Änderung in § 131 BAO

25.01.2007 - Wiener Prater). Alle Bareinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Steht dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter eine Räumlichkeit zur Verfügung, von welcher aus das Inkasso vorgenommen werden kann, so sind sämtliche Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen, selbst wenn dieser Raum in der Praxis ...
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Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Änderung in § 131 BAO Barbewegungsverordnung und Durchführungserlass inkl. ergänzende Ausführungen

Was hat sich geändert?

Seit 1. Jänner 2007 besteht für alle Betriebe grundsätzlich die Verpflichtung, alle Bareingänge und Barausgänge einzeln und in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar aufzuzeichnen. Auch bisher mussten alle Bareinnahmen und Barausgaben schon täglich in geeigneter Weise festgehalten werden. Diese Grundlagensicherung konnte mittels Eingangs- und Ausgangsrechnung, Paragondurchschriften (Einnahmen) und Paragons (Ausgaben), Registrierkassenkontrollstreifen, elektronischer Datenverarbeitung, Losungsblätter (Strichlisten) oder Kassabuch mit Bestandsrechnung bei Losungsermittlung durch Rückrechnung (Kassasturz) erfolgen. Durch die Änderung des § 131 BAO soll vor allen die Möglichkeit der Losungsermittlung durch Kassasturz nun auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sein. Für Unternehmen, die eine Einzelaufzeichnung der Bareingänge und Barausgänge bisher noch nicht vorgenommen haben, deren Umsatz 2005 und 2006 jedoch über Euro 150.000 lag, besteht eine Übergangsfrist bis zum 2008 beginnenden Wirtschaftsjahr. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung sind alle Betriebe, deren Jahresumsatz in den letzten beiden Wirtschaftsjahren unter Euro 150.000 lag. Des Weiteren ausgenommen sind Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, die nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit ausgeführt werden - dies unabhängig von der Umsatzgrenze. •

Grundsätzlich können nur Betriebe, deren Jahresumsatz unter Euro 150.000 liegt, ihre Losungsermittlung auch in Zukunft durch Kassasturz vornehmen.



Ebenso können unter bestimmten Voraussetzungen Umsätze, die außerhalb fest umschlossener Räumlichkeiten getätigt werden, mittels Kassasturz ermittelt werden.

Vereinfachte Losungsermittlung bzw. Kassasturz bedeutet, dass die Betriebseinnahmen durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand der Kassa ermittelt werden.

Mag. Karin Dopheide

1

8. August 2007

End- und Anfangsbestand sind auch hier täglich aufzuzeichnen, ebenso wie alle Barausgänge. Aus dem Kassabericht und Kassabuch muss die Tageslosung nachvollziehbar ermittelt werden können.

Wie ist aufzuzeichnen?



Der einzelne Bareingang ist pro Geschäftsfall aufzuzeichnen.

Werden Bareingänge bereits in einer Form erfasst und aufgezeichnet, die eine vollständige Losungsermittlung ermöglichen, ist der Kassasturz nicht mehr zulässig!



Die Form der Aufzeichnung bleibt dem Unternehmer überlassen.

Die Finanzverwaltung führt hierbei aus, dass unter Einzelaufzeichnung zB. − chronologische händische Aufzeichnungen der Einzellosungen, − Paragondurchschriften, − Rechenstreifen, − Losungsblätter (Strichlisten), − Kassabucheinzelaufzeichnungen, − Registrierkassenstreifen mechanischer Registrierkassen oder − elektronischer Registrierkassensysteme, aber auch − jede Art der Aufzeichnung, die auf Grund der Summenbildung der einzelnen Bareingänge eine Ermittlung der Tageslosung ermöglicht, zu verstehen sind.



Eine Bareingangsliste erfüllt die Mindestanforderungen der Einzelaufzeichnung.

Die einzelnen Produkte und Dienstleistungen, die zu diesem Bareingang geführt haben, müssen nicht gesondert verzeichnet werden. Es ist ausreichend die einzelnen Bareingänge chronologisch in einer Liste anzuführen. Bsp.: 24.1.2007

€ 25,€ 7,98

25.1.2007

€ 3,50 …

Werden jedoch zusätzliche Aufzeichnungen geführt, unterliegen auch diese der Aufbewahrungspflicht.



Strichlisten müssen sich auf geschäftsfallbezogen darstellen.

die

Barbeträge

beziehen

und

diese

Aus der Strichliste muss das Datum, der Bezug zu einem Geschäftsfall, der Einzelpreis je Artikel bzw. Dienstleistung und die Anzahl der vereinnahmten Artikel oder Dienstleistungen hervorgehen. Die Losungsaufzeichnung kann daher in Tabellenform vorgenommen werden, wo zB. für jeden Geschäftsfall = Bareingang eine eigene Zeile vorgesehen ist. Die Artikel finden sich nach Preisen geordnet in den einzelnen Spalten, wobei für jeden Bareingang durch Mengenangabe oder Anzahl der Striche die Anzahl der verkauften Artikel bzw. Dienstleistungen angeführt wird.

Mag. Karin Dopheide

2

8. August 2007

Bsp.: Datum

Ware A

Ware B

Ware C

DL X

DL Y

€3

€ 5,50

€8

€ 2,20

€ 15,90

23.01.2007

III

I

23.01.2007 24.01.2007 …

I

IIIII …

Eingang 32,9

IIIII …

38,5 …

24.01.2007



… …

Zu beachten ist, dass die Strichliste primär der Grundlagensicherung dient und keine Methode der Losungsermittlung darstellt. Es genügen allerdings auch, wie schon erwähnt, händische Aufzeichnungen der eingenommen Beträge in chronologischer Reihenfolge oder etwa die Erfassung und Aufzeichnung mittels einer Registrierkassa.



Achtung! Werden zur Führung der Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger (zB. eine Excel-Tabelle) verwendet, muss sichergestellt sein, dass die Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, durch die der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist.

In diesem Fall muss eine entsprechende Protokollierung der Datenerfassung erfolgen, das heißt die Überprüfbarkeit nachträglicher Änderungen muss möglich sein.



Grundsätzlich können auch Bilanzierer von der vereinfachten Losungsermittlung Gebrauch machen.

Jedoch nur unter den oben genannten Bedingungen: Es dürfen keine Einzelaufzeichnungen der Bareingänge geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen und die Umsatzgrenze von Euro 150.000 darf nicht überschritten werden, es sei denn, es handelt sich um einen Umsatz, der unter die Bedingungen für Umsätze außerhalb fest umschlossener Räumlichkeiten fällt.



Im Fall eines Betriebsüberganges werden für die Ermittlung der Umsatzgrenze die vorangegangenen Wirtschaftsjahre des Rechtsvorgängers herangezogen.

Als Betriebsübergang wird die Übernahme der wesentlichen Grundlagen des Betriebes oder der den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildenden Wirtschaftsgüter, welche eine Fortführung des Betriebes ermöglichen, angesehen.

Wann ist die vereinfachte Losungsermittlung zulässig?



In den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren wurde ein Umsatz von Euro 150.000 nicht überschritten.

Mag. Karin Dopheide

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8. August 2007

Diese Umsatzgrenze ist betriebsbezogen zu ermitteln und bezieht sich daher auf den gesamten Betrieb und nicht auf die einzelne Verkaufsstelle.



Die Umsätze werden an öffentlichen Orten ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt und es erfolgt keine Einzelaufzeichnung. Die Ausnahme kommt unabhängig der Umsatzgrenze zum tragen.

In diesem Fall ist jedenfalls Unzumutbarkeit der Einzelaufzeichnungspflicht, das heißt unabhängig von einer Umsatzgrenze anzunehmen. Unter „öffentlichen Orten“ sind allgemein zugängliche Wege, Straßen, Plätze oder andere Orte zu verstehen, die nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt sind. Beschränkungen zB. in Form von Eintrittsgebühren, sind dann unschädlich, wenn jedermann Zutritt gewährt wird. Fest umschlossene Räumlichkeiten sind laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen nicht nur Räume im eigentlichen Sinn, weshalb unter diesem Begriff nicht nur mit Grund und Boden fest verbundene Räumlichkeiten (zB.: Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerhallen, Markthallen), sondern auch fahrbare Räumlichkeiten (zB.: Taxis, Verkaufsbusse), schwimmende Räumlichkeiten (zB.: Verkaufsstände auf Schiffen, Schiffsrestaurants) und fliegende Räumlichkeiten (zB.: bei Verkäufen in Flugzeugen) fallen. Eine Räumlichkeit gilt daher auch dann als fest umschlossen, wenn sie zu keiner Seite hin vollständig offen ist, oder die dem Verkauf dienenden Seiten während der Geschäftszeiten schließbar sind. Fest umschlossen und zu keiner Seite hin offen ist eine Räumlichkeit auch dann, wenn sie eine an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf dienende Öffnung oder Fenster aufweist. Die Räumlichkeit gilt als vollständig offen, wenn sie ab der üblichen Höhe für Verkaufstheken in voller Breite offen ist und während der Geschäftszeiten nicht geschlossen werden kann. Hierbei kommen jedoch nur solche Räumlichkeiten in Betracht, in denen ein Aufenthalt für den Unternehmer oder seinen Mitarbeiter während der unternehmerischen Tätigkeit zumutbar ist, was auf Abstellräume, Gerätekammern etc. nicht zutrifft. Die Zumutbarkeit Einzelaufzeichnungen zu führen wird insbesondere dann vermutet, wenn das Inkasso in diesen Räumlichkeiten erfolgt, oder die Ware im Verkaufsfall aus diesen Räumlichkeiten dem Kunden gereicht wird. Der Umsatz wird auch dann schon in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit ausgeführt, wenn nur ein örtliches Naheverhältnis zwischen der Umsatzausführung und der Räumlichkeit besteht und die Räumlichkeit dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter zur Verfügung steht, auch wenn der Umsatz außerhalb der Räumlichkeit getätigt wird.



Für Umsätze aus Automaten gilt Besonderes. (siehe unten)

Mag. Karin Dopheide

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8. August 2007

Was bedeutet dies konkret für die Betriebe?

Gastronomie 1.

Betrieb mit einem Jahresumsatz unter Euro 150.000:

Keine Einzelaufzeichnungspflicht. a.

Gassenverkauf

Werden bei Verkäufen im Lokal Aufzeichnung geführt, im Gassenverkauf jedoch nicht, so kann die Losungsermittlung für den Gassenverkauf mittels Kassasturz erfolgen. Dies jedoch nur, wenn der Umsatz den Gesamtbetriebes (Lokal + Gassenverkauf) unter Euro 150.000 liegt.

2.

Betrieb mit einem Jahresumsatz über Euro 150.000:



Werden bei einer Tischabrechnung mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme abgerechnet und boniert, erfolgt das Inkasso dann jedoch in Teilbeträgen an mehrere Personen, kann die Tischbonierung als einzelne Bareingangsaufzeichnung gewertet werden.

Das Inkasso muss zeitnah erfolgen. Des weiteren müssen der Zeitpunkt der Bonierung, der Verrechnungskreis, das heißt der Tisch, und die auf die einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge ersichtlich oder ermittelbar sein. Der Zeitpunkt der Bonierung muss nicht der Inkassozeitpunkt sein. Je nach Kassensystem, kann die Aufzeichnung auch zum Zeitpunkt der Bestellung, dh. Bonanlage, erfolgen. Wichtig ist, dass der Aufzeichnungszeitpunkt einheitlich ist. Wird mittels Kredit- oder Bankomatkarte bezahlt, so können diese Beträge wie ein Bareingang behandelt werden. Ein nachträgliches Storno und eine neue Bonierung für den jeweiligen Einzelkunden, ist daher nicht notwendig.



Laut Finanzverwaltung erfüllt eine Stock- oder Standverrechnung nicht die Erfordernisse der ordnungsgemäßen Aufzeichnung.

Bei der Stock- oder Standverrechnung stellen der innerbetriebliche Warenverkehr und nicht die vom Unternehmer erzielten Einnahmen den Anknüpfungspunkt dar. Der Kellner ist Mitarbeiter des Unternehmers und kassiert in dessen Namen und auf dessen Rechnung. Daher dient eine Stockverrechnung zwar einer Warenlagerbuchführung oder der Kontrolle der Mitarbeiter, sie ersetzt aber nicht die ordnungsgemäße Losungsermittlung.

Mag. Karin Dopheide

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8. August 2007

b.

Betrieb ohne EDV

Grundsätzlich ist jede Art chronologischer händischer Aufzeichnungen der einzelnen Bareinnahmen möglich. Es bleibt dem Unternehmer überlassen, ob er der Aufzeichnungspflicht beispielsweise durch Paragondurchschriften, Rechenstreifen, Strichlisten, Kassabucheinzelaufzeichnungen oder Registrierkassenstreifen mechanischer Registrierkassen nachkommt. Jede Art der Aufzeichnung, die auf Grund der Summenbildung der einzelnen Bareingänge eine Ermittlung der Tageslosung ermöglicht, kommt in Betracht. c.

Betriebe mit EDV

Jede Art der elektronischen Bonierung der Bareinnahmen wird als ausreichend angesehen. Die Belege sind in chronologischer Reihenfolge abzulegen. Die Daten sind jedoch auch gesondert elektronisch zuspeichern und aufzubewahren! Wichtig ist, dass seitens der Finanzverwaltung die Geschäftsfallbezogene Aufzeichnung nach Bareingängen gefordert wird. Eine reine Waren- oder Mitarbeiterorientierte Aufzeichnung, der die einzelnen Bareingänge nicht zugeordnet werden können, entspricht nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung. d.

Gastgarten

Der Umsatz wird im örtlichen Naheverhältnis zu der dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter zur Verfügung stehenden Räumlichkeit erbracht. Die Speisen und Getränke werden aus dem Gasthaus bzw. Restaurant verbracht. Der Gastgarten fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung. Eine Einzelaufzeichnung aller Bareinnahmen ist vorzunehmen. e.

Schirm- und Schneebar, Strandbar

Eine Schirm-, Schnee- oder Strandbar ist dann von der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung befreit, wenn sie sich nicht in einem örtlichen Naheverhältnis zu einer zum Betrieb gehörenden Räumlichkeit befindet und andererseits der Umsatz nicht in Verbindung mit der fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt wird. Werden im Rahmen der Verkaufstätigkeit im Freien auch Speisen und Gretränke aus der fest umschlossenen Räumlichkeit (Hotel, Gastronomiebetrieb) zum Gast gebracht, oder das Inkasso zB. im Gasthaus vorgenommen, kommt die Ausnahmeregelung nicht zum tragen. Das tägliche Nachfüllen der Lagerbestände des Verkaufsstandes im Freien ist jedoch nicht schädlich. f.

Barbetrieb

Die Bar befindet sich in einer fest umschlossenen Räumlichkeit. Sämtliche Bareinnahmen sind entsprechend der Vorschriften aufzuzeichnen. Die Stock- oder Standverrechnung erfüllt laut Finanzverwaltung ausdrücklich nicht die Erfordernisse der ordnungsgemäßen Aufzeichnung (siehe oben).

Mag. Karin Dopheide

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8. August 2007

g.

Theatercafés etc.

Das Theatercafé befindet sich in einer fest umschlossenen Räumlichkeit. Sämtliche Bareinnahmen sind entsprechend der Vorschriften aufzuzeichnen. Die Stock- oder Standverrechnung erfüllt laut Finanzverwaltung ausdrücklich nicht die Erfordernisse der ordnungsgemäßen Aufzeichnung (siehe oben). Zu beachten ist, dass die Aufzeichnung der Bareinnahmen zeitnah zu erfolgen hat! h.

Bonverkäufe

Werden zB. im Rahmen von Veranstaltungen Bons verkauft, so sind die Einnahmen dieses Bonverkaufs aufzuzeichnen und nicht die ausgefolgten Speisen und Getränke. Gratisbons sind für die Losungsermittlung nicht zu erfassen. Aufzeichnungen darüber sind jedoch für die Abgabenerhebung von Bedeutung, da damit im Fall einer Überprüfung Fehlmengen erklärt werden können.

Automaten (zB. Spielautomaten und Kinderreitgeräte, etc.) 1.

Betrieb mit einem Jahresumsatz unter Euro 150.000:

Keine Einzelaufzeichnungspflicht. 2.

Betrieb mit einem Jahresumsatz über Euro 150.000:



Die Umsätze sind gesondert für jeden Automaten aufzuzeichnen.

Hierbei sind die Anzahl der verkauften Dienstleistungen bzw. des Zählwerkstandes und die vereinnahmten Erlöse aufzuzeichnen. Automaten ohne Zählwerk müssen nicht nachgerüstet werden. •

Eine tägliche Entleerung des Automaten ist nicht notwendig!

Aufzuzeichnen ist spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag nach der Entleerung. Ponyreiten 1.

Betrieb mit einem Jahresumsatz unter Euro 150.000:

Keine Einzelaufzeichnungspflicht. 2.

Betrieb mit einem Jahresumsatz über Euro 150.000: a.

Mit Schürzeninkasso

Mag. Karin Dopheide

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8. August 2007

Keine Einzelaufzeichnungspflicht. Dem Unternehmer bzw. Mitarbeiter steht keine Räumlichkeit zur Verfügung, das Inkasso erfolgt direkt in die am Körper getragene Schürze oder ähnliches. b.

Mit fest umschlossenen Kassenraum (zB. Wiener Prater)

Alle Bareinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Steht dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter eine Räumlichkeit zur Verfügung, von welcher aus das Inkasso vorgenommen werden kann, so sind sämtliche Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen, selbst wenn dieser Raum in der Praxis nicht zum Inkasso genützt wird. Autodrom etc. 1.

Betrieb mit einem Jahresumsatz unter Euro 150.000:

Keine Einzelaufzeichnungspflicht. 2.

Betrieb mit einem Jahresumsatz über Euro 150.000:

Alle Bareinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Steht dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter ein fahrbarer bzw. umschlossener Kassenraum zur Verfügung, von welchem aus die Jetons verkauft werden, sind sämtliche Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Karussell 1.

Betrieb mit einem Jahresumsatz unter Euro 150.000:

Keine Einzelaufzeichnungspflicht. 2.

Betrieb mit einem Jahresumsatz über Euro 150.000: a.

Mit Schürzeninkasso

Keine Einzelaufzeichnungspflicht. Dem Unternehmer bzw. Mitarbeiter steht keine Räumlichkeit zur Verfügung, das Inkasso erfolgt direkt in die am Körper getragene Schürze oder ähnliches.

b.

Mit fest umschlossenen Kassenraum

Alle Bareinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen.

Mag. Karin Dopheide

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8. August 2007

Steht dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter eine Räumlichkeit zur Verfügung, von welcher aus das Inkasso vorgenommen werden kann, sind sämtliche Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Schießbuden ect. 1.

Betrieb mit einem Jahresumsatz unter Euro 150.000:

Keine Einzelaufzeichnungspflicht.

2.

Betrieb mit einem Jahresumsatz über Euro 150.000:

Keine Einzelaufzeichnungspflicht. Schießbuden und ähnliches zählen nicht zu den fest umschlossenen Räumlichkeiten. Sie sind immer zu einer Seite hin offen und werden nur außerhalb der Betriebszeiten geschlossen.

Kombinationen wie zB. Autodrom + Ponyreiten + Automat 1.

Betrieb mit einem Jahresumsatz unter Euro 150.000:

Keine Einzelaufzeichnungspflicht. 2.

Betrieb mit einem Jahresumsatz über Euro 150.000:

In diesem Fall gelten für die einzelnen Betriebsstätten unterschiedliche Anforderungen.

a.

Autodrom

Alle Bareinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Steht dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter ein fahrbarer bzw. umschlossener Kassenraum zur Verfügung, von welchem aus die Jetons verkauft werden, sind sämtliche Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen.

b.

Ponyreiten i) Mit Schürzeninkasso

Keine Einzelaufzeichnungspflicht. Dem Unternehmer bzw. Mitarbeiter steht keine Räumlichkeit zur Verfügung, das Inkasso erfolgt direkt in die am Körper getragene Schürze oder ähnliches. ii) Mit fest umschlossenen Kassenraum Alle Bareinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Mag. Karin Dopheide

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8. August 2007

Steht dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter eine Räumlichkeit zur Verfügung, von welcher aus das Inkasso vorgenommen werden kann, so sind sämtliche Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen, selbst wenn dieser Raum in der Praxis nicht zum Inkasso genützt wird. c.

Automat

Die Umsätze sind gesondert für jeden Automaten aufzuzeichnen, dabei sind die Anzahl der verkauften Dienstleistungen bzw. des Zählwerkstandes und die vereinnahmten Erlöse aufzuzeichnen. Eine tägliche Entleerung des Automaten ist nicht notwendig! Aufzuzeichnen ist spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag nach der Entleerung.



Die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung besteht auch für Umsätze, die im Ausland erzielt werden.

Werden Umsätze ohne feste Betriebsstätte im Ausland erzielt und sind in Österreich zu veranlagen, besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung aller Bareinnahmen auch dort.



Benachbarte Betriebsstätten mit unterschiedlicher Tätigkeit sind getrennt zu betrachten.

Auch bei einem örtlichen Naheverhältnis einer Betriebsstätte mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit (Kassa) und einer solchen mit Schürzeninkasso, die zum selben Betrieb gehören, bleibt die Ausnahme zur Einzelaufzeichnung für die Betriebsstätte mit Schürzeninkasso erhalten.

Mag. Karin Dopheide

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8. August 2007