehmer! Wir danken nochmals recht herzliche allen Fachleuten / EnEVonline Leser, die an unserer Umfrage teilgenommen haben. Wollen Sie uns auch eine Antwort oder Kommentar zusenden?  Bitte kontaktieren Sie uns über EnEV-online.

EnEV-online

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle

3.09 Umfrage Experten-Listen – Seite 1 von 3

15. Mai 2012

Neue Experten-Liste zur EnEV 2014: Aussteller für Energieausweise sowie Inspektoren für Heizungs- und Klimaanlagen Was meinen Fachleute zu einer neuen Liste, die beim Deutschen Institut für Bautechnik angesiedelt wäre? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

Neue Experten-Liste

Ende April 2012 fragten wir unsere Leser des Fachportals

zur EnEV 2014 beim

www.EnEV-online.de was sie dazu meinen, wenn die EnEV 2012

DIBt angesiedelt

eine neue, zentrale Liste einführen würde, die beim Deutschen

EU-Richtlinie

Institut für Bautechnik (DIBt) angesiedelt wäre. Damit würde eine der Anforderung der EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010 umgesetzt. Im Artikel 17 (Unabhängiges Fachpersonal) fordert diese EU-Richtlinie wie folgt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in unabhängiger Weise durch qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute erfolgt, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können. Die Zulassung der Fachleute erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis. Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Ausbildung und Zulassung zugänglich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entweder regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter und/oder zugelassener Fachleute oder regelmäßig aktualisierte Listen zugelassener Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“

Online-Umfrage

Argumente der Teilnehmer Welche Gründe haben die Planer für Ihre jeweilige Meinung angegeben? Im Folgenden finden Sie einige beispielhafte Antworten, die wir kommentarlos wiedergeben. Nur wenn unsere Leser Abkürzungen benutzt haben, haben wir diese in Klammern gesetzt und davor den vollständigen Begriff geschrieben.

Zitate

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Neue Experten-Liste

3. Vorbereitungen Novelle

3.09 Umfrage Experten-Listen – Seite 2 von 3

PRO!

beim DIBt angesiedelt



Interessante Alternative zu Kammer-Listen!



Zumindest wird die Liste von einer Behörde geführt!



Kompetenz des DIBt zu Fragen der EnEV.



Je mehr Listen umso mehr Energieberater werden vielleicht

Was spricht dafür?

gefunden...



Alles sollte zentralisiert sein. Hier ein Liste und dort halte ich nicht für sinnvoll. Wenn schon eine neue Liste, dann eine die alles abdecken kann. Für den Nutzer wird es übersichtlicher zu informieren.



Wenn kostenlos dann ist mehr Listenvielfalt willkommen!



DIBt hat einen hohen Stellenwert und ist unabhängig.



Bundesweit einheitliche Regelung.



Eine zentrale Liste ist immer für die Endverbraucher sinnvoll



Gut, wenn es sich um bestimmte Expertengruppen handelt.



Finde ich positiv, weil die Liste von einer neutralen Institution geführt wird.



Neue Experten-Liste

Besser nur eine zentrale Liste!

CONTRA!

beim DIBt angesiedelt



Wir brauchen keine neuen Listen!



Die ohnehin sehr unruhige, ständig von Korrekturen beein-

Was spricht dagegen? flusste Branche und deren Interessenten werden noch mehr verunsichert.



Wieder eine Bürokratiehürde…



Werden Listen nun das neue Spielfeld für die Bestätigung eigener politischer Macht? Der Endverbraucher blickt nicht mehr durch. Schluss mit dem Listenwahn bei verschiedenen Instituten!



Kleine Spezialnische, zersplittert allgemeine Übersicht großer Listen, verwirrt unerfahrene Bauherren.



Kann nur Verwirrung stiften. Welcher Normalbürger der nicht vom Fach ist kennt denn schon das DIBt?



Bitte nicht noch eine Liste! Je mehr Listen , um so unübersichtlicher wird das Gebiet



Bitte nicht noch eine Liste! Es reicht. Was mach die koordinierungsstelle für Effizienz beim BAFA eigentlich? Auch noch eine eigene Liste?

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle



3.09 Umfrage Experten-Listen – Seite 3 von 3

Just another Liste! Vielleicht lohnt sich eine Diskussion über Zertifzierungs- und Label-Tendenzen. Da gibt es Vieles und sehr Verwirrendes und auch Fragwürdiges. Ich stimme für Bekanntes und Klares: Architekten- und Ingenieurkammer.



Noch eine Liste braucht die Welt nicht. In einer globalisierten Welt, interessenbezogener Politik und der Umsetzung europäischer Klimarichtlinien sollte es ein Institut geben, bei dem die Fachleute kostenfrei registriert werden. Baumängel und Falschberatungen wird es trotz allem Listenkultes auch in Zukunft geben.



Noch eine weitere Liste ist für die Kunden nicht darstellbar.



Energieausweise sollten eine Selbstverständlichkeit für Architekten sein. Eine weitere Liste ist überflüssig. Heizungen und Klimaanlagen müssen sowieso gewartet werden, warum nochmals ein Inspektor? Mit der Wartung müssen entsprechend Werte ausgewiesen werden, fertig. die Kontrolle der Kontrolle kostet den Nutzer Geld, was zu dem Drang führt zu umgehen. Daher so einfach und günstig wie möglich.



Eingeschränkter Nutzerkreis, DIBt nur in Fachkreisen bekannt.



Eine weitere Liste verwirrt nur die Verbraucher.



Keine zentralisierten Listen! Keine neuen Listen. Der Verbraucher sucht ortsnahe Fachleute.



Als Einzelliste möglicherweise ungeeignet. Besser als Unterkategorie einer übergeordneten Liste sinnvoller.



Wer würde dort suchen? Die Liste müsste viele Namen haben, wenn sie alle Aussteller ausweisen sollte.

Online-Umfrage



Noch eine Liste trägt zur Verwirrung bei.



Unbekannt, die Vielfalt der Listen verwirrt,



Vielleicht zu speziell.



Da neu sicher nicht so bekannt bei Privatleuten.

Herzlichen Dank an alle Teilnehmer! Wir danken nochmals recht herzliche allen Fachleuten / EnEVonline Leser, die an unserer Umfrage teilgenommen haben. Wollen Sie uns auch eine Antwort oder Kommentar zusenden?  Bitte kontaktieren Sie uns über EnEV-online.

EnEV-online

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle

3.10 Gutachten als Grundlage – Seite 1 von 2

15. Juni 2012

Auf welchen Gutachten basieren die Änderungsvorschläge für die EnEV-Novelle? Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage zur Erreichung der Energieeffizienzziele im Gebäudebereich geantwortet. Die Anfrage stammte von den Bundestags-Abgeordneten Ingrid Nestle, Daniela Wagner, Oliver Krischer, weiteren Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Auf die meisten Fragen verweist die Bundesregierung darauf, dass sich die EnEV-Novelle noch in der Abstimmung befindet. Interessant ist jedoch die Liste von Gutachten, welche in der Antwort angegeben ist. Doch hier zunächst die Fragen dazu: 7. „Auf welchen Studien oder sonstigen Untersuchungen basieren die Vorschläge zur Änderung der EnEV im Arbeitsentwurf des BMWi und des BMVBS vom 28. März 2012? 8. Liegen der Bundesregierung gutachterliche Einschätzungen zur Wirtschaftlichkeit der Verschärfung der derzeit gültigen Standards für Neubau und Gebäudebestand der EnEV 2009 vor und wann werden diese veröffentlicht? 9. Nehmen die Gutachten zur EnEV, welche der Bundesregierung vorliegen, Bezug auf die Wirtschaftlichkeit einer 30prozentigen Verschärfung der EnEV, wie sie im Integrierten Energie- und Klimaprogramm 2007 (IEKP) angestrebt wurde?“ Diese Fragen hat die Bundesregierung gemeinsam beantwortet: „Soweit Änderungsvorschläge im Arbeitsentwurf zur Energieeinsparverordnung auf Gutachten beruhen, liegen ihnen im Wesentlichen folgende Gutachten zugrunde: 1. „Untersuchung zur weiteren Verschärfung der energetischen Anforderungen an Wohngebäude mit der EnEV 2012; Teil 1 – Kosten energierelevanter Bau- und Anlagenteile in der energetischen Modernisierung von Altbauten“ 2. „Ermittlung von spezifischen Kosten energiesparender Bauteil-, Beleuchtungs-, Heizungs- und Klimatechnikausführungen bei Nichtwohngebäuden für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur EnEV 2012“ 3. „Untersuchung zur weiteren Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude mit der EnEV 2012; Teil 2: Anforderungsmethodik, Regelwerk und Wirtschaftlichkeit“

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle

3.10 Gutachten als Grundlage – Seite 2 von 2

4. „Evaluierung und Fortentwicklung der EnEV 2009: Untersuchung zu ökonomischen Rahmenbedingungen im Wohnbau“ 5. „Fortentwicklung des Ansatzes „EnEV easy“ für die Verwendung in der EnEV 2012“ 6. „Marktuntersuchung und Evaluierung zum EnergieausweisSystem für Nichtwohngebäude und Entwicklung geeigneter Vereinfachungen für die Energieausweiserstellung“ 7. „Gesamtanalyse Energieeffizienz von Hallengebäuden“ 8. „Validierung der überarbeiteten DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) Version 2011“. Einige der genannten Gutachten betrachten u. a. die Weiterentwicklung der Energieeinsparverordnung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten auf der Grundlage des Energiekonzepts und der Beschlüsse der Bundesregierung zur Energiewende. Über die wesentlichen Ergebnisse dieser Gutachten hat sich die Bundesregierung noch keine abgestimmte Meinung gebildet. Dies wird im Rahmen der laufenden Ressortabstimmung erfolgen. Die Gutachten werden in Kürze veröffentlicht.“  www.bundestag.de | Drucksache 17/9834, vom 30.05.2012

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle

3.11 Bauproduktengesetz – Seite 1 von 3

13. Juli 2012

Entwurf Bauproduktengesetz-Novelle: EnEV-Novelle soll für die Regeln der Technik auch auf EU-Verordnung hinweisen Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) befasst sich soweit im § 23 (Regeln der Technik) auch mit Ausnahme-Bauprodukten, d.h. mit Baustoffen, Bauteilen oder Anlagen, die sich nicht nach den anerkannten Regeln der Technik bewerten lassen.

Dieses kann entweder daran liegen, dass die entsprechenden Regeln fehlen oder weil diese Produkte von den anerkannten Regeln der Technik abweichen. In diesen Fällen schreibt die EnEV 2009 vor, dass der Bauherr den zuständigen Landesbehörden einen Nachweis mit einer anderweitigen Bewertung vorgelegt. Dieses Vorgehen erlaubte bereits die erste EnEV-Fassung 2002 und strebte damit eine Gleichbehandlung an. Die Bundesregierung ging dazumal davon aus, dass auch die Anbieter von innovativen Bauprodukten üblicherweise veranlassen, dass sie ein Verfahren nach Bauproduktenrecht verlasst haben und dem Bauherren einen entsprechenden Nachweis überreichen können. Die Bundesregierung ging dazumal davon aus, dass insbesondere Anlagen zur Wärmeerzeugung oder Wärmerückgewinnung sowie innovative Produkte – wie Brennstoffzellen, Solarkollektoren, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen – betroffen wären. Allerdings räumte auch die EnEV 2002 im damaligen § 15 (Regeln der Technik), Absatz 3 auch zwei Ausnahme-Möglichkeiten ein – wenn der Bauherr demnach keinen Nachweis für AusnahmeBauprodukte vorlegen muss. Diese eingeräumten AusnahmeSituationen finden sich in den späteren EnEV-Fassungen unverändert wieder, allerdings unter anderer Paragraphen-Nummer.

EnEV 2009, § 23 (Regeln der Technik), Absatz 3 Wann muss ein Bauherr demnach keinen Nachweis erbringen, auch wenn ein Bauprodukt eingeplant wird, das man nicht nach den anerkannten Regeln der Technik bewerten kann? Folgende zwei Ausnahmen lässt die EnEV 2009 zu: 1. Bauprodukte „die nach dem Bauproduktengesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des europäischen Ge-

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3. Vorbereitungen Novelle

3.11 Bauproduktengesetz – Seite 2 von 3

meinschaftsrechts, deren Regelungen auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern bestimmte Klassen und Leistungsstufen aufweisen, oder“ 2. Bauprodukte „bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.“ Der neue Gesetzesentwurf der Bundesregierung befasst sich im Artikel 4 (Änderung der Energieeinsparverordnung) mit der ersten oben zitierten Ausnahme-Situation unter Nr. 1. Der vollständige Titel des Gesetzes zeigt auch den Anlass dieser Änderungen „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“. Diese EUVerordnung wurde am 9. März 2011 im EU-Amtsblatt verkündet. Der neue Gesetzentwurf der Bundesregierung schlägt zwei Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) vor:

Bauprodukte In der anstehenden EnEV-Novelle wäre der § 23 (Regeln der Technik), Absatz 3, Satz 2, Nummer 1 wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt nicht für Baustoffe, Bauteile und Anlagen, 1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet wird, erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden, oder“. Die künftige EnEV soll demnach nicht mehr auf unser Bauproduktengesetz sondern auf die EU-Bauprodukten-Verordnung sowie auf deutsche Vorschriften verweisen, die das EU-Recht hierzulande umsetzen.

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3. Vorbereitungen Novelle

3.11 Bauproduktengesetz – Seite 3 von 3

U-Werte von Bauteilen In der anstehenden EnEV-Novelle wären auch die Fußnoten 2 und 3 zur Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen), der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude) geändert: Anstatt von „europäischen technischen Zulassungen“ wäre in der EnEV künftig von „Europäischen Technischen Bewertungen“ die Rede. Die Bundesregierung begründet diese Änderung wie folgt: „Es handelt sich um Änderungen aufgrund der durch die EUBauproduktenverordnung eingeführten neuen Begriffe (bisher: „europäische technische Zulassungen“; nach der neuen EUBauproduktenverordnung: „Europäische Technische Bewertungen“). Der neue Begriff der Europäischen Technischen Bewertung erfasst auch die bisher erteilten europäischen technischen Zulassungen. Insofern legt Artikel 66 Absatz 4 der EUBauproduktenverordnung als Überleitungsregelung fest, dass Hersteller und Importeure europäische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 nach der bisher geltenden europäischen Bauproduktenrichtlinie erteilt werden, während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen verwenden können.“  www.bundestag.de | Drucksache 17/10310, vom 13.07.2012

Tipp: Broschüre zur EU-Bauproduktenverordnung Wer sich über die neue europäische Bauproduktenverordnung kundig machen will findet in der neuen Publikation der Deutschen Bauchemie e.V., Frankfurt am Main, vom Juni 2012, eine empfehlenswerte Praxishilfe. Die kostenfreie Broschüre finden Interessierte als Pdf-Volltext auf den Webseiten des Verbandes. Deutsche Bauchemie (Hrsg.): Die neue europäische Bauproduktenverordnung, Ausgabe 1. Juni 2012, 28 Seiten, Pdf-Format  www.deutsche-bauchemie.de | Publikationen / Downloads

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle

3.12 Forschungsprojekte – Seite 1 von 2

18. Juli 2012

Vorbereitung der EnEV 2014: Erkenntnisse aus Forschungsprojekten und relevante Erfahrungen aus der Praxis Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin In dieser Rubrik erfahren Sie welche Erkenntnisse aus Forschungsprojekten für die EnEV-Novelle relevant sind

18. Juli 2012

Begleitgutachten zur EnEV-Novelle Auf welchen Erkenntnissen und Erfahrungen stützen sich die Bundesministerien für Bau (BMVBS) und Wirtschaft (BMWi) bei der Fortschreibung der EnEV? Auf den Webseiten des Info-Portals zur Energieeinsparung können Sie die Gutachten ansehen. Wir bringen eine Übersicht und den Link zu weiteren Informationen.

Energetische Anforderungen und Methodik:  Untersuchung zur weiteren Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude mit der EnEV 2012 - Anforderungsmethodik, Regelwerk und Wirtschaftlichkeit,  Kosten energierelevanter Bau- und Anlagenteile bei der energetischen Modernisierung von Wohngebäuden,  Ermittlung von spezifischen Kosten energiesparender Bauteil, Beleuchtungs-, Heizungs- und Klimatechnikausführungen bei Nichtwohngebäuden für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur EnEV 2012,  Untersuchung zur weiteren Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude mit der EnEV 2012 - Anforderungen an die Anlagentechnik in Bestandsgebäuden,  Fortentwicklung des Ansatzes "EnEV easy" für die Verwendung in der EnEV 2012,  Gesamtanalyse Energieeffizienz von Hallengebäuden

Energieausweis-System:  Marktentwicklung bei der Ausstellung von Energieausweisen im Gebäudebestand,  Evaluierung ausgestellter Energieausweise für Wohngebäude

Gutachten

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3. Vorbereitungen Novelle

3.12 Forschungsprojekte – Seite 2 von 2

nach EnEV 2007,  Marktuntersuchung und Evaluierung zum EnergieausweisSystem für Nichtwohngebäude und Entwicklung geeigneter Vereinfachungen für die Energieausweiserstellung,  Untersuchung zur Novellierung der Gebäuderichtlinie: Einrichtung eines Qualitätskontrollsystems für Energieausweise,  Vergleichswerte für Verbrauch bei Wohngebäuden

Sonstiges:  Validierung der überarbeiteten DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) Version 2011,  Primärenergiefaktoren von biogenen Energieträgern, Abwärmequellen und Müllverbrennungsanlagen,  Entwicklung einer Datenbank mit Modellgebäuden für energiebezogene Untersuchungen,  Evaluierung und Fortentwicklung der EnEV 2009: Untersuchung zu ökonomischen Rahmenbedingungen im Wohnbau. Diese Gutachten finden Sie auf den Webseiten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung www.bbsr.bund.de

1. Sept. 2011

Forschungsprojekte begleiten die Novellierung Für die Novellierung der EnEV wirken federführend das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Das Bundesbauministerium hat für die Vorbereitung der EnEV 2012 verschiedene Forschungsprojekte beauftragt, deren Erkenntnisse in die Novelle einfließen werden, wie beispielsweise:



Fortentwicklung des Ansatzes "EnEV easy" für die Verwendung in EnEV 2012“,



Validierung der überarbeiteten DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden), Version 2011,



Weitergehende Vereinfachungen für die Zonierung von Nichtwohngebäuden bei der Erstellung von Energieausweisen sowie im öffentlich-rechtlichen Nachweis nach EnEV,



Wirtschaftlichkeit von Niedrigstenergiegebäuden.

Informationen zu diesen und weiteren Untersuchungen finden Interessierte auf den Webseiten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung www.bbsr.bund.de

Forschung

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3. Vorbereitung Novelle

3.13 NABU Szenario EnEV-Novelle – Seite 1 von 1

12. Oktober 2012

NABU entwickelt eignes EnEV-Szenario Der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) mit Sitz in Berlin, befasst sich auch mit den Problemen des Umweltschutzes durch die Energieeinsparung im Gebäudebereich – aktuell insbesondere mit der Novelle des Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Kurzinfo

Im Gegensatz zu dem Entwurf der Bundesregierung gelangt der NABU zu der Schlussfolgerung, dass es durchaus möglich wäre drastischere energetische Verschärfungen zu fordern und trotzdem das Gebot der Wirtschaftlichkeit – dem die EnEV nach dem EnEG unterworfen ist – zu wahren. Der NABU fordert für die EnEV-Novelle folgende Punkte:  Das EnEG und EnEV durch eine verbindliche Präambel an die Klimaschutzziele und an das Energiekonzept der Bundesregierung anbinden.  Der von der EU-Richtlinie geforderte NiedrigstenergieNeubaustandard ab 2021 bereits jetzt in der EnEV –Novelle als schrittweise Verschärfung regeln.  Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen für den zumutbaren Standard transparent gestalten und an anerkannten Systemen orientieren wie das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude (BNB) oder das System der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB).  Die Austauschpflichten für Heizkessel neu regeln und dynamisch fortschreiben sowie mit der Novelle des ErneuerbareEnergien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) abstimmen.  Die Dämmpflichten im Bestand auch auf Außenwände und Kellerdecken von Gebäuden ausweiten.  Die Nachrüstpflichten im Bestand klar verständlich formulieren und auf alle Eigentümer ausweiten, d.h. ohne Ausnahmen. Desgleichen die Auslegungsspielräume eingrenzen.  Die Primärenergiefaktoren für Holzheizungen und Fernwärmezertifikate mit Blick auf den Endenergiebedarf anpassen.  Die Referenzgebäude für Wohn- und Nichtwohnbauten nicht mehr unterschiedlich, sondern einheitlich definieren. Die Argumente, angewandte Methoden und Hintergründe sowie die Kontaktdaten für Fragen finden Sie auf der NABU-Webseite:  www.nabu.de/themen/energie/gebaeude/15189.html

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3. Vorbereitungen Novelle

3.14 Erfahrungsbericht EEWärmeG – Seite 1 von 5

28. Januar 2013

Erfahrungsbericht zum EEWärmeG schlägt die Brücke zur EnEV-Novelle Die Bundesregierung hat am 20. Dezember 2012 den Bundestag über die Erfahrungen mit dem ersten Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG 2009) informiert. Diesen Bericht hätte sie bereits bis zum Ende des Jahres 2011 vorlegen müssen, wie es das EEWärmeG 2009 im § 18 (Erfahrungsbericht) verlangte.

Im fünften Teil des endlich fertiggestellten Dokumentes sind auch die Empfehlungen der Bundesregierung für die Weiterentwicklung des EEWärmeG veröffentlicht. Wir zitieren für Sie die relevanten Textstellen:

EEWärmeG und EnEV parallel anwenden Wie unsere Umfrage unter den Lesern des Experten-Portal EnEVonline.de im Sommer 2012 zeigte – vorwiegend Architekten, Planer, Bausachverständige und Energieberater - kennen ihre Auftraggeber inzwischen recht wohl die Energieeinsparverordnung (EnEV) jedoch weniger das Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG). Letzteres müssen sie seit Anfang des Jahres 2009 vorwiegend bei Neubauten mit erfüllen. Auch beklagten sich viele Teilnehmer an unserer Umfrage, dass die parallel Anwendung der beiden Regelungen nicht einwandfrei funktioniert. Der Bericht der Bundesregierung zum EEWärmegesetz sieht diese Aspekte optimistischer. In Bezug auf die parallele Anwendung der EnEV und des EEWärmeG findet sich auf Seite 22 auch die folgende Aussage: „Die Anforderungen des EEWärmeG sind im Rahmen der durch die beauftragten Forscher einbezogenen und befragten Verbände ganz überwiegend als praktikabel und sachgerecht eingestuft worden. Anfängliche Schwierigkeiten durch die parallele Anwendung der Regeln des EEWärmeG und der EnEV sind inzwischen minimiert, indem unter anderem Rechenprogramme und die technischen Normen, die EnEV und EEWärmeG zu Grunde liegen, beide Regeln parallel behandeln und die nötigen Nachweise auf einfache Weise in einem Schritt erzeugen können. Aus diesem Grunde und aufgrund noch geringer Erfahrungswerte werden (für den Neubau) nur wenige –

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

3. Vorbereitungen Novelle

3.14 Erfahrungsbericht EEWärmeG – Seite 2 von 5

durch den Stand der Technik und die oben genannten Grundsätze gebotenen – Anpassungen vorgeschlagen.“

Künftige Anforderungen an Wärmepumpen Zu den einzelnen Technologien für erneuerbare Energien bringt der Bericht auch Empfehlungen für die Anforderungen an Wärmepumpen. Dabei schlägt er auch eine Brücke zur EnEV-Novelle, genauer gesagt zum Entwurf vom 15. Oktober 2012. Auf Seite 46 des Berichtes empfiehlt die Bundesregierung Folgendes: „Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Mindest-Jahresarbeitszahlen (JAZ) gemäß der Entwicklung des Standes der Technik. Da die technischen Potenziale zur Effizienzsteigerung von Wärmepumpen noch nicht ausgeschöpft sind und der Zubau von Wärmepumpen unmittelbar die benötigten Kraftwerkskapazitäten und die Stromnachfrage während der Spitzenlastzeiten erhöht, ist beim Einsatz von Wärmepumpen auf ausreichende Anreize zum Einsatz von technisch hocheffizienten Anlagen und das Sicherstellen eines effizienten Wärmepumpenbetriebs ökologisch und aus Sicht des Energiesystems als Ganzes geboten. Durch die zukünftig steigenden Anforderungen der Energieeinsparverordnung (ausgehend von dem Referentenentwurf zur Änderung der EnEV vom 15. Oktober 2012) dürften überwiegend Niedertemperatursysteme im Neubau eingesetzt werden. Diese erlauben bereits aus physikalischen Gründen höhere Jahresarbeitszahlen als Heizsysteme mit höheren Temperaturniveaus. Gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass die gesetzlich geforderten Jahresarbeitszahlen im Betrieb der Anlagen möglichst realisiert werden. Es ist zu prüfen, ob bei Fortentwicklung des EEWärmeG die geforderten Jahresarbeitszahlen schrittweise angehoben werden können und auf welche Weise (auch durch Maßnahmen außerhalb des EEWärmeG) sichergestellt werden kann, dass die Wärmepumpen im Betrieb eine hohe Effizienz erreichen. Zu beachten ist dabei auch der Anpassungsbedarf hinsichtlich der Berechnungs- und Anforderungsmethodik und hinsichtlich des Anforderungsniveaus aufgrund der Durchführungsmaßnahmen für Wärmeerzeuger nach der ÖkodesignRichtlinie. Erdreichgebundene Wärmepumpen erreichen aus physikalischen Gründen höhere Jahresarbeitszahlen als LuftWärmepumpen; dies soll weiterhin in differenzierten Anforderungen abgebildet werden. Bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen sollte diese Differenzierung ebenfalls geprüft werden, da erdreichgebundene Wärmepumpen hier ebenfalls höhere Jahresarbeitszahlen erreichen können.“

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3. Vorbereitungen Novelle

3.14 Erfahrungsbericht EEWärmeG – Seite 3 von 5

Ersatzmaßnahmen für gesteigerte Energieeffizienz Eine der am häufigsten genutzten Ersatzmaßnahmen nach dem EEWärmeG ist nach wie vor die EnEV-Übererfüllung, d.h. das Gebäude wird noch energieeffizienter geplant und gebaut als es die Verordnung fordert. In dem Bericht der Bundesregierung spricht sie auf Seite 49 dazu folgende Empfehlung aus:  „Die Erhebungen zum Erfahrungsbericht zeigen, dass ein hoher Anteil der Neubauten in 2010 und 2011 (60 Prozent) die Höchstwerte der EnEV 2009 um mindestens 15 Prozent unterschreitet. Dieser starke Trend zu besseren Effizienzniveaus im Neubau ist bereits seit 2005 zu beobachten (s. Abb. 27): Bei Wohngebäuden erfüllte seit 2006 etwa ein Drittel, seit 2008 sogar etwa die Hälfte aller Neubauten die dieses Niveau. Bei Nichtwohngebäuden ist ein gleichlaufender Trend erkennbar. Damit ist die Nutzung des entsprechenden Anforderungsniveaus auch auf die Wirkung der Gebäudesanierungsprogramme und der EnEV zurückzuführen. 

Der Referentenentwurf zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 15. Oktober 2012 sieht gegenwärtig (Stand Oktober 2012) folgende Anpassungen vor, die sich unmittelbar auf die Wirkung des EEWärmeG, insbesondere im Zusammenhang mit den Ersatzmaßnahmen nach § 7 Absatz 1 EEWärmeG, auswirken: 

Anhebung der primärenergetischen Anforderungen an Neubauten um im Durchschnitt jeweils 12,5 Prozent in 2014 und 2016,



Anhebung der Anforderungen an den Höchstwert des Transmissionswärmeverlusts (neue Wohngebäude) bzw. die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (neue Nichtwohngebäude) um im Durchschnitt 10 Prozent in 2014 und 2016,



Absenkung des Primärenergiefaktors für die Bewertung von Strom um 23 Prozent von heute 2,6 auf 2,0 in 2014 und um weitere 10 Prozent auf 1,8 ab dem 1. Januar 2016.



Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie schreibt vor, dass öffentliche Gebäude eine Vorbildfunktion zur Nutzung erneuerbarer Energien einnehmen müssen. Diese Vorbildfunktion ist seit dem 1. Mai 2011 im EEWärmeG verankert. Erfahrungen hiermit liegen daher bisher noch nicht vor. Die Ersatzmaßnahme schreibt für öffentliche Neubauten und grundlegende Sanierungen öffentlicher Gebäude ein höheres Anforderungsniveau vor als für den privaten Neubau (diese ist je-

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3. Vorbereitungen Novelle

3.14 Erfahrungsbericht EEWärmeG – Seite 4 von 5

doch derzeit an die in der EnEV 2009 geltenden Grenzwerte gekoppelt). Im Zuge der Überprüfung der Ersatzmaßnahme (s. o.) sollte geprüft werden, ob die Anforderungen an die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG in Verbindung mit Nummer VII.1 und VII.2 der Anlage zum EEWärmeG angepasst werden sollten."

Vollzug des EEWärmeG parallel zur EnEV Für den Vollzug des EEWärmeG empfiehlt die Bundesregierung in ihrem Bericht auch folgende Verbesserungen ab Seite 50: „Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Vollzug (s. Kapitel 4.7) werden die folgenden Maßnahmen zur Fortentwicklung des Vollzugs des EEWärmeG empfohlen. Diese Empfehlungen entsprechen weitgehend den Empfehlungen der außerordentlichen Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 22. November 2010:  Synergien beim Nachweisverfahren: Nach § 10 Absatz 1, 3 und 4 EEWärmeG müssen die nach dem EEWärmeG Verpflichteten die Nachweise, die sich auf die installierte Anlagentechnik beziehen, der zuständigen Landesbehörde innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen. Der Vollzug des EEWärmeG setzt also erst nach der Fertigstellung des Gebäudes an. Die Wärmeschutznachweise zur EnEV erfolgen hingegen meist mit der Einreichung der Bauunterlagen. Um Synergien bei Nachweisverfahren und -kontrolle zu nutzen, sollen die Nachweise nach § 10 Absatz 1, 3 und 4 EEWärmeG künftig bereits in der Regel im Rahmen der Vorlage der Bauunterlagen für Genehmigungs- und Freistellungsverfahren der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Bei Abweichungen der eingebauten Heiz- und/oder Kühl- und Lüftungstechnik oder der Qualität der Gebäudehülle von der Anzeige in der Bauvorlage muss die Änderung der Behörde mitgeteilt und ein entsprechender Nachweis nachgereicht werden. Hierdurch können die Vorlagezeitpunkte der verschiedenen Fachgesetze vereinheitlicht werden. Den Ländern soll jedoch die Möglichkeit verbleiben, abweichende Regelungen zu treffen, um einen sinnvollen Abgleich mit ihrer Verwaltungspraxis zu ermöglichen. Bei Gebäuden ohne Bauvorlagepflicht soll das bestehende Nachweissystem optional fortgeführt werden, allerdings der Nachweiszeitpunkt auf drei Monate nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage geändert werden. Im Zuge der ohnehin erfolgenden Stichproben können dann etwaige Abweichungen

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3. Vorbereitungen Novelle

3.14 Erfahrungsbericht EEWärmeG – Seite 5 von 5

der in Betrieb genommenen Anlage bzw. des Gebäudes von den eingereichten Nachweisen erkannt werden.“  www.bundestag.de | Drucksache 17/11957 vom 20.12.2012

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3. Vorbereitungen Novelle

3.15 Kosten Energiewende – Seite 1 von 4

31. Januar 2013

Was kostet die Energiewende? Kosten für Verbraucher und Unternehmen Seit der ersten Energieeinsparverordnung (EnEV 2002) "wacht" das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) darüber, dass die Verordnung nur wirtschaftliche Maßnahmen vorschreibt, d.h., dass sich die Kosten für bauliche und anlagentechnische Energiesparmaßnahmen durch die eingesparten Energiekosten decken.

Fragen Sommer 2012

Ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG jedoch heute noch zeitgemäß? Wie lange dauert es tatsächlich bis sich die Sanierung zum EnEV-Standard, KfW-Effizienzhaus 55 oder Passivhaus amortisiert? Wie sieht es mit der kommenden EnEV 2012 / 2013 aus? Zu diesen weiteren Problemen muss die Bundesregierung nun Position beziehen, wenn sie auf die große Anfrage der Bundestagsmitglieder Rita Schwarzelühr-Sutter, Rolf Hempelmann, Dirk Becker, Ingrid Arndt-Brauer, Doris Barnett und andere Mitglieder der SPD-Fraktion antwortet. Obwohl die Anfrage unter dem Titel „Die Energiewende – Kosten für Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen“ läuft, sind die Fragen nicht nur für Auftraggeber sondern auch für Fachleute von höchster Aktualität und Brisanz. Hier einige der relevanten Fragen und die Antworten der Bunderegierung vom 31. Januar 2013:

66. Auf welchen Zeitraum bezieht sich das Wirtschaftlichkeitsgebot für Maßnahmen nach dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Einzelnen, und sind diese Gebote noch zeitgemäß? Antwort: Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ordnungsrechtlicher Anforderungen ist ein wichtiger und notwendiger Eckpfeiler für die Akzeptanz des Energieeinspar- rechts für Gebäude und damit für Fortschritte bei der Energieeinsparung. Investitionsfreundliche Rahmenbedingungen, wie die Ausrichtung an Wirtschaftlichkeitskriterien, tragen zum dauerhaften Erfolg der Energieeinsparpolitik bei. Nach § 5 Absatz 1 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) gelten Anforderungen als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der „üblichen Nutzungsdauer“ durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet wer-

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3. Vorbereitungen Novelle

3.15 Kosten Energiewende – Seite 2 von 4

den können. Bei bestehenden Gebäuden ist die „noch zu erwartende Nutzungsdauer“ zu berücksichtigen. Engere Grenzen setzt § 4 Absatz 3 Satz 2 EnEG dem Verordnungsgeber beim Erlass von Nachrüstpflichten und Pflichten zur Außerbetriebnahme bestimmter Anlagen und Einrichtungen. Die Aufwendungen zur Erfüllung solcher Pflichten müssen innerhalb „angemessener Fristen“ durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Welche Frist als angemessen gilt, richtet sich nach Art und Ausgestaltung der jeweiligen Einzelmaßnahme.

67. Inwieweit wären Maßnahmen nach dem EnEG und der EnEV auf Basis der heutigen Energiepreise „wirtschaftlich“, wenn in die Kostenbetrachtung negative externe Effekte – insbesondere Schäden durch Emissionen wie Kohlendioxid, Stickoxid und andere Luftschadstoffe – einbezogen wären? Antwort: Das gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot des § 5 Absatz 1 EnEG ist rein betriebswirtschaftlich orientiert und sieht deshalb die Berücksichtigung externer Kosten nicht vor. Dementsprechend sind die Auswirkungen bestimmter externer Effekte auf die Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen auch nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsgutachten, die im Zusammenhang mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung von der Bundesregierung in Auftrag gegeben worden sind.

73. Wie hoch sind nach Ansicht der Bundesregierung die tatsächlichen Vollkosten (Investitionskosten, nicht nur die sogenannten energiebedingten Sanierungskosten) für Modernisierungen, differenziert nach der jeweiligen energetischen Zielsetzung (zu erreichende Effizienzhausstandards, EnEVAnforderungen etc.)? 74. In welchem Zeitraum amortisieren sich Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohnraum, und welcher Zeitraum ist stattdessen anzusetzen, wenn als Referenzfall die Kosten für Energie bei unterbliebener Sanierung und einer Steigerung der Energiepreise von 3 oder 7 Prozent pro Jahr (bitte getrennt ausweisen) angesetzt würde bei Sanierung eines Einfamilienhauses mit durchschnittlicher Wohnfläche und bisher nicht erfolgter Sanierung aus dem a) Baujahr 1950, b) Baujahr 1960, c) Baujahr 1970, d) Baujahr 1980,

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3. Vorbereitungen Novelle

3.15 Kosten Energiewende – Seite 3 von 4

e) Baujahr 1990, jeweils auf den Sanierungsstandard KfW 100 bzw. Neubaustandard nach EnEV 2009, KfW 55 und Passivhaus? Antwort: Die Fragen 73 und 74 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine Antwort auf diese Fragen wäre lediglich mit Hilfe von umfangreichen Studien möglich.

80. In welchem Umfang wären nach Einschätzung der Bundesregierung Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden mit gewerblicher Nutzung auf den Neubaustandard nach EnEV 2009 „wirtschaftlich“, wenn die heute marktübliche Erwartung zur Amortisation der Investitionen verdoppelt würde? Wie lange müsste die Amortisationszeit nach Einschätzung der Bundesregierung sein, um unter heute üblichen Bedingungen eine Sanierung „wirtschaftlich“ werden zu lassen? 81. In welchem Umfang wären nach Einschätzung der Bundesregierung Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden für Wohnzwecke auf den Neubaustandard nach EnEV 2009 „wirtschaftlich“, wenn sich die heute marktübliche Erwartung zur Amortisation der Investitionen bei gewerblichen Vermietungsunternehmen verdoppelt würde? Wie lange müsste die Amortisationszeit nach Einschätzung der Bundesregierung sein, um unter heute üblichen Bedingungen eine Sanierung „wirtschaftlich“ werden zu lassen? Antwort: Die Fragen 80 und 81 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die ersten Teilfragen haben eine energetische Sanierung von Gewerbebauten bzw. vermieteten Wohngebäuden auf den Neubaustandard als Gesamtmaßnahme zum Gegenstand. Die Energieeinsparverordnung kennt allerdings keine Gesamtanforderung an die energetische Qualität eines sanierten Gebäudes nach Durchführung einer baulichen Maßnahme an der Gebäudehülle. Die Anforderungen richten sich vielmehr an die einzelnen Außenbauteile, die von der Baumaßnahme betroffen sind, wie Außenwand, Fenster, Dach, oberste Geschossdecke; auch die sog. 140-Prozent-Regelung in § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV enthält keine Gesamtanforderung, sondern nur eine freiwillige Erfüllungsalternative zu der allein maßgebenden Einzelanforderung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV. Bezogen auf die Anforderungen der EnEV an einzelne Außenbauteile hat die Bundesregierung Untersuchungen zur Wirtschaftlichkeit geänderter Einzelanforderungen durchführen lassen. Vor diesem Hintergrund bestand und besteht kein Anlass, der Wirtschaftlichkeit von Gesamtanforderungen an

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3. Vorbereitungen Novelle

3.15 Kosten Energiewende – Seite 4 von 4

die energetische Sanierung einschließlich etwaiger Variationen zumutbarer Amortisationszeiträume in Wirtschaftlichkeitsgutachten nachzugehen. Die jeweils zweite Teilfrage der Fragen 80 und 81 zur Wirtschaftlichkeit einer Sanierung auf Neubaustandard in Abhängigkeit von einer bestimmten Amortisationsdauer kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Die Wirtschaftlichkeit von Anforderungen an eine energetische Bestandssanierung hängt im Wesentlichen von dem energetischen Zustand vor Durchführung der Sanierung ab. Die Bundesregierung geht jedenfalls davon aus, dass eine Pflicht zur Sanierung auf Neubaustandard im Sinne des § 5 Absatz 1 EnEG aus heutiger Sicht nicht generell wirtschaftlich vertretbar ist.

 www.bundestag.de Fragen:

Drucksache 17/7983 vom 19.07.2012

Antworten: Drucksache 17/12246 vom 31.01.2013

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A4. EnEG Referentenentwurf

A4.01 Vergleich EnEG 2009 – Seite 1 von 6

29. Oktober 2012

EnEG 2013 – Referentenentwurf 15.10.2012 Änderungen im Vergleich zum EnEG 2009 Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin In diesem Beitrag erfahren Sie wie die anstehende Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013) sich im Vergleich zum aktuell geltenden Gesetz EnEG 2009 gestalten könnte.

Überblick  Entwurf für EnEG-Novelle vom Stapel gelassen  EnEG als Grundlage der EnEV  EU-Gebäuderichtlinie erfordert EnEG-Novelle  Nur noch Niedrigstenergie-Neubauten ab 2021  Anlagen energieeffizient betreiben  Energieausweis wird rechtsverbindlich  Energieausweise und Inspektionsberichte prüfen

 EnEG gilt ab dem Tag nach der Verkündung

17. Oktober 2012

Entwurf für EnEG-Novelle vom Stapel gelassen Es ist soweit: Nachdem die Bundesregierung sich bereits vor einigen Wochen mit den zuständigen Bundesministerien zu den wichtigsten Eckpunkten geeinigt hatte, haben die federführenden Bundesministerin – Bau und Wirtschaft – nun den Entwurf für das novellierte EnEG versandt: Die Empfänger sind die Vertreter der Bundesländer, die kommunalen Spitzenverbände sowie die betroffenen Wirtschaftsverbände. Bis zum 12. November 2012 – d.h. in den nächsten vier Wochen – können sie sich zunächst schriftlich zu dem Entwurf äußern und ihre Position erläutern. Parallel dazu werden sie auch demnächst zu einer mündlichen Anhörung eingeladen. Der Termin und der Ort stehen noch nicht fest. Was soll sich soweit ändern durch diesen Entwurf der EnEGNovelle? Die vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zum geltenden EnEG 2009 haben wir für Sie kurz zusammengefasst:

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Energieeinsparungs-

A4. EnEG Referentenentwurf

A4.01 Vergleich EnEG 2009 – Seite 2 von 6

EnEG als Grundlage der EnEV

Gesetz (EnEG) Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) betrifft Sie als Architekten, Planer oder Auftraggeber nicht direkt. Nur bei den Ordnungswidrigkeiten verweist die aktuelle EnEV 2009 auf das EnEG 2009, das auch die Höhe der drohenden Geldbußen bestimmt. Als der Bundestag das erste EnEG 1976 verabschiedete war es die Konsequenz und politische Antwort auf die Erdölkrise. Das EnEG ermächtigt seither die Bundesregierung dass sie Verordnungen erlässt – wie beispielsweise die Energieeinsparverordnung (EnEV) – die dazu führen, dass im Gebäudebereich Energie eingespart wird. Die ersten Rechtsverordnungen waren übrigens die Wärmeschutzverordnung (WSchVO) und danach die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV). Allerdings muss der Bundesrat auch jeweils zustimmen, denn die Bundesländer sind dafür verantwortlich, wie diese Rechtsverordnungen zur Energieeinsparung in der Praxis umgesetzt werden. Im Bundesrat sitzen die Vertreter der Bundesländer in den fachspezifischen Ausschüssen. Wenn eine Verordnung wie die EnEV geändert wird arbeiten diese Ausschüsse Empfehlungen aus, die bei der Abstimmung in der Plenarsitzung des Bundesrates berücksichtigt werden. Als das EnEG zuletzt 2008 geändert wurde befassten sich auch der im Bundesrat damit - federführend der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo). Beteiligt waren jedoch auch der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi).  www.bundesrat.de | Drucksache 6562/1/08

EU-Gebäude-

EU-Gebäuderichtlinie erfordert EnEG-Novelle

Richtlinie 2010 Die neugefasste „Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ macht es erforderlich dass die Bundesregierung zunächst das aktuelle geltende EnEG 2009 und danach auch die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 200) ändert. Den gesamten Text der EU-Richtlinie finden Sie im Experten-Portal EnEV-online.de im Html- und Pdf-Format.  www.enev-online.de/epbd/2010/

Neue Regelung

Nur noch Niedrigstenergie-Neubauten ab 2021

durch EU-Richtlinie gefordert

Die EnEG-Novelle soll - laut Entwurf - in einem neuen, zusätzlichen Absatz die Definition der Niedrigstenergiegebäude für Neubauten umfassen. Demnach handelt es sich um Gebäude, die eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Ihr Energiebedarf fällt sehr gering aus und wird bestmöglich durch erneuerba-

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A4. EnEG Referentenentwurf

A4.01 Vergleich EnEG 2009 – Seite 3 von 6

ren Energiequellen gedeckt. Der Novellen-Entwurf schreibt auch den Zeitplan für die Niedrigstenergie-Neubaupflicht vor, der sich an den Vorgaben der EURichtlinie ausrichtet: Betroffen sollen demnach all diejenigen Bauherren sein, die einen Neubau ab dem Jahr 2021 errichten. Die Autorin geht davon aus, dass der Begriff „errichten“ sich auf den geforderten Energiestandard des fertigen Gebäudes bezieht. Nach dem Prinzip der aktuelle EnEV 2009 ist soweit das Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige ausschlaggebend wenn es um die Frage geht welche EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben gilt. Demnach müssten Bauherren, die nach dem 1. Januar 2021 einen Bauantrag oder eine Bauanzeige einreichen den Niedrigstenergie-Standard erfüllen. Für Bauvorhaben die weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind wäre das Datum des Baubeginns maßgeblich. Zwei Jahre früher - ab dem Jahr 2019 - soll diese Regel jedoch bereits für diejenigen Nichtwohn-Neubauten gelten, deren Eigentümer Behörden sind oder die von Behörden genutzt werden. Der Entwurf für die EnEG-Novelle ermächtigt die Bundesregierung auch die energetischen Anforderungen für den Niedrigstenergie-Neubau-Standard in einer Rechtsverordnung zu regeln. Damit diese Maßnahmen auch greifen können verpflichtet die novellierte EnEG die Bundesregierung, dass sie die entsprechende EnEV-Fassung bis zum Ende des Jahres 2018 erlässt.  www.enev-online.org/enev_2009_praxishilfen/eneg_2009_energieeinsparungsgesetz.htm

Inspektion von

Anlagen energieeffizient betreiben

Heizungs- und Klimaanlagen

Das aktuelle EnEG 2009 ermächtigt im § 3 (Energiesparender Betrieb von Anlagen) die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates erlässt, in denen sie auch die Anforderungen an die „…sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen …“ regelt. Die neue EU-Richtlinie erfordert, dass diese Ermächtigung nun ausgeweitet wird und auch die Inspektionsberichte, die Berechtigung zur Durchführung von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der berechtigten Inspektoren umfasst.

Energieausweis

Energieausweis wird rechtsverbindlich

im Baubestand Die größten Änderungen fordert die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 jedoch im Hinblick auf den Energieausweis im Bestand,

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A4. EnEG Referentenentwurf

A4.01 Vergleich EnEG 2009 – Seite 4 von 6

d.h. den Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder als öffentlicher Aushang in Gebäuden. Das aktuelle EnEG 2009 regelt im § 5a (Energieausweise) welche Anforderungen die Bundesregierung bezüglich des Energieausweises formulieren darf. Der Entwurf für die EnEG-Novelle erweitert diese Anforderungen im Hinblick auf folgende Aspekte:  Modernisierungsempfehlungen integriert: Die Sanierungs-Hinweise wird der Energieausweis-Aussteller künftig nicht mehr begleitend beigelegen, weil sie bereits fester Bestandteil dieses „Gebäude-Ausweises“ sind. Auch werden sie nicht mehr „kostengünstige“ sondern „kosteneffiziente“ Verbesserungen der Energieeffizienz des Gebäudes“ empfehlen.  Energieausweis aushändigen: Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig nicht nur bestimmten Dritten „zugänglich machen“ – oder einfach gesagt „zeigen“ -, sondern müssen den Energieausweis den berechtigten Personen „vorlegen oder übergeben“.  Energiekennwerte in Anzeigen: Wer eine Verkaufs- oder Vermietungs-Anzeige in einem kommerziellen Medium schaltet muss künftig auch Angaben aus dem Energieausweis mit veröffentlichen. Um welche Angaben es sich genau handelt, das bestimmt nicht das EnEG sondern wird die EnEV direkt regeln.  Energieausweis-Aushang auch im Kino usw.: Das bisherige EnEG 2009 ermächtigte die Bundesregierung, dass sie u.a. auch Vorgaben erlässt zu dem „Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden“. Weil die EURichtlinie von 2010 diese Pflicht auch auf großflächige, privatwirtschaftliche Gebäude mit regem Publikumsverkehr ausweitet, schlägt der Entwurf für die EnEG-Novelle vor, diese Ermächtigung auch zu erweitern auf „den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude“. Die EnEV-Novelle wird demnach auch bestimmen in welchen Gebäudetypen mit starkem Publikumsverkehr die Energieausweise aushängen müssen.  Energieausweis rechtsverbindlich: Im EnEG 2009 lautete ein vielzitierter Satz: „Die Energieausweise dienen lediglich der Information“. Dieses soll sich nach dem Willen der EU-Richtlinie von 2010 ändern. Die erste EU-Gebäuderichtlinie von 2003 forderte zwar noch: „Die Energieausweise dienen lediglich der Information; etwaige Rechtswirkungen oder sonstige Wirkungen dieser Ausweise

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A4. EnEG Referentenentwurf

A4.01 Vergleich EnEG 2009 – Seite 5 von 6

bestimmen sich nach den einzelstaatlichen Vorschriften.“ Die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 verzichtet auf den ersten Teil des Satzes und weist direkt darauf hin, dass: „Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.“. Der Entwurf für die EnEG-Novelle bringt diese Änderungen eingeschränkt ein indem sie speziell darauf hinweist, dass die Energieausweise und die Daten, die im kommerziellen Immobilienanzeigen genannt werden müssen, lediglich der Information dienen. Folglich sind alle anderen Energieausweise rechtsverbindlich, weil sie nicht nur der Information dienen. Die juristischen Feinheiten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen wird die Praxis zeigen.

Kontrolle

Energieausweise und Inspektionsberichte prüfen

verschärfen Die EU setzt auf Kontrolle und zentrale Systeme zur Erfassung von Daten. Wie weit sich diese Taktik auch tatsächlich bewährt wird die Praxis zeigen. Die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 fordert im Artikel 18, dass die Mitgliedsstaaten jeweils ein unabhängiges System einrichten mit dem sie die Energieausweise für Gebäude und die Berichte zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen effizient kontrollieren können. Der Entwurf für die EnEG-Novelle greift diese Forderung auf und widmet ihr einen neuen Paragraphen zur Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten. Der Entwurf für die EnEG-Novelle ermächtigt die Bundesregierung darin dass sie verordnet auf welche Art und Weise die Kontrolle ablaufen soll und welche Einrichtungen kontrolliert werden. Im Einzelnen sind es:  Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Kontrolle,  die Regeln nach den die Energieausweis und Inspektionsberichte erfasst werden, wie die Registrierungsnummern beantragt werden,  die Art und Weise wie die Energieausweise, Inspektionsberichte und erhobenen Daten aufbewahrt und herausgegeben werden – auch die Daten, die bei der Kontrolle erhoben und gespeichert werden.  Da eine Übergangslösung für das neue Kontrollsystem notwendig ist soll die Bundesregierung auch eine Behörde für die übergangsweise zentrale Kontrolle einrichten sowie bestimmte Aufgaben der Länder auch übergangsweise auf be-

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A4. EnEG Referentenentwurf

A4.01 Vergleich EnEG 2009 – Seite 6 von 6

stimmte Behörden übertragen.  Die Landesregierungen werden durch die EnEG-Novelle ihrerseits ermächtigt auf der Grundlage der EnEV-Novelle ergänzende Regelungen zu erlassen, wie wir sie als Durchführungsverordnungen zur EnEV bereits in etlichen Bundesländern kennen. Darin können sie bestimmen, wie sie die Energieausweise und Inspektionsberichte kontrollieren und welche Behörden sie auf Dauer mit diesen Aufgaben betreuen.  Die EnEG-Novelle ermächtigt die Landesregierungen auch bestimmte Kontrollaufgaben auf Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen, sie müssen allerdings dafür sorgen, dass die EnEV-Vorgaben erfüllt werden.

EnEG tritt in Kraft

EnEG gilt ab dem Tag nach der Verkündung Von der Energieeinsparverordnung (EnEV) kennen wir die Regel, dass stets einige Monate vergehen von der Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum tatsächlichen Inkrafttreten. Die EnEV 2009 wurde beispielsweise Ende April 2009 verkündet und trat Anfang Oktober 2009 in Kraft. Beim EnEG sieht es anders aus. Da es ein Gesetz und keine Verordnung ist, muss nur der Bundestag der Änderung, bzw. Novelle zustimmen. Danach kann das „Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes“ im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt gleich am nächsten Tag in Kraft. Wir werden in EnEV-online.de die novellierte EnEG-Fassung als Html-Text dermaßen veröffentlichen, dass Sie auf einen Blick nachvollziehen können was sich geändert hat. Damit Sie, liebe Leser, die vorgeschlagenen Änderungen auch leichter nachvollziehen können finden Sie in EnEV-online die beiden Entwürfe – für das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie für die Energieeinsparverordnung (EnEV) - auch als HtmlVersionen mit den vorgeschlagenen Änderungen in roter Schrift hervorgehoben.  www.enev-online.com

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A5. Anhörung EnEG-Entwurf

A5.01 Stellungnahmen – Seite 1 von 2

18. Februar 2013

Referentenentwurf für die EnEG-Novelle: Meinungen der Betroffenen im Internet lesen Am 16. Oktober 2012 haben die zuständigen Bundesministerien haben die Referentenentwürfe für die Novelle des Energieeinspargesetzes (EnEG) und für die Energieeinsparverordnung (EnEV) an die Vertreter der Länder, kommunalen Spitzenverbände sowie an betroffene Wirtschaftsverbände versandt.

Anhörung in Berlin

Am 19. November 2012 hatten die Betroffenen auch Gelegenheit ihre Stellungnahmen im Rahmen der Verbändeanhörung in Berlin vorzutragen. Diese Sitzung war leider nicht öffentlich zugänglich, doch dank Internet können Sie etliche dieser Stellungnahmen lesen und die Meinungen auf diesem Weg kennenlernen. Hier einige Stellungnahmen sortiert nach Datum:  BING: Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) – Stand: 15.10.2012, Stellungnahme der Bundesingenieurkammer, Berlin,  www.bingk.de  BID: Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes sowie zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, 15.10.2012,  www.bid.info  WOHNEIGENTUM: Stellungnahme des Verband Wohneigentum e.V., Bonn, 15.10.2012,  www.verband-wohneigentum.de  ZIA: EnEV 2012: Wirtschaftlichkeitsgebot stärker beachten, Presseinformation vom 17.10.2012 des Zentralen Immobilien Ausschuss e.V., Berlin,  www.zia-deutschland.de  IVD: EnEV 2012 - Referentenentwurf BMVBS: Untragbare Anforderungen für den Neubau - Bestandsgebäude bleiben hingegen von verschärften Anforderungen verschont, Presseinformation vom 17.10.2012 des Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.,  www.ivd.net  Bundestag: Gebäudesanierung - langfristige Gesamtstrategie erforderlich, Stellungnahme vom 24.10.2012 der GrünenFraktion im Bundestag, Berlin,  www.gruene-bundestag.de  IWU: Anmerkungen zur geplanten Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Energieeinsparungsgeset-

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A5. Anhörung EnEG-Entwurf

A5.01 Stellungnahmen – Seite 2 von 2

zes (EnEG) – Entwürfe der Bundesregierung vom 16.10.2012, Stellungnahme vom 08.11.2012 des Instituts für Wohnen und Umwelt IWU, Darmstadt,  www.iwu.de  BAK: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energieeinspargesetzes (4. EnEG-ÄndG) sowie Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) (Stand 15. Oktober 2012), Stellungnahme vom 12.11.2012 der Bundesarchitektenkammer (BAK), Berlin,  www.bak.de  DHU: Energiewende? – kommt uns nicht ins Haus! Bundesbauund Bundeswirtschaftsministerium legen Entwurf einer Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) vor, deren Wirkungslosigkeit vorgezeichnet ist – Deutsche Umwelthilfe fordert in Stellungnahme an BMVBS Anreize und Vorschriften zur Erhöhung der Sanierungsquote im Gebäudebestand – „Historische“ Heizungsanlagen beschleunigt austauschen, Pressemitteilung vom 12.11.2012,  www.dhu.de  FSK: Stellungnahme des FSK zur Novellierung des Energiesparrechts, Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V., 12.11.2012,  www.fsk-vsv.de  VZBV: Keine Energiewende ohne Gebäudesanierung - Keine Gebäudesanierung ohne finanzielle Förderung Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) zum Entwurf für die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 12.11.2012,  www.vzbv.de  VDMA: Forum Gebäudetechnik: EnEV-Entwurf - Dynamisierungsstufen weiter verstetigen - Stellungnahme des VDMAForums Gebäudetechnik zum Referentenentwurf einer EnEVNovelle vom 13.11.2012,  www.vdma.org  NNKA: §10a unverändert im Referentenentwurf der 4. Novelle des EnEV, Pressemittelung vom 16.11.2012, Aktionsgemeinschaft Nachtstrom-Nutzer-Karlsruhe,  www.nnka.de  DMB + geea: Für mehr energetische Transparenz auf dem Immobilienmarkt. Mieterbund und geea fordern Energielabel für Immobilien in der EnEV 2013. Gemeinsame Presseinformation des Deutschen Mieterbundes (DMB) und der Allianz für Gebäude-Energie-Effizienz (geea), vom 19.11.2012,  www.dena.de  DGNB, Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen zur aktuellen Novellierung der Energieeinsparverordnung, 08.01.2013, Stuttgart,  www.dgnb.de Wenn Sie noch weitere Stellungnahmen kennen, bitte senden Sie uns eine Nachricht an: [email protected]

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A6. EnEG im Bundeskabinett

A6.01 Entwurf Vergleich EnEG 2009 – Seite 1 von 7

18. Februar 2013

EnEG 2013 – Kabinetts-Entwurf Änderungen im Vergleich zum EnEG 2009 Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin In diesem Beitrag erfahren Sie wie die anstehende Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013) sich im Vergleich zum aktuell geltenden Gesetz EnEG 2009 gestalten könnte.

Überblick  Bundeskabinett beschließt Entwurf für EnEG-Novelle  Nur noch Niedrigstenergie-Neubauten ab 2021  Anlagen energieeffizient betreiben  Energieausweis wird rechtsverbindlich  Energieausweise und Inspektionsberichte prüfen  Neue Bußgeldvorschriften für Niedrigstenergiebau  Bundesrat befasst sich mit EnEG-Novelle  Die weiteren parlamentarischen Schritte

 EnEG gilt ab dem Tag nach der Verkündung

6. Februar 2013

Kabinett beschließt Entwurf für EnEG-Novelle Das Kabinett der Bundesregierung tagt jeweils mittwochs in Berlin. Wie erwartet, haben die Mitglieder in ihrer 132. KabinettsSitzung - am Mittwoch, dem 6. Februar 2013 – auch den Entwurf für die Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) beschlossen. Die zuständigen Bundesministerien für Bau (BMVBS) und Wirtschaft (BMWi) haben in einer Presseinfo darüber berichtet. Was soll sich soweit ändern durch diesen Kabinetts-Entwurf der EnEG-Novelle? Die vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zum geltenden EnEG 2009 haben wir hier zusammengefasst.  www.bundesrat.de | Drucksache Nr. 112/13 vom 08.02.2013

Bisherige Schritte

Wenn Sie sich zu den bisherigen Schritten und zu den Hintergründen der EnEG-Novellierung informieren wollen, lesen Sie in unserem Beitrag in Kapitel 2.06 (Referenten-Entwurf für EnEGNovelle im Vergleich zum EnEG) die folgenden Abschnitte:

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A6. EnEG im Bundeskabinett

A6.01 Entwurf Vergleich EnEG 2009 – Seite 2 von 7

 Entwurf für EnEG-Novelle vom Stapel gelassen  EnEG als Grundlage der EnEV  EU-Gebäuderichtlinie erfordert EnEG-Novelle

Neue Regelung durch

Nur noch Niedrigstenergie-Neubauten ab 2021

EU-Richtlinie 2010 Die EnEG-Novelle soll - laut Kabinetts-Entwurf - in einem neuen, zusätzlichen Absatz die Definition der Niedrigstenergiegebäude für Neubauten umfassen. Demnach handelt es sich um Gebäude, die eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Ihr Energiebedarf fällt sehr gering aus und wird bestmöglich durch erneuerbaren Energiequellen gedeckt. Der Entwurf schreibt auch den Zeitplan für die NiedrigstenergieNeubaupflicht vor, der sich an den Vorgaben der EU-Richtlinie ausrichtet: Betroffen sollen demnach all diejenigen Bauherren sein, die einen Neubau ab dem 1. Januar 2021 errichten. Die Autorin geht davon aus, dass der Begriff „errichten“ sich auf den geforderten Energiestandard des fertigen Gebäudes bezieht. Nach dem Prinzip der aktuelle EnEV 2009 ist soweit das Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige ausschlaggebend wenn es um die Frage geht welche EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben gilt. Demnach müssten Bauherren, die nach dem 1. Januar 2021 einen Bauantrag oder eine Bauanzeige einreichen den Niedrigstenergie-Standard erfüllen. Für Bauvorhaben die weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind wäre das Datum des Baubeginns maßgeblich. Zwei Jahre früher - ab dem Jahr 2019 - soll diese Regel jedoch bereits für diejenigen Nichtwohn-Neubauten gelten, deren Eigentümer Behörden sind oder die von Behörden genutzt werden. Der Entwurf für die EnEG-Novelle ermächtigt die Bundesregierung auch die energetischen Anforderungen für den Niedrigstenergie-Neubau-Standard in einer Rechtsverordnung zu regeln. Damit diese Maßnahmen auch greifen können verpflichtet die novellierte EnEG die Bundesregierung, dass sie die entsprechende EnEV-Fassung bis zum Ende des Jahres 2018 erlässt.

Inspektion von

Anlagen energieeffizient betreiben

Heizungs- und Klimaanlagen

Das aktuelle EnEG 2009 ermächtigt im § 3 (Energiesparender Betrieb von Anlagen) die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates erlässt, in denen sie auch die Anforderungen an die „…sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen …“

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A6. EnEG im Bundeskabinett

A6.01 Entwurf Vergleich EnEG 2009 – Seite 3 von 7

regelt. Wegen dieser EU-Anforderung muss man diese Ermächtigung nun ausweiten um die Inspektionsberichte, die Berechtigung zur Durchführung von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der berechtigten Inspektoren.

Energieausweis

Energieausweis wird rechtsverbindlich

im Baubestand Die größten Änderungen fordert die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 jedoch im Hinblick auf den Energieausweis im Bestand, d.h. den Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder als öffentlicher Aushang in Gebäuden. Das aktuelle EnEG 2009 regelt im § 5a (Energieausweise) welche Anforderungen die Bundesregierung bezüglich des Energieausweises formulieren darf. Der Kabinetts-Entwurf für die EnEGNovelle erweitert diese Anforderungen wie folgt:  Modernisierungsempfehlungen integriert: Die Sanierungs-Hinweise wird der Energieausweis-Aussteller künftig nicht mehr begleitend beigelegen, weil sie bereits fester Bestandteil dieses „Gebäude-Ausweises“ sind. Auch werden sie nicht mehr „kostengünstige“ sondern „kosteneffiziente“ Verbesserungen der Energieeffizienz des Gebäudes“ empfehlen.  Energieausweis aushändigen: Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig nicht nur bestimmten Dritten „zugänglich machen“ – oder einfach gesagt „zeigen“ -, sondern müssen den Energieausweis den berechtigten Personen „vorlegen oder übergeben“.  Energiekennwerte in Anzeigen: Wer eine Verkaufs- oder Vermietungs-Anzeige in einem kommerziellen Medium schaltet muss künftig auch Angaben aus dem Energieausweis mit veröffentlichen. Um welche Angaben es sich genau handelt, das bestimmt nicht das EnEG sondern wird die EnEV direkt regeln.  Energieausweis-Aushang auch im Kino usw.: Das bisherige EnEG 2009 ermächtigte die Bundesregierung, dass sie u.a. auch Vorgaben erlässt zu dem „Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden“. Weil die EURichtlinie von 2010 diese Pflicht auch auf großflächige, privatwirtschaftliche Gebäude mit regem Publikumsverkehr ausweitet, schlägt der Entwurf für die EnEG-Novelle vor, diese Ermächtigung auch zu erweitern auf „den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude“. Die EnEV-Novelle wird demnach auch bestimmen in welchen Gebäudetypen mit starkem

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A6. EnEG im Bundeskabinett

A6.01 Entwurf Vergleich EnEG 2009 – Seite 4 von 7

Publikumsverkehr die Energieausweise aushängen müssen.  Energieausweis rechtsverbindlich: Im EnEG 2009 lautete ein vielzitierter Satz: „Die Energieausweise dienen lediglich der Information“. Dieses soll sich nach dem Willen der EU-Richtlinie von 2010 ändern. Die erste EU-Gebäuderichtlinie von 2003 forderte zwar noch: „Die Energieausweise dienen lediglich der Information; etwaige Rechtswirkungen oder sonstige Wirkungen dieser Ausweise bestimmen sich nach den einzelstaatlichen Vorschriften.“ Die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 verzichtet auf den ersten Teil des Satzes und weist direkt darauf hin, dass: „Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.“. Der Kabinetts-Entwurf für die EnEG-Novelle bringt diese Änderungen eingeschränkt ein indem sie speziell darauf hinweist, dass die Energieausweise und die Daten, die im kommerziellen Immobilienanzeigen genannt werden müssen, lediglich der Information dienen. Folglich sind alle anderen Energieausweise rechtsverbindlich, weil sie nicht nur der Information dienen. Die juristischen Feinheiten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen wird die Praxis zeigen.

Kontrolle

Energieausweise und Inspektionsberichte prüfen

verschärfen Die EU setzt auf Kontrolle und zentrale Systeme zur Erfassung von Daten. Wie weit sich diese Taktik auch tatsächlich bewährt wird die Praxis zeigen. Die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 fordert im Artikel 18, dass die Mitgliedsstaaten jeweils ein unabhängiges System einrichten mit dem sie die Energieausweise für Gebäude und die Berichte zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen effizient kontrollieren können. Der Entwurf für die EnEG-Novelle greift diese Forderung auf und widmet ihr einen neuen Paragraphen zur Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten. Der Entwurf für die EnEG-Novelle ermächtigt die Bundesregierung darin dass sie verordnet auf welche Art und Weise die Kontrolle ablaufen soll und welche Einrichtungen kontrolliert werden. Im Einzelnen sind es:  Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Kontrolle,  die Regeln nach den die Energieausweis und Inspektionsberichte erfasst werden, die jeweiligen Mitteilungspflichten, wie die Registrierungsnummern beantragt, zugeteilt und verwendet werden,

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A6. EnEG im Bundeskabinett

A6.01 Entwurf Vergleich EnEG 2009 – Seite 5 von 7

 die Art und Weise wie die Energieausweise, Inspektionsberichte und erhobenen Daten aufbewahrt und herausgegeben werden – auch die Daten, die bei der Kontrolle erhoben und gespeichert werden.  Da eine Übergangslösung für das neue Kontrollsystem notwendig ist soll die Bundesregierung auch eine Behörde für die übergangsweise zentrale Kontrolle einrichten sowie bestimmte Aufgaben der Länder auch übergangsweise auf bestimmte Behörden übertragen.  Die Landesregierungen werden durch die EnEG-Novelle ihrerseits ermächtigt auf der Grundlage der EnEV-Novelle ergänzende Regelungen zu erlassen, wie wir sie als Durchführungsverordnungen zur EnEV bereits in etlichen Bundesländern kennen. Darin können sie bestimmen, wie sie die Energieausweise und Inspektionsberichte kontrollieren und welche Behörden sie auf Dauer mit diesen Aufgaben betreuen.  Die EnEG-Novelle ermächtigt die Landesregierungen auch bestimmte Kontrollaufgaben auf Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen, sie müssen allerdings dafür sorgen, dass die EnEV-Vorgaben erfüllt werden.

Ordnungswidrigkeiten

Neue Bußgeldvorschriften für Niedrigstenergiebau Die EnEV 2009 benennt im § 27 (Ordnungswidrigkeiten) keine Bußgelder bei Verstößen sondern verweist auf das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Hier finden Interessierte im § 8 (Bußgeldvorschrift) die Höhe der Strafsummen, die ggf. fällig werden. Das Bundeskabinett hat in seinem Entwurf die Bußgeldvorschrift durch einen neuen, zweiten Absatz erweitert, der sich speziell auf die neu geforderten Niedrigstenergiebauten ab 2021, bzw. ab 2019 bezieht. Demnach handelt ordnungswidrig wer diese neuen Anforderungen der EnEV-Novelle nicht erfüllt. Dieser Absatz war beim Referenten-Entwurf zur EnEG-Novelle noch nicht enthalten.

Bundesländer

Bundesrat befasst sich mit EnEG-Novelle Aktuell befasst sich der Bundesrat mit der Novelle des EnEG. Hier haben die Bundesländer Gelegenheit ihre Änderungswünsche und Bedenken einzubringen, denn sie sind diejenigen, die letztendlich die EnEV-Novelle umsetzen werden. 1. Empfehlungen der Fachausschüsse Im Bundesrat befassen sich zunächst die relevanten, fachlichen Ausschüsse mit dem Novellen-Entwurf. Für das EnEG

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A6. EnEG im Bundeskabinett

A6.01 Entwurf Vergleich EnEG 2009 – Seite 6 von 7

sind es insgesamt die drei folgende Ausschüsse:  Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) - federführender Ausschuss,  Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U),  Wirtschaft (Wi). Auf den Webseiten des Bundesrates finden Interessierte unter der Rubrik „Organe und Mitglieder“ die Übersicht der Fachausschüsse sowie zu jedem einzelnen Ausschuss auch Informationen zu den Vorsitzenden und Mitgliedern, die Sitzungstermine mit den Tagungsordnungen sowie die Kontaktdaten zum Ausschussbüro. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich, im Internet findet man die Tagungsordnung und Dokumente. Am 7. März 2013 wird sich der Wohnungsausschuss auch mit dem Entwurf für die EnEG-Novelle befassen. Die Mitglieder des Ausschusses werden die Eingaben der Bundesländer besprechen und werden eine Empfehlung an das Plenum des Bundesrates verfassen in dem sie verschiedene Änderungen befürworten und vielleicht sogar neue Änderungen empfehlen. 2. Bundesrats-Plenum stimmt ab Am 22. März 2013 soll sich das Plenum des Bundesrates mit dem Entwurf für die EnEG-Novelle befassen. Dieser Termin ist sozusagen „festgeklopft“, denn die Bundesregierung hat den Entwurf als „besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76, Absatz 2, Satz 4 des Grundgesetzes“ bezeichnet. Wer im Grundgesetz diese genannte Stelle nachschlägt findet folgende Erklärung dazu: „…Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen….“ Im Klartext bedeutet diese, dass die Bundesregierung den Entwurf für die EnEG-Novelle bereits nach drei – oder maximal sechs- Wochen beim Bundestag einreichen kann. Und damit wären wir beim letzten Schritt bevor der Verkündung. Wenn der Bundesrat allerdings mit Maßgaben zustimmt, d.h. noch einige Änderungen verbindlich festlegt, muss das Bundeskabinett zunächst über diese beschließen, bevor die EnEGNovelle weiterhin den vorgegebenen parlamentarischen Lauf nehmen kann.

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Bundestag

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A6.01 Entwurf Vergleich EnEG 2009 – Seite 7 von 7

Die weiteren parlamentarischen Schritte Bundestag befasst sich mit EnEG-Novelle Als nächsten Schritt wird sich der Bundestag mit dem Entwurf für die EnEG-Novelle befassen. Wir werden in EnEV-online auch darüber berichten.

EnEG-Novelle wird verkündet Wie üblich, wird auch die EnEG-Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet werden, im Bundesanzeiger Verlag mit Sitz in Köln. Der offiziell gültige Gesetzestext wird demnach als vierte Änderungsverordnung zum Energieeinsparungsgesetz veröffentlicht. Das bedeutet, dass nur die die einzelnen Änderungen im Vergleich zum aktuellen EnEG veröffentlicht werden. Damit Sie den geänderten Gesetzes-Text lesen und die Änderungen nachvollziehen können werden wir das EnEG 2013 als Html-Text in EnEV-online veröffentlichen und die Änderungen in roter Schriftfarbe kenntlich machen.  www.bundesgesetzblatt.de

EnEG tritt in Kraft

EnEG gilt ab dem Tag nach der Verkündung Von der Energieeinsparverordnung (EnEV) kennen wir die Regel, dass stets einige Monate vergehen von der Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum tatsächlichen Inkrafttreten. Die EnEV 2009 wurde beispielsweise Ende April 2009 verkündet und trat Anfang Oktober 2009 in Kraft. Beim EnEG sieht es anders aus. Sie wird einen Tag nach der Verkündung des „Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes“ in Kraft treten.  www.bundesrat.de | Drucksache Nr. 112/13 vom 08.02.2013

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.01 Empfehlung Fachausschüsse – Seite 1 von 7

13. März 2013

Kritik am EnEG-Entwurf der Bundesregierung: Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen Änderungen für das Energieeinsparungsgesetz Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

Kurzinfo

Eines steht fest: Am Freitag, dem 22. März 2013, sollen sich die Mitglieder des Bundesrates im Plenum auch mit der Novelle des Energieeinsparungsgesetz (EnEG) befassen, damit auch die Energieeinsparverordnung (EnEV) darauf aufbauend novelliert werden kann. Im Bundesrat sitzen die Vertreter der Bundesländer, denn sie werden auch die EnEV 2014 anwenden und kontrollieren. Letzten Freitag, am 8. März 2013, haben sich die zuständigen Fachausschüsse mit dem Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEG-Novelle befasst: der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi). Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Aspekte der Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse kurz zusammengefasst.

Allgemeine Kritik am Entwurf für die EnEG-Novelle Die Bundesrats-Ausschüsse äußern sich allgemein sehr kritisch zu dem Entwurf des Bundeskabinetts und kommen zu dem Schluss, dass er kaum ausreiche angesichts der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen des Energieverbrauchs im Gebäudebereich. Sie kritisieren insbesondere folgende Aspekte:  Drei parallele, bundesweite Energie-Regelungen: Wegen der parallel geltenden energiesparrechtlichen Vorschriften des Bundes – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG) - leide die Transparenz und Akzeptanz für die Belange der Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich.  EnEV und EEWärmeG parallel und unkoordiniert: Der Vollzug der energiesparrechtlichen Vorschriften müsse drastisch vereinfacht werden. Die Novellierung des EnEG und der EnEV müsse dazu genutzt werden sie besser auf das EEWärmegesetz abzustimmen und in einer Regelung zusammenzuführen. Die Länder hätten dazu auch rechtzeitig Vor-

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.01 Empfehlung Fachausschüsse – Seite 2 von 7

schläge eingebracht, denn insbesondere bei der Anlagentechnik verursachten diese parallelen Regelungen einen unnötigen Planungsaufwand und Probleme bei der energetischen und ökonomischen Optimierung von Gebäuden.  Forderungen zum Referentenentwurf nicht berücksichtigt: Die Länder hätten bei der Anhörung zum Referentenentwurf für die EnEG-Novelle auch zahlreiche Forderungen eingebracht. Die Bundesregierung habe diese jedoch in ihrem Entwurf des Bundeskabinetts nicht berücksichtigt.  Energetische Altbau-Sanierung nicht verschärft: Wenn die Novelle nur im Neubau-Bereich Verschärfungen des Energiestandards vorsähe, würden die nationalen und europäischen Klimaschutzziele nicht erreicht. Dafür wäre eine jährliche Sanierungsquote – möglichst im Passivhaus Standard - von ca. 3 Prozent erforderlich damit der Gebäudebestand bis 2050 nahezu vollständig klimaneutral sein könnte. Um dieses Ziel zu erreichen, müsste auch die Förderpolitik des Bundes zur energetischen Sanierung gesteigert und verstetigt werden. Die unsichere Finanzierung aus dem Energieund Klimafonds müsste geändert werden und die Programme in den Haushalt des Bundes integriert werden. Die KfWFörderprogramme müssten langfristig sichergestellt werden wie auch ausreichend ausgestattete Energieeffizienz-oder Energiesparfonts. Angesichts der katastrophalen Haushaltssituationen der Kommunen sollten insbesondere die Förderprogramme für Energieeffizienz zu Gunsten von Kommunen beispielsweise das „Programm für die energetische Stadtsanierung“ - ausgeweitet werden, damit diese ihre Vorbildfunktion tatsächlich erfüllen könnten.

Zu dem Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEG-Novelle schlagen die Fachausschüsse auch konkrete Textänderungen und Ergänzungen vor. Lesen Sie, was die Ausschüsse empfehlen:

Anforderungen an Niedrigstenergie-Gebäude bereits bis Ende des Jahres 2015 oder 2016 regeln Diese Empfehlung werden sicher alle betroffenen Planer und Auftraggeber begrüßen. Die EU-Richtlinie fordert, dass ab 2021 Neubauten nur als Niedrigstenergie-Gebäude errichtet werden. Für öffentliche Gebäude soll diese Frist bereits ab 2019 gelten. Der Entwurf des Bundeskabinetts schlägt zu diesem Thema einen neuen Paragraphen vor: § 2a (Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude). Im zweiten Absatz dieses Paragraphen ermächtigt das EnEG die Bundesregierung eine Rechtsverordnung zu erlassen

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A7. EnEG im Bundesrat

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(beispeilsweise die Energieeinsparverordnung) welche die Anforderungen an diese neuen Gebäude regeln soll. Im dritten Absatz dieses Paragraphen setzt das EnEG eine Frist für diese Verordnung: Die Bundesregierung muss sie bis Ende 2018 erlassen. Diese Frist ist sehr knapp bemessen, wenn man bedenkt, dass ab 2019 die neu erbauten öffentlichen Gebäude den neuen Standard erfüllen müssen. Die zuständigen Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen deshalb diese Verordnung bis Ende des Jahres 2015 zu erlassen, also drei Jahre früher als der Kabinettsentwurf es vorsah. Die aufgeführten Gründe sind leicht nachvollbar: Öffentliche Gebäude sollen laut EU-Richtlinie ab dem Jahr 2019 den Niedrigstenergie-Standard erfüllen. Wenn man bedenkt, wie lange die Ausschreibung, die Planung und das Bauen dieser Gebäude dauern kann, ist es sinnvoll, sowohl den Auftraggebern als auch den Planern genügend Zeit einzuräumen um sich auf diese Anforderungen einzustellen. In der Empfehlung der Fachausschüsse heißt es hierzu: „Um die Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU umzusetzen, bedarf es einer qualitativen und quantitativen Beschreibung des Niedrigstenergiegebäudestandards deutlich vor dem 1. Januar 2019. Dies ist notwendig, um Planungssicherheit für Hochbaumaßnahmen zu schaffen.“ Während der Umwelt-Ausschuss im Bundesrat das Ende des Jahres 2015 als Frist fordert, haben sich alle drei Ausschüsse auch für eine alternative Frist geeinigt und zwar das Ende des Jahres 2016. Immerhin wären dann noch zwei Jahre Zeit bis zu der Frist für öffentliche Gebäude – ab 2019.

Klarstellen, dass die EnEV nur die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Bestand regelt Auch dieser Änderung-Empfehlung ist zu begrüßen, weil häufig irrtümlicherweise geglaubt wird, dass die Energieeinsparverordnung auch die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise für Neubauten regelt. Diese letztgenannte Berechtigung ist nach wie vor Sache der Bundesländer. Sie regeln diese Belange in ihren Landesbauordnungen und gegebenenfalls in ihren zusätzlichen Durchführungsverordnungen. Das EnEG regelt im Paragraph 5a (Energieausweise), dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlässt (beispielsweise Energieeinsparverordnung) die unter anderem auch regelt, wer berechtigt ist die Energieausweise im Bestand auszustellen. Allerdings wird das Wort „Bestand“ nicht genannt. So lautet der Text unter Nummer 8: „die Berechtigung zur Ausstellung von

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A7. EnEG im Bundesrat

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Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller …“. Der Entwurf des Bundeskabinetts hat diese Passage unverändert übernommen. Die beiden Fachausschüsse für Umwelt und Wirtschaft empfehlen, dass der Text zu „Aussteller im Gebäudebestand“ ergänzt wird. Damit solle vermieden werden, dass der Eindruck entsteht, die Verordnung sei ermächtigt die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Neubau zu regeln.

Regelungen zur Neubau-Kontrolle streichen Diese Empfehlung stammt von den Fachausschüssen für Bau und Wirtschaft. Der EnEG-Entwurf des Bundeskabinetts sieht vor im § 7 (Überwachung) einen neuen Absatz 1a einzufügen. In diesem wird die Bundesregierung ermächtigt durch eine Rechtsverordnung (beispeilsweise EnEV) auch die Kontrolle des Neubaubereichs zu regeln. Zwar wird den Ländern auch das Recht eingeräumt darüber hinausgehende Regeln einzuführen. Die Verordnung soll jedoch auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, regeln. Die beiden Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen diesen neuen Absatz 1a gänzlich zu streichen. Sie argumentieren, dass der Bund damit in die Kompetenzen der Länder eingreife, denn für den Vollzug der Energieeinsparverordnung sind Letztere nach wie vor verantwortlich. Deshalb lehnen die BundesratsFachausschüsse diese Ermächtigung durch das EnEG vollständig ab und weisen auch darauf hin, dass sie zur Umsetzung der EURichtlinie nicht notwendig sei.

Die Daten für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sachbezogen auswerten Diese Empfehlung entstammt dem federführenden Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo). Die EU-Gebäuderichtlinie fordert, dass die Mitgliedsländer die Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen kontrollieren lassen. Dafür umfasst der Entwurf für die EnEG-Novelle einen neuen Paragraphen 7b (Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten). Die Bundesländer befürchten jedoch, dass die Daten, die für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten gemäß der EnEV gesammelt werden, nach dem aktuellen Informationsstand zum Datenschutz und des Statistikrechts nicht für die erweiterten Zwecke einer sachbezogenen Auswertung verwendet

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werden könnten. Deshalb finden sie es zulässig, dass die sachbezogenen Anteile der gewonnenen Daten getrennt erhoben werden, so dass die Länder anhand dieses Datenmaterials auch sachbezogene Verknüpfungen herstellen können. Damit die Länder Ressourcen sparen könnten empfiehlt der Ausschuss einen zusätzlichen Text als Nummer 4 in den ersten Absatz des Paragraph 7b einzufügen. Auch empfehlen sie vorneweg die Bezeichnung des Paragraphen umzubenennen und zwar in “Erfassung von Daten zu sachbezogenen Auswertung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten“. Auch fordert der Ausschuss, dass das EnEG die Bundesregierung auch ermächtige Regelungen zur sachbezogenen Auswertung der gewonnenen Daten zu erlassen. Diese Daten sollten ohne Personenbezug bezüglich der Gebäudeart (Wohngebäude, Nichtwohngebäude) der Eigenschaft des Gebäudes (Neubau mit Baujahr, Bestandsgebäude mit Baujahr), Art der Maßnahme (Neubau oder Modernisierung). Diese Daten sollten die Gebäudehülle und die technische Gebäudeausrüstung betreffen und sich auf die energetischen Kennwerte des Gebäudes insgesamt oder seiner Teile beziehen, auf die Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarf, Verbrauch, Modernisierungsempfehlung) den Standort des Gebäudes jedoch ohne Adressenangaben (Innenstadtbereich oder Außenbereich). Damit nochmal ganz klar werde, dass die gewonnen Daten umfassender ausgewertet werden sollten, empfiehlt der Ausschuss im letzten Satz dieses Absatzes das Wort „Kontrolle“ zu ergänzen und zwar mit folgendem Text: “und zur sachbezogenen, zeitlich unbefristeten Auswertung nicht personenbezogener Daten … zum Zweck der Evaluierung und Optimierung der aus den europa- und bundesrechtlichen Vorgaben verpflichtenden Vollzugsvollzugsaufgaben der Länder zur Beschleunigung des Erreichens der gesetzlich geforderten Klimaschutzziele“. In diesem Zusammenhang empfiehlt der Ausschuss ausdrücklich, diese Detailregelungen in die Energieeinsparverordnung mit aufzunehmen.

Handlungsspielraum der Bundesländer erweitern Auch diese Empfehlung entstammt dem Ausschuss für Städtebau und Wohnungswesen. Die Bundesländer müssen die Aufgaben, die ihnen durch die Umsetzung der EU-Richtlinie entstehen, möglichst effektiv erfüllen. Dafür benötigen sie einen ausreichend großen Spielraum. Der Bundesratsausschuss befürchtet, dass die soweit durch das Bundeskabinett eingeräumten Möglichkeiten in dem Entwurf für die EnEG-Novelle nicht ausreichen und zum Teil auch widersprüchlich seien. Deshalb fordern sie die Ermächtigung der Länder wei-

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A7. EnEG im Bundesrat

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ter zu fassen, damit sie zumindest einen Teil der neuen Aufgaben auch ohne Beleihung übertragen könnten. In der Begründung zu dieser Empfehlung führt der Ausschuss die Ingenieurkammer als Beispiel an. Sie könnte die Kontrollaufgaben übernehmen und sie auf ihre anerkannten Sachverständigen übertragen. Ein Bundesland könne die Aufgaben nicht pauschal auf die Ingenieurkammer des Landes übertragen, dazu fehle ihr die Organkompetenz. Damit die Ingenieurkammer diese KontrollAufgaben durch ihre anerkannten, privaten Sachverständigen lösen könnte müssten die Formulierungen im EnEG für die Bundesländer entsprechend erweitert und geändert werden. So empfiehlt der Ausschuss den letzten Satz „Beliehene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Landesbehörde.“ ersatzlos zu streichen und im zweiten Absatz das Wort „Behörden“ durch die Wörter „bestimmte Stellen“ zu ersetzen.

Kontrollaufgabe auch auf Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts – beispielsweise Ingenieurkammer – übertragen können Auch diese Empfehlung entstammt dem federführenden Ausschuss für Städtebau und Wohnungswesen. Es handelt sich um die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die für die Länder neue Aufgaben mit sich bringen. Soweit sieht der Entwurf des Bundeskabinetts im § 7b (Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten) im vierten Absatz vor, dass die zu erlassende Verordnung (beispielsweise EnEV) den Ländern die Möglichkeit einräumen soll ihre diesbezüglichen Aufgaben auf bestehende Landesbehörden oder auf Fachvereinigung oder Sachverständige zu übertragen. Der Ausschuss empfiehlt nach den Wörtern “bestehende Landesbehörden“ die Wörter „Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts“ einzufügen, damit die Länder das Recht hätte diese Aufgaben zu übertragen. Als Beispiel, nennt der Fachausschuss das Land Brandenburg. Hier sei es angedacht diese Kontrollaufgabe der Brandenburgischen Ingenieurkammer zu übertragen. Letztere ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und könnte diese Aufgaben auf die Prüfsachverständigen für die energetische Gebäudeplanung übertragen. Das Landesorganisationsgesetzes (LOG) Brandenburg regelt im § 18 (sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts), Absatz 3, dass Körperschaften, ihre Organe oder ihrer leitenden Beamten oder Angestellten nur in dem Fall Hoheitsaufgaben des Landes übernehmen könnten, wenn ein Gesetz diese Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

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A7. EnEG im Bundesrat

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Deshalb ist der Fachausschuss der Meinung, dass im EnEG dieser Klarstellung auch nötig wäre, dass nicht nur auf Landesbehörden auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts Aufgaben übertragen werden könnten.  www.bundesrat.de | Drucksache 112/13 vom 12.03.2013

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.02 Beschluss zum EnEG-Entwurf – Seite 1 von 7

25. März 2013

Bundesrat kritisiert EnEG-Entwurf der Bundesregierung für die Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013) Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

Kurzinfo

Wie geplant, haben sich die Mitglieder des Bundesrates sich am Freitag, dem 22. März 2013, in ihrer 908. Plenarsitzung auch mit der Novelle des Energieeinsparungsgesetz (EnEG) befasst. Das EnEG ermächtigt die Bundesregierung Verordnungen wie die die Energieeinsparverordnung (EnEV) zu erlassen oder zu ändern. Damit die EnEV 2014 die EU-Richtlinie 2010 und die deutschen Ziele umsetzen kann muss erst das EnEG angepasst werden. Im Bundesrat sitzen die Vertreter der Länder, denn sie werden auch wieder verantworten, wie die EnEV 2014 praktisch angewendet wird und die geforderten Kontrollen durchführen. Die zuständigen Fachausschüsse des Bundesrates hatten sich im Vorfeld mit dem Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEG-Novelle befasst und verschiedene, größtenteils kritische Empfehlungen ausgesprochen (siehe Beitrag A7.01 in dieser Broschüre). Aufgrund dieser Empfehlung der Ausschüsse haben die Bundesrats-Mitglieder im Plenum letzten Freitag eine Stellungnahme zum EnEG-Entwurf beschlossen. Die Bundesregierung erhält nun diese Stellungnahme zugesandt und kann sich dazu äußern. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Aspekte der Stellungnahme des Bundesrates kurz zusammengefasst.

Allgemeine Kritik am Entwurf für die EnEG-Novelle Der Bundesrat äußert sich allgemein sehr kritisch zu dem Entwurf des Bundeskabinetts und kommt zu dem Schluss, dass er kaum ausreiche angesichts der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen des Energieverbrauchs im Gebäudebereich. Er kritisiert insbesondere folgende Aspekte:  Drei parallele, bundesweite Energie-Regelungen: Wegen der parallel geltenden energiesparrechtlichen Vorschriften des Bundes – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG) - leide die Transparenz und Akzeptanz für die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäu-

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.02 Beschluss zum EnEG-Entwurf – Seite 2 von 7

debereich und verkehre sich teilweise sogar ins Gegenteil.  EnEV und EEWärmeG parallel und unkoordiniert: Der Vollzug der energiesparrechtlichen Vorschriften müsse drastisch vereinfacht werden. Die Novellierung des EnEG und der EnEV solle man dazu nutzen, sie besser auf das EEWärmegesetz abzustimmen und in einer Regelung zusammenzuführen. Die Länder hätten dazu auch rechtzeitig Vorschläge eingebracht, denn insbesondere bei der Anlagentechnik verursachten diese parallelen Regelungen einen unnötigen Planungsaufwand und Probleme bei der energetischen und ökonomischen Optimierung von Gebäuden.  Forderungen zum Referentenentwurf nicht berücksichtigt: Die Länder haben bei der Anhörung zum Referentenentwurf für die EnEG-Novelle auch zahlreiche Forderungen eingebracht. Die Bundesregierung habe diese jedoch in ihrem EnEG-Entwurf des Bundeskabinetts nicht berücksichtigt.  Energetische Altbau-Sanierung nicht verschärft: Wenn die Novelle nur im Neubaubereich Verschärfungen des Energiestandards vorsähe, würden die nationalen und europäischen Klimaschutzziele nicht erreicht. Dafür wäre eine jährliche Sanierungsquote – möglichst im Passivhaus Standard - von ca. 3 Prozent erforderlich, damit der Gebäudebestand bis 2050 nahezu vollständig klimaneutral sein könnte. Um dieses Ziel zu erreichen, müsste auch die Förderpolitik des Bundes zur energetischen Sanierung gesteigert und verstetigt werden. Die unsichere Finanzierung aus dem Energieund Klimafonds müsste geändert werden und die Programme in den Haushalt des Bundes integriert werden. Die KfWFörderprogramme müssten langfristig sichergestellt werden wie auch ausreichend ausgestattete Energieeffizienz- oder Energiesparfonts. Angesichts der katastrophalen Haushaltssituationen der Kommunen sollten insbesondere die Förderprogramme für Energieeffizienz zu Gunsten von Kommunen beispielsweise das „Programm für die energetische Stadtsanierung“ - ausgeweitet werden damit diese ihre Vorbildfunktion tatsächlich erfüllen könnten.

Zu dem Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEG-Novelle hat der Bundesrat auch konkrete Textänderungen und Ergänzungen beschlossen und in seiner Stellungnahme an die Bundesregierung eingebracht. Wir fassen im Folgenden kurz zusammen.

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Niedrigstenergie-Gebäude bis Ende 2016 regeln Diese Forderung des Bundesrates werden sicher alle Planer und Auftraggeber begrüßen. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass ab 2021 Neubauten nur als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Für öffentliche Gebäude soll diese Frist bereits ab 2019 gelten. Der Entwurf des Bundeskabinetts schlägt zu diesem Thema einen neuen Paragraph vor: § 2a (Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude). Im zweiten Absatz dieses Paragraphen ermächtigt das EnEG die Bundesregierung eine Rechtsverordnung zu erlassen (beispeilsweise die Energieeinsparverordnung) welche die Anforderungen an diese neuen Gebäude regeln sollte. Im dritten Absatz dieses Paragraphen setzt das EnEG eine Frist für diese Verordnung: Die Bundesregierung muss diese Verordnung bis Ende des Jahres 2018 erlassen. Diese Frist ist sehr knapp bemessen, wenn man bedenkt, dass ab 2019 die neu erbauten öffentlichen Gebäude den neuen Standard erfüllen müssen. Deshalb fordert der Bundesrat, dass die Bundesregierung diese Verordnung bis Ende des Jahres 2016 erlässt, also zwei Jahre früher als der Kabinettsentwurf es vorsieht. Die aufgeführten Gründe sind leicht nachvollziehbar: Öffentliche Gebäude sollen laut EU-Richtlinie ab dem Jahr 2019 den Niedrigstenergie-Standard erfüllen. Wenn man bedenkt, wie lange die Ausschreibung, die Planung und das Bauen dieser Gebäude dauern ist es sinnvoll, sowohl den Auftraggebern als auch den Planern genügend Zeit einzuräumen, um sich auf diese Anforderungen einzustellen. Dazu ein Zitat aus der Begründung des Bundesrates: „Um die Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU umzusetzen, bedarf es einer qualitativen und quantitativen Beschreibung des Niedrigstenergiegebäudestandards weit vor dem 1. Januar 2019. Dies ist notwendig, um Planungssicherheit für Hochbaumaßnahmen und die Aufstellung zukünftiger Sanierungsfahrpläne zu schaffen.“

Klarstellen, dass die EnEV nur die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Bestand regelt Auch dieser Bundesrats-Forderung ist zu begrüßen, weil häufig sogar Fachleute irrtümlicherweise davon ausgehen, dass die Energieeinsparverordnung (EnEV) im § 21 (Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude) auch die Berechtigung für Energieausweise für Neubauten regelt. Die Neubau-Berechtigung ist nach wie vor Sache der Bundesländer. Sie regeln diese Belange in ihren Landesbauordnungen und

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gegebenenfalls in ihren zusätzlichen Durchführungsverordnungen zur EnEV. Das EnEG regelt im Paragraph 5a (Energieausweise), dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlässt (beispielsweise Energieeinsparverordnung) die unter anderem auch regelt, wer berechtigt ist die Energieausweise im Bestand auszustellen. Allerdings wird das Wort „Bestand“ nicht genannt. So lautet der Text unter Nummer 8: „die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller …“. Der Entwurf des Bundeskabinetts hat diese Passage unverändert übernommen. Der Bundesrat fordert nun, dass der Text ergänzt wird zu „Aussteller im Gebäudebestand“. Diese Klarstellung solle den irrtümlichen Eindruck vermeiden, die Verordnung sei ermächtigt auch die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Neubau-Bereich zu regeln. Dazu ein Zitat aus der Begründung des Bundesrates: „… Die Bundesregierung hat von ihrer Verordnungsermächtigung nur insoweit Gebrauch gemacht, als sie die Ausstellungsberechtigung und Festlegung der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller für Energieausweise im Bestand geregelt hat. Eine Regelung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Neubaubereich soll nach der Begründung zu Energieeinsparverordnung 2006 wegen des engen Sachzusammenhangs mit bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht bundesrechtlich, sondern auf Länderebene erfolgen.“

Regelungen zur Neubau-Kontrolle streichen Der EnEG-Entwurf des Bundeskabinetts sieht vor im § 7 (Überwachung) einen neuen Absatz 1a einzufügen. In diesem wird die Bundesregierung ermächtigt durch eine Rechtsverordnung (beispeilsweise EnEV) auch die Kontrolle des Neubaubereichs zu regeln. Zwar wird den Ländern auch das Recht eingeräumt darüber hinausgehende Regeln einzuführen. Die Verordnung soll jedoch auch die Regeln zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, regeln. Der Bundesrat fordert diesen neuen Absatz 1a gänzlich zu streichen, weil der Bund damit in die Kompetenzen der Länder eingreife, die für den Vollzug der Energieeinsparverordnung nach wie vor verantwortlich wären: „… Der Bund greift damit in die Kompetenzen der Länder für den Vollzug der Energieeinsparverordnung ein. Deren Regelung bedarf es zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU nicht; sie ist abzulehnen.“

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.02 Beschluss zum EnEG-Entwurf – Seite 5 von 7

Die Daten für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sachbezogen auswerten Die EU-Gebäuderichtlinie fordert, dass die Mitgliedsländer die Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen kontrollieren. Dafür umfasst der Entwurf für die EnEG-Novelle einen neuen Paragraphen 7b (Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten). Die Bundesländer befürchten jedoch, dass die Daten, die für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten gemäß der EnEV gesammelt werden, nach dem aktuellen Informationsstand zum Datenschutz und des Statistikrechts nicht für die erweiterten Zwecke einer sachbezogenen Auswertung verwendet werden könnten. Deshalb finden sie es zulässig, dass die sachbezogenen Anteile der gewonnenen Daten getrennt erhoben werden, so dass die Länder anhand dieses Datenmaterials auch sachbezogene Verknüpfungen herstellen könnten. Damit die Länder Ressourcen sparen könnten fordert der Bundesrat einen zusätzlichen Text als Nummer 4 in den ersten Absatz des Paragraph 7b einzufügen. Auch solle der Paragraph “Erfassung von Daten zu sachbezogenen Auswertung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten“ heißen. Auch fordert der Bundesrat, dass das EnEG die Bundesregierung auch ermächtige Regelungen zur sachbezogenen Auswertung der gewonnenen Daten zu erlassen. Diese Daten sollten ohne Personenbezug bezüglich der Gebäudeart (Wohngebäude, Nichtwohngebäude), der Eigenschaft des Gebäudes (Neubau mit Baujahr, Bestandsgebäude mit Baujahr), Art der Maßnahme (Neubau oder Modernisierung). Diese Daten sollten die Gebäudehülle die technische Gebäudeausrüstung betreffen und sich auf die energetischen Kennwerte des Gebäudes insgesamt oder seiner Teile beziehen, auf die Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarf, Verbrauch, Modernisierungsempfehlung) den Standort des Gebäudes ohne jedoch die Adresse anzugeben (Innen- oder Außenstadtbereich). Damit nochmal ganz klar werde, dass die gewonnen Daten umfassender ausgewertet werden sollten, fordert der Bundesrat im letzten Satz dieses Absatzes das Wort „Kontrolle“ zu ergänzen und zwar mit folgendem Text: “und zur sachbezogenen, zeitlich unbefristeten Auswertung nicht personenbezogener Daten … zum Zweck der Evaluierung und Optimierung der aus den europa- und bundesrechtlichen Vorgaben verpflichtenden Vollzugsvollzugsaufgaben der Länder zur Beschleunigung des Erreichens der gesetzlich geforderten Klimaschutzziele“.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

A7. EnEG im Bundesrat

A7.02 Beschluss zum EnEG-Entwurf – Seite 6 von 7

Handlungsspielraum der Bundesländer erweitern Die Bundesländer müssen die Aufgaben, die ihnen durch die Umsetzung der EU-Richtlinie entstehen, möglichst effektiv erfüllen. Dafür benötigen sie einen ausreichend großen Spielraum. Der Bundesrat befürchtet, dass die soweit durch das Bundeskabinett eingeräumten Möglichkeiten in dem Entwurf für die EnEGNovelle nicht ausreichen und zum Teil auch widersprüchlich wären. Deshalb fordern sie die Ermächtigung der Länder weiter zu fassen, damit sie zumindest einen Teil der neuen Aufgaben auch ohne Beleihung übertragen könnten. In der Begründung führt der Bundesrat die Ingenieurkammer als Beispiel an. Sie könne die Kontrollaufgaben übernehmen und auf ihre anerkannten (privaten) Sachverständigen übertragen. Ein Bundesland könne soweit die Aufgaben nicht pauschal auf die Ingenieurkammer des Landes übertragen, dazu fehle ihr die Organkompetenz. Damit die Ingenieurkammer diese KontrollAufgaben durch ihre anerkannten, privaten Sachverständigen lösen könnte müssten die Formulierungen im EnEG für die Bundesländer entsprechend erweitert und geändert werden. So solle in diesem Zusammenhang das Wort „Behörden“ durch die Wörter „bestimmte Stellen“ ersetzt werden.

Kontrollaufgabe auch auf Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts – beispielsweise Ingenieurkammer – übertragen können Diese Forderung des Bundesrates bezieht sich auf Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die laut EUVorgaben eingeführt werden und für die Länder neue Aufgaben mit sich bringen. Soweit sieht der Entwurf des Bundeskabinetts im § 7b (Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten) im vierten Absatz vor, dass die zu erlassende Verordnung (beispielsweise EnEV) den Ländern die Möglichkeit einräumen soll ihre diesbezüglichen Aufgaben auf bestehende Landesbehörden oder auf Fachvereinigung oder Sachverständige zu übertragen. Der Bundesrat fordert, nach den Wörtern “bestehende Landesbehörden“ die Wörter „Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts“ einzufügen, damit die Länder das Recht hätte diese Aufgaben beispielsweise die Ingenieurkammer zu übertragen. Als Beispiel, nennt der Bundesrat in seiner Begründung das Land Brandenburg. Hier sei es angedacht, diese Kontrollaufgabe der Brandenburgischen Ingenieurkammer zu übertragen. Letzte-

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.02 Beschluss zum EnEG-Entwurf – Seite 7 von 7

re ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und könnte diese Aufgaben über die Prüfsachverständigen für die energetische Gebäudeplanung durchführen. Das Landesorganisationsgesetzes (LOG) Brandenburg regelt im § 18 (sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts), Absatz 3, dass Körperschaften, ihre Organe oder ihrer leitenden Beamten oder Angestellten nur in dem Fall Hoheitsaufgaben des Landes übernehmen könnten, wenn ein Gesetz diese Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt. Deshalb hat der Bundesrat beschlossen, dass diese Klarstellung im EnEG auch nötig wäre, dass die Aufgaben nicht nur auf Landesbehörden, sondern auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden könnten.  www.bundesrat.de | Drucksache 112/13 (Beschluss) vom 22.03.2013

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.03 Gegenäußerung Bundesregierung – Seite 1 von 5

23. April 2013

Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für die EnEG-Novelle Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

Kurzinfo

Eile ist geboten: Nach dem 22. März 2013 hätte die Bundesregierung sich sechs Wochen Zeit lassen können bis sie auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für die EnEG Novelle antwortete. Doch schon nach drei Wochen - am 10. April 2013 hat die Bundesregierung sich zu den Kritikpunkten des Bundesrates geäußert. Eine ausführliche Darstellung der einzelnen Forderungen des Bundesrates finden Sie in unserem Beitrag in Kapitel A7.02 „Bundesrat kritisiert EnEG-Entwurf der Bundesregierung für die Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013)“. Im Folgenden fassen wir die Bundesrats-Vorschläge jeweils kurz zusammen und erläutern ausführlicher wie sich die Bundesregierung dazu äußert.

Allgemeine Kritik am Entwurf für die EnEG-Novelle  Drei parallele, bundesweite Energie-Regelungen  EnEV und EEWärmeG parallel und unkoordiniert Die Bundesregierung stimmt leider dem Vorschlag des Bundesrates die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-EnergienWärmegesetz zusammenzuführen nicht zu. Als Argumente führt sie auf, dass sie die Wertung des Bundestags in dieser Sache nicht teilt und verweist auf ihre Begründung die sie bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz erneuerbare Energien – EAG EE), Bundestagsdrucksache 17/4233 Nummer 20, die wie folgt lautet: „Die einzuhaltenden technischen und fachlichen Vorgaben sind im Wesentlichen in zwei Bundesregelungen, namentlich der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare- EnergienWärmegesetz, enthalten. Bei der Ausgestaltung beider Regelungen ist bisher auf einen fachlich konsistenten Gleichlauf bei Definitionen und Anwendungsbereich geachtet worden und hierauf wird auch zukünftig geachtet werden. Unterschiede in den Details der Regelungen ergeben sich aus den jeweils verfolgten

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.03 Gegenäußerung Bundesregierung – Seite 2 von 5

Zielen und den jeweils umgesetzten Vorgaben von Seiten der Europäischen Union: Die Energieeinsparverordnung dient der nationalen Umsetzung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und enthält insofern Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen. Mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz werden die gebäudebezogenen Anforderungen der EG-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen umgesetzt.“

 Forderungen zum Referentenentwurf nicht berücksichtigt: Auf diesen Vorwurf geht die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht konkret ein. Sie betont nur, dass sie einen ausgewogenen Gesetzentwurf vorgelegt habe, der den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen der Energiewende in angemessener Weise Rechnung trage. Ansonsten begrüßt die Bundesregierung die Verständigung mit den Ländern in den wichtigsten Fragen zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Auch fordert sie die Länder erneut auf, dass Sie für einen möglichst einheitlichen und effizienten Vollzug des Energieeinsparrechts sorgen.

 Energetische Altbau-Sanierung nicht verschärft: Der Bundesrat hatte der Bundesregierung vorgeworfen, dass sie die energetischen Anforderungen für Altbausanierung nicht angehoben hätte. Auch darauf geht die Bundesregierung nicht direkt ein sondern äußert sich zu der Forderung nach einer „umfassenden Förderpolitik des Bundes zur energetischen Sanierung von Gebäuden“, die sie nicht nachvollziehen könne. Ihrer Ansicht nach biete der Bund erhebliche finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung. Hiervon würden sowohl private Eigentümer, die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft profitieren auch Kommunen und soziale und kommunale Unternehmen. Statt immer weitere Forderungen an den Bund zu richten sollten die Länder eher einen eigenen Beitrag zur Unterstützung leisten sowohl für ihre eigenen Gebäude als auch im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung. Für Kommunen in angespannter Haushaltslage weist die Bundesregierung auf das Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung“ hin. Die Länder könnten die Kommunen ihrerseits durch eine Kofinanzierung unterstützen, indem sie beispielsweise den kommunalen Eigenanteil übernehmen, wie manche Länder das bereits praktizierten – beispielsweise Schleswig-Holstein. Eine Kofinanzierung wäre außerdem künftig auch über das EU-Fördermittelprogramm „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) durch die Länder denkbar.

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.03 Gegenäußerung Bundesregierung – Seite 3 von 5

Niedrigstenergie-Gebäude bis Ende 2016 regeln Diese Forderung des Bundesrates werden sicher alle Planer und Auftraggeber begrüßen. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass ab 2021 Neubauten nur als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Für öffentliche Gebäude soll diese Frist bereits ab 2019 gelten. Die Bundesregierung wird ihrer Aussage nach diesen Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen und beabsichtigt dem Bundesrat entgegenzukommen. Wie sie versichert, teilt sie das Anliegen der Länder und hat Verständnis dafür, dass sie den Niedrigstenergiegebäudestandard für ihre behördliche Neubauten möglichst früh kennen müssen für ihre Planung und Hochbaumaßnahmen. Die Bundesregierung hat sich in ihrer Gegenäußerung auf keinen neuen Termin festgelegt sondern wird den Vorschlag weiterhin prüfen.

Klarstellen, dass die EnEV nur die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Bestand regelt Auch dieser Bundesrats-Forderung ist zu begrüßen, weil häufig sogar Fachleute irrtümlicherweise davon ausgehen, dass sie auch für Neubauten Energieausweise ausstellen dürfen, wenn sie nach EnEV ausstellungsberechtigt sind. Den Vorschlag des Bundesrates bereits im Energieeinsparungsgesetz (EnEG) darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Energieausweisen um „Aussteller im Gebäudebestand“ handelt, hat die Bundesregierung drastisch abgelehnt. Sie sieht kein Bedürfnis das Gesetz dahingehend zu ändern. Sie erkennt auch keine Sperrwirkung gegenüber dem Landesrecht, das nach wie vor die EnEV-Nachweise und Ausstellungsberechtigung im Neubau regelt. Auch beruft sich die Bundesregierung darauf, dass der Paragraph 21 der Energieeinsparverordnung bereits durch seine Bezeichnung „Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude“ klarstellt, dass es sich bei dem Energieausweis für Verkauf, Neuvermietung oder Aushang um bestehende Gebäude handele.

Regelungen zur Neubau-Kontrolle streichen Der EnEG-Entwurf des Kabinetts sieht vor im § 7 (Überwachung) einen neuen Absatz 1a einzufügen. In diesem wird die Bundesregierung ermächtigt durch eine Rechtsverordnung (beispeilsweise EnEV) auch die Kontrolle des Neubaubereichs zu regeln. Der Bundesrat fordert diesen neuen Absatz 1a gänzlich zu streichen, weil der Bund damit in die Kompetenzen der Länder eingreife.

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.03 Gegenäußerung Bundesregierung – Seite 4 von 5

Diesem Vorschlag des Bundesrates stimmt die Bundesregierung nicht zu. Sie argumentiert, dass das EnEG als Verordnungsermächtigung dazu diene, in den Bundesländern einen einheitlichen Mindestvollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu sichern. Ohne einen effektiven Vollzug, könne jedoch das Ziel des Energieeinsparungsgesetzes und der Energieeinsparverordnung zur Energieeinsparung im Neubaubereich nicht vollständig erreicht werden.

Die Daten für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sachbezogen auswerten Damit die Länder Ressourcen sparen könnten fordert der Bundesrat den entsprechenden Paragraphen 7b zu ergänzen. Auch solle er “Erfassung von Daten zu sachbezogenen Auswertung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten“ heißen. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates mit etlichen Maßgaben zu. Sie hat Verständnis für das Anliegen der Bundesländer und betont, dass man die Daten, die durch die Kontrolle von Energieausweise und Inspektionsberichte gewinnen würde, anonymisiert auswerten sollte bevor man sie datenschutzrechtlich lösche. Wichtig sei, dass die Auswertung nicht personenbezogen erfolge. Diese Daten dürften insbesondere keinen Rückschluss auf das konkrete Gebäude sowie auf dessen Eigentümer ermöglichen. Die Bundesregierung ist damit einverstanden, dem Paragraph 7b EnEG eine neue Nummer 4. hinzuzufügen mit einer weiteren inhaltlichen Konkretisierung. Auch solle der neue Paragraph 7b umgenannt werden und folgendermaßen heißen: „Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie nicht personenbezogene Auswertung erhaltener Daten“. In diesem Paragraph solle auf diese Aspekte auch speziell hingewiesen werden, und zwar dass die Daten auch zur nicht personenbezogenen Auswertung genutzt werden könnten. Die Bundesregierung betont, dass der Erfüllungsaufwand der sich für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die öffentliche Verwaltung durch diese Änderung ergeben würde, nicht durch das Energieeinsparungsgesetz sondern durch die darauf beruhenden ordnungsrechtlichen Regelungen konkretisiert würden.

Handlungsspielraum der Bundesländer erweitern Der Bundesrat befürchtet, dass die soweit durch das Bundeskabinett eingeräumten Möglichkeiten in dem Entwurf für die EnEGNovelle nicht ausreichen und zum Teil auch widersprüchlich wären. Deshalb fordern sie die Ermächtigung der Länder weiter zu

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

A7. EnEG im Bundesrat

A7.03 Gegenäußerung Bundesregierung – Seite 5 von 5

fassen, damit sie zumindest einen Teil der neuen Aufgaben auch ohne Beleihung übertragen könnten. In der Begründung führt der Bundesrat die Ingenieurkammer als Beispiel an. Sie könne die Kontrollaufgaben übernehmen und auf ihre anerkannten (privaten) Sachverständigen übertragen. Diesen Vorschlägen des Bundesrates stimmt die Bundesregierung nicht zu. Aus ihrer Sicht stehe es den Ländern offen im Rahmen ihrer Kompetenzen in der Verwaltung und im Vollzug bei der Ausführung der Bundesgesetze auch private Stellen einzubinden. Als Hintergrund für diese Vorschläge erkennt die Bundesregierung das Anliegen des Bundesrates die Verordnungsermächtigung grundsätzlich und ohne näher zu differenzieren für eine Delegation auch private Stellen ohne Beleihung zu öffnen. Es sei jedoch im Bundesrecht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich, eine Übertragung auf Private ohne eine konkrete Festlegung zur Ausgestaltung der Aufgaben aufzunehmen. Eine Regelung im Bundesrecht wäre aus Sicht der Bundesregierung auch unzweckmäßig: die konkreten Details für solche Übertragungen wären in den einzelnen Bundesländern nicht deckungsgleich, so dass in jedem Land die Einzelheiten der beabsichtigten Übertragungen geklärt werden müssten.

Kontrollaufgabe auch auf Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts – beispielsweise Ingenieurkammer – übertragen können Diese Forderung des Bundesrates bezieht sich auf Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die laut EUVorgaben eingeführt werden und für die Länder neue Aufgaben mit sich bringen. Der Entwurf des Bundeskabinetts räumt den Ländern auch die Möglichkeit ein, dass sie bestimmte Aufgaben auf bestehende Landesbehörden übertragen. Der Bundesrat fordert, nach den Wörtern “bestehende Landesbehörden“ die Wörter „Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts“ einzufügen, damit die Länder das Recht hätte diese Aufgaben beispielsweise der Ingenieurkammer zu übertragen. Auf dieser Forderung des Bundesrates geht die Bundesregierung ein, allerdings mit einigen grundlegenden Maßgaben: Sie stimmt zu, jedoch solle dieser Formulierung ergänzt werden, damit klar ersichtlich sein, dass das Bundesland die Aufsicht behalte: „… auf bestehende Behörden der Länder, auf bestehende Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen, oder …“  www.bundesrat.de | Drucksache 17/13037 vom 10.04.2013

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.04 Empfehlung Fachausschüsse – Seite 1 von 4

28. Mai 2013

Fachausschüsse im Bundesrat sind uneinig über Bundestags-Beschluss zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013) Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

Kurzinfo

So leicht geben die Bundesländer nicht auf: Im Bundesrat hatten ihre Vertreter am 20. März 2013 in der Plenarsitzung den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des aktuellen Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), vielfach kritisiert und verschiedene mehr oder weniger grundlegende Änderungen verlangt. Inzwischen hat jedoch der Bundestag im Plenum am 16. Mai 2013 kurz nach Mitternacht die EnEG-Novelle - wie vom Bauausschuss des Bundestages empfohlen – beschlossen und an den Bundesrat zur Zustimmung weitergeleitet. Am 7. Juni 2013 wird sich der Bundesrat im Plenum mit dieser Gesetzesänderung befassen. In der letzten Woche haben die zuständigen Fachausschüsse im Vorfeld erneut beraten und sind zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangt: Der Umweltausschuss empfiehlt dem Bundesrat den Vermittlungsausschuss aufzurufen damit das Gesetz grundlegend überarbeitet wird. Der Bau- und Wirtschafts-Ausschuss hingegen empfehlen den Vermittlungsausschuss nicht aufzurufen. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Aspekte der Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse kurz zusammengefasst.

Übersicht  Umweltausschuss will das vom Bundestag beschlossene Gesetz grundlegend überarbeiten  Niedrigstenergie-Standard bis Ende 2014 definieren  Elektrische Speicherheizsysteme im Baubestand weiterhin verbieten  Keine Neubaukontrolle auf Bundesebene einführen

 Bau- und Wirtschafts-Ausschuss empfehlen den Vermittlungsausschuss nicht aufzurufen

Umweltausschuss will das vom Bundestag beschlos-

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.04 Empfehlung Fachausschüsse – Seite 2 von 4

sene Gesetz grundlegend überarbeiten Zur Erinnerung: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ermächtigt die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden erlässt oder ändert, wie beispielsweise die Energieeinsparverordnung (EnEV). Allerdings muss der Bundesrat muss auch zustimmen, denn die Länder sind dafür verantwortlich wie diese Forderungen in der Praxis umgesetzt werden in Verbindung mit den Landesbauverordnungen. Der Umweltausschuss des Bundesrates empfiehlt dem Plenum das vom Bundestag beschlossene Gesetz in dieser Fassung nicht anzunehmen, sondern den Vermittlungsausschuss einzuberufen, wie es das Grundgesetz im Artikel 77, Absatz 2 erlaubt. Der Vermittlungsausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates und sie beraten gemeinsam wie man mit dem beschlossenen Gesetz weiterhin verfahren soll. Wenn Sie zudem Schluss gelangen dass man den Gesetzesbeschluss ändern sollte, muss der Bundestag sich erneut damit befassen. Der Umweltausschuss empfiehlt den Vermittlungsausschuss einzuberufen mit dem Ziel, das geänderte Energieeinsparungsgesetz grundlegend zu überarbeiten und zwar aus folgenden Gründen:  Der vorgelegte Entwurf biete kaum ausreichende Antworten auf die enormen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen des Energieverbrauchs im Gebäudebereich.  Die verschiedenen parallelen energiesparrechtlichen Vorschriften des Bundes - Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG) würden die Akzeptanz und Transparenz der der Steigerung der Energieeffizienz erschweren und teilweise sogar ins Gegenteil verkehren. Die Bundesländer hätten dazu auch Vorschläge eingereicht, die jedoch von der Bundesregierung nicht berücksichtigt wurden.  Mit der neuen Ermächtigung der Kontrolle im Neubau-Bereich zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsverordnungen würde die Bundesregierung in der Länderhoheit eingreifen. Auch wäre diese Regelung nicht von der EUGebäuderichtlinie 2010 gefordert.  Elektrische Speicherheizsysteme sollten wieder außer Betrieb genommen werden wie es bisher der Fall war. Die vom Deutschen Bundestag gestrichene Verordnungsermächtigung solle demnach wieder aufgenommen werden. Falls der Bundesrat im Plenum beschließt den Vermittlungsausschuss nicht aufzurufen hat der Umweltausschuss einige Hilfsempfehlungen ausgesprochen wie man das Gesetz ändern sollte.

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.04 Empfehlung Fachausschüsse – Seite 3 von 4

Zu diesen Empfehlungen finden Sie im Folgenden eine kurze Zusammenfassung.

Niedrigstenergie-Standard bis Ende 2014 definieren Zur Erinnerung: Die EU-Gebäude Richtlinie 2010 fordert, dass neu erbaute öffentliche Gebäude ab 2019 nur im Niedrigstenergiegebäude- Standard errichtet werden. Für privatwirtschaftliche Neubauten soll diese Regelung ab 2021 gelten. Die vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung sieht vor, dass die Bundesregierung bis Ende des Jahres 2016 den neuen BauStandard für öffentliche Gebäude definiert und für die privatwirtschaftlichen Gebäude bis Ende des Jahres 2018. Der Umweltausschuss des Bundesrates verlangt, dass das geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG) für alle Gebäude einen gemeinsamen Termin für die Definition der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden festgelegt und zwar bis Ende nächsten Jahres, d.h. bis zum 31. Dezember 2014.

Elektrische Speicherheizsysteme im Baubestand weiterhin verbieten Der Bundestag hatte die Verordnungsermächtigung, die sich auf das Abschalten von elektrischen Speicherheizsystemen bezog, im beschlossenen Gesetz gestrichen. Der Umweltausschuss empfiehlt diese Streichung zurückzunehmen, weil er nicht die Auffassung teile, dass elektrische Speicherheizsysteme einen Beitrag zum Energie Wende leisten würden indem sie überschüssige Wind- und Sonnenstrom aufnähmen. Als Argument führt der Ausschuss auf, dass die aufgrund von Netzengpässen abgeregelte Strommenge aus erneuerbaren Energien im Jahr 2011 ca. 0,42 Terawattstunden (TWh) betrug, während der Verbrauch der derzeit noch bestehenden ca. 1,6 Millionen elektrischen Speicherheizsystemen bei 10 bis 15 TWh liege. Auch bei einem weiteren dynamischen Ausbau der erneuerbaren Energien sei nicht davon auszugehen, dass mittelfristig ein entsprechender Stromüberschuss aus erneuerbaren Energien bereitstünde. Insbesondere während der kalten Jahreszeit könnten die elektrischen Speicherheizsysteme die Netzinfrastruktur belasten weil nur eine geringe Einspeismenge von Solarstrom zur Verfügung stehe. Der Umweltausschuss sieht auch einen Widerspruch zum Gesetz über die Elektrizität und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), § 13 b (Verordnungsermächtigungen und Festlegungskompetenzen), Absatz 1, Nummer 2. Diese ermächtigt die Bun-

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A7. EnEG im Bundesrat

A7.04 Empfehlung Fachausschüsse – Seite 4 von 4

desregierung durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, Regelungen vorzusehen für einen transparenten Prozess zur Beschaffung einer Netzreserve.

Keine Neubaukontrolle auf Bundesebene einführen Das vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht vor im § 7 (Überwachung) einen neuen Absatz 1a einzufügen. In diesem wird die Bundesregierung ermächtigt durch eine Rechtsverordnung (beispielsweise EnEV) auch die Kontrolle des Neubaubereichs zu regeln. Zwar wird den Ländern auch das Recht eingeräumt darüber hinaus gehende Regeln einzuführen. Diese Verordnung soll jedoch auch die Regeln zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten regeln. Der Umweltausschuss des Bundesrates empfiehlt diese neue Ermächtigung gänzlich zu streichen. Er argumentiert, dass der Bund damit in die Kompetenzen der Länder eingreife, denn für den Vollzug der Energieeinsparverordnung sind Letztere nach wie vor verantwortlich. Deshalb lehnt der Fachausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit diese Ermächtigung vollständig ab und weist auch darauf hin, dass sie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2010 nicht notwendig sei.

Bau- und Wirtschafts-Ausschuss empfehlen den Vermittlungsausschuss nicht aufzurufen Im Bundesrat befassen sich auch die Fachausschüsse für Bau und Wirtschaft mit den Belangen der Änderung des Energieeinsparungsgesetzes. Federführend ist dabei der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Bauausschuss). Der Bau- und Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht aufzurufen. Am 7. Juni 2013 wird das Plenum des Bundesrates Tagen und dann wird sich zeigen welcher Empfehlung die Mitglieder bei der Abstimmung folgen werden.  www.bundesrat.de | Drucksache 398/1/13 vom 27.05.2013

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A8. EnEG-Novelle im Bundestag

A8.01 Öffentliche Anhörung – Seite 1 von 2

25. März 2013

Bundestags-Ausschüsse befassen sich mit dem Entwurf der Bundesregierung für EnEG-Novelle Eile ist geboten: Damit die Bundesregierung die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) novellieren kann muss sie zunächst das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009) ändern. Dieses Gesetz erst ermächtigt sie entsprechende Verordnungen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich - wie die Energieeinsparverordnung - zu erlassen oder zu ändern.

Kurzinfo

Am 6. Februar 2013 hatte die Bundesregierung ihren Entwurf für das novellierte EnEG beschlossen und dem Bundesrat als besonders eilbedürftige Vorlage - gemäß Grundgesetz Artikel 76, Absatz 2, Satz 4 eingereicht, mit einer Ablauffrist zum 22. März 2013. Gemäß dieses Grundgesetz-Artikels darf die Bundesregierung den EnEG-Gesetzentwurf dem Bundestag zuleiten noch bevor der Bundesrat zugestimmt hat, wie aus folgendem Zitat aus dem Grundgesetz ersichtlich: „Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen … dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen.“ Dementsprechend hat die Bundesregierung am 4. März 2013 den Gesetzentwurf auch bereits beim Deutschen Bundestag eingereicht (Bundestags-Drucksache 17/12619). Vier Fachausschüsse im Bundestag werden sich mit dem Entwurf der Bundesregierung für die EnEG-Novelle befassen: Federführend ist der Ausschuss für Verkehr Bau und Stadtentwicklung. Mitberatend wirken mit auch die Ausschüsse für Wirtschaft und Technologie, Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Am 17. April 2013 – öffentliche Anhörung in Berlin In der Sitzung des Ausschusses für Verkehr Bau und Stadtentwicklung am 20. März 2013 wurde auch beschlossen, eine öffentliche Anhörung zum EnEG-Entwurf der Bundesregierung zu veranstalten. Dazu werden spezialisierte Sachverständige eingeladen,

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A8. EnEG-Novelle im Bundestag

A8.01 Öffentliche Anhörung – Seite 2 von 2

die jeweils ihre Positionen vortragen. Interessenten können sich als Zuhörer anmelden und auf diesem Weg die Diskussion zur EnEV-Novelle auch direkt miterleben. Zum Zeitpunkt dieser Anhörung ist die Stellungnahem des Bundesrates zum EnEG-Entwurf bereits bekannt, möglicherweise auch die Gegenäußerung der Bundesregierung dazu.  www.bundestag.de | Drucksache 17/12619, vom 04.03.2013 Bundestag, Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Mitteilung zur 79. Sitzung des Ausschusses für Mittwoch, dem 20. März 2013, Tagesordnung vom 14.03.2013

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A8. EnEG-Novelle im Bundestag

A8.02 Sachverständigen-Anhörung – Seite 1 von 1

17. April 2013

Anhörung der Bundestag-Ausschusses: Stellungnahme der Sachverständigen zum Entwurf der Bundesregierung für die Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG)

Kurzinfo

Folgende Sachverständige wurden eingeladen ihre Meinungen zu dem Entwurf für die EnEG-Novelle vorzutragen:  Werner Genter KfW Bankengruppe  Hilmar von Lojewski Deutscher Städtetag  Harald Rapp Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. (AGFW)  Walter Rasch Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID)  Dr. Norbert Verweyen RWE Effizienz GmbH  Carsten Wachholz Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU)  Dietmar Walberg Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V.  Dr. Kai H. Warnecke Haus & Grund Deutschland

Die einzelnen Stellungnahmen hat der Bauausschuss des Bundestages auf seinen Webseiten veröffentlicht.  www.bundestag.de | Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Öffentliche Anhörung am 17. April 2013

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A8. EnEG-Novelle im Bundestag

A8.03 Bauausschuss vertagt Debatte – Seite 1 von 1

24. April 2013

EnEV-Novelle in der Warteschleife: Bauausschuss des Bundestages verschiebt die Debatte über Energieeinsparnovelle Am Mittwoch, dem 24. April 2013, sollte sich der Bauausschuss mit der EnEG-Novelle befassen. Doch der Tagungspunkt wurde kurzerhand abgesetzt. Warum? Lesen Sie dazu die dpa-Meldung:

dpa-Meldung

FDP: Bauausschuss verschiebt Debatte über Energieeinsparnovelle Der Bauausschuss des Bundestags hat auf Betreiben der FDP seine für Mittwoch - 24. April 2013 - geplante abschließende Beratung der Energieeinsparnovelle kurzfristig abgesetzt. Die FDPFraktion befürchte erhebliche negative Folgen für den Wohnungsneubau, sagte ihr baupolitischer Sprecher Sebastian Körber der Nachrichtenagentur dpa. Die Beratungen sollen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden. Körber verlangt Änderungen an den Plänen der schwarz-gelben Bundesregierung. Die Regierung novelliert derzeit die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009), um eine EU-Richtlinie von 2010 umzusetzen. "Diese erlaubt ab 2021 nur noch Passiv- und Nullenergie-Neubauten, bei öffentlichen Gebäuden sieht sie das sogar ab 2019 vor. Auch fordert sie energieeffiziente größere Sanierungen im Bestand", erläuterte Körber. Bereits 2014 und 2016 solle der Effizienzstandard für Neubauten in zwei Stufen um jeweils 12,5 Prozent, also insgesamt um 25 Prozent, erhöht werden. Diese Standardanhebungen schafften für den notwendigen Wohnungsbau in Ballungsräumen "ungünstige Rahmenbedingungen". "Letztlich droht eine politisch ja wohl kaum gewollte Mietverteuerung", warnte Körber. "Die Anforderungsverschärfungen durch die EnEV 2013 sind nicht vertretbar." Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der dpa

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A8. EnEG im Bundestag

A8.04 EnEV-Novelle zurück auf LOS? – Seite 1 von 4

14. Mai 2013

EnEV-Novelle: Zurück auf LOS? Energiesparrecht im Umbruch: Das künftig geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und novellierte Energieeinsparverordnung (EnEG) im parlamentarischen Hürdenlauf

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

"EnEV-Novelle in der Warteschleife" hieß es noch in unserem EnEV-Newsletter im April dieses Jahres. Doch inzwischen fordern Bundesrat und FDP-Fraktion grundsätzliche Änderungen für die künftige Energieeinsparverordnung (EnEV), so dass der Eindruck entsteht, dass wir wieder am Anfang des Prozesses stehen. Zumindest was die Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) anbelangt, tut sich was: befasst sich der Bauausschuss im Bundestag damit und am Donnerstag ist die EnEG-Novelle auf dem Programm der Plenarsitzung des Bundestages. Am 7. Juni wird sich auch der Bundesrat im Plenum mit der EnEG-Novelle befassen und dann sieht man weiter... Denn das EnEG erst erlaubt der Bundesregierung die EnEV - mit Zustimmung des Bundesrates - zu ändern. Wir halten Sie auf dem Laufenden und berichten in EnEV-online und in unserer EnEV-2014-Broschüre über weitere Schritte.

Überblick

Bauausschuss berät



EnEG-Novelle im Bundestag



EnEG-Novelle im Bundesrat



EnEV-Novelle in der Debatte



Ausblick auf weitere Schritte



Dokumente

EnEG-Novelle im Bundestag Erinnern wir uns: Bereits am 24. April 2013 sollte sich der Bauausschuss des Bundestages mit dem Entwurf für die Änderung der EnEG-Novelle befassen. Dieser Tagungspunkt wurde kurzfristig abgesetzt und die Deutsche Presseagentur (dpa) verbreitete in der Nacht davor die Meldung, dass die FDP daraufhin gewirkt

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A8. EnEG im Bundestag

A8.04 EnEV-Novelle zurück auf LOS? – Seite 2 von 4

hätte, die geplante abschließende Beratung der Energieeinsparungsnovelle kurzfristig abzusetzen. (Lesen Sie die Meldungen im Kapitel A8.03 dieser Broschüre). Eine Woche zuvor, am 17. April 2013, hatte der Bauausschuss eine Anhörung zur EnEG-Novelle veranstaltet. Acht eingeladene Sachverständige trugen ihre Stellungnahmen vor, die Sie als Volltexte auch auf den Webseiten des Bundestages lesen können. Doch sie äußerten nicht nur zu dem EnEG- sondern auch zu der EnEV-Novelle. Nun steht die EnEG-Novelle wieder auf dem Programm des Bauausschusses des Bundestags. Morgen, Mittwoch der 15. Mai 2013, findet die Sitzung statt. Unter Diskussionspunkt 2a ist vorgesehen, über den „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes“ zu beraten. Der Bauausschuss wird voraussichtlich eine Empfehlung ausarbeiten für die Plenarsitzung des Bundestages, die übermorgen, d.h. am Donnerstag, dem 16. Mai 2013, stattfindet. Unter Diskussionspunkt 24) ist die „Zweite und dritte Beratung zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes“ im Plenum vorgesehen - eine halbe Stunde wird dazu veranschlagt. Als Grundlage werden parallel zur Empfehlung des Bauausschusses- auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung für die EnEG-Novelle (Bundestag Drucksache 17/12619) sowie die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung (Bundestag Drucksache 17/13037) dazu sein.

Plenum wird beraten

EnEG-Novelle im Bundesrat Erinnern wir uns wieder: Am 20. März 2013 haben sich die Mitglieder des Bundesrates im Plenum mit der Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) befasst und sich allgemein sehr kritisch zu dem Entwurf des Bundeskabinetts geäußert. Inzwischen hat die Bundesregierung darauf geantwortet und hat generell wenig Bereitschaft gezeigt auf die Forderungen des Bundesrates einzugehen (Bundestag Drucksache 17/13037). Der Bundesrat wird sich in seiner Plenarsitzung vom 7. Juni 2013 erneut mit der EnEG-Novelle befassen. Dann wird sich zeigen ob man sich auf einen Kompromiss einigt oder ob der VermittlungsAusschuss angerufen wird, damit dieser eine Lösung findet. Doch wann befasst sich der Bundesrat mit der Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV)? Wie wir erfahren haben, wird sich der Bundesrat sofort nachdem das geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG) beschlossen ist sich mit der Novelle zur EnEV befassen. Wenn es am 7. Juni 2013 tatsächlich ein beschlossenes, geändertes Energieeinsparungsgesetz gäbe, d.h. das Ge-

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A8.04 EnEV-Novelle zurück auf LOS? – Seite 3 von 4

setzgebungsverfahren abgeschlossen wäre, könnte sich der Bundesrat mit der EnEV-Novelle befassen.

Politisches Kräftemessen

EnEV-Novelle in der Debatte Für diejenigen, die seit Jahren die EnEV anwenden und die Novellierungs-Prozeduren miterlebt haben ist es nichts Neues: Die Bundesregierung kann die Energieeinsparverordnung nämlich nur dann novellieren, wenn ein geändertes EnEG ihr den entsprechenden gesetzlichen Rahmen dafür bietet und wenn der Bundesrat zustimmt. Hier bringen die Bundesländer verständlicherweise ihre Interessen und Wünsche ein, denn sie sind diejenigen die die geänderten EnEV-Anforderungen letztendlich in der Praxis umsetzen werden. Und wenn man bedenkt, wie viel zusätzliche Kontrolle die EU-Gebäuderichtlinie für Energieausweis und Inspektionsberichte für Klimaanlagen fordert, wird sich der behördliche Verwaltungs- und Überprüfungs-Aufwand erheblich steigern. So kann man auch jetzt bei dem politischen Gerangel um das EnEG deutlich erkennen, dass es eigentlich um die Energieeinsparverordnung (EnEV) geht, um die verschärften Anforderungen die Bauherrn und Eigentümer betreffen, um mehr Kontrolle und Dokumentation, die die Baubehörden in den Bundesländern beschäftigen werden. Und nicht zuletzt geht es um Interessengruppen, die durch neue Maßnahmen wie die Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen betroffen wären.

Parlamentarischer

Ausblick auf weitere Schritte

Hürdenlauf Wie geht es weiter? Den normalen, üblichen Weg kennen wir von den früheren Novellierungen: Nachdem das geänderte EnEG beschlossen ist, werden sich die Ausschüsse im Bundesrat und Bundestag damit befassen. Der wichtige Unterschied zwischen dem Gesetz (EnEG) und der Verordnung (EnEV) in Bezug auf das parlamentarische Verfahren liegt darin, dass das geänderte Gesetz letztendlich vom Bundestag beschlossen wird und dass eine geänderte Verordnung jedoch nur mit der Zustimmung des Bundesrates zu Stande kommen kann. Mit der Forderung der FDP-Bundestagsfraktion die energetische Verschärfung im Neubau zu reduzieren und sie auf eine einzige Stufe zu begrenzen, sowie die bereits geäußerten Wünsche und Kritik des Bundesrates anlässlich der EnEG-Novelle lässt jedoch den Verdacht aufkommen dass wir vom „üblichen“ Weg abgekommen sind, dass wir die Karte „Zurück auf LOS“ gezogen haben.

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A8.04 EnEV-Novelle zurück auf LOS? – Seite 4 von 4

Schon melden sich Stimmen, die die Politiker auffordern, die neue EnEV nicht zu verzögern. So fordert die Allianz für Gebäude-Energie-Effizienz (geea) heute in ihrer Presseinformation eine zügige Verabschiedung der geänderten Energieeinsparverordnung (EnEV). Die seit Monaten andauernde Hängepartie solle endlich ein Ende haben. Die geea erinnert daran, dass die Novelle eigentlich bereits seit Anfang dieses Jahres - laut EUGebäuderichtlinie - in Kraft hätte sein müssen. Wie können wir die Anforderungen der EU-Richtlinie zur Einführung des Niedrigstenergie-Standards - bereits ab 2019 für öffentliche Neubauten - fristgerecht erfüllen? Wie können wir einen klimaneutralen Baubestand für die Generation unserer Kinder bis 2050 sicherstellen? Hoffen wir, dass die Nähe der Bundestagswahl nicht alle Perspektiven und Aktionen verzerrt, denn wer baut plant für die nächsten 50 Jahre und nicht für eine Legislaturperiode. In der Hoffnung auf gute Nachrichten, werden wir sie auch weiter auf dem Laufenden halten.

Dokumente www.bundestag.de | Drucksachen 17/12619 vom 04.03.2013 und Drucksache 17/13037 vom 10.04.2013

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A8.05 Vergleich mit Kabinetts-Entwurf – Seite 1 von 5

17. Mai 2013

EnEG 2013: Vergleich der vom Bundestag beschlossenen Fassung mit dem KabinettsEntwurf der Bundesregierung Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Der Bundestag hat am 15. Mai 2013 das Vierte Änderungsgesetz zum Energieeinsparungsgesetz (EnEG) beschlossen. Wir haben in EnEV-online.de eine konsolidierte Fassung des EnEG 2013 mit Änderungen in roter Schrift veröffentlicht. Das EnEG 2013 schafft den gesetzlichen Rahmen für die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV). Was wird sich ändern im Vergleich zum Entwurf des Bundeskabinetts der Bundesregierung für die EnEG-Novelle vom 6. Februar 2013? Wir haben hier für Sie diese Änderungen kurz und bündig zusammengefasst.

Themen

Überblick 

Niedrigstenergiegebäude Standard früher definieren



Betriebskosten und Abrechnungsinfos effizienter verteilen



Im Bestand elektrische Speicherheizsysteme erlauben



Kontrolldaten von Energieausweisen und Inspektionsberichten auch nicht personenbezogen auswerten und speichern



Kontrollaufgaben auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen



Aktuelle Energieeinsparverordnung ändert sich nach Inkrafttreten der EnEG-Novelle



Anforderung der EU-

Dokumente

Niedrigstenergiebau-Standard früher definieren

Richtlinie erfüllen Erinnern wir uns: die EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert, dass für öffentliche Gebäude ab dem Jahr 2019 in allen EU-Ländern der Niedrigstenergie-Standard verbindlich gilt. Mit der verabschiedeten EnEG-Novelle bedeutet dies, dass die Bundesregierung diesen Standard in einer entsprechenden Energieeinsparverordnung

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A8.05 Vergleich mit Kabinetts-Entwurf – Seite 2 von 5

(EnEV-Novelle) verbindlich definieren muss. Der Bundesrat hatte kritisiert, dass im Entwurf der Bundesregierung für die EnEG-Novelle die Definition für die Niedrigstenergiegebäude, wie sie die EU-Richtlinie fordert, viel zu spät angesetzt sei. Der Bauausschuss des Bundestages hat vorgeschlagen bis zum Ende des Jahres 2016 den Niedrigstenergie-Standard für neue öffentliche Gebäude festzulegen und für alle anderen Neubauten bis zum Ende des Jahres 2018. Das Plenum ist diesem Vorschlag gefolgt. Zeitplan für Bauherrn

Wie sähe der Zeitplan in der Übersicht aus:

von Neubauvorhaben

 öffentliche Neubauten: Bis Ende des Jahres 2016 wird die EnEV-Novelle den Niedrigstenergie-Standard definieren. Dieser würde nach den EU-Vorgaben spätestens ab dem 1. Januar 2019 gelten, d.h. für alle Bauvorhaben mit Bauantrag oder Bauanzeige vom 1. Januar 2019 oder später würde der Niedrigstenergie-Standard verbindlich gelten.  privatwirtschaftliche Neubauten: Bis Ende des Jahres 2018 wird die EnEV-Novelle den Niedrigstenergie-Standard definieren. Dieser würde nach den EU-Vorgaben spätestens ab dem 1. Januar 2021 gelten, d.h. für alle Bauvorhaben mit Bauantrag oder Bauanzeige vom 1. Januar 2021 oder später würde der Niedrigstenergie-Standard verbindlich gelten.

Kühlung auch

Betriebskosten und Abrechnungsinformationen effi-

berücksichtigen

zienter verteilen Im Paragraph 3a (Verteilung der Betriebskosten) regelt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) soweit wie die Betriebskosten für den Energieverbrauch verteilt werden sollen. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen erlässt und ändert - mit Zustimmung des Bundesrates - in denen geregelt wird wie der Energieverbrauchs zum Heizen, Lüften und Warmwasser erfasst, unter die Endverbraucher aufgeteilt und in diesen Rechnung gestellt wird.

Nutzer besser

Der Bauausschuss des Bundestages hat nun empfohlen und das

informieren

Plenum hat auch zugestimmt, dass zunächst auch dieser Paragraph umbenannt wird und zwar in: "Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen". Im Text selbst wurde nur ergänzt, dass der Energieverbrauch sich nicht nur auf die Heizung, Lüftung und das Warmwasser bezieht sondern auch auf die Kühlung im Gebäude. Neu hinzu kommt eine Regelung, dass die Benutzer regelmäßig in bestimmten Abständen klare und verständliche Informationen

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A8.05 Vergleich mit Kabinetts-Entwurf – Seite 3 von 5

erhalten zu relevanten Daten zur Einschätzung, zum Vergleich und zur Steuerung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen. Auch sollen die Benutzer künftig erfahren wo sie weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema Energieeffizienz finden. Daten umfassender

Neu hinzu kommt auch der Hinweis, dass in den Verordnungen

auswerten und Daten-

für die Verteilung der Betriebskosten auch zusätzliche Regeln

Sicherheit gewährleisten

aufgenommen werden können. Diese sollen sich darauf beziehen wie die personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden sowie welche Maßnahmen getroffen werden müssen damit der Datenschutz und Datensicherheit insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sichergestellt sind.

Speicherheizungen

Im Baubestand elektrische Speicherheizsysteme

weiterhin nutzen

weiterhin erlauben Im Paragraph 4 regelt das aktuell geltende EnEG die speziellen Anforderungen an den Baubestand (Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude). Im dritten Absatz ermächtigt das Gesetz die Bundesregierung, dass sie durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates regelt, welche baulichen und anlagentechnischen Nachrüstpflichten formuliert werden. Dazu gehörten auch bestimmte alte Heizkessel und elektrische Speicherheizsysteme, welche die Eigentümer nicht mehr betreiben durften. Auf Empfehlung des Bauausschusses des Bundestages sind nun die elektrische Speicherheizsysteme weiterhin erlaubt, in der neuen EnEV- Novelle würde der gesamte Paragraph 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) nicht mehr auftauchen. Diese Regelung ist im Entwurf der Bundesregierung für die EnEVNovelle jedoch nicht enthalten. Deshalb umfasst die EnEGNovelle einen speziellen Artikel 1a zur Änderung der Energieeinsparverordnung. Das bedeutet, dass dieser Paragraph 10a ab dem Inkrafttreten der EnEG-Novelle bereits entfällt.

Erhobene Daten

Kontrolldaten von Energieausweisen und Inspekti-

umfassend auswerten

onsberichten auch nicht personenbezogen auswerten und speichern Der Bundesrat hatte gefordert, dass das EnEG den Bundesländern erlaubt, dass sie die Daten, die sie bei der Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten künftig erheben auch für sonstige Verpflichtungen auswerten dürfen.

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A8. EnEG im Bundestag

A8.05 Vergleich mit Kabinetts-Entwurf – Seite 4 von 5

Der Bauausschuss des Bundestages ist diesem Anliegen entgegengekommen und hat den neuen Paragraph 7b (Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten) um die Bezeichnung "sowie Auswertung von Daten" erweitert und verschiedene Regelungen mit aufgenommen, die es den Bundesländern erlauben, die Daten unbefristet nicht personenbezogen auszuwerten. Diese Daten könnten sie künftig mit dem Ziel einer besseren Energieeinsparung auswerten insbesondere anhand der Angaben Art des Energieausweises, dem Anlass für den er ausgestellt wurde, die Art des Gebäudes und seinen Eigenschaften, den energetischen Kennwerten und dem Bundesland, dem Landkreis wo das Gebäude liegt ohne jedoch den Ort, die Straße und die Hausnummer des Hauses zu erfassen.

Kontrollaufgaben auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen Auch diese Forderung des Bundesrates hat der Bauausschuss unterstützt und im besagten Paragraph 7b etliche neue Hinweise mit aufgenommen, die den Bundesländern die Möglichkeit eröffnen, dass Sie diese Kontroll-Aufgaben und die Auswertung der erhobenen Daten auch auf andere Behörden in den Ländern, auf Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen. Allerdings behalten die Länder weiterhin die Aufsicht. In der nun beschlossenen EnEG-Novelle wird unterstrichen, dass diese Körperschaften oder Anstalten dem jeweiligen Bundesland unterstehen. Die Länder bleiben also weiterhin in der Pflicht und Verantwortung für die Umsetzung der EnEV.

Aktuelle Energieeinsparverordnung ändert sich nach Inkrafttreten der EnEG-Novelle Wer das Novellierungsverfahren der Energieeinsparverordnung (EnEV) verfolgt wird sich wundern, dass der Bauausschuss etliche Änderungen vorgeschlagen hat die im Entwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle gar nicht vorkommen. Damit das EnEVNovellierungsverfahren nicht ganz von vorne wieder aufgerollt werden muss hat der Bundestag folgende Lösung des Bauausschusses übernommen. Sobald diese EnEG-Novelle in Kraft tritt ändert sich durch den neuen Artikel 1a (Änderung der Energieeinsparverordnung) die aktuell geltende EnEV 2009 in folgenden Aspekten:  § 10a entfällt: Der Paragraph 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) fällt weg, das heißt er

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A8. EnEG im Bundestag

A8.05 Vergleich mit Kabinetts-Entwurf – Seite 5 von 5

wird aufgehoben und gilt ab sofort nicht mehr.  §13 ändert sich: Der Paragraph 13 (Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen) ändert seine Bezeichnung dahingehend, dass er nur noch wie in früheren EnEV-Versionen "Inbetriebnahme von Heizkesseln" heißt. In diesem Paragraph 13 im zweiten Absatz entfällt der folgende gesamte Satz, der sich auf die Außerbetriebnahme von bestimmten elektrischen Speicherheizsystemen bezieht: "In Fällen der Pflicht zur Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme nach § 10a sind die Anforderungen nach Anlage 4a auch auf sonstige Wärmeerzeugersysteme anzuwenden, deren Heizleistung größer als 20 Watt pro Quadratmeter Nutzfläche ist."  Anlage 4a ändert sich: Auch die Anlage 4 a der EnEV wird nicht mehr "Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen" heißen, sondern nur "Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln". Angesichts des laufenden Novellierungs-Verfahrens der EnEV 2009 im Hinblick auf die EnEV 2014, werden diese hier genannten Änderungen auch in der neuen EnEV-2014-Fassung demnach übernommen werden.

Dokumente www.bundestag.de | Drucksachen 17/12619 vom 04.03.2013 und Drucksache 17/13527 vom 15.05.2013

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A9: EnEG-Novelle: Verkündung

A9.01 Änderungsgesetz verkündet – Seite 1 von 1

14. Juli 2013

EnEG 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet Das zum vierten Mal geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) ist seit Samstag, dem 13. Juli 2013 in Kraft

Kurzinfo

Das „Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes“ wurde am 12. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger-Verlag verkündet, im Teil I, Nummer 36, ab Seite 2197.

EnEG 2013

Konsolidiertes EnEG 2013 als Html-Version Im Experten-Portal EnEV-online.de finden Sie den gesamten Text des verkündeten EnEG 2013 in konsolidierter Fassung, d.h. als Volltext mit den neuesten Änderungen in roter Schriftfarbe:



EnEG 2013

EnEG 2013 – verkündetes Energieeinsparungsgesetz

Verkündete Änderungen als Pdf-Leseversion In EnEV-online.de finden Sie auch die Verkündung des EnEG 2013 aus dem Bundesgesetzblatt, allerdings nur als Leseversion, die der Verlag uns freundicherweise erlaubt hat zu veröffentlichen:

 EnEG 2013

EnEG 2013 – verkündetes Änderungsgesetz

Offizielle, amtliche Version beim Verlag bestellen Das verkündete Änderungsgesetz können Sie bei Interesse auch beim Bundesanzeiger Verlag bestellen. Die verschiedenen Formate und die Konditionen erfahren Sie auf folgender Seite:

 Kontakt:

EnEG 2013 – beim Bundesanzeiger Verlag bestellen

Bundesanzeiger Verlag Einzelverkauf Bundesgesetzblatt (Papier- oder Pdf-Ausgabe) Telefon: + 49 (0) 221 / 9 76 68 – 282 Telefax: + 49 (0) 221 / 9 76 68 – 282 E-Mail: [email protected] | www.bundesgesetzblatt.de

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A10. EnEG-Novelle in Kraft

A10.01 Gesetzlicher Rahmen für EnEV 2014 – Seite 1 von 6

13.07.2013

EnEG 2013 in Kraft: Was ändert sich im Vergleich zum EnEG 2009? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Der erste Schritt ist vollbracht: Das seit 1976 nun bereits zum vierten Mal geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ist seit dem 13. Juli 2013 in Kraft. Deshalb sprechen wir in diesem Beitrag vom „EnEG 2013“. Dieses Änderungsgesetz hat zwei wichtige Konsequenzen: Es ermächtigt der Bundesregierung, dass sie die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) novelliert hin zur EnEV 2014 und es ändert seit dem 13. Juli 2013 die aktuell geltende EnEV 2009 dahingehend, dass elektrische Speicherheizungen nicht mehr verboten sind. In diesem Beitrag erfahren Sie, inwieweit sich das EnEG 2013 im Vergleich zum vorhergehenden EnEG 2009 geändert hat. Zu den Konsequenzen für die aktuell geltende EnEV 2009 lesen Sie unseren folgenden Beitrag „EnEG 2013 ändert EnEV: Elektrische Speicherheizungen wieder erlaubt“ im Kapitel A10.02.

Neubau

Nur noch Niedrigstenergie-Gebäude bauen

Das EnEG 2013 definiert im neuen § 2a (Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude) die Neubauten der Zukunft: Ihre Gesamtenergieeffizienz ist hervorragend und ihr geringer Energiebedarf wird bestmöglich durch erneuerbaren Energiequellen gedeckt. Die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 fordert nämlich, dass ab dem Jahr 2019 für öffentliche - sowie ab 2021 für privatwirtschaftliche Neubauten - in allen EU-Ländern der NiedrigstenergieStandard gilt. Das EnEG 2013 verpflichtet die Bundesregierung, dass sie in einer entsprechenden Verordnung (EnEV-Novelle) diesen Standard verbindlich einführt, nach folgendem Zeitplan:  Öffentliche Neubauten: Bis Ende des Jahres 2016 muss die EnEV den Niedrigstenergie-Standard definieren. Dieser würde nach den EU-Vorgaben spätestens ab dem 1. Januar 2019 gelten, d.h. für alle Bauvorhaben mit Bauantrag oder Bauan-

§ 2a

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

A10. EnEG-Novelle in Kraft

A10.01 Gesetzlicher Rahmen für EnEV 2014 – Seite 2 von 6

zeige ab dem Jahr 2019. Welcher Termin tatsächlich gilt wird die entsprechende EnEV-Novelle regeln.  Privatwirtschaftliche Neubauten: Bis Ende des Jahres 2018 muss die Bundesregierung über eine entsprechende EnEVNovelle den Niedrigstenergie-Standard definieren. Dieser würde nach den EU-Vorgaben spätestens ab dem 1. Januar 2021 gelten, d.h. für alle Bauvorhaben mit Bauantrag oder Bauanzeige ab 2021. Welcher Termin tatsächlich gilt wird die entsprechende EnEV-Novelle regeln.

Inspektion Anlagentechnik

Heizungs- und Klimaanlagen effizienter inspizieren

§3

Das vorhergehende EnEG 2009 ermächtigte die Bundesregierung anhand des § 3 (Energiesparender Betrieb von Anlagen), dass sie Verordnungen erlässt, in denen sie auch die „…sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen …“ regelt. Wie es die neue EU-Richtlinie von 2010 fordert, weitet das EnEG 2013 diese Befugnis aus und umfasst nun auch die Inspektionsberichte, die Berechtigung zur Durchführung von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der Inspektoren für die Anlagentechnik.

Energieverbrauch

Betriebskosten und Abrechnungsinformationen In 3a (Verteilung der Betriebskosten) ermächtigte das EnEG 2009 die Bundesregierung bisher, dass sie Verordnungen erlässt in denen sie regelt, wie der Energieverbrauch zum Heizen, Lüften und Warmwasser erfasst wird sowie wie dieser unter die Endverbraucher aufgeteilt und verrechnet wird. In der EnEG 2013 ist der § 3a umbenannt in: "Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen" und bezieht auch die Kühlung mit ein. Benutzer müssen nach EnEG 2013 künftig auch regelmäßig klare und verständliche Informationen zu den relevanten Daten erhalten damit sie den Energieverbrauch und die Betriebskosten der gemeinschaftlichen Anlagen besser einschätzen und vergleichen können. Auch sollen sie künftig erfahren wo sie weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Energieeffizi-

§ 3a

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

A10. EnEG-Novelle in Kraft

A10.01 Gesetzlicher Rahmen für EnEV 2014 – Seite 3 von 6

enz in Gebäuden“ finden. Die künftigen Verordnungen zur Verteilung der Betriebskosten müssen auch zusätzliche Regeln enthalten aus denen hervorgeht, wie die personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, sowie wie der Datenschutz, die Datensicherheit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten gesichert werden.

Baubestand

Elektrische Speicherheizung im Bestand erlauben

§4

Das EnEG 2009 befasste sich im § 4 (Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude) mit den Altbauten. Es ermächtigte die Bundesregierung, dass sie bauliche und anlagentechnische Nachrüstpflichten definiert. Dazu gehörten auch bestimmte alte Heizkessel und elektrische Speicherheizsysteme, die die Eigentümer nicht mehr betreiben durften. Das EnEG 2013 hebt das Verbot für elektrische Speicherheizungen auf, indem es die aktuell geltende EnEV 2009 ab seinem Inkrafttreten ändert. Diese Regelung war weder im Referenten- noch Kabinettsentwurf für die kommende EnEV-Novelle enthalten. Damit der Novellierungsprozess nicht wieder von Anfang an aufgerollt werden muss umfasst das EnEG 2013 einen speziellen Artikel 1a zur Änderung der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Das bedeutet, dass der entsprechende EnEV-Paragraph 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) seit dem 13. Juli 2013 entfällt.

Energieausweis für

Energieausweis im Bestand stärken

Bestandsbauten Die größten Änderungen durch die EU-Richtlinie 2010 betreffen den Energieausweis im Bestand, d.h. bei Verkauf, Neuvermietung oder als öffentlicher Aushang in Gebäuden. Das EnEG 2009 regelte im § 5a (Energieausweise) welche Anforderungen die Bundesregierung in den entsprechenden Verordnungen regeln durfte. Das EnEG 2013 erweitert diese Anforderungen wie folgt:  Energieausweis wird rechtsverbindlich: Im EnEG 2009 lautete es noch: "Die Energieausweise dienen lediglich der Information". Dieses soll sich nach dem Willen der EU-Richtlinie 2010 ändern, die aussagt: "Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechts-

§ 5a

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A10. EnEG-Novelle in Kraft

A10.01 Gesetzlicher Rahmen für EnEV 2014 – Seite 4 von 6

streitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften." Das EnEG 2013 bringt diese Änderungen jedoch nur eingeschränkt ein indem es speziell darauf hinweist, dass nur die Energieausweise und die Daten, die in kommerziellen Immobilienanzeigen genannt werden müssen, lediglich der Information dienen. Folglich sind alle anderen Energieausweise rechtsverbindlich.  Kosteneffiziente Modernisierungen empfehlen: Die Sanierungs-Hinweise im Energieausweis sollen anstatt „kostengünstige“ Modernisierungen künftig „kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz“ empfehlen.  Energieausweis aushändigen: Verkäufer und Vermieter sollen den Energieausweis künftig ihren potenziellen Kunden nicht nur "zeigen" müssen - in der Gesetzessprache „zugänglichmachen“ - sondern müssen das Dokument ihren Kunden "vorlegen oder übergeben".  Energiekennwerte in Anzeigen angeben: Wer eine Verkaufsoder Vermietungs-Anzeige in einem kommerziellen Medium schaltet muss künftig auch Angaben aus dem Energieausweis mit veröffentlichen. Um welche Werte es sich dabei handelt wird die EnEV-Novelle regeln.  Energieausweis auch in privatwirtschaftlichen Gebäuden aushängen: Weil die EU-Richtlinie 2010 die Aushang-Pflicht auch auf großflächige, privatwirtschaftliche Gebäude mit regem Publikumsverkehr ausweitet, erweitert das EnEG 2013 diese Ermächtigung auch auf "den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr". Die EnEVNovelle wird letztendlich bestimmen in welchen Gebäudetypen die Energieausweise aushängen müssen.

Kontrolle

Energieausweise und Inspektionsberichte prüfen

Die neugefasste EU-Richtlinie setzt auf Kontrolle und zentrale Systeme zur Erfassung von Daten. Mitgliedsstaaten müssen jeweils ein unabhängiges System einrichten, über das sie die Energieausweise für Gebäude und die Berichte zur Inspektion von

§ 7b

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A10. EnEG-Novelle in Kraft

A10.01 Gesetzlicher Rahmen für EnEV 2014 – Seite 5 von 6

Heizungs- und Klimaanlagen effizient verwalten können. Das EnEG 2013 führt dazu den neuen § 7b (Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie Auswertung von Daten) ein. Die Bundesregierung soll demnach auch verordnen auf welche Art und Weise diese Kontrolle abläuft und welche Aspekte kontrolliert werden:  Kontrolle: Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Prüfungen.  Vorgehen: Regeln zur Erfassung der Energieausweise und Inspektionsberichte sowie Registrierungsnummer-Anträge.  Ablauf: Aufbewahrung und Herausgabe der Daten aus Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie der Daten, die bei der Kontrolle erhoben und gespeichert werden.  Übergangslösung: Eine zentrale Stelle übergangsweise einrichten, die Aufgaben der Länder zeitweise übernimmt.  Länderpraxis: Die Bundesländer könnten auch ergänzende Regelungen erlassen und bestimmen, wie sie die Energieausweise und Inspektionsberichte kontrollieren und welche Behörden sie mit diesen Aufgaben auf Dauer betreuen.

Daten und Aufgaben

Kontrolldaten auswerten und Aufgaben delegieren

§ 7b

Der neue § 7b (Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie Auswertung von Daten) erlaubt den Bundesländern, dass sie die Daten aus der Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten auch zusätzlich auswerten - allerdings nicht personenbezogen - anhand der Angaben Art des Energieausweises, dem Anlass für den er ausgestellt wurde, die Art des Gebäudes und seinen Eigenschaften, den energetischen Kennwerten und dem Bundesland, dem Landkreis wo das Gebäude liegt ohne jedoch den Ort, die Straße und die Hausnummer des Hauses zu erfassen. Das EnEG 2013 erlaubt auch den Bundesländern, dass sie ihre Kontroll-Aufgaben und die Auswertung der erhobenen Daten auch auf andere Behörden in den Ländern, auf Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen. Allerdings behalten die Länder weiterhin die Aufsicht.

Bußgelder

Bußgeldhöhe bei Ordnungswidrigkeiten

§8

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A10. EnEG-Novelle in Kraft

A10.01 Gesetzlicher Rahmen für EnEV 2014 – Seite 6 von 6

Die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) verweist für die Höhe des Bußgeldes bei Ordnungswidrigkeiten auf das EnEG 2009. Der § 8 (Bußgeldvorschrift) regelt wie hoch das Bußgeld bei Ordnungswidrigkeiten sein kann. Die Beträge beginnen bei 5.000 Euro, können bis 15.000 Euro und in bestimmten schwerwiegenden Fällen sogar bis auf 50.000 Euro ansteigen. Die neuen Bußgeldvorschriften im EnEG 2013 beziehen sich auf den hinzugekommenen Ermächtigungen der Bundesregierung:  Inspektionsberichte, Berechtigung zur Durchführung von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der Inspektoren (Bußgeld bis 50.000 Euro);  neue Kontrolle der Energieausweise und Inspektionsberichte für technische Anlagen (Bußgeld bis 15.000 Euro);  Niedrigstenergiehaus-Standard nicht gemäß geltender Verordnung einhalten (Bußgeld bis 50.000 Euro).

EnEG 2013 ist in Kraft Die EnEG-Novelle wurde am 12. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet als „Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 4. Juli 2013“. Es ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten samt dem Artikel 1a (Änderung der Energieeinsparverordnung). Die EnEV 2009 hat sich demnach dahingehend geändert, dass der § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) entfällt. Welche weiteren Änderungen die kommende EnEV-Novelle mit sich bringt, werden die nächsten Monate zeigen. Fachleute sind gut beraten, sich bereits jetzt mit den voraussichtlichen Neuerungen vertraut zu machen wie die Anwendung der neuen Ausgabe der Normenreihe DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) und sich einen auftragsfördernden Wissensvorsprung zu verschaffen.

Quellen

 EnEG 2009: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, 28. März 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643-645,  EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, 12. Juli 2013 um3, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, 201, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200, www.bundesgesetzblatt.de | www.enev-online.com

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A11. EnEG-Novelle ändert aktuelle EnEV

A11.01 Änderungen der EnEV 2009 – Seite 1 von 7

13.07.2013

EnEG 2013 verändert aktuelle EnEV 2009: Elektrische Speicherheizungen wieder erlaubt Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Seit dem 13. Juli 2013 ist das novellierte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) in Kraft. Seit diesem Tag gelten auch die Änderungen, die direkt die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) betreffen: Das bisherige Verbot der elektrischen Speicherheizungen wurde durch diese neueste EnEG-Novelle wieder aufgehoben. In diesem Beitrag erfahren Sie wie es zu diesem Verbot kam und wieso es wieder aufgehoben wurde.

Gesetz und Verordnung

Zusammenhang zwischen EnEG und EnEV Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ermächtigt seit 1976 die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates erlässt, die bewirken sollen, dass wir in Gebäuden weniger Energie zum Heizen und Warmwasser benötigen. Die ersten Rechtsverordnungen waren übrigens die Wärmeschutzverordnung (WSchVO) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV). 2001 löste die Energieeinsparverordnung (EnEV) diese beiden Regelungen ab. Aktuell gilt die EnEV 2009. Diese Fassung ist seit dem 1. Oktober 2009 in Kraft. Die Bundesregierung änderte im Jahr 2009 die vorhergehende EnEV 2007 aufgrund des dazumal zum dritten Mal novellierten Gesetzes (EnEG 2009).

EnEG 2009

EnEG 2009 führte Speicherheizungs-Verbot ein Nun gilt also das EnEG 2013. Das vorhergehende EnEG 2009 schaffte auch den gesetzlichen Rahmen für das Verbot von elektrischen Speicherheizungen im Baubestand im Rahmen des § 4 (Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude) Absatz 3. Darin wurde die Bundesregierung u.a. auch ermächtigt „… In bestehenden Gebäuden elektrische Speicherheizsysteme und Heizkessel, die beim bestimmungsgemäße Nutzung wesentlich mehr Energie verbrauchen als andere marktübli-

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che Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion, außer Betrieb zu nehmen, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu einer vergleichbaren Energieeinsparung führen, auch wenn er sonst für das Gebäude, die Anlage wurde die Einrichtung keine Änderung durchgeführt wurde.“ Allerdings erinnerte das EnEG 2009 anschließend auch an das Wirtschaftlichkeitsgebot: „… Die Maßnahmen … Müssen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen, und die Aufwendungen müssen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können…“ Mit anderen Worten: Das Geld, das der Eigentümer für diese Energiesparmaßnahmen investiert muss er sich durch die eingesparten Energiekosten wieder „einholen“. Contra Speicherheizung

Warum führte das EnEG 2009 dieses Verbot ein? Die Antwort bietet die Bundesregierung mit ihren „Eckpunkten für ein integriertes Energie-und Klimaprogramm“ aus dem Sommer 2007. Hier heißt es unter Nummer 10 Energieeinsparverordnung: „Ist: Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) an den energetischen Standard von Gebäuden entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik. Wirtschaftlich nutzbare Potenziale zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich werden nicht ausgeschöpft. Zudem sollten die in rund 1,4 Mio. Wohnungen noch vorhandenen Nachtstromspeicherheizungen langfristig ersetzt werden. Ziel: Die energetischen Anforderungen an Gebäude werden in Stufen dem Stand der Technik und der Energiepreisentwicklung angepasst. Ab dem Jahr 2020 soll die Wärmeversorgung von Neubauten möglichst weitgehend unabhängig von fossilen Energieträgern sein. Maßnahmen: Novellierung der EnEV im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit mit folgenden Eckpunkten : A) Verschärfung des Anforderungsniveaus und Nachrüstungsverpflichtungen … B) Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen  Regelungen zur stufenweisen Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen zur Erzeugung von Raumwärme.

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 Fristenregelungen mind. 10 Jahre; Härtefall- / Befreiungsregelungen; Entfallen der Außerbetriebnahmepflicht, wenn auch unter Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten Austausch unwirtschaftlich ist.  Förderung im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms.  Prüfung einer Selbstverpflichtung der Stromwirtschaft, den Austausch gegen Wärmepumpen zu fördern. Federführung: BMVBS / BMWi, Beteiligung BMU, BMF“ Quelle: Eckpunkte für ein integriertes Energie-und Klimaprogramm, Bundesumweltministerium, www.bmu.de Parlamentarische

Diese Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) war be-

Debatte

reits im Jahr 2007 politisch umstritten. Die FDP-Bundestags-

2007

fraktion hat in Anfragen an die Bundesregierung dagegen plädiert beispielhafte mit folgenden Fragen: „1. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele private Wohnhäuser von der eingangs beschriebenen Situation in einem Sinne betroffen sind, wonach bei deren Errichtung im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungen der Einbau von Nachtstromspeicherheizungen zwingend vorgeschrieben worden ist? 7. Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung, dass im Fall der betreffenden Wohnhäuser wegen fehlender Heizleitungen, Radiatoren, Kamine und Kellerräume sowie der Notwendigkeit, für die geforderten Maßnahmen Erdarbeiten durchzuführen, Geschossbetondecken durchbohrt bzw. beschädigt sowie Fußböden und Beläge erneuert werden müssten, was einer Entkernung der betreffenden Gebäude gleichkäme? 8. Wie sollen derartige Maßnahmen nach den Vorstellungen der Bundesregierung von den betroffenen Eigentümern finanziert werden, zumal dann, wenn diese beispielsweise als Ruheständler über kein Erwerbseinkommen mehr verfügen, aus dem mögliche Kredite bedient werden könnten?“ Wer die Antworten der Bundesregierung auf diese und weitere Fragen lesen möchte, findet folgendes Dokument auf den Webseiten des Bundestages: www.bundestag.de Quelle: Bundestag Drucksache 16/7275 vom 26.11.2007 Pro Speicherheizung

Noch vor der Verabschiedung des EnEG 2009 hatte die FDPFraktion Im Dezember 2008 einen Entschließungsantrag beim Bundestag eingereicht. Das folgende Zitat fasst ihre Gründe gegen ein Verbot der elektrischen Speicherheizungen zusammen: „II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,  die bestehenden Pläne zur erzwungenen Außerbetrieb-

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nahme von Nachtstromspeicherheizungen in der bisherigen pauschalen Form nicht weiter zu verfolgen;  Eigentümern von Nachtstromspeicherheizungen die Vorteile des liberalisierten Strommarktes zugänglich zu machen, da der Wechsel zu anderen und billigeren Anbietern für diese Stromkunden immer noch nicht möglich ist;  die auf Seiten der Netzregulierung erforderlichen Regelungen für die Einführung intelligenter Zähler unverzüglich zu erarbeiten, um das Angebot lastabhängiger Tarife zu ermöglichen und Wettbewerbern (mit Zustimmung des Stromkunden) einen Zugang zu den Verbrauchs- und Lastdaten zu geben, die für die Erstellung solcher neuartiger Wettbewerbsangebote erforderlich sind. Dazu gehören Standards für die technischen Anforderungen an Zähler, ins- besondere hinsichtlich der Fernauslesbarkeit, der Fernsteuerbarkeit und der Datenformate;  im Dialog mit den Netzbetreibern die regulatorischen Voraussetzungen zu prüfen, wie Nachtstromspeicherheizungen in Smart-grid-Konzepte eingebunden werden können, die ihre Nutzung als (Wärme-)Energiespeicher ins- besondere auch für Strom aus erneuerbaren Energien erlauben bzw. optimieren;  dem Deutschen Bundestag ein widerspruchsfreies und hinsichtlich seiner Bestandteile aufeinander abgestimmtes, konsistentes Konzept für einen wirksamen und zugleich wirtschaftlichen Klimaschutz im Rahmen des europäischen Emissionshandels vorzulegen.“ Quelle: Bundestag Drucksache 16/11438, vom 17.12.2008

EnEG + EnEV 2009

EnEV 2009 und Speicherheizungs-Verbot Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) wurde 2009 trotzdem geändert und ermächtigte die Bundesregierung die elektrischen Speicherheizungen anhand einer Rechtsverordnung zu verbieten. Diese neue Pflicht regelte dann die EnEV 2009 im § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen). Sie verbot den Eigentümern von gewissen Bestandsgebäuden ihre elektrischen Speicherheizungen weiterhin zu betreiben:  Wohngebäude – wenn folgende Bedingungen zutrafen: - Mehrfamilienhaus mit mindestens sechs Wohnungen, - Raumwärme nur über elektrische Speicherheizsysteme, - Heizleistung höher als 20 Watt pro m² Nutzfläche (W/m²).  Nichtwohngebäude – wenn folgende Bedingungen zutrafen:

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- jährlich mindestens vier Monate beheizt, - Innentemperatur wenn beheizt mindestens 19 °C, - mehr als 500 m² Nutzfläche mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt, - Heizleistung höher als 20 Watt pro m² Nutzfläche (W/m²). Zeitplan: Die EnEV 2009 führte diese Pflicht schrittweise ein. Als Maßstab galt das Datum, wann das elektrische Speicherheizsystem eingebaut oder aufgestellt wurde. Bei mehreren Heizaggregaten im Gebäude galt als Maßstab der Zeitpunkt wann das zweitälteste Aggregat eingebaut oder aufgestellt wurde. Ausnahmen

Die EnEV 2009 eröffnete betroffenen Eigentümern jedoch auch etliche Möglichkeiten diese Pflicht zu umgehen. In folgenden Fällen mussten sie Speicherheizungen nicht abschalten:  Andere öffentlich-rechtliche Pflichten des betroffenen Eigentümers standen im Widerspruch zu dieser Regelung.  Der Eigentümer konnte die elektrische Speicherheizung trotz möglicher Fördermittel nicht wirtschaftlich erneuern.  Der Bauantrag für das betroffene Bestandsgebäude wurde am 1. Januar 1995 oder später gestellt.  Das Gebäude erfüllte die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1995) bereits bei seiner Fertigstellung.  Das Bestandsgebäude wurde inzwischen nachweislich auf den energetischen Standard der WschVO 1995 saniert. Die EnEV 2009 wies auch darauf hin, dass betroffene Eigentümer eine Befreiung aufgrund eines Antrags zu erwirken.

Verbot aufgehoben

Durch das verkündete EnEG 2013 gilt der § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) der EnEV 2009 seit dem 13. Juli 2013 NICHT MEHR! Das EnEG 2013 hat diese bisherige Regelung der EnEV 2009 durch den Artikel 1a (Änderung der Energieeinsparverordnung) aufgehoben, wie folgt: "Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I. Seite 1519), die zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (Bundesgesetzblatt Teil I. Seite 2449, 2452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10a wie folgt gefasst: § 10 a (weggefallen). 2. § 10 a wird aufgehoben." Quelle: EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 04.07.2013, Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 36, 2013, Seite 2197-2200. www.bundesgesetzblatt.de

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Argumente für Speicherheizung

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Elektrische Speicherheizung nicht mehr verboten Auf der Suche nach einer offiziellen Begründung für diese Änderung des EnEG 2013 findet man in der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Drucksache 17/13527, 15. Mai 2013) nur folgende kurze Erklärung auf Seite 16: "Die Verordnungsermächtigung für Regelungen über die Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme in § 4 Absatz 3 Satz 1 EnEG soll entfallen." Genaueres konnten wir soweit nicht verbindlich erfahren und die zugrundeliegenden Ausschussdrucksachen, in denen die Fraktionen ihre Empfehlungen aussprechen, sind nicht öffentlich zugänglich. Eine Erklärung hat der Parlamentarische Staatssekretär Mücke vom Bundesbauministerium präsentiert im Rahmen seiner Rede in der Bundesrats-Plenarsitzung vom 7. Juni 2013. Wir zitieren aus dem stenografischer Bericht: „.. Last, but not least: Auf Initiative des Bundestages ist die Aufhebung des Verbots der Nachtstromspeicherheizungen Bestandteil der Novelle des Energieeinsparungsgesetzes geworden. Auf Grund der Zunahme des Anteils umweltfreundlicher, erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung und der Notwendigkeit energiewirtschaftlicher Speicherkapazitäten hat sich diesbezüglich eine neue Sichtweise ergeben. Die heutige energiepolitische Situation ist eine andere als zu Zeiten der Einführung des Betriebsverbots. Deshalb bedurfte es einer ordnungspolitischen Neubewertung, die letztlich zur Streichung des bisherigen Verbots des Betriebs von Nachtstromspeicherheizungen geführt hat.“ Eine Fülle von Argumenten für elektrische Speicherheizungen finden sich in der Stellungnahme des Sachverständigen, Dr. Norberg Verweyen, Geschäftsführer RWE Effizienz GmbH, Dortmund. Der Bauausschuss des Bundestages hatte ihn zur öffentlichen Anhörung am 17. April 2013 zur Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) eingeladen. Verweyen präsentiert unter Nr. 4 (Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizungen) auf über zwei Seiten die Gründe weshalb die Bundesregierung das Speicherheizungs-Verbot wieder aufheben sollte, beispielsweise:  „Auf Grund des sich verbessernden Strommixes verbessert sich auch die Ökobilanz der Speicherheizung. Speicherheizungen, die im Rahmen eines Lastmanagements eingesetzt werden, werden eine noch bessere Ökobilanz aufweisen.

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 Bestehende Speicherheizungen können mit einer neuen Regelung einen signifikanten Beitrag zur besseren Integration von fluktuierend regenerativ erzeugtem Strom beitragen. Das technisch wirtschaftlich erschließbare Potenzial ist mit 10.000 MW sehr groß und sofort verfügbar.  Der Bestand an Speicherheizungen wird nach unserer Einschätzung auch ohne Verbot kontinuierlich abnehmen, vorhandene Anlagen werden im Rahmen von energetischen Sanierungen zurückgebaut. Jedoch würde die Aufhebung der Außerbetriebnahmeregelungen insbesondere älteren Speicherheizungsnutzern eine große Verunsicherung nehmen.  Neben Speicherheizungen kann die zukunftsfähige Wärmepumpe ebenfalls zum Lastmanagement und der Integration von regenerativem Strom eingesetzt werden. Hier sehen wir künftig ein weiter steigendes Potenzial (heute rd. 1.500 MW; 2020 rd. 3.000-3.500 MW, Tendenz weiter steigend)“. Quellen: Deutscher Bundestag. Ausschuss für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, Ausschussdrucksache 17(15)536-G. Bundesrat, Stenografischer Bericht 910. Sitzung, 7. Juni 2013. Bundestag, Bauausschuss, Drucksache 17(15)536-G www.bundesrat.de, www.bundestag.de

Fazit

Seit dem 13. Juli 2013 ist das novellierte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) in Kraft und hat auch das bisherige Verbot der elektrischen Speicherheizungen – nach EnEV 2009, § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) - aufgehoben. In unserem Experten-Portal EnEV-online.de finden Sie die Volltexte des EnEG 2013 und der EnEV 2009 in Html-Format und Verlinkt sowie nützliche Praxishinweise.

Quellen

EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag Köln, 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200, www.bundesgesetzblatt.de

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B4. EnEV Referentenentwurf

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17. November 2012

EnEV 2014 – Referentenentwurf: Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009 Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

In diesem Beitrag erfahren Sie wie die kommende Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sich im Vergleich zur aktuell geltenden Verordnung (EnEV 2009) ändern könnte.

Überblick  Aktueller Stand  Anlass für die Novellierung  Referentenentwurf für EnEV-Novelle  Anwendungsbereich und Begriffe neu definiert  Änderungen für Neubauten  Änderungen für Bestandsbauten  Energieausweis im Baubestand  Die weiteren Schritte  Fazit und Ausblick für Fachleute  Quellenhinweise

Verbändeanhörung

Aktueller Stand Die zuständigen Abteilungen der Bundesministerien für Bau-, Wirtschaft und Umwelt haben sich im Oktober auf einen gemeinsamer Nenner geeinigt und ihre Vorstellung für die kommende EnEG- und EnEV-Novelle auch mit der Bundesregierung in den wichtigsten Eckpunkten abgestimmt. Danach haben sie diesen sogenannten „Referentenentwurf“ an die Bundesländer, kommunalen Spitzenverbände sowie an betroffene Wirtschaftsverbände versandt. Diese haben anschließend vier Wochen Zeit sich zunächst schriftlich dazu zu äußern. Der nächste Schritt ist die Verbändeanhörung in Berlin am 19. November 2012. Doch bis zum Inkrafttreten muss die Novelle noch etliche

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parlamentarische Runden durchlaufen. Deshalb können wir nach aktuellem Stand davon ausgehen, dass die zunächst als „EnEV 2012“ angestrebte Novelle letztendlich erst zwei Jahre später als „EnEV 2014“ in Kraft treten wird.

Anlass für die Novellierung Warum muss die Bundesregierung die EnEV schon wieder ändern? EU-Vorgaben

Dieses geschieht einerseits, weil auch Deutschland die Vorgaben

national umsetzen

der neugefassten EU-Gebäuderichtlinie von 2010 umsetzen muss. Deren vollständige Bezeichnung zeigt wer sie erlassen hat und um welche Thematik es sich dabei handelt: „Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)“. Die englische Fassung ist bekannt als „Directive on the energy performance of buildings (recast)“. Die dazu passende Abkürzung „EPBD“ wird auch im deutschsprachigen Raum häufig genutzt, wenn von der EU-Richtlinie die Rede ist.

Deutsche Ziele

Parallel zu den EU-Vorgaben steht die Bundesregierung auch in

parallel verfolgen

der Pflicht ihre eigenen Ziele zur Energieeinsparung sowie zum Umweltschutz im Gebäudebereich umzusetzen: das Energiekonzept vom 28. September 2010 und die Beschlüsse des Kabinettes zur Energiewende vom 6. Juni 2011. Im Energiekonzept hatte die Bundesregierung angekündigt, dass die sie die EnEV weiterentwickeln werde soweit es wirtschaftlich vertretbar sei, um die Sanierungsziele zu erreichen. Auch hatte sie sich vorgenommen mit der EnEV-Novelle das Niveau „klimaneutrales Gebäude“ für Neubauten bis 2020 einzuführen auf der Grundlage von primärenergetischen Kennwerten, wobei sie wiederum auch das geltende Wirtschaftlichkeitsgebot einhalten würde. Der oben erwähnte Kabinettbeschluss konkretisierte das Energiekonzept in Richtung Energiewende. Dazu ein Zitat aus dem Referentenentwurf: „Hier hat sich die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts das Ziel gesetzt, die Effizienzstandards von Gebäuden ambitioniert zu erhöhen, soweit dies im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Belastungen der Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar ist.“

Zuerst EnEG-Novelle

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) verfolgt das Ziel – wie seine Bezeichnung auch zeigt - den Energiebedarf und – verbrauch in Gebäuden zu senken. Dieses Gesetz erst ermächtigt die Bundesregierung, dass sie Verordnungen für den Baubereich erlässt und ändert - wie beispielsweise die Wärmeschutzverordnung (WSchVO), Heizungsanlagenverordnung

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(HeizAnlV) oder seit 2001 die Energieeinsparverordnung (EnEV). Siehe Beitrag 2.06

Noch vor der EnEV muss die Bundesregierung demnach zuerst das

in dieser Broschüre

geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009) novellieren, denn die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 erweitert die Anforderungen in vielfacher Art und Weise. Deshalb haben die zuständigen Ressorts der federführenden Bundesministerien parallel zur EnEV auch einen Entwurf für die EnEG-Novelle mit der Bundesregierung abgestimmt, der diese neuen Voraussetzungen schafft. Dieser Referentenentwurf für ein novelliertes EnEG 2013 – wir gehen davon aus, dass das geänderte Gesetz nächstes Jahr in Kraft tritt.

Referentenentwurf für EnEV-Novelle Im Folgenden befassen wir uns ausführlich mit dem Entwurf für die EnEV-Novelle, denn mit dieser Verordnung arbeiten Sie wenn Sie ihre Auftraggeber beraten, für sie planen oder Gutachten erstellen. Neue Paragraphen

Aufgrund der genannten Vorgaben des EnEG Novellen-Entwurfs

eingefügt und eine

umfasst der Referentenentwurf für die EnEV-Novelle folgende

Anlage integriert

neue Paragraphen:  Allgemeine Vorschriften - Präambel zu den Zielen  Energieausweise § 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen  Gemeinsame Vorschriften § 26c Registrierungsnummern für Energieausweise und Berichte § 26d Stichprobenkontrollen zu Energieausweisen und Berichten § 26e Erfahrungsberichte der Länder § 26f Stichprobenkontrollen bei Neubauten  Schlussvorschriften § 30 Aufgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt).

Anlage 10 gelöscht

In dem Novellen-Entwurf für die EnEV 2014 fehlt die bisherige Anlage 10 (Muster Modernisierungsempfehlungen). Auf diesem Vordruck in der EnEV 2009 können Aussteller von Energieausweisen ihren Auftraggebern empfehlen, wie sie ihr Bestandsgebäude möglichst kostengünstig energetisch verbessern können – sei es durch bauliche Maßnahmen oder durch die Sanierung der Anlagentechnik zum Heizen, Wasser erwärmen, Lüften oder Beleuchten. Wenn der Altbau bereits umfassend

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energetisch saniert wurde und der Aussteller keine Modernisierungen empfehlen kann, ist er nach EnEV 2009 § 20 (Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz) verpflichtet dies seinem Auftraggeber mitzuteilen wenn er ihm den Energieausweis übergibt: „Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen.“ Bisher entstand jedoch häufig irrtümlicherweise der Eindruck, dass diese Empfehlungen nicht unbedingt zusammen mit dem Energieausweis erstellt werden müssen – man denke nur an die „kostengünstige VerbrauchsEnergieausweise via Internet“. Laut Referentenentwurf für die EnEV-Novelle sollen diese Empfehlungen zur Modernisierung künftig eine integrierte Seite im Energieausweis sein, damit das Ziel der EU-Richtlinie – die Rolle des Energieausweises zu stärken – erfüllt wird. EnEV-Präambel

Als klarstellendes Vorwort bringt der Referentenentwurf eine

vorangestellt

Präambel, die kurz zusammenfasst welche Ziele diese Verordnung verfolgt, die alle professionellen EnEV-Anwender bereits kennen. Wer die Diskussionen und Kritiken im Vorfeld des Referentenentwurfs kennt erinnert sich, dass dieses eine Forderung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU) von Anfang Oktober 2012 war. Zurück zum Novellen-Entwurf des Bundes. Die neue Präambel schreibt folgende Ziele für die geänderte EnEV fest:  Im Gebäudebereich Energie einsparen,  das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten,  die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung verfolgen,  einen nahezu klimaneutralen Bestand bis 2050 erreichen,  parallel zur EnEV auch andere politische Instrumente gezielt einsetzen: Modernisierungsoffensive im Bestand, finanzielle Förderung und Sanierungsfahrplan.

Anwendungsbereich und Begriffe neu definiert Die aktuelle EnEV 2009 gilt für alle Gebäude, soweit sie durch Energieeinsatz beheizt und gekühlt werden. Auch gilt die Verordnung für deren Anlagentechnik zum Heizen, Kühlen, Lüften, Raumluft- und Beleuchten – Letztere nur bei Nichtwohnbauten. Was häufig missverstanden wird: Die Energie für Produktionsprozesse in Gebäuden fällt nicht unter die EnEV. Ferienwohnungen

Im § 2 (Anwendungsbereich) listet die EnEV 2009 im zweiten

gelten als Ausnahmen

Absatz diejenigen Ausnahme-Gebäude, die nicht unter ihre Regelungen fallen. Dazu gehören auch Ferien- oder

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B4. EnEV Referentenentwurf

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Wochenendhäuser, definiert als: „… Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind“. Der Referentenentwurf erweitert diese Definition und passt sich der EU-Richtlinie an, die auch folgende Ausnahme-Möglichkeit anbietet. Demnach gehören Wohngebäude, die hauptsächlich in den warmen Jahreszeiten genutzt werden auch zu den EnEVAusnahmen. Als Maßstab gilt nun nicht mehr nur die Nutzungsdauer, sondern der zu erwartende Energieverbrauch. Wenn dieser unter einem Viertel d.h. unter 25 Prozent (%) dessen liegt was im Falle einer ganzjährigen Nutzung anfallen würde, gilt eine Ferien- oder Wochenendhaus gemäß dem Novellen-Entwurf als EnEV-Ausnahme. Regen Publikumsverkehr

Die aktuelle EnEV 2009 verpflichtet im § 16 (Ausstellung und

präzisieren

Verwendung von Energieausweisen) Absatz 3 die Eigentümer von bestimmten Nichtwohnbauten einen Energieausweis öffentlich gut sichtbar auszuhängen, wenn im Gebäude zahlreiche Besucher ein und aus gehen, weil sie auf über 1.000 Quadratmetern (m²) Nutzfläche eine öffentliche Dienstleistung wahrnehmen - ein Rathaus, Bürgerzentrum oder ähnliche Gebäude. Die EU-Richtlinie 2010 weitete diese Pflicht auch auf großflächige, privatwirtschaftliche Gebäude mit regem Publikumsverkehr aus. Deshalb definiert der Referentenentwurf nun auch den Begriff „Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr“. Es sind demnach bestimmte Nutzflächen in Gebäuden, die öffentlich zugänglich sind und die viele Leute während ihrer Öffnungszeiten besuchen. Dabei betrifft diese neue Definition sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen, die entweder gewerblich, freiberuflich, kulturell, sozial oder behördlich genutzt werden. Die Aushang-Pflicht könnte demnach künftig auch Kinos, Theater, Museen, Banken, Kaufhäuser usw. betreffen.

Änderungen für Neubauten Als die Bundesregierung vor Jahren die EnEV 2009 um 30 Prozent (%) gegenüber der EnEV 2007 verschärfte ging sie noch davon aus, dass die nächste EnEV 2012 die energetische Messlatte nochmals um 30 Prozent höher legen würde. Doch der jetzige Referentenentwurf erhöht den energetischen Standard für Neubauten recht moderat. Neubau energieeffizienter In zwei Stufen sollen sich die Anforderungen an neu erbaute planen und bauen

Gebäude demnach erhöhen: erstmals mit der anstehenden EnEV 2014 und danach ab 2016. Dabei wird der Standard an den beiden folgenden Energieeffizienz-Indikatoren gemessen:

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B4. EnEV Referentenentwurf

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 Der höchstzulässige Primärenergiebedarf zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften und bei Nichtwohnbauten auch zum Beleuchten soll um jeweils 12,5 Prozent (%) sinken.  Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle Außenwände, Fenster Decken, Dächer - soll sich um jeweils 10 Prozent (%) reduzieren.  Die Gebäudehülle ist luftdicht gemäß den EnEV-Vorgaben.  Der sommerliche Wärmeschutz in den Innenräumen ist gewährleistet, wie es die EnEV fordert. Das federführende Bundesbauministerium geht aufgrund der beauftragten Untersuchungen davon aus, dass weitere Verschärfungen nicht mehr wirtschaftlich zu realisieren sind. Wie bereits erwähnt, hat der NABU Anfang Oktober sein eigenes Szenario für eine EnEV-Novelle veröffentlicht. Im Gegensatz zu dem Entwurf der Bundesregierung gelangt er zu dem Schluss, dass es durchaus möglich wäre drastischere energetische Verschärfungen zu fordern und trotzdem das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu wahren. Neue Norm-Ausgabe

Die EnEV 2009 verweist bei der Energiebilanz für

für Nichtwohnbau

Nichtwohngebäude auf die Norm DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden), in der Ausgabe Februar 2007. Im Dezember 2011 hat der Beuth Verlag die überarbeite, ergänzte Normen-Reihe veröffentlicht und der Novellen-Entwurf für die EnEV 2014 verweist nun direkt auf diese Ausgabe. Sie wurde im Vergleich zur vorhergehenden Fassung vielfach geändert und ergänzt. Sie umfasst beispielsweise einen neuen Teil 11 zur Gebäudeautomation, die Änderungen und Ergänzungen des Teils 100 vom Oktober 2009 sind nun auch vollständig im Normentext integriert. Im Juni 2012 wurde auch das neue Beiblatt 2 zur Normenreihe veröffentlicht. Es hilft Sachverständigen bestimmte Kennwerte aus der DIN V 18599 für die Nachweise nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) anzuwenden. Die Software-Hersteller müssen ihre EnEV-2014Produkte auch auf die neue Ausgabe der Normenreihe umstellen.

Anforderungen der

Die aktuelle EnEV 2009 regelt im § 3 (Anforderungen an

aktuellen EnEV 2009

Wohngebäude) was Eigentümer und Fachleute beachten müssen wenn sie ein neues Wohnhaus oder Wohngebäude planen und bauen:  Den Jahres-Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik begrenzen,  den Wärmeschutz der Gebäudehülle für die Außenbauteile gewährleisten,  die EnEV-Berechnungen wie gefordert durchführen,

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B4. EnEV Referentenentwurf

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 den sommerlichen Wärmeschutz für die Innenräume gewährleisten. EnEV-easy künftig für

Der Referentenentwurf für die EnEV-Novelle vereinfacht den

Wohnbau anwenden

Energie-Nachweis für bestimmte neu errichtete Wohnungsbauten. Welches diese Wohnhäuser sind listet der Entwurf in der Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude). Es sind demnach Wohngebäude, die bestimmte Bedingungen erfüllen in Bezug auf ihre Größe, Gebäudegeometrie, anlagentechnische Ausstattung, Anteil ihrer Fensterfläche im Vergleich zu den Fassadenflächen, Ausführung der Wärmebrücken der Dichtheit der Gebäudehülle, usw. Hier einige Beispiele für die einzelnen Kriterien:  Gebäudenutzfläche zwischen 100 und 2.000 Quadratmeter (m²),  Geschosshöhe zwischen 2,5 und 3 Meter (m),  Grundflächen der beheizten Geschosse erfüllen bestimmte Kriterien,  Klimaanlagen nur mit erneuerbaren Energien betrieben,  Wärmebrücken nach DIN 4108 (Wärmeschutz und EnergieEinsparung in Gebäuden), Beiblatt 2 (Wärmebrücken Planungs- und Ausführungsbeispiele) planen und ausführen oder Gleichwertigkeitsnachweis führen,  Gebäudedichtheit prüfen – als „Blower-Door Test“ bekannt – und nachweisen, dass das neue Wohnhaus die EnEV-Vorgaben erfüllt. Für diese Wohnhäuser umfasst der Novellen-Entwurf spezielle Tabellen mit Ausstattungs-Varianten für den Wärmeschutz der Gebäudehülle und der Anlagentechnik zum Heizen, Wassererwärmen und Lüften. Ein neu erbautes Wohngebäude erfüllt gemäß Referentenentwurf die EnEV-Anforderungen, wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind und wenn seine bauliche und anlagentechnische Ausstattung mit einer der vorgeschlagenen Varianten übereinstimmt. In diesem Fall muss der Bausachverständige – Architekt, Ingenieur oder Planer - keinen Energie-Nachweis berechnen sondern kann die Energiekennwerte aus der entsprechenden EnEV-Tabelle direkt übernehmen.

Energieausweis

Eine häufige Quelle für Missverständnisse bietet die aktuelle

für Neubauten

EnEV 2009 mit dem ersten Absatz ihres § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen). Dieser besagt, dass der Bauherr bzw. Eigentümer eines Neubaus dafür sorgen muss, dass man ihm einen Energieausweis nach EnEV ausstellt aufgrund des fertigen Gebäudes: „Wird ein Gebäude errichtet, hat der

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B4. EnEV Referentenentwurf

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Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird.“ Diesen Gebäude-Ausweis muss der Aussteller nach dem entsprechenden EnEV-Muster darstellen – im Zitat wird daher auf die Anlage 6 oder 7 verwiesen. Der Eigentümer muss diesen Energieausweis aufbewahren und ihn den Baubehörden vorlegen, wenn diese ihn verlangen. In der Praxis sieht es jedoch häufig so aus, dass der bausachverständige Planer den EnEV-Nachweis bereits für den Bauantrag berechnen muss, damit der Bauherr ihn beim Bauamt einreicht. Bei der Bauausführung auf der Baustelle wird jedoch noch so manche Änderung mehr oder weniger spontan durchgeführt, so dass das fertige Gebäude häufig von den geplanten Details abweicht. Wenn der Planer und Bauherr nicht bereits im Vorfeld über den „Energieausweis nach Bauausführung“ gesprochen haben stellt der Eigentümer häufig erst nach Monaten oder Jahren fest, dass er keinen Energieausweis hat, den er der Baubehörde oder seinen potenziellen Käufern oder Mietern zeigen kann. In dieser Situation beginnt der Streit um die Frage ob der Planer auch den „End-Energieausweis“ hätte automatisch ausstellen müssen, ob der Bauherr noch extra dafür zahlen muss und ob der tatsächlich gebaute Neubau auch die EnEV-Vorgaben erfüllt. Es gibt mittlerweile spezialisierte Bausachverständige, die den Bauherrn bei der Bauabnahme begleiten und ganz gezielt nachfragen ob die geplanten und in der Energiebilanz berücksichtigten Wärmebrücken-Details auch plangerecht ausgeführt wurden. Bis diese Aspekte alle geklärt ist kommt es häufig vor, dass der Bauherr sich weigert das ausstehende Planer-Honorar zu bezahlen. Energieausweis

Der Referentenentwurf packt dieses Problem erfreulicherweise

sofort ausstellen

direkt an und formuliert den ersten Absatz des besagten Paragraphen neu. Demnach muss der Bauherr sicherstellen, dass gleich nachdem der Neubau fertig errichtet ist, man einen Energieausweis ausstellt und dass man ihm das OriginalDokument oder eine Kopie davon aushändigt: „Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird; die Ausstellung und Übergabe muss unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B4. EnEV Referentenentwurf

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erfolgen…“ Gleiches soll auch gelten, wenn ein Altbau saniert wird und der Planer rechnerisch nachgewiesen hat, dass das gesamte sanierte Gebäude höchstens 40 Prozent (%) über dem Neubau-Standard liegt.

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Änderungen für Bestandsbauten Altbau wie bisher sanieren Für den Baubestand bringt der vorliegende Referentenentwurf für die EnEV-Novelle keine wesentlichen Änderungen, auch keine neuen Nachrüstpflichten. Zwei Verschärfungen

Nur wer seine alten Schaufenster oder Außentüren austauscht muss einen verschärften Wärmeschutz berücksichtigen, der dem aktuellen Standard angepasst ist. Konkret sehen diese beiden Änderungen folgendermaßen aus:  Schaufenster erneuern: Bei Wohn- und Zonen von Nichtwohngebäuden mit einer Innentemperatur von höchstens 19 Grad Celsius (°C) dürfen demnach sanierte Schaufenster künftig höchstens einen Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von 1,6 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m²K) aufweisen im Vergleich zu den bisherigen 2,0 W/m²K.  Außentüren modernisieren: Für sanierte Außentüren schreibt der Referentenentwurf für die EnEV 2014 einen maximalen U-Wert von 1,8 W/m²K vor im Vergleich zu 2,9 W/m²K nach EnEV 2009.

Anforderungen

Eine erfreuliche Klarstellung bringt der Referentenentwurf im §

klarer formuliert

9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden). Der erste Absatz führte nämlich zu dem häufigsten Missverständnis sowohl unter Bauherren als auch unter Fachleute: Eigentümer von Altbauten, die einen Teil ihrer Fassade, ihres Daches oder einige Fenster sanieren wollten, meinten irrtümlicherweise, dass sie laut EnEV 2009 die gesamte Fassade, Dach oder bzw. alle Fenster sanieren müssten. Spricht die EnEV 2009 im besagten Absatz von den „betroffenen Außenbauteile“ - für die sie die Wärmeschutz-Vorgaben regelt – formuliert der Referentenentwurf den Text unmissverständlicher: „Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.“

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Energieausweis im Baubestand Wie eingangs erwähnt, will die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 die Rolle des Energieausweises im Bestand erheblich verbessern. Im Referentenentwurf für die EnEV-Novelle schlägt sich diese Absicht in folgender Art und Weise nieder. Modernisierungs-

In ihren Anlagen stellt die EnEV 2009 auch Muster für die

empfehlungen

Darstellung des Energieausweises – jeweils gesondert für Wohn-

integrieren

und Nichtwohngebäude - bereit. Für die Modernisierungsempfehlungen muss der Aussteller allerdings soweit die Anlage 10 (Muster Modernisierungsempfehlungen) nutzen und sie dem Energieausweis beilegen. Der Referentenentwurf integriert dieses Muster in die Energieausweise für Wohn- und Nichtwohnbauten jeweils als vorletzte Seite. Auf der letzten Seite des Energieausweises sind die Erläuterungen abgedruckt. Diese sind im Referentenentwurf auch viel ausführlicher gestaltet als in der EnEV-2009-Version um Missverständnisse auszuschließen.

Energieausweis vorlegen

Wer eine Wohnung, ein Haus oder ein sonstiges Gebäude

und überreichen

teilweise oder ganz verkauft oder neu vermietet muss nach aktueller EnEV 2009 den potenziellen Käufern oder Neumietern einen Energieausweis zeigen - spätestens wenn diese ihn verlangen. Nach dem Referentenentwurf für die EnEV-Novelle müssen die Verkäufer und Vermieter künftig den Energieausweis ihren potenziellen Kunden sogar vorlegen, wenn diese das betreffende Gebäude besichtigen

Energieausweis

Der Referentenentwurf geht noch weiter mit seinen

überreichen

Anforderungen an Verkäufer und Neuvermieter: Wer ein Gebäude ganz oder teilweise verkauft oder neu vermietet muss dem Käufer, bzw. dem neuen Mieter den Energieausweis übergeben, wie aus folgendem Zitat ersichtlich: „Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer vorzulegen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.“

Energieausweis

Die aktuelle EnEV 2009 fordert, dass die Eigentümer von

öffentlich aushängen

öffentlichen Gebäuden einen Energieausweis gut sichtbar

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aushängen, wenn auf mehr als 1.000 Quadratmeter (m²) Nutzfläche die Bürger öffentliche Dienste wahrnehmen und das Gebäude deshalb häufig aufsuchen. Künftig soll diese Regel laut Novellen-Entwurf bereits für Gebäude mit über 500 Quadratmetern (m²) Nutzfläche gelten. Ab dem 8. Juli 2015 soll sich diese Grenze nochmals auf 250 m² Nutzfläche halbieren. Eine weitere Neuerung bringt der Novellen-Entwurf in diesem Zusammenhang: „Wird die … Nutzfläche nicht vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.“ Energieausweis in

Energieausweise müssen künftig auch in privatwirtschaftlichen

Kinos, Kaufhäusern…

Bauten aushängen. Soweit betrifft die Aushang-Pflicht nur Gebäude mit öffentlichen Dienstleistungen wie ein Rathaus oder Bürgerzentrum. Künftig soll laut Referentenentwurf auch in Kinos, Theater, Kaufhäusern und anderen großflächigen, privatwirtschaftlich genutzten Gebäuden ein Energieausweis aushängen, wenn viele Leute diese Gebäude während ihrer Öffnungszeiten häufig besuchen. Allerdings schränkt der Entwurf diese Forderung ein, denn nur wenn bereits ein Energieausweis vorliegt, muss dieser auch ausgehängt werden. Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz: Wenn der Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt muss er dem Mieter oder Pächter einen Energieausweis übergeben, damit dieser ihn aushängen kann.

Kennwerte in

Wer sich kommerzielle Anzeigen in Zeitungen und sonstigen

Immobilienanzeigen

kommerziellen Medien ansieht findet höchstens ab und zu einem

angeben

Hinweis auf ein Gebäude in Passivhaus- oder KfW-EffizienzhausStandard. Nach dem Vorschlag des Novellen-Entwurf soll sich diese Situation künftig erfreulicherweise ändern: Wer eine kommerzielle Anzeige schaltet weil er ein Gebäude ganz oder teilweise verkaufen oder neu vermieten will soll auch die Energiekennwerte mit angeben. Dieser Forderung – die auf den Vorgaben der EU-Richtlinie beruht – widmet der Referentenentwurf den neuen § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen). Darin regelt die Novelle auch welche Energiekennwerte aus dem Energieausweis angegeben werden:  Art des ausgestellte Energieausweises (Energiebedarf oder – verbrauch),  Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauchs für Gebäude,  wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Für Wohngebäude bringt der Entwurf eine besondere Regelung: Der Endenergiebedarf oder –verbrauch muss auf die Wohnfläche bezogen sein. Wenn die Wohnfläche nicht bekannt ist, bietet der

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Entwurf eine vereinfachte Berechnung an:  Wohnfläche bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit beheiztem Keller als 0,74facher Wert der Gebäudenutzfläche rechnen.  Wohnfläche bei allen anderen Wohngebäuden wird pauschal mit dem 0,83fachen Wert der Gebäudenutzfläche angesetzt. Bei Nichtwohngebäuden sollen die Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen sowohl für Wärme als auch für Strom getrennt aufgeführt sein. Vollzug in der Praxis

Bis zu drei Jahren nach dem Inkrafttreten der EnEV-Novelle soll gemäß § 30 des Referentenentwurfs das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin die Aufgaben einer bundesweiten Registrierstelle für Inspektionsberichte und Energieausweise übernehmen, bis die Länder ihre eigenen Regelungen treffen. Für die weiteren Änderungen zur Kontrolle und Strafen verweisen wir auf den Artikel „EnEV und EEWärmeG Praxis Pflichten, Kontrolle und Strafen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem ErneuerbarenEnergien-Wärmegesetz (EEWärmeG)“ - Kapitel 2.08 - in dieser Broschüre.

Die weiteren Schritte Während wir diesen Beitrag verfassen prüfen die Bundesländer, betroffene Verbände und interessierte Kreise den Referentenentwurf für die EnEV-Novelle und äußern sich schriftlich dazu. Danach haben sie am 19. November 2012 auch Gelegenheit ihre Positionen im Rahmen der Verbändeanhörung in Berlin zu vertreten. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse werden die federführenden Bundesministerien den „Referentenentwurf“ zum „Regierungsentwurf“ fortschreiben. Das Bundeskabinett wird danach über diesen Entwurf entscheiden und ihn dem Bundesrat zuleiten, damit er darüber beschließt. Bundesrat

Im Bundesrat sitzen die Vertreter der einzelnen Länder in den fachlichen Ausschüssen und beraten über den EnEV-Entwurf. Sie arbeiten Empfehlungen für die Plenarversammlung des Bundesrates aus, wenn seine Mitglieder über die EnEV-Novelle abstimmen werden. Erfahrungsgemäß wird der Bundesrat zwar zustimmen, jedoch noch einige Änderungen verlangen. Wenn es auch diesmal so verläuft, muss das Bundeskabinett zunächst über diese Maßgaben beschließen, bevor die novellierte EnEV im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Dass die Länder über den Bundesrat dermaßen Einfluss nehmen können hat seinen guten Grund. Jede Änderung der EnEV kann erheblich mehr Aufwand für den Vollzug verursachen und deren Personaldecke ist bereits

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heute viel zu „dünn gestrickt“ um alle EnEV-Aufgaben mühelos zu bewältigen. Novelle stufenweise

Nach der EU-Richtlinie müsste die EnEV-Novelle bereits ab dem

einführen

9. Januar 2013 gelten. Dass dieses nicht möglich sein wird ist bekannt. Die Bundesregierung wird die geänderte EnEV schnellstmöglich in Kraft setzen. Im Artikel 3 des Referentenentwurf sind zwei Stufen dafür vorgeschlagen: rund drei Monate nach der Verkündung und die zweite Stufe nochmals drei Monate später. Die zweite Frist bezieht sich auf alle geänderten Berechnungs- und Nachweis-Methoden sowie auf die Darstellungs-Vorlagen, weil die Software-Hersteller ihre Produkte entsprechend anpassen müssen.

Fazit und Ausblick für Fachleute Die Energieeinsparverordnung (EnEV) wird bereits zum vierten Mal geändert. Doch erst nachdem die Novelle nächstes Jahr im Bundesgesetz verkündet wurde können Bausachverständige sich verbindlich verpflichten die neuen Vorgaben zu erfüllen. Im Artikel „Geltender Energie-Standard bei großen Bauprojekten“ – erschienen im Heft 6/2011 können sie nachvollziehen wie sie sich absichern können wenn sie zukunftsorientierte Projekte planen und bauen. Bis die EnEV-Novelle in Kraft tritt sind alle Sachverständige gut beraten sich mit den voraussichtlichen Änderungen vertraut zu machen, beispielsweise die vereinfachte EnEV-easy Methode für bestimmte Wohngebäude oder die neue Ausgabe der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) vom Dezember 2011 anzuwenden. Auch sollten sie bedenken, dass in einigen Jahren – ab 2019 für öffentliche und ab 2021 für privatwirtschaftliche Neubauten – der Niedrigstenergie-Standard verpflichtend wird. Bis 2050 soll auch der gesamte Baubestand klimaneutral saniert sein. Viel Erfolg!

Quellenhinweise EU-Gebäuderichtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 18. Juni 2010, L 153, Seite 13, www.enev-online.de/epbd/ Energiekonzept der Bundesregierung: Informationen und Dokumente im Internet: www.bundesregierung.de, www.bmu.de EnEG 2009: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 28. März 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009,

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Teil I, Nr. 17, Seite 643-645, www.bundesgesetzblatt.de, Änderungen sichtbar eingepflegt als Html-Text: www.enevonline.org EnEV 2009: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, vom 29. April 2009, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954 bis 989, www.bundesgesetzblatt.de, Änderungen sichtbar eingepflegt als Html-Text: www.enev-online.org Referentenentwurf EnEG-Novelle: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 15. Oktober 2012, Pdf-Format: www.bmvbs.de, Änderungen sichtbar eingepflegt als Html-Text: www.enev-online.com Referentenentwurf EnEV-Novelle: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, vom 15. Oktober 2012, nichtamtliche Lesefassung, Pdf-Format: www.bmvbs.de, Änderungen sichtbar eingepflegt als Html-Text: www.enevonline.com DIBt: Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin, www.dibt.de DIN 4108 Beiblatt 2: DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (Herausgeber): DIN 4108 Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, Beiblatt 2: Wärmebrücken - Planungs- und Ausführungsbeispiele, Beuth Verlag Berlin, März 2006, www.beuth.de NABU-Informationen: Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), Berlin, www.nabu.de

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B4. EnEV Referentenentwurf

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19. November 2012

EnEV und EEWärmeG Praxis: Pflichten, Kontrolle und Strafen und Ausblick auf die EnEV-Novelle laut Referentenentwurf Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

In diesem Kapitel erhalten Sie einen Überblick zu den heutigen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011) und erfahren über die Ergebnisse zweier Umfragen des Experten-Portals EnEV-online.de zu der Anwendung in der Praxis. Da die kommende EnEV 2014 die Kontrolle - gemäß EU-Vorgaben - drastisch verschärfen will, schlägt der Beitrag auch einen Bogen zu den künftigen Perspektiven.

Überblick  Vertrauen ist gut …  Neubau in Theorie und Praxis  Nachweise, Kontrolle und Strafen  Ausblick auf die EnEV 2014  Chancen und Perspektiven für Fachleute  Quellenhinweise

Nachweise und

Vertrauen ist gut …

Kontrollen Wer heute neu baut oder seinen Altbau saniert muss ggf. die geltende EnEV 2009 und parallel dazu das EEWärmeG 2011 erfüllen. Bauherren, Sanierer und Betreiber von Klimaanlagen in Gebäuden sind verpflichtet die speziellen Vorgaben zu erfüllen, andernfalls drohen ihnen schlimmstenfalls Bußgelder als Strafen. Die Baubehörden ihrerseits müssen prüfen inwieweit die Betroffenen die energetischen Vorgaben erfüllt haben. Soweit die Theorie. Doch wie sieht es in der Praxis aus?

Neubau

Neubau in Theorie und Praxis

energieeffizient planen und bauen

Erinnern wir uns: Die EnEV 2009 setzt die erste „EU-Richtlinie

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über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ von 2003 um. Wer einen Neubau errichtet muss dafür sorgen, dass dieser energieeffizient ist, wie es die EnEV 2009 fordert. Anforderungen

Im § 3 (Anforderungen an Wohngebäude) sowie im § 4 (Anforde-

EnEV und EEWärmeG

rungen an Nichtwohngebäude) regelt die Verordnung diese Pflichten. Als Messlatte für die Energieeffizienz gelten der Jahres-Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften, Klimatisieren und bei Nichtwohngebäuden auch zum Beleuchten sowie parallel dazu der Wärmeschutz der Gebäudehülle. Weitere Anforderungen beziehen sich auf die Luftdichtheit der Gebäudehülle, den sommerlicher Wärmeschutz, die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien, den Mindestwärmeschutz und die Wärmebrücken. Soweit die EnEV 2009: Parallel dazu müssen Bauherren auch das EEWärmeG 2011 erfüllen, das bedeutet, sie müssen einen Teil der benötigten Energie zum Heizen, Wassererwärmen und Kühlen entweder über anerkannte erneuerbare Energiequellen decken – Solarstrahlung, Biomasse, Erdwärme, Umweltwärme – oder alternativ durch anerkannte Ersatzmaßnahmen die Energieeffizienz ihres Gebäudes erhöhen – beispielsweise durch Lüftung mit Wärmerückgewinnung, Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), das Gebäude noch energieeffizienter bauen als es die EnEV fordert oder Fernwärme oder –kälte aus geeigneten Quellen beziehen.

Regelungen der EnEV

Nachweise, Kontrolle und Strafen

und des EEWärmeG Als Verantwortliche benennt das EEWärmeG die Eigentümer von Gebäuden und die EnEV 2009 in erster Linie den Bauherren, jedoch auch die Fachleute, die ein Bauprojekt als Beauftragte planen oder bauen. Als Nachweis muss der Eigentümer den „Energieausweis nach Bauausführung“ bereithalten und ihn der Baubehörde auf Verlangen vorzeigen. Für die Einhaltung des EEWärmeG muss der Eigentümer auch Nachweise für die Nutzungspflicht bereithalten und diese teilweise der Behörde von sich aus vorlegen. Die EnEV 2009 droht mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig einen Neubau nicht wie gefordert ausführt. Das EEWärmeG 2011 droht auch mit Bußgeldern zwischen 20.000 und 50.000 Euro. Ergebnisse der

Allerdings scheint es in der Praxis weit davon entfernt zu sein,

EnEV-online Umfrage

dass die Baubehörden konsequent kontrollieren oder dass sie mögliche Bußgelder verhängen. Dies hat eine kürzlich Umfrage unter den Lesern des Experten-Portals EnEV-online.de gezeigt. Mehr als zwei Dritteln der Teilnehmer kannten weder durchgeführte Kontrollen noch verhängte Geldbußen wegen EnEV- oder EEWärmeG-Verstößen in der Praxis. Eine Erklärung ist sicherlich

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B4. EnEV Referentenentwurf

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der Personalmangel mit dem viele Behörden zu kämpfen haben. Diese Umfrage ergab auch, dass Bauherrn die EnEV zwar kennen das EEWärmeG jedoch weder kennen noch anwenden wollen. Allerdings betonen etliche Umfrage-Teilnehmer, dass ihre Kunden viel eher bereit sind die energetischen Anforderungen zu verstehen, zu erfüllen und sogar zu übertreffen, wenn eine finanzielle Förderung – beispielsweise durch die KfW-Bank – in Aussicht gestellt ist. Der Bund kann allerdings nur diejenigen vorbildlichen Bauherrn mit Zuschüssen und Darlehen unterstützen, die noch energieeffizienter bauen als es die EnEV und das EEWärmeG fordern. Es ist nicht möglich, dass der Staat bestimmte Anforderungen vorschreibt und seine Bürger dafür finanziell belohnt, wenn sie diese Regeln einhalten.

Anforderungen des

Baubestand in Theorie und Praxis

EEWärmeG Eigentümer von bestehenden Gebäuden betrifft das bundesweite EEWärmeG 2011 ggf. nur wenn sie besonders großflächig anbauen. Wenn der neue Anbau als eigenständiges Gebäude betrachtet werden kann – die Kriterien dafür hat das Bundesumweltministerium als Praxis-Hinweis auf seinen Webseiten veröffentlicht – greifen die Nutzungsanforderungen des Gesetzes für diesen neuen Gebäudeteil. Anforderungen der

Was die EnEV 2009 im Bestand anbelangt, regelt sie die Anforde-

EnEV 2009

rungen im dritten Abschnitt (Bestehende Gebäude und Anlagen). Dabei müssen Eigentümer bestimmte Nachrüstpflichten „auf jeden Fall“ erfüllen, beispielsweise: die oberste, ungedämmte Geschossdecke oder das darüber liegende ungedämmte Dach dämmen, bestimmte alte Heizungen nicht mehr betreiben, Heizungsregler installieren, ungedämmte Leitungen ggf. dämmen, elektrische Speicherheizsysteme nicht mehr betreiben, die Klimaanlagen wie vorgeschrieben inspizieren lassen. Wer sein Haus „sowieso“ saniert, indem er die Fassade, das Dach, die Fenster oder Decken teilweise oder ganz erneuert oder modernisiert, muss die Wärmeschutzvorgaben der EnEV 2009 erfüllen, wenn er über ein Zehntel der gesamten Außenbauteilfläche verändert und zwar in einer Art und Weise, die das energetische Verhalten des Gebäudes beeinflussen könnte.

Ordnungswidrigkeiten

Wer sich jedoch die EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) an-

und Bußgeld nach EnEV

sieht stellt fest, dass etliche dieser Nachrüstpflichten nicht bußgeldbewehrt sind. Deshalb glauben Altbau-Eigentümer häufig, dass sie diesen Pflichten nicht unbedingt nachkommen müssten.

Regelungen

Aus diesem Anlass hat die Redaktion des Experten-Portals EnEV-

in der Praxis

online.de im letzten Herbst bei den zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern dazu nachgefragt. Das Ergebnis war

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.02 Praxis-Ausblick – Seite 4 von 6

sehr ernüchternd: Die Länder haben überwiegend keine zusätzlichen Regelungen eingeführt um diese Nachrüstpflichten zu überprüfen. Mieter und Nutzer können sich zwar bei bestimmten Ämtern beschweren, in der Praxis erhalten sie jedoch erfahrungsgemäß meistens einen Bescheid, dass die Behörde wegen Personalmangel diese Art von Verstößen nicht verfolgen könnte. Angesichts dieser Realität und der kommenden strengeren Kontrolle müssen die Bauämter sicherlich zusätzliche Sachbearbeiter einstellen.

Kontrollen und Strafen

Ausblick auf die EnEV 2014

verstärken Die EU-Richtlinie setzt allerdings auf Kontrolle, deshalb schreibt der Referentenentwurf für die EnEV-Novelle verschiedene Maßnahmen vor, in der Hoffnung, dass sich dadurch die EnEVTheorie und -Praxis besser decken. In Einzelnen handelt es sich um folgende neue Regeln: Zentrales Kontrollsystem

Auf diese zentrale Online-Datenbank mit den Registriernummern

einführen

für alle ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen sollen die Baubehörden in den Ländern jeweils zugreifen und Stichprobenkontrollen durchführen können. Dafür schlägt der EnEV-Entwurf zwei neue Paragraphen vor: § 26 „Registriernummer“ und § 26d „Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen“. Ersterer betrifft diejenigen Bausachverständige, die Klimaanlagen in Gebäuden inspizieren und jeweils einen Bericht für den Anlagenbetreiber verfassen sowie die Ersteller von Energieausweisen im Bestand. Sie alle werden künftig bei der zuständigen Behörde eine Registriernummer beantragen. Dabei müssen sie ihren Namen und Anschrift, das Bundesland und die Postleitzahl des betroffenen Gebäudes angeben sowie das Ausstellungsdatum des Berichtes oder des Gebäude-Ausweises. Die Inspekteure müssen zusätzlich noch die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage ausweisen. Bei Energieausweisen müssen auch die Art der Berechnung (Energiebedarf oder -verbrauch) und des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit angegeben sein.

DIBt übernimmt

Bis zu drei Jahren nach dem Inkrafttreten soll gemäß § 30 des

Aufgaben temporär

Referentenentwurfs das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin die Aufgaben einer bundesweiten Registrierstelle für Inspektionsberichte und Energieausweise übernehmen, bis die Länder ihre eigenen Regelungen treffen.

Behörden kontrollieren

Anhand der einzelnen Registriernummer sollen die Baubehörden

Stichproben

künftig Berichte und Energieausweise stichprobenhaft auswählen und anhand der angeforderten Unterlagen kontrollieren ob die EnEV-Vorgaben erfüllt sind. Wie das in der Praxis aussehen soll

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.02 Praxis-Ausblick – Seite 5 von 6

regelt der Novellen-Entwurf wie es die EU-Richtlinie fordert: Die Behörden müssen demnach entweder:  untersuchen wie glaubwürdig die Eingaben und Ergebnisse im Energieausweis sind (Validität),  die Eingaben, Ausgaben und Modernisierungsempfehlungen prüfen,  eine vollständige Prüfung der Berechnungen im Energieausweis durchführen und sogar das betreffende Haus besichtigen wenn der Eigentümer damit einverstanden ist. Neubau-Energieausweis

Der geltenden EnEV 2009 wird häufig vorgeworfen, dass sie nicht

kontrollieren

greift, weil so gut wie keine behördliche Kontrolle stattfindet. Tatsächlich muss der Bauherr mit dem Bauantrag auch einen EnEV-Nachweis einreichen. Wenn auf der Baustelle manch ein Detail jedoch anders ausgeführt wurde müsste der Energieausweis für das fertig erbaute Gebäude dieses auch dokumentieren. Dieses „Kontroll-Leck“ will der EnEV-Entwurf mit den bereits oben erwähnten Stichprobenkontrollen lösen. Die zuständigen Landesbehörden sollen künftig auch anhand von Stichprobenkontrollen überprüfen, ob neu errichtete Gebäude die EnEVAnforderungen erfüllen.

Ordnungswidrigkeiten

Wer seine Pflichten zur Vorlage und Übergabe des Energieaus-

erweitern

weise verletzt oder in kommerziellen Anzeigen die Energiekennwerte des Gebäudes nicht angibt soll nach dem Entwurf für die EnEV-Novelle ordnungswidrig handelt und es drohen ihm (theoretisch) Bußgelder. Deren Höhe erstreckt sich – je nach Vergehen nach wie vor zwischen 5.000 und 50.000 Euro.

Beraten, planen,

Chancen und Perspektiven für Fachleute

Nachweis führen Für Fachleute, die auch Energieausweise ausstellen oder Klimaanlagen in Gebäuden inspizieren wird die neue EnEV 2014 voraussichtlich so manche Änderung mit sich bringen. Für EnEV-easy-geeignete Wohnhäuser wird sich ihr Aufwand für den Energie-Nachweis reduzieren, sie benötigen jedoch dafür entweder eine neue Software oder ein Update des Produktes mit dem sie soweit arbeiten. Was sich jedoch ohne Zweifel vermehren wird ist der verwaltungstechnische Aufwand: Für jeden Energieausweis oder Inspektionsbericht müssten sie gemäß Novellen-Entwurf eine Registrierungsnummer anfordern und die gesamten Berechnungsunterlagen als Kopien aufbewahren, falls die Baubehörde eine Kontrolle durchführen will. Es ist allerdings auch zu erwarten, dass die Anforderung den Energieausweis in Kaufhäusern, Theater, Museen usw. auszuhän-

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.02 Praxis-Ausblick – Seite 6 von 6

gen zu neuen Aufträgen für Energieausweis-Aussteller führen wird. Die Bundesregierung setzt mit ihrem Novellen-Entwurf bereits auf erhöhte Steuereinnahmen in diesem Zusammenhang. Hoffen wir, dass es zutrifft!

Hinweis und

Quellenhinweise

Internet-Links  EnEV 2009: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, vom 29. April 2009, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954 bis 989, www.bundesgesetzblatt.de, Änderungen sichtbar eingepflegt: www.enev-online.org  EEWärmeG 2011: EEWärmeG 2009 geändert durch Artikel 2 und Artikel 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE) vom 12. April 2011, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2011, Teil I, Nr. 17, ab Seite 623, www.bundesgesetzblatt.de, Änderungen sichtbar eingepflegt als Html-Text: www.enev-online.de/eewaermeg/2011  BMU: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Berlin, www.bmu.de  EU-Gebäuderichtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 18. Juni 2010, L 153, Seite 13, www.enev-online.de/epbd/  Referentenentwurf EnEV-Novelle: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, vom 15. Oktober 2012, nichtamtliche Lesefassung, Pdf-Format: www.bmvbs.de, Änderungen sichtbar eingepflegt: www.enev-online.com  DIBt: Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin, www.dibt.de

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.03 Umfrage Planer – Seite 1 von 21

7. Januar 2013

Referentenentwurf für die EnEV-Novelle Was meinen die professionellen EnEV-Anwender zu den Anforderungen im Vergleich zur EnEV 2009? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

Entwurf für die

Die zuständigen Abteilungen der Bundesministerien für Bau-,

EnEV-Novelle

Wirtschaft und Umwelt haben sich im Oktober 2012 auf einen gemeinsamer Nenner geeinigt und ihre Vorstellung für die kommende EnEG- und EnEV-Novelle auch mit der Bundesregierung in den wichtigsten Eckpunkten abgestimmt. Diesen sogenannten „Referentenentwurf“ haben sie danach den Ländern, kommunalen Spitzenverbänden sowie den Verbänden der betroffenen Wirtschaftszweige zur Stellungnahme zugesandt. Den Entwurf finden Sie unter: www.enev-online.com

Online-Umfrage

Meinungen der EnEV-Spezialisten Die Leser unseres Experten-Portals EnEV-online.de sind größtenteils professionelle EnEV-Anwender. Sie beraten, planen, stellen Nachweise aus und bauen nach den Vorgaben der Verordnung. Wir wollten wissen, was sie von dem EnEV-Entwurf halten und baten sie im Rahmen einer Online-Umfrage um ihre Meinungen. Diesmal fragten wir die Teilnehmer auch ob sie damit einverstanden sind, dass wir ihren Namen, Büro und ggf. HomepageAdresse auch nennen, wenn wir ihre Antworten wörtlich zitieren. Von den 44 Teilnehmern waren 33 damit einverstanden. Herzlichen Dank auch dafür! In unserer folgenden Auswertung finden Sie die Angaben zu den Autoren der zitierten Meinung jeweils nach der Antwort in Klammern gesetzt. Im Folgenden finden Sie einige beispielhafte Antworten aus unserer Umfrage, die wir kommentarlos wiedergeben. Nur wenn unsere Leser Abkürzungen benutzt haben, haben wir diese in Klammern gesetzt und den vollständigen Begriff geschrieben. Wenn sie einen bestimmten § genannt haben, haben wir die Bezeichnung in Klammer hinzugefügt, damit die Leser leichter nachvollziehen können worauf sich die Antwort bezieht. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Aussagen nicht die Meinung der oben genannten Autorin wiedergeben.

Zitate

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B4. EnEV Referentenentwurf

B4.03 Umfrage Planer – Seite 2 von 21

1. Anwendungsbereich der EnEV EnEV 2014 Entwurf

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt im § 2 (Anwendungs-

§ 1 Anwendungsbereich

bereich) im zweiten Absatz auch welche Gebäude nicht unter ihre Regeln fallen. Der Entwurf für die Novelle zählt auch Ferienhäuser hinzu, wenn deren voraussichtlicher Energieverbrauch unter einem Viertel dessen liegt, was bei einer ganzjährigen Nutzung anfallen würde.

Ferienhäuser

PRO!

als EnEV-Ausnahmen



Halte diese Reglungen für sinnvoll!

Was spricht dafür?

Ferienhäuser

CONTRA!

als EnEV-Ausnahmen



Was spricht dagegen?

Wohngebäude, die hauptsächlich in den warmen Jahreszeiten genutzt werden sollten nicht zu den Ausnahmen zählen ebenso Ferienhäuser!



Den Abschnitt "wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt," finde ich inhaltlich und hinsichtlich der zu erreichenden Ziels zwar nachvollziehbar, aber es ist meiner Ansicht nach problematisch, wenn man die 25 Prozent rechnerisch nachweisen muss, um damit belegen zu können, dass die EnEV nicht anzuwenden ist, und dann keine Berechnungen notwendig sind. (Gerd Schneider, Architekt, Oberkirch)

2. Begriffe neu definiert EnEV 2014 Entwurf

Die EnEV definiert im § 2 (Begriffsbestimmungen) verschiedene

§ 2 Begriffsdefinitionen

Bezeichnungen, die sich in ihrem Text wiederfinden. Der Novellen-Entwurf bringt eine neue Definition für den Begriff der „Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr“. Die Teilnehmer an unserer Umfrage äußerten ihre Meinung auch zu der Klarstellung von Begriffen, wie sie im Novellen-Entwurf zu finden sind.

Begriffe neu definiert

PRO!

Was spricht dafür?



Die Definition der "Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr" ist mit der dargestellten Anpassung meiner Meinung nach in Ordnung. (Florian Tebel, Bachelor of Engineering Bauingenieur-

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.03 Umfrage Planer – Seite 3 von 21

wesen, Niedersächsische Landgesellschaft mbH, Braunschweig)



Positiv sind auf jeden Fall die genaueren Definitionen beim Anforderungswert H'T bei Wohngebäuden, beispeilsweise einseitig angebautes Gebäude.



Schafft generell Klarheit und ist grundsätzlich begrüßenswert. (Thomas B. Schlicht, Gebäudeenergieberater, RHS BaubetreuungsGbR, Oberehe-Stroheich)

Begriffe neu definiert

CONTRA!

Was spricht dagegen?



Nicht ganz glücklich, aber wohl im Rahmen der Harmonisierung notwendig.



Leider insgesamt kaum Begriffe neu oder genauer definiert. Dringend nötig wäre beispielsweise gewesen: Im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) "ungedämmte Geschossdecken" in der EnEV klar mit konkretem U-Wert zu definieren, weil die DIBt-Auslegung nicht rechtsverbindlich ist. [Es handelt sich hier um die offiziellen Auslegungen zur EnEV, welche das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin herausgibt. – Anmerkung der Autorin.] Stattdessen werden zum Teil Definitionen unklarer: § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) Absatz (4) und (5), „Erweiterung“: ist neu unklarer als vorher, weil bei "Erweiterung" keine "Änderungen an Bauteilen" stattfindet, sondern eben Erstellung. (Roland Borgwardt, Architekt und Energieberater für Gebäude, borgwardt.architekt, Berlin)



Meiner Meinung nach wurde hier die Chance vertan, Begriffe genauer zu definieren. Beispiel: 10) ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist. Warum kann hier nicht "Großteil" durch eine Mindestangabe ersetzt werden?



Kaum hat man sich dran gewöhnt, wird schon wieder geändert. Das wird weiter zu Unsicherheiten führen.



Das ewige Ändern von Bezeichnungen ist schlecht für die Verständlichkeit.



Der Begriff "Energieberater" kommt auch in der Novelle wieder nicht vor, hier wurde eine Chance verpasst und ein weitreichender Mangel bleibt weiter bestehend. (Peter Sprenger, Dipl.-Ing. Bauwesen, Ing.-Büro Energieberatung, Sanierungsberatung, Neuried, www.energieberatung-sprenger.de)

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B4. EnEV Referentenentwurf

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3. Im Neubau Verschärfung in zwei Stufen EnEV 2014 Entwurf

Die EnEV stellt unterschiedliche Anforderungen an Wohn- und

§ 3 Neubau Wohngebäude

Nichtwohngebäude. Der Entwurf für die EnEV-Novelle verschärft

Anlage 1 Wohnbau

die energetischen Anforderungen im Neubau in zwei Stufen:

§ 4 Neubau Nichtwohnbau

1. mit Inkrafttreten der Novelle (voraussichtlich ab 1. Jan. 2014)

Anlage 2 Nichtwohnbau

2. ab dem 1. Januar 2012. Als die Bundesregierung vor Jahren die EnEV 2007 novellierte im Hinblick auf die EnEV 2009, ging sie noch davon aus, dass die nächste EnEV-Novelle die Anforderungen erneut um jeweils 30 Prozent verschärfen würden. Inzwischen hat das Bundesbauministerium jedoch aufgrund von Forschungsergebnissen festgestellt, dass eine Verschärfung dieses Ausmaßes nicht wirtschaftlich wäre. Weil die EnEV jedoch dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) unterliegt, verschärft der Referentenentwurf die Anforderungen nur moderat, d.h.: - der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf sinkt um 12,5 % - der erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle um 10 %. Diese Verschärfungen sollen zunächst mit Inkrafttreten der EnEV-Novelle gelten. Der Entwurf setzt ab 2016 die Messlatte für die Energieeffizienz im Neubau nochmals eine Stufe höher an.

Moderate Verschärfung

PRO!

für Neubauten



Die moderate Anhebung ist sinnvoll, mehr wäre zu viel. (Gerd Schneider, Architekt, Oberkirch)

Was spricht dafür?



Wenn es bei den Stufen so bleibt, ist es o.k. (Konrad

Nickel,

Dipl.- Ing., Ingenieurbüro für energetische & Denkmalsanierung, Freiberg)



Moderat. Gut so. Monsterdämmungen bringen nix. Wann sehen die EnEV-Macher endlich ein, dass Verschärfungen im Neubau nix bringen, weil der Bestand das Problem ist? Zudem werden Neubauten unbezahlbar!!!



Wie zu erwarten war, fallen die Verschärfungen im Neubau moderat bis unverändert aus, da bereits ein hoher Standard gefordert wird, der auch zu Lasten von Baukosten geht und die Baukonjunktur drückt. (Karl-Heinz, Pfefferer, Dipl.-Ing. (FH) Architekt, Energieberater, Architekturbüro Pfefferer, Wemding)



Grundsätzlich finde ich die Verschärfung in Ordnung. Meiner Meinung nach empfiehlt es sich beim Neubau, auf das Niveau eines Effizienzhauses 55 hinzuarbeiten. Die Gebäudehülle wird während der Lebenszeit aus energetischen Gründen nicht mehr verändert. Was man hat, hat man! Besser fände ich jedoch, wenn es nicht eine Abstufung gäbe, sondern direkt bei Einführung der neuen EnEV, die Werte auf das Endniveau gesetzt werden. (Jochen Schäfenacker, Energieberater, Ener-

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B4. EnEV Referentenentwurf

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gieagentur Zollernalb, Albstadt)



Finde ich gut - es ist nur die Frage ob die Sachen auch so umgesetzt werden, da hier das Überprüfen doch sehr schwer fällt. Der Bauherr ist meist komplett überfordert und eine Bauüberwachung findet nicht statt.



Die Definition des Strombedarfes bezogen auf den Zeitraum ist sinnvoll, da erst dadurch vergleichbare Werte entstehen, auch der Bezug zu der DIN V 18599 ist gut und sollte meines Erachtens weiter verfolgt werden. (Florian Tebel, Bachelor of Engineering Bauingenieurwesen, Niedersächsische Landgesellschaft mbH, Braunschweig)

Moderate Verschärfung

CONTRA!

für Neubauten



Was spricht dagegen?

Die Anforderungen sind nicht weitgehend genug. Ab2020 muss das "Fast-Nullenergiehaus" umgesetzt werden. Der EnEV-Entwurf bleibt weit hiervon entfernt. Hierdurch wird der nächste Schritt schwieriger. (Michael Brieden-Segler, Geschäftsführer, e&u energiebüro gmbh, Bielefeld)



Die Verschärfungen halten sich auf den ersten Blick ja in Grenzen. Jedoch über das geänderte Referenzklima macht es sich doch bemerkbar. Im Neubau hätte man mehr verschärfen sollten. (Claudia von Valtier, Dipl.-Bauing., Ingenieurbüro von Valtier, Hamburg)



Die stufenweise Verschärfung erachte ich als etwas zu gering. Dass die Anforderungen ab Januar 2016 um 25 % verschärft werden sollen, ist mit dem Ziel bis 2020 NullEnergiehäuser zum Standard zu machen zu wenig. Hier werden dann wohl wieder die Kommunen dem Bund wieder ein Schritt voraus sein und eigene, strengere Anforderungen definieren. Letztendlich ändert sich so wenig, da sich weiterhin alles auf das Referenzgebäude nach EnEV2009 bezieht.



Die Erhöhung der Anforderungen halte ich für zu gering. Besonders die geringe Erhöhung von HT wird das Ziel bis 2021 den Niedrigstenergie-Standard zu erreichen immer schwieriger machen. (Jochen Steube, Architekt, Dozent und Bauphysiker, Büro für Architektur und Energiekonzepte, Malsfeld)



1.) Primärenergiebedarf a) 2 * - 12,5 % nominell ist völlig unzureichend, um das Ziel "klimaneutraler Neubau" = maximal KfW 40 gemäß EUGebäuderichtlinie von 2010 (EPBD) und IEKP zu erreichen: Der letzte Schritt 2020 wäre dann mit ca. – 40 % extrem groß. b) Die nominelle Verschärfung wird durch Senkung des Primärenergiefaktors für Strom von 2,6 auf 2,0 und dann

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B4. EnEV Referentenentwurf

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1,8 kompensiert: Ein Nur-Stromhaus mit elektr. Wärmepumpe müsste überhaupt nicht besser werden, sondern dürfte 2014 22 % mehr und 2016 16 % mehr Strom verbrauchen als nach EnEV 2009! Das ist das Gegenteil von Klimaschutz und angesichts steigender EEG-Umlage auch betrieb- und volkswirtschaftlich aberwitzig. c) Die vorgesehenen, pauschalen Verschärfungs-Faktoren würde zu arithmetischen Zirkelbezügen bei der Anwendung der „140%“-Regel und bei der Anpassung des Referenzgebäudes für Erweiterungen um mehr als 50 m² Nutzfläche führen. Stattdessen sollten die VerschärfungsStufen durch die konkrete Angabe der für das Referenzgebäude verwendete Ausstattung = verschärfte U-Werte, Wohnungslüftung mit WRG als Referenztechnik etc. spezifiziert werden. 2.) Wärmeschutz: zu Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude, Nr. 1.2 und Tabelle 2: Die neu eingeführte Begrenzung des Anforderungswertes für einseitig und zweiseitig angebaute Gebäude auf eine Nutzfläche von 350 m² ist sachlich nicht angemessen: Im Ergebnis würde sie zu einer ungerechtfertigten Erleichterung für größere Gebäude führen, die erst ab 2016 wieder den bereits seit 2009 (!) geltende Wert von 0,45 einhalten müssten. (Roland Borgwardt, Architekt und Energieberater für Gebäude, borgwardt.architekt, Berlin)



Ist derzeit wirtschaftlich nicht vertretbar. Außerdem kommt sie zu schnell und zu oft (2-Jahres Zyklus!). Das Thema wird offensichtlich zum Modellzyklus wie in der Automobilindustrie > nein, keine Verschärfung! (Peter Sprenger, Dipl.-Ing. Bauwesen, Ing.-Büro Energieberatung, Sanierungsberatung, Neuried, www.energieberatung-sprenger.de)



Die zu erwartenden Verschärfungen im Neubau sind prinzipiell zu empfehlen, könnten aber ebenso etwas verschärfter ausfallen, zumal der Trend eindeutig zu Bauten tendiert, welche jetzt bereits vielfach besser als die Norm sind. Bauherren und Investoren orientieren sich an Vorteilen und Förderungen, nicht an Mindeststandards. (Peter-Henning, Bigge, Dipl.-Ing. (FH), Sachverständigenbüro Bigge, Berlin-Zehlendorf)



Sehe ich kritisch, es muss zum einen machbar bleiben (technisch) und zum anderen finanzierbar. Gerade im sozialen Wohnungsbau führt eine Anhebung der Anforderungen zu erheblichen Mehrkosten. (Thomas B. Schlicht, Gebäudeenergieberater, RHS Baubetreuungs-GbR, Oberehe-Stroheich)



Absenkung Primärenergiefaktor bei Strom fördert indirekt die Wärmepumpentechnik. Nicht aber deren Effizienz. Der Kunde bezahlt bei Einsatz dieser Technik aufgrund der die

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B4. EnEV Referentenentwurf

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hohen EEG Umlagen einen derzeit immer steigenden Strompreis. Unglücklich: Innerhalb von 2 Jahren (2014 und 2016). Verschärfungen führen zu Verunsicherungen auf dem Markt. Welche EnEV 2014 oder 2016 wird wann geschuldet? (Gerd Kicherer, Staatl. Gepr. Bautechniker, Büro für Bautechnik und Gebäudeenergieberatung)



Nebenanforderung HT' Einschränkung der Fensterfläche auf teilweise deutlich unter 20 %. Dies ist der falsche Wege, es sollten die solaren Energiegewinne der Fenster berücksichtigt werden, damit lassen sich dann auch Fensterflächenanteile mit 30 % realisieren. (Rainer Bißbort, Anwendungstechniker, profine GmbH, Pirmasens, www.profine-group.com)



Die Verschärfungen im Neubau scheinen nur auf dem ersten Blick klar und vernünftig. Bei Berücksichtigung der Neubewertung der Primärenergiefaktoren wird sich vermutlich vieles in Richtungen Stromheizerei verlagern. Also werden wir ordentlich Wärmebrücken berechnen, um das Schlimmste zu vermeiden. Schön fürs Papier, aber so ist das bei "Verwaltungspolitik".



Relativ geringe Verschärfungen beim Neubau - vor allem der neue Primärenergiefaktor beim Strom wird zu vermehrtem Einsatz von Wärmepumpen kommen, was vor allem im Bestandsbau kritisch ist - und bei EnEV Berechnungen zu gering unterschieden wird zwischen Neubau und Bestandsgebäude, und zwischen Flächenheizung und Radiatoren.



Wenn die Ziele bis 2020 erreicht werden wollen, sind diese Verschärfungen zu gering. Der Zeitraum ist auch zu gering, wenn 2016 schon die nächste Verschärfung folgen soll. Betrachte ich die Bauzeit, so plane ich heute schon wieder ein veraltetes Gebäude.



Die Verschärfungen treten zu spät in Kraft. Mit Geltung ab 2021 bzw. 2019 sind hier Chancen vertan, Deutschland als Vorreiter zu positionieren. Ehrgeizigere Ziele würden demonstrieren, dass wir es ernst meinen mit Maßnahmen, die dazu beitragen den Klimawandel aufhalten.



Unsinnig Verschärfungen, die im Sinne der Effizienz kaum etwas bringen. Das Thema der notwendigen Lüftung wird weiter stiefmütterlich behandelt. Zusammen mit dem EEWärmeG werden weiterhin technisch problematische Anlagen forciert (Überdimensionierung)!

4. EnEV-easy für bestimmte Wohn-Neubauten EnEV 2014 Entwurf

Der Referentenentwurf für die EnEV-Novelle vereinfacht den

§ 3 Neubau Wohngebäude

Energie-Nachweis für bestimmte neu errichtete Wohnungsbau-

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Anlage 1 Wohnbau

B4. EnEV Referentenentwurf

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ten. Welches diese Wohnhäuser sind listet der Entwurf in der Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude). Es sind demnach Wohngebäude, die bestimmte Bedingungen erfüllen in Bezug auf ihre Größe, Gebäudegeometrie, anlagentechnische Ausstattung, Anteil ihrer Fensterfläche im Vergleich zu den Fassadenflächen, Ausführung der Wärmebrücken der Dichtheit der Gebäudehülle, usw. Für diese Wohnhäuser umfasst der Novellen-Entwurf spezielle Tabellen mit Ausstattungs-Varianten für den Wärmeschutz der Gebäudehülle und der Anlagentechnik zum Heizen, Wassererwärmen und Lüften. Ein neu erbautes Wohngebäude erfüllt gemäß Referentenentwurf die EnEV-Anforderungen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind und wenn seine bauliche und anlagentechnische Ausstattung mit einer der vorgeschlagenen Varianten übereinstimmt. In diesem Fall muss der Bausachverständige – Architekt, Ingenieur oder Planer - keinen Energie-Nachweis berechnen sondern kann die Energiekennwerte aus der entsprechenden EnEV-Tabelle direkt übernehmen.

Vereinfachtes Nachweis-

PRO!

verfahren für neu erbaute



Wohngebäude

Dies ist ein grobes Rechenverfahren, das den Aufwand für Nachweis-Ersteller vereinfacht. (Michael Brieden-Segler, Geschäftsführer, e&u energiebüro gmbh, Bielefeld)

Was spricht dafür?



Je nach tatsächlicher Umsetzung scheint hier eine sinnvolle und Ergänzung gelungen zu sein, die die Baupraxis berücksichtigt und das sehr komplexe System auf die wesentlichen Punkte zurückführt. (Marti Töllner, Dr.-Ing. Architekt, Töllner Immobilienbewertung, Hannover, www.toellner-immobilienbewertung.de)



Eine Super-Vereinfachung, die unbedingt erweitert werden solle, da damit die Berechnung und Beurteilung weniger Zeit in Anspruch nehmen wird. (Florian Tebel, Bachelor of Engineering Bauingenieurwesen, Niedersächsische Landgesellschaft mbH Braunschweig)



Guter Ansatz - schnelles Ergebnis. Ausnahmsweise mal etwas Vereinfachung und damit positiv!



Die EnEV-easy ist für sehr viele Bauten ein begrüßenswertes Instrument. Trotz dessen wäre es viel besser immer eine Energieberatung zu empfehlen oder sogar vorzuschreiben, denn nur so werden alle Potentiale geweckt. (Peter-Henning, Bigge, Dipl.-Ing. (FH), Sachverständigenbüro Bigge, Berlin-Zehlendorf)



Ein vereinfachtes Verfahren ist prinzipiell sinnvoll, da der hohe Rechenaufwand des kompletten Verfahrens nicht immer gerechtfertigt ist. Nachteile sind aber: - noch ein verfahren mehr - keine richtige Bilanzierung mehr erkennbar (auch wenn diese zugrunde liegt) - die Einschränkungen für

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B4. EnEV Referentenentwurf

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die Zulässigkeit des Verfahrens sind zu stark. (Gerd Schneider, Architekt, Oberkirch)



Das ist unbedingt notwendig, allerdings sollten die Forderungen dabei nicht allein auf einzelne Bauteile bzw. Energienutzungen fokussiert sein, sondern immer das Gebäude als Einheit, dafür einen Wert festlegen. Das gilt besonders für den sozialen Wohnungsbau. (Hans Jürgen Krolkiewicz, Beratender Ingenieur BDB, Köln)



Vereinfachungen oder vereinfachte Nachweise sind immer zu begrüßen, wenn sie das Wesentliche erfassen nicht missbraucht werden können.



Wie LEGO – finde ich gut! (Uwe Hübscher, Energieberater + Thermograf, Energie-SPAR-Quelle, Berlin)



Ein vereinfachtes Verfahren klingt zunächst gut, aber ob dieses nun auch nachvollziehbar ist wird sich erst noch zeigen ...

Vereinfachtes Nachweis-

CONTRA!

verfahren für neu erbaute



Wohngebäude

Ich halte solche Art von Vereinfachungen für nutzlos. Die Überprüfung, ob anwendbar benötigt schon Zeitaufwand.

Was spricht dagegen?

Gebäude sind meistens zu individuell, gerade in der Anlagentechnik, um damit abgebildet zu werden. Wir werden diese Vereinfachung für unsere Nachweise sicher nicht nutzen. (Claudia von Valtier, Dipl.-Bauing., Ingenieurbüro von Valtier, Hamburg)



Das Verfahren ist überflüssig und sollte ersatzlos entfallen: Im Vergleich zum Regelverfahren ist der Rechenaufwand kaum geringer. Das Verfahren wird aber oft sogar zu einem höheren Planungsaufwand führen, weil schon bei nur geringfügigen Abweichungen von den definierten Randbedingungen zusätzlich ein normaler Nachweis im Regelverfahren geführt Das vorgeschlagene Modellgebäudeverfahren stellt nur einen „gilt als erfüllt“-Nachweis dar, ohne die energetischen Kennwerte für das konkrete Projekt zu ermitteln. Damit entfallen sämtliche energetischen und wirtschaftlichen Optimierungsmöglichkeiten, auch in Bezug auf eine spätere Auf- oder Umrüstung. werden muss. (Roland Borgwardt, Architekt und Energieberater für Gebäude, borgwardt.architekt, Berlin)



Was soll das? Der Ansatz das komplizierte Regelwerk einfacher zu handhaben ist zwar ganz gut, aber (so wie jetzt geplant) im Ansatz falsch. Es wird nur dazu führen das viele Bauherren (um Kosten zu sparen) sich für diese einfache Variante entscheiden und auch die Planer vermehrt hierauf zurückgreifen um sich die Auseinandersetzung mit der EnEV zu ersparen. Der ursprüngliche ganzheitliche Ansatz (den es ja

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B4. EnEV Referentenentwurf

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einmal gab und der richtig ist) das alle am Bau beteiligten Personen (Bauherr, Planer und Handwerker) sich vor Baubeginn zusammen setzen und die beste Lösung suchen, tritt jetzt noch mehr in den Hintergrund. Viel besser wäre es gewesen, wenn man wieder das alte vereinfachte Verfahren (Jahresbilanzverfahren) herangezogen hätte. Bei der Anwendung dieses Verfahrens konnten nämlich die Rechengänge der EnEV verfolgt werden und eine Einschätzung über Gewinne und Verluste erfolgen. Die Einführung von "EnEV easy" wäre die komplette Kapitulation vor der Auseinandersetzung mit der EnEV. Dann könnte man sie auch komplett abschaffen und nur noch mit Tabellen und Diagrammen arbeiten. (Jochen Steube, Architekt, Dozent und Bauphysiker, Büro für Architektur und Energiekonzepte, Malsfeld)



Hier wird ein neues Fass aufgemacht mit vielen neuen Fragen und Unwägbarkeiten. > Nein, keine EnEV-easy. (Peter Sprenger, Dipl.-Ing. Bauwesen, Ing.-Büro Energieberatung, Sanierungsberatung, Neuried, www.energieberatung-sprenger.de)



Meines Erachtens überflüssig. Ein geübter Energieberater müsste dies auch so abschätzen können. Tun Statiker in Bezug auf die Tragwerksplanung auch. (Peter Weingarten, Dipl. Ing., Sparkasse Neuwied, Neuwied)



Das vereinfachte Verfahren für den Wohnungsbau halte ich für überflüssig. Da die meisten Wohngebäude einem besseren Standard entsprechen um Anforderungen an KfWEffizienzhäuser zu erfüllen, wird das vereinfachte Verfahren wohl sowieso nicht anwendbar sein. Ich vermute, dass die KfW die detaillierte Berechnung vorschreibt. Zudem wird das vereinfachte Verfahr meist gar nicht anwendbar sein, da eine Übereinstimmung mit den vorgegebenen Randbedingungen nur sehr selten vorhanden sein wird.



Easy ist anders und wirtschaftlich schon gar nicht. Da die Auftragnehmer in der Regel Wirtschaftlichkeit in den Mittelpunkt stellen, wird "Easy" keine Rolle bei der Wahl des Nachweises spielen.



Komische Regelungen: zum einen eine Verschärfung der Regeln der Berechnung und zum anderen eine Vereinfachung das wird großen Diskussionsbedarf geben und vor allem Verwirrungen bei Nicht-Fachleuten.



Ein weiteres Rechenverfahren zusätzlich zu DIN 185999 und DIN 4108/6 mit 4701/10 mach keinen Sinn. Bei EnEV easy fehlen zu viele Anlagenkombinationen. (Gerd Kicherer, Staatl. Gepr. Bautechniker, Büro für Bautechnik und Gebäudeenergieberatung, Beuren)



Die schlimmste Neuerung in der EnEV-Novelle. Unglaublich das so etwas eingeführt wird! Warum noch Geld in Weiter-

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B4. EnEV Referentenentwurf

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bildung investieren oder intensive Berechnungen durchführen, wenn wir ein EnEV-easy Verfahren haben. Die Glaubwürdigkeit der EnEV wird damit völlig in Frage gestellt.



Wenn das Ziel ist, in Zukunft (möglichst schnell!) nur noch Niedrigstenergiehäuser und Passivhäuser zuzulassen und zu fördern, ist meiner Meinung nach die EnEV easy nicht geeignet, da damit auch ein nicht Maximum an Förderung erhalten werden kann!



EnEV-easy für Wohnbau ist Mist. Was soll ein easy-Verfahren - sind die existierenden aus welchen Gründen zu kompliziert? Die Art und Weise, wie mit dem Argument umgegangen wird "ist easy"! EnEV wird "sowieso" nicht ernst genommen! (Emil Schramm, Energiemanager, Berlin)



Absolut überflüssig, verkompliziert die Lage eher als das sie erleichtert. Das ist höchstens etwas für Bauträgerhäuschen, und für Leute ohne KfW Anspruch, also: Tot



Völlig überflüssig und sorgt nur für Verwirrung. Zwei Rechenverfahren genügen wohl nicht? Anders wäre es möglicherweise, wenn die EnEV -easy alleinige Gültigkeit hätte.

5. Anforderungen im Baubestand EnEV 2014 Entwurf

Der Referentenentwurf für die EnEV-Novelle bringt für den Bau-

§ 9 Bestand ändern

bestand keine wesentlichen Änderungen, auch keine neuen

Anlage 3: Baubestand

Nachrüstpflichten. Nur wer seine alten Schaufenstern oder Außentüren austauscht muss einen verschärften Wärmeschutz berücksichtigen, der dem aktuellen Standard angepasst ist.

Anforderungen in Bestand PRO! nicht verschärft



Was spricht dafür?

Richtig. Hätte man verschärft wäre die Wirtschaftlichkeit nicht darstellbar gewesen, dann hätten die Gegner die Erlaubnis zum Nichtstun gehabt.



Keine Verschärfung. gut so. Dämmungen für Altbestand sind schon jetzt unwirtschaftlich, weshalb es auch so wenige machen. Durch zu hohe Anforderungen verschreckt man noch den willigsten Altbaudämmer!



Ich finde es gut, dass es hier keine höheren Anforderungen gibt. Die vereinfachte Regel bei Erweiterung (50 m²) halte ich für sinnvoll. Das vereinfacht die Nachweisführung und die Kommunikation mit dem Bauherrn. Einige Dinge sind jetzt klarer und nach den Auslegungen formuliert.



Eine Verschärfung soll nicht kommen. Wäre aber gut um die CO2 Einsparungsziele zu erreichen. Allerdings mit klaren von

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B4. EnEV Referentenentwurf

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allen beteiligten Angaben zur Wirtschaftlichkeit, (einheitliches Berechnungsverfahren.



Sinnvoll. Allerdings wären ebenso mal detaillierte Vorgaben für Befreiungsanträge gut.



Bei Anbau ist die Idee mit dem Referenzgebäude als Anbau echt gut. Der Inspektionsbericht ist meines Erachtens fraglich, da vor allem die Zeiträume sehr gering gewählt worden sind.



Es ist sinnvoll, das Anforderungsniveau hier nicht weiter anzuheben. Hier ist ein mit den derzeitigen Möglichkeiten sinnvolles Niveau erreicht



Ich finde es gut, dass die Anforderungen nicht weiter verschärft werden. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots und der nicht noch höher vertretbaren Anforderungen an den Altbau.



Sinnvoll, da die Sanierungskosten wohl kaum mehr bezahlbar werden.



Sind o.k., sollten nicht weiter verschärft werden, lieber Anreize schaffen, dass überhaupt gedämmt wird. Lieber ein wenig als gar nicht. Abweichungen einfacher zu lassen.

Anforderungen in Bestand CONTRA! nicht verschärft



Sollten wesentlich höher sein.

Was spricht dagegen?



Bleiben weit hinter den Erwartungen zurück.



CO2-Minderung lässt sich nur durch Bestandssanierungen erreichen. Daher ist der Verzicht auf eine Verschärfung der Anforderung nicht akzeptabel.



Hier sollte für einfach verglaste Fenster im Wohnhausbestand eine Verpflichtung an die Eigentümer ausgesprochen werden diese auszutauschen. Nach einer Gebäudestatistik vom Bundesbauministerium (BMVBS) gibt es noch 27 Mio. einfachverglaste Fenster bei Wohngebäuden.



Moderate Nachrüstpflicht wäre sinnvoll, beispeilsweise bei Schimmelbefall verursacht durch eine schlechte Gebäudehülle oder/und fehlender Lüftungsanlage > neue Nachrüstpflichten bei Schimmelbefall fehlen.



Das hat man ja wohl ganz vergessen. Hier fehlen die Verschärfungen. Die Nachrüstverpflichtungen im Bereich des baulichen Wärmeschutzes (Dämmen der obersten Geschossdecke) sollte man lieber ganz weglassen. Was hier gelaufen ist, ist mehr als peinlich. Das von der Nachrüstpflicht nur

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noch ungedämmte Massivdecken betroffen sind, macht die Sache einfach nur noch lächerlich. Ungedämmte Massivdecken hätten eigentlich sowieso nie gebaut werden dürfen. Den Mindestwärmeschutz hat man nämlich schon immer einhalten müssen. Wenn solche Anforderungen jedoch nie kontrolliert werden, passieren solche Dinge. Das eine Massivdecke mit einer Dämmdicke von 1 - 2 cm (das kommt sehr häufig vor) von der Nachrüstpflicht ausgenommen wird, lässt mich m Sachverstand der Entscheidungsträger zweifeln (oder bestimmen hier nur noch Lobbyisten?).



Es wäre wünschenswert, dafür zu sorgen, dass die Sanierung insgesamt hinterher käme. Verschärfungen bringen gar nichts, so lange jeder tatsächlich sanieren kann, wie man will und es keine Sanktionen für unzureichende DämmMaßnahmen bei der Sanierung gibt.



Die Anforderungen bei Erweiterung von Bestandsgebäuden sollten gelockert werden, damit bei einer Vergrößerung der Gebäude nicht der komplette Bestand ertüchtigt werden soll, was erstens meist kaum Sinn macht und zweitens bei vielen Bauherren finanziell nicht durchführbar ist.



Zum einen muss der "Leidensdruck" durch die Kosten für die Energie so hoch sein, dass freiwillig energetisch saniert wird und die Kosten hierfür müssen für den Eigentümer der Immobilie bezahlbar sein. Hier sollte eine wesentlich umfangreichere finanzielle Unterstützung von Seiten beispeilsweise der KfW erfolgen, da es hier um ein zentrales Zukunftsthema der Menschheit geht.



Auch hier eher zaghaft, weil im Bestand schwer mehr durchzusetzen ist. Viel Begriffsbestimmungs-Radau, wo mit viel Text bisher ausgeklammerte Bereiche mit in die EnEV aufgenommen wurden. Ich denke, der Bestand ist jetzt bedient.



Unzureichend und teilweise Rückschritt: - § 9 + Anlage 3 / Bauteil-Erneuerungen: Die Anforderungen müssten analog zur Referenzausstattung erhöht werden. - § 10 / Nachrüstpflichten: müssten ausgeweitet werden, zumindest auf ungedämmte Decken über UG oder Außenluft (U-Wert über 0,9) und Einfachverglasungen. - Die vorgesehenen Ausnahmen für Gebäude "ab 31. Dezember 1983 " sind sachlich völlig ungerechtfertigt und müssen entfallen, weil der bauliche Wärmeschutz nach WschVO für eine Konservierung des Status quo wesentlich zu schlecht ist: Es ist weder wirtschaftlich noch mit den Zielen dieser Verordnung vereinbar, wenn z.B. eine nur 6cm starke Dämmung nur wieder in gleicher Stärke erneuert würde,



Anforderungen im Bestand sind bisher auch ein Witz - auf-

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grund der "weiterführenden" Landesrechte, die bis auf die Kommunen / Bauämter alles verwässern bis gar nichts übrig bleibt wie die Aufforderung: "Werben Sie als Eigentümer bei der Eigentümergemeinschaft um die Einhaltung der EnEV".



Es hat wenig Sinn neue Anforderungen im Bestand zu verfassen, wenn bereits die jetzigen vernünftigen verfassten Standards nicht akzeptiert, oder besser, wirtschaftlich vertretbar umgesetzt werden. Die Bestandsmodernisierung ist eine reine Frage des gesetzlichen Umfeldes, insbesondere unpassender Mietstrukturen, und wirtschaftlicher Finanzierbarkeit.



Generell sollte hier immer für das Gebäude in seiner Gesamtheit (Ganzkörpermedizin) eine Vorgabe gemacht werden. Zudem muss der Denkmalschutz unbedingt mit den Forderungen der EnEV in Einklang gebracht werden.



Hier ist keine Verschärfung vorgesehen. Unserer Erfahrung nach werden bei zu sanierenden Objekten weitaus besserer Werte erreicht als die in Anlage 3 vorgegebenen. Somit fände ich eine Verschärfung durchaus umsetzbar. Auch sollte der Einbau von 3-fach-Verglasungen hierdurch gefördert werden. Um die CO2-Einsparziele zu erreichen ist der Gebäudebestand wohl die wichtigste Größe.



Maßnahmen im Gebäudebestand werden nur dann durchgeführt werden, wenn Eigentümer oder Mieter davon profitieren - das setzt Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen voraus. Gesetzlich etwas verordnen zu wollen, ist entweder albern oder dient anderen Interessen. Letztere wären offenzulegen.



Völlig unverständlich ist, weshalb hier nicht beispielsweise wirkliche Verpflichtungen bei oberen Geschossdecken eingeführt werden - gerade hier gibt es noch einen gigantischen Nachholbedarf.



Die Anforderungen im Bestand sollten meiner Meinung nach höher angesetzt werden bzw. schneller umgesetzt werden, jedoch nur in Verbindung mit verlässlichen, kalkulierbaren Förderungen. Nur so können die Klimaziele schnell erreicht werden und zudem die Wirtschaft angekurbelt werden.



Die Haustechnik, bietet noch viel Einsparpotential, doch hier wird weder verschärft noch Neues gefordert.



Viel zu lasch und eindeutig von der Lobby geprägt. Wenn nicht bei der ohnehin notwendigen Sanierung eines Bauteils oder des Gebäudes ein guter energetischer Standard angestrebt wird, wann dann? Wie oft werden ein Dach, die Fassade oder die Fenster saniert? Mit dieser Regelung werden wichtige Potenziale verschenkt.

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B4. EnEV Referentenentwurf



B4.03 Umfrage Planer – Seite 15 von 21

Der Bestand muss auf weiteren Ebenen gefördert und motiviert werden. Die Anforderungen sind gut erreichbar - ob wirtschaftlich ist meist nicht genau ermittelbar (herausrechnen der "Sowieso-Kosten“).

6. Energieausweis im Bestand stärken EnEV 2014 Entwurf

Die neugefasste EU-Richtlinie will die Rolle des Energieausweises

§ 16 Energieausweis

im Bestand erheblich verbessern. Im Referentenentwurf für die

§ 16a Angaben in Anzeigen

EnEV-Novelle schlägt sich diese Absicht vielfach nieder: - Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis integrieren - Energieausweis nicht nur zeigen sondern vorlegen - Energieausweis als Dokument überreichen - Energieausweis in kleineren öffentlichen Gebäuden aushängen - Energieausweis in privatwirtschaftlichen Bauten aushängen - Energetische Gebäude-Kennwerte auch in kommerziellen Immobilienanzeigen mit angeben.

Energieausweis im

PRO!

Bestand stärken



Erste zaghafte Schritte in die richtige Richtung.

Was spricht dafür?



Sehr sinnvoll die Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz verpflichtend zu machen. Auch die Übergabe des Energieausweises finde ich sehr sinnvoll.



Ja, die Änderung ist sehr sinnvoll, um den Energieausweis endlich am Markt zu etablieren. Im Wesentlichen sind die Anforderungen, die sich aus der EU-Richtlinie ergeben, umgesetzt worden. Diese sind für den Markt vorteilhaft.



Mietwohnungen stehen u.a. auch hinsichtlich der "zweiten Miete" im Wettbewerb. Insofern entsteht hier eine Stellschraube. Andererseits sind die möglichen MietMehrausgaben der meisten Mieter begrenzt.



Die Regelungen für den Energieausweis im Bestand sind meines Erachtens in Ordnung und sollten so weiter geführt werden.



Sicherlich durften die Verbrauchspässe etwas genauer sein. Wenn ich den ersten neuen Energieverbrauchsausweis im Bestand erstellt habe, werde ich schlauer sein, aber hier halte ich die Änderungen für sehr sinnvoll!



Die Pflicht, den Energieausweis bei Besichtigung eines Objekts vorlegen zu müssen ist vom Ansatz her "löblich", wird aber in der Praxis so nur selten funktionieren. Sinnvoller wä-

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.03 Umfrage Planer – Seite 16 von 21

re eventuell ein zentrales Archiv der Energieausweise.



Durch die Erhöhung der Aushangpflicht auch für kleinere hochfrequentierte Gebäude ist zu hoffen, dass die Akzeptanz sich erhöht. Dazu dient sicher auch die Kennzahlpflicht bei Anzeigen.



OK vor allem bei den Immobilienanzeigen.



Da bisher das Vorhandensein eines Energieausweises in der Praxis keine bzw. eine geringe Rolle spielt, halte ich die Angaben in Immobilienanzeigen für sehr sinnvoll.



Verschärfung genauso erforderlich wie im Neubau!

Energieausweis im

CONTRA!

Bestand stärken



Was spricht dagegen?

Die Modernisierungsempfehlungen sind StandardTextbausteine - immer gleich. Das kann man sich auch sparen und durch allgemeine Empfehlungen ersetzen.



Grundsätzlich sollte nach jeder Sanierung ein neuer Energieausweis notwendig sein. Warum gilt ein Ausweis 10 Jahre, wenn zwischenzeitlich mehrere energetische Sanierungen durchgeführt worden sind.



Macht meiner Erfahrung nach keinen Sinn, da zu stark vom Verhalten der Bewohner abweicht und der tatsächliche nominelle Energiebedarf sich nicht mit dem rechnerischen deckt



Anstelle der Prüfung von Ausweisen einzuführen, wäre eine Erhöhung der Qualitätsanforderungen an die Aussteller und den Ausweis selbst, besser. So lange es aber bedarfsbezogene Ausweise um € 50 gibt, kann es künftig nicht besser werden.



Der Ausweis-Wirrwarr muss beendet werden! - keine Verbrauchsausweise mehr , - nur noch Bedarfsausweise, aber mit zusätzlichen Angaben der Verbrauchswerte zur Information (und Ansporn).



Der Energieausweis im Bestand ist auch ein Witz - beispielsweise kann ein Energieausweis für ein Gebäudeteil (mit 169kWh/qm*a) ausgestellt werden, das mit einem anderen Gebäudeteil gemeinsam beheizt wird (274kWh/qm*a). Die Heizkosten werden aber trotzdem über den Gesamtverbrauch berechnet.



Die Strukturierung der Energieskala zur optischen Verdeutlichung von schlechteren Gebäudehüllen mag zwar den unerfahrenen Betrachter schlechtere Gebäudezustände visuell näher zu bringen, führt letztendlich aber zur Verfassung von

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.03 Umfrage Planer – Seite 17 von 21

Hasstiraden gegen Gebäudebesitzer. Selbst Gebäude der Neuzeit sind im Vergleich zu einem angestrebten Passiv- oder Nullenergiehaus enorme Energieverschwender. Ein Bestandhaus verbraucht i.d.R. vielfach "nur" das Doppelte, weniger das Dreifache, wie Neubauten aus den letzten Jahren, sollen nun aber für ihre jahrhundertelange Entstehungsgeschichte geächtet werden, weil es zu den Bauzeiten noch kein Öl von Kunststoffe gab, um diese wärmetechnisch zu verbessern.



Die Umsetzung und Richtigkeit wird leider immer noch zu wenig kontrolliert. Ein heißes Eisen, das wohl niemand anfassen will.



Der Energieausweis ist (noch) kein Instrument um die energetischen Gegebenheiten darzustellen - hierzu reicht auch das Baujahr.

7. Registrierung und Kontrolle EnEV 2014 Entwurf

Der Referentenentwurf für die EnEV-Novelle führt gemäß der EU-

§ 26c Registriernummern

Richtlinie für Gebäude ein unabhängiges, bundesweites Kontroll-

§ 26d Stichprobenkontrolle system für alle Energieausweise im Bestand und Inspektionsbe§ 26f Kontrolle Neubau

richte zu Klimaanlagen. Dafür sollen die Fachleute jeweils eine

§ 30 Aufgaben des DIBt

Registriernummer beantragen und die wichtigsten Daten zu sich selbst und zu dem Vorhaben mitteilen. In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der EnEV-Novelle soll das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mit Sitz in Berlin die Rolle der zentralen Registrierstelle übernehmen. Anhand der zentral gespeicherten Daten sollen die Bauämter Stichproben auswählen und die Energieausweise und Inspektionsberichte anhand der entsprechenden Unterlagen kontrollieren.

Registrierung und

PRO!

mehr Kontrolle



Absolut sinnvoll.

Was spricht dafür?



Ein Schritt in die richtige Richtung.



Nur dadurch kann ein Werkzeug garantiert werden, das gewissen Anforderungen genügt und entsprechend sorgfältig erarbeitet wird.



Diese Neuerungen, die auf der EU-Gebäuderichtlinie beruhen, sind zu begrüßen. Nun müssen "nur noch" die örtlichen Bauämter dazu qualifiziert werden.



Offensichtlich ein notwendiges Übel um gesetzlich verankerte Anforderungen umzusetzen und schwarze Schafe aus dem Markt zu nehmen > ja für Registrierung, Kontrolle und Stich-

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.03 Umfrage Planer – Seite 18 von 21

proben.



Diese Änderung war dringend überfällig. Da bislang so gut wie gar keine Kontrolle erfolgte, wird nun über die Stichprobenregelung ein gewisses Mindestmaß an Druck ausgeübt, welches auch zu einer höheren Gerechtigkeit zwischen den Marktteilnehmern führt. Allerdings hängt auch hier wieder viel von der Umsetzung auf Landesebene ab, so dass es noch lange dauern dürfte, ehe die Maßnahmen greifen.



Eine Kontrolle von Ausweisen halte ich generell für sinnvoll. Nur die zuständigen Stellen können das meistens personell und fachlich gar nicht leisten. Eine Kontrolle kann nur über die Qualifikation der Aussteller erfolgen.



Das ist sicherlich der richtige Ansatz. Hier muss aber noch mehr kommen.



Die Überprüfung von Ausweisen, bzw. Sanierungsgutachten halte ich für sehr sinnvoll. Noch eine neue Registrierung grenzt langsam an Bürokratismus im Quadrat.



Die Kontrolle von Seiten der Bauämter oder einem zweiten Energieberater macht Sinn, da sonst keine unabhängige Bestätigung der Umsetzung gewährleistet ist. Eine Registrierung der Energieberater finde ich nicht erforderlich. Über seine Fachkunde und Qualität sagte diese nichts aus.



Eine Registrierung halte ich unter Aspekten der Qualitätssicherung für unerlässlich. Die derzeit stattfindenden Kontrollen sind aus verschiedenen Gründen mehr als säumig, und werden vom Markt nicht wahrgenommen. Solange es möglich ist die Vorgaben der EnEV schadlos zu ignorieren hat der Tiger keine Zähne.



Für die Kontrolle war in jedem Fall eine deutliche Verbesserung dringend geboten. Ich finde das aktuell beschlossene Prozedere etwas zu zaghaft und die Registriernummern fragwürdig. Auch hier wird die Praxis zeigen, ob die amtliche „Verkopfung“ des Energieausweises der richtige Weg ist!



Zur Qualitätssicherung überfällig, so aber unzureichend: 1.) wer kann denn tatsächlich prüfen / wie soll das DiBT bundeweit Vorort-Begehungen machen? Wo kommt das Personal her? Befürchtung: "Papiertiger" 2.) Wie viele Berechnungen werden wie tief geprüft? 3.) Wenn man schon den Aufwand für zentrale Registrierung macht, dann sollte man das auch richtig nutzen: Nicht nur Registriernummern verteilen, sondern auch gleich die Kennwerte abfragen und statistisch auswerten: dann hätte nach und nach man endlich eine belastbare Datenbasis über den Gebäudeenergiebestand in Deutschland und könnte Energie-

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.03 Umfrage Planer – Seite 19 von 21

politik viel genauer adressieren!



Sofern der bürokratische Aufwand der Ingenieurbüros dadurch nicht erheblich gesteigert wird, halte ich eine solche Registrierung und Kontrollfunktion für sinnvoll. Es ist nur die Frage wer kontrolliert und vor allem wie? Wenn ich mir z.B. das Prüftool der KfW ansehe, dann habe ich da so meine Bedenken...



Mehr Kontrollen und Haftungsrisiken für die Aussteller. Nur so kann die Qualität der Nachweise angehoben und der Markt von Billiganbietern bereinigt werden. Einführung von Prüfsachverständigen in allen Bundesländern!



In der Theorie klingt das gut, aber wird das in der Praxis auch umgesetzt? Werden auch wirklich Planstellen und Mittel dafür bereitgestellt? Ich habe da so meine Zweifel!



Ist von Vorteil für ALLE, den etwas höheren Aufwand wird der Kunde bezahlen müssen, die Internetausweise verschwinden hoffentlich vom Markt. Ich würde gerne diese Kontrollen machen, das ist bestimmt lukrativ, aber wie?



Prinzipiell sehr sinnvoll zur Qualitätssteigerung, aber sehr strittig wer das kontrollieren darf



Wichtig !!!!!Sehr gut!!! Gerade hier ist mehr Transparenz und Kontrolle gefordert Das halte ich auch für das Vertrauen der Verbraucher in das Instrument "Energieausweis" für unbedingt erforderlich.



Sollte auf jeden Fall ausgiebig gemacht werden - damit könnte auch endlich die Schlamperei aufgedeckt und die Arbeit von unabhängigen Energieberaterbüros aufgewertet werden. Dies ist meiner Meinung nach dringend notwendig.

Registrierung und

CONTRA!

mehr Kontrolle



Bitte wesentlich "schärfer".

Was spricht dagegen?



Wenn Freiwilligkeit oder Einsicht in eine Notwendigkeit in energiesparende Bauweisen (aber auch in eine vermeintliche Wirksamkeit von aufwändiger Dämmung oder Stromheizerei) nicht zu bekommen ist, wird verordnet. Wer verordnet, muss kontrollieren und strafen. Haben wir PlanerInnen das tatsächlich verdient?



Allgemein werden Kontrollen und Strafen nur angedroht. Die Durchsetzung obliegt dann dem Privatrecht. Doch wird das auch weiterhin eher die Ausnahme bleiben. In vielen Bauvorhaben geht Kostensparen immer noch vor allen anderen. Damit ist jedes Hintertürchen zur Umgehung der EnEV und

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.03 Umfrage Planer – Seite 20 von 21

daraus resultierenden Kosten willkommen.



Registrierung: Nein, was soll das? Es gibt schon viel zu viel Bürokratie und zig Listen, wo man sich eintragen soll/muss. Kontrolle: Unbedingt, vor allem Baustellenkontrollen. Daran scheitert momentan eine höhere CO2-Einsparung, nicht an den Anforderungen.



Anstelle der Prüfung von Ausweisen einzuführen, wäre eine Erhöhung der Qualitätsanforderungen an die Aussteller und den Ausweis selbst, besser. So lange es aber bedarfsbezogene Ausweise um € 50 gibt, kann es künftig nicht besser werden. Wahrscheinlich sieht man da auch wieder ein Potenzial von den Ausweiserstellern eine Jahresgebühr zu verlangen.



Die Registriernummer sollte nicht dabei sein, das ist wieder typisch deutsch, das bedeutet wieder nur mehr Schreib- und Bürokram. Die Stichproben im Kontrollverfahren sind in Ordnung.



Registrierung und Kontrolle des Ausweises - und was passiert damit? Pure Administration entsprechend dem weitergehenden Landesrecht? Schlauer wäre es, den Verbrauch zu melden und Sanktionen bei zu hohem Verbrauch im Sinne der Energieeffizienz einzuleiten! Ein Nebenaspekt wäre dann, was hat der Ausweis dazu gesagt? Wie prüft die Behörde die Unzulässigkeit von zu hohem Verbrauch?



Die Registrierung von Energieausweisen stellt zur reinen stichpunktartigen Überwachung der Ersteller nur einen weiteren unnützen bürokratischen Aufwand dar. Besser wäre eine Registrierung aller Bauten mit einer eindeutig zuordenbaren Gebäudeerfassung für statistische Werte wie Fläche, Wohneinheiten, Verbrauch, Technikausstattung a la Vorbild der letzten Volkszählung "Zensus". Nur mit verlässlichen flächendeckenden Daten lässt sich Politik betreiben, anstatt alle hinterlistig an den Pranger stellen zu wollen.



Wenn Kontrolle, dann sollte sie auch strikt von den zuständigen Kommunen durchgeführt werden und nicht nur auf dem Papier existieren.



Zu viel Bürokratie für Registrierung | Kontrolle ist gut, Vertrauen könnte besser sein, weil der Planer ja auch dafür haftet.



Online-Umfrage

Herzlichen Dank an alle Teilnehmer! Wir danken nochmals recht herzliche allen Fachleuten / EnEV-

EnEV-online

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.03 Umfrage Planer – Seite 21 von 21

online Leser, die an unserer Umfrage teilgenommen haben. Wollen Sie uns auch eine Antwort oder Kommentar zusenden?  Bitte kontaktieren Sie uns über EnEV-online.

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.04 Zeitplan Anforderungen – Seite 1 von 5

28. Januar 2013

Wie geht es weiter mit der EnEV-Novelle? Ab wann gelten die neuen Anforderungen? Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin www.EnEV-online.de

Eines wissen wir heute sicher: Am 8. Januar 2013 – wie es die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 eigentlich forderte – ist unsere EnEV-Novelle ganz sicher nicht in Kraft getreten!

Kurzinfo

Vielmehr verschiebt sich der Termin immer weiter, was uns auch nicht wundert, wenn wir uns an die früheren EnEV-Novellen erinnern. War letzten Herbst für das Inkrafttreten der EnEVNovelle noch vom 1. Januar 2014 die Rede, so hört man immer häufiger, dass es wohl eher der 1. Juli 2014 sein könnte, bis die geänderte Energieeinsparverordnung tatsächlich gilt. Einen Grund zur Freude haben wir – zumindest in der EnEVonline Redaktion: Seit dem Vortrag von MR Peter Rathert in Stuttgart im September 2012 haben wir in unseren Berichten über die EnEV-Novelle sie stets als „EnEV 2014“ bezeichnet, denn es war abzusehen, dass es wohl noch länger dauern wird bis sie in Kraft tritt. Nun scheinen wir also Recht zu behalten!

Wie geht es weiter mit der EnEV-Novelle? Was wir nicht vergessen dürfen: Nicht nur die EnEV wird novelliert, sondern zuerst muss die Bundesregierung das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009) ändern, weil dieses erst die Voraussetzungen schafft, damit der Bund die aktuelle EnEV ändern kann. Erinnern wir uns, was bisher geschah:  16. Oktober 2012 - Referentenentwurf: Die zuständigen Bundesministerien versenden die Referentenentwürfe für die Novelle des Energieeinspargesetzes (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) an die Vertreter der Länder, kommunalen Spitzenverbände sowie an die betroffenen Wirtschaftsverbände.  Herbst 2012 – EU-Notifizierung: Die EnEV-Novelle ist eine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 8 der europäischen Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (98/34/EG). Wenn eine solche Vorschrift eine europäische Richtlinien nicht genau umsetzt, muss die Regierung des Landes die europäischen Partner über den Entwurf

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B4. EnEV Referentenentwurf

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informieren sowie auch eine Wartefrist einhalten, bevor über sie die endgültige Fassung der Vorschrift beschließt. Weil unsere EnEV-Novelle nicht nur die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) sondern zusätzlich auch unsere nationalen Ziele umsetzen soll, muss die Bundesregierung die Frist von drei Monaten einhalten.  19. November 2012 – Anhörung in Berlin: Die Vertreter der Länder, kommunaler Spitzenverbände sowie betroffene Wirtschaftsverbände tragen ihre Stellungnahmen im Rahmen der Verbändeanhörung in Berlin vor. Diese Sitzung war nicht öffentlich zugänglich, doch dank Internet können Sie etliche dieser Stellungnahmen oder Presseinformationen dazu auch lesen und die unterschiedlichen Meinungen auf diesem Weg kennenlernen. Blättern Sie weiter bis zur Nachricht „Referentenentwurf für die EnEVNovelle: Die Meinungen der Betroffenen im Internet lesen“.

Weiteren Schritte auf dem Weg zur EnEV-Novelle  Regierungsentwurf: Zurzeit schreiben die zuständigen Ressorts der Bundesministerien den Referentenentwurf für die EnEV-Novelle weiter und berücksichtigen ggf. auch die vorgetragenen Meinungen der betroffenen Kreise.  Beschluss des Bundeskabinetts: Das Kabinett der Bundesregierung soll im Februar 2013 in einer Sitzung voraussichtlich über den Regierungsentwurf beschließen und diesen Beschluss danach an den Bundesrat weiterleiten, damit dessen Mitglieder zustimmen.  Beratung in den Bundesrats-Ausschüssen: Im Bundesrat sitzen die Vertreter der Bundesländer. Weil die Länder die EnEV und auch die kommende EnEV-Novelle umsetzen können sie durch den Bundesrat ihre Meinungen einbringen. Die Fachausschüsse befassen sich mit dem Regierungsentwurf und geben Empfehlungen für etwaige Änderungen. In einer Plenarsitzung stimmen die Mitglieder des Bundesrates ab auch anhand der Empfehlungen der Ausschüsse.  Bundesrat stimmt mit Maßgaben zu: Wenn der Bundesrat zwar zustimmt, jedoch noch etliche Änderungen fordert, muss das Bundeskabinett zunächst über diese beschließen, bevor sie die geänderte Verordnung verkünden kann. Die Zustimmung des Bundesrates wirkt nur, wenn die geforderten Maßgaben erfüllt werden.

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.04 Zeitplan Anforderungen – Seite 3 von 5

 Verkündung im Bundesgesetzblatt: Die EnEV-Novelle wird im Bundesgesetzblatt des Bundesanzeiger Verlags mit Sitz in Köln verkündet, vermutlich wieder als „Änderungsverordnung zur EnEV 2009“ was die Arbeit mit diesem Original-Text nicht gerade erleichtert. Doch die Bundesministerien haben zu den letzten Fassungen jeweils konsolidierte Texte herausgebracht und in EnEV-online.de finden Sie auch die kommende EnEV als Html-Text verlinkt.  Inkrafttreten in zwei Stufen: Der aktuell bekannte Referentenentwurf von Mitte Oktober 2012 schreibt soweit im Artikel 3 (Inkrafttreten) zwei Stufen für die Novelle vor:

- Ab dem ersten des dritten Monats nach der Verkündung tritt die Novelle in Kraft mit einigen Ausnahmen, die erst ab drei Monate später gelten. Die zweite Frist bezieht sich auf alle geänderten Berechnungs- und Nachweis-Methoden sowie auf die Darstellungs-Vorlagen, weil die Software-Hersteller ihre Produkte entsprechend anpassen müssen. Wenn die Novelle beispielsweise im Oktober 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, tritt die EnEV-Novelle ab 1. Januar 2014 teilweise in Kraft. Ab 1. März 2014 würden dann die komplette EnEV-Novelle gelten, d.h. auch die geänderten Berechnungs- und Nachweis-Methoden sowie die Darstellungs-Vorlagen.

Ab wann gelten die neuen Anforderungen? Im Prinzip hat sich nichts geändert. Der Referentenentwurf vom 15. Oktober 2012 für die EnEV-Novelle regelt diese Belange im § 28 (Allgemeine Übergangsvorschriften) wie folgt:  Mit Baugenehmigung oder Bauanzeige: Bei Bauvorhaben, die eine Baugenehmigung oder Bauanzeige benötigen ist das Datum des Antrags maßgeblich für die geltende EnEV-Fassung. Für das Bauvorhaben gilt demnach diejenige Fassung der EnEV, die am Tag des Bauantrags oder der Bauanzeige galt.  Genehmigungs- und anzeigefrei: Bei Bauvorhaben, bei denen der Bauherr oder Eigentümer weder eine Genehmigung benötigt noch eine Bauanzeige einreichen muss bestimmt das Datum wann tatsächlich er mit den Baumaßnahmen beginnt, welche EnEV-Fassung gilt. Für das Bauvorhaben gilt demnach diejenige EnEV-Fassung die in Kraft ist wenn der Bauherr oder Eigentümer mit der Bau-

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.04 Zeitplan Anforderungen – Seite 4 von 5

maßnahme beginnt.  Energieausweis: Neu hinzu kommt gemäß dem Referentenentwurf die Regel, dass wenn ein Fachmann einen Energieausweis ausstellt zu einem Zeitpunkt wenn die EnEV-Novelle bereits gilt, das Gebäude jedoch noch unter die vorhergehende EnEV 2009 fällt, dass er auf der ersten Seite des Energieausweises angibt, unter welche EnEV-Fassung das Gebäude fällt – siehe § 28 (Allgemeine Übergangsvorschriften), neuer Absatz 3a.

Geänderte Anforderungen ab 1. Januar 2016 Neu ist jedoch auch, dass sich nach dem jetzigen Referentenentwurf bestimmte Anforderungen an Gebäude ab dem 1. Januar 2016 ändern und zwar folgendermaßen:  Referenzgebäude: Planer müssen den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 multiplizieren – siehe Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), Tabelle 1 (Ausführung des Referenzgebäudes), Zeile 1.0 sowie Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude), Tabelle 1 (Ausführung des Referenzgebäudes), Zeile 1.0.  Gebäudehülle: Der Wärmeschutz der Gebäudehülle wird erhöht - siehe Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), Tabelle 2 (Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts), Spalte 4 (Neubauten ab 1. Januar 2016) sowie Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude, Tabelle 2 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden), Spalte 4.  Elektrischen Strom bei Wohngebäuden: Für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs müssen Planer für elektrischen Strom für den nicht erneuerbaren Anteil den Wert 1,8 verwenden – siehe Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), 2.1. (Berechnung des JahresPrimärenergiebedarfs).  Kraft-Wärme-Kopplung bei Wohngebäuden: Wenn ein Gebäude mit Kraft-Wärme-Kopplung beheizt wird müssen Planer nach dem Verfahren B der DIN V 18599-9: 2011-12 Abschnitt 5.1.7 rechnen. Als Primärenergiefaktor für den aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung in das elektrische Verbundnetz eingespeisten Strom müssen sie jedoch abweichend von der Angabe für „Verdrängungsstrommix“ nach DIN V 18599-1: 2011-12 Tabelle A.1 den Wert 2,3 ver-

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B4. EnEV Referentenentwurf

B4.04 Zeitplan Anforderungen – Seite 5 von 5

wenden - siehe Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), 2.1. (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs).  www.enev-online.com | Text Referentenentwurf Lesen Sie auch folgenden Artikel:  „Geltender EnergieStandard bei großen Bauprojekten“ in Der Bausachverständige, Heft 6/2011, Fraunhofer IRB Verlag

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B5. Anhörung EnEV-Entwurf

B5.01 Stellungnahmen – Seite 1 von 2

18. Februar 2013

Referentenentwurf für die EnEV-Novelle: Meinungen der Betroffenen im Internet lesen Am 16. Oktober 2012 haben die zuständigen Bundesministerien haben die Referentenentwürfe für die Novelle des Energieeinspargesetzes (EnEG) und für die Energieeinsparverordnung (EnEV) an die Vertreter der Länder, kommunalen Spitzenverbände sowie an betroffene Wirtschaftsverbände versandt.

Anhörung in Berlin

Am 19. November 2012 hatten die Betroffenen auch Gelegenheit ihre Stellungnahmen im Rahmen der Verbändeanhörung in Berlin vorzutragen. Diese Sitzung war leider nicht öffentlich zugänglich, doch dank Internet können Sie etliche dieser Stellungnahmen lesen und die Meinungen auf diesem Weg kennenlernen. Hier einige Stellungnahmen sortiert nach Datum:  BING: Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) – Stand: 15.10.2012, Stellungnahme der Bundesingenieurkammer, Berlin,  www.bingk.de  BID: Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes sowie zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, 15.10.2012,  www.bid.info  WOHNEIGENTUM: Stellungnahme des Verband Wohneigentum e.V., Bonn, 15.10.2012,  www.verband-wohneigentum.de  ZIA: EnEV 2012: Wirtschaftlichkeitsgebot stärker beachten, Presseinformation vom 17.10.2012 des Zentralen Immobilien Ausschuss e.V., Berlin,  www.zia-deutschland.de  IVD: EnEV 2012 - Referentenentwurf BMVBS: Untragbare Anforderungen für den Neubau - Bestandsgebäude bleiben hingegen von verschärften Anforderungen verschont, Presseinformation vom 17.10.2012 des Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.,  www.ivd.net  Bundestag: Gebäudesanierung - langfristige Gesamtstrategie erforderlich, Stellungnahme vom 24.10.2012 der GrünenFraktion im Bundestag, Berlin,  www.gruene-bundestag.de  IWU: Anmerkungen zur geplanten Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Energieeinsparungsgeset-

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B5. Anhörung EnEV-Entwurf

B5.01 Stellungnahmen – Seite 2 von 2

zes (EnEG) – Entwürfe der Bundesregierung vom 16.10.2012, Stellungnahme vom 08.11.2012 des Instituts für Wohnen und Umwelt IWU, Darmstadt,  www.iwu.de  BAK: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energieeinspargesetzes (4. EnEG-ÄndG) sowie Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) (Stand 15. Oktober 2012), Stellungnahme vom 12.11.2012 der Bundesarchitektenkammer (BAK), Berlin,  www.bak.de  DHU: Energiewende? – kommt uns nicht ins Haus! Bundesbauund Bundeswirtschaftsministerium legen Entwurf einer Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) vor, deren Wirkungslosigkeit vorgezeichnet ist – Deutsche Umwelthilfe fordert in Stellungnahme an BMVBS Anreize und Vorschriften zur Erhöhung der Sanierungsquote im Gebäudebestand – „Historische“ Heizungsanlagen beschleunigt austauschen, Pressemitteilung vom 12.11.2012,  www.dhu.de  FSK: Stellungnahme des FSK zur Novellierung des Energiesparrechts, Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V., 12.11.2012,  www.fsk-vsv.de  VZBV: Keine Energiewende ohne Gebäudesanierung - Keine Gebäudesanierung ohne finanzielle Förderung Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) zum Entwurf für die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 12.11.2012,  www.vzbv.de  VDMA: Forum Gebäudetechnik: EnEV-Entwurf - Dynamisierungsstufen weiter verstetigen - Stellungnahme des VDMAForums Gebäudetechnik zum Referentenentwurf einer EnEVNovelle vom 13.11.2012,  www.vdma.org  NNKA: §10a unverändert im Referentenentwurf der 4. Novelle des EnEV, Pressemittelung vom 16.11.2012, Aktionsgemeinschaft Nachtstrom-Nutzer-Karlsruhe,  www.nnka.de  DMB + geea: Für mehr energetische Transparenz auf dem Immobilienmarkt. Mieterbund und geea fordern Energielabel für Immobilien in der EnEV 2013. Gemeinsame Presseinformation des Deutschen Mieterbundes (DMB) und der Allianz für Gebäude-Energie-Effizienz (geea), vom 19.11.2012,  www.dena.de  DGNB, Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen zur aktuellen Novellierung der Energieeinsparverordnung, 08.01.2013, Stuttgart,  www.dgnb.de Wenn Sie noch weitere Stellungnahmen kennen, bitte senden Sie uns eine Nachricht an: [email protected]

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B6. EnEV im Bundeskabinett

B6.01 Entwurf Vergleich EnEV 2009 – Seite 1 von 12

18. Februar 2013

EnEV 2014 – Kabinetts-Entwurf Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009 Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

In diesem Beitrag erfahren Sie wie die kommende Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sich im Vergleich zur aktuell geltenden Verordnung (EnEV 2009) ändern könnte.

Überblick  Bundeskabinett beschließt Entwurf für EnEV-Novelle  Ausführliche Beschreibung des Referentenentwurfs  Kabinetts-Entwurf im Vergleich zur EnEV 2009  Bundesrat befasst sich mit EnEV-Novelle  Die weiteren parlamentarischen Schritte  EnEV gilt frühestens ab dem Jahr 2014

Kabinetts-Entwurf

Kabinett beschließt Entwurf für EnEV-Novelle Das Kabinett der Bundesregierung hat in der Sitzung von Mittwoch, dem 6. Februar 2013, auch den Entwurf für die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Die zuständigen Bundesministerien für Bau (BMVBS) und Wirtschaft (BMWi) haben in einer Presseinfo darüber berichtet. Aktuell befasst sich der Bundesrat mit der Novelle des EnEG. Hier haben die Bundesländer Gelegenheit ihre Änderungswünsche und Bedenken einzubringen, denn sie sind diejenigen, die letztendlich die EnEV-Novelle umsetzen werden. Wir berichten hier zu dem aktuellen Stand.

Vergleich mit der

Ausführliche Beschreibung des Referentenentwurfs

aktuellen EnEV 2009 In dieser Broschüre finden Sie eine sehr ausführliche Beschreibung des Referenten-Entwurfs für die EnEV-Novelle. Diesen hatten die zuständigen Bundesministerien für Bau (BMVBS), Wirtschaft (BMWi) und Umwelt (BMU) Mitte Oktober 2012 den betroffenen Wirtschaftskreisen, Länder und kommunalen Spitzenverbänden zugesandt.

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B6. EnEV im Bundeskabinett

B6.01 Entwurf Vergleich EnEV 2009 – Seite 2 von 12

Den Vergleich des Referenten-Entwurfs mit der aktuellen EnEV 2009 finden Sie in den folgenden Kapitel dieser Publikation: 2.07 - Referenten-Entwurf im Vergleich zur EnEV 2009 2.08. - Pflichten, Kontrolle und Strafen - Ausblick auf EnEV 2014 Wir werden in den folgenden Absätzen deshalb die Änderungen, die der Referentenentwurf bereits brachte nur kurz erwähnen und diejenigen Änderungen oder Neuerungen, die der KabinettsEntwurf bringt ausführlicher beschreiben.

Änderungen

Kabinetts-Entwurf im Vergleich zur EnEV 2009

Ergänzungen Präambel aus Referentenentwurf in § 1 integriert Der erste Paragraph der EnEV-Novelle erhält eine ergänzte Bezeichnung. Anstatt „Anwendungsbereich“ heißt er gemäß dem Kabinetts-Entwurf nun „Zweck und Anwendungsbereich“. Was der Referenten-Entwurf der EnEV-Novelle als Präambel vorangestellt hatte erscheint nun als erster Absatz im § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) wie folgt: „Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden.“

Definition für Ferienhäuser verändert Wie im Referentenentwurf sollen Wohnhäuser mit einer begrenzten Nutzungsdauer nicht nur nach der Dauer ihrer Nutzung – unter vier Monaten jährlich – sondern auch anhand des zu erwarteten Energieverbrauchs bei volljährigen Nutzung definiert werden. Dieser Ansatz entstammt dem Referenten-Entwurf.

Definition für Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr Auch diese Ergänzung aus dem Referenten-Entwurf hat das Bundeskabinett unverändert übernommen. Im § 2 (Begriffsbestimmungen) werden sie definiert, damit die Eigentümer wissen, ob sie in ihrem vielbesuchten Gebäude ggf. künftig auch einen

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Energieausweis aushängen müssen.

EnEV-easy Methode wird aus der EnEV ausgelagert Der Referentenentwurf führte im § (Anforderungen an Wohngebäude) einen neuen letzten Absatz 5 ein mit der vereinfachten Nachweis-Methode für Bestimmte Wohngebäude – bekannt durch das Projekt „EnEV-easy“. Der Entwurf verwies dabei auf die zahlreichen und umfangreichen Tabellen in Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude). Der Kabinetts-Entwurf lagert diese Methodik aus in der Art und Weise wie die bisherigen Bekanntmachungen der zuständigen Bundesministerien die Datenerfassung und Energie-Berechnung für Energieausweise im Bestand unterstützen. Damit wird die EnEV-Novelle erheblich „schlanker“, was sicherlich alle begrüßen. So lautet der neue Absatz 5 im § 3 (Anforderungen an Wohngebäude) nun wie folgt: „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht erforderlich.“

Strom aus erneuerbaren Energien anrechnen Der Entwurf des Bundeskabinetts formuliert die Anforderung im § 5 (Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien) um und trägt damit zur Verständlichkeit bei. Demnach erlaubt die EnEVNovelle, wenn man Strom aus erneuerbaren Energien nutzt diesen vom berechneten Endenergiebedarf abzieht, wenn dieser „… vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist

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wird.“ Die verwendeten Berechnungsmethoden sind im zweiten Absatz dieses Paragraphen wie im Referentenentwurf belassen.

Energierelevante Änderungen der Gebäudehüllen Nachdem bereits der Referentenentwurf den ersten Absatz des § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) weit verständlicher umformuliert hatte bringt der Kabinetts-Entwurf erfreulicherweise einen noch klareren Text: „Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.“ Wir hoffen, dass diese Klarstellung die Missverständnisse zu diesem Thema nochmals reduziert.

Neue Bagatellregel für geänderte Außenbauteile im Bestand Im Referenten-Entwurf war die Anforderung der EnEV 2009 zur Aufrechterhaltung der energetischen Qualität, gemäß § 11 unverändert übernommen. Der Kabinetts-Entwurf bringt eine Neuerung, indem er erlaubt bei kleinflächigen Änderungen der Gebäudehülle den ersten Satz dieses Paragraphen zu missachten: „Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. … Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.“

Energetische Inspektion von Klimaanlagen Weil die Inspektionsberichte laut EU-Richtlinie auch in das zentrale, unabhängige nationale Kontrollsystem erfasst werden sollen hat auch der Entwurf des Bundeskabinetts den neuen Absatz 5 des Paragraphen 12 (Energetische Inspektion von Klimaanlagen) übernommen.

Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen Im § 14 hatte der Referentenentwurf Fußbodenheizungen in Räumen unter sechs Quadratmeter von der Pflicht verschont in jedem Raum eine Regelung einbauen zu müssen. Der Kabinetts-

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Entwurf hat diese Lockerung der Regeln übernommen. Geblieben ist auch die Forderung des Referentenentwurfs: „Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 erster Halbsatz mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.“ Folgende Anforderung soll demnach für diese älteren Fußbodenheizungen nicht gelten: „Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden.“

Energieausweis für Bestandbauten Die Anforderungen an den Energieausweis, wie sie der Referentenentwurf im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) vorgeschlagen hat, hat der Kabinetts-Entwurf vollständig übernommen. Kurz gefasst handelt es sich um folgende Anforderungen:  Bei Neubauten muss der Bauherr als Eigentümer dafür sorgen, dass man ihm einen Energieausweis – unverzüglich nachdem das Gebäude fertig erbaut ist – ausstellt und zwar aufgrund des fertig erbauten Gebäudes - und dass man ihm den Energieausweis oder eine Kopie davon übergibt.  Dieses gilt auch für diejenigen Fälle, dass für ein Bestandsgebäude im Zuge der Sanierung eine Berechnung aufgrund des gesamten Gebäudes durchgeführt wurde.  Bei Verkauf oder Neuvermietung im Bestand muss der Verkäufer, bzw. Vermieter seinen potentiellen Kunden den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen oder gut sichtbar aushängen.  Wenn keine Besichtigung stattfindet muss der Verkäufer oder Vermieter den Energieausweis oder eine Kopie davon seinen potentiellen Kunden spätestens unverzüglich vorlegen, wenn diese ihn verlangen.  Wenn ein Kauf- oder neuer Mietvertrag zustande kommt muss der Verkäufer bzw. Vermieter danach dem Käufer bzw. dem Mieter den Energieausweis oder eine Kopie davon unverzüglich übergeben.  Die Aushangs-Pflicht für Energieausweise wird erheblich erweitert: Bei über 500 Quadratmeter (m²) Nutzfläche – und ab 8. Juli 2015 ab 250 m³ - müssen die Eigentümer von behördlich genutzte Gebäude einen Energieausweis aushängen. Auch privatwirtschaftlich genutzte Gebäuden mit über 500

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m² Nutzfläche mit regem Publikumsverkehr – beispielsweise Kinos, Theater, Kaufhäuser – müssen künftig einen Energieausweis aushängen. Wenn der Eigentümer das Gebäude nicht überwiegend selbst nutzt muss er den Energieausweis dem Mieter übergeben, damit dieser ihn aushängt.  Eine Änderung betrifft den Bedarfs-Energieausweis im Bestand. Diese ist jedoch im § 18 (Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs) geregelt. Demnach müssen Aussteller, die die vereinfachte Rechenmethode für Wohnhäuser genutzt haben – „EnEV-easy“ – die Kennwerte angeben, die für die entsprechende Ausstattungsvariante in den Bekanntmachungen der Bundesministerien veröffentlicht sind.

Energieangaben in Immobilienanzeigen Den neuen § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) aus dem Referenten-Entwurf hat der Kabinetts-Entwurf unverändert übernommen. Hier die Anforderungen kurz zusammengefasst: Wer eine Anzeige in einem kommerziellen Medium schaltet und wenn bereits ein Energieausweis ausgestellt wurde muss folgende Energiekennwerte mit angeben:  Art des ausgestellte Energieausweises (Energiebedarf oder verbrauch),  Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauchs für Gebäude,  wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Für Wohngebäude bringt der Entwurf eine besondere Regelung: Der Endenergiebedarf oder -verbrauch muss auf die Wohnfläche bezogen sein. Wenn die Wohnfläche nicht bekannt ist, bietet der Entwurf eine vereinfachte Berechnung an. Bei Nichtwohngebäuden sollen die Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen sowohl für Wärme als auch für Strom getrennt aufgeführt sein.

Grundsätze des Energieausweises Die Änderungen aus dem Referentenentwurf hat der KabinettsBeschluss vollständig übernommen. Was sich ändert ist die Tatsache, dass die Modernisierungsempfehlungen nicht mehr dem Energieausweis beiliegen sondern integriert sind. Die zweite Änderung bezieht sich auf die Registriernummer, welcher der Aussteller nach den neuen Regeln beantragen muss. Bis er die Registriernummer erhält muss er im Energieausweis vermerken, dass er diese beantragt hat und nachdem er sie erhalten hat dem Energieausweis beifügen und dem Auftraggeber den kompletten Energieausweis übergeben.

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Modernisierungsempfehlungen als Teil des Energieausweises In ihren Anlagen stellt die EnEV 2009 auch Muster für die Darstellung des Energieausweises jeweils gesondert für Wohn- und Nichtwohngebäude - bereit. Für die Modernisierungsempfehlungen muss der Aussteller allerdings soweit die Anlage 10 (Muster Modernisierungsempfehlungen) nutzen und sie dem Energieausweis beilegen. Der Referentenentwurf und auch der KabinettsBeschluss integrieren dieses Muster in die Energieausweise für Wohn- und Nichtwohnbauten jeweils als vorletzte Seite. Auf der letzten Seite des Energieausweises sind die Erläuterungen abgedruckt. Diese sind in den Entwürfen für die EnEV-Novelle auch viel ausführlicher gestaltet als in der EnEV-2009-Version um Missverständnisse auszuschließen.

Neues, unabhängigen Kontrollsystem Wie es die EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert, führt die EnEVNovelle ein neues System ein welches den Behörden erlauben soll Stichproben von Energieausweisen oder Inspektionsberichten für Klimaanlagen auszuwählen und anhand der Unterlagen zu kontrollieren. Dafür haben sowohl Referentenentwurf als auch der Kabinetts-Entwurf zwei neue Paragraphen vorgeschlagen:  § 26c Registriernummern  § 26d Stichprobenkontrollen. Auf die neue, zentrale Online-Datenbank mit den Registriernummern für alle ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen sollen die Baubehörden in den Ländern jeweils zugreifen und Stichprobenkontrollen durchführen können. Aussteller von Energieausweisen und Inspekteure für Klimaanlagen werden künftig bei der zuständigen Behörde eine Registriernummer beantragen. Dabei müssen sie ihren Namen und Anschrift, das Bundesland und die Postleitzahl des betroffenen Gebäudes angeben sowie das Ausstellungsdatum des Berichtes oder des Gebäude-Ausweises. Die Inspekteure müssen zusätzlich noch die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage ausweisen. Bei Energieausweisen müssen auch die Art der Berechnung (Energiebedarf oder -verbrauch) und des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit angegeben sein. Bis zu sieben – nicht drei Jahre nach dem Inkrafttreten der EnEVNovelle wie der Referentenentwurf vorsah – soll nach dem Beschluss der Bundeskabinetts das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin die Aufgaben einer bundesweiten Registrierstelle für Inspektionsberichte und Energieausweise übernehmen, bis die Länder ihre eigenen Regelungen treffen. Dieses regelt der

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neue § 30 (Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik). Neu hinzugekommen ist die Einschränkung durch den Kabinetts-Beschluss, dass das DIBt nur solche Ausgaben übernimmt, die elektronisch durchgeführt werden. Anhand der einzelnen Registriernummer sollen die Baubehörden künftig Berichte und Energieausweise stichprobenhaft auswählen und anhand der angeforderten Unterlagen kontrollieren ob die EnEV-Vorgaben erfüllt sind. Wie das in der Praxis aussehen soll regelt der Kabinetts-Entwurf wie der Referentenentwurf wie folgt. Die Behörden müssen demnach entweder:  untersuchen wie glaubwürdig die Eingaben und Ergebnisse im Energieausweis sind (Validität),  die Eingaben, Ausgaben und Modernisierungsempfehlungen prüfen,  eine vollständige Prüfung der Berechnungen im Energieausweis durchführen und sogar das betreffende Haus besichtigen – Letzteres allerdings nur wenn der Eigentümer damit einverstanden ist.

Ordnungswidrigkeiten wurden erweitert Wer seine Pflichten zur Vorlage und Übergabe des Energieausweises verletzt oder in kommerziellen Anzeigen die Energiekennwerte des Gebäudes nicht angibt soll nach den Entwürfen für die EnEV-Novelle ordnungswidrig handelt und es drohen ihm (theoretisch) Bußgelder. Deren Höhe erstreckt sich – je nach Vergehen - nach wie vor zwischen 5.000 und 50.000 Euro.

Energiestandard für Wohngebäude moderat verschärft Wie aus dem Referentenentwurf bekannt, verschärft der Kabinetts-Beschluss den Energiestandard bei Wohngebäuden in zwei Stufen – mit Inkrafttreten voraussichtlich ab 2014 sowie zusätzlich ab 2016 – anhand folgender Energie-Kennwerte: -

Jahres-Primärenergiebedarf sinkt jeweils um 12,5 Prozent (%)

-

Wärmeschutz der Gebäudehülle sinkt um jeweils 10 %.

Dementsprechend umfasst auch der Entwurf des Bundeskabinetts etliche Änderungen in der Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) wobei diese sich auf Neubauten (zu § 3 Wohngebäude und § 4 Nichtwohnbauten) und auf bestimmte Änderungen im Bestand (zu § 9 Änderungen der Gebäudehülle, Anbauten, Ausbauten und Umbauten) beziehen.

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 Jahres-Primärenergiebedarf Die genannte Verschärfung des Jahres-Primärenergiebedarfs in zwei Stufen bringen beide Entwürfe in der Tabelle 1 (Ausführung des Referenzgebäudes) in der ersten Zeile. Demnach müssen Planer für die Berechnung des maximal erlaubten Jahres-Primärenergiebedarfs, den sie anhand des Referenzgebäudes berechnen mit einem Faktor multiplizieren: - ab Inkrafttreten der EnEV-Novelle mit 0,875, - für Neubau-Vorhaben ab 2016 mit 0,750.

 Wärmeschutz der Gebäudehülle Der Kabinetts-Beschluss regelt die stufenweise Verschärfung der Wärmeschutz-Anforderungen an die Gebäudehülle einfacher und übersichtlicher als der Referentenentwurf. In der Anlage 2 unter Nr. 1.2. (Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust) lautet die neue Regel wie folgt: „Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes darf das 1,1fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Ab dem 1. Januar 2016 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden.“ Mit anderen Worten: Den maximalen, spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines neuen Wohngebäudes müssen Planer anhand des Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes berechnen, indem sie ihn mit einem Faktor multiplizieren: - ab Inkrafttreten der EnEV-Novelle mit 1,1 - für Neubau-Vorhaben ab 2016 mit 1,0. Dabei darf er auch er auch die Werte in Tabelle 2 (Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts) nicht überschreiten. Diese Tabelle hat der Kabinetts-Beschluss nun unverändert von der EnEV 2009 übernommen, mit den bereits bekannten Werten. Als einzige Änderung erläutert der Kabinetts-Beschluss zusätzlich was man unter „einseitig angebauten Wohnhäusern“

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zu verstehen hat: „Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die nach einer Himmelsrichtung weisen, ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.“

Bundesländer

Bundesrat befasst sich mit EnEV-Novelle

kommen zu Wort Aktuell befasst sich der Bundesrat mit der Novelle der EnEV. Hier haben die Bundesländer Gelegenheit ihre Änderungswünsche und Bedenken einzubringen, denn sie sind diejenigen, die letztendlich die EnEV-Novelle in die Praxis umsetzen werden. 1. Empfehlungen der Fachausschüsse Im Bundesrat befassen sich zunächst die relevanten, fachlichen Ausschüsse mit dem Novellen-Entwurf. Für die EnEV sind es insgesamt die viert folgende Ausschüsse:  Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) - federführender Ausschuss,  Finanzen (Fz)  Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U),  Wirtschaft (Wi). Auf den Webseiten des Bundesrates finden Interessierte unter der Rubrik „Organe und Mitglieder“ die Übersicht der Fachausschüsse sowie zu jedem einzelnen Ausschuss auch Informationen zu den Vorsitzenden und Mitgliedern, die Sitzungstermine mit den Tagungsordnungen sowie die Kontaktdaten zum Ausschussbüro. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich, im Internet findet man die Tagungsordnung und Dokumente. Am 7. März 2013 wird sich der Wohnungsausschuss auch mit dem Entwurf für die EnEV-Novelle befassen. Die Mitglieder des Ausschusses werden die Eingaben der Bundesländer besprechen und werden eine Empfehlung an das Plenum des Bundesrates verfassen in dem sie verschiedene Änderungen befürworten und vielleicht sogar neue Änderungen empfehlen. 2. Bundesrats-Plenum stimmt ab Als nächsten Schritt soll sich das Plenum des Bundesrates mit dem Entwurf für die EnEV-Novelle befassen. Der Termin steht noch nicht fest. Es gibt keine „festgezurrte“ Frist wie für die EnEG-Novelle. Wenn der Bundesrat im Plenum mit Maßgaben zustimmt, d.h. noch einige Änderungen verbindlich festlegt, muss das Bundeskabinett zunächst über diese beschließen, bevor die EnEV-Novelle weiterhin den vorgegebenen parla-

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mentarischen Lauf nehmen kann.  www.bundesrat.de | Drucksache Nr. 113/13 vom 08.02.2013

Bundestag und

Die weiteren parlamentarischen Schritte

Verkündung Bundestag befasst sich mit EnEV-Novelle Als nächsten Schritt wird sich der Bundestag mit dem Entwurf für die EnEV-Novelle befassen. Wir werden in EnEV-online auch darüber berichten.

EnEV-Novelle wird verkündet Wie üblich, wird auch die EnEV-Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet werden, im Bundesanzeiger Verlag mit Sitz in Köln. Der offiziell gültige Gesetzestext wird demnach als Zweite Änderungsverordnung zur Energieeinsparverordnung veröffentlicht. Das bedeutet, dass nur die die einzelnen Änderungen im Vergleich zur aktuellen EnEV veröffentlicht werden. Damit Sie den geänderten Verordnungstext lesen und die Änderungen nachvollziehen können werden wir die EnEV 2014 als Html-Text in EnEV-online veröffentlichen und die Änderungen in roter Schriftfarbe kenntlich machen.  www.bundesgesetzblatt.de

Novelle stufenweise

EnEV-Novelle gilt frühestens ab dem Jahr 2014

einführen Im Artikel 3 des Kabinetts-Entwurf überraschen völlig andere Zeitfristen für das Inkrafttreten der Novelle als im Referentenentwurf. Zwar schlägt auch der Entwurf des Bundeskabinetts zwei Stufen vor, doch diese gestalten sich folgendermaßen: Nach ca. sechs Monaten – d. h. am ersten Tag des sechsten Monats nach der Verkündung der Verordnung – tritt die EnEVNovelle in Kraft außer einer bestimmten neugefassten Anforderung im § 27 (Ordnungswidrigkeiten). Damit die EnEV-Novelle ab 1. Januar 2014 in Kraft tritt müsste sie demnach - gemäß dem Kabinetts-Beschluss - im Juli 2013 verkündet werden, was wohl sehr kurzfristig scheint angesichts unserer bisherigen Erfahrung mit EnEV-Novellierungen. Die zweite Stufe der EnEV-Novelle soll erst ca. ein Jahr nach dem Inkrafttreten gelten - d. h. am ersten Tag des 18. Monats nach der Verkündung der Verordnung. Es handelt sich um die Pflicht in Immobilienanzeigen die Energiekennwerte von Gebäuden auch mit anzugeben: „Ordnungswidrig … handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig … nicht sicherstellt, dass in der Immo-

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bilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind.“ Man kann also davon ausgehen, dass bei der Anhörung der interessierten Kreise dieser Aufschub sehr dringend und überzeugend gefordert wurde.

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11. März 2013

EnEV 2014 – Bundeskabinetts-Entwurf:

Wohnbau nach "EnEV-easy" könnte für Bauherrn zu rechtlichen Konflikten führen Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

In diesem Beitrag erfahren Sie welche Probleme sich für Bauherrn von bestimmten Wohnhäusern ergeben könnten. Auf unsere Fragen antwortet Rechtsanwalt Dominik Krause, von Krause & Vogt – Rechtsanwälte, Bremen.

Der Referentenentwurf für die EnEV-Novelle führte Mitte Oktober 2012 eine vereinfachte Nachweis-Methode für bestimmte Wohngebäude ein. Der Entwurf des Bundeskabinetts von Anfang Februar 2013 eröffnet zwar auch diese "EnEV-easy-Option" verweist jedoch dafür auf externe, kommende Bekanntmachungen der zuständigen Bundesministerien. Diese Methodik kennen wir bei der aktuellen EnEV 2009 für die Datenerfassung und Berechnung für Energieausweisen im Bestand. Auch hierfür haben die Bundesministerien Bekanntmachungen veröffentlicht, die sie bei Bedarf aktualisieren. Die vorgeschlagene Auslagerung des EnEV-easy-Ansatzes würde die kommende EnEV 2014 zwar "verschlanken", doch die Formulierung und Begründung wecken rechtliche Bedenken: Es "wird widerleglich vermutet", dass das ein dermaßen geplantes Haus die EnEV-Anforderungen auch ohne Nachweis-Berechnung erfüllt. Was bedeutet "es wird widerleglich vermutet"? Welches rechtliche Konflikt-Potential könnte sich für Bauherrn und Eigentümer daraus erwachsen? Was sollten Architekten, Ingenieure und Planer ihren Kunden in diesem Zusammenhang raten? Lesen Sie was der erfahrene Rechtsanwalt Dominik Krause antwortet.

Überblick  EnEV-easy im Referentenentwurf für die EnEV-Novelle  EnEV-easy im Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEV 2014  Fragen und Antworten zum rechtlichen Konfliktpotential  Fazit

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Bestimmte Wohnhäuser

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EnEV-easy im Referentenentwurf für EnEV-Novelle

ohne EnEV-Nachweis Der Entwurf vom 15. Oktober 2012 der zuständigen Bundesministerien (Bau, Wirtschaft und Umwelt) für die EnEV-Novelle vereinfacht den Energie-Nachweis für bestimmte neu errichtete Wohnbauten. Welches diese Wohnhäuser sind listet der Entwurf in der Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude). Es sind demnach Wohnhäuser, die bestimmte Bedingungen erfüllen in Bezug auf ihre Größe, Gebäudegeometrie, anlagentechnische Ausstattung, Anteil ihrer Fensterfläche im Vergleich zur Fassadenflächen, Ausführung der Wärmebrücken der Dichtheit der Gebäudehülle, usw. Hier einige Beispiele für die einzelnen Kriterien:  Gebäudenutzfläche 100 bis 2.000 Quadratmeter (m²),  Geschosshöhe zwischen 2,5 und 3 Meter (m),  Grundflächen der beheizten Geschosse erfüllen Kriterien,  Klimaanlagen nur mit erneuerbaren Energien betrieben,  Wärmebrücken nach DIN 4108 (Wärmeschutz und EnergieEinsparung in Gebäuden), Beiblatt 2 (Wärmebrücken - Planungs- und Ausführungsbeispiele) planen und ausführen oder Gleichwertigkeitsnachweis führen,  Gebäudedichtheit prüfen – als „Blower-Door Test“ bekannt – und nachweisen, Wohnhaus erfüllt die EnEV-Vorgaben. Für diese Wohnhäuser umfasst der Novellen-Entwurf spezielle Tabellen mit Ausstattungs-Varianten für den Wärmeschutz der Gebäudehülle und der Anlagentechnik zum Heizen, Wassererwärmen und Lüften. Ein neu erbautes Wohngebäude erfüllt gemäß Referentenentwurf die EnEV-Anforderungen, wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind und wenn seine bauliche und anlagentechnische Ausstattung mit einer der vorgeschlagenen Varianten übereinstimmt. In diesem Fall muss der Architekt, Ingenieur oder Planer keinen Energie-Nachweis berechnen sondern kann die Energiekennwerte aus der entsprechenden EnEV-Tabelle direkt übernehmen.

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Bekanntmachungen der

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EnEV-easy im Entwurf des Bundeskabinetts

Bundesministerien Der Kabinetts-Entwurf vom 6. Februar 2013 für die EnEV-Novelle lagert diese Methodik in der Art und Weise aus, wie die bisherigen Bekanntmachungen der zuständigen Bundesministerien die Datenerfassung und Energie-Berechnung für Energieausweise im Bestand unterstützen. Damit wird die EnEV-Novelle erheblich „schlanker“, was sicherlich alle begrüßen. So lautet der neue Absatz 5 im § 3 (Anforderungen an Wohngebäude) gemäß Kabinetts-Entwurf wie folgt: Zitat: „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht erforderlich.“ Sehen wir uns den letzten Satz genauer an: Wenn ein ungekühltes Wohnhaus den Anforderungen in der Bekanntmachung entspricht „wird vermutet“ dass es die EnEV-Anforderungen erfüllt und der EnEV-Nachweis erübrigt sich in diesem Fall. Wenn man schon bei dieser Aussage stutzig wird, umso mehr läuten die „Alarm-Glocken“, wenn man die Begründung dazu liest. Das Bundesrats-Dokument mit dem Entwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle umfasst auch eine ausführliche Begründung der vorgeschlagenen Änderungen, wie folgt. Zitat: „… Wird ein Neubau in Übereinstimmung mit einem konkreten, amtlich näher definierten und berechneten Modellgebäudetyp errichtet und hält er auch die für dieses Modellgebäude festgelegten allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen ein, wird widerleglich vermutet, dass der Neubau die Anforderungen des § 3 Absatz 1, 2, und 4 einhält, ohne dass eine individuelle Berechnung des Neubaus nach § 3 Absatz 3 erforderlich wäre.“

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Praxis-Dialog

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Fragen und Antworten zum Konfliktpotential Als Leser des Experten-Portals EnEV-online.de kennen Sie Rechtsanwalt (RA) Dominik Krause als erfahrenen EnEVExperten. Im Rahmen unseres Online-Workshops antwortet er auf Fragen zu den rechtlichen Aspekten zur EnEV-Praxis. Im Folgenden antwortet RA Krause kurz und bündig auf unsere Fragen zum Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEV-Novelle vom 6. Februar 2013.

Herr Krause, was bedeutet der Ausdruck „es wird vermutet“? RA Krause: Eine Vermutung im rechtlichen Sinne bedeutet, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine bestimmte Rechtsfolge eintritt.

Wenn man etwas nur „vermutet“, bedeutet es nicht, dass man sich dessen nicht ganz sicher ist? RA Krause: Ja, das Wesen der Vermutung liegt - im Unterschied beispielsweise zur Fiktion - darin, dass sie grundsätzlich widerlegbar ist. Die Vermutung macht also in erster Linie nur den Nachweis entbehrlich.

… bis jemand das Gegenteil beweist? RA Krause: Im Prinzip, ja!

Welchen rechtlichen Sinn hat die "Vermutung" im KabinettsEntwurf für die EnEV-Novelle? Zitat Kabinetts-Entwurf für die EnEV-Novelle § 3 (Anforderungen Wohngebäude) neuer Absatz 5, Satz 3: „…Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht erforderlich.“ RA Krause: Im Falle der vorgeschlagenen EnEV-Regelung soll ein Wohngebäude, das einer vom BMVBS publizierte Ausführungsvariante (Bekanntmachung) entspricht, als EnEV-konform gelten. Die Bundesregierung stellt auch in der Begründung zu ihrem Entwurf-Vorschlag heraus, dass diese Vermutung widerleglich ist.

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Was bedeutet dieses konkret? RA Krause: Es kann grundsätzlich nachgewiesen werden, dass ein Wohngebäude trotz Einhaltung der Bekanntmachung des BMVBS die Anforderungen der EnEV 2014 nicht einhält.

Damit wäre der EnEV-easy-Ansatz weit verfehlt … RA Krause: Ja, diese Regelung soll eigentlich die Einhaltung der EnEV vereinfachen und Eigentümer von der Pflicht zur Führung konkreter Nachweise entbinden. Dass die Einhaltung der publizierten Anforderungen nur eine Vermutung auslöst, birgt allerdings Restrisiken für den Eigentümer.

Welche Konflikte könnten sich aus diesem Risiko ergeben? RA Krause: Stellt sich etwa heraus, dass ein Neubau - trotz Übereinstimmung mit einer vom BMVBS veröffentlichten Bekanntmachung - tatsächlich nicht den Anforderungen der EnEV entspricht, ist diese Vermutung widerlegt. Der Neubau erfüllt nicht die Voraussetzungen der EnEV und widerspricht damit dem öffentlichen Baurecht.

Welche Folgen würde dieses für den Eigentümer haben? RA Krause: Grundsätzlich könnte von dem Eigentümer die Nachrüstung des Hauses verlangt werden, was zumeist mit weiteren Kosten verbunden sein wird. Entsprechende Haftungsfolgen können sich für die ausführenden Planer, Handwerker etc. ergeben.

Kann der Eigentümer sich in diesem Fall nicht auf die Bekanntmachung des Bundesbauministeriums verlassen? RA Krause: Es ist mehr als fraglich, ob der Eigentümer sich damit entlasten kann, dass er auf die Bekanntmachung des BMVBS vertraut hat. Denn mit dem Widerlegen der Vermutung wäre zwangsläufig auch die Bekanntmachung des BMVBS als - zumindest in Teilen - unrichtig entlarvt.

Gibt es in der Rechtsprechung vergleichbare Situationen? RA Krause: Die Erfahrung in anderen Bereichen - beispielsweise mit dem amtlich bekanntgemachten Muster der Widerrufsbelehrung für Verbraucherverträge nach § 355 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zeigt, dass der Eigentümer sich auf die Richtigkeit der Bekanntmachung nicht zwingend berufen können wird.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B6. EnEV im Bundeskabinett

B6.02 EnEV-easy Konfliktpotential – Seite 6 von 6

Was sollten Fachleute den Eigentümer und Bauherrn raten? RA Krause: Dem Eigentümer, Bauherrn etc. ist daher grundsätzlich zu empfehlen, vorsorglich eine Berechnung seiner Immobilie durchführen zu lassen und sich nicht allein auf eine Vermutung zu verlassen.

Herr RA Krause, vielen Dank für Ihre Antworten!

EnEV-Nachweis

Fazit

durchführen lassen Sollte die verkündete EnEV-Novelle den Vorschlag des Bundeskabinetts zum hier vorgestellten EnEV-easy-Verfahren übernehmen, sind betroffene Eigentümer, Bauherrn usw. gut beraten, für ihre neu geplanten Wohnhäuser vorsorglich auch eine EnEVBerechnung als Nachweis durchführen zu lassen und sich nicht allein auf die Bekanntmachungen des Bundesbauministeriums zu verlassen.

 www.bundesrat.de | Drucksache Nr. 113/13 vom 08.02.2013

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B6. EnEV im Bundeskabinett

B6.03 Mehraufwand Planer – Seite 1 von 2

11. März 2013

EnEV-Novelle Entwurf des Bundeskabinetts: Geschätzter Mehraufwand für EnergieausweisAussteller und Inspektoren von Klimaanlagen Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

Kurzinfo

Im Entwurf des Kabinetts der Bundesregierung vom 6. Februar 2013 für die EnEV-Novelle sind auch die geschätzten Folgen und Kosten für die Wirtschaft mit aufgeführt. Wenn Sie Energieausweise ausstellen oder Klimaanlagen inspizieren lohnt es sich einen Blick darauf zu werfen, mit welchem zusätzlichen Arbeitsaufwand gerechnet wird und welcher Verdienst dafür geschätzt wird.

Registriernummer beantragen Für Energieausweise und Inspektionsberichte müssen Aussteller und Inspekteure künftig voraussichtlich eine Registriernummer beantragen. Diese Regel ist im neuen Paragraph 26c (Registriernummer) geregelt. Im Entwurf für die EnEV-Novelle schätzt man für die folgenden Leistungen einem Mehraufwand von jeweils 3 Minuten pro Energieausweis, bzw. Inspektionsbericht bei einem fiktiven Stundenlohn von 60 Euro. Energieausweis-Aussteller müssten im Antrag angeben: - Ihren Namen und Anschrift - Bundesland und Postleitzahl des Gebäudes, - Datum der Ausstellung des Energieausweises, - Art des Energieausweises (bedarf oder Verbrauch), - Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohngebäude) Inspekteure von Klimaanlagen müssten im Antrag angeben: - Ihren Namen und Anschrift, - Bundesland und Postleitzahl des Gebäudes, - Datum der Inspektion der Klimaanlage, - Nennleistung der inspizierten Klimaanlage Zitat aus Bundesrats-Drucksache 113/13: „Den Energieausweisausstellern und den Klimaanlageninspekteuren entsteht jährli-

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B6. EnEV im Bundeskabinett

B6.03 Mehraufwand Planer – Seite 2 von 2

cher Aufwand durch die neue Informationspflicht, sich für jeden Energieausweis bzw. Inspektionsbericht eine Registriernummer zuteilen zu lassen. Für diese Pflicht wird ein Aufwand von circa 1 320 000 Euro (3 Euro*440 000 Ausweise/Berichte, drei Minuten Zeitaufwand bei fiktivem Stundenlohn von 60 Euro) geschätzt.“

Unterlagen für Kontrollen archivieren Die EnEV-Novelle wird voraussichtlich auch Stichprobenkontrollen vorschreiben, wie es die EU-Gebäuderichtlinie fordert. Der EnEV-Entwurf hat dafür einen neuen Paragraphen vorgesehen § 26d (Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen). Für diese Kontrollen müssen Aussteller von Energieausweisen und Klimaanlagen-Inspekteure die entsprechenden Unterlagen archivieren, damit sie diese auf Verlagen vorlegen, bzw. an die Behörde senden können. Bei den Unterlagen zum Energieausweis muss der Aussteller laut Entwurf die personenbezogenen Daten und Adressen unkenntlich machen. Für diesen Mehraufwand rechnet der Entwurf für die EnEVNovelle abermals mit einem Aufwand von jeweils 3 Minuten pro Energieausweis oder Inspektionsbericht bei einem fiktiven Stundensatz von 60 Euro. Zitat aus der Bundesrats-Drucksache 113/13: „Den Energieausweisausstellern und Klimaanlageninspekteuren entsteht weiterer Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 1 320 000 Euro (3 Euro*440 000 Ausweise/Berichte, drei Minuten Zeitaufwand bei fiktivem Stundenlohn von 60 Euro, inklusive Kopierkosten) durch die Pflicht, Kopien der Energieausweise bzw. der Inspektionsberichte aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Der entstehende Zeitaufwand bedeutet Erfüllungsaufwand in Form von Informationspflichten in Höhe von 44 000 Stunden. Die Energieausweise und Inspektionsberichte können aber auch auf elektronischem Wege archiviert und vorgelegt werden. Die Regelungen zur Pflicht, sich eine Registriernummer für Energieausweise/Inspektionsberichte zuteilen zu lassen, sowie zu den entsprechenden Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten ergeben sich EU-bedingt.“  www.bundesrat.de | Drucksache 113/13 vom 08.02.2013

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B6. Kabinettsentwurf EnEV-Novelle

B6.04 Umfrage Neubau-Verschärfung – Seite 1 von 13

3. Juni 2013

Erhöhter Energie-Standard für Neubauten: Sollte die EnEV-Novelle die Anforderungen in einer oder zwei Stufen verschärfen? Was meinen Fachleute und Auftraggeber dazu? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin

EnEV-Novelle

Im Mai 2013 fragten wir unsere Leser des Experten-Portals EnEVonline.de was sie zu der aktuell laufenden Diskussion meinen:

KabinettsEntwurf

EnEV 2014: Wie Sie wissen, wird die Energieeinsparverordnung (EnEV) novelliert, damit Deutschland die EU-Gebäuderichtlinie sowie die Ziele der Energiewende im Baubereich umsetzt. Verschärfung im Neubau in zwei Stufen: Der EnEV-Entwurf des Bundeskabinetts von Anfang Februar 2013 sieht vor, dass sich die EnEV-Anforderungen im Neubau in zwei Stufen verschärfen: Mit Inkrafttreten der EnEV- Novelle und danach ab dem Jahr 2016. Moderatere Verschärfung in einer Stufe: Ende April 2013 hat die FDP-Bundestagsfraktion jedoch Bedenken zur energetischen Verschärfung im Neubaubereich geäußert. Gemäß bestätigten Presseberichten plädiert sie dafür, eine moderatere energetische Verschärfung für Neubauten in einer einzigen Stufe einzuführen. Was meinen Sie dazu? In diesem Beitrag erfahren Sie was unsere Leser auf diese Frage geantwortet haben und welche weiteren Meinungen sie zur EnEV-Novellierung geäußert haben.

Online-Umfrage

Argumente der Teilnehmer Welche Meinungen vertreten die Teilnehmer unserer Umfrage? Welche Argumente führen sie auf die kommentieren sie den Novellierung-Prozess der EnEV allgemein? Im Folgenden finden Sie einige beispielhafte Antworten, die wir kommentarlos wiedergeben. Wenn unsere Leser Abkürzungen benutzt haben, haben wir diese in Klammern gesetzt und davor den vollständigen Begriff geschrieben. Von den vielen Zuschriften, die uns erreicht haben können wir allerdings nur einen Teil auszugsweise widergeben. Damit möglichst viele Teilnehmer zu Wort kommen, sind wir gezwungen die Antworten teilweise zu kürzen. Auch geben die Äußerungen der Teilnehmer nicht unbedingt die Meinung der EnEV-online Redaktion wieder.

Meinungen

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Energie-Standard

B6. Kabinettsentwurf EnEV-Novelle

B6.04 Umfrage Neubau-Verschärfung – Seite 2 von 13

CONTRA: keine Verschärfung!

Neubau verschärfen

 Was spricht dafür?

Keine Verschärfung im Neubau. Bessere Kontrolle der Maßnahmen der bisherigen EnEV, beispeilsweise bei der energetischen Inspektion der Lüftungs- und Klimaanlagen.



Die Verschärfung der EnEV verursacht immer höhere Kosten für die Bauherren. Bevor man sich darüber Gedanken macht, soll man besser kontrollieren, ob das was gerechnet wird auch ausgeführt wird, von den Baumängeln zu schweigen. Theorie im Büro und die Praxis auf der Baustelle sind eben zwar paar verschiedene Geschichten. In der letzten Zeit beobachte ich auch, dass die KfW-Häuser, mit schon verschärften Anforderungen, einfach so, ohne jegliche Begleitung gebaut werden. Zum Schluss geht es doch nur um die Unterschrift, die kostet so wie so nichts. Das böse Erwachen kommt erst dann, wenn sich herausstellt, dass das fertiggestellte Haus kein KfW-Haus ist. Also auf den Punkt gebracht: - Keine Verschärfung, keine Stufen, bessere Aufklärung des Bauherrn und bessere Kontrollen bei der Ausführung. - Für die Arbeit, die wir leisten und den Aufwand, den wir haben, um am Ball zu bleiben, bessere Bezahlung.



Die Novellierung nervt, insbesondere auch die Angabe von Prozentzahlen. Wenn gleichzeitig Primärenergiefaktoren deutlich geändert werden (und die lästigen Luftwärmepumpen einen politischen Bonus erhalten) ist es fragwürdig, von prozentualen Einsparungen zu sprechen. Zumal reale Einsparungen auch in meiner Praxis nicht so wie gerechnet eintreffen werden. Beispiele: 6 Prozent Einsparung durch Luftdichtheitstest (welcher sicher sinnvoll sein kann), von den letzten 300 Einfamilienhäuser (EFH) hatten sämtliche Werte unter 1.0, eine Einsparung auf den Papier. Oder für KfW-70 Einbau einer Lüftungsanlage mit WRG (17.2 kWh/m² Gutschrift gemäß Norm), reale Einsparung zumindest unklar und umstritten. Eine weitere Verschärfung führt bei mir zu mehr Rechenaufwand (Wärmebrücken detailliert, Anlagentechnik genauer) und zu Ersparnissen, von der die Wohnungsnutzer nicht real profitieren wird. Grundsätzlich habe ich positive Erfahrungen gemacht mit einem offenen Gespräch zunächst unabhängig von EnEV, EEWärmeG und vor allen auch unabhängig von der Wiederaufbaubank, um die wirklichen Bedürfnisse und Schwerpunkte der Bauherren und Baufrauen gemeinsam herauszuarbeiten. Hin und wieder wird dann auch die Verunsicherung genommen, der EnEV 2009 Standard sei nicht Vernünftiges und es müsste unbedingt mehr getan werden.

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B6.04 Umfrage Neubau-Verschärfung – Seite 3 von 13

Bei Hand(!)berechnungen des Spareffekts erhöhter Dämmung geben dann allerdings die Bauleute den erwarteten Energiepreis vor, um zu vermeiden, dass aus einem Energieberater ein Finanzberater wird, denen ja auch nicht unbedingt der beste Ruf vorauseilt.

Energie-Standard

PRO: 1 Stufe - moderate Verschärfung!

Neubau verschärfen



Eine Stufe ist klarer. Die Änderungsmenge sollte klein gehalten werden. Gültigkeitsfragen belasten später die Praxis.



Moderatere Verschärfung in einer Stufe, wie es die FDP fordert. Die Umsetzung auf der Baustelle ist viel wichtiger, die Aus- und Weiterbildung sollte verbessert werden. Kontrollen auf der Baustelle.



Eine moderatere energetische Verschärfung für Neubauten in einer einzigen Stufe. Lüftungsanlagen sollten zur Pflichtausstattung werden.



Ich favorisiere eine moderate Verschärfung in einer Stufe, gefördert sollte verstärkt die Verbesserung der Heizungsund Regelungstechnik.



In einer Stufe mit einer moderaten Anpassung in Richtung höherer Energieeffizienz.



Für den Neubaubereich ist lediglich eine moderate Verschär-

Was spricht dafür?

fung sinnvoll. Insbesondere bei kleineren Wohngebäuden erlebe ich das EnEV 2009 Niveau bereits als hoch. Nachfragen haben ergeben, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser für ein Einfamilienhaus (EFH) stets unter 1000 Euro liegen selbst bei Berücksichtigung einer Preissteigerung (welcher: nicht 10 Prozent, wohl eher 3 bis 5 Prozent im langjährigen Mittel, somit Verdoppelung der Kosten in 15-25 Jahren) brächten 10 Prozent Ersparnis nicht richtig viel an monetären Gewinn. Eine Steuerung im Sinne einer klaren Planung erachte ich für sinnvoll, das Beispiel Dänemark bewegt sich da im Hintergrund (ungeklärt).



Eine Verschärfung des Neubauniveaus halte ich generell für sinnvoll. Es ist aber nicht zu erwarten, dass bis zum Jahr 2016 bahnbrechende Erfolge in der Verbesserung der Dämmtechnik erzielt werden können. Ein "Mehr" an Dämmung sollte noch mit Dämmstoffdicken zu erreichen sein, die auch bei einer 2-Schaligen Außenwand mit "normalen" Luftschichtankern eingebaut werden können. Die Umsetzung sollte also in einem Zuge mit moderater Verschärfung geschehen.



In meinem " Auftraggeber-Umfeld" (professionelle Bauträger) deuten sich bereits jetzt intensive Verschiebungen in der Art der Aufträge an. Es wird wohl künftig immer weniger um die Frage der Einhaltung der EnEV als vielmehr um Fragen des

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Nachweises der Unwirtschaftlichkeit der erzwungenen Maßnahmen aus der EnEV gehen; was nichts anderes bedeutet, als dass bereits jetzt Wege gesucht werden, nicht alles ,was so gefordert wird , umzusetzen. Ich bin überzeugt davon, dass diese Art von Aufträgen mit der neuen EnEV zunehmen wird (und die Nachweise der Unwirtschaftlichkeit kann man führen) was wiederum zur Folge hat, dass sich der Gesetzgeber Gedanken machen muss, wie er die Bauwilligen auf seine Seite bekommt. Ich denke also, dass jede Verschärfung sich zurzeit eher kontraproduktiv auswirkt, da die Baukosten jetzt bereits auf einem Niveau liegen, mit denen der Markt in vielen Städten nicht mithalten kann (Mietenentwicklung; Baukosten Bauzeiten usw.) Ich würde es also befürworten, wenn in der Entwicklung der EnEV etwas moderater vorgegangen würde. (also geringere Verschärfungen in einer Etappe und Festschreibung auf etwas längere Zeit; mindestens 5 Jahre). Die geplanten Verschärfungen halte ich zurzeit für nicht vertretbar.



Eine geringere energetische Verschärfung, in einer Stufe. Das sich immer weiter Herauszögern, Vor-und-wiederzurück-Rudern der EnEV-Novelle weckt in mir den Eindruck, dass einst klare Ziele immer mehr verwaschen werden und nicht realisierbar sind. Der Weg über eine einstufige, geringere Verschärfung erscheint mir dahingegen sinnvoller, in der Hoffnung auch auf einen schnelleren Konsens.



Es ist aus meiner Sicht sinnvoll, den Klimaschutz voranzutreiben, jedoch muss man auch die Wirtschaftlichkeit beim Bauen und die finanzielle Belastung der Bauherren beachten. Ich denke, dass Deutschland bereits jetzt schon ein hohes Niveau beim energiesparenden Bauen hat. Der Gesetzgeber muss nicht alles gesetzlich regeln und (in diesem Fall) die Bauherren gängeln. Jeder Bauherr ist selbst an einem sparsamen Energieeinsatz interessiert und setzt in der Regel Baustoffe ein, die den Stand der Technik verkörpern. Bereits jetzt existieren Probleme durch Schimmel, aufwändige Reinigungszyklen sowie ungewünschte Veränderungen an wärmeisolierten Fassaden. Aus meiner Sicht besteht hier noch erheblicher Forschungsbedarf und auch Potential der Verbesserung. In diesem Fall würde ich den Vorstoß der FDP unterstützen und die energetische Verschärfung in geringem Maße vorantreiben. Ich teile die Befürchtung, dass das Bauen über Gebühr verteuert wird. Eine Verschärfung sollte, wenn überhaupt, in zwei Stufen eingeführt werden.



Ich plädiere für eine moderate energetische Verschärfung für Neubauten in einer einzigen Stufe. Schon heute stößt man in

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der Umsetzung der EnEV-Anforderungen in Materialien und Aufbau von beispielsweise Wanddicken an die Grenzen des Machbaren. Der Trend geht zurück zu weniger Wärmedämmschicht. Es muss dabei auch der Umwelt und den Ressourcen Rechnung getragen werden.



Dem FDP-Vorschlag gebe ich den Vorzug, einmal durch und für mindestens 10 Jahre Ruhe, damit man nicht andauernd die Ausrede hört, es ändert sich alle Monate etwas. Warum soll ich jetzt was tun, wenn es in ein paar Monaten wieder geändert ist? Langfristige Planungssicherheit für Besitzer/Investoren muss her. Im Bestandsbau spielt die energetische Sanierung eine wesentlich bedeutsamere Rolle. Man sollte den ursprünglichen Vorschlag, 10 Prozent steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) über 10 Jahre endlich durch den Regierungsapparat schicken, damit die energetische Wende beginnen kann. Nach einer Studie der Deutschen Energie-Agentur (dena) macht eine KfW-70 Sanierung wirtschaftlich Sinn, wenn die ohnehin notwendige Modernisierung (Fassadenfarbe, Gerüst, erneuern einer defekten Heizung, etc.) ansteht. Die reine Wärmedämmung und 3-fachVerglasung gegen 2-fach-Verglasung ist mit KfW 70 zu schaffen, die steigenden Heizkosten rechtfertigen allemal die Sanierung. Eine stärkere Dämmung bis Passivhaus kann ein Vermieter mit dem Mieter in 10 Jahren nicht durchziehen.



Im Neubau ist sinnvoll eine geringere energetische Verschärfung. Diese sollte in einer Stufe eingeführt werden.



Wenn überhaupt nur eine minimale Verschärfung. Weitere Kostensteigerungen für Neubauten sind den Bauherrn nur sehr schwer bis gar nicht zuzumuten und hält viele davon ab ihren Traum vom Eigenheim umzusetzen. Dies ist ein sehr großer wirtschaftlicher Verlust für Deutschland. Deutschland hat Weltweit mit den besten Standard im Neubaubereich. Es gibt einige Länder in der EU die hier erst einmal nachziehen sollten.

Energie-Standard

PRO: 1 Stufe - höhere Verschärfung!

Neubau verschärfen

 Was spricht dafür?

Grundsätzlich sind längerfristig gültige Entscheidungen für alle am Bau Beteiligten besser. Deshalb stimme ich für die Einstufen Lösung. Wenn wir alle 2 Jahre neue Standards schaffen vermischen sich Begriffe, Förderprogramme und letztlich auch die Ausführung. Am Ende weis (schon heute) keiner mehr welchem Energiestandard ein Gebäude zuzuordnen ist. Heute kann ich Bestandsimmobilien aus den 80iger/90-iger Jahren anhand des Baujahres energetisch und verkehrswerttechnisch grob einschätzen. Heute ist es zwin-

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gend notwendig, ausführliche Dokumentationen zu einem Gebäude vorzuhalten. Außerdem sehe ich die neuen Softwarelösungen die laufend aktualisiert werden müssen. Ohne diese ist eine Nachweisführung ja gar nicht mehr möglich. Und Förderprogramme der KfW? Kaum habe ich einen Antrag für eine Effizienzstufe gestellt, schon wird die EnEV novelliert und das Chaos ist perfekt - siehe Umstellung 2007/2009! Meine Meinung: - weniger Änderungen mit längerem Bestand - ggf. dafür schärfere Anforderungen.



Aus meiner Sicht ist eine höhere energetische Verschärfung sinnvoll. Begründen möchte ich es aufgrund der in Frage kommenden Möglichkeiten. Betrachtet man ein Einfamilienhaus mit den EnEV-Referenzwerten (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Ausnahme: Fußbodenheizung) wäre es aktuell noch möglich lediglich durch einen verbesserten Transmissionswärmeverlust (H`T) den Primärenergiebedarf um ca. 30 Prozent zu senken. Durch eine höherwertige Anlagentechnik inkl. Wärmerückgewinnung wäre eine zusätzliche Einsparung von insgesamt 25 Prozent relativ einfach zu erreichen. Kritik möchte ich äußern über die Reduzierung des Primärenergiefaktors für Strom. Mir liegen keine nachweisbaren Informationen vor, jedoch kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass sich die CO2 Emission in der Strombereitstellung ähnlich stark und schnell reduzieren lassen, wie es beim Primärenergiefaktor der Fall ist.



Die Energiepolitik ist leider ein Armutszeugnis der Bundesregierung und der Länderregierungen. Um wirklich etwas zu erreichen, wären wesentlich schärfere Anforderungen bei gleichzeitiger Prüfverpflichtung der Nachweise und der Kontrolle Vor-Ort nötig. Dies sollte in wenigen Schritten erfolgen, die möglichst jetzt schon bis 2019 bzw. 2021 vorgegeben werden sollten. Dies würde die durchaus schon vorhandene technische Entwicklung von passivhaustauglichen Bauteilen und Baustoffen stark beschleunigen und qualitativ minderwertige Produkte und Bauweisen aus dem Markt drängen.



Wenn schon denn schon! Die Verschärfung sollte sofort in einem Zuge erfolgen, denn wann wollen wir mit den Klimaschutz anfangen? Auch Fertigstellungs-(End-)fristen sollten festgeschrieben werden. Im Übrigen, wenn wir jetzt handeln wird auch die Industrie lebhafter und wird neue und effizientere Materialien und Anlagen an den Markt geben. Wichtig ist insbesondere, dass die energetische Sanierung bei den Bestandsgebäuden erfolgt, ebenfalls mit "harten" Vorschriften.



Nein, nicht schon wieder wie 2007/2009 wie kurz aufeinan-

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der folgende Novellierungen. Wir hatten die 2007er noch nicht richtig "drauf", mussten wir uns mit der 2009er beschäftigen. Ganz abgesehen von den Kosten für die Updates, da ja die 2009er mit Referenzgebäude etc. einen anderen Kernel brauchten. Da die 2012er nun definitiv zur 2014er EnEV wird, sollte nur eine Novelle mit den Verschärfungen der 2016er eingeführt werden.



In einer Stufe, da die Kosten bei der Berücksichtigung der höheren Energieeinsparungen vom Planungsstatus an geringer ausfallen als bei nachträglicher Korrektur.



Der Energiestandard sollte in EINER "klar formulierten" Stufe verschärft werden. Bitte kein kompliziertes Tohuwabohu mehr. Klare Ansagen und gut ist.



Energie-Standard

Verschärfung in einer Stufe. Eine Novellierung ist immer mit Zeit und Kosten verbunden. Um die Klimaschutzziele erreichen zu können muss schnell eine entsprechende Novellierung der EnEV umgesetzt werden. Um den kleinen Hausbauer das Bauen weiterhin zu ermöglichen müssen entsprechende Zuschüsse gewehrt (BAFA, KFW) werden, sowie die Eigenheimzulage eingeführt werden bzw. etwas Ähnliches dieser Art. Mein Fazit: Zur Erreichung der Klimaschutzziele ist eine schnelle und große Novellierung erforderlich. Um die Bauwirtschaft nicht zu erliegen zu bringen müssen Zuschüsse (hohe) gewährt werden um den Auftraggeber zu entlasten.

PRO: 1 Stufe - anders gestaltete Verschärfung!

Neubau verschärfen

 Was spricht dafür?

Im Neubau ist eine einstufige höhere Verschärfung sinnvoll. Wir sind mittlerweile soweit auch Nullenergie- bzw. Passivhäuser wirtschaftlich zu bauen. Das kann gerne sofort umgesetzt werden. Allerdings sollte das Augenmerk mehr auf die Anlagentechnik gelegt werden. Bei der Dämmung sind wir meines Erachtens mittlerweile in einem Bereich der weder wirtschaftlich noch energetisch zielführend ist. „EnEV easy“ halte ich für großen Blödsinn. Die Bauherren und meisten Architekten sind sowieso überfordert. Außerdem ist das Prüfen, ob die Berechnung zulässig ist, fast so aufwendig wie der gesamte Nachweis bei einem kleinen Einfamilienhaus (EFH). Nach wie vor halte ich den Bezug zur Primärenergie für nicht sinnvoll. Die Bauherren denken nicht im Ganzen: Holzheizung rein und schon kann man auf Luftdichtheitstest und Lüftungsanlage verzichten. Das ist nicht der richtige Weg.



Verschärfung in einer einzigen und letzten Stufe. Allerdings die U-Werte sollten nicht mehr verschärft werden, weil Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis mehr stehen, schon

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B6.04 Umfrage Neubau-Verschärfung – Seite 8 von 13

gar nicht aus nachhaltiger Sicht. Der spezifische Transmissionswärmeverlust sollte als Kriterium zur FÖRDERUNG entfallen und nur noch nach dem Primärenergiebedarf gefördert werden, Auf diese Art wird nachhaltige Energienutzung gefördert anstelle umfassender Technik und ultrastärker Dämmung.



Die Höhe der Verschärfung spielt für uns eigentlich keine so große Rolle. Früher oder später muss die Anlagentechnik und die Dämmstärke/-Güte an den Passivhausstandard angepasst werden, wenn man dem großen Ziel folgt. Irgendwann ist dann ja auch der Zeitpunkt gekommen über angepasste Anlagentechnik oder andere Bauteilaufbauten speziell im Nichtwohnungsbau nachzudenken. Was wir aber sagen können ist, dass es sinnvoll wäre, nicht zu viele kleine Schritte vorzugeben. Bei der letzten Umstellung von EnEV 2007 auf 2009 hat unser Softwareanbieter sehr lange gebraucht bis alle Berechnungen gestimmt haben. Da immer wieder neue Auslegungsfragen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) vorgegeben wurden und die Software angepasst wurde, konnte eine Berechnung nach einem Softwareupdate schon gewaltig von dem ursprünglichen Ergebnis abweichen. Dem Bauherren war dies schwer zu vermitteln, dass etwas, was heute passt, in der nächsten Version zu Problemen führen kann. Des Weiteren sind unsere Auftraggeber sehr um die Standardisierung ihrer Gebäude bemüht, so dass es ein Musterobjekt gibt, an dem sich die anderen orientieren. Auch hier wird es schwer, zu verdeutlichen, warum ein Gebäude nun die größere Verschärfung erbringen muss als ein Gebäude was zuvor geplant wurde. Und zwischen Planung und Baufertigstellung vergeht ja auch wieder etwas Zeit. Und dann kann es passieren, dass die kleinschrittige Verschärfung zu mehr Verwirrung führt. Ein Beispiel ist auch die KfW. Innerhalb einer Bauabwicklung (Planung mit Energieeinsparnachweis, Beantragung KfWMittel, Ausführung, und Bestätigung der Ausführung) wird aller halben Jahre das Formularblatt für Antrag, Bestätigung etc. neu gestaltet. Bei einem Objekt mussten wir 3 verschiedene Versionen des Antrags stellen. Da müssen auch die Bauherren mittlerweile lachen, wenn sie mir ein Formular zum Ausfüllen schicken, und ich ihnen mitteilen muss, dass es wieder ein neues gibt. Der zeitliche Ablauf der Novellierung wirft bei uns mittlerweile nur noch Fragen auf. Bei der Novellierung stehen wahrscheinlich eher politische als wirtschaftliche und energetische Gesichtspunkte im Vordergrund. Für uns als Anwen-

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der wollen wir ja auch ein wenig Planungssicherheit haben. Und terminlich rückt eine Entscheidung immer weiter in die Ferne.



Verschärfung in einer Stufe dann aber abgestimmt mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das gleiche gilt für die Anpassung der Primärenergiefaktoren, diese wäre ohnehin zu hinterfragen (welche Rolle spielt welche Absicht, gibt es einen "objektivierbaren" Wert für die Faktoren?). Erhöhte Anforderungen werden teilweise durch erhöhten Rechenaufwand kompensiert (Wärmebrücken).



Beides ist Augenwischerei, wenn man weiß, dass der Löwenanteil der Energie im Altbau ´verbraten´ wird. Wenn schon, dann sollte man die Verschärfung einstufig, aber dafür erst 2016 machen.



Die Energieeinsparverordnung sollte möglichst in einem Zug umgesetzt werden. Bautechnisch stellt das mittlerweile kein Problem mehr dar. Die Förderungen für den Neubau müssen dann entsprechend erhöht werden.



Die Verschärfung muss in einem Schritt kommen, da der Stand der Technik wie immer schon deutlich weiter ist und dies mit geringem Mehraufwand ermöglicht. Ein Passivhaus ist 8 bis 10 Prozent teurer als ein nach EnEV 2009 errichtetes Gebäude. Es spart aber im Laufe seiner Betriebszeit ein Vielfaches an Energie ein. Wir haben keine zweite Umwelt!



Die Verschärfung der EnEV 2009 sollte mit Inkrafttreten der EnEV 2014 in einer einzigen Stufe erfolgen. Jedoch sollte sich die Verschärfung nicht auf den Primärenergiebedarf, sondern auf den Endenergiebedarf beziehen. Ich selbst würde eine Verschärfung des Endenergiebedarfes um 20 Prozent favorisieren. Im Zusammenhang mit der Verschärfung der EnEV sollte auch das EEWärmeG eingehend geprüft und der Einsatz bzw. Anteil Erneuerbarer Energien zur Nutzung von Heizenergie erhöht werden.



Aufgrund von seit längerem bei den zurückliegenden und aktuellen Bauvorhaben bereits praktizierten PassivhausBaustandard u.a. auch im Mehrfamilienhausneubau und aufgrund von KfW-Baustandards im Mehrfamilienhausneubau kann bei der Novellierung der EnEV die Verschärfung des Gebäudeenergieeffizienzstandards bei Neubauten und auch bei Gebäudesanierungen in einer Stufe erfolgen. Preiswerte Baustoffe mit guten Dämmeigenschaften ermöglichen bereits heute schon ein energieeffizientes Bauen. Auch ist die Kompetenz in Sachen Gebäudeenergieeffizienz bei Bauherren und Baufachleuten.



Meiner Meinung nach sollte es keine schrittweise Erhöhung

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geben, sondern nur eine Erhöhung - daher kann der zweite Schritt der Anhebung entfallen und die Erhöhung jetzt etwas stärker ausfallen, möglicherweise 15 Prozent oder auch 20 Prozent.



In einer Stufe, da sonst die Softwareanpassungen zu kompliziert werden. Und zwar schnell! Jedes Haus das nach aktuellem Standard gebaut wird, ist später ein Sanierungsfall. Es sollte verpflichtend sein den Bauherren darauf hinzuweisen wohin die Reise geht NZEB [Net Zero Energy Buildings (NZEB) – Nullenergiegebäude]!



Das Ganze am Besten in einer Verordnung - damit sind Spekulationen und Kostenfeilscherei vom Tisch und Planungssicherheit geschaffen.



Verschärfung in einer Stufe: Wenn man die politische Absicht (und Pflicht) hat, die EU-Gebäuderichtlinie umzusetzen, dann sollte man so früh wie möglich damit anfangen. Andernfalls kann der 'energetische Einschnitt' mit allen Konsequenzen, wie Preiserhöhung für den Wohnungsbau, unbillige wirtschaftliche Härten, u.a.m. viel einschneidender ausfallen. Da insbesondere die Kommunen bis auf den letzten 'Drücker' warten werden, kommt für sie das Chaos ohnehin. Und bezahlen können sie auch nicht. Um die Umsetzung schneller voran zu treiben, wäre Folgendes wünschenswert: Präzisere, von Interessensgruppen unabhängigere belastbare Gesetzestexte; endlich steuerliche Entlastung für energetische Sanierung; bessere Qualifizierung der Handwerker; Kostenüberwachung bei Baumaterialien und Anlagen, die durch staatliche Förderung (Subvention) unnötig verteuert angeboten werden (beispielsweise Dämmung, Wärmepumpen, etc.); Honorarordnung für Energieberater; schnellere Umsetzung marktnaher Forschungsergebnisse, evtl. Risikokapital (KfW).



Der Neubau sollte in drei Stufen verschärft werden! EnEV 2014 gerne deutlich über 15 kWh/m²a, ab 2018 Passivhaus Projektierungs-Paket (PHPP) um 15 kWh/m²a und dann ab 2022 das plus haus oder Ökologische Gebäude (beispielsweise Holzbau) die diese Werte kaum wirtschaftlich einhalten können. Diese Ziele sollten aber erst scharfgeschaltet werden wenn Erkenntnisse über Elektrosmok - beispeilsweise aus Photovoltaik (PV) und Nutzerveränderungen vorliegen und auch wirklich veröffentlicht werden.



Die EnEV-Novelle sollte für den Neubau in einer großen Stufe verschärft werden. Es sollte sich dabei um eine Zusammenfassung der geplanten zwei Stufen handeln. Der Gebäudebestand sollte mit einbezogen werden. Im Bestand sollte eine stufenweise Verschärfung bis 2025 erfolgen. Innerhalb der energetischen Berechnungen sollte neben dem Primärenergiebedarf der Endenergiebedarf mit bewertet werden. Er-

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neuerbare Energien sollten nicht mehr zur Kompensation des Wärmeschutzes verwendet werden dürfen.

Energie-Standard

PRO: 2 Stufen - moderate Verschärfung!

Neubau verschärfen

 Was spricht dafür?

Ich bin ich der Meinung, dass die ursprünglich geplante zweistufige Einführung sinnvoll ist. Die Verschärfung ist sicher ohne wesentliche finanzielle Mehraufwendungen machbar.



Wenn schon Neubau-Verschärfung, dann geringer und in zwei Stufen. Die Novellierung ist purer Aktionismus und bringt gar nichts. Man sollte sich lieber darum kümmern die sinnlose Statistiknorm DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) durch etwas Vernünftiges abzulösen.



Energie-Standard

Moderate Verschärfung, grundsätzlich in wenigen, einfachen Schritten. Typisch deutsch ist die EnEV viel zu kompliziert aufgebaut. Wünschenswert wäre ein einfaches, klares Endziel (beispielsweise Null- oder Plusenergiehaus, rein regenerativ) und dieses wird prozentual angenähert. Die Novellierungen stiften aktuell bei allen Beteiligten vom Bauherrn über Handwerker, Planer und Architekten bis zu den Förderinstituten, Banken und auch den Softwareherstellern viel Unsicherheit und binden unnötig viel Energie.

PRO: 2 Stufen - höhere Verschärfung!

Neubau verschärfen

 Was spricht dafür?

Nach meiner Meinung sollten es wie beschlossen 2 Stufen sein damit sich die Baukosten moderat erhöhen. Eine schnellere Steigerung der energetischen Verbesserung wäre zwar wünschenswert, jedoch sind manchen Finanzierungen schon jetzt grenzwertig.



Sie sollten den Energiestandard in 2 Stufen und kräftig verschärfen. Hinweis auf EU-Richtlinie sollte deutlicher formuliert werden.



Wenn man die Forderung aus Brüssel berücksichtigt, bis zum Jahre 2019 bzw. 2020 nur noch quasi Nullenergiehäuser zu genehmigen, wird es keine moderate energetische Verschärfung geben. Das würde bedeuten, dass wenn jetzt (2014) oder gar erst 2016 die energetischen Forderungen nur moderat umgesetzt werden, mit der dann folgenden Novellierung eine entsprechend starke Verschärfung umgesetzt werden müsste. Das würde die Kosten drastisch verteuern.

Energie-Standard

PRO: 2 Stufen - anders gestaltete Verschärfung!

Neubau verschärfen

 Was spricht dafür?

Verschärfung ja, in 2 Stufen - aber nicht auf Kosten der Bauherren. Grundsätzlich ist der Neubau nicht unser "energeti-

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B6. Kabinettsentwurf EnEV-Novelle

B6.04 Umfrage Neubau-Verschärfung – Seite 12 von 13

sches Problem" - dies vorweg. Eine Verschärfung ist dennoch sinnvoll, solange sie nicht von den Baufirmen, Bauträgern oder ähnliches als Preistreiber genutzt werden. Die Preise für Neubauten sind sowieso schon extrem und der Wohnraummangel wird bei noch höheren Preisen für Eigentum noch verschärft. Dasselbe gilt natürlich auch für den Bestand - es sollte zur Pflicht werden, dass bei jeglicher Schönheitsreparatur (beispielsweise Fassade Streichen) zuerst auch eine aufwändigere energetische Sanierung durchgeplant und eine Wirtschaftlichkeitsanalyse gerechnet wird. Die sollte verpflichtend für die ausführende Firma sein und kostenfrei für den Eigentümer (Zuschuss für die Firma bei Erstellung eines Gutachtens). Das wird zwar den Firmen nicht gefallen, da sie nicht mehr sofort ein Geschäft machen können, es würde aber verhindert, dass Eigentümer einfach so überrumpelt werden ohne die Alternativen zu kennen.



Baulich dürfte eine weitere Verschärfung im Neubaubereich eher kritisch zu betrachten sein, da der Aufwand in einem Missverhältnis zur damit erzielten CO2-Einsparung steht. Auf der Primärenergieseite ist eine weitere Verschärfung dagegen durchaus wünschenswert, zumal das EEWärmeG meist via Ersatzerfüllung (EnEV-Unterschreitung) umgangen wird. Auch die vorgesehene Reduktion des Primärenergiefaktors für Strom begrüße ich. Somit können endenergiefreundliche Lösungen wie Wärmepumpen auch primärenergetisch vernünftig dargestellt werden. Ob in einer oder in mehreren Stufen ist an sich belanglos, die Verschärfung in 2 Stufen würde jedoch die langfristige Planungssicherheit erhöhen, da diese EnEV dann entsprechend später novelliert werden müsste. Für mich ist die Konzentration auf Verschärfungen bei Neubauten nicht nachvollziehbar. Im Altbestand wären mit minimalem Aufwand deutlich höhere CO2-Einsparungen zu erzielen. Man sollte auf den FDP-Vorschlag eingehen, unter der Bedingung, auch bei Sanierungen eine moderate Verschärfung festzuschreiben. Damit wäre man dem Ziel CO2Einsparung insgesamt näher gekommen. Von der ebenfalls diskutierten Variante "EnEV light" halte ich gar nichts, weil dann wieder Äpfel mit Birnen verglichen würden und "findige Köpfe" wieder sehr schnell Hintertürchen finden. Beispiel aus der Vergangenheit: Wohnzelt mit Pelletsheizung als KfWEffizienzhaus......Ganz so einfach ist es glücklicherweise heute nicht mehr.



Verschärfung in 2 Stufen mit Verpflichtung für den Einsatz erneuerbarer Energien analog Neubauanforderungen bei Sanierung Gebäudebestand auf Effizienzhausniveau ab Effizienzhaus 100 oder besser bei Förderung durch KfW.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Energie-Standard

B6. Kabinettsentwurf EnEV-Novelle

B6.04 Umfrage Neubau-Verschärfung – Seite 13 von 13



In 2 Stufen. Es sollte mehr Wert auf Endenergieeinsparung gelegt werden! Man könnte einfach für die entsprechenden Bauteile gestaffelte maximale U-Werte vorgeben. Ähnlich einen Katalog oder Matrix für Haustechnikmöglichkeiten. Des Weiteren sollten Förderungen nur nach tatsächlichem Erfolg (Monitoring, Zähler,...) gezahlt werden. Das würde den Erfolgsdruck für eine Qualitative die Bau- und Anlagenausführung automatisch verbessern.



Ich denke, dass zwei Stufen sinnvoll sind, wenn überhaupt nötig. Denn wie heute bereits deutlich wird, ist der Bau eines KfW 70 Hauses für einen Bauherrn monetär sinnvoller, da die Mehrinvestitionskosten zu einem KfW 40 Haus nicht wieder „reingeheizt“ werden können. Daher sollte eine Verschärfung möglichst sinnvoll abgewogen werden. Ich bin der Meinung, dass eine örtliche Selbstversorgung sinnvoll wäre. Dazu sollten Speichertechnologien unterstützt und gefördert werden. Ich werde nächstes Jahr mein eigenes Haus bauen und bin seit Monaten auf der Suche nach einer sinnvollen Energieversorgung, die auch im Winter funktioniert und weitestgehend unabhängig ist. Vielleicht gibt es ja ein Forschungsprojekt, welches nach einer interessierten Familie sucht. Wir würden an so einem Projekt gerne teilnehmen.

PRO: drastischere Verschärfung!

Neubau verschärfen

 Was spricht dafür?

Online-Umfrage

Um die Ziele, hin zum Passivhaus in naher Zukunft zu erreichen müssen wir im Neubau etwas mehr Gas geben, und die geplante 25 Prozent Verschärfung der EnEV umsetzen. Ob im einem Schritt 2014 oder in zwei Schritte 2014 und 2016 ist unerheblich, aber keine Minderung der geplanten Anforderungen, sonst Bauen wir wie gestern. Bei den Berechnungen, sollte nicht nur Augenmerk auf den Primärenergiebedarf gelegt werden, sondern verstärkt auf den Endenergiebedarf mit Bewertung der Kosten des gewählten Brennstoffs oder Energieträgers. Rechnerische Tricks mit verbesserten Stromfaktoren beim Primärenergiebedarf sehe ich an dieser Stelle kritisch.

Herzlichen Dank an alle Teilnehmer! Wir danken nochmals recht herzlich allen EnEV-online Lesern, die an unserer Umfrage teilgenommen haben. Wollen Sie uns auch eine Antwort oder Kommentar zusenden?  Bitte kontaktieren Sie uns über EnEV-online.

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.02 EnEV 2014 auf Schleichweg? – Seite 1 von 3

25. Juni 2013

EnEV 2014 auf dem Schleichweg? Aktueller Stand der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Nachdem das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) nun verabschiedet ist sollte sich der Bundesrat mit der Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) befassen. Parallel dazu melden sich fast täglich neue Stimmen aus Politik und Wirtschaft zu Wort, die den verschärften Energiestandard für Neubauten – wie es der Entwurf des Bundeskabinetts soweit vorsieht – kritisieren. Wie ist der aktuelle Stand der Fortschreibung der EnEV-Novelle? In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick.

Themen

Überblick  EnEV-Novelle im Bundesrat  EnEV-Novelle im Bundestag  Ausblick: EnEV 2014 nach der Bundestagswahl  Dokumente

Fachausschüsse

EnEV-Novelle im Bundesrat Letzte Woche sollten die zuständigen Fachausschüsse des Bundesrates in ihren Sitzungen auch über die Novelle der EnEV beraten. Es handelt sich dabei um den federführenden Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) sowie die Ausschüsse für Finanzen (Fz), Umwelt (U) und Wirtschaft (Wi). Es war vorgesehen, dass diese Ausschüsse ihre Empfehlungen ausarbeiten, an denen sich die Mitglieder des BundesratsPlenums in ihrer Sitzung am 5. Juli 2013 orientieren könnten. Wie wir heute erfahren haben, hat der Umweltausschuss seine Beratung doch weit weg in den Herbst – Oktober – vertagt, also bis nach der Bundestagswahl. Die anderen drei Ausschüsse haben zwar getagt, die Beschlüsse sind jedoch vertraulich, so dass die Öffentlichkeit noch nicht erfahren kann was die Experten im Bundesrat letztendlich empfehlen.

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.02 EnEV 2014 auf Schleichweg? – Seite 2 von 3

Auf der Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates vom 5. Juli 2013 war das Thema "EnEV-Novelle" als Top 69 (Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung) ursprünglich vorgesehen. Als Ausgangspunkt der Diskussion sollte dabei der Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEV-Novelle vom 6. Februar 2013 dienen. Wie wir heute erfahren haben, sieht der aktuelle Stand folgendermaßen aus: Die EnEV-Novelle würde am 5. Juli in der Plenarsitzung des Bundesrates doch NICHT diskutiert werden, d.h. die zurzeit veröffentlichte Tagesordnung für diese Sitzung sei überholt. Sollte jedoch ein Bundesland bis spätestens Freitag diese Woche, dem 28. Juni 2013, einen Aufsetzungsantrag einreichen - das heißt verlangen, dass das Thema "EnEV-Novelle" mit auf die Tagesordnung aufgesetzt wird - könnte die Plenarsitzung am 5. Juli 2013 doch noch darüber debattieren und sogar zu einem Beschluss gelangen, obwohl der Umweltausschuss noch nicht darüber getagt hätte. Noch sei jedoch kein Antrag eines Bundeslandes eingegangen haben wir soeben von der Pressestelle des Bundesrates erfahren. Wie es aussieht, wird sich die EnEV-Novellierung also wieder verzögern.

Diskussion

EnEV-Novelle im Bundestag Im Bundestag war das Thema "EnEV" zwar während der Diskussion zur Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) auch im Gespräch. Auf der Suche nach Informationen zur EnEV-Novelle findet man auf den Webseiten des Bundestages nur die Bundesrats-Drucksache mit dem Kabinettsentwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle vom 8. Februar dieses Jahres (BundesratsDrucksache 113/13). An dieser Stelle ein Tipp für alle Leser, die sich selbst über die Fortschritte EnEV-Novellierung informieren wollen. Der Bundestag bietet mit Internet (www.bundestag.de)unter dem Menüpunkt "Dokumente" ein Dokumentation- und Informationssystem (DIB) an. Wenn man dieses anklickt kann man unter "Beratungsabläufe" eine einfache Suche starten, beispielsweise nach dem Wort "Energieeinsparverordnung". So findet man heute die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und die Antwort der Bundesregierung vom 13. März dieses Jahres (Bundestagsdrucksache 17/12705). Über diese Anfrage und die Antworten der Bundesregierung haben wir auch in dieser Broschüre berichtet.

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Ausblick

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.02 EnEV 2014 auf Schleichweg? – Seite 3 von 3

EnEV 2014 nach der Bundestagswahl Am Freitag, dem 28. Juni 2013, treffen sich die Mitglieder des Bundestages zum letzten Mal vor der Sommerpause in einer Plenarsitzung. Allerdings kann der Bundesrat alleine - zusammen mit der Bundesregierung - die EnEV novellieren. Könnte doch noch das Wunder passieren und wir erleben es, dass die EnEV 2014 noch vor der Bundestagswahl "fertig" sein wird?

Dokumente

www.bundesrat.de | www.bundestag.de | Drucksachen

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.01 Aushang Energieausweis – Seite 1 von 8

23. Juni 2013

EnEV 2014 bringt neue Chancen: Aushang-Energieausweis für Banken, Kaufhäuser, Kinos, usw. ausstellen Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Eine der Neuerungen der der EU-Gebäuderichtlinie von 2010 ist die Anforderung, dass auch in privatwirtschaftlichen, großflächigen, viel besuchten Gebäuden – wie Kaufhäuser, Banken, Theater, Kinos – künftig der jeweilige Energieausweis für das Publikum gut sichtbar aushängt. In Deutschland werden das novellierte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) und die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) die europäischen Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2010 in nationales Baurecht umsetzen. Es stellt sich die Frage, wie sich diese Forderung bezüglich des Aushangs des Energieausweises nach der kommenden EnEV 2014 gestalten wird und welche Auftrags-Chancen sich für Aussteller voraussichtlich eröffnen.

Themen

Überblick  EnEV 2009 und EU-Gebäuderichtlinie  EnEV 2014 Entwurf: Aushang-Energieausweis in großen, privatwirtschaftlichen Bauten  Welche Bauten sind von der neuen Aushangpflicht voraussichtlich betroffen?  Wen betrifft die Aushangpflicht für privatwirtschaftliche Gebäude?  Werden 'alte' Energieausweise für den Aushang voraussichtlich noch gelten?  Welche Energieausweis-Seiten müssten voraussichtlich ausgehängt werden?  Muss nur der Aushang-Energieausweis voraussichtlich neu erstellt werden?  Neue Auftrags-Chancen für Aussteller von Energieausweisen  Fazit  Dokumente

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Regelungen der

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.01 Aushang Energieausweis – Seite 2 von 8

EnEV 2009 und EU-Gebäuderichtlinie

aktuellen EnEV-Fassung EnEV 2009: Die aktuell geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) fordert in § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 3, dass die Eigentümer von vielbesuchten, öffentlichen Gebäuden jeweils einen Energieausweis gut sichtbar aushängen, wenn zahlreiche Bürger auf über 1 000 m² Nutzfläche öffentliche Dienstleistungen häufig wahrnehmen. Europäische Vorgaben: Die neu gefasste EU-Gebäuderichtlinie (englische Abkürzung „EPBD“) weitet die Aushangpflicht für Energieausweise erheblich aus: Auch Eigentümer von privatwirtschaftlichen Gebäude mit regem Publikumsverkehr (beispielsweise Hotels, Kinos, Banken, Kaufhäuser) sollen einen Energieausweis aushängen, wenn die genutzte Fläche 500 m² übersteigt. Allerdings schränkt die EU-Richtlinie diese Anforderung insoweit ein, als dass sie nur für die Fälle gelten soll, in denen für das Gebäude bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt - siehe EUGebäuderichtlinie 2010 Artikel 13 (Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz). Im dritten Absatz dieses Artikels zeigen sich auch die Bedenken, die mit diesem AushangEnergieausweis verbunden waren und sind: Die verpflichteten Gebäudeeigentümer oder -nutzer müssen die Modernisierungsempfehlungen, die dem Energieausweis im Bestand verpflichtend beilegen, dem Publikum nicht zeigen: "Dieser Artikel enthält keine Verpflichtung zum Aushang der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen."

Neue Aushangs-Pflicht

EnEV 2014 Entwurf: Aushang-Energieausweis in großen, privatwirtschaftlichen Bauten Der Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEV-Novelle vom 6. Februar 2013 regelt die neue Aushangs-Pflicht im vierten Absatz des § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen): „(3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.01 Aushang Energieausweis – Seite 3 von 8

Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden. (4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.“

Verpflichtete

Welche Bauten sind von der neuen Aushangpflicht voraussichtlich betroffen? Eigentümer oder Nutzer von privatwirtschaftlichen Gebäuden müssen demnach gemäß EnEV 2014 voraussichtlich einen Energieausweis für das Publikum gut sichtbar aushängen, wenn die folgenden Kriterien zutreffen:  Reger Publikumsverkehr auf mindestens 500 m² Nutzfläche: Was unter „Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr“ zu verstehen ist, erläutert der EnEV-Entwurf im § 2 (Begriffsbestimmungen) unter Nummer 16: Es sind „… öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen können sich insbesondere in öffentlichen oder privaten Einrichtungen befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt werden.“ Dieses könnte auf Kaufhäuser, Banken, Kinos, Theater, Kongresszentren, Flughäfen usw. zutreffen. Dabei muss nicht das gesamte Gebäude genutzt werden. Auch wenn nur teilweise - beispielsweise im Erdgeschoss - auf über 500 m² reger Publikumsverkehr herrscht, muss ein Energieausweis ausgehängt werden.  Ein gültiger Energieausweis liegt vor: Energieausweise für Gebäude gelten grundsätzlich zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Dieses Prinzip wird sich voraussichtlich auch mit der EnEV-Novelle nicht ändern, denn diese Zeitspanne wurde bereits von der ersten EUGebäuderichtlinie von 2003 vorgegeben. Die noch gültigen Energieausweise wären zu einem der folgenden Anlässe ausgestellt worden sein: 

Fertiggestellter Neubau: Nachdem das Gebäude fer-

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.01 Aushang Energieausweis – Seite 4 von 8

tig errichtet ist, muss der Bauherr bzw. Eigentümer sicherstellen, dass ihm ein Energieausweis ausgestellt wird aufgrund der tatsächlichen Eigenschaften des errichteten Gebäudes. Diese Anforderung gilt seit der ersten EnEV 2002 bis heute fort. 

Verkauf oder Neuvermietung im Bestand: Wer eine Wohnung, Haus oder sonstiges Gebäude teilweise oder ganz verkaufen oder neu vermieten will muss seinen potenziellen Kunden einen gültigen Energieausweis zeigen, spätestens wenn diese ihn verlangen. Diese Anforderung gilt seit der EnEV 2007, wobei die verschiedenen Energieausweise zeitlich gestaffelt eingeführt wurden.

Aushangpflicht erfüllen

Wen betrifft die Aushangpflicht für privatwirtschaftliche Gebäude?  Eigentümer: Wie auch bei öffentlichen Dienstleistungsgebäuden betrifft die Aushangpflicht für Energieausweise voraussichtlich zunächst den Eigentümer des Gebäudes.  Mieter und Pächter: Doch wenn der Eigentümer die Nutzfläche mit dem regen Publikumsverkehr nicht selbst nutzt sondern vermietet oder verpachtet hat, trifft die Aushangpflicht den Nutzer, bzw. den Mieter oder Pächter. Bei privatwirtschaftlich, gewerblich genutzten Gebäude gibt es häufig solche Fälle die beispielsweise die Verpachtung als Gaststätte. Damit der Aushang nicht an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Nutzers scheitert, muss dieser selbst dafür sorgen, dass er die Aushangpflicht erfüllt. Zu diesem Zweck muss der Eigentümer ihm den vorhandene Energieausweis oder eine Kopie davon übergeben. Dieses ist ein sehr wichtiger Aspekt, insbesondere bei bestehenden Miet- oder Pachtverträgen, die noch vor der Zeit des Energieausweises bei Verkauf oder Neuvermietung abgeschlossen wurden. Wenn der Gebäudeeigentümer inzwischen einen Energieausweis hat ausstellen lassen, war er laut bisher geltender EnEV 2007 oder EnEV 2009 nicht verpflichtet dem Mieter oder Pächter eine Kopie davon auszuhändigen.

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.01 Aushang Energieausweis – Seite 5 von 8

Geltende

Werden 'alte' Energieausweise für den Aushang vo-

Energieausweise

raussichtlich noch gelten? Wie das Zitat des EnEV-Entwurfs auch zeigt, können die verpflichteten Eigentümer oder Nutzer auch ältere Energieausweise im Gebäude aushängen, wenn deren zehnjährige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist. Wenn wir davon ausgehen, dass die EnEV 2014 beispielsweise – optimistisch gesehen - am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, dann wären alle Energieausweise, die am 2. Januar 2004 oder später ausgestellt wurden, noch gültig und die verpflichteten Eigentümer oder Nutzer müssten sie sofort aushängen. Diese Energieausweise könnten sein:  EnEV 2004: Energiebedarfsausweis für Neubau.  EnEV 2007: Energiebedarfsausweis für Neubau oder Energieausweis (Bedarf oder Verbrauch) für Baubestand.  EnEV 2009: Energiebedarfsausweis für Neubau oder Energieausweis (Bedarf oder Verbrauch) für Baubestand.

Aushang

Welche Energieausweis-Seiten müssten voraussichtlich ausgehängt werden? Welche Teile des Energieausweises müssten demnach die Verpflichteten in ihren Gebäuden zu Information des Publikums eigentlich aushängen? Wie aus dem oben wiedergegebenen Zitat aus dem EnEV-Entwurf auch hervorgeht, könnten folgende Teile des Energieausweises als Aushang dienen - klicken Sie auf die jeweiligen Erläuterungen und es öffnet sich eine Pdf-Datei im neuen Fenster: Energiebedarfsausweis:  Energieausweis nach dem Muster der Anlage 7 (Nichtwohngebäude) – Seiten 1 und 2 aushängen,  Energieausweis nach dem Muster der Anlage 8 (Aushang Energieausweis Bedarf) Energieverbrauchsausweis:  Energieausweis nach dem Muster der Anlage 7 (Nichtwohngebäude) – Seiten 1 und 3 aushängen,  Energieausweis nach Anlage 9 (Aushang Energieausweis Verbrauch).

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.01 Aushang Energieausweis – Seite 6 von 8

Energieausweis

Muss nur der Aushang-Energieausweis voraussicht-

ausstellen

lich neu erstellt werden? Nein, der Energieausweis muss nicht neu erstellt werden. Wie das Zitat aus der EnEV-Novelle zeigt, könnten die verpflichteten Gebäudeeigentümer oder -nutzer Teile des bereits bestehenden Energieausweises aushängen. Diese Frage ist dennoch berechtigt: Wer sich die Muster der EnEV für die Energieausweise für Nichtwohngebäude (Anlage 7) oder die Muster für die Aushang-Energieausweise (Anlage 8 – Energiebedarf / Anlagen 9 – Energieverbrauch) ansieht erkennt klar den Unterschied: Die Muster für die Aushangausweise fassen auf einer Seite alle Informationen zusammen, die für das Publikum wichtig sind. Es stellt sich demnach die Frage, ob es zulässig sein wird einen Aushang-Energieausweis zu erstellen aufgrund eines älteren, gültigen Energieausweises oder ob der Aushang-Ausweis ganz neu erstellt werden muss. Diese Problematik ist nicht neu: Bereits während der EnEV 2007 und EnEV 2009 konnten ältere Energieausweise als Aushang dienen. Aus diesem Grund hat sich auch die Projektgruppe EnEV der Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz mit diesem Thema befasst und im Dezember 2009 eine offizielle Auslegung zum „Aushang von Energieausweisen in Verbindung mit den Übergangsvorschriften“ veröffentlicht. Bei dieser Gelegenheit weisen wir auch ausdrücklich darauf hin, dass diese offiziellen Auslegungen nicht rechtsverbindlich sind. Sie sollen lediglich den Sachbearbeitern bei den Bauämtern und den Fachleuten als Orientierungshilfe dienen. In der oben erwähnten Auslegung antwortet die Projektgruppe EnEV auf die folgenden zwei Fragen aus dem Jahr 2009, die ein bestehendes Verwaltungsgebäude betreffen, für das der Bauantrag im Jahr 2005 gestellt wurde. Fragen: 1. Auf welcher Grundlage ist Aushangausweis zu erstellen? 2. Welcher Energieausweis darf in diesem Fall ausgehängt werden? Antworten: 1. Auf die erste Frage lautet die Antwort, dass der Energieausweis nach den Regeln derjenigen EnEV-Fassung berechnet wird, die zu der Zeit der Bauantragsstellung galt - in dem konkret angesprochenen Fall war es die EnEV 2004. 2. Auf die zweite Frage antwortet die Projektgruppe EnEV, dass der Energieausweis auch nach den aktuellen EnEV-Regeln be-

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.01 Aushang Energieausweis – Seite 7 von 8

rechnet werden kann. Es sei jedoch nicht zulässig die Berechnungsergebnisse nach einem früheren Recht, beispielsweise nach der EnEV 2004 in ein Ausweismuster nach der aktuellen EnEV-Fassung - beispielsweise der EnEV 2009 - zu übertragen. Wenn der Eigentümer ein Ausweismuster nach der aktuellen EnEV aushängen möchte (künftig wäre es analog die die EnEV 2014) müsste der Aussteller einen neuen Ausweis erstellen nach den Anforderungen und den Berechnungsmethoden der entsprechenden EnEV-Fassung (2009 oder künftig 2014).

Aufträge für Aushang-

Neue Chancen für Aussteller von Energieausweisen

Energieausweise Diese Problematik zeigt auch, dass der künftig gesteigerte Bedarf an Aushang-Energieausweisen einen neuen Markt für Energieausweis-Aussteller schafft. Der Entwurf für die EnEV-Novelle verpflichtet zwar keinen der betroffenen Gebäudeeigentümer einen neuen AushangEnergieausweis erstellen zu lassen, sondern eröffnet ihm die Möglichkeit, einzelne Teile eines bereits bestehenden Energieausweises auszuhängen. Wenn man sich jedoch - beispielsweise - die Energiebedarfsausweise nach EnEV 2004 ansieht und sie mit dem Muster für einen Aushang-Energieausweis nach EnEV 2009 oder nach dem Entwurf für die EnEV 2014 vergleicht, wird sich manch ein verpflichteter Gebäudeeigentümer doch überlegen, ob er nicht lieber gleich einen neuen Aushang-Energieausweis ausstellen lässt, weil er auch viel publikumswirksamer ist und auch das Image seines Dienstleistungsgebäudes betrifft. Mit diesen Argumenten könnten Aussteller bereits jetzt den voraussichtlich verpflichteten Gebäudeeigentümern anbieten, jeweils neue, aktuelle Aushang-Energieausweise (auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs) auszustellen gemäß dem Berechnungsregeln der EnEV 2009. Diesen Energieausweis könnten die Eigentümer oder Nutzer sofort aushängen sobald die EnEV 2014 in Kraft. Der Ausweis würde zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum gelten.

Fazit

Was den Aushang von Energieausweisen in großen, privatwirtschaftlichen Gebäuden mit regem Publikumsverkehr anbelangt, so werden nach EnEV 2014 voraussichtlich nur diejenigen Gebäudeeigentümer oder Nutzer verpflichtet werden, die bereits einen gültigen Energieausweis besitzen. Der Kabinettsentwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle erlaubt den Verpflichteten bestimmte Teile dieser Energieausweise auszuhängen.

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B8.01 Aushang Energieausweis – Seite 8 von 8

Nichtsdestotrotz, macht es für ausstellungsberechtigte Fachleute Sinn, ihren Kunden gegebenenfalls neue AushangEnergieausweise anzubieten, weil diese alle Informationen für das Publikum gut sichtbar auf einer einzigen Seite zusammenfassen und übersichtlich darstellen.

Dokumente

www.bundesrat.de | www.bundestag.de Bundesrat Drucksache 113/13 vom 8. Februar 2013 (Entwurf Bundesregierung für die EnEV-Novelle) EnEV 2009: Volltext und Praxishilfen www.enev-online.org

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B8.02 EnEV 2014 auf Schleichweg? – Seite 1 von 3

25. Juni 2013

EnEV 2014 auf dem Schleichweg? Aktueller Stand der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Nachdem das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) nun verabschiedet ist sollte sich der Bundesrat mit der Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) befassen. Parallel dazu melden sich fast täglich neue Stimmen aus Politik und Wirtschaft zu Wort, die den verschärften Energiestandard für Neubauten – wie es der Entwurf des Bundeskabinetts soweit vorsieht – kritisieren. Wie ist der aktuelle Stand der Fortschreibung der EnEV-Novelle? In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick.

Themen

Überblick  EnEV-Novelle im Bundesrat  EnEV-Novelle im Bundestag  Ausblick: EnEV 2014 nach der Bundestagswahl  Dokumente

Fachausschüsse

EnEV-Novelle im Bundesrat Letzte Woche sollten die zuständigen Fachausschüsse des Bundesrates in ihren Sitzungen auch über die Novelle der EnEV beraten. Es handelt sich dabei um den federführenden Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) sowie die Ausschüsse für Finanzen (Fz), Umwelt (U) und Wirtschaft (Wi). Es war vorgesehen, dass diese Ausschüsse ihre Empfehlungen ausarbeiten, an denen sich die Mitglieder des BundesratsPlenums in ihrer Sitzung am 5. Juli 2013 orientieren könnten. Wie wir heute erfahren haben, hat der Umweltausschuss seine Beratung doch weit weg in den Herbst – Oktober – vertagt, also bis nach der Bundestagswahl. Die anderen drei Ausschüsse haben zwar getagt, die Beschlüsse sind jedoch vertraulich, so dass die Öffentlichkeit noch nicht erfahren kann was die Experten im Bundesrat letztendlich empfehlen.

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Auf der Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates vom 5. Juli 2013 war das Thema "EnEV-Novelle" als Top 69 (Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung) ursprünglich vorgesehen. Als Ausgangspunkt der Diskussion sollte dabei der Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEV-Novelle vom 6. Februar 2013 dienen. Wie wir heute erfahren haben, sieht der aktuelle Stand folgendermaßen aus: Die EnEV-Novelle würde am 5. Juli in der Plenarsitzung des Bundesrates doch NICHT diskutiert werden, d.h. die zurzeit veröffentlichte Tagesordnung für diese Sitzung sei überholt. Sollte jedoch ein Bundesland bis spätestens Freitag diese Woche, dem 28. Juni 2013, einen Aufsetzungsantrag einreichen - das heißt verlangen, dass das Thema "EnEV-Novelle" mit auf die Tagesordnung aufgesetzt wird - könnte die Plenarsitzung am 5. Juli 2013 doch noch darüber debattieren und sogar zu einem Beschluss gelangen, obwohl der Umweltausschuss noch nicht darüber getagt hätte. Noch sei jedoch kein Antrag eines Bundeslandes eingegangen haben wir soeben von der Pressestelle des Bundesrates erfahren. Wie es aussieht, wird sich die EnEV-Novellierung also wieder verzögern.

Diskussion

EnEV-Novelle im Bundestag Im Bundestag war das Thema "EnEV" zwar während der Diskussion zur Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) auch im Gespräch. Auf der Suche nach Informationen zur EnEV-Novelle findet man auf den Webseiten des Bundestages nur die Bundesrats-Drucksache mit dem Kabinettsentwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle vom 8. Februar dieses Jahres (BundesratsDrucksache 113/13). An dieser Stelle ein Tipp für alle Leser, die sich selbst über die Fortschritte EnEV-Novellierung informieren wollen. Der Bundestag bietet mit Internet (www.bundestag.de)unter dem Menüpunkt "Dokumente" ein Dokumentation- und Informationssystem (DIB) an. Wenn man dieses anklickt kann man unter "Beratungsabläufe" eine einfache Suche starten, beispielsweise nach dem Wort "Energieeinsparverordnung". So findet man heute die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und die Antwort der Bundesregierung vom 13. März dieses Jahres (Bundestagsdrucksache 17/12705). Über diese Anfrage und die Antworten der Bundesregierung haben wir auch in dieser Broschüre berichtet.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Ausblick

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.02 EnEV 2014 auf Schleichweg? – Seite 3 von 3

EnEV 2014 nach der Bundestagswahl Am Freitag, dem 28. Juni 2013, treffen sich die Mitglieder des Bundestages zum letzten Mal vor der Sommerpause in einer Plenarsitzung. Allerdings kann der Bundesrat alleine - zusammen mit der Bundesregierung - die EnEV novellieren. Könnte doch noch das Wunder passieren und wir erleben es, dass die EnEV 2014 noch vor der Bundestagswahl "fertig" sein wird?

Dokumente

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.03 Bayern bringt EnEV-Diskussion – Seite 1 von 1

3. Juli 2013

Bayern sei Dank: EnEV-Novelle nun doch auf der Tagesordnung des Bundesrat-Plenums am 5. Juli 2013 Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Die Politik ist immer für eine Überraschung gut: Im letzten EnEVNewsletter berichteten wir noch, dass die Diskussion zur EnEVNovelle von der Tagesordnung des Bundesrats-Plenums gestrichen wurde. Nun hat der Freistaat Bayern durch einen Aufsetzungsantrag dafür gesorgt, dass das Thema wieder auf der Tagesordnung erscheint - zwar als Top 84 - sowie auch beantragt "eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen". Die zuständigen Fachausschüsse – mit Ausnahme des Umweltausschusses – haben inzwischen ihre "Hausaufgaben" gemacht und eine Empfehlung für die Plenarsitzung ausgearbeitet. Wird die EnEV-Novelle doch noch vor der Bundestagswahl verabschiedet?

Dokumente

www.bundesrat.de  Bundesrat Tagesordnung der 912. Plenarsitzung vom 5. Juli 2013 – Top 84, Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung  Bundesrats Drucksache 113/1/13 (Empfehlung Ausschüsse)  Bundesrat Drucksache 113/13 vom 8. Februar 2013 (Entwurf Bundesregierung für die EnEV-Novelle)

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.04 Übergang zur EnEV 2014 – Seite 1 von 4

13. Juli 2013

Übergang zur neuen EnEV-Fassung: Was sollten Fachleute, Bauherrn, Eigentümer und Verwalter von bestehenden Gebäuden wissen? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Wie jedes Mal, wenn die Bundesregierung die Energieeinsparverordnung (EnEV) ändert häufen sich die Anfragen von besorgten Bauherren und Eigentümern von Wohnungen, Häuser und sonstigen Immobilien. Was sollten Fachleute und Auftraggeber wissen zum Übergang zur neuen EnEV? Obwohl die EnEV-Novelle noch nicht ganz "fertig" ist haben wir für Sie die wichtigsten Aspekte aufgrund des Kabinetts-Entwurfes der Bundesregierung vom 6. Februar 2013 zusammengefasst.

Themen

Überblick  Was schreibt die EnEV zum Übergang vor?  Welche EnEV-Fassung gilt für Bauvorhaben?  Was gilt für Energieausweise und Aussteller?  Welche Länderaufgaben übernimmt das DIBt?  Wann tritt die neue EnEV 2014 in Kraft?  Dokumente

Vorschriften

Was schreibt die EnEV zum Übergang vor? Mit dem Übergang zur neuen EnEV-Novelle befasst sich der siebte Abschnitt des Entwurfes. Es umfasst folgende Paragraphen: Abschnitt 7 Schlussvorschriften  § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften  § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller  § 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik  § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

EnEV 2009 oder 2014

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.04 Übergang zur EnEV 2014 – Seite 2 von 4

Welche EnEV-Fassung gilt für Bauvorhaben? Das Prinzip ist das gleiche geblieben, wie wir es auch von bisherigen EnEV-Fassungen kennen:  Baugenehmigung oder -anzeige: Bei Bauvorhaben, die eine Baugenehmigung oder Bauanzeige erfordern, gilt diejenige Fassung der Energieeinsparverordnung, die an dem Tag in Kraft war als der Bauherr den Bauantrag einreichte oder die Bauanzeige erstattete.  Kenntnisgabe-Verfahren: Wenn ein Bauvorhaben zwar nicht einer Genehmigung bedarf jedoch die Bauordnung verlangt, dass der Bauherr es der Gemeinde zur Kenntnis bringt, gilt diejenige EnEV-Fassung für das Bauvorhaben, die an dem Tag in Kraft war, als der Bauherr das Vorhaben der Gemeinde zur Kenntnis brachte.  Genehmigungsfrei: Wer jedoch ein Bauvorhaben plant wofür er weder eine Genehmigung noch eine Anzeige benötigt und auch sonst kein Verfahren durchlaufen muss, ist der Tag maßgeblich an dem er tatsächlich mit der Bauausführung beginnt. Die EnEV-Fassung, die an diesem Tag in Kraft ist, gilt verbindlich für das gesamte Bauvorhaben.  Zeitliche Grenzfälle: Wenn ein Bauherr einen Bauantrag einreicht oder eine Bauanzeige erstattet bevor die neue EnEV 2014 in Kraft tritt, kann er verlangen, dass sein Gebäude unter die Anforderungen der neuen EnEV 2014 fällt, wenn die Baubehörde über seinen Bauantrag oder Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden hat. Neu ist folgende Regel im Kabinettsentwurf für die EnEV 2014:  Energieausweis für Neubauten nach EnEV 2009: Wenn nach Inkrafttreten der neuen EnEV 2014 ein Aussteller einen Energieausweis erstellt für einen fertig errichteten Neubau, der noch nach dem Standard der 'alten' EnEV 2009 gebaut wurde, dann muss er auf der ersten Seite des Energieausweises vermerken nach welcher EnEV-Fassung das Gebäude errichtet wurde. Dieses soll vermeiden, dass der Eindruck entsteht, wenn der Energieausweis nach Inkrafttreten der EnEV 2014 ausgestellt wurde auch das Gebäude automatisch nach diesem Standard errichtet wurde.

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Was gilt für Energieausweise und Aussteller?  Energiebedarfsausweis nach EnEV 2002 oder 2004: Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die noch nach der ersten EnEV 2002 oder EnEV 2004 ausgestellt wurden gelten 10 Jahre lang als Energieausweise im Bestand bei Verkauf und Neu-

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.04 Übergang zur EnEV 2014 – Seite 3 von 4

vermietung.  Energiepässe 2007: Dieses gilt auch für Energieausweise im Bestand, wie vor dem 1. Oktober 2007 gemäß dem EnEVEntwurf der Bundesregierung vom 25. April 2007 ausgestellt wurden, wie beispielsweise die dena-Energiepässe im Bestand. Alle anderen Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt wurden, können nur ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014 als Energieausweise im Bestand genutzt werden. Danach müssten die Eigentümer bei Bedarf neue Energieausweise ausstellen lassen.  Angaben in Immobilienanzeigen: Was die energetischen Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen anbelangt, räumt der Entwurf der EnEV-Novelle den Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor Inkrafttreten EnEV 1014 ausgestellt wurden, einen Sonderstatus ein und schreibt genau vor welche Angaben und welche Bezüge veröffentlicht werden. Das Bundesbauministerium könnte zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium auch Arbeitshilfen zu diesen Pflichtangaben bekannt machen.  Modernisierungs-Empfehlungen: Bei Energieausweisen im Bestand, die nach der EnEV 2007 oder EnEV 2009 ausgestellt wurden, müssen Vermieter oder Verkäufer ihren potenziellen Kunden auch die Modernisierungsempfehlungen zusammen mit den Energieausweis vorlegen.  Ausstellungs-Berechtigung: Für die Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen im Bestand hat sich nichts geändert im Vergleich zur EnEV 2009: Nach wie vor dürften auch die BAFA-anerkannten Vor-Ort-Berater, die vor dem 25. April 2007 bereits anerkannt und registriert wurden, Energieausweise für den Verkauf oder Neuvermietung im Wohnbestand ausstellen. Auch Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in Baustoffindustrie sowie Energieberater des Handwerks, die vor der 25. April 2007 bereits anerkannt oder eine entsprechende Weiterbildung begonnen hatten, dürfen lauf EnEV-Entwurf weiterhin die Energieausweise für den Verkauf oder Neuvermietung im Wohnbestand ausstellen.

Deutsches Institut für

Welche Länderaufgaben übernimmt das DIBt?

Bautechnik, Berlin Der Kabinettsentwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle regelt auch welche Aufgaben das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mit Sitz in Berlin, übergangsweise wahrnehmen soll, um die Bundesländer beim Vollzug der EnEV zu unterstützen. Höchstens sieben Jahre lang soll das DIBt die Rolle der bundesweiten Registrierstelle für Energieausweise und Inspektionsbe-

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.04 Übergang zur EnEV 2014 – Seite 4 von 4

richte für Klimaanlagen sowie für die Auswahl der Stichproben dienen. Wahrscheinlich wird die Empfehlung des Bauausschusses des Bundesrates auch mit aufgenommen, dass der Antrag auf Registrierung und die Übersendung der Unterlagen für die Kontrollen auf elektronischem Weg erfolgen soll: Über Online-Formulare sollen Aussteller von Energieausweisen und Inspektoren von Klimaanlagen jeweils eine Registrierungsnummer beantragen und per E-Mail sollen sie ihre eingescannten Unterlagen für die Kontrolle der Energieausweise und der Inspektionsberichte der Behörde jeweils zusenden.

Inkrafttreten

Wann tritt die neue EnEV 2014 in Kraft? Artikel 3 des Kabinetts-Entwurf schlägt zwei Stufen für das Inkrafttreten der Novelle vor: 1. Stufe: Nach ca. sechs Monaten – d. h. am ersten Tag des sechsten Monats nach der Verkündung der Verordnung – tritt die EnEV-Novelle in Kraft außer einer bestimmten neugefassten Anforderung im § 27 (Ordnungswidrigkeiten). Es handelt sich um die Pflicht in Immobilienanzeigen die Energiekennwerte von Gebäuden auch mit anzugeben: „Ordnungswidrig … handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig … nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind.“ 2. Stufe: Erst ca. ein Jahr nach dem Inkrafttreten soll auch die oben angegebene Bestimmung gelten - d. h. ab ersten Tag des 18. Monats nach der Verkündung der Verordnung. Begründet wurde diese Ausnahme mit dem Umstand, dass Verkäufer und Vermieter die Angaben aus ihren 'alten' Energieausweisen wohl nur mit Hilfe der ehemaligen Aussteller mühelos entnehmen könnten. Wenn die EnEV 2014 demnach bis Ende des Jahres tatsächlich verkündet wird, könnte sie im besten Fall ab Mitte des Jahres 2014 gelten und die genannte Ordnungswidrigkeit erst ab Mitte 2015. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Dokumente

www.bundesrat.de | www.bundestag.de | Entwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle: Bundesrat Drucksache 113/13 vom 8. Februar 2013

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.05 Empfehlungen Fachausschüsse – Seite 1 von 4

14. Juli 2013

EnEV 2014 - Novelle im Bundesrat: Was empfehlen die Fachausschüsse? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Zur EnEV-Novelle ist nun der Bundesrat "am Zug". Nachdem das Thema nun doch nicht in der Plenar-Sitzung am 5. Juli 2013 besprochen wurde, haben wir für Sie hier kurz zusammengefasst, was die einzelnen Fachausschüsse des Bundestages entweder bereits empfohlen haben oder - wie im Falle des Umwelt-Ausschusses - wohl vorschlagen könnten.

Themen

Überblick  Finanzausschuss: EnEV-Entwurf übernehmen  Umweltausschuss: Diskussion vertagt, Kritik zu erwarten  Bau- und Wirtschaftauschuss: empfehlen Änderungen  Wie geht es weiter mit der EnEV-Novelle?  Dokumente

Mit Novellen-Entwurf für

Finanzausschuss: EnEV-Entwurf übernehmen

EnEV 2014 einverstanden Der Mitglieder des Finanzausschuss haben dem BundesratsPlenum soweit empfohlen dem Kabinettsentwurf der Bundesregierung zur EnEV-Novelle unverändert zuzustimmen, gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes - siehe Bundesrats Drucksache 113/1/13. Hier ein Auszug aus dem entsprechenden Text des Grundgesetzes: „(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, … Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ….“. Das geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) ermächtigt die Bundesregierung, auch dass sie die Energieeinsparverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ändert. Mit anderen Worten: der Bundestag kann hier direkt kein Veto einlegen. Indirekt haben allerdings seit Mai dieses Jahres die überraschenden Bedenken der FDP-Fraktion im Bundestag zur Verschärfung

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.05 Empfehlungen Fachausschüsse – Seite 2 von 4

des Energiestandards für Neubauten sowie die daraus entsprungene Diskussion dazu geführt, dass der Novellierungsprozess des EnEG und dadurch auch der EnEV verzögert wurde.

Kritik an EnEG-Novelle

Umweltausschuss: vertagt, Kritik zu erwarten

nicht berücksichtigt Als bekannt wurde, dass er Umweltausschuss des Bundesrates seine Diskussion weit in den Herbst – nach der Bundestagswahl – vertagt hatte, wird wohl manch einer verstanden haben wieso die Ausschuss-Mitglieder keine große Lust hatten sich mit dem Thema "EnEV-Novelle" zu befassen: Ihren ausführlichen, kritischen Empfehlungen zur Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) war weder der Bundestag gefolgt, noch hatte der Bundesrat seine Schlüsselposition genutzt und den Vermittlungsausschuss aufgerufen. Folglich wurde die EnEG-Novelle verabschiedet, wie der Bundestag sie beschlossen hatte. In diesem Kontext macht es Sinn sich nochmals anzusehen, was der Umweltausschuss des Bundesrates zur EnEG-Novelle vorgeschlagen hatte: Der Umweltausschuss empfahl den Vermittlungsausschuss einzuberufen mit dem Ziel, das geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG) grundlegend zu überarbeiten und zwar aus folgenden Gründen:  Der vorgelegte Entwurf biete kaum ausreichende Antworten auf die enormen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen des Energieverbrauchs im Baubereich.  Die verschiedenen parallelen energiesparrechtlichen Vorschriften des Bundes - Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG) - würden die Akzeptanz und Transparenz der der Steigerung der Energieeffizienz erschweren und teilweise sogar ins Gegenteil verkehren. Die Bundesländer hätten dazu auch Vorschläge eingereicht, die jedoch von der Bundesregierung nicht berücksichtigt wurden.  Die neue Ermächtigung zur Kontrolle im Neubau-Bereich zur Überwachung der Einhaltung der Verordnungen würde die Bundesregierung in der Länderhoheit eingreifen. Auch wäre diese Regelung nicht von der EU-Richtlinie 2010 gefordert.  Elektrische Speicherheizsysteme sollten wieder außer Betrieb genommen werden wie es bisher der Fall war. Die vom Deutschen Bundestag gestrichene Verordnungsermächtigung solle demnach wieder aufgenommen werden.  Das geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG) solle für alle Gebäude (öffentliche und privatwirtschaftliche Neubauten) einen gemeinsamen Termin für die Definition der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergie-

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.05 Empfehlungen Fachausschüsse – Seite 3 von 4

gebäuden festlegen und zwar bis Ende nächsten Jahres, d.h. bis zum 31. Dez. 2014.  Das Verbot von elektrischen Speicherheizungen beizubehalten, weil sie keinen Beitrag zur Energiewende leisten würden durch Aufnahme von überschüssigem Wind- und Sonnenstrom.  Die neue Ermächtigung zur Neubau-Kontrolle durch die Länder gänzlich zu streichen, weil der Bund damit in die Kompetenzen der Länder eingreife, denn für den Vollzug der Energieeinsparverordnung seien Letztere nach wie vor verantwortlich. Deshalb lehnte der Umweltausschuss diese Ermächtigung vollständig ab und wies auch darauf hin, dass sie zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2010 nicht notwendig sei.

Vielfache Änderungen

Bau- u. Wirtschaftauschuss empfehlen Änderungen Hier einen Überblick zu den Änderungsempfehlungen des Bauund Wirtschaftsausschusses des Bundesrats:  NEUBAU:  Neubaustandard nur moderat verschärfen ab 1. Jan. 2016  Wärmeschutz der Gebäudehüllen für bestimmte Räume über 4 Meter (m) Höhe nicht verschärfen  Tageslichtabhängige Kontrolle im Referenzgebäude klären  Beim Endenergiebedarf solare Strahlungsenergie, Umgebungswärme und Umgebungskälte nicht berücksichtigen  BAUBESTAND:  Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen regeln  Berechnungsmethode für „unbillige Härtefälle“ festlegen  Für An- und Umbauten die EnEV-Nachweisführung ändern  Bei An- und Umbauten betroffene Außenbauteile sanieren  Bei Nachrüstpflichten der obersten Geschossdecke den Wärmeschutz nach Baunorm berechnen  Erlaubte Wärmeleitfähigkeit bei eingeblasenen Dämmschichten erhöhen  Niedrigeren Wärmeschutz für Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe oder Hebelmechanismus erlauben  ENERGIEAUSWEISE  Keine zusätzliche Kontrollpflicht der Länder bei Neubau  In Immobilienanzeigen die Energiekennwerte nicht auf die Wohnfläche beziehen

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.05 Empfehlungen Fachausschüsse – Seite 4 von 4

 KONTROLLE:  Registriernummer für Energieausweise und Inspektionsberichte online beantragen und Daten elektronisch senden  Bereits geprüfter Energieausweise nicht nochmals prüfen  Kontrolldaten von Energieausweisen zusätzlich auch zeitlich unbegrenzt und nicht personenbezogen auswerten  Die Bundesländer sollen erst ab März 2017 über ihre Kontroll-Erfahrungen berichten Einen ausführlichen Bericht zu diesen Änderungsvorschlägen finden Sie in unserem Kommentar: Auf dem Weg zur EnEV 2014: Was empfehlen die Fachausschüsse des Bundesrates?

Ausblick 2014

Wie geht es weiter mit der EnEV-Novelle? Die EnEV-Novelle wird zurzeit im Bundesrat diskutiert. Die nächste Plenarsitzung wäre am 20. September 2013. Weil jedoch der Umweltausschuss sich mit der EnEV-Novelle erst in seiner Sitzung vom 26. September 2013 damit befassen wird, kann das Bundesrats-Plenum sich erst in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2013 mit dem Thema befassen. Wie wir es von bisherigen Abläufen kennen, wird der Bundesrat der EnEV-Novelle höchstwahrscheinlich mit Maßgaben - das heißt mit bestimmten Änderungen - zustimmen. Danach ist wieder die Bundesregierung am Zug. Wenn sie den Bundesrats-Maßgaben folgt – wie sie es bisher bei jeder EnEV-Novelle getan hat - dauert es noch einige Wochen, bis die geänderte Verordnung redaktionell aufgearbeitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Wir gehen davon aus, dass es wieder eine Änderungsverordnung sein wird und wir werden in EnEV-online für Sie den Volltext als Html-Version veröffentlichen. In der aktuellen Kabinettsfassung des EnEV-Entwurfs von Anfang Februar dieses Jahres soll die Novelle ca. sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Im besten Fall würde die EnEV 2014 demnach noch bis Ende dieses Jahres verkündet und würde ab Mitte nächsten Jahres - tatsächlich als EnEV 2014 - gelten. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Dokumente

www.bundesrat.de | www.bundestag.de | Drucksachen Empfehlungen der Ausschüsse: Bundesrats Drucksache 113/1/13, vom 28. Juni 2013

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.06 Aktueller Stand und Ausblick – Seite 1 von 5

15. Juli 2013

Auf dem Weg zur EnEV 2014: Aktueller Stand, Tendenzen und Ausblick Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

In Sachen EnEV-Novelle ist der Ball zurzeit "im Feld" des Bundesrates. Bayern hatte zwar versucht in der Plenarsitzung am 5. Juli 2013 durch einen schnellen Schuss "Nägel mit Köpfen" zu machen, doch die Bundesrats-Mitglieder sind nicht darauf eingegangen, sondern haben den Entwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle zurück an die Fachausschüsse verwiesen. In diesem Beitrag erfahren Sie was die Bundesrats-Ausschüsse soweit zur EnEV-Novelle empfehlen, welche Tendenzen sich abzeichnen und wann wir mit der EnEV 2014 rechnen könnten.

Themen

Überblick  Bundesrats-Plenum verschiebt Debatte zur EnEV-Novelle  Was empfehlen die Ausschüsse zur EnEV-Novelle?  Welche EnEV-Tendenzen zeichnen sich ab?  Wann kommt die EnEV 2014 nun tatsächlich?  Dokumente

Auszug Sitzungsprotokoll

Bundesrats-Plenum verschiebt EnEV-Debatte Dazu der Auszug aus dem Protokoll der 912. Sitzung des Bundesrates - vom 5. Juli 2013: "Punkt 84: Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (Drucksache 113/13) Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Ausschussberatungen sind noch nicht abgeschlossen. Bayern hat jedoch beantragt, bereits heute in der Sache zu entscheiden. Wer ist für sofortige Sachentscheidung? Das ist eine Minderheit. Damit werden die Ausschussberatungen fortgesetzt. Die nächste Sitzung des Bundesrates berufe ich ein auf Frei-

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

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tag, den 20. September 2013, 9.30 Uhr. Ich wünsche Ihnen allen erholsame Sommerferien."

Bundesrats-

Was empfehlen die Ausschüsse zur EnEV-Novelle?

Fachausschüsse Folgende Fachausschüsse des Bundesrates sind involviert:  Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)  Wirtschaftsausschuss (Wi)  Finanzausschuss (Fi)  Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) Der Bau- und Wirtschaftsausschuss haben ihre Empfehlungen bereits ausgesprochen. Lesen Sie dazu unsere Übersicht: Was empfehlen die Fachausschüsse zur Novelle? Am auffälligsten ist es, dass sie empfehlen, den Energie-Standard im Neubau moderater und in einer einzigen Stufe ab 2016 zu verschärfen. Der Mitglieder des Finanzausschuss haben dem BundesratsPlenum soweit empfohlen dem Kabinettsentwurf der Bundesregierung zur EnEV-Novelle unverändert zuzustimmen, gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Umweltausschuss hat das Thema „EnEV-Novelle“ auf den Herbst vertagt. Wenn man sich die Empfehlungen dieses Ausschusses für die Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) ansieht kann man sehen in welche Richtung ihre Empfehlungen laufen könnten. Lesen Sie dazu unseren Kommentar: "Kritik am EnEG-Entwurf der Bundesregierung: Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen Änderungen des Entwurfs für die Novelle des Energieeinsparungsgesetzes".

Neubau-Standard

Welche EnEV-Tendenzen zeichnen sich ab?

in der Diskussion Als die FDP-Fraktion im April überraschenderweise die Diskussion zur Minderung der energetischen Verschärfungen im Neubau durch die EnEV 2014 begann, war für alle klar: die BundestagsWahl naht! Das konnte man auch an den verschiedenen Reaktionen der Vertreter der betroffenen Kreisen nachvollziehen und die Medien haben diese aufschäumende Debatten gerne verbreitetet. Nun wird sich nach der Bundestagswahl zeigen, ob die Verschärfung durch die EnEV-Novelle tatsächlich kommt oder nicht. Der federführende Bauausschuss des Bundesrates hat zusammen mit dem Wirtschaftsausschuss eine moderatere Verschärfung in einer Stufe ab 2016 empfohlen.

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

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Etliche neue Weichen hat das unlängst vom Bundestag beschlossene, novellierte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) gestellt, wie die Aufhebung des EnEV-Verbots für elektrische Speicherheizungen. Lesen Sie dazu unseren Kommentar: "EnEG 2013: Vergleich der vom Bundestag beschlossenen Fassung mit dem Kabinettsentwurf der Bundesregierung". Klar zeichnet sich auch ab, dass die kommenden Kontrollen der Energieausweise und Inspektionsberichte durch die Bundesländer dahingehend erweitert werden, dass die Daten – zwar nicht personenbezogen – jedoch viel umfassender ausgewertet werden, so dass die Länder sie auch für andere Statistiken und Übersichten nutzen könnten. Was auch unweigerlich - durch die EU Vorgaben der Gebäuderichtlinie von 2010 - sind die pflichtmäßigen Angaben der Energiekennwerte von Gebäude in kommerziellen Immobilien Anzeigen. Welche Ausnahmeregeln und welche Übergangsfristen dabei gelten werden, wird die endgültige EnEV-Novelle bestimmen. Soweit zeichnete sich die Tendenz ab, dass erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle diese Pflicht greifen sollte. Genauso sicher kommt auch die Bestimmung, dass Energieausweise künftig nicht nur in großen öffentlichen Dienstleistungsgebäuden aushängen müssen sondern auch in privatwirtschaftlichen Gebäuden mit regem Publikumsverkehr - wie Kinos, Theater, Kongressgebäude, Hotels, usw.. Auch hier wird es wiederum eine Rolle spielen in welchem Fall tatsächlich ein Energieausweis ausgehängt wird, welche bestehenden Energieausweise auch als Aushang-Energieausweis gelten und wie sinnvoll es sein wird einen speziellen Ausweis-Energieausweis trotzdem ausstellen zu lassen. Bedingt durch die Anforderung der EU-Richtlinie 2010 werden Aussteller von Energieausweisen und Inspektoren von Klimaanlagen künftig höchstwahrscheinlich übers Internet jeweils online eine Registrierungsnummer beantragen. Diese wird es den Sachbearbeitern in den Bauämtern oder die anderen zuständigen Stellen ermöglichen, dass sie die Stichproben für die künftigen Kontrollen auswählen. Inwieweit es bei dem vielumstrittenen "EnEV-easy" Ansatz bleibt wird sich auch in den nächsten Monaten zeigen. Trotz aller Kritik aus den betroffenen Kreisen wird diese Methode höchstwahrscheinlich auch beibehalten. In dem Entwurf des Bundeskabinetts sind die ganzen Muster-Ausstattungs-Tabellen zwar nicht mehr in der Anlage zur EnEV untergebracht sondern sollen durch Bekanntmachungen des Bundesbauministeriums veröffentlicht werden.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Weitere Verzögerung

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.06 Aktueller Stand und Ausblick – Seite 4 von 5

Wann kommt die EnEV 2014 nun tatsächlich? Es wird höchstwahrscheinlich das Jahr 2014 sein - doch wohl nicht ab Anfang des Jahres. Wenn wir bedenken, wie lange über die "EnEV 2012" gesprochen wurde ist es nun an der Zeit, dass tatsächlich bald eine EnEV-Novelle verbindlich kommt. Ganz zu schweigen von den Fristen, die die EU-Gebäuderichtlinien setzt und die längst verstrichen sind. Eine Übersicht finden Sie in EnEV-online unter: Neue EU Gebäuderichtlinie seit 8. Juli 2010 in Kraft: Welche Fristen müssen die Mitgliedsstaaten einhalten? Inzwischen ist auch der EU-Kommission der "Geduldsfaden gerissen"! Sie hat Portugal bereits vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt, weil seine Regierung die EUGebäuderichtlinie 2010 nicht vollständig umgesetzt hat. Die EUKommission schlägt vor, ein tägliches Zwangsgeld von 25.273,60 Euro zu verhängen angesichts der Dauer und der Schwere des Verstoßes. Wenn der Europäische Gerichtshof dieses bestätigt, muss Portugal diese Strafe vom Datum der Verkündung des Urteils bis zum Abschluss der Umsetzung zahlen. Der Gerichtshof entscheidet auch über die endgültige Höhe des Zwangsgeldes. Quelle: Europa: Vertragsverletzungsverfahren im Juni: wichtigste Beschlüsse Wie die Bundesarchitektenkammer (BAK) in ihrem "Bericht aus Brüssel" in der Ausgabe 3/2013 berichtet, könnte Deutschland auch - sogar bis Ende dieses Jahres - mit einer Klage rechnen. Deutschland und sechs weitere Mitgliedsländer erhielten am 20. Juni 2013 eine Rüge von der EU-Kommission, weil sie die EUGebäuderichtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt haben. Die EnEV-Novelle wird zurzeit im Bundesrat diskutiert. Die nächste Plenarsitzung wäre am 20. September 2013. Weil jedoch der Umweltausschuss sich mit der EnEV-Novelle erst in seiner Sitzung vom 26. September 2013 damit befassen wird, kann das Bundesrats-Plenum sich erst in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2013 mit dem Thema befassen. Wie wir es von bisherigen Abläufen kennen, wird der Bundesrat der EnEV-Novelle höchstwahrscheinlich mit Maßgaben - das heißt mit bestimmten Änderungen - zustimmen. Danach ist wieder die Bundesregierung am Zug. Wenn sie den Bundesrats-Maßgaben folgt – wie sie es bisher bei jeder EnEV-Novelle getan hat - dauert es noch einige Wochen, bis die geänderte Verordnung redaktionell aufgearbeitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Wir gehen davon aus, dass es wieder eine Änderungsverordnung sein wird und wir werden in EnEV-online für Sie den Volltext als Html-Version veröffentlichen, damit Sie damit arbei-

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B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

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ten können. In der aktuellen Kabinettsfassung des EnEV-Entwurfs von Anfang Februar dieses Jahres soll die Novelle ca. sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Im besten Fall würde die EnEV 2014 demnach noch bis Ende dieses Jahres verkündet und würde ab Mitte nächsten Jahres - tatsächlich als EnEV 2014 - gelten. Was Sie und Ihre Kunden für die Übergangszeit zur neunen EnEVFassung wissen sollten haben wir in unserem Beitrag zusammengefasst: "Übergang zur neuen EnEV-Fassung: Was sollten Fachleute, Bauherrn, Eigentümer und Verwalter von bestehenden Gebäuden wissen?" Wir halten Sie wie immer auf dem Laufenden!

Dokumente

www.bundestag.de | www.bundesrat.de | Drucksachen

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Parteien

CDU CSU

SPD

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

Wie stehen Sie zum Entwurf der Bundesregierung für die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV)?

B8.07 17.09.2013 - Bundestagswahl: Antworten der Parteien auf Fragen zu Energie-Themen – Seite 1 von 5

Wie sehen Sie die Anforderungen im Baubestand für die nächsten 10 Jahre?

Welche Möglichkeiten sehen Sie die parallelen Energie-Regelungen für Gebäude (EnEV und Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz EEWärmeG) in naher Zukunft zusammenzuführen?

Beim Thema Energieeffizienz setzen sich CDU und CSU für eine Aufhebung der Blockade der energetischen Gebäudesanierung im Bundesrat sowie für eine schnelle Novellierung der Energieeinsparverordnung ein. Durch Wärmedämmung und die Modernisierung von Heizungsanlagen kann viel Energie eingespart werden. Dennoch dürfen Hauseigentümer nicht zu Sanierungsmaßnahmen an bereits bestehenden Gebäuden gezwungen werden. Hausbesitzer sollen auch in Zukunft, gemäß den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Technologieoffenheit entscheiden können, welche Sanierungsmaßnahmen sie wie angehen wollen. Daher gibt es auch in Zukunft mit uns keinen Zwang zur Gebäudesanierung. Hauseigentümer und Investoren sollen mit der Energieeinsparverordnung klare Vorgaben bekommen, die Planungssicherheit gewährleisten.

Mit dem Energiekonzept 2010 hat die unionsgeführte Bundesregierung den Weg für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energiewende beschrieben. Da rund 40 Prozent der Energie im Gebäudesektor verbraucht wird, kommt diesem Bereich eine Schlüsselstellung für die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele zu. Durch fachgerechtes Sanieren und moderne Gebäudetechnik können langfristig bis zu 80 Prozent des Energiebedarfs eingespart werden. Dieses Potenzial gilt es zu erschließen. Ziel von CDU und CSU ist es daher, den Wärmebedarf des Gebäudebestandes bis 2020 um 20 Pro-zent zu senken. Alle Neubauten sollen ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet wer-den. Für Neubauten, die von Behörden genutzt werden und im Eigentum von Behörden stehen, soll diese Verpflichtung bereits zwei Jahre früher wirksam werden. Bis 2050 streben wir einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand an.

CDU und CSU setzten sich grundsätzlich für Bürokratieabbau und eine Harmonisierung der gesetzlichen Regelungen ein. Allerdings haben die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz unterschiedliche Zielrichtungen: Zum einen sollen Energieeffizienz und Energieeinsparung vorangebracht werden, zum anderen soll der Energiebedarf überwiegend durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Bis 2020 wollen CDU und CSU eine Reduzierung des Heizwärmebedarfs um 20 Prozent erreichen und gleichzeitig den Anteil Erneuerbarer Energien am Wärme- und Kälteverbrauch auf 14 Pro-zent steigern.

Die SPD hat der Novelle zum Energieeinspargesetz im Deutschen Bundestag nicht zugestimmt. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) wird derzeit im Bundesrat beraten und den Bundestag formal nicht erreichen. Es ist daher zunächst abzuwarten, welche Ergebnisse die Beratungen im Bundesrat ergeben. Soweit sich Abweichungen am Entwurf ergeben, wird die Bundesregierung ggf. in neuer Zusammensetzung darüber entscheiden, inwieweit die vom Bundesrat verlangten Änderungen ausreichend sind oder weitere Änderungen erforderlich werden.

Die SPD verfolgt das Ziel, Energieeffizienz zu einer prioritären Aufgabe zu machen. Konkret wollen wir die Energieproduktivität deutlich steigern und bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 verdoppeln. Dazu muss insbesondere auch der Gebäudesektor aufgrund seines hohen Anteils am gesamtgesellschaftlichen Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser beitragen. Dazu soll u.a. auch das Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau verstetigt und ein stärker quartierbezogener Ansatz bei der energetischen Gebäudesanierung verfolgt werden.

Derzeit sind Ersatzmaßnahmen nach der EnEV möglich, um Nutzungspflichten nach dem Erneuerbaren-Energien-WärmeGesetz (EEWärmeG) zu vermeiden. Die Koalition aus CDU/CSU und FDP hat neben ihren anderen Verfehlungen auch die bereits für die vergangenen Jahre geforderte Novelle dieses Gesetzes nicht zuwege gebracht. Daher wird das EEWärmeG in der nächsten Legislaturperiode entsprechend überprüft werden. Dabei ist auch auf das Verhältnis zu Effizienzsteigerungen nach der EnEV als Ersatz zur Nutzung von erneuerbaren Energien für Wärmezwecke zu überprüfen. Dies kann aber erst erfolgen, nachdem der EnEV-Entwurf im Bundesrat abschließend behandelt worden ist. Insofern kann es zum künftigen Verhältnis beider Instrumente zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Aussagen geben. Wir verweisen allerdings noch einmal auf das Ziel der Verdopplung der Energieproduktivität. Sowohl

CDU und CSU wollen den Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz intensiv auswerten, um dann geeignete Maßnahmen zum verstärken Einsatz Erneuerbarer Energien im Wärmesektor auf den Weg zu bringen. Eine Harmonisierung der angesprochenen Regelungen ist anzustreben.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Parteien

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

Wie stehen Sie zum Entwurf der Bundesregierung für die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV)?

B8.07 17.09.2013 - Bundestagswahl: Antworten der Parteien auf Fragen zu Energie-Themen – Seite 2 von 5

Wie sehen Sie die Anforderungen im Baubestand für die nächsten 10 Jahre?

Welche Möglichkeiten sehen Sie die parallelen Energie-Regelungen für Gebäude (EnEV und Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz EEWärmeG) in naher Zukunft zusammenzuführen? EnEV wie EEWärmeG müssen dazu entsprechend einen wirksamen Beitrag leisten.

FDP

Die am 6.2.2013 im Kabinett verabschiedete EnEV-Novelle sieht vor, die energetischen Anforderungen für den Neubaubereich um insgesamt 25 % in zwei Stufen bis 2016 zu verschärfen. Die FDP hält diese Anforderungen für überzogen. Insbesondere sprechen wir uns für eine maßvolle, dem Wirtschaftlichkeits-gebot entsprechende Erhöhung in nur einer Stufe aus.

Die schwarz-gelbe Bundesregierung weist in ihrem Energiekonzept dem Gebäudebestand den zentralen Schlüssel zur Modernisierung der Energieversorgung und zum Erreichen der Klimaschutzziele zu. Die Ziele hat sie klar formuliert: Ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050; die Reduzierung des Wärmebedarfs um 20 Prozent bis 2020 sowie die Minderung des Primärenergiebedarfs von 80 Wenn sich die Anforderungen zu stark erhöhen, schlägt sich Prozent bis 2050. Die Erreichung dieser Ziele setzt eine das auf die Mieten nieder. Bei Neubauten kann das schnell 5 Verdoppelung der energetischen Sanierungsrate für Prozent oder mehr Baukostensteigerung ausmachen. Gerade Gebäude von derzeit jährlich ca. ein auf zwei Prozent voraus. Für die FDP gilt dabei ganz klar das Prinzip: "Anreiz statt für den notwendigen Geschosswohnungsneubau in Zwang". Zwangssanierungen im Gebäudebereich lehnen wir Ballungsräumen entstehen damit ungünstige ab. Wir setzen vielmehr auf die Freiwilligkeit zur Rahmenbedingungen und letztlich droht eine politisch wohl energetischen Sanierung und setzen Anreize für solche kaum gewollte Mietenverteuerung. Gleichermaßen Investitionen. Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm wird erschweren diese Kostensteigerungen den in den Jahren 2013 und 2014 mit jeweils 1,8 Milliarden Euro Wohneigentumserwerb, insbesondere bei Einfamilienhäusern. Da die EnEV vom Bundesrat noch nicht ausgestattet und darüber hinaus stehen weitere KfWProgramme für energetische Sanierungen zur Verfügung. Wir beschlossen wurde, bestehen noch Chancen für eine werden uns erneut für ein Gesetz zur steuerlichen Änderung des Entwurfs. Aller-dings setzt dies vor allem ein Abschreibung energetischer Sanierungsmaßnahmen im Nachgeben des Bundesumweltministers voraus. Gebäudebestand einsetzen, da der rot-grüne Bundesrat ein solches Gesetz in der 17. Legislaturperiode verhindert hat. Die jetzige Bundesregierung unterstützt die freiwillige energetische Gebäudesanierung ferner mit der Vor-OrtEnergieberatung (die für einkommensschwache Haushalte kostenlos ist), mit dem Marktanreizprogramm sowie dem KfW-Programm "Energetische Stadtsanierung".

Nach unserer Überzeugung können die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nur dann erfüllt werden, wenn die Lösungswege technologieoffen bleiben. In den meisten Fällen gilt es, eine höhere Qualität der Gebäudehülle (Dämmung) mit einer primärenergetisch effizienten Anlagen-technik, u. a. durch Nutzung erneuerbarer Energien, zu kombinieren. Bei der Überarbeitung des Erneuer-baren-Wärmegesetzes in der nächsten Legislaturperiode werden auch Möglichkeiten zur Verknüpfung mit der EnEV zu prüfen sein. Konsequenterweise muss nach Auffassung der FDP hierzu letztlich der Emissionshandel das Mittel der Wahl sein. Deshalb legen wir beim Klimaschutz ein hohes Gewicht auf dieses Instrument und wollen den EU-Emissionshandel längerfristig auch auf den Wärmesektor ausweiten. Ansatzpunkt soll dort die oberste Handelsebene von Brennstoffen sein. Steuern, die ihre ökologische Lenkungswirkung verlieren, können im Gegenzug gesenkt oder abgeschafft werden. Ein Zwischenschritt könnte eine Reform des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes mit einer klaren Perspektive für die Eigentümer und das Handwerk sein: Wir wollen ein Mengenmodell einführen, das die Großhändler von Öl und Gas verpflichtet, einen bestimmten Anteil erneuerbarer Wärme auf den Markt zu bringen. Diese Vorgabe können sie durch Biogaseinspeisung selbst erbringen. Alternativ können sie Nachweise über Wärmemengen von zertifizierten Anlagen anderer Technologien ankaufen.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Parteien

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

Wie stehen Sie zum Entwurf der Bundesregierung für die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV)?

BÜNDNIS 90 Die von der schwarz-gelben Bundesregierung getroffenen / DIE Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im GRÜNEN Gebäudebereich sind nicht ausreichend. So gibt es Berechnungen nach denen eine Lücke von bis zu 9 Milliarden Euro zwischen den formulierten Zielen und den real existierenden Instrumenten entstehend wird, wenn wir die Instrumente nicht anpassen.

B8.07 17.09.2013 - Bundestagswahl: Antworten der Parteien auf Fragen zu Energie-Themen – Seite 3 von 5

Wie sehen Sie die Anforderungen im Baubestand für die nächsten 10 Jahre?

Um Planungssicherheit zu gewährleisten sollte jetzt festgelegt werden, wie die Standards und Anforderungen sich bis 2020 entwickeln werden. Dabei ist nach Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie das volkswirtschaftlich kosteneffizienteste Niveau der Sanierung in den Mittelpunkt zu stellen. Nach Berechnungen der Bundesregierung liegt dieses schon heute für unsanierte Altbauten in etwa auf dem Wir treten für eine maßvolle Erhöhung der Anforderungen an Niveau eines KfW-70-Hauses (7-Liter-Haus). Dieses Niveau sollte bei Komplett-Sanierungen ab dem Jahr 2020 Neubauten und Sanierungen ein, die das Gebot der angestrebt werden, und sich bis dahin schrittweise und Wirtschaftlichkeit einhält. Diese sollten sich am volkswirtschaftlich kosteneffizientesten Niveau angesichts der planbar erhöhen. Denn hier ist die Energieeinsparung pro Kilowattstunde am günstigsten. Individuelle Ausnahmen für Klimaziele bis 2050 orientieren, baukulturelle Erfordernisse baukulturell besonders wertvolle und denkmalgeschützte berücksichtigen und für den/die EigentümerIn wirtschaftlich sein. Außerdem sollten Ausnahmen abgeschmolzen werden Bauten sind dabei beizubehalten. Diese Anforderungen müssen Teil einer Gesamtstrategie (s.o.) sein, damit die und die Streichung des schrittweisen Maßnahmen auch für Menschen mit geringen Einkommen Außerbetriebnahmegebots von veralteten bezahlbar bleiben, und durch erfolgreiche Energieeinsparung Nachtspeicherheizungen zurück genommen werden. refinanziert werden können. So können wir die Diese Maßnahmen müssen in eine Gesamtstrategie aus Sanierungsquote sozial verträglich und wirtschaftlich auf die zielgruppengerechter und verlässlicher Förderung, besserer nötigen 3 Prozent im Jahr erhöhen und die Klimaziele und verbraucherfreundlicherer Information und Beratung erreichen. sowie sozialpolitischer Flankierung eingebettet sein. Die Förderung wollen wir durch den Abbau umweltschädlicher Subventionen finanzieren und dafür einen grünen Energiesparfonds einrichten. Die Programme richten wir stärker auf Quartierssanierung und die Bedarfe einkommensschwacher Haushalte aus. So werden die Energiewende im Gebäudebereich bezahlbar, die Klimaziele erreicht, die Konjunktur angeschoben und Arbeitsplätze entstehen.

Welche Möglichkeiten sehen Sie die parallelen Energie-Regelungen für Gebäude (EnEV und Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz EEWärmeG) in naher Zukunft zusammenzuführen? Wir setzen uns für eine bessere Verzahnung der EnEV mit bestehenden Gesetzen wie dem Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG) und dem Effizienzgesetz ein. Denn idealerweise sollten Effizienzmaßnahmen und Maßnahmen zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung kombiniert und sinnvoll aufeinander abgestimmt werden.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Parteien

ÖDP

PIRATENPARTEI

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

Wie stehen Sie zum Entwurf der Bundesregierung für die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV)?

B8.07 17.09.2013 - Bundestagswahl: Antworten der Parteien auf Fragen zu Energie-Themen – Seite 4 von 5

Wie sehen Sie die Anforderungen im Baubestand für die nächsten 10 Jahre?

Die von Bayern im Bundesrat ausgebremste EnEV-Novelle bedeutete eigentlich eine zu moderate Verschärfung der Energie-Mindeststandards, da sie weit hinter dem heutigen Stand des technisch Möglichen und auch schon oft Realisierten zurückbleibt. Eine sofortige Verschärfung der Energie-Mindeststandards um 30% wäre angemessener.

Da der Gebäudebestand jedes Jahr nur um 1% durch Neubauten wächst, kommt der Energetischen Sanierung des Bestands entscheidende Bedeutung zu. Deshalb sind gerade hier schärfere Energie-Mindeststandards notwendig. Diese dürfen aber nicht dazu führen, dass dann Gebäude abgerissen werden.

Die ausschließliche Fokussierung auf den Wärmeenergiebedarf, wie ihn die Gesetzgebung momentan praktiziert, ist nicht zielführend. Diese sollte durch eine ganzheitliche Betrachtung der Ökobilanz von der Herstellung der Baumaterialien bis zum Abbruch des Gebäudes abgelöst werden.

Die ausschließliche Fokussierung auf den Wärmeenergiebedarf, wie ihn die Gesetzgebung momentan praktiziert, ist nicht zielführend. Diese sollte durch eine ganzheitliche Betrachtung der Ökobilanz von der Herstellung der Baumaterialien bis zum Abbruch des Gebäudes abgelöst werden.

Die EnEV bezieht sich auf Gebäudeenergie im Wohn- und Nichtwohnbereich. Wir reden also primär über Wärme und nur am Rande über Strom. Wir haben dazu keinen Beschluss der Partei. In Anlehnung an unsere grundsätzlichen Werte wie Freiheit und Solidarität, bzw. Rationalität bei der Findung politischer Beschlüsse können wir nur die Feststellung treffen, dass die bisherigen Versionen der EnEV und ihrer Vorgängerinnen das gesetzte Ziel nicht erreichen konnten. Effizienzsteigerung und Energiereduktion bei Gebäuden werden trotz der gestiegenen Vorgaben und der staatlichen Förderprogramme noch immer nicht so konsequent ausgebaut, als dass das Ziel einer Optimierung von 2 % des Gebäudebestandes seit 2000 auch nur annähernd erreicht wurde. Wer den aktuellen Entwurf der EnEV, der eigentlich bereits in 2011 als EnEV2012 hätte fertiggestellt und verabschiedet sein müssen, liest, stellt fest, dass dieser im Wesentlichen eine Verschärfung der Grenzwerte zum Inhalt hat. Daneben schafft er Privilegien für bestimmte Berufsgruppen an Stelle fortlaufend zu erneuernder Qualifikation für die Energieberater. Die Historie zeigt aber deutlich, dass die sowohl Methode der regelmäßigen

Die Piratenpartei will eine Energieversorgung die dezentral, nachhaltig, umweltverträglich, ressourcenschonend, partizipativ und sozial ausgewogen ist. Daran sollten sich Anforderungen messen lassen können.

Welche Möglichkeiten sehen Sie die parallelen Energie-Regelungen für Gebäude (EnEV und Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz EEWärmeG) in naher Zukunft zusammenzuführen? Der Wärmeenergiebedarf und die Erzeugung von Energie sind zwei unterschiedliche Themen, die meiner Meinung nach auch weiterhin unterschiedlich behandelt werden sollten. Die Haustechnik ist schnell ausgetauscht, das Gebäude selbst sollte aber viele Jahrzehnte (nach Möglichkeit sogar Jahrhunderte) stehen bleiben.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

Parteien

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

Wie stehen Sie zum Entwurf der Bundesregierung für die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV)?

Grenzwertschärfung ( Wärmeschutzverordnungen ab 1977, EnEV2002, EnEV2007, EnEV2009), als auch die immer höher steigenden Anforderungen an die Qualifikation der Energieberater, das Gesamtergebnis nicht verbessern konnten. Deshalb wäre die Position der Piraten dazu mit Sicherheit: Wir stellen den Wert dieses Entwurfs erst mal in frage und wollen dazu einen transparenten, offenen Dialog.

B8.07 17.09.2013 - Bundestagswahl: Antworten der Parteien auf Fragen zu Energie-Themen – Seite 5 von 5

Wie sehen Sie die Anforderungen im Baubestand für die nächsten 10 Jahre?

Welche Möglichkeiten sehen Sie die parallelen Energie-Regelungen für Gebäude (EnEV und Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz EEWärmeG) in naher Zukunft zusammenzuführen?

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.09 Aktueller Stand und weitere Schritte – Seite 1 von 5

15. Oktober 2013

Welche Maßgaben fordert der Bundesrat? Wie lauten die weiteren Schritte zur Novelle? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de Foto: Die Mitglieder des Bundesrates während einer Abstimmung. © Foto: Bundesrat / Frank Bräuer

Kurzinfo

Wer heute baut, anbaut oder saniert muss auch die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) berücksichtigen. Zwar gilt die EnEV bundesweit, doch die praktische Umsetzung verantworten die Bundesländer. Diese sprechen über den Bundesrat ein entscheidendes Wort zur EnEV-Novelle. Am letzten Freitag haben sie diese Chance ausgiebig wahrgenommen: Sie stimmten der kommenden EnEV 2014 zwar zu, jedoch nur mit einer ganzen Reihe von verbindlichen Änderungen zum Entwurf der Bundesregierung. Jetzt muss das Bundeskabinett als nächstes entscheiden, ob es den Maßgaben zustimmt oder das Novellierungsverfahren erneut aufrollt: Zurück auf LOS!

EnEV 2014: Welche Änderungen verlangt der Bundesrat? Maßgaben des Bundesrates

Die folgenden verbindlichen Maßgaben des Bundesrates bezieht sich auf den Entwurf der Entwurf der Bundesregierung für die EnEV 2014 (Bundesrats-Drucksache 113/13):

1. EnEV und EEWärmeG zusammenführen Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG) im Rahmen der Festlegung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zusammenführen. (§ 1 (1))

2. Ertrag von Windenergieanlagen korrekt berechnen Anwendung der Berichtigung zur DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden), Teil 9, Ausgabe Mai 2013 explizit angeben. (§ 5 (2))

3. Bei großflächiger Erweiterung Bewertungskriterien ändern Die Anforderungen bei großen Anbauten oder Ausbauten im Baubestand sollen davon abhängen ob der Eigentümer bei dieser Gelegenheit auch einen neuen Wärmerzeuger einbaut. Wenn die hinzugekommene Nutzfläche 50 Quadratmeter übersteigt, auch den sommerlichen Wärmeschutz nachweisen. (§ 9 (4) (5))

4. Anforderungen an betroffene Außenbauteile im Bestand

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.09 Aktueller Stand und weitere Schritte – Seite 2 von 5

Wer einen Altbau erweitert oder ausbaut soll die EnEVAnforderungen für alle betroffenen Außenbauteile erfüllen, die den neuen Anbau oder Ausbau umgeben. (§ 9 (4) (5))

5. Bestimmte alte Heizkessel nicht mehr betreiben Heizkessel, die bis Ende 1984 eingebaut oder aufgestellt wurden ab 2015 nicht mehr betreiben. Heizkessel im Jahr 1985 oder später eingebaut oder aufgestellt wurden nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die bereits bestehende Austauschpflicht für Heizungen, vor dem 1. Oktober 1978 aufgestellt soll weiterhin bestehen. (§ 10 (1))

6. Decken-Dämmpflicht nach Norm-Wärmeschutz bemessen Als Kriterium soll der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2, Ausgabe Februar 2013 gelten. Zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum gegebenenfalls bis Ende 2015 dämmen, maximaler U-Wert 0,24 Watt/(m²K). Alternativ, darüber liegende Dach entsprechend dämmen. (§ 10 (3))

7. Angaben im Energieausweis für Wohngebäude anpassen Endenergiebedarf im Bedarfs-Energieausweis angegeben wie in geändertem Muster in Anlage 6 angezeigt. Bei Energieverbrauchsausweisen den Energieverbrauchskennwert angeben. Wenn Warmwasser nicht enthalten ist Pauschale von 20 kWh pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche addieren. Im Energieausweis Energiekennwerte nicht auch bezogen auf die Wohnfläche angeben. (§ 16a (1), § 29 (2), Anlage 6, Seite 2)

8. In kommerziellen Anzeigen Energie-Angaben anpassen Für Wohngebäude auch das im Energieausweis angegebene Baujahr verpflichtend mit veröffentlichen sowie die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Wenn in älteren, gültigen Energieausweisen keine Energieeffizienzklasse angegeben, diese in der Anzeige möglicherweise freiwillig, gemäß Klasseneinteilung der EnEV 2014 angeben. Im Muster für Energieausweis als Energiekennzeichen das Bandtacho plus Effizienzklassen mit angeben. In Anlage 10 die Effizienzklassen in Tabelle aufführen. (§ 16a (1), § 29 (2) (3), Anlage 6 und 10)

9. Hinweis auf parallele Pflichterfüllung löschen Da in der Praxis kein Fall bekannt ist, dass ein Eigentümer parallel mehrere Pflichten erfüllen musste und deshalb von den EnEV-Anforderungen befreit werden musste, diese Ausnahme löschen. (§ 25 (2) (3))

10. Registrierungsnummern online beantragen Antrag für Registrierungsnummer über Online-Formular eingeben. Energieausweise sowie die Datenunterlagen der Kontrollstelle elektronisch - per E-Mail - übermitteln. Wenn

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.09 Aktueller Stand und weitere Schritte – Seite 3 von 5

Antragstellung oder Datenübermittlung unbillige Härte bedeutet, ausnahmsweise auch in Papierform. (§ 26c (1), § 26d (6)

11. Angaben bei Antrag auf Registrierungsnummer ergänzen Die Angaben beim Antrag auf eine Registrierungsnummer sollen auch die Information umfassen ob es sich um einen Neubau oder ein bestehendes Gebäude handelt. (§ 26c (1))

12. Geprüfte Energieausweise nicht nochmals prüfen Zur Kontrolle ausgeloste Energieausweise nicht nochmals prüfen, wenn bereits nach Landesrecht kontrolliert. (§ 26d (4))

13. Kontrollen-Daten nicht personenbezogen auswerten Behörden dürfen Daten aus Energieausweisen und Inspektionsberichten auch zusätzlich nicht personenbezogen für ihre Aufgaben auswerten. (§ 26d1)

14. Länder erst ab 2017 über ihre Erfahrungen berichten Bundesländer sollen der Bundesregierung erstmals nicht zum 1. Mai 2016 sondern ein Jahr später über ihre Erfahrungen in der praktischen Anwendung der EnEV 2014 berichten. (§ 26e)

15. Neubaukontrolle Bundesländer streichen Neu errichtete Gebäude sollen nicht zusätzlich von den Bundesländern kontrolliert werden. (§ 26f)

16. Verletzen der Nachrüstpflichten ist Ordnungswidrigkeit Wer seinen Pflichten im Bestand (Heizung erneuern, ungedämmte Leitungen und Geschossdecken dämmen) nicht nachkommt begeht ggf. eine Ordnungswidrigkeit. (§ 27 (1))

17. Energetische Anforderungen für Neubau anpassen Verschärfung des Energiestandards in einer Stufe ab 1. Januar 2016. (Anlage 1 und Anlage 2)

18. Auf DIN V 18599 in aktueller Ausgabe verweisen Statische Hinweise auf Ausgabe Dezember 2011 sowie auf Berichtigungen zum Teil 5 und 8 vom Mai 2013. (Anlage 1)

19. Bilanzierung für erneuerbare Energien anpassen Althergebrachte Bilanzierungsweise nach DIN V 4701-10 für Endenergiebedarf auch bei Berechnung nach DIN V 18599 ggf. anwenden. (Anlage 1)

20. Wärmedurchgang von beheizten zu unbeheizten Räumen Keine inhaltliche Änderung sondern nur Klarstellung: Zwischen beheizen unbeheizten Räumen den Wärmedurchgangskoeffizient mit dem Faktor 0,5 wichten. (Anlage 1)

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.09 Aktueller Stand und weitere Schritte – Seite 4 von 5

21. Redaktionelle Folgeänderung (Anlage 1) 22. Beleuchtung im Referenzgebäude klarer definierten Die verschiedenen Ausführungsarten für "tageslichtabhängige Kontrolle" nach neuer DIN V 18599-4 übernehmen. (Anlage 1)

23. Hohe Räume im Nichtwohnbau ggf. keine Anforderungen Zonen in Neubauten mit über 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung beheizt von Neubau-Anforderungen ausnehmen. (Anlage 2)

24. Auf neue Ausgeben der DIN V 18599 verweisen Nicht nur auf die neue Ausgabe vom Dezember 2011 hinweisen sondern auch auf die Berichtigungen zum Teil 1, die inzwischen veröffentlicht wurden. (Anlage 2)

25. Wärmeschutz durch eingeblasene Natur-Dämmstoffe Wände und Dächer, die durch Einblasen von Naturdämmstoffen gedämmt werden bei Berechnung Wärmeleitfähigkeit auf 0,045 W/(mK) begrenzen. (Anlage 3)

26. Sonderfall Fenstertüren im Bestand festlegen Bei Klapp-, Falt-, Schiebe-Fenstertüren den maximalen U-Wert auf 1,6 bzw. 1,9 W/(m² K) begrenzen. (Anlage 3)

Unverbindliche Empfehlungen

Die folgenden Entschließungen des Bundesrates sind nicht rechtsverbindlich sondern eine Aufforderung an die Bundesregierung für das weitere Vorgehen:

27. Gebäudemodernisierung mit 2 Milliarden € /Jahr fördern Förderprogramme zur Gebäudemodernisierung mit 2 Milliarden pro Jahr ausstatten, verstetigen und in Bundeshaushalt überführen. Städtische Strategien und kommunale Konzepte für mehr Energieeffizienz und Energieeinsparung fördern.

28. EnEV und EEWärmeG zusammenführen Die Forderungen des Bundesrates anlässlich der Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) zur Zusammenführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-EnergienWärmegesetzes (EEWärmeG) gelten weiterhin.

29. Niedrigstenergie-Standard für öffentlichen Neubau Bis spätestens Ende 2016 soll die Bundesregierung den Niedrigstenergiegebäudestandard für behördliche Neubauten definieren und bundesweit regeln. Regeln zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit aufstellen

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.09 Aktueller Stand und weitere Schritte – Seite 5 von 5

Die Bundesregierung soll federführend Maßstäbe zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen erarbeiten und den Anwendern der der Energieeinsparverordnung in geeigneter Art und Weise zur Verfügung stellen. (§ 25 (1) (2))

Weitere Schritte

EnEV 2014: Wie geht es weiter mit der Novelle?



Bundesregierung: Nun ist der "EnEV-Novellierungs-Ball" wieder "im Feld" der Bundesregierung. Wie wir heute erfahren haben, wird sich das Bundeskabinett am Mittwoch, dem 16. Oktober 2013, damit befassen. Sobald wir das Ergebnis kennen werden wir darüber berichten. Wenn die Bundesregierung den Bundesrats-Maßgaben zustimmt - wie sie es bisher immer getan hat - kann die Novelle im nächsten Schritt verkündet werden. Wenn sich die Bundesregierung jedoch weigert den Änderungs-Wünschen zuzustimmen, müsste das gesamte Novellierungs-Verfahren wieder aufgerollt werden, d.h. die zuständigen Bundesministerien müssen einen neuen Referentenentwurf ausarbeiten usw. Ganz zu schweigen wie sich solche Verzögerungen auf unsere Pflicht zur Umsetzung der EURichtlinie auswirken würden. Der Bundesrat sitzt demnach in Sachen EnEV-Novelle offensichtlich "am längeren Hebel" was auch verständlich ist, denn die Bundesländer sind diejenigen die letztendlich dafür verantworten wie die EnEV 2014 in den nächsten Jahren in der Praxis umgesetzt wird.



Verkündung: Der nächste Schritt wäre die redaktionelle Aufbereitung der EnEV-Novelle für die Verkündung der Änderungsverordnung zur Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV 2014) im Bundesgesetzblatt des Bundesanzeiger Verlages in Köln. Wenn man die Zeit für die redaktionelle Aufbereitung einkalkuliert könnte die EnEV-Novelle - im besten Fall - im Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.



Inkrafttreten: Je nachdem auf welche Fristen sich der Bundesrat und Bundesregierung für das Inkrafttreten der Novelle einigen könnte die EnEV 2014 ab April oder Mai 2014 gelten. Wobei wiederum, wie wir es auch von den bisherigen EnEV-Fassungen kennen, auch die verschiedenen, speziellen Übergangsfristen, sofern sie in der EnEV-Novelle verbleiben, eine entsprechende Rolle spielen würden.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.10 Irrtümer und Falschmeldungen aufgeklärt – Seite 1 von 2

15. Oktober 2013

EnEV 2014: Verbreitete Irrtümer und Falschmeldungen kurz aufgeklärt Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Die EnEV-Novelle ist noch nicht verkündet und schon verbreiten die Medien leider auch irrtümliche Informationen, beispielsweise: 1. Irrtum: Der Bundestag hat vor der Bundestagswahl die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) beschlossen. Nein, der Bundestag hat im Sommer dieses Jahres das geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) beschlossen. Dieses ist seit dem 13. Juli in Kraft und hat seit diesem Tag auch die geltende EnEV 2009 geändert im Hinblick auf die Außerbetriebnahme von bestimmten elektrischen Speicherheizungen in Bestandsgebäuden.

2. Irrtum: Der Bundesrat hat am 11. Oktober 2013 zugestimmt, dass der Energiestandard für Neubauten durch die EnEV-Novelle in zwei Stufen verschärft wird (mit Inkrafttreten 2014 und 2016). Nein, eine der verbindlichen Maßgaben, die die Mitglieder des Bundesrates beschlossen haben war, dass die Verschärfung des energetischen Neubau-Standards in einer einzigen Stufe, erst ab 1. Januar 2016, erfolgt.

3. Irrtum: Für Eigentümer von Bestandsgebäuden wird sich durch die EnEV-Novelle nichts ändern. Nein, auch für die Eigentümer von Bestandsbauten würde sich gemäß den Bundesrats-Maßgaben manches ändern: Bestimmte alte Heizkessel dürfte man nach 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Dämmpflicht für zugängliche, oberste Geschossdecken würde nicht mehr nach dem Kriterium "ungedämmt" und "irgendwie gedämmt" beurteilt sondern anhand der Anforderungen der DIN-Baunorm an den Mindestwärmeschutz von Außenbauteilen. Die Nachrüstpflichten im Bestand, die bisher zwar auch verpflichtend waren, jedoch bisher nicht in der Liste der Ordnungswidrigkeiten nach EnEV auftauchten, sollen künftig auch mit Geldbußen belangt werden. Wer einen größeren

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B8. EnEV-Novelle im Bundesrat

B8.10 Irrtümer und Falschmeldungen aufgeklärt – Seite 2 von 2

Anbau, Umbau, oder Ausbau plant, für den dürften sich allerdings die Planung und Nachweise vereinfachen. Als Kriterium sollte nicht mehr die Größe der Erweiterung gelten sondern ob der Eigentümer bei dieser Gelegenheit auch eine neue Heizung einbaut. Wenn wir auf neue Irrtümer im Zusammenhang mit der EnEV 2014 stoßen werden wir diese Liste gegebenenfalls ergänzen.

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B9. EnEV-Novelle im Bundeskabinett

B9.01 EnEV 4014 verabschiedet – Seite 1 von 4

16. Oktober 2013

Bundesregierung verabschiedet EnEV-Novelle Die Bundesregierung hat heute die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen beschlossen. Aus dem Bericht der beiden zuständigen Bundesministerien (Bau - BMVBS und Wirtschaft - BMWi) lesen Sie die folgenden Informationen.

Ziele

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Die Novelle leistet hierzu einen bedeutsamen Beitrag. Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Dr. Peter Ramsauer: "Die für das Gelingen der Energiewende wichtige Novellierung der EnEV ist damit erfolgreich abgeschlossen. Dies ist eine Novelle mit Augenmaß im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Eigentümern, Wirtschaft und Mietern werden keine untragbaren neuen Lasten aufgebürdet." Kernelement der Novelle ist eine Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten um einmalig 25 Prozent ab 1. Januar 2016. Bestandsgebäude sind von diesen Verschärfungen ausgenommen. Zudem wird die Bedeutung des Energieausweises als Informationsinstrument für die Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt. Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler: "Mit dem heutigen Beschluss setzt die Bundesregierung anspruchsvolle und zugleich wirtschaftlich vertretbare Standards für Neubauten. Ganz bewusst machen wir keine neuen Vorgaben für Bestandsbauten." Mit der Novellierung der EnEV werden ein Beschluss der Bundesregierung zur Energiewende im Gebäudebereich sowie die europäische Gebäuderichtlinie vollständig umgesetzt. Der Bundesrat hatte am 11. Oktober 2013 der Vorlage der Bundesregierung weitgehend zugestimmt. Auf Wunsch des Bundesrates werden zusätzlich Effizienzklassen für Gebäude in Energieausweisen und Immobilienanzeigen eingeführt, um die Transparenz auf dem Immobilienmarkt weiter zu verbessern. Zudem sollen auf Verlangen des Bundesrates ab dem Jahr 2015 so genannte Konstanttemperatur-Heizkessel (StandardHeizkessel, die ihre Temperatur nicht, wie modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen) nach 30 Betriebsjahren stillgelegt werden. Ausgenommen sind selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Die Betroffenen, insbesondere in

M. Tuschinski: EnEV 2014 kommt!

B9. EnEV-Novelle im Bundeskabinett

B9.01 EnEV 4014 verabschiedet – Seite 2 von 4

der Bauwirtschaft, erhalten ausreichend Zeit, um sich auf die neuen Vorgaben der EnEV einzustellen. Sie treten im Wesentlichen erst sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, das heißt, voraussichtlich im Frühsommer 2014.

Wesentliche

Mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2013,

Neuerungen

die vom Bundesrat geforderten Änderungen an der Novellierung der Energieeinsparverordnung zu übernehmen, wurde das Verordnungsgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Vorgaben für das Bauen

 Neubau-Standard ab 2016 verschärfen Angemessene und wirtschaftlich vertretbare Anhebungen der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle - dem sogenannten zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten. Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger Zwischen-Schritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäude-Standard, der spätestens ab 2021 gilt.

 Niedrigstenergie-Standard 2016, bzw. 2018 festlegen Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden. Für Neubauten von Behördengebäuden gilt dies bereits ab 2019. Das sieht im Wege einer Grundpflicht das bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz, das im Juli dieses Jahres bereits in Kraft getreten ist, vor. Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 – für Behördengebäude - bzw. Ende 2018 – für alle Neubauten - festgelegt.  Modernisierung von Außenbauteilen keine Verschärfung Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen. Die Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile sind hier bereits sehr anspruchsvoll. Das hier zu erwartende Energieeinsparpotenzial wäre bei einer zusätzlichen Verschärfung im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering.  Bestimmte alte Heizkessel außer Betrieb nehmen Auf Wunsch des Bundesrates wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter

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B9. EnEV-Novelle im Bundeskabinett

B9.01 EnEV 4014 verabschiedet – Seite 3 von 4

als 30 Jahre) erweitert. Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben Erfasst werden demnach nur sogenannte Kostanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.

Vorgaben für Energieausweise

 In Immobilienanzeigen Energiekennwerte angeben Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung: Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser Pflicht nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.

 Energieausweis bei Besichtigung vorlegen Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird präzisierend festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kaufbzw. Mietobjekts geschehen muss.

 Energieausweis Käufern und Neumietern aushändigen Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).

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B9. EnEV 2014 verabschiedet

B9.02 Verschärfter Standard ab 2016– Seite 1 von 2

2. November 2013

Neue EnEV 2014: Für welche Bauvorhaben greift der verschärfte Energie-Standard ab 2016? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Neubau: Verschärfter

Ab 1. Mai 2014 soll die neue EnEV 2014 voraussichtlich in Kraft

Energie-Standard

treten. Fest steht bereits, dass die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ab dem 1. Januar 2016 eine verschärften Energie-Standard für Neubauten - d.h. für neu errichtete Gebäude – verpflichtend einführt. Lesen Sie was sich ändert: 

Energieeffizienz des Gebäudes: Der höchstzulässige JahresPrimärenergiebedarf (zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften, Kühlen und bei Nicht-Wohnbauten auch für die eingebaute Beleuchtung) sinkt um 25 Prozent im Vergleich zur aktuellen EnEV 2009, bzw. zur kommenden EnEV 2014.



Wärmeschutz der Gebäudehülle: Der maximal erlaubte, mittlere Wärmeverlust durch die Gebäudehülle sinkt um ca. 20 Prozent im Vergleich zur aktuellen EnEV 2009, bzw. zur kommenden EnEV 2014.

Ob die verschärften Energie-Anforderungen für ein Bauvorhaben gelten hängt zunächst davon ab, ob der Bauherr dafür einen Bauantrag einreicht, eine Bauanzeige erstattet oder ob er weder eine Genehmigung noch eine Anzeige benötigt:  Bauvorhaben mit Bauantrag  Bauvorhaben mit Bauanzeige  Bauvorhaben ohne Genehmigung oder Anzeige

Baugenehmigung

Bauvorhaben mit Bauantrag Maßgeblich ist der Tag, an dem der Bauherr den Bauantrag bei der Baubehörde einreicht.  Neubau: Wenn der Bauherr den Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später einreicht, gelten die kommenden NeubauVerschärfungen der EnEV 2014 für sein Bauvorhaben.  Baubestand: Bei Sanierung der Außenhülle oder Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche, bei der sich die EnEV-Anforderungen sich auf den Neubau-Standard beziehen (§ 9), greift die Verschärfung NICHT, auch wenn der Bauherr den Bauantrag im Jahr 2016 oder später einreicht.

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Bauanzeige

B9. EnEV 2014 verabschiedet

B9.02 Verschärfter Standard ab 2016– Seite 2 von 2

Bauvorhaben mit Bauanzeige Maßgeblich ist der Tag, an dem der Bauherr die Bauanzeige bei der zuständigen Behörde erstattet.  Neubau: Wenn der Bauherr die Bauanzeige am 1. Januar 2016 oder später einreicht, gelten die kommenden NeubauVerschärfungen für sein Bauvorhaben.  Baubestand: Bei Sanierung der Außenhülle oder Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche, bei der sich die EnEV-Anforderungen sich auf den Neubau-Standard beziehen (§ 9), greift die Verschärfung NICHT, auch wenn der Bauherr die Bauanzeige im Jahr 2016 oder später einreicht.

Genehmigungsfrei

Genehmigungs- und anzeigenfreie Bauvorhaben Für diese Fälle ist der Termin maßgeblich, an dem der Bauherr mit der Bauausführung tatsächlich beginnt.  Neubau: Wenn der Bauherr mit der Bauausführung im Jahr 2016 beginnt, gelten die kommenden NeubauVerschärfungen für sein Bauvorhaben.  Baubestand: Bei Sanierung der Außenhülle oder Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche, bei der sich die EnEV-Anforderungen sich auf den Neubau-Standard beziehen (§ 9), greift die Verschärfung NICHT, auch wenn der Bauherr die Bauausführung im Jahr 2016 oder später beginnt.

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B9. EnEV 2014 verabschiedet

B9.03 Energieausweis nach EnEV 2014 – Seite 1 von 8

4. November 2013

Energieausweis nach EnEV 2014: Änderungen im Neubau und Bestand im Vergleich zur EnEV 2009 Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Die neue EnEV 2014 setzt auch die Ziele der EUGebäuderichtlinie 2010 um. Diese sieht vor, dass die Mitgliedsländer die Rolle des Energieausweises als Information, als Entscheidungshilfe für Käufer oder Neumieter und nicht zuletzt als rechtsverbindliches Dokument stärken. Verschaffen Sie sich einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen der EnEV 2014 im Vergleich zur aktuellen EnEV 2009:  Energieausweis für Neubau sofort ausstellen  Effizienzklasse im Energieausweis für Wohngebäude  Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen  Energieausweis Käufern oder Neumietern übergeben  Energieausweis in öffentlichen Bauten aushängen  Energieausweis auch in Kinos, Theater, Banken  Modernisierungsempfehlungen im Ausweis integrieren  Registriernummer für Energieausweis beantragen  Energieausweise stichprobenweise kontrollieren  Registrierungs-Anträge und Daten digital übermitteln  Behörden werten Energieausweis-Daten umfassend aus  Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert  Geltende EnEV-Fassung im Energieausweis angeben

Bauherr

Energieausweis für Neubau sofort ausstellen

Eigentümer Eine häufige Quelle für Missverständnisse bietet die aktuelle EnEV 2009 mit dem ersten Absatz ihres § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen). Dieser besagt, dass der Bauherr bzw. Eigentümer eines Neubaus dafür sorgen muss, dass man ihm einen Energieausweis nach EnEV ausstellt aufgrund des fertigen Gebäudes: „Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des

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B9. EnEV 2014 verabschiedet

B9.03 Energieausweis nach EnEV 2014 – Seite 2 von 8

Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird.“ Diesen Gebäude-Ausweis muss der Aussteller nach dem entsprechenden EnEV-Muster darstellen – im Zitat wird daher auf die Anlage 6 oder 7 verwiesen. Der Eigentümer muss diesen Energieausweis aufbewahren und ihn den Baubehörden vorlegen, wenn diese ihn verlangen. In der Praxis sieht es jedoch häufig so aus, dass der bausachverständige Planer den EnEV-Nachweis bereits für den Bauantrag berechnen muss, damit der Bauherr ihn beim Bauamt einreicht. Bei der Bauausführung auf der Baustelle wird jedoch noch so manche Änderung mehr oder weniger spontan durchgeführt, so dass das fertige Gebäude häufig von den geplanten Details abweicht. Wenn der Planer und Bauherr nicht bereits im Vorfeld über den „Energieausweis nach Bauausführung“ gesprochen haben stellt der Eigentümer häufig erst nach Monaten oder Jahren fest, dass er keinen Energieausweis hat, den er der Baubehörde oder seinen potenziellen Käufern oder Mietern zeigen kann. In dieser Situation beginnt der Streit um die Frage ob der Planer auch den „End-Energieausweis“ hätte automatisch ausstellen müssen, ob der Bauherr noch extra dafür zahlen muss und ob der tatsächlich gebaute Neubau auch die EnEV-Vorgaben erfüllt. Es gibt mittlerweile spezialisierte Bausachverständige, die den Bauherrn bei der Bauabnahme begleiten und ganz gezielt nachfragen ob die geplanten und in der Energiebilanz berücksichtigten Wärmebrücken-Details auch plangerecht ausgeführt wurden. Bis diese Aspekte alle geklärt ist kommt es häufig vor, dass der Bauherr sich weigert das ausstehende Planer-Honorar zu bezahlen. Die EnEV 2014 packt dieses Problem erfreulicherweise direkt an und formuliert den ersten Absatz des besagten Paragraphen neu. Demnach muss der Bauherr sicherstellen, dass gleich nachdem der Neubau fertig errichtet ist, man einen Energieausweis ausstellt und dass man ihm das Original-Dokument oder eine Kopie davon aushändigt: „Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird; die Ausstellung und Übergabe muss unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen…“ Gleiches soll auch gelten, wenn ein Altbau saniert wird und der Planer rech-

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B9. EnEV 2014 verabschiedet

B9.03 Energieausweis nach EnEV 2014 – Seite 3 von 8

nerisch nachgewiesen hat, dass das gesamte sanierte Gebäude höchstens 40 Prozent (%) über dem Neubau-Standard liegt.

Wohngebäude

Effizienzklasse im Energieausweis für Wohnbauten Im Sommer hatte sich das neu gegründete „Bündnis Energieausweis“ sich dafür eingesetzt, dass anstatt des Bandtachos farbige Stufen mit der Klassifizierungen von A bis G die Energieeffizienz eines Gebäudes im Gebäude-Ausweis darstellen. Die EnEV 2014 bringt nun zwei Neuerungen diesbezüglich: Für Wohngebäude hat sich die Spanne deutlich verkürzt - von bisher [über 400 kWh/(m² a)] im obersten Segment auf höchstens [über 250 kWh/(m²·a)]. Zusätzlich sind auch die Energieeffizienzklassen mit angegeben.

Energieeffizienz von Wohngebäuden im Energieausweis

Bild 1: EnEV 2014 - voraussichtlich ab 1. Mai 2014

Bild 2: EnEV 2009 - aktuell (noch) geltende Regelung

Die EnEV 2009 umfasst in der Anlage 10 das Muster für die Modernisierungsempfehlungen. Die EnEV 2014 integriert diese Seite sinnvollerweise in die Muster für die Energieausweise für Wohnund Nichtwohngebäude und vermeidet den häufigen Irrtum, dass die Empfehlungen nicht unbedingt zum Energieausweis dazugehören. In der freigewordenen Anlage 10 integriert die EnEV 2014 die Tabelle mit den Effizienzklassen für Wohngebäude, wie folgt:

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Anzeigen

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B9.03 Energieausweis nach EnEV 2014 – Seite 4 von 8

Energieeffizienzklasse

Endenergie [kWh/(m² a)]

A+

< 30

A

< 50

B

< 75

C

< 100

D

< 130

E

< 160

F

< 200

G

< 250

H

> 250

Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen veröffentlichen Wer sich kommerzielle Anzeigen in Zeitungen und sonstigen Medien ansieht findet höchstens ab und zu einem Hinweis auf ein Gebäude in Passivhaus- oder KfW-Effizienzhaus-Standard. Die EnEV 2014 will diese Situation ändern: Wer eine kommerzielle Anzeige schaltet weil er ein Gebäude ganz oder teilweise verkaufen oder neu vermieten will soll auch die Energiekennwerte mit angeben. Im neuen § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) regelt die EnEV 2014 auch welche Kennwerte aus dem Energieausweis veröffentlicht werden: • Art des ausgestellte Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch), • Endenergiebedarf oder –verbrauch des Gebäudes, • die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, • bei Wohnhäusern auch das Baujahr und die Effizienzklasse. Diese neue Anzeige-Pflicht scheint besonders „unwillkommen“ zu sein: Wer sie vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt handelt ordnungswidrig und könnte mit einer Geldbußen bis zu 15.000 Euro belangt werden. Allerdings greift diese Straf-Regel erst ab sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014.

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B9.03 Energieausweis nach EnEV 2014 – Seite 5 von 8

Bei Verkauf

Energieausweis potenziellen Käufern oder Neumie-

Neuvermietung

tern übergeben: Wer eine Wohnung, ein Haus oder ein sonstiges Gebäude teilweise oder ganz verkauft oder neu vermietet muss nach aktueller EnEV 2009 den potenziellen Käufern oder Neumietern einen Energieausweis zeigen - spätestens wenn diese ihn verlangen. Nach der neuen EnEV 2014 müssen die Verkäufer und Vermieter künftig den Energieausweis ihren potenziellen Kunden sogar vorlegen, wenn diese das betreffende Gebäude besichtigen.

Öffentliche

Energieausweis in öffentlichen Bauten aushängen:

Gebäude Die aktuelle EnEV 2009 fordert, dass die Eigentümer von öffentlichen Gebäuden einen Energieausweis gut sichtbar aushängen, wenn auf mehr als 1.000 Quadratmeter (m²) Nutzfläche die Bürger öffentliche Dienste wahrnehmen und das Gebäude deshalb häufig aufsuchen. Künftig gilt diese Regel nach EnEV 2014 bereits für öffentliche Gebäude mit über 500 Quadratmetern (m²) Nutzfläche. Ab dem 8. Juli 2015 soll sich diese Grenze nochmals auf 250 m² Nutzfläche halbieren. Eine weitere Neuerung bringt die EnEV 2014 in diesem Zusammenhang: Wenn der Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt, trifft die Aushang-Pflicht den jeweiligen Mieter. Der Eigentümer muss ihm einen Energieausweis oder eine Kopie davon übergeben.

Privatwirtschaftliche

Energieausweis in Kinos, Theater, Banken, usw.

Gebäude

aushängen: Energieausweise müssen künftig auch in privatwirtschaftlichen Bauten aushängen wie Kinos, Theater, Kaufhäusern und anderen großflächigen, privatwirtschaftlich genutzten Gebäuden, wenn in ihnen auf über 500 m² Nutzfläche reger Publikumsverkehr herrscht. Allerdings schränkt die EnEV 2014 diese Forderung ein, denn nur wenn bereits ein Energieausweis vorliegt, muss dieser auch ausgehängt werden. Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz: Wenn der Eigentümer das Gebäude nicht selbst nutzt muss er dem Mieter oder Pächter einen Energieausweis übergeben, damit dieser ihn aushängt.

Sanierungs-

Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis

Empfehlungen

integrieren: In ihren Anlagen stellt die EnEV 2009 auch Muster für die Darstellung des Energieausweises – jeweils gesondert für Wohn- und

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B9.03 Energieausweis nach EnEV 2014 – Seite 6 von 8

Nichtwohngebäude - bereit. Für die Modernisierungsempfehlungen muss der Aussteller die Anlage 10 (Muster Modernisierungsempfehlungen) nutzen und sie dem Energieausweis beilegen. Die EnEV 2014 integriert dieses Muster in die Energieausweise für Wohn- und Nichtwohnbauten jeweils als vorletzte Seite, vor deren Erläuterungen. Auch inhaltlich hat sich auf dem Formblatt etliches geändert: Zu den einzelnen Modernisierungen gibt der Aussteller auch an, ob er die Maßnahme in Zusammenhang mit größeren Modernisierungen oder als Einzelmaßnahme empfiehlt. Freiwillig kann der Aussteller zusätzlich auch die geschätzte Amortisationszeit und Kosten pro eingesparte Kilowattstunde Endenergie angeben.

Datenbank

Registriernummer für Energieausweis beantragen: Wie es die EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert, führt die EnEV 2014 ein neues System ein, welches den Behörden erlauben soll, Stichproben von Energieausweisen auszuwählen und anhand der Unterlagen zu kontrollieren. Aussteller von Energieausweisen beantragen künftig über das Internet bei der zuständigen Behörde eine Registriernummer. Dabei müssen sie ihren Namen und Anschrift, das Bundesland und die Postleitzahl des betroffenen Gebäudes angeben sowie das Ausstellungsdatum des Berichtes oder des Gebäude-Ausweises. Bei Energieausweisen müssen auch die Art der Berechnung (Energiebedarf oder -verbrauch) und des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit angegeben sein.

Kontrolle

Energieausweise stichprobenweise kontrollieren: Anhand der einzelnen Registriernummer sollen die Baubehörden nach EnEV 2014 künftig für Energieausweise Stichproben auswählen und anhand der angeforderten Unterlagen kontrollieren ob sie die EnEV-Vorgaben erfüllen. Wie das in der Praxis aussehen soll regelt die EnEV 2014 folgendermaßen: Die Behörden müssen demnach entweder:  untersuchen wie glaubwürdig die Eingaben und Ergebnisse im Energieausweis sind (Validität),  die Eingaben, Ausgaben und Modernisierungsempfehlungen prüfen,  vollständige Prüfung der Berechnungen im Energieausweis durchführen und das betreffende Haus besichtigt - Letzteres allerdings nur wenn der Eigentümer damit einverstanden ist. Wenn ein bereits nach geltendem Landesbaurecht kontrollierter Energieausweis zur Strichprobenkontrolle ausgewählt wird, soll er nicht nochmals überprüft werden.

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Internet und E-Mail

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B9.03 Energieausweis nach EnEV 2014 – Seite 7 von 8

Registrierungs-Anträge und Daten digital übermitteln: Fachleute, die eine Registriernummer für einen Energieausweis benötigen werden diese über Online-Formulare anfordern. Dabei müssen sie für Energieausweise die Art (Bedarf oder Verbrauch) angeben sowie die Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand). Ausnahmefällen ist der Antrag auch in Papierform zulässig, wenn es für den Fachmann eine unbillige Härte bedeuten würde. Auch die Energieausweise und Inspektionsberichte werden Sachverständige digital, per E-Mail als eingescannte Dokumente übermitteln, auch hier ist die Papierform ausnahmsweise gestattet.

Statistiken

Behörden werten Energieausweis-Daten umfassend aus: Wie von den Ländern über den Bundesrat erwirkt, dürfen die Landesbehörden die Daten, die sie anlässlich der Stichprobenkotrollen sammeln auch für ihre sonstigen Statistik- und MeldeAufgaben nicht personenbezogen verwenden. Die Auswertung zum Energieausweis umfasst beispielsweise Angaben zur Art des Ausweises (Bedarf, Verbrauch), Anlass der Ausstellung, Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand), Gebäudeeigenschaften (Wärmeschutz der Gebäudehülle und Anlagentechnik), Energiekennwerte (Endenergiebedarf oder – verbrauch, Primärenergiebedarf oder –verbrauch), Energieträger für Heizung und Warmwasser, erneuerbare Energien, Land und Landkreis des Gebäudes ohne den Ort zu nennen.

Geldbuße

Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert: Wie auch die EnEV 2009 verweist die neue EnEV 2014 auf das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG) – im Falle der EnEVNovelle ist es das neue EnEG 2013. In diesem Gesetz sind die jeweiligen Bußgelder geregelt, die bei Ordnungswidrigkeit anfallen können. Folgende „Preisklassen“ gelten für EnEV-Vergehen:  Bis zu 15.000 Euro Bußgeld drohen wenn ein Verpflichteter vorsätzlich oder leichtfertig: den Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt, oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen nicht veröffentlicht.  Bis zu 5.000 Euro Strafe können anfallen wenn ein Aussteller die zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die Un-

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B9. EnEV 2014 verabschiedet

B9.03 Energieausweis nach EnEV 2014 – Seite 8 von 8

terlagen und Daten für die Stichprobenkotrolle nicht wie gefordert übermittelt.

Grenzfälle

Geltende EnEV-Fassung im Energieausweis angeben: Eine Neuerung bringt die EnEV 2014 im Paragraph 28 (Allgemeine Übergangsvorschriften). Sachverständige, die einen Energieausweis nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014 ausstellen für ein Gebäude, das noch unter den Anforderungen der EnEV 2009 geplant und erbaut wurde, müssen in der Kopfzeile des Dokumentes - zumindest auf der ersten Seite - auch angeben, dass das Gebäude nach den Anforderungen der EnEV 2009 erbaut wurde.

Weitere Informationen: www.enev-online.com

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B9. EnEV 2014 verabschiedet

B9.04 Auswertung Umfrage Energieausweis – Seite 1 von 12

4. November 2013

Energieausweis für Wohngebäude: EnEV 2014 führt Bandtacho samt Effizienzklassen ein Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Kurzinfo

Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2013 die neue Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2014) verabschiedet. Der Energieausweis für Wohngebäude wird die Energieeffizienz künftig wie im Bild 1 darstellen. Am selben Tag fragten wir die Abonnenten unseren EnEV-Newsletters, was sie von dieser Lösung halten. Sie konnten eine der folgenden Bewertung anklicken (sehr gut; akzeptabel; nicht zufriedenstellen; sehr schlecht) sowie einen zusätzlichen Kommentar abgeben. Erfahren Sie hier wie das Meinungsbild sich gestaltet und lesen Sie einige beispielhafte Argumente, bzw. Kommentare der Umfrage-Teilnehmer.

Energieeffizienz von Wohngebäuden im Energieausweis

Bild 1: EnEV 2014 - voraussichtlich ab 1. Mai 2014

Bild 2: EnEV 2009 - aktuell (noch) geltende Regelung

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B9. EnEV 2014 verabschiedet

Überblick

B9.04 Auswertung Umfrage Energieausweis – Seite 2 von 12

 Überblick abgegebene Bewertungen  Argumente für "Finde ich ... sehr gut!"  Argumente für "Finde ich ... akzeptabel!"  Argumente für "Finde ich ... nicht zufriedenstellend!"  Argumente für "Finde ich ... sehr schlecht!"  Fazit: Bandtacho plus Effizienztacho kommt gut an

Überblick

Abgegebenen Bewertungen Fast die Hälfte unser Umfrage-Teilnehmer finden die Kombination "Bandtacho plus Energieeffizienzklassen" sehr gut und ein Drittel sind der Meinung, dass er akzeptable sei. Nicht zufrieden sind ein Fünftel aller Umfrage-Teilnehmer. Lesen Sie einige beispielhafte Argumente, welche die Teilnehmer zusätzlich zu ihren Bewertungen eingaben.

Sehr zufrieden

Argumente für "Finde ich ... sehr gut!" 

Diese Regelung stellt für den Eigentümer keinen weiteren Aufwand dar, auch verursacht es keine weiter Kosten für ihn, da alte Ausweise bestehen bleiben. Die Verbraucher, Mieter und Käufer, kennen dieses System aus der aktuellen Praxis womit der Ausweis eine Aussagekraft für die Nachfrager bekommt. Draufschauen, weglegen später im Gespräch an den Wert erinnern. Was hängen bleibt ist: Der Pfeil war ziemlich weit links. Der Wert ....(Vergessen) Da ist ein großes C doch sehr einprägsam. Und C ist eben zwischen 75 und 100.



Endlich ist bei Grün nicht mehr alles OK. Wir können besser als der Anfang von Grün. Und das sollte erkennbar sein. Die Bauwirklichkeit ist bereits bei A und A+ angelangt, wenn man mit Architekt plant. Daran und nicht nur an "Grün" sollten

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B9.04 Auswertung Umfrage Energieausweis – Seite 3 von 12

Bauträgerobjekte sich messen lassen müssen. Das wird nun möglich, wenn es Buchstaben im Farbverlauf gibt. 

Energieeffizienz mit Bemerkung A+ u. ä. ist bereits auf dem Markt bei Elektrogeräte. Es ist der Stand der Technik.



Erinnert an die Einteilung von Kühlschränken, etc. Damit können Laien diese Einteilung evtl. besser nachvollziehen. Erinnert an die Einteilung von Kühlschränken, etc. Damit können Laien diese Einteilung evtl. besser nachvollziehen.



Alle Maßnahmen, die die Transparenz und damit auch die Akzeptanz des Energieausweises erhöhen, sind gut.



Autoreifen, TV, Kühlschränke haben Bandtacho. Habe meine Reifen auch nach Bandtacho gekauft - Kriterium Spritverbrauch, Nasshaftung, danach der Preis.



Bessere Zuordnung und Einstufung wie bei Elektrogeräten.



Da Bauherren auch teilweise keine Ahnung vom Bauwesen haben können (besonders Mieter), ist es sinnvoll eine schnell verständliche Kategorisierung zu finden. Die Energieklassen sind hierfür innerhalb der deutschen Bevölkerung bekannt, gut einschätzbar und somit gut geeignet.



Da man die Einteilung A+ bis H schon von den Effizienzklassen der Elektrogeräte kennt, kann man so auch den Energiebedarf des Gebäudes leicht ablesen und zuordnen, ohne besondere Kenntnisse.



Damit können auch Bürger, die sich mit dem Thema nicht so auseinandersetzen auf einen Blitz die Energieeffizienz eines Gebäudes einordnen.



Damit weiß jeder Bescheid. Effizienz-Klasse: ungefähr richtig ist besser als haargenau falsch Wert: gut - da kann jeder ausrechnen was das Gebäude an Heizenergie pro Jahr kosten wird: ... kWh x Preis pro kWh



Das Aufzeigen bzw. Einteilen in mögliche Energetische Gebäudeklassen verdeutlicht, (besonders) der "breiten" Bevölkerung den Energetischen Standard eines Gebäudes. Diese zusätzliche Komponente ist meiner Meinung nach noch übersichtlicher als nur die rein absoluten Energetischen Kennwerte eines Gebäudes darzustellen. Eine erste Einschätzung des voraussichtlichen Energetischen Bedarfs eines Gebäudes fällt hiermit noch leichter.



Das scheint die übersichtlichste und effektivste Variante zu sein, um die Energieeffizienz an Gebäuden darzustellen.



Der Bandtacho mit Effizienzklasse bedient sowohl den fachkundigen wie auch den nichtfachkundigen Nutzer. Durch die zusätzliche Darstellung der Effizienzklassen wird ein breite-

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B9.04 Auswertung Umfrage Energieausweis – Seite 4 von 12

res Nutzerportal der nichtfachkundigen Nutzer angesprochen, das sich dann auch tatsächlich mehr mit der Energieeffizienz befasst. Weiter werden für den Nutzer vertraute Darstellungen (Elektrogeräte usw.) herangezogen, die es dem nichtkundigen Nutzer einfacher machen. 

Der bisher eingeführte "Balken" ist allen beteiligten bekannt und wird sinnig und transparent um die Klassen erweitert.



Der Kunde, jeder kann den Ausweis besser einschätzen und bewerten aufgrund gleichartiger Bewertung anderer energieverbrauchender Sachgüter.



Der bisherige Farbverlauf ist zwar für Fachleute informativ genug, der "normale" Verbraucher kennt aber von den Elektrogeräten die Einteilung in Effizienzklassen. Dies ist für ihn transparenter.



Die ABC-Darstellung ist den Menschen von anderen Produkten vertraut. Viele können mit den Begriffen End- oder Primärenergie nichts anfangen.



Die Effizienzklassen haben sich mit den Elektrogeräten bei den Verbrauchern eher eingebürgert, und da es fast nur noch Geräte mit A und besser gibt, sehen die Besitzer oder Mieter dass eine Klasse D schon eher schlecht ist.



Die Einordnung der Gebäude in unser gesamtes Energieeffizienzverständnis wird mit dem Buchstaben wesentlich einfacher. Problematisch bleibt weiterhin das massive Vergleichsproblem zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Die Einteilung in Klassen von A - H sind leichter einzuprägen als der Verbrauch in kWh(m²a).



Die Einteilung ist von Küchengeräten bereits bekannt. Einziger Nachteil: Als Besitzer von älteren Häusern gibt es eine Abwertung durch eine Verschiebung in den roten Bereich. Während 250 kWh/m²a bisher noch "gelb" waren, ist dies in der EnEV 2014 nun "rot"...



Die Einteilung macht das Ergebnis für Bauherren greifbarer als eine kWh/m²a Angabe. Eventuell führt es auch dazu, dass abseits von KfW Förderungen versucht wird eine höhere Effizienz-Klasse zu erreichen. Zum Beispiel: mit 60 kWh/m²a liegen wir im Bereich B, wenn wir aber unter 50 kWh/m²a kommen können wir das Haus mit A bewerben und besser verkaufen oder vermieten, daher werden weitere energetische Optimierungen geprüft und kommen wahrscheinlich zur Ausführung. Womit die energetische Gesamtqualität des Gebäudebestandes steigen würde.



Die farbliche Darstellung kennt man bereits. Seit einigen Jahren ist die Energieeffizienzklasse bei allen elektrischen

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B9.04 Auswertung Umfrage Energieausweis – Seite 5 von 12

Geräten angegeben. Mit diesen Klassen kann glaube ich mittlerweile jeder etwas anfangen. Beides finde ich gut!

Zufrieden



Effizienzklassen erinnern an Energielabel bei Kühlschränken etc. hiermit kann der Mensch was anfangen u. vergleichen Effizienzklassen sind dem Verbraucher bekannt.



Es eine gute Verknüpfung Gebäude zu elektrotechnische Geräte. Es erleichtert dem Verbraucher die Orientierung und spornt den Gebäudeeigentümer an sich mit der energetischen Bewertung auseinanderzusetzen.

Argumente für "Finde ich ... akzeptabel!" 

Akzeptabel im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit, wenn es darum geht den Kennwert kWh/(m²a) einzuordnen und diese in Kategorien einzuordnen. Bekannt von anderen Kennzahlensystemen zur Bewertung von Energieeffizienz ist eine Zuordnung von Klassen bis A+++, welcher hätte Rechnung getragen werden sollen, auch um schärfere Ziele zu definieren, um diese ggf. mit Fördermaßnahmen zu unterstützen.



Besser als vorher, da deutlicher wird wie gut/schlecht das Gebäude im Vergleich steht. Jedoch hat sich das Energielabel wie es bei Elektrogeräten eingesetzt wird europaweit als Anzeige auch für die Gebäude-Energieeffizienz durchgesetzt. Deutschland fährt also immer noch einen "Außenseiterweg", der übersichtlicher sein könnte. Klasse "C" erweckt immer noch den Anschein "ganz gut" zu sein.



Besser als die bisherige Darstellung mit Nachkommastellen. Ein Bezug zur Wohnfläche und nicht zur Nutzfläche (AN) wäre sinnvoller, da Nutzer mit AN nichts anfangen können.



Der Endenergiebedarf wird in für den Laien verständlich in vergleichbare Klassen eingeteilt. Jedoch fehlen Angaben wo normalerweise ein Alt- Neu- oder Umbau in dieser Skala auftaucht.



Die Bezeichnungen A+, A, B, etc. erinnern an die Einstufungen bei Kühlschränken, darauf hätte man verzichten können.



Die Einführung der Effizienzklassen in Energieausweisen könnte für Laien eine "greifbarere" Bewertungsgröße sein, als der Absolutwert eines spezifischen Endenergiebedarfs.



Die Einteilung in Buchstaben ist bei Verbrauchern von Elektrogeräten bekannt und erleichtert im Gespräch die schnelle Einordnung eines Gebäudes. Die Zuordnung des Buchstabens C zu einem Endenergiebedarf von 75-100 kWh/m²*a ist allerdings in Bezug auf einen sanierten Altbau schon psycholo-

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gisch ungünstig, da mit großem (finanziellen) Aufwand "kein "optimales" Ergebnis" (das würde ein "A" oder besser) erreicht werden kann. 

Die Grenzstriche zwischen den Effizienzklasse A+ bis H sollten mit dem entsprechenden Grenzwert versehen werden, damit jeder Nutzer erkennen kann, wie weit ein festgestellter Energiebedarfswert eines Gebäudes vom nächsten Grenzwert entfernt liegt.



Die Klassifizierung von A++ bis H ist beim Verbraucher durch den Einsatz bei weißer Ware etc. bereits bekannt und akzeptiert. Die Angabe von kWh/(m²·a) ist jedoch für denjenigen interessanter der sich etwas mehr mit dem Ausweis auseinandersetzt.



Noch besser wäre es das Bandtacho abzuschaffen und die grafischen Skala einzuführen wie sie auch bei allen anderen Erzeugnissen (Kühlschränke, Fernseher) vorliegt, gerade um einen einheitlichen, allgemein akzeptierten Standard zu erzielen. Die Bezifferung des Qp-Ist-Bedarfs und dem Bedarf des Referenzgebäudes muss natürlich erhalten bleiben.



Eine Einordnung des Gebäudezustandes ist durch die Darstellung recht anschaulich aufgezeigt. Der Bezug zu Effizienzklassen bei Haushaltsgeräten usw. wird dem Verbraucher aufgedrängt.



Energieeffizienz ist für eine einfache Einteilung wie bei Lampen doch wesentlicher komplexer und deswegen sehr vereinfacht dargestellt. Es besteht die Gefahr, dass wie bei Kühlschränken jedes Jahr noch ein Plus dazukommt.



Finde ich gut, da man trotz Einteilung in Klassen noch den Wert ablesen kann und somit sieht, wo man steht. Eine reine Einordnung in Klassen wäre für mich nicht akzeptabel, da dann meistens nur die Ausrichtung am unteren Level erfolgen würde.



Für Nutzer sind auch die Bezeichnungen der Vergleichswerte für die Energieeffizienzklassen wichtig. Hierzu müsste es zu den jeweiligen Nutzungsarten Angaben im Energieausweis geben. Die alleinige Angabe der Klassifizierung ist nicht sehr transparent.



Grundsätzlich finde ich die Bandtacho Variante gut, denn so kann auch der Nicht-Fachmann mit einer inzwischen gewohnten Skala gut und besser unterscheiden bzw. auch schlechte Lösungen einfach erkennen. Problematisch ist aber andererseits, dass aus einem sehr komplexen Sachverhalt ein zu stark vereinfachter einzelner Zahlenwert wird: Man kann

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daraus beispielsweise nicht erkennen, wie Wärmedämmung oder Anlagenqualität zueinander stehen. Auch die für den Endverbraucher relevante Frage, wie hoch denn die Heizkosten sein werden, lässt sich daraus nicht ablesen. Die Rechnungsmethodik wird sich auch stets ändern, so dass eine Bandskala und auch der Wert von 2014 mit einer von 2020 wahrscheinlich nicht vergleichbar sein werden. 

Häuser können schlicht wegen der Vielfältigkeit so nicht eingestuft werden. Hier gibt doch die KfW Qualifizierung oft schon genug Auskunft.



Immer noch ein Unterschied zu anderen Skalen (vergleich Kühlschrank, ...), die Lesbarkeit ist nicht besser geworden. Immerhin der Schritt in die richtige Richtung, besser wäre jedoch das Stufenlabel!



Kunde, Mieter oder Käufer, der sich mit diesem Thema weniger beschäftigt, kann so der Energieverbrauch besser verstehen. Außerdem kennen die Leute bereits die Effizienzklassen auch von anderen Produkten, z.B. Elektrogeräte, Reifen usw.



Lieber ein Kompromiss, als noch länger auf die EnEV warten! Man sollte auch an den Kosten nutzen Faktor denken!!! Was kostet eine gedämmte Fassade bis 200 mm was darüber ist wir immer unwirtschaftlich sein.



Die Regelung analog dem Energielabel ist zwar nicht schlecht, weil eventuell ein Laie den Energiebedarf des Gebäudes auf den ersten Blick noch besser einschätzen kann. Jedoch hängt der tatsächliche Energieverbrauch immer auch von dem Nutzungsverhalten der jeweiligen Bewohner ab. So werden Familien mit Kindern und Hausfrau oder Arbeitslose üblicherweise wesentlich mehr heizen, als ein berufstätiges Ehepaar. Also könnten die Energieklassen auch irreführend sein. (Aber das war auch schon beim bisherigen farbigen Balken der Fall.)



Sicherlich ist der Energieausweis jetzt plakativer als bisher, jedoch für die Kunden weiterhin nicht transparent. Das fängt bereits mit den Angaben zur AN ("Ist das meine Wohnfläche? .... passt aber nicht!") Auf der Farbskala sollten als die Referenzgebäude - Neubau und Bestandsbau im Vergleich, aber auch der Vergleichswert für ein Gebäude aus der gleichen Baualtersklasse mit ähnlichem Dämmwert auftauchen. Dies könnte beispielsweise in der Software zu Beginn angegeben werden. Die Werte könnten aus dem Datenbestand der ARGE e.V. aus Kiel o. ä. entnommen werden.

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Verbraucherfreundlicher Vergleich analog Haushaltsgeräten möglich. Jedoch muss eine verbindliche Einstufungshilfe der Klassen mit Bezug auf den energetischen Standard und den Gebäudetyp erfolgen (Reihenhaus, Mehrfamilienhaus (MFH) Lagerhalle, Büro, usw.) Dies muss für jeden Typ erstellt und fortgeführt werden (Branchendurchschnitt analog den KfWFörderprogrammen).



Vielleicht kann ein Hausbesitzer durch diese Darstellung einen besseren Zusammenhang des Energiebedarfs erkennen.



Vorteil ist sicherlich die kompakte Darstellung die den Bericht damit übersichtlich hält. Nachteil liegt vermutlich in der Wirkung auf den nicht technisch versierten Leser. Die Buchstaben sind in der bekannten vertikalen Ausrichtung visuell besser/einfacher zu interpretieren.



Wenn der spezifische Energiebedarf eines Objektes bekannt ist, dann benötigt man meiner Meinung nach keine Einteilung mehr in Klassen, da diese Einteilung zu Unsicherheiten bei einer Betrachtung und Bewertung führen kann.

Nicht zufrieden

Argumente für "Finde ich ... nicht zufriedenstellend!" 

Besser wäre, wenn überhaupt nur 3 bis 4 Klassen zu definieren. Der Verbraucher oder Nutzer einer Immobilie kann in der Regel mit den Daten nichts anfangen. Dies sollte in kW=EUR und Verbrauch oder Bedarf dargestellt werden.



Die Bandbreite des Tachos Von 0-250 kWh ist zu gering. Die Darstellung zeigt immer nur den Ist-Zustand. Speziell im Gebäudebestand zeigt es nicht das Optimum. Hier sollten zwei Skalen, Ist-Zustand und Optimum ausgewiesen werden.



Die Einteilung in Klassen macht einen Vergleich für den Nichtfachmann zwar einfacher, doch die Angaben im Energieausweis haben leider mit der Realität immer noch wenig zu tun. Besonders der Primärenergiebedarf wird erheblich durch den "politischen Willen" beeinflusst.



Die Klassen sind willkürlich angesetzt und werden wahrscheinlich mit jeder EnEV-Fortschreibung wieder geändert, was dann für Verwirrung sorgen wird. Außerdem gibt es im Neubau-Bereich zu wenige Klassen.



Die Übertragung von Kategorien, die ihre Berechtigung bei Geräten durchaus hat, auf Gebäude bleibt fragwürdig: Häuser sind keine Maschinen. Und die EnEV-Berechnung ist keine Strommessung. Aber wichtiger aussehen wird der Tacho mit

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Klassen ... 

Die Zahlen- sowie die Effizienzklassifizierung hat sehr wenig Aussagekraft für den Laien. Vergleichswerte für Neubau- und Effizienzhausniveau wären gute Referenzwerte.



Eher verwirrend, da der Pfeil für Endenergiebedarf viel weiter rechts liegen kann als der Primärenergiebedarf (beispielsweise Fernwärme mit fP= 0,36 oder Hackschnitzelnutzung mit fP=0,2! Die Bedeutung von End- und Primärenergiebedarf muss der Kunde erst mal verstehen. Schätze es gibt dafür noch viel Erklärungsbedarf.



Ein schlechtes B kann in der Praxis schlechter sein als ein gutes C. Für die Vermarktung ist C jedoch schlechter als B. Die Stufung mit exakten Grenzen gaukelt eine Rechengenauigkeit vor, die faktisch nicht vorhanden ist. Daher ist der "fließende" Pfeil am Bandtacho die bessere Lösung.



Eine Einstufung in Buchstabenklassen halte ich nicht für sinnvoll. Eine Immobilie ist kein Elektrogerät. Der Energieausweis ist ein Faktor von vielen bei einer Immobilie.



Es besteht bei solch groben Stufen die Gefahr, dass beispielsweise wegen +/- 0,1 kWh eine Stufe erreicht oder verfehlt wird. Das lädt schlimmstenfalls zum Mogeln ein bzw. bestenfalls wird beispielsweise durch den Einbau einer anderen Umwälzpumpe eine ganze Stufe besser erreicht.



Gebäude mit sehr niedrigem Verbrauch, Passivhäuser und Energie- Plushäuser lassen sich mit dieser Lösung nicht gut genug kennzeichnen. Diese Gebäude möchten wir aber in naher Zukunft haben. Warum werden sie dann in den Energieausweisen nicht berücksichtigt? Soll es dann aussehen wie beim Kauf einer Waschmaschine AA+++ ???



Ich finde einen Bandtacho mit den KfW Effizienzhausstufen besser. Die Effizienzklassen kennt kaum jemand.



Die Lösung ist nicht übersichtlich und eindeutig. Den Bandtacho versteht doch jeder auch nur halbwegs gebildete Mitbürger, bei zwei unterschiedlichen Darstellungen und Kennzeichnungen gibt es doch nur Verwirrung, zumal eine "Klasse" ein breites Spektrum umfasst und damit ungenau ist.



Meiner Meinung nach verunsichert die Rangfolge der Buchstaben die Auftraggeber weiter.



Mich stört die zunehmende Verklausulierung: Bei Gebäuden kann doch genauso gut von Zahlwerten anstelle der Eingruppierung in eine weitere Symbolik (Buchstaben) gesprochen werden. Muss man sich mit "A+" brüsten und das Gebäude liegt vielleicht am unteren Grenzwert von 25 kWh/(m²a). Die Relation zu wirklich sehr guten Gebäuden (Nullenergie, Plus-

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Energie) geht doch hier verloren. Wer legt die Grenzen fest? Wie stark verändert sich die Technik? Werden übliche gute und wirtschaftliche Bauweise nicht in Abseits gestellt, nur weil diese "A" verpassen in ihrer Gesamtheit und Nachhaltigkeit jedoch wertvoller sind? Wo bleibt der Industriebau und gibt es dann zwei unterschiedliche Bewertungssysteme für WG und NWG. Ist folglich ein hochgradig energetisch optimiertes Büro mit "B" schlechter als ein Wohnungsbau mit "A" in dem nicht ständig Licht leuchtete oder die Gebäudekonditionierung läuft? Nach meiner Ansicht gibt eine Gruppierung keine weiteren Aufschlüsse, daher sollte man für die Regelung kein Geld verwenden! 

Viele Gebäude werden bei diesem Modell in den roten Bereich abdriften, welche jetzt noch gute Werte besitzen.



Warum A+ ? Das zeigt doch, dass die Buchstabenklassifizierung bereits veraltet ist. Irgendwann kommt sicherlich noch A++. Die Zahlenreihe mit der Hintergrundfarbe reicht doch vollkommen aus.



Was kommt in naher Zukunft: A+++++ so, wie beim Kühlschrank? Eine Skala, die man nicht mehr nach oben (A) erweitern kann, ist nicht sinnvoll.



Wenn jetzt zusätzlich zu den KfW-Effizienzhaus-Standards Effizienzklassen eingeführt werden überfordert dies meiner Meinung nach den Bauherren als Laien.



Zwang und staatliche Regulierung sind immer die schlechteste aller denkbaren Lösungen. Das muss der Markt regeln. Wenn ein Mieter eine Wohnung mit Energieausweis möchte, dann soll er unter den Wohnung mit Ausweis aussuchen. Es ist nicht nur aufwendig, einen Handwerker zu finden, der gerade Zeit/Lust/Können hat, diese Ausweise korrekt auszustellen. Aber wer erklärt bitte den meist ahnungslosen Mietern (denen in der Regel sogar der Unterschied zwischen Warm- und Kaltmiete erklärt werden muss, wer Elektrizität bezahlt usw.) den Unterschied zwischen Primär- und Endenergiebedarf? Die Bestimmungen sind eine weitere totale Staatskontrolle und Regulierungswut mit Entmündigung der Marktteilnehmer, die Lasten trägt die "Privatwirtschaft", in diesem Fall der Vermieter. Gleichzeitig soll saniert und am liebsten auch noch die Mieten gedeckelt werden, während alle Kosten einschließlich der Grundsteuer steigen? Das kann nur Politik.

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Sehr unzufrieden

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Argumente für "Finde ich ... sehr schlecht!" 

Mehrere A-Klassen; Keine Unterteilung in Alt und Neubau, beispielsweise: Für einen Altbau wäre B / C schon ein gefühltes A ++.; Falls das Gebäude saniert worden ist fehlt der alte Wert, so dass ein Käufer oder Neumieter die Verbesserung erkennt; Balkendiagramme sind dem Verbraucher geläufig und besser nachvollziehbar.



Bei Geräten in der Küche ist die Kennzeichnung geläufig. Dies auf ein Haus zu übertragen ist nicht sinnvoll da der Verbraucher mehr an Werten/Zahlen orientiert ist!!



Der Auftraggeber wird den Aussteller auffordern, auf Teufel komm raus, die nächstbessere Klasse zu erreichen.



Mit den Buchstabenklassen wird man sich ab jetzt zunehmend in die Tasche lügen, um sich einen Marktvorteil zu verschaffen. Es ist wie beim Autofahren - kaum jemand wird den ausgewiesenen DIN-Verbrauch erreichen. Schlussendlich entscheidet das Nutzerverhalten der Bewohner.



Die Angaben im Energieausweis erlauben bekanntlich keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Dies steht bereits so im Energieausweis drin, und es entspricht leider auch der Lebenswirklichkeit. Eine Einteilung in Effizienzklassen suggeriert dem Verbraucher jedoch, dass es sich um realistische Werte handle, wie es z.B. bei Kühlschränken der Fall ist. Hier wird die systematische Irreführung des Verbrauchers auf die Spitze getrieben.



Die Entscheidung finde ich nicht richtig. Die Effizienzklassen sind in ihrer Erweiterungsmöglichkeit schon lange am Ende. Wie viel +++ will man denn noch anfügen? ....



Effizienzklassen sind nicht definiert. wenn dann A-.. und nicht A + oder wie bei Kühlschränken A +++ bis ...... außerdem ist die Bandbreite zu groß. Wenn schon, dann in 10er Schritten.



Es ist sehr verwirrend zwei Angaben die unterschiedliche Werte haben aber das gleiche meinen gedanklich unter einen Hut zu bringen.



Hier wird eine Abschaffung des Bandtachos zu Gunsten einfacher Buchstaben(Effizienz)klassen vorbereitet. Reine Buchstaben(Effizienz)klassen sind nichtssagend. Warum also zusätzlich noch Buchstaben(Effizienz)klassen? Folglich: überflüssig!



Hinsichtlich der Effizienzklassen hat sich bei allen anderen

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Produkten eine konkrete Darstellung durchgesetzt, die dem Verbraucher geläufig ist und die Effizienz-Klasse deutlich erkennbar darstellt. Der Bandtacho erfüllt beide Kriterien nicht.

Fazit



Noch immer ist nicht festgelegt, dass im Ausweis die reine Wohnfläche (d.h. ohne den Balkon-/Terrassen-Anteil von 50 Prozent, neu nur 25 Prozent, der bei EigentumsWohnanlagen laut Teilungs-Erklärung inklusive ist) anzusetzen ist. So ist beispielsweise kein Vergleich mit Miet- Wohnungsanlagen ohne Balkone und Terrassen sinnvoll möglich. Und wie sieht es bei den kWh bei zentraler Warmwasserbereitung aus, ca. 15 Prozent abziehen?



Unübersichtlich "A" sollte der beste Wert (= 0) sein, sonst bekommen wir den gleichen Blödsinn wie bei Geräten mit A++++. Aber dort hängt es am Berechnungsmodus. Außerdem kann im Altbau unter Umständen ein Haus mit 100 ja durchaus gut sein.



Zahlenwerte sind vollkommen ausreichend.

Bandtacho plus Effizienztacho kommt gut an Sind Sie vom Ergebnis überrascht? Offensichtlich war es keine schlechte Idee des Bundesrates diese Änderung des Energieausweises als Maßgabe zur EnEV 2014 zu fordern. Die Teilnehmer an unserer Umfrage sind - wie Sie auch an den Kommentaren erkennen - meist Fachleute, die die EnEV in ihrer Bauberatung, Planung und Ausführung professionell anwenden. 79 Prozent finden den Energieausweis mit Bandtacho plus Effizienzklassen entweder sehr gut oder akzeptabel. Die Argumente der Kritiker lassen sich allerdings auch nicht ignorieren, stammen sie doch aus der jahrelangen Erfahrung unserer Leser mit dem Energieausweis. Man kann nur hoffen, dass die nächsten EnEV-Novellen auch für die kritisierten Aspekte eine zukunftsfähige Lösung entwickeln. Weitere Informationen: www.EnEV-online.com

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B9. EnEV-Novelle im Bundeskabinett

B9.01 EnEV 4014 verabschiedet – Seite 4 von 4

 Energieausweis in privatwirtschaftlichen Bauten aushängen Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.

 Kleinere öffentliche Gebäude Energieausweis aushängen Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).

Stärkung des Vollzugs

 Energieausweise und Inspektionsberichte kontrollieren Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (gemäß EU-Vorgabe).

Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung Nr. 223/2013 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 16. Oktober 2013. www.bmvbs.de | www.bmwi.de

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B10. EnEV 2014 verkündet

B9.10 Novelle ab 1. Mai 2014 in Kraft– Seite 1 von 1

21. November 2013

Neue EnEV 2014 verkündet: Novellierte Energieeinsparverordnung tritt ab 1. Mai 2014 in Kraft Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de

Neubau: Verschärfter Energie-Standard

Es ist soweit: Heute wurde die neue EnEV-Fassung (EnEV 2014) im Bundesgesetzblatt verkündet als: Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013, verkündet im Bundesgesetzblatt, Teil I, Heft Nr. 67, am 21. November 2013, Bundesanzeiger Verlag, Bonn und Köln, Seite 3951 bis 3990.  Verkündete EnEV 2014 als Nur-Leseversion Pdf-Format Veröffentlicht in EnEV-online mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger-Verlages, Köln.  Verkündete EnEV 2014 beim Verlag bestellen  Verkündete EnEV 2014 als Volltext im Html-Format  Nichtamtliche Lesefassung der verabschiedeten EnEV 2014 veröffentlicht vom Bundesbauministerium BMVBS (Pdf) Weitere Informationen:  www.EnEV-online.com