Anglerverein Aschersleben e. V.

(3) Die Benutzung von Schlauchbooten oder anderen Wasserfahrzeugen, die ... Auf Empfehlung des Umweltamtes der Stadt Aschersleben wird, solange ein ... (4) Wird dem unter den Punkten 1 - 3 in einer festgesetzten Frist von vier Wochen.
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Anglerverein Aschersleben e. V.

Bootshafenordnung für die Angelkähne am Wilslebener See §1 (1) (2) (3)

Der Bootshafen für Angelkähne am Wilslebener See wird an der mit Ausnahmegenehmigung der Unteren Fischereibehörde Aschersleben bezeichneten Stelle angelegt. Der Bootshafen wird an beiden Seiten durch geeignete Absperrungen begrenzt. Der Bootshafen ist ständig (auch während des Angelns) verschlossen zu halten. Jedem Bootshalter wird ein Schlüssel übergeben. Die Schlüssel bleiben Eigentum des Vereins. Verlorene Schlüssel hat der Bootshalter sofort beim Boots- und Gewässerwart des AV Aschersleben e. V. anzuzeigen und für die Kosten (Ersatzschlüssel) aufzukommen.

§2 (1) (2) (3)

Auf dem Wilslebener See dürfen nur die vom AV Aschersleben e. V. als Pächter zugelassenen Boote benutzt werden. Die Ausstattung der Boote mit Verbrennungsmotoren sowie mit Segeln ist nicht gestattet. Die Benutzung von Schlauchbooten oder anderen Wasserfahrzeugen, die keine Boote sind, bedarf der Genehmigung des Vorstandes des AV Aschersleben e. V.

§3 (1) (2)

Während des Angelns sind die Boote in geeigneter Form festzumachen. Beim Angeln an Schilfkanten ist eine Entfernung von 10 m einzuhalten.

§4 Auf Empfehlung des Umweltamtes der Stadt Aschersleben wird, solange ein wesentlicher Teil des Wilslebener Sees aus Naturschutzgründen für das Angeln gesperrt ist, die Zulassung nur an Mitglieder des AV Aschersleben e. V. vergeben.

§5 An einer gut sichtbaren Stelle des Bootes ist die vom AV Aschersleben e. V. ausgegebene Bootsnummer anzubringen.

§6 (1) (2) (3)

Die Boote dürfen nur an der bootseigenen Liegestelle festgemacht werden. Die wiederholte eigenmächtige Änderung des Bootsliegeplatzes führt zum Entzug der Zulassung. Außerhalb des Bootshafens festgemachte Boote werden durch andere dafür zuständige Behörden kostenpflichtig für den Bootsinhaber entfernt und führen zum Entzug der Zulassung.

§7 (1) (2) (3) (4)

Jeder Nutzer des Bootshafens ist verpflichtet, für Ordnung und Sauberkeit am Boot und am Liegeplatz zu sorgen. Die Boote sind so zu halten, dass die Nutzung des Bootshafens für andere Zulassungsinhaber nicht beeinträchtigt wird. Ganz oder teilweise gesunkene Boote sind unverzüglich zu heben und zu reparieren bzw. zu entsorgen. Wird dem unter den Punkten 1 - 3 in einer festgesetzten Frist von vier Wochen nicht nachgekommen, erfolgt eine kostenpflichtige Entfernung der Boote mit gleichzeitigem Entzug der Zulassung.

§8 (1) (2) (3)

Vom Vorstand des AV Aschersleben e. V. ist ein ehrenamtlicher Boots- und Gewässerwart eingesetzt. Der Boots- und Gewässerwart hat die Aufgabe, für die Einhaltung der Bootshafenordnung Sorge zu tragen. Insoweit ist seinen Anweisungen Folge zu leisten. Vom Bootswart festgestellte Verstöße gegen die Bootshafenordnung sind - sofern sie nicht abgestellt wurden - dem Vorstand des AV Aschersleben e. V. zu melden.

§9 (1)

(2) (3)

Für jedes zugelassene Boot wird bei Bedarf eine Bootshafenumlage von 20,00 € pro Jahr erhoben. Diese Umlage ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig. Trotz Zahlungsaufforderung nicht erfolgte Zahlung wird als Verzicht auf die Zulassung gewertet und es wird nach § 7 (4) verfahren. Die Umlage wird ausschließlich für Reparaturen und Ausbauarbeiten am Bootshafen eingesetzt. Dazu ist ein gesondertes Sachkonto einzurichten und jährlich über die Höhe und Verwendung der Gelder Rechenschaft abzulegen. Bei Verzicht auf die Bootszulassung oder deren Entzug erfolgt keine Rückzahlung der Umlage.

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§ 10 Bei nicht geleisteten Arbeitsstunden wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. Der Nachweis der Arbeitsstunden hat beim Boots- und Gewässerwart zu erfolgen.

§ 11 (1) (2) (3)

Für die von und mit Booten verursachten Schäden haftet der Halter. Die Benutzung der Boote erfolgt auf eigene Gefahr. Die Benutzung der Boote ist Personen unter 14 Jahren ohne Begleitung Erwachsener nicht gestattet.

§ 12 (1) (2)

Bootsliegeplätze sind nicht vererbbar. Die auf der Grundlage dieser Bootshafenordnung erteilten Zulassungen verlängern sich jeweils automatisch um ein Jahr, sofern auf sie nicht verzichtet oder nach § 6 (2) und (3), § 7 (4) und § 9 (1) der Entzug erfolgte.

§ 13 Diese Bootshafenordnung tritt mit Beschluss des Vorstandes des AV Aschersleben e. V. in seiner Vorstandssitzung vom 03.03.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bootshafenordnung vom 14.02.2004 außer Kraft.

Andreas Döring Boots- und Gewässerwart

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