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14.06.2017 - Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige. Klimaschutzmaßnahmen im Sinne dieser. Verordnung durchgeführt und ...
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Europäisches Parlament 2014-2019

ANGENOMMENE TEXTE Vorläufige Ausgabe

P8_TA-PROV(2017)0256 Verbindliche Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen (COM(2016)0482 – C8-0331/2016 – 2016/0231(COD))1 (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

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Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0208/2017).

Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen

über Klimaschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen („Verordnung über Klimaschutzmaßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens von Paris“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 1 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 1) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 1 b (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die

Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Am 10. Juni 2016 hat die Kommission den Vorschlag zur Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch die EU vorgelegt. Dieser Legislativvorschlag ist Teil der Verpflichtungen der EU aus dem Übereinkommen von Paris. Die Union bekräftigte ihr Ziel, die Emissionen in allen Wirtschaftssektoren zu senken, in Form des angestrebten national festgelegten Klimaschutzbeitrags (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6. März 2015 an das Sekretariat des UNFCCC übermittelt wurde.

(3) Der Rat ratifizierte das Übereinkommen von Paris am 5. Oktober 2016, nachdem das Europäische Parlament dem Übereinkommen am 4. Oktober 2016 zugestimmt hatte. Das Übereinkommen von Paris trat am 4. November 2016 in Kraft und dient nach Artikel 2 dem Ziel, „die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu verstärken, indem unter anderem a) der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, da erkannt wurde, dass dies die Risiken und Auswirkungen der Klimaänderungen erheblich verringern würde; b) die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so gefördert wird, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird; c) die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.“ Nach dem Übereinkommen von Paris sollen die Vertragsparteien außerdem Maßnahmen zur Erhaltung und, falls

möglich, Verbesserung von Treibhausgassenken und -speichern, darunter Wäldern, ergreifen. Dieser Legislativvorschlag ist Teil der Verpflichtungen der EU aus dem Übereinkommen von Paris. Die Union bekräftigte ihr Ziel, die Emissionen in allen Wirtschaftszweigen zu senken, in Form des angestrebten national festgelegten Klimaschutzbeitrags (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten, der am 6. März 2015 dem Sekretariat des UNFCCC übermittelt wurde. Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgeführt wird.

(4) Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgeführt wird. Die mit dem Kyoto-Protokoll verbundenen Programme für ökologische Investitionen, aus denen Projekte zur Emissionsminderung in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten finanziell gefördert werden, laufen damit ebenfalls aus.

Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (4a) Angesichts der Aussagen des Weltklimarates (IPCC) über die seitens der Gruppe der Industrieländer nötigen Emissionssenkungen befürwortete der Rat (Umwelt) auf seiner Tagung vom 21. Oktober 2009 die Senkung der Emissionen bis 2050 um 80 bis 95 % im Vergleich zu 1990 als Zielvorgabe für die Union.

Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Übergang zu sauberer Energie erfordert Veränderungen im Wirtschaftsund Investitionsverhalten und Anreize in sämtlichen Politikbereichen. Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung durchgeführt und auch in anderen Bereichen der Energieunion, wie in der Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie vorgesehen, Fortschritte erzielt werden16.

(5) Der Übergang zu sauberer Energie und Bioökonomie erfordert Veränderungen im Investitionsverhalten in sämtlichen Politikbereichen und Anreize für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger Kapital und für kleine landwirtschaftliche Betriebe, ihre Geschäftsmodelle anzupassen. Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die sich vornehmlich um Energieeffizienz und die Versorgung ihrer Bürger mit sicherer, nachhaltiger und bezahlbarer Energie bemüht und sich mit einer konsequenten Politik zur Förderung von Nachhaltigkeit und Emissionssenkungen für die Ersetzung fossiler Ressourcen durch biobasierte Ressourcen einsetzt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung durchgeführt und auch in anderen Bereichen der Energieunion, wie in der Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie16 vorgesehen, Fortschritte erzielt werden.

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COM(2015) 80

COM(2015)0080

Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 Vorschlag der Kommission (9) Die Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19 sollte auch im Zeitraum 2021-2030 beibehalten werden, wobei die Kurvenberechnung, basierend auf den

Geänderter Text (9) Die Regelung verbindlicher nationaler Jahresobergrenzen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19 sollte auch im Zeitraum 2021–2030 beibehalten werden, wobei die Kurvenberechnung, basierend auf den

durchschnittlichen THG-Emissionen im Zeitraum 2016-2018, mit dem Jahr 2020 beginnt und mit der Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2030 endet. Eine Anpassung der Zuteilung im Jahr 2021 ist für Mitgliedstaaten vorgesehen, die sowohl eine positive Obergrenze im Sinne der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als auch im Zeitraum 20172020 steigende jährliche Emissionszuteilungen aufweisen, die gemäß den Beschlüssen 2013/162/EU und 2013/634/EU festgelegt wurden, um der in diesen Jahren verzeichneten Kapazität für Emissionssteigerungen Rechnung zu tragen. Der Europäische Rat gelangte zu dem Schluss, dass innerhalb der NichtEHS-Sektoren mehr Flexibilitätsinstrumente verfügbar sein müssen und existierende Instrumente besser genutzt werden müssen, um die Kostenwirksamkeit der gemeinsamen EUAnstrengungen und die Konvergenz der Pro-Kopf-Emissionen bis 2030 zu gewährleisten.

durchschnittlichen THG-Emissionen im Zeitraum 2016–2018 oder auf dem Zielwert für 2020, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, mit dem Jahr 2018 beginnt und mit der Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2030 endet. Damit sich frühzeitige Maßnahmen auszahlen und Mitgliedstaaten mit niedrigeren Investitionskapazitäten unterstützt werden, können Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP unter dem EUDurchschnitt liegt und deren Emissionen zwischen 2013 und 2020 niedriger sind als ihre jährlichen Emissionszuweisungen nach dem Beschluss 406/2009/EG für diesen Zeitraum, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Zuteilungen aus einer Reserve beantragen. Eine weitere Anpassung der Zuteilung im Jahr 2021 ist für Mitgliedstaaten vorgesehen, die sowohl eine positive Obergrenze im Sinne der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als auch im Zeitraum 2017–2020 steigende jährliche Emissionszuteilungen aufweisen, die gemäß den Beschlüssen 2013/162/EU und 2013/634/EU festgelegt wurden, um der in diesen Jahren verzeichneten Kapazität für Emissionssteigerungen Rechnung zu tragen. Der Europäische Rat gelangte zu dem Schluss, dass in den Wirtschaftszweigen außerhalb des EHS mehr Flexibilitätsinstrumente verfügbar sein müssen und die vorhandenen Instrumente besser genutzt werden müssen, um die Kostenwirksamkeit der gemeinsamen EU-Anstrengungen und die Konvergenz der Pro-Kopf-Emissionen bis 2030 sicherzustellen.

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Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (9a) Mit dieser Verordnung soll der Union der Weg in eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen geebnet werden – so wird ein langfristiger Reduktionspfad für die unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen ab 2031 entworfen. Die Verordnung trägt zudem zu dem Anliegen des Übereinkommens von Paris bei, in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts ein ausgewogenes Verhältnis zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen und den durch Senken gebundenen Treibhausgasen zu erreichen.

Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (10a) Damit die mit Beschluss (EU) 2015/18141a des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte Marktstabilitätsreserve ihre Wirkung voll entfalten kann, sollte bei der Bestimmung der Gesamtzahl der im Umlauf befindlichen Zertifikate in einem bestimmten Jahr gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 die Löschung von Zertifikaten im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung infolge der Verringerung der EU-EHS-Zertifikate geregelten Flexibilität nicht mit der Löschung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gleichgesetzt werden. ____________________________ 1a

Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer

Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1). Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 Vorschlag der Kommission (11) Bestimmte Maßnahmen der Union machen es den Mitgliedstaaten leichter, ihren Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, und sind für die notwendige Reduzierung der Emissionen aus den unter diese Verordnung fallenden Sektoren von entscheidender Bedeutung. Dazu gehören Vorschriften über fluorierte Treibhausgase, die Minderung von CO2Emissionen aus Straßenfahrzeugen, die Energieeffizienz von Gebäuden, erneuerbare Energien, die Energieeffizienz und die Kreislaufwirtschaft ebenso wie Finanzierungsinstrumente der Union für Klimainvestitionen.

Geänderter Text (11) Bestimmte Maßnahmen der Union machen es den Mitgliedstaaten leichter, ihren Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, und sind für die notwendige Reduzierung der Emissionen aus den unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweigen von entscheidender Bedeutung. Dazu gehören Vorschriften über fluorierte Treibhausgase, die Minderung von CO2-Emissionen aus Straßenfahrzeugen, die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, eine stärkere Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, eine höhere Energieeffizienz und die Förderung der Kreislaufwirtschaft ebenso wie Finanzierungsinstrumente der Union für Klimainvestitionen.

Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (11a) Damit diese Emissionssenkungen erreicht werden und die Landwirtschaft einen möglichst großen Anteil daran hat, sollten die Mitgliedstaaten innovative Klimaschutzmaßnahmen mit hohem Potenzial fördern, darunter die Umwandlung von landwirtschaftlich nutzbarem Grünland in Dauergrünland, die Bewirtschaftung von Hecken, Pufferstreifen und Bäumen auf

landwirtschaftlichen Nutzflächen, neue Systeme für die Agroforstwirtschaft und Aufforstungsmaßnahmen, die Verhinderung von Baumfällungen und Entwaldung, den nur geringfügigen Rückgriff auf oder den Verzicht auf den Anbau bzw. die Verwendung von Deckfruchtkulturen und Zwischenkulturen und auf die Einbringung von Ernterückständen in den Boden, die Aufstellung von CO2Bilanzen und Plänen für die Boden- und Nährstoffbewirtschaftung, die Verbesserung der Stickstoffeffizienz und der Nitrifikationshemmung, die Wiederherstellung und Bewahrung von Feucht- und Torfgebieten und verbesserte Methoden bei der Viehzucht, Viehfütterung und Viehhaltung zur Senkung der Emissionen. Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (11b) Diese Verordnung, einschließlich der verfügbaren Flexibilitätsspielräume, bietet Anreize für Emissionssenkungen, die mit den sonstigen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Klimaschutz und Energie für die unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweige, auch im Bereich Energieeffizienz, im Einklang stehen. Da mehr als 75 % der Treibhausgasemissionen mit dem Verbrauch von Energie zusammenhängen, sind eine effizientere Nutzung und die Einsparung von Energie bei diesen Emissionssenkungen wichtig. Ehrgeizige Vorschriften zur Energieeffizienz sind daher nicht nur für die Verringerung der Einfuhren fossiler Brennstoffe mit dem Ziel, für Energieversorgungssicherheit zu sorgen und die Kostenbelastung der Verbraucher zu senken, von entscheidender Bedeutung, sondern auch für den

vermehrten Einsatz energiesparender Technologien in Gebäuden, in der Wirtschaft und im Verkehr, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort und darüber hinaus für die Verbesserung der Gesundheitsbedingungen und die Bekämpfung der Energiearmut. Da sich diese Maßnahmen in den unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweigen mit der Zeit rentieren, sind sie ein kostengünstiger Weg, die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele gemäß dieser Verordnung zu unterstützen. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Verordnung in einzelstaatliche Maßnahmen vor allem die unterschiedlichen Potenziale der einzelnen Wirtschaftszweige für die Verbesserung der Energieeffizienz und für Investitionen unbedingt berücksichtigen. Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 c (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (11c) Der Verkehr hat nicht nur hohe Treibhausgasemissionen, sondern verzeichnet auch den höchsten Anstieg des Energieverbrauchs seit 1990 im Vergleich zu anderen Branchen. Daher müssen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten stärker dafür einsetzen, die Energieeffizienz zu verbessern, den Umstieg auf nachhaltige Verkehrsträger zu fördern und die starke CO2Abhängigkeit der Branche zu verringern. Die Umstellung des Energiemixes auf Energieträger mit geringen CO2Emissionen durch die Förderung emissionsarmer Energieträger für den Verkehr, beispielsweise durch nachhaltige Biokraftstoffe und Elektrofahrzeuge, dürfte zum Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen entsprechend den

Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris beitragen. Sinnvoll in dieser Hinsicht wären klare und langfristige Rahmenbedingungen für die Branche, mit denen für Sicherheit gesorgt und eine Grundlage für Investitionen geschaffen würde. Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 d (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (11d) Wie sich die Energiepolitik und die branchenbezogenen Maßnahmen auf die Klimaschutzverpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten auswirken, sollte mit gemeinsamen Quantifizierungsverfahren ermittelt werden; damit wären diese Auswirkungen nachvollziehbar und überprüfbar.

Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 Vorschlag der Kommission (12) Die Verordnung [über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030] regelt die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF). Obgleich das Umweltergebnis im Sinne der vorliegenden Verordnung, gemessen an der Menge der erzielten THG-Emissionsreduktionen, von der Berücksichtigung einer Menge abhängt, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen von Treibhausgasen aus entwaldeten Flächen, aufgeforsteten Flächen, bewirtschafteten

Geänderter Text (12) Die Verordnung [über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030] regelt die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF). Obgleich das Umweltergebnis im Sinne der vorliegenden Verordnung, gemessen an der Menge der erzielten THG-Emissionsreduktionen, von der Berücksichtigung einer Menge abhängt, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen von Treibhausgasen aus entwaldeten Flächen, aufgeforsteten Flächen, bewirtschafteten

Ackerflächen und bewirtschaftetem Grünland entspricht, wie in der Verordnung [...] vorgesehen, sollte – sofern erforderlich – als zusätzliche Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ein Flexibilitätsspielraum in Form einer Höchstmenge von 280 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent dieses Abbaus, aufgeteilt auf die Mitgliedstaaten entsprechend den Zahlen in Anhang III, einbezogen werden. Soweit der delegierte Rechtsakt zur Aktualisierung der Referenzwerte für Wälder aufgrund der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung [LULUCF] angenommen wird, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 7 der Kommission übertragen werden, damit die Verbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ in der Flexibilitätsregelung dieses Artikels berücksichtigt wird. Bevor ein solcher delegierter Rechtsakt angenommen wird, sollte die Kommission die Solidität der Anrechnung bewirtschafteter Waldflächen anhand der verfügbaren Daten evaluieren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz der projizierten und der tatsächlichen Ernteprozentsätze. Zudem sollte im Rahmen dieser Verordnung die Möglichkeit geschaffen werden, jährlich zugeteilte Emissionszertifikate freiwillig zu löschen und diese Mengen bei der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung [...] durch die Mitgliedstaaten anrechnen zu lassen.

Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)

Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und, falls vorhanden, bewirtschafteten Feuchtgebieten entspricht, wie in der Verordnung [...] vorgesehen, sollte – sofern erforderlich – als zusätzliche Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ein Flexibilitätsspielraum in Form einer Höchstmenge von 280 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent dieses Abbaus, aufgeteilt auf die Mitgliedstaaten entsprechend den Zahlen in Anhang III, einbezogen werden. Soweit der delegierte Rechtsakt zur Aktualisierung der Referenzwerte für Wälder aufgrund der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung [LULUCF] angenommen wird, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 7 der Kommission übertragen werden, damit die Verbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ in dem Flexibilitätsspielraum von 280 Millionen Tonnen nach diesem Artikel entsprechend berücksichtigt wird. Bevor ein solcher delegierter Rechtsakt angenommen wird, sollte die Kommission die Solidität der Anrechnung bewirtschafteter Waldflächen anhand der verfügbaren Daten evaluieren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz der projizierten und der tatsächlichen Ernteprozentsätze. Zudem sollte im Rahmen dieser Verordnung die Möglichkeit geschaffen werden, jährlich zugeteilte Emissionszertifikate freiwillig zu löschen und diese Mengen bei der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung [...] durch die Mitgliedstaaten anrechnen zu lassen.

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (12a) Damit die vielfältigen Ziele der Union, die mit der Landwirtschaft zusammenhängen – darunter der Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels, die Luftqualität, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen und die Unterstützung der ländlichen Wirtschaft – , in kohärenter Weise erreicht werden können, bedarf es veränderter Investitionen und Anreize sowie der Unterstützung durch Unionsmaßnahmen wie die GAP. In dieser Verordnung muss dem Anliegen, zu den Zielen der Forststrategie der Union, die wettbewerbsfähige und nachhaltige Holzversorgung für die Bioökonomie der Union zu fördern, zu den nationalen Strategien der Mitgliedstaaten für die Forstwirtschaft, zur Strategie der Union zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Strategie der Union für die Kreislaufwirtschaft beizutragen, unbedingt Rechnung getragen werden.

Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um eine effiziente, transparente und kostenwirksame Berichterstattung über und Prüfung von THG-Emissionen und anderen Informationen zu gewährleisten, die zur Bewertung der Fortschritte bei den jährlichen Emissionszuteilungen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, werden die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die jährliche Berichterstattung und Bewertung in die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übernommen, die folglich entsprechend geändert werden sollte. Die Änderung der

(13) Damit THG-Emissionen und andere Informationen, die zur Bewertung der Fortschritte bei den jährlichen Emissionszuteilungen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, Gegenstand einer effizienten, transparenten und kostenwirksamen Berichterstattung und Prüfung sind, werden die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die jährliche Berichterstattung und Bewertung in die einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übernommen, die folglich entsprechend geändert werden sollte. Die Änderung der

genannten Verordnung dürfte auch gewährleisten, dass die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verringerung ihrer Emissionen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Strategien und Maßnahmen der Union und der Informationen aus den Mitgliedstaaten auch weiterhin jährlich evaluiert werden. Alle zwei Jahre sollten auch die prognostizierten Fortschritte der Union bei der Erfüllung ihrer Reduktionsziele und der Stand der Verwirklichung der Ziele der Mitgliedstaaten evaluiert werden. Abzüge sollten jedoch nur alle fünf Jahre möglich sein, damit der potenzielle Beitrag entwaldeter Flächen, aufgeforsteter Flächen, bewirtschafteter Ackerflächen und bewirtschafteten Grünlands gemäß der Verordnung [ ] angerechnet werden kann. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung der Kommission sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nachkommen, bzw. der Befugnis der Kommission, diesbezüglich Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

genannten Verordnung dürfte auch gewährleisten, dass die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verringerung ihrer Emissionen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Strategien und Maßnahmen der Union und der Informationen aus den Mitgliedstaaten auch weiterhin jährlich evaluiert werden. Alle zwei Jahre sollten auch die prognostizierten Fortschritte der Union bei der Erfüllung ihrer Reduktionsziele und der Stand der Verwirklichung der Ziele der Mitgliedstaaten evaluiert werden. Alle zwei Jahre sollte eine umfassende Befolgungskontrolle durchgeführt werden. Der potenzielle Beitrag entwaldeter Flächen, aufgeforsteter Flächen, bewirtschafteter Ackerflächen und bewirtschafteten Grünlands gemäß der Verordnung [ ] sollte in den dort festgelegten Zeitabständen angerechnet werden. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung der Kommission, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nachkommen, bzw. der Befugnis der Kommission, diesbezüglich Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (13a) Da mehr als die Hälfte der Treibhausgasemissionen der Union durch die unter diese Verordnung fallenden Wirtschaftszweige verursacht wird, sind Maßnahmen zur Senkung der Emissionen in diesen Wirtschaftszweigen besonders wichtig, wenn die Union ihre Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von Paris erfüllen soll. Deshalb sollten die Verfahren, die nach dieser Verordnung für die Überwachung, die Berichterstattung und Folgemaßnahmen gelten, in jeder Hinsicht transparent sein. Die

Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Verordnung veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Interessenträger und die Öffentlichkeit bei der Überarbeitung der Verordnung ordnungsgemäß einbezogen werden. Darüber hinaus sollte die Kommission dringend ein effizientes und transparentes System einführen, mit dem die Ergebnisse der neuen Flexibilitätsregelung überwacht werden können. Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Um die Kostenwirksamkeit der Reduktionen insgesamt zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuteilung an andere Mitgliedstaaten übertragen können. Derartige Übertragungen sollten transparent sein und können in einer für beide Seiten annehmbaren Weise durchgeführt werden, auch durch Versteigerung, über als Agentur agierende Zwischenhändler oder in Form bilateraler Vereinbarungen.

(14) Um die Kostenwirksamkeit der Reduktionen insgesamt zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuteilung auf die folgenden Jahre übertragen oder aus den folgenden Jahren vorwegnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuteilung an andere Mitgliedstaaten übertragen können. Derartige Übertragungen sollten transparent sein und können in einer für beide Seiten annehmbaren Weise durchgeführt werden, auch durch Versteigerung, über als Agentur agierende Zwischenhändler oder in Form bilateraler Vereinbarungen.

Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Europäische Umweltagentur hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, die europäische Umwelt spürbar und messbar zu verbessern, indem sie politischen

(15) Die Europäische Umweltagentur hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, die Umwelt in der EU spürbar und messbar zu verbessern, indem sie politischen

Entscheidungsträgern, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit rechtzeitig gezielte, relevante und zuverlässige Informationen zur Verfügung stellt. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission im Rahmen ihres jährlichen Arbeitsprogramms unterstützen.

Entscheidungsträgern, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit rechtzeitig gezielte, relevante und zuverlässige Informationen zur Verfügung stellt. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission im Rahmen ihres jährlichen Arbeitsprogramms unterstützen und unmittelbar und wirksam zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels beitragen.

Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Artikel 4 zu gewährleisten, wonach jährliche Emissionsobergrenzen für die Mitgliedstaaten festgelegt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates21 ausgeübt werden.

(17) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der jährlichen Emissionszuteilungen für die Mitgliedstaaten zu erlassen.

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Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text (19a) Die Union sollte neben den

Bemühungen um die Senkung ihrer Emissionen im Einklang mit dem Ziel, stärker zum globalen ökologischen CO2Handabdruck beizutragen, zusammen mit Drittländern klimapolitische Lösungen planen, indem sie mit diesen Ländern im Rahmen der Klimaschutzpolitik bis 2030 gemeinsame Projekte durchführt, und somit dem Umstand entsprechen, dass im Übereinkommen von Paris ein neuer Mechanismus für die internationale Zusammenarbeit im Klimaschutz vorgesehen ist. Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Diese Verordnung sollte 2024 und danach alle 5 Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden. Die Überprüfung sollte Veränderungen der nationalen Umstände Rechnung tragen und auf den Ergebnissen der globalen Bilanz des Übereinkommens von Paris beruhen.

(20) Diese Verordnung sollte 2024 und danach alle fünf Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden. Die Überprüfung sollte Veränderungen der nationalen Umstände Rechnung tragen und auf den Ergebnissen der globalen Bilanz des Übereinkommens von Paris beruhen. Die Union sollte gemäß dem Übereinkommen von Paris schrittweise größere Anstrengungen unternehmen und alle fünf Jahre einen möglichst ambitionierten Beitrag vorlegen. Bei der Überprüfung sollte daher das Ziel der Union berücksichtigt werden, in der gesamten Wirtschaft die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken, ebenso wie die im Übereinkommens von Paris verankerte Zielsetzung, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein ausgewogenes Verhältnis zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen und den durch Senken gebundenen Treibhausgasen zu erreichen. Die Überprüfung sollte sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten stützen und auf

einem vorbereitenden Bericht der Europäischen Umweltagentur beruhen. Bei der Überprüfung der Emissionsreduktionen der Mitgliedstaaten im Zeitraum ab 2031 sollte den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Kostenwirksamkeit Rechnung getragen werden. Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung regelt die Mindestbeiträge, die die Mitgliedstaaten zum Klimaschutz leisten müssen, damit die Union ihre THG-Emissionsreduktionsziele für den Zeitraum 2021–2030 erreicht, sowie die jährlichen Emissionszuteilungen und die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.

Diese Verordnung regelt die Mindestbeiträge, die die Mitgliedstaaten zum Klimaschutz leisten müssen, damit die Union ihre THG-Emissionsreduktionsziele für den Zeitraum 2021–2030 erreicht, sowie die jährlichen Emissionszuteilungen und die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen. Nach dieser Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in Artikel 2 genannten Treibhausgasemissionen zu senken, um das Ziel der Union zu verwirklichen, die Treibhausgasemissionen bis 2030 auf gerechte und kostenwirksame Weise um mindestens 30 % gegenüber dem Niveau von 2005 zu senken.

Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, der Union dazu zu verhelfen, zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen überzugehen, indem vorhersehbare, langfristig geplante Schritte festgelegt werden, mit denen die Senkung der Treibhausgasemissionen der Union bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber

dem Niveau von 1990 erreicht werden soll. Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für die Zwecke dieser Verordnung werden CO2-Emissionen, die der IPCCQuellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ zuzuordnen sind, als Null-Emissionen behandelt.

3. Für die Zwecke dieser Verordnung werden CO2-Emissionen, die der IPCCQuellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ zuzuordnen sind und unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, als NullEmissionen behandelt.

Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text 3a. Diese Verordnung gilt für CO2Emissionen, die der IPCCQuellenkategorie „1.A.3.D Navigation“ zuzuordnen sind und nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen.

Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4

Artikel 4

Jährliche Emissionsobergrenzen für den Zeitraum 2021–2030

Jährliche Emissionsobergrenzen für den Zeitraum 2021–2030

1. Jeder Mitgliedstaat begrenzt seine THG-Emissionen bis 2030 zumindest um den Prozentsatz, der für ihn in Anhang I dieser Verordnung auf Basis seiner gemäß Absatz 3 bestimmten Emissionen im Jahr 2005 festgelegt ist.

1. Jeder Mitgliedstaat begrenzt seine THG-Emissionen bis 2030 zumindest um den Prozentsatz, der für ihn in Anhang I dieser Verordnung auf Basis seiner gemäß Absatz 3 bestimmten Emissionen im Jahr 2005 festgelegt ist.

2. Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den

2. Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den

Artikeln 5, 6 und 7 sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung von Artikel 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine THGEmissionen in jedem Jahr des Zeitraums 2021–2029 die von einer linearen Verlaufskurve, die ausgehend von den gemäß Absatz 3 bestimmten durchschnittlichen THG-Emissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mit dem Jahr 2020 beginnt und 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenze endet, vorgegebene Menge nicht überschreiten.

Artikeln 5, 6 und 7 sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung von Artikel 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine THGEmissionen in jedem Jahr des Zeitraums 2021–2029 nicht die Mengen einer linearen Verlaufskurve überschreiten, die – ausgehend entweder von den gemäß Absatz 3 bestimmten durchschnittlichen THG-Emissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 oder von der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG bestimmten jährlichen Emissionszuteilung für das Jahr 2020 (je nachdem, welcher Wert niedriger ist) – mit dem Jahr 2018 beginnt und 2030 mit der Obergrenze endet, die für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt ist.

3. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuteilungen für die Jahre des Zeitraums 2021–2030 gemäß den Absätzen 1 und 2. Für die Zwecke dieses Durchführungsrechtsakts nimmt die Kommission für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018 eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus dem nationalen Inventar vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden.

3. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 12 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuteilungen für die Jahre des Zeitraums 2021–2030 gemäß den Absätzen 1 und 2. Für die Zwecke dieser delegierten Rechtsakte nimmt die Kommission für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018 eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus dem nationalen Inventar vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden.

4. Dieser Durchführungsrechtsakt gibt auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitgeteilten Prozentsätze auch die Mengen vor, die für ihre Compliance-Kontrolle gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021–2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Zertifikatmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Millionen Einheiten, werden die jeweiligen Mengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so

4. Diese delegierten Rechtsakte geben auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitgeteilten Prozentsätze auch die Mengen vor, die für ihre Befolgungskontrolle gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021–2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Zertifikatmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Millionen Einheiten, werden die jeweiligen Mengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so

gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird.

gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird.

5. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 erlassen. Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text Artikel 4a Langfristige Verlaufskurve für die Emissionsreduktionen ab 2031 Jeder Mitgliedstaat setzt in jedem Jahr des Zeitraums 2031–2050 die Senkung der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen fort, sofern im Rahmen der ersten oder einer der darauffolgenden Überprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 nichts Gegenteiliges beschlossen wird. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass seine Treibhausgasemissionen in jedem Jahr des Zeitraums 2031–2050 das Niveau nicht überschreiten, das von einer linearen Verlaufskurve bestimmt wird, die mit den jährlichen Emissionszuteilungen des Mitgliedstaats für das Jahr 2030 beginnt und im Jahr 2050 auf einem Emissionsniveau endet, das um 80 % unter dem Niveau des jeweiligen Mitgliedstaats von 2005 liegt. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 12 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der jährlichen Emissionszuteilungen für die Jahre des Zeitraums 2031–2050 in Tonnen CO2Äquivalent.

Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Flexibilitätsmöglichkeiten zur Einhaltung der Jahresobergrenzen

Flexibilitätsmöglichkeiten zur Einhaltung der Jahresobergrenzen

1. Die Mitgliedstaaten können die Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels sowie der Artikel 6 und 7 in Anspruch nehmen.

1. Die Mitgliedstaaten können die Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels sowie der Artikel 6 und 7 in Anspruch nehmen.

2. Für die Jahre 2021 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat für das folgende Jahr eine Menge in Höhe von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung vorwegnehmen.

2. Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat für das folgende Jahr eine Menge in Höhe von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuteilung vorwegnehmen. Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat für das folgende Jahr eine Menge in Höhe von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung vorwegnehmen.

3. Ein Mitgliedstaat, dessen THGEmissionen – unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 – in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuteilung für dieses Jahr liegen, kann den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.

3. Ein Mitgliedstaat, dessen THGEmissionen – unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 – in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuteilung für dieses Jahr liegen, kann für die Jahre 2021 bis 2025 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung in Höhe von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuteilung auf die nachfolgenden Jahre des Zeitraums bis 2025 übertragen. Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung in Höhe von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung auf die nachfolgenden Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.

4. Ein Mitgliedstaat kann bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Erfüllung der Vorgaben (Compliance) gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

4. Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Erfüllung der Vorgaben (Befolgung) gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des

Zeitraums bis 2030 verwenden. 5. Ein Mitgliedstaat kann – unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 4 und des Artikels 6 – den Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr, der seine THGEmissionen für dieses Jahr übersteigt, an andere Mitgliedstaaten übertragen. Ein Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Compliance gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 nutzen.

5. Ein Mitgliedstaat kann – unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten der Absätze 2 bis 4 und des Artikels 6 – den Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr, der seine THGEmissionen für dieses Jahr übersteigt, an andere Mitgliedstaaten übertragen. Ein Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Befolgung gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 nutzen. 5a. Ein Mitgliedstaat, dessen Emissionen seine jährliche Emissionszuteilung überschreiten, darf zum Zeitpunkt der Überschreitung keinen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung übertragen.

6. Die Mitgliedstaaten können Projektgutschriften, die gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, unbegrenzt zwecks Compliance gemäß Artikel 9 nutzen, soweit Doppelanrechnungen vermieden werden.

6. Die Mitgliedstaaten können Projektgutschriften, die gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, unbegrenzt zwecks Befolgung gemäß Artikel 9 nutzen, soweit keine Doppelanrechnungen erfolgen. Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von privat-privaten und öffentlichprivaten Partnerschaften für derartige Projekte fördern.

Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text 3a. Der Zugang zu den Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß diesem Artikel und Anhang II wird unter der Voraussetzung gewährt, dass sich die jeweiligen Mitgliedstaaten verpflichten, Maßnahmen in anderen Bereichen zu ergreifen, in denen in der Vergangenheit unzureichende Ergebnisse erzielt wurden. Die Kommission erlässt bis 31. Dezember 2019 zur Ergänzung dieser Verordnung einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 12, der eine Auflistung dieser

Maßnahmen und Bereiche enthält. Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Überschrift Vorschlag der Kommission Zusätzliche Verwendung von bis zu 280 Millionen Einheiten für den Nettoabbau von Treibhausgasen aus entwaldeten Flächen, aufgeforsteten Flächen, bewirtschafteten Ackerflächen und bewirtschaftetem Grünland

Geänderter Text Zusätzliche Verwendung von bis zu 280 Millionen Einheiten für den Nettoabbau von Treibhausgasen aus der Landnutzung, der Landnutzungsänderung und der Fortwirtschaft

Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Insoweit als die Emissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen von Treibhausgasen für die kombinierten Verbuchungskategorien entwaldete Flächen, aufgeforstete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen und bewirtschaftetes Grünland gemäß Artikel 2 der Verordnung [ ] [LULUCF] entspricht, für Compliance gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern

1. Insoweit als die Emissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung (einschließlich der, falls zutreffend, gemäß Artikel 5 Absatz 3 übertragenen Emissionszuteilungen) für ein bestimmtes Jahr überschreiten, kann für die Befolgung gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr eine Menge angerechnet werden, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen von Treibhausgasen für die kombinierten Verbuchungskategorien entwaldete Flächen, aufgeforstete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland, bewirtschaftete Feuchtgebiete (falls vorhanden) und – vorbehaltlich des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 – bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 2 der Verordnung [ ] [LULUCF] entspricht, sofern -a) der Mitgliedstaat der Kommission bis 1. Januar 2019 einen Aktionsplan vorlegt, in dem Maßnahmen und bei Bedarf die Verwendung von

Finanzmitteln der Union für die klimaeffiziente Landwirtschaft und für die Landnutzung und die Forstwirtschaft festgelegt sind und dargelegt wird, wie diese Maßnahmen dazu beitragen werden, die unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen zu senken und über die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung [ ] [LULUCF] für den Zeitraum 2021–2030 hinauszugehen, a) die für diesen Mitgliedstaat angerechnete Menge für alle Jahre des Zeitraums 2021–2030 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III festgelegte Obergrenze nicht überschreitet;

a) die für diesen Mitgliedstaat angerechnete Menge für alle Jahre des Zeitraums 2021–2030 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III festgelegte Obergrenze nicht überschreitet,

b) diese Menge über die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung [ ] [LULUCF] hinausgeht;

b) diese Menge in den Fünfjahreszeiträumen nach Artikel 12 der Verordnung [ ] [LULUCF] nachweislich über die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung [ ] [LULUCF] hinausgeht,

c) der Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr Nettoabbaueinheiten gemäß der Verordnung [ ] [LULUCF] erworben als er übertragen hat; und

c) der Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr Nettoabbaueinheiten gemäß der Verordnung [ ] [LULUCF] erworben als er übertragen hat und

d) der Mitgliedstaat die Anforderungen der Verordnung [ ] [LULUCF] erfüllt.

d) der Mitgliedstaat die Anforderungen der Verordnung [ ] [LULUCF] erfüllt. Die Kommission kann Stellungnahmen zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe -a vorgelegten Aktionsplänen abgeben.

Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Soweit der delegierte Rechtsakt zur Aktualisierung der Referenzwerte für Wälder aufgrund der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung [LULUCF] angenommen wird, sollte die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Änderung von Absatz 1

2. Soweit der delegierte Rechtsakt zur Aktualisierung der Referenzwerte für Wälder aufgrund der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung [LULUCF] angenommen wird, wird der Kommission die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Änderung von

dieses Artikels der Kommission übertragen werden, damit ein Beitrag der Verbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt wird.

Absatz 1 dieses Artikels und der Verbuchungskategorien in Anhang III übertragen, damit ein ausgewogener Beitrag der Verbuchungskategorie „bewirtschaftete Waldflächen“ gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt wird, ohne den gemäß diesem Artikel verfügbaren Gesamtbetrag von 280 Millionen Einheiten zu überschreiten.

Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Überschreiten die geprüften THGEmissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr innerhalb des Zeitraums, werden in den Jahren 2027 und 2032 gemäß Absatz 2 dieses Artikels und der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5 bis 7 folgende Maßnahmen getroffen:

1. Alle zwei Jahre prüft die Kommission die Einhaltung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Befolgungskontrolle. Überschreiten die geprüften THGEmissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuteilung für ein bestimmtes Jahr innerhalb des Zeitraums, werden gemäß Absatz 2 dieses Artikels und der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5 bis 7 folgende Maßnahmen getroffen:

a) Dem Emissionswert des betreffenden Mitgliedstaats für das folgende Jahr wird in Übereinstimmung mit den Maßnahmen gemäß Artikel 11 eine Emissionsmenge in Höhe der Menge der überschüssigen THG-Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08, zugeschlagen; und

a) Dem Emissionswert des betreffenden Mitgliedstaats für das folgende Jahr wird in Übereinstimmung mit den Maßnahmen gemäß Artikel 11 eine Emissionsmenge in Höhe der Menge der überschüssigen THG-Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08, zugeschlagen.

b) dem Mitgliedstaat wird so lange untersagt, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, bis die Compliance mit dieser Verordnung gewährleistet ist. Der Zentralverwalter implementiert dieses Verbot im Register gemäß Artikel 11.

b) Dem Mitgliedstaat wird solange untersagt, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuteilung an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, bis die Einhaltung dieser Verordnung gewährleistet ist. Der Zentralverwalter implementiert dieses Verbot im Register gemäß Artikel 11.

Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text Artikel 9a Reserve für frühzeitige Maßnahmen 1. Wenn die Gesamtmenge der jährlichen Emissionszuteilungen 90 Millionen Tonnen im Zeitraum 2026 bis 2030 nicht überschreitet, wird sie auf Antrag des jeweiligen Mitgliedstaats bei der Bewertung der Erfüllung der Vorgaben im Rahmen der letzten Befolgungskontrolle gemäß Artikel 9 dieser Verordnung berücksichtigt, damit vor 2020 ergriffenen, frühzeitigen Maßnahmen Rechnung getragen wird, und zwar unter folgenden Voraussetzungen: a) Seine gesamten überprüften jährlichen Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 sind geringer als die Gesamtmenge der jährlichen Emissionszuteilungen für den Zeitraum 2013 bis 2020, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt werden. b) Sein Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen von 2013 liegt unter dem EU-Durchschnitt. c) Er hat die in den Artikeln 6 und 7 genannten Flexibilitätsmöglichkeiten bis zu den in den Anhängen II und III festgelegten Grenzwerten voll ausgeschöpft. d) Er hat die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Flexibilitätsmöglichkeiten voll ausgeschöpft und anderen Mitgliedstaaten keine Emissionszuteilungen gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 übertragen. e) Die Union als Ganze erfüllt ihre Zielvorgabe gemäß Artikel 1 Absatz 1.

2. Der Höchstanteil eines Mitgliedstaats an der Gesamtmenge gemäß Absatz 1, der bei der Bewertung der Erfüllung der Vorgaben berücksichtigt werden kann, wird berechnet, indem die Differenz zwischen seinen gesamten jährlichen Emissionszuteilungen für den Zeitraum 2013 bis 2020 und seinen gesamten geprüften jährlichen Treibhausgasemissionen im selben Zeitraum in ein Verhältnis zu der Differenz gesetzt wird, die zwischen den gesamten jährlichen Emissionszuteilungen aller Mitgliedstaaten, die das Kriterium gemäß Absatz 1 Buchstabe b für den Zeitraum 2013 bis 2020 erfüllen, und den gesamten geprüften jährlichen Treibhausgasemissionen in demselben Zeitraum besteht. Die jährlichen Emissionszuteilungen und die geprüften jährlichen Treibhausgasemissionen werden gemäß Absatz 3 festgelegt. 3. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 12 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung des in Tonnen CO2Äquivalent ausgedrückten jährlichen Höchstanteils der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2. Für die Zwecke dieser delegierten Rechtsakte verwendet die Kommission die jährlichen Emissionszuteilungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt werden, und die geprüften Daten aus den Inventaren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aus den Jahren 2013 bis 2020.

Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission 2. Die in Anhang IV dieser Verordnung vorgesehene Menge wird der Zuteilung für das Jahr 2021 jedes in diesem Anhang genannten Mitgliedstaats hinzugerechnet.

Geänderter Text 2. Die in Anhang IV dieser Verordnung vorgesehene Menge, nämlich insgesamt 39,14 Millionen Tonnen CO2Äquivalent, wird der Zuteilung jedes in diesem Anhang genannten Mitgliedstaats für das Jahr 2021 hinzugerechnet.

Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Überschrift Vorschlag der Kommission Register

Geänderter Text Europäisches Register

Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in dem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Unionsregister; die Verbuchung betrifft die jährlichen Emissionszuteilungen, die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 4 bis 7, Compliance gemäß Artikel 9 sowie Änderungen des Geltungsbereichs gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung. Der Zentralverwalter führt für jede Transaktion im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine automatisierte Kontrolle durch und blockiert, falls notwendig, Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Diese Angaben werden öffentlich zugänglich gemacht.

1. Die Kommission sorgt für die genaue Verbuchung von Transaktionen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in dem gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Unionsregister. Die Kommission erlässt hierzu einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 12, um diese Verordnung zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die jährlichen Emissionszuteilungen, die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 4 bis 7, die Befolgung gemäß Artikel 9 sowie Änderungen des Geltungsbereichs gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung. Der Zentralverwalter führt für jede Transaktion im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine automatisierte Kontrolle durch und blockiert, falls notwendig, Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Das System des Europäischen Registers ist transparent und umfasst alle relevanten Informationen in Bezug auf die Übertragung von Zertifikaten

zwischen Mitgliedstaaten. Diese Angaben werden auf einer eigens dazu eingerichteten Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht. Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission 2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Durchführung von Absatz 1 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 12 dieser Verordnung zu erlassen.

Geänderter Text entfällt

Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) Vorschlag der Kommission

Geänderter Text Artikel 11a Auswirkungen von Fördermitteln der EU auf das Klima Die Kommission führt eine umfassende, bereichsübergreifende Studie über die Auswirkungen von Fördermitteln auf den Klimaschutz durch, die aus dem Haushalt der Union oder anderweitig im Einklang mit dem Unionsrecht gewährt werden. Bis zum 1. Januar 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Studie vor, dem sie, falls angezeigt, Legislativvorschläge mit dem Ziel beifügt, Unionsfinanzierungen, die nicht mit den CO2-Emissionsreduktionszielen oder der Politik der Union vereinbar sind, einzustellen. Der Bericht enthält einen Vorschlag für eine verbindliche Ex-anteKlimaverträglichkeitsprüfung, die ab dem 1. Januar 2020 für alle neuen Investitionen der Union durchzuführen ist, sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Ergebnisse auf

transparente und zugängliche Weise. Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 dieser Verordnung wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 4a, Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9a und Artikel 11 dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 4a, Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9a und Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in

Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 6 Vorschlag der Kommission 6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Geänderter Text 6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 4a, Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9a und Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 Vorschlag der Kommission Artikel 13 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Geänderter Text entfällt

Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text 1. Binnen sechs Monaten nach dem vermittelnden Dialog im Rahmen des UNFCCC 2018 veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung, in der bewertet wird, inwieweit die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Klimaschutz und Energie mit den Zielen des Übereinkommens von Paris übereinstimmen. In der Mitteilung wird insbesondere untersucht, welche Bedeutung den Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit der Verwirklichung dieser Ziele zukommt, inwieweit sie angemessen sind und ob die Rechtsakte der Union in den Bereichen Klimaschutz und Energie – einschließlich der Anforderungen hinsichtlich Energieeffizienz und der erneuerbaren Energiequellen – sowie die Rechtsakte in den Bereichen Landwirtschaft und Verkehr mit der Verpflichtung der EU zur Verringerung von Treibhausgasemissionen vereinbar sind.

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre über die Durchführung dieser Verordnung sowie deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen bis 2030 und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris; sie kann gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

2. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der im Jahr 2023 erfolgenden ersten globalen Bilanz der Umsetzung des Übereinkommens von Paris spätestens bis zum 28. Februar 2024 und innerhalb von sechs Monaten nach den anschließenden globalen Bilanzen über die Durchführung dieser Verordnung sowie deren Beitrag zu dem übergeordneten Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen bis 2030 und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris. Falls zweckmäßig, werden dem Bericht Legislativvorschläge beigefügt, die darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten weitere Emissionsreduktionen vornehmen. Bei der Überprüfung der Emissionsreduktionen der Mitgliedstaaten

für den Zeitraum ab 2031 wird den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Kostenwirksamkeit im Hinblick auf die Verteilung unter den Mitgliedstaaten Rechnung getragen. Außerdem wird dabei den von der Union und von Drittländern erzielten Fortschritten bei der Verwirklichung des Übereinkommens von Paris und den Fortschritten bei der Mobilisierung und Sicherung privater Finanzmittel zur Förderung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen Rechnung getragen. Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 a (neu) Beschluss (EU) 2015/1814 Artikel 1 – Absatz 4 Vorschlag der Kommission

Geänderter Text Artikel 15a Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2015/1814 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission veröffentlicht für jedes Jahr bis zum 15. Mai des Folgejahres die Gesamtmenge der im Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate ist die Summe der seit dem 1. Januar 2008 vergebenen Zertifikate, einschließlich der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-EHS fallende Anlagen für Emissionen bis zum 31. Dezember jenes bestimmten Jahres ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-

EHS fallende Anlagen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember desselben bestimmten Jahres freigesetzt haben, der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate – mit Ausnahme von Zertifikaten, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2017* des Europäischen Parlaments und des Rates gelöscht wurden – und der in der Reserve befindlichen Zertifikate. Nicht berücksichtigt werden die in dem Dreijahreszeitraum 2005–2007 angefallenen Emissionen und die für diese Emissionen vergebenen Zertifikate. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 15. Mai 2017. ______________ * Verordnung (EU) Nr. …/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates über Klimaschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen („Verordnung über Klimaschutzmaßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens von Paris“) (ABl. L … vom …, S. …).“