DLM Recht 5 V7


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Drohnenführerschein 5. Flug- und Luftverkehrsrecht Grundlagen Seit dem 07.04.2017 ist die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" in Kraft. Sie gilt für alle, die am Luftverkehr teilnehmen. Je nach Nutzung der Drohne (z. B. privat oder gewerblich) und Gewicht gelten unterschiedliche Bezeichnungen und Pflichten. Drohnenflüge auf Modellflugplätzen sind von diesen Regelungen weitestgehend unberührt. Einfluss auf das Luftverkehrsrecht haben das Landesrecht, das Bundesrecht (mit der Lufthoheit) und das EU-Recht. Die Europäische Union muss jedoch das Bundesrecht und die Lufthoheit beachten. Für den gesamten europäischen Raum gilt das Standardised European Rules of the Air. Die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (seit 07.04.2017) gilt für den Einsatz von Drohnen und verweist in Ausnahmefällen auf die europäischen Regeln.

Privat genutzte Drohnen zählen zu den Flugmodellen. Gewerblich genutzte Drohnen gelten als Unmanned Aircraft System (UAS) bzw. als „Drohne“. Standardised European Rules of the Air (SERA) Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI ) Luftfahrtbundesamt (LBA) Deutsche Flugsicherung (DFS)

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Drohnenführerschein

Position: Oberste Bundesbehörde Aufgabe: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

 Gesetze des Luftverkehrsrechts erlassen oder ändern

Aufgabe:  Die Einhaltung der Luftfahrtgesetze regeln  Die Kontrolle des deutschen Luftraums Luftfahrtbundesamt Aufgabe:

Deutsche Flugsicherung.

 Direkte Überwachung  Flugrelevante Daten sammeln, um sie in Produkte und Dienstleistungen zu transferieren (z. B. Luftfahrtkarten, Flugberatungen, Entwicklung von Flugsicherungs-, Ortungs- und Navigationssystemen)

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Drohnenführerschein Erlaubnispflichtige Bestimmungen gemäß der Gewichtsklasse

Zusatzmaterial Was ist in den einzelnen Gewichtsklassen zu beachten? Kennzeichnungspflicht bei Fluggeräten mit einem Gewicht von mehr als 250 g Die Pflicht der Anbringung einer feuerfesten Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers dient dazu, einerseits bei Schäden den Eigentümer bestimmen und straf- sowie zivilrechtlich verfolgen zu können und andererseits bei Abstürzen das Fluggerät dem Steuerer zurückführen zu können. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass eine feuerfeste Plakette für etwa EUR 10,00 erworben werden kann und sich der finanzielle Aufwand damit in angemessenem Rahmen hält. Um den Drohnenpiloten eine gewisse Zeit für die Nachrüstung einzuräumen, tritt die Einführung der Kennzeichnungspflicht erst ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung, d. h. am 01.10.2017 in Kraft.

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Drohnenführerschein Kenntnisnachweis bei Fluggeräten mit einem Gewicht von mehr als 2 kg Ab 2 kg ist neben der Plakette auch ein “Drohnenführerschein” vorgeschrieben. Die Prüfung kann man bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle ablegen, z. B. beim TÜV SÜD. Wer bereits über eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer (Pilotenschein) verfügt, braucht keinen zusätzlichen Kenntnisnachweis. Der Pilot muss mindestens 16 Jahre alt sein und eine Erklärung über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren sowie ein Führungszeugnis vorlegen. Auf Modellflugplätzen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich. Aufstiegserlaubnis bei Fluggeräten mit einem Gewicht von mehr als 5 kg Wiegt das Fluggerät 5 kg oder mehr, ist neben einer Plakette und einem Kenntnisnachweis eine Aufstiegserlaubnis erforderlich. Die Aufstiegserlaubnis wird außerdem unabhängig vom Gewicht des Fluggerätes bei Flügen in der Nähe eines Flugplatzes (weniger als 1,5 km Entfernung), bei Nachtflügen, Flügen in erlaubnispflichtigen Zonen und der Überschreitung der maximalen Flughöhe von 100 m benötigt. Ab einem Gewicht von 25 kg herrscht ein Betriebsverbot.

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Drohnenführerschein Für welche Luftfahrtsysteme und Flugmodelle brauchst du eine Sondererlaubnis?

Erlaubnis erforderlich bei:

LuftVO §21a (1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der Erlaubnis: 1. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit mehr als 5 kg Startmasse,

 > 5 kg Startmasse

2. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 g beträgt, 3. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten betrieben werden, 4. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung,

 Raketenantrieb mit > 20 g Treibsatz  Verbrennungsmotor im Umkreis von < 1,5 km Entfernung von Wohngebieten  < 1,5 km von Flugplätzen entfernt  Flüge bei Nacht

5. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art bei Nacht im Sinne des Artikel 2 Nummer 97 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, sowie § 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen.

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Drohnenführerschein Flughöhe Entfernung: Drohnen dürfen nur in direkter Sichtweite geflogen werden. Die Fluglage der Drohne muss dabei klar mit den Augen erkennbar sein. Das heißt Hilfsmittel, wie z. B. ein Fernglas, sind nicht erlaubt. Höhe: In Flughöhen über 100 m über Grund ist das Fliegen verboten, außer der Betrieb findet auf einem Modellflugplatz statt. Das Fliegen außerhalb der Sichtweite ist genehmigungspflichtig.

Grundsätzlich ist das Fliegen nur bis zu einer Höhe von 100 m über Grund erlaubt. Wer höher fliegen möchte, benötigt eine Aufstiegsgenehmigung.

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Drohnenführerschein Luftraumstruktur Das grenzenlose Himmelblau ist für einen Piloten gar nicht so grenzenlos. Um Sicherheit beim Fliegen zu gewähren, ist der Luftraum in Deutschland genau eingeteilt. Luftraumstruktur/Sichtflugregeln in Deutschland Luftraum C (Charlie): Beginnt oberhalb der Kontrollzone D oder in FL100 (Flight Level) bzw. über den Alpen in FL130. Luftraum D (Delta): Sonderluftraum um Flughäfen bis 2500 Fuß Höhe über Grund. Luftraum E (Echo): Allgemein kontrollierter von Sicht- und Instrumentenflügen ab einer Höhe von 2500 Fuß (762 m). Luftraum G (Golf): Von Bodennähe bis zu 2500 Fuß. Es gilt das Sichtflugprinzip.

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Drohnenführerschein Der Luftraum C – Charlie – beginnt erst in sehr großer Höhe, oberhalb der Kontrollzone (D). Deshalb wird er von Drohnen meist nicht erreicht. Der Luftraum D – Delta – ist ein Sonderluftraum, der in der Regel um Flughäfen herum eingerichtet ist. Delta reicht bis auf 2500 Fuß Höhe über Grund. Flüge mit einer Drohne sind im Luftraum D mit Genehmigung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle möglich. Einige Flugverkehrskontrollstellen haben sich für eine Lockerung der Regel entschieden. Flugmodelle dürfen hier bis zu einer Höhe von 30 Metern ohne Genehmigung fliegen. Unbemannte Luftfahrtsysteme dürfen hier bis zu 50 Meter aufsteigen. Zu beachten ist immer der Mindestabstand von 1,5 km zum Zaun des Flughafens. Über eine Lockerung der Regeln sollte man sich vorher unbedingt beim Flughafen informieren. Der Luftraum E – Echo – beginnt über dem Luftraum G, also spätestens in einer Höhe von 762 Metern über Grund. Dies ist der allgemein kontrollierte Luftraum, in dem Sicht- und Instrumentenflüge zulässig sind.

Wichtig: In allen Lufträumen, außer im Luftraum G, ist immer eine Genehmigung zum Flug notwendig (Flugverkehrskontrollfreigabe).

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Drohnenführerschein Verbotene und beschränkte Fluggebiete Als Pilot musst du Flugverbotszonen und Flugbeschränkungsgebiete kennen. Den besten Überblick über das örtliche Flugterrain geben amtliche Luftfahrtkarten oder das Luftfahrthandbuch.

In und über sensiblen Bereichen herrscht Flugverbot. Durch den seitlichen Mindestabstand von mindestens 100 m sollen unfallbedingte oder gezielt herbeigeführte Abstürze oder Zusammenstöße vermieden werden. Auch der Schutz vor Ausspähen spielt dabei eine Rolle.

Eine Drohne darf nicht über Wohngebiet fliegen:  Wenn sie 250 g oder mehr wiegt  Wenn sie ein Kamerasystem besitzt

Von sensiblen Bereichen ist ein seitlicher Abstand von mindestens 100 m einzuhalten!

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Drohnenführerschein Ein Flugverbot gilt in folgenden Fällen: Das Flugverbot in Naturschutzgebieten und Nationalparks wird in den Ländern unterschiedlich gehandhabt.

Das Flugverbot an Flugplätzen gilt innerhalb eines Abstandes von 1,5 km und in Kontrollzonen von Verkehrsflughäfen. Hält man eine maximale Flughöhe von 50 m ein, kann man von der Flugsicherung eine Freigabe erhalten.

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Drohnenführerschein Eine Aufstiegserlaubnis oder Genehmigung, bspw. für das Fliegen bei Nacht, kann man beantragen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder die zuständige Flugverkehrskontrollstelle stellt im Einzelfall Fluggenehmigungen aus. Hier findest du ein Antragsformular für Fluggenehmigungen: www.baf.bund.de/DE/Service/Antrag_EDR146/Antrag_EDR146_node.html

In sensiblen Bereich ist ein seitlicher Abstand von mindestens 100 m einzuhalten! In den Kontrollzonen von Verkehrsflughäfen herrscht Flugverbot oberhalb einer Höhe von 50 m! Ausnahme: Die Flughöhe ist max. 50 m.

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Drohnenführerschein Luftfahrtkarten In ICAO-Karten können alle Flugbeschränkungs- und Flugverbotszonen, die verschiedenen Lufträume und -strukturen sowie Geländehöhen und Hindernisse eingesehen werden. Auf der Abbildung werden einige Informationen, die du auf der Karte findest, veranschaulicht.

Die International Civil Aviation Organisation (ICAO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz im kanadischen Montreal.

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Drohnenführerschein Zusatzmaterial

Erlaubnisbedürftiger Betrieb Wie erhältst du eine Fluggenhemigung? Noerr LLP / M-0859-2017, 17502049_1, 07.04.2017 Zuständige Luftfahrtbehörden Prüfe zunächst die Regelungen und Zuständigkeiten in deinem Bundesland, denn die Bestimmung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde unterscheidet sich nach § 21c LuftVO von Bundesland zu Bundesland. In Bayern ist die zuständige Landesluftfahrtbehörde beispielsweise die Regierung von Oberbayern oder Mittelfranken (Luftamt Südbayern oder Nordbayern), in Baden-Württemberg und Hessen sind die jeweiligen Regierungspräsidien und in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen zuständig. Anforderungen an die Allgemein- und Einzelerlaubnis Die Erlaubnis wird nach § 21a Abs. 3 LuftVO erteilt, wenn der beabsichtigte Drohnenbetrieb und die Nutzung des Luftraums keine Gefahren oder Einschränkungen mit sich bringt:  für die Sicherheit des Luftverkehrs  die öffentliche Sicherheit oder Ordnung  für den Datenschutz  für den Naturschutz  für Schutz vor Fluglärm

Weitere Informationen u. a. zum Antragsverfahren für Durchfluggenehmigungen in Gebieten mit Flugbeschränkungen findest du auf der Seite des Bundesaufsichtsamts: http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Luft raum_Flugverfahren_Recht/Flugbeschra enkungsgebiete_UAS/Flugbeschraenku ngsgebiete_UAS_node.html

Einzelerlaubnis Der Flug entspricht den Vorschriften:  Zur Sicherheit des Luftverkehrs  Zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung  Gemäß des Daten- und Naturschutzes  Zum Fluglärm

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Drohnenführerschein Brauchst du eine Allgemein- oder eine Einzelerlaubnis? Gemäß § 20 Abs. 5 LuftVO wird zwischen der Allgemein- und Einzelerlaubnis unterschieden. Die Grundsätze gelten je nach Bundesland und unter Berücksichtigung der neuen VO vom 07.04.17. Nach den „Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen“ gelten die folgenden Richtwerte:

Eine grundsätzlich auf zwei Jahre befristete Allgemeinerlaubnis kann erteilt werden.

Aufgrund ihres erhöhten Gefährdungspotentials wird lediglich eine Erlaubnis für den konkreten Einzelfall erteilt.

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Drohnenführerschein Welche Unterlagen musst du mit dem Antrag einreichen? Im Antrag auf Allgemeinerlaubnis müssen folgende Angaben gemacht werden:  Personalien des Antragstellers  Zweck des Betriebs der Drohne  Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die Regulierung von Personen- oder Sachschäden Bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts:  Firmensitz,  Personalien der gesetzlichen Vertreter  Mitarbeiter, der zur Steuerung der Drohne bevollmächtigt wird Bei Beantragung einer Einzelerlaubnis zusätzlich:  ein Lageplan mit Eintrag des Aufstiegsortes und Flugraumes,  die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers,  konkrete Angaben über Einzelheiten der geplanten Aufstiege  Angaben zum Luftfahrtsystem  Angaben zu Kenntnissen des Steuerers  Unbedenklichkeitsbescheinigung der Ordnungsbehörde bzw. Polizei  Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Naturschutzbehörde

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Drohnenführerschein Bei Nutzung des kontrollierten Luftraums oder des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle  Freigabe der Flugsicherung (nach: § 21 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO) Nach § 21a Abs. 5 LuftVO können die zuständige Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Unterlagen verlangen, insbesondere den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte dem Aufstieg zugestimmt hat, das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des betroffenen Luftraums für den Drohnenbetrieb und weitere fachspezifische Bewertungen oder Gutachten, etwa zum Natur- und Lärmschutz. Ist der Betrieb außerhalb der Sichtweite oder über Menschenansammlungen vorgesehen kann für die Erteilung einer Einzelerlaubnis die Beschreibung eines Ausweich- und Notfallverfahrens erforderlich sein. Ausnahmen für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Es gibt auch Ausnahmen für die genannten Flugverbote. So brauchen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben keine gesonderte Erlaubnis für Flüge. Diesen Sonderstatus besitzen ebenso bspw. Feuerwehren, Rettungsdienste und der Zivil- und Katastrophenschutz bei Unglückfällen. Damit sollen die Einsatzkräfte bei der Bewältigung ihrer Aufgaben gestärkt werden, insbesondere etwa in großflächigen Schadensgebieten und in unzugänglichem Gelände. Ebenso hofft man das personelle Schadensrisiko der Einsatzkräfte damit zu verringern. Führungsentscheidungen können optimiert werden und Einsatzabläufe vereinfacht.

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Drohnenführerschein Luftfahrtveröffentlichung In Luftfahrtveröffentlichungen werden Abänderungen der allgemeinen Vorschriften publiziert. Nachfolgend findest du einen Abdruck der aktuellen Veröffentlichung für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme. Nachrichten für Luftfahrer Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d Abs. 1 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle 23. FEB 2016 Gültig ab: 19 MAR 2016 1-681-16 1-437-15 wird hiermit aufgehoben. Für Aufstiege von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsysteme ist, abhängig vom Aufstiegsort, nach §21 LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich. Eine schriftliche oder telefonische Freigabe benötigen Sie für Aufstiege in der unmittelbaren Umgebung (Kontrollzone) von    

internationalen Verkehrsflughäfen (wie z. B. Frankfurt), Regionalflughäfen (wie z. B. Augsburg) militärischen Flugplätzen (wie z. B. Nordholz) sowie außerhalb von Kontrollzonen bei Flügen in größeren Höhen.

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Drohnenführerschein Wer die folgenden Auflagen einhält, darf in den Gebieten der folgenden Flughäfen ohne weitere Genehmigungen fliegen: Berlin/Schönefeld und Tegel, Bremen, Düsseldorf, Dresden, Erfurt, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Köln (B), Leipzig (H), München, Münster (O), Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart.

Die Freigabe gilt für Aufstiege in den 16 von der DFS betreuten Kontrollzonen unter folgenden Auflagen generell als erteilt (NfL 1-681-16):  



     

Der Mindestabstand zur Flugplatzbegrenzung beträgt: 1,5 km. Der Flugbetrieb findet nur in direkter Sichtweite des Steuerers statt. (Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite). Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen Verkehr, ständig vom Steuerer oder einer zweiten Person, die mit dem Steuerer in Kontakt steht, zu beobachten. Bemanntem Flugverkehr ist stets auszuweichen, vorrangig durch die Verringerung der Flughöhe oder durch Landung. Außer Kontrolle geratene Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrzeuge sind unverzüglich der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu melden. Maximales Gewicht des Flugmodells: 5 kg Maximales Gewicht des unbemannten Luftfahrzeugs: 25 kg Maximale Flughöhe des Flugmodells: 30 m Maximale Flughöhe des unbemannten Luftfahrzeugs: 50 m

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Drohnenführerschein Die im Folgenden aufgeführten Internationalen Verkehrsflughäfen werden von der DFS betreut: Weitere Hinweise:   



Nach SERA-DVO 923/2012 ist der Flugbetrieb nur unter Sichtwetterbedingungen erlaubt. Es werden keine Verkehrsinformationen über anderen Luftverkehr durch die DFS an den Steuerer übermittelt. Nachts darf der Flugbetrieb nur durchgeführt werden, wenn das Fluggerät mit Beleuchtung nach SERA-DVO 923/2012 Punkt 3215 (von Luftfahrzeugen zu führende Lichter) ausgerüstet ist. Zusätzlich für unbemannte Luftfahrzeuge: Die Vorgaben des NfL 1-786-16 sind einzuhalten.

Tipp: Über das Flugmodell-UASInfoblatt der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH findest du ausführliche Informationen

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Drohnenführerschein Transport von Gefahrengütern Um das Benutzen einer Drohne als Waffe zu verhindern, dürfen keine Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegenstände und keine radioaktiven Stoffe transportiert werden. Ebenso sind Biostoffe verboten und alle Gegenstände, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die bei Abwurf oder Freisetzung Panik oder Angst bei Menschen hervorrufen.

Der Transport aller Gegenstände, Flüssigkeiten und Substanzen, die Panik oder Angst bei Menschen hervorrufen, ist verboten.

Einsatz von FPV-Brillen und GPS-Modus Der Einsatz einer Videobrille (FPV-Brille) ist nur bei kleineren Drohnen bis 250 g und maximal bis zu einer Höhe von 30 m innerhalb der Sichtweite gestattet. Möchte man mit einer schwereren Drohne fliegen, muss eine zweite Person anwesend sein, um auf Gefahren hinweisen zu können.

First Person View (FPV)

Gleiches gilt, wenn die Drohne im GPS-gesteuerten, automatischen Betrieb fliegt, (z. B. über die Fernbedienung oder einen zusätzlichen Tablet-Bildschirm). Das ist nur innerhalb der Sichtweite des Piloten zulässig. Wenn die Drohne schwerer als 250 g ist braucht man auch hier eine zweite Person. Diese Person ist dafür verantwortlich, den Piloten ggf. zu warnen.

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Drohnenführerschein Ausweichverhalten Drohnen sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballons auszuweichen! Kommen sich zwei Drohnen entgegen gilt: Immer nach rechts ausweichen.

Begegnen sich zwei Drohnen in einem Winkel gilt: Rechts-vor-Links. Welche Drohne hat demzufolge in der Abbildung „Vorfahrt“? Orientierung geben die Positionslichter

Drohne A muss ausweichen, um Drohne B die Vorfahrt zu gewähren.

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Drohnenführerschein Zusatzmaterial

Regulierungsbestrebungen auf EU-Ebene Wo liegen die Schwierigkeiten für einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen, der bspw. die Sicherheit aber auch Innovationen im Drohnensektor fördern könnte? Noerr LLP / M-0859-2017, 17502049_1, 07.04.2017

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Seit der sog. Riga-Erklärung vom 06.03.2015 arbeiten die Europäische Kommission und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) mit Hochdruck daran, einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen für einen sicheren und die Privatsphäre schützenden Einsatz von Drohnen zu schaffen. Besonderes Augenmerk soll hierbei zugleich auf die Förderung von Innovationen gelegt werden, um die Voraussetzungen für die Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen Fertigungs- und Dienstleistungsbranche im Drohnensektor in Europa zu schaffen. Bisher hat die EU für die absatzstarken kleineren Drohnen keine Gesetzgebungskompetenz, denn dafür sind die nationalen Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten zuständig. Auf nationaler Ebene wird die Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und der Betrieb von Luftfahrzeugen mit einer Betriebsmasse bis zu 150 kg geregelt. So ist es nach der EASA-Grundverordnung (EG) Nr. 216/2008 festgeschrieben.

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Drohnenführerschein Wie soll ein europäischer Ansatz gestaltet sein? Noerr LLP / M-0859-2017, 17502049_1, 07.04.2017 In Vorbereitung der Neufassung der EASA-Grundverordnung, die der EU unabhängig vom Betriebsgewicht Gesetzgebungskompetenz einräumen soll, hat die EASA am 22.08.2016 eine sog. „Prototypen“-Verordnung für unbemannte Luftfahrtoperationen veröffentlicht, die den beabsichtigten Rechtsrahmen skizziert. Der aus der Produktionssprache stammende und Versuchsmodelle bezeichnende Begriff des „Prototyps“ soll nach dem Hinweis der EASA deutlich machen, dass es sich um einen nicht bindenden Entwurf handelt, der die beteiligten Kreise informieren soll und der Abstimmung sowie Stellungnahme dient. Danach verfolgt die EU einen risikobasierten Ansatz, der je nach Risiko des Drohnenbetriebs für den Luftverkehr sowie Personen und Sachgüter am Boden usw. abgestuft drei Kategorien vorsieht:  „offene Kategorie“ bei geringem Risiko  „spezifische Kategorie“ bei mittlerem Risiko  „zertifizierte Kategorie“ bei hohem Risiko Wie unterscheiden sich nationale und europäische Ansichten? Noerr LLP / M-0859-2017, 17502049_1, 07.04.2017 Als wesentliches Element des europäischen Ansatzes ist sowohl für die offene als auch für die spezifische Kategorie eine Registrierungspflicht für Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 g vorgesehen (Vorgaben für Drohnen der zertifizierten Kategorie sollen in die Vorschriften des bemannten Luftverkehrs integriert werden).

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Drohnenführerschein Hier ist ein Unterschied zur Rechtslage in Deutschland, wo der Verordnungsgeber einen zu großen Verwaltungsaufwand durch eine Registrierungspflicht fürchtet. In der spezifischen Kategorie soll entweder die Erklärung der Übereinstimmung mit einem Standardszenario nach einheitlicher EASA-Risikobewertung oder eine behördliche Erlaubnis bzw. ein Light Unmanned Aircraft Operator’s Certificate nach individueller Risikobewertung des Betreibers erforderlich sein. Für den genauen Inhalt eines harmonisierten europäischen Rechtsrahmens ist die Abstimmung in den europäischen Institutionen abzuwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass nach Inkrafttreten der europäischen Vorschriften auch die Vorgaben des LuftVG und der LuftVO nochmals angepasst werden. Überblick zu den EU-Kategorien gemäß des risikobasierten Ansatzes Offene Kategorie Europäischer Ansatz: Registrierungspflicht Sicherheit soll primär gewährleistet werden durch:  Betriebsbeschränkungen (v. a. „Geofencing“) gewährleistet werden,  die Verpflichtung zur Einhaltung von Industrienormen (etwa die Spielzeugrichtlinie)  die Einhaltung personeller Vorgaben (Kompetenzen und Fähigkeiten des Piloten)  organisatorische Voraussetzungen

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Drohnenführerschein Die offene Kategorie enthält vier Unterkategorien A0 bis A3. A0

 Drohnen bis 250 g  Max. Flughöhe: 50 m  Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich.

A1

 Drohnen bis 25 kg  Max. Flughöhe: 50 m

A2

 Max. Flughöhe: 50 m

A3

 Max. Flughöhe: 150 m

Spezifisches Kategorie Europäischer Ansatz: Registrierungspflicht Deutscher Ansatz: Erklärung der Übereinstimmung mit einem Standardszenario nach einheitlicher EASA-Risikobewertung oder eine behördliche Erlaubnis bzw. ein Light Unmanned Aircraft Operator’s Certificate nach individueller Risikobewertung des Betreibers Zertifizierte Kategorie Vorgaben für Drohnen dieser Kategorie sollen in die Vorschriften des bemannten Luftverkehrs integriert werden.

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Drohnenführerschein Persönlichkeitsrecht, urheberrechtliche Aspekte und Datenschutz Generell gilt: Das Fliegen über Wohngrundstücken ist verboten, wenn das Gewicht der Drohne mehr als 250 g beträgt oder das Gerät mit einem Kamerasystem ausgerüstet ist. Als rechtliche Grundlage dient das Grundgesetz. Darin werden Privatsphäre und Persönlichkeitsrecht aller Menschen geschützt. Es gilt, egal ob man private oder gewerbliche Drohnenaufnahmen macht. Allerdings können Eigentümer dem Überflug auch ausdrücklich zustimmen.

§ §

Grundgesetz (GG)

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

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Drohnenführerschein Das Persönlichkeitsrecht wird außerdem durch das Kunsturhebergesetz geschützt. Es schützt das Recht am eigenen Bild. Die Verbreitung von Aufnahmen einzelner Personen ist demnach nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung erlaubt.

§

Kunsturhebergesetz (KUG)

§ 22 Satz 1 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Rechtliche Einschränkungen des Kunsturhebergesetzes werden durch das öffentliche Informationsinteresse und durch die Abbildungs-, bzw. Pressefreiheit gestattet.

Kunsturhebergesetz (KUG)

Unter Punkt 3 des § 23 KUG wird die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen als solche Einschränkung beschrieben: Jeder, der in der Öffentlichkeit an Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, abgebildet werden zu können. In diesem Fall herrscht also keine Einwilligungspflicht aller Teilnehmenden, solange sie nicht das Hauptmotiv der Bilder oder Videoaufnahmen sind.

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Drohnenführerschein

§

§ 23 Abs. 1 KUG: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Neben dem Recht auf Privatsphäre muss besonders beim gewerblichen Drohneneinsatz das Recht am eigenen Werk berücksichtigt werden. Hier gilt das Urheberrechtsgesetz, es schützt den Urheber und die Nutzung seines Werkes. Darunter kann beispielsweise das Bauwerk eines Architekten fallen, für dessen bildliche Verbreitung eine Erlaubnis eingeholt werden muss.

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Der private Gebrauch der Bilder oder Videos ist jedoch rechtlich unbedenklich.

§

§ 11 UrhG: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

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Drohnenführerschein Eine Besonderheit des Urheberrechts ist die Panoramafreiheit: Sie lässt Aufnahmen der Außenansicht von öffentlich und von außen zugänglichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Gebäuden zu. Diese Aufnahmen dürfen ohne Einwilligung des Architekten oder des Künstlers verbreitet werden. Allerdings dürfen keine Hilfsmittel verwendet werden. Darunter zählen z. B. Leitern und Drohnen.

§

§ 59 Abs. 1 UrhG: Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Neben dem Persönlichkeitsrecht müssen auch Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes berücksichtigt werden. Besonders beim gewerblichen Einsatz einer Drohne ist dies wichtig. Das Filmen öffentlicher Räume ist nur bei einem berechtigten Interesse gestattet und es muss ausdrücklich auf eine

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

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Drohnenführerschein Auszeichnung hingewiesen werden.

§

§ 6 Abs. 1 BDSG: Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Bei der Videoüberwachung von: 1. öffentlich zugänglichen, großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder

2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen, großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

§

§ 6 Abs. 2 BDSG: Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

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Drohnenführerschein Wer sich durch Aufnahmen in seiner Privatsphäre verletzt fühlt, hat Anspruch auf Schadenersatz. Der Drohnenpilot hat für den entstandenen Schaden zu haften. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird dies durch die Schadensersatzpflicht geregelt.

§

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 823 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet

Kriterien zur Drohnenversicherung Wer mit einer Drohne fliegt, muss gemäß § 58 LuftVG mit einer Haftpflichtversicherung versichert sein. Ein Sonderfall ist es, wenn Kinder und Jugendliche Drohnen fliegen wollen. Solange die Drohne nicht schwerer als 250 g ist, dürfen auch unter 18-Jährige sie fliegen. Geht es um ein schwereres Modell, müssen die Erziehungsberechtigten die benötigte Versicherung abschließen

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Fliegen ohne Versicherung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeldern bis zu 50.000,- € geahndet.

Im Schadenfall muss mit dem Privatvermögen gehaftet werden. Experten warnen davor, dass bei einem Personenschaden die Schadenssumme mehrere Millionen Euro betragen kann. Die Art der Nutzung (privat oder gewerblich) ist hierbei nicht entscheidend.

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Drohnenführerschein

Wer Drohnenfliegen als Hobby betreibt kann sich für preiswerte Drohnen-Versicherungen dem Modellflug-Verband anschließen!

Zusatzmaterial Was ist entscheidend für deine Versicherung? Im Bereich der eigenständigen Drohnenversicherung kann es erhebliche Leistungsunterschiede geben. Es kommt zum einen auf die Spezifikationen der Fluggeräte und zum anderen auf die Nutzung des Fluggerätes an. Folgende Kriterien sind entscheidend für die Versicherung:             

Maximales Startgewicht (Maximum Take-Off Mass) Private und/oder gewerbliche Nutzung Deckungssumme Wohnsitz Nutzungsart Nutzung der Drohne durch z. B. Freunde oder Verwandte (Dritte mit Zustimmung des Drohneneigners) Geltungsbereich Mitversicherung von Foto- oder Videoflügen Mitversicherung von Flugwettbewerben Mitversicherung von Flügen bei öffentlichen Veranstaltungen Mitversicherung von Indoor-Flügen Mitversicherung von freiem Fliegen außerhalb von Modellflugplätzen Jährliche Versicherungskosten

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Drohnenführerschein Wagnis: Beschäftige dich zuvor eingehend mit dem Versicherungs-Wagnis. Wann und für was zahlt die Versicherung und welche Ausschlüsse bestehen? Hier findest du einen Auszug aus einem typischen Vertrag: Beispiel: R+V Versicherung Grundsätzlich sind folgende Haftpflichtansprüche und Schäden nicht versichert:  Jeder militärische oder polizeiliche Einsatz sowie Einsätze mit Waffen.  Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Datenschutzrechten sowie Eigentumsrechtsverletzungen ohne Sachbeschädigung.  Nicht versichert sind Schäden an der Drohne oder dem Kopter-Flugmodell (RPAS oder unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS)).  Nicht versichert sind insbesondere alle Schäden, die aus vorsätzlicher Handlung hervorgehen. Es wird nicht gezahlt,…  …wenn sich bei Eintritt des Versicherungsfalles das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat  …wenn die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren.  …wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles das Luftfahrtunternehmen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nicht genehmigt war;  …wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten.

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