13 Voraussetzungen für die Verwertung von belastetem Blaukalk in ...

06.07.2015 - Jedenfalls dürfen die Emissionen bei einer Blaukalkverwertung nicht höher sein als im Status-Quo. Der Grenzwert sollte maximal im niedrigen ...
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13 Voraussetzungen für die Verwertung von belastetem Blaukalk in einem Zementwerk Stand: 6. Juli 2015

1) Es muss durch eine geeignete Technologie sichergestellt sein, dass HCB fast vollständig zerstört wird. Nebst der Frage des exakten Einbringungsortes des Blaukalks in den Zementherstellungsprozess könnte eine „Rauchgasnachverbrennung“, bei der das Abgas vor Abgabe in die Luft bei mindestens 850 Grad verbrannt wird, das gewünschte Ergebnis erzielen. 2)

Ebenso muss sichergestellt werden, dass es zu keiner relevanten zusätzlichen Emission von Quecksilber kommt. Sollte Quecksilberbelasteter Blaukalk verwertet werden, ist eine Entquecksilberungsanlage notwendig.

3)

Zur Feststellung der Grundemissionen sind vor einer etwaigen Blaukalkverwertung repräsentative HCB-Rauchgasmessungen durchzuführen (Nachweisgrenze im einstelligen Nano-Gramm-Bereich).

4)

Vor einem Regelbetrieb müssen professionelle Testreihen am jeweiligen Standort durchgeführt werden. Diese müssen unter strenger behördlicher Überwachung und unter Einbindung der Öffentlichkeit stattfinden. Dabei müssen sowohl Emissionen als auch Luft-Immissionen mit der bestmöglichen Analysemethode gemessen werden.

5)

Für eine etwaige Blaukalkverwertung müssen Eingangsgrenzwerte für HCB und Quecksilber festgelegt werden, die Chargenweise vor Verlassen der Deponie sowie regelmäßig vor der Verwertung im Zementwerk kontrolliert werden müssen. Material, das stärker belastet ist, darf nicht in einem Zementwerk verarbeitet werden (sondern mittels Hoch-Temperaturverwertung oder gesicherte Deponierung, siehe unten).

6)

Etwaige Möglichkeiten einer chemisch-physikalischen Abtrennung von HCB aus dem Material vor einer thermischen Verwertung müssen überprüft und bei Machbarkeit umgesetzt werden, so diese ökologisch vorteilhaft sind.

7)

Die Behörde muss per Bescheid einen HCB-Emissions-Grenzwert festlegen, häufige HCBRauchgasmessungen sind durchzuführen. Der Grenzwert muss umweltmedizinisch vertretbar sein. Jedenfalls dürfen die Emissionen bei einer Blaukalkverwertung nicht höher sein als im Status-Quo. Der Grenzwert sollte maximal im niedrigen zweistelligen Nanogramm- Bereich liegen.

8)

Es müssen regelmäßige Immissionsmessungen auf Quecksilber und HCB durchgeführt werden (Luft, Boden, Lebensmittel, Fichtennadeln, etc.).Die maximal zulässigen Luft-Immissionswerte müssen umweltmedizinisch begründet sein.

9) Beim Transport müssen Just-in-Time-Lieferungen gewählt werden, bevorzugt per Bahn (mit geschlossenen Container-Waggons), um das Transportunfallrisiko zu miniminieren. 10) Behördliche Begrenzung der maximal zulässigen stündlichen Blaukalk-Verwertung 11) Volle Transparenz: aktive Veröffentlichungen sämtlicher Messdaten und relevanter Informationen durch das Unternehmen und die Behörden. 12) Akzeptanz bei und Unterstützung der lokalen Bevölkerung. Dieser Punkt ist aufgrund der entstandenen HCB-Belastung im Görtschitztal von besonderer Wichtigkeit. 13) Sollte es (jetzt oder in der näheren Zukunft) mehrere geeignete Abnehmer geben, ist eine Aufteilung auf mehrere Standorte anzustreben (aus Zeitgründen). Sollte eine Verwertung derzeit nicht möglich sein, ist eine gesicherte, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Deponierung der Plan B. Das Material sollte dabei getrennt von anderen Abfällen gelagert werden, um eine etwaige Verwertung / Zerstörung zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen. Eine dauerhafte Lagerung an Ort und Stelle erscheint aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse als nicht möglich.