Antrag Mehr Entscheidungsfreiheit für ... - Arbeiterkammer

13.11.2015 - Teilzeitarbeit aufgrund von Kindererziehung besser bewertet wird. Zudem sollen die. Schwerarbeitspension in das neue Modell integriert und ...
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Antrag der ÖAAB-FCG-AK-Fraktion an die 175. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg am 13. November 2015

Mehr Entscheidungsfreiheit für Pensionsversicherte Die ständigen Diskussionen über das gesetzliche Pensionssystem durch angebliche Experten und Regierungsmitglieder sorgt für große Unsicherheit in der Bevölkerung. Dabei wurden die bisherigen Versprechen für eine Harmonisierung der Pensionssysteme und damit für mehr Gerechtigkeit vom Gesetzgeber nie zur Gänze eingelöst. Was erreicht werden konnte, ist mehr Transparenz durch das Pensionskonto neu, allerdings wurden berufstätige Frauen durch die Pensionsreformen 2003 und 2004 strukturell benachteiligt. Es ist daher höchst an der Zeit, das Pensionssystem einfacher und auch gerechter zu machen. Pensionskorridor zwischen 60 und 70 Jahren Sich an das gesetzlich normierte Pensionsalter von 65 Jahren zu klammern, obwohl nur wenige Versicherte bis dahin arbeiten können, bringt nichts. Sinnvoller wäre die Einführung eines Pensionskorridors zwischen 60 und 70 Jahren, innerhalb dessen jeder Versicherte selbst entscheiden kann, wann er in Ruhestand tritt. Das wäre leicht realisierbar und auch für die Betroffenen verständlich, wenn – und das ist eine der Voraussetzungen – gleichzeitig ein verstärkter Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer/innen aufgebaut wird. Flankierend muss über Abschläge bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65) gewährleistet sein, dass Frühpensionierungen nicht auf Kosten der Steuerzahler gehen. Der Vorschlag sieht vor, dass der jährliche Steigerungsbetrag für die ersten 40 Versicherungsjahre 1,75 Prozent beträgt. Das führt zu einer Pension von 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Wer länger arbeitet, soll mit einem jährlich höheren Steigerungsbetrag (plus 0,25 Prozentpunkte pro Jahr) belohnt werden, was nach 45 Jahren zu einer Pension von 82,5 Prozent der Bemessungsgrundlage führt. Wer noch länger arbeitet, soll nach 50 Beitragsjahren eine maximale Pension von gedeckelten 100 Prozent der Bemessungsgrundlage erreichen können. Ein Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr ist erst dann möglich, wenn die Pension zumindest die Höhe der Ausgleichszulage erreicht. Teilzeit aufgrund von Kindererziehung besser bewerten Durch die Pensionsreformen 2003 und 2004 wurde das soziale Pensionssystem stärker mit Versicherungselementen (z.B. lebenslange Durchrechnung) durchsetzt. Das hat zwar mehr Gerechtigkeit ins System gebracht, gleichzeitig aber auch berufstätige Frauen – in geringem Maß auch Männer – die vielfach nach der Geburt ihrer Kinder nicht vollzeitbeschäftigt sind, benachteiligt. Aus den geringen Teilzeitbezügen dieser Jahre ergeben sich trotz langjähriger Berufstätigkeit extrem niedrige Pensionen. Das führt immer öfter zu Altersarmut bei Frauen. angenommen !

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abgelehnt

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Deshalb soll es für die an die Kindesgeburt anschließende Teilzeitphase bis zum Ende der Elternteilzeitbeschäftigung einen Steigerungsbetrag von 2,5 Prozent oder aber einen Zuschlag auf die Bemessungsgrundlage geben. Außerdem gilt es in diesem Zusammenhang die Frage eines verpflichtenden Pensionssplittings zu diskutieren. Schwerarbeitspension integrieren Zulagen für Schwerarbeit sollen künftig in das einheitliche Pensionssystem einbezahlt werden, was die Bemessungsgrundlage für die betroffenen Personen verbessert und ihnen so den Pensionsantritt erleichtert. Diese auf dem Pensionskonto zu erfassenden Ansprüche sollten jedenfalls abschlagsfrei zur Auszahlung gelangen. Damit könnten betroffene Dienstnehmer ab 60 ohne große finanzielle Einbußen in Pension gehen können – ganz nach ihrer Lebensplanung bzw. ihrer gesundheitlichen Belastbarkeit. Die bestehende Schwerarbeiterregelung könnte ersatzlos auslaufen. Zuverdienstgrenzen abschaffen Dass Beamte im Ruhestand unbegrenzt dazu verdienen können, ASVG-Versicherte aber nicht, ist ungerecht und nicht nachvollziehbar. Die Zuverdienstgrenzen sollen daher abgeschafft werden. Wer einen Pensionsanspruch erworben hat, soll diesen erhalten und wenn er will, später noch dazu verdienen können. Allerdings nur zu den für alle geltenden Verpflichtungen aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Lediglich jene, die schon 100 Prozent der Bemessungsgrundlage erworben haben, sollen von der Beitragspflicht in die Pensionsversicherung befreit werden, weil sie ja keine Ansprüche mehr erwerben können.

Die 175. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg fordert den Gesetzgeber auf das Pensionsrecht dahingehend zu ändern, dass analog dem Modell der AK Vorarlberg Langzeitversicherte besser gestellt werden, ein flexiblerer Pensionszugang geschaffen wird (Korridor zwischen 60 und 70 Jahren) und Teilzeitarbeit aufgrund von Kindererziehung besser bewertet wird. Zudem sollen die Schwerarbeitspension in das neue Modell integriert und die bisherigen Zuverdienstgrenzen abgeschafft werden.

angenommen !

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zugewiesen

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abgelehnt

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