production/htdocs/fileadmin/dateien/phase2/Bilder/Gemeindeinfo/oetk Hygienevorschriften Gemeinschaftsquartiere


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Hygienevorschriften Gemeinschaftsquartiere Diese wichtigen lebensmittelrechtlichen Hinweise gelten für alle Gemeinschaftsquartiere während des 2. Ökumenischen Kirchentags München 2010 und wurden in Zusammenarbeit mit der Lebensmittelüberwachung des Kreisverwaltungsreferates München erstellt: 1. Für jede Schule gibt es einen Quartiermeister als Ansprechpartner für die Geschäftsstelle, der vor Ort ist. Er ist für die Abläufe im Gemeinschaftsquartier verantwortlich und für die Einhaltung der Hygiene-Vorschriften zuständig. Die Belehrung seiner Helfer hat er zu dokumentieren (ein Formular dazu stellt der ÖKT). 2. Alle Gegenstände, die mit Lebensmitten in Kontakt kommen müssen sauber und frei von Fremdstoffen (z.B. Reinigungsmitteln) sein. 3. Die Ablagen und Ausgabetische müssen glatt und leicht abzuwischen sein. 4. Leicht verderbliche Lebensmittel wie Wurst und Käse sind ausreichend kühl aufzubewahren. Es darf deshalb immer nur ein Teil bereitgestellt werden. Bei Bedarf muss nachgefüllt werden. Hackfleischerzeugnisse wie Mett oder Tatar, Eier sowie kleingeraspelte Rohkost dürfen wegen nicht kalkulierbarer hygienischer Risiken nicht angeboten werden! 5. Es muss für die Frühstückshelferinnen und –helfer eine separate Handwaschgelegenheit mit warmen und kaltem Wasser, Seifenspendern, Handdesinfektionsmittel und Einmalhandtüchern vorhanden sein. 6. Alle an der Frühstücksversorgung beteiligten Personen müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und dürfen nicht an Durchfallerkrankungen leiden. 7. Bei der Zubereitung und Ausgabe der Speisen muss saubere, helle Schutzkleidung (Kittel, Schürze, o.ä.) und eine Kopfbedeckung (Baseballkappe Papierschiffchen oder Kochmütze) getragen werden. 8. Unverpackte Lebensmittel dürfen nur in Behältern und abgedeckt gelagert werden. 9. Für alle verderblichen Waren gilt: Reste dürfen am folgenden Tag nicht noch einmal ausgegeben werden. Unter Resten werden dabei alle Lebensmittel verstanden, die schon einmal an den Ausgaben bereitgestellt wurden. Insbesondere gilt diese Regelung für Wurst, Käse, Milch und Milchprodukte.