Bebauungsplan - Lindenbuck Possenheim

24.02.2005 - Telefax 089 161281. Mitarbeit. Dorothee Rummel. Stadtplanung. Objektplanung. Landschaftsplanung. Bebauungsplan mit Grünordnungsplan ...
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Stadt Iphofen Stadtteil Possenheim

Baugebiet "Am Lindenbuck"

Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Plannummer

Auftraggeber

Planung

Projektleiter

Mitarbeit

Stand

Stadt Iphofen, 1. Bürgermeister Mend, Rathaus 97346 Iphofen, Tel. 09323 87150 SBS Planungsgemeinschaft Ruffinistr. 16, 80637 München Fabristr. 10, 89075 Ulm Dipl. Ing. Sidonie Bilger-Wölpert Architektin-Regierungsbaumeisterin Hartmut Schließer Architekt-Bauingenieur mit Dipl.Ing. Barbara Baumann, Landschaftsarchitektin Prinz-Ludwig-Str. 27, 85354 Freising, Tel 08161-2349400 Hartmut Schließer Telefon 089 161297 Telefax 089 161281 Dorothee Rummel

24.02.05 18.04.05 25.04.05 01.08.05

Maßstab 1: 1000

SBS

Planungsgemeinschaft

Stadtplanung Objektplanung Landschaftsplanung

M 1:1000

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M 1:1000 366

367

Die Stadt Iphofen, Landkreis Kitzingen erlässt aufgrund der einschlägigen Gesetze und Verordnungen diesen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan als

SATZUNG

A

Festsetzungen nach Planzeichen nach Planzeichenverordnung (PlanzV)

1 Art der baulichen Nutzung WA

Allgemeines Wohngebiet nach §4 BauNVO

2 Maß der baulichen Nutzung bis 0,3 ID

Grundflächenzahl (GRZ) nach §19 BauNVO Erdgeschoss und ausbaubares Dachgeschoss

3 Bauweise, Baulinien und Baugrenzen E

D

Einzelhäuser / Doppelhäuser Hauptfirstrichtung Baugrenze

4 Flächen für den Gemeinbedarf Kinderspielplatz 5 Flächen für Verkehrsanlagen Straßenbegrenzungslinie Straßenverkehrsflächen (Gehweg-/Parkstreifen als Hinweis) Ausbau nach Abbruch Maschinenhalle Fußweg / Radweg P

öffentliche Parkplätze Straßenbegleitgrün 1

6 Grünordnung

Öffentliche Grünflächen Spielplatz

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TT T T T T T T

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der Landschaft

T T T TT

Beseitigung von Bäumen Bindungen für den Erhalt und das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen: Erhalt bestehender Großbäume / Obstbäume

Pflanzung von Bäumen / Gehölzen heimischer Großbaum kleinkroniger Straßenbaum Gehölzpflanzung gem. Liste standortheimischer Gehölze Private Grünflächen mit Bindung für die Begrünung entlang der Grundstücksgrenzen zum Ortsrand mit freiwachsenden standortheimischen Gehölzen

7 Sonstige Planzeichen Stellplätze Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen Böschungen, soweit erforderlich

2

B

Textliche Festsetzungen 1

Nutzung - Je Einzelgrundstück sind max. zwei Wohnungen, außerdem Räume für freie Berufe i.S. des §13 BauNVO, zulässig.

2

Baukörper, Dachform und Dachneigung - Ausgeschlossen sind regionaluntypische Gebäude, insbesondere z.B. alpenländische und norddeutsche Baustile und Bauelemente. - Hauptgebäude sind rechtwinklig auszuführen, das Verhältnis von Breite zu Länge muss wenigstens 1: 1,2 betragen. - Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 42°- 48° mit Tonziegel-/Betonziegeleindeckung zulässig.

- Ein Kniestock darf mit max. 50 cm ausgebildet werden (Der Kniestock wird von der Oberkante der Rohdecke bis zur Verschneidung der Wand mit dem Dachsparren gemessen).

Kniestock

50cm

- (Winkel) Anbauten haben sich in Breite und Höhe dem Hauptgebäude unterzuordnen (max 50% der Traufseite des Hauptgebäudes).

- Ausgehend vom natürlichen und im Bauantrag ausgewiesenen Geländeverlauf, darf die Traufhöhe bei erdgeschossigen Gebäuden am höchsten Punkt des Geländes 4,0 m nicht überschreiten. Im Rahmen der Baueingabeplanung sind die Geländehöhen zu ermitteln und in den Plänen entsprechend darzustellen. - Die Dachüberstände sind am Ortgang auf max. 20 cm, an der Traufe auf max. 30 cm beschränkt. - Die Belichtung des Daches erfolgt vorwiegend über die Giebelseiten. Zwerchdach, Dachgauben und Dachliegefenster sind knapp zu bemessen und müssen sich dem Hauptdach deutlich unterordnen. Vom Ortgang müssen die Dachgauben mindestens einen Abstand von 3 m haben. Dacheinschnitte und Lichtbänder sind nicht erlaubt. 3

Garagen / Carports und offene Stellplätze - Je Grundstück sind mindestens 4 Stellplätze im Bauantrag nachzuweisen. Ausreichend bemessene Aufstellflächen (Stauraum) vor Garagen / Carports können angerechnet werden. - Grundsätzlich ist für jedes auf den Eigentümer- bzw. Mieterhaushalt zugelassene Fahrzeug ein Stellplatz auf dem Grundstück herzustellen. - Garagen /Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. - Garagen / Carports sind mit Satteldächern auszuführen. 3

4 Nebenanlagen - Nebenanlagen i. S. des § 14(1) BauNVO, die der Nutzung des Grundstücks dienen, sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

5

Farben - Dacheindeckungen sind nur in rötlichen Farbtönen zugelassen. Glänzend engobierte Ziegel (Edel-Engobe) sind nicht zugelassen. - Bei Wandfarben sind grelle Fassungen und violette / lila Farbtöne nicht zugelassen.

6

Solar-/ Photovoltaikanlagen - Solar- und Photovoltaikanlagen sind jeweils bis zu einer Größe von max. 9 qm zulässig. Sie können auch an Wänden oder sonstigen Bauteilen angebracht werden.

7 Aufschüttungen und Abgrabungen - Der natürliche Geländeverlauf darf durch Aufschüttungen oder Abgrabungen nicht verändert werden. Ausnahme bilden Freisitze im Erdgeschoss bis max 60 cm.

8

Einfriedungen Als Einfriedung sind zulässig: - Zu den Straßenseiten: Zäune aus Holz oder Stahl mit einer Höhe von 0,9 bis 1,2 m. - Zwischen den Grundstücken und an den Ortsrändern: Zäune aus Holz, Stahl oder Maschendraht. Sockel sind nicht zulässig.

9

Befestigte Flächen - Eine Versiegelung mit Asphalt oder Ortbeton auf den privaten Grundstücksflächen ist nicht zulässig. - Untergeordnete Fußwege auf öffentlichem Grund sind wassergebunden auszuführen

10

Mobilfunkanlagen - Der Bau von Mobilfunkantennen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nicht zugelassen

4

11

Pflanzgebote / Pflanzbindungen Die durch Planzeichen und Text festgesetzten Pflanzungen sind innerhalb zweier Vegetationsperioden nach Abschluss der Baumaßnahme auszuführen. Bindung für Bepflanzungen innerhalb der Baugrundstücke: - Pflanzung von mindestens einem heimischen Laubbaum oder einem hochstämmigen Obstbaum je Grundstück. - Geschnittene Hecken sind an den Grundstücksgrenzen zum Ortsrand nicht zulässig. - Für geschnittene Hecken sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden (z.B. Liguster, Feldahorn, Hainbuche). - Fremdländische und exotische Bäume und Gehölze (auch heimische Nadelgehölze wie Kiefer, Fichte, Lärche dürfen nur in Ausnahmefällen und als Einzelexemplare Verwendung finden. - Ziersträucher müssen den heimischen Sträuchern zahlenmäßig untergeordnet sein (vgl.Begründung).

12

Rückhaltung von Regenwasser - Dachwässer und Oberflächenwässer sind mit offenen Gräben oder Rigolen dem örtlichen Trennsystem zuzuleiten. Sie können auch in Zisternen gesammelt werden. Die Entnahme von Brauchwasser ist in der jeweils gültigen Fassung der Entwässerungssatzung geregelt. - Die Rückhaltung der über das Trennsystem gesammelten Oberflächenwässer erfolgt außerhalb des Bebauungsgebietes auf Feuchtwiesen des nördlich gelegenen Talgrundes.

13

Drainagewässer, Grundwasser - Drainagewässer dürfen nicht in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. - Grundwasserabsenkung durch den Eigentümer ist nicht erlaubt.

14

Weitere textliche Festsetzungen - Die Telekommunikationsanlagen sind zu verkabeln. - Je Grundstück ist ein Revisionsschacht vorzusehen.

5

C

Hinweise bestehende Grundstücksgrenze 510

vorgeschlagene Grundstücksgrenze mit Grundstücksgröße in qm, gerundet vorgeschlagene Gebäude

Gebäude Abbruch 258

Höhenlinien Bestand (Urgelände)

Vorschlag Grenze Ortseinfahrt Hinweis auf wünschenswerte Baumpflanzungen außerhalb des Geltungsbereichs Bestehende und zu schützende Obstbaumwiesen außerhalb des Geltungsbereichs Feuchtwiese mit Eignung als Retentionsfläche

6