Deutscher Bundestag
Drucksache
17. Wahlperiode
17/8200 16. 12. 2011
Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages
Bericht über die Rechenschaftsberichte 2008 und 2009 der Parteien sowie über die Entwicklung der Parteienfinanzen gemäß § 23 Absatz 4 des Parteiengesetzes
Inhaltsverzeichnis Seite 1
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5
2
Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes . . . . .
6
3
GRECO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6
4
Rechnungslegung der Parteien für die Jahre 2008 und 2009
8
4.1
Rechenschaftsberichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8
4.1.1
Als Bundestagsdrucksachen veröffentlichte Rechenschaftsberichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8
4.1.2
Nicht eingereichte Rechenschaftsberichte . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9
4.1.3
Neu eingereichte und nachgereichte Rechenschaftsberichte . . . .
9
4.2
Prüfung der Rechenschaftsberichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9
4.2.1
Prüfungsumfang und -verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9
4.2.2
Allgemeines Prüfungsergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
4.2.3
Einhaltung der Abgabefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
4.2.4
Einhaltung zwingender Formvorgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
4.2.4.1
Unterzeichnung des Rechenschaftsberichts und Anbringung des Prüfungsvermerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10
4.2.4.2
Beachtung der Gliederungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11
4.2.5
Inhaltliche Plausibilität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12
4.2.5.1
Offensichtliche Versehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12
4.2.5.2
Rundungsdifferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12
4.2.5.3
Fehlerhafter Ausweis der staatlichen Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . .
12
4.2.5.4
Fehlender Anschluss an die Vorjahresrechnungslegung . . . . . . . .
13
4.2.5.5
Fehlende bzw. unvollständige Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . .
13
4.2.6
Zuwendungsausweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14
Drucksache 17/8200
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Seite
4.2.6.1
Ausweis der Zuwendungen im Rechenschaftsbericht als Grundlage für die Berechnung des Zuwendungsanteils der staatlichen Teilfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14
4.2.6.2
Verfahren der Rückforderung überzahlter staatlicher Mittel im Falle fehlerhafter Zuwendungsausweise . . . . . . . . . . . .
14
4.2.6.3 4.2.6.3.1 4.2.6.3.2 4.2.6.3.3 4.2.6.3.4 4.2.6.3.5 4.2.6.3.6
Probleme im Zusammenhang mit dem Zuwendungsausweis . . . . Aufwandsspenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vergütung der Mitarbeit von Parteimitgliedern . . . . . . . . . . . . . . Wählerinitiative als Parteispendenwerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Plakatspenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Spenden für parteiexterne Zwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zurückgeforderte Zahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14 15 15 16 17 17 18
4.2.6.4
Unrechtmäßig erhöhter Zuwendungsausweis . . . . . . . . . . . . . . . .
18
4.2.7
Unzulässig angenommene Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18
4.2.7.1
Annahme und Erlangung von Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18
Verstöße gegen einzelne Spendenannahmeverbote . . . . . . . . . . . Fraktionsspenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften . . . . . . . . . . . Spenden von gemeinnützigen Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . Spenden aus dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Spenden von Berufsverbänden, Spenden von Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand und von Dritten eingeworbene Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.7.2.6 Spenden nicht feststellbarer Herkunft und weitergeleitete Spenden eines nicht genannten Dritten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.7.2.7 Einflussspenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20 20 22 24 25
4.2.7.2 4.2.7.2.1 4.2.7.2.2 4.2.7.2.3 4.2.7.2.4 4.2.7.2.5
4.2.8
25 26 28
Verstöße gegen Publizitätspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
4.2.8.1 Einzelne Publizitätspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.8.1.1 Veröffentlichung von Spenden und Mandatsträgerbeiträgen über 10 000 Euro in einem Rechnungsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2.8.1.2 Ausweis von Vermächtnissen und Erbschaften über 10 000 Euro 4.2.8.1.3 Anzeigepflicht bei Großspenden über 50 000 Euro und deren zeitnahe Veröffentlichung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 30 30 30
4.2.8.2
Im Berichtszeitraum festzustellende Rechtsfolgen von Verstößen gegen Publizitätspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30
4.2.9
Weitere Unrichtigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32
4.2.10
Vermeidung von Sanktionen durch unverzügliche Anzeige, Offenlegung und Korrektur von Unrichtigkeiten . . . . . . . . . . . . .
32
4.2.11
Sponsoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
33
5
Einbehaltung zurückgeforderter staatlicher Mittel . . . . . . . . .
35
6
Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögensrechnung der Parteien in den Rechnungsjahren 2000 bis 2009 . . . . . . . .
36
6.1
Bundestagsparteien (CDU, SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE, CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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–3– Seite
6.1.1
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37
6.1.1.1
Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie ähnliche regelmäßige Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42
6.1.1.2
Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
47
6.1.1.3
Staatliche Teilfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51
6.1.2
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54
6.1.2.1
Personalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54
6.1.2.2
Verwaltungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54
6.1.2.3
Ausgaben für politische Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54
6.1.3
Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . .
54
6.1.4
Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62
6.1.4.1
Reinvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62
6.1.4.2
Besitz- und Schuldposten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62
6.1.4.3
Entwicklung der Geldbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62
6.1.4.4
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und sonstigen Darlehensgebern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
62
6.1.5
Gesamtentwicklung der Finanzen der Bundestagsparteien . . . . . .
62
6.2
Sonstige anspruchsberechtigte Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71
6.2.1
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
71
6.2.2
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
86
6.2.3
Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . .
86
6.2.4
Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
94
6.2.5
Gesamtentwicklung der Finanzen der sonstigen Parteien . . . . . . .
94
7
Staatliche Teilfinanzierung für die Jahre 2009 und 2010 auf Grundlage der Rechenschaftsberichte für die Jahre 2008 und 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102
7.1
Voraussetzungen der Teilnahme an der staatlichen Teilfinanzierung nach dem Parteiengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102
7.1.1
Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102
7.1.2
Anspruchsumfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102
7.1.3
Obergrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102
7.1.4
Festsetzung und Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102
7.1.5
Abschlagszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103
7.1.6
Vorläufige Festsetzung bei neu gegründeten Parteien . . . . . . . . .
103
7.2
Festsetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103
7.2.1
2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103
7.2.2
2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
104
7.3
Gesamtübersichten der Festsetzungen 2009 und 2010 . . . . . . . . .
105
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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–4– Seite
8
Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
112
8.1
Parteiengesetz in der aktuell geltenden Fassung . . . . . . . . . . . . . .
113
8.2
Rundschreiben des Referats an die Parteien seit 2002 . . . . . . . . .
151
8.3
Musterrechenschaftsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
174
8.4
Fundstellenverzeichnis der Rechenschaftsberichte und der Berichte des Präsidenten des Deutschen Bundestages . . . . . . . . .
190
8.5
Liste der Parteien, die kontinuierlich oder zeitweise Rechenschaftsberichte eingereicht haben . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
192
8.6
Fundstellenverzeichnis über die zeitnahe Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
193
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Vorwort
Nach dem Parteiengesetz (PartG) sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Aufgaben zugewiesen, bei deren Erfüllung er unabhängig von seiner Funktion als Repräsentant des Parlaments als eigenständige Verwaltungsbehörde tätig wird. In diesem Zusammenhang setzt er verbindlich die Höhe der den politischen Parteien jährlich zustehenden Mittel im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung fest, prüft und veröffentlicht die Rechenschaftsberichte der Parteien, geht Anhaltspunkten für mögliche Verstöße gegen die Transparenz- und anderweitige Finanzierungsvorschriften des Parteiengesetzes nach und verhängt in Fällen nachgewiesener Gesetzesverstöße schließlich auch Sanktionen. § 23 Absatz 4 PartG sieht über die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte hinaus vor, dass der Präsident dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen ausführlichen Bericht über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien in Form einer Bundestagsdrucksache vorlegt. Dieser Bericht informiert über Feststellungen und Beobachtungen der Parteienfinanzierungsbehörde, kommentiert Entwicklungen und zeigt nach den Maßstäben des Parteiengesetzes Grenzen des rechtlich zulässigen Handelns der Parteien auf. Neben diesen vielfältigen an die Adresse der Parteien gerichteten Hinweisen können sich aus der Behördenerfahrung darüber hinaus Erkenntnisse ergeben, die auf einen gesetzgeberischen Regelungsbedarf hindeuten. Derartige Anregungen zu einer Änderung der Gesetzeslage können im Einzelfall angebracht sein, wenn bei der Gesetzesanwendung deutlich geworden ist, dass wesentliche Regelungsziele des Gesetzgebers nicht im notwendigen Umfang erreicht werden. Die den Gesetzgeber ansprechenden Aussagen sind – neben wichtigen Hinweisen an die Parteien – im Bericht jeweils optisch hervorgehoben. Jährlich sind darüber hinaus vergleichende Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse der Parteien zu veröffentlichen. Es liegt nahe und dient dem Interesse der Adressaten an möglichst kompakter Information, den ausführlichen Bericht wie schon im Jahr 2009 mit diesen aktuellen Kurzübersichten zu kombinieren. Hierbei ist zu beachten, dass die jeweils dargestellten Zeiträume nicht deckungsgleich sind. Während die Tabellen und Schaubilder der Kurzübersichten (unter 6.) einen Zehnjahreszeitraum erfassen, widmen sich die textlichen Ausführungen schwerpunktmäßig den beiden zurückliegenden Rechenschaftsjahren, in dieser Unterrichtung mithin den Jahren 2008 und 2009. Die für diese Rechnungsjahre erarbeiteten Rechenschaftsberichte hatten die Parteien bis spätestens zum 31. Dezember 2009 beziehungsweise zum 31. Dezember 2010 einzureichen. Auch die Anzahl der in den Blick genommenen Parteien differiert. Bei den Kurzübersichten werden einerseits die im Bundestag vertretenen Parteien (unter 6.1), andererseits bestimmte sonstige anspruchsberechtigte Parteien nach Maßgabe ihrer möglichst über den gesamten Vergleichszeitraum hinweg gegebenen Bedeutung (unter 6.2) einan-
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der gegenübergestellt. Der Bericht beschränkt sich jedoch nicht notwendigerweise auf die dort aufgeführten Parteien, sondern widmet sich in erster Linie relevanten Sachthemen, die allerdings wiederum sehr häufig mit Vorgängen in jenen Parteien beispielhaft in Verbindung zu bringen sind. Die in Artikel 21 Grundgesetz (GG) verankerte Forderung, dass Parteien „über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft“ abzugeben haben, gehört zu den zentralen Vorgaben unserer Rechtsordnung zur Wahrung des hohen Guts der politischen Transparenz. Die Bürger haben einen Anspruch darauf, dass die an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirkenden und die Politik des Landes gestaltenden Akteure nicht nur ihre politischen Auffassungen und Absichten, sondern in nachprüfbarer Weise auch ihre interne Solidität und Redlichkeit darlegen. Die Offenlegung finanzieller Gegebenheiten hat hierbei zumindest eine erhebliche indizielle Bedeutung. Die Parteien haben in jedem Jahr einen gründlichen, alle Ebenen ihrer Organisation erfassenden Prozess von Kassensturz und Belegprüfung zu durchlaufen, haben sich dem fachkundigen Auge neutraler Wirtschafts- oder Buchprüfer sowie einer kritischen Plausibilitätsprüfung durch die Bundestagsverwaltung zu unterziehen. Mit der heutzutage dank des Internets überaus wirkungsvollen Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass alle interessierten Wähler, Journalisten, Wissenschaftler oder Behörden Fragen stellen und auch ihrerseits Kontrolle ausüben können. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber nicht das Modell vollständig gläserner Parteien vor Augen hatte. Zumal staatlichen Stellen sollen Interna der Parteien nur insoweit offengelegt werden müssen, als dies durch das materielle Recht oder bestimmte Verfahrensanforderungen gesetzlich ausdrücklich begründet worden ist. Eine prophylaktische Ausforschung des Innenlebens von Parteien insbesondere durch staatliche Stellen ist weder vorgesehen, noch wäre sie zulässig. Parteien verfügen ebenfalls über spezifische Grundrechte, die sie in die Lage versetzen sollen, ihrer verfassungsmäßigen Rolle in angemessener Weise gerecht zu werden. Gesellschaftliche oder publizistische Initiativen, die in jeder offengelegten Spendenzahlung schon ein Indiz für eine möglicherweise unzulässige Einflussnahme auf die Politik sehen, sollten meines Erachtens die Konsequenzen ihrer öffentlichen Mutmaßungen bedenken. Die Gewährleistung rechtstreuer Betätigung der Parteien und ihrer fairen Konkurrenz untereinander bedürfen sicherlich eines Regelwerks, dessen Beachtung auch wirksam überwacht wird. Andererseits ist aber ein reflexhaftes Misstrauen und planvolles Schüren von Verdächtigungen gegenüber den Parteien weder begründet, noch ihrer Arbeit angemessen. Dies gilt allerdings auch und gerade für wechselseitige Verdächtigungen in Form öffentlicher Prüf- oder Sanktionsaufforderungen an den Bundestagspräsidenten.
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Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
Auf Initiative der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist das Parteiengesetz im Sommer 2011 geändert worden. Hervorzuheben ist die in zeitlichen Stufen erfolgende Erhöhung der absoluten Obergrenze der staatlichen Teilfinanzierung, die seit Inkrafttreten des Achten Änderungsgesetzes zum Parteiengesetz vom 28. Juni 2002 unverändert bei 133 Millionen Euro lag. Für das Jahr 2011 wird die absolute Obergrenze nunmehr auf 141,9 Mio. Euro und für das Jahr 2012 wird sie auf 150,8 Mio. Euro angehoben. Mit diesen Anpassungsschritten holt der Gesetzgeber die gemäß § 18 Absatz 6 PartG alter Fassung eigentlich jährlich vorgesehene Überprüfung und Anpassung der absoluten Obergrenze auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt jährlich übermittelten Berichte über die Entwicklung des Preisindexes der für eine Partei typischen Ausgaben nach. Er bleibt dabei sogar etwas unterhalb des sich rechnerisch ergebenden Anpassungsvolumens, denn es wird lediglich die Entwicklung von der letzten Änderung bis zum Jahr 2009 berücksichtigt und für die Zeit ab 2012 umgesetzt. Grundlage dieses Preisindexes ist zu einem Anteil von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und zu einem Anteil von 30 Prozent der Index der tariflichen Monatsgehälter der Angestellten bei Gebietskörperschaften. Angesichts einer Steigerung dieser tariflichen Monatsgehälter im Zeitraum der Jahre 2000 bis 2008 um 18 Prozent ist das Bedürfnis der Parteien, die Abkoppelung von der allgemeinen Kosten- und Lohnentwicklung zu beenden, nachvollziehbar. Die Parteien verweisen im Übrigen darauf, dass sich ihr Finanzbedarf aufgrund der Aufgabenentwicklung sogar vergrößert habe. Die Gegebenheiten einer modernen Kommunikations- und Mediengesellschaft sowie ein gewachsenes Diskussions- und Partizipationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger erforderten ein zeitgemäßes Angebot der Parteien. Der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, S. 264 ff.) gesetzte Rahmen für den Umfang der Staatsfinanzierung, wonach man sich auf einen Betrag zu beschränken habe, der zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Parteien unerlässlich sei und von den Parteien nicht selbst aufgebracht werden könne, wird durch die indexorientierte Anpassung gewahrt. Das neue Parteiengesetz sieht mit entsprechender Begründung für 2013 und die Folgejahre vor, dass sich die absolute Obergrenze jeweils um den auf ein Zehntel Prozent abgerundeten Prozentsatz erhöht, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben im jeweiligen Vorjahr erhöht hat. Eine weitere bedeutsame Änderung betrifft das Festsetzungsverfahren gemäß § 19a Absatz 5 Satz 1 PartG. Galt bislang, dass nach Errechnung der jeder anspruchsberechtigten Partei gemäß § 18 Absatz 3 PartG theoretisch zustehenden staatlichen Mittel zunächst eine proportionale Kürzung dieser Ansprüche zu erfolgen hatte, die sich da-
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ran orientierte, in welchem Maße die Summe aller Einzelansprüche den Betrag der absoluten Obergrenze überschritten hatte, erfolgt künftig zuerst eine Anpassung dieser Ansprüche an die so genannte relative Obergrenze. Parteien, deren Eigeneinnahmen aus Beiträgen, Spenden, Veranstaltungen etc. in dem relevanten Rechnungsjahr niedriger sind als der gemäß § 18 Absatz 3 für das Festsetzungsjahr errechnete theoretische Finanzierungsanspruch, müssen folglich erst eine Kappung dieses errechneten Anspruchs bis zur Höhe ihrer Eigeneinnahmen hinnehmen, da die Höhe der staatlichen Mittel keinesfalls die Höhe der Eigeneinnahmen übersteigen darf (§ 18 Absatz 5 Satz 1 PartG). Danach erst wird die Summe aus den verbliebenen Ansprüchen gebildet und das Maß der dann womöglich noch festzustellenden Überschreitung der absoluten Obergrenze bildet wiederum die Grundlage für die proportionale weitere Kürzung aller Finanzierungsansprüche. Aus dieser Umkehrung der Anpassungsschritte folgen zwei Konsequenzen. Zum einen ist künftig gewährleistet, dass die staatlichen Mittel im Rahmen der absoluten Obergrenze vollständig ausgeschöpft und an die anspruchsberechtigten Parteien ausgezahlt werden. Nach der alten Rechtslage fielen hingegen diejenigen Mittel, die von Parteien aufgrund ihrer zu niedrigen Eigeneinnahmen nicht in Anspruch genommen werden konnten, an die Staatskasse zurück. Bei der Festsetzung für das Jahr 2010 belief sich der aufgrund dessen nicht an die Parteien ausbezahlte Betrag immerhin auf 1,116 Mio. Euro. Zum anderen hat die Neuregelung zur Folge, dass Parteien, deren Eigeneinnahmen niedriger ausfallen als der ihnen aufgrund ihrer Wählerstimmen, Beitrags- und Spendeneinnahmen theoretisch zustehende Finanzierungsanspruch künftig etwas weniger Geld ausbezahlt bekommen. Während sie bisher staatliche Mittel in der Höhe ihrer Eigeneinnahmen erhielten, wird dieser Betrag ab der Festsetzung für das Jahr 2011 in der Regel noch einmal um den proportionalen Kürzungsbetrag zur Einhaltung der absoluten Obergrenze gemindert werden. Mit der Änderung von § 24 Absatz 9 Nummer 5 PartG wurde lediglich ein redaktionelles Versehen des Neunten Änderungsgesetzes zum Parteiengesetz korrigiert, da die Gliederungsvorgaben für Rechenschaftsberichte in § 24 PartG unter Absatz 6 Nummer 2 B damals um einen Gliederungspunkt (V) erweitert worden waren, was unter Absatz 9 Nummer 5 jedoch unberücksichtigt geblieben war. 3
GRECO
Die Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO – Groupe d’Etats contre la Corruption), der mittlerweile 48 europäische Staaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika angehören, hat in ihrer 45. Plenarsitzung am 4. Dezember 2009 den „Evaluierungsbericht über die Transparenz der Parteienfinanzierung in Deutschland“ verabschiedet. In dem Bericht sind einzelne Änderungsempfehlungen enthalten, die nach Auffassung von GRECO zu einer Verbesserung der Transparenz der Parteienfinanzierung in Deutschland führen würden.
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Maßstab für die Bewertung der aktuellen Regelungslage und Rechtspraxis auf dem Gebiet der Parteienfinanzierung sind die im Anhang der „Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über gemeinsame Bestimmungen gegen Korruption bei der Finanzierung von politischen Parteien und Wahlkämpfen“ (Rec (2003) 4) aufgeführten „Common Rules“. Die Änderungsempfehlungen von GRECO im Hinblick auf das Parteienfinanzierungsrecht umfassen im Wesentlichen die folgenden Aspekte: – Für Wählervereinigungen, die nicht nur auf kommunaler Ebene tätig sind, sollten auch nach Landesrecht die gleichen gesetzlichen Maßgaben hinsichtlich Transparenz, Kontrolle der Rechnungslegung und Sanktionen bei Verletzung des geltenden Rechts gelten. – Es solle ein Verfahren für die Veröffentlichung von Rechenschaftsberichten für Wahlkämpfe auf Bundesebene eingeführt werden, das die Informationen kurzfristig nach Wahlkämpfen verfügbar macht. – Die Grenze von 50 000 Euro für die unverzügliche Anzeige und Veröffentlichung von Großspenden solle gesenkt, anonyme Spenden sollten gänzlich verboten werden; auch eine deutliche Absenkung der Betragsgrenze von derzeit 10 000 Euro für die Bekanntgabe von Spenden und Spendern in den Rechenschaftsberichten solle erwogen werden. – Ein globalerer Ansatz zur Parteienfinanzierung solle entwickelt werden, durch den die verschiedenen Formen staatlicher Unterstützung offiziell dargestellt werden; es sollten Beratungen über zusätzliche Maßnahmen eingeleitet werden, um die strikte Trennung der Finanzierung von Parteien, Fraktionen und Stiftungen besser zu gewährleisten. – Die Bedingungen für ein zulässiges Parteiensponsoring sollten geklärt werden. – Die Unabhängigkeit der externen Prüfung von Rechenschaftsberichten der Parteien solle zum Beispiel durch Vorgaben für ein sinnvolles Maß an Rotation oder die Hinzuziehung eines zweiten Prüfers gestärkt werden. – Es solle sichergestellt werden, dass die mit der Aufsicht über die Parteienfinanzierung betraute Stelle über ein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit verfügt und mit geeigneten Kontrollinstrumenten, Mitarbeitern und Fachwissen ausgestattet ist. – Harmonisierung der Sanktionen für Verstöße gegen das Parteiengesetz; konkret: Befassung mit dem Fehlen einer Sanktion bei der Annahme einer Barspende von mehr als 1 000 Euro. In Bezug auf diese Änderungsempfehlungen hatte der Bundesminister des Innern in seiner Eigenschaft als nationaler Koordinationspartner von GRECO nach anderthalb Jahren einen ersten Umsetzungsbericht vorzulegen. Zur Erarbeitung dieses Berichts hat der im Deutschen Bundestag für das Rechtsgebiet federführende Innenaus-
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schuss mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU und FDP, gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Stellungnahme beschlossen. Darin wird hervorgehoben, dass der Evaluierungsbericht die Rechtsvorschriften zur Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf mindestens fünf unbestreitbare Qualitäten ausdrücklich würdige. Das Parteiengesetz sei eine der ältesten Rechtsgrundlagen in diesem Bereich auf dem europäischen Kontinent. Das Parteienfinanzierungsrecht sei dank der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich tief verwurzelt, es lege großen Wert auf die Transparenz der Finanzierungsquellen der Parteien, trage zu einem intelligenten Gleichgewicht zwischen privater und staatlicher Finanzierung politischer Zusammenschlüsse bei, so dass diese nicht ausschließlich auf staatliche Unterstützung angewiesen seien, und es führe zu einer Konsolidierung der Parteifinanzen, welche im Vergleich mit den bisher untersuchten Rechtsvorschriften anderer GRECO-Mitglieder sehr detailliert und einzigartig genug sei, um hier hervorgehoben zu werden. In der Stellungnahme der Ausschussmehrheit wird zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dem Evaluierungsverfahren zugrunde liegenden Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates für die Mitgliedstaaten nicht bindend seien. Der Ausschuss habe sich im Jahre 2010 bereits mit Änderungsanträgen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Parteiengesetz befasst. Zu diesen Anträgen, in denen unter Bezugnahme auf Empfehlungen von GRECO weitergehende Transparenzvorgaben und Beschränkungen im Bereich der Parteispenden sowie eine ebenfalls der Schaffung von Transparenz dienende Regelung für das Parteien-Sponsoring gefordert worden seien, habe der Innenausschuss im Juni 2010 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Bei der Anhörung seien die Transparenzforderungen im Bereich der Sponsoring-Einnahmen grundsätzlich für sinnvoll erachtet worden, wobei dem möglichst eine klare gesetzliche Definition des Parteien-Sponsoring zugrunde gelegt werden sollte. Im Übrigen sei Sponsoring ein durchaus zulässiger Teil der Parteienfinanzierung. Ein Verbot von Parteispenden juristischer Personen sei unter Hinweis auf die Finanzierungsfreiheit der Parteien und die allgemeine Handlungsfreiheit der Spender abgelehnt worden. Über die Einführung einer Spendenobergrenze und die Absenkung bestehender Publizitätsgrenzen habe es in der Anhörung unterschiedliche Auffassungen gegeben. Der Innenausschuss merkt an, die von GRECO formulierte Empfehlung, die bisherige Grenze von 50 000 Euro für die unverzügliche Anzeige und Veröffentlichung von Großspenden zu senken, sei zwar grundsätzlich diskutabel, von den Common Rules jedoch nicht gedeckt. Die Empfehlung, den rechtlichen Rahmen für ein zulässiges Sponsoring zu klären, wird von der Ausschussmehrheit als zu weitreichend empfunden. Angesichts der im deutschen Steuerrecht und durch die Systematik des Parteiengesetzes vorgegebenen Grenzen werde in diesem Sinne
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keine Regelungslücke wahrgenommen. Entgegen den Feststellungen von GRECO verbuchten die Parteien Einnahmen aus Sponsoring nicht als Spenden, sondern als grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen aus Veranstaltungen, Druckerzeugnissen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit. Da diesen Einnahmen ein Leistungsaustausch zugrunde liegen müsse, sei eine Einordnung als Spende ausgeschlossen. Mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen hat der Innenausschuss des Bundestages die Kenntnisnahme des GRECO-Berichts beschlossen. Zu der das Landesrecht betreffenden Regelungsmaterie der Schaffung von Transparenzvorschriften für Wählervereinigungen, die dem Parteienrecht entsprechen, hat der Arbeitskreis I der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder Stellung genommen. Als Adressaten der diesbezüglichen GRECO-Empfehlung versteht man diejenigen Länder, die aufgrund ihrer Wahlgesetze eine gesonderte Zulassung von Wählervereinigungen vorsehen; hierbei handelt es sich um Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen. Von diesen neun Ländern verfügten sieben über landesgesetzliche Regelungen für die Gewährung staatlicher Mittel; keine Regelung dieser Art besäßen Sachsen und Nordrhein-Westfalen. In der Stellungnahme des IMK-Arbeitskreises wird eine Umsetzung der Regelungsempfehlung von GRECO nicht für angezeigt gehalten, da in den betroffenen Ländern entweder das Parteiengesetz unmittelbar gelte, das Landesrecht einen Verweis auf das Parteiengesetz enthalte oder eine entsprechende Verweisung bereits geprüft werde. 4
Rechnungslegung der Parteien für die Jahre 2008 und 2009
4.1
Rechenschaftsberichte
Nach § 19a Absatz 3 Satz 1 PartG sind die Parteien aufgefordert, ihre Rechenschaftsberichte bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen. Diese Frist kann auf Antrag um maximal drei Monate (bis zum 31. Dezember) verlängert werden (§ 19a Absatz 3 Satz 2 PartG). Die entsprechende Regelung im Parteiengesetz von 1994 hatte für die Gewährung einer Fristverlängerung noch die Geltendmachung „besonderer Gründe“ gefordert. Dieses Begründungserfordernis ist entfallen, und die Parteien, insbesondere die größeren unter ihnen, machen aus durchaus nachvollziehbaren organisatorischen Gründen regel- und routinemäßig von der Möglichkeit der Fristverlängerung vollumfänglich Gebrauch. Aufgrund dieser Praxis wiederhole ich meinen Vorschlag, den bislang als regulär geltenden Fristablauf zum 30. September zu streichen und von vornherein eine Frist ohne Verlängerungsmöglichkeit zu etablieren. Ohne ein qualifiziertes Begründungserfordernis stellt die Notwendigkeit der Genehmigung einer Fristverlängerung eine verzichtbare bürokratische Hürde dar.
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Sollte der Gesetzgeber bei einer entsprechenden Änderung des Parteiengesetzes diesen Hinweis aufgreifen und eine einheitliche verbindliche Abgabefrist einführen, wäre der 31. Dezember im Hinblick auf die Notwendigkeit der rechtzeitigen Festsetzung der staatlichen Teilfinanzierung für alle anspruchsberechtigten Parteien zum 15. Februar des Folgejahres ein zu später Zeitpunkt. Nach der Terminabfolge des Parteiengesetzes von 1994 lagen zwischen dem regulären Abgabezeitpunkt für die Rechenschaftsberichte der Parteien (30. September) und dem Termin der Festsetzung (1. Dezember – vgl. § 19 Absatz 2 PartG 1994) zwei Monate. § 23a PartG beschreibt die umfangreichen gesetzlichen Prüfungsaufgaben der mittelverwaltenden Stelle. Diese umfassen in der Praxis eine intensive Plausibilitätsprüfung aller eingegangenen Rechenschaftsberichte, informelle Kommunikation mit den Schatzmeistereien und Wirtschaftsprüfern zur Klärung offener Fragen sowie förmliche Stellungnahmeersuchen und Verwaltungsverfahren bei konkreten Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten. Eine sorgfältige Prüfungstätigkeit erfordert somit mindestens wieder einen entsprechenden zeitlichen Abstand zwischen dem letzten Abgabetermin und dem Termin der Festsetzung. Ein verbindlicher, einheitlicher Abgabetermin 30. November wäre somit wohl eine zweckmäßige und akzeptable Regelung. 4.1.1
Als Bundestagsdrucksachen veröffentlichte Rechenschaftsberichte
Die Rechenschaftsberichte für die Rechnungsjahre 2008 und 2009 wurden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 PartG jeweils als Bundestagsdrucksache verteilt. Zur besseren Übersicht werden die im Bundestag vertretenen Parteien gesondert aufgeführt. Die Rechenschaftsberichte wurden im Berichtszeitraum wegen ihres teilweise erheblichen Umfangs jeweils in drei gesonderten Bundestagsdrucksachen bekannt gemacht. Zunächst wurden die Rechenschaftsberichte der im Bundestag vertretenen Parteien veröffentlicht, da diese erfahrungsgemäß in besonderer Weise die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Weiter hat man die Rechenschaftsberichte derjenigen Parteien zusammengefasst, die aufgrund ihrer Wählerstimmenanteile ebenfalls Ansprüche auf staatliche Teilfinanzierung geltend machen konnten (sog. „Geldparteien“). Schließlich erfolgte die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der übrigen Parteien, die ihrer gesetzlichen Pflicht zur Rechenschaftslegung nachgekommen sind, obwohl sie keine staatlichen Mittel beanspruchen konnten. Diese Aufteilung hat sich bewährt. Durch sie wird eine den Interessen der Öffentlichkeit entgegenkommende Übersichtlichkeit erreicht. An dieser Stelle soll wieder auf die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Nichtveröffentlichung von Rechenschaftsberichten hingewiesen werden, die – zulässigerweise – nicht von einem Wirtschafts- oder Buchprüfer testiert worden sind. Hierbei handelt es sich um Parteien, die mangels eines entsprechenden Mindestwahlergebnisses keinen Anspruch auf Teilhabe an der staatlichen Teilfinanzierung geltend machen können und außerdem im Rechnungsjahr weder über Einnahmen noch über ein Ver-
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mögen von mehr als 5 000 Euro verfügt hatten. Plausible und vollständige Rechenschaftsberichte dieser Art wurden jedoch stets veröffentlicht. Rechenschaftsberichte, die entgegen der gesetzlichen Anforderung ohne ein Wirtschafts- oder Buchprüfertestat eingereicht worden sind, werden in aller Regel ebenfalls veröffentlicht; auf den Gesetzesverstoß wird jedoch in einer Fußnote hingewiesen. 4.1.2
Nicht eingereichte Rechenschaftsberichte
Der Bundeswahlleiter hat in seiner gemäß § 6 Absatz 3 PartG geführten Unterlagensammlung für das Jahr 2008 insgesamt 109 Parteien und für das Jahr 2009 116 Parteien aufgelistet. Danach war für den Berichtszeitraum festzustellen, dass mehr als zwei Drittel aller Parteien dem Transparenzgebot des Grundgesetzes (Artikel 21 Absatz 1 Satz 4 GG) nicht gefolgt sind, weil sie es unterlassen haben, einen Rechenschaftsbericht einzureichen. Angesichts dessen verweise ich auf die bestehende Rechtslage, die eine derartige Abweichung von den im Prinzip eindeutigen Transparenzanforderungen des Gesetzgebers teilweise folgenlos zulässt. Die im Grundgesetz vorgegebene Verpflichtung aller Parteien, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben (Artikel 21 Absatz 1 Satz 4 GG), hat das Parteiengesetz als eine „Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung“ (§ 23 ff. PartG) konkretisiert, doch handelt es sich hierbei nicht um eine verwaltungsseitig durchsetzbare beziehungsweise sanktionsbewehrte Verpflichtung. Vielmehr wurde die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gewissermaßen als eine Obliegenheit ausgestaltet, deren Missachtung lediglich für eine anspruchsberechigte Partei negative Folgen nach sich zieht, da der Bundestagspräsident staatliche Mittel nur auf der Grundlage eines Rechenschaftsberichts festsetzen darf. Dieser Rechtsnachteil wird folglich nur spürbar, wenn für eine Partei aufgrund entsprechender Wahlergebnisse materiell überhaupt ein Anspruch auf staatliche Mittel entstanden ist. Andererseits können alle Parteien – wenn auch gegebenenfalls nur indirekt – an einer Form der staatlichen Teilfinanzierung teilhaben, da die von ihnen eingenommenen Mitgliedsbeiträge und Spenden für die Spender gemäß § 10b Absatz 2, § 34g des Einkommensteuergesetzes in den vorgegebenen Grenzen steuerlich abzugsfähig sind und für die Parteien keine Körperschaft- oder Schenkungsteuer anfällt (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 7 des Körperschaftsteuergesetzes, § 13 Absatz 1 Nummer 18 des Erbschaftsteuergesetzes). Die Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung hat deshalb in ihrem Bericht vom 18. Juli 2001 – unter Berufung auf Vorgängerkommissionen und den Bundesrechnungshof – vorgeschlagen, auch diese indirekte staatliche Teilfinanzierung davon abhängig zu machen, dass eine Partei ihrer Pflicht zur Abgabe eines Rechenschaftsberichts nachgekommen ist (Bundestagsdrucksache 14/6710, S. 63). Diese Anregung,
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die ich mir durchaus zu eigen mache, wurde vom Gesetzgeber jedoch bislang nicht aufgegriffen. Nach den Wahlgesetzen der Länder und des Bundes ist die Wahrung des Transparenzgebots keine Voraussetzung für die Zulassung zu einer Landtags-, Bundestags- oder Europawahl. Die Rechtsstellung als Partei verliert eine Vereinigung vielmehr erst, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat (§ 2 Absatz 2 PartG). Die Gründe für die Nichteinreichung eines Rechenschaftsberichts sind für die mittelverwaltende Stelle nicht erkennbar, da in aller Regel zu diesen meist kleineren Parteien kein Kontakt besteht. Soweit eine Ursache für die festgestellte zurückhaltende Praxis darin liegen sollte, dass die Erstellung eines Rechenschaftsberichts Schwierigkeiten bereitet und die Sorge vor einer möglichen Sanktionierung darin enthaltener Unrichtigkeiten die Oberhand gewinnt, soll ausdrücklich dazu ermutigt werden, die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung um Rat und Hilfestellung zu bitten. Im Vordergrund der behördlichen Bemühungen steht, eine größtmögliche Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger durch eine korrekte Rechnungslegung möglichst vieler der sich zur Wahl stellenden Parteien zu gewährleisten. 4.1.3
Neu eingereichte und nachgereichte Rechenschaftsberichte
Im Berichtszeitraum ist die NPD ihrer Verpflichtung gemäß § 23a Absatz 5 Satz 1 PartG nachgekommen, den unter anderem aufgrund einer falschen Wiedergabe der von der Partei erhaltenen staatlichen Mittel unrichtigen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 zu korrigieren und neu einzureichen. Dessen Veröffentlichung erfolgte in der Bundestagsdrucksache 17/870. Außerdem haben die Piratenpartei Deutschland, Familie, Freie Sachsen, Deutsche Kommunistische Partei, die Partei Bibeltreuer Christen sowie die Partei UNABHÄNGIGE Rechenschaftsberichte der Vorjahre eingereicht, die in den Bundestagsdrucksachen 17/2460; 17/4801 und 17/5102 veröffentlicht worden sind. 4.2
Prüfung der Rechenschaftsberichte
4.2.1
Prüfungsumfang und -verfahren
Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft gemäß § 23a Absatz 1 Satz 1 PartG die von den Parteien vorgelegten Rechenschaftsberichte auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Maßgeblich sind dabei die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes (§ 23 Absatz 3 Satz 1, § 23a Absatz 1 Satz 2 PartG). Geprüft wird neben der Einhaltung der Abgabefrist (§ 19a Absatz 3 PartG) und der zwingenden Formvorgaben (§ 23 Absatz 1 Satz 6, § 23 Absatz 2 PartG) insbesondere die inhaltliche Plausibilität. Offensichtliche Versehen und Rundungsdifferenzen sind keine Unrichtigkeiten im Sinne des Parteiengesetzes und
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werden daher nicht sanktioniert. Relevant sind dagegen beispielsweise der fehlerhafte Ausweis staatlicher Mittel, ein fehlender Anschluss an die Vorjahresrechnung sowie fehlende bzw. unvollständige Erläuterungen. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die im Rechenschaftsbericht diesbezüglich enthaltenen Angaben unrichtig sind, gibt der Bundestagspräsident der betroffenen Partei gemäß § 23a Absatz 2 Satz 1 PartG Gelegenheit zur Stellungnahme. Werden die Anhaltspunkte nicht durch die Stellungnahme ausgeräumt, kann der Präsident im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer zur Klärung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Parteiengesetz entspricht (§ 23a Absatz 3 Satz 1 PartG). Nach Abschluss des Verfahrens wird gegebenenfalls die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrags gemäß § 23a Absatz 4 Satz 1 PartG in einem Bescheid festgestellt. Die unrichtigen Angaben sind von der Partei zu korrigieren (§ 23a Absatz 5 Satz 1 PartG). Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten wirken sich außerdem bei den Festsetzungen gemäß § 19a PartG aus. Hat der Präsident des Deutschen Bundestags das Verfahren nach § 23a Absatz 2 PartG vor der Festsetzung eingeleitet, setzt er die staatlichen Mittel für diese Partei auf der Grundlage ihres Rechenschaftsberichts nur vorläufig fest und zahlt sie gegen Sicherheitsleistung in Höhe möglicher Zahlungsverpflichtungen der Partei aus (vgl. § 19a Absatz 1 Satz 3 PartG). Die möglichen Zahlungsverpflichtungen richten sich dann nach den §§ 31a ff. PartG. Die Festsetzung der staatlichen Mittel wird zurückgenommen, soweit im Rechenschaftsbericht Zuwendungen im Sinne von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 PartG zu Unrecht ausgewiesen worden sind und dadurch der Betrag der der Partei zustehenden staatlichen Mittel unrichtig festgesetzt worden ist (§ 31a Absatz 1 PartG). Werden im Rahmen der Prüfung nach § 23a PartG Unrichtigkeiten festgestellt, entsteht gegen die Partei grundsätzlich ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrags (§ 31b Absatz 1 PartG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Unrichtigkeit in einem bezifferbaren Betrag besteht. Ist das Haus- und Grundvermögen einer Partei betroffen, oder werden unrichtige Angaben zur Unternehmensbeteiligung einer Partei gemacht, so beträgt der Sanktionsanspruch 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder unrichtig angegebenen Vermögenswerte (§ 31b Satz 2 PartG). Der Rechtsfolge einer Sanktionierung unterliegt die Partei unter den Voraussetzungen des § 23b Absatz 2 Satz 1 nicht, wenn sie eine Unrichtigkeit des eingereichten Rechenschaftsberichts selbst anzeigt (§ 23b Absatz 1 PartG). 4.2.2
Allgemeines Prüfungsergebnis
Die meisten Parteien, die einen Rechenschaftsbericht eingereicht haben, sind ihrer Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG in korrekter Weise und mit Sorgfalt gefolgt. Waren in einer ersten Durchsicht der eingereichten Rechenschaftsberichte für die Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung offensichtliche Darstellungsmängel erkennbar, wurden die Parteien darauf hingewie-
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sen und ihnen so die Chance zur Korrektur gegeben. So wurden beispielsweise im Jahr 2009 bei insgesamt 28 eingereichten Rechenschaftsberichten in neun Fällen Berichtsentwürfe eingereicht, die sodann vor Fristablauf in eine korrekte Endfassung gebracht werden konnten. Auch an dieser Stelle noch einmal der Hinweis: Die mittelverwaltende Behörde ist zu einer Beratung und Hilfestellung im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen und Darstellungsfragen befugt und im Rahmen ihrer Kapazitäten auch gerne bereit. Im Sinne einer vernünftigen Wahrnehmung dieses Angebots sollten die Parteien allerdings beachten, entsprechend rechtzeitig vor Ablauf der Abgabefrist auf die Behörde zuzukommen. 4.2.3
Einhaltung der Abgabefrist
Der Rechenschaftsbericht ist gemäß § 19a Absatz 3 Satz 1 PartG bis zum 30. September des dem Rechenschaftsjahr folgenden Jahres beim Bundestagspräsidenten einzureichen. Diese Frist kann um bis zu drei Monate verlängert werden (§ 19a Absatz 3 Satz 2 PartG). Wird der Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht bis spätestens 31. Dezember eingereicht, verliert die Partei den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch (Zuwendungsanteil) auf staatliche Mittel (§ 19a Absatz 3 Satz 3 PartG). Reicht die Partei diesen Rechenschaftsbericht auch bis zum 31. Dezember des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres nicht ein, verliert sie auch den auf den Wählerstimmen basierenden Anteil der staatlichen Mittel (§ 19a Absatz 3 Satz 4 PartG). Entspricht der eingereichte Rechenschaftsbericht der vorgeschriebenen Gliederung und ist mit einem Prüfungsvermerk versehen, werden die genannten Fristen gemäß § 19a Absatz 3 Satz 5 PartG auch unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit gewahrt. Außer den Parteien DIE LINKE und SPD haben 2009 und 2010 alle Geldparteien einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. 2010 haben alle die Abgabefrist eingehalten, so dass es nicht zu einem Verfall des Zuwendungsanteils kam. Im Jahr 2009 lag bei FAMILIE und Freie Sachsen kein fristgerechter Eingang des Rechenschaftsberichts vor, so dass bei beiden Parteien der Zuwendungsanteil gemäß § 19a Absatz 3 Satz 3 PartG entfallen ist. Von denjenigen Nicht-Geldparteien, die einen Rechenschaftsbericht eingereicht haben, hat lediglich etwa ein Drittel einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Einige der Parteien haben es außerdem versäumt, ihren Rechenschaftsbericht fristgerecht einzureichen. Da diese Parteien aber ohnehin keinen Anspruch auf staatliche Mittel haben, blieb die Nichteinhaltung der Abgabefrist für sie folgenlos. 4.2.4
Einhaltung zwingender Formvorgaben
4.2.4.1
Unterzeichnung des Rechenschaftsberichts und Anbringung des Prüfungsvermerks
Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei muss durch ein vom Parteitag gewähltes, für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied des Bundesvorstands oder durch
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ein von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewähltes Mitglied des Bundesvorstands zusammengefügt und unterzeichnet werden (§ 23 Absatz 1 Satz 6 PartG). Nach § 23 Absatz 2 Satz 1 PartG muss der Rechenschaftsbericht dann von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 PartG geprüft werden. Hat der Wirtschaftsprüfer nach Abschluss der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, bestätigt er in einem Vermerk, dass der Rechenschaftsbericht den gesetzlichen Vorschriften entspricht (§ 30 Absatz 2 Satz 1 PartG). Der Prüfungsvermerk ist zwar dem Wortlaut des § 30 Absatz 3 PartG nach „auf“ dem einzureichenden Rechenschaftsbericht anzubringen, da er jedoch die abschließende Prüfung bestätigt, soll er am Ende des Berichts angefügt werden. Die nach § 23 Absatz 1 Satz 6 PartG erforderliche Unterzeichnung des Rechenschaftsberichts durch den Bundesvorstand muss datiert sein und zeitlich vor, zumindest aber taggleich mit der Unterzeichnung des Prüfungsvermerks durch den Wirtschafts- bzw. Buchprüfer erfolgen. Fehlen die erforderliche Unterschrift des Mitglieds des Bundesvorstands oder der Vermerk des Wirtschaftsprüfers, liegt kein wirksamer Rechenschaftsbericht vor (vgl. § 19a Absatz 3 Satz 5 PartG). Der Rechenschaftsbericht kann jedoch bei Parteien, die bislang keine entsprechenden Wahlerfolge erzielt haben und daher die Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 Satz 1 PartG für eine staatliche Teilfinanzierung nicht erfüllen, auch von einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden (§ 23 Absatz 2 Satz 2 PartG). Verfügt die Partei außerdem im Rechnungsjahr nicht über Einnahmen oder Vermögen von mehr als 5 000 Euro, kann sie auch einen ungeprüften Rechenschaftsbericht beim Bundestagspräsidenten einreichen (§ 23 Absatz 2 Satz 4 PartG). Bei einigen Rechenschaftsberichten für die Jahre 2008 und 2009 fehlte bei den Unterschriften der Verweis auf § 23 Absatz 1 Satz 6 PartG. Dieser ist zwar nicht unbedingt erforderlich, da die Funktion einen Rückschluss auf die genannte Vorschrift zulässt. Dennoch werden die Parteien darauf hingewiesen, bei der Unterschrift einen entsprechenden Verweis zu machen. Der Rechenschaftsbericht einer Partei enthielt nur die Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, nicht aber die des zuständigen Mitglieds des Bundesvorstandes. Der Bericht wurde von der Bundestagsverwaltung an die Partei zurückgesandt, welche den Fehler noch rechtzeitig beheben konnte. Die Unterzeichnung eines weiteren Rechenschaftsberichts wurde nicht mit Ort und Datum versehen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Bei einigen Rechenschaftsberichten war die von der Partei zu leistende Unterschrift dem Bericht vorangestellt. Auch wenn diese Unterzeichnung am Ende des Rechenschaftsberichts erfolgen sollte, ist ihre Voranstellung unschädlich, wenn der Rechenschaftsbericht insgesamt fest verbunden ist. Bei einem Bericht lag das Datum der Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer irrtümlicherweise zeitlich vor der Prüfung durch die Partei, was von der Partei in einer zweiten Fassung korrigiert worden ist.
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Das Wirtschaftsprüfungs-Testat soll nach erfolgter Prüfung am Ende des Rechenschaftsberichts angebracht werden. Dennoch war der Vermerk wieder bei einigen Parteien dem Rechenschaftsbericht vorgeheftet. Dies war jedoch akzeptabel, da der Vermerk mit dem jeweiligen Bericht fest verbunden war. Rechenschaftsbericht und Prüfungsvermerk sind dabei so miteinander zu verbinden, dass ein nachträglicher Austausch von Seiten möglichst ausgeschlossen ist. Bei fast allen Geldparteien wurde der Prüfungsvermerk uneingeschränkt erteilt. Bei der ödp fehlte in der ersten Fassung des Rechenschaftsberichts 2008 das Prüfsiegel. Dieser Fehler konnte aber vor Fristablauf korrigiert werden. Der Prüfungsvermerk für die Partei FAMILIE ist in beiden Jahren nur eingeschränkt erteilt worden, da die Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögensrechnung in einzelnen Parteiuntergliederungen nicht vollständig nachvollzogen werden konnte. Die in diesem Zusammenhang von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungen wegen des Verdachts fiktiver Spendenzahlungen dauern aktuell noch an. Bei einigen der Nicht-Geldparteien war nach § 23 Absatz 2 Satz 4 PartG ein Prüfungsvermerk nicht notwendig, da deren Einnahmen bzw. das Vermögen unter 5 000 Euro lag. Bei anderen Nicht-Geldparteien wäre ein Wirtschaftsprüfer-Testat erforderlich gewesen, dennoch reichten für 2008 vier und für 2009 drei Parteien ihren Rechenschaftsbericht ohne entsprechenden Prüfungsvermerk ein. 4.2.4.2
Beachtung der Gliederungsvorschriften
Die Gliederung des Rechenschaftsberichts richtet sich nach § 24 PartG. Der Rechenschaftsbericht hat nach dieser Vorschrift aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil zu bestehen (§ 24 Absatz 1 Satz 1 PartG). Dem Rechenschaftsbericht ist zudem eine Zusammenfassung voranzustellen (§ 24 Absatz 9 PartG). Im Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte getrennt nach Bundes- und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen (§ 24 Absatz 3 Satz 1 PartG). Da gemäß § 19a Absatz 3 Satz 5 PartG die Fristen nur dann auch unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit gewahrt werden, wenn der Rechenschaftsbericht der in § 24 genannten Gliederung entspricht, ist die Einhaltung der Gliederungsvorschriften zwingend. Die vorgegebene Gliederung der Rechenschaftsberichte wurde von den Parteien auch zumeist eingehalten. Teilweise ließen die Berichte einiger Nicht-Geldparteien allerdings einen eigenwilligen Aufbau erkennen und orientierten sich nicht am Musterrechenschaftsbericht der Bundestagsverwaltung. Da dieser jedoch lediglich ein Angebot für eine Arbeitserleichterung darstellt und keine Rechtsverbindlichkeit entfaltet, war dies für die betreffenden Parteien nicht mit Konsequenzen verbunden. Ein gesonderter und vollständiger Ausweis aller für eine Rechnungslegung relevanten Positionen im Rechenschaftsbericht ist nicht zuletzt erforderlich, um interes-
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sierte Bürger in die Lage zu versetzen, die Finanzstruktur verschiedener Parteien angemessen vergleichen zu können. Dies ist ein notwendiger Baustein, um die Kontrolle der Parteifinanzen zu einer Angelegenheit für die interessierte Öffentlichkeit werden zu lassen. Nicht zuletzt deshalb schreibt das Parteiengesetz die jährliche Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte vor (§ 23 Absatz 4 Satz 3). Dem gleichen Ziel dient die ebenfalls im Jahresrhythmus erfolgende Publikation der vergleichenden Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse der Parteien (§ 23 Absatz 4 Satz 2 PartG). 4.2.5
Inhaltliche Plausibilität
4.2.5.1
Offensichtliche Versehen
Offensichtliche Versehen und Darstellungsmängel können meist noch vor Fristablauf von den Parteien korrigiert werden. Sie stellen keine Unrichtigkeiten im Sinne von § 23a Absatz 4 und 5, § 31b PartG dar und werden daher nicht sanktioniert. Ein offensichtlicher Fehler liegt vor, wenn sich etwa bei der Verarbeitung des aufgeführten Datenmaterials erkennbar ein Übertragungs- oder Rechenfehler eingeschlichen hat, der bei verständiger Betrachtung auch für einen Laien nachvollziehbar wäre. In den Rechenschaftsberichten für die Jahre 2008 und 2009 hat es wieder einige derartige Versehen gegeben. Mehrmals wurde im Zuwendungsausweis die Summe der Zuwendungen mit einem Minusbetrag ausgewiesen. Durch Rechenfehler kam es in einigen Rechenschaftsberichten zu Differenzen in den Beträgen der Zusammenfassung, der Vermögensbilanz, der Schuldposten bzw. der Ausgabenrechnung. Diese Differenzen wurden zumeist rechtzeitig korrigiert. Auch Tippfehler und Zeilenverwechslungen sowie die Verwechslung von Rechnungsjahr und Vorjahr führten zu Unstimmigkeiten, wurden von den Parteien aber nach Aufforderung berichtigt. Einige falsche Beträge in Einzeltabellen konnten durch den Abgleich mit der Zusammenfassung leicht ermittelt werden und wurden daher als offenkundig anerkannt. So wurden zwar im Zuwendungsausweis einer Partei die Mitgliedsbeiträge nicht hinzu addiert, sie ergaben sich aber aus den Angaben in der Zusammenfassung. Im Rechenschaftsbericht der Partei RSB fand sich keine separate Erwähnung der Einnahme „Erbschaft“ in den sonstigen Einnahmen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 PartG, obwohl die Erbschaft gesondert erläutert wurde. Auch hierbei handelte es sich um ein offenkundiges Versehen. In den Rechnungsjahren 2008 und 2009 war der Buchwert des Grundvermögens der NPD, wie er gemäß § 24 Absatz 7 Nummer 3 PartG im Erläuterungsteil des Rechenschaftsberichts aufzuführen ist, identisch mit dem in der Vermögensbilanz gemäß § 24 Absatz 6 Nummer 1 A. I. Nummer 1 PartG anzugebenden wirtschaftlichen Wert der Grundstücke. Die Partei erläuterte auf Nachfrage, dass sich die ausgewiesene Zahl irrtümlich in der Tabelle befinde und der unverändert gebliebene und in den Rechenschaftsberichten der Vorjahre angegebene Anschaffungswert des Haus- und Grundvermögens gemeint sei.
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Dieser Wert ließ sich nachvollziehen, so dass die Unrichtigkeit als offenkundig eingestuft werden konnte. 4.2.5.2
Rundungsdifferenzen
Bezüglich der Rundung von Beträgen gibt es keine einheitliche Praxis der Parteien. Es ist zulässig, Beträge aufund abzurunden, und die dadurch entstehenden minimalen Unrichtigkeiten haben daher keine Sanktion zur Folge. 4.2.5.3
Fehlerhafter Ausweis der staatlichen Mittel
Die politischen Parteien haben im Rahmen ihrer Rechenschaftsverpflichtung auch über die ihnen zugeflossenen beziehungsweise zustehenden staatlichen Mittel vollständig und zutreffend Bericht zu erstatten. Insoweit gilt für diese Kategorie nichts anderes als für andere Rechnungsposten. Es ist zwar richtig, dass die für die Prüfung der Rechenschaftsberichte zuständige Behörde zugleich die staatlichen Mittel festgesetzt hat und insofern über das tatsächliche Ausmaß der staatlichen Förderung letztlich nicht getäuscht werden kann. Der Kenntnisstand der Bundestagsverwaltung ist jedoch hier nicht maßgeblich. Der Rechenschaftsbericht einer Partei hat primär die Funktion, die Öffentlichkeit über deren Einnahmen, Ausgaben und Vermögensverhältnisse zu unterrichten. Neben dem Anspruch des Bürgers auf vollständige und zutreffende Unterrichtung über das Ausmaß der staatlichen Unterstützung an und für sich ist darüber hinaus zu bedenken, dass die staatlichen Mittel wie alle anderen Einnahmen und Ausgaben integraler Bestandteil der Vermögensentwicklung einer Partei sind. Über die Entwicklung der Parteifinanzen haben das hierfür verantwortliche Vorstandsmitglied und der Vorstand insgesamt (§ 23 Absatz 1 Satz 3 PartG) dem Parteitag und damit der Partei gegenüber vollständig Rechenschaft abzulegen. So haben also nicht zuletzt die Mitglieder der Partei selbst einen Anspruch darauf, einen korrekten und nachvollziehbaren Überblick über die Tätigkeit der für die Finanzen Verantwortlichen und die Finanzlage zu erhalten. Für den Fall, dass staatliche Mittel im Rechenschaftsbericht fehlerhaft ausgewiesen werden, gelten die allgemein im Parteiengesetz vorgesehenen Rechtsfolgen. Insbesondere wird gegebenenfalls eine Sanktion gegen die Partei in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrags erlassen (§ 31b Satz 1 PartG). Der Rechenschaftsbericht der NPD für das Jahr 2007 enthielt eine Vielzahl von Unrichtigkeiten, darunter die falsche Ausweisung staatlicher Mittelzuweisungen (die Einzelheiten können im letzten Präsidentenbericht – Bundestagsdrucksache 16/14140, auf den Seiten 21 und 22 nachgelesen werden). Die Bundestagsverwaltung hatte daraufhin von der NPD die Zahlung einer Sanktion in Höhe des Zweifachen des Gesamtbetrags der Unrichtigkeiten gemäß § 31b Satz 1 PartG, insgesamt 2 504 799,10 Euro, gefordert. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte das Ausmaß der verwaltungsseitig festgestellten Unrichtigkeiten in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2009
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(VG 2 K 39.09) nur zum Teil und setzte einen entsprechend geminderten Sanktionsbetrag (1 271 355,80 Euro) fest. Gegen dieses Urteil legten sowohl die NPD als auch die Bundestagsverwaltung Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg kam mit Urteil vom 23. Mai 2011 (OVG 3a B 1.11) nun zu dem Ergebnis, dass die von der Bundestagsverwaltung festgestellten Unrichtigkeiten in voller Höhe bestehen und der angefochtene Bescheid vom 26. März 2009 rechtmäßig ist. Die NPD hat zwischenzeitlich Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt. Im Hinblick auf die falschen Angaben der NPD über die für das Jahr 2007 zugesprochenen staatlichen Mittel formuliert das OVG unmissverständlich, dass die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung maßgebliche Stelle des Rechenschaftsberichts das tabellarische Zahlenwerk ist und nicht eine auf einer hinteren Seite dieses Berichts angefügte fakultative Erläuterung, die andere, in diesem Falle allerdings ebenfalls unrichtige Zahlen enthält. Für die Auslegung des Rechenschaftsberichts komme es weder darauf an, wie der Fehler entstanden sei, noch darauf, ob eine der fehlerhaften Angaben dem richtigen Ergebnis näher komme als die andere, sondern allein auf die Frage, wie der Bericht von einem objektiven Leser habe verstanden werden können und wer im Zweifelsfall das Risiko einer Unverständlichkeit trage. Zutreffend weist der Senat darauf hin, dass die auf den vorderen Seiten im Tabellenwerk enthaltenen Angaben zu einem in § 24 Absatz 4 Nummer 8 und Absatz 9 Nummer 1 PartG ausdrücklich geforderten, prominenten und sofort ins Auge fallenden Teil des Rechenschaftsberichts gehörten. Dagegen sei die abschließende Erläuterung ihrerseits fehlerhaft, vom Gesetz nicht zwingend geboten und an versteckter Stelle für die Leser schwerer zu erkennen. Aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 4 GG folge schließlich, dass die Partei das Risiko einer von ihr gesetzten objektiven Missverständlichkeit trage. Anderenfalls könnte eine Partei durch eine verwirrende Vielfalt erläuternder Angaben das Sanktionensystem des Parteiengesetzes weitgehend unterlaufen. In den Rechenschaftsberichten für das Jahr 2008 waren in keinem der eingereichten Rechenschaftsberichte fehlerhafte Ausweise der staatlichen Mittel feststellbar. Einige Rechenschaftsberichte für das Rechnungsjahr 2009 enthielten demgegenüber einige offenkundige Unrichtigkeiten, die jedoch jeweils noch fristgerecht korrigiert werden konnten. 4.2.5.4
Fehlender Anschluss an die Vorjahresrechnungslegung
Die Pflicht der Parteien zur ordnungsgemäßen Buchführung ergibt sich aus § 24 Absatz 1 Satz 1 PartG, der vorschreibt, dass ein Rechenschaftsbericht aus einer Ergebnisrechnung, einer Vermögensbilanz und einem Erläuterungsteil zu bestehen hat. Daraus ergibt sich auch der Grundsatz der Kontinuität der Rechnungslegung, nach dem sich das Reinvermögen des Rechnungsjahres schlüssig aus dem Reinvermögen des Vorjahres sowie den Ein-
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nahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres errechnen lassen muss. Ist kein lückenloser Anschluss an die Vorjahresrechnungslegung vorhanden, muss die bestehende Differenz in einem Erläuterungsteil gemäß § 24 Absatz 7 PartG erklärt werden. Wird die Differenz nicht erläutert und stellt sie keine offensichtliche Unstimmigkeit dar, wird ein Verfahren gemäß § 23a Absatz 2 Satz 1 PartG eingeleitet, das die Rechtsfolgen der § 19a Absatz 1 Satz 3 PartG, §§ 31a ff PartG (vgl. Punkt 3.2.1.) nach sich ziehen kann. Bei allen Geldparteien war im Berichtszeitraum ein vollständiger Anschluss an die Vorjahresrechnungslegung zu verzeichnen. Bei einer der Nicht-Geldparteien war dagegen der Vorjahresanschluss in der Erfassungstabelle nicht lückenlos. Erfolgt jedoch eine nachvollziehbare Erklärung dieser Diskrepanz im Erläuterungsteil des Rechenschaftsberichts, so ist dem Transparenzgebot des Parteiengesetzes Genüge getan. 4.2.5.5
Fehlende bzw. unvollständige Erläuterungen
Zu einigen Rechnungsposten fordert das Parteiengesetz verpflichtend Erläuterungen im Rechenschaftsbericht. So verlangt etwa § 24 Absatz 7 PartG, dass der Vermögensbilanz ein obligatorischer Erläuterungsteil hinzuzufügen ist. Auch im Rahmen des § 24 Absatz 2 Satz 1 PartG sind Erläuterungen erforderlich: Die sonstigen Einnahmen nach § 24 Absatz 4 Nummer 9 sind aufzugliedern und zu erläutern, wenn sie bei einer der in § 24 Absatz 3 aufgeführten Gliederungen mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen nach § 24 Absatz 4 Nummer 1 bis 6 ausmachen (§ 27 Absatz 2 Satz 1 PartG). Ein Verstoß gegen diese Regelung kann zu einer Sanktion gemäß § 31b PartG führen, da der relevante Betrag in der Regel bezifferbar ist. In Rechenschaftsberichten für die Jahre 2008 und 2009 fehlten verschiedentlich Erläuterungen bzw. waren diese unvollständig. Im Rechenschaftsbericht 2008 hatte die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei der Bewertung des Haus- und Grundvermögens und bei den Unternehmensbeteiligungen keine Zahl angegeben. Dabei hat die Partei jedoch auf den Rechenschaftsbericht 2007 verwiesen, so dass die Zahlen durch die Einsicht in diesen Bericht ermittelt werden konnten. Entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 PartG wurden bei der NPD im Rechnungsjahr 2008 die sonstigen Einnahmen teilweise nicht wie erforderlich erläutert. Dies konnte aber fristgerecht nachgeholt werden. Einige Nicht-Geldparteien hatten Probleme mit vollständigen und fehlerfreien Erläuterungen im Rechenschaftsbericht. Als Beispiel sei genannt der Rechenschaftsbericht 2008 der Überpartei Deutschland (ÜPD), der überhaupt keinen Erläuterungsteil enthielt. Auch im Jahr 2009 waren bei einigen Geldparteien die Erläuterungen der sonstigen Einnahmen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 PartG unvollständig bzw. sie fehlten ganz; alle haben diesen Fehler jedoch noch innerhalb der Frist korrigieren können. Die Partei Freie Sachsen hat zunächst ihren Vorjahresanschluss nicht hinreichend erläutert, dies aber ebenfalls fristgemäß nachgeholt.
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Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass einige Parteien Schwierigkeiten mit der vollständigen und fehlerfreien Erläuterung hatten, jedoch die meisten ihre Fehler noch fristgerecht korrigieren konnten und es somit zu keiner Feststellung einer Unrichtigkeit im Sinne von § 23a Absatz 1 Satz 1 PartG mit Sanktionsfolge gekommen ist (vgl. § 31b PartG). 4.2.6
Zuwendungsausweis
4.2.6.1
Ausweis der Zuwendungen im Rechenschaftsbericht als Grundlage für die Berechnung des Zuwendungsanteils der staatlichen Teilfinanzierung
Die Parteien erhalten nach dem Parteiengesetz grundsätzlich 0,38 Euro für jeden Euro an zuschussfähigen Zuwendungen (§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 PartG). Als zuschussfähig gelten rechtmäßig erlangte Spenden natürlicher Personen sowie eingezahlte Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge bis zu einer Höhe von 3 300 Euro pro Person und Jahr (§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 PartG). Da die so errechnete Summe der staatlichen Zuschüsse regelmäßig die „absolute Obergrenze“ der staatlichen Teilfinanzierung gemäß § 18 Absatz 2 PartG (vgl. zur absoluten Obergrenze Punkt 7.1.3) überschreitet, werden die Ansprüche der Parteien auf staatliche Mittel regelmäßig proportional gekürzt (§ 18 Absatz 5 Satz 2 PartG). Der einer Partei zustehende Zuwendungsanteil wird auf Grundlage des im Rechenschaftsbericht gesondert aufzunehmenden Zuwendungsausweises errechnet (§ 24 Absatz 8 PartG). Im Rechenschaftsbericht ist gemäß § 24 Absatz 8 PartG sowohl die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 3 300 Euro je Person als auch die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 3 300 Euro übersteigen, gesondert auszuweisen. Spenden in Form von sogenannten Tellersammlungen, bei denen die Spender regelmäßig anonym bleiben, sind bis zur Höhe von 500 Euro zulässig, dürfen aber nicht im Zuwendungsausweis berücksichtigt und auch nicht als anspruchsbegründende Spendenzahlungen eingestuft werden. Soweit die Parteien die Herkunft ihrer Mittel nicht kennen bzw. verbuchen, können sie naturgemäß auch nicht nachweisen, ob es sich bei diesem Geld um eine bezuschussungsfähige Spende gehandelt hat. Die Anonymität der Spender begründet aber nur dann ein Spendenannahmeverbot, wenn es sich im Einzelfall um mehr als 500 Euro handelt (§ 25 Absatz 2 Nummer 6 Alt. 1 PartG). Davon abzugrenzen ist der Fall, dass ein der Partei bekannter Spender eine Barspende gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 PartG tätigt. Diese wird als zulässige Spende bis zu einem Betrag von höchstens 1 000 Euro im Zuwendungsausweis ausgewiesen. Wird der Höchstbetrag überstiegen, bleibt die Barspende in Höhe von 1 000 Euro zulässig und begründet bis zu diesem Betrag auch einen Anspruch auf staatlichen Zuschuss gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 PartG.
4.2.6.2
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Verfahren der Rückforderung überzahlter staatlicher Mittel im Falle fehlerhafter Zuwendungsausweise
Soweit sich im Rechenschaftsbericht einer Partei der Zuwendungsausweis als fehlerhaft darstellt und aus diesem Grund die der Partei zustehenden staatlichen Mittel zu hoch festgesetzt wurden, nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages die erfolgte Festsetzung zurück (§ 31a Absatz 1 PartG). Dies gilt beispielsweise auch für Geldspenden über 3 300 Euro pro Person und Jahr, die gestückelt und in bezuschussungsfähige Einzelbeträge verwandelt wurden. Gemäß § 31a Absatz 1 Satz 2 PartG erfolgt die Rücknahme nicht, wenn die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das nächste Jahr erfolgt und der fehlerhafte Betrag im Einzelfall nicht 10 000 Euro und im Rechnungsjahr nicht 50 000 Euro übersteigt (§ 23a Absatz 5 Satz 3 PartG). Eine Rücknahme der Festsetzung und damit eine Rückforderung überzahlter staatlicher Mittel ist nur innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des betroffenen Rechnungsjahres möglich (§ 31a Absatz 2, § 24 Absatz 2 PartG). Ergibt sich im Zuge der weiteren staatlichen Finanzierung eine Verrechnungslage, ist der Unterschiedsbetrag mit der nächsten Abschlagszahlung an die Partei zu verrechnen (§ 31a Absatz 3 Satz 2 PartG). Die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben unverändert (§ 31a Absatz 4 PartG). Abgesehen von den Rückzahlungsverpflichtungen haben Unrichtigkeiten im Zuwendungsausweis auch Sanktionen nach § 31b PartG zur Folge. Wird eine solche Unrichtigkeit im Rechenschaftsbericht einer Partei festgestellt, entsteht gegen die Partei grundsätzlich ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages (§ 31b Satz 1 PartG), wenn die Unrichtigkeit nicht unverzüglich von der Partei angezeigt und umfassend korrigiert wird (§ 23b PartG, vgl. Punkt 4.2.8.2). 4.2.6.3
Probleme im Zusammenhang mit dem Zuwendungsausweis
Da die Summe der in einem Rechnungsjahr eingezahlten Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der rechtmäßig erlangten Spenden bis zu der Obergrenze von 3 300 Euro je natürliche Person die Berechnungsgrundlage für den Zuwendungsanteil der staatlichen Mittel für die politischen Parteien bildet, ist die korrekte Ermittlung dieser Einnahmen nicht nur eine Frage der Transparenz. Wie sich anhand der in den folgenden Kapiteln beschriebenen Beispiele zeigt, werden von den Parteien in dem grundsätzlich verständlichen Bemühen, zumal in den bezuschussungsrelevanten Kategorien Einnahmeverbesserungen zu erzielen, gelegentlich auch Wege beschritten, die die Gefahr mit sich bringen, als missbräuchlich wahrgenommen zu werden, oder sogar die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreiten und letztlich den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen könnten. Der Gesetzgeber ist gehalten, die Kreativität der Parteien bei der Generierung von Einnahmen durch möglichst eindeutige und konsequente Vorgaben einer angemessenen Regulierung zu unterwerfen.
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4.2.6.3.1 Aufwandsspenden Das Parteiengesetz beschreibt in § 26 Absatz 4 Satz 1 den empirischen Regelfall, wonach die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien grundsätzlich unentgeltlich erfolgt. Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die von Mitgliedern – außerhalb eines Geschäftsbetriebs – üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bleiben als Einnahmen und somit auch als Spenden unberücksichtigt (Satz 2). Satz 3 hebt daneben jedoch hervor, dass ein Kostenersatz hiervon unberührt bleibt. Parteien dürfen folglich im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Mitarbeit von Mitgliedern einen entstandenen Kostenaufwand erstatten. Das Geld aus einer solchen Aufwendungserstattung kann ein Mitglied selbstverständlich wieder regulär an die Partei spenden, und dies wäre gegebenenfalls ein sowohl steuer- als auch parteienfinanzierungsrechtlich zu subventionierender Vorgang, nämlich eine Geldspende von einer natürlichen Person. Kürzt man diesen Leistungsaustausch ab und verzichtet also jeweils auf einen tatsächlichen Geldfluss, kann der Grundgedanke der so genannten Aufwandsspende gleichwohl erhalten bleiben. Das Mitglied verzichtet auf die zugesagte Kostenerstattung und spendet der Partei somit den entsprechenden Betrag. Satz 3 bildet also in gewisser Weise eine Ausnahme der in Satz 2 stehenden Regel. Kosten, die einem Mitglied im Rahmen der üblichen ehrenamtlichen Mitarbeit entstehen – zum Beispiel Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs im Wahlkampf – dürfen der Partei im Sinne einer geldwerten Zuwendung gespendet werden, indem auf eine zuvor zugesagte Kostenerstattung verzichtet wird. Es liegt nahe, dass die beschriebene Konstellation die Beteiligten in Versuchung führen kann, auf diese Weise mit dem Ziel einer Steigerung der staatlichen Bezuschussung gewissermaßen fiktive Parteieinnahmen zu generieren. Die Parteikasse profitiert von der Bezuschussung der vermeintlichen Spenden-Euros, der vermeintliche Spender von der steuerlichen Förderung aufgrund der entsprechenden Spendenbescheinigung. Es ist daher ein legitimes und notwendiges Anliegen des Staates, diesem Zusammenwirken von Partei und Parteimitglied zu Lasten Dritter, hier des Staates, eine Konditionierung entgegenzusetzen. In der Verwaltungspraxis setzt die Anerkennung des Verzichts auf einen Aufwendungsersatz als Parteispende zwingend voraus, dass der von einer Partei gewährte Aufwendungsersatzanspruch im Vorhinein in einer Satzung, durch einen Vorstandsbeschluss oder mindestens im Einzelfall durch einen rechtswirksamen Vertrag eine Rechtsgrundlage erhalten haben muss. Insbesondere darf aber ein solcher Anspruch auch nicht unter der Bedingung des vollständigen oder partiellen Verzichts des Anspruchstellers stehen (vgl. die entsprechende Regelung in § 10b Absatz 3 Satz 6 Einkommensteuergesetz). Demzufolge wäre etwa eine parteiinterne Regelung rechtswidrig, wonach pro forma, also nur für die Betragsausweisung in der Spendenbescheinigung, eine höhere „Kostenerstattung“ im Falle eines Verzichts auf die Aus-
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zahlung erfolgte. Konkreten Hinweisen auf eine derartige Verabredung in einem Kreisverband einer Partei waren die zuständige Staatsanwaltschaft und die mittelverwaltende Behörde nachgegangen, wobei sich der Anfangsverdacht letztlich nicht erhärten ließ. Ein wichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Kostenerstattungsregelung einer Partei stellt darüber hinaus ihre finanzielle Leistungsfähigkeit dar. Wäre eine Partei aufgrund einer maroden Finanzlage mit großer Wahrscheinlichkeit zur Realisierung satzungsmäßig eingeräumter Ersatzansprüche gar nicht in der Lage, wäre der besagte Ersatzanspruch zweifelhaft und der Verzicht auf diesen nicht ohne Weiteres als Spende anzuerkennen. Regelmäßig werden Verzichtserklärungen aber dann nicht als Spenden anerkannt, wenn der Ersatzanspruch von vorneherein nur unter der Bedingung ausreichender Parteifinanzen oder mit einer betragsmäßigen Deckelung zugesprochen worden ist. 4.2.6.3.2 Vergütung der Mitarbeit von Parteimitgliedern Die Formulierung in § 26 Absatz 4 Satz 1 PartG, wonach die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien grundsätzlich unentgeltlich erfolge, stellt ungeachtet ihrer sprachlichen Unbeholfenheit jedenfalls keine Rechtsvorschrift sondern eine bloße Beweislastregel dar. Im Zweifel soll demnach gelten, dass eine sich im Rahmen des Üblichen bewegende Mitarbeit von Parteimitgliedern, die nicht in einem Angestelltenverhältnis oder einem anderweitigen entgeltlichen dienst- oder werkvertraglichen Verhältnis zu der Partei stehen, keinen Rechtsanspruch auf Entlohnung begründet. Es erscheint zunächst durchaus legitim, dass politische Parteien aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Finanzierungs- und Gestaltungsfreiheit von diesem Grundmodell ehrenamtlicher Mitarbeit von Parteimitgliedern abweichen und eine Entgeltregelung schaffen. Ein Beispiel dafür ist die aktuelle Finanzordnung der ödp, die unter § 5 – Kostenerstattungen und Vergütungen – dem Vorstand jeder Gliederung die Möglichkeit einräumt, Vergütungen für Arbeitsleistungen innerhalb der ausdrücklich aufgeführten Obergrenzen zu gewähren, „sofern die Gliederung wirtschaftlich dazu in der Lage ist“. Die Finanzordnung sieht außerdem vor, dass der Bundesvorstand den Anspruch auf Kostenerstattungen und Vergütungen ganz oder teilweise und mit sofortiger Wirkung außer Kraft setzen kann, sofern er dies im Interesse der Partei für erforderlich hält. Die ödp hat bislang nach eigener Darstellung Verzichtserklärungen gegenüber entsprechenden Vergütungsansprüchen nicht als Parteispende verbucht und geltend gemacht. Ob eine solche Verzichtserklärung angesichts der beschriebenen Vorbehalte der Partei überhaupt als Parteispende anerkannt werden könnte, müsste ohnehin der Prüfung des Einzelfalls überlassen bleiben. Generell soll anlässlich dieses Beispielsfalles allerdings darauf hingewiesen werden, dass die gesetzliche Einräumung der Möglichkeit einer Vergütung üblicherweise un-
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entgeltlich zu leistender Mitarbeit im Hinblick auf die steuer- und parteienfinanzierungsrechtlichen Förderungsregelungen fragwürdige Effekte zur Folge haben kann. Hierbei sei nur die nicht ganz fern liegende Option angedeutet, dass parteiintern unter Verweis auf eine großzügige Vergütungsregelung dafür geworben werden könnte, auf verbindlich zugesagte Vergütungen, z. B. in Wahlkampfzeiten, zu verzichten oder ausgezahlte Vergütungsgelder vollständig oder größtenteils wieder als Geldspende an die Partei zurückfließen zu lassen. Hierbei handelte es sich gegebenenfalls um eine strafrechtlich womöglich nur schwer angreifbare Spielart eines „Drehtürsystems“, in dem bereits parteieigene Gelder durch eine derartige Doppeltransaktion eine staatliche Förderung auslösen können. Dabei ist nicht zu verkennen, dass bei entsprechender Kreativität zu Lasten Dritter auch Manipulationen im Verhältnis der Partei etwa zu ihren hauptamtlichen Beschäftigten oder zu mitarbeitenden Nichtmitgliedern denkbar erscheinen. Eine vereinbarte überhöhte Bezahlung, verbunden mit der verdeckten Abrede oder der dringenden Bitte einer partiellen Zurückleitung des Geldes in Form von Spenden, wäre vermutlich ebenfalls nur schwer nachweisbar, solange alle Beteiligten im Interesse der Partei konsequent und diskret mitwirken. Die Gefahr, dass sich in nicht ganz unerheblicher Zahl Parteimitglieder finden, die aus durchaus idealistischen Motiven auf den ihnen offiziell zugestandenen Hinzuverdienst verzichten, erscheint allerdings etwas größer als bei hauptamtlichen Mitarbeitern, die mit dem vereinbarten Gehalt ihren Lebensunterhalt bestreiten, oder bei externen Helfern ohne Parteibindung. Nach den Feststellungen der mittelverwaltenden Behörde spielt das hier beschriebene theoretische Missbrauchsszenario in der Praxis – noch – keine Rolle. Es wäre aber aus der Sicht der Parteienfinanzierungsbehörde sinnvoll, wenn der Gesetzgeber präventiv tätig würde. So könnte zum Beispiel die Vergütung möglichst konkret zu definierender „üblicherweise unentgeltlich“ von Parteimitgliedern zu erbringender Dienstleistungen untersagt werden, was allerdings wiederum an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen dürfte. Eine andere Möglichkeit wäre die Schaffung eines entsprechenden weiteren Spendenannahmeverbots. 4.2.6.3.3 Wählerinitiative als Parteispendenwerber Als parteiunabhängig oder parteiübergreifend auftretende Wählerinitiativen, die sich für einzelne Kandidaten oder für eine bestimmte politische Richtung engagieren, sind in den zurückliegenden Jahren in zunehmender Zahl zu beobachten gewesen. Auch der Präsident des Deutschen Bundestages ist im Bundestagswahlkampf 2009 in seinem Wahlkreis Bochum I von einer solchen personenbezogenen Initiative unterstützt worden. Parteienfinanzierungsrechtlich können derartige Aktivitäten insbesondere in solchen Fällen von Belang sein, in denen sich die Wählerinitiative mit eigenen oder selbst eingeworbenen Mitteln zugunsten einer Partei einbringt. Bei
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der Norbert-Lammert-Wählerinitiative hatte sich auf Nachfrage herausgestellt, dass zwar die CDU finanzielle Aufwendungen zur Unterstützung der Wählerinitiative zu verzeichnen hatte, umgekehrt jedoch keine Spendeneinwerbungen, finanziellen oder geldwerten Zuwendungen der Wählerinitiative zugunsten des Kandidaten oder seiner Partei erfolgt waren. Somit hatten sich hier keine Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen parteienrechtliche Vorgaben feststellen lassen. Seit 2004 besteht in Bochum eine Gruppe mit der Bezeichnung „Bürger- und Wählerinitiative Bochum“ (BWI Bochum), deren Mitglieder zu einem Anteil von über 90 Prozent zugleich Mitglieder der SPD sind und die organisatorisch durch den regionalen SPD-Unterbezirk unterstützt wird. Die BWI setzt sich seither bei unterschiedlichen Wahlen für die jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten der SPD ein. Die Einnahmen und Ausgaben der BWI sind stets über die SPD abgerechnet und in deren Rechenschaftsberichten berücksichtigt worden. Die BWI war zur Kommunalwahl 2009 mit einem eigenen Internet-Auftritt präsent und warb auf einer Seite unter der Überschrift „Unser Konto“ um Spenden. Für Betrachter ohne Insider-Kenntnisse war zunächst nicht erkennbar, dass es sich bei dem dort angegebenen Konto um ein Konto der SPD Bochum handelte. Erst aufgrund der von der SPD versandten Spendenbescheinigungen wurde den insoweit unkundigen Spendern – es soll eine kleine Minderheit gewesen sein – offenbart, wen ihre Spendenzahlung letztlich erreicht hatte. Die in der Öffentlichkeit von einem führenden Vertreter der BWI propagierte Eigenständigkeit der Wählerinitiative, die gerade ihren besonderen „Charme“ ausmache, führte zumindest interessierte Bürger außerhalb der SPD zunächst durchaus in die Irre. Nachdem die SPD die in der mittelverwaltenden Behörde entstandenen Zweifel an einer angemessenen Berücksichtigung des Spenderwillens durch eine schlüssige Darlegung ihrer Spendenbescheinigungspraxis ausgeräumt hatte, konnte die Überprüfung im Hinblick auf die Korrektheit der in den jeweiligen Rechenschaftsberichten der SPD enthaltenen Zuwendungsausweise abgeschlossen werden. Die Partei hat unter Vorlage der BWI-Spenderlisten glaubhaft machen können, dass die Spender zumindest im Nachhinein ihre Absicht konkludent zum Ausdruck gebracht hatten, die Zuwendung der SPD als Parteispende zukommen lassen zu wollen. Die SPD leistete abschließend der dringenden Bitte der Bundestagsverwaltung Folge, über die BWI eine Klarstellung hinsichtlich der Kontenbezeichnung im Internet zu veranlassen. Es ist nach dem Parteiengesetz nicht zu beanstanden, jedenfalls aber rechtlich nicht angreifbar, wenn eine Partei eine von Parteimitgliedern für einen vorübergehenden Zweck ins Leben gerufene Wählerinitiative, in der auch Nicht-Parteimitglieder mitarbeiten und die mit einer gewissen politischen Eigenständigkeit agiert, im Einvernehmen mit dieser organisatorisch und finanziell als integralen Bestandteil der Partei behandelt und entsprechend in
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ihren Büchern und Rechenschaftsberichten aufführt. Dem verfassungsrechtlich verankerten Transparenzgebot des Parteiengesetzes wird dabei sogar in besonders umfassender Weise entsprochen. Wollte man diese Verfahrensweise gleichwohl etwa als einen Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Satz 2 PartG ansehen, wonach in der Wahlwerbung nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden dürfen, so wäre ein solcher Verstoß jedenfalls nicht mit einer Sanktion zu belegen, bliebe also rechtlich folgenlos. Im Hinblick auf die staatliche Bezuschussung rechtmäßig erlangter Spenden von natürlichen Personen ist jedoch von den Parteien unbedingt Sorge zu tragen, dass Spender über den tatsächlichen Adressaten ihrer Zahlungen nicht im Unklaren gelassen werden. Die nur indirekte nachträgliche Bestätigung des Spenderwillens anhand der Feststellung, der Spender habe die zugesandte Spendenbescheinigung der Partei klaglos akzeptiert, ist ein verhältnismäßig schwacher Beleg dafür, dass auch diese Spendenzahlung den Grad der Verwurzelung der Partei in der Bevölkerung unterstreicht. Die Gefahr einer als rechtlich fragwürdig oder missbräuchlich einzustufenden Spendenpraxis ist in derartigen Fällen der Einschaltung nur vermeintlich parteiunabhängiger Wählerinitiativen nicht gänzlich von der Hand zu weisen. 4.2.6.3.4 Plakatspenden Verschiedene politische Parteien haben erkannt, dass die Spendenbereitschaft von Unterstützern und Sympathisanten dadurch geweckt oder gefördert werden kann, dass dem Spender ein greifbarer Einfluss auf die Verwendung der Mittel eingeräumt wird. Die häufige Zuwendungskennzeichnung „Wahlkampfspende“ oder „Spende für den Wahlkampf des Kandidaten XY“ wird von den Parteien in aller Regel beachtet, doch ist diese Form der Zweckgerichtetheit für Spendenwillige noch recht abstrakt. Plakatspendeaktionen, die typischerweise in einem Dreiecksverhältnis von Partei, Plakatfirma und Spender abgewickelt werden, ermöglichen demgegenüber einen gewissen Interessenausgleich von Partei und Spender im Hinblick auf die Identifikation mit der ausgewählten Plakatwerbung. Der Spender kann zum Beispiel den genauen Standort und – unter den vorhandenen Gestaltungsangeboten – das Motiv eines Plakats auswählen; die Partei behält gleichwohl die Kontrolle über den Stil der grundsätzlich mit der Plakatfirma vereinbarten Werbemaßnahmen. Im Einzelnen kann die Durchführung unterschiedlich ausgestaltet werden. Denkbar ist etwa das von der FDP gewählte Modell, wonach der Bürger die Partei durch den Kauf einer Plakatfläche bei der mit der Partei kooperierenden Agentur unterstützt. Hierbei handelt es sich parteienfinanzierungsrechtlich um die Übernahme einer ausdrücklichen Parteiwerbemaßnahme im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2, 2. Alt. PartG, für die der Unterstützer von der Partei eine entsprechende Quittung erhält. Ebenfalls zulässig
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ist die wohl häufiger anzutreffende Variante, nach der das Leistungs-Gegenleistungsverhältnis zwischen der Partei und der Plakatfirma besteht und der Spender lediglich über die Partei konkreten Einfluss auf Standort und Motivauswahl nehmen darf. Die Spende des Bürgers deckt die im Einzelfall entstandenen Kosten ab. Zur Wahrung des Spendencharakters des finanziellen Einsatzes der Unterstützer ist allerdings zu beachten, dass zwischen der Partei und dem Spender kein Austausch von Leistung und Gegenleistung stattfinden darf. Eine Spende zeichnet sich neben der Freiwilligkeit ihrer Leistung insbesondere durch ihre Gegenleistungslosigkeit aus. Somit wäre also eine Unterstützungskonstellation problematisch, bei der etwa ein Bürger bei der Partei unmittelbar einen Plakatständer mieten oder käuflich erwerben würde. Eine damit verbundene Geldzahlung dürfte von der Partei nicht als Spende verbucht und staatlicherseits bezuschusst werden. 4.2.6.3.5 Spenden für parteiexterne Zwecke Es ist im Rahmen ihrer politischen Betätigungsfreiheit grundsätzlich zulässig, wenn Parteien externe Gruppierungen, Verbände, Bürgerinitiativen oder sogar andere Parteien materiell unterstützen. So hatte etwa die Linkspartei.PDS ihrem späteren Fusionspartner WASG im Jahre 2006 auf der Grundlage eines Kooperationsabkommens in erheblichem Umfang finanzielle und inhaltliche Wahlkampfhilfen gewährt. Parteien dürfen anderen Parteien Spenden zukommen lassen. Auch die des öfteren bei kleinen Parteien vor Kommunalwahlen anzutreffende Option, in Ermangelung eigener geeigneter Kandidaten einen unabhängigen oder gar einen einer anderen Partei angehörenden Kandidaten zu fördern, ist prinzipiell zulässig. Parteien richten für derartige besondere Aufgaben gerne Sonderkonten ein, auf denen ausdrücklich entsprechend zweckgerichtete Gelder, darunter Spenden von Dritten, gesammelt werden. Wird auf diese Weise eine letztlich als Unterstützungszahlung für einen Interessenverein oder einen unabhängigen Kandidaten gedachte Geldleistung zur Parteispende, kann dies Zweifel an der Rechtmäßigkeit wecken. Nur Parteispenden oder Spenden an als gemeinnützig anerkannte Adressaten können steuerrechtlich gefördert werden; nur Parteispenden werden zusätzlich parteienrechtlich gefördert. Eine Zahlung an eine Partei darf nur dann als Parteispende verbucht werden, wenn dieses Geld der Partei rechtlich frei zur Verfügung steht. Politische Erklärungen einer Partei hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung solcher Spendengelder, die nur eine moralische Verpflichtung der Partei begründen, sind insoweit unschädlich. Nicht als Parteispende anerkennungsfähig wäre allerdings eine Zahlung, die einer Partei erkennbar nur zu treuen Händen überwiesen würde, verbunden mit der Aufforderung, dieses Geld anschließend seinem eigentlichen, außerhalb der Partei liegenden Verwendungszweck zuzuführen.
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4.2.6.3.6 Zurückgeforderte Zahlungen Es geschieht immer wieder, dass Beitragsgelder von den Mitgliedern, Spendengelder von den Spendern oder einem Anfechtungsberechtigten zurückgefordert werden. Geschieht dies nach Einreichung des für den Zuflusszeitpunkt maßgeblichen Rechenschaftsberichts, bewirkt dies nach der Rechtsauffassung der mittelverwaltenden Behörde keine Unrichtigkeit dieses Rechenschaftsberichts im Sinne der § 23a Absatz 5 Satz 1, § 31b PartG, da die fraglichen Zahlungen der Partei in der Tat in dem betreffenden Rechnungsjahr zugeflossen waren. Somit ist zur Vermeidung einer Sanktion auch keine unverzügliche schriftliche Anzeige beim Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 23b PartG erforderlich. Allerdings bedarf es wegen der Bedeutung der Beitragsund Spendenzuwendungen für die Berechnung der staatlichen Mittel gleichwohl einer Korrektur. Nach der Rückabwicklung einer Beitrags- oder Spendenzahlung muss die Partei folglich im Rechenschaftsbericht für das Rückabwicklungsjahr den Rückzahlungsbetrag als „Sonstige Ausgabe“ ausweisen und ihren Zuwendungsausweis um diesen Betrag reduzieren, da sie im Zuwendungsjahr insoweit zu Unrecht einen Finanzvorteil erlangt hatte. Letzteres gilt natürlich nur, wenn der zurückgeforderte Betrag nicht bereits jenseits der Kappungsgrenze für eine staatliche Bezuschussung lag, also der Spender in jenem Jahr nicht bereits anderweitige Beiträge und Spenden in Höhe von 3 300 Euro geleistet hatte. 4.2.6.4
Unrechtmäßig erhöhter Zuwendungsausweis
Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat 2009 Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Bundesgeschäftsführer der Elternpartei sowie gegen den damaligen Vorsitzenden des Landesverbands Brandenburg der Familien-Partei wegen Betruges, Urkundenfälschung, Untreue und Verstoßes gegen das Parteiengesetz eingeleitet. Es besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten jeweils von den Konten ihrer Parteien Auszahlungen vorgenommen haben, um diese Gelder anschließend wieder als vermeintliche Parteispenden auf Parteikonten einzuzahlen. Mit den fingierten Spenden sollten zusätzliche Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung generiert werden. Des weiteren sollen Spendern ihre Einzahlungen kurz nach erfolgter Gutschrift als Kostenerstattung in voller Höhe oder anteilig zurücküberwiesen worden sein. Insoweit besteht gegen diese Personen der Verdacht der Beihilfe zum Betrug. Der Bundesgeschäftsführer der Elternpartei hat sich nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens weitgehend geständig gezeigt und der Bundestagsverwaltung das bei der Partei noch vorhandene Geldvermögen zur Befriedigung etwaiger Forderungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung überwiesen. Bereits fällige Rückforderungen aufgrund überzahlter Abschlagszahlungen im Jahre 2009 konnten auf Bundesebene (69 237 Euro) sowie für das Land Sachsen-Anhalt (7 250 Euro) aus diesem treuhänderisch verwahrten Vermögen befriedigt werden. Weitere
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Forderungen des Bundes können sich noch anhand der Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergeben. Sowohl im Hinblick auf die zwischenzeitlich erloschene Elternpartei als auch im Hinblick auf die fortbestehende Familien-Partei kann das parteienfinanzierungsrechtliche Verfahren erst zum Abschluss gebracht werden, wenn das genaue Ausmaß der entsprechenden Manipulationen auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse der Justiz zu beziffern ist. 4.2.7
Unzulässig angenommene Spenden
4.2.7.1
Annahme und Erlangung von Spenden
Im Hinblick auf die grundsätzliche Befugnis politischer Parteien, Spenden natürlicher oder juristischer Personen anzunehmen, hat das Parteiengesetz in § 25 Vorgaben für die Verfahrensweise bei der Spendenerlangung und als Ausnahmetatbestände konkrete Spendenannahmeverbote formuliert. § 25 Absatz 1 Satz 2 PartG sieht zunächst vor, dass Parteien Bargeldspenden nur bis zu einem Betrag von 1 000 Euro annehmen dürfen. Dies schließt nach dem Wortlaut der Norm („Spende mittels Bargeld“) auch Bareinzahlungen bei einem Geldinstitut zur Überweisung auf ein Parteikonto ein. Das Verbot, Barspenden über 1 000 Euro anzunehmen, wird als eine präventiv wirkende Ordnungsnorm verstanden, die für sich genommen nicht sanktionsbewehrt ist. Eine Barspende hat an und für sich zwar keinen Unrechtsgehalt, doch wird diese formfreie Art und Weise der Geldzuwendung staatlicherseits Restriktionen unterworfen, um die spurenlose Bildung „schwarzer Kassen“ möglichst zu unterbinden. Gleichwohl besteht keine Verpflichtung der Parteien, Barspenden oberhalb von 1 000 Euro gemäß § 25 Absatz 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, da sich diese Weiterleitungsverpflichtung ausdrücklich nur auf Spendengelder bezieht, die unter Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot des § 25 Absatz 2 PartG erlangt worden sind. Andererseits ist eine Barspende oberhalb von 1 000 Euro keine „rechtmäßig erlangte Spende“ im Sinne von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 PartG und darf somit nicht in den Zuwendungsausweis einer Partei aufgenommen werden. Unrechtmäßig erlangte Spenden dürfen nicht staatlich bezuschusst werden. Aus der Relevanz für die Höhe der staatlichen Förderung sowie aus dem grundlegenden Präventionsgedanken leitet sich die von der Verwaltung vertretene Auslegung ab, wonach die Obergrenze für zulässige Barspenden bei 1 000 Euro pro Person und Jahr liegt. Anders als bei der Regelung für die Sofortzanzeigepflicht von Großspenden oberhalb von 50 000 Euro (§ 25 Absatz 3 Satz 2 PartG) spricht der Gesetzgeber an dieser Stelle des § 25 PartG nicht von „Spenden, die im Einzelfall“ eine bestimmte Betragshöhe nicht übersteigen dürften. Es liegt angesichts der Bedeutung der Einstufung eines Spendenvorgangs als rechtmäßig oder rechtswidrig regelungstechnisch nahe, dass der Gesetzgeber nicht einer
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beliebigen Stückelung zur Wahrung der Rechtmäßigkeit Vorschub leisten wollte. Über diese Auslegung von § 25 Absatz 1 Satz 2 PartG musste allerdings bislang noch nicht gerichtlich entschieden werden. Eine entsprechende Klarstellung durch den Gesetzgeber wäre aus rechtsstaatlichen Gründen wünschenswert. Parteimitglieder, die Empfänger von Parteispenden sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied, in der Regel also an einen Schatzmeister, weiterzuleiten (§ 25 Absatz 1 Satz 3 PartG). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann unter Umständen strafrechtlich geahndet werden (§ 31d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PartG). Die Weiterleitungsverpflichtung von Parteimitgliedern ist logisch mit der gesetzgeberischen Klarstellung verbunden, wonach eine Partei eine Spende erst erlangt hat, wenn diese in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Parteimitarbeiters gelangt ist. An den Zeitpunkt der Spendenerlangung knüpft das Gesetz u. a. die Verantwortlichkeit der Partei für mögliche Verstöße gegen Spendenannahmeverbote. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen der vom Gesetzgeber in § 26 Absatz 1 Satz 2 PartG vorgesehenen Einnahmefiktionen naturgemäß auch von einer anderen Form der Spendenerlangung auszugehen ist. Dies ist zwingend, da etwa bei der Freistellung von einer üblicherweise entstehenden Verbindlichkeit oder der Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, in der Regel zwischen dem Zuwender und der Partei überhaupt kein Geld fließt, das in der gesetzlich beschriebenen Form „erlangt“ werden könnte. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bestimmt, dass derartige indirekte Unterstützungsleistungen als Einnahmen und, soweit freiwillig und gegenleistungslos erfolgt, als Spenden zu werten sind. Und selbstverständlich sind auch in diesem Bereich die Spendenannahmeverbote zu beachten. Für die „Erlangung“ einer derartigen indirekten Spende kommt es entscheidend auf die Kenntnis und die grundsätzliche Zustimmung von Parteiverantwortlichen an. Einer Partei soll auch eine indirekte Unterstützung nicht aufgedrängt werden können. Somit muss es der Partei ermöglicht werden, sich nach Kenntnisnahme von einer Unterstützungsaktion ausdrücklich zu distanzieren, also gewissermaßen die Annahme zu verweigern. Dies muss sie allerdings im Falle der Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten auch wahrnehmbar und beweiskräftig nachvollziehbar tun. Umgekehrt muss jedoch einer Partei notfalls nachgewiesen werden, dass eine von dritter Seite veranlasste Parteiwerbung der Partei als Einnahme zuzurechnen ist. Ohne jegliche Absprache über das grundsätzliche ‚Ob‘ und ‚Wie‘ einer Werbung gilt eine solche Unterstützung als eine der Partei nicht zuzurechnende so genannte „Parallelaktion“. Die Absprache ist hier gewissermaßen das Erlangungssurrogat, wobei es sich bei den persönlichen Absprachepartnern um repräsentative Parteifunktionäre
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handeln muss, deren Wissen und Wollen der Partei zugerechnet werden kann und muss. Eine ähnliche Problematik der Spendenerlangung kann sich im Bereich geldwerter Zuwendungen (§ 27 Absatz 1 Satz 4 PartG) ergeben, wenn es sich bei dieser geldwerten Zuwendung etwa um eine geistige Leistung handelt, die auch losgelöst von einem gegenständlichen Träger, zum Beispiel in Gestalt eines Vortrags, einer Partei zugute kommen kann. So waren die von der bayerischen Staatsregierung über mehrere Jahre hinweg regelmäßig in Auftrag gegebenen Wählerstudien (sog. Resonanzstudien), stets unter Verschluss gehalten und lediglich Mitgliedern bzw. Mitarbeitern der Staatsregierung zugänglich gemacht worden. Eine Studie aus dem Jahr 2009 war zunächst sogar dem Koalitionspartner vorenthalten worden, so dass eine exklusive Nutzung der Studien bzw. der in ihnen enthaltenen Erkenntnisse durch Regierungsangehörige, die zugleich führende Mitglieder der größeren Regierungspartei waren, im Raume stand. Hätte die Erlangung einer Spende in Gestalt einer geldwerten Zuwendung „Resonanzstudie“ nachgewiesen werden können, wäre dies als ein möglicher Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot zu prüfen gewesen. Da seitens der Partei unwiderlegbar jegliche inhaltsbezogene Kenntnisnahme oder Gremienbefassung bestritten wurde, stellte sich die Rechtsfrage, ob bereits Nutznießung eine Erlangung im Sinne des Parteiengesetzes sein kann, nicht mehr. Schwierigkeiten bereitet den Parteien in der Praxis zuweilen die zweitaktige Aufforderung zur Prüfung erlangter Spenden. § 25 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz PartG begründet eine so genannte Nichterlangungsfiktion; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt. Die Unverzüglichkeitsanforderung verweist nicht auf einen exakt in Zahlen auszudrückende Zeitrahmen. In Anlehnung an das allgemeine juristische Verständnis wird unverzügliches Handeln als ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern verstanden. Eine Prüfung der Frage, ob eine eingegangene Spende angenommen werden soll und darf, ist also möglich. Diese Prüfung wird sich allerdings, von Fällen eines Sonderwissens des Prüfenden abgesehen, auf diejenigen Aspekte beschränken, die dem Spendensachverhalt gewissermaßen auf die Stirn geschrieben sind. Erhält etwa eine Partei eine Spende von einer Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, so darf sich die Erstprüfung auch auf die unter Umständen zeitraubende Klärung der Staatsbürgerschaft beziehen, ohne dass die Nichterlangungsfiktion dadurch beeinträchtigt wird. Hat die Partei in Gestalt des hierfür zuständigen Vorstandsmitglieds oder Mitarbeiters dem ersten Anschein nach dagegen keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit einer Spendenannahme zu zweifeln, werden praktische Schritte zur Vereinnahmung dieses Spendengeldes veranlasst; es erfolgt eine einschlägige Verbuchung, und es wird eine Spendenquittung versandt. Die Partei erklärt damit, dass sie das Spendengeld gerne behalten möchte. Erhält die Partei danach jedoch Hinweise auf eine mögliche Unzulässigkeit der Spende, etwa weil sich der ver-
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meintliche Spender als Strohmann eines unbekannten Dritten entpuppt oder eine politische bzw. wirtschaftliche Interessenverknüpfung der Spendenzahlung mit einer konkreten politischen Entscheidung eines Parteifreunds offenkundig oder maßgeblichen Parteifunktionären bekannt wird, so verbleibt ihr nach einer wiederum von den Umständen abhängigen Prüfungsfrist nur noch die Möglichkeit, das unzulässige Spendengeld gemäß § 25 Absatz 4 PartG unverzüglich an den Bundestagspräsidenten weiterzuleiten. Leitet die Partei zu diesem Zeitpunkt das Geld nur an den Absender bzw. Spender zurück, so ist der Tatbestand einer unzulässigen Spendenannahme gleichwohl erfüllt. § 31c Absatz 1 Satz 1 PartG sieht in diesem Falle die Entstehung eines Sanktionsanspruchs in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages vor. Der Betrag der zurückgeleiteten Spende wird hiervon nicht in Abzug gebracht. 4.2.7.2
Verstöße gegen einzelne Spendenannahmeverbote
Die mittelverwaltende Behörde hatte im Berichtszeitraum wieder verschiedenen Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen Spendenannahmeverbote nachzugehen. Die notwendigen konkreten Anhaltspunkte für die Aufnahme eines entsprechenden Untersuchungsverfahrens verdanken sich häufig polizeilicher bzw. staatsanwaltschaftlicher Ermittlungstätigkeit wie auch der Tätigkeit von Finanzbehörden und Rechnungshöfen, die dem Präsidenten des Bundestages, unaufgefordert oder nach einer entsprechenden Bitte, im Wege der Amtshilfe ihre Erkenntnisse zuleiten. Nicht selten stehen am Anfang von Überprüfungsverfahren aber auch Hinweise von Bürgern, Parteimitgliedern oder Journalisten sowie Zeitungsberichte. Das Parteiengesetz stellt dem Präsidenten keine eigenen diese Bezeichnung verdienenden Ermittlungskompetenzen zur Verfügung. Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Vernehmungen gehören nicht zu seinen Handlungsoptionen. Vielmehr ist er auch in diesen Fällen darauf beschränkt, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte die betroffene Partei zu einer Stellungnahme aufzufordern und diese durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen (vgl. § 23a Absatz 2 und 3 PartG). Zur Erlangung weiterer Erkenntnisse ist die Parteienfinanzierungsbehörde auf die Zuarbeit und Amtshilfe entsprechend ermächtigter Behörden angewiesen. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft setzen den Anfangsverdacht einer Straftat voraus. Angesichts der mit dem Achten Änderungsgesetz zum Parteiengesetz eingeführten spezifischen Straftatbestände des § 31d PartG ist insoweit eine Gleichgerichtetheit der Ermittlungsanlässe und -ziele durchaus häufiger anzutreffen. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit ist seitens der Justiz nach meinen bisherigen Erfahrungen in hohem Maße gegeben und verdient Anerkennung. Umgekehrt ist auch die mittelverwaltende Behörde bemüht, bei Bedarf mit spezifisch parteienrechtlichem Fachwissen auszuhelfen.
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4.2.7.2.1 Fraktionsspenden Parteien dürfen von Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen aus kommunalen Vertretungen keine Spenden annehmen (§ 25 Absatz 2 Nummer 1 PartG). Dem entspricht das im Abgeordnetengesetz des Bundes (§ 50 Absatz 4 Satz 2 AbgG) sowie in den einschlägigen Landesgesetzen geregelte Verbot der Verwendung von Fraktionsmitteln für Parteiaufgaben. Die Überprüfung der gesetzeskonformen Mittelverwendung durch die Fraktionen obliegt den Rechnungshöfen der Länder beziehungsweise im Falle der Bundestagsfraktionen dem Bundesrechnungshof. Stellt ein Rechnungshof eine nicht ordnungsgemäße Verwendung fest, wird dies üblicherweise mit der Aufforderung verbunden, die zweckwidrig verwendeten Mittel an das Parlament zurückzuerstatten. Ein Tätigwerden der Parteienfinanzierungsbehörde in derartigen Vorgängen setzt zwar in aller Regel abgeschlossene Sachverhaltsfeststellungen seitens des jeweiligen Rechnungshofs voraus, nicht jedoch eine Aufforderung zur Rückerstattung unzulässig verwendeter Fraktionsmittel. Selbstverständlich haben nicht alle Verstöße gegen die Vorgaben zur Fraktionsmittelverwendung auch eine parteienrechtliche Kehrseite. Für den Präsidenten des Deutschen Bundestages in seiner Eigenschaft als Parteienfinanzierungsbehörde sind vielmehr nur diejenigen Vorgänge relevant, in denen sich Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass eine Fraktion aus ihren Mitteln Parteiaufgaben finanziert haben könnte. In eindeutigen Fällen stellen die Rechnungshöfe diesen Befund ausdrücklich fest. Häufig beschränkt man sich aber auch auf die Aussage, dass bei einer Ausgabe der Fraktion ein Fraktionsbezug nicht dokumentiert worden oder festzustellen gewesen sei. Im Hinblick auf das Verhalten der Partei gilt allerdings, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das entsprechende Spendenannahmeverbot des Parteiengesetzes seitens der mittelverwaltenden Behörde lückenlos und unter exakter Bezifferung des Werts einer möglichen Parteiunterstützung dargelegt werden müssen. Typische Fälle einer in die Gefahrenzone der Übernahme von Parteiaufgaben geratenden Fraktionsmittelverwendung ergeben sich immer wieder im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit von Parlamentsfraktionen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung (Urteil vom 2. März 1977 – BVerfGE 44, 125 ff), die seitens der Rechnungshöfe den Grundsätzen nach auch zur Beurteilung der Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen herangezogen wird, gilt es unter anderem als ein Indiz für eine Grenzüberschreitung zur unzulässigen Wahlwerbung, wenn es in zeitlicher Nähe zu einem relevanten Wahltag zu einer auffälligen Steigerung von Einzelmaßnahmen ohne akuten sachlichen Anlass kommt. Weitere Hinweise auf die bezweckte Einwirkung auf einen Wahlkampf können sich aus der äußeren Form und Aufmachung von Anzeigen, Broschüren etc. ergeben. Eine verhältnismäßig einfache Form einer unzulässigen materiellen Unterstützung ist etwa die Überlassung von
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Fraktionsbroschüren zu Wahlkampfzwecken. Inhaltlich sind derartige Broschüren oder Flyer oftmals gar nicht angreifbar. So darf eine Fraktion die Öffentlichkeit über ihre Leistungen in der zurückliegenden Legislaturperiode unterrichten. Dies beinhaltet neben einer nüchternen Aufzählung einzelner Initiativen, Gesetzentwürfe und Anträge typischerweise auch eine politische Akzentsetzung, die mit den Grundüberzeugungen und Zielsetzungen der Fraktion verbunden ist, sich in aller Regel aber auch mit den Grundüberzeugungen und Zielsetzungen der Partei zur Deckung bringen lässt. Sofern nicht der werbende, also in demonstrativer Form die eigene Qualität herausstellende Gestaltungscharakter die Sachinformation überlagert, ist Fraktionen eine solche Selbstdarstellung erlaubt. Gleichwohl darf eine Partei derartige Fraktionsmaterialien, selbst wenn diese formal streng sachlich gestaltet sind, grundsätzlich nicht in ihrem Wahlkampf einsetzen. Dies leuchtet ein, wenn man sich den in dieser Form selten auftretenden Extremfall vor Augen hält, dass eine Fraktion auf ihre Kosten in großer Auflage eine Leistungsbilanz drucken und ausliefern lässt, die zu dem Zweck der Unterrichtung an den Wahlkampfständen der Partei verteilt wird. Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass in einem solchen Fall mindestens die Übernahme der Material- und Transportkosten durch die Fraktion in vollem Umfang eine Leistung an die Partei darstellt.
in diesen Fällen ein greifbares Mindestmaß an Einvernehmen zwischen den Verantwortlichen auf Spender- und Empfängerseite im Hinblick auf das ‚Ob‘ und ‚Wie‘ einer solchen Werbeunterstützung feststellbar sein. In Konstellationen einer mindestens partiellen Personenidentität in Fraktions- und Parteiführung oder taktischer Absprachen mit einer Wahlkampfzentrale ist die Zurechnung des materiellen Werts einer Wahlkampfhilfe als Parteieinnahme und -spende in aller Regel darstellbar.
In Materialien verschiedener Fraktionen ist im Berichtszeitraum der kleingedruckte Hinweis enthalten gewesen, es dürfe nicht zu Wahlkampfzwecken verwendet werden. Allein diese Formel kann für die rechtliche Bewertung allerdings nicht ausschlaggebend sein, zumal wenn sich aus den tatsächlichen Umständen der Nachweis führen lässt, dass eine verantwortliche Ebene der Partei mit Duldung maßgeblicher Mitglieder der Fraktion den Einsatz der Fraktionsmaterialien im Rahmen des Wahlkampfes angeordnet hat.
Wo die rote Linie zwischen zulässiger Selbstdarstellung einer Fraktion und unzulässiger Parteiwerbung verläuft, muss letztlich im Einzelfall entschieden werden. Hierbei wird es stets eine Aufgabe der Bundestagsverwaltung sein, erkennbare Bewertungsnuancen zwischen den verschiedenen Rechnungshöfen in Bezug auf die Verwendung der Fraktionsmittel bei der Erarbeitung parteienfinanzierungsrechtlicher Bewertungsmaßstäben angemessen zu berücksichtigen und auszugleichen, denn die Bundestagsverwaltung ist bei ihrer Arbeit zur strikten Gleichbehandlung aller Parteien verpflichtet.
Ergibt sich darüber hinaus aus der Gestaltung einer Broschüre eindeutig der parteiwerbende Charakter, ist die parteienfinanzierungsrechtliche Unzulässigkeit indiziert, denn eine Fraktion darf ebensowenig wie eine Regierung ihre aus Steuern finanzierten Mittel einsetzen, um für ihr weiteres Tätigwerden, also für ihre „Wiederwahl“, zu werben. Wahlwerbung fällt in den Aufgabenbereich der Parteien. Eine materielle Unterstützung dieser Wahlwerbung durch eine Fraktion stellt eine unzulässige Spende dar, die von der Partei nicht angenommen werden darf. In Fällen, in denen das unterstützende Fraktionsmaterial der Partei gegenständlich zur Verfügung gestellt wird – z. B. durch Überlassung von Paketen mit Flyern zur Verwendung im Wahlkampf – handelt es sich um eine unzulässige Sachspende. Ist die Partei an der Durchführung einer Wahlwerbeaktion gar nicht beteiligt, kann dennoch eine unzulässige „Spendenannahme“ vorliegen. Als Einnahme einer Partei und, soweit gegenleistungslos, als Spende an diese Partei gilt gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2, 2. Alt. PartG (i. V. m. § 27 Absatz 1 PartG) „auch die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird“. Wie der Begriff der ‚Übernahme‘ andeutet, muss
In der Praxis der Parteienbehörde wird dem Tatbestandsmerkmal der Ausdrücklichkeit der Parteiwerbung durchaus eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Da sich zumal für kundigere Beobachter der Politik selbst aus einer scheinbar objektiven Leistungsdarstellung oder inhaltlichen Positionsbeschreibung eine indirekte Werbung für die Wahl einer bestimmten Partei herauslesen lässt, besteht anderenfalls die Gefahr einer ausufernden Bewertung. Die Anforderung ausdrücklicher Parteiwerbung muss andererseits nicht so verstanden werden, dass eine Formulierung enthalten sein müsste, mit der wörtlich zur Wahl oder zu einer Spende für die Partei XYZ aufgerufen wird. Selbstverständlich reichte zum Beispiel auch die folgende Aussage: „Wenn Sie möchten, dass diese Inhalte weiterhin erfolgreich vertreten werden, wissen Sie, was Sie am nächsten Sonntag tun müssen.“
Ein von der betroffenen Partei, dem Landesverband Rheinland-Pfalz der CDU, selbst bereits als offensichtlich eingeräumter Fall einer unzulässigen Fraktionsspende an die Partei war im Dezember 2010 durch einen Sanktionsbescheid zu ahnden. Auf der Grundlage der Feststellungen im abschließenden Bericht des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz über die Prüfung von Geld- und Sachleistungen an die Fraktionen des Landtags in den Haushaltsjahren 2003 bis 2006 und nach Einblick in die entsprechenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Mainz, die unter anderem gegen den damaligen Vorsitzenden des CDU-Landesverbandes und der Landtagsfraktion wegen des Verdachts der Untreue zu Lasten des Fraktionsvermögens ermitteln, hat die Partei eingeräumt, dass die Fraktion im Jahre 2005 Ausgaben für verschiedene Beratungsleistungen in einer Gesamthöhe von 401 084,32 Euro getätigt hatte, bei denen sich kein Fraktionsbezug feststellen ließ. Nach Einschätzung des CDU-Landesverbandes hatte die fragliche Agentur ihre Beratungsleistungen in diesem Zeitraum „offensichtlich im Wesentlichen für den Wahlkampf der CDU Rheinland-Pfalz erbracht“. Mit der Inanspruchnahme der durch die Fraktion beziehungsweise ihren Vorsitzenden veranlassten und finanzierten wahlkampfbe-
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zogenen Beratungsdienste durch die Partei in Gestalt ihres Landesvorsitzenden war der Partei eine Einnahme im Sinne einer geldwerten Leistung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 PartG zugeflossen, die gemäß § 27 Absatz 1 PartG zugleich als Spende zu werten war. Damit war gegen die Partei aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot, eine Spende von einer Fraktion anzunehmen (§ 25 Absatz 2 Nummer 1 PartG), gemäß § 31c Absatz 1 Satz 1 PartG ein Anspruch in Höhe des Dreifachen der rechtswidrig erlangten Spende, somit in Höhe von 1 203 252,96 Euro entstanden. Der Betrag ist von der Partei umgehend überwiesen worden. 4.2.7.2.2 Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften § 25 Absatz 2 Nummer 1 PartG verbietet politischen Parteien nicht nur die Annahme von Fraktionsspenden, sondern – seit 2002 – auch die Annahme von Spenden öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Umfasst sind hiervon Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise etc.) und Selbstverwaltungskörperschaften (Handwerkskammern, Universitäten). Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass über die gemäß § 5 Absatz 1 PartG dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Parteien unterworfene Gewährung öffentlicher Leistungen hinaus keine zusätzliche aus Steuermitteln gespeiste direkte oder indirekte Parteienfinanzierung stattfindet. Direkte Gesetzesverstöße dergestalt, dass eine Partei unzulässigerweise eine finanzielle Unterstützung von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft angenommen hätte, waren im Berichtszeitraum nicht festzustellen. Gleichwohl waren und sind in diesem Bereich Handlungsmuster zu untersuchen, die Parlamente, Rechnungshöfe, Gerichte und auch in besonderer Weise die kritische Öffentlichkeit beschäftigen. Der Umstand, dass in der zurückliegenden Zeit nur ein Vorgang tatsächlich als Verstoß gegen das Parteiengesetz mit einer Sanktion zu belegen war, sollte über die Bedeutung des Themas nicht hinwegtäuschen. Die Rede ist einerseits von einer mit der Neutralitätspflicht staatlicher Stellen nicht mehr zu vereinbarenden Öffentlichkeitsarbeit (a) und andererseits von der Gefahr einer eben diese Grenze überschreitenden verdeckten sachlich-inhaltlichen Unterstützung z. B. einer Landesregierung für die sie tragende Partei (b).
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tungsanzeigen unter der jeweiligen Überschrift „Der Ministerpräsident informiert“ sowie um ein vervielfältigtes Schreiben des Ministerpräsidenten, das den Gehaltsabrechnungen der Landesbeschäftigten beigefügt war. Generell gilt, dass die Bewertung der Öffentlichkeitsarbeit einer Regierung als Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot bei der Prüfung der verschiedenen Vorgänge eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Parteiengesetz darstellt. Der Bundestagspräsident hat als mittelverwaltende Behörde für die staatliche Parteienfinanzierung insoweit eine eigenständige Prüfung vorzunehmen. Anders als bei der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ging es dabei um die Frage, ob die CDU durch die beanstandeten Maßnahmen der saarländischen Landesregierung Einnahmen im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 PartG erzielt hat, die als Spende in Gestalt einer geldwerten Zuwendung (§ 27 Absatz 1 Satz 3 und 4 PartG) zu qualifizieren wären. Die Annahme derartiger Spenden wäre der Partei gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 1 Alt. 1 PartG untersagt und würde gegebenenfalls die Rechtsfolge des § 31c Absatz 1 Satz 1 PartG nach sich ziehen. Würde es sich bei den beanstandeten Maßnahmen dagegen nicht um eine Parteispende handeln, blieben die Verstöße gegen das staatliche Neutralitätsgebot und die Chancengleichheit der Parteien nach dem Parteiengesetz folgenlos. Konkret war zu prüfen, ob sich die verfassungsgerichtlich beanstandeten Maßnahmen der Landesregierung als eine im Rechtssinne ausdrückliche Parteiwerbung darstellten und diese Maßnahme der betreffenden Partei zuzurechnen war. Beanstandet wurde mit Bescheid vom 13. April 2011 schließlich eine in der Woche vom 17. bis 23. August 2009 in den Nachrichtenblättern verschiedener saarländischer Gemeinden unter dem Titel „Der Ministerpräsident informiert“ veröffentlichte halbseitige Anzeige der saarländischen Landesregierung mit der Überschrift „Die Landtagswahl und die Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit stellen das Saarland in den Fokus der Öffentlichkeit“. Darin wendet sich der Ministerpräsident an die Bürgerinnen und Bürger, zieht unter anderem eine kurze Leistungsbilanz seiner bisherigen Regierungszeit und führt dazu aus:
a)
„Am 30. August wählen Sie einen neuen Landtag. Von Ihrer Entscheidung wird es abhängen, ob die seit 1999 geführte CDU-Landesregierung ihre Arbeit weiterführen kann.“
Ausgehend von einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, wonach die Regierung des Saarlandes vor der Landtagswahl am 30. August 2009 mehrfach das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf (Artikel 60 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 1 VerfSaarl) und den Grundsatz der Chancengleichheit bei Wahlen (Artikel 63 Absatz 1 VerfSaarl i. V. m. Artikel 21 Absatz 1 GG) verletzt habe, hat die Bundestagsverwaltung die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalte unter parteienfinanzierungsrechtlichen Gesichtspunkten überprüft. Konkret ging es um eine Publikation des Landesinnenministeriums mit dem Titel „Saarland – aber sicher“, eine Serie von Zei-
Diese Anzeige war nach den Maßstäben der Parteienfinanzierungsbehörde, die bereits für Fälle der Öffentlichkeitsarbeit von Parlamentsfraktionen dargelegt wurden, eindeutig nicht mehr als eine vorrangig der Sachinformation dienende Veröffentlichung aus aktuellem Anlass zu verstehen. Vielmehr wurde mit dieser Anzeige unmittelbar vor der Landtagswahl eine positiv wertende Leistungsbilanz der von der CDU geführten Landesregierung verbreitet und offen für eine Wahlentscheidung zu Gunsten der Regierungspartei geworben. Angesichts der Personenidentität von Ministerpräsident und CDU-Landesvorsitzendem war darüber hinaus insoweit von einem
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einvernehmlichen Handeln von Landesregierung und Parteiführung auszugehen, so dass diese ausdrückliche Parteiwerbemaßnahme der Landesregierung am Ende der Partei zugerechnet werden konnte und musste. Da sich die Kosten allein für diese Anzeige auf 3 681,86 Euro beliefen, war gemäß § 31c Absatz 1 Satz 1 PartG ein Zahlungsanspruch in Höhe von 11 045,58 Euro, somit in Höhe des Dreifachen, entstanden. Die CDU hat diesen Bescheid akzeptiert. Es ist nicht zu verkennen, dass auch subtilere Formulierungen in regierungsamtlichen Selbstdarstellungen vor Wahlen einen vergleichbar großen, je nach Zielgruppe vielleicht sogar noch größeren Werbeeffekt zu Gunsten der jeweiligen Regierungspartei haben können. Der Wortlaut des § 26 Absatz 1 Satz 2 PartG mit dem Tatbestandsmerkmal der ‚ausdrücklichen‘ Parteiwerbung legt eine streng daran orientierte Bewertungspraxis nahe; nur diese bietet die Gewähr einer gleichmäßigen Gesetzesanwendung. Anderenfalls begäbe man sich regelmäßig in vielfältige und endlose Auseinandersetzungen, ob etwa bestimmte Broschürentexte, Überschriften, Fotos etc. sich nun gerade noch in einem sachlichen Rahmen bewegen oder doch schon die Grenze zur Werbung überschritten ist. Eine wirksame Beschränkung jeglicher indirekter Wahlkampfunterstützung durch staatliche Stellen wird nur durch eine klare gesetzliche Zeitgrenze für die Herstellung und Verbreitung amtlicher Öffentlichkeitsarbeit vor Wahlen zu schaffen sein. Angesichts der Gefahr parteienrechtlicher Sanktionierung wäre durch eine solche Regelung am Ende auch dem wohlverstandenen Interesse der Parteien gedient. b) Die verdeckte Unterstützung politischer Parteien durch geldwerte Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften war, abstrakt formuliert, das Thema einer im Sommer 2010 bekannt gewordenen Auseinandersetzung im Bayerischen Landtag. Von der bayerischen Staatsregierung in den Jahren 2000 bis 2009 in Auftrag gegebene so genannte „Resonanzstudien“ mit Ergebnissen und Auswertungen demoskopischer Untersuchungen zu landespolitischen sowie partei- und politikerbezogenen Fragestellungen waren im Vorfeld der rechtlichen Prüfung durch die Parteienfinanzierungsbehörde bereits Gegenstand eines Organstreitverfahrens vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und einer Sonderprüfung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zu den Inhalten und Ergebnissen der Resonanzstudien nicht unter Hinweis darauf verweigert werden dürfe, diese fielen in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; vielmehr beträfen diese Studien allenfalls Entscheidungsgrundlagen, nicht aber die Entscheidungsfindung der Staatsregierung als solche. Der Rechnungshof widmete sich in seiner am Ende in eine Beratende Äußerung für den Landtag mündenden Sonder-
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prüfung der Frage, ob die Staatsregierung zu Recht für die Erarbeitung besagter Studien Steuermittel in einer Gesamthöhe von mehr als 500 000 Euro ausgegeben hat. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser Staatsausgaben ist, dass die Inhalte der Umfragen zum Aufgabenbereich der Regierung und im staatlichen Interesse liegen. Parteipolitisch relevante Fragestellungen dürften folglich nicht Gegenstand derartiger von der Regierung in Auftrag gegebener Studien sein. Dies sei Ausprägung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots und der Verpflichtung zur Chancengleichheit im Wettbewerb der Parteien. Daher hätten die Studien nicht aus Haushaltsmitteln finanziert werden dürfen, soweit sie zum Beispiel Fragen nach den Wahlabsichten und -aussichten, der den Parteien zugesprochenen Problemlösungskompetenz und dem Bekanntheitsgrad von Politikern nachgegangen seien. Die parteienfinanzierungsrechtliche Prüfung hat sich demgegenüber nicht allein auf die komplementäre Problemstellung gestützt, ob die Finanzierung allein der vordergründig parteibezogenen Fragen der Partei als unzulässige Einnahme aus Steuermitteln zugerechnet werden muss. Im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das hier einschlägige Spendenannahmeverbot des § 25 Absatz 2 Nummer 1 PartG ist die Frage, ob einzelne Studienthemen legitimerweise im Rahmen der Tätigkeit einer Landesregierung behandelt und finanziert worden sind, letztlich gar nicht ausschlaggebend. Anders als in Fällen der Öffentlichkeitsarbeit ist vorliegend nicht die Unzulässigkeit der von einer Regierung finanzierten Leistung notwendiges Tatbestandsmerkmal für einen Verstoß gegen das Parteiengesetz, sondern vielmehr die exklusive Zuleitung beziehungsweise Zurverfügungstellung dieser geldwerten Leistung für eine Partei und die Erlangung dieser Zuwendung durch die Partei. Zu untersuchen war somit die Frage, ob die CSU durch exklusive Kenntnisnahme oder eine exklusive Nutzungsmöglichkeit bezüglich dieser aus staatlichen Mitteln finanzierten Studien eine Einnahme im Sinne einer geldwerten Leistung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 PartG erzielt hat, die darüber hinaus zugleich als eine – gegenleistungslose – Spende gemäß § 27 Absatz 1 Satz 3 u. 4 PartG sowie mit Blick auf § 25 Absatz 2 Nummer 1 PartG als unzulässige Spende einzustufen gewesen wäre. Die gegenständlichen Studien wie auch ihr geistiger Gehalt stellten sich zweifellos als eine geldwerte Leistung dar. Die Erlangung von Geld- oder Sachspenden kann jedoch nach dem Parteiengesetz grundsätzlich nur so erfolgen, dass diese in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Parteimitarbeiters gelangen. Eine derartige Vereinnahmung durch einen Schatzmeister oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter war nach Darlegung der Partei nicht erfolgt. Darüber hinaus haben nach diesen Angaben weder der Vorstand, noch der Generalsekretär, noch die Partei insgesamt die Studie gegenständlich in ihrem Besitz gehabt oder inhaltliche Kenntnis von den Studien erlangt. Selbst wenn man also dem Gedanken folgte, dass eine geldwerte Zuwendung in Gestalt einer geistigen Leistung von einer Partei womöglich auch
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durch bloße individuelle oder kollektive Kenntnisnahme erlangt werden kann, änderte dies nichts an dem Ergebnis der Prüfung. Eine gleichsam regierungsamtliche Kenntnisnahme durch Mitglieder der Staatsregierung, auch soweit sie in Personalunion verantwortliche Funktionen in der Regierungspartei innehatten, reicht für eine Zurechnung des Inhaltswerts der Studien im Sinne einer geldwerten Parteieinnahme nicht aus. Es gehört zu den unvermeidlichen Gegebenheiten, dass eine Partei, die Regierungsmitglieder in ihren Reihen hat, indirekt auch von amtlich erworbenem Wissen dieser Mitglieder profitieren kann. Entsprechendes träfe zu, wenn eine Partei von den spezifischen wissenschaftlichen, technischen oder ökonomischen Kenntnissen eines zu ihr gehörenden Wissenschaftlers, Technikers oder Managers profitieren könnte. So wenig eine privat finanzierte Zusatzqualifikation eines Parteifunktionärs, die der Partei einen Vorteil verschaffen mag, eine persönliche Spende dieses Funktionärs an seine Partei darstellt, so wenig stellt in amtlicher Eigenschaft erworbenes Wissen für sich genommen bereits eine staatliche und somit unzulässige Spende an die Partei dar. Die Bundestagsverwaltung war im Zuge der Resonanzstudienprüfung auf einen weiteren Vorgang aufmerksam worden. Die Staatskanzlei in Mecklenburg-Vorpommern hatte eine Repräsentativbefragung „Mecklenburg-Vorpommern Monitor 2008“ mit einem Kostenvolumen von 85 000 Euro in Auftrag gegeben. Die Überprüfung dieses Sachverhalts erbrachte allerdings ebenfalls keinen Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen das Parteiengesetz. Nach Darstellung des Chefs der Schweriner Staatskanzlei hatten die Befragungsergebnisse der Staatskanzlei im Januar 2009 vorgelegen; am 13. Januar 2009 seien sie auszugsweise in der Landespressekonferenz vorgestellt und am Folgetag vollinhaltlich ins Internet gestellt worden. Darüber hinaus erklärte die Schatzmeisterin der SPD, dass die Befragung den Parteigremien und der Landesgeschäftsstelle bis zu der Veröffentlichung der Ergebnisse nicht bekannt gewesen sei und darüber hinaus die Landespartei weder Einfluss auf die Fragestellungen genommen habe noch im Nachhinein die Ergebnisse in Gremien beraten worden seien. In Anlehnung an die Erwägungen in dem Resonanzstudienfall war es auch in diesem Zusammenhang für die parteienrechtliche Prüfung letztlich unerheblich, ob gegenüber der Landesregierung wegen einzelner nicht im Regierungs- oder Staatsinteresse liegender Befragungsinhalte der Vorwurf der Verschwendung von Steuermitteln zu erheben wäre. Aufgrund der sehr zeitnahen Veröffentlichung der gesamten Befragung im Internet war jedenfalls eine exklusive Zuleitung an beziehungsweise exklusive Erlangung durch die größere Regierungspartei (oder die beiden Regierungsparteien) auszuschließen. Ungeachtet der Tatsache, dass in den beschriebenen Fällen ein Verstoß gegen das Parteiengesetz nicht festzustellen war, habe ich mich veranlasst gesehen, die Verantwortlichen auf Seiten der Exekutive aufzufor-
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dern, bereits den Anschein einer Verquickung staatlichen Regierungshandelns mit Aufgaben und Tätigkeiten einer politischen Partei bei künftigen Auftragsvergaben für Repräsentativbefragungen zu vermeiden. Diese größere Zurückhaltung muss von allen so genannten Regierungsparteien und den ihnen nahe stehenden staatlichen Stellen im Übrigen auch im Hinblick auf anderweitige Unterstützungsleistungen erwartet werden. 4.2.7.2.3 Spenden von gemeinnützigen Organisationen Parteien dürfen von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung dienen, ebenfalls keine Spenden annehmen (§ 25 Absatz 2 Nummer 2 PartG). Im Berichtszeitraum waren keine gewichtigen Verstöße gegen diese Verbotsnorm zu verzeichnen. Ein Vorgang, der im Hinblick auf die Höhe der Spende als unbedeutend anzusehen war, sollte dennoch aus Gründen der Prävention hier dargestellt werden. Im Oktober 2009 hatte der Gebietsverband Frankfurt/ Oder der Partei DIE LINKE eine Spende des Kulturbund e. V. Berlin in Höhe von 30 Euro vereinnahmt. Der Kulturbund e. V. ist, wie sich aus dessen Selbstdarstellung im Internet ergibt, als gemeinnützig anerkannt. Im Zuge der Erstellung des Rechenschaftsberichts 2009 wurde im September 2010 die Unzulässigkeit der Spendenannahme auf der Bundesebene festgestellt und daraufhin der Geldbetrag unter Berufung auf § 25 Absatz 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet. Zur Vermeidung einer Sanktion gemäß § 31c Absatz 1 Satz 1 PartG in der Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages wäre es allerdings erforderlich gewesen, die 30 Euro unverzüglich weiterzuleiten. Der Gebietsverband war nach der Bundesfinanzordnung der Partei zur Annahme von Spenden berechtigt. Es kam somit auf die Kenntnis beziehungsweise das Kennenmüssen der relevanten Umstände auf der Ebene des Vorstands dieses Gebietsverbandes an. Auch unter Berücksichtigung einer zuzugestehenden Phase der Prüfung und Überlegung bezüglich der Zulässigkeit einer Spende ist bei einem Zeitablauf von fast einem Jahr nicht mehr von einer unverzüglichen, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgenden Reaktion der Partei (so die Legaldefinition in § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB) auszugehen. Die Frage, ob es sich bei dem Kulturbund e. V. Berlin um einen als gemeinnützig anerkannten Verein handelt, hätte durch eine Nachfrage bei dem Verein oder durch eine Internet-Recherche innerhalb weniger Tage festgestellt werden können und müssen. Die Weiterleitung erfolgte zwar noch vor der Einreichung des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2009, doch bezeichnet dieser in § 25 Absatz 4 PartG genannte Zeit-
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punkt lediglich eine absolute äußerste Grenze, bei deren Überschreitung die Frage einer unverzüglichen Reaktion gar nicht mehr geprüft wird. Die Parteien sind vielmehr aufgefordert, stets unverzüglich nach dem in § 25 Absatz 1 Satz 4 PartG beschriebenen Erlangungszeitpunkt beziehungsweise nach Erlangung der Kenntnis über die die Unzulässigkeit einer Spende begründenden Tatsachen zu reagieren, die Spende also an den Spender zurückzuleiten oder, nach erfolgter Vereinnahmung, an den Bundestagspräsidenten weiterzuleiten. Anhand dieses zweifellos unspektakulären Falles, dessen Sanktionierung von der Partei auch klaglos hingenommen wurde, lässt sich dennoch exemplarisch verdeutlichen, dass Parteien gut beraten sind, Gliederungsebenen, die satzungsgemäß zur Vereinnahmung von Spenden berechtigt sind, regelmäßig gründlich zu schulen und dazu anzuhalten, in Zweifelsfällen Rücksprache zu halten. Mangelnde Sach- und Rechtskenntnis auf unteren Gliederungsebenen schützt die Partei insgesamt nicht vor der Verhängung der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen. 4.2.7.2.4 Spenden aus dem Ausland Das Parteiengesetz schreibt vor, dass politische Parteien grundsätzlich „Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes“ nicht annehmen dürfen (§ 25 Absatz 2 Nummer 3 PartG). Diese Formulierung fällt etwas aus dem Schema der übrigen Annahmeverbotstatbestände, die typischerweise auf Eigenschaften oder Handlungen der Spenderperson Bezug nehmen. Die räumliche Bezugnahme, hier konkret auf alle Länder außerhalb des deutschen Staatsgebiets, wird allerdings bei der Darstellung der Gegenausnahmen, im Rahmen derer somit die Annahme von Spenden erlaubt ist, wieder durchbrochen. Parteien dürfen demzufolge stets ihnen unmittelbar zufließende Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes (Artikel 116 GG), eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens annehmen, dessen Anteile sich zu mehr als 50 Prozent im Eigentum von Deutschen im Sinne von Artikel 116 GG oder eines Bürgers der EU befinden oder dessen Hauptsitz in einem EU-Mitgliedstaat liegt. Bei natürlichen Spenderpersonen gilt demnach, dass Spenden von Deutschen und EU-Bürgern unabhängig von deren Lebensmittelpunkt und Aufenthaltsort stets angenommen werden dürfen. Nicht ganz deutlich ist die gesetzliche Regelung im Hinblick auf „Ausländer“ die mehr als 1 000 Euro spenden wollen. Offenkundig ist die Rede von Bürgern eines Staates, der nicht Mitglied der EU ist. Unklar bleibt allerdings letztlich, ob es auf den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Spenders ankommt, oder ob sogar der Ort der Zuwendung maßgeblich sein soll. Nach der Lesart und Praxis der Bundestagsverwaltung wird diese Norm unter Bezugnahme auf die eingangs genannte Gesetzesformel (Spenden von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes) so gehandhabt, dass Spenden von allen Ausländern, „die in der Bundesrepublik Deutschland leben“ (so die Bundestagsdrucksache 14/7979, S. 24) oder die „sich in Deutschland aufhalten“ (so die Bundestagsdrucksache
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16/14140, S. 33), von den Parteien angenommen werden dürfen. Bei dieser liberalen Interpretation stellt sich jedoch die Frage einer zeitlichen oder auf den Aufenthaltsstatus bezogenen Mindestanforderung, wenn vermieden werden soll, dass letztlich im Grunde doch der Ort der Spendenzuwendung über die Annahmeberechtigung entscheidet. Eine Entscheidungspraxis mit einer entsprechend abgestuften Kasuistik liegt in Ermangelung entsprechender Verwaltungsvorgänge bislang nicht vor. Die im Jahre 2003 durch das Verwaltungsgericht Köln bestätigte Verwaltungspraxis sieht dagegen im Hinblick auf die 1 000-Euro-Grenze eindeutig vor, dass jeweils der Gesamtwert der in einem Rechnungsjahr von einem „Ausländer“ geleisteten Spenden zugrunde zu legen ist (VG Köln, Urteil vom 11. März 2003, 23 K 6593/99; a. A. Ipsen/ Jochum, § 25, Rdnr. 29). Dabei sollte jedoch, in Abweichung von der früheren, seitens des VG Köln ebenfalls gebilligten Verfahrensweise, nur der überschießende Betrag als unzulässig gewertet werden, da anderenfalls bei sukzessive gespendeten Teilbeträgen im Hinblick auf die ersten 1 000 Euro eine zumindest praktische Schwierigkeiten aufwerfende Bewertungsänderung vorzunehmen wäre. Dabei wird der Regelungszweck der Norm, unerwünschte massive Einflussnahmen aus dem Nicht-EU-Ausland auf in Deutschland agierende Parteien zu unterbinden, durchaus gewahrt. Im Übrigen wird auch bezüglich der 1 000-Euro-Barspendengrenze verwaltungsseitig entsprechend verfahren; Barspenden bis zu einer Höhe von 1 000 Euro pro Jahr und Spender dürfen stets als rechtmäßig erlangte Spende in den Zuwendungsausweis einfließen. Die Ausnahmeregelung für „Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat“, „die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben“ war einmal speziell auf die dänische Minderheit in Schleswig-Holstein und ihre anerkannte Vertretung, den Südschleswigschen Wählerverband (SSW), zugeschnitten worden. Die dänische Minderheit bedarf dieser Sonderregelung wegen der bereits generell für EU-Auslandsspenden geltenden Freigabe nicht mehr. Andere nationale Minderheiten wie etwa Sorben oder Sinti und Roma profitieren von der Verbotsausnahme nicht. Das Gleiche gilt zum Beispiel für Türken, auch wenn sie teilweise nun schon in der dritten oder vierten Generation in Deutschland leben. 4.2.7.2.5 Spenden von Berufsverbänden, Spenden von Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand und von Dritten eingeworbene Spenden Parteien dürfen keine Spendengelder von Berufsverbänden annehmen, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten (§ 25 Absatz 2 Nummer 4 PartG). Anhaltspunkte für Verstöße gegen diese Regelung lagen der Bundestagsverwaltung im Berichtszeitraum nicht vor. Hier wird in einem spezifi-
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schen Zusammenhang das allgemeine Verbot des § 25 Absatz 2 Nummer 6 PartG vorweggenommen, Spenden anzunehmen, bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Annahmeverbot allerdings nicht auf die Erkennbarkeit der Spendenweiterleitung für die entsprechenden Parteifunktionäre an. Da Parteien jedoch aus eigenen Mitteln der Berufsverbände finanzierte Spenden annehmen dürfen – jedenfalls soweit es sich nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern) oder Verbände mit dem Status der Gemeinnützigkeit handelt – könnte die Beweisführung im Ernstfall schwierig werden. Gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 5 PartG ist es Parteien ausdrücklich untersagt, von Unternehmen, die sich zu mehr als 25 Prozent im direkten Eigentum der öffentlichen Hand befinden, Spenden anzunehmen. Verstöße gegen dieses Spendenannahmeverbot wurden im Berichtszeitraum nicht festgestellt. In zwei Fällen musste die Bundestagsverwaltung jedoch prüfen, ob die von den Parteien jeweils eingeräumte Unterstützung durch entsprechende Unternehmen aufgrund nachvollziehbar angemessener Gegenleistungen der Partei zutreffend als Sponsoring qualifiziert worden war. Spenden sind definiert als freiwillige und ohne Gegenleistung erfolgende Geld- oder geldwerte Leistungen. In Fällen, in denen auf der Grundlage eines Sponsoring-Abkommens Leistung und Gegenleistung einander gegenüberstehen, kann sich daher allenfalls aufgrund eines nachweisbaren und bezifferbaren Überhangs des Werts der Sponsorenleistung die Frage einer Teilspende stellen. Der CDU-Ortsverband Bockum-Hövel hatte 2008 einen Kinder- und Jugendplan herausgegeben, wobei die Druckkosten in Höhe von 2 000 Euro von der Sparkasse Hamm getragen wurden, bei der es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt. Eine Spende der Sparkasse zur Unterstützung dieses Projekts der örtlichen CDU wäre gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 5 PartG zweifellos als unzulässig anzusehen gewesen. Da die von Seiten der CDU dargelegten Gegenleistungen für die materielle Unterstützung durch die Sparkasse – Platzierung einer Werbeanzeige in dem Kinder- und Jugendplan sowie Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Sparkasse durch den Herausgeber – jedoch in einem angemessenen Verhältnis, zumindest aber nicht in einem augenfälligen Missverhältnis zu den Druckkosten standen, war deren Übernahme durch die Sparkasse definitiv nicht als Spende oder Teilspende zu qualifizieren. Ähnlich verhielt es sich im Zusammenhang mit der Informationsbroschüre „Kompass Bildung – Wie weiter nach der 10. Klasse?“ des SPD-Unterbezirks Dahme-Spreewald. Die Erstellung der Broschüre war seitens der landeseigenen Agentur für Struktur und Arbeit Brandenburg GmbH in Höhe von 250 Euro und durch die im Eigentum des Landkreises Dahme-Spreewald stehende Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH in Höhe von 200 Euro finanziell unterstützt worden. Durch die Wiedergabe der jewei-
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ligen Gesellschaftslogos, die ausdrückliche Bezugnahme auf die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser beiden Gesellschaften im Text sowie mit dem Informationsgehalt der Broschüre insgesamt, der sich als für die Erfüllung der Gesellschaftsaufgaben förderlich darstellte, waren adäquate Gegenleistungen der Partei erbracht worden, die eine parteienfinanzierungsrechtliche Bewertung als Sponsoring zuließen. Interessanterweise haben sich in beiden Fällen namhafte Vertreter der jeweils anderen großen Volkspartei aufgefordert gesehen, eine illegale Form der Parteienfinanzierung zu mutmaßen. Spenden von Unternehmen, die sich im öffentlichen Eigentum befinden, dürften nicht angenommen werden, und Sponsoring stellt sich nach Meinung eines der Kritiker in diesem Zusammenhang als eine ebenso unzulässige Umgehung eines gesetzlichen Spendenannahmeverbots dar. Die in dieser wechselseitigen Wahrnehmung deutlich werdenden Rechtsauffassungen vermochten zwar die Entscheidungen der mittelverwaltenden Behörde auf der Grundlage des bestehenden Rechts nicht in Frage zu stellen. Gleichwohl können sie als ein Indiz für ein in Teilen der Politik empfundenes Regulierungsbedürfnis verstanden werden. § 25 Absatz 2 Nummer 8 PartG sieht ein Annahmeverbot in Bezug auf Parteispenden vor, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, wenn dieses Entgelt 25 Prozent des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt. Ein Verstoß gegen diese Spendenregelung, die eine von politikfremden Provisionsinteressen kommerziell angefachte Spendenwerbung und eine entsprechend künstlich in die Höhe getriebene staatliche Spendenbezuschussung verhindern will, ist in der zurückliegenden Zeit nicht bekannt geworden. Nicht von diesem Verbotstatbestand erfasst wird etwa eine Parteispendenwerbung eines als parteiunabhängiger Kandidat zu einer Wahl antretenden Politikers, der sich der politischen und materiellen Unterstützung einer Partei versichert hat, die keinen eigenen Kandidaten gegen ihn aufstellt. Es ist rechtlich nicht angreifbar, wenn die betreffende Partei ausdrücklich zur Unterstützung des Wahlkampfes dieses unabhängigen Kandidaten Parteispenden einnimmt und das Geld in voller Höhe oder teilweise diesem Kandidaten zur Verfügung stellt. 4.2.7.2.6 Spenden nicht feststellbarer Herkunft und weitergeleitete Spenden eines nicht genannten Dritten Spenden, die im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Herkunft nicht feststellbar ist oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt, dürfen von Parteien nicht angenommen werden (§ 25 Absatz 2 Nummer 6 PartG). Mit Bescheid vom 2. Juli 2009 hat der Präsident des Deutschen Bundestages ein Verwaltungsverfahren zum Abschluss gebracht, in dem Spendenvorgänge im Lan-
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desverband Nordrhein-Westfalen der FDP in den Jahren 1996 bis 2000 sowie im Jahre 2002 untersucht worden waren. In den Jahren 1996 bis 2000 hatte der damalige FDP-Landesvorsitzende Möllemann unter anderem Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 1 329 750 Deutsche Mark und 2002 einen Betrag von 980 000 Euro persönlich an den damaligen Schatzmeister und späteren Hauptgeschäftsführer des Landesverbands der Partei übergeben. Die Bundestagsverwaltung ging und geht hierbei davon aus, dass die übergebenen Bargeldbeträge aus dem Vermögen des damaligen Landesvorsitzenden stammten. Zwischen dem Spender und dem die Geldbeträge entgegennehmenden FDP-Funktionär wurde vereinbart, dass die übergebenen Geldbeträge jeweils gestückelt, unter falschen Spenderbezeichnungen auf Konten des Landesverbandes eingezahlt und entsprechend verbucht werden sollten.
niert worden waren, Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Diese Klage war in der Sache mit Urteil vom 8. Dezember 2009 vollumfänglich abgewiesen worden; die Berufung der FDP ist seitens des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 28. November 2011 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen worden.
In dem Bescheid wurden die Barspendenvorgänge als Verstöße gegen das Verbot bewertet, Spenden anzunehmen, deren Herkunft nicht feststellbar ist, wobei für die Barspenden der Jahre 1996 bis 2000 das Parteiengesetz auf dem Stand von 1994 anzuwenden war, das jedoch mit § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 eine im Wesentlichen identische Annahmeverbotsvorschrift enthalten hatte. Die von 1996 bis 2000 unzulässigerweise angenommenen Spendengelder waren entgegen § 25 Absatz 3 PartG 1994 nicht unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet worden, so dass sie gemäß § 23a Absatz 2 PartG 1994 als rechtswidrig erlangt zu gelten hatten. Aufgrund dessen waren in dem Bescheid gemäß § 23a Absatz 1 Satz 1, 1. Alt. und Satz 2 PartG 1994 Anspruchsverluste in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig angenommenen Beträge (1996: 61 750 Deutsche Mark – 1997: 52 750 Deutsche Mark) – 1998: 38 500 Deutsche Mark – 1999: 195 000 Deutsche Mark – 2000: 981 750 Deutsche Mark) sowie die Abführungsverpflichtung bezüglich dieser Spendenbeträge, insgesamt also im Ergebnis eine Zahlungsverpflichtung in Höhe des Dreifachen dieser Spendensummen festzustellen (1996: 94 716,82 Euro – 1997: 80 911,94 Euro – 1998: 59 054,21 Euro – 1999: 299 105,75 Euro – 2000: 1 505 882,41 Euro.
Die Bundestagsverwaltung vertritt demgegenüber eine andere Rechtsauffassung. Die Identität des wahren Spenders war danach zwar dem die Spenden jeweils entgegennehmenden Schatzmeister beziehungsweise Geschäftsführer bekannt, doch war eine Feststellbarkeit im Sinne des einschlägigen Spendenannahmeverbots aufgrund der verabredungsgemäß durchgeführten Verschleierung der Spendenherkunft weder im Zeitpunkt der Spendenannahme noch in der Folgezeit gegeben. Erst die Aufklärungsbemühungen der FDP-Bundespartei ab Oktober 2002 und die Offenlegungen der an den Buchungsvorgängen beteiligten Personen führten schließlich zur Aufdeckung der Identität des wahren Spenders gegenüber Partei und Öffentlichkeit.
Einen erheblichen Teilbetrag der im Jahre 2002 in Höhe von 980 000 Euro unzulässig angenommenen Barspende, genau 873 500 Euro, hatte die FDP im November 2002 vorsorglich – und unter Hinweis auf ihre abweichende Rechtsauffassung – an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, wobei diese Weiterleitung als unverzüglich und somit rechtzeitig im Sinne des § 25 Absatz 4 PartG anzuerkennen war. Die Rechtsfolgen des § 23a Absatz 1 PartG 1994 (§ 31c PartG trat erst zum 1. Januar 2003 in Kraft) – mit einer festzustellenden Zahlungsverpflichtung in der Gesamthöhe des Dreifachen des unrechtmäßig angenommenen Betrags – betrafen daher insoweit nur den nicht frühzeitig abgeführten Teilbetrag in Höhe von 106 500 Euro und führten demnach zu einer weiteren Zahlungsverpflichtung der FDP in Höhe von 319 500 Euro. Die FDP hatte gegen den Bescheid, mit dem zugleich Publizitätsverstöße in den Jahren 1998 und 2000 sanktio-
In der juristischen Auseinandersetzung ist die Frage der rechtlichen Bewertung der Barspendenvorgänge als Verstöße gegen das Verbot, eine Spende anzunehmen, deren Spender nicht feststellbar ist, ein zentraler Streitpunkt. Die FDP sieht aufgrund des Umstands, dass der die Spenden jeweils entgegennehmende FDP-Funktionär die Identität des Spenders kannte, lediglich Publikationsverstöße der Partei, wobei für das Rechnungsjahr 2002 aufgrund der rechtzeitigen Identifikation des Spenders ein solcher Verstoß noch habe vermieden werden können.
Stellte man hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „feststellbar“ allein auf die Feststellbarkeit der Identität des Spenders für den die Spende in Empfang nehmenden Parteiverantwortlichen ab, so genügte dies nicht dem Sinn und Zweck des in § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 PartG 1994 beziehungsweise des heute in § 25 Absatz 2 Nummer 6 PartG normierten Spendenannahmeverbots. Eine entlastende Zurechnung des bei einem Spendenempfänger vorhandenen Sonderwissens um die Identität des wahren Spenders kann aufgrund des Transparenzgebots jedenfalls dann nicht stattfinden, wenn der Spendenempfänger dieses Wissen vereinbarungsgemäß und in Verschleierungsabsicht für sich behält. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Empfänger – wie hier – um ein Vorstandsmitglied oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter der Partei handelt. Einer am Transparenzgebot des Artikel 21 Absatz 1 Satz 4 GG und dem Gebot innerparteilicher Demokratie orientierten Sichtweise folgend ist auf die objektive Feststellbarkeit der Spenderidentität für den Landesvorstand insgesamt auf der Grundlage einer korrekten Verbuchung abzustellen. Nur dann besteht für alle Mitglieder des Landesvorstands, auch für womöglich später hinzutretende, die Möglichkeit, ihrer Verantwortung im Rahmen der Rechenschaftslegung des Landesverbandes zu entsprechen. Um der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Partei, die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß über die Herkunft auch der in einem Landesverband vereinnahmten Mittel zu unterrichten, überhaupt entsprechen zu können, muss der je-
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weilige Landesvorstand einer Partei die wahre Herkunft einer Spende kennen oder jedenfalls die Möglichkeit haben, sich in zutreffender Weise über die Spendenherkunft zu informieren. Die Identität des wahren Spenders muss sich mithin – unabhängig vom Sonderwissen einzelner Mitglieder des Landesvorstands – zumindest aus den Buchungsunterlagen der Partei jederzeit und ohne Umstände erschließen lassen. Eben dies aber hatte man durch die Verdeckung der wahren Spendenherkunft vor weiteren Mitgliedern des Landesvorstands, die gestückelt erfolgten Überweisungen sowie durch weitreichende Buchungsmanipulationen gerade bewusst hintertrieben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 2009 (VG 2 K 126 09) die Rechtsauffassung der Verwaltung im Ergebnis bestätigt. Dabei hat es im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20/05 – BVerwGE 126,254 ff.), wonach es für die Frage der Feststellbarkeit eines Spenders auf die Umstände im Zeitpunkt der Spendenannahme ankomme, eine den Besonderheiten des hier vorliegenden Geschehensablaufs gerecht werdende und dem Regelungszweck entsprechende Weiterentwicklung vorgenommen: „Die Vorschrift des § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 PartG 1994 (= § 25 Absatz 2 Nummer 6 PartG 2002) ist mithin so zu verstehen, dass schon bei der Annahme der Spende Klarheit über die Person des Spenders bestehen oder zumindest durch einfache Rückfrage herstellbar sein muss. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Partei, soweit sie der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig ist, in ihrem Rechenschaftsbericht die Personen, die sie mit einer Spende unterstützt haben, zutreffend benennt; außerdem werden nachträgliche Manipulationen der Spendernamen vermieden. § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 PartG 1994 dient demnach dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ziel der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit durch frühzeitige Herstellung von Transparenz bereits im innerparteilichen Bereich. Die innerparteiliche Transparenz kommt zugleich dem ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen (Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG) Schutz der innerparteilichen Demokratie zugute. Denn sie kann verhindern, dass durch anonyme Spenden Einflüsse Dritter auf den Willensbildungsprozess der Partei begründet werden, die nur bestimmten Führungspersonen bekannt sind und deren Herrschaftsansprüche stärken (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006, a. a. O., Rn. 91 m. w. N.). Die „Feststellbarkeit“ im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 PartG 1994 bestimmt sich deshalb nach der Kenntnis der Partei. Maßgeblich muss auf die Kenntnis der Personen abgestellt werden, die auf Grund des Organisationsrechts der Partei oder infolge ihrer parteiinternen Bestellung, ggf. auch nur für bestimmte Anlässe wie etwa eine Wahlvorbereitung, befugt sind, Spenden entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden. Was diesen bei Annahme der Spende bekannt ist, muss sich die Partei insoweit zurechnen lassen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der für eine Partei auf Bundesebene tätigen Personen, sondern auch hinsichtlich der für die nachfol-
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gende Parteigliederung tätigen Funktionsträger. Denn das „Wissen“ einer Parteiuntergliederung ist in Bezug auf die Parteifinanzen der Bundespartei zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006, a. a. O., Rn. 92).“ Das Verwaltungsgericht arbeitet sodann den Gedanken heraus, dass eine solche Wissenszurechnung nur im Sinne des verfassungsrechtlichen Transparenzgebots zur Anwendung kommen kann, nicht dagegen mit dem Ziel, eine transparenzfeindliche Verabredung zu legitimieren: „An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Allerdings ist sie nach Auffassung der Kammer dahin weiter zu entwickeln, dass eine Wissenszurechnung ausnahmsweise ausscheidet, wenn der Spender und die zur Entgegennahme einer Spende befugte Person (Wissensvertreter) bei der Spendenannahme kollusiv zum Nachteil des Transparenz- und Publizitätsgebotes handeln, indem sie verabreden, dass der oder die Wissensvertreter ihr Wissen über die Person des Spenders tatsächlich nicht weitergeben werden, um Partei und Öffentlichkeit über dessen Identität dauerhaft im Unklaren zu lassen (vgl. Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 112 f.). Diese Gesetzesanwendung ist notwendig, um den auf Wahrung des Transparenz- und Publizitätsgebots gerichteten Sinn und Zweck des § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 PartG 1994 durchzusetzen und – im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nachhaltig zu verhindern, dass „Einflüsse Dritter auf den Willensbildungsprozess der Partei begründet werden, die nur bestimmten Führungspersonen bekannt sind und deren Herrschaftsansprüche stärken.“. Die FDP hatte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt, die auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung am 28. November 2011 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. 4.2.7.2.7 Einflussspenden § 25 Absatz 2 Nummer 7 PartG sieht vor, dass politische Parteien Spenden nicht annehmen dürfen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden. Im Berichtszeitraum war ein Verstoß gegen dieses Verbot der Annahme von Einflussspenden nicht festzustellen. Öffentlich gewordenen oder unmittelbar zugetragenen Spekulationen und Mutmaßungen über möglicherweise unredliche Zusammenhänge zwischen Spendenzahlungen und politischen Entscheidungen geht die Bundestagsverwaltung nach, soweit sich aus den Darlegungen konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Parteiengesetz ergeben (vgl. § 23a Absatz 2 Satz 1 PartG). Bereits die rechtliche Ausgangsprüfung hatte zu Beginn des Jahres 2010 in einem die FDP betreffenden Zusammenhang zu dem Ergebnis geführt, dass eine konkrete, auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtete Unrechtsvereinbarung zwischen Spender und Spendenempfänger nicht zu erkennen ist. In verschiedenen Medienberichten war ein Zusammenhang hergestellt
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worden zwischen den Parteispenden eines Unternehmens und einer (auch) von der FDP vertretenen und schließlich zu Beginn der 17. Wahlperiode erfolgten Umsatzsteuerabsenkung für Übernachtungsleistungen im Beherbergungsgewerbe, da das spendende Unternehmen, die Substantia AG in Düsseldorf, über die Eigentümerfamilie von Finck wirtschaftlich mit der Mövenpick Holding AG in der Schweiz verflochten ist, die unter anderem Hotels betreibt. Die Substantia AG hatte in den Jahren 2008 und 2009 Spenden in einer Gesamthöhe von 1,1 Mio. Euro an die FDP geleistet. Alle aufgeführten Spenden waren unverzüglich angezeigt und zeitnah veröffentlicht worden (§ 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 PartG). Sowohl das Programm der FDP zur Bundestagswahl 2009 als auch das Programm zur Bundestagswahl 2005 enthielt die Forderung nach einer Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes für die „deutsche Hotellerie“. In der Umsetzung derartiger öffentlicher Wahlversprechen liegt für sich genommen aber nicht die Gewährung eines konkreten politischen oder wirtschaftlichen Vorteils, die als Gegenleistung der bedachten Partei für eine unzulässige Einflussspende anzusehen wäre. Hat sich eine Partei in ihrem Wahlprogramm zu einer Frage öffentlich festgelegt, so kann ein Spender nicht davon ausgehen, dass er mit seiner Spende noch Einfluss auf die Entscheidung der Partei in dieser Frage nehmen kann (vgl. dazu den Präsidentenbericht auf Bundestagsdrucksache 14/4747, S. 25). Die finanzielle Unterstützung einer Partei durch juristische oder natürliche Personen mit dem Ziel, dass diese Partei ihr Wahlprogramm umsetzen kann, steht bei Erfüllung der Transparenzvorschriften vollständig im Einklang mit dem Parteiengesetz und den verfassungsrechtlichen Vorgaben (so auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. April 1992 – 2 BvE 2/89). In einem gänzlich anderen Zusammenhang wurde die Bundestagsverwaltung ebenfalls mit der Frage konfrontiert, ob Spendenzahlungen wegen Verstoßes gegen das Annahmeverbot in § 25 Absatz 2 Nummer 7 PartG als unzulässig anzusehen wären. In einer regionalen Zeitung wurde 2009 berichtet, in Krefeld müssten bei der CDU und der FDP diejenigen, die für Wahlen zum Stadtrat und zu den Bezirksvertretungen kandidieren wollten, bestimmte Geldbeträge spenden oder entsprechende Spenden „besorgen“. Vergleichbare Vorwürfe wurden später auch etwa gegen die SPD in Duisburg laut. Den seitens der Bundestagsverwaltung eingeholten Stellungnahmen der Parteien zufolge hat es jedoch in keinem Falle eine konditionale Verknüpfung zwischen einer Kandidatennominierung und einer Spendenzahlung oder einer verbindlichen Zahlungsverpflichtung der Kandidaturaspiranten gegeben. Das Phänomen einer besonderen finanziellen Beteiligung der Kandidaten unterschiedlicher Wahlen an den Wahlkampfkosten ist in unterschiedlicher Ausprägung wohl durchaus verbreitet. Angesichts der durch das Parteiengesetz ausdrücklich legitimierten Einnahmevarianten über die klassischen Mitgliedsbeitäge hinaus – Sonderumlagen, Mandatsträgerbeiträge – ist keine Notwendigkeit erkennbar, den durch Freiwilligkeit und
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Gegenleistungsfreiheit gekennzeichneten Begriff der Spende durch womöglich fragwürdig formulierte „Spendenerwartungen“ zu überdehnen. Den Verantwortlichen in den Parteizentralen und auf den verschiedenen Untergliederungsebenen ist an dieser Stelle deutlich in Erinnerung zu rufen, dass Spenden, die an eine konkrete politische Gegenleistung geknüpft werden, rechtlich nicht zulässig sind und gegebenenfalls, neben dem damit einhergehenden politischen Schaden, mit harten Sanktionen belegt werden. Einem weiteren in den Medien breit behandelten Vorgang wird derzeit, vorbehaltlich neuer Erkenntnisse, seitens der Bundestagsverwaltung ebenfalls nicht operativ nachgegangen. Nachdem in einer überregionalen Tageszeitung im Februar 2011 über die angeblich seit zwei Jahrzehnten geübte Praxis einer durch ein Spielautomatenunternehmen und zumal durch dessen Vorstandssprecher veranlassten Parteispendenvergabe berichtet worden war, war in der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Vergehens gemäß § 31d PartG eingeleitet worden, das nach einer Durchsuchung der Geschäftsräume sowie verschiedenen Vernehmungen wegen nicht hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung im April 2011 wieder eingestellt wurde. Der in den Medien gestreute Verdacht richtete sich auf zwei grundlegende Aspekte dieser vermeintlich systematisch vergebenen Parteispenden. Zum einen habe der Firmengründer und Vorstandssprecher durch die Spendenzahlungen „in der Politik ‚Verständnis‘ für die Belange der Spielautomatenbranche“ (so die Süddeutsche Zeitung vom 18. Februar 2011: „Dubiose Parteispenden aus Glücksspielkonzern“) wecken wollen. Zum anderen seien die einzelnen Spendenzahlungen von unterschiedlichen Personen über die Jahre hinweg so veranlasst worden, dass die Grenze zu der seit 2002 bestehenden sofortigen Anzeigepflicht der Parteien (§ 25 Absatz 3 Satz 2 PartG – bei Einzelspenden von mehr als 50 000 Euro) und sogar die Grenze zur namentlichen Aufnahme in die Großspenderliste des Rechenschaftsberichts (§ 25 Absatz 3 Satz 1 PartG – bei Spenden, die in der Summe eines Jahres 10 000 Euro pro Spender übersteigen) nicht überschritten wurde. Anhand der bekannt gewordenen Fakten ließ sich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Parteiengesetz allerdings nicht erhärten. Weder konnte eine konkrete Unrechtsvereinbarung im Sinne der unzulässigen Verknüpfung einer Spendenzahlung mit einer zu treffenden beziehungsweise getroffenen politischen Entscheidung aufgedeckt werden, noch konnte ein Spendenvorgang identifiziert werden, bei dem Anhaltspunkte für eine Weiterleitungs- oder Strohmannspende bestanden hätten. Der Umstand etwa, dass seitens des Firmenchefs mehr oder weniger nachdrücklich unter anderem bei leitenden Angestellten für eine entsprechende Spendenbereitschaft geworben wurde, ist parteienfinanzierungsrechtlich nicht relevant. Eine rote Linie wäre erst dann überschritten worden, wenn nachweislich eine Spendenzahlung angeordnet oder auch durch eine verbindliche zweckgerichtete Mittelüberlassung finanziert
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worden wäre. Obwohl es angesichts der Ermittlungsergebnisse nicht einer gesonderten Prüfung zu unterziehen war, sei noch darauf hingewiesen, dass einer Partei ein Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot erst vorgeworfen werden kann, wenn die Einflussnahme- oder Gegenleistungsfunktion einer Spendenzahlung beziehungsweise die Spendenweiterleitung durch einen Strohmann für sie erkennbar war.
vorgenommen (vgl. Punkt 4.2.8.2), entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages (§ 31b Satz 1 PartG).
4.2.8
Verstöße gegen Publizitätspflichten
4.2.8.1
Einzelne Publizitätspflichten
Übersteigen Spenden im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro, sind sie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Spenders zeitnah als Bundestagsdrucksache (§ 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 PartG, sog. Ad-hoc-Veröffentlichung). Die von den Parteien im Rahmen ihrer Rechenschaftslegung zu erfüllende Publizitätspflicht nach § 25 Absatz 3 Satz 1 PartG (vgl. dazu Punkt 4.2.8.1.1) gilt unabhängig davon fort.
4.2.8.1.1 Veröffentlichung von Spenden und Mandatsträgerbeiträgen über 10 000 Euro in einem Rechnungsjahr Übersteigen Zuwendungen (Spenden und Mandatsträgerbeiträge) an eine Partei oder ihre Gebietsverbände in einem Rechnungsjahr den Gesamtwert von 10 000 Euro, sind sie unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen (§ 25 Absatz 3 Satz 1 PartG, sog. Großspenderverzeichnis). Dem Transparenzgebot wird dabei grundsätzlich nur durch die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift (ggf. Dienstanschrift) genügt, wohingegen die Angabe eines Postfaches nicht ausreichend ist. Wenn die Partei keine gemäß § 25 Absatz 3 PartG zu veröffentlichenden Großspenden erhalten hat, sollte sie dennoch zur Klarstellung in den Erläuterungen des Rechenschaftsberichtes entsprechend darauf hinweisen (§ 24 Absatz 11 PartG). Durch diesen Hinweis macht die Partei deutlich, dass bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts keine veröffentlichungspflichtige Angabe übersehen wurde. Hat eine Partei Spenden entgegen der Vorgabe des § 23 Absatz 3 PartG nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend publizierten Betrages (§ 31c Absatz 1 Satz 2 PartG). Dieser Rechtsfolge kann die Partei durch eine rechtzeitige und umfassende Anzeige und Korrektur gemäß § 23b Absatz 2 PartG entgehen (vgl. dazu Punkt 4.2.10) 4.2.8.1.2 Ausweis von Vermächtnissen und Erbschaften über 10 000 Euro Vermächtnisse und Erbschaften sind keine Spenden im Sinne des Parteiengesetzes, sondern werden als „sonstige Einnahmen“ gemäß § 27 Absatz 2 PartG qualifiziert. Da sie somit auch keine Zuwendung im Sinne von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 PartG darstellen, begründen sie keinen Anspruch auf einen staatlichen Zuschuss. Erbschaften und Vermächtnisse sind unter Angabe ihrer Höhe, des Namens und der letzten Anschrift des Erblassers im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen, soweit der Gesamtwert 10 000 Euro übersteigt (§ 27 Absatz 2 Satz 3 PartG). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung führt zur Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts und kann Sanktionen nach sich ziehen. Wird keine sanktionsbefreiende Anzeige und Korrektur gemäß § 23b Absatz 2 PartG
4.2.8.1.3 Anzeigepflicht bei Großspenden über 50 000 Euro und deren zeitnahe Veröffentlichung
Eine zeitnahe Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache wird nach der seit Anfang 2010 geänderten Verwaltungspraxis dadurch gewährleistet, dass die Großspende nicht erst in einer Zusammenfassung aller Großspenden für den zurückliegenden Monat als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, sondern innerhalb von wenigen Tagen. Ist das Vorhaben eines Spenders offenkundig, an mehrere Parteien zu spenden, wird dagegen abgewartet, bis alle betreffenden Anzeigen vorliegen, da dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch eine Gesamtveröffentlichung in diesem Fall eher entsprochen wird. Jede Großspende wird seit Anfang 2010 darüber hinaus unmittelbar nach Eingang der Anzeige auf der entsprechenden Internetseite des Bundestages veröffentlicht. Auch ist ein ständig aktualisiertes Fundstellenverzeichnis der entsprechenden Veröffentlichungen über das Internetangebot des Deutschen Bundestages abrufbar (vgl. Anhang 8.6). Ist die Anzeige von Großspenden über 50 000 Euro einer Partei entgegen den gesetzlichen Vorgaben unterblieben oder nicht unverzüglich erfolgt, hat dies keine Sanktion zur Folge. Da in der Veröffentlichung Zeitangaben bezüglich des Eingangs der Spende bei der Partei und bezüglich der erfolgten Anzeige beim Bundestagspräsidenten enthalten sind, ist zumindest ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige für den Bürger erkennbar. 4.2.8.2
Im Berichtszeitraum festzustellende Rechtsfolgen von Verstößen gegen Publizitätspflichten
In den vergangenen zwei Jahren war die Bundestagsverwaltung mit zwei bedeutenderen neuen Fällen von Verstößen gegen Publizitätspflichten konfrontiert. Im Rahmen des Landtagswahlkampfs 2005 in Nordrhein-Westfalen hatte die Wählerinitiative „Wähler für den Wechsel“ unter anderem mit Anzeigenschaltungen für einen politischen Wechsel und zugleich auch deutlich für eine Wahl der CDU geworben. Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der CDU wiederum hat diese Wählerinitiative bei ihren Werbevorhaben durch die Beauftragung und Bezahlung einer Werbeagentur unterstützt und
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auf die konkrete Ausgestaltung einzelner Werbemaßnahmen der Wählerinitiative Einfluss genommen. Aufgrund dieser von der Partei eingeräumten und im Einzelnen beschriebenen Kooperation war die Wahlwerbung der Wählerinitiative zugunsten der CDU der Partei als eine Unterstützungsleistung Dritter im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2, 2. A. PartG zuzurechnen. Eine solche einvernehmliche Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, gilt als Einnahme dieser Partei und erfüllt gemäß § 27 Absatz 1 Satz 3 und 4 PartG zugleich den Tatbestand einer Spende. Den von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Angaben der CDU zufolge waren der Partei im Landtagswahlkampf 2005 in Nordrhein-Westfalen – unter Abzug von der CDU finanzierter Maßnahmen der Wählerinitiative sowie unter Abzug unspezifischer sonstiger Ausgaben der Wählerinitiative – Wahlwerbemaßnahmen der Wählerinitiative im Wert von insgesamt 30 886,33 Euro zuzurechnen, die die Wählerinitiative ihrerseits aus Spenden von natürlichen und juristischen Personen finanziert hatte. Die geldwerte Zuwendung hätte die CDU gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 PartG als Spende der Wählerinitiative „Wähler für den Wechsel“ im Rechenschaftsbericht der Partei für das Rechnungsjahr 2005 namentlich aufführen müssen. Da dies unterblieben war, musste gegen die CDU am 22. Oktober 2010 ein Sanktionsbescheid in der Höhe des Zweifachen der zuzurechnenden Werbeausgaben, somit in Höhe von 61 772,66 Euro erlassen werden. Der Betrag wurde mit der nächstfälligen Abschlagszahlung an die Partei verrechnet. Ein weiterer Verstoß gegen die parteiengesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften ist mit Bescheid vom 22. Juni 2011 gegenüber der Partei DIE LINKE geahndet worden. Begangen wurde der Verstoß von den Verantwortlichen der Vorgängerpartei Arbeit & Soziale Gerechtigkeit – Die Wahlalternative e. V. (WASG) mit dem Rechenschaftsbericht für das Gründungsjahr dieser Gruppierung, das Rechnungsjahr 2005. Die Partei WASG hatte 2005 von dem rechtlich eigenständigen Verein „Wahlalternative Arbeit und soziale Gerechtigkeit e. V.“ eine Geldspende in Höhe von 14 033,54 Euro erhalten. Darüber hinaus war die als solche ausdrücklich bezeichnete Gründungsversammlung der Partei WASG als zweiter von insgesamt nur zwei Tagesordnungspunkten einer Veranstaltung des Vereins WAsG im Januar 2005 durchgeführt worden, wobei die Gesamtkosten dieser Veranstaltung, die mit etwa 6 000 Euro beziffert wurden, durch den Verein getragen worden waren. Angesichts der organisatorischen Zweiteilung dieser Veranstaltung wurden die entstandenen Kosten der Partei WASG zur Hälfte – somit in Höhe von 3 000 Euro – als Einnahme im Sinne ersparter Aufwendungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 PartG sowie als Spende im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 3 PartG angerechnet.
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Wegen Verstoßes der Partei WASG gegen § 25 Absatz 3 Satz 1 PartG, wonach Spenden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) den Betrag von 10 000 Euro übersteigt, im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende zu verzeichnen sind, war gegen die Partei DIE LINKE als Rechtsnachfolgerin der WASG ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages, somit also in Höhe von 34 067,08 Euro entstanden, der mit der nächstfälligen Abschlagszahlung verrechnet worden ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in den zurückliegenden zwei Jahren in zwei weiteren, im letzten Bericht (Bundestagsdrucksache 16/14140) bereits ausführlich dargestellten Fällen von Publikationsverstößen Urteile gefällt, die jeweils die seitens der Bundestagsverwaltung in entsprechenden Sanktionsbescheiden festgestellten Rechtsfolgen in vollem Umfang bestätigt haben. Das Urteil vom 14. Januar 2010 betraf eine Anfechtungsklage der Partei DIE LINKE. 2006 hatte die Vorgängerpartei der Klägerin, die Linkspartei.PDS den Landtagswahlkampf des späteren Fusionspartners WASG in Rheinland-Pfalz durch die direkte Finanzierung von Veranstaltungen und anderer Werbemaßnahmen in einem Umfang von 146 023 Euro unterstützt. Diese Wahlkampfunterstützung geschah in Abstimmung mit der WASG und wurde unter anderem durch einen von der Linkspartei.PDS mit 10 000 Euro vergüteten Berater koordiniert. Diese Ausgaben in Höhe von insgesamt 156 023 Euro verzeichnete die Linkspartei.PDS in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2006 als eigene Wahlkampfausgaben. In den Rechenschaftsbericht der WASG für das Jahr 2006 (Bundestagsdrucksache 16/8400, S. 237 ff.) sind diese die Partei unterstützenden Leistungen der Linkspartei.PDS dagegen nicht Eingang gefunden. Bei den von der Linkspartei.PDS direkt finanzierten Maßnahmen handelte es sich um Veranstaltungen und Maßnahmen, mit denen ausdrücklich für eine andere Partei, nämlich die rechtlich selbständige WASG, geworben wurde. Die von der Linkspartei.PDS in Abstimmung mit der WASG finanzierte Unterstützung des Wahlkampfes der WASG in Rheinland-Pfalz hatte damit gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Alt. 2 PartG als Einnahme der WASG zu gelten. Die Ausgaben der Linkspartei.PDS für den Landtagswahlkampf der WASG hätten dementsprechend gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 PartG als Spende der Linkspartei.PDS im Rechenschaftsbericht der WASG verzeichnet werden müssen. Gemäß § 31c Abs 1 Satz 2 PartG war daher gegen die Partei DIE LINKE ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages entstanden. Die gegen die Feststellung einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung in Höhe von 292 046 Euro hatte die Partei DIE LINKE Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, die mit dem o. g. Urteil abgewiesen worden ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zwischen-
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zeitlich rechtskräftig geworden, da DIE LINKE ihre Berufung im September 2011 zurückgenommen hat. Nach den Feststellungen der Bundestagsverwaltung, denen entsprechende Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft zugrunde lagen, hatte der FDP-Landesverband Nordrhein-Westfalen in den Jahren 1998 und 2000 Spenden seines damaligen Landesvorsitzenden in Höhe von 638 844 Deutsche Mark beziehungsweise 440 752 Deutsche Mark angenommen, ohne dass diese Spenden unter Angabe des Spenders in den betreffenden Rechenschaftsberichten der Partei verzeichnet wurden (zu den weiteren Verstößen gegen das Parteiengesetz in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 siehe unter 4.2.7.2.6). Im Rahmen des Bundestagswahlkampfs 1998 hatte der damalige FDP-Landesvorsitzende eine Rechnung über 348 000 Deutsche Mark für die Aufstellung von Wahlplakaten sowie Rechnungen diverser Zeitungsverlage für Wahlkampfanzeigen im September 1998 über insgesamt rund 290 844 Deutsche Mark beglichen. Im Landtagswahlkampf 2000 in Nordrhein-Westfalen hatte er zudem die Kosten für wahlwerbende Zeitungsanzeigen in Höhe von rund 371 202 Deutsche Mark beglichen und die Vergütung für einen „Wahlkampfmanager“ in Höhe von 69 550 Deutsche Mark übernommen. Er übernahm damit die Finanzierung von Maßnahmen, mit denen ausdrücklich für die FDP geworben wurde. Diese geldwerten Zuwendungen waren als Spenden an die FDP zu bewerten (§ 27 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 26 Absatz 1 Satz 2 PartG 1994), welche gemäß § 25 Absatz 2 PartG 1994 in den Rechenschaftsberichten der Partei für die Rechnungsjahre 1998 und 2000 unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders hätten verzeichnet werden müssen. Dies war nicht geschehen, so dass mit Bescheid vom 2. Juli 2009 ein Anspruchsverlust in Höhe des Zweifachen des jeweils nicht gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 PartG veröffentlichten Betrages festzustellen war (§ 23a Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 PartG 1994). Die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen der FDP betragen 653 271 Euro (1998) und 450 706 Euro (2000). Die FDP hatte gegen den Bescheid vom 2. Juli 2009, mit dem zugleich Verstöße gegen ein Spendenannahmeverbot in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 sanktioniert wurden, Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Die Klage wurde auch diesbezüglich abgewiesen. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte ebenfalls keinen Erfolg. 4.2.9
Weitere Unrichtigkeiten
Seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist grundsätzlich jede in einem eingereichten Rechenschaftsbericht einer Partei vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festgestellte und bezifferbare Unrichtigkeit gemäß § 31b Satz 1 PartG zu sanktionieren. Verstöße gegen das in § 26 Absatz 2 PartG geregelte strenge Saldierungsverbot führen in aller Regel zu sanktionswürdigen Unrichtigkeiten, zumal dieses Verbot zu den herausragenden Transparenzvorschriften zählt. Im Berichtszeitraum kann hierzu folgender Sachverhalt beispielhaft dargestellt werden:
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Die NPD hatte, wie Recherchen des Senders MDR ergeben hatten, in den Jahren 2004 bis 2007 Konzertveranstaltungen durchgeführt, die dabei erzielten Einnahmen jedoch nicht in den Rechenschaftsberichten dieser Jahre verbucht. Vielmehr wurden die Einnahmen im Vorfeld bereits stillschweigend mit in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten verrechnet. Die Summe der ermittelten Unrichtigkeiten belief sich auf rund 16 600 Euro. Die Bundestagsverwaltung verhängte demzufolge gegen die Partei gemäß § 31b PartG eine Sanktion in Höhe des Zweifachen der festgestellten Unrichtigkeiten und verlangte von der NPD infolgedessen die Zahlung eines Betrages von rund 33 200 Euro. Eine von der NPD gegen diese Entscheidung erhobene Klage ist vom Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 3. Dezember 2010 vollumfänglich abgewiesen worden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil die Partei Rechtsmittel eingelegt hat. Somit bleibt der endgültige Ausgang des Rechtsstreits abzuwarten. 4.2.10
Vermeidung von Sanktionen durch unverzügliche Anzeige, Offenlegung und Korrektur von Unrichtigkeiten
§ 23b PartG erlegt den Parteien eine umfassende Anzeigepflicht im Hinblick auf Unrichtigkeiten in ihrem Rechenschaftsbericht auf. Zugleich eröffnet er aber auch die Möglichkeit, bei Erfüllung aller Voraussetzungen Sanktionen wegen dieser Unrichtigkeiten zu vermeiden. Zweck der Regelung ist es, einer Partei Gelegenheit zu geben, Unrichtigkeiten zu korrigieren, die weder sie noch der Wirtschaftsprüfer bei der Aufstellung bzw. der Prüfung des Rechenschaftsberichts erkannt hatte, und dabei keine staatlichen Sanktionen fürchten zu müssen. Nach der Vorschrift können alle von der Partei entdeckten, aber bis zur Meldung beim Präsidenten des Deutschen Bundestages nicht anderweitig bekannten Fehler durch eine unverzüglich abzusendende Anzeige sanktionslos bereinigt werden. Erlangt der Präsident des Deutschen Bundestages von der Unrichtigkeit allerdings vorher oder zeitgleich z. B. durch Erkenntnisse von Ermittlungsbehörden oder auch durch Presseberichte in Form konkreter Anhaltspunkte Kenntnis, muss er gleichwohl die nach dem Parteiengesetz vorgesehenen Sanktionen verhängen. Es liegt im Verantwortungsbereich der für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder der Parteien, die Richtigkeit der Angaben in ihren Rechenschaftsberichten fortlaufend zu überwachen und hieraus ohne Zögern die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Zu beobachten war im Berichtszeitraum, dass nur ein eingeschränkter Kreis von Parteien von der Vorschrift des § 23b PartG Gebrauch gemacht hat. Es handelte sich dabei nahezu ausschließlich um die im Bundestag vertretenen Parteien. Zumal die vom Parteiengesetz vorgesehenen empfindlichen Sanktionen für nicht rechtzeitig angezeigte Unrichtigkeiten regelmäßig zu empfindlichen finanziellen Konsequenzen für die betreffenden Parteien führen können, soll auf diesem Wege noch einmal allen Parteien dieses Instrument der Selbstkontrolle und nachhaltiger Transparenz in Erinnerung gerufen werden.
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Die Einbuchung eines bis dato nicht erfassten Vermögens kann dabei in der Weise erfolgen, dass im Zahlenwerk des Rechenschaftsberichts der Vermögensausweis entsprechend erhöht wird. Der hierdurch nicht mehr stimmige Vorjahresanschluss ist im Erläuterungsteil mithilfe einer Überleitungsrechnung herzustellen. Zum anderen sind in der Vergangenheit zu hoch ausgewiesene Zuwendungen natürlicher Personen im Rechenschaftsbericht des folgenden Jahres beim Ausweis der Zuwendungen natürlicher Personen bis 3 300 Euro in Abzug zu bringen, sofern diese zu hoch ausgewiesenen Zuwendungen sich zugleich auf die Höhe der staatlichen Bezuschussung ausgewirkt haben. Die vom Gesetzgeber für den Fall geringfügiger Unrichtigkeiten vorgesehene vereinfachte Rückforderung der zu Unrecht erlangten staatlichen Mittel wird somit gewährleistet (vgl. § 23b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sowie § 31a Absatz 1 Satz 2 PartG, jeweils i. V. m. § 23a Absatz 5 Satz 3 PartG). In den anderen Fällen sind die von der Partei zu Unrecht erlangten Finanzvorteile innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen (§ 23b Absatz 2 Satz 2 PartG). In Bezug auf die von der Partei gemäß § 23b Absatz 2 Satz 1 PartG vorzunehmenden Korrekturen gelten die Regelungen über Berichtigungen von Rechenschaftsberichten in § 23a Absatz 5 und 6 PartG entsprechend (§ 23b Absatz 3 PartG).
Tatsachen und Umständen, die dessen Unrichtigkeit bewirkt haben. Hatte die Partei bereits bei Erstellung des Rechenschaftsberichts Kenntnis von derartigen Umständen oder hätte sie diese bei entsprechender Organisation haben müssen, kommt eine– von § 23b Absatz 1 Satz 1 PartG geforderte – nachträgliche Kenntniserlangung von einer Unrichtigkeit grundsätzlich nicht in Betracht.
„Unverzüglich“ ist die Anzeige erfolgt, wenn die Partei nach Kenntniserlangung von der Unrichtigkeit ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat (vgl. § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB). Zur Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem „eine Partei“ Kenntnis von einer Unrichtigkeit erlangt hat, stellt die mittelverwaltende Stelle auf den Wissensstand der für ihre Rechnungslegung, also für die Erstellung der Rechenschaftsberichte jeweils verantwortlichen Parteigliederungen ab. Dies sind der Bundesvorstand der Partei und die Vorstände der Landesverbände und vergleichbarer Gebietsverbände (§ 23 Absatz 1 Satz 3 PartG). Werden von einer Partei Unrichtigkeiten angezeigt, die etwa in der fehlerhaften Rechnungslegung einer einem Landesverband nachgeordneten Parteigliederung begründet liegen, kommt es mithin allein darauf an, ob das Handeln des betreffenden Landesverbandes unverzüglich nach dessen Kenntniserlangung erfolgte. Dabei spielt es keine Rolle, ob bei der nachgeordneten Gliederungsebene die anzuzeigende Unrichtigkeit bereits seit längerer Zeit bekannt gewesen ist oder gar auf dieser nachgeordneten Ebene vorsätzlich verursacht wurde.
Sponsoring ist eine bei verschiedenen Parteien mittlerweile durchaus üblich gewordene Spielart der Einnahmeerzielung zur ergänzenden Finanzierung insbesondere größerer Veranstaltungen oder Publikationen. Das Grundmuster stellt sich typischerweise so dar, dass eine Organisation oder ein Unternehmen einer Partei eine Geld- oder geldwerte Leistung gewährt und dafür im Gegenzug eine die eigenen kommerziellen oder ideellen Ziele unterstützende Gegenleistung, in der Regel eine Möglichkeit der Präsentation erhält.
Zum Nachweis eines unverzüglichen Handelns bedarf es der glaubhaften und nachvollziehbaren Benennung des Zeitpunktes, zu dem die Partei erstmals Kenntnis von der Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts erlangt hat. Gegebenenfalls sind zudem diejenigen Umstände glaubhaft darzulegen, die den Zeitablauf bis zur Anzeige entschuldbar erscheinen lassen. Zur glaubhaften und nachvollziehbaren Darlegung des Zeitpunktes der Kenntniserlangung wird es regelmäßig erforderlich sein, auch aufzuzeigen, warum die Partei vor dem von ihr benannten Zeitpunkt keine Kenntnis von der Unrichtigkeit hatte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine vor Erstellung des Rechenschaftsberichts möglicherweise vorhandene Kenntnis von
Insbesondere die beiden Unionsparteien, die SPD und die FDP haben im Berichtszeitraum von der Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Anzeige gemäß § 23b Absatz 1 PartG regen Gebrauch gemacht. Zu einem geringeren Teil betrafen diese Anzeigen Unrichtigkeiten, welche sich aus Verstößen gegen Publizitätspflichten für Spenden ergaben und die ohne eine sanktionsbefreiende Anzeige zur Feststellung von Zahlungsverpflichtungen nach § 31c Absatz 1 Satz 2 PartG geführt hätten. Überwiegend handelte es bei den gemeldeten Sachverhalten um wertmäßig überschaubare Unrichtigkeiten. Stellvertretend genannt sei der „klassische“ Fall, dass ein von einer Parteiuntergliederung angelegtes Sparbuch mit einem zwei- oder dreistelligen Betrag bislang in den Rechnungsunterlagen nicht verbucht worden war. 4.2.11
Sponsoring
Sponsoring ist kein Begriff des Parteiengesetzes. Die Parteien verbuchen ihre durch Sponsoring generierten Einnahmen als „Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit“ und führen sie im Rechenschaftsbericht in der entsprechenden Kategorie der Einnahmerechnung als Gesamtsumme auf (§ 24 Absatz 4 Nummer 7 PartG). Nicht zuletzt aus steuerrechtlichen Gründen stellt Sponsoring auch für Unternehmen eine interessante Alternative der Unterstützung politischer Parteien dar, denn die Geld- oder geldwerte Leistung eines Sponsors kann im Gegensatz zur Parteispende als nützliche Aufwendung steuerlich in Abzug gebracht werden. Inwieweit dabei überhaupt ein Unterstützungswille des Sponsors im Hinblick auf die politischen Ziele einer Partei gegeben ist, ist weder feststellbar noch ausschlaggebend. Als Sponsoring wird es daher auch noch anzusehen sein, wenn ein Unternehmen sogar ausschließlich aus geschäftlichem Interesse am Rande eines Parteitags als „Untermieter“ der Partei eine Standfläche zur Präsentation eigener Produkte nutzt und sich dabei lediglich der von der Partei erzeugten und medial verstärkten öffentlichen Aufmerksamkeit bedient.
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Sponsoring unterliegt keinen ausdrücklichen parteienrechtlichen Auflagen oder Restriktionen. Unabhängig von der Höhe der einzelnen Sponsorenzahlungen sind die politischen Parteien nicht dazu verpflichtet, ihre jeweiligen Vertragspartner im Rechenschaftsbericht namentlich aufzuführen. Darüber hinaus sind von den Parteien – ebenfalls anders als im Bereich der Spendenzahlung – keine Verbote zu beachten, mit bestimmten Unternehmen, zum Beispiel mit überwiegend im öffentlichen Eigentum stehenden Unternehmen Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. So klar und einfach stellt sich die gegenwärtige Rechtslage dar, wenn und soweit es sich bei einer Geld- oder geldwerten Leistung eines Unternehmens an eine Partei tatsächlich um Sponsoring handelt. Schwierig kann es in der parteienfinanzierungsrechtlichen Praxis der Bundestagsverwaltung allerdings werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Rahmen einer Sponsoring-Vereinbarung das Leistungs-Gegenleistungsverhältnis zwischen einer Partei und ihrem Sponsor nicht nachvollziehbar ausgeglichen sein könnte. Liegen entsprechende Hinweise vor, muss die mittelverwaltende Behörde prüfen, ob sich hinter einer vermeintlich gegenleistungsbezogenen Leistung in Wahrheit eine Spende oder Teilspende verborgen hat. Sollte dies nämlich der Fall sein, stellt sich in der Folge nicht nur die Frage der korrekten Verbuchung und Wiedergabe im Rechenschaftsbericht der Partei, sondern auch womöglich das Problem, ob eine Spende von dem betreffenden Kooperationspartner überhaupt hätte angenommen werden dürfen. Im Jahre 2010 waren Sponsoring-Vereinbarungen für Parteitage und anderweitige Parteiveranstaltungen der CDU-Landesverbände Sachsen und Nordrhein-Westfalen sowie des SPD-Landesverbandes Sachsen eingehend geprüft worden. Auslöser dieser Prüfungen waren Presseberichte, wonach Parteien unter anderem Gegenleistungen wie Gesprächskontakte mit führenden politischen Persönlichkeiten angeboten hätten. Die einschlägigen Sachverhalte wurden nach dem Maßstab der Vorschriften des Parteiengesetzes zur Parteienfinanzierung untersucht. Soweit hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorlagen, dass eine Partei die Grenzen der Zulässigkeit in der Ausgestaltung von Sponsoring-Verträgen überschritten haben könnte, wurden die betreffenden Parteien zu einer detaillierten Darlegung der Sachverhalte aufgefordert. Daraufhin haben die Parteien umfangreiche Unterlagen vorgelegt sowie die tatsächlichen Abläufe ergänzend erläutert und glaubhaft gemacht. Die rechtliche Prüfung ergab, dass sich die tatsächlich vertraglich vereinbarten und erbrachten Gegenleistungen der angesprochenen Parteiverbände in einem parteiengesetzlich nicht zu beanstandenden Rahmen gehalten haben. So standen insbesondere die jeweiligen Sponsorenzahlungen und Gegenleistungen in einem nachvollziehbar angemessenen Verhältnis zueinander. Auch die öffentlich vielfach thematisierten Angebote von Gesprächskontakten mit Spitzenpolitikern haben sich in den untersuchten Fällen als Teil der typischerweise bei derartigen Sponsoring-Verträ-
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gen verabredeten öffentlichkeits- und werbewirksamen Gegenleistungen herausgestellt. In keinem Fall hatte sich den Darlegungen zufolge ein Mitglied einer Landesregierung im Rahmen einer Sponsorenvereinbarung für exklusive Hintergrundgespräche angeboten oder zur Verfügung gestellt. Vielmehr waren nach den Vereinbarungen lediglich Begrüßungen, Danksagungen und kurze Gespräche im Rahmen der Veranstaltungen – demnach also öffentlich und im Beisein Dritter – vorgesehen. Der durch öffentlich gewordene, teilweise fahrlässig und rechtsblind formulierte Werbeangebote hervorgerufene Verdacht, dass mit bestimmten Sponsorenzahlungen unzulässige Gegenleistungen verbunden gewesen sein könnten und daher in Wahrheit teilweise verdeckte und unzulässige Spendenzahlungen vorlägen, hat sich in keinem der von der Bundestagsverwaltung untersuchten Fälle bestätigt. Generell ist festzuhalten, dass die parteienfinanzierungsrechtliche Überprüfbarkeit des Verhältnisses von Sponsorenleistung und Gegenleistung der Partei an Grenzen stößt. Ob ein Leistungs-Gegenleistungsverhältnis nachvollziehbar angemessen ist und somit also keinen bezifferbaren Raum für das Vorliegen einer verdeckten Spende lässt, entzieht sich weitgehend einer generalisierenden Betrachtung. Wie sich gerade auch bei den oben beschriebenen Prüfvorgängen erwiesen hat, kann mit hinreichender Sicherheit letztlich nur ein Urteil darüber abgegeben werden, ob in Bezug auf einen bestimmten Veranstaltungstyp einer bestimmten Partei zum Beispiel ein mehrfach zur Anwendung gekommener „Tarif“ eingehalten, in nachvollziehbarer Weise variiert oder vielleicht doch in signifikanter Weise überboten worden ist. Vergleiche zwischen verschiedenen Veranstaltungstypen verschiedener Parteien, die wiederum mit zum Teil sehr unterschiedlichen Kooperationspartnern Sponsoring-Vereinbarungen treffen, sind untereinander kaum in seriöser Weise zu vorzunehmen. Mangels spezifischer gesetzlicher Regulierung herrscht auf diesem Gebiet weitgehend die allgemeine Vertragsfreiheit. Wieviel Geld einem Unternehmen oder einer Organisation das Auftreten im Rahmen einer bestimmten Parteiveranstaltung wert sein darf, ist abstrakt nicht bestimmbar. Die Grenzen einer steuerrechtlichen Anerkennungsfähigkeit können für die parteienrechtliche Prüfung allenfalls eine Indizwirkung entfalten. Der Gesetzgeber sieht sich verschiedentlich mit der Aufforderung konfrontiert, das Parteiensponsoring spezifisch parteienrechtlichen Anforderungen und Beschränkungen zu unterwerfen. Eine Möglichkeit zur Erhöhung der Transparenz bestünde darin, den Parteien in § 24 Absatz 4 PartG für die Erstellung ihrer Rechenschaftsberichte eine besondere Einnahmekategorie „Einnahmen aus Sponsoring-Vereinbarungen“ vorzugeben. Eine gesetzliche Verpflichtung zur gesonderten Ausweisung derartiger Einnahmen setzte allerdings eine ebenfalls durch den Gesetzgeber zu leistende Definition des Parteiensponsoring voraus, die die Unterschiede gegenüber sonstigen gegenleistungsbezogenen Einnahmen hinreichend verdeutlicht.
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Einbehaltung zurückgeforderter staatlicher Mittel
Mit Bescheid vom 12. Februar 2007 hatte die Bundestagsverwaltung aufgrund von Manipulationen im NPD-Landesverband Thüringen im Zusammenhang mit einer zu Unrecht erfolgten Geltendmachung von Aufwandsspenden die Bewilligungsbescheide über die Gewährung staatlicher Mittel für die Jahre 1998 (575 585 Deutsche Mark) und 1999 (1 122 676 Deutsche Mark) zurückgenommen und die auf dieser Grundlage ausgezahlten Mittel vollständig von der NPD zurückgefordert. Da die NPD in ihren Rechenschaftsberichten für die Rechnungsjahre 1997 und 1998 die Zuwendungen natürlicher Personen um etwa 110 000 beziehungsweise 330 000 Deutsche Mark zu hoch ausgewiesen hatte, hatte sich in Relation zu den entsprechenden Gesamtangaben eine so genannte „wesentliche Unrichtigkeit“ dieser Rechenschaftsberichte ergeben. Eine derartige Qualifizierung hatte nach der höchstrichterlich bestätigten Verwaltungspraxis bei der Auslegung des Parteiengesetzes von 1994 (PartG 1994), das für diese Altfälle auch nach der Gesetzesänderung 2002 noch anzuwenden war (BVerwG 6 C 20/05), zur Folge, dass die betreffende Partei so zu behandeln war, als hätte sie diese Rechenschaftsberichte überhaupt nicht eingereicht. Somit waren von ihr die staatlichen Mittel für diejenigen Jahre komplett zurückzufordern, für die die Mittel auf der Grundlage dieser wesentlich unrichtigen Rechenschaftsberichte festgesetzt worden waren. Die Klage der NPD gegen den Bescheid hatte keinen Erfolg. Rechtsmittel hatte das Verwaltungsgericht Berlin nicht zugelassen, und die hiergegen gerichtete Berufungszulassungsbeschwerde der NPD ist vom Oberwerwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 15. Juni 2010 abgewiesen worden. Damit wurde das den Bescheid bestätigende Urteil rechtskräftig. Die Rückzahlung der staatlichen Mittel ist im Rahmen einer Stundungs- und Tilgungsvereinbarung mit der NPD durch Verrechnung mit den Zahlungsansprüchen der Partei aus der laufenden staatlichen Teilfinanzierung erfolgt. Nach Eintritt der Rechtskraft der den Rückforderungsbescheid bestätigenden Gerichtsentscheidung war zu entscheiden, ob den übrigen in den Festsetzungsjahren 1998 und 1999 anspruchsberechtigten Parteien der Zuwendungsanteil der damals zu Unrecht an die NPD ausgezahlten staatlichen Mittel (insgesamt umgerechnet etwa 858 360 Euro) auszubezahlen wäre. Das Parteiengesetz des Jahres 1994 enthält keine spezifischen Vorschriften für diese Rechtsfrage, insbesondere nicht für den Fall, dass die Feststellung der wesentlichen Unrichtigkeit eines eingereichten Rechenschaftsberichts erst im Nachhinein, also erst nach der endgültigen Festsetzung der staatlichen Mittel für das betreffende Jahr erfolgt. Der Wortlaut von § 19 Absatz 4 Satz 3 PartG 1994 weist den Weg ausdrücklich nur für den Fall, dass die wesentliche Unrichtigkeit eines Rechenschaftsberichts bereits vor dieser endgültigen Festsetzung erkannt wurde und dieser somit als nicht eingereicht anzusehen war. Dann hatte die endgül-
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tige Festsetzung – wie dies mit Blick auf die CDU für das Jahr 1999 auch bereits einmal umzusetzen war – ohne Berücksichtigung der Zuwendungen an diese Partei zu erfolgen, was festsetzungstechnisch mit einer entsprechenden finanziellen Besserstellung der übrigen anspruchsberechtigten Parteien verbunden war. Ein zur Beantwortung dieser komplexen Rechtsfrage eigens eingeholtes Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages kommt zu dem Ergebnis, dass dass sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte des § 19 Absatz 4 Satz 3 PartG 1994 ein Verteilungsanspruch der übrigen Parteien nicht herleiten lässt. Da die Festsetzungsbescheide 1998 und 1999 für die übrigen anspruchsberechtigten Parteien nicht nur bestandskräftig, sondern auch weiterhin als rechtmäßig anzusehen seien, stehe ein Widerruf im Ermessen der Behörde. Die Ermessenserwägungen berücksichtigten unter anderem die grundsätzliche Rechtsnatur der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien, die praktischen Auswirkungen der Entscheidungsalternativen und auch die zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber im Jahre 2002 veranlasste Änderung beziehungsweise Klärung der Rechtslage. Der rechtliche Charakter des Anspruchs der Parteien auf staatliche Mittel ist zunächst dadurch gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber nicht etwa einem verfassungsunmittelbaren Anspruch der Parteien Folge zu leisten hat, sondern durch die Verfassung lediglich nicht an einer Förderung gehindert ist (BVerfG E 85, 264/288). Der Staat darf also politische Parteien bei der Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben unterstützen, muss dabei allerdings eine an objektiven Gegebenheiten orientierte Gleichbehandlung gewährleisten. Keinesfalls darf der Wettbewerb der Parteien durch die Zuweisung von Finanzmitteln verzerrt werden. Der Anspruch politischer Parteien auf staatliche Mittel ist insbesondere kein aus einem Leistungs-Gegenleistungsverhältnis resultierender Entgeltanspruch. Vielmehr handelt es sich im Kern um einen Anspruch auf angemessene Gleichbehandlung im Rahmen eines nach gesetzlich vorgegebenen Maßstäben und Parametern organisierten Förderungs- bzw. Subventionsverhältnisses. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für den spezifischen Gleichbehandlungsanspruch politischer Parteien (Artikel 3, 19 Absatz 3 und 21 GG) finden ihre einfachgesetzliche Ausformung in § 5 PartG, der die Leitplanken für staatliche Leistungen an politische Parteien formuliert. Die konkret im Parteiengesetz vorgegebenen Regelungen besagen, dass eine Partei nach Maßgabe ihrer jeweils aktuellsten Wahlergebnisse auf Landes- und Bundesebene einerseits, ihrer Beitrags- und Spendeneinnahmen andererseits, einen unter Berücksichtigung von absoluter und relativer Obergrenze zu errechnenden Subventionsanspruch erwirbt, über den im Wege einer Festsetzung endgültig entschieden wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Staat mit seiner Subventionsvergabe jeweils die aktuellen Stärkeverhältnisse und das aktuelle Maß der Verwurzelung einer Partei in der Gesellschaft berücksichtigt und wider-
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spiegelt, aber keinesfalls zu einer Verzerrung dieser gegebenen Verhältnisse beiträgt. Demgegenüber würde eine jenseits der Regelung des § 19 Absatz 4 Satz 3 PartG 1994 erst nach der endgültigen Festsetzung erfolgende ergänzende Verteilung von Mitteln in nicht unbeträchtlicher Größenordnung dazu führen, dass im Jahre 2011 staatliche Mittel unter Zugrundelegung der Stärke- und Verwurzelungsverhältnisse der Jahre 1998 beziehungsweise 1999 verteilt würden. Dies aber stellte mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse in der Tat eine Verzerrung dar. Sieht man hingegen von der nachträglichen Verteilung ab, bliebe der Anspruch auf Gleichbehandlung durchaus gewahrt. Den übrigen anspruchsberechtigten Parteien wurden die staatlichen Mittel im Rahmen der damaligen Festsetzungen im Verhältnis untereinander ihrer jeweiligen Stärke entsprechend korrekt zugesprochen, und diese Gleichbehandlung ist auch mit Blick auf die Gegenwart durch das konsequente Absehen von nachträglichen Auszahlungen ebenfalls gewährleistet. Eine zulässige Ermessenserwägung stellt es im Übrigen dar, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Parteiengesetzes im Jahre 2002 eindeutig festgelegt hat, Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien bei Verfall des Zuwendungs- und des Wählerstimmenanteils staatlicher Mittel für eine Partei stets unverändert zu lassen (§ 19a Absatz 3 Satz 6 PartG). Zwar kann der Gesetzgeber durch eine Gesetzesänderung, auch soweit er diese selbst als eine Klarstellung versteht, nicht auf die Auslegung einer früheren Gesetzeslage Einfluss nehmen. Dennoch ist rechtspolitisch nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber des Jahres 2002 mit seiner Neuregelung eindeutig auf eine vom Gesetzgeber des Jahres 1994 nicht vorhergesehene Entwicklung reagiert hat. Diese sich wesentlich an parteienfinanzierungsrechtlichen Grundgedanken orientierenden Ermessenerwägungen waren für die Entscheidung wegweisend, die durch Manipulationen der NPD verursachten finanziellen Einbußen anderer Parteien nicht im Nachhinein aus Steuermitteln auszugleichen. 6
Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögensrechnung der Parteien in den Rechnungsjahren 2000 bis 2009
Die Rechenschaftsberichte der Parteien bestehen gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 PartG aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Im Folgenden werden die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen der Parteien in den Rechnungsjahren 2000 bis 2009 näher erläutert sowie die Gesamtentwicklung der Finanzen der Bundestagsparteien und einiger sonstiger anspruchsberechtigter Parteien betrachtet. In dieses Kapitel ist die gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 PartG jährlich zu erstellende vergleichende Kurzübersicht eingearbeitet, die stets einen Zehnjahreszeitraum abdeckt. Anhand der eingereichten Rechenschaftsberichte der Parteien kann die mittelverwaltende Behörde die Entwicklung der Parteienfinanzen nachvollziehen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Seit 2002 werden Parlament und Öffentlichkeit darüber ebenfalls kontinuierlich informiert. In den nachfolgend aufgeführten Bundestagsdrucksachen sind die bislang exklusiv erarbeiteten vergleichenden Übersichten veröffentlicht worden: – 15/255 vom 19. Dezember 2002 (über die Rechnungsjahre 1991 bis 2000), – 15/6010 vom 6. Oktober 2005 (Rechnungsjahre 1994 bis 2003), – 16/8180 vom 27. Februar 2008 (Rechnungsjahre 1996 bis 2005), – 16/12500 vom 26. März 2009 (Rechnungsjahre 1997 bis 2006) – 17/3610 vom 3. November 2010 (Rechnungsjahre 1999 bis 2008). Die in diesem Kapitel als Datengrundlage und zur Veranschaulichung verwendeten Tabellen und Schaubilder umfassen diesmal nun den Zehnjahreszeitraum 2000 bis 2009. Die textliche Kommentierung konzentriert sich – insoweit an den letzten größeren Bericht vom 20. Oktober 2009 (Bundestagsdrucksache 16/14140) anschließend – allerdings auf die letzten beiden Rechnungsjahre 2008 und 2009. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Daten ist wieder darauf hinzuweisen, dass die CDU im Gegensatz beispielsweise zur SPD nicht im gesamten Bundesgebiet vertreten ist, während die CSU ausschließlich in Bayern organisiert ist und zu Wahlen antritt. Daher müssten für einen aussagekräftigen Vergleich entsprechender Kennzahlen auf Bundesebene zunächst jeweils die Zahlen von CDU und CSU addiert und sodann den bundesweit organisierten Parteien gegenübergestellt werden. Erst ein Vergleich der Finanzlage der Parteien über einen längeren Zeitraum hinweg gibt Aufschluss über signifikante Entwicklungen und Tendenzen. Jahre, in denen besonders viele und wichtige Wahlen stattgefunden haben – etwa in den Jahren 2005 und 2009 – sind auch im Hinblick auf die finanzielle Entwicklung der Parteien auffällige Jahre. Zur Bewertung dieser Jahre ermöglichen Zehnjahresübersichten die notwendige Relativierung und gewährleisten realistischere Einschätzungen. Die Finanzstrukturen der in den Deutschen Bundestag gewählten Parteien – CDU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, DIE LINKE., CSU (in der Reihenfolge des Standes der Wählerstimmenkonten zum 31. Dezember 2010) – einerseits und einiger der nicht im Deutschen Bundestag vertretenen sonstigen anspruchsberechtigten Parteien andererseits unterscheiden sich in der Regel deutlich. Daher wird die Finanzentwicklung der nicht im Bundestag vertretenen Parteien in einem eigenen Gliederungspunkt gesondert kommentiert (siehe unter Nummer 6.2). Unter diesen sonstigen Parteien wird allein auf solche eingegangen, die bei den Wahlen größere Stimmenerfolge erzielen konnten. Maßgeblich hierfür ist ebenfalls das Wählerstimmenkonto zum 31. Dezember 2010, woraus sich folgende
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 37 –
Drucksache 17/8200
Reihenfolge der tabellarischen Darstellung ergibt: NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU.
– Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen,
Auf die spezifische Entwicklung der Finanzen in den verschiedenen Untergliederungen der Bundestagsparteien kann der vorliegende Bericht nicht näher eingehen. Dies unterbleibt nicht nur, weil es den Rahmen eines zusammenfassenden Berichts sprengen würde, sondern auch, weil der unterschiedliche Organisationsaufbau der Parteien, die unterschiedliche Art der Beteiligung ihrer Gliederungsebenen an den Einnahmen und Ausgaben wirklich aussagekräftige Vergleiche ohnehin nicht zulassen. Bei den sonstigen Parteien wird ebenfalls auf Erläuterungen der Finanzentwicklung auf den einzelnen Gliederungsebenen verzichtet. Bei einigen Parteien ist noch nicht einmal auf allen Gliederungsebenen eine Organisation vorhanden. Die hier enthaltenen Daten und Ausführungen beziehen sich also jeweils auf die Gesamtpartei.
– Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
Bei der Ermittlung der prozentualen Anteile von Einnahme- und Ausgabearten an den Gesamteinnahmen bzw. -ausgaben der Gesamtpartei bleiben die innerparteilichen Geldströme unberücksichtigt, da sie ausschließlich für das innerparteiliche Finanzwesen von Bedeutung sind. Entsprechend bleiben in den Ausführungen zur Vermögensrechnung die Forderungen an und die Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen unterhalb der Bundesebene außer Betracht. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die im Textteil und in den Tabellen des Berichts aufgeführten Zahlen- und Prozentangaben aus Gründen der Übersichtlichkeit auf- bzw. abgerundet wurden. 6. 1
Bundestagsparteien (CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE, CSU)
6. 1. 1
Einnahmen
Folgende Kategorien sind nach den Vorschriften des Parteiengesetzes (§ 24 Absatz 4 PartG) in der Einnahmerechnung der Parteien zu berücksichtigen: – Mitgliedsbeiträge, – Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge, – Spenden von natürlichen Personen, – Spenden von juristischen Personen,
– Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen sowie sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit, – staatliche Mittel, – sonstige Einnahmen, – Zuschüsse von Gliederungen und – Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10. Die Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge, die Spenden und die Mittel der staatlichen Teilfinanzierung sind durchgängig die wichtigsten Einnahmequellen der Parteien. Sie umfassten im Jahr 2009 bei den Bundestagsparteien zwischen etwa 70 und 90 Prozent der Gesamteinnahmen (vgl. Diagramm 1.1.2.). Besonders deutlich wurde dies bei den kleineren Parteien (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE). Dort machten die drei Haupteinnahmequellen im Jahr 2009 sogar einen Anteil von jeweils mehr als 90 Prozent der Gesamteinnahmen aus. Hinsichtlich der Gesamteinnahmen war 2009 bei allen Parteien außer der CSU eine Zunahme seit 2007 zu erkennen, so dass sich der Trend der letzten Jahre fortsetzte. War im Jahr 2008 noch eine relativ geringe Zunahme zu verzeichnen, fiel diese 2009 aufgrund der Wahlen zum Bundestag und zum Europaparlament erwartungsgemäß deutlich stärker aus (vgl. Tabellen 1.1.1.). Vor allem die CDU und die FDP konnten ihre Gesamteinnahmen im Wahljahr 2009 steigern, und zwar im Vergleich zum Vorjahr von 147 979 000 Euro auf 162 726 000 Euro (CDU) und von 31 925 000 Euro auf 43 254 000 Euro (FDP). Die verschiedenen prozentualen Anteile an den Gesamteinnahmen stellten sich bei den Parteien im Jahr 2009 sehr unterschiedlich dar. Während bei der CDU die drei Haupteinnahmequellen ziemlich genau je 25 Prozent der Gesamteinnahmen ausmachten, erwiesen sich bei der SPD die Mitgliedsbeiträge (26,6 Prozent), bei der FDP die Spenden (37,4 Prozent) und bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, DIE LINKE und der CSU die staatlichen Mittel (27,9 – 39,3 Prozent) jeweils als der prozentual größte Einnahmeanteil (vgl. Diagramm 1.1.2.).
Drucksache 17/8200
– 38 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1
CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU
1.1
Einnahmen
1.1.1
Überblick über die wichtigsten Einnahmen und ihren Anteil an den Gesamteinnahmen seit 2000
Mitgliedsbeiträge CDU Jahr
2000
in Tsd. Κ
SPD %1) 42,38
55.470
in Tsd. Κ
GRÜNE %1) 51,97
77.587
in Tsd. Κ
FDP %1) 40,33
9.466
in Tsd. Κ
DIE LINKE %1) 24,43
5.644
in Tsd. Κ 9.016
%1) 44,83
CSU in Tsd. Κ
%1) 37,42
10.488
2001
57.031
43,53
78.231
48,90
9.129
38,29
5.679
22,09
8.926
43,56
12.633
36,52
2002
57.952
40,94
78.275
49,30
9.311
35,36
6.264
19,86
10.411
47,51
13.358
28,99
2003
42.748
30,60
53.890
29,97
5.333
20,37
6.120
22,04
9.875
44,57
10.240
21,60
2004
43.497
28,69
50.573
29,73
5.399
21,26
6.013
20,50
9.303
44,19
10.107
25,39
2005
43.200
27,13
49.216
29,11
5.476
20,58
6.157
18,97
9.257
41,17
9.914
23,88
2006
42.956
29,33
48.417
29,00
5.533
21,32
6.781
22,80
9.068
40,07
9.815
25,62
2007
41.924
29,43
47.582
30,31
5.587
21,38
6.954
21,96
9.196
40,99
9.684
22,28
2008
41.627
28,13
46.651
27,85
5.666
20,70
7.181
22,49
9.873
39,20
9.564
18,93
2009
41.365
25,42
46.027
26,56
5.982
19,58
7.846
18,14
9.989
36,64
9.354
22,29
Mandatsträgerbeiträge CDU Jahr
in Tsd. Κ
SPD %
1)
in Tsd. Κ
2)
FDP
GRÜNE 1)
%
in Tsd. Κ
%
1)
in Tsd. Κ
DIE LINKE 1)
%
in Tsd. Κ
1)
%
CSU in Tsd. Κ
%1)
2003
18.051
12,92
22.430
12,47
4.470
17,07
1.271
4,58
1.139
5,14
3.252
6,86
2004
18.515
12,21
22.338
13,13
4.892
19,27
1.408
4,80
1.298
6,17
3.313
8,32
2005
17.700
11,12
21.939
12,98
5.431
20,41
1.931
5,95
1.615
7,18
3.252
7,83
2006
17.926
12,24
21.601
12,94
5.381
20,73
2.091
7,03
1.866
8,24
3.205
8,37
2007
17.879
12,55
21.668
13,80
5.467
20,92
2.176
6,87
2.000
8,92
3.218
7,40
2008
18.073
12,21
22.183
13,24
5.531
20,21
2.332
7,30
2.385
9,47
3.315
6,56
2009
18.408
11,31
22.284
12,86
5.708
18,68
2.572
5,95
2.684
9,85
3.000
7,15
Spenden CDU Jahr
2000
in Tsd. Κ 28.512
SPD %
1)
21,79
in Tsd. Κ 12.631
GRÜNE 1)
%
8,46
in Tsd. Κ 4.311
FDP %
1)
18,37
in Tsd. Κ 8.646
DIE LINKE 1)
%
37,42
in Tsd. Κ 3.485
1)
%
17,33
CSU in Tsd. Κ 6.935
%1) 24,75
2001
25.459
19,43
16.528
10,33
5.121
21,48
10.799
42,01
3.699
18,05
10.887
31,47
2002
30.468
21,46
17.334
10,92
5.282
20,06
13.745
43,58
3.750
17,11
18.872
40,95
2003
17.397
12,45
10.445
5,81
3.435
13,12
7.351
26,47
1.753
7,91
9.717
20,49
2004
27.684
18,26
13.144
7,73
3.637
14,32
8.725
29,75
2.001
9,51
6.278
15,77
2005
35.585
22,35
14.165
8,38
4.430
16,65
11.752
36,21
2.231
9,92
9.353
22,53
2006
22.866
15,61
12.292
7,36
3.447
13,28
8.055
27,09
1.638
7,24
6.072
15,85
2007
19.079
13,39
10.569
6,73
3.212
12,29
7.073
22,34
1.545
6,89
10.671
24,55
2008
21.113
14,27
12.996
7,76
3.909
14,28
9.131
28,60
2.258
8,97
17.510
34,66
2009
41.120
25,27
18.762
10,83
5.445
17,82
16.185
37,42
2.878
10,56
9.071
21,61
1)
Jeweiliger Anteil an den Gesamteinnahmen in Prozent.
2)
Die Mandatsträgerbeiträge sind aufgrund der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 geänderten Bestimmungen erstmals in den Rechenschaftsberichten für das Jahr 2003 gesondert auszuweisen. Bisher waren diese Beträge entsprechend den unterschiedlichen Parteistatuten im jeweiligen Ausweis als Mitgliedsbeiträge oder als Spenden erfasst. Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8200
– 39 –
Staatliche Mittel CDU Jahr
in Tsd. Κ
2000
SPD %1)
in Tsd. Κ
40.501
30,95
2001
41.466
2002
GRÜNE
FDP in Tsd. Κ
DIE LINKE
%1)
%1)
47.772
32,00
8.289
35,32
7.414
32,09
7.050
35,05
8.717
31,10
31,65
47.494
29,69
7.810
32,75
7.162
27,86
7.250
35,38
9.190
26,57
43.602
30,71
48.871
30,78
8.705
33,06
8.299
26,31
7.171
32,72
11.916
25,86
2003
43.897
31,42
59.334
32,99
10.757
41,09
10.241
36,88
8.740
39,44
15.269
32,20
2004
43.708
28,83
46.355
27,25
9.720
38,28
9.009
30,71
7.885
37,46
11.774
29,57
2005
45.235
28,41
43.774
25,89
9.553
35,90
9.585
29,53
8.517
37,88
10.550
25,42
2006
44.591
30,45
42.904
25,70
9.910
38,18
9.872
33,20
8.549
37,77
10.781
28,14
2007
44.790
31,44
43.475
27,69
10.080
38,56
9.989
31,55
8.815
39,29
10.712
24,65
2008
43.594
29,46
43.488
25,96
10.210
37,30
10.138
31,76
9.466
37,59
11.281
22,33
2009
41.906
25,75
39.637
22,87
11.095
36,32
12.644
29,23
10.706
39,27
11.709
27,90
%1)
in Tsd. Κ
CSU
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
2)
Gesamteinnahmen (unter Abzug des innerparteilichen Geldtransfers) CDU Jahr
1) 2)
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
%
in Tsd. Κ
%
20 113 20.113
100 00 100,00
28 025 28.025
100 00 100,00
100,00
20.491
100,00
34.590
100,00
31.541
100,00
21.914
100,00
46.081
100,00
100,00
27.772
100,00
22.159
100,00
47.417
100,00
25.392
100,00
29.331
100,00
21.050
100,00
39.814
100,00
100,00
26.608
100,00
32.456
100,00
22.487
100,00
41.509
100,00
166.950
100,00
25.958
100,00
29.738
100,00
22.632
100,00
38.311
100,00
100,00
156.982
100,00
26.138
100,00
31.665
100,00
22.434
100,00
43.459
100,00
147.979
100,00
167.509
100,00
27.372
100,00
31.925
100,00
25.185
100,00
50.522
100,00
162.726
100,00
173.321
100,00
30.551
100,00
43.254
100,00
27.260
100,00
41.971
100,00
%
in Tsd. Κ
23 107 23.107
100 00 100,00
100,00
25.709
26.334
100,00
100,00
26.179
170.126
100,00
100,00
169.084
146.464
100,00
2007
142.452
2008 2009
%
in Tsd. Κ
23 469 23.469
100 00 100,00
100,00
23.842
158.773
100,00
100,00
179.845
151.592
100,00
2005
159.208
2006
%
in Tsd. Κ
149 301 149.301
100 00 100,00
100,00
159.971
141.961
100,00
2003
139.723
2004
%
in Tsd. Κ
130 877 130.877
100 00 100,00
2001
131.023
2002
in Tsd. Κ
2000
Jeweiliger Anteil an den Gesamteinnahmen in Prozent. Weitere in den "Gesamteinnahmen" enthaltene Einnahmearten sind: Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge, Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen, Einnahmen aus sonstigem Vermögen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb und Verfielfältigung von Druckschriften sowie sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit und sonstige Einnahmen.
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
1.1.2
– 40 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Prozentualer Anteil der wichtigsten Einnahmen von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP DIE LINKE und CSU an den Gesamteinnahmen im Rechnungsjahr 2009
CDU
SPD
Sonstiges 12,2%
Staatl. Mittel 25,8%
Mitgliedsbeiträge 25,4%
Mandatsträgerbeiträge 11,3%
Spenden 25,3%
Staatl. Mittel 22,9%
GRÜNE Sonstiges 7,6%
Spenden 17,8%
Sonstiges 9,3%
Mandatsträgerbeiträge 18,7% ,
Staatl. Mittel 29,2%
Mitgliedsbeiträge 18,1% Mandatsträgerbeiträge 6,0%
CSU
Sonstiges 3,7% Mitgliedsbeiträge 36,6%
Spenden 10,6%
Spenden 10,8%
Spenden 37,4%
DIE LINKE
Staatl. Mittel 39,3%
Mandatsträgerbeiträge 12,9%
FDP
Mitgliedsbeiträge 19,6%
Staatl. Mittel 36,3%
Mitgliedsbeiträge 26,6%
Sonstiges 26,9%
Mandatsträgerbeiträge 9,9%
Sonstiges 21,1%
Staatl. Mittel 27,9%
Mitgliedsbeiträge 22,3% Mandatsträgerbeiträge 7,2% Spenden 21,6%
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8200
– 41 –
Gesamteinnahmen von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000 (unter Abzug des innerparteilichen Geldtransfers)
1.1.3
CDU Jahr
SPD
in Tsd. Κ
%1)
2000
130.877
2001
131.023
GRÜNE
in Tsd. Κ
%1)
- 1,16
149.301
0,11
159.971
FDP
in Tsd. Κ
%1)
- 4,59
23.469
7,15
23.842
DIE LINKE
in Tsd. Κ
%1)
- 10,65
23.107
1,59
25.709
CSU
in Tsd. Κ
in Tsd. Κ
%1)
%1)
- 1,99
20.113
11,26
20.491
- 3,43
28.025
- 14,05
1,88
34.590
23,43 33,22
2002
141.961
8,35
158.773
- 0,75
26.334
10,45
31.541
22,68
21.914
6,94
46.081
2003
139.723
- 1,58
179.845
13,27
26.179
- 0,59
27.772
- 11,95
22.159
1,12
47.417
2,90
2004
151.592
8,49
170.126
- 5,40
25.392
- 3,01
29.331
5,61
21.050
- 5,00
39.814
- 16,03
2005
159.208
5,02
169.084
- 0,61
26.608
4,79
32.456
10,65
22.487
6,83
41.509
4,26 - 7,70
2006
146.464
- 8,00
166.950
- 1,26
25.958
- 2,44
29.738
- 8,37
22.632
0,64
38.311
2007
142.452
- 2,74
156.982
- 5,97
26.138
0,69
31.665
6,48
22.434
- 0,87
43.459
13,44
2008
147.979
3,88
167.509
6,71
27.372
4,72
31.925
0,82
25.185
12,26
50.522
16,25
2009
162.726
9,97
173.321
3,47
30.551
11,61
43.254
35,49
27.260
8,24
41.971
- 16,93
1) Veränderung
der Gesamteinnahmen in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
200.000 180.000 160.000 140.000 120.000 100.000 80.000 60.000 40.000 20.000 -
Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: in Tsd. Κ 60.000
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200 6.1.1.1
– 42 –
Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie ähnliche regelmäßige Beiträge
Bei den Mitgliederzahlen und Mitgliedsbeiträgen setzte sich grundsätzlich der Trend der letzten Jahre fort (vgl. Tabelle 1.1.4. und 1.1.5.). Die Mitgliederzahlen waren 2009 bei CDU, CSU und SPD weiterhin rückläufig, was sich entsprechend auf die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen auswirkte. Bei diesen drei Parteien ist seit 2003/2004 eine stetige Abnahme der Mitgliedsbeiträge zu erkennen. Im Gegensatz dazu ist bei der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und der FDP in den letzten Jahren eine leichte, aber stetige Zunahme sowohl der Mitgliederzahlen als auch der Mitgliedsbeiträge erkennbar. So sind etwa bei der FDP die Mitgliedsbeiträge 2009 im Vergleich zum Vorjahr um 9,26 Prozent gestiegen, bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN um 5,58 Prozent (vgl. Tabelle 1.1.4.). Auffällig ist die Entwicklung bei der Partei DIE LINKE; diese hat zwar in den Jahren 2002 bis 2006 deutlich Mitglieder verloren, konnte aber nach der Fusion mit der WASG im Jahr 2007 in den beiden Folgejahren die Mitgliederzahl wieder deutlich erhöhen, von 71 711 (2007) auf 75 968 (2008) bzw. 78 046 (2009) Mitglieder. Das Beitragsniveau ist seit mehreren Jahren allgemein relativ konstant, wobei der durchschnittliche Jahresbeitrag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
pro Parteimitglied bei CDU, CSU und SPD eher niedrig (58,76 – 89,81 Euro), bei FDP, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN demgegenüber höher liegt (108,80 bis 127,99 Euro – vgl. Tabelle 1.1.6.). Während die Mandatsträgerbeiträge 2007 bei CDU, SPD und CSU noch als leicht rückläufig zu beschreiben waren, ist seither bei allen Parteien außer der CSU wieder eine stetige Zunahme zu erkennen (vgl. Tabelle 1.1.7.). So haben die Mandatsträgerbeiträge 2009 bei der FDP um 10,29 Prozent und bei der Partei DIE LINKE sogar um 12,54 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zugenommen. Bei der CSU war allerdings 2009 ein Rückgang um 9,5 Prozent zu verzeichnen. Der prozentuale Anteil der Mitgliedsbeiträge an den Gesamteinnahmen lag im Jahr 2009 zwischen 18,1 Prozent (FDP) und 36,6 Prozent (DIE LINKE). Die Mandatsträgerbeiträge machten dagegen bei fast allen Parteien einen deutlich geringeren Teil aus. Bei FDP und CSU lag er bei etwa 6,5 Prozent, bei CDU, SPD und DIE LINKE mit ca. 11 Prozent etwas höher. Eine Ausnahme bildete insoweit die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei der der Anteil der Mandatsträgerbeiträge mit 18,7 Prozent fast so hoch war wie der Anteil der Mitgliedsbeiträge, der bei 19,6 Prozent liegt (vgl. Diagramme 1.1.2.).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1.1.4
Mitgliedsbeiträge von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU
1)
Drucksache 17/8200
– 43 –
Jahr
in Tsd. Κ
2000
55.470
SPD %1) 3,01
GRÜNE
in Tsd. Κ
%1)
77.587
- 3,63
FDP
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
9.466
- 11,41
5.644
DIE LINKE %1) 2,45
in Tsd. Κ
CSU in Tsd. Κ
%1)
9.016
0,71
%1)
10.488
3,81 20,46
2001
57.031
2,81
78.231
0,83
9.129
- 3,56
5.679
0,62
8.926
- 1,00
12.633
2002
57.952
1,61
78.275
0,06
9.311
1,99
6.264
10,30
10.411
16,64
13.358
5,73
2003
42.748
- 26,23
53.890
- 31,15
5.333
- 42,72
6.120
- 2,30
9.875
- 5,15
10.240
- 23,34
2004
43.497
1,75
50.573
- 6,16
5.399
1,24
6.013
- 1,75
9.303
- 5,79
10.107
- 1,30
2005
43.200
- 0,68
49.216
- 2,68
5.476
1,43
6.157
2,39
9.257
- 0,49
9.914
- 1,91
2006
42.956
- 0,56
48.417
- 1,62
5.533
1,04
6.781
10,13
9.068
- 2,04
9.815
- 1,00
2007
41.924
- 2,40
47.582
- 1,72
5.587
0,98
6.954
2,55
9.196
1,41
9.684
- 1,33
2008
41.627
- 0,71
46.651
- 1,96
5.666
1,41
7.181
3,26
9.873
7,36
9.564
- 1,24
2009
41.365
- 0,63
46.027
- 1,34
5.982
5,58
7.846
9,26
9.989
1,17
9.354
- 2,20
Veränderung der Mitgliedsbeiträge in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
90.000 80.000 70.000 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: in Tsd. Κ
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
15.000 10.000 5.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
1.1.5
– 44 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Mitgliederzahlen von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
Jahr
Mitglieder
%1)
Mitglieder
%1)
2000
616.722
- 3,34
734.693
- 2,70
46.631
- 5,77
62.721
- 2,62
2001
604.135
- 2,04
717.513
- 2,34
44.053
- 5,53
64.063
2002
594.391
- 1,61
693.894
- 3,29
43.795
- 0,59
2003
587.244
- 1,20
650.798
- 6,21
44.052
2004
579.484
- 1,32
605.807
- 6,91
2005
571.807
- 1,32
590.485
2006
553.896
- 3,13
2007
536.668
2008 2009 1)
Mitglieder
%1)
Mitglieder
%1)
83.475
- 5,78
181.021
- 1,39
2,14
77.845
- 6,74
177.852
- 1,75
66.560
3,90
70.805
- 9,04
177.705
- 0,08
0,59
65.192
- 2,06
65.753
- 7,14
176.989
- 0,40
44.322
0,61
64.146
- 1,60
61.385
- 6,64
172.892
- 2,31
- 2,53
45.105
1,77
65.022
1,37
61.270
- 0,19
170.117
- 1,61
561.239
- 4,95
44.677
- 0,95
64.880
- 0,22
60.338
- 1,52
166.928
- 1,87
- 3,11
539.861
- 3,81
44.320
- 0,80
64.078
- 1,24
71.711
18,85
166.392
- 0,32
528.972
- 1,43
520.970
- 3,50
45.089
1,74
65.600
2,38
75.968
5,94
162.232
- 2,50
521.097
- 1,49
512.519
- 1,62
48.171
6,84
72.116
9,93
78.046
2,74
159.198
- 1,87
%1)
Mitglieder
%1)
Mitglieder
CSU
Veränderung der Mitgliederzahlen in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
Mitglieder 800.000
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
700.000
600.000
500.000
400.000
300.000
200.000
100.000
0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1.1.6
Drucksache 17/8200
– 45 –
Beitragsniveau von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 20001) (Durchschnittlicher Jahresbeitrag pro Mitglied in Κ) CDU
Jahr
Κ
SPD Κ
%2)
GRÜNE Κ
%2)
FDP
%2)
Κ
DIE LINKE Κ
%2)
CS SU Κ
%2)
%2)
2000
89,94
6,58
105,60
- 0,97
203,00
- 5,98
89,99
5,21
108,01
6,90
57,94
5,27
2001
94,40
4,96
109,03
3,25
207,23
2,08
88,65
- 1,49
114,66
6,16
71,03
22,59
2002
97,49
3,27
112,81
3,47
212,60
2,59
94,11
6,16
147,04
28,24
75,17
5,83
2003
72,79
- 25,34
82,81
- 26,59
121,06
- 43,06
93,88
- 0,24
150,18
2,14
57,86
- 23,03
2004
75,06
3,12
83,48
0,81
121,81
0,62
93,74
- 0,15
151,55
0,91
58,46
1,04
2005
75,55
0,65
83,35
- 0,16
121,41
- 0,33
94,69
1,01
151,09
- 0,30
58,28
- 0,31
2006
77,55
2,65
86,27
3,50
123,84
2,00
104,52
10,38
150,29
- 0,53
58,80
0,89
2007
78,12
0,74
88,14
2,17
126,06
1,79
108,52
3,83
128,24
- 14,67
58,20
- 1,02
2008
78,69
0,73
89,55
1,60
125,67
- 0,31
109,47
0,88
129,97
1,35
58,96
1,31
2009
79,38
0,88
89,81
0,29
124,18
- 1,19
108,80
- 0,61
127,99
- 1,52
58,76
- 0,34
1)
Die Berechnung des Beitragsniveaus beruht auf den auf Tsd Κgerundeten Zahlen der Mitgliedsbeiträge, die bis zum Rechnungsjahr 2002 teilweise die ab 2003 gesondert auszuweisenden Mandatsträgerabgaben enthielten, sowie die Mitgliederzahlen der Parteien.
2)
Veränderung des Beitragsniveaus in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Κ
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
225,00 200,00 175,00 150,00 125,00 100,00 75,00 50,00 25,00 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
22009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
1.1.7
– 46 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge an CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 20031)
Mandatsträgerbeiträge CDU Jahr
SPD %2)
in Tsd. Κ
-
22.430
GRÜNE %2)
in Tsd. Κ
-
4.470
DIE LINKE
FDP
%2)
in Tsd. Κ
-
1.271
%2)
in Tsd. Κ
-
1.139
CSU
in Tsd. Κ
%2)
in Tsd. Κ
%2)
2003
18.051
-
3.252
-
2004
18.515
2,57
22.338
- 0,41
4.892
9,44
1.408
10,78
1.298
13,96
3.313
1,88
2005
17.700
- 4,40
21.939
- 1,79
5.431
11,02
1.931
37,14
1.615
24,42
3.252
-1,84
2006
17.926
1,28
21.601
- 1,54
5.381
- 0,92
2.091
8,29
1.866
15,54
3.205
-1,45
2007
17.879
- 0,26
21.668
0,31
5.467
1,60
2.176
4,07
2.000
7,18
3.218
0,41
2008
18.073
1,09
22.183
2,38
5.531
1,17
2.332
7,17
2.385
19,25
3.315
3,01
2009
18.408
1,85
22.284
0,46
5.708
3,20
2.572
10,29
2.684
12,54
3.000 -
9,50
1)
Die Mandatsträgerbeiträge sind aufgrund der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 geänderten Bestimmungen erstmals in den Rechenschaftsberichten für das Jahr 2003 gesondert auszuweisen. Bisher waren diese Beträge entsprechend den unterschiedlichen Parteistatuten im jeweiligen Ausweis als Mitgliedsbeiträge oder als Spenden erfasst.
2)
Veränderung der Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
Jahr
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 6.1.1.2
– 47 –
Spenden
Die Spenden von natürlichen und juristischen Personen stellen eine weitere wichtige Einnahmequelle der Parteien dar. Erfahrungsgemäß steigt die Spendenbereitschaft in großen Wahljahren immer stark an, so auch grundsätzlich im Wahljahr 2009 (vgl. Tabelle 1.1.8.). Im Vergleich zum Jahr 2008 erhielten CDU und FDP 2009 fast doppelt so hohe Spendenbeträge, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN etwa um ein Drittel höhere. Die Partei DIE LINKE konnte dagegen nur einen leichten Spendenzuwachs verzeichnen, von 2 258 000 Euro (2008) auf 2 878 000 Euro (2009). Eine Ausnahme im Hinblick auf die allgemeine Zunahme der Spenden im Jahr 2009 bildete die CSU. Im Jahr 2008 konnte sie die Spenden noch um ganze 64,09 Prozent im Vergleich zum Vorjahr steigern, wohingegen 2009 ein deutlicher Rückgang von 48,2 Prozent auf noch 9 071 000 Euro zu verzeichnen war. Vermutlich war der Mobilisierungsgrad bei der Landtagswahl 2008 in Bayern höher als bei den im Folgejahr anstehenden Wahlen zum Bundestag und zum Europaparlament. Doch nicht nur im Wahljahr 2009 konnten die meisten Parteien höhere Spenden verzeichnen; bei fast allen Parteien ist seit 2007 eine Zunahme der Spendenbereitschaft erkennbar. Im letzten Bericht war dagegen für 2007 noch ein Trend des Spendenrückgangs festgestellt worden. Diese Entwicklung wird wohl darauf zurückzuführen
Drucksache 17/8200
sein, dass die Parteien bereits im Jahr 2008 darum bemüht waren, ihre Kassen für den Wahlkampf 2009 zu füllen. Wie in den letzten Jahren spendeten auch 2008 und 2009 wieder natürliche Personen deutlich mehr als juristische Personen (vgl. Tabellen 1.1.8.1 und 1.1.8.2.). So hat etwa die SPD 2009 von natürlichen Personen 14 545 000 Euro erhalten und von juristischen Personen nur 4 217 000 Euro. Eine Ausnahme stellte auch hier wieder die CSU dar, die im Jahr 2008 zwar noch beinahe doppelt so viel von natürlichen Personen gespendet bekam, dagegen 2009 fast gleich viel von natürlichen und juristischen Personen. Auffällig ist die Partei DIE LINKE, die bis zum Jahr 2007 sehr wenig Spenden von juristischen Personen zu verzeichnen hatte (20 000 Euro 2007), diese aber im Jahr 2008 um 445 Prozent auf 109 000 Euro und im Jahr 2009 um weitere 63,3 Prozent auf 178 000 Euro steigern konnte. Der prozentuale Anteil der Spenden an den Gesamteinnahmen war 2009 zwischen den Parteien wieder unterschiedlich. Während die Spenden bei SPD und DIE LINKE mit ungefähr 10 Prozent nur einen relativ kleinen Teil ausmachten, war der Anteil bei der FDP mit 37,4 Prozent vergleichsweise hoch. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CSU und CDU haben Anteile zwischen 17,8 Prozent und 25,3 Prozent und lagen damit im Mittelfeld.
Drucksache 17/8200
1.1.8
1)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Spenden an CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU Jahr
– 48 –
SPD
GRÜNE in Tsd. Κ
FDP
%1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
28.512
- 14,55
12.631
- 26,72
4.311
- 16,13
8.646
- 12,16
3.485
- 9,22
6.935
- 11,16
2001
25.459
- 10,71
16.528
30,85
5.121
18,79
10.799
24,90
3.699
6,14
10.887
56,99
2002
30.468
21,46
17.334
4,88
5.282
3,14
13.745
27,28
3.750
1,38
18.872
73,34
2003
17.397
- 42,90
10.445
- 39,74
3.435
- 34,97
7.351
- 46,52
1.753
- 53,25
9.717
- 48,51
2004
27.684
59,13
13.144
25,84
3.637
5,88
8.725
18,69
2.001
14,15
6.278
- 35,39
2005
35.585
28,54
14.165
7,77
4.430
21,80
11.752
34,69
2.231
11,49
9.353
48,98
2006
22.866
- 35,74
12.292
- 13,22
3.447
- 22,19
8.055
- 31,46
1.638
- 26,58
6.072
- 35,08
2007
19.079
- 16,56
10.569
- 14,02
3.212
- 6,82
7.073
- 12,19
1.545
- 5,68
10.671
75,74
2008
21.113
10,66
12.996
22,96
3.909
21,70
9.131
29,10
2.258
46,15
17.510
64,09
2009
41.120
94,76
18.762
44,37
5.445
39,29
16.185
77,25
2.878
27,46
9.071
- 48,20
%1)
in Tsd. Κ
CSU
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
DIE LINKE
in Tsd. Κ
%1)
%1)
Veränderung der Spendeneinnahmen in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
45.000 40.000 35.000 30.000 25.000 20.000 15.000 10.000 5.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1.1.8.1
Spenden natürlicher Personen an CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU Jahr
1)
Drucksache 17/8200
– 49 –
in Tsd. Κ
2000
SPD %1)
in Tsd. Κ
23.201
- 4,43
2001
18.366
2002
GRÜNE %1)
in Tsd. Κ
10.886
- 22,53
- 20,84
13.334
20.847
13,51
2003
12.785
2004
FDP
DIE LINKE
CSU
%1)
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
in Tsd. Κ
4.136
- 16,28
7.147
- 13,12
3.462
- 8,22
4.269
- 9,48
22,49
4.529
9,50
8.609
20,46
3.636
5,03
7.449
74,49
13.894
4,20
4.227
- 6,67
10.602
23,15
3.698
1,71
11.592
55,62
- 38,67
8.795
- 36,70
3.155
- 25,36
6.186
- 41,65
1.725
- 53,35
6.255
- 46,04
19.746
54,45
11.105
26,26
3.266
3,52
7.017
13,43
1.957
13,45
4.106
- 34,36
2005
20.577
4,21
10.883
- 2,00
3.481
6,58
7.832
11,61
2.195
12,16
5.098
24,16
2006
15.405
- 25,13
9.820
- 9,77
3.034
- 12,84
5.990
- 23,52
1.607
- 26,79
3.781
- 25,83
2007
12.418
- 19,39
8.473
- 13,72
2.829
- 6,76
5.195
- 13,27
1.525
- 5,10
7.353
94,47
2008
13.587
9,41
10.328
21,89
3.417
20,78
6.443
24,02
2.149
40,92
11.121
51,24
2009
26.170
92,61
14.545
40,83
4.526
32,46
10.388
61,23
2.700
25,64
4.957
- 55,43
%1)
%1)
Veränderung der Spendeneinnahmen in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
30.000
25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
1.1.8.2
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Spenden juristischer Personen an CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU Jahr
– 50 –
SPD
GRÜNE
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
5.310
- 41,60
1.746
- 45,16
2001
7.093
33,58
3.194
2002
9.621
35,64
2003
4.612
2004
DIE LINKE
%1)
in Tsd. Κ
175
- 12,50
1.500
- 7,24
82,93
591
237,71
2.190
3.440
7,70
1.055
78,51
- 52,06
1.650
- 52,03
279
7.938
72,12
2.039
23,58
2005
15.008
89,07
3.282
2006
7.461
- 50,29
2007
6.661
2008 2009
1)
in Tsd. Κ
FDP
%1)
in Tsd. Κ
%1)
24
- 63,64
2.666
- 13,69
46,00
63
162,50
3.438
28,96
3.142
43,47
52
- 17,46
7.280
111,75
- 73,55
1.165
- 62,92
28
- 46,15
3.462
- 52,45
371
32,97
1.707
46,52
44
57,14
2.172
- 37,26
60,96
948
155,53
3.920
129,64
35
- 20,45
4.255
95,90
2.472
- 24,68
413
- 56,43
2.065
- 47,32
31
- 11,43
2.290
- 46,18
- 10,72
2.095
- 15,25
383
- 7,26
1.878
- 9,06
20
- 35,48
3.318
44,89
7.527
13,00
2.668
27,35
492
28,46
2.688
43,13
109
445,00
6.390
92,59
14.949
98,61
4.217
58,06
919
86,79
5.797
115,66
178
63,30
4.114
- 35,62
%1)
in Tsd. Κ
CSU
Veränderung der Spendeneinnahmen in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
16.000
14.000
12.000
10.000
8.000
6.000
4.000
2.000
Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 6.1.1.3
– 51 –
Staatliche Teilfinanzierung
Die staatliche Teilfinanzierung bemisst sich nach den jeweils für die Partei abgegebenen Wählerstimmen und nach den Zuwendungen, die eine Partei erhalten hat (§ 18 Absatz 3 PartG). Demnach ist also diese Finanzierungsquelle teilweise abhängig von dem Spenden- und Beitragsaufkommen, das die Parteien für sich verbuchen können. Dennoch ist die staatliche Teilfinanzierung im Gegensatz zu den verhältnismäßig schwankenden Spendeneinnahmen eine eher konstante und berechenbare Komponente im Rahmen der Parteienfinanzen. So haben sich die Einnahmen aus staatlichen Mitteln auch in den letzten Jahren bis 2009 ohne Auffälligkeiten konstant entwickelt (vgl. Tabelle 1.1.9.). Seit 2007 war ein geringer Rückgang der staatlichen Teilfinanzierung bei CDU und SPD zu beobachten, dagegen bestand eine leicht steigende Tendenz bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU. Es profitierten somit die kleineren Parteien bei relativer Betrachtung etwas mehr von der staatlichen Finanzierung. In absoluten Zahlen gemessen haben im Vergleich zum Jahr 2000 alle Parteien 2009
Drucksache 17/8200
mehr staatliche Gelder erhalten. Die einzige Ausnahme ist hier die SPD; sie bekam 2000 noch 47 772 000 Euro, im Jahr 2009 dagegen nur noch 39 637 000 Euro an staatlichen Mitteln zur Verfügung gestellt. Die staatliche Teilfinanzierung erbrachte insbesondere bei den Parteien BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (36,3 Prozent) und DIE LINKE (39,3 Prozent) einen erheblichen prozentualen Anteil an den Gesamteinnahmen im Jahr 2009 (vgl. Diagramme 1.1.2.). Insgesamt waren die Einnahmen ohne Berücksichtigung der staatlichen Mittel und „sonstigen Einnahmen“ aber bei allen Parteien – mit Ausnahme der CSU – seit 2007 steigend und lagen im Jahr 2008 zwischen 58,66 Prozent (DIE LINKE) und 76,92 Prozent (CSU) und 2009 zwischen 59,8 Prozent (DIE LINKE) und 76,4 Prozent (SPD) (vgl. Tabelle 1.1.10.). An den prozentualen Anteilen der staatlichen Mittel an den Gesamteinnahmen lässt sich ablesen, dass die Bundestagsparteien sich deutlich überwiegend aus eigenen Mitteln finanzieren und die relative Obergrenze gemäß § 18 Absatz 5 Satz 1 PartG insoweit keine Rolle spielt.
Drucksache 17/8200
– 52 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1.1.9 Staatliche Mittel an CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU
1)
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
Jahr
in Tsd. Κ
2000
40.501
30,95
47.772
32,00
8.289
35,32
7.414
32,09
7.050
35,05
2001
41.466
31,65
47.494
29,69
7.809
32,75
7.162
27,86
7.250
2002
43.602
30,79
48.871
30,78
8.705
33,06
8.299
26,31
7.171
2003
43.897
31,42
59.334
32,99
10.757
41,09
10.241
36,88
2004
43.708
28,83
46.355
27,25
9.720
38,28
9.009
2005
45.235
28,41
43.774
25,89
9.553
35,90
9.585
2006
44.591
30,45
42.904
25,70
9.910
38,18
2007
44.790
31,44
43.475
27,69
10.080
2008
43.594
29,46
43.488
25,96
2009
41.906
25,75
39.637
22,87
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
%1)
in Tsd. Κ
in Tsd. Κ
%1)
%1)
8.717
31,10
35,38
9.190
26,57
32,72
11.916
25,86
8.740
39,44
15.269
32,20
30,71
7.885
37,46
11.774
29,57
29,53
8.517
37,88
10.550
25,42
9.872
33,20
8.549
37,77
10.781
28,14
38,56
9.989
31,55
8.815
39,29
10.712
24,65
10.210
37,30
10.138
31,76
9.466
37,59
11.281
22,33
11.095
36,32
12.644
29,23
10.706
39,27
11.709
27,90
Staatliche Mittel in Prozent in Bezug zu den Gesamteinnahmen.
in Tsd. Κ
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
70.000 60.000 50.000 40.000 30.000 20 000 20.000 10.000 Jahr
2000
2001
2002
2004
2003
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug:
in Tsd. Κ 18.000 15.000 12.000 9.000 6.000 3.000 Jahr
GRÜNE
2000
2001
2002
2003
FDP
2004
DIE LINKE
2005
2006
CSU
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1.1.10
1) Entwicklung der relativen Obergrenze von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU Jahr 2000
Drucksache 17/8200
– 53 –
in Tsd. Κ1) 90.375
SPD %2) 68,55
in Tsd. Κ1) 101.530
GRÜNE in %2) Tsd. Κ1) 68,13 15.180
FDP
in %2) Tsd. Κ1) 66,03 15.512
DIE LINKE in %2) Tsd. Κ1) 68,17 13.062
CSU
in %2) Tsd. Κ1) 64,33 19.308
%2) 67,77
2001
89.557
67,26
112.478
69,50
16.033
64,81
18.547
69,11
13.241
65,09
25.399
68,09
2002
94.611
68,31
108.174
69,42
16.870
66,11
21.484
71,46
14.494
66,00
33.974
72,43
2003
94.364
68,34
116.019
71,45
14.539
59,93
16.704
64,96
13.229
63,76
32.074
73,15
2004
105.495
69,99
116.887
72,75
14.933
60,99
19.407
66,94
12.997
60,41
27.919
72,58
2005
112.026
71,53
121.694
73,93
16.310
62,20
22.575
69,57
13.535
61,29
30.823
74,09
2006
99.737
69,01
113.611
72,32
15.212
60,15
19.633
66,28
14.876
62,08
27.173
71,72
2007
94.975
68,54
112.527
72,13
15.245
59,89
21.490
67,95
13.900
59,49
32.639
74,32
2008
103.537
71,19
118.653
74,96
16.302
59,50
21.572
63,04
15.191
58,66
39.024
76,92
2009
119.125
73,53
126.133
76,40
18.310
61,60
30.388
69,40
16.112
59,80
29.933
75,70
1)
Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung einer Partei darf die hier aufgeführte Summe der Einnahmen - Gesamteinnahmen nach Abzug der staatlichen Mittel und "Sonstigen Einnahmen" - nicht übersteigen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG). Anteil der für die relative Obergrenze maßgeblichen Einnahmen an den Gesamteinnahmen.
2)
in Tsd. Κ
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
140.000 120.000 100.000 80.000 60.000 40.000 20.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: in Tsd. Κ
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
40.000 30.000 20.000 10.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200 6.1.2
– 54 –
Ausgaben
In Bezug auf die Gesamtausgaben war bei allen Parteien außer der CSU seit 2007 eine Zunahme zu erkennen. Wie schon bei den Einnahmen gab es einen starken Anstieg auch der Ausgaben im Jahr 2009, was auf die Bundestags- und Europawahl zurückzuführen sein dürfte. Besonders groß war dieser Sprung bei der FDP, die ihre Ausgaben von 29 199 000 Euro (2008) auf 51 500 000 Euro (2009) gesteigert hat (vgl. Tabelle 1.2.1.). Die prozentualen Anteile der unterschiedlichen Ausgabearten 2009 ähnelten denen von 2007, erwartungsgemäß war aber der Posten „Politische Tätigkeit und Wahlkämpfe“ im Wahljahr 2009 mit 57,5 Prozent bis 68,2 Prozent besonders hoch (vgl. Diagramme 1.2.2.). 6.1.2.1
Personalkosten
Die Ausgaben für Personal waren bei allen Parteien bis 2009 relativ konstant, wobei insgesamt seit 2000 eine stetige Zunahme erkennbar und insbesondere im Wahljahr 2009 bei allen Parteien noch einmal ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist (vgl. Tabelle 1.2.4.). Der prozentuale Anteil der Personalausgaben an den Gesamtausgaben war auch 2009 bei den Parteien ähnlich hoch und lag zwischen 21,9 Prozent (CSU) und 28 Prozent (DIE LINKE). Eine Ausnahme stellte wie in den letzten Jahren die FDP dar, deren Personalkostenanteil an den Gesamtausgaben nur 10 Prozent beträgt (vgl. Diagramme 1.1.2.). Im Vergleich zu 2007 war der Anteil der Personalkosten an den Gesamtausgaben im Jahr 2009 jedoch insgesamt erkennbar gesunken. Damals lag er bei der FDP noch bei 16 Prozent und zwischen 25 und 41 Prozent bei den übrigen Parteien. 6.1.2.2
Verwaltungsausgaben
Bei den Verwaltungsausgaben war bei fast allen Parteien ein leichter Anstieg zu verzeichnen; nur die SPD und die CSU konnten 2009 ihre Verwaltungsausgaben senken (vgl. Tabelle 1.2.5.). Insgesamt liegt auch hier eine konstante Entwicklung vor und es sind keine auffälligen Veränderungen bis 2009 zu verzeichnen. Wie bei den Personalkosten waren sich die Parteien auch bei ihren Verwaltungsausgaben untereinander ähnlich und bewegten sich zwischen 12,9 Prozent (DIE LINKE) und 15,9 Prozent (CSU). Die FDP bildete mit 19,0 Prozent erneut eine Ausnahme (vgl. Diagramme 1.2.2.). Sehr deutlich entwickelten sich also insbesondere bei der FDP die Personalkosten und die Verwaltungsausgaben gegenläufig, so dass eine Einsparung der Personalkosten hier mit einer Erhöhung der Verwaltungsausgaben einherging. Schon im letzten Bericht wurde diesbezüglich die Vermutung geäußert, dass Verwaltungstätigkeiten auf externe Dienstleister ausgelagert wurden. Ähnlich den Personal-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
kosten ist auch der Anteil der Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben 2009 im Vergleich zu 2007 bei den Parteien deutlich gesunken – 2007 waren es bei der FDP noch 34 Prozent, bei den anderen Parteien lag der Anteil zwischen 20 und 25 Prozent. Dies könnte daran liegen, dass im Wahljahr 2009 der bei allen Parteien eindeutig größte Ausgabenbereich die politische Tätigkeit und die Wahlkämpfe waren, wohingegen die übrigen Ausgabearten in der Konsequenz einen geringeren prozentualen Anteil hatten. 6.1.2.3
Ausgaben für politische Tätigkeit
Bei allen Parteien mit Ausnahme der CSU stiegen die Ausgaben für politische Tätigkeit im Wahljahr 2009 stark an (vgl. Tabelle 1.2.6.). So hat etwa die CDU für politische Tätigkeit 2008 noch 55 372 000 Euro ausgegeben, im Jahr 2009 hingegen 118 931 000 Euro und damit diese Ausgaben mehr als verdoppelt. Insgesamt waren die Ausgaben für politische Tätigkeit seit 2000 immer wieder schwankend, was aber offensichtlich in einem engen Zusammenhang mit den Bundestagswahlen bzw. bei der CSU mit den bayerischen Landtagswahlen steht. So hoch wie 2009 war dieser Ausgabeposten allerdings noch nie – das Wahljahr 2009 stellte für die Parteien hinsichtlich der Wahlkampfausgaben eine absolute Spitze dar. So hat die SPD etwa im Bundestagswahljahr 2005 83 716 000 Euro ausgegeben, im Bundestagswahljahr 2009 dagegen 119 610 000 Euro. Die CSU hatte ihre Spitze im Jahr 2008, als sie 45 659 000 Euro für ihren Wahlkampf ausgab; diese Ausgaben wurden dann 2009 wieder um 40,06 Prozent gesenkt. Der prozentuale Anteil dieser Ausgabeart an den Gesamtausgaben war 2009 bei allen Parteien relativ ähnlich und lag zwischen 57,5 Prozent bei der SPD und 68,2 Prozent bei der FDP (vgl. Diagramme 1.2.2.). 6.1.3
Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben
Wie erwartet hat sich das große Wahljahr 2009 auch wieder auf das Verhältnis der Gesamteinnahmen zu den Gesamtausgaben ausgewirkt. Alle Parteien haben offensichtlich bis einschließlich 2008 Rücklagen für das Wahljahr gebildet und konnten mit Ausnahme der CSU 2008 einen positiven Saldo vorweisen. In der Konsequenz zogen dann ausnahmslos alle Parteien im Jahr 2009 eine negative Bilanz. So hatte etwa die SPD 2008 ein Plus von 14 864 Euro und 2009 ein Minus in Höhe von 34 889 Euro. Die CSU befand sich dagegen beide Jahre im Minus, im Jahr 2008 in Höhe von 13 085 Euro und 2009 in Höhe von 2 789 Euro. Unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten in Wahljahren wird dabei deutlich, dass die Bundestagsparteien auch in den Jahren 2008 und 2009 wieder insgesamt solide gewirtschaftet haben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1.2
Drucksache 17/8200
– 55 –
Ausgaben
1.2.1 Überblick über die wichtigsten Ausgaben von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU sowie ihren Anteil an den Gesamtausgaben seit 2000
Personalausgaben CDU Jahr
SPD
GRÜNE in Tsd. Κ
FDP
%1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
39.223
35,48
47.367
34,52
7.265
34,97
4.220
19,91
6.886
40,62
7.415
30,53
2001
38.251
26,59
48.523
33,49
7.174
30,36
3.638
13,61
7.416
37,94
8.114
27,88
%1)
in Tsd. Κ
CSU
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
DIE LINKE %1)
in Tsd. Κ
%1)
2002
38.606
27,04
49.958
26,68
7.313
24,29
4.373
11,35
7.747
31,53
8.946
16,39
2003
39.889
32,56
54.723
32,42
7.406
32,51
4.048
16,43
7.531
41,66
10.328
23,45
2004
41.200
26,14
52.134
30,32
7.563
29,23
3.857
12,36
7.785
33,59
10.104
28,25
2005
41.805
27,84
49.846
28,57
8.227
28,95
4.039
12,31
7.502
32,00
9.533
22,90
2006
40.783
30,57
47.605
32,25
7.969
33,03
3.783
12,79
7.603
37,90
9.193
29,44
2007
40.671
34,41
46.989
36,14
8.157
38,00
3.925
15,83
8.090
40,51
9.336
25,48
2008
41.650
31,77
45.752
29,97
8.696
33,98
4.220
14,45
8.580
37,32
9.685
15,23
2009
44.599
22,27
51.270
24,62
9.935
26,82
5.158
10,02
9.461
28,02
9.816
21,93
Verwaltungsausgaben2) CDU Jahr
2000
in Tsd. Κ 27 694 27.694
SPD
GRÜNE
%1)
in Tsd. Κ
%1)
25 05 25,05
33 827 33.827
24 65 24,65
in Tsd. Κ 3 973 3.973
%1) 19 12 19,12
FDP in Tsd. Κ 5 141 5.141
DIE LINKE %1) 24 26 24,26
in Tsd. Κ 4 586 4.586
%1) 27 05 27,05
CSU in Tsd. Κ 5 216 5.216
%1) 21 47 21,47
2001
27.303
18,98
29.647
20,46
4.036
17,08
6.751
25,26
5.100
26,09
5.845
20,09
2002
28.230
19,85
30.678
16,38
4.255
14,13
9.293
24,12
4.671
19,01
6.363
11,66
2003
30.611
24,99
26.975
15,98
4.571
20,06
8.563
34,76
4.318
23,89
8.113
18,42
2004
30.232
19,18
29.886
17,38
4.444
17,17
8.993
28,82
4.099
17,69
7.811
21,84
2005
28.633
19,07
30.993
17,76
4.746
16,70
9.030
27,53
4.521
19,29
7.701
18,50
2006
28.880
21,64
30.409
20,60
4.540
18,82
9.386
31,74
4.388
21,87
7.177
22,98
2007
28.408
24,04
28.222
21,71
4.626
21,55
8.430
34,00
3.926
19,66
7.476
20,41
2008
29.398
22,42
28.861
18,91
4.920
19,23
8.814
30,19
4.165
18,12
7.634
12,00
2009
30.702
15,33
27.839
13,37
5.232
14,12
9.788
19,01
4.346
12,87
7.122
15,91
1)
Jeweiliger Anteil an den Gesamtausgaben in Prozent.
2)
Unter "Verwaltungsausgaben" sind die Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb zu verstehen.
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
– 56 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Ausgaben für politische Tätigkeit CDU Jahr
in Tsd. Κ
SPD %
1)
GRÜNE
in Tsd. Κ
%
1)
in Tsd. Κ
%
2)
FDP 1)
in Tsd. Κ
DIE LINKE %
1)
in Tsd. Κ
%
1)
CSU in Tsd. Κ
%
1)
2000
35.664
32,26
50.288
36,65
8.398
40,42
9.372
44,23
5.452
32,16
10.999
45,28
2001
51.085
35,51
61.556
42,49
11.395
48,23
13.976
52,29
6.943
35,52
14.602
50,18
2002
68.843
48,22
93.014
49,67
17.549
58,28
22.372
58,06
12.060
49,08
38.829
71,14
2003
44.738
36,52
56.802
33,65
9.463
41,54
9.309
37,78
6.125
33,88
24.479
55,59
2004
79.563
50,47
78.432
45,62
12.886
49,80
16.263
52,12
11.221
48,42
17.329
48,44
2005
74.043
49,30
83.716
47,98
14.817
52,14
18.065
55,08
11.332
48,34
21.551
51,76
2006
58.112
43,55
56.488
38,27
10.945
45,36
14.578
49,30
7.947
39,61
13.993
44,80
2007
42.152
35,66
45.268
34,82
8.095
37,71
9.864
39,79
7.791
39,02
19.292
52,66
2008
55.372
42,23
60.361
39,54
11.380
44,47
14.540
49,80
9.735
42,35
45.659
71,78
2009
118.931
59,39
119.610
57,45
21.352
57,63
35.104
68,16
19.872
58,86
27.366
61,14
3)
Gesamtausgaben (unter Abzug des innerparteilichen Geldtransfers) CDU Jahr
1) 2) 3)
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
in Tsd. Κ
%
in Tsd. Κ
%
in Tsd. Κ
%
in Tsd. Κ
%
in Tsd. Κ
%
in Tsd. Κ
%
2000
110.540
100,00
137.206
100,00
20.775
100,00
21.193
100,00
16.951
100,00
24.290
100,00
2001
143.842
100,00
144.867
100,00
23.627
100,00
26.727
100,00
19.548
100,00
29.100
100,00
2002
142.778
100,00
187.275
100,00
30.113
100,00
38.535
100,00
24.572
100,00
54.579
100,00
2003
122.497
100,00
168.798
100,00
22.781
100,00
24.637
100,00
18.078
100,00
44.038
100,00
2004
157.634
100,00
171.935
100,00
25.878
100,00
31.203
100,00
23.174
100,00
35.771
100,00
2005
150.181
100,00
174.471
100,00
28.420
100,00
32.799
100,00
23.443
100,00
41.637
100,00
2006
133.426
100,00
147.613
100,00
24.128
100,00
29.568
100,00
20.062
100,00
31.231
100,00
2007
118.192
100,00
130.015
100,00
21.468
100,00
24.791
100,00
19.969
100,00
36.635
100,00
2008
131.107
100,00
152.645
100,00
25.588
100,00
29.199
100,00
22.988
100,00
63.607
100,00
2009
200.238
100,00
208.210
100,00
37.048
100,00
51.500
100,00
33.760
100,00
44.760
100,00
Jeweiliger Anteil an den Gesamtausgaben in Prozent. In der Rubrik "Ausgaben für politische Tätigkeit" sind die Ausgaben für die allgemeine politische Arbeit und Ausgaben für Wahlkämpfe zusammengefasst. Die "Gesamtausgaben" enthalten Ausgaben für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen, für sonstige Zinsen sowie sonstige Ausgaben.
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1.2.2
Drucksache 17/8200
– 57 –
Prozentualer Anteil der wichtigsten Ausgaben von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU an den Gesamtausgaben im Rechnungsjahr 2009
CDU Sonstiges 3,0%
SPD Personalausgaben 22,3%
Verwaltungsausgaben 15,3%
Politische Tätigkeit 59,4%
Sonstiges 4,6%
Verwaltungsausgaben 13,4%
Politische Tätigkeit 57,5%
FDP
GRÜNE Sonstiges 1,4%
Politische Tätigkeit 57,6%
Personalausgaben 26,8%
Verwaltungsausgaben 14,1%
Sonstiges Personalausgaben 10,0% 2,8%
Politische Tätigkeit 58,9%
Verwaltungsausgaben 19,0%
Politische Tätigkeit 68,2%
DIE LINKE Sonstiges 0,2%
Personalausgaben 24,6%
CSU Personalausgaben 28,0%
Verwaltungsausgaben 12,9%
Sonstiges 1,0%
Politische Tätigkeit 61,1%
Personalausgaben 21,9%
Verwaltungsausgaben 15,9%
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
1.2.3
– 58 –
Gesamtausgaben von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000 (unter Abzug des innerparteilichen Geldtransfers) CDU
1)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Jahr
in Tsd. Κ
2000 2001
SPD %1)
in Tsd. Κ
110.540
- 26,72
143.842
30,13
2002
142.778
2003
122.497
2004 2005
GRÜNE %1)
in Tsd. Κ
137.206
- 21,80
144.867
5,58
- 0,74
187.275
- 14,20
157.634 150.181
FDP
%1)
in Tsd. Κ
20.775
- 31,15
23.627
13,73
29,27
30.113
168.798
- 9,87
28,68
171.935
- 4,73
174.471
DIE LINKE %1)
in Tsd. Κ
21.193
- 24,16
26.727
26,11
27,45
38.535
22.781
- 24,35
1,86
25.878
1,47
28.420
CSU
%1)
in Tsd. Κ
%1)
16.951
- 25,29
24.290
- 20,01
19.548
15,32
29.100
19,80
44,18
24.572
25,70
54.579
87,56
24.637
- 36,07
18.078
- 26,43
44.038
- 19,31
13,59
31.203
26,65
23.174
28,19
35.771
- 18,77
9,82
32.799
5,11
23.443
1,16
41.637
16,40
2006
133.426
- 11,16
147.613
- 15,39
24.128
- 15,10
29.568
- 9,85
20.062
- 14,42
31.231
- 24,99
2007
118.192
- 11,42
130.015
- 11,92
21.468
- 11,02
24.791
- 16,16
19.969
- 0,46
36.635
17,30
2008
131.107
10,93
152.645
17,41
25.588
19,19
29.199
17,78
22.988
15,12
63.607
73,62
2009
200.238
52,73
208.210
36,40
37.048
44,79
51.500
76,38
33.760
46,86
44.760
- 29,63
Veränderung der Gesamtausgaben in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
225.000 200.000 175.000 150.000 125.000 100.000 75.000 50.000 25.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: in Tsd. Κ
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
70.000 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1.2.4
Personalausgaben von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU Jahr
1)
Drucksache 17/8200
– 59 –
in Tsd. Κ
SPD in Tsd. Κ
%1)
GRÜNE %1)
FDP
in Tsd. Κ
%1)
DIE LINKE
in Tsd. Κ
in Tsd. Κ
%1)
CSU in Tsd. Κ
%1)
%1)
2000
39.223
- 1,21
47.367
- 6,82
7.265
- 13,78
4.220
- 13,82
6.886
- 1,82
7.415
- 3,64
2001
38.251
- 2,48
48.523
2,44
7.174
- 1,25
3.638
- 13,79
7.416
7,70
8.114
9,43
2002
38.606
0,93
49.958
2,96
7.313
1,94
4.373
20,20
7.747
4,46
8.946
10,25
2003
39.889
3,32
54.723
9,54
7.406
1,27
4.048
- 7,43
7.531
- 2,79
10.328
15,45
2004
41.200
3,29
52.134
- 4,73
7.563
2,12
3.857
- 4,72
7.785
3,37
10.104
- 2,17
2005
41.805
1,47
49.846
- 4,39
8.227
8,78
4.039
4,72
7.502
- 3,64
9.533
- 5,65
2006
40.783
- 2,44
47.605
- 4,50
7.969
- 3,14
3.783
- 6,34
7.603
1,35
9.193
- 3,57
2007
40.671
- 0,27
46.989
- 1,29
8.157
2,36
3.925
3,75
8.090
6,41
9.336
1,56
2008
41.650
2,41
45.752
- 2,63
8.696
6,61
4.220
7,52
8.580
6,06
9.685
3,74
2009
44.599
7,08
51.270
12,06
9.935
14,25
5.158
22,23
9.461
10,27
9.816
1,35
Veränderung der Personalausgaben in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ 60.000
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
50.000 40.000 30.000 20.000 10 000 10.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: in Tsd. Κ
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
12.000 10.000 8.000 6.000 4.000 2.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
1.2.5
– 60 –
Verwaltungsausgaben von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU
1)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Jahr
in Tsd. Κ
SPD
GRÜNE
in Tsd. Κ
%1)
%1)
FDP
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
DIE LINKE in Tsd. Κ
%1)
CSU in Tsd. Κ
%1)
%1)
2000
27.694
- 1,47
33.827
- 0,82
3.973
- 21,47
5.141
- 17,88
4.586
- 11,81
5.216
- 7,21
2001
27.303
- 1,41
29.647
- 12,36
4.036
1,59
6.751
31,32
5.100
11,21
5.845
12,06
2002
28.230
3,40
30.678
3,48
4.255
5,43
9.293
37,65
4.671
- 8,41
6.363
8,86
2003
30.611
8,43
26.975
- 12,07
4.571
7,43
8.563
- 7,86
4.318
- 7,56
8.113
27,50
2004
30.232
- 1,24
29.886
10,79
4.444
- 2,78
8.993
5,02
4.099
- 5,07
7.811
- 3,72
2005
28.633
- 5,29
30.993
3,70
4.746
6,80
9.030
0,41
4.521
10,30
7.701
- 1,41
2006
28.880
0,86
30.409
- 1,88
4.540
- 4,34
9.386
3,94
4.388
- 2,94
7.177
- 6,80
2007
28.408
- 1,63
28.222
- 7,19
4.626
1,89
8.430
- 10,19
3.926
- 10,53
7.476
4,17
2008
29.398
3,48
28.861
2,26
4.920
6,36
8.814
4,56
4.165
6,09
7.634
2,11
2009
30.702
4,44
27.839
- 3,54
5.232
6,34
9.788
11,05
4.346
4,35
7.122
- 6,71
Veränderung der Verwaltungsausgaben in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
40.000 35.000 30.000 25.000 20.000 15.000 10 000 10.000 5.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: in Tsd. Κ
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
12.000 10.000 8.000 6.000 4.000 2.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1.2.6
Ausgaben für allgemeine politische Tätigkeit und Wahlkämpfe von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU
1)
Drucksache 17/8200
– 61 –
Jahr
in Tsd. Κ
SPD
GRÜNE
%1)
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
FDP in Tsd. Κ
DIE LINKE %1)
in Tsd. Κ
CSU
%1)
in Tsd. Κ
%1) - 29,72
2000
35.664
- 54,13
50.288
- 41,29
8.398
- 46,69
9.372
- 37,43
5.452
- 47,85
10.999
2001
51.085
43,24
61.556
22,41
11.395
35,69
13.976
49,13
6.943
27,35
14.602
32,76
2002
68.843
34,76
93.014
51,10
17.549
54,01
22.372
60,07
12.060
73,70
38.829
165,92
2003
44.738
- 35,01
56.802
- 38,93
9.463
- 46,08
9.309
- 58,39
6.125
- 49,21
24.479
- 36,96
2004
79.563
77,84
78.432
38,08
12.886
36,17
16.263
74,70
11.221
83,20
17.329
- 29,21
2005
74.043
- 6,94
83.716
6,74
14.817
14,99
18.065
11,08
11.332
0,99
21.551
24,36
2006
58.112
- 21,52
56.488
- 32,52
10.945
- 26,13
14.578
- 19,30
7.947
- 29,87
13.993
- 35,07
2007
42.152
- 27,46
45.268
- 19,86
8.095
- 26,04
9.864
- 32,34
7.791
- 1,96
19.292
37,87
2008
55.372
31,36
60.361
33,34
11.380
40,58
14.540
47,40
9.735
24,95
45.659
136,67
2009
118.931
114,79
119.610
98,16
21.352
87,63
35.104
141,43
19.872
104,13
27.366
- 40,06
Veränderung der Ausgaben für allgemeine politische Tätigkeit und Wahlkämpfe in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
CDU
in Tsd. Κ 140.000
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
120.000 100.000 80.000 60.000 40.000 20.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: in Tsd. Κ 50.000 45.000 40.000 35.000 30.000 25.000 20.000 15.000 10.000 5.000 Jahr
GRÜNE
2000
2001
2002
FDP
2003
2004
DIE LINKE
2005
2006
2007
CSU
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200 6.1.4
Vermögen
6.1.4.1
Reinvermögen
– 62 –
Das Reinvermögen ergibt sich aus den Besitzposten gemindert um die Schuldposten. Seit 2005 hat das Reinvermögen bei allen Bundestagsparteien außer der CSU zugenommen, wobei 2008 der Höchststand erreicht wurde (vgl. Tabelle 1.3.2.). Die Parteien haben also vor dem Wahljahr 2009 ihr Vermögen offensichtlich ausgebaut, und hatten dann 2009 einen deutlichen Rückgang zu verkraften. So hatte die SPD beispielsweise 2008 noch ein Reinvermögen von 189 637 000 Euro und 2009 in Höhe von 154 748 000 Euro. Die CSU hatte dagegen ihr höchstes Reinvermögen im Jahr 2007 (39 877 000 Euro). Wie schon im letzten Bericht für das Rechnungsjahr 2007 ist auch diesmal wieder auffällig, dass die FDP als einzige der Bundestagsparteien auch 2009 mit einem Minusbetrag von 935 000 Euro wieder ein negatives Reinvermögen zu melden hatte. 6.1.4.2
Besitz- und Schuldposten
Bei den meisten Parteien war hinsichtlich der Besitzposten bis einschließlich 2008 eine steigende Tendenz erkennbar, woraufhin 2009 ein Rückgang folgte (vgl. Tabelle 1.3.3.). Eine Ausnahme stellte wieder die CSU dar, die den höchsten Stand an Besitzposten 2007 hatte (58 681 000 Euro) und in den Jahren 2008/2009 wieder auf 46 246 000 bzw. 40 650 000 Euro zurückfiel. Auffällig ist eine bei der FDP seit 2004 relativ konstante Steigerung; auch 2009 hatte nur die FDP keinen Rückgang zu verzeichnen, sondern ihre Besitzposten sogar um 0,41 Prozent vergrößern können. Während für 2007 festgestellt wurde, dass sich die Schuldposten der Bundestagsparteien verringern oder stagnieren, ist seither bei fast allen Parteien wieder eine steigende Tendenz erkennbar (vgl. Tabelle 1.3.5.). Den stärksten Anstieg hatte 2009 die FDP zu verzeichnen, die ihre Schuldposten 2009 im Vergleich zum Vorjahr um 36,64 Prozent auf 31 208 000 Euro gesteigert hat. Die CSU hatte dagegen 2008 einen leichten Anstieg um 3,46 Prozent, dann aber 2009 als einzige Partei wieder einen Rückgang der Schuldposten um 14,43 Prozent auf 16 646 000 Euro. 6.1.4.3
Entwicklung der Geldbestände
Die Geldbestände der Parteien haben sich bis 2009 entsprechend entwickelt. Schon 2007 war ein deutlicher Aufwärtstrend zu erkennen, was dann zu einer Spitze im Jahr 2008 geführt hatte. Die Parteien haben in diesen Jahren, wie schon angesprochen, erkennbar Rücklagen für den Wahlkampf 2009 gebildet; 2009 erfolgte sodann ein deutlicher Rückgang dieser Geldbestände (vgl. Tabelle 1.3.4.). Vor allem die CDU und die SPD haben sich den Wahlkampf etwas kosten lassen, was an den absoluten Zahlen der CDU deutlich wird: Hatte die Partei 2008 noch einen Geldbestand in Höhe von 112 429 000 Euro, sank dieser im Jahr 2009 um 29,32 Prozent auf 79 465 000 Euro. Die CSU konnte dagegen ihren Höchststand der Geldbestände im Jahr 2007 aufweisen (45 179 000 Euro) und lässt seit 2008 ein Rückgang erkennen, der bei einem Betrag von 27 086 000 Euro im Jahr 2009 endet.
6.1.4.4
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und sonstigen Darlehensgebern
Die Darlehensverbindlichkeiten stellen bei den Bundestagsparteien durchgängig einen relativ großen Schuldposten dar, wobei sich die Verteilung in den letzten Jahren bis 2009 etwas geändert hat. Waren früher die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten noch eindeutig und konstant größer als gegenüber sonstigen Darlehensgebern, wurde jetzt eine entgegengesetzte Tendenz erkennbar (vgl. Tabellen 1.3.6.). Im Jahr 2009 ist die FDP erstmals und auch als einzige Partei mehr Darlehensverbindlichkeiten gegenüber privaten/sonstigen Darlehensgebern (15 453 000 Euro) als gegenüber Kreditinstituten (10 652 000 Euro) eingegangen. Auch bei den anderen Parteien scheint der Trend dahin zu gehen, dass die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten eher weniger werden und dafür gegenüber Privaten eine Steigerung der Verbindlichkeiten stattfindet. So hatte beispielsweise die SPD seit 2005 einen konstanten Rückgang der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zu verzeichnen: während es im Jahr 2005 noch 90 845 000 Euro waren, beläuft sich dieser Betrag 2009 auf nur noch 48 610 000 Euro (vgl. Tabelle 1.3.6.1.). Stattdessen haben sich die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Privaten bei der SPD von 6 917 000 Euro (2005) auf 10 895 000 Euro (2009) gesteigert. Auch bei den anderen Parteien ist diese Entwicklung zu beobachten. Auffällig ist die Partei DIE LINKE, die im Vergleich zu den anderen Parteien insgesamt die niedrigsten Darlehensverbindlichkeiten hatte. Die Partei hatte in den Jahren 2007 und 2008 anders als die anderen Parteien sogar mehr Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern als gegenüber Kreditinstituten; in den Wahljahren 2005 und insbesondere 2009 drehte sich dieses Verhältnis jedoch jeweils um. So war im Wahljahr 2009 die Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten von 26 000 Euro (2008) auf 920 000 Euro angestiegen, was eine beachtliche Steigerung von 3 438,46 Prozent darstellt (vgl. Tabelle 1.3.6.1.). 6.1.5
Gesamtentwicklung der Finanzen der Bundestagsparteien
Dass die Entwicklung der Parteifinanzen in einem engen Zusammenhang mit den jeweils anstehenden Wahlen steht, wurde auch in den Jahren 2008 und 2009 deutlich. Die meisten Parteien hatten wieder absolute Spitzen bei ihren Einnahmen und Ausgaben im Jahr der Bundestagswahl 2009. Sehr deutlich war in diesem Jahr insbesondere auch der Anstieg der Spenden: so viel wie 2009 wurde den Bundestagsparteien zusammengerechnet in keinem der Wahljahre seit 2000 gespendet. Auch im Vergleich zum Wahljahr 2005 bedeutete dies in absoluten Zahlen einen Zuwachs um insgesamt 15 945 000 Euro auf 93 461 000 Euro im Jahr 2009 (vgl. Tabelle 1.1.8.). Dieser Unterschied in der Spendenhöhe zwischen den Jahren 2005 und 2009 kann allerdings vielleicht auch damit erklärt werden, dass es sich bei der Bundestagswahl 2005 um eine vorgezogene Wahl handelte, so dass die Spender und die Parteien weniger Zeit hatten, sich darauf vorzube-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 63 –
reiten. Besonders deutlich war der Spendenanstieg 2009 bei CDU und FDP, die beide im Vergleich zum Vorjahr ihre Spendeneinnahmen fast verdoppeln konnten. Die CSU konnte diesen Einnahmeposten stattdessen in dem für sie besonders wichtigen Landtagswahljahr 2008 auf 17 510 000 Euro steigern, während er dann 2009 auf 9 071 000 Euro wieder gesunken ist. Dem Spendenzuwachs stand 2009 wie erwartet erneut ein starker Anstieg der Ausgaben für politische Tätigkeit gegenüber; alle Bundestagsparteien außer der CSU haben 2009 die Ausgaben für Wahlkämpfe im Vergleich zum Vorjahr nahezu verdoppelt, beispielsweise die CDU von 55 372 000 Euro (2008) auf 118 931 000 Euro (2009). Die CSU hatte dagegen 2008 eine Spitze der Ausgaben für politische Tätigkeit mit 45 659 000 Euro zu verzeichnen (vgl. Tabelle 1.2.6.). Die staatliche Teilfinanzierung stellt unter den verschiedenen Finanzierungsquellen weiterhin ein bedeutendes
Drucksache 17/8200
und konstantes Element dar. Dennoch lag im Jahr 2009 bei keiner Partei der prozentuale Anteil der staatlichen Finanzierung an den Gesamteinnahmen bei mehr als 50 Prozent; bei den meisten Parteien war sogar eine Eigenfinanzierung von über 60 Prozent erkennbar, wobei der Eigenfinanzierungsanteil bei der SPD mit 76,4 Prozent (nach Abzug der staatlichen Mittel und „sonstigen Einnahmen“) am höchsten war (vgl. Diagramme 1.1.2.). In absoluten Zahlen lag bei fast allen Parteien seit 2007 eine Steigerung der Eigenfinanzierung vor (vgl. Tabelle 1.1.10.). Diese Entwicklung hin zu noch mehr finanzieller Unabhängigkeit vom Staat verstärkt den Eindruck, dass ungeachtet der wichtigen Unterstützungsfunktion der staatlichen Parteienfinanzierung die zeitversetzt auch bei der relativen Obergrenze berücksichtigte verfassungsrechtliche Vorgabe der „Staatsfreiheit“ der Parteien angesichts einer deutlich überwiegenden Eigenfinanzierung nicht gefährdet ist.
Drucksache 17/8200
– 64 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1.3
Vermögen
1.3.1
Überblick über die Vermögensentwicklung von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000 Besitzposten CDU
Jahr
2000
in Tsd. Κ 128.892
SPD %
1)
11,48
in Tsd. Κ
GRÜNE %
1)
235.241
1,56
in Tsd. Κ
FDP
%
1)
29.971
15,11
in Tsd. Κ 32.977
DIE LINKE %
1)
7,63
in Tsd. Κ 19.382
%
1)
CSU in Tsd. Κ
18,67
38.702
%1) 7,71
2001
132.556
2,84
241.918
2,84
29.605
- 1,22
34.142
3,53
20.284
4,65
43.539
12,50
2002
130.532
- 1,53
247.099
2,14
27.105
- 8,44
35.462
3,87
17.531
- 13,57
41.856
- 3,87
2003
141.531
8,43
241.150
- 2,41
29.795
9,92
34.691
- 2,17
21.628
23,37
40.529
- 3,17
2004
135.561
- 4,22
257.116
6,62
28.321
- 4,95
21.017
- 39,42
19.391
- 10,34
44.891
10,76
2005
141.118
4,10
271.126
5,45
26.420
- 6,71
23.816
13,32
18.770
- 3,20
45.036
0,32
2006
144.934
2,70
265.867
- 1,94
27.592
4,44
22.708
- 4,65
20.799
10,81
50.626
12,41
2007
165.272
14,03
278.607
4,79
31.830
15,36
25.390
11,81
23.797
14,41
58.681
15,91
2008
181.875
10,05
298.587
7,17
33.479
5,18
30.150
18,75
26.266
10,38
46.246
- 21,19
2009
147.055
- 19,15
268.536
- 10,06
27.440
- 18,04
30.274
0,41
20.753
- 20,99
40.650
- 12,10
Schuldposten CDU Jahr
in Tsd. Κ
SPD %1)
in Tsd. Κ
GRÜNE %1)
in Tsd. Κ
FDP
%1)
in Tsd. Κ
DIE LINKE %1)
in Tsd. Κ
CSU
%1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
58.112
- 10,84
97.597
- 8,00
8.958
16,10
27.106
1,59
1.044
- 9,69
17.680
- 5,17
2001
74.594
28,36
88.798
- 9,02
8.377
- 6,49
29.289
8,05
1.003
- 3,93
16.363
- 7,45
2002
73.387
- 1,62
122.482
37,93
9.656
15,27
37.361
27,56
908
- 9,47
23.177
41,64
2003
67.161
- 8,48
105.485
- 13,88
8.948
- 7,33
34.934
- 6,50
923
1,65
18.742
- 19,14
2004
67.232
0,11
123.260
16,85
7.960
- 11,04
23.133
- 33,78
810
- 12,24
18.790
0,26
2005
63.761
- 5,16
142.657
15,74
7.870
- 1,13
26.274
13,58
1.145
41,36
19.063
1,45 - 7,82
2006
54.541
- 14,46
118.061
- 17,24
7.214
- 8,34
24.996
- 4,86
604
- 47,25
17.573
2007
50.618
- 7,19
103.834
- 12,05
6.781
- 6,00
20.805
- 16,77
793
31,29
18.804
7,01
2008
50.349
- 0,53
108.950
4,93
6.645
- 2,01
22.839
9,78
1.065
34,30
19.454
3,46
2009
53.041
5,35
113.789
4,44
7.102
6,88
31.208
36,64
2.052
92,68
16.646
- 14,43
Reinvermögen CDU Jahr
1)
in Tsd. Κ
SPD %1)
in Tsd. Κ
GRÜNE %1)
in Tsd. Κ
FDP
%1)
in Tsd. Κ
DIE LINKE %1)
in Tsd. Κ
%1)
CSU in Tsd. Κ
%1)
2000
70.780
40,31
137.644
9,63
21.013
14,70
5.871
48,41
18.337
20,83
21.022
2001
57.962
- 18,11
153.120
11,24
21.228
1,02
4.852
- 17,36
19.281
5,15
27.177
21,61 29,28
2002
57.145
- 1,41
124.617
- 18,61
17.449
- 17,80
- 1.899
- 139,14
16.623
- 13,79
18.678
- 31,27
2003
74.371
30,14
135.665
8,87
20.847
19,47
- 243
87,20
20.704
24,55
22.057
18,09
2004
68.329
- 8,12
133.856
- 1,33
20.361
- 2,33
- 2.115
- 770,37
18.580
- 10,26
26.101
18,33
2005
77.356
13,21
128.469
- 4,02
18.550
- 8,89
- 2.458
- 16,22
17.625
- 5,14
25.972
- 0,49
2006
90.394
16,85
147.806
15,05
20.379
9,86
- 2.288
- 6,92
20.195
14,58
33.053
27,26
2007
114.653
26,84
174.773
18,24
25.049
22,92
4.585
300,39
23.004
13,91
39.877
20,65
2008
131.526
14,72
189.637
8,50
26.834
7,13
7.311
59,45
25.200
9,55
26.793
- 32,81
2009
94.014
- 28,52
154.748
- 18,40
20.338
- 24,21
- 935
- 112,79
18.700
- 25,79
24.004
- 10,41
Veränderung in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1.3.2
Reinvermögen von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU Jahr
1)
Drucksache 17/8200
– 65 –
in Tsd. Κ
SPD %1)
FDP
GRÜNE
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
DIE LINKE
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
CSU
%1)
in Tsd. Κ
%1) 21,61
2000
70.780
40,31
137.644
9,63
21.013
14,70
5.871
48,41
18.337
20,83
21.022
2001
57.962
- 18,11
153.120
11,24
21.228
1,02
4.852
- 17,36
19.281
5,15
27.177
29,28
2002
57.145
- 1,41
124.617
- 18,61
17.449
- 17,80
- 1.899
- 139,14
16.623
- 13,79
18.678
- 31,27
2003
74.371
30,14
135.665
8,87
20.847
19,47
- 243
- 87,20
20.704
24,55
22.057
18,09
2004
68.329
- 8,12
133.856
- 1,33
20.361
- 2,33
- 2.115
770,37
18.580
- 10,26
26.101
18,33
2005
77.356
13,21
128.469
- 4,02
18.550
- 8,89
- 2.458
16,22
17.625
- 5,14
25.972
- 0,49
2006
90.394
16,85
147.806
15,05
20.379
9,86
- 2.288
- 6,92
20.195
14,58
33.053
27,26
2007
114.653
26,84
174.773
18,24
25.049
22,92
4.585
300,39
23.004
13,91
39.877
20,65
2008
131.526
14,72
189.637
8,50
26.834
7,13
7.311
59,45
25.200
9,55
26.793
- 32,81
2009
94.014
- 28,52
154.748
- 18,40
20.338
- 24,21
- 935
- 112,79
18.700
- 25,79
24.004
- 10,41
Veränderung des Reinvermögens in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ 200.000
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
175.000 150.000 125.000 100.000 75.000 50.000 25.000 -25.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: in Tsd. Κ
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 -10.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
1.3.3
– 66 –
Besitzposten von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU Jahr
1)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
in Tsd. Κ
SPD %1)
in Tsd. Κ
GRÜNE in Tsd. Κ
%1)
FDP
%1)
in Tsd. Κ
CSU
DIE LINKE %1)
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
128.892
11,48
235.241
1,56 29.971
15,11
32.977
7,63
19.382
18,67
38.702
7,71
2001
132.556
2,84
241.918
2,84 29.605
- 1,22
34.142
3,53
20.284
4,65
43.539
12,50
2002
130.532
- 1,53
247.099
2,14 27.105
- 8,44
35.462
3,87
17.531
- 13,57
41.856
- 3,87
2003
141.531
8,43
241.150
- 2,41 29.795
9,92
34.691
- 2,17
21.628
23,37
40.529
- 3,17
2004
135.561
- 4,22
257.116
6,62 28.321
- 4,95
21.017
- 39,42
19.391
- 10,34
44.891
10,76
2005
141.118
4,10
271.126
5,45 26.420
- 6,71
23.816
13,32
18.770
- 3,20
45.036
0,32
2006
144.934
2,70
265.867
- 1,94 27.592
4,44
22.708
- 4,65
20.799
10,81
50.626
12,41
2007
165.272
14,03
278.607
4,79 31.830
15,36
25.390
11,81
23.797
14,41
58.681
15,91
2008
181.875
10,05
298.587
7,17 33.479
5,18
30.150
18,75
26.266
10,38
46.246
- 21,19
2009
147.055
- 19,15
268.536
- 10,06 27.440
- 18,04
30.274
0,41
20.753
- 20,99
40.650
- 12,10
Veränderung der Besitzposten in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ 300.000 275.000 250.000 225.000 200.000 175.000 150.000 125.000 100.000 75.000 50.000 25.000 Jahr
CDU
2000
2001
SPD
2002
2003
GRÜNE
2004
FDP
2005
DIE LINKE
2006
CSU
2007
2008
2009
Auszug: in Tsd. Κ
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000
Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
1.3.4
Geldbestände von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU
1)
Drucksache 17/8200
– 67 –
SPD
FDP
GRÜNE
DIE LINKE
CSU
Jahr
in Tsd. Κ
2000
61.179
35,74
70.661
7,96
16.100
8,67
7.242
39,06
6.868
58,14
25.422
11,50
2001
65.733
7,44
72.441
2,52
15.545
- 3,45
7.243
0,01
7.965
15,97
29.745
17,00
2002
63.031
- 4,11
68.218
- 5,83
12.042
- 22,53
6.380
- 11,91
5.628
- 29,34
22.997
- 22,69
2003
72.968
15,77
79.060
15,89
16.298
35,34
7.297
14,37
9.276
64,82
26.581
15,58
2004
65.768
- 9,87
67.105
- 15,12
14.557
- 10,68
6.327
- 13,29
7.802
- 15,89
31.480
18,43
2005
68.711
4,47
66.404
- 1,04
13.778
- 5,35
7.666
21,16
5.992
- 23,20
31.552
0,23
2006
73.174
6,50
67.254
1,28
14.327
3,98
7.085
- 7,58
8.105
35,26
36.846
16,78
2007
93.532
27,82
83.393
24,00
18.309
27,79
10.757
51,83
10.497
29,51
45.179
22,62
2008
112.429
20,20
102.312
22,69
19.984
9,15
11.253
4,61
12.723
21,21
32.018
- 29,13
2009
79.465
- 29,32
63.957
- 37,49
13.856
- 30,66
8.947
- 20,49
6.480
- 49,07
27.086
- 15,40
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
%1)
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
in Tsd. Κ
%1)
%1)
Veränderung der Geldbestände in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
120.000
100.000
80.000
60.000
40.000
20.000
0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
1.3.5
– 68 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Schuldposten von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU seit 2000
CDU Jahr
in Tsd. Κ
2000
58.112
2001
74.594
2002
73.387
2003
67.161
2004
67.232
SPD
GRÜNE
%1)
in Tsd. Κ
%1)
- 10,84
97.597
- 8,00
28,36
88.798
- 1,62
122.482
- 8,48
in Tsd. Κ
FDP
%1)
in Tsd. Κ
8.958
16,10
27.106
- 9,02
8.377
- 6,49
37,93
9.656
15,27
105.485
- 13,88
8.948
- 7,33
0,11
123.260
16,85
7.960
- 11,04
CSU
DIE LINKE %1)
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
- 9,69
17.680
- 5,17
1,59
1.044
29.289
8,05
1.003
- 3,93
16.363
- 7,45
37.361
27,56
908
- 9,47
23.177
41,64
34.934
- 6,50
923
1,65
18.742
- 19,14
23.133
- 33,78
810
- 12,24
18.790
0,26
2005
63.761
- 5,16
142.657
15,74
7.870
- 1,13
26.274
13,58
1.145
41,36
19.063
1,45
2006
54.541
- 14,46
118.061
- 17,24
7.214
- 8,34
24.996
- 4,86
604
- 47,25
17.573
- 7,82
2007
50.618
- 7,19
103.834
- 12,05
6.781
- 6,00
20.805
- 16,77
793
31,29
18.804
7,01
2008
50.349
- 0,53
108.950
4,93
6.645
- 2,01
22.839
9,78
1.065
34,30
19.454
3,46
2009
53.041
5,35
113.789
4,44
7.102
6,88
31.208
36,64
2.052
92,68
16.646
- 14,43
1) Veränderung der
Schuldposten in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
CDU FDP
in Tsd. Κ 160.000
SPD DIE LINKE
GRÜNE CSU
140.000 120.000 100.000 80 000 80.000 60.000 40.000 20.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: in Tsd. Κ 40.000
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
35.000 30.000 25.000 20.000 15.000 10.000 5.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009 Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8200
– 69 –
1.3.6
Darlehensverbindlichkeiten von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU
1.3.6.1
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
CDU Jahr
1)
in Tsd. Κ
SPD %
in Tsd. Κ
1)
GRÜNE in Tsd. Κ
%1)
FDP in Tsd. Κ
%1)
DIE LINKE in Tsd. Κ
%1)
CSU
%1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
49.418
2,22
81.142
- 3,57
7.300
25,82
21.049
- 0,26
34
- 37,04
7.116
- 4,07
2001
43.046
- 12,89
75.455
- 7,01
7.097
- 2,78
23.356
10,96
65
91,18
4.792
- 32,66
2002
41.506
- 3,58
95.655
26,77
7.893
11,22
30.057
28,69
55
- 15,38
9.231
92,63
2003
44.891
8,16
75.362
- 21,21
7.569
- 4,10
28.781
- 4,25
50
- 9,09
7.087
- 23,23
2004
44.870
- 0,05
72.124
- 4,30
6.686
- 11,67
15.756
- 45,26
42
- 16,00
5.836
- 17,65
2005
46.508
3,65
90.845
25,96
6.267
- 6,27
18.179
15,38
526
1.152,38
6.152
5,41
2006
42.806
- 7,96
78.168
- 13,95
6.071
- 3,13
16.159
- 11,11
32
- 93,92
5.923
- 3,72
2007
39.294
- 8,20
57.545
- 26,38
5.518
- 9,11
13.482
- 16,57
13
- 59,38
6.510
9,91
2008
37.261
- 5,17
58.619
1,87
5.352
- 3,01
12.403
- 8,00
26
100,00
7.647
17,47
2009
38.076
2,19
48.610
- 17,07
5.884
9,94
10.652
- 14,12
920
3.438,46
5.072
- 33,67
Veränderung der Darlehensverbindlichkeiten in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ 100.000
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
90.000 80.000 70.000 60.000 50.000 40.000 40 000 30.000 20.000 10.000 0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: in Tsd. Κ 35.000
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
30.000 25.000 20.000 15.000 10.000 5.000 0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
1.3.6.2
– 70 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Verbindlichkeiten von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, DIE LINKE und CSU gegenüber sonstigen Darlehensgebern seit 20031)
CDU Jahr
in Tsd. Κ
2003
364
2004
726
SPD %
in Tsd. Κ
2)
-
9.605
99,45
GRÜNE in Tsd. Κ
2)
%
-
9.804
2,07
%
-
27 24
FDP in Tsd. Κ
2)
292
- 11,11
3.594
DIE LINKE %
in Tsd. Κ
2)
1.130,82
%
CSU in Tsd. Κ
2)
1
-
399
1
-
388
%2) - 2,76
2005
1.054
45,18
6.917
- 29,45
28
16,67
4.830
34,39
3
200,00
326
- 15,98
2006
844
- 19,92
8.059
16,51
46
64,29
4.660
- 3,52
5
66,67
236
- 27,61
2007
705
- 16,47
7.757
- 3,75
50
8,70
3.222
- 30,86
112
2.140,00
301
27,54
2008
1.117
58,44
7.343
- 5,34
41
- 18,00
6.196
92,30
79
- 29,46
376
24,92
2009
796
- 28,74
10.895
48,37
69
68,29
15.453
149,40
91
15,19
339
- 9,84
1)
Andere Darlehensverbindlichkeiten als solche gegenüber Kreditinstituten waren bis einschließlich 2002 unter der Rubrik "Sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen. Zur besseren Transparenz dieser "privaten" Darlehen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I, S. 2268) der zusätzliche Ausweis von "Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen Personen" vorgeschrieben (§ 24 Abs. 6 Nr. 2. B. III.). Da diese Definition zu ungenau war - einerseits fielen darunter auch andere als Darlehensverbindlichkeiten, z.B. aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag, andererseits wurden keine Privatdarlehen von den juristischen Personen erfasst -, wurde dieser Schuldposten durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3673) mit Rückwirkungsmöglichkeit ab 1. Januar 2003 mit "Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern" präzisiert. 2) Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
CDU
SPD
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
CSU
16.000 15.000 14.000 13.000 13 000 12.000 11.000 10.000 9.000 8.000 7.000 6.000 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 Jahr
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug in Tsd. Κ
CDU
GRÜNE
DIE LINKE
CSU
1.200 1.100 1.000 900 800 700 600 500 400 300 200 100 0 Jahr
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode 6.2
– 71 –
Sonstige anspruchsberechtigte Parteien
Auch die nicht im Bundestag vertretenen Parteien sind anspruchsberechtigt, wenn sie einen Mindestanteil an Wählerstimmen erreicht haben (§ 18 Absatz 4 PartG). Im Folgenden werden die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen einer Auswahl der im Berichtszeitraum 2000 bis 2009 anspruchsberechtigten Parteien dargestellt (NPD, REP, ödp, DVU, Die Tierschutzpartei, FAMILIE), wobei hier denjenigen Parteien der Vorzug gegeben wurde, die über den gesamten Vergleichszeitraum hinweg zu einer staatlichen Teilfinanzierung berechtigende Wahlerfolge aufzuweisen hatten. 6.2.1
Einnahmen
Wie schon bei den Bundestagsparteien stellen bei den genannten sonstigen Parteien die Mitgliedsbeiträge, die Spenden insbesondere natürlicher Personen und die staatlichen Mittel die Haupteinnahmequellen dar. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen differiert deutlich zwischen den Parteien. Anders als zuvor war in den Jahren 2008/2009 eine Abnahme der Gesamteinnahmen bei NPD und Tierschutzpartei festzustellen, während REP und ödp eine leichte Zunahme verzeichnen konnten. Die Gesamteinnahmen der zwischenzeitlich aufgelösten DVU nahmen kontinuierlich ab, wohingegen bei FAMILIE weiter eine leichte Zunahme erkennbar wurde (vgl. Tabelle 2.1.3.). Im Vergleich zu den Bundestagsparteien verhielten sich die Einnahmeprofile der sonstigen Parteien insgesamt sehr viel unterschiedlicher und es gab hier auch keine so auffallenden Einnahmespitzen im Wahljahr 2009. Auch bezüglich der Mitgliedsbeiträge und Mitgliederzahlen gab es bei diesen Parteien unterschiedliche Entwicklungen (vgl. Tabellen 2.1.4. und 2.1.5.). DVU und REP hatten bis 2009 stetig sinkende Mitgliederzahlen, bei ödp, FAMILIE und Tierschutzpartei war dagegen eine leichte Steigerung erkennbar. Dies wirkte sich auf die Höhe der Mitgliedsbeiträge aus. Auffällig war hier die NPD, die einerseits das deutlich höchste Beitragsniveau der Parteien hatte (77,11 Euro durchschnittlicher Jahresbeitrag pro Mitglied im Jahr 2009, vgl. Tabelle 2.1.6.) und insgesamt von allen hier betrachteten Parteien die höchsten Beitragseinnahmen verbuchen konnte. Andererseits war bei den Mitgliedszahlen seit 2007 ein Rückgang feststellbar und auch die Mitgliedsbeiträge, die seit 2003 steigend waren, sind im Jahr 2009 um 10,36 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken (vgl. Tabelle 2.1.4.). Prozentual nahm der Anteil der Beitragseinnahmen an den Gesamteinnahmen bei allen Parteien mit Ausnahme der Tierschutzpartei und der ödp ab. Vor allem bei REP und DVU war eine konstante Abnahme dieses Anteils erkennbar. Während dieser Posten bei FAMILIE, REP und DVU nur etwa 3 Prozent ausmachte, waren es bei ödp, NPD und der Tierschutzpartei ungefähr 20 Prozent (vgl. Diagramme 2.1.2.). Die Mandatsträgerbeiträge spielten bei den meisten dieser Parteien keine bedeutende Rolle. Bei der DVU war 2009
Drucksache 17/8200
ein starker Rückgang in dieser Kategorie erkennbar; die REP hat zwar 2008 noch 2 000 Euro erhalten, im Jahr 2009 jedoch schon überhaupt nichts mehr. Die einzige Ausnahme stellte insoweit die NPD dar, die konstant Mandatsträgerbeiträge erhielt und 2009 sogar eine Steigerung um 68,42 Prozent auf 96 000 Euro erkennen ließ (vgl. Tabelle 2.1.7.). Die Einnahmen aus Spendenbeiträgen haben erwartungsgemäß vor dem und im Wahljahr 2009 bei fast allen Parteien zugenommen. Die REP konnte mit 2 903 000 Euro wieder die höchsten Spenden verbuchen, die NPD und Die Tierschutzpartei haben mit über 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr am meisten zugelegt (vgl. Tabelle 2.1.8.). Ausnahmen bildeten hier die DVU, bei der schon seit 2003 die Tendenz zu geringeren Spendeneinnahmen besteht, und die FAMILIE, die trotz des Wahljahreffekts 2009 mit 161 000 Euro weniger Einnahmen aus Spenden als 2007 (228 000 Euro) hatte, was aber womöglich auch mit in dieser Zeit bekannt gewordenen Spendenmanipulationen in ihren Reihen zu tun hatte. Die Spenden für all diese Parteien kamen fast ausschließlich von natürlichen Personen. Im Wahljahr 2009 hat nur die NPD in nennenswertem Umfang Spenden von juristischen Personen (in Höhe von 10 000 Euro) erhalten, was zugleich eine erhebliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr bedeutet (vgl. Tabellen 2.1.8.1. und 2.1.8.2.). FAMILIE hat zwar im Jahr 2007 einmalig 5 000 Euro von juristischen Personen erhalten, seitdem aber aus diesem Spenderkreis nichts mehr. Die Spenden machten 2009 bei allen diesen Parteien einen relativ großen prozentualen Anteil aus (32,8 – 68,1 Prozent) und stellten damit eine relativ stabile und wichtige Einnahmequelle dar (vgl. Diagramme 2.1.2.). Gleichwohl bestehen auch hier teilweise erhebliche Unterschiede. Auffällig war 2009 etwa die Tierschutzpartei, deren Spendenanteil auf 32,8 Prozent stieg, während dieser 2007 nur bei knapp 8 Prozent gelegen hatte. Die Geldmittel von staatlicher Seite sind hier ebenfalls ein konstantes und starkes Element der Parteifinanzierung. Die Veränderungen in absoluten Zahlen waren geringfügig: wie schon in den Jahren bis 2007 war eine leichte Abnahme bei REP und DVU sowie eine geringe Zunahme bei der Tierschutzpartei zu erkennen. Bei NPD und FAMILIE war ein Rückgang und bei der ödp eine Steigerung festzustellen. Auffällig sind die Entwicklungen seit 2003 bei der NPD, die einen starken Anstieg der staatlichen Mittel erzielen konnte, während REP einen deutlichen Rückgang zu verzeichnen hat (vgl. Tabelle 2.1.9.). Die prozentualen Anteile der staatlichen Mittel an den Gesamteinnahmen lagen 2009 zwischen 27,9 Prozent (REP) und 46,4 Prozent (FAMILIE) und unterschieden sich damit ähnlich wie bei den Spenden grundlegend (vgl. Diagramme 2.1.2.). Vor allem bei NPD und REP ist der Anteil der Gesamteinnahmen ohne Berücksichtigung der staatlichen Mittel und der „sonstigen Einnahmen“ seit 2007 deutlich gestiegen. Im Jahr 2009 war bei beiden Parteien eine Steigerung um jeweils 10 Prozent im Vergleich zum Vorjahr möglich, was zu einem Eigenfinan-
Drucksache 17/8200
– 72 –
zierungsanteil von deutlich über 60 Prozent führte (vgl. Tabelle 2.1.10.). DVU und ödp hatten mit 69,89 bzw. 71,22 Prozent konstant bis 2009 die höchste Eigenfinanzierungsrate. Die einzigen Parteien, bei denen der Anteil der Eigenfinanzierung 2009 wieder knapp unter 50 Prozent getreten ist, sind Die Tierschutzpartei und FAMILIE.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Obwohl dies eine größere Abhängigkeit von staatlichen Mitteln zum Ausdruck bringt, ist auch bei diesen Parteien die „Staatsfreiheit“ letztlich dadurch zu gewährleisten, dass über die Beachtung der relativen Obergrenze bei der Festsetzung für das Folgejahr des Rechnungsjahres zeitversetzt nachgesteuert wird.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8200
– 73 –
2
NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU
2.1
Einnahmen
2.1.1 Überblick über die wichtigsten Einnahmen und ihren Anteil an den Gesamteinnahmen seit 2000
Mitgliedsbeiträge NPD Jahr
in Tsd. Κ
REP %
1)
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei 1)
%
in Tsd. Κ
1)
%
FAMILIE in Tsd. Κ
%
ödp 1)
in Tsd. Κ
DVU %
1)
in Tsd. Κ
%
1)
2000
432
21,60
394
7,66
19
17,43
3
10,71
258
11,54
201
8,02
2001
401
23,26
355
9,30
26
24,07
5
14,29
271
14,06
175
7,35
2002
428
28,39
329
7,93
29
26,48
7
12,96
288
14,70
138
6,25
2003
401
26,64
266
8,14
29
21,01
4
3,67
276
12,56
147
14,36
2004
414
20,61
260
9,45
30
20,69
7
2,88
286
13,55
114
10,28
2005
506
17,14
230
7,35
36
22,22
13
3,78
286
13,50
113
11,53
2006
552
18,25
200
6,04
40
24,39
12
3,15
280
14,91
97
10,55
2007
561
14,03
183
5,32
35
10,00
10
2,28
278
14,78
92
12,45
2008
579
18,62
170
4,37
34
23,29
13
2,85
276
12,01
86
12,61
2009
519
16,23
162
3,80
39
21,67
11
3,07
287
11,69
19
3,49
Spenden NPD Jahr
1)
REP %
2000
1.016
50,80
2.102
4,86
25
22,94
15
2001
744
43,18
1.807
47,32
34
31,48
2002
653
43,30
1.293
31,18
32
2003
690
45,85
1.066
32,64
2004
826
41,11
1.318
2005
974
32,99
2006
954
2007
DVU %
i in Tsd. Κ
%
53,57
1.161
51,92
1.361
54,31
20
57,14
1.016
52,72
1.128
47,39
29,09
37
68,52
1.173
59,88
455
20,62
27
19,57
83
76,15
1.137
51,75
515
50,29
47,89
28
19,31
146
60,08
1.154
54,69
511
46,08
1.571
50,19
40
24,69
170
49,42
1.169
55,17
417
42,55
31,54
1.809
54,67
34
20,73
184
48,29
941
50,11
369
40,15
876
21,90
1.843
53,61
27
7,71
228
52,05
986
52,42
363
49,12
2008
825
26,54
2.300
59,17
40
27,40
149
32,68
1.385
60,27
282
41,35
2009
1.179
36,87
2.903
68,08
59
32,78
161
44,97
1.425
58,04
208
38,17
1)
%
i in Tsd. Κ
ödp i in Tsd. Κ
1)
%
i in Tsd. Κ
FAMILIE
i in Tsd. Κ
1)
i in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei
%
1)
1)
1)
Jeweiliger Anteil an den Gesamteinnahmen in Prozent.
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
– 74 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Staatliche Mittel NPD Jahr
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei
REP %
in Tsd. Κ
%
1)
1)
in Tsd. Κ
%
1)
FAMILIE in Tsd. Κ
%
DVU
ödp 1)
in Tsd. Κ
%
1)
in Tsd. Κ
1)
%
2000
428
21,40
2.581
50,17
63
57,80
10
35,71
770
34,44
844
33,68
2001
476
27,61
1.587
41,56
46
42,59
9
25,71
579
30,05
1.011
42,48
2002
329
21,82
2.308
55,62
46
41,82
9
16,67
465
23,76
598
27,10
2003
334
22,19
1.813
55,51
78
56,52
21
19,27
738
33,59
231
22,56
2004
666
33,15
1.111
40,37
83
57,24
87
35,80
618
29,29
260
23,44
2005
1.234
41,80
1.301
41,57
78
48,15
155
45,06
615
29,02
243
24,80
2006
1.377
45,52
1.284
38,80
79
48,17
183
48,03
621
33,07
232
25,24
2007
1.449
36,23
1.395
40,58
77
22,00
198
45,21
565
30,04
226
30,58
2008
1.497
48,15
1.391
35,79
67
45,89
240
52,63
590
25,67
227
33,28
2009
1.194
37,34
1.191
27,93
80
44,44
166
46,37
704
28,68
156
28,62
2)
Gesamteinnahmen (unter Abzug des innerparteilichen Geldtransfers) NPD Jahr
1) 2)
Die Tierschutzpartei
REP
in Tsd. Κ
%
in Tsd. Κ
%
in Tsd. Κ
%
2000
2.000
100,00
5.144
100,00
109
2001
1.724
100,00
3.819
100,00
2002
1.508
100,00
4.150
2003
1.505
100,00
2004
2.009
2005
FAMILIE in Tsd. Κ
%
100,00
28
108
100,00
100,00
110
3.266
100,00
100,00
2.752
2.952
100,00
2006
3.025
2007
ödp
DVU
in Tsd. Κ
%
in Tsd. Κ
%
100,00
2.236
100,00
2.506
100,00
35
100,00
1.927
100,00
2.380
100,00
100,00
54
100,00
1.959
100,00
2.207
100,00
138
100,00
109
100,00
2.197
100,00
1.024
100,00
100,00
145
100,00
243
100,00
2.110
100,00
1.109
100,00
3.130
100,00
162
100,00
344
100,00
2.119
100,00
980
100,00
100,00
3.309
100,00
164
100,00
381
100,00
1.878
100,00
919
100,00
4.000
100,00
3.438
100,00
350
100,00
438
100,00
1.881
100,00
739
100,00
2008
3.109
100,00
3.887
100,00
146
100,00
456
100,00
2.298
100,00
682
100,00
2009
3.198
100,00
4.264
100,00
180
100,00
358
100,00
2.455
100,00
545
100,00
1)
1)
1)
1)
1)
1)
Jeweiliger Anteil an den Gesamteinnahmen in Prozent. Weitere in den "Gesamteinnahmen" enthaltene Einnahmearten sind: Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge, Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen, Einnahmen aus sonstigem Vermögen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb und Vervielfältigung von Druckschriften sowie sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit und sonstige Einnahmen.
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2.1.2
Drucksache 17/8200
– 75 –
Prozentualer Anteil der wichtigsten Einnahmen von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU an den Gesamteinnahmen im Rechnungsjahr 2009
NPD Sonstiges 6,6%
Mitgliedsbeiträge 16,2%
Staatl. Mittel 37,3%
Mandatsträgerbeiträge 3,0%
Staatl. Mittel 27,9%
Sonstiges 0,2%
Spenden 36,9%
Spenden 68,1%
FAMILIE
Die Tierschutzpartei Sonstiges Mitgliedsbeiträge 1,1% 21,7%
Sonstiges 5,6%
Mitgliedsbeiträge 3,1%
Spenden 45,0%
Staatl. Mittel 44,4%
Spenden 32,8%
Staatl. Mittel 46,4%
DVU
ödp
Staatl. Mittel 28,7%
REP Mitgliedsbeiträge 3,8%
Sonstiges 1,6%
Mitgliedsbeiträge 11,7%
Spenden 58,0%
Mitgliedsbeiträge 3,5% Sonstiges 25,1%
Staatl. Mittel 28,6%
Mandatsträgerbeiträge 4,6%
Spenden 38,2%
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
2.1.3
1)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Gesamteinnahmen von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000
NPD Jahr
– 76 –
in Tsd. Κ
REP %1)
in Tsd. Κ
%1)
Die Tierschutzpartei in %1) Tsd. Κ
FAMILIE in Tsd. Κ
%1)
ödp
DVU
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
2.000
4,93
5.145
- 16,83
109
- 16,79
28
- 3,45
2.236
- 23,61
2.506
- 24,63
2001
1.724
- 13,80
3.819
- 25,77
108
- 0,92
35
25,00
1.927
- 13,82
2.380
- 5,03
2002
1.508
- 12,53
4.150
8,67
110
1,85
54
54,29
1.959
1,66
2.207
- 7,27
2003
1.505
- 0,20
3.266
- 21,30
138
25,45
109
101,85
2.197
12,15
1.024
- 53,60
2004
2.009
33,49
2.752
- 15,74
145
5,07
243
122,94
2.110
- 3,96
1.109
8,30
2005
2.952
46,94
3.130
13,74
162
11,72
344
41,56
2.119
0,43
980
- 11,63
2006
3.025
2,47
3.309
5,72
164
1,23
381
10,76
1.878
- 11,37
919
- 6,22
2007
4.000
32,23
3.438
3,90
350
113,41
438
14,96
1.881
0,16
739
- 19,59
2008
3.109
- 22,28
3.887
13,06
146
- 58,29
456
4,11
2.298
22,17
682
- 7,71
2009
3.198
2,86
4.264
9,70
180
23,29
358
- 21,49
2.455
6,83
545
- 20,09
Veränderung der Gesamteinnahmen in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
NPD
in Tsd. Κ
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
6.000
5.000
4.000
3.000
2.000
1.000
0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2.1.4
Mitgliedsbeiträge von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000
NPD Jahr
1)
Drucksache 17/8200
– 77 –
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei in %1) Tsd. Κ
REP %1)
in Tsd. Κ
%1)
FAMILIE in Tsd. Κ
ödp
%1)
in Tsd. Κ
DVU %1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
432
11,34
394
- 4,37
19
- 24,00
3
- 40,00
258
- 5,49
201
- 21,18
2001
401
- 7,18
355
- 9,90
26
36,84
5
66,67
271
5,04
175
- 12,94
2002
428
6,73
329
- 7,32
29
11,54
7
40,00
288
6,27
138
- 21,14
2003
401
- 6,31
266
- 19,15
29
0,00
4
- 42,86
276
- 4,17
147
6,52
2004
414
3,24
260
- 2,26
30
3,45
7
75,00
286
3,62
114
- 22,45
2005
506
22,22
230
- 11,54
36
20,00
13
85,71
286
0,00
113
- 0,88
2006
552
9,09
200
- 13,04
40
11,11
12
- 7,69
280
- 2,10
97
- 14,16
2007
561
1,63
183
- 8,50
35
- 12,50
10
- 16,67
278
- 0,71
92
- 5,15
2008
579
3,21
170
- 7,10
34
- 2,86
13
30,00
276
- 0,72
86
- 6,52
2009
519
- 10,36
162
- 4,71
39
14,71
11
- 15,38
287
3,99
19
- 77,91
Veränderung der Mitgliedsbeiträge in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
700 600 500 400 300 200 100 0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
2.1.5
– 78 –
Mitgliederzahlen von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000
NPD Jahr
1)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Mitglieder
REP Mitglieder
%1)
%1)
Die Tierschutzpartei Mit%1) glieder
FAMILIE Mitglieder
%1)
ödp Mitglieder
DVU Mitglieder
%1)
%1)
2000
6.053
- 0,43
12.122
- 10,07
794
17,11
422
77,31
6.533
- 4,43
14.620
- 1,03
2001
6.102
0,81
10.804
- 10,87
795
0,13
316
- 25,12
6.611
1,19
12.204
- 16,53
2002
5.432
- 10,98
8.895
- 17,67
885
11,32
519
64,24
6.420
- 2,89
10.903
- 10,66
2003
4.652
- 14,36
8.336
- 6,28
969
9,49
499
- 3,85
6.324
- 1,50
10.647
- 2,35
2004
4.918
5,72
8.034
- 3,62
985
1,65
499
0,00
6.461
2,17
10.938
2,73
2005
6.379
29,71
7.402
- 7,87
1.055
7,11
603
20,84
6.324
- 2,12
10.512
- 3,89
2006
6.694
4,94
6.384
- 13,75
1.001
- 5,12
687
13,93
6.135
- 2,99
10.091
- 4,00
2007
7.014
4,78
6.666
4,42
924
- 7,69
654
- 4,80
6.189
0,88
9.205
- 8,78
2008
6.782
- 3,31
6.466
- 3,00
816
- 11,69
614
- 6,12
6.371
2,94
6.180
- 32,86
2009
6.732
- 0,74
6.257
- 3,23
985
20,71
681
10,91
6.484
1,77
6.003
- 2,86
Veränderung der Mitgliederzahlen in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
NPD
REP
Mitglieder
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
20.000
15.000
10.000
5.000
0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8200
– 79 –
Beitragsniveau von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 20001) (Durchschnittlicher Jahresbeitrag pro Mitglied in Κ)
2.1.6
NPD
Die Tierschutzpartei
REP
Jahr Κ
%2)
Κ
2000
71,29
11,67
32,52
6,52
24,47
- 33,78
7,63
2001
65,69
- 7,86
32,85
1,01
32,80
34,04
2002
78,83
20,00
37,00
12,63
32,98
2003
86,15
9,29
31,87
- 13,86
2004
84,19
- 2,28
32,36
2005
79,32
- 5,78
2006
82,50
2007
DVU %2)
Κ
- 66,87
39,45
- 1,05
13,75
- 20,43
15,90
108,39
40,99
3,90
14,31
4,07
0,55
14,39
- 9,50
44,85
9,42
12,63
- 11,74
30,22
- 8,37
8,27
- 42,53
43,62
- 2,74
13,82
9,42
1,54
30,33
0,36
14,33
73,28
44,28
1,51
10,45
- 24,38
31,07
- 3,99
34,12
12,50
21,56
50,45
45,22
2,12
10,71
2,49
4,01
31,36
0,93
40,05
17,38
17,80
- 17,44
45,67
1,00
9,57
- 10,64
80,02
- 3,01
27,45
- 12,47
37,88
- 5,42
15,29
- 14,10
44,92
- 1,64
9,99
4,39
2008
85,31
6,61
26,23
- 4,44
41,22
8,82
20,75
35,71
43,36
- 3,47
13,94
39,54
2009
77,11
- 9,61
25,88
- 1,33
39,23
- 4,83
15,65
- 24,58
44,29
2,14
3,17
- 77,26
2)
%2)
Κ
ödp Κ
1)
Κ
FAMILIE
%2)
%2)
%2)
Die Berechnung des Beitragsniveaus beruht auf den auf Tsd Κgerundeten Zahlen der Mitgliedsbeiträge, die bis zum Rechnungsjahr 2002 teilweise die ab 2003 gesondert auszuweisenden Mandatsträgerabgaben enthielten, sowie den Mitgliederzahlen der Parteien. Veränderung des Beitragsniveaus in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Κ
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
100,00 90,00 80,00 70,00 60,00 50,00 40,00 30,00 20,00 10,00 -
Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
2.1.7
– 80 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge an NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE ödp und DVU seit 20031)
Mandatsträgerbeiträge NPD Jahr
1)
2)
in Tsd. Κ
REP in Tsd. Κ
%2)
FAMILIE in Tsd. Κ
ödp
%2)
in Tsd. Κ
DVU %2)
in Tsd. Κ
%2)
3
-
0
-
0
-
0
-
41
1.900,00
2
-33,33
0
-
0
-
0
-
40
-2,44
68
257,89
2
0,00
0
-
0
-
0
-
43
7,50
2006
31
-54,41
2
0,00
0
-
0
-
0
-
51
18,60
2007
56
80,65
1
-50,00
0
-
0
-
0
-
56
9,80
2008
57
1,79
2
100,00
0
-
0
-
0
-
56
-
2009
96
68,42
0
-100,00
0
-
0
-
0
-
25
2003
0
2004
19
2005
-
%2)
Die Tierschutzpartei in %2) Tsd. Κ
-
- 55,36
Die Mandatsträgerbeiträge sind aufgrund der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 geänderten Bestimmungen erstmals in den Rechenschaftsberichten für das Jahr 2003 gesondert auszuweisen. Bisher waren diese Beträge entsprechend den unterschiedlichen Parteistatuten im jeweiligen Ausweis als Mitgliedsbeiträge oder als Spenden erfasst. Veränderung der Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2.1.8
Spenden an NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000
NPD Jahr
Drucksache 17/8200
– 81 –
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei in %1) Tsd. Κ
REP %1)
in Tsd. Κ
%1)
FAMILIE in Tsd. Κ
%1)
ödp in Tsd. Κ
DVU in Tsd. Κ
%1)
%1)
2000
1.016
23,75
2.102
- 23,67
26
- 29,73
15
- 6,25
1.161
- 29,81
1.361
- 27,49
2001
744
- 26,77
1.807
- 14,03
34
30,77
20
33,33
1.016
- 12,49
1.128
- 17,12
2002
653
- 12,23
1.294
- 28,39
32
- 5,88
37
85,00
1.173
15,45
455
- 59,66
2003
690
5,67
1.066
- 17,62
27
- 15,63
83
124,32
1.137
- 3,07
515
13,19
2004
826
19,71
1.318
23,64
28
3,70
146
75,90
1.154
1,50
511
- 0,78
2005
974
17,92
1.571
19,20
40
42,86
170
16,44
1.169
1,30
417
- 18,40
2006
954
- 2,05
1.809
15,15
34
- 15,00
184
8,24
941
- 19,50
369
- 11,51
2007
876
- 8,18
1.843
1,88
27
- 20,59
228
23,91
986
4,78
363
- 1,63
2008
825
- 5,82
2.300
24,80
40
48,15
149
- 34,65
1.385
40,47
282
- 22,31
2009
1.179
42,91
2.903
26,22
59
47,50
161
8,05
1.425
2,89
208
- 26,24
1)
Veränderung der Spendeneinnahmen in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
3.500 3.000 2.500 2.000 1.500 1.000 500 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
2.1.8.1
1)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Spenden natürlicher Personen an NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000
NPD Jahr
– 82 –
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei in %1) Tsd. Κ
REP %1)
in Tsd. Κ
%1)
FAMILIE in Tsd. Κ
%1)
ödp in Tsd. Κ
DVU %1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
1.014
24,26
2.102
- 23,67
26
- 29,73
15
- 6,25
1.161
- 29,81
1.361
- 27,37
2001
742
- 26,82
1.792
- 14,75
34
30,77
20
33,33
1.016
- 12,49
1.128
- 17,12
2002
650
- 12,40
1.292
- 27,90
32
- 5,88
37
85,00
1.173
15,45
455
- 59,66
2003
680
4,62
1.066
- 17,49
27
- 15,63
83
124,32
1.137
- 3,07
515
13,19
2004
817
20,15
1.318
23,64
28
3,70
146
75,90
1.154
1,50
511
- 0,78
2005
964
17,99
1.571
19,20
40
42,86
170
16,44
1.169
1,30
417
- 18,40
2006
954
- 1,04
1.809
15,15
34
- 15,00
183
7,65
941
- 19,50
369
- 11,51
2007
875
- 8,28
1.843
1,88
27
- 20,59
223
21,86
986
4,78
363
- 1,63
2008
823
- 5,94
2.299
24,74
40
48,15
149
- 33,18
1.385
40,47
282
- 22,31
2009
1.169
42,04
2.903
26,27
59
47,50
160
7,38
1.425
2,89
208
- 26,24
Veränderung der Spendeneinnahmen in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
4.000 3 500 3.500 3.000 2.500 2.000 1.500 1.000 500 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8200
– 83 –
2.1.8.2 Spenden juristischer Personen an NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000
NPD Jahr
in Tsd. Κ
%1) - 60,00
in Tsd. Κ
%1)
FAMILIE in Tsd. Κ
ödp
%1)
in Tsd. Κ
DVU in Tsd. Κ
%1)
0
-
0
0
0
0
15
-
0
0
0
0
- 86,67
0
0
0
0
- 100,00
0
0
0
0
-
0
0
0
0
0
-
0
0
0
0
0
-
0
1
0
0
-
0
-
0
5
400,00
0
0
-
0
-
0
0
- 100,00
0
0
0
-
0
0
0
0
2000
2
2001
2
2002
3
50,00
2003
10
233,33
0
2004
7
- 30,00
0
2005
10
42,86
2006
1
- 90,00
2007
1
2008
1
2009
10
1)
Die Tierschutzpartei in %1) Tsd. Κ
REP
-
900,00
2
-
-
%1)
Veränderung der Spendeneinnahmen in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
16 14 12 10 8 6 4 2 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
– 84 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2.1.9 Staatliche Mittel an NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000
NPD Jahr
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei in %1) Tsd. Κ
REP in Tsd. Κ
%1)
%1)
FAMILIE in Tsd. Κ
ödp
%1)
in Tsd. Κ
DVU in Tsd. Κ
%1)
%1)
2000
428
21,40
2.581
50,17
63
57,80
10
35,71
771
34,48
845
33,72
2001
476
27,61
1.587
41,56
46
42,59
9
25,71
579
30,05
1.012
42,52
2002
329
21,82
2.308
55,61
46
41,82
9
16,67
465
23,74
598
27,10
2003
334
22,19
1.813
55,51
78
56,52
21
19,27
738
33,59
231
22,56
2004
666
33,15
1.111
40,37
83
57,24
87
35,80
618
29,29
260
23,44
2005
1.234
41,80
1.301
41,57
78
48,15
155
45,06
615
29,02
243
24,80
2006
1.377
45,52
1.284
38,80
79
48,17
183
48,03
621
33,07
232
25,24
2007
1.449
46,95
1.395
40,58
77
22,00
198
45,21
565
30,04
226
30,58
2008
1.497
48,15
1.391
35,79
67
45,89
240
52,63
590
25,67
227
33,28
2009
1.194
37,34
1.191
27,93
80
44,44
166
46,37
704
28,68
156
28,62
1)
Staatliche Mittel in Prozent in Bezug zu den Gesamteinnahmen.
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
in Tsd. Κ
3.000 2.500 2.000 1.500 1.000 500 0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: in Tsd. Κ
NPD
Die Tierschutz-…
FAMILIE
ödp
1.400 1.200 1.000 800 600 400 200 0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8200
– 85 –
2.1.10 Entwicklung der relativen Obergrenze von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000 NPD Jahr
REP in % Tsd. Κ1) 76,72 2.563
Die Tierschutzpartei
ödp
2000
50,00
2001
1.247
79,12
2.232
57,61
62
50,00
26
70,27
1.348
74,31
1.368
80,38
2002
1.176
77,83
1.652
55,44
64
50,00
45
72,58
1.487
74,80
636
73,36
2003
1.164
63,61
1.362
50,82
59
49,58
87
50,00
1.438
69,94
704
73,10
2004
1.342
52,10
1.600
55,15
61
50,00
155
50,00
1.466
70,45
665
73,16
2005
1.712
55,44
1.818
58,61
79
50,00
183
50,00
1.491
70,60
574
71,22
2006
1.647
53,21
2.022
59,17
77
50,00
197
49,62
1.249
68,82
517
69,58
2007
1.613
51,86
2.039
59,45
67
50,38
240
50,00
1.305
68,87
513
69,32
2008
1.592
57,14
2.481
67,58
80
50,00
166
50,00
1.703
70,75
425
73,15
2009
1.956
62,43
3.070
69,66
100
49,75
175
49,86
1.740
71,22
253
69,89
2)
%
2)
in % Tsd. Κ1) 66,67 1.466
DVU
in Tsd. Κ1) 18
2)
in % Tsd. Κ1) 56,65 46
FAMILIE
in Tsd. Κ1) 1.572
2)
in % Tsd. Κ1) 71,69 1.661 2)
%2) 69,44
1)
Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung einer Partei darf die hier aufgeführte Summe der Einnahmen - Gesamteinnahmen nach Abzug der staatlichen Mittel und "Sonstigen Einnahmen" - nicht übersteigen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG). 2) Anteil der für die relative Obergrenze maßgeblichen Einnahmen an den Gesamteinnahmen.
NPD Die Tierschutzpartei ödp
in Tsd. Κ
REP FAMILIE DVU
3.500 3.000 2.500 2.000 1.500 1.000 500 0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
300 250 200 150 100 50 0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200 6.2.2
– 86 –
Ausgaben
Die Ausgaben der Parteien setzen sich vor allem aus Personal- und Verwaltungskosten sowie Ausgaben für allgemeine politische Tätigkeit und Wahlkampf zusammen. Wie bei den Bundestagsparteien ist auch bei den meisten sonstigen „Geldparteien“ 2008 und 2009 eine Steigerung der Gesamtausgaben zu erkennen (vgl. Tabelle 2.2.3.). NPD und Tierschutzpartei verdoppelten 2009 sogar ihre Ausgaben im Vergleich zum Vorjahr von 2 572 000 auf 5 086 000 Euro (NPD) bzw. von 141 000 auf 280 000 Euro (Tierschutzpartei). Einen Rückgang im Jahr 2009 hatten nur DVU und ödp aufzuweisen. Prozentual am meisten haben die sonstigen Parteien 2009 für politische Tätigkeiten und Wahlkampf ausgegeben: zwischen 37,2 Prozent bei der NPD und 78,4 Prozent bei der REP (vgl. Diagramm 2.2.2.) Der Anteil der Personalausgaben an den Gesamtausgaben unterschied sich 2009 wieder deutlich zwischen den Parteien und lag zwischen 0,7 Prozent (REP) und 20,8 Prozent (DVU) (vgl. Diagramm 2.2.2.) Die NPD hatte auffällige Spitzen in den Jahren 2005 und 2008 zu verzeichnen und mit 334 000 Euro 2009 neben der ödp die höchsten Personalausgaben (vgl. Tabelle 2.2.4.). Trotzdem waren diese beiden Parteien im Jahr 2009 die einzigen, bei denen ein Rückgang der Personalausgaben um 21,60 Prozent (NPD) bzw. 4,13 Prozent (ödp) feststellbar war. Die anderen Parteien steigerten ihre Personalausgaben 2009. Bei FAMILIE war dieser Anstieg um 92,86 Prozent besonders auffällig. Die Entwicklung der Verwaltungsausgaben differiert bis 2009 erheblich zwischen den Parteien. Während bei NPD und Tierschutzpartei wie schon 2007 eine Steigerung und bei ödp und DVU eine Abnahme feststellbar war, war dagegen bei REP abweichend von der Zeit davor nunmehr eine Zunahme und bei FAMILIE ein Rückgang zu verzeichnen (vgl. Tabelle 2.2.5.). Insgesamt am höchsten waren die Verwaltungsausgaben bei REP (944 000 Euro) und NPD (879 000 Euro). Der prozentuale Anteil dieses Ausgabepostens an den Gesamtausgaben lag 2009 zwi-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
schen 12,3 Prozent (FAMILIE) und 26,4 Prozent (Die Tierschutzpartei) (vgl. Diagramm 2.2.2.). Die Ausgaben für allgemeine politische Tätigkeit und Wahlkämpfe haben sich zwar auch bei den meisten sonstigen Parteien im Wahljahr 2009 gesteigert, allerdings waren hier keine so deutlichen Spitzen erkennbar wie bei den Bundestagsparteien (vgl. Tabelle 2.2.6.). Bei DVU und ödp war 2009 sogar einen Rückgang dieser Ausgaben um 33,47 Prozent (DVU) und 20,16 Prozent (ödp). REP hat im Vergleich zu den anderen Parteien schon seit 2000 mit Abstand die höchsten Ausgaben dieser Art, mit beispielsweise 3 619 000 Euro im Jahr 2009. Prozentual machten die Ausgaben für politische Tätigkeit und Wahlkampf 2009 zwischen 37,2 Prozent (NPD) und 78,4 Prozent (REP) der Gesamtausgaben aus (vgl. Diagramm 2.2.2.). Im Vergleich zum Jahr 2007 hat Die Tierschutzpartei diesen Ausgabenanteil von 32 Prozent auf 60,4 Prozent im Jahr 2009 fast verdoppelt. 6.2.3
Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben
Das Verhältnis der Gesamteinnahmen und -ausgaben war im Berichtszeitraum bei den sonstigen anspruchsberechtigten Parteien sehr unterschiedlich. REP, ödp und DVU hatten sowohl 2008 als auch 2009 einen negativen Saldo, während NPD, FAMILIE und Die Tierschutzpartei im Jahr 2008 einen Überschuss vorweisen konnten (vgl. Tabellen 2.1.3. und 2.2.3.). Im Wahljahr 2009 haben erwartungsgemäß alle Parteien eine negative Bilanz gezogen. Im Vergleich zu den im letzten Bericht dargestellten Vorjahren hat sich im Verhältnis der Einnahmen und Ausgaben einiges geändert: Während die DVU damals noch als einzige Partei im Berichtszeitraum jedes Jahr einen positiven Saldo hatte, war sie in den beiden Jahren 2008 und 2009 im Minus. Zwischen 2000 und 2007 wurde in fünf Rechnungsjahren ein finanzielles Defizit bei NPD und Tierschutzpartei festgestellt, wohingegen beide Parteien dann 2008 ein Plus verzeichnen konnten. FAMILIE hat als einzige Partei im Jahr 2009 nicht mehr Einnahmen als 2008.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8200
– 87 –
2.2
Ausgaben
2.2.1
Überblick über die wichtigsten Ausgaben von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU und ihren Anteil an den Gesamtausgaben seit 2000 Personalausgaben NPD
Jahr
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei
REP %
1)
in Tsd. Κ
1)
%
in Tsd. Κ
%
1)
FAMILIE in Tsd. Κ
DVU
ödp 1)
%
in Tsd. Κ
%
1)
in Tsd. Κ
1)
%
2000
211
10,41
232
5,48
1
1,52
3
15,79
356
19,94
90
8,15
2001
186
9,50
215
4,91
11
9,40
1
3,70
369
18,44
85
4,94
2002
137
7,95
167
4,68
15
14,15
2
3,77
351
14,54
92
12,17
2003
79
5,93
102
3,60
15
16,13
2
2,20
318
15,24
89
12,01
2004
185
8,51
45
1,21
15
9,15
8
3,01
380
16,36
88
12,39
2005
372
13,00
35
0,96
16
8,47
27
8,16
389
20,05
50
10,48
2006
307
11,17
31
0,84
21
12,57
49
13,69
404
24,63
57
9,63
2007
238
7,59
35
1,06
22
18,97
44
12,36
431
27,33
65
8,81
2008
426
16,56
19
0,46
25
17,73
14
3,20
412
13,89
74
9,55
2009
334
6,57
31
0,67
37
13,21
27
4,10
395
15,88
125
20,80
Verwaltungsausgaben2) NPD Jahr
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei
REP 1)
%
in Tsd. Κ
1)
%
in Tsd. Κ
%
1)
ödp
FAMILIE in Tsd. Κ
1)
%
in Tsd. Κ
DVU %
1)
in Tsd. Κ
1)
%
2000
676
33,35
924
21,84
38
57,58
2
10,53
452
25,32
465
42,12
2001
603
30,80
920
20,99
59
50,43
11
40,74
440
21,99
364
21,14
2002
540
31,34
866
24,28
53
50,00
10
18,87
426
17,65
444
58,73
2003
553
41,52
822
29,02
48
51,61
13
14,29
384
18,41
185
24,97
2004
547
25,16
987
26,65
66
40,24
23
8,65
393
16,92
205
28,87
2005
712
24,88
914
25,17
87
46,03
20
6,04
358
18,45
139
29,14
2006
744
27,06
1.002
27,15
79
47,31
188
52,51
340
20,73
153
25,84
2007
809
25,79
790
23,88
54
46,55
97
27,25
346
21,94
135
18,29
2008
777
30,21
871
20,91
58
41,13
82
18,72
352
11,87
110
14,19
2009
879
17,28
944
20,45
74
26,43
81
12,31
337
13,55
95
15,81
1)
Jeweiliger Anteil an den Gesamtausgaben in Prozent.
2)
Unter "Verwaltungsausgaben" sind die Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb zu verstehen.
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
– 88 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Ausgaben für politische Tätigkeit2) NPD Jahr
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei
REP %
1)
in Tsd. Κ
%
1)
in Tsd. Κ
%
1)
FAMILIE in Tsd. Κ
ödp 1)
%
in Tsd. Κ
DVU %
1)
in Tsd. Κ
1)
%
2000
999
49,28
3.010
71,16
26
39,39
13
68,42
969
54,29
270
24,46
2001
1.020
52,09
3.226
73,60
46
39,32
14
51,85
1.153
57,62
1.069
62,08
2002
1.020
59,20
2.464
69,10
37
34,91
35
66,04
1.577
65,33
50
6,61
2003
660
49,55
1.878
66,29
28
30,11
70
76,92
1.379
66,11
364
49,12
2004
1.365
62,79
2.623
70,82
61
37,20
233
87,59
1.546
66,55
336
47,32
2005
1.714
59,89
2.490
68,58
69
36,51
268
80,97
1.189
61,29
188
39,41
2006
1.621
58,97
2.640
71,53
66
39,52
117
32,68
881
53,72
343
57,94
2007
1.034
32,96
2.411
72,88
37
31,90
210
58,99
797
50,54
490
66,40
2008
1.177
45,76
3.263
78,34
58
41,13
287
65,53
2.187
73,74
496
64,00
2009
1.889
37,14
3.619
78,38
169
60,36
457
69,45
1.746
70,18
330
54,91
3)
Gesamtausgaben (unter Abzug des innerparteilichen Geldtransfers) NPD Jahr
1) 2) 3)
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei
REP %
in Tsd. Κ
%
in Tsd. Κ
FAMILIE
ödp
DVU
%
in Tsd. Κ
%
in Tsd. Κ
%
in Tsd. Κ
%
2000
2 027 2.027
100 00 100,00
4 230 4.230
100 00 100,00
66
100 00 100,00
19
100 00 100,00
1 785 1.785
100 00 100,00
1 104 1.104
100 00 100,00
2001
1.958
100,00
4.383
100,00
117
100,00
27
100,00
2.001
100,00
1.722
100,00
2002
1.723
100,00
3.566
100,00
106
100,00
53
100,00
2.414
100,00
756
100,00
2003
1.332
100,00
2.833
100,00
93
100,00
91
100,00
2.086
100,00
741
100,00
2004
2.174
100,00
3.704
100,00
164
100,00
266
100,00
2.323
100,00
710
100,00
2005
2.862
100,00
3.631
100,00
189
100,00
331
100,00
1.940
100,00
477
100,00
2006
2.749
100,00
3.691
100,00
167
100,00
358
100,00
1.640
100,00
592
100,00
2007
3.137
100,00
3.308
100,00
116
100,00
356
100,00
1.577
100,00
738
100,00
2008
2.572
100,00
4.165
100,00
141
100,00
438
100,00
2.966
100,00
775
100,00
2009
5.086
100,00
4.617
100,00
280
100,00
658
100,00
2.488
100,00
601
100,00
Jeweiliger Anteil an den Gesamtausgaben in Prozent. In der Rubrik "Ausgaben für politische Tätigkeit" sind die Ausgaben für die allgemeine politische Arbeit und Ausgaben für Wahlkämpfe zusammengefasst. Die "Gesamtausgaben" enthalten Ausgaben für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen, für sonstige Zinsen sowie sonstige Ausgaben.
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2.2.2
Drucksache 17/8200
– 89 –
Prozentualer Anteil der wichtigsten Ausgaben von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE ödp und DVU an den Gesamtausgaben im Rechnungsjahr 2009
NPD Personalausgaben 6,6%
Sonstiges 39,0%
REP Personalausgaben 0,7% Verwaltungs-
Sonstiges 0,5% Verwaltungsausgaben 17,3%
ausgaben 20,5%
Politische Tätigkeit 37,2%
Politische Tätigkeit 78,4%
FAMILIE
Die Tierschutzpartei Sonstiges 0,0%
Personalausgaben 13,2%
Verwaltungsausgaben 26,4%
Sonstiges 14,1%
Personalausgaben 4,1%
Politische Tätigkeit 60 4% 60,4%
Politische Tätigkeit 69 5% 69,5%
ödp Sonstiges 0,4%
Politische Tätigkeit 70,2%
Verwaltungsausgaben 12,3%
DVU Personalausgaben 15,9%
Verwaltungsausgaben 13,6%
Sonstiges 8,5%
Politische Tätigkeit 54,9%
Personalausgaben 20,8%
Verwaltungsausgaben 15,8%
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
2.2.3
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Gesamtausgaben von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000 (unter Abzug des innerparteilichen Geldtransfers) NPD
Jahr
1)
– 90 –
Die Tierschutzpartei in %1) Tsd. Κ
REP
FAMILIE
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
2000
2.027
10,22
4.230
- 27,59
66
4,76
2001
1.958
- 3,40
4.383
3,62
117
2002
1.723
- 12,00
3.566
- 18,64
2003
1.332
- 22,69
2.833
2004
2.174
63,21
2005
2.862
2006
ödp
DVU
%1)
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
19
- 13,64
1.785
- 30,73
1.104
- 67,34
77,27
27
42,11
2.001
12,10
1.722
55,98
106
- 9,40
53
96,30
2.414
20,64
756
- 56,10
- 20,56
93
- 12,26
91
71,70
2.086
- 13,59
741
- 1,98
3.704
30,74
164
76,34
266
192,31
2.323
11,36
710
- 4,18
31,65
3.631
- 1,97
189
15,24
331
24,44
1.940
- 16,49
477
- 32,82
2.749
- 3,95
3.691
1,65
167
- 11,64
358
8,16
1.640
- 15,46
592
24,11
2007
3.137
14,11
3.308
- 10,38
116
- 30,54
356
- 0,56
1.577
- 3,84
738
24,66
2008
2.572
- 18,01
4.165
25,91
141
21,55
438
23,03
2.966
88,08
775
5,01
2009
5.086
97,74
4.617
10,85
280
98,58
658
50,23
2.488
- 16,12
601
- 22,45
Veränderung der Gesamtausgaben in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
6.000 5.500 5.000 4.500 4.000 3.500 3.000 2.500 2.000 1.500 1.000 500 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2.2.4
Personalausgaben von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000
NPD Jahr
1)
Drucksache 17/8200
– 91 –
Die Tierschutzpartei in %1) Tsd. Κ
REP in Tsd. Κ
FAMILIE
in Tsd. Κ
%1)
2000
211
113,13
232
6,91
1
100,00
3
200,00
356
- 7,29
90
- 16,67
2001
186
- 11,85
215
- 7,33
11
1.000,00
1
- 66,67
369
3,65
85
- 5,56
2002
137
- 26,34
167
- 22,33
15
36,36
2
100,00
351
- 4,88
92
8,24
2003
79
- 42,34
102
- 38,92
15
0,00
2
0,00
318
- 9,40
89
- 3,26
2004
185
134,18
45
- 55,88
15
0,00
8
300,00
380
19,50
88
- 1,12
2005
372
101,08
35
- 22,22
16
6,67
27
237,50
389
2,37
50
- 43,18
2006
307
- 17,47
31
- 11,43
21
31,25
49
81,48
404
3,86
57
14,00
2007
238
- 22,48
35
12,90
22
4,76
44
- 10,20
431
6,68
65
14,04
2008
426
78,99
19
- 45,71
25
13,64
14
- 68,18
412
- 4,41
74
13,85
2009
334
- 21,60
31
63,16
37
48,00
27
92,86
395
- 4,13
125
68,92
%1)
in Tsd. Κ
DVU
ödp
%1)
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
Veränderung der Personalausgaben in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
NPD
REP
FAMILIE
ödp
Die Tierschutzpartei DVU
in Tsd. Κ 500 450 400 350 300 250 200 150 100 50 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
2.2.5
– 92 –
Verwaltungsausgaben von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000
NPD Jahr
1)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei in %1) Tsd. Κ
REP in Tsd. Κ
%1)
%1)
FAMILIE in Tsd. Κ
ödp
DVU
%1)
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
676
46,64
924
3,13
38
40,74
2
- 60,00
452
- 20,70
465
36,76
2001
603
- 10,80
920
- 0,43
59
55,26
11
450,00
440
- 2,65
364
- 21,72
2002
540
- 10,45
866
- 5,87
53
- 10,17
10
- 9,09
426
- 3,18
444
21,98
2003
553
2,41
822
- 5,08
48
- 9,43
13
30,00
384
- 9,86
185
- 58,33
2004
547
- 1,08
987
20,07
66
37,50
23
76,92
393
2,34
205
10,81
2005
712
30,16
914
- 7,40
87
31,82
20
- 13,04
358
- 8,91
139
- 32,20
2006
744
4,49
1.002
9,63
79
- 9,20
188
840,00
340
- 5,03
153
10,07
2007
809
8,74
790
- 21,16
54
- 31,65
97
- 48,40
346
1,76
135
- 11,76
2008
777
- 3,96
871
10,25
58
7,41
82
- 15,46
352
1,73
110
- 18,52
2009
879
13,13
944
8,38
74
27,59
81
- 1,22
337
- 4,26
95
- 13,64
Veränderung der Verwaltungsausgaben in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
1.000 900 800 700 600 500 400 300 200 100 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2.2.6
Drucksache 17/8200
– 93 –
Ausgaben für allgemeine politische Tätigkeit und Wahlkämpfe von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000
NPD Jahr
1)
REP
Die Tierschutzpartei in %1) Tsd. Κ
FAMILIE
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
2000
999
- 10,24
3.010
- 35,88
26
- 27,78
2001
1.020
2,10
3.226
7,18
46
2002
1.020
-
2.464
- 23,62
2003
660
- 35,29
1.878
2004
1.365
106,82
2005
1.714
2006
ödp
DVU
%1)
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
13
- 13,33
969
- 39,78
270
- 89,64
76,92
14
7,69
1.153
18,99
1.069
295,93
37
- 19,57
35
150,00
1.577
36,77
50
- 95,32
- 23,78
28
- 24,32
70
100,00
1.379
- 12,56
364
628,00
2.623
39,67
61
117,86
233
232,86
1.546
12,11
336
- 7,69
25,57
2.490
- 5,07
69
13,11
268
15,02
1.189
- 23,09
188
- 44,05
1.621
- 5,43
2.640
6,02
66
- 4,35
117
- 56,34
881
- 25,90
343
82,45
2007
1.034
- 36,21
2.411
- 8,67
37
- 43,94
210
79,49
797
- 9,53
490
42,86
2008
1.177
13,83
3.263
35,34
58
56,76
287
36,67
2.187
174,40
496
1,22
2009
1.890
60,58
3.619
10,91
169
191,38
457
59,23
1.746
- 20,16
330
- 33,47
Veränderung der Ausgaben für allgemeine politische Tätigkeit und Wahlkämpfe in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
4.000 3.500 3 00 3.000 2.500 2.000 1.500 1.000 500 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200 6.2.4
– 94 –
Vermögen
Bei fast allen Parteien war zwischen 2007 und 2009 ein Rückgang des Reinvermögens erkennbar (vgl. Tabelle 2.3.2.). Anders als bei den Bundestagsparteien war bei den sonstigen Parteien keine deutliche Spitze im Jahr 2008 zu verzeichnen. Auffällige Schwankungen im Berichtszeitraum gab es bei der NPD, die 2006 einen Tiefpunkt des Reinvermögens hatte, bis 2008 eine deutliche Steigerung verzeichnete, um 2009 wieder zu einem auffälligen Tiefpunkt zurückzukehren. Ihr Reinvermögen sank von 1 238 000 Euro (2008) um 152,50 Prozent auf einen negativen Vermögensbetrag von 650 000 Euro (2009). Einen stärkeren Rückgang hatte nur FAMILIE mit -189,87 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zu verkraften (vgl. Tabelle 2.3.2). Wie schon in den Vorjahren war die DVU bis 2009 als einzige Partei jedes Jahr im Minus und die ödp wies die meiste Zeit über das höchste Reinvermögen im Vergleich zu den anderen Parteien aus. Wie bei den Bundestagsparteien war bei den meisten der sonstigen Parteien im Wahljahr 2009 ein Rückgang der Besitzposten feststellbar, jedoch keine starke Zunahme im Jahr 2008. Einen deutlichen Anstieg gab es aber für die DVU 2009, die als einzige Partei ihre Besitzposten um 317,27 Prozent auf 580 000 Euro steigern konnte (vgl. Tabelle 2.3.3.). Bei den Schuldposten gab es bis einschließlich 2009 eine steigende Tendenz bei fast allen Parteien. So gab es etwa eine Zunahme von 86,14 Prozent auf 376 000 Euro im Jahr 2009 bei der Partei REP und sogar von 107,62 Prozent auf 218 000 Euro bei FAMILIE (vgl. Tabelle 2.3.5.). Nur die ödp konnte ihre Schuldposten senken, nämlich von 165 000 (2008) auf 146 000 Euro (2009). Die Entwicklung der Geldbestände verhielt sich ähnlich wie die Entwicklung beim Reinvermögen und den Besitzposten. Bei fast allen Parteien war ein Rückgang im Jahr 2009 zu erkennen, aber im Gegensatz zu den Bundestagsparteien kein deutlicher Anstieg 2008 (vgl. Tabelle 2.3.4). Während die Parteien REP, ödp und DVU schon seit einigen Jahren einen Rückgang der Geldbestände hinnehmen mussten, war bei der NPD bis 2009 eine stetige Zunahme zu verzeichnen. FAMILIE und Tierschutzpartei konnten dagegen zwar im Jahr 2008 eine Steigerung verbuchen, ließen dann aber 2009 eine Abnahme um 46,91 Prozent auf 86 000 Euro (Tierschutzpartei) bzw. um 63,03 Prozent auf 44 000 Euro (FAMILIE) erkennen (vgl. Tabelle 2.3.4.). Die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten spielen bei den sonstigen anspruchsberechtigten Parteien im Gegensatz zu den Bundestagsparteien keine entscheidende Rolle. Die ödp ist die einzige Partei, die zwischen 2006 und 2009 konstant Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten eingegangen ist, wobei 2009 eine Steigerung um 50 Prozent von 2 000 Euro im Vorjahr auf 3 000 Euro stattfand (vgl. Tabelle 2.3.6.1.). Die NPD hatte seit 2002 keine Verbindlichkeiten mehr gegenüber Kredit-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
instituten zu verzeichnen. Erst 2009 fiel in diese Kategorie wieder eine Verbindlichkeit in Höhe von 3 000 Euro. Bei den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern bestehen zwischen den Parteien große Unterschiede. Bei einigen waren leichte Steigerungen bzw. Rückgänge bis 2009 feststellbar, während Die Tierschutzpartei als einzige Partei seit 2005 überhaupt keine Darlehensverbindlichkeiten mehr eingegangen ist (vgl. Tabelle 2.3.6.2.). Die mit Abstand höchsten Verbindlichkeiten gegenüber Privaten bestanden 2009 mit 901 000 Euro bei der NPD und mit 1 080 000 Euro bei der DVU. Insgesamt ist – wie bei den Bundestagsparteien – eine leicht steigende Tendenz der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Privaten erkennbar. 6.2.5
Gesamtentwicklung der Finanzen der sonstigen Parteien
Wie bei den Bundestagsparteien hatte das Wahljahr 2009 auch bei den sonstigen Parteien Einfluss auf die Entwicklung der Finanzen. Aber während etwa bei sämtlichen im Bundestag vertretenen Parteien die Spendeneinnahmen im Jahr 2009 deutlich anstiegen, war das bei den sonstigen Parteien nur teilweise der Fall. So hatten DVU und FAMILIE 2009 weniger Einnahmen aus Spenden als im Jahr 2007. Dieser Einnahmeposten ist bei der DVU von 363 000 (2007) auf 208 000 Euro (2009) und bei FAMILIE von 228 000 (2007) auf 161 000 Euro (2009) gesunken (vgl. Tabelle 2.1.8.). Auffällig ist außerdem, dass die NPD im Wahljahr 2009 und in den Jahren zuvor als einzige Partei – abgesehen von FAMILIE 2006/2007 – auch Spenden von juristischen Personen erhalten hat (vgl. Tabelle 2.1.8.2.). In Bezug auf den Anteil der staatlichen Teilfinanzierung an den Gesamteinnahmen haben sich die sonstigen Parteien gerade in den Jahren 2008 und 2009 den Bundestagsparteien angenähert. NPD, REP, ödp und DVU konnten ihre Gesamteinnahmen ohne Berücksichtigung der staatlichen Mittel und der „sonstigen Einnahmen“ steigern und wiesen 2009 schließlich eine Eigenfinanzierungsquote zwischen 62,43 Prozent (NPD) und 71,22 Prozent (ödp) auf, was vergleichbar mit dem Durchschnitt der Bundestagsparteien ist (vgl. Bundestagsparteien Tabelle 1.1.10., sonstige Parteien Tabelle 2.1.10.). Bei FAMILIE und Tierschutzpartei machten die staatlichen Mittel 2008 und 2009 dagegen einen hohen prozentualen Anteil aus, so etwa bei FAMILIE im Jahr 2008 52,63 Prozent (vgl. Tabelle 2.1.9.). Die Regelung des § 18 Absatz 5 Satz 1 PartG mit ihrer Anspruchsbegrenzung bei Überschreiten der relativen Obergrenze verhindert jedoch eine dauerhafte überwiegende Finanzierung aus staatlichen Mitteln, so dass die „Staatsfreiheit“ auch der Parteien, die eine geringere Eigenfinanzierung aufweisen, gesichert ist. Auch wenn der Anteil der Eigenfinanzierung bei der Mehrheit der sonstigen Parteien gestiegen ist, stellt die staatliche Parteienfinanzierung unverändert für alle Parteien eine der wichtigsten Einnahmequellen dar.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8200
– 95 –
2.3
Vermögen
2.3.1
Überblick über die Vermögensentwicklung von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000
1601 NPD Jahr
in Tsd. Κ
REP %1)
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei %1)
in Tsd. Κ
%1)
1390 FAMILIE in Tsd. Κ
372
ödp in Tsd. Κ
%1)
DVU %1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
1.764
- 5,11
2.294
19,05
126
31,25
17
142,86
2.023
36,60
388
- 24,07
2001
965
- 45,29
2.132
- 7,06
116
- 7,94
25
47,06
1.747
- 13,64
642
65,46
2002
886
- 8,19
2.016
- 5,44
118
1,72
27
8,00
1.410
- 19,29
778
21,18
2003
909
2,60
2.393
18,70
163
38,14
45
66,67
1.449
2,77
124
- 84,06 - 2,42
2004
1.369
50,61
1.822
- 23,86
182
11,66
98
117,78
1.237
- 14,63
121
2005
1.757
28,34
1.405
- 22,89
132
- 27,47
106
8,16
1.420
14,79
126
4,13
2006
1.819
3,53
1.039
- 26,05
124
- 6,06
127
19,81
1.607
13,17
154
22,22
2007
3.413
87,63
1.033
- 0,58
371
199,19
164
29,13
1.967
22,40
92
- 40,26
2008
3.323
- 2,64
754
- 27,01
373
0,54
264
60,98
1.335
- 32,13
139
51,09
2009
2.565
- 22,81
574
- 23,87
279
- 25,20
76
- 71,21
1.283
- 3,90
580
317,27
781 Jahr
Schuldposten 14
248
NPD in Tsd. Κ
REP %1)
in Tsd. Κ
2000
960
- 6,61
279
2001
395
- 58,85
2002
531
34,43
2003
381
2004
1.006
Die Tierschutzpartei %1)
in Tsd. Κ
%1)
91 FAMILIE in Tsd. Κ
- 12,81
18
319
14,34
231
- 27,59
- 28,25
221
- 4,33
15
7,14
0
164,04
238
7,69
52
246,67
76
5003
ödp in Tsd. Κ
%1)
- 43,75
0
-
17
- 5,56
0
14
- 17,65
0
DVU %1)
in Tsd. Κ
%1)
275
48,65
4.844
- 24,11
-
72
- 73,82
4.454
- 8,05
-
191
165,28
3.140
- 29,50
-
119
- 37,70
2.199
- 29,97
-
120
0,84
1.797
- 18,28
2005
1.304
29,62
323
35,71
30
- 42,31
72
- 5,26
124
3,33
1.299
- 27,71
2006
1.980
51,84
340
5,26
25
- 16,67
69
- 4,17
73
- 41,13
1.000
- 23,02
2007
2.712
36,97
203
- 40,29
37
48,00
23
- 66,67
129
76,71
937
- 6,30
2008
2.085
- 23,12
202
- 0,49
35
- 5,41
105
356,52
165
27,91
1.079
15,15
2009
3.214
54,15
376
86,14
40
14,29
218
107,62
146
- 11,52
1.575
45,97
821 Jahr
in Tsd. Κ
Reinvermögen 4
3283
NPD
1)
Besitzposten 19
3531
REP %
1)
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei %
1)
in Tsd. Κ
%
1)
1299 FAMILIE in Tsd. Κ
-4657
ödp
%
1)
in Tsd. Κ
DVU %
1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
804
- 3,25
2.015
25,47
108
66,15
17
142,86
1.748
34,88
- 4.471
23,87
2001
570
- 29,10
1.813
- 10,02
99
- 8,33
25
47,06
1.674
- 4,23
- 3.813
14,72
2002
355
- 37,72
1.785
- 1,54
104
5,05
27
8,00
1.219
- 27,18
- 2.362
38,05
2003
528
48,73
2.173
21,74
149
43,27
45
66,67
1.330
9,11
- 2.075
12,15
2004
364
- 31,06
1.583
- 27,15
130
- 12,75
21
- 53,33
1.117
- 16,02
- 1.676
19,23
2005
453
24,45
1.082
- 31,65
102
- 21,54
35
66,67
1.296
16,03
- 1.173
30,01
2006
- 162
- 135,76
700
- 35,30
99
- 2,94
58
65,71
1.534
18,36
- 846
27,88
2007
701
532,72
830
18,57
333
236,36
140
141,38
1.838
19,82
- 846
0,00
2008
1.238
76,60
551
- 33,61
339
1,80
158
12,86
1.170
- 36,34
- 939
- 10,99
2009
- 650
- 152,50
199
- 63,88
239
- 29,50
- 142
- 189,87
1.137
- 2,82
- 996
- 6,07
Veränderung in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
2.3.2
– 96 –
Reinvermögen von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000
NPD Jahr
1)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei
REP in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
804
- 3,25
2.015
25,47
2001
570
- 29,10
1.813
2002
355
- 37,72
1.785
2003
528
48,73
2004
364
FAMILIE in Tsd. Κ
%1)
ödp
%1)
in Tsd. Κ
108
66,15
17
142,86
1.748
- 10,02
99
- 8,33
25
47,06
- 1,54
104
5,05
27
8,00
2.173
21,74
149
43,27
45
- 31,06
1.583
- 27,15
130
- 12,75
DVU in Tsd. Κ
%1)
%1)
34,88
- 4.471
23,87
1.674
- 4,23
- 3.813
14,72
1.219
- 27,18
- 2.362
38,05
66,67
1.330
9,11
- 2.075
12,15
21
- 53,33
1.117
- 16,02
- 1.676
19,23
2005
453
24,45
1.082
- 31,65
102
- 21,54
35
66,67
1.296
16,03
- 1.173
30,01
2006
- 162
- 135,76
700
- 35,30
99
- 2,94
58
65,71
1.534
18,36
- 846
27,88
2007
701
532,72
830
18,57
333
236,36
140
141,38
1.838
19,82
- 846
0,00
2008
1.238
76,60
551
- 33,61
339
1,80
158
12,86
1.170
- 36,34
- 939
- 10,99
2009
- 650
- 152,50
199
- 63,88
239
- 29,50
- 142
- 189,87
1.137
- 2,82
- 996
- 6,07
Veränderung des Reinvermögens in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
3.000 2.000 1.000 -1.000 -2.000 -3.000 -4.000 -5.000 -6.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: NPD
in Tsd. Κ
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
2.500 2.000 1.500 1.000 500 -500 -1.000 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2.3.3
Besitzposten von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000 1601
3531
NPD Jahr
Drucksache 17/8200
– 97 –
in Tsd. Κ
19 Die Tierschutzpartei in %1) Tsd. Κ
REP in Tsd. Κ
%1)
%1)
1390 FAMILIE in Tsd. Κ
372
ödp
%1)
in Tsd. Κ
DVU in Tsd. Κ
%1)
%1)
2000
1.764
- 5,11
2.294
19,05
126
31,25
17
142,86
2.023
36,60
388
- 24,07
2001
965
- 45,29
2.132
- 7,06
116
- 7,94
25
47,06
1.747
- 13,64
642
65,46
2002
886
- 8,19
2.016
- 5,44
118
1,72
27
8,00
1.410
- 19,29
778
21,18
2003
909
2,60
2.393
18,70
163
38,14
45
66,67
1.449
2,77
124
- 84,06
2004
1.369
50,61
1.822
- 23,86
182
11,66
98
117,78
1.237
- 14,63
121
- 2,42
2005
1.757
28,34
1.405
- 22,89
132
- 27,47
106
8,16
1.420
14,79
126
4,13
2006
1.819
3,53
1.039
- 26,05
124
- 6,06
127
19,81
1.607
13,17
154
22,22
2007
3.413
87,63
1.033
- 0,58
371
199,19
164
29,13
1.967
22,40
92
- 40,26
2008
3.323
- 2,64
754
- 27,01
373
0,54
264
60,98
1.335
- 32,13
139
51,09
2009
2.565
- 22,81
574
- 23,87
279
- 25,20
76
- 71,21
1.283
- 3,90
580
317,27
1)
Veränderung der Besitzposten in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
in Tsd. Κ 3.500 3.000 2.500 2.000 1.500 11.000 000 500 0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: Die Tierschutzpartei
in Tsd. Κ
FAMILIE
DVU
800 700 600 500 400 300 200 100 0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
2.3.4
2136
NPD
1)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Geldbestände von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000 258
Jahr
– 98 –
in Tsd. Κ
16 Die Tierschutzpartei in %1) Tsd. Κ
REP %1)
in Tsd. Κ
%1)
593 FAMILIE in Tsd. Κ
107 DVU
ödp
%1)
in Tsd. Κ
%1)
in Tsd. Κ
%1)
2000
304
- 5,00
1.955
65,54
107
24,42
12
71,43
642
8,45
113
2001
369
21,38
1.214
- 37,90
93
- 13,08
15
25,00
817
27,26
137
- 22,07 21,24
2002
244
- 33,88
1.724
42,01
102
9,68
20
33,33
621
- 23,99
74
- 45,99
2003
278
13,93
2.148
24,59
155
51,96
26
30,00
608
- 2,09
83
12,16
2004
289
3,96
1.443
- 32,82
160
3,23
26
0,00
576
- 5,26
72
- 13,25
2005
340
17,65
1.168
- 19,06
124
- 22,50
27
3,85
642
11,46
81
12,50
2006
389
14,41
745
- 36,22
97
- 21,77
75
177,78
607
- 5,45
71
- 12,35
2007
500
28,53
780
4,70
161
65,98
70
- 6,67
909
49,75
74
4,23
2008
563
12,60
596
- 23,59
162
0,62
119
70,00
487
- 46,42
70
- 5,41
2009
642
14,03
470
- 21,14
86
- 46,91
44
- 63,03
409
- 16,02
30
- 57,14
Veränderung der Geldbestände in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
in Tsd. Κ 2.500 2.000 1.500 1.000 500 0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004 2005 Auszug:
Die Tierschutzpartei
in Tsd. Κ
2006
FAMILIE
2007
2008
2009
DVU
180 160 140 120 100 80 60 40 20 0
Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2.3.5
Schuldposten von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000 781
248
NPD Jahr
1)
Drucksache 17/8200
– 99 –
in Tsd. Κ
14 Die Tierschutzpartei in %1) Tsd. Κ
REP in Tsd. Κ
%1)
%1)
9 FAMILIE in Tsd. Κ
5003 DVU
ödp in Tsd. Κ
%1)
%1)
in Tsd. Κ
%1) - 24,11
2000
960
- 6,61
279
- 12,81
18
- 43,75
0
-
275
48,65
4.844
2001
395
- 58,85
319
14,34
17
- 5,56
0
-
72
- 73,82
4.454
- 8,05
2002
531
34,43
231
- 27,59
14
- 17,65
0
-
191
165,28
3.140
- 29,50
2003
381
- 28,25
221
- 4,33
15
7,14
0
-
119
- 37,70
2.199
- 29,97
2004
1.006
164,04
238
7,69
52
246,67
76
-
120
0,84
1.797
- 18,28
2005
1.304
29,62
323
35,71
30
- 42,31
72
124
3,33
1.299
- 27,71
2006
1.980
51,84
340
5,26
25
- 16,67
69
- 4,17
73
- 41,13
1.000
- 23,02
2007
2.712
36,97
203
- 40,29
37
48,00
23
- 66,67
129
76,71
937
- 6,30
2008
2.085
- 23,12
202
- 0,49
35
- 5,41
105
356,52
165
27,91
1.079
15,15
2009
3.214
54,15
376
86,14
40
14,29
218
107,62
146
- 11,52
1.575
45,97
- 5,26
Veränderung der Schuldposten in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
in Tsd. Κ 6.000 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 Jahr
2000
2001
2002
2003
REP
2004 2005 Auszug: Die Tierschutzpartei
in Tsd. Κ
2006
2007
FAMILIE
2008
2009
ödp
350 300 250 200 150 100 50 0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
– 100 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2.3.6
Darlehensverbindlichkeiten von REP, NPD, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU seit 2000
2.3.6.1
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten seit 2000
NPD Jahr
1)
in Tsd. Κ
Die Tierschutzpartei in 1) % Tsd. Κ
REP %
in Tsd. Κ
1)
2000
209
- 5,86
-
2001
6
- 97,13
-
2002
1
- 83,33
-
2003
0
- 100,00
1
2004
0
0,00
0
%
1)
- 100,00 -
in Tsd. Κ
-
2
-
FAMILIE
- 100,00
DVU
ödp
%
1)
in Tsd. Κ
%
in Tsd. Κ
1)
%
1)
-
10
- 16,67
0
-
-
9
- 10,00
0
-
-
-
-
-
1
- 88,89
0
-
-
-
-
-
1
0,00
0
-
-
-
0
- 100,00
0
-
- 100,00
1
100,00
2005
0
0,00
0
-
-
-
-
0
0,00
0
-
2006
0
0,00
0
-
-
-
-
- 100,00 -
2
0,00
0
-
2007
0
0,00
0
-
-
-
-
-
2
0,00
0
-
2008
0
0,00
0
-
-
-
-
-
2
0,00
0
-
2009
3
300,00
0
-
-
-
-
-
3
50,00
0
-
Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
in Tsd. Κ
NPD
REP
Die Tierschutzpartei
FAMILIE
ödp
DVU
350 300 250 200 150 100 50 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Auszug: Die Tierschutzpartei
in Tsd. Κ
FAMILIE
ödp
REP
DVU
20 15 10 5 0 Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2.3.6.2
Verbindlichkeiten von NPD, REP, Die Tierschutzpartei, FAMILIE, ödp und DVU gegenüber sonstigen Darlehensgebern seit 20031)
NPD Jahr
Drucksache 17/8200
– 101 –
in Tsd. Κ
REP in Tsd. Κ
%2)
Die Tierschutzpartei in Tsd. Κ
%2)
FAMILIE in Tsd. Κ
%2)
ödp in Tsd. Κ
%2)
DVU in Tsd. Κ
%2)
%2)
2003
171
-
18
-
4
-
0
-
100
-
2004
715
318,13
9
- 50,00
2
- 50,00
76
-
94
- 6,00
1.749
274,52
-
2005
915
27,97
10
11,11
0
- 100,00
72
- 5,26
92
- 2,13
1.188
- 32,08
467
2006
815
- 10,93
12
20,00
0
-
53
- 26,39
64
- 30,43
911
- 23,32
2007
1.538
88,71
0
- 100,00
0
-
4
- 92,45
64
0,00
893
- 1,98
2008
1.004
- 34,72
18
-
0
-
15
275,00
140
118,75
980
9,74
2009
901
- 10,26
20
11,11
0
-
35
133,33
113
- 19,29
1.080
10,20
1)
Andere Darlehensverbindlichkeiten als solche gegenüber Kreditinstituten waren bis einschließlich dem Jahr 2002 unter der Rubrik "Sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen. Zur besseren Transparenz dieser "privaten" Darlehen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I, S. 2268) der zusätzliche Ausweis von "Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen Personen" vorgeschrieben (§ 24 Abs. 6 Nr. 2. B. III.). Da diese Definition zu ungenau war - einerseits fielen darunter auch andere als Darlehensverbindlichkeiten, z.B. aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag, andererseits wurden keine Privatdarlehen von den juristischen Personen erfasst -, wurde dieser Schuldposten durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3673) mit Rückwirkungsmöglichkeit ab 1. Januar 2003 mit "Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern" präzisiert. 2) Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern in Prozent zum jeweiligen Vorjahr.
Quelle: Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8200
– 102 –
7
Staatliche Teilfinanzierung für die Jahre 2009 und 2010 auf der Grundlage der Rechenschaftsberichte für die Jahre 2008 und 2009
7.1
Voraussetzungen der Teilnahme an der staatlichen Teilfinanzierung nach dem Parteiengesetz
7.1.1
Anspruchsvoraussetzungen
Um einen Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung zu erhalten, müssen die Parteien zunächst grundsätzlich bei der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 Prozent oder bei der letzten Landtagswahl 1,0 Prozent der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben (§ 18 Absatz 4 Satz 1 PartG). Wenn in einem Land eine Liste für eine Partei nicht zugelassen war, muss diese nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 Prozent der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, um anspruchsberechtigt zu sein (§ 18 Absatz 4 Satz 2 PartG). Die Fusion von Parteien führt nur zu einer Addition derjenigen Stimmenergebnisse, die zuvor für sich genommen das erforderliche Stimmenquorum von 0,5 Prozent bzw. 1,0 Prozent erreicht hatten. Der Anspruch auf staatliche Mittel setzt ferner die fristgerechte Einreichung eines den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechenden Rechenschaftsberichts voraus (§ 19a Absatz 1 und 3 PartG). Die Rechenschaftsberichte, auf deren Grundlage die Festsetzung gemäß § 19a Absatz 1 Satz 2 PartG erfolgt, sind von den Parteien bis zum 30. September des Anspruchsjahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen. Die Abgabefrist kann um bis zu drei Monate verlängert werden (§ 19a Absatz 3 Satz 2 PartG). Die Fristen werden unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit gewahrt, wenn der Rechenschaftsbericht der in § 24 PartG vorgegebenen Gliederung entspricht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Absatz 2 PartG trägt (§ 19a Absatz 3 Satz 5 PartG). War die Partei nicht bereits im Vorjahr anspruchsberechtigt, ist zudem ein schriftlicher Antrag auf Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel (§ 19 Absatz 1 PartG) erforderlich. Die Auflösung oder das Verbot einer Partei führt dazu, dass diese ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung ausscheidet (§ 18 Absatz 8 PartG). 7.1.2
Anspruchsumfang
Jede anspruchsberechtigte Partei erhält gemäß § 18 Absatz 3 PartG für die bei den jeweils letzten Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen insgesamt erzielten gültigen Stimmen einen Betrag von 0,85 Euro je Stimme für die ersten 4 Millionen Stimmen. Für die darüber hinaus erhaltenen Stimmen werden 0,70 Euro je Stimme in Ansatz gebracht („Wählerstimmenanteil“, vgl. § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 PartG). Für jeden Euro, den die Partei als Zuwendung (Spenden, Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge) erhält, bekommt sie 0,38 Euro von staatlicher Seite („Zuwendungsanteil“ –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 PartG). Dabei werden nur Zuwendungen bis zu einer Gesamthöhe von jährlich 3 300 Euro je natürliche Person berücksichtigt. Der Berechnung des Zuwendungsanteils liegt ein Gesamtbetrag zugrunde, den die Parteien in ihrem von einem Wirtschaftsprüfer testierten Rechenschaftsbericht für das dem Anspruchsjahr vorangegangene Jahr als so genannten Zuwendungsausweis darzulegen haben (§ 24 Absatz 8 PartG). Zuwendungen natürlicher Personen über den berücksichtigungsfähigen Betrag von 3 300 Euro hinaus sind ebenso wie Zuwendungen von juristischen Personen grundsätzlich zulässig, bleiben aber bei der Berechnung des Zuwendungsanteils außer Betracht und werden nur bei der Ermittlung der relativen Obergrenze (vgl. Punkt 7.1.3.) berücksichtigt. 7.1.3
Obergrenzen
Die Gesamtsumme der jährlichen staatlichen Teilfinanzierung aller Parteien darf gemäß § 18 Absatz 2 PartG eine „absolute Obergrenze“ nicht überschreiten. Seit 1994 wurde diese Obergrenze mehrmals nach oben korrigiert. Seit 2002 lag diese Grenze bei 133 Millionen Euro. Durch eine Änderung des § 18 Absatz 2 PartG (BGBl I S. 1748) wurde die Obergrenze im August 2011 angehoben. Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel beträgt demnach 141,9 Millionen Euro für das Jahr 2011 und 150,8 Millionen. Euro für das Jahr 2012. Ab 2013 wird sich die absolute Obergrenze dann jährlich im Rahmen einer in § 18 Absatz 2 PartG geregelten Dynamisierung erhöhen. Die Festsetzungen für den Berichtszeitraum, also die Jahre 2009 und 2010, sind hiervon nicht betroffen. Die unter 7.1.2 dargestellte Berechnung des Anspruchsumfangs führt regelmäßig zu einem die absolute Obergrenze übersteigenden Betrag. Gemäß § 19a Absatz 5 Satz 2 PartG ist deshalb eine proportionale Kürzung der jeweiligen staatlichen Mittel für alle anspruchsberechtigten Parteien erforderlich. Die Parteien erhalten demnach letztlich nicht die in § 18 Absatz 3 PartG genannten Beträge je Wählerstimme und zugewendetem Euro, sondern entsprechend gekürzte Beträge. Eine weitere Kürzung ergibt sich durch die Notwendigkeit der Einhaltung der „relativen Obergrenze“. Wegen des aus Artikel 21 Absatz 1 GG abgeleiteten Verbots einer überwiegenden staatlichen Parteienfinanzierung darf gemäß § 18 Absatz 5 Satz 1 PartG die staatliche Finanzierung bei den einzelnen Parteien die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten. Sind die Eigeneinnahmen niedriger als die der Partei theoretisch zustehenden staatlichen Mittel, beschränkt sich die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung insoweit auf die Summe dieser Eigeneinnahmen. 7.1.4
Festsetzung und Auszahlung
Der Präsident des Deutschen Bundestages setzt im Rahmen der ihm durch das Parteiengesetz übertragenen Exekutivaufgaben jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen Mittel für die anspruchsberechtigten Parteien
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
für das vorangegangene Jahr (Anspruchsjahr) fest (§ 19a Absatz 1 PartG). Wurde der Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht eingereicht, hat dies für die Partei den Verlust des Anspruchs auf den Zuwendungsanteil zur Folge (§ 19a Absatz 3 Satz 3 PartG ). Reicht die Partei den Rechenschaftsbericht auch bis zum 31. Dezember des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres (Festsetzungsjahr) nicht ein, verliert sie zudem den Anspruch auf den Wählerstimmenanteil und damit den gesamten Anspruch auf die staatliche Teilfinanzierung für das Anspruchsjahr. Die Auszahlung der staatlichen Mittel erfolgt grundsätzlich an den Bundesverband der Partei, bei Landesparteien an den Landesverband (§ 19a Absatz 6 Satz 2 PartG). Die staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen werden in Höhe von 0,50 Euro je Stimme an den jeweiligen Landesverband der Partei ausgezahlt; etwaige Kürzungen aufgrund der absoluten oder relativen Obergrenze bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht (§ 19a Absatz 6 Satz 1 PartG). Die hiernach auf die Landesverbände der Parteien entfallenden Beträge werden den für die Mittelverwaltung auf Landesebene zuständigen Präsidenten der Landesparlamente vom Bundestagspräsidenten verbindlich mitgeteilt (§ 21 Absatz 1 Satz 2 PartG) und aus Landesmitteln gezahlt. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt durch den Bund an den Bundesverband (§ 21 Absatz 1 PartG). Die vom Bund zu zahlenden Gelder sind im Bundeshaushalt im Einzelplan 60 (Allgemeine Finanzverwaltung), Kapitel 6002 (Allgemeine Bewilligungen), Titel 684 03, eingestellt. 7.1.5
Abschlagszahlung
Den anspruchsberechtigten Parteien sind gemäß § 20 Absatz 1 PartG Abschlagszahlungen jeweils zur Mitte der vier Quartale in Höhe von jeweils höchstens 25 Prozent des für das Vorjahr festgesetzten Betrages zu gewähren. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung der Abschlagszahlungen von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 20 Absatz 1 PartG). Rückzahlungsverpflichtungen entstehen, wenn die Abschlagszahlungen den festgesetzten Betrag überschreiten oder ein Anspruch nicht entstanden ist (§ 20 Absatz 2 Satz 1 PartG). Ergibt sich aus der Festsetzung, dass mit den Abschlagszahlungen eine Überzahlung erfolgt ist, wird der Rückforderungsanspruch gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 PartG unmittelbar mit der nächstfälligen Abschlagszahlung verrechnet. 7.1.6
Drucksache 17/8200
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Vorläufige Festsetzung bei neu gegründeten Parteien
Ihren ersten Rechenschaftsbericht hat eine neu gegründete Partei für ihr Gründungsjahr grundsätzlich bis zum 30. September des Folgejahres vorzulegen und genügt damit ihrer Pflicht zur Rechnungslegung. Da eine Festsetzung und Auszahlung staatlicher Mittel jedoch auf der Grundlage eines Rechenschaftsberichts für das dem Anspruchsjahr vorausgegangene Jahr erfolgt (§ 19a Absatz 1 PartG) und eine Partei bei einer Neugründung naturgemäß
keinen Rechenschaftsbericht für dieses Vorjahr vorlegen kann, sind nach dem Wortlaut des Parteiengesetzes keine staatlichen Mittel für das Gründungsjahr als Anspruchsjahr vorgesehen (§ 19a Absatz 1 Satz 2 PartG). Ohne vorliegenden Rechenschaftsbericht kann schließlich weder die relative Obergrenze (vgl. oben Punkt 5.1.3) noch die Höhe des Gesamtanspruchs bestimmt werden, da kein Zuwendungsausweis vorliegt (§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 PartG). Im letzten Bericht (Bundestagsdrucksache 16/14140; S. 109 f.) wurde die Verwaltungspraxis beschrieben, nach der bei neu gegründeten Parteien unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Festsetzung bereits für das Gründungsjahr erfolgen konnte. Notwendig hierfür war unter anderem, dass sich anhand feststellbarer Eigeneinnahmen die relative Obergrenze ermitteln ließ, deren Bezifferung nach damaliger Rechtslage für die Einhaltung der absoluten Obergrenze und damit für die Festsetzung der Ansprüche der übrigen Parteien irrelevant war. Angesichts der unter 2. beschriebenen letzten Änderung des Parteiengesetzes im Hinblick auf die Umkehrung der Anpassungsschritte zur Einhaltung der relativen und absoluten Obergrenze wird sich diese Verwaltungspraxis nicht mehr fortsetzen lassen. Da nach den Vorgaben des Zehnten Änderungsgesetzes zum Parteiengesetz die jeweiligen Finanzierungsansprüche der Parteien bereits unter Berücksichtigung der relativen Obergrenze in die Summe der Beträge einfließen, die anschließend in einem weiteren Bearbeitungsschritt zur Einhaltung der absoluten Obergrenze proportional zu kürzen sind, würde schon eine einzige nur „vorläufige“ Zugrundelegung von Eigeneinnahmen die Festsetzung für alle Parteien zu einer „vorläufigen Festsetzung“ machen. Die Parteien haben jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf eine verbindliche und endgültige Festsetzung ihrer Ansprüche für das abgelaufene Jahr, zumal sie diese Zahlen wiederum in ihrem daraufhin zu erarbeitenden Rechenschaftsbericht exakt auszuweisen haben. Somit stellt sich der nach der neuen Rechtslage erfolgende geänderte Berechnungsvorgang nach Auffassung der mittelverwaltenden Stelle als eine zwingende Begründung dafür dar, in Zukunft, also beginnend mit der Festsetzung für das Jahr 2011, Parteien frühestens nach Vorlage eines ersten regulären und vollständigen Rechenschaftsberichts eine Festsetzung staatlicher Mittel zu gewähren. 7.2
Festsetzungen
7.2.1
2009
Im Jahr 2009 waren 20 Parteien aufgrund ihrer Wahlergebnisse grundsätzlich anspruchsberechtigt und für 15 wurden die staatlichen Mittel endgültig festgesetzt. Die von den Parteien fristgerecht vorgelegten Rechenschaftsberichte entsprachen den Vorschriften des Fünften Abschnitts des PartG, so dass der Präsident des Deutschen Bundestages für diese die staatlichen Mittel endgültig festsetzen konnte. Für die Parteien, die für das Jahr 2008 keinen Rechenschaftsbericht vorgelegt haben, ist gemäß § 19a Absatz 1 Satz 2 PartG keine Festsetzung erfolgt. Die
Drucksache 17/8200
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Partei FAMILIE hat ihren Rechenschaftsbericht 2008 erst im August 2010 nachgereicht und konnte sich so immerhin noch den Wählerstimmenanteil gemäß § 19a Absatz 3 Satz 4 PartG sichern. Die staatlichen Mittel wurden für FAMILIE jedoch zunächst nur vorläufig festgesetzt, da aufgrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Angaben der Partei im Rechenschaftsbericht unrichtig waren. Einige Parteien – unter anderem die Piraten und Freie Sachsen – hatten den erforderlichen schriftlichen Antrag auf Festsetzung und Auszahlung staatlicher Mittel gemäß § 19 Absatz 1 Satz 5 PartG gestellt, da sie für das dem Anspruchsjahr vorausgehende Jahr keine staatlichen Mittel erhalten hatten. Die Listenvereinigung „Zusammen für Brandenburg: Freie Wähler“ hatte zwar auch einen Antrag auf staatliche Teilfinanzierung gemäß § 19 Absatz 1 PartG gestellt, dieser wurde jedoch von der mittelverwaltenden Stelle mit der Begründung abgelehnt, dass die Listenvereinigung keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes darstellt. Da die Vereinigung im Oktober 2009 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht hatte, wurde ihr theoretischer Anspruch auf staatliche Bezuschussung jedoch im Rahmen der Berechnungen zur Wahrung der absoluten Obergrenze berücksichtigt.
wig-Holstein bei der Landtagswahl 2009 ergeben hatte, dass tatsächlich mehr Zweitstimmen auf die Partei DIE LINKE entfallen waren als ursprünglich ermittelt wurde. Da die genaue Anzahl der Wählerstimmen nach § 19a Absatz 2 Satz 1 PartG für die Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittel relevant ist, war insoweit eine Korrektur des Wählerstimmenkontos erforderlich. Darüber hinaus war aufgrund eines Missverständnisses bei der Erfassung des Rechenschaftsberichts 2008 der CDU der Zuwendungsausweis nicht in voller Höhe zur Berechnungsgrundlage des Zuwendungsanteils gemacht worden (§ 18 Absatz 3 Nummer 3 PartG), so dass auch diesbezüglich eine Neuberechnung erforderlich war.
Der sich unter Berücksichtigung der Wählerstimmen und Zuwendungen rechnerisch ergebende Gesamtbetrag der staatlichen Finanzierung überschritt im Jahr 2009 die absolute Obergrenze von 133 Millionen Euro um mehr als 21 Millionen Euro und damit – wie im Vorjahr – um etwa 16 Prozent. Um eine Einhaltung der absoluten Obergrenze zu gewährleisten, fand bei allen Parteien eine proportionale Kürzung der Beträge statt. Bei zwei Parteien mussten die Mittel danach noch gemäß § 19a Absatz 5 PartG auf den Betrag der relativen Obergrenze beschränkt werden. In den Rechenschaftsberichten der Piraten und der Tierschutzpartei waren geringere selbst erwirtschaftete Einnahmen ausgewiesen, als den Parteien an staatlichen Mitteln theoretisch zugestanden hätten.
Für das Jahr 2010 hatten 21 Parteien grundsätzlich Anspruch auf staatliche Mittel, für 19 von ihnen konnten Mittel festgesetzt werden. Da die Partei RENTNER für das Jahr 2009 keinen Rechenschaftsbericht vorgelegt hatte, durfte für sie gemäß § 19a Absatz 1 Satz 2 PartG keine Festsetzung staatlicher Mittel erfolgen. Die von den anderen Parteien eingereichten Rechenschaftsberichte entsprachen den Vorschriften des Fünften Abschnitts des PartG und berechtigten daher grundsätzlich zur Festsetzung (§ 19a Absatz 1 Satz 2 PartG). Die Partei Freie Wähler Schleswig-Holstein hatte zwar einen Rechenschaftsbericht eingereicht, aber keinen Antrag auf Festsetzung und Auszahlung gestellt, obwohl ihr für das dem Anspruchsjahr vorausgehende Jahr noch keine staatlichen Mittel ausgezahlt worden waren und ein entsprechender Antrag daher gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 PartG erforderlich gewesen wäre. Vier weitere Parteien – unter anderem pro NRW und Freie Sachsen – haben den erforderlichen Antrag auf Festsetzung und Auszahlung rechtzeitig gestellt. Bezüglich der Listenvereinigung „Zusammen für Brandenburg: Freie Wähler“ galt dasselbe wie im Jahr 2009. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, die die Rechtsauffassung der mittelverwaltenden Behörde bestätigt hatte, zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht rechtskräftig war, wurde die Listenvereinigung mit einem theoretisch bestehenden Anspruch auf staatliche Mittel – bezogen auf den Wählerstimmenanteil – berücksichtigt. Da die Listenvereinigung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Folgezeit jedoch kein Rechtsmittel eingelegt hatte, wurde das Urteil rechtskräftig und die für die Vereinigung für 2009 und 2010 zurückgehaltenen Mittel im Wege einer ergänzenden Festsetzung an die übrigen Parteien ausbezahlt, soweit diese nicht von der relativen Obergrenze betroffen waren.
Eine Rückforderung der im Jahr 2009 gewährten Abschlagszahlungen war sowohl bei FAMILIE als auch bei Eltern erforderlich, da beide Parteien bis Ende 2009 keinen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2008 eingereicht hatten, so dass Ansprüche auf staatliche Mittel nicht bestanden. Da FAMILIE den Rechenschaftsbericht jedoch nachgereicht hat (s. o.), konnte auf eine vollständige Rückforderung verzichtet und nur der Differenzbetrag zwischen den ausgezahlten Abschlagszahlungen und dem vorläufig festzusetzenden Betrag zurückgefordert werden. Aufgrund von Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht 2002 war gegen die CSU im November 2009 ein Zahlungsanspruch gemäß § 31b Satz 1 PartG festgestellt worden. Dieser Betrag wurde mit der Abschlagszahlung zum 15. Februar 2010 verrechnet (§ 31b Satz 4 i. V. m. § 31a Absatz 3 Satz 2 PartG). Zur dritten Abschlagszahlung vom 15. August 2010 wurde eine Anpassung der Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2009 vorgenommen. Diese betragsmäßig nicht sehr umfangreiche Korrektur war notwendig, da eine Neuauszählung der Wahlzettel in einem Wahlbezirk in Schles-
Bei der korrigierten Festsetzung hat die CDU als einzige Partei eine Nachzahlung an staatlichen Mitteln erhalten, die meisten anderen Parteien mussten geringfügige Einbußen hinnehmen. Bei den Piraten, der Tierschutzpartei und FW Freie Wähler ergaben sich dagegen aufgrund der Begrenzung der Auszahlungsbeträge auf die selbst erwirtschafteten Einnahmen (relative Obergrenze) keine Änderungen. 7.2.2
2010
Die absolute Obergrenze von 133 Millionen Euro wurde im Festsetzungsjahr 2010 um mehr als 26 Millionen Euro
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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überschritten und damit um 20 Prozent. Gemäß § 19a Absatz 5 PartG war der sich zunächst rechnerisch ergebende Gesamtbetrag der staatlichen Finanzierung somit wieder bei allen Parteien anteilsmäßig zu kürzen. In den Rechenschaftsberichten von fünf anspruchsberechtigten Parteien – unter anderem wieder Piraten und FAMILIE – waren geringere selbst erwirtschaftete Einnahmen ausgewiesen, als den Parteien unter Beachtung der absoluten Obergrenze an staatlichen Mitteln zustehen würden. Die Mittel mussten daher bei diesen Parteien gemäß § 19a Absatz 5 PartG auf die Höhe des Betrags der berücksichtigungsfähigen Eigeneinnahmen gekappt werden. Aufgrund einer im Rechenschaftsbericht 2005 nicht veröffentlichten Spende war gegen die CDU ein Zahlungsanspruch festgestellt worden (§§ 31c Absatz 1, 25 Absatz 3 Satz 1 PartG). Der Betrag wurde mit der Abschlagszahlung zum 15. Februar 2011 gemäß § 31b Satz 4 i. V. m. § 31a Absatz 3 Satz 2 PartG verrechnet. Ebenfalls zu verrechnen war ein Zahlungsanspruch gegen DIE LINKE, der wegen Annahme einer gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 2 PartG unzulässigen Spende eines gemeinnützigen Vereins entstanden war. Diese Beträge standen gemäß § 31c Absatz 2 PartG für eine Weiterleitung an gemeinnützige Einrichtungen zur Verfügung. Der gegen die CDU wegen einer unzulässigen Fraktionsspende festgestellte Sanktionsanspruch wurde dagegen nicht verrechnet, da die Partei den Betrag schon vorher gesondert überwiesen hatte. 7.3
Gesamtübersichten der Festsetzungen 2009 und 2010
Die nachfolgenden Gesamtübersichten enthalten in ihren Tabellen elf Spalten, wobei die Bezeichnung der Parteien jeweils die erste Spalte einnimmt. In der zweiten Spalte der Gesamtübersicht ist das Stimmenkonto der Parteien jeweils zum 31. Dezember eines jeden Anspruchsjahres dargestellt (§ 19a Absatz 2 PartG). Das Stimmenkonto umfasst die Summe der berücksichtigungsfähigen gültigen Listenstimmen der letzten Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen, die eine Partei insgesamt auf sich vereinigen konnte. Hierbei ersetzen jeweils die aktuellen amtlichen Endergebnisse die früheren Resultate für die Dauer der Wahlperiode. Veränderungen auf dem Stimmenkonto werden bis zum 31. Dezember des jeweiligen Anspruchsjahres berücksichtigt. Die dritte Spalte der Gesamtübersicht enthält die für die Berechnung und Festsetzung für das jeweilige Anspruchsjahr maßgeblichen Zuwendungen, die von den Parteien gemäß § 24 Absatz 8 PartG im Rechenschaftsbericht für das Vorjahr gesondert ausgewiesen werden. Es handelt sich dabei um die Summe der Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Spenden natürlicher Personen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3 300 Euro je natürliche Person und Jahr. Wird der Rechenschaftsbericht nicht bis zum Ende des Anspruchsjahres eingereicht, verliert die Partei den Zuwendungsanteil für das Anspruchsjahr (§ 19a Absatz 3 Satz 3 PartG), da der Zuwendungsanteil ohne Rechenschaftsbericht nicht ermittelt werden kann. Die Zuwendungen sind in diesem Fall in der Gesamtübersicht mit „0,00“ Euro ausgewiesen. Der Wählerstimmenanteil
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bleibt der Partei dagegen erhalten, wenn sie den Rechenschaftsbericht noch bis spätestens zum 31. Dezember des Festsetzungsjahres (vgl. § 19a Absatz 3 Satz 5 PartG) einreicht. In der vierten Spalte der Gesamtübersicht („Wähleranteil“) werden die sich aus dem Stimmenkonto (Spalte 2) ergebenden Beträge errechnet. Für die ersten vier Millionen Stimmen erhalten die Parteien dabei 0,85 Euro je Stimme zugesprochen, für die darüber hinausgehenden Stimmen wird jede Stimme mit 0,70 Euro in Ansatz gebracht (§ 18 Absatz 3 PartG). Die fünfte Spalte der Gesamtübersicht („Zuwendungsanteil“) enthält die Multiplikation der in Spalte 3 ausgewiesenen Zuwendungen mit dem Faktor 0,38 Euro. In der sechsten Spalte der Gesamtübersicht ist die Summe der beiden vorangehenden Spalten „Wähleranteil“ und „Zuwendungsanteil“ ausgewiesen. Diese Summe stellt den Betrag dar, der den Parteien rein rechnerisch zukäme, wenn es weder die absolute noch die relative Obergrenze gäbe. Da die Gesamtfinanzierung die absolute Obergrenze nicht überschreiten darf, sind nach den in § 18 Absatz 5 PartG normierten Vorgaben die auf die einzelnen Parteien entfallenden Beträge in Spalte 6 anteilig proportional zu kürzen. Diese Berechnung ist in der siebten Spalte der Gesamtübersicht („Absolute Obergrenze“) vorgenommen worden. Die für die relative Obergrenze relevanten Beträge der berücksichtigungsfähigen Eigeneinnahmen sind in der achten Spalte der Gesamtübersicht dargestellt. Wegen des aus der Verfassung abgeleiteten Verbots einer „überwiegenden“ staatlichen Parteienfinanzierung darf diese gemäß § 18 Absatz 5 Satz 1 und § 19a Absatz 4 PartG nicht höher sein als die von den Parteien selbst erwirtschafteten Eigeneinnahmen des Vorjahres. Der in der siebten Spalte errechnete, durch die absolute Obergrenze beschränkte Betrag ist demzufolge weiter zu kürzen, soweit die Summe der Eigeneinnahmen den bis dahin errechneten Anspruch unterschreitet. Dies trifft allerdings in der Regel nur auf einige wenige kleinere Parteien zu. Wurde von einer Partei für das jeweilige Anspruchsjahr keinen Rechenschaftsbericht des Vorjahres eingereicht, konnten in der Gesamtübersicht weder eine relative Obergrenze noch daraus ableitbare Auszahlungsbeträge angegeben werden (vgl. § 19a Absatz 1 Satz 2 PartG). Die entsprechenden Beträge wurden daher offengelassen und in der Tabelle mit „---“ gekennzeichnet. In der neunten Spalte ist der sich nach Kürzung der Gesamtsumme durch die beiden Obergrenzen ergebende Endbetrag abgebildet. Dieser Endbetrag wird in einen Länderanteil und einen Bundesanteil aufgeteilt. Der Länderanteil, der in der zehnten Spalte der Gesamtübersicht zu sehen ist, wird den jeweiligen Landesverbänden der Partei für die bei den jeweiligen Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen in Höhe von 0,50 Euro je Stimme durch die jeweiligen Länder aus Landesmitteln gewährt (§ 19a Absatz 6 PartG). Die übrigen staatlichen Mittel stellen den Bundesanteil (elfte Spalte) dar und werden
Drucksache 17/8200
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den Bundesverbänden – bei den Landesparteien (z. B. CSU, SSW usw.) dem jeweiligen Landesverband – vom Bund ausgezahlt (§ 21 Absatz 1 PartG). Bei Betrachtung der letzten beiden Spalten der Gesamtübersicht wird deutlich, dass die Länder etwa 15 Prozent und der Bund somit etwa 85 Prozent der gesamten staatlichen Teilfinanzierung tragen.
grenze“) und die Summe der staatlichen Finanzierung (Spalte 7 „Absolute Obergrenze“) zeigt, dass die Eigenfinanzierung der Parteien die staatliche Finanzierung insgesamt deutlich übersteigt. Die Staatsquote der Parteien gemessen an ihren Gesamteinnahmen beträgt im Durchschnitt ungefähr ein Drittel.
Die Relation zwischen der Summe der für das jeweilige Rechnungsjahr ausgewiesenen selbst erwirtschafteten Einnahmen (Gesamtbetrag von Spalte 8 „Relative Ober-
Berlin, den 15. Dezember 2011 Dr. Norbert Lammert
€ 3
Stichtag: 31.12.2009
72.696.865,57 14.399.583,06
25.566.493,5
12.343.818,5
10.871.087,5
FDP
GRÜNE
101.970.699,0
Die Listenvereinigung ist im Jahr 2009 gegründet worden. Von ihr geltend gemachte Ansprüche auf staatliche Teilfinanzierung nach dem PartG wurden von der mittelverwaltenden Stelle abgelehnt. Eine verwaltungsgerichtliche Klage hierzu ist anhängig. Sie nimmt ggf. allein mit dem Wählerstimmenanteil nach Maßgabe ihrer die relative Obergrenze bestimmenden Einnahmen im Jahr 2009 an der staatlichen Teilfinanzierung für das Jahr 2009 teil.
114.228.434,96
---
---
---
---
---
130.605,84
73.612,78
39.378,11
651.142,20
---
79.850,41
5)
17.081.525,18
---
---
---
---
---
25.172,00
29.116,00
34.851,50
53.050,00
---
---
1.089.056,37
61.498,02
983.282,02
0,00
10.557.792,45
9.275.419,23
9.578.956,61
11.074.535,14
34.586.312,07
36.046.993,71
Die Partei hat bislang keinen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2008 eingereicht, so dass gemäß § 19a Abs. 1 Satz 2 PartG zum 15. Februar 2010 für sie keine staatlichen Mittel festgesetzt werden dürfen. Unabhängig hiervon hat die Partei infolge der nicht fristgerechten Einreichung des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2008 gemäß § 19a Abs. 3 Satz 3 PartG bereits endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel für das Jahr 2009 verloren.
131.309.960,14
---
---
---
---
---
155.777,84
102.728,78
74.229,61
704.192,20
---
79.850,41
101.518,25
18.466,00
210.371,75
31.504,68
1.150.990,00
1.430.656,25
1.516.653,25
1.569.827,25
5.051.719,75
5.857.628,50
Die Partei ist im Jahr 2009 gegründet worden.Sie nimmt allein mit dem Wählerstimmenanteil nach Maßgabe ihrer die relative Obergrenze bestimmenden Einnahmen im Jahr 2009 an der staatlichen Teilfinanzierung für das Jahr 2009 teil.
321.391.035,41
---
---
---
---
---
424.726,25
265.712,76
454.164,92
1.702.819,79
---
79.850,41
1.190.574,62
79.964,02
1.193.653,77
31.504,68
11.708.782,45
10.706.075,48
11.095.609,86
12.644.362,39
39.638.031,82
41.904.622,21
€ 11
übrige Mittel (Spalte 9 - Spalte 10)
Bundesanteil
4)
133.000.000,00
133.000.000,00
10.591,73
11.951,22
17.018,07
17.742,01
29.813,04
155.777,84
102.728,78
74.229,61
704.192,20
198.914,77
323.310,46
2.480.831,66
79.964,02
1.592.221,40
31.504,68
39.023.973,16
15.190.817,44
16.302.044,77
21.572.377,63
118.653.399,04
103.536.627,48
0,50 € je Wählerstimme bei den jeweiligen Landtagswahlen lt Wählerstimmenkonto € 10
Länderanteil
(§ 19a Abs. 6 PartG)
Verteilung Länder / Bund
Der Anspruch der Partei ist gemäß § 19a Abs. 5 PartG auf die Summe der selbsterwirtschafteten Einnahmen begrenzt ("relative Obergrenze", vgl. § 18 Abs. 5 PartG).
154.753.903,00
12.324,15
13.906,00
19.801,60
20.643,95
34.689,35
181.257,36
119.531,43
86.370,84
819.372,12
231.449,90
376.192,15
1.190.574,62
431.463,16
1.193.653,77
840.554,51
11.708.782,45
10.706.075,48
11.095.609,86
12.644.362,39
39.638.031,82
41.904.622,21
€ 9
unter Berücksichtigung der absoluten und der relativen Obergrenze
(§ 19a Abs. 5 PartG)
Endbetrag
3)
79.090.577,19
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
138.464,96
70.034,23
27.123,29
614.528,07
0,00
0,00
1.385.308,79
502.034,65
1.388.891,58
978.038,28
13.623.908,14
12.457.195,24
12.910.443,10
14.712.514,51
46.121.354,37
48.758.675,49
€ 8
Selbst erwirtschaftete Einnahmen lt. Rechenschaftsbericht 2008
(§ 18 Abs. 5 PartG, § 19a Abs. 5 PartG)
Relative Obergrenze
Der Wählerstimmenanteil berücksichtigt die nach dem bayerischen Wahlrecht erforderliche Ermittlung eines Mittelwerts aus dem Erst- und Zweitstimmenergebnis.
75.663.325,81
12.324,15
13.906,00
19.801,60
20.643,95
34.689,35
42.792,40
49.497,20
59.247,55
204.844,05
231.449,90
376.192,15
917.023,81
28.161,35
491.063,35
8.339,58
8.103.622,14
4.866.656,09
4.700.681,85
5.471.841,56
27.624.808,92
26.028.227,99
€ 7
Kappung bei 133.000.000,00 €
(§ 18 Abs. 2, § 19a Abs. 5 PartG)
Absolute Obergrenze
2)
208.133.097,92
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
364.381,48
184.300,61
71.377,07
1.617.179,14
0,00
0,00
468.284,98
473.873,30
897.828,23
969.698,70
5.520.286,00
7.590.539,15
8.209.761,25
9.240.672,95
18.496.545,45
22.730.447,50
€ 6
Wähler- und Zuwendungssanteil (Spalte 4 + Spalte 5)
Summe
1)
Eltern
Gesamt
16.360,0
23.296,0
14.499,0
4)
5)
24.287,0
74.108,82 2.413.220,56
0,38 € je 1,00 € Zuwendung (Spalte 3)
4 Mio. Wählerstimmen mal 0,85 €, darüber mal 0,70 € (Spalte 2) € 5
(§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG)
(§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 PartG)
€ 4
Zuwendungsanteil
Wähleranteil
(Stand: 21. Januar 2010)
– 107 –
4)
FW-SH
FW Brandenburg
Freie Sachsen
4)
40.811,0
50.344,0
DVU
4)
58.232,0
BP
FW in Thüringen
69.703,0
SSW
272.294,0
442.579,0
240.993,0
3)
550.923,5
557.498,0
21.946,27 1.292.271,98
1.056.268,5
ödp
FAMILIE
4)
FW FREIE WÄHLER
REP
Die Tierschutzpartei
NPD
PIRATEN
1.140.822,0
21.325.321,43
7.028.980,0
CSU
2)
12.806.989,72
9.986.484,5
DIE LINKE
12.370.215,39
68.495.336,82
31.614.925,0
SPD
2)
Lt. Rechenschaftsbericht 2008
Wählerstimmen der letzten Bundestags-, Europa- und 16 Landtagswahlen
2
(§ 24 Abs. 8 PartG)
(§ 19a Abs. 2 PartG)
Stimmenkonto1) Zuwendungen
CDU
1
Partei
Gesamtübersicht Festsetzung der staatlichen Teilfinanzierung für das Jahr 2009 gemäß §§ 18 ff. PartG
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8200
€ 3
Stichtag: 31.12.2009
72.696.865,57 14.399.583,06
25.566.493,5
12.343.818,5
10.871.087,5
FDP
GRÜNE
101.970.731,0
75.663.348,21
12.324,15
13.907,70
19.801,60
20.643,95
34.689,35
42.792,40
49.497,20
59.245,85
204.844,05
231.449,90
376.192,15
79.092.820,82
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
138.464,96
70.034,23
27.123,29
614.528,07
0,00
0,00
917.023,81
28.161,35
491.063,35
8.339,58
8.103.622,14
4.866.656,09
4.700.681,85
5.471.841,56
27.624.808,92
26.030.471,62
154.756.169,03
12.324,15
13.907,70
19.801,60
20.643,95
34.689,35
181.257,36
119.531,43
86.369,14
819.372,12
231.449,90
376.192,15
1.385.308,79
502.034,65
1.388.891,58
978.038,28
13.623.908,14
12.457.217,64
12.910.443,10
14.712.514,51
46.121.354,37
48.760.919,12
133.000.000,00
133.000.000,00
10.591,58
11.952,51
17.017,82
17.741,75
29.812,60
155.775,56
102.727,28
74.227,06
704.181,89
198.911,85
323.305,73
1.190.557,19
431.456,84
1.193.636,29
840.542,20
11.708.611,00
10.705.937,97
11.095.447,39
12.644.177,24
39.637.451,42
41.905.936,83
€ 7
Kappung bei 133.000.000,00 €
(§ 18 Abs. 2, § 19a Abs. 5 PartG)
Absolute Obergrenze
321.391.035,41
---
---
---
---
---
424.726,25
265.712,76
454.164,92
1.702.819,79
---
79.850,41
2.480.831,66
79.964,02
1.592.221,40
31.504,68
39.023.973,16
15.190.817,44
16.302.044,77
21.572.377,63
118.653.399,04
103.536.627,48
€ 8
Selbst erwirtschaftete Einnahmen lt. Rechenschaftsbericht 2008
(§ 18 Abs. 5 PartG, § 19a Abs. 5 PartG)
Relative Obergrenze
131.309.986,23
---
---
---
---
---
155.775,56
102.727,28
74.227,06
704.181,89
---
79.850,41
1.190.557,19
79.964,02
1.193.636,29
31.504,68
11.708.611,00
10.705.937,97
11.095.447,39
12.644.177,24
39.637.451,42
41.905.936,83
€ 9
unter Berücksichtigung der absoluten und der relativen Obergrenze
(§ 19a Abs. 5 PartG)
Endbetrag
17.081.540,18
---
---
---
---
---
25.172,00
29.116,00
34.850,50
53.050,00
---
---
101.518,25
18.466,00
210.371,75
31.504,68
1.150.990,00
1.430.672,25
1.516.653,25
1.569.827,25
5.051.719,75
5.857.628,50
0,50 € je Wählerstimme bei den jeweiligen Landtagswahlen lt Wählerstimmenkonto € 10
Länderanteil
114.228.446,05
---
---
---
---
---
130.603,56
73.611,28
39.376,56
651.131,89
---
79.850,41
1.089.038,94
61.498,02
983.264,54
0,00
10.557.621,00
9.275.265,72
9.578.794,14
11.074.349,99
34.585.731,67
36.048.308,33
€ 11
übrige Mittel (Spalte 9 - Spalte 10)
Bundesanteil
(§ 19a Abs. 6 PartG)
Verteilung Länder / Bund
Der Wählerstimmenanteil berücksichtigt die nach dem bayerischen Wahlrecht erforderliche Ermittlung eines Mittelwerts aus dem Erst- und Zweitstimmenergebnis.
Der Anspruch der Partei ist gemäß § 19a Abs. 5 PartG auf die Summe der selbsterwirtschafteten Einnahmen begrenzt ("relative Obergrenze", vgl. § 18 Abs. 5 PartG).
Die Partei ist im Jahr 2009 gegründet worden. Sie nimmt allein mit dem Wählerstimmenanteil nach Maßgabe ihrer die relative Obergrenze bestimmenden Einnahmen im Jahr 2009 an der staatlichen Teilfinanzierung für das Jahr 2009 teil.
Die Partei hat bislang keinen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2008 eingereicht, so dass gemäß § 19a Abs. 1 Satz 2 PartG zum 15. Februar 2010 für sie keine staatlichen Mittel festgesetzt werden dürfen. Unabhängig hiervon hat die Partei infolge der nicht fristgerechten Einreichung des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2008 gemäß § 19a Abs. 3 Satz 3 PartG bereits endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel für das Jahr 2009 verloren.
Die Listenvereinigung ist im Jahr 2009 gegründet worden. Von ihr geltend gemachte Ansprüche auf staatliche Teilfinanzierung nach dem PartG wurden von der mittelverwaltenden Stelle abgelehnt. Eine verwaltungsgerichtliche Klage hierzu ist anhängig. Sie nimmt ggf. allein mit dem Wählerstimmenanteil nach Maßgabe ihrer die relative Obergrenze bestimmenden Einnahmen im Jahr 2009 an der staatlichen Teilfinanzierung für das Jahr 2009 teil.
3)
4)
5)
6)
Die Korrektur wurde notwendig auf Grund der am 28. Januar 2010 vom Landtag Schleswig-Holstein vorgenommenen Berichtigung des Wahlergebnisses der Landtagswahl Schleswig-Holstein vom 27. September 2009 und eines Missverständnisses bezüglich des Zuwendungsausweises im Rechenschaftsbericht 2008 der CDU, das zu einem Übertragungsfehler führte
208.139.002,20
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
364.381,48
184.300,61
71.377,07
1.617.179,14
0,00
0,00
468.284,98
473.873,30
897.828,23
969.698,70
5.520.286,00
7.590.561,55
8.209.761,25
9.240.672,95
18.496.545,45
22.730.447,50
€ 6
Wähler- und Zuwendungssanteil (Spalte 4 + Spalte 5)
Summe
2)
1)
Eltern
Gesamt
16.362,0
14.499,0
5)
23.296,0
24.287,0
5)
FW-SH
FW Brandenburg
Freie Sachsen
5)
6)
50.344,0
DVU
40.811,0
58.232,0
BP
5)
69.701,0
SSW
74.108,82 2.413.220,56
0,38 € je 1,00 € Zuwendung (Spalte 3)
4 Mio. Wählerstimmen mal 0,85 €, darüber mal 0,70 € (Spalte 2) € 5
(§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG)
(§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 PartG)
€ 4
Zuwendungsanteil
Wähleranteil
(Stand: 12. März 2010)
– 108 –
FW in Thüringen
240.993,0
ödp
442.579,0
272.294,0
4)
550.923,5
557.498,0
21.946,27 1.292.271,98
1.140.822,0
5) FAMILIE
FW FREIE WÄHLER
REP
Die Tierschutzpartei
NPD
PIRATEN
1.056.268,5
21.325.321,43
7.028.980,0
CSU
3)
12.806.989,72
9.986.516,5
DIE LINKE
12.370.215,39
68.501.241,10
31.614.925,0
SPD
3)
Lt. Rechenschaftsbericht 2008
Wählerstimmen der letzten Bundestags-, Europa- und 16 Landtagswahlen
2
(§ 24 Abs. 8 PartG)
(§ 19a Abs. 2 PartG)
Stimmenkonto2) Zuwendungen
CDU
1
Partei
Gesamtübersicht
Korrigierte1) Festsetzung der staatlichen Teilfinanzierung für das Jahr 2009 gemäß §§ 18 ff. PartG
Drucksache 17/8200 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
14.399.583,06
12.343.818,5
10.871.087,5
FDP
GRÜNE
69.701,0
58.232,0
50.344,0
40.811,0
SSW
BP
DVU
FW in Thüringen
74.108,82
473.873,30
28.161,35
154.736.367,43
12.324,15
13.907,70
20.643,95
34.689,35
181.257,36
119.531,43
86.369,14
819.372,12
231.449,90
376.192,15
1.385.308,79
502.034,65
1.388.891,58
978.038,28
13.623.908,14
12.457.217,64
12.910.443,10
14.712.514,51
46.121.354,37
€ 7
133.000.000,00
133.000.000,00
10.592,93
11.954,04
17.744,02
29.816,41
155.795,49
102.740,42
74.236,56
704.272,01
198.937,31
323.347,10
1.190.709,54
431.512,06
1.193.789,04
840.649,77
11.710.109,35
10.707.308,01
11.096.867,28
12.645.795,31
39.642.523,82
41.911.299,53
€ 8
321.561.328,45
---
---
4.500,65
---
424.726,25
265.712,76
454.164,92
1.702.819,79
165.792,39
79.850,41
2.480.831,66
79.964,02
1.592.221,40
31.504,68
39.023.973,16
15.190.817,44
16.302.044,77
21.572.377,63
118.653.399,04
103.536.627,48
131.497.058,51
---
---
4.500,65
---
155.795,49
102.740,42
74.236,56
704.272,01
165.792,39
79.850,41
1.190.709,54
79.964,02
1.193.789,04
31.504,68
11.710.109,35
10.707.308,01
11.096.867,28
12.645.795,31
39.642.523,82
41.911.299,53
€ 9
unter Berücksichtigung der absoluten und der relativen Obergrenze
(§ 19a Abs. 5 PartG)
Endbetrag
Der Anspruch der Partei ist gemäß § 19a Abs. 5 PartG auf die Summe der selbsterwirtschafteten Einnahmen begrenzt ("relative Obergrenze", vgl. § 18 Abs. 5 PartG).
79.092.820,82
0,00
0,00
0,00
0,00
138.464,96
70.034,23
27.123,29
614.528,07
0,00
0,00
917.023,81
€ 6
48.760.919,12
Selbst erwirtschaftete Einnahmen lt. Rechenschaftsbericht 2008
(§ 18 Abs. 5 PartG, § 19a Abs. 5 PartG)
Relative Obergrenze
2)
75.643.546,61
12.324,15
13.907,70
20.643,95
34.689,35
42.792,40
49.497,20
59.245,85
204.844,05
231.449,90
376.192,15
468.284,98
491.063,35
8.339,58
8.103.622,14
4.866.656,09
4.700.681,85
5.471.841,56
27.624.808,92
26.030.471,62
Kappung bei 133.000.000,00 €
(§ 18 Abs. 2, § 19a Abs. 5 PartG)
Absolute Obergrenze
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Dezember 2010 entschieden, dass die Listenvereinigung "Zusammen für Brandenburg: Freie Wähler" keinen Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung hat. Der für diese Vereinigung im Jahr 2009 vorsorglich zurückgehaltene sogenannte Wählerstimmenanteil in Höhe von 19.801,60€ kann nunmehr auf die übrigen anspruchsberechtigten und nicht von der "relativen Obergrenze" betroffenen Parteien aufgeteilt werden.
208.139.002,20
0,00
0,00
0,00
0,00
364.381,48
184.300,61
71.377,07
1.617.179,14
0,00
0,00
2.413.220,56
897.828,23
969.698,70
5.520.286,00
7.590.561,55
8.209.761,25
9.240.672,95
18.496.545,45
22.730.447,50
Wähler- und Zuwendungssanteil (Spalte 4 + Spalte 5)
Summe
1)
101.947.435,0
14.499,0
Gesamt
16.362,0
Eltern
21.946,27 1.292.271,98
0,38 € je 1,00 € Zuwendung (Spalte 3)
4 Mio. Wählerstimmen mal 0,85 €, darüber mal 0,70 € (Spalte 2) € 5
(§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG)
(§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 PartG)
€ 4
Zuwendungsanteil
Wähleranteil
(Stand: 7. Juni 2011)
17.096.127,33
---
---
4.500,65
---
25.172,00
29.116,00
34.850,50
53.050,00
10.086,50
---
101.518,25
18.466,00
210.371,75
31.504,68
1.150.990,00
1.430.672,25
1.516.653,25
1.569.827,25
5.051.719,75
5.857.628,50
0,50 € je Wählerstimme bei den jeweiligen Landtagswahlen lt Wählerstimmenkonto € 10
Länderanteil
114.400.931,18
---
---
---
---
130.623,49
73.624,42
39.386,06
651.222,01
155.705,89
79.850,41
1.089.191,29
61.498,02
983.417,29
0,00
10.559.119,35
9.276.635,76
9.580.214,03
11.075.968,06
34.590.804,07
36.053.671,03
€ 11
übrige Mittel (Spalte 9 - Spalte 10)
Bundesanteil
(§ 19a Abs. 6 PartG)
Verteilung Länder / Bund
– 109 –
FW-SH
Freie Sachsen
24.287,0
240.993,0
ödp
2)
272.294,0
442.579,0
550.923,5
557.498,0
1.056.268,5
1.140.822,0
FAMILIE
FW FREIE WÄHLER
REP
Die Tierschutzpartei
NPD
2)
21.325.321,43
7.028.980,0
CSU
PIRATEN
12.806.989,72
9.986.516,5
DIE LINKE
12.370.215,39
72.696.865,57
25.566.493,5
SPD
2)
€ 3
Stichtag: 31.12.2009
31.614.925,0
2)
Lt. Rechenschaftsbericht 2008
Wählerstimmen der letzten Bundestags-, Europa- und 16 Landtagswahlen
68.501.241,10
(§ 24 Abs. 8 PartG)
(§ 19a Abs. 2 PartG)
2
Zuwendungen
Stimmenkonto2)
CDU
1
Partei
Gesamtübersicht Ergänzende1) Festsetzung der staatlichen Teilfinanzierung für das Jahr 2009 gemäß §§ 18 ff. PartG
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8200
€ 3
Stichtag: 31.12.2010
13.766.438,67
10.240.155,5
DIE LINKE
40.811,0
24.287,0
FW in Thüringen
Freie Sachsen
131.717.089,64
---
12.143,50
20.405,50
25.172,00
29.116,00
34.850,50
53.738,00
---
53.050,00
10.086,50
0,00
101.518,25
18.466,00
210.371,75
92.267,00
16.889.423,50
Die von der Listenvereinigung geltend gemachten Ansprüche auf staatliche Teilfinanzierung werden von der mittelverwaltenden Stelle nicht anerkannt. Diese Rechtsauffassung ist vom VG Berlin bestätigt worden. Das Urteil ist jedoch zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht rechtskräftig.
348.933.770,03
---
26.252,15
50.666,39
108.612,40
112.122,31
73.686,21
88.890,25
---
702.476,22
175.262,85
79.850,41
1.337.163,79
100.417,12
1.176.446,52
585.162,46
1.150.990,00
1.557.491,75
1.732.587,75
1.576.808,75
4.860.134,75
5.350.225,50
4)
133.000.000,00
133.000.000,00
---
28.575,03
80.505,00
253.184,44
309.368,85
464.470,69
88.890,25
---
1.740.413,07
175.262,85
79.850,41
3.070.302,19
100.417,12
1.956.275,44
585.162,46
9.607.367,14
10.832.836,92
11.412.381,30
13.400.199,14
38.965.287,35
42.882.008,71
Die Partei hat bislang keinen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2009 eingereicht, so dass gemäß § 19a Abs. 1 Satz 2 PartG zum 15. Februar 2011 für sie keine staatlichen Mittel festgesetzt werden dürfen. Unabhängig hiervon hat die Partei infolge der nicht fristgerechten Einreichung des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2009 gemäß § 19a Abs. 3 Satz 3 PartG bereits endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel für das Jahr 2010 verloren.
159.599.401,32
16.501,39
26.252,15
50.666,39
108.612,40
112.122,31
73.686,21
101.516,46
150.522,11
702.476,22
245.438,60
331.552,08
1.337.163,79
425.016,45
1.176.446,52
1.041.946,36
29.933.305,90
16.112.004,67
18.310.491,06
30.387.944,53
126.132.697,96
119.124.648,11
114.827.666,14
---
14.108,65
30.260,89
83.440,40
83.006,31
38.835,71
35.152,25
---
649.426,22
165.176,35
79.850,41
1.235.645,54
81.951,12
966.074,77
492.895,46
8.456.377,14
9.275.345,17
9.679.793,55
11.823.390,39
34.105.152,60
37.531.783,21
€ 11
übrige Mittel (Spalte 9 - Spalte 10)
€ 10
Bundesanteil
0,50 € je Wählerstimme bei den jeweiligen Landtagswahlen lt Wählerstimmenkonto
(§ 19a Abs. 6 PartG)
Verteilung Länder / Bund Länderanteil
Der Anspruch der Partei ist gemäß § 19a Abs. 5 PartG auf die Summe der selbsterwirtschafteten Einnahmen begrenzt ("relative Obergrenze", vgl. § 18 Abs. 5 PartG).
84.076.368,91
19.801,60
31.502,46
60.799,44
130.334,39
134.546,27
88.423,12
121.819,30
180.625,85
842.968,30
294.525,22
397.861,00
1.604.590,53
510.017,83
1.411.730,53
1.250.330,94
9.607.367,14
10.832.836,92
11.412.381,30
13.400.199,14
38.965.287,35
42.882.008,71
€ 9
unter Berücksichtigung der absoluten und der relativen Obergrenze
(§ 19a Abs. 5 PartG)
Endbetrag
3)
75.523.032,41
0,00
10.858,51
26.110,09
87.541,99
85.049,07
29.177,27
30.464,70
0,00
638.124,25
63.075,32
21.668,85
1.136.305,55
36.144,53
513.902,30
177.743,14
11.528.797,32
12.999.355,54
13.694.806,19
16.080.178,65
46.758.169,42
51.458.217,42
€ 8
Selbst erwirtschaftete Einnahmen lt. Rechenschaftsbericht 2009
(§ 18 Abs. 5 PartG, § 19a Abs. 5 PartG)
Relative Obergrenze
Der Wählerstimmenanteil berücksichtigt die nach dem bayerischen Wahlrecht erforderliche Ermittlung eines Mittelwerts aus dem Erst- und Zweitstimmenergebnis.
221.253.602,37
19.801,60
20.643,95
34.689,35
42.792,40
49.497,20
59.245,85
91.354,60
180.625,85
204.844,05
231.449,90
376.192,15
468.284,98
473.873,30
897.828,23
1.072.587,80
6.008.511,32
5.231.246,69
5.182.736,64
6.829.731,60
28.529.842,97
29.438.134,12
€ 7
Kappung bei 133.000.000,00 €
(§ 18 Abs. 2, § 19a Abs. 5 PartG)
Absolute Obergrenze
2)
101.682.388,0
0,00
28.575,03
68.710,75
230.373,67
223.813,33
76.782,28
80.170,25
0,00
1.679.274,33
165.987,69
57.023,30
2.990.277,77
95.117,18
1.352.374,48
467.745,10
5.520.286,00
7.768.108,85
8.512.069,55
9.250.447,05
18.228.326,45
22.020.083,30
€ 6
Wähler- und Zuwendungssanteil (Spalte 4 + Spalte 5)
Summe
1)
Gesamt
23.296,0
50.344,0
DVU
4)
58.232,0
FW Brandenburg
69.701,0
BP
107.476,0
212.501,0
240.993,0
272.294,0
442.579,0
550.923,5
557.498,0
1.056.268,5
1.261.868,0
0,38 € je 1,00 € Zuwendung (Spalte 3)
4 Mio. Wählerstimmen mal 0,85 €, darüber mal 0,70 € (Spalte 2) € 5
(§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG)
(§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 PartG)
€ 4
Zuwendungsanteil
Wähleranteil
– 110 –
SSW
pro NRW2)
3)
2)
RENTNER
ödp
FAMILIE
FW FREIE WÄHLER
REP
Die Tierschutzpartei
NPD
PIRATEN
2)
13.638.780,62
11.302.956,5
GRÜNE 15.811.871,90
17.972.977,89
12.357.781,5
FDP
7.028.980,0
75.078.534,14
25.183.323,5
CSU
77.468.773,99
30.600.119,0
2)
Lt. Rechenschaftsbericht 2009
Wählerstimmen der letzten Bundestags-, Europa- und 16 Landtagswahlen
SPD
2)
(§ 24 Abs. 8 PartG)
(§ 19a Abs. 2 PartG)
2
Zuwendungen
Stimmenkonto1)
CDU
1
Partei
(Stand: 21. Januar 2011)
Festsetzung der staatlichen Teilfinanzierung für das Jahr 2010 gemäß §§ 18 ff. PartG
Gesamtübersicht
Drucksache 17/8200 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
11.302.956,5
10.240.155,5
7.028.980,0
GRÜNE
DIE LINKE
CSU
212.501,0
107.476,0
2)
50.344,0
40.811,0
24.287,0
DVU
FW in Thüringen
Freie Sachsen
76.782,28
88.423,12
159.579.599,72
31.502,46
60.799,44
130.334,39
134.546,27
133.000.000,00
133.000.000,00
26.255,41
50.672,68
108.625,88
112.136,22
73.695,35
101.529,06
150.540,78
702.563,39
245.469,06
331.593,22
1.337.329,71
425.069,19
1.176.592,50
1.042.075,65
9.608.559,28
10.834.181,12
11.413.797,42
13.401.861,92
38.970.122,40
42.887.329,76
348.933.770,03
28.575,03
80.505,00
253.184,44
309.368,85
464.470,69
88.890,25
---
1.740.413,07
175.262,85
79.850,41
3.070.302,19
100.417,12
1.956.275,44
585.162,46
29.933.305,90
16.112.004,67
18.310.491,06
30.387.944,53
126.132.697,96
119.124.648,11
131.733.306,13
26.255,41
50.672,68
108.625,88
112.136,22
73.695,35
88.890,25
---
702.563,39
175.262,85
79.850,41
1.337.329,71
100.417,12
1.176.592,50
585.162,46
9.608.559,28
10.834.181,12
11.413.797,42
13.401.861,92
38.970.122,40
42.887.329,76
€ 9
unter Berücksichtigung der absoluten und der relativen Obergrenze
(§ 19a Abs. 5 PartG)
Endbetrag
Der Anspruch der Partei ist gemäß § 19a Abs. 5 PartG auf die Summe der selbsterwirtschafteten Einnahmen begrenzt ("relative Obergrenze", vgl. § 18 Abs. 5 PartG).
84.076.368,91
10.858,51
26.110,09
87.541,99
85.049,07
29.177,27
121.819,30
180.625,85
842.968,30
294.525,22
397.861,00
1.604.590,53
510.017,83
1.411.730,53
1.250.330,94
11.528.797,32
12.999.355,54
13.694.806,19
16.080.178,65
46.758.169,42
51.458.217,42
€ 8
Selbst erwirtschaftete Einnahmen lt. Rechenschaftsbericht 2009
(§ 18 Abs. 5 PartG, § 19a Abs. 5 PartG)
Relative Obergrenze
2)
75.503.230,81
20.643,95
34.689,35
42.792,40
49.497,20
59.245,85
30.464,70
0,00
638.124,25
63.075,32
21.668,85
1.136.305,55
36.144,53
513.902,30
177.743,14
6.008.511,32
5.231.246,69
5.182.736,64
6.829.731,60
28.529.842,97
29.438.134,12
€ 7
Kappung bei 133.000.000,00 €
(§ 18 Abs. 2, § 19a Abs. 5 PartG)
Absolute Obergrenze
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Dezember 2010 entschieden, dass die Listenvereinigung "Zusammen für Brandenburg: Freie Wähler" keinen Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung hat. Der für diese Vereinigung im Jahr 2010 vorsorglich zurückgehaltene sogenannte Wählerstimmenanteil in Höhe von 19.801,60€ kann nunmehr auf die übrigen anspruchsberechtigten und nicht von der "relativen Obergrenze" betroffenen Parteien aufgeteilt werden.
221.253.602,37
28.575,03
68.710,75
230.373,67
223.813,33
91.354,60
180.625,85
204.844,05
231.449,90
376.192,15
468.284,98
473.873,30
897.828,23
1.072.587,80
5.520.286,00
7.768.108,85
8.512.069,55
9.250.447,05
18.228.326,45
22.020.083,30
€ 6
Wähler- und Zuwendungssanteil (Spalte 4 + Spalte 5)
Summe
1)
101.659.092,0
58.232,0
BP
80.170,25
0,00
1.679.274,33
165.987,69
57.023,30
2.990.277,77
95.117,18
1.352.374,48
467.745,10
15.811.871,90
13.766.438,67
13.638.780,62
17.972.977,89
75.078.534,14
0,38 € je 1,00 € Zuwendung (Spalte 3)
4 Mio. Wählerstimmen mal 0,85 €, darüber mal 0,70 € (Spalte 2) € 5
(§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG)
(§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 PartG)
€ 4
Zuwendungsanteil
Wähleranteil
(Stand: 7. Juni 2011)
16.889.423,50
12.143,50
20.405,50
25.172,00
29.116,00
34.850,50
53.738,00
---
53.050,00
10.086,50
0,00
101.518,25
18.466,00
210.371,75
92.267,00
1.150.990,00
1.557.491,75
1.732.587,75
1.576.808,75
4.860.134,75
5.350.225,50
114.843.882,63
14.111,91
30.267,18
83.453,88
83.020,22
38.844,85
35.152,25
---
649.513,39
165.176,35
79.850,41
1.235.811,46
81.951,12
966.220,75
492.895,46
8.457.569,28
9.276.689,37
9.681.209,67
11.825.053,17
34.109.987,65
37.537.104,26
€ 11
übrige Mittel (Spalte 9 - Spalte 10)
0,50 € je Wählerstimme bei den jeweiligen Landtagswahlen lt Wählerstimmenkonto € 10
Bundesanteil
Länderanteil
(§ 19a Abs. 6 PartG)
Verteilung Länder / Bund
– 111 –
Gesamt
69.701,0
SSW
pro NRW
240.993,0
272.294,0
442.579,0
RENTNER
2)
550.923,5
557.498,0
1.056.268,5
ödp
FAMILIE
FW FREIE WÄHLER
REP
Die Tierschutzpartei
NPD
1.261.868,0
12.357.781,5
FDP
2)
25.183.323,5
PIRATEN
30.600.119,0
2)
€ 3
Stichtag: 31.12.2010
SPD
2)
Lt. Rechenschaftsbericht 2009
Wählerstimmen der letzten Bundestags-, Europa- und 16 Landtagswahlen
77.468.773,99
(§ 24 Abs. 8 PartG)
(§ 19a Abs. 2 PartG)
2
Zuwendungen
Stimmenkonto1)
CDU
1
Partei
Gesamtübersicht Ergänzende Festsetzung der staatlichen Teilfinanzierung für das Jahr 2010 gemäß §§ 18 ff. PartG
1)
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Drucksache 17/8200
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
8
Anhang
8.1
Parteiengesetz in der aktuell geltenden Fassung
8.2
Rundschreiben des Referats an die Parteien seit 2002
8.3
Musterrechenschaftsbericht
8.4
Fundstellenverzeichnis der Rechenschaftsberichte und der Berichte des Präsidenten des Deutschen Bundestages
8.5
Liste der Parteien, die kontinuierlich oder zeitweise Rechenschaftsberichte eingereicht haben
8.6
Fundstellenverzeichnis über die zeitnahe Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen
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PartG
Parteiengesetz (PartG) Gesetz über die politischen Parteien
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§
1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
§
2 Begriff der Partei
§
3 Aktiv- und Passivlegitimation
§
4 Name
§
5 Gleichbehandlung
Zweiter Abschnitt Innere Ordnung
§
6 Satzung und Programm
§
7 Gliederung
§
8 Organe
§
9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)
§ 10 Rechte der Mitglieder § 11 Vorstand § 12 Allgemeine Parteiausschüsse § 13 Zusammensetzung der Vertreterversammlungen § 14 Parteischiedsgerichte § 15 Willensbildung in den Organen
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PartG § 16 Maßnahmen gegen Gebietsverbände
Dritter Abschnitt Aufstellung von Wahlbewerbern
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
Vierter Abschnitt Staatliche Finanzierung
§ 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung § 19 Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung § 19a Festsetzungsverfahren § 20 Abschlagszahlungen § 21 Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof § 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Fünfter Abschnitt Rechenschaftslegung
§ 23 Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung § 23a Prüfung des Rechenschaftsberichts § 23b Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht § 24 Rechenschaftsbericht § 25 Spenden § 26 Begriff der Einnahme § 26a Begriff der Ausgabe § 27 Einzelne Einnahmearten § 28 Vermögensbilanz § 29 Prüfung des Rechenschaftsberichts § 30 Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk § 31 Prüfer
2
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PartG Sechster Abschnitt Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Strafvorschriften
§ 31a Rückforderung der staatlichen Finanzierung § 31b Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts § 31c Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden § 31d Strafvorschriften
Siebter Abschnitt Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
§ 32 Vollstreckung § 33 Verbot von Ersatzorganisationen
Achter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 34 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) § 35 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes) § 36 (Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften) § 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 38 Zwangsmittel des Bundeswahlleiters § 39 Abschluss- und Übergangsregelungen § 40 (weggefallen) § 41 (Inkrafttreten)
3
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PartG Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
(1)
Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitli-
chen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2)
Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen
Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
(3)
Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4)
Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundge-
setz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
§2 Begriff der Partei
(1)
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den
Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und 4
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Drucksache 17/8200
PartG nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
(2)
Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang
weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
(3)
Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn
1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
§3 Aktiv- und Passivlegitimation
Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.
§4 Name
(1)
Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei
deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.
(2)
Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstel-
lung. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.
(3)
Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen 5
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PartG der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
§5 Gleichbehandlung
(1)
Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt
oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2)
Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt
Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3)
Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen
Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
(4)
Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt Innere Ordnung §6 Satzung und Programm
(1)
Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. Die
Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. 6
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PartG (2)
Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über
1.
Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei,
2.
Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
3.
Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4.
zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluß (§ 10 Abs. 3 bis 5),
5.
zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände,
6.
allgemeine Gliederung der Partei,
7.
Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
8.
der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegenheiten,
9.
Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse,
10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, 11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der Beschluß gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben, 12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes genügt.
(3)
Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter
1.
Satzung und Programm der Partei,
2.
Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen,
3.
Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes
mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen. Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.
7
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PartG (4)
Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt (Lan-
desparteien), gelten die in diesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für den Landesverband.
§7 Gliederung
(1)
Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. Größe und Umfang der Gebietsver-
bände werden durch die Satzung festgelegt. Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.
(2)
Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz
für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächstniedrigen Gebietsverbände.
§8 Organe
(1)
Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei und der
Gebietsverbände. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß in den überörtlichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung tritt, deren Mitglieder für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der nachgeordneten Verbände gewählt werden. Landesparteien ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1 Satz 4) können die Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr als 250 Mitglieder haben. Vertreterversammlungen können auch für Ortsverbände von mehr als 250 Mitgliedern oder mit großer räumlicher Ausdehnung gebildet werden.
8
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PartG (2)
Die Satzung kann weitere der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes die-
nende Einrichtungen (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
§9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)
(1)
Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das
oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.
(2)
Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie An-
gehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein.
(3)
Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes
innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
(4)
Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter
und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.
(5)
Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vor-
standes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.
9
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PartG § 10 Rechte der Mitglieder
(1)
Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach näherer Bestimmung der Sat-
zung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.
(2)
Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches
Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der Satzung davon abhängig gemacht werden, daß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(3)
In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über
1.
die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,
2.
die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen,
3.
die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können.
Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluß zu begründen.
(4)
Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vor-
sätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(5)
Über den Ausschluß entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige
Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
10
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PartG § 11 Vorstand
(1)
Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus
mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(2)
Dem Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten aus der Partei
kraft Satzung angehören, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten haben. Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben.
(3)
Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz
und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.
(4)
Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufen-
den und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsidium) gebildet werden. Seine Mitglieder können auch vom Vorstand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.
§ 12 Allgemeine Parteiausschüsse
(1)
Die Mitglieder von allgemeinen Parteiausschüssen und ähnlichen Einrichtungen,
die nach der Satzung umfassende Zuständigkeiten für die Beratung oder Entscheidung politischer und organisatorischer Fragen der Partei besitzen, können auch von nachgeordneten Gebietsverbänden gewählt werden.
(2)
Der Vorstand und Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises kön-
nen einem solchen Organ kraft Satzung angehören. Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Organs nicht übersteigen; er kann 11
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PartG um weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme erhöht werden, muß jedoch auch dann noch unter der Hälfte der Gesamtmitgliederzahl des Organs liegen.
(3)
Das Amt der gewählten Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe dauert höchs-
tens zwei Jahre.
§ 13 Zusammensetzung der Vertreterversammlungen
Die Zusammensetzung einer Vertreterversammlung oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil aus Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der Satzung festzulegen. Die Zahl der Vertreter des Gebietsverbandes ist in erster Linie nach der Zahl der vertretenen Mitglieder zu bemessen. Die Satzung kann bestimmen, daß die restliche Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte der Gesamtzahl, nach dem Verhältnis der im Bereich des Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen zu Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen auf die Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird. Die Ausübung des Stimmrechts kann von der Erfüllung der Beitragspflicht des Gebietsverbandes abhängig gemacht werden.
§ 14 Parteischiedsgerichte
(1)
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebiets-
verbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden. Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.
(2)
Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens vier Jahre gewählt. Sie
dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
12
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PartG (3)
Die Satzung kann vorsehen, daß die Schiedsgerichte allgemein oder im Einzelfall
mit Beisitzern besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.
(4)
Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen,
die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.
§ 15 Willensbildung in den Organen
(1)
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht
durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.
(2)
Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen
und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(3)
Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung ge-
währleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.
§ 16 Maßnahmen gegen Gebietsverbände
(1)
Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amts-
enthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen, 1.
aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,
2.
welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.
13
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PartG (2)
Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für
eine Maßnahme nach Absatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.
(3)
Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulas-
sen.
Dritter Abschnitt Aufstellung von Wahlbewerbern § 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.
Vierter Abschnitt Staatliche Finanzierung § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung
(1)
Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem
Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
(2)
Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens aus-
gezahlt werden darf, beträgt für das Jahr 2011 141,9 Millionen Euro und für das Jahr 14
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PartG 2012 150,8 Millionen Euro (absolute Obergrenze). Die absolute Obergrenze erhöht sich jährlich, jedoch erstmals für das Jahr 2013, um den Prozentsatz, abgerundet auf ein Zehntel Prozent, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat. Grundlage des Preisindexes ist zu einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index der tariflichen Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten bei Gebietskörperschaften. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis spätestens 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Entwicklung des Preisindexes bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Der Bundestagspräsident veröffentlicht bis spätestens 31. Mai jedes Jahres die auch aus der Steigerung ergebende Summe der absoluten Obergrenze, abgerundet auf volle Eurobeträge, als Bundestagsdrucksache.
(3)
Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung
1.
0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
2.
0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
3.
0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.
(4)
Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die
nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.
15
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PartG (5)
Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe der Ein-
nahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht überschreiten.
(6)
Der Bundespräsident kann eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu
Fragen der Parteienfinanzierung berufen.
(7)
Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der
Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus.
§ 19 Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung
(1)
Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel für das Anspruchsjahr im
Sinne des Gesetzes sind von den Parteien schriftlich zum 30. September des Anspruchsjahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages zu beantragen. Der Antrag muss von einem für die Finanzen nach der Satzung zuständigen Vorstandsmitglied der Partei gestellt sein und die zustellungsfähige Anschrift sowie eine Bankverbindung enthalten. Ein einheitlicher Antrag des Bundesverbandes für die Gesamtpartei genügt. Teilanträge sind zulässig. Wurden staatliche Mittel zugunsten einer Partei bereits für das dem Anspruchsjahr vorausgehende Jahr festgesetzt, erfolgt die Festsetzung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages ohne weiteren Antrag. Änderungen, die das Festsetzungsverfahren betreffen, hat die Partei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, haftet die Partei.
(2)
Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei dem Präsidenten des Deut-
schen Bundestages bis zum 15. des jeweils der nächsten Abschlagszahlung vorangehenden Monats zu stellen. Er kann für mehrere Abschläge des Jahres gleichzeitig gestellt werden. Absatz 1 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend.
16
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PartG § 19a Festsetzungsverfahren
(1)
Der Präsident des Deutschen Bundestages setzt jährlich zum 15. Februar die Höhe
der staatlichen Mittel für jede anspruchsberechtigte Partei für das vorangegangene Jahr (Anspruchsjahr) fest. Er darf staatliche Mittel für eine Partei nach den §§ 18 und 19a nur auf Grund eines Rechenschaftsberichts festsetzen und auszahlen, der den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Leitet der Präsident des Deutschen Bundestages bezüglich eines fristgerecht eingereichten Rechenschaftsberichts das Verfahren nach § 23a Abs. 2 vor der Festsetzung ein, setzt er die staatlichen Mittel für diese Partei auf der Grundlage ihres Rechenschaftsberichts nur vorläufig fest und zahlt sie gegen Sicherheitsleistung in Höhe möglicher Zahlungsverpflichtungen der Partei (§§ 31a bis 31c) aus. Nach Abschluss des Verfahrens trifft er eine endgültige Festsetzung.
(2)
Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittel sind die
von den anspruchsberechtigten Parteien bis einschließlich 31. Dezember des Anspruchsjahres erzielten gültigen Stimmen bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl sowie der jeweils letzten Landtagswahl und die in den Rechenschaftsberichten veröffentlichten Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) des jeweils vorangegangenen Jahres (Rechenschaftsjahr). Der Präsident des Deutschen Bundestages fasst die erzielten, nach § 18 Abs. 4 berücksichtigungsfähigen, gültigen Stimmen jeder Partei in einem Stimmenkonto zusammen und schreibt dieses fort.
(3)
Die Partei hat ihren Rechenschaftsbericht bis zum 30. September des dem Rechen-
schaftsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann die Frist um bis zu drei Monate verlängern. Reicht eine Partei ihren Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht ein, verliert sie endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel (Verfall des Zuwendungsanteils). Hat eine Partei ihren Rechenschaftsbericht bis zum 31. Dezember des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres nicht eingereicht, verliert sie endgültig den Anspruch auf staatliche Mittel für das Anspruchsjahr (Verfall des Wählerstimmenanteils). Die Fristen werden unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit gewahrt, wenn der Rechenschaftsbericht der in § 24 vorgegebenen Gliederung entspricht und den Prü-
17
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
PartG fungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 trägt. Die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben unverändert.
(4)
Der Berechnung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5) sind die in den Rechen-
schaftsberichten des Rechenschaftsjahres veröffentlichten Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 zugrunde zu legen.
(5)
Bei der Festsetzung ist zunächst für jede Partei die relative Obergrenze (§ 18 Absatz
5) und sodann die absolute Obergrenze (§ 18 Absatz 2) einzuhalten. Überschreitet die Summe der errechneten staatlichen Mittel die absolute Obergrenze, besteht der Anspruch der Parteien auf staatliche Mittel nur in der Höhe, der ihrem Anteil an diesem Betrag entspricht.
(6)
Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen
Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband der Partei in Höhe von 0,50 Euro je Stimme; etwaige Kürzungen nach Absatz 5 bleiben außer Betracht, soweit diese bei den vom Bund zu leistenden Auszahlungen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2) vorgenommen werden können. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an den Bundesverband der Partei, bei Landesparteien an den Landesverband.
§ 20 Abschlagszahlungen
(1)
Den anspruchsberechtigten Parteien sind Abschlagszahlungen auf den vom Präsi-
denten des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag zu gewähren. Berechnungsgrundlage sind die für das vorangegangene Jahr für jede Partei festgesetzten Mittel. Die Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November zu zahlen; sie dürfen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der für das Vorjahr für die jeweilige Partei festgesetzten Mittel nicht überschreiten. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(2)
Die Abschlagszahlungen sind von den Parteien unverzüglich zurückzuzahlen, so-
weit sie den festgesetzten Betrag überschreiten oder ein Anspruch nicht entstanden ist. 18
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Drucksache 17/8200
PartG Ergibt sich aus der Festsetzung eine Überzahlung, stellt der Präsident des Deutschen Bundestages den Rückforderungsanspruch mit dem die Festsetzung umfassenden Verwaltungsakt fest und verrechnet diesen Betrag unmittelbar.
(3)
§ 19a Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 21 Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof
(1)
Die Mittel nach den §§ 18 und 20 werden im Falle des § 19a Abs. 6 Satz 1 von den
Ländern, im übrigen vom Bund durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt. Der Präsident des Deutschen Bundestages teilt den Ländern die auf die Landesverbände der Parteien entfallenden Beträge verbindlich mit.
(2)
Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Deutschen Bundestages als
mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften dieses Abschnitts festgesetzt und ausgezahlt hat, sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren gemäß § 23a.
§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.
19
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
PartG Fünfter Abschnitt Rechenschaftslegung § 23 Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung
(1)
Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie
über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand der Partei beraten werden. Der Bundesvorstand der Partei sowie die Vorstände der Landesverbände und die Vorstände der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Diese für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird von einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Mitglied des Bundesvorstandes zusammengefügt und unterzeichnet.
(2)
Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 geprüft werden. Bei Parteien, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht erfüllen, kann der Rechenschaftsbericht auch von einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Er ist entsprechend der Frist nach § 19a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. Erfüllt eine Partei die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht und verfügt sie im Rechnungsjahr weder über Einnahmen noch über ein Vermögen von mehr als 5.000 Euro, kann sie bei dem Präsi20
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Drucksache 17/8200
PartG denten des Deutschen Bundestages einen ungeprüften Rechenschaftsbericht einreichen. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann untestiert eingereichte Rechenschaftsberichte veröffentlichen. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen.
(3)
Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft gemäß § 23a, ob der Rechen-
schaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem Bericht nach Absatz 4 aufzunehmen.
(4)
Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag alle
zwei Jahre über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht. Zusätzlich erstellt er vergleichende jährliche Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse der Parteien. Die Berichte werden als Bundestagsdrucksache verteilt.
§ 23a Prüfung des Rechenschaftsberichts
(1)
Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbe-
richt auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.
(2)
Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür
vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.
(3)
Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deut-
schen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 21
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
PartG seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.
(4)
Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages
einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht. (5)
Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat
den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.
(6)
Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdruck-
sache zu veröffentlichen.
(7)
Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rech-
nungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.
§ 23b Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht
(1)
Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formge-
recht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbe22
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Drucksache 17/8200
PartG richt, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen.
(2)
Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den
Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.
(3)
§ 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 24 Rechenschaftsbericht
(1)
Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage
einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.
(2)
Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rech-
nungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
(3)
In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte je-
weils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und 23
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PartG Anschrift beizufügen. Der Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammenzufassen. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
(4)
Die Einnahmerechnung umfasst:
1.
Mitgliedsbeiträge,
2.
Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
3.
Spenden von natürlichen Personen,
4.
Spenden von juristischen Personen,
5.
Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen,
6.
Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
7.
Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
8.
staatliche Mittel,
9.
sonstige Einnahmen,
10. Zuschüsse von Gliederungen und 11. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.
(5)
Die Ausgaberechnung umfasst:
1.
Personalausgaben,
2.
Sachausgaben a) des laufenden Geschäftsbetriebes, b) für allgemeine politische Arbeit, c) für Wahlkämpfe, d) für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen, e) sonstige Zinsen, f) sonstige Ausgaben,
3.
Zuschüsse an Gliederungen und
4.
Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.
(6)
Die Vermögensbilanz umfasst:
1.
Besitzposten: A.
Anlagevermögen: 24
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Drucksache 17/8200
PartG I.
II.
B.
C. 2.
Sachanlagen: 1.
Haus- und Grundvermögen,
2.
Geschäftsstellenausstattung,
Finanzanlagen: 1.
Beteiligungen an Unternehmen,
2.
sonstige Finanzanlagen;
Umlaufvermögen: I.
Forderungen an Gliederungen,
II.
Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
III.
Geldbestände,
IV.
sonstige Vermögensgegenstände;
Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B);
Schuldposten: A.
B.
C.
Rückstellungen: I.
Pensionsverpflichtungen,
II.
sonstige Rückstellungen;
Verbindlichkeiten: I.
Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
II.
Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
III.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
IV.
Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern,
V.
sonstige Verbindlichkeiten;
Gesamte Schuldposten (Summe von A und B);
3.
Reinvermögen (positiv oder negativ).
(7)
Der Vermögensbilanz ist ein Erläuterungsteil hinzuzufügen, der insbesondere fol-
gende Punkte umfassen muss: 1.
Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Name und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Die im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Beteili25
Drucksache 17/8200
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
PartG gungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs; 2.
Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;
3.
im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff. des Bewertungsgesetzes).
(8)
Im Rechenschaftsbericht sind die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen
bis zu 3.300 Euro je Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 3.300 Euro übersteigen, gesondert auszuweisen.
(9)
Dem Rechenschaftsbericht ist eine Zusammenfassung voranzustellen:
1.
Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 9 und deren Summe,
2.
Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 5 Nummer 1 und 2 und deren Summe,
3.
Überschuss- oder Defizitausweis,
4.
Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nummer 1 A I und II und B II bis IV und deren Summe,
5.
Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren Summe,
6.
Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
7.
Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.
Neben den absoluten Beträgen zu den Nummern 1 und 2 ist der Vomhundertsatz der Einnahmensumme nach Nummer 1 und der Ausgabensumme nach Nummer 2 auszuweisen. Zum Vergleich sind die Vorjahresbeträge anzugeben.
(10) Die Anzahl der Mitglieder zum 31. Dezember des Rechnungsjahres ist zu verzeichnen.
(11) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht zusätzliche Erläuterungen beifügen.
26
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Drucksache 17/8200
PartG (12) Öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, bleiben bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze unberücksichtigt. Sie sind im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen und bleiben bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt.
§ 25 Spenden
(1)
Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1000 Eu-
ro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.
(2)
Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:
1.
Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
2.
Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
3.
Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen, b) es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bun-
27
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
PartG desrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder c) es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1.000 Euro handelt; 4.
Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
5.
Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
6.
Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
7.
Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
8.
Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.
(3)
Spenden und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer
Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10.000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.
(4)
Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens
mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
§ 26 Begriff der Einnahme
(1)
Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes
gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. Als Einnahmen gelten 28
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Drucksache 17/8200
PartG auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.
(2)
Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle ein-
zusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen.
(3)
Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen Ge-
schäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen.
(4)
Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Sach-,
Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.
(5)
Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Vertei-
lung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.
§ 26a Begriff der Ausgabe
(1)
Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten (§ 24 Abs. 5) nichts Besonderes gilt,
auch jede von der Partei erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leistung sowie die Nutzung von Einnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 2, die die Partei erlangt hat. Als Ausgabe gelten auch planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und die Bildung von Rückstellungen.
(2)
§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)
Vermögensgegenstände sind zum Zeitpunkt einer Veräußerung mit ihrem Buchwert
als Ausgaben zu erfassen. 29
Drucksache 17/8200
– 142 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
PartG
(4)
Ausgaben aus der internen Verrechnung zwischen Gliederungen sind bei der Glie-
derung zu erfassen, von der sie wirtschaftlich getragen werden.
§ 27 Einzelne Einnahmearten
(1)
Mitgliedsbeiträge sind nur solche regelmäßigen Geldleistungen, die ein Mitglied
auf Grund satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet. Mandatsträgerbeiträge sind regelmäßige Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus leistet. Spenden sind darüber hinausgehende Zahlungen. Dazu gehören auch Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden. (2)
Sonstige Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 9 sind aufzugliedern und zu erläutern,
wenn sie bei einer der in § 24 Abs. 3 aufgeführten Gliederungen mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 ausmachen. Darüber hinaus sind Einnahmen, die im Einzelfall die Summe von 10.000 Euro übersteigen, offen zu legen. Erbschaften und Vermächtnisse sind unter Angabe ihrer Höhe, des Namens und der letzten Anschrift des Erblassers im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen, soweit der Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt.
§ 28 Vermögensbilanz
(1)
In der Vermögensbilanz sind Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert
von im Einzelfall mehr als 5.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen.
(2)
Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten ver-
mindert um planmäßige Abschreibungen anzusetzen. Im Bereich des Haus- und Grundvermögens erfolgen keine planmäßigen Abschreibungen.
(3)
Gliederungen unterhalb der Landesverbände können Einnahmen und Ausgaben im
Jahr des Zu- beziehungsweise Abflusses verbuchen, auch wenn die jeweiligen Forderun30
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 143 –
Drucksache 17/8200
PartG gen beziehungsweise Verbindlichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind. Die §§ 249 bis 251 des Handelsgesetzbuchs können für die Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser Gliederungen unbeachtet bleiben.
§ 29 Prüfung des Rechenschaftsberichts
(1)
Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Lan-
desverbände sowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens zehn nachgeordnete Gebietsverbände. In die Prüfung ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
(2)
Der Prüfer kann von den Vorständen und den von ihnen dazu ermächtigten Perso-
nen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
(3)
Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes hat dem Prüfer schriftlich zu ver-
sichern, daß in dem Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte erfaßt sind. Auf die Versicherung der Vorstände nachgeordneter Gebietsverbände kann Bezug genommen werden. Es genügt die Versicherung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes.
§ 30 Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk
(1)
Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen,
der dem Vorstand der Partei und dem Vorstand des geprüften Gebietsverbandes zu übergeben ist.
31
Drucksache 17/8200
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
PartG (2)
Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu er-
heben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, daß nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Partei sowie der von den Vorständen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang (§ 29 Abs. 1) den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken. Die geprüften Gebietsverbände sind im Prüfungsvermerk namhaft zu machen.
(3)
Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden Rechenschaftsbericht anzubrin-
gen und in vollem Wortlaut nach § 23 Abs. 2 Satz 3 mit zu veröffentlichen.
§ 31 Prüfer
(1)
Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn er
1.
ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt, oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat;
2.
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;
3.
gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen nach Nummer 2 nicht Prüfer der Partei sein darf;
4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach Nummer 1 bis 3 nicht Prüfer sein darf.
(2)
Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht
Prüfer sein, wenn 1.
sie nach Absatz 1 Nr. 3 als Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder nach Absatz 1 Nr. 2 oder 4 nicht Prüfer sein darf;
2.
einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 nicht Prüfer sein darf. 32
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Drucksache 17/8200
PartG (3)
Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertre-
ter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
Sechster Abschnitt Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Strafvorschriften § 31a Rückforderung der staatlichen Finanzierung
(1)
Soweit im Rechenschaftsbericht Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) zu Unrecht
ausgewiesen worden sind und dadurch der Betrag der der Partei zustehenden staatlichen Mittel unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages die gemäß § 19a Abs. 1 erfolgte Festsetzung der staatlichen Mittel zurück. Dies gilt nicht, wenn die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr erfolgt (§ 23a Abs. 5 Satz 3). § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2)
Nach Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist ist die Rücknahme ausgeschlos-
sen.
(3)
Mit der Rücknahme setzt der Präsident des Deutschen Bundestages den von der
Partei zu erstattenden Betrag durch Verwaltungsakt fest. Ergibt sich im Zuge der weiteren staatlichen Finanzierung eine Verrechnungslage, ist der Unterschiedsbetrag mit der nächsten Abschlagszahlung an die Partei zu verrechnen.
(4)
Die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben unverändert.
(5)
Die Parteien sollen in die Satzungen Regelungen für den Fall aufnehmen, dass Maß-
nahmen nach Absatz 1 durch Landesverbände oder diesen nachgeordnete Gebietsverbände verursacht werden.
33
Drucksache 17/8200
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
PartG § 31b Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts
Stellt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23a Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit kein Fall des § 31c vorliegt. Betreffen Unrichtigkeiten in der Vermögensbilanz oder im Erläuterungsteil das Haus- und Grundvermögen oder Beteiligungen an Unternehmen, beträgt der Anspruch 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder der unrichtig angegebenen Vermögenswerte. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. § 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 31c Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden
(1)
Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht
gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. Hat eine Partei Spenden nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 3), entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. § 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2)
Der Präsident des Deutschen Bundestages leitet im Einvernehmen mit dem Präsidi-
um des Deutschen Bundestages die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Mittel zu Beginn des nächsten Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
§ 31d Strafvorschriften
34
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 147 –
Drucksache 17/8200
PartG (1)
Wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei oder des
Vermögens zu verschleiern oder die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen, 1.
unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreicht oder
2.
als Empfänger eine Spende in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt oder
3.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 eine Spende nicht weiterleitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer unter den Voraussetzungen des § 23b Abs. 2 eine Selbstanzeige nach § 23b Abs. 1 für die Partei abgibt oder an der Abgabe mitwirkt.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer
oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Rechenschaftsberichts unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Siebter Abschnitt Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
§ 32 Vollstreckung
(1)
Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des
Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so treffen die von den Landesregierungen bestimmten Behörden im Rahmen der Gesetze alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung des Urteils und etwaiger zusätzlicher Vollstreckungsregelungen des Bundesverfassungsgerichts erforderlich sind. Die obersten Landesbehörden haben zu diesem Zweck unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber den Behörden und Dienststellen des Landes, die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständig sind. 35
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PartG (2)
Erstreckt sich die Organisation oder die Tätigkeit der Partei oder des für verfas-
sungswidrig erklärten Teils der Partei über das Gebiet eines Landes hinaus, so trifft der Bundesminister des Innern die für eine einheitliche Vollstreckung erforderlichen Anordnungen.
(3)
Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollstreckung nach § 35 des Gesetzes ü-
ber das Bundesverfassungsgericht abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 regeln.
(4)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen haben keine
aufschiebende Wirkung. Betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eine Frage, die für die Vollstreckung des Urteils von grundsätzlicher Bedeutung ist, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auch über Einwendungen gegen die Art und Weise der Durchführung der von ihm angeordneten besonderen Vollstreckungsmaßnahmen.
(5)
Im Falle der Vermögenseinziehung werden die §§ 10 bis 13 des Vereinsgesetzes
vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) entsprechend angewendet. Verbotsbehörde ist die oberste Landesbehörde, im Fall des Absatzes 2 der Bundesminister des Innern.
§ 33 Verbot von Ersatzorganisationen
(1)
Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen
einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei an deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorganisation) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2)
Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die bereits vor dem Verbot der ursprünglichen
Partei bestanden hat oder im Bundestag oder in einem Landtag vertreten ist, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß es sich um eine verbotene Ersatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43, 44 und 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten entsprechend. 36
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PartG (3)
Auf andere Parteien und auf Vereine im Sinne des § 2 des Vereinsgesetzes, die Er-
satzorganisationen einer verbotenen Partei sind, wird § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes entsprechend angewandt.
Achter Abschnitt Schlußbestimmungen § 34 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
§ 35 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
§ 36 (Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften)
§ 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
§ 38 Zwangsmittel des Bundeswahlleiters Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 1.500 Euro Mark.
37
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PartG § 39 Abschluss- und Übergangsregelungen
(1)
Landesgesetzliche Regelungen auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 1994 gel-
tenden § 22 Satz 1 dieses Gesetzes haben keine Geltung mehr.
(2)
Für die Berechnung der staatlichen Mittel nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 sowie für die Er-
rechnung der relativen Obergrenze sind bei den Festsetzungen für die Jahre 2003 und 2004 der Ausweis der Zuwendungen in den Rechenschaftsberichten gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Gleiches gilt für die Erstellung der Rechenschaftsberichte über das Jahr 2002.
(3)
§ 23a Abs. 3 findet auf die Prüfung von Rechenschaftsberichten ab dem Rechen-
schaftsjahr 2002 Anwendung. Rechenschaftsberichte für das Jahr 2003 können auf der Grundlage der §§ 24, 26, 26a und 28 in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung erstellt werden.
(4)
Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 28 Abs. 2 in seiner ab 1. Januar 2003
geltenden Fassung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 2002 als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Dasselbe gilt für Vermögensgegenstände, bei denen nach § 28 Abs. 2 keine planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen sind, sofern die Buchwerte nach handelsrechtlichen Grundlagen ermittelt worden sind. Im Erläuterungsteil ist hierauf hinzuweisen.
§ 40 (weggefallen)
§ 41 (Inkrafttreten)
38
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DEUTSCHER BUNDESTAG -VerwaltungReferat PD 2 Parteienfinanzierung/Landesparlamente
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11011 Berlin, 5. November 2003 Platz der Republik 1 Dienstgebäude Dorotheenstraße 100 (Jakob-Kaiser-Haus)
Fernruf: (030) 227 – 3 27 85 Fax: (030) 227 – 3 60 14
E-Mail:
[email protected] Internet: http:/www.bundestag.de
Az.: PD 2 – 1300 - 12 Bitte geben Sie in der Korrespondenz das vorgenannte Aktenzeichen an!
An alle Parteien und sonstige politische Vereinigungen
Betr.:
Hinweise zur Beachtung der Bestimmungen des Parteiengesetzes (PartG) h i e r : Rechtswidrige Stückelung von Parteispenden
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenen Anlass wird auf das gesetzliche Verbot für Parteien hingewiesen, erkennbar über Dritte gestückelte Spenden anzunehmen (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG n.F. bzw. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG a.F.).
Für den Spender einer veröffentlichungspflichtigen Gesamtspende gibt es keine rechtlich zulässige Möglichkeit, die Veröffentlichung zu vermeiden. Das Verteilen von gestückelten Teilbeträgen auf dritte – natürliche oder juristische – Personen, die ihrerseits als Spender nach außen in Erscheinung treten sollen, wäre ein rechtswidriges Scheingeschäft. Parteien, die darum wissen oder denen dies erkennbar ist, dürfen solche Spenden nicht annehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat unmissverständlich in seiner letzten grundlegenden Entscheidung vom 9. April 1992 darauf hingewiesen, dass dann, wenn ein Spender über Dritte Spenden stückelt und dies für die Partei erkennbar ist, es sich um den Fall einer Annahme unzulässiger Spenden handelt. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei die einschlägige Passage (BVerfGE 85, 264 [323 f.]) nachfolgend zitiert:
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Dem Schutzgedanken des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ist im übrigen nur genügt, wenn der Wähler von der wirklichen Herkunft der Mittel einer Partei Kenntnis erhält. Dafür ist vom Gesetzgeber Sorge zu tragen. Mit diesem Ziel ist in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG unter anderem bestimmt, daß Parteien Spenden nicht annehmen dürfen, wenn sie die – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Bagatellgrenze von 1.000 DM übersteigen und der Spender erkennbar nur als „Strohmann“ handelt. Beträgt der Wert einer Spende also mehr als 1000 DM, so darf sie nach dem Gesetz nur dann von einer Partei entgegengenommen werden, wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist; liegt der Wert der Spende über 20.000 DM, so ist von Verfassungs wegen der Name des Spenders außerdem im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Rechenschaftsbericht zu prüfen (vgl. § 23 Abs. 2 PartG). Die Möglichkeiten einer Umgehung der in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG begründeten Offenlegungspflicht sind durch diese Vorschriften des geltenden Rechts allerdings nicht vollständig verschlossen. Wird Geld oder eine geldwerte Zuwendung dem Empfänger zu dessen beliebiger Verfügung überlassen und reicht dieser die Spende, ohne durch einen entsprechenden Wunsch oder Willen des Spenders gebunden zu sein, einer Partei weiter, so ist diese weder nach § 25 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 PartG gehindert, die Spende anzunehmen, noch ist sie nach § 25 Abs. 2 PartG bei entsprechender Höhe der Spende gehalten, deren „ursprüngliche“ Herkunft zu nennen. Dies ist, wo es sich wirklich so wie geschildert verhält, verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit von „Scheingeschäften“ ist jedoch nicht fernliegend. Das gilt es bei der Prüfung der Rechenschaftsberichte zu beachten. Das für die Annahme einer unzulässigen Spende nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG n.F. (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG a.F.) erforderliche Merkmal „erkennbar“ ist erfüllt, wenn die Partei die „Strohmann“-Eigenschaft des nach außen in Erscheinung tretenden Scheinspenders tatsächlich kennt oder bei der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Zur Vermeidung von nachteiligen verwaltungsrechtlichen Folgen für die Partei und strafrechtlichen Folgen für die handelnden Parteiverantwortlichen wird geraten, auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen genau zu achten. Auf die unabhängig davon bestehende Anzeigepflicht nach § 23b PartG n.F. wird hingewiesen.
Für Rückfragen steht Ihnen das Referat Parteienfinanzierung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Becher)
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An alle Parteien und sonstige politische Vereinigungen ----------------------------------------------
Betr.:
Bearbeiter: RD Dr. Janß
Rechnungslegung nach den durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes geänderten Bestimmungen des Parteiengesetzes (PartG) Hier: Muster zum formalen Aufbau eines Rechenschaftsberichtes
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Inkrafttreten der Artikel 1 und 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) zum 1. Juli 2002 und 1. Januar 2003 sind die bisherigen gesetzlichen Regelungen über die Rechnungslegung der Parteien geändert und das Rechtsfolgensystem des Parteiensystems neu gefasst worden. Wichtige Neuerungen bezüglich der Rechnungslegung sind beispielsweise: -
eine differenziertere Aufgliederung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Vermögensbilanz;
-
ein gesetzlich zwingend vorgesehener Erläuterungsteil mit gleichfalls zwingend vorgegebenen Bestandteilen;
-
die entsprechende Geltung handelsrechtlichen Vorschriften über Rechnungslegung;
-
der bei Einreichung eines nicht der in § 24 PartG vorgegebenen Gliederung entsprechenden oder nicht den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 PartG tragenden Rechenschaftsberichtes drohende Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel;
-
der bei jeglichen – auch geringfügigen – Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichtes entstehende Anspruch gegen die Partei in Höhe
von die
regelmäßig des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere die beiden letztgenannten Neuerungen besondere Sorgfalt bei der Rechnungslegung erforderlich machen: Wird ein Rechenschaftsbericht, der nicht der in § 24 PartG für das Zahlenwerk, die gesonderten Ausweise und die Erläuterungen vorgegebenen Gliederung entspricht oder nicht den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 PartG trägt, eingereicht, wird mit ihm gemäß § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht die Abgabefrist gewahrt. Hat eine Partei ihren der in § 24 PartG vorgegebenen Gliederung entsprechenden und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 PartG tragenden Rechenschaftsbericht nicht bis zum 30. September oder bei antragsgemäßer Fristverlängerung bis längstens 31. Dezember des dem Rechenschaftsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht, verliert sie gemäß § 19a Abs. 3 Satz 3 PartG endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel (Verfall des Zuwendungsanteils). Hat eine Partei ihren Rechenschaftsbericht auch bis zum 31. Dezember des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres nicht eingereicht, verliert sie endgültig auch den Anspruch auf den Wählerstimmenanteil (Verfall des Wählerstimmenanteils). Unabhängig hiervon darf der Präsident des Deutschen Bundestages gemäß § 19a Abs. 1 Satz 2 PartG staatliche Mittel endgültig nur auf Grund eines
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Rechenschaftsberichtes festsetzen und auszahlen, der den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes entspricht. Ein Rechenschaftsbericht, der unrichtige Angaben enthält, löst grundsätzlich gemäß § 31b Satz 1 PartG eine Zahlungsverpflichtung der Partei in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages aus. Betreffen Unrichtigkeiten in der Vermögensbilanz oder im Erläuterungsteil das Haus- und Grundvermögen oder Beteiligungen an Unternehmen, beträgt der Anspruch gegenüber der Partei 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder der unrichtig angegebenen Vermögenswerte (vgl. § 31b Satz 2 PartG). Die durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes herbeigeführte neue Rechtslage ist erstmals bei der Rechnungslegung für das Jahr 2003 in vollem Umfang zu beachten. Aus diesem Anlass ist von der mittelverwaltenden Stelle – zugleich einem von Seiten der Parteien an sie herangetragenen Wunsch Rechnung tragend – ein Muster für den formalen Aufbau eines Rechenschaftsberichtes nach der neuen Rechtslage erstellt worden (vgl. ANLAGE). Es ersetzt das noch auf der Grundlage alten Rechts erstellte frühere Muster (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 14/4747, Seite 189 ff.). Den Parteien wird empfohlen, sich bei der Rechnungslegung ab dem Rechnungsjahr 2003 möglichst an dem beigefügten Muster zu orientieren. Eine Orientierung an dem Muster hilft den Parteien, die eingangs aufgezeigten Rechtsfolgen wegen einer nicht den Vorgaben des Parteiengesetzes entsprechenden Gliederung des Rechenschaftsberichtes zu vermeiden. Zudem wird durch eine formal weitestgehend einheitliche Rechnungslegung aufgrund der leichteren Vergleichbarkeit der Rechenschaftsberichte die Transparenz erhöht. Diese generellen Hinweise vorangestellt, wird zu dem beigefügten Muster für den formalen Aufbau eines Rechenschaftsberichtes im Einzelnen Folgendes angemerkt:
1. Seitenformat Die in der Vergangenheit befürwortete hochformatige Darstellung (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 14/4747, Seite 185 f.) wird mit dem beiliegenden Muster aufgegeben. Bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben scheint die Lesbarkeit am Besten gewährleistet zu sein, wenn die Zusammenfassung und der verbale
Erläuterungsteil im Hochformat, dagegen die Tabellen mit der Einnahme- und Ausgabenrechnung sowie der Vermögensbilanz (aufgrund ihrer dezidierteren Aufgliederung) im Querformat dargestellt werden. 2. Aufgliederung des Zahlenwerkes Wie eingangs aufgezeigt, ist es zur Vermeidung von einschneidenden Rechtsfolgen zwingend erforderlich, die in § 24 PartG vorgegebene Gliederung formal und strikt zu beachten. Für das Zahlenwerk (Zusammenfassung, Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensbilanz) bedeutet dies insbesondere, dass sämtliche in § 24 PartG genannten Positionen exakt wie in dieser Bestimmung vorgegeben und bezeichnet darzustellen sind. Dies gilt auch für solche Positionen, unter denen nach den tatsächlichen Gegebenheiten einer Partei keine Beträge auszuweisen sind. In einem solchen Fall sind im Hinblick auf die andernfalls wegen mangelnder Angaben zu einer gesetzlich zwingend vorgegebenen Position drohenden Rechtsfolgen in der jeweiligen Spalte „0 Κ“ bzw. „0,00 Κ“ als „Fehlanzeige“ auszuweisen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Darstellung der Gliederungsebenen einer Partei (§ 24 Abs. 3 und Abs. 9 Nr. 7 PartG). Soweit eine Partei über Landesverbände bzw. diesen nachgeordnete Gebietsverbände nicht verfügt, wird zur besseren Verständlichkeit des Rechenschaftsberichtes empfohlen, dies in den Erläuterungen aufzuzeigen.
3. Cent-Beträge und Rundungen Hinsichtlich der Darstellung von Nachkommastellen besteht keine einheitliche Praxis der Parteien. Wie bisher ist es auch künftig grundsätzlich zulässig, wenn die Ausweise auf volle Κ-Beträge auf- bzw. abgerundet werden (vgl. zur alten Rechtslage zuletzt Bundestagsdrucksache 14/4747, Seite 185). Zu beachten ist hierbei, dass die gesetzlich vorgesehenen Zwischen- und Gesamtsummen entsprechend auf- und abgerundet werden, so dass Rundungsdifferenzen vermieden werden. Eine Abrundung ist ausgeschlossen, soweit das Parteiengesetz Höchstbeträge nennt, deren Überschreiten eine Veröffentlichungspflicht auslöst (§ 25 Abs. 3 Satz 1 und § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 PartG).
4. Dem Rechenschaftsbericht voranzustellende Zusammenfassung
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Bezüglich der gemäß § 24 Abs. 9 PartG dem Rechenschaftsbericht voranzustellenden Zusammenfassung sind zwei Neuerungen zu beachten:
Zum einen sind die in der Neuregelung des § 24 Abs. 9 Satz 1 PartG aufgelisteten – der Einnahmenund Ausgabenrechnung und Vermögensbilanz neuen Rechts (siehe hierzu nachfolgend Ziffer 5) angeglichenen – Positionen auszuweisen. Zum anderen sind gemäß § 24 Abs. 9 Satz 3 PartG zum Vergleich die Vorjahresbeträge anzugeben. Soweit bei der erstmaligen Rechnungslegung nach neuem Recht im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2003 aufgrund der nach neuem Recht detaillierteren Aufgliederungen die exakten „Vorjahresbeträge“ nicht angeführt werden können, wird angeregt, die Beträge mit einer erläuternden Fußnote versehen sinnvoll gegenüberzustellen. Beispiel (Auszug aus der Einnahmenrechnung): 2003 Κ Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen Einnahmen aus sonstigem Vermögen
2002 Κ
100.000 125.000 1) 50.000
1) „Sonstige Einnahme“ gemäß dem auf der Grundlage des Parteiengesetzes in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung erstellten Rechenschaftsbericht für das Jahr 2002.
5. Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensbilanz Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensbilanz (früher: „Vermögensrechnung“) sind durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes um einzelne Positionen ergänzt und teils neu strukturiert worden. Gemäß § 24 Abs. 4 bis 6 PartG sind sie wie nachfolgend dargestellt aufzugliedern. Die Änderungen sind jeweils in Fettschrift hervorgehoben. Einnahmerechnung: 1. Mitgliedsbeiträge 2. Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge 3. Spenden von natürlichen Personen 4. Spenden von juristischen Personen 5. Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen 6. Einnahmen aus sonstigem Vermögen
7. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit 8. staatliche Mittel 9. sonstige Einnahmen 10. Zuschüsse von Gliederungen 11. Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10 Ausgabenrechnung: 1. Personalausgaben 2. Sachausgaben a) des laufenden Geschäftsbetriebes b) für allgemeine politische Arbeit c) für Wahlkämpfe d) für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen e) sonstige Zinsen f) sonstige Ausgaben 3. Zuschüsse an Gliederungen 4. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3 Vermögensbilanz: 1. Besitzposten: A. Anlagevermögen: I. Sachanlagen: 1. Haus- und Grundvermögen 2. Geschäftsstellenausstattung II. Finanzanlagen: 1. Beteiligungen an Unternehmen 2. sonstige Finanzanlagen B. Umlaufvermögen: I. Forderungen an Gliederungen II. Forderungen auf staatliche Mittel III. Geldbestände IV. sonstige Vermögensgegenstände C. Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B) 2. Schuldposten: A. Rückstellungen: I. Pensionsverpflichtungen II. sonstige Rückstellungen B. Verbindlichkeiten: I. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen II. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten III. Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen Personen IV. sonstige Verbindlichkeiten C. Gesamte Schuldposten (Summe von A und B) 3. Reinvermögen (positiv oder negativ) Die in § 27 Abs. 2 PartG alter Fassung für die in dieser Bestimmung genannten Einnahmequellen vorgesehene Saldierung ist entfallen; gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 PartG gilt § 246 HGB („Vollständigkeit, Verrechnungsverbot“) entsprechend.
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Hinsichtlich der Vermögensbilanz ist die Neuregelung des § 28 PartG zu beachten: „(1) In der Vermögensbilanz sind Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall mehr als 5000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen. (2) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungsund Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen anzusetzen. Im Bereich des Haus- und Grundvermögens erfolgen keine planmäßigen Abschreibungen.“ § 28 Abs. 1 PartG beinhaltet eine verbindliche Regelung allein für Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall mehr als 5.000 Κ (inklusive Umsatzsteuer). Für Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall bis zu 5.000 Κ besteht ein Ansatzwahlrecht, dessen Ausübung im Erläuterungsteil des Rechenschaftsberichts darzustellen ist (vgl. z.B. in dem beiliegenden Muster Ziffer I der Erläuterungen). Soweit bei der erstmaligen Rechnungslegung nach neuem Recht im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2003 Anpassungen der bisherigen Wertansätze erforderlich werden, erscheint es sachgerecht, die Unterschiedsbeträge ohne Berührung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung allein im Reinvermögen zu erfassen und die notwendigen Erläuterungen im Erläuterungsteil in einem Abschnitt „Überleitung des Reinvermögens“ zu erläutern.
6. Gesonderte Ausweise Gemäß den Bestimmungen des Parteiengesetzes muss der Rechenschaftsbericht einer Partei folgende gesonderte Ausweise enthalten: -
Zuwendungen natürlicher Personen (§ 24 Abs. 8 PartG)
-
Spenden und Mandatsträgerbeiträge (§ 25 Abs. 3 Satz 1 PartG)
-
Anzahl der Mitglieder (§ 24 Abs. 10 PartG)
-
Politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewandte öffentliche Zuschüsse (§ 24 Abs. 12 PartG)
Im Falle des Fehlens eines der in § 24 PartG gesetzlich zwingend vorgegebenen Bestandteile des Rechenschaftsberichtes drohen die eingangs aufgezeigten Rechtsfolgen wegen eines nicht der Gliederung entsprechenden Rechenschaftsberichtes. Vor diesem Hintergrund sei zu den vorgenannten Ausweisen im Einzelnen auf Folgendes hingewiesen:
Zuwendungen natürlicher Personen Gemäß § 24 Abs. 8 PartG sind im Rechenschaftsbericht die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 3.300 Κje Person sowie die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 3.300 Κ übersteigen, gesondert auszuweisen. Unter die erstgenannte Kategorie fallen alle Zuwendungen, auch solche, die den Grenzbetrag von 3.300 Κ übersteigen. Letztere sind allerdings nur bis zu diesem Grenzbetrag dort zu verbuchen, der Mehrbetrag ist unter der zweitgenannten Kategorie auszuweisen. Zuwendungen sind gemäß der neu gefassten Definition in § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG eingezahlte Mitglieds- oder Mandatsträgerbeiträge oder rechtmäßig erlangte Spenden. Die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis zu 3.300 Κ je Person („Zuwendungsausweis“) ist gemäß § 19a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG eine der Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittel. Um bei der Berechnung der staatlichen Mittel die Beachtung der Höchstgrenze von 3.300 Κje Person zu gewährleisten, dürfen in den Zuwendungsausweis ausschließlich solche Beträge einfließen, die gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 PartG lückenlos belegt sind und zweifelsfrei einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden konnten. Vor diesem Hintergrund ist bereits in den früheren Musterrechenschaftsberichten auf der Grundlage des bis 30. Juni 2002 geltenden Rechts (Grenzbetrag: 6.000 DM) empfohlen worden, über die beiden gesetzlich geforderten Summen hinaus eine dritte Summe „nicht zweifelsfrei zuzuordnende Spenden“ auszuweisen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 14/4747, S. 186 und S. 200). An dieser, von den Parteien ganz überwiegend aufgegriffenen, Empfehlung wird weiterhin festgehalten mit der Anregung, anstelle des Begriffs „Spenden“ insoweit künftig den Begriff „Zuwendungen“ zu verwenden. Als „nicht zweifelsfrei zuzuordnende Zuwendungen“ sind danach insbesondere Bagatellspenden aus
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Tellersammlungen sowie gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 6 1. Alt. PartG zulässige Spenden, die im Einzelfall nicht mehr als 500 Κ betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, auszuweisen. Darüber hinaus dürfen in die für die Berechnung der staatlichen Mittel maßgebende Summe der Zuwendungen natürlicher Personen auch solche Spenden nicht einfließen, die entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG angenommen worden sind. Nach dieser Bestimmung sind die Parteien berechtigt,
Spenden mittels Bargeld nur bis zu einem Betrag von 1.000 Κ anzunehmen. Ein Verstoß gegen diese Norm löst zwar keine Sanktionen aus; führt aber dazu, dass die entsprechenden Spenden nicht rechtmäßig erlangt sind und bei der Berechnung der staatlichen Mittel nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG: „rechtmäßig erlangte“ Spenden). Hat eine Partei entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG Spenden mittels Bargeld angenommen, wird empfohlen, diese unter einer weiteren Position „Spenden mittels Bargeld, die den Betrag von 1.000 Κ übersteigen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 PartG)“ gesondert auszuweisen. Bezüglich der Darstellung des Zuwendungsausweises wird in dem beiliegenden Muster von den früheren Empfehlungen abgewichen. Die nun empfohlene Darstellung ermöglicht – insoweit unverändert – den rechnerischen Abgleich mit den in der Einnahmerechnung unter den entsprechenden Positionen ausgewiesenen Beträgen. Sie bewirkt jedoch, dass – eine einheitliche Praxis der Parteien vorausgesetzt – als letzter Betrag stets der für die Berechnung der staatlichen Mittel maßgebende dargestellt wird. Hintergrund der Änderung ist die nach neuem Recht gegebene Möglichkeit, in früheren Rechenschaftsberichten zu Unrecht ausgewiesene Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 23a Abs. 5 Satz 3 PartG im Rechenschaftsbericht des Folgejahres zu berichtigen (vgl. nachfolgend Ziffer 11, „Berichtigungspflicht“). Im Sinne der Transparenz wird allen Parteien nachdrücklich nahegelegt, bei der Darstellung des Zuwendungsausweises einheitlich gemäß beiliegendem Muster zu verfahren. Soweit im Rechenschaftsbericht Zuwendungen zu Unrecht ausgewiesen worden sind und dadurch der Betrag der der Partei zustehenden staatlichen Mittel unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages die Festsetzung der staatlichen Mittel zurück und setzt den von der Partei zu erstattenden Betrag durch Verwaltungsakt fest (§ 31a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 PartG); die Festsetzungen und Zahlungen an die
übrigen Parteien bleiben unverändert (§ 31a Abs. 4 PartG). Dies gilt nicht, wenn der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Κ und im Rechnungsjahr nicht 50.000 Κ übersteigt und die Berichtigung gemäß § 23a Abs. 5 Satz 3 PartG im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr erfolgt (§ 31a Abs. 1 Satz 2 PartG). In diesem Fall werden für die Partei im Folgejahr entsprechend niedrigere Mittel festgelegt, was sich insoweit infolge der absoluten Obergrenze zugunsten der übrigen dann anspruchsberechtigten Parteien auswirkt. Darüber hinaus
drohen bei jedweder Unrichtigkeit der Ausweise nach § 24 Abs. 8 PartG die eingangs aufgezeigten Rechtsfolgen nach 31b PartG (Zahlungsverpflichtung der Partei in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrags). Angesichts der Bedeutung des Zuwendungsausweises für die Berechnung der staatlichen Mittel muss er von dem unabhängigen Wirtschafts- oder Buchprüfer bzw. der Wirtschaftsoder Buchprüfungsgesellschaft (vgl. hierzu unten Ziffer 8) mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. Hierauf ist bereits auf der Grundlage des alten Rechts hingewiesen worden. Gleichfalls ist bereits nachdrücklich – vor allem im Hinblick auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen – davor gewarnt worden, die anspruchsbegründenden Zahlen zu fingieren (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4747, Seite 186).
Spenden und Mandatsträgerbeiträge Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG sind Spenden und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10.000 Κübersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Diese Regelung bedeutet im Vergleich zu der entsprechenden Vorschrift des § 25 Abs. 2 PartG in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung eine Änderung insoweit, als nicht nur Spenden, sondern auch Mandatsträgerbeiträge von der Publizitätspflicht erfasst werden und zudem der Grenzwert von früher 20.000 DM (entsprechend 10.225,84 Κ) auf jetzt 10.000 Κ umgestellt worden ist.
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Zur Gewährleistung der mit der Regelung angestrebten eindeutigen Identifizierbarkeit der Spender ist grundsätzlich die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift (in der Regel: Wohnbzw. Firmenanschrift mit Straßennamen und Hausnummer) erforderlich. Die Angabe eines Postfaches genügt den Anforderungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG regelmäßig nicht und entspricht daher allenfalls in Ausnahmefällen, etwa bei namhaften, auch solchermaßen eindeutig zu identifizierenden, Großunternehmen, den gesetzlichen Anforderungen.
7. Erläuterungen Nach den Neuregelungen des Parteiengesetzes muss der Rechenschaftsbericht enthalten: -
einen Erläuterungsteil zur Vermögensbilanz (§ 24 Abs. 7 PartG) sowie gegebenenfalls
-
Erläuterungen zu den sonstigen Einnahmen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 PartG).
Im Falle eines unterbliebenen oder fehlerhaften Ausweises nach § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG entsteht
Darüber hinaus können dem Rechenschaftsbericht zusätzliche Erläuterungen beifügt werden (vgl. § 24 Abs. 11 PartG).
gegen die Partei gemäß § 31c Abs. 1 Satz 2 PartG ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages.
Erläuterungsteil zur Vermögensbilanz
Anzahl der Mitglieder Gemäß § 24 Abs. 10 PartG ist die Anzahl der Mitglieder zum 31. Dezember des Rechnungsjahres zu verzeichnen. Diese Regelung beinhaltet im Vergleich zu der entsprechenden Vorschrift alten Rechts eine Präzisierung insoweit, als nach dieser die Anzahl der Mitglieder „zum Jahresende“ auszuweisen war.
Politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewandte öffentliche Zuschüsse Gemäß § 24 Abs. 12 Satz 2 PartG sind öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, im Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei nachrichtlich auszuweisen. Bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei sowie bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze bleiben diese Zuschüsse unberücksichtigt (vgl. § 24 Abs. 12 PartG). In den Fällen, in denen die Jugendorganisationen wegen ihrer rechtlichen und organisatorischen Unabhängigkeit von der Partei insgesamt nicht Teil deren Rechnungslegung gemäß §§ 23 ff. PartG sind, sollte dies als Erläuterung entsprechend transparent gemacht werden. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage.
Gemäß der Neuregelung des § 24 Abs. 7 PartG ist der Vermögensbilanz zwingend ein Erläuterungsteil hinzuzufügen, der insbesondere die in dieser Bestimmung im Einzelnen genannten folgenden Punkte umfassen muss: 1. mögliche Differenzen zwischen dem Saldo der Einnahme- und Ausgaberechnung und der Vermögensbilanz, 2.
Auflistung der Unternehmensbeteiligungen sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen,
3.
Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen,
4.
im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz.
Die Erforderlichkeit der Darstellung der Differenz zwischen dem Saldo der Einnahme- und Ausgaberechnung und der Vermögensbilanz ergibt sich daraus, dass diese nicht durch das System der doppelten Buchführung miteinander verknüpft sind. Aufgrund der fehlenden Verknüpfung können sich an dieser Stelle zu erläuternde Differenzen insbesondere bei Abschreibungen/Zuschreibungen von/ zu Vermögensgegenständen sowie bei Zuführungen/ Auflösungen zu/von Rückstellungen ergeben. Um im Sinne der Transparenz die Vergleichbarkeit der Rechenschaftsberichte durch eine einheitliche Darstellung zu erleichtern, wird geraten, die hierzu erforderliche „Überleitungsrechnung“ wie aus dem beigefügtem Muster ersichtlich zu untergliedern.
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Hinsichtlich der nach den gesetzlichen Vorgaben „im Abstand von fünf Jahren“ erforderliche Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz wird zur Verbesserung der Transparenz empfohlen, in den Rechenschaftsberichten der Jahre ohne Neubewertung die jeweils zuletzt erfolgte Bewertung erneut abzudrucken. Im Übrigen wird auf die Neuregelung des § 24 Abs. 7 PartG sowie die Darstellung in dem beigefügten Muster Bezug genommen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass im Falle des Fehlens des gemäß § 24 Abs. 7 PartG gesetzlich zwingend vorgegebenen Erläuterungsteils oder einzelner seiner gleichfalls zwingend vorgegebenen Bestandteile die eingangs aufgezeigten Rechtsfolgen wegen eines nicht der Gliederung entsprechenden Rechenschaftsberichtes drohen. Erläuterungen zu den sonstigen Einnahmen
hinaus ist nun unter Verwendung der Konjunktion „wenn“ (statt bisher: „soweit“) klargestellt, dass im Falle einer Erläuterungspflicht nach vorgenannter Bestimmung die sonstigen Einnahmen vollständig aufzugliedern und zu erläutern sind. Dies schließt eine sinnvolle Gruppenbildung, insbesondere zur Zusammenfassung kleinerer Beträge, nicht aus. Durch die in § 27 Abs. 2 Satz 3 PartG (im Kontext „sonstige Einnahmen“) getroffene Regelung betreffend die Veröffentlichung von Erbschaften und Vermächtnisse ist zugleich klargestellt, dass diese als sonstige Einnahmen zu verbuchen sind. Hinsichtlich der Veröffentlichung gelten die Ausführungen zur Publizität von Spenden und Mandatsträgerbeiträgen sinngemäß (vgl. oben Ziffer 6, „Spenden und Mandatsträgerbeiträge).
Sonstige Erläuterungen Gemäß der Neuregelung des § 27 Abs. 2 PartG sind zu den sonstigen Einnahmen folgende Angaben erforderlich: -
Sonstige Einnahmen sind aufzugliedern und zu erläutern, wenn sie bei einer der in § 24 Abs. 3 PartG aufgeführten Gliederungen mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 PartG ausmachen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 PartG).
-
Darüber hinaus sind (sonstige) Einnahmen, die im Einzelfall die Summe von 10.000 Euro übersteigen, offen zu legen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 PartG).
-
Erbschaften und Vermächtnisse sind unter Angabe ihrer Höhe, des Namens und der letzten Anschrift des Erblassers im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen, soweit der Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt (§ 27 Abs. 2 Satz 3 PartG).
Die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 PartG bedeutet eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage insoweit, als der für die Erläuterungspflicht maßgebende vom-Hundert-Satz von 5 % auf 2 % abgesenkt worden ist; „im Gegenzug“ bleiben bei der Bestimmung des vomHundert-Satzes neuen Rechts Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit (§ 24 Abs. 4 Nr. 7 PartG) sowie staatliche Mittel (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG) unberücksichtigt. Darüber
Über die vorgenannten Erläuterungen hinaus können dem Rechenschaftsbericht zusätzliche Erläuterungen beigefügt werden (§ 24 Abs. 11 PartG). Soweit solche Angaben nicht wegen des Sinnzusammenhanges im Rahmen der allgemeinen Darlegungen zu Beginn des Erläuterungsteils zweck mäßig erscheinen, wird ihre Darstellung unter „Sonstige Erläuterungen“ am Ende des Erläuterungsteils empfohlen, um durch eine möglichst einheitliche Rechnungslegung die Vergleichbarkeit der Rechenschaftsberichte zu erleichtern (vgl. auch beiliegendes Muster). Dies gilt beispielsweise für die bereits wiederholt empfohlenen Erläuterungen zu den staatlichen Mitteln (vgl. auf der Grundlage alten Rechts zuletzt Bundestagsdrucksache 14/7979, Seite 12). Insofern sei den an der staatlichen Teilfinanzierung teilnehmenden Parteien zur Vermeidung von Rückfragen der mittelverwaltenden Stelle nochmals eindringlich nahegelegt, die Verbuchung der staatlichen Mittel auf Bundes- und Landesebene nachvollziehbar zu erläutern. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Einnahmen aus staatlichen Mitteln als auch hinsichtlich etwaiger Forderungen auf solche. Schließlich wird empfohlen, unter der Überschrift „Sonstige Erläuterungen“ am Ende des Erläuterungsteils gegebenenfalls notwendige Berichtigungen von Unrichtigkeiten früherer
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Rechenschaftsbericht vorzunehmen (vgl. hierzu unten Ziffer 11).
erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang (§ 29 Abs. 1 PartG) den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht (vgl. § 30 Abs. 2 PartG).
8. Unterschrift und Prüfungsvermerk Hinsichtlich Unterschrift und Prüfungsvermerk sind nach neuem Recht veränderte Anforderungen zu beachten.
Unterschrift Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 6 PartG ist der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei „von einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes“ oder „von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Mitglied des Bundesvorstandes“ zu unterzeichnen. Zur Vermeidung diesbezüglicher Rückfragen der mittelverwaltenden Stelle wird empfohlen, mittels des in dem beigefügten Muster vorgeschlagen Zusatzes die § 23 Abs. 1 Satz 6 PartG entsprechende Unterzeichnung aufzuzeigen.
Gemäß § 30 Abs. 3 PartG ist der Prüfungsvermerk „auf dem einzureichenden Rechenschaftsbericht anzubringen“. An die eingangs aufgezeigten Rechtsfolgen der Einreichung eines Rechenschaftsberichtes, der nicht den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 PartG „trägt“, sei in diesem Zusammenhang nochmals erinnert. Auf die Neuregelung des § 31 PartG, in der bestimmt ist, in welchen Fällen ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine Buchprüfungsgesellschaft nicht Prüfer sein darf, wird hingewiesen. Nach dieser Bestimmung ist beispielsweise die Prüfung durch solche Personen bzw. Gesellschaften untersagt, die bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichtes über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt haben.
Prüfungsvermerk Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 PartG muss der Rechenschaftsbericht grundsätzlich von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 PartG geprüft werden. Bei Parteien, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz PartG (Wählerstimmenquorum) nicht erfüllen, kann der Rechenschaftsbericht gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 PartG auch von einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Parteien, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz PartG (Wählerstimmenquorum) nicht erfüllen und zusätzlich im Rechnungsjahr weder über Einnahmen noch über ein Vermögen von mehr als 5000 Euro verfügen, können gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einen ungeprüften Rechenschaftsbericht einreichen. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 PartG keine Einwendungen zu erheben, hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Partei sowie der von den Vorständen
9. Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Geltung handelsrechtlicher Vorschriften Es wird darauf hingewiesen, dass der Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnisses entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Partei zu vermitteln hat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 PartG). Die handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, gelten entsprechend, soweit das Parteiengesetz nichts anderes vorschreibt (§ 24 Abs. 2 Satz 1 PartG).
10. Aufbewahrungsfristen Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind (abweichend von der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage) einheitlich 10 Jahre aufzubewahren (§ 24 Abs. 2 Satz 2 PartG). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres (§ 24 Abs. 2 Satz 3 PartG).
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11. Verfahren bei Unrichtigkeiten in einem bereits eingereichten Rechenschaftsbericht (Anzeigepflicht und Berichtigung) Anzeigepflicht (§ 23b PartG) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen (§ 23b Abs. 1 PartG). Bei einer solchermaßen angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c PartG (Zahlungsverpflichtung in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben oder der nicht gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes veröffentlichten Spende entsprechenden Betrages), wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert (§ 23b Abs. 2 PartG).
Zum Nachweis der Unverzüglichkeit einer Anzeige gemäß § 23b PartG bedarf es der glaubhaften und nachvollziehbaren Benennung des Zeitpunktes, zu dem die für die Rechenschaftslegung der Partei Verantwortlichen erstmals Kenntnis von der Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes erlangt haben, sowie gegebenenfalls derjenigen Umstände, die einen etwaigen weiteren Zeitablauf bis zur Anzeige entschuldbar erscheinen lassen. Für die Rechenschaftslegung verantwortlich sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 PartG der Bundesvorstand der Partei sowie die Vorstände der Landesverbände und die Vorstände der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände. Ausdrücklich sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass § 23 Abs. 1 Satz 3 PartG eine Regelung allein in Bezug auf die Verantwortlichkeit für die Rechenschaftslegung trifft, so dass die vorstehenden Ausführungen nicht auf die Verpflichtung der Parteien gemäß § 25 Abs. 4 PartG übertragen werden können, unzulässige Spenden unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
Berichtigungspflicht (§ 23a Abs. 5 PartG)
Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen (§ 23a Abs. 5 Satz 1 und 2 PartG). Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Κ und im Rechnungsjahr nicht 50.000 Κ, kann abweichend die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden (§ 23a Abs. 5 Satz 3 PartG). Soweit eine Berichtigung im Rechenschaftsbericht des Folgejahres in Betracht kommt, ist diese im Erläuterungsteil des Rechenschaftsberichtes in der Weise vorzunehmen, dass die zu einer Berichtigung Anlass gebenden Sachverhalte aufgezeigt und zumindest verbal die betroffenen Rechnungsjahre und die bei den einzelnen Rechnungspositionen vorzunehmenden Änderungen so präzise wie möglich bezeichnet werden. Sind in einem früheren Rechenschaftsbericht Zuwendungen (vgl. oben Ziffer 6, „Zuwendungen natürlicher Personen“) zu Unrecht
ausgewiesen worden, ist darüber hinaus die für die Berechnung der staatlichen Mittel maßgebende Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis 3.300 Euro entsprechend zu mindern. Auf die Darstellung in dem beigefügten Muster wird insofern verwiesen. Unabhängig hiervon muss nach § 24 Abs. 1 Satz 2 PartG der jeweils aktuell einzureichende Rechenschaftsbericht selbstverständlich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Partei vermitteln. Soweit es hierzu der Einbuchung bislang nicht erfasster (und noch vorhandener) Vermögensbestandteile bedarf, wird zur Wahrung der Transparenz der Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres geraten, diese ausschließlich in der Vermögensrechnung zu tätigen und den hierdurch nicht mehr gegebenen Vorjahresanschluss im Erläuterungsteil darzulegen.
12. Strafvorschriften (§ 31d PartG) Ergänzend sei auf die möglichen strafrechtlichen Folgen eines Fehlverhaltens im Zusammenhang mit
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der Rechnungslegung nach dem neuen Straftatbestand des § 31d PartG hingewiesen. ------------------------Zur näheren Information über die Rechnungslegung wird auf den Entwurf einer Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur „Rechnungslegung von politischen Parteien“ (IDW ERS HFA 12, Stand: 8. Mai 2003) verwiesen, dem mit zwei Einschränkungen gefolgt wird: -
Das handelsrechtliche Saldierungsverbot ist beim Ausweis von Einnahmen und Ausgaben aufgrund von Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen Gebietsverbänden nur insoweit zu beachten, als dies mit dem Parteiengesetz vereinbar ist.
-
Das Parteiengesetz zwingt nicht, den Erläuterungsteil des Rechenschaftsberichtes zu einem handelsrechtlichen Anhang auszugestalten.
Insofern wird einer Empfehlung der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung in ihrem Bericht vom 10. Mai 2004 gefolgt; Einzelheiten können der diesem als Anlage 10 beigefügten gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Lothar Streitferdt entnommen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 15/3140, Seite 18 f. sowie Seite 57 f. und Seite 63). Für die Rechnungsprüfung wird auf den IDWEntwurf eines Prüfungsstandards „Prüfung des Rechenschaftsberichts einer politischen Partei“ (IDW EPS 710, Stand: 9. Dezember 2003) hingewiesen. Die in diesem Schreiben genannten Bundestagsdrucksachen und IDW-Entwürfe sind über die jeweilige Hompage („bundestag.de“ bzw. „idw.de“) im Internet recherchierbar. Die dem beiliegende Muster zum formalen Aufbau eines Rechenschaftsberichtes zugrunde liegenden Dateien stehen auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages zum Download zur Verfügung. Für Fragen steht Ihnen das Referat „Parteienfinanzierung/Landesparlamente“ zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Becher)
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11011 Berlin, 10. August 2005 Platz der Republik 1
DEUTSCHER BUNDESTAG -VerwaltungReferat PD 2 Parteienfinanzierung/Landesparlamente
Dienstgebäude Dorotheenstraße 100 (Jakob-Kaiser-Haus)
Fernruf: (030) 227 – 3 27 85 Fax: (030) 227 – 3 60 14
E-Mail:
[email protected] Internet: http:/www.bundestag.de
Az.: PD 2 – 1300 – 12
An alle Parteien und sonstige politische Vereinigungen ----------------------------------------------
Betr.:
Bearbeiter: RD Dr. Janß
Rechnungslegung nach den durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes geänderten Bestimmungen des Parteiengesetzes (PartG) Hier: Muster zum formalen Aufbau eines Rechenschaftsberichtes
Sehr geehrte Damen und Herren,
Damit einher gehen folgende Änderungen:
mit Schreiben vom 6. August 2004 hatte ich Sie über die sich aus dem Achten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268) ergebenden Neuerungen informiert.
-
Da „Differenzen zwischen dem Saldo der Einnahme- und Ausgaberechnung und der Vermögensbilanz“ nach dem neu gefassten § 24 Abs. 1 Satz 1 PartG grundsätzlich nicht mehr auftreten können, ist die entsprechende Erläuterungspflicht gemäß der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetztes eingefügten Regelung des § 24 Abs. 7 Nr. 1 PartG bisheriger Fassung entfallen.
-
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG gelten als Einnahmen künftig auch „die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen“.
-
In der neu in das Gesetz eingefügten Bestimmung des § 26a PartG ist der Begriff der Ausgabe wie folgt erstmals definiert worden:
Zwischenzeitlich ist das Parteiengesetz durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl I S. 3673) ein weiteres Mal geändert worden. Die durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes herbeigeführte neue Rechtslage ist zwingend erstmals bei der Rechnungslegung für das Jahr 2004 zu beachten. Die wichtigsten die Rechnungslegung betreffenden Neuerungen sind Folgende (Hervorhebungen in kursiver Schrift):
1. Rechenschaftsbericht als ZweikomponentenVerbundrechnung nach handelsrechtlichem Vorbild Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PartG besteht der Rechenschaftsbericht künftig „aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil“.
“(1) Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten (§ 24 Abs. 5) nichts Besonderes gilt, auch jede von der Partei erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leistung sowie die Nutzung von Einnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 2, die die Partei erlangt hat. Als Ausgabe gelten auch planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und die Bildung von Rückstellungen. (2) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
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(3) Vermögensgegenstände sind zum Zeitpunkt einer Veräußerung mit ihrem Buchwert als Ausgaben zu erfassen. (4) Ausgaben aus der internen Verrechnung zwischen Gliederungen sind bei der Gliederung zu erfassen, von der sie wirtschaftlich getragen werden.“
“B. Verbindlichkeiten: I
Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
II.
Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
III. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, 2. Bezugnahme schriften
auf
handelsrechtliche
Vor-
Die entsprechenden Bestimmungen über die Rechnungslegung in § 24 PartG sind wie nachfolgend dargestellt neu gefasst worden. -
-
§ 24 Abs. 1 Satz 2 PartG: “Er >der Rechenschaftsbericht@ gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.“ § 24 Abs. 2 Satz 1 PartG: “Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.“
Die Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 2 PartG geht darauf zurück, dass die zuletzt geltende Fassung dieser Bestimmung Zweifelsfragen über die Reichweite der Geltung der Bilanzvorschriften des HGB für den Rechenschaftsbericht der Parteien aufgeworfen hatte; mit der Neufassung des § 24 Abs. 2 Satz 1 PartG wird der bisherige Verweis auf die Bilanzvorschriften des HGB präzisiert (vgl. Begründung zu Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs, Bundestagsdrucksache 15/4246, Seite 6 f.).
3. Rechnungspositionen der Vermögensbilanz Die Rechnungspositionen der Vermögensbilanz sind wie folgt geändert worden. -
Die Rechnungsposition gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 B. II. lautet künftig: „Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung“ (bislang: „Forderungen auf staatliche Mittel“).
-
Die Rechnungspositionen gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 2 B. sind wie nachfolgend dargestellt neu gefasst worden:
IV. Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern, V.
sonstige Verbindlichkeiten;“
4. Ausweis von für eine schlüsselmäßige Verteilung bestimmten Mitteln Die diesbezügliche Bestimmung des § 26 Abs. 5 PartG ist wie folgt neu gefasst worden: „Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.“ Bislang hatte die entsprechende Regelung generell „durchlaufende Gelder und Leistungen“ umfasst.
5. Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben in Gliederungen unterhalb der Landesverbände Gemäß dem der Bestimmung des § 28 PartG neu angefügten Absatz 3 können „Gliederungen unterhalb der Landesverbände (…) Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zu- beziehungsweise Abflusses verbuchen, auch wenn die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbindlichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind. Die §§ 249 bis 251 des Handelsgesetzbuches können für die Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser Gliederungen unbeachtet bleiben“. In Satz 1 vorgenannter Regelung werden die unteren Gliederungsebenen der Parteien von der periodengerechten Bilanzierung insoweit freigestellt, als sie Einnahmen und Ausgaben erst mit dem Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses in der Vermögensbilanz erfassen müssen; in Satz 2 werden die unteren Gliederungen darüber hinaus von der Bildung von Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten freigestellt (vgl. Begründung zu Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzentwurfs, Bundestagsdrucksache 15/4246, Seite 7).
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6. Übergangsregelung für den Ausweis von Vermögensgegenständen in der Vermögensbilanz Die Bestimmung des § 39 PartG ist durch Anfügung des nachfolgend dargestellten Absatzes 4 um eine Übergangsregelung für den Ausweis von Vermögensgegenständen in der Vermögensbilanz ergänzt worden. „(4) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 28 Abs. 2 in seiner ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Rechenschaftsbericht für das Rechnungsjahr 2002 als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Dasselbe gilt für Vermögensgegenstände, bei denen nach § 28 Abs. 2 keine planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen sind, sofern die Buchwerte nach handelsrechtlichen Grundlagen ermittelt worden sind. Im Erläuterungsteil ist hierauf hinzuweisen.“ Soweit von dieser Übergangsregelung im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2003 (vgl. § 39 Abs. 4 Satz 1 PartG: „bei der erstmaligen Anwendung des § 28 Abs. 2 in seiner ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung“) in Bezug auf einzelne Vermögensgegenstände Gebrauch gemacht worden ist, ist ein entsprechender Hinweis gemäß § 39 Abs. 4 letzter Satz PartG auch in künftigen Rechenschaftsberichten erforderlich, um im Sinne der Transparenz die Vergleichbarkeit der Vermögensausweise der Parteien zu erleichtern.
7. Verantwortlichkeit des Prüfers Der Bestimmung des § 31 Abs. 3 PartG ist folgender Satz 2 angefügt worden: „§ 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.“
des entsprechenden Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache 15/4246) entnommen werden. Ergänzend wird auf das eingangs genannte Rundschreiben vom 6. August 2004 zur Rechnungslegung nach den durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes geänderten Bestimmungen Bezug genommen, in dem – bezogen auf die Rechnungslegung – auch das durch dieses Änderungsgesetz neu gefasste Rechtsfolgensystem des Parteiengesetzes dargestellt ist. Zur näheren Information über die Rechnungslegung wird auf die vom Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) am 12. Mai 2005 verabschiedete „IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung von politischen Parteien (IDW RS HFA 12)“ verwiesen. Für die Rechnungsprüfung wird auf den gleichfalls im Mai 2005 verabschiedeten „IDW Prüfungsstandard: Prüfung des Rechenschaftsberichts einer politischen Partei (IDW PS 710)“ hingewiesen. Die Bundestagsdrucksache 15/4246 mit dem Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetztes und das Rundschreiben vom 6. August 2004 sind über die Homepage des Deutschen Bundestages („bundestag.de“) recherchierbar. Die genannten IDWVerlautbarungen sind in der Fachzeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“, Jg. 2005, Seite 724 ff. (IDW PS 710) und Seite 856 ff. (IDW RS HFA 12) veröffentlicht. Ein entsprechend den Bestimmungen des Neunten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes überarbeitetes Muster für den formalen Aufbau eines Rechenschaftsberichtes ist diesem Schreiben als ANLAGE beigefügt. Den Parteien wird empfohlen, sich bei der Rechnungslegung ab dem Rechnungsjahr 2004 an diesem zu orientieren. Eine Orientierung an dem Muster hilft den Parteien, Rechtsfolgen wegen einer nicht den Vorgaben des Parteiengesetzes entsprechenden Gliederung des Rechenschaftsberichtes zu vermeiden. Zudem wird durch eine formal weitestgehend einheitliche Rechnungslegung aufgrund der leichteren Vergleichbarkeit der Rechenschaftsberichte die Transparenz erhöht.
In § 323 HGB ist die „Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers“ im Wesentlichen entsprechend der 1985 aufgehobenen Regelung des § 268 Aktiengesetz geregelt.
Die dem Muster zugrunde liegenden Dateien stehen auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages zum Download zur Verfügung.
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Für Fragen steht Ihnen das Referat „Parteienfinanzierung/Landesparlamente“ zur Verfügung.
Weitere Einzelheiten können dem Neunten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl I S. 3673) und der Begründung
Mit freundlichen Grüßen (Dr. Becher)
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Alle Parteien und sonstige politische Vereinigungen -----------------------------------------------------
Berlin, 20. Juli 2009 Geschäftszeichen: PM 3-5040-12/0 Bezug: Anlagen: -
Prüfung der Rechenschaftsberichte der Parteien gemäß § 23a Parteiengesetz (PartG) hier: Änderung der Verwaltungspraxis
Leiter Referat Parteienfinanzierung, Landesparlamente, PM 3
Sehr geehrte Damen und Herren,
bearbeitet von: Regierungsdirektor Klaus Hanfland Platz der Republik 1 11011 Berlin Telefon: +49 30 227-32785 Telefon: +49 30 227-34176 Fax: +49 30 227-36014
[email protected] Dienstgebäude: Dorotheenstraße 93, 10117 Berlin
gemäß Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, § 23 PartG sind die Parteien dazu verpflichtet, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Verpflichtung kommen sie durch die Erstellung und Zuleitung eines Rechenschaftsberichts an den Präsidenten des Deutschen Bundestages nach. Im Rahmen der hier gemäß § 23a Abs. 1 PartG durchgeführten Prüfung der Rechenschaftsberichte der Parteien wurde das entsprechende Verfahren bislang dergestalt durchgeführt, dass sich das Referat PM 3, nachdem es in dem aktuell eingereichten Rechenschaftsbericht Fehler festgestellt hat, informell mit der betroffenen Partei in Verbindung gesetzt und den festgestellten Mangel erörtert hat. Verbunden wurde das Gespräch mit der Anregung an die Partei, den fehlerhaften Rechenschaftsbericht zurückzuziehen und eine neue Version unter Beachtung und Vermeidung der festgestellten Mängel beim Deutschen Bundestag erneut einzureichen. An dieser bisher geübten Verwaltungspraxis wird nicht mehr festgehalten. Vielmehr erscheint diese Verfahrensweise im Hinblick auf den Wortlaut des § 31b Satz 1 PartG rechtlich zweifelhaft. Nach dieser Vorschrift bedingt eine vom Präsidenten des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23a PartG festgestellte Unrichtigkeit in einem Rechenschaftsbericht, dass gegen die betroffene Partei ein Anspruch in Höhe des zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages entsteht. Einer solchen geschilderten Sanktion unterliegt eine Partei nur dann nicht, wenn sie ihrerseits zeitlich vorher, d. h. bevor zum Beispiel der Präsident des Deutschen Bundestages die Unrichtigkeit im
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Rechenschaftsbericht entdeckt hätte, diese Unrichtigkeit unverzüglich gemäß § 23b Abs. 1 PartG angezeigt hat. Die hier geschilderte Rechtslage hat zur Folge, dass künftig eine im Rahmen der Prüfung des § 23a Abs. 1 PartG vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festgestellte Unrichtigkeit in dem aktuell eingereichten Rechenschaftsbericht einer Partei grundsätzlich einen Sanktionsanspruch gemäß § 31b Satz 1 PartG auslöst. Diese Rechtsfolge ließe sich nur dadurch vermeiden, wenn die Partei ihrerseits z. B. in einem Begleitschreiben oder durch entsprechende Kenntlichmachung des zur Prüfung vorgelegten Rechenschaftsberichts verdeutlicht, dass es sich bei dem eingereichten Exemplar lediglich um einen „Entwurf“ handelt, der seitens der Partei noch nicht als endgültige Version des Rechenschaftsberichts eingestuft werden soll. Mit dieser Einschränkung versehen, könnte die bislang geübte Praxis des Referates, die Parteien auf festgestellte Mängel in dem jeweils aktuell eingereichten Rechenschaftsbericht unter Vermeidung der Rechtsfolge des § 31b PartG rechtzeitig aufmerksam machen, aufrechterhalten bleiben. Mit freundlichen Grüßen
Nowak
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Deutscher Bundestag
An alle Parteien und sonstige politische Vereinigungen ----------------------------------------------
Berlin, 12. September 2011 Geschäftszeichen: PM 3-5040-7/3 (11) Anlage: 1 Leiter Referat PM 3 Parteienfinanzierung, Landesparlamente bearbeitet von: Regierungsdirektor Klaus Hanfland Platz der Republik 1 11011 Berlin Telefon: +49 30 227-32785 Telefon: +49 30 227-34176 Fax: +49 30 227-36014
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Dienstgebäude: Dorotheenstraße 93, 10117 Berlin
Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (PartG) Sehr geehrte Damen und Herren, zwischenzeitlich ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Seiten 1748 f.) in Kraft getreten. Anlage Es enthält folgende Änderungen: 1. § 18 Abs. 2 PartG: Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen anspruchsberechtigten Parteien höchstens ausgezahlt werden darf (die absolute Obergrenze), erhöht sich für das Jahr 2011 von bislang 133,0 Mio. Euro auf 141,9 Mio. Euro. Für das Jahr 2012 wird die absolute Obergrenze 150,8 Mio. Euro betragen. Danach, beginnend mit der Festsetzung für das Jahr 2013, erfolgt eine jährliche Anpassung der Obergrenze. Berechnungsgrundlage für diese Anpassung ist die Entwicklung des in § 18 Abs. 2 PartG beschriebenen Preisindexes, der vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. 2. § 19a Abs. 5 Satz 1 PartG: Das Berechnungsverfahren, das Grundlage der Festsetzung staatlicher Mittel für die anspruchsberechtigten Parteien ist, wird wie folgt geändert: Künftig wird zunächst die relative Obergrenze des Anspruchs einer Partei auf staatliche Mittel berücksichtigt. Parteien, deren Eigeneinnahmen aus Spenden, Beiträgen, Veranstaltungen etc. geringer sind als der für sie gemäß § 18 Abs. 3 PartG rechnerisch ermittelte Finanzierungsanspruch, müssen eine Kappung dieses Anspruchs auf die Höhe ihrer Eigeneinnahmen hinnehmen, da der Betrag der
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Seite 2
zugesprochenen staatlichen Mittel die Höhe der Eigeneinnahmen einer Partei nicht übersteigen darf (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG). Überschreitet die Summe der verbliebenen Finanzierungsansprüche gleichwohl noch die absolute Obergrenze, so wird eine entsprechende proportionale Kürzung aller Ansprüche vorgenommen. Somit werden in Zukunft die staatlichen Mittel im Rahmen der absoluten Obergrenze vollständig ausgeschöpft werden. 3. § 24 Abs. 9 Nr. 5 PartG: Die hier erfolgte Änderung korrigiert lediglich ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Die sonstigen Verbindlichkeiten in der Vermögensrechnung sind jetzt nicht mehr nur in den Einzeltabellen des Rechenschaftsberichts anzugeben, sondern auch in der zusammenfassenden Tabelle. Für Parteien, welche bereits in der Vergangenheit den von der Bundestagsverwaltung entworfenen Muster-Rechenschaftsbericht zur Grundlage ihrer Rechnungslegung gewählt haben, ergibt sich durch diese gesetzliche Neuregelung keine praktische Änderung. Der Muster-Rechenschaftsbericht kann auf der Internetseite des Deutschen Bundestages als Download unter www.bundestag.de (Der Bundestag, Parteienfinanzierung, Hinweise zur Rechnungslegung nach dem Parteiengesetz) abgerufen werden. Für Fragen steht Ihnen das Referat „Parteienfinanzierung/Landesparlamente“ zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Nowak
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ANLAGE Muster für den formalen Aufbau eines Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz
XYZ-Partei Rechenschaftsbericht für das Jahr ........ gemäß §§ 23 ff. Parteiengesetz (PartG) Zusammenfassung gemäß § 24 Abs. 9 PartG Berichtsjahr
Einnahmen- und Ausgabenrechnung Κ Einnahmen der Gesamtpartei 1.
Mitgliedsbeiträge
2.
Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge
3.
Spenden von natürlichen Personen
4.
Spenden von juristischen Personen
5.
Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen
6.
Einnahmen aus sonstigem Vermögen
7.
Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit
8.
staatliche Mittel
9.
sonstige Einnahmen
Summe
Ausgaben der Gesamtpartei 1.
Personalausgaben
2.
Sachausgaben a)
des laufenden Geschäftsbetriebes
b)
für allgemeine politische Arbeit
c)
für Wahlkämpfe
d)
für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen
e)
sonstige Zinsen
f)
sonstige Ausgaben
Summe
Überschuss (+) oder Defizit (-)
Vorjahr %
Κ
%
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Zusammenfassung gemäß § 24 Abs. 9 PartG (Fortsetzung) Vermögensbilanz Besitzposten der Gesamtpartei A.
ANLAGEVERMÖGEN I.
II.
B.
Sachanlagen 1.
Haus- und Grundvermögen
2.
Geschäftsstellenausstattung
Finanzanlagen 1.
Beteiligungen an Unternehmen
2.
sonstige Finanzanlagen
UMLAUFVERMÖGEN I.
Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung
II.
Geldbestände
III.
sonstige Vermögensgegenstände
Summe
Schuldposten der Gesamtpartei A.
B.
RÜCKSTELLUNGEN I.
Pensionsverpflichtungen
II.
sonstige Rückstellungen
VERBINDLICHKEITEN I.
Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung
II.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
III.
Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern
IV.
sonstige Verbindlichkeiten
Summe
Reinvermögen der Gesamtpartei positiv (+) oder negativ (-)
Berichtsjahr Κ
Vorjahr Κ
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Zusammenfassung gemäß § 24 Abs. 9 PartG (Fortsetzung)
Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände
Gesamteinnahmen Berichtsjahr Κ
Vorjahr Κ
Bundesverband Landesverbände nachgeordnete Gebietsverbände Summe einschließlich innerparteilicher Zuschüsse innerparteiliche Zuschüsse Summe ohne innerparteiliche Zuschüsse
Reinvermögen Berichtsjahr Κ Bundesverband Landesverbände nachgeordnete Gebietsverbände Summe
Vorjahr Κ
Gesamtausgaben Berichtsjahr Κ
Vorjahr Κ
Überschüsse (+) oder Defizite (-) Berichtsjahr Κ
Vorjahr Κ
Summe Gesamtpartei
Summe nachgeordnete Gebietsverbände
Summe Landesverbände
2. Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge
Κ
1. Mitgliedsbeiträge
Κ
Κ
3. Spenden von natürlichen Personen
Κ
Κ
Κ
Κ
7. 6. 5. 4. Einnahmen aus Einnahmen Einnahmen Spenden Veranstaltungen, aus aus von juristischen Unternehmens- sonstigem Vertrieb von DruckVermögen schriften und Vertätigkeit Personen öffentlichungen und und sonstiger mit Beteiligungen Einnahmen verbundener Tätigkeit Κ
8. staatliche Mittel
Κ
9. sonstige Einnahmen
Κ
10. Zuschüsse von Gliederungen
Κ
11. Gesamteinnamen nach den Nummern 1 bis 10
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Summe Bundesverband
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband D
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband C
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband B
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband A
Bundesverband
Einnahmen
Einnahmenrechnung gemäß § 24 Abs. 4 PartG
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Summe Gesamtpartei
Summe nachgeordnete Gebietsverbände
Summe Landesverbände
Summe Bundesverband
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband D
Gesamt
Κ
1. Personalausgaben
Κ
a) des laufenden Geschäftsbetriebes
Κ
b) für allgemeine politische Arbeit
Κ
c) für Wahlkämpfe
Κ
d) für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen
2. Sachausgaben
Κ
e) sonstige Zinsen
Κ
f) sonstige Ausgaben
Κ
3. Zuschüsse an Gliederungen
Κ
4. Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3
Κ
Überschuss (+) oder Defizit (-)
– 178 –
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband C
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband B
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband A
Bundesverband
Ausgaben
Ausgabenrechnung gemäß § 24 Abs. 5 PartG
Drucksache 17/8200 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Summe Gesamtpartei
Summe nachgeordnete Gebietsverbände
Summe Landesverbände
Summe Bundesverband
2. Geschäftsstellenausstattung Κ
1. Haus- und Grundvermögen
Κ
I. Sachanlagen
Κ
1. Beteiligungen an Unternehmen Κ
2. sonstige Finanzanlagen
II. Finanzanlagen
A. Anlagevermögen
Κ
I. Forderungen an Gliederungen
Κ
II. Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung
Κ
III. Geldbestände
B. Umlaufvermögen
Κ
IV. sonstige Vermögensgegenstände
Κ
C. Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B)
– 179 –
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband D
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband C
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband B
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband A
Bundesverband
Besitzposten
Vermögensbilanz gemäß § 24 Abs. 6 PartG
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Drucksache 17/8200
Summe Gesamtpartei
Summe nachgeordnete Gebietsverbände
Summe Landesverbände
Summe Bundesverband
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband D
Gesamt
II. sonstige Rückstellungen
Κ
I. Pensionsverpflichtungen
Κ
A. Rückstellungen
Κ
I. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen
II. Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung Κ
Κ
IV. III. Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten gegenüber gegenüber sonstigen Kreditinstituten Darlehensgebern
B. Verbindlichkeiten
Κ
V. sonstige Verbindlichkeiten
Κ
C. Gesamte Schuldposten (Summe von A und B)
– 180 –
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband C
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband B
Gesamt
nachgeordnete Gebietsverbände
Landesverband A
Bundesverband
Schuldposten
Vermögensbilanz gemäß § 24 Abs. 6 PartG (Fortsetzung)
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Vermögensbilanz gemäß § 24 Abs. 6 PartG (Fortsetzung) Reinvermögen (positiv oder negativ)
Κ Bundesverband Landesverband A nachgeordnete Gebietsverbände Gesamt Landesverband B nachgeordnete Gebietsverbände Gesamt Landesverband C nachgeordnete Gebietsverbände Gesamt Landesverband D nachgeordnete Gebietsverbände Gesamt Summe Bundesverband Summe Landesverbände Summe nachgeordnete Gebietsverbände Summe Gesamtpartei
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Gesonderte Ausweise und Erläuterungen
A.
Zuwendungen (eingezahlte Mitglieds- oder Mandatsträgerbeiträge oder rechtmäßig erlangte Spenden) natürlicher Personen (§ 24 Abs. 8 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG) Summe der Zuwendungen natürlicher Personen (Einnahmenrechnung, Spalte 1 + Spalte 2 + Spalte 3) ......................................................Κ
abzüglich Summe der Zuwendungen natürlicher Personen, soweit sie den Betrag von 3.300 Κübersteigen ...................................................Κ abzüglich nicht zweifelsfrei zuzuordnender Zuwendungen (z.B. Bagatellspenden aus „Tellersammlungen“ und gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 6 zulässige „anonyme“ Spenden)
.................................................Κ
Summe der Zuwendungen natürlicher Personen bis 3.300 Κ...........................................................................................................Κ Gegebenenfalls:
abzüglich in früheren Rechenschaftsberichten zu Unrecht ausgewiesener Zuwendungen ...........................................................Κ Summe der Zuwendungen im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG
B.
............................Κ
Ausweis der Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert im Rechnungsjahr 10.000 Κübersteigt (§ 25 Abs. 3 PartG) Entweder: < Name, Vorname/Firma, < Name, Vorname/Firma, < Name, Vorname/Firma, ...
Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort Postleitzahl, Ort
Κ> Κ> Κ>
Oder:
Dem Bundesverband der Partei oder einer oder mehrerer ihrer Gebietsverbände sind keine Spenden und Mandatsträgerbeiträge zugewandt worden, deren Gesamtwert im Rechnungsjahr 10.000 Κ übersteigt. Ein entsprechender Ausweis entfällt daher.
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C.
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Anzahl der Mitglieder zum 31. Dezember des Rechnungsjahres (§ 24 Abs. 10 PartG) Am 31. Dezember des Rechnungsjahres waren ..... Personen Mitglieder der Partei.
D.
Politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewandte öffentliche Zuschüsse (§ 24 Abs. 12 PartG) Entweder:
Im Rechnungsjahr wurden der politischen Jugendorganisation „................“ der Partei ................Κöffentliche Zuschüsse zweckgebunden zugewandt. Sie sind gemäß § 24 Abs. 12 PartG bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt geblieben. Oder:
Im Rechnungsjahr wurden der politischen Jugendorganisation „................“ der Partei ................Κöffentliche Zuschüsse zweckgebunden zugewandt. Sie sind gemäß § 24 Abs. 12 PartG bei der Einnahme- und Ausgaberechnung der Partei unberücksichtigt geblieben. Die Jugendorganisation ist weder rechtlich noch organisatorisch Teil der Partei. Daher sind deren Einnahmen und Ausgaben sowie deren Vermögen insgesamt nicht im vorliegenden Rechenschaftsbericht enthalten. Oder:
Ein entsprechender nachrichtlicher Ausweis entfällt.
E.
Erläuterungen I.
Erläuterungen zur Rechnungslegung allgemein Mit dem vorliegenden Rechenschaftsbericht für das Jahr .......... gibt der Vorstand der Partei nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl I, S. 149), zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 23. August 2011 (BGBl I, S. 1748), wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahres). Dem Rechenschaftsbericht ist gemäß § 24 Abs. 9 PartG eine Zusammenfassung vorangestellt.
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 PartG die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufgenommen worden. Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 PartG ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beigefügt. Der Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammengefasst. Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen, sind gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 PartG als Einnahmen unberücksichtigt geblieben. Entweder:
Von der in § 28 Abs. 1 PartG eingeräumten Möglichkeit, in der Vermögensbilanz allein Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall mehr als 5.000 Κ (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen, ist Gebrauch gemacht worden. Von der in § 28 Abs. 3 PartG Gliederungen unterhalb der Landesverbände eingeräumten Möglichkeit, Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zu- beziehungsweise Abflusses zu verbuchen, auch wenn die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbindlichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind, ist Gebrauch gemacht worden. Im Übrigen sind alle Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte vollständig in den Rechenschaftsbericht aufgenommen. Oder:
Von der in § 28 Abs. 1 PartG eingeräumten Möglichkeit, in der Vermögensbilanz allein Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall mehr als 5.000 Κ (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen, ist Gebrauch gemacht worden. Im Übrigen sind alle Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte vollständig in den Rechenschaftsbericht aufgenommen. Von der in § 28 Abs. 3 PartG Gliederungen unterhalb der Landesverbände eingeräumten Möglichkeit, Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zu- beziehungsweise Abflusses zu verbuchen, auch wenn die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbindlichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind, ist kein Gebrauch gemacht worden.
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– 185 –
Drucksache 17/8200
Oder:
Von der in § 28 Abs. 3 PartG Gliederungen unterhalb der Landesverbände eingeräumten Möglichkeit, Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zu- beziehungsweise Abflusses zu verbuchen, auch wenn die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbindlichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind, ist Gebrauch gemacht worden. Im Übrigen sind alle Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte vollständig in den Rechenschaftsbericht aufgenommen. Von der in § 28 Abs. 1 PartG eingeräumten Möglichkeit, in der Vermögensbilanz allein Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall mehr als 5.000 Κ (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen, ist kein Gebrauch gemacht worden. Oder:
Im Übrigen sind alle Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte vollständig in den Rechenschaftsbericht aufgenommen. Von der in § 28 Abs. 1 PartG eingeräumten Möglichkeit, in der Vermögensbilanz allein Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall mehr als 5.000 Κ (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen, ist kein Gebrauch gemacht worden. Von der in § 28 Abs. 3 PartG Gliederungen unterhalb der Landesverbände eingeräumten Möglichkeit, Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zu- beziehungsweise Abflusses zu verbuchen, auch wenn die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbindlichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind, ist kein Gebrauch gemacht worden.
Vermögensgegenstände sind gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 PartG mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen angesetzt worden. Im Bereich des Haus- und Grundvermögens sind gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 PartG keine planmäßigen Abschreibungen erfolgt. Im Übrigen wurden die handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, beachtet, soweit sie gemäß § 24 Abs. 2 PartG entsprechend gelten.
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II.
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Erläuterungen zur Vermögensbilanz 1. Auflistung der Beteiligungen an Unternehmen nach § 24 Abs. 6 Nr. 1 A. II. 1 PartG sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen (§ 24 Abs. 7 Nr. 1 PartG) Entweder:
Beteiligungen an Unternehmen nach § 24 Abs. 6 Nr. 1. A. II.1 PartG: Name
Sitz
Anteil des Nominalkapitals
Höhe des Nominalkapitals
Höhe des Anteils am Kapital
Eigenkapital
%
Κ
Κ
Κ
Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt Κ
Im Jahresabschluss vorgenannter Unternehmen aufgeführte unmittelbare und mittelbare Beteiligungen: ... Oder:
Die Partei verfügt über keine Beteiligungen im Sinne von § 24 Abs. 7 Nr. 1 letzter Satz PartG. Ein entsprechender Ausweis entfällt daher.
2. Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen (§ 24 Abs. 7 Nr. 2 PartG) Entweder:
Medienunternehmen:
Hauptprodukte:
............................
............................ ............................
............................
............................ ............................
... Oder:
Es bestehen keine Beteiligungen der Partei an Medienunternehmen. Ein entsprechender Ausweis entfällt daher.
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3. Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (§ 24 Abs. 7 Nr. 3 PartG) Entweder:
Bewertung zum Stichtag ..............: ... Oder:
Erneuter Abdruck der Bewertung zum Stichtag ..............: ... Beziehungsweise, soweit die Partei über Haus- und Grundvermögen und/oder Beteiligungen an Unternehmen nicht verfügt:
Die Partei verfügt über kein Haus- und Grundvermögen/keine Beteiligungen an Unternehmen. III.
Erläuterungen der Sonstigen Einnahmen 1. Aufgliederung und Erläuterung der Sonstigen Einnahmen, die bei einer der in § 24 Abs. 3 PartG aufgeführten Gliederungen mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 PartG ausmachen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 PartG) Entweder:
< Parteigliederung >: < Einnahme > < Einnahme > ...
........................... Κ ........................... Κ _______________
Gesamt:
........................... Κ
< Parteigliederung >: < Einnahme > < Einnahme > ...
........................... Κ ........................... Κ _______________
Gesamt:
........................... Κ
...
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Oder:
Die Sonstigen Einnahmen machen bei keiner der in § 24 Abs. 3 PartG aufgeführten Gliederungen der Partei mehr als 2 vom Hundert der Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 PartG aus. Ein entsprechender Ausweis entfällt daher.
2. Offenlegung von Sonstigen Einnahmen, die im Einzelfall die Summe von 10.000 Κübersteigen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 PartG) Entweder:
< Parteigliederung >: < Einnahme > < Einnahme > ...
........................... Κ ........................... Κ
< Parteigliederung >: < Einnahme > < Einnahme > ...
........................... Κ ........................... Κ
Oder:
In der Einnahmenrechnung sind unter der Position „Sonstige Einnahmen“ keine Einnahmen enthalten, die im Einzelfall die Summe von 10.000 Κ übersteigen. Ein entsprechender Ausweis entfällt daher.
3. Verzeichnis der Erbschaften und Vermächtnisse, deren Gesamtwert 10.000 Κübersteigt (§ 27 Abs. 2 Satz 3 PartG) Entweder: < Name, Vorname Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Κ> < Name, Vorname Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Κ> ... Oder:
Die Partei hat im Rechnungsjahr keine Erbschaften oder Vermächtnisse erhalten, deren Gesamtwert 10.000 Κ übersteigt. Ein entsprechender Ausweis entfällt daher.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
IV.
– 189 –
Drucksache 17/8200
Sonstige Erläuterungen Zum Beispiel:
-
Ergänzende Angaben nach handelsrechtlichen Bestimmungen
-
Erläuterung der Verbuchung der staatlichen Mittel auf Bundes- und Landesebene
-
Berichtigungen von unrichtigen Angaben in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestag eingereichten Rechenschaftsbericht gemäß § 23a Abs. 5 Satz 3 PartG
Ort, Datum
Unterschrift ____________________________ Name - Parteiamt (Als gemäß § 23 Abs. 1 Satz 6 PartG zuständiges Vorstandsmitglied)
Prüfungsvermerk gemäß § 30 PartG (Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 2 PartG gegebenenfalls auch eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft)
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– 190 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Fundstellenverzeichnis der Rechenschaftsberichte nach dem Parteiengesetz seit 1968 und der Berichte über diese Rechenschaftsberichte gemäß § 23 Abs. 4 PartG (Stand: 27. August 2010)
Jahr
Rechenschaftsberichte Bundestags-Parteien
Sonstige Parteien
Bundesanzeiger
Bundesanzeiger
Nr. ȑẇҟ ȑẇҟ ȑẇȑ ȑẇȑ ۷۷ ۷۷
Datum
ȑȑ
ȑȑ
ẇ
ȑȑ۷
ȑ۷₢
ẇ Ǒ₢ ȑȑ۷ ẇẇ ȑ۷₢ ẇ۷
ȑ۷ɍ
ẇҟ ȑ۷ɍ
ȑȑ₢
ȑҟǑ
ȑȑ₢ ȑȑ ȑҟǑ
ȑ۷ẇ
ȑ۷ẇ
Nr.
Datum
ȑẇҟ
ȑẇȑ
۷۷
Bundestagsdrucksache Nr.
ȑ۷₢ȑ ȑẇǑǑ
ٞ۷ҟٞ
Datum
Bundestagsdrucksache Nr. ȑ۷₢ȑ ȑ₢ȑٞ ٞ۷ҟٞ ٞǑȑǑ
۷ǑǑҟ
ẇẇ۷ɍ
ẇẇ۷ɍ
Ǒẇҟẇ
ȑ۷Ǒɍ
₢ȑ ȑ۷Ǒɍ
ٞ₢ ٞ ɍ
Ǒ۷ٞҟ
Ǒ۷ٞҟ
۷ٞɍ
Berichte über die Rechenschaftsberichte
۷ٞɍ
ٞ۷Ǒẇ
Datum
Nr.
Datum
!# $% &!% ! % !% '*# /; ; ? / @I Q
Bundestagsdrucksache Nr. ẇȑẇɍ
Datum
ȑҟҟ₢
۷۷ҟҟ ẇ۷۷ẇ ɍɍ₢ɍ
۷ٞҟ
ٞɍҟẇ
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8200
– 191 –
XȑX
Rechenschaftsberichte Jahr Bundestags-Parteien
Sonstige Parteien
Bundestagsdrucksache
Nr.
Bundestagsdrucksache
Berichte über die Rechenschaftsberichte
Bundestagsdrucksache
۷Q
Nr.
Datum
Nr.
Datum
۷Q
۷Q
۷QȑQ
ẇQ
ȑҟҟҟ
ẇQ
ٞ Q
ȑҟҟ۷
۷Q
ٞ Q
ȑҟҟȑ
ɍQ
ٞ Q
ȑҟҟẇ
ǑQ
ٞ Q
₢Q
ȑҟҟٞ
ǑQ
ٞ Q
₢Q
ٞ Q
ٞ Q
Q
Datum
ȑҟҟɍ
ȑҟҟǑ
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Bezug von Bundesanzeiger und Bundestagsdrucksachen über: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon: 02 21 / 9 76 68 - 2 00 Bundestagsdrucksachen können zudem im Volltext aus dem Internet wie folgt heruntergeladen werden: bis einschl. 13. Wahlperiode unter der Adresse http://www.parlamentsspiegel.de/ps/Inhalt/Informationen/Aktuell/Was_ist_der_Parlamentsspiegel_.jsp und ab der 14. Wahlperiode unter http://drucksachen.bundestag.de
!#
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1.
– 192 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Parteien, die kontinuierlich oder zeitweise Rechenschaftsberichte eingereicht haben
Parteiname Sozialdemokratische Partei Deutschlands Christlich Demokratische Union Deutschlands Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Freie Demokratische Partei e. V. Partei des Demokratischen Sozialismus Die Linkspartei. Arbeit und soziale Gerechtigkeit Die Wahlalternative
Kurzbezeichnung SPD CDU CSU GRÜNE FDP PDS (ab 2004 Die Linke.) Die Linke. WASG
Ab jetzt … Bündnis für Deutschland
Deutschland (Umbennung in:Volksabstimmung) Volksabstimmung AGFG
Ab jetzt … Bündnis für Deutschland Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit Allianz der Mitte Alternative spirituelle Politik im neuen Zeitalter - Die Violetten Arbeit für Bremen und Bremerhaven e. V. Automobile-Steuerzahler-Partei Bayernpartei Bund Deutscher Patrioten Bund für Gesamtdeutschland Bürger macht Politik Bürgerrechtsbewegung Solidarität Bürgerbewegung Pro Deutschland Bürgerbewegung pro NRW Christliche Partei Deutschlands DEMOKRATEN Demokratie PUR DeutschlandsZukunftsPartei Deutsche Kommunistische Partei Deutsche Partei Deutsche Partei zum Wohle des Volkes Deutsche Seniorenpartei DEUTSCHE VOLKSUNION DIE REPUBLIKANER Elternpartei - für eine famlienfreundliche Politik FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS Feministische Partei DIE FRAUEN FRANKEN Partei Freie Liberale Partei Deutschland Freiheitliche Deutsche Volkspartei Die Freiheitlichen in Deutschland Freiheitliche Partei Deutschlands Frieden, Arbeit, Kultur und Transparenz DIE GRAUEN - Graue Panther Heimat Deutschland HeimatHamburg Kommunistische Partei Deutschlands Liberale Demokraten Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands Mensch Umwelt Tierschutz Nationaldemokratische Partei Deutschlands Niedersächsische Partei Ökologisch-Demokratische Partei Ökologische Linke Partei Bibeltreuer Christen Partei für Soziale Gleichheit Partei Rechtsstaatlicher Offensive Partei Rechtsstaatlicher Offensive Pro Deutsche Mark - Initiative Pro D-Mark Rentner-Partei Revolutionär Sozialistischer Bund/ IV. Internationale Spirituelles Bewusstsein Südschleswigscher Wählerverband UNABHÄNGIGE KANDIDATEN Volksdemokratiepartei Virtuelle VolksVertreter Deutschlands Wählergemeinschaft Schleswig-Holstein www.idealisten.de 50 Plus Das Generationen-Bündnis
2000 x x x x x x
2001 x x x x x x
2002 x x x x x x
2003 x x x x x x
2005 x x x x x
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ADM Die Violetten x AFB ASP BP BDP BGD bmp. BüSo ./. ./. CPD ./. ./. ./. DKP DP DPWV DSP DVU REP Eltern FAMILIE DIE FRAUEN ./. FLPD FDVP
2004 x x x x x
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x FP Deutschlands FAKT GRAUE ./. ./. KPD LD MLPD Die Tierschutzpartei NPD NP ödp ÖkoLi PBC PSG Schill (Umbenennung in Offensive D) Offensive D (inzw. aufgelöst) Pro DM (inzw. aufgelöst) ./. ./. ./. SSW UNABHÄNGIGE VDP VVVD WSH Idealisten 50 Plus
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x x Quelle: Deutscher Bundesta x x x x
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۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷۷ Quelle: Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8200
– 193 –
Stand: 24. Oktober 2011
Fundstellenverzeichnis über die zeitnahe Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Κübersteigen seit dem 1. Juli 2002 BundestagsDrucksache
AnzeigeMonat Nr.
Datum
Nr.
2002
März April
Die Pflicht zur zeitnahen Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Κ übersteigen, als Bundestagsdrucksache wurde mit Änderung des Parteiengesetzes ab 01.07.2002 neu eingeführt.
BundestagsDrucksache
AnzeigeMonat
Datum
Nr.
2003
Januar Februar
BundestagsDrucksache
AnzeigeMonat
Datum
2004
Januar
15/525
07.03.2003
Januar
Februar
15/600
19.03.2003
Februar
März
15/876 (neu)
(April 2003)
März
15/2955
21.04.2004
April
15/876 (neu)
(April 2003)
April
15/2955
21.04.2004
15/3166
19.05.2004
15/3166
19.05.2004
15/3448
30.06.2004
15/989
16.05.2003 Mai
Mai
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15/1172
16.06.2003
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16.02.2004 25.03.2004
Juni
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23.07.2004
Juli
14/9861
14.08.2002
Juli
15/1483
18.08.2003
Juli
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26.08.2004
August
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11.09.2002
August
15/1558
23.09.2003
August
15/4283
25.11.2004
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07.03.2003
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2005
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2006
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01.03.2005
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Februar
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17.03.2005
Februar
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März
März
28.01.2004
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29.12.2004
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20.01.2005
2007
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Januar
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22.03.2006
Februar
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26.03.2007
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22.03.2006
März
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24.04.2007
April
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April
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Mai
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Juni
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22.07.2005
Juni
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August
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September
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09.12.2005
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18.01.2008
Dezember
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19.01.2007
Dezember
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18.01.2008
Oktober November Dezember
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Drucksache 17/8200
– 194 –
BundestagsDrucksache
AnzeigeMonat Nr.
BundestagsDrucksache
AnzeigeMonat
Datum
Nr.
2008
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Datum
2009
Januar
16/8169
19.02.2008
Januar
16/12040
23.02.2009
Februar
16/8526
13.03.2008
Februar
16/12368
20.03.2009
März
16/8831
15.04.2008
März
16/12808
29.04.2009
April
16/9202
14.05.2008
April
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26.05.2009
Mai
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18.06.2008
Mai
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04.08.2008
Juni
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16.07.2009
Juli
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22.08.2008
Juli
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24.08.2009
August
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17.09.2008
August
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25.09.2009
September
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20.10.2008
September
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23.10.2009
Oktober
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28.11.2008
Oktober
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17.11.2009
November
16/11720
23.01.2009
November
Dezember
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23.01.2009
Dezember
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20.01.2010
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Ab 2010 werden gemäß § 25 Abs. 3 des Parteiengesetzes veröffentlichungspflichtige Spende unverzüglich nach Eingang der entsprechenden Mitteilungen der Parteien bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt wie bisher als Bundestagsdrucksache und im Internet des Deutschen Bundestages 2010 Januar Februar
März
2011
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23.02.2010
17/976
09.03.2010
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2012
Januar
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18.01.2011
Januar
Februar
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14.03.2011
Februar
März
17/5209
23.03.2011
März
April
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28.04.2010
April
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April
Mai
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19.05.2010
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18.06.2910
Juni
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27.07.2010
Juli
17/6585
13.07.2011
Juli
August
17/2820
30.08.2010
August
17/6865
26.08.2011
August
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13.09.2011
September
17/3277
11.10.2010
September
Oktober
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02.11.2010
Oktober
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09.11.2010
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18.11.2010
November
November
17/4316
21.12.2010
Dezember
Dezember
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18.01.2011
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September 20.10.2011
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Quelle: Deutscher Bundestag
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333