Verlagsratgeber Recht und Lizenzen: Juristisches Basiswissen und ...

UrhG. Rückruf wegen Nichtausübung, § 41 UrhG. Definition. Beispiel. Vervielfältigungs- recht ... Nr. 7 (Satz), Nr. 8 (Honorar), Nr. 9 (Belegexemplare), Nr.
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Verlagsratgeber Recht/Lizenzen 16

In der praxisnahen Reihe „Verlagsratgeber“ erscheinen insgesamt 24 Bände, die sich an Dienstleister im Medienbereich und an Verlagsprofis wenden.

www.input-verlag.de www.verlagsratgeber.de ISBN 978-3-941905-16-0 40,00

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Andri Jürgensen, …: Juristisches Basiswissen …

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Verlage leben davon, geistige Schöpfungen in Bild- oder Textform zu verwerten. Möglich ist ihnen dies aber erst, wenn der Urheber dazu seine Zustimmung gegeben hat. In besonderem Maße gilt dies, wenn der Verlag die Lizenzen für derartige Werke an andere Unternehmen verkaufen möchte, etwa für das Merchandising – denn jeder Verlag kann nur die Rechte weiterreichen, die ihm zuvor vom Urheber eingeräumt wurden. Gesetze regeln die Eventualitäten des Lebens. Auch zwischen Autoren und Verlegern. Nachschauen sollte man also besser vorher – aber wer hat sich schon die Mühe gemacht, das komplizierte Gesetzeswerk des Urhebervertrags- und Verlagsrechts im Detail zu studieren? Wir haben im neuen Urhebervertragsgesetz für Sie recherchiert, geändert durch den „Zweiten Korb“ (Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft), gültig ab 1.1.2008 sowie im aktuell gültigen Verlagsgesetz. Nach Lektüre dieses Buchs kennen Sie die wichtigsten juris­tischen Fallstricke in der Verlagspraxis und haben Lösungsansätze parat. Weiterhin haben Sie einen guten Einblick in das internationale Lizenzgeschäft und in die Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes er­halten.

Andri Jürgensen, Julia Rönneper, Florence Christ

Verlagsratgeber Recht und Lizenzen: Juristisches Basiswissen und Praxistipps

Hrsg.: Ralf Plenz Input-Verlag, Hamburg

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Verlagsratgeber Recht/Lizenzen 16

In der praxisnahen Reihe „Verlagsratgeber“ erscheinen insgesamt 24 Bände, die sich an Dienstleister im Medienbereich und an Verlagsprofis wenden.

www.input-verlag.de www.verlagsratgeber.de ISBN 978-3-941905-16-0 40,00

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Andri Jürgensen, …: Juristisches Basiswissen …

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Verlage leben davon, geistige Schöpfungen in Bild- oder Textform zu verwerten. Möglich ist ihnen dies aber erst, wenn der Urheber dazu seine Zustimmung gegeben hat. In besonderem Maße gilt dies, wenn der Verlag die Lizenzen für derartige Werke an andere Unternehmen verkaufen möchte, etwa für das Merchandising – denn jeder Verlag kann nur die Rechte weiterreichen, die ihm zuvor vom Urheber eingeräumt wurden. Gesetze regeln die Eventualitäten des Lebens. Auch zwischen Autoren und Verlegern. Nachschauen sollte man also besser vorher – aber wer hat sich schon die Mühe gemacht, das komplizierte Gesetzeswerk des Urhebervertrags- und Verlagsrechts im Detail zu studieren? Wir haben im neuen Urhebervertragsgesetz für Sie recherchiert, geändert durch den „Zweiten Korb“ (Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft), gültig ab 1.1.2008 sowie im aktuell gültigen Verlagsgesetz. Nach Lektüre dieses Buchs kennen Sie die wichtigsten juris­tischen Fallstricke in der Verlagspraxis und haben Lösungsansätze parat. Weiterhin haben Sie einen guten Einblick in das internationale Lizenzgeschäft und in die Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes er­halten.

Andri Jürgensen, Julia Rönneper, Florence Christ

Verlagsratgeber Recht und Lizenzen: Juristisches Basiswissen und Praxistipps

Hrsg.: Ralf Plenz Input-Verlag, Hamburg

J 16

Ralf Plenz (Hrsg.)

Andri Jürgensen, Julia Rönneper, Florence Christ 16 Verlagsratgeber Recht und Lizenzen: Juristisches Basiswissen und Praxistipps

Input-Verlag 2010

9–26

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind

27–60

im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

61–84 Andri Jürgensen, Julia Rönneper, Florence Christ –

85– 102

Verlagsratgeber Recht und Lizenzen: Juristisches Basiswissen und Praxistipps, Band 16 der Reihe Herausgeber der Reihe Verlagsratgeber: Ralf Plenz, Hamburg © Urheberrecht und Copyright: 1. Auflage 2010 Input-Verlag,

103–

alle Rechte vorbehalten.

128

Jegliche Vervielfältigung von Texten oder Bildern, auch die elektronische Speicherung und Weitergabe, ist untersagt. Lektorat: Stéfanie Märschel

129–

Verlag: Input-Verlag, Blankeneser Landstr. 63, 22587 Hamburg

142

Tel.: 040/86 66 30 22, Fax: 040/86 39 64 Internet: http://www.input-verlag.de www.verlagsratgeber.de

143–

E-Mail: [email protected]

144 ISBN 978-3-941905-16-0 E-Book 40,00 E-Books werden im Adobe Reader optimal angezeigt bei:

145–

„Anzeige/Seitenanzeige/Zwei Seiten“ und „Deckblatt einblenden“

154 Satz und Layout: Input-Verlag, Hamburg

155– 157

Schrift: Gamma IT C und Frutiger in diversen Schnitten auf Apple-Macintosh-PC Druck: www.inprint-gmbH.de, Erlangen Coverdesign: Ralf Plenz

n Inhalt Das Recht des Verlags und seiner Autoren Andri Jürgensen 9–26 Was gilt 70 Jahre lang? – Das neue Urhebervertragsgesetz und das Verlagsgesetz Julia Rönneper 27–60 Kommentare zum Urhebervertragsgesetz und zum Verlagsgesetz 61–84

Julia Rönneper

Schuldrecht im Verlag 85–102

Julia Rönneper

Die Künstlersozialversicherung – Überblick und Beispiele Andri Jürgensen 103–128 Internationales Lizenzgeschäft – Akquisition, Arbeitshilfen und Verkaufstechnik Florence Christ 129–142 Literatur 143–144

Lexikon 145–154

Register 155–157

n Vorwort Verlage leben davon, geistige Schöpfungen in Bild- oder Textform zu verwerten. Möglich ist ihnen dies aber erst, wenn der Urheber dazu seine Zustimmung gegeben hat. In besonderem Maße gilt dies, wenn der Verlag die Lizenzen für derartige Werke an andere Unternehmen verkaufen möchte, etwa für das Merchandising – denn jeder Verlag kann nur die Rechte weiterreichen, die ihm zuvor vom Urheber eingeräumt wurden. Gesetze regeln die Eventualitäten des Lebens. Auch zwischen Autoren und Verlegern. Nachschauen sollte man also besser vorher – aber wer hat sich schon die Mühe gemacht, das komplizierte Gesetzeswerk des Urhebervertrags- und Verlagsrechts im Detail zu studieren? Wir haben im neuen Urhebervertragsgesetz für Sie recherchiert, geändert durch den „Zweiten Korb“ (Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft), gültig ab 1.1.2008 sowie im aktuell gültigen Verlagsgesetz. Nach Lektüre dieses Buchs kennen Sie die wichtigsten juris­ tischen Fallstricke in der Verlagspraxis und haben Lösungsansätze parat. Weiterhin haben Sie einen guten Einblick in das internationale Lizenzgeschäft erhalten.

Hamburg, Januar 2010 Ralf Plenz

Begriffe in K a p i tä lc he n werden im Lexikon auf S. 145–154 erläutert

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n Das Recht des Verlags und seiner Autoren von RA Andri Jürgensen, Kiel und Köln, www.kunstrecht.de Verlage leben davon, geistige Schöpfungen in Textform zu verwerten. Möglich ist ihnen dies aber erst, wenn der Urheber dazu seine Zustimmung gegeben hat. In besonderem Maße gilt dies, wenn der Verlag die Liz enz en für derartige Wer k e an andere Unternehmen verkaufen möchte, etwa für das Merchandising – denn jeder Verlag kann nur die Rechte weiterreichen, die ihm zuvor vom Urheber eingeräumt wurden.

Urheberrecht – verständlicher als sein Ruf Wie jedes Vertragsverhältnis geht es auch beim Ver ­l a g s­ v e r t r ag um den Austausch von Leistung und Gegenleistung. Dabei besteht die Leistung des Urhebers in der Einräumung von (beschränkten oder unbeschränkten) Nu t z u n g s r e c ht e n für seinen Text. Die Gegenleistung des Verlages ist dann das Verlegen dieses Werkes und die vereinbarte Honorierung des Urhebers. Von beschränkten Nutzungsrechten spricht man, wenn die Verwertung zeitlich oder räumlich beschränkt ist, beispielsweise auf die Bundesrepublik oder den deutschsprachigen Raum. Vorgehensweise des Verlages Da die eingeräumten Rechte das eigentliche Kapital eines Verlages darstellen, muss diesem Punkt naturgemäß besondere Beachtung geschenkt werden – und zwar bereits bei der Vertragsanbahnung. Denn unklare Vertragsformu-

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lierungen gehen zu Lasten des Verlages – im Zweifelsfall werden nämlich nur diejenigen Rechte eingeräumt, die bei Vertragsabschluss zur Durchführung des Vertrags auch erforderlich sind. Im Klartext bedeutet dies: Wenn der Verlag nur das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für eine Buchausgabe erwirbt, kann er ohne Nachverhandlung keine Hör-CD erstellen. Um kein Risiko einzugehen, sollte ein Verlag folgende Schritte berücksichtigen: ●● Planung: In welcher Form soll ein Buch verwertet werden: Druck, Übersetzung, Audio, Merchandising? ●● Recherche: Welche Rechte sind hierfür in welchem Umfang (inhaltlich, räumlich, zeitlich) erforderlich? ●● Kalkulation: Höhe der Honorierung für die benötigte Rechteeinräumung

Abb. 1: Die Rechte eines Urhebers

Abb. 2: Die Nutzungsrechte

Nutzungsrecht und Persönlichkeitsrecht Dass sich das Rechtsverhältnis zwischen Verlag und Urheber nicht so einfach darstellt wie der Kauf einer Zeitschrift am Kiosk, mag an einem besonderen Umstand des Ur heber r ec ht s liegen. Denn das Urheberrecht berücksichtigt, dass Urheber Künstler und damit zumeist keine reinen Kaufleute (= K au f man n ) sind: Es schützt zwar die wirtschaftlichen Rechte der Urheber, aber ausdrücklich auch deren Persönlichkeitsrechte. Ein Verlag muss somit bei der Formulierung des Vertrages zwei Ebenen beachten: die wirtschaftliche einerseits, die Persönlichkeitsrechte andererseits. Die wirtschaftliche Komponente bezieht sich vor allem auf eine angemessene Vergütung, Persönlichkeitsrechte implizieren die Namensnennung, ein Absehen von Entstellungen oder Veränderungen oder auch ein Rückrufsrecht durch den Urheber.

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Autor Urheberpersönlichkeitsrechte

Veröffentlichung, § 12 Ur heberr e c ht s ge s e t z (UrhG) Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG Schutz vor Entstellung, § 14 UrhG Rückruf wegen gewandelter Überzeugung, § 42 UrhG

Wirtschaftliche Rechte Vervielfältigung und Verbreitung, (Ve rw er tungsr e c ht e ) §§ 16, 17 UrhG Aufführung, Senderecht etc., §§ 19 ff. UrhG Rückruf wegen Nichtausübung, § 41 UrhG Definition

Beispiel

Vervielfältigungsrecht

ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Drucken von Büchern

Verbreitungsrecht

ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Buchverkauf

Aufführungsrecht

ist das Recht, (…) ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. Das Aufführungsrecht umfasst das Recht, (…) Aufführungen außerhalb des Raumes (…) durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Bühnenstück

Senderecht

ist das Recht, das Werk durch Funk wie TV/Radio Ton- und Fernsehrundfunk (…) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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Das Wechselspiel von Nutzungsumfang und Vergütung Die wirtschaftliche Seite eines Verlagsvertrages steht im Alltag im Vordergrund. Dabei hat der Urheber zunächst rechtlich gesehen alle Trümpfe in der Hand. Indem er die Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen kann, hält er, nach § 15 UrhG, das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. An dieser Stelle mag das Urheberrecht kompliziert erscheinen, denn das UrhG benennt eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzungsrechte. Grundgedanke dabei ist: Der Urheber soll in seinen wirtschaftlichen Rechten so gut wie möglich geschützt werden. Das UrhG differenziert deswegen zwischen verschiedenen Nutzungsarten, die ein Urheber insgesamt, aber auch einzeln und zeitlich oder räumlich beschränkt einräumen kann. Beispiel: Ein Verlag X kann das unbeschränkte Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht weltweit erwerben, ein Verlag Y die Aufführungs- und Senderechte für ein bestimmtes Gebiet (Bundesrepublik, E U etc.). Die Rechnung ist einfach: Je größer der Umfang der eingeräumten Rechte, desto größer der wirtschaftliche Nutzen für den Verlag und damit auch die von ihm zu zahlende Vergütung. Jedes einzelne dieser und aller weiteren Nutzungsrechte kann zeitlich oder räumlich beschränkt eingeräumt werden. In der Praxis sind die Verlagsverträge häufig so, dass der Aut or alle Rechte an den Verlag abtritt (Beispiel Muster­ vertrag Nr. 5 des B ö r s e n v e r e i n s, s. rechts u. S. 15). Wegen dieser schwachen Position des Urhebers hat der Gesetzgeber – begleitet von Buchuntergangsszenarien der Verlagsbranche – ein Recht des Urhebers auf angemessene Vergütung und eine Beteiligung im Erfolgsfalle festgeschrieben.

Nur als Muster gültig: die Musterverträge des Börsenvereins Die klare Einteilung von Leistungen (des Autors) und Gegenleistungen (des Verlags) findet sich üblicherweise nicht so konsequent in den Vertragsmustern, die in der Praxis verwendet werden. Verträge werden auch nur selten maßgeschneidert, oftmals kursieren Vorlagen von Kollegen, die umgebaut werden, oder man greift auf den Mustervertrag des Börsenvereins zurück. Ein Blick in diesen Mustervertrag zeigt die Einteilung in die verschiedenen Leistungen der Vertragsparteien und die oftmals unklare Aufteilung von Verträgen: Die Nr. 1 (Gegenstand = das Werk), Nr. 2 (Pflichten des Autors), Nr. 3 (Umfang), Nr. 4 (Rechtseinräumung) und Nr. 6 (Gewährleistung) betreffen die vom Autor geschuldete Leistung. Die Nr. 5 (Verlag) betrifft die Pflichten des Verlags und steht damit mitten in dem Block der Nummern, die sich dem Autor widmen. Ein guter Vertrag berücksichtigt solche systematischen Punkte, die auch immer das Verständnis für Nichtjuristen erleichtern. Neben der Nr. 5 gehören auch die Nr. 7 (Satz), Nr. 8 (Honorar), Nr. 9 (Belegexemplare), Nr. 11 (Ve r r ams c hu n g ), Nr. 12 (Urheberbenennung), Nr. 13 (Ausverkauf) und Nr. 14 (Rezensionen) zur Pflichtenseite des Verlags. Die dazwischen eingestreute Nr. 10 (Überarbeitung) ist wiederum der Seite des Autors zuzuschreiben. Die nachfolgene Tabelle (Abb. 3 auf S. 15) zeigt eine Übersicht über diese gegenseitigen Rechte und Pflichten in ihrer Regelung durch den Mustervertrag: Für die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung kommt es dabei wesentlich auf die kursiv gesetzten Begriffe an: Die Einräumung der Rechte (Nr. 4) ist die Hauptver-

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pflichtung des Autors, die Pflicht des Verlags zum Verlegen (Nr. 5), zur Honorarzahlung (Nr. 8) und zur Urheberbenennung (Nr. 12) sind die Hauptpflichten des Verlags. Alle diese Pflichten ergeben sich aus dem UrhG, wie die tabellarische Gegenüberstellung zeigt. Die anderen Bestimmungen regeln zumeist die praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses und sind weitgehend im VerlagsG normiert. Damit zeigt sich auch, auf welchen Regelungen in einem Vertrag das besondere Augenmerk bei den Vertragsverhandlungen liegen sollte. Denn wenn der Rechtekatalog der Nr. 4 nicht diejenigen Nutzungsrechte einräumt, die der Verlag für die eigentlich geplante Verwertung benötigt, nützt auch eine noch so gute Regelung des Abgabetermins oder der Belegexemplare (= B e l e g s t ü c k) nichts.

Die Leistung des Urhebers: Einräumung von Nutzungsrechten Die Abbildung 3 rechts zeigt, dass die Einräumung von Nutzungsrechten (§§ 31 ff. UrhG) die wichtigste Leistung des Urhebers ist. Je nach wirtschaftlicher Macht des Verlages gegenüber dem Autor bleiben dem Verlag zwei Möglichkeiten: Entweder kann er es sich erlauben, sich unter Verwendung eines Mustervertrags alle bekannten Nutzungsarten räumlich und inhaltlich unbeschränkt einräumen zu lassen. Alternativ kann er auch um die einzelnen Nutzungsarten verhandeln und entsprechend zahlen.

Abb 3: Leistung und Gegenleistung beim Verlags­ vertrag

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Die Regelungen des Mustervertrages Autor

Verlag

Nr. 1 Veröffentlichung

§ 12 UrhG, § 1 VerlagsG

Nr. 2 Pflichten des Autors

Nr. 5 Rechte und Pflich ten des Verlags

§ 1 VerlagsG

Nr. 7 Korrektur und § 20 Ver Satz lagsG

Nr. 3 Umfang und Ablieferung

§§ 10, 11 VerlagsG

Nr. 8 Honorarzahlung

§§ 32, 32 a UrhG

Nr. 4 Rechts- einräumung

§§ 15 ff., 31 ff. UrhG

Nr. 9 Belegexemplare

§ 25 VerlagsG

Nr. 6 Gewährleistung

Nr. 11 Verramschung

Nr. 7 Korrektur

Nr. 12 Urheberbenennung § 13 UrhG

Nr. 10 Überarbeitung

§ 12 VerlagsG

Nr. 13 Ausverkauf Nr. 14 Rezensionen

Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte Der Urheber kann Nutzungsrechte zur ausschließlichen, also alleinigen Nutzung einräumen, oder er kann ein „einfaches“ Nutzungsrecht einräumen, § 31 Abs. 1 UrhG. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Verlag zur alleinigen Nutzung des Werkes durch die ihm eingeräumte Nutzungsart (mehr dazu unten) – er kann also jede andere Verwertung durch jemand anderen untersagen (§ 31 Abs. 3 UrhG). Der Mustervertrag des Börsenvereins spricht in der Nr. 4.1 davon, dass die Rechte „ausschließlich“ eingeräumt werden. Der Verlag ist damit, dem Zweck des Musterver-