Werberichtlinien für Werbepartner von www.lotto-online.net

Zitat aus der Werberichtlinie: „Es darf „in gewissem Umfang“ attraktiv geworben werden, sofern dies zur Erreichung der Ziele der Werberichtlinie beiträgt.“ ...
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Werberichtlinien für Werbepartner von www.lotto-online.net I. Grundsätzliches Werbung für öffentliche Glücksspiele ist gem. § 5 Abs.3 des Glücksspielstaatsvertrages verboten, sofern das werbende Unternehmen nicht über eine Ausnahmegenehmigung verfügt. Allgemeine Ziele sind die Kanalisierung des Glücksspiels durch staatliche Lizenzvergabe, die Prävention von Suchtgefahren, die Einhaltung des Jugendschutzes und die Vermeidung von Geldwäsche. Die Dr. Leise KG. verfügt seit dem 03. April 2014 über eine solche Werbeerlaubnis für den Bereich online – Werbung, Beilagen und Beiheftern. Kooperationspartner sind gehalten, sich an den Regelungen der beigefügten Werberichtlinie zu orientieren. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Richtlinien bei der Gestaltung von Werbemitteln ist die Dr. Leise KG. Soweit diese bei Gestaltung, Umsetzung und/oder Schaltung Kooperationspartner einsetzt, haben diese die genannten Werberichtlinien einzuhalten. Unklarheiten beim Kooperationspartner sind mit der Dr. Leise KG nach Möglichkeit auszuräumen. Dabei ist die Existenz von Ermessensspielräumen den Partnern durchaus bewusst. II. Umsetzung Verboten ist jede Form von Werbung, die eine Einladung zur Geldwäsche oder die Vermittlung eines bestehenden Zeitdrucks darstellt. Werbepartner sollten zu ihrer Kernzielgruppe nicht Kinder und Jugendliche zählen. Es ist nicht zulässig, Werbemittel auf Seiten im Internet zu platzieren, deren Angebot offensichtlich auf Minderjährige ausgerichtet ist. III. Platzierung der Werbemitteln E-Mails Nicht zulässig sind telefonische Akquisitionsversuche ebenso wie der Einsatz von Push-Mails oder SMS. E-Mails sind ausschließlich zur Beantwortung von Anfragen oder dem Versand von Informationsmaterial zulässig. Soziale Netzwerke Die Nutzung des lotto-online.net- Angebotes seitens sozialer Netzwerke ist nur mit Zustimmung der Dr. Leise KG erlaubt. Domains, Kooperationskommunikation Eine Einbindung des Begriffs lotto-online.net in die eigene Domainbezeichnung ist ebenso unzulässig wie der Einsatz von lotto-online.net Werbemitteln, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass diese originär dem Werbepartner oder einer Lottolandesgesellschaft zugerechnet werden könnten. Zitat aus der Werberichtlinie: „Es darf „in gewissem Umfang“ attraktiv geworben werden, sofern dies zur Erreichung der Ziele der Werberichtlinie beiträgt.“

IV. Gestaltung von Werbemitteln Pflichthinweise Werbemittel im Internet als auch im TV sind mit Pflichthinweisen gemäß § 13 Werberichtlinie zu versehen. Damit wird eine Wahrnehmung des Pflichthinweises zusammen mit der die Hinweispflicht auslösenden Werbung gewährleistet. Bei der Werbung im Internet und Fernsehen ist das Vermittlungsverhältnis deutlich und gut wahrnehmbar klarzustellen. Verbot von Schlüsselreizen Soweit für die Internetwerbung Rich Media Formate (Audio, Video, Animation) eingesetzt werden, ist insbesondere der Einsatz von Triggern nicht erlaubt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Werberichtlinie). Dies sind suchtauslösende Schlüsselreize, die bei pathologischen Spielern das Verlangen zu spielen auslösen. Ein Trigger kann jeder Sinneseindruck sein, den gefährdete Spieler eng mit dem Spielergebnis assoziieren, wie etwa das Klimpern der Münzen bei einem Gewinn an Geldspielgeräten. Bonusaktionen oder Rabattsysteme Bonusaktionen oder Rabattsysteme sind als Werbung im Internet nur zulässig, wenn es zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV erforderlich ist. Dabei wird davon auszugehen sein, dass nach den gegenwärtigen Verhältnissen im Lotteriebereich Boni regelmäßig 5 € pro Spieler und pro Aktion nicht übersteigen können.