Dienstleistungen im Nieder- und Mittel- spannungsbereich - BKW

werden ohne besondere Mahnung Verzugszinsen von 5 % berechnet. Art. 10 Haftung. Die BKW haftet im Umfang der gesetzlichen Haftpflicht, aber.
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Dienstleistungen im Nieder- und Mittel­ spannungsbereich Art. 1 Geltungsbereich Diese Bedingungen sind verbindlich, wenn sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung oder in einem separaten Vertrag als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingun­ gen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der BKW Energie AG (in Folge BKW genannt) ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Art. 2 Vertragsabschluss In der Regel bedürfen alle Vereinbarungen und rechts­ erheblichen Erklärungen der Vertragsparteien zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Art. 3 Vertragsgrundlagen Der Gegenstand des Vertrages sowie der Umfang der Arbeiten sind in der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung oder in ­einem separaten Vertrag umschrieben. Im weiteren gelten folgende Grundlagen: –– Die von der Bauleitung und vom Kunden genehmigten ­Pläne und technischen Angaben –– Die einschlägigen Vorschriften über die elektrischen ­Anlagen –– Das Schweizerische Obligationenrecht Art. 4 Preise Sofern im Kostenvoranschlag nichts anderes bestimmt ist, sind die offerierten Preise freibleibend, d. h. die Arbeiten ­werden nach Zeit und Aufwand aufgrund der im Zeitpunkt der Arbeitsausführung gültigen Ansätze der BKW und das ­Material der im Zeitpunkt der Materialbestellung gültigen Preise verrechnet. Reisekosten, Transportkosten und andere Nebenkosten ­werden dem Kunden nach Ergebnis verrechnet, falls in der ­Offerte nicht anders bestimmt. Die Offerte umfasst nur die ausdrücklich aufgeführten ­Anlageteile und Arbeiten. Vom Kunden verlangte Mehr­ leistungen und Änderungen werden zu den im Kosten­ voranschlag angewendeten Ansätzen in Rechnung gestellt. Verlangte Überzeit wird mit den gültigen Zuschlägen der BKW verrechnet, sofern nichts anderes geregelt ist.

Die BKW behält sich bei Globalpreisen eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Material­preise ändern. Bei Global- und Pauschalpreisen erfolgt eine Preisanpassung ausserdem, wenn –– die Arbeitstermine aus einem von der BKW nicht ­verschuldeten Grund geändert werden müssen; –– Art und Umfang der vereinbarten Leistungen eine ­Änderung erfahren haben; –– das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten Angaben oder Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren. Die Offerte bleibt drei Monate verbindlich, sofern nichts ­anderes vermerkt worden ist. Art. 5 Transport, Verpackung und Lager Die Auslagen für Transporte von Installationsmaterial und Werkzeug ab Lager gehen zu Lasten der BKW. Der Einsatz von Spezialfahrzeugen gehen zu Lasten des Kunden. Bei Bezug von Fertigmaterialien von der BKW gelten ­ergänzend die AGB für Fertigmaterialien der BKW Energie AG. Art. 6 Termine Alle Angaben über die Ausführungsfristen beruhen auf ­Schätzungen und sind nicht verbindlich, es sei denn, die ­Verbindlichkeit sei ausdrücklich und schriftlich zugesichert worden. Die Einhaltung von vereinbarten Ausführunterminen setzt rechtzeitige Abklärung und Übergabe aller technischen ­Ausführungsunterlagen, Einhaltung der Lieferfristen sowie rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Neben­ arbeiten voraus. Eine Ausführungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, der ­bestimmungsgemässe Betrieb aber möglich bzw. nicht ­beeinträchtigt wird.

Art. 7 Abnahme Die Arbeiten sind vom Kunden oder seinem Beauftragten ­zusammen mit der BKW abzunehmen. Sobald dem Kunden die Abnahmebereitschaft gemeldet wird, hat er die Arbeiten ­innerhalb angemessener Frist zu prüfen und der BKW ­allfällige Mängel unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, welche die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigten, darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die BKW hat derartige Mängel unverzüglich zu beheben. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln kann der Kunde die Abnahme verweigern. In diesem Falle hat er der BKW eine angemessene Nachfrist zu gewähren, innerhalb welcher der vertragsmässige Zustand herzustellen ist. Danach ist dem Kunden die Abnahmebereitschaft erneut anzuzeigen. Art. 8 Dienstbarkeiten Bei Freileitungs- und Kabelarbeiten ist der Erwerb und die Entschädigung der Dienstbarkeiten sowie das Einholen der Bewilligungen zum Stellen von Stangen, zum Anbringen von Verankerungen, zum Ziehen der Leitungsdrähte, er­ stellen der Kabelgräben usw. Sache des Kunden. Dieser hat auch entstehende Kulturschäden und Inkonvenienzen zu ­entschädigen. Art. 9 Zahlungsbedingungen Sofern keine anderen Abmachungen vereinbart sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen: –– Rechnungen für Installationen und Lieferungen sind ­zahlbar innert 30 Tagen rein netto. –– Bei grösseren, oder über einen längeren Zeitraum dauernden Aufträgen, werden dem Baufortschritt entsprechende Teilzahlungen in Rechnung gestellt. –– Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen, ­Ansprüchen oder von der BKW nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. –– Bei Überschreitungen der vereinbarten Zahlungstermine werden ohne besondere Mahnung Verzugszinsen von 5 % berechnet.

Art. 11 Gewährleistung Für die fachgemässe und sorgfältige Ausführung der ver­ tragsmässigen Arbeiten leistet die BKW für die Dauer von 24 Monaten ab Abnahme Gewähr. Erweisen sich die Arbeiten während der Gewährleistungszeit als schadhaft oder unbrauchbar und ist dies nachweislich auf mangelhafte Ausführung der Arbeiten zurückzuführen, so werden die entsprechenden Anlagenteile von der BKW innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl instand gesetzt oder ausgewechselt. Voraussetzung ist, dass ihr die Mängel ­während der Gewährleistungszeit und unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden. Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die nicht durch die BKW zu vertreten sind, wie beispielsweise mangelhafte ­Instandhaltung, Abnützung durch unsachgemässe Bedienung usw. Für daraus resultierende Schäden lehnt die BKW jegliche Haftung ab. Für Apparatelieferungen gilt die Garantie gemäss den ­Bestimmungen des Herstellerwerkes. Bei Bezug von Fertigmaterialien von der BKW gelten ­ergänzend die AGB für Fertigmaterialien der BKW Energie AG. Art. 12 Eigentumsvorbehalt Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw. sind ­Eigentum der BKW. Ohne Einwilligung ist die Vervielfältigung oder W ­ eitergabe an Dritte untersagt. Eingebaute Teile und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der BKW. Art. 13 Gerichtsstand Der Gerichtstand ist Bern. Der Vertrag übersteht Schweizer Recht.

KS17D2006

Art. 10 Haftung Die BKW haftet im Umfang der gesetzlichen Haftpflicht, aber nur im Rahmen des Deckungsumfangs der in der Schweiz ­üblichen Haftpflichtversicherungsbedingungen, für die von ihr oder ihrem Personal zu vertretenden unmittelbaren Per­ sonen- und Sachschäden, die anlässlich der Vertragserfüllung entstanden sind. Für mittelbaren Schaden und entgangenen Gewinn haftet die BKW nur, wenn sie ein absichtliches oder grobes Verschulden trifft.

BKW Energie AG Viktoriaplatz 2 3013 Bern

Telefon 058 477 51 11 Telefax 058 477 56 35 [email protected] www.bkw.ch



März 2017