Das Nachbarrecht in Baden- Württemberg

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Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

Das Nachbarrecht in BadenWürttemberg Zusammengestellt und erläutert von

Dr. Franz Pelka Ministerialdirigent a. D. Fortgeführt von

Annegret Pelka Vorsitzende Richterin am VG

Gerhard Pelka † Vorsitzender Richter am VG 21. überarbeitete Auflage mit 27 Abbildungen und Erläuterungen zu botanischen Pflanzennamen

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© 1959, 2010 Eugen Ulmer GmbH & Co. Wollgrasweg 41, 70599 Stuttgart (Hohenheim) email: [email protected] Internet: www.ulmer.de Lektorat: Werner Baumeister Herstellung: Jürgen Sprenzel Einband: Atelier Reichert Satz: DUOTONE Medienproduktion, München Druck und Bindung: Offizin Andersen Nexö, Zwenkau Printed in Germany ISBN 978-3-8001-6960-3 FISBN 978-3-8001--

Inhaltsverzeichnis

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verzeichnis der Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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I. Das Nachbarrecht in Südwestdeutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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II. Grundbegriffe, insbesondere das Eigentum am Grundstück . . . . . . .

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Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums . . . . . . . . . . Art. 14 GG Befugnisse des Eigentümers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 903 BGB Schikaneverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 226 BGB Notstand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 228, 904 BGB Begrenzung des Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 905 BGB

17 24 25 26 26 27

III. Grenzverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

29

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grenzabmarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 919 BGB Grenzverwirrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 920 BGB Grenzeinrichtungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 921, 922 BGB Grenzbaum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 923 BGB

29 31 31 32 34

IV. Einwirkungen und Gefahren vom Nachbargrundstück. . . . . . . . . . .

36

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuführung unwägbarer Stoffe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 906 BGB Gefahr drohende Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 907 BGB Abstand schadendrohender und störender Anlagen . . . . . . . . § 6 NRG Einwirkungen von Verkehrsunternehmungen . . . . . . . . . . . . § 30 NRG

36 43 49 50 51

6

Inhaltsverzeichnis

Drohender Gebäudeabsturz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 908 BGB Notweg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 917, 918 BGB

51 52

V. Vertiefungen, Erhöhungen, Aufschichtungen, Wasserablauf. . . . . . .

55

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vertiefung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 909 BGB Aufschichtungen und Gerüste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8 NRG Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen . . . . . . . . . . . . . § 9 NRG Befestigung von Erhöhungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 10 NRG Wild abfließendes Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .§ 81 WG

55 56 58 59 60 61

VI. Bauliche Anlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

63

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Überbau . . . . . . . . . . . . . . . §§ 912, 913, 914, 915, 916 BGB, § 7b NRG Ableitung des Regenwassers und des Abwassers . . . . . . . . . . . § 1 NRG Traufberechtigung bei baulichen Änderungen . . . . . . . . . . . . . § 2 NRG Leitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7e NRG Abstand von Lichtöffnungen und Ausblick gewährenden Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 3, 4, 5 NRG Gebäudeabstände und Einfriedungen bebauter Grundstücke im Außenbereich . . . . . . . . . . . . . . . § 7 NRG Gründungstiefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7a NRG Hammerschlags- und Leiterrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7c NRG Benutzung von Grenzwänden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7d NRG Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte, alte Mauerrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 31, 32 NRG

63 71 75 76 76

VII. Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen . . . . . . . .

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Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tote Einfriedigungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 11 NRG Hecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 12 NRG Spaliervorrichtungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 13 NRG

91 98 103 107

79 82 86 87 89 90

Inhaltsverzeichnis

Rebstöcke in Weinbergen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14 NRG Waldungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 15 NRG Sonstige Gehölze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 16 NRG Hopfenpflanzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 17 NRG Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 18 NRG Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 19 NRG Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 20 NRG Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 21 NRG Feststellung der Abstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22 NRG Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 924 BGB, § 26 NRG Art. 2 Abs. 2 Nachbarrechtsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 27 NRG Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 28 NRG Erlass von Gemeindesatzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 29 NRG Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 33 NRG Art. 2 Abs. 1 Nachbarrechtsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

108 109 114 123 124 125 126 128 130 132 133 136 137 138

139 140

VIII. Überhang, Überfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

142

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Überhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 910 BGB Überragende Zweige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 23 NRG Eingedrungene Wurzeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 24 NRG Bäume an öffentlichen Wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 25 NRG Bäume von Waldgrundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 34 NRG Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 35 NRG Überfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 911 BGB

142 143 144 146 147 149 149 150

7

8

Inhaltsverzeichnis

IX. Streitschlichtungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

152

Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

152 152 154

Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

156

Erläuterungen zu botanischen Pflanzennamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenstellung der Grenzabstände für Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

156 158

Gesetzestexte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

167

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.

Nachbarrechtsgesetz – NRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bürgerliches Gesetzbuch – Auszug. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . Landesbauordnung – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Baugesetzbuch – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wassergesetz – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . NaturschutzG – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundes-Immissionsschutzgesetz – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schlichtungsgesetz – SchlG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

167 182 188 184 195 195 196 197 201

Literaturhinweise. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

211 212

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Vorwort

Aus den ersten Auflagen Zweck dieser Schrift ist es, das in Baden-Württemberg geltende Nachbarrecht möglichst übersichtlich zusammenzufassen und für die Praxis, d. h. vor allem für den Haus- und Gartenbesitzer, den Land- oder Forstwirt, den Gärtner und Gartengestalter, nicht zuletzt für den Bürgermeister der kleineren Gemeinde, der wohl am meisten mit nachbarrechtlichen Fragen zu tun hat, zu erläutern. Dabei wurde das Schwergewicht auf die Erläuterung des Gesetzes über das Nachbarrecht gelegt. Dem Verfasser ging es darum, dem Laien klarzumachen, dass Beschränkungen des Eigentums am Grundstück, obwohl sie sich den Betroffenen in ihren Auswirkungen durchaus gleich darstellen, entweder dem bürgerlichen Recht angehören, also nachbarrechtlicher Natur sein können, oder aber im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, erlassen sein können und dann regelmäßig dem öffentlichen Recht, nicht dem Nachbarrecht im eigentlichen Sinn zuzurechnen sind. Jedem Abschnitt ist deshalb ein Überblick vorangestellt, in dem auf wichtige Beispiele solcher einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften hingewiesen wird. Das öffentliche Recht ist aber nicht Gegenstand dieses Buches, deshalb können die kurz gehaltenen Hinweise das Nachlesen der Vorschrift nicht ersparen. Der Überblick soll darüber hinaus allgemein in das Gebiet einführen und die zum Verständnis der Zusammenhänge notwendigen Fragen behandeln. Schließlich werden in der Schrift auch einige Gebiete kurz gestreift, die mit dem Nachbarrecht nichts zu tun haben, aber für die Nachbarschaftsverhältnisse von Bedeutung sein können. Ich danke bei dieser Gelegenheit besonders den baden-württembergischen Gerichten, aber auch Rechtsanwälten und allen, die mir interessante Entscheidungen zum Nachbarrecht übermittelt haben. Manches habe ich daraufhin neu überdacht. So bitte ich, dass man auch künftig an mich denken möge, wenn sich die Rechtsprechung mit Problemen des hier behandelten Gegenstands befasst. Ein Teil der Abbildungen wurde dankenswerterweise von Herrn Heiner Schmid angefertigt. Je enger die Menschen aufeinander leben, desto mehr verlieren wir an Nachbarschaft. Nachbarschaft ist aber ein hohes Gut. Es soll gehütet und nicht ohne Not aufs Spiel gesetzt werden. 1959 bis 1984

Franz Pelka

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Vorwort

Zur 20. Auflage Neues aus Rechtsprechung und der Literatur haben wir berücksichtigt. Die Überfahrts- und Trepprechte haben keine Bedeutung mehr. Die in den §§ 18 Satz 2, 28 Abs. 1 NRG weiter verwendeten, sonst durch „Innerortslage“ bzw. „Außenbereich“ ersetzten Begriffe „innerhalb“ bzw. „außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks“ sowie der in § 25 Abs. 1 NRG trotz Aufhebung des § 21 Abs. 2 NRG a. F. beibehaltene Begriff „nach polizeilicher Vorschrift …“ werden wohl noch angeglichen werden müssen. Das NRG verweist in § 7 und in § 19 auf § 19 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung, in § 27 auf das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch, das zum 31.12.1997 außer Kraft getreten ist. Nach dem Auszug der für das Nachbarrecht wichtigsten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haben wir die öffentlichrechtlichen Vorschriften aufgenommen, die im Nachbarrechtsgesetz genannt werden. Nach wie vor bleibt unser dringender Rat an die Nachbarn, rechtzeitig auf die eigenen Interessen hinzuweisen, gegebenenfalls ein nachbarschaftliches Gespräch zu suchen und sich bei entstehenden Ärgernissen und Schwierigkeiten mit einem Kompromiss zu verständigen, vielleicht unter Mithilfe eines Außenstehenden. Der nachbarliche Friede ist viel wert, gerade in den heutigen beengten Verhältnissen. Stuttgart, Sommer 2004

Annegret und Gerhard Pelka

Zur 21. Auflage Da die Wege-, Trepp-und Rädlesrechte nicht mehr von praktischer Bedeutung sind, wurden die in den vorigen Auflagen dazu gemachten Ausführungen nicht mehr übernommen. Für die eventuell dazu noch erforderlichen Informationen wird auf die Vorauflagen verwiesen. Die bisherigen Erläuterungen wurden durch Hinweise zum Schlichtungsgesetz ergänzt. Die Änderung der Landesbauordnung durch Gesetz vom 10. Nov. 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010, wurde berücksichtigt. Stuttgart , Sommer 2010

Annegret Pelka

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Verzeichnis der Abkürzungen a. A. aaO Abb. Abs. AG AgrarR Art. bad., Bad. bad. AGBGB

anderer Ansicht am angegebenen Ort Abbildung Absatz Amtsgericht Agrarrecht Artikel badisch, Baden bad. Ausführungsgesetz zum BGB i. d. F. vom 13. Oktober 1925 (GVBL. S. 281), aufgehoben durch das Ba.-Wü. AGBGB Bad.-Württ. Baden-Württemberg Bad.-Württ. AGBGB Bad.-Württ. Ausführungsgesetz zum BGB vom 26. November 1974 (GBl. S. 498) BayVBl. Bayerisches Verwaltungsblatt Bay. VGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof BauGB Baugesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung BauGB-MaßnahmenG Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch i. d. F. vom 28. April 1993 (BGBl. S. 622) Baufrist VO Verordnung des Innenministeriums Bad.-Württ. über den Wegfall der Genehmigungspflicht bei Wohngebäuden und Nebenanlagen vom 26. April 1990 (GBl. S. 144) BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 23.Juni 1990 (BGBl. S. 132) – Baunutzungsverordnung – BauR Baurecht – Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung BImSchV Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes BRS Baurechtssammlung BVerfG Bundesverfassungsgericht

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Verzeichnis der Abkürzungen

BVerwG BVerwGE DÖV DVBl. DWW EGBGB EU EUGH f., ff. GABl. GBl. GG grds. GVBl. hoh., Hoh. h. M. i. d. F. i. V. m. GVG JZ juris LBO LG LWaldG MDR m. w. Nw. NatSchG

Nds. NJW NJW – RR NL-BzAR NRG NRW NVwZ NZM

Bundesverwaltungsgericht Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Die öffentliche Verwaltung Deutsches Verwaltungsblatt Deutsche Wohnungswirtschaft Einführungsgesetz zum BGB Europäische Union Europäischer Gerichtshof und folgender, und folgende Gemeinsames Amtsblatt der Ministerien und Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg Gesetzblatt für Bad.-Württ. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich Gesetz- und Verordnungsblatt (Bad., von 1947 bis 1952 Südbad.) hohenzollerisch, Hohenzollern herrschende Meinung in der Fassung in Verbindung mit Gerichtsverfassungsgesetz Juristenzeitung Internet-Rechtsportal des juris-Verlags Landesbauordnung für Bad.-Württ. in der jeweils geltenden Fassung Landgericht Waldgesetz für Bad.-Württ. (Landeswaldgesetz) vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99, ber. S. 524) Monatsschrift für Deutsches Recht mit weiteren Nachweisen Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über) die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft-Naturschutzgesetz (Naturschutzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung Niedersachsen Neue Juristische Wochenschrift NJW – Rechtsprechungsreport Neue Landwirtschafts-Briefe zum Agrarrecht Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG) i. d. F. vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 53) Nordrhein-Westfalen Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Neue Zeitung für Miet-und Wohnungsrecht

Verzeichnis der Abkürzungen

öff.-rechtl. OLG OLGR Rechtspr. OVG Reg. Bl. RdL RGBl. s., S. SchlG StrG STVO TA TKG Übbl. vgl. VBIBW VDI VG VGH württ., Württ. würrt. AGBGB WEG WG WHG WM WUM ZfIR ZMR

öffentlich-rechtlich Oberlandesgericht OLGReport Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht Regierungsblatt (Württ., von 1946 bis 1952 Württ.-Bad. bzw. von 1947 bis 1952 Württ.-Hoh.) Recht der Landwirtschaft Reichsgesetzblatt siehe, Seite Schlichtungsgesetz Straßengesetz für Bad.-Württ. Straßenverkehrsordnung Technische Anleitung Telekommunikationsgesetz Überblick vergleiche Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg Verein deutscher Ingenieure Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtshof württembergisch, Württemberg württ. Ausführungsgesetz zum BGB und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 Reg. Bl. S. 545) weitgehend aufgehoben durch das Ba.-Wü. AGBGB Wohnungseigentumsgesetz Wassergesetz für Bad.-Württ. Wasserhaushaltsgesetz Wertpapiermitteilungen Wohnungswirtschaft und Mietrecht Zeitschrift für Immobilienrecht Zeitschrift für Miet -und Raumrecht

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I. Das Nachbarrecht in Südwestdeutschland 1. Unser Rechtsleben wird beherrscht von dem Grundsatz, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu handeln hat. Rechte und Pflichten sollen von dem Gedanken der gegenseitigen Verbundenheit und des Vertrauens beherrscht sein. In besonderem Maße gilt dies naturgemäß für das nachbarliche Zusammenleben. Hier stoßen die widerstreitenden Interessen verschiedener Eigentümer oder Besitzer verstärkt aufeinander, und hier muss aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses gegenseitige Rücksichtnahme das oberste Gebot sein, soll das Zusammenleben nicht unerträglich werden. Diese Rücksichtnahme kann auch einmal die Ausübung eines Rechts als unzulässig erscheinen lassen (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung); Beispiel: Die Beseitigung des Baumes kann nicht verlangt werden, wenn der Grenzabstand zwar nicht exakt eingehalten worden ist, dem Nachbar daraus aber nur eine geringfügige Beeinträchtigung erwächst; aber auch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses führt der bloße Umstand, dass der Eigentümer sein Grundstück nicht nutzt, nicht dazu, dass er die Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Nachbarn dulden muss. 2. Da nicht immer und überall die Bereitschaft zu gegenseitiger Rücksichtnahme besteht, sucht der Gesetzgeber einen vermittelnden Ausgleich zu schaffen, indem er das Eigentum beider Nachbarn beschränkt: Der eine darf nicht immer tun, was ihm beliebt, er darf also z. B. die Bäume nicht bis an die Grenze setzen; der andere kann nicht jede Einwirkung auf sein Grundstück verbieten, er muss also z. B. die trotz Einhaltung des Grenzabstandes noch immer bestehenden Nachteile von den Baumpflanzungen auf dem Nachbargrundstück hinnehmen. Den Inbegriff aller Rechtssätze, durch die dieser Ausgleich auf der Grundlage des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ermöglicht werden soll,bezeichnet man gemeinhin als Nachbarrecht. Sein Ziel ist der nachbarliche Friede. 3. Das Nachbarrecht im engeren Sinne gehört dem bürgerlichen Recht (Zivilrecht, Privatrecht) an. Darunter versteht man denjenigen Teil der Gesamtrechtsordnung des Staates, der das „Privatleben“ der Rechtsunterworfenen betrifft. Das bürgerliche Recht beruht auf dem Prinzip der Gleichordnung der Beteiligten und regelt das Recht der einzelnen Rechtspersönlichkeiten für sich und im Verhältnis zu anderen. Es ist zumeist nicht zwingend. Die Betroffenen können in der Regel ihre Verhältnisse nach Belieben regeln, sie können also beispielsweise auf die Einhaltung der im Gesetz vorgeschriebenen Grenzabstände verzichten oder größere Grenzabstände vereinbaren; wenn sie aber nichts Abweichendes ausmachen, gelten die Vorschriften des Gesetzes. Die typische Form des Handelns auf diesem Gebiet ist das Rechtsgeschäft, insbesondere der Vertrag. Für bürgerlich-rechtliche