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Michael Wolff

Warum der kategorische Imperativ nach Kants Ansicht gültig ist Eine Beschreibung der Argumentationsstruktur im Dritten Abschnitt seiner Grundlegung zur Metaphysik der Sitten Erschienen in: Dieter Schönecker (Hrsg.), Kants Begründung von Freiheit und Moral in Grundlegung III ISBN 978-3-89785-078-1 (Print)

mentis MÜNSTER

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Michael Wolff WARUM DER KATEGORISCHE IMPERATIV NACH KANTS ANSICHT GÜLTIG IST Eine Beschreibung der Argumentationsstruktur im Dritten Abschnitt seiner Grundlegung zur Metaphysik der Sitten Die Frage, auf die sich der Titel dieses Aufsatzes bezieht, mag einigen Lesern befremdlich erscheinen. Denn es hat sich in der Kantliteratur der letzten Jahrzehnte die Meinung durchgesetzt, eine einheitliche Antwort Kants zu dieser Frage gebe es gar nicht. Die beiden Schriften, in denen Kant sie in der nötigen Ausführlichkeit behandelt hat, die Grundlegung zur Metaphysik der Sitten von 1785 und die Kritik der praktischen Vernunft von 1788, werden meist so verstanden, als habe Kant in dieser Frage einen tiefgreifenden Meinungswechsel vollzogen. Dieser betreffe nicht nur Einzelheiten seiner Darstellung, sondern auch Annahmen in Bezug auf Prinzipien und Begründungsweise; insbesondere habe Kant den Gedanken einer Rechtfertigung (»Deduction«) des obersten Prinzips der Moralität aufgegeben zugunsten der Behauptung, die Gültigkeit dieses Prinzips (sowie das »Bewußtsein« seiner Gültigkeit) sei ein bloßes Faktum. Dieses Verständnis halte ich für falsch. Es läßt sich nicht nur kein tiefgreifender Meinungswechsel zwischen 1785 und 1788 feststellen, sondern schon die Beschreibungen, die man gegeben hat von dem, was diesem Wandel angeblich unterworfen war, sind korrekturbedürftig. Ich habe in einem früheren Aufsatz die Struktur der Argumentation beschrieben, mit der Kant die Gültigkeit des kategorischen Imperativs in seiner Abhandlung von 1788 begründet hat. 1 Im folgenden möchte ich eine solche Beschreibung in Bezug auf seine Grundlegung geben.

I. Die Wichtigkeit, die Kant in dieser Schrift der Aufgabe zuschreibt, die Gültigkeit des kategorischen Imperativs zu begründen, gibt er schon durch die Beschreibung der beiden Hauptaufgaben zu erkennen, die nach seinen eigenen Worten in ihr gelöst werden sollen. Die erste Aufgabe besteht in der

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Vgl. Wolff (2009).

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»Aufsuchung«, die zweite in der »Festsetzung des obersten Princips der Moralität« (392. 3–4). 2 Mit der Aufsuchung hat es Kant in den ersten beiden Abschnitten der Grundlegung zu tun. Sie sollen zeigen, daß das von ihm so genannte Prinzip der Autonomie oberstes Prinzip der Moralität sei. Mit »Autonomie« bezeichnet er die Eigenschaft eines Willens, von praktischen Gesetzen, die für ihn gelten und denen er zu folgen hat, selbst Urheber zu sein. Ein autonomer Wille ist daher nicht nur gesetzgebend, sondern allgemein gesetzgebend, und zwar in dem Sinne, daß ein auf seiner »Selbstgesetzgebung« beruhendes Gesetz ausnahmslos und deshalb auch für ihn selbst gilt. Dieser Sinn ist gemeint, wenn Kant, mit einer Redewendung des Apostels Paulus, 3 den autonomen Willen als Willen beschreibt, der »sich selbst ein Gesetz« ist (447. 3). Das »Prinzip« der Autonomie besagt nach Kants Ansicht dementsprechend, daß der Wille jedes vernünftigen Wesens »sich selbst ein Gesetz« ist. Da vernünftige Wesen, die einen Willen haben, dadurch ausgezeichnet sind, daß sie als solche fähig sind, nach Grundsätzen zu handeln, besagt dieses Prinzip genauer gesagt, daß alle Grundsätze, die (als »Maximen«) subjektive, d. h. von einzelnen vernünftigen Wesen für sich in Anspruch genommene Geltung haben, »verworfen« werden, wenn sie »mit der eigenen allgemeinen Gesetzgebung« ihres Willens »nicht zusammen bestehen können« (431. 19– 21). Das Autonomieprinzip soll also ein allgemeines, für jedes vernünftige Wesen gültiges Gesetz zum Ausdruck bringen, nämlich das Gesetz: »keine Handlung nach einer anderen Maxime zu tun, als so [. . .], daß der Wille durch seine Maxime sich selbst zugleich als allgemein gesetzgebend betrach-

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Zitate aus der Grundlegung werden hier und im Folgenden nur durch Seiten- und (mit einem Punkt davon abgetrennte) Zeilenangaben belegt, die sich auf Band 4 der Akademie-Ausgabe beziehen. Bei Zitaten aus anderen Schriften Kants, soweit sie sich auf diesen oder andere Bände dieser Ausgabe beziehen, wird die Bandzahl mit einem Doppelpunkt der Seitenzahl vorangestellt. Zitate aus der Kritik der reinen Vernunft werden wie üblich nur mit den Buchstaben A und B angegeben. Sie beziehen sich auf die Ausgaben von 1781 bzw. 1787. Daß Kant zur Wiedergabe dessen, was er oberstes Prinzip der Moralität nennt, auf eine Stelle des Römerbriefs anspielt (»Denn so die heyden, die das gesetz nicht haben, und doch von natur thun des gesetzes werck; dieselbigen, dieweil sie das gesetz nicht haben, sind sie ihnen selbst ein gesetz, damit, daß sie beweisen, des gesetzes werck sey beschrieben in ihren hertzen, sintemal ihr gewissen sie bezeuget, dazu auch die gedancken, die sich untereinander verklagen oder entschuldigen«, Röm. 2, 14–15, hier zitiert nach der von Hieronymus Burckhardt bearbeiteten Lutherübersetzung in der von Kant besessenen Bibelausgabe, Basel 1751), ist ein Stilmittel, das er vermutlich gebraucht, um zu unterstreichen, daß dieses Prinzip seinem wesentlichen Inhalt nach als Satz zu verstehen ist, der weder einer besonderen Religion oder Konfession noch einer besonderen philosophischen Lehrmeinung, sondern vielmehr dem »praktische[n] Gebrauch der gemeinen Menschenvernunft« (454. 20) und der »gemeinen sittlichen Vernunfterkenntniß« (393. 3) angehört.

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ten könne« (434. 10–14). Kant nennt dieses Gesetz manchmal einfach »das« moralische Gesetz. Aus ihm als moralischem Gesetz folgt (wenn auch nicht unmittelbar) die Gültigkeit des kategorischen Imperativs. Dieser unterscheidet sich nämlich vom Autonomieprinzip im wesentlichen nur dadurch, daß er bestimmten vernünftigen Wesen gebietet, was nach diesem Prinzip für vernünftige Wesen ohnehin ausnahmslos gilt. Als Gebot wendet sich der kategorische Imperativ an vernünftige Wesen, deren Wille die besondere Eigenschaft hat, auch nicht-vernünftigen Einflüssen ausgesetzt zu sein, d. h. Einflüssen, die ihre Quelle nicht, wie das moralische Gesetz, in der Vernunft haben, sondern zu einer Maximenwahl Anlaß geben können, die mit dem Autonomieprinzip unvereinbar ist. Der kategorische Imperativ gebietet ihnen, eine solche Wahl nicht zuzulassen, sondern sich ihm zu unterwerfen. Dieses Gebot macht nach Kants Ansicht genau das aus, was man Pflicht nennt. Alle Pflicht ist, als Pflicht vernünftiger Wesen, im Grunde nur Folge der eigenen allgemeinen Gesetzgebung praktischer Vernunft, das heißt, nur Folge der Autonomie des Willens vernünftiger Wesen. Dies bedeutet nicht etwa, daß es Pflichten für alle vernünftigen Wesen gäbe, die einen Willen haben. Vielmehr kann es Pflichten nur geben für Wesen, die anfällig sind für eine Maximenwahl, die mit dem Prinzip der Autonomie unverträglich ist. Solche Wesen nennt Kant endliche oder sinnlichaffizierte Vernunftwesen (418. 10 und 460. 8–9). Diese Ausdrücke sollen sich nicht nur auf Menschen, sondern auf alle denkbaren Vernunftwesen beziehen, soweit sie unter äußeren Einflüssen stehen und deshalb zu irgendeiner Art von Sinnenwesen gehören. Das Autonomieprinzip und der kategorische Imperativ können daher als allgemeingültige Regeln nicht von besonderen natürlichen, empirischen Eigenschaften des Menschen abhängig sein. 4 Nun kann man fragen, ob denn der kategorische Imperativ und das ihm zugrunde liegende Prinzip auch wirklich Geltung haben. Auf diese Frage geben die ersten beiden Abschnitte der Grundlegungsschrift keine Antwort. Sie sollen nach Kants eigener Ansicht nur gezeigt haben, daß, wenn es so etwas wie Pflicht gibt (der Begriff der Moralität also nicht leer, kein »Hirngespinst« oder eine »chimärische Idee« ist [445. 6, 8]), dann die Geltung des kategorischen Imperativs und des Autonomieprinzips angenommen werden muß. Deshalb ist der Nachweis ihrer Gültigkeit Aufgabe des folgenden dritten und letzten Abschnitts. Was Kant Festsetzung des obersten Prinzips der Moralität nennt, besteht im Nachweis dieser Gültigkeit. 4

Zu diesen Eigenschaften mag man auch die menschliche Vernunft zählen und dann daraus mit Rüdiger Bittner (1989, S. 20) einen Einwand gegen die Reinheit von Kants Moralphilosophie ableiten wollen. Als empirische Eigenschaft kommt aber Vernunft in dieser Philosophie, die mit keiner Anthropologie »vermischt« sein soll (410. 19–22), nicht vor, da sie es mit Vernunft nur als Vernunft vernünftiger Wesen zu tun hat.

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II. Die Frage, ob dieser Nachweis gelungen ist, ist nicht leicht zu beantworten. Dies liegt daran, daß die Argumentation, mit der Kant ihn zu führen versucht, in ihrer Struktur und ihrem Gehalt schwer zu durchschauen ist und daher einer genauen Analyse bedarf, um verständlicher gemacht zu werden. Kant selbst war sich dessen wohl bewußt, daß das »unvermeidlich« »Subtile« seiner Grundlegung (391. 37–392. 2) diese nicht zu den »faßlicheren Lehren« macht. Denn er setzt beim Leser Aufmerksamkeit auf jeden Gedankenschritt und eine genaue Kenntnis seiner ›Transscendentalen Methodenlehre‹ von 1781 voraus, wie sich bald zeigen wird. Vor allem in dieser Voraussetzung liegen die von Dieter Henrich (1975, S. 55) gesuchten »Gründe der Dunkelheit des letzten Abschnitts«. Zunächst steht es für Kant fest, daß die Gültigkeit weder des kategorischen Imperativs noch des Prinzips der Autonomie durch bloße Analyse der in ihnen enthaltenen Begriffe nachgewiesen werden kann. Es handelt sich nämlich sowohl bei dem Sollens-Satz, der den kategorischen Imperativ wiedergibt, als auch bei dem Satz, der das Autonomieprinzip zum Inhalt hat, nicht um analytische, sondern um synthetische praktische Sätze a priori. 5 Ihr synthetischer und apriorischer Charakter läßt sich auf folgende Weise erklären. Die ausführlichste und genaueste Formulierung des Autonomieprinzips (als »eines Gesetzes zu handeln«) hat den folgenden Wortlaut: die subjectiven Grundsätze der Handlungen, d. i. Maximen, [müssen] jederzeit so genommen werden [. . . ], daß sie auch objectiv, d. i. allgemein als Grund-

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Zum kategorischen Imperativ siehe 420. 14 und 454. 11, zum Autonomieprinzip 440. 24 und 26, 444. 35 und 447. 10. – Man darf sich nicht durch die abkürzende Redeweise verwirren lassen, mit der Kant vom Autonomieprinzip sagt: »weil es ein synthetischer Satz ist«, sei »durch bloße Zergliederung der in ihm vorkommenden Begriffe« nicht zu beweisen, daß »diese praktische Regel ein Imperativ sei, d. i. der Wille jedes vernünftigen Wesens an sie als Bedingung nothwendig gebunden sei« (440. 20–27). In derselben Weise ist Kants Aussage mißverständlich, das Autonomieprinzip müsse »ein kategorischer Imperativ sein« (444. 28–29). Da nämlich das Autonomieprinzip eine Regel ist, die gültig ist für jedes denkbare vernünftige Wesen, das einen Willen hat, ein denkbares unendliches Wesen aber keinem Gebot unterworfen ist, kann diese Regel für sich genommen kein Imperativ sein. Kants Aussage, sie sei ein Imperativ bzw. müsse ein solcher sein, kann daher sinnvollerweise nur bedeuten, daß sie in Beziehung auf endliche Vernunftwesen ein Imperativ ist und Verbindlichkeit hat. Nur in dieser Beziehung ist diese Regel oberstes Prinzip der Moralität (389. 11–13). Darum weist Kant in 440. 20–27 darauf hin, daß der Beweis ihrer Verbindlichkeit (der, wie sich zeigen wird, mit dem Beweis ihrer Gültigkeit keineswegs identisch ist) entbehrlich wäre, wäre das Autonomieprinzip ein analytischer Satz. Denn in diesem Fall wäre auch der kategorische Imperativ analytisch und das Autonomieprinzip schon für sich genommen oberstes Moralitätsprinzip. Näheres hierzu weiter unten.

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sätze, gelten, mithin zu unserer eigenen allgemeinen Gesetzgebung dienen können (449. 8–11).

Dieser Satz sagt aus, es sei notwendig, praktische Maximen so zu wählen, daß sie nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv, d. h. als Grundsätze (Maximen) des Willlens jedes vernünftigen Wesens gelten können und daher mögliche Gesetze einer eigenen allgemeinen Gesetzgebung sind. 6 Die apodiktische Form dieses Satzes macht ihn zu einem Satz a priori, nämlich zu einem Satz, der unabhängig ist von aller Erfahrung. Aufgrund dieser Form ist die Aussage dieses Satzes nicht bloß deskriptiv, sondern normativ. 7 Das heißt, sie sagt sinngemäß aus, die in ihr beschriebene Maximenwahl sei eine Norm, die unser Wille (und der Wille jedes vernünftigen Wesens) erfüllen muß (um Wille eines vernünftigen Wesens zu sein). Da das (uneingeschränkte) Gutsein einer Sache in seiner (vollständigen) Erfüllung einer Norm besteht, kann man auch sagen, daß diese Aussage gleichbedeutend ist mit der Aussage, die in ihr beschriebene Maximenwahl komme notwendigerweise einem schlechthin guten Willen zu. Hier handelt es sich nach Kants Ansicht um die Aussage eines synthetischen Satzes. Denn »durch Zergliederung des Begriffs von einem schlechthin guten Willen kann die Eigenschaft der Maxime«, die er zu wählen hat, um schlechthin gut zu sein, »nicht gefunden werden« (447. 12–14). Die Eigenschaft, um die es sich hier handelt, ist die Eigenschaft der Maxime, der »eigenen allgemeinen Gesetzgebung dienen [zu] können« (449. 10–11). Daher fällt das praktische Gesetz, das diese Eigenschaft zur Norm für Maximen eines jeden guten Willens erhebt, mit dem Autonomieprinzip zusammen. Deshalb ist der Satz, der dieses Prinzip wiedergibt, ein synthetischer Satz a priori. 8 6 7

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Daß das Autonomieprinzip von einer Maximenwahl handelt, geht explizit aus 440. 18–20 hervor. Die Ansicht, das Autonomieprinzip sei ein deskriptives Prinzip, vertritt Dieter Schönecker (2011, S. 113), anscheinend, weil er meint, es sei ein analytischer Satz und analytische Sätze seien schon als solche deskriptiv (was gewiß nicht auf alle analytischen Sätze zutrifft). Schönecker meint, Kants Fußnote in 420. 29–35 sei zu entnehmen, das moralische Gesetz sei analytisch. Kant sagt dort, der kategorische Imperativ sei »ein praktischer Satz, der das Wollen einer Handlung nicht aus einem anderen, schon vorausgesetzten [Wollen] ableitet (denn wir haben keinen so vollkommenen Willen) [. . . ].« Er sagt hiermit, daß nur das Wollen eines hinreichend vollkommenen Willens aus einem anderen, schon vorausgesetzten Wollen dieses Willens (wenigstens für diesen) analytisch ableitbar wäre. Nach Schöneckers Lesart macht Kant hier eine Aussage über das moralische Gesetz: Kant fasse hier »das moralische Gesetz insofern als analytischen Satz, als er [sc. dieser Satz] das Wollen einer Handlung aus dem Wollen eines perfekten Willens ›analytisch ableitet‹« (2012, S. 112–113 Fußnote 5). Gegen diese Meinung spricht, abgesehen von ihrer Unvereinbarkeit mit den oben in Fußnote 5 genannten Stellen, daß das moralische Gesetz der Sache nach keinerlei Kenntnis über ein vom menschlichen Wollen unterschiedenes Wollen eines perfekten Willens voraussetzt, das (wenigstens für diesen selbst) aus seinem übrigen Wollen analytisch ableitbar wäre. Zwar handelt das moralische