Annullierung – wer darf kirchlich heiraten? Vortragender: Liz. Johannes Fürnkranz Das Kirchenrecht bringt das innere Wesen der Kirche zum Ausdruck. Lum Gent: Kirche ist eine Gemeinschaft: innere für die Kirche, äußere der menschl. Gemeinschaft Das Wort „Annullierung“ stimmt nicht, es geht nicht um ungültig bzw. nichtig machen, sondern „Nichtigkeitserklärung“ Wer darf kirchlich heiraten? alle!
Bild der Ehe Can 1055, 1056 Partner schließen einen Vertrag, Priester ist Zeuge Gemeinschaft des ganzen Lebens Freier Wille Schenken und annehmen gegenseitig Einheit und Unauflöslichkeit: Festigkeit im Sakrament Zum Wohl des Partners und Nachkommenschaft Genesis zeigt: Ehe gibt es schon lange vor Jesus Epheserbrief: Durch Sakrament erhält die Ehe besondere christliche Bedeutung Naturehe + Sakrament = christliche Ehe Can 1063 Ehevorbereitung: Menschen sind grundsätzlich für Ehe befähigt, im natürlichen Bereich Evang: Ehe ist ein weltlich Ding Rechtliche Fakten 1. rechtliche Fähigkeit der Person, eine Ehe zu schließen: alle außer, wer schon verheiratet ist, bzw. Zölibat, Gelübde in Ordensgemeinschaft • freier Willen 2. äußere Hinderungsgründe: • Mindestalter 14 bzw. 16 Jahre • Religionsverschiedenheit • Enge Verwandtschaft • Entführung, Verbrechen • Simulation (wegen Geld) • Ausschluss eines Teils des Versprechens (Treue) • Unvermögen (psycholog.) wesentliche Verpflichtungen zu übernehmen • Furcht, Zwang • Arglistige Täuschung 3. Eheschließungsform (seit Konzil von Trient, 16. Jh) Gemeinsam vor Priester als Zeuge + 2 Trauzeugen
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Kirchliche Trauung ist verpflichtend für Angehörige der Kirche: Katholik ∞ Katholik … sakramental Katholik ∞ Christ, ausgetret. sakr. Katholik ∞ Nicht getauft Christ ∞ Christ ……… sakramental Christ ∞ Nicht getauft Nicht getauft ∞ Nicht getauft
Kath. Kirche anerkennt jede Ehe eines Christen als Ehe an. Ehen von Nichtkatholiken gelten nicht als Ehe im Sinne der Kirche
Nichtigkeitsverfahren Es geht um die Frage: War der Bund, der geschlossen worden ist, eine Ehe im christlichen Sinn? Diözesangericht: Verfahren gegen die Ehe, nicht gegen den Partner 1. Anlaufstelle: Anwältin Mitteilung der Gründe der Einschränkung, Schwierigkeiten vorlegen Kann man auch alleine machen Ort: Wohnort des Partners bzw. der meisten Zeugen Zivile Scheidung ist nicht Vorraussetzung Klagschrift mit Grund der Nichtigkeit; Zeugen Einvernahme im persönlichen Gespräch; psycholog. Gutachten Ehebandverteidiger spricht aus, was für die Ehe spricht Drei Richter fällen als Kollegium Entscheidung Dann 2. Instanz ( Wien, Salzburg) 3. Instanz: Rom Gebühren am Gericht (können auch erlassen werden) Dauer: 1 Jahr für 1. Instanz, _ Jahr für 2. Instanz; in Wirklichkeit eher länger Nachher: Eintrag im Taufbuch der Heimatpfarre Durch eine Trennung lebe ich nicht unbedingt in Sünde Segensfeier: ist eine liturgische Handlung … nicht erlaubt, aber Menschen in jeder Situation segnen ist auch nicht verboten!
Ricci: Röm. Kirche legt sehr großes Gewicht auf Kirchenrecht. Weg der Barmherzigkeit auf der anderen Seite! Bei Jesus immer: Klarheit und Barmherzigkeit Wahrheit anschauen, Nichtgelingen annehmen, Weiterleben, nicht „zur Hölle fahren“ Buchtipp Martha Wegan, Ehescheidung möglich? Styria Diözesangericht 1010 Wien, Spiegelgasse 3 Tel: 01 51552 32 65
Liz Johannes Fürnkranz: 01 51552 3724 2