20161117 OTT Regulierung und ECC Vorschlag - DGRI

17.11.2016 - OTT Regulierung nach dem ECC Vorschlag der. EU Kommission. Impulsstatement für DGRI FA. Telekommunikation. Sven-Erik Heun, Bird ...
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OTT Regulierung nach dem ECC Vorschlag der EU Kommission Impulsstatement für DGRI FA Telekommunikation Sven-Erik Heun, Bird & Bird, Frankfurt 17 November 2016

Zielsetzung des European Electronic Communications Code für OTTs (1) • Herstellung eines Level Playing Field für OTT • Abgestufte Regulierungsanforderungen auf Basis einer angepassten und in drei Gruppen gestaffelten Definition für elektronische Kommunikationsdienste • Erwägungsgrund (15) (Hervorhebungen nur hier) •

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[…] Die Endnutzer ersetzen die herkömmlichen Sprachtelefon-, Textmitteilungs- und EMail-Übertragungsdienste vermehrt durch in der Funktionsweise gleichwertige Online-Dienste wie Internet-Telefonie, Mitteilungsdienste und Web-gestützte E-MailDienste. Um einen wirksamen und gleichwertigen Schutz der Endnutzer bei der Nutzung von in der Funktionsweise gleichwertigen Diensten zu gewährleisten, sollte eine zukunftsorientierte Definition von elektronischen Kommunikationsdiensten nicht allein auf technischen Parametern fußen, sondern eher auf einem funktionalen Ansatz aufbauen. […] Aus der Sicht des Endnutzers spielt es keine Rolle, ob ein Anbieter die Signale selbst überträgt oder ob die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst übermittelt wird. […] Die Begriffsbestimmung der elektronischen Kommunikationsdienste sollte Unklarheiten beseitigen, die bei der Umsetzung der bisherigen Begriffsbestimmung festgestellt wurden, und eine abgestimmte, den einzelnen Vorschriften entsprechende Anwendung der in dem Rechtsrahmen enthaltenen spezifischen Rechte und Verpflichtungen auf die unterschiedlichen Arten von Diensten ermöglichen. […]

Zielsetzung des European Electronic Communications Code für OTTs (2) •



„elektronische Kommunikationsdienste“: gewöhnlich gegen Entgelt über elektronische Kommunikationsnetze erbrachte Dienste, die „Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 und/oder „interpersonelle Kommunikationsdienste“ und/oder Dienste umfasst, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; „interpersoneller Kommunikationsdienst“: […] Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen • •

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Nummernbasiert: Anbindung an öffentliches Telefonnetz und Nutzung von Nummern aus Nummernplan, egal ob zugeteilt oder nicht Nummernunabhängig: keine Anbindung an öffentliches Telefonnetz und keine Nutzung von Nummern aus Nummernplan, egal ob zugeteilt oder nicht

Folgenabschätzung der ECS Definition (1) Folgende ECS-Kategorien wären also künftig zu unterscheiden •

a) Internetzugang ("quasi alt")



b) interpersoneller Kommunikationsdienst ("quasi neu") • (aa) nummerngebunden (zB Skype out, iMessage?) und • (bb) nummernunabhängig (zB WhatsApp, iMessage) • Kategorie b) zielt auf die Einbeziehung von OTT Diensten (VoIP, Messaging), um die Anbieter den gleichen Verpflichtungen zu unterwerfen, wie sie für klassische Sprachund SMS-Dienste gelten Beachte: User Apps, die Auslesung und Beeinflussung von Metering-Daten (o.ä.) ermöglichen wären wohl keine interpersonellen Kommunikationsdienste, aber die Konnektivität der Smart Meter schon, denn



c) "alter" Definitionsteil schießt ausdrücklich M2M Übertragung ein. Ungelöstes Problem der Altdefinition: M2M Übertragungsdienste in Wertschöpfungsketten, in denen die Konnektivität verbunden mit ITAuswertungsleistungen weiterverkauft wird, bleibt offen

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Folgenabschätzung der ECS Definition (2) • Unterschiedliche Regulierungsintensität für die Dienstekategorien • Am höchsten für Internetzugang und nummerngebundene interpersonelle Dienste • Am niedrigsten für nummernunabhängige interpersonelle Dienste • Die meisten Verbraucher- und Endnutzerschutzbestimmungen gelten nur für Internetzugang und nummerngebundene interpersonelle Dienste

• Regelungen zur TK-Überwachung werden nicht adressiert • Hier liegen die kostenintensivsten Verpflichtungen • Thema der Mitgliedstaaten • Ausdehnung Vorratsdatenspeicherung auf OTTs in Deutschland?

• Datenschutz wird nicht nur durch DSGVO, sondern durch überarbeitete e-Privacy Richtlinie adressiert werden • Ähnlich aufwendige Verpflichtungen wie TK-Überwachung Page 5

Folgenabschätzung der ECS Definition (3) - Kurzübersicht Internetzugang

Interpersonell, nummerngebund

Interpersonell, nummernunabh

Sonstige ECS

All-genehmigung Meldepflicht Berichtspflichten

All-genehmigung Meldepflicht Berichtspflichten

(-) Berichtspflichten (bzgl Verfahren)

All-genehmigung Meldepflicht Berichtspflichten

TK-Sicherheit Mitteilungspflicht

TK-Sicherheit Mitteilungspflicht

TK-Sicherheit Mitteilungspflicht

TK-Sicherheit Mitteilungspflicht

Diskriminierungsverbot

Diskriminierungsverbot

Diskriminierungsverbot

Diskriminierungsverbot

Informationspflicht Verbraucherverträge

Informationspflicht Verbraucherverträge

(-), Außer im Bündel

Informationspflicht Verbraucherverträge

Transparenz, plus x, Qualität

Transparenz, plus x, Qualität

(-), Außer im Bündel

Transparenz

Vertragslaufzeit Anbieterwechsel

Vertragslaufzeit Anbieterwechsel

(-), Außer im Bündel

(-)

(-)

Notruf

(-), aber möglich

(-)

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Weitere Problemkreise der Regulierung von OTT-Diensten • Multi-jurisdiktionale Angebote aus einem oder mehreren "Sitzstaaten"  Notifizierung wo? Durchsetzung wo?  Zentrale vs. lokale Verträge und Angebote

• Sektorspezifischer Datenschutz  Restriktionen wegen Fernmeldegeheimnis und Behandlung von Verkehrs- und Standortdaten •

Schon heute teils auf OTT anwendbar

 TK-Anbieter können keine Auftragsdatenverarbeiter für TK-Daten (insbesondere Verkehrs- und Standortdaten) sein

• Bündelangebote (auch im Rahmen von Industrie 4.0)  Konnektivität plus Datenaufbereitung  Eigenbereitstellung vs. Fremdbereitstellung Page 7

Vielen Dank Sven-Erik Heun Partner Managing Partner Germany +49 (0)69 742226158 Sven-Erik [email protected]

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