1330 Grath WRRL


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Integrale Ansätze in der WRRL und GWRL MAGPlan 2.7.2015 1

Inhalt

 Übersicht Vorgaben und Ziele der EU Wasser-

Rahmenrichtlinie  Gemeinsame Umsetzungsstrategie (CIS)  EU-Regelungen Grundwasser  Zusammenfassung

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Integraler Ansatz der EU-WasserRahmenrichtlinie  Schutz aller Gewässer: Oberflächengewässer und Grundwasser, Übergangs-

und Küstengewässer sowie Berücksichtigung aller Auswirkungen auf diese Gewässer  Ziel: Erreichung “Guter Zustand” – grundsätzlich bis 2015  Zustand – bestimmt durch Biologie, Chemie und Morphologie

(Oberflächengewässer) und durch Chemie und Menge (Grundwasser)  Überwachung des Zustands von Oberflächengewässern und Grundwasser  Einzugsgebietsbezogener Ansatz für die Bewirtschaftung der Gewässer  Ökonomische Instrumente: Wirtschaftliche Analyse, Deckung der Kosten der

Wasserdienstleistungen  Verpflichtende Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Erstellung der

Bewirtschaftungspläne 3

WFD Adopted on 20.12.2000

WFD key elements Need for action

River basin districts Delineation water bodies

Analysis of pressures and impacts

Design of monitoring programmes

RBMP

Characterisation of bodies

Classification of bodies ‘at risk’

Account of classification: þ Surveillance monitoring þ Operational monitoring

6 years cycle / Review

Programmes of

GOOD STATUS

measures

OBJECTIVE

Ph. Quevauviller (EC)

Gemeinsame Umsetzungsstrategie Common Implementation Strategie (CIS)  Gemeinsame Strategie zur Unterstützung der Umsetzung der

Wasserrahmenrichtlinie – entwickelt von EU, Norwegen und EC  Ziel:  durch Klärung von methodischen Fragen gemeinsames Verständnis der

technischen und wissenschaftlichen Auswirkungen der WRRL zu erzielen  Schlüssige und europaweit vergleichbare Umsetzung der Richtlinie zu

gewährleisten

 Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Grundwasser:  ExpertInnen aus den MS, Norwegen, Schweiz, Beitrittskandidaten Länder

(aus Verwaltung und einschlägigen Fach- und Forschungseinrichtungen)  VertreterInnen von Stakeholder Organisationen und NGOS 5

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Quelle: EC

EU-Regelungen Grundwasser WRRL GWRL

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Umweltziele Grundwasser WRRL Menge  Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung

Chemie  Keine Salzwasser- oder andere Intrusionen  Übereinstimmung mit Qualitätsnormen

(Art 17  GWRL)

 Keine Schädigung vom Grundwasser abh. aquatischer und terrestrischer

Ökosysteme

Trends  Umkehr aller signifikanter und anhaltender Trends

(Art 17  GWRL)

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9 Quelle: Europäische Kommission (2008), Grundwasserschutz in Europa

EU Grundwasser-Richtlinie (GWRL)

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Grundwasser Richtlinie (2006/118/EC) Gegenstand (Artikel 1)

 Legt spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung

der Grundwasserverschmutzung fest. Entspr. Art.17 (1) und (2) der WRRL – insbesonders:  Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands  Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und

anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunktefür die Trendumkehr

 ergänzt die bereits in der WRRL enthaltenen Bestimmungen

zur Verhinderung und Begrenzung der Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser; und zielt darauf ab, die Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern.

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Trend- und Trendumkehr

Kriterien für chemischen Zustand Quelle: Europäische Kommission (2008), Grundwasserschutz in Europa, mod. J. Grath

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DPSIR - Ansatz

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Quelle: Europäische Kommission (2008), Grundwasserschutz in Europa

Charakterisierung von Grundwassersystemen, Monitoring - Konzeptionelles Modell

Quelle: CIS Guidance Document No 7. Monitoring under the Water Framework Directive. 2003 übersetzt und bearbeitet: Umweltbundesamt

Kriterien und Tests für den chemischen Zustand

Quelle: EC, Umweltbundesamt, Lebensministerium (2009) Leitfaden Nr. 18 zur Beurteilung von Zustand und Trend im Grundwasser

GW Richtlinie– Annex I  Qualitäts Standards (QS) für:  Nitrat  Pestizide  Wirkstoffe einschließlich relevanter Stoffwechselprodukte, Abbau- und

Reaktionsprodukte

 Referenz zu Pflanzenschutzmittel-Richtlinie, Biozid-RL und Nitrat RL

 Vorgabe: sofern erforderlich, sind strengere

Schwellenwerte festzulegen

GW Richtlinie – Annex II  Schwellenwerte (SW) für Grundwasserschadstoffe und

Verschmutzungsindikatoren

 Teil A: Leitlinien für die Festlegung von Schwellenwerten durch MS  Teil B: Mindestliste von Schadstoffen und ihren Indikatoren, die von

MS bei der Festlegung von Schwellenwerten zu berücksichtigen sind  (As, Cd, Pb, Hg, Ammonium, Chlorid, Sulfat, Nitrit, Phosphat, Trichlorethylen, Tetrachlorethylen, Leitfähigkeit)  Teil C: Welche Information zu Schadstoffen und Indikatoren, für die SW festgelegt wurden, ist vorzulegen

 SW sind für alle Schadstoffe (und Verschmutzungsindikatoren)

festzulegen, die ein Risikos verursachen, den guten Zustand für einen GWK nicht zu erreichen  SW können für verschiedene Ebenen festgelegt werden: National, Flusseinzugsgebiet, GW-Körper

Quelle: EC, Umweltbundesamt, Lebensministerium (2009) Leitfaden Nr. 18 zur Beurteilung von Zustand und Trend im Grundwasser

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Trends und Trendumkehr

19 Quelle: EC, Umweltbundesamt, Lebensministerium (2009) Leitfaden Nr. 18 zur Beurteilung von Zustand und Trend im Grundwasser

Trends

20 Quelle: EC, Umweltbundesamt, Lebensministerium (2009) Leitfaden Nr. 18 zur Beurteilung von Zustand und Trend im Grundwasser

21 Quelle: EC, Umweltbundesamt, Lebensministerium (2009) Leitfaden Nr. 18 zur Beurteilung von Zustand und Trend im Grundwasser

Zusammenfassung  Ziele für das Grundwasser in WRRL festgelegt  für chemischen Zustand und Trends – weitere

Konkretisierung in GWRL  Nicht auf „Grundwasser“ eingeschränkt – sondern unter

Berücksichtigung von Rezeptoren (Ökosysteme, menschliche Nutzungen) formuliert  Forderung von Maßnahmen, um guten Zustand zu erreichen bzw.

Trends umzukehren  Deadlines für Zielerreichung  Vorgaben der WRRL und GWRL ergänzt durch „sektorale Richtlinien“  Zyklische Vorgangsweise – Überprüfung alle 6 Jahre  Umfassende Darstellung in „Bewirtschaftungsplänen“

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Contact & Information Johannes Grath Co-Vorsitzender CIS-WG Groundwater [email protected] Tel.: +43 1 31304 3510

Umweltbundesamt www.umweltbundesamt.at

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