Bundesverband professioneller Bildanbieter Sofortiger ... - BVPA

01.12.2015 - wie auch Bildagenturen als Inhaber (nur) übertragener Rechte Geld auszahlen darf. Regelungen wie § 63a UrhG dienen dem Zweck, Urheber vor einer ... Verweist er die Sache an das OLG München zurück oder legt er seinerseits dem EuGH Fragen vor, kann sich der Rechtsstreit um weitere 3 bis 5 Jahre ...
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Sofortiger Ausschüttungsstopp bei VG Bild-Kunst Verwaltungsrat zieht Konsequenzen aus Reprobel-Urteil des EuGH - Alexander Koch / 01.12.2015 Bildagenturen, die bei der VG Bild-Kunst Mitglied sind, werden von dieser in den nächsten Tagen zur Rückzahlung oder zur Erklärung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung aufgefordert. Am 27.11.2015 entschieden die Verwaltungsräte der VG Bild-Kunst wie auch der VG Wort die Ausschüttungen an Verlage wie auch an Bildagenturen sofort auszusetzen. Damit zogen die Verwertungsgesellschaften die Konsequenz aus dem vom EuGH gesprochenen Reprobel-Urteil. Hintergrund ist die weiterhin zu klärende Frage, ob eine Verwertungsgesellschaft Verlagen wie auch Bildagenturen als Inhaber (nur) übertragener Rechte Geld auszahlen darf. Regelungen wie § 63a UrhG dienen dem Zweck, Urheber vor einer übermäßigen Abtretung ihrer gesetzlichen Vergütungsansprüche zu beschützen. Dem lässt sich leicht entgegenhalten, dass Rechtevermarkter wie auch Rechteverwerter durch ihre Investitionen die Werkauswertung überhaupt ermöglichen und ebenfalls durch freigestellte Nutzungen einen Verlust erleiden. In Deutschland konkretisierte sich die Frage durch den Rechtsstreit Martin Vogel vs. VG Wort, der gerade beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig ist. In der parallel von Hewlett Packard gegen die belgische Verwertungsgesellschaft Reprobel geführten Klage bekräftigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die zuerst genannte Meinung. Leider konnte das Argument des Gerichts wenig überzeugen: Weil die Europäische InfoSocRichtlinie Verlage nicht nennt, könnten sie angeblich keinen Schaden durch gesetzlich befreite Nutzungen erleiden. Diese sehr formalistische Abgrenzung geht nicht auf den Umstand ein, dass auch Bildagenturen und Verlage durch vom Gesetz befreite Nutzungen einen Verlust erleiden. Weil das vom EuGH erlassene Urteil sich mit großer Wahrscheinlichkeit auf den von Martin Vogel gegen die VG Wort geführte Klage auswirken dürfte, haben die Verwertungsgesellschaften weitere Ausschüttungen an Verlage und Bildagenturen mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. So nimmt die VG Bild-Kunst an, dass die derzeitige Ausschüttungspraxis mit großer Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist. Dies ist eine Abkehr von der noch im Juli getroffenen Entscheidung, an Verlage und Bildagenturen Gelder nur mit einer harten Rückzahlungserklärung auszuschütten. Die Verwertungsgesellschaften gehen nun einen Schritt weiter und bereiten mögliche Rückerstattungsanprüche vor. Aus ihrer treuhänderischen Fürsorgepflicht sind sie gehalten, fehlerhaft gezahlte Beträge von den Verlagen wie auch von den Bildagenturen zurückzufordern. Auf der Basis der dreijährigen Regelverjährung sind die Ausschüttungen der Jahre 2012 bis 2015 betroffen. Weil vor allem der Anspruch auf Rückerstattung des im Jahr 2012 ausgezahlten Betrages Ende 2015 zu verjähren droht, müssen die Verwertungsgesellschaften nun handeln. Sofern die betroffenen Bildagenturen den im Jahr 2012 ausgezahlten Betrag nicht sofort rückerstatten wollen, können sie per vorformulierter Erklärung auf die Einrede der Verjährung verzichten. Vor einer Unterzeichnung sollte die Erklärung rechtlich überprüft werden. Der BVPA-Geschäftsstelle ist die Endfassung der Verzichtserklärung noch unbekannt.

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Eine endgültige Klärung der Rechtslage liegt weiterhin nicht vor. Entscheidend dürfte der Ausgang der von Martin Vogel gegen die VG Wort geführte Rechtsstreit sein. So muss der BGH nun entscheiden, inwieweit er die Vorgaben des EuGH auf den deutschen Fall übertragen kann. Mit einer Entscheidung des BGH wird im Laufe des kommenden Jahres gerechnet. Verweist er die Sache an das OLG München zurück oder legt er seinerseits dem EuGH Fragen vor, kann sich der Rechtsstreit um weitere 3 bis 5 Jahre verlängern. Weitere Verzögerungen können sich durch Gesetzgebungsverfahren ergeben, weil das Urhebervertragsrecht in Deutschland und die InfoSoc-Richtlinien in Europa Gegenstand der bevorstehenden Gesetzesänderungen sind. Hieraus ergibt sich die unschöne Konsequenz, dass Bildagenturen weiterhin den Aufwand der Meldung ihrer Ansprüche tätigen müssen, ohne zu wissen, ob sie nochmals an Ausschüttungen partizipieren werden. Der BVPA setzt sich für eine schnellere Klärung durch den Gesetzgeber ein. Bei dem ganzen Streit wird unverständlicherweise der Umstand komplett ausgeblendet, dass Verlage wie auch Bildagenturen die Urheber an denen von ihnen generierten Einnahmen beteiligen. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat in seiner Pressemitteilung vom 12.11.2015 bereits angekündigt, dass die Verlage gezwungen seien, „ihre Kalkulationen in jeder Beziehung anzupassen, auch was die Autorenvergütung betrifft.“ Das lässt sich leicht auf die Bildagenturen übertragen: Erleiden die Agenturen einen Einnahmeverlust, müssen sie die Höhe der Beteiligung der Bildautoren und Lieferanten überdenken. Der Weg ist aber nicht risikofrei, weil dies als Umgehung des oben genannten Urheberschutzes missverstanden werden kann. Fazit: Um eine sofortige Rückzahlung oder sogar einen Mahnbescheid zu vermeiden, wird den Bildagenturen empfohlen, zunächst auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Weil die Gefahr einer Rückerstattung der in den Jahren 2012 bis 2015 erhaltenen Gelder sich verhärtet, sind sie gehalten, entsprechende Rückstellungen zu bilden. Nähere Informationen erhalten Sie von der BVPA-Geschäftsstelle. Bildagenturen die nicht Mitglied sind, können sich gerne über die Hotline an den BVPA wenden (# 09001 324 333 - 1,49 € / Minute).