Annullierung – wer darf kirchlich heiraten?

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Annullierung – wer darf kirchlich heiraten? Vortragender: Liz. Johannes Fürnkranz Das Kirchenrecht bringt das innere Wesen der Kirche zum Ausdruck. Lum Gent: Kirche ist eine Gemeinschaft: innere für die Kirche, äußere der menschl. Gemeinschaft Das Wort „Annullierung“ stimmt nicht, es geht nicht um ungültig bzw. nichtig machen, sondern „Nichtigkeitserklärung“ Wer darf kirchlich heiraten?  alle!

Bild der Ehe Can 1055, 1056 Partner schließen einen Vertrag, Priester ist Zeuge Gemeinschaft des ganzen Lebens Freier Wille Schenken und annehmen gegenseitig Einheit und Unauflöslichkeit: Festigkeit im Sakrament Zum Wohl des Partners und Nachkommenschaft Genesis zeigt: Ehe gibt es schon lange vor Jesus Epheserbrief: Durch Sakrament erhält die Ehe besondere christliche Bedeutung Naturehe + Sakrament = christliche Ehe Can 1063 Ehevorbereitung: Menschen sind grundsätzlich für Ehe befähigt, im natürlichen Bereich Evang: Ehe ist ein weltlich Ding Rechtliche Fakten 1. rechtliche Fähigkeit der Person, eine Ehe zu schließen: alle außer, wer schon verheiratet ist, bzw. Zölibat, Gelübde in Ordensgemeinschaft • freier Willen 2. äußere Hinderungsgründe: • Mindestalter 14 bzw. 16 Jahre • Religionsverschiedenheit • Enge Verwandtschaft • Entführung, Verbrechen • Simulation (wegen Geld) • Ausschluss eines Teils des Versprechens (Treue) • Unvermögen (psycholog.) wesentliche Verpflichtungen zu übernehmen • Furcht, Zwang • Arglistige Täuschung 3. Eheschließungsform (seit Konzil von Trient, 16. Jh) Gemeinsam vor Priester als Zeuge + 2 Trauzeugen

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Kirchliche Trauung ist verpflichtend für Angehörige der Kirche: Katholik ∞ Katholik … sakramental Katholik ∞ Christ, ausgetret. sakr. Katholik ∞ Nicht getauft Christ ∞ Christ ……… sakramental Christ ∞ Nicht getauft Nicht getauft ∞ Nicht getauft

Kath. Kirche anerkennt jede Ehe eines Christen als Ehe an. Ehen von Nichtkatholiken gelten nicht als Ehe im Sinne der Kirche

Nichtigkeitsverfahren Es geht um die Frage: War der Bund, der geschlossen worden ist, eine Ehe im christlichen Sinn? Diözesangericht: Verfahren gegen die Ehe, nicht gegen den Partner 1. Anlaufstelle: Anwältin Mitteilung der Gründe der Einschränkung, Schwierigkeiten vorlegen Kann man auch alleine machen Ort: Wohnort des Partners bzw. der meisten Zeugen Zivile Scheidung ist nicht Vorraussetzung Klagschrift mit Grund der Nichtigkeit; Zeugen Einvernahme im persönlichen Gespräch; psycholog. Gutachten Ehebandverteidiger spricht aus, was für die Ehe spricht Drei Richter fällen als Kollegium Entscheidung Dann 2. Instanz ( Wien,  Salzburg) 3. Instanz: Rom Gebühren am Gericht (können auch erlassen werden) Dauer: 1 Jahr für 1. Instanz, _ Jahr für 2. Instanz; in Wirklichkeit eher länger Nachher: Eintrag im Taufbuch der Heimatpfarre Durch eine Trennung lebe ich nicht unbedingt in Sünde Segensfeier: ist eine liturgische Handlung … nicht erlaubt, aber Menschen in jeder Situation segnen ist auch nicht verboten!

Ricci: Röm. Kirche legt sehr großes Gewicht auf Kirchenrecht. Weg der Barmherzigkeit auf der anderen Seite! Bei Jesus immer: Klarheit und Barmherzigkeit Wahrheit anschauen, Nichtgelingen annehmen, Weiterleben, nicht „zur Hölle fahren“ Buchtipp Martha Wegan, Ehescheidung möglich? Styria Diözesangericht 1010 Wien, Spiegelgasse 3 Tel: 01 51552 32 65

Liz Johannes Fürnkranz: 01 51552 3724 2