Direkter Quereinstieg in den niedersächsischen Schuldienst an ...

04.07.2013 - Der Bedarf an Lehrkräften für die berufsbildenden Schulen kann nicht in allen ... Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbstständiger ...
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Direkter Quereinstieg in den niedersächsischen Schuldienst an berufsbildenden Schulen

1. Einstellung in den Schuldienst Der Bedarf an Lehrkräften für die berufsbildenden Schulen kann nicht in allen beruflichen Fachrichtungen vollständig durch grundständig ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber gedeckt werden. Um diesem Mangel kurzfristig abzuhelfen, sind einzelne Einstellungsmöglichkeiten für Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung geschaffen worden. Die Einstellungschancen sind abhängig von dem fächerspezifischen Bedarf der Schulen sowie der regionalen Bewerberlage, da Lehrkräfte mit einem erfolgreich absolvierten Vorbereitungsdienst vorrangig eingestellt werden.

1.1. Einstellung von berufserfahrenen Hochschulabsolventinnen und -absolventen Die Einstellung von berufserfahrenen Hochschulabsolventinnen und –absolventen erfolgt, soweit die Voraussetzungen des § 8 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und die weiteren beamtenund laufbahnrechtlichen Vorgaben erfüllt sind, im Beamtenverhältnis auf Probe nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Nach § 8 NLVO-Bildung erwerben Bewerberinnen und Bewerber, die ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben, die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, sofern der Abschluss einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann und danach eine der Vorbildung entsprechende praktische hauptberufliche Tätigkeit von vier Jahren ausgeübt wurde. Die berufliche Tätigkeit muss fachlich an das Hochschulstudium anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Eingangsamt entsprechen und im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen haben.

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Daneben können in Mangelunterrichtsfächern nachrangig auch Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, deren Abschluss zwei Unterrichtsfächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann. Sie erwerben, wenn die übrigen vorstehend genannten Voraussetzungen des § 8 NLVO-Bildung vorliegen, ungeachtet ihres Einsatzes an einer berufsbildenden Schule die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien. Liegen die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht vor, erfolgt eine Einstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis. Über die konkreten Eingruppierungen informiert die Landesschulbehörde, über die Verdienstmöglichkeiten die Oberfinanzdirektion Niedersachsen -Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle (LBV)-. Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.

1.2 Einstellung von Diplom-Ingenieurinnen ( FH ) und Diplom-Ingenieuren ( FH ) der Fachrichtung Maschinenbau/Fahrzeugtechnik Um den dringenden Bedarf in den beruflichen Mangelfachrichtungen Metalltechnik und Elektrotechnik zu decken, werden in Einzelfällen auch Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen der Fachrichtungen Metalltechnik, Fahrzeugtechnik und Elektrotechnik eingestellt. Nähere Auskunft hierzu erteilen die berufsbildenden Schulen.

1.3. Einstellungsverfahren Im Rahmen eines landeseinheitlichen Einstellungsverfahrens nehmen die berufsbildenden Schulen die Einstellungen in eigener Zuständigkeit vor. Aktuelle Informationen zum Einstellungsverfahren sind im Internet abzurufen unter: www.mk.niedersachsen.de > Schule > Lehrkräfte > Einstellungen > Einstellungen Berufsbildende Schulen > Theorielehrkräfte. Stellenausschreibungen sowie Bewerbungsmodalitäten stehen in EIS-Online-BBS auf der gleichen Internetseite. Weitere Fragen können die berufsbildenden Schulen (Anschriftenliste siehe o. g. Internetadresse) und die Ansprechpartnerin und der Ansprechpartner der Niedersächsischen Landesschulbehörde, Regionalabteilung Osnabrück, beantworten:

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Niedersächsische Landesschulbehörde, Regionalabteilung Osnabrück, Frau Schmidt, Tel.: 0541/314-364, E-Mail: [email protected] Herr Mally, Tel.: 0541/314-259, E-Mail: [email protected]

2. Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme Mit Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst beginnt grundsätzlich eine berufsbegleitende pädagogisch-didaktische Qualifizierung. Nähere Auskunft hierzu erteilen die berufsbildenden Schulen.

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