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Satzung des Reit- und Fahrvereins Neu-Anspach/Ts. e.V.. § 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins. Der Reit und Fahrverein Anspach e.V. mit dem Sitz in ...
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Satzung des Reit- und Fahrvereins Neu-Anspach/Ts. e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins Der Reit und Fahrverein Anspach e.V. mit dem Sitz in Neu Anspach ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Usingen eingetragen. Der Verein ist als Mitglied und durch den Kreisreiterbund Wiesbaden Main/Taunus Mitglied des Landesverbandes der Reit und Fahrvereine in Hessen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). Der Verein hat seinen Sitz in 61267 Neu Anspach/Ts. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit 1. Der Reitverein bezweckt: 1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren; 1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen; 1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen; 1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes; 1.5 Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterbund Wiesbaden Main/Taunus; 1.6 Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; 1.7 Die Förderung des Therapeutischen Reitens; 1.8 Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet; 2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 bis 68 der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. 3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins werden für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. 6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl §12). § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die StammMitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einer Mehrheit von zwei Drittel. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. Bei Aufnahme ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrichten. 2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. 3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben und mindestens zehn Jahre dem Verein angehören, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. §3a Pflichten der Mitglieder - LPO und Verstöße gegen den Tierschutz 1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere: 1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen. 1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, 1.3 die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren. 2. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gem. §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. § 3b Rechte der Mitglieder 1. Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.

2. Jugendmitglieder bis 14 Jahre besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 3. Alle Mitglieder haben das Recht die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. 4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandmitglieds, eines vom Vorstand bestellten Organes in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. § 3 c Nutzungsordnung 1. Die Nutzungsordnung bezieht sich auf alle sportlichen Einrichtungen des Vereins, d.h. sowohl auf die Reithalle als auch auf den Dressurplatz, den Springplatz und den Longierzirkel auf dem Gelände “Am Steinchen”. 2. Alle Reiter und Reiterinnen, die die Reitanlage aktiv nutzen, müssen Mitglieder im Reitund Fahrverein Neu-Anspach sein. Nichtmitglieder benötigen, bevor sie die Anlage benutzen können, eine ausdrückliche Genehmigung des Vorstands. 3. Das Betreten der Anlage erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr und unter Ausschluß jeder Haftungsverpflichtung des Vereins. a) Der Verein überläßt dem Nutzer die Halle und deren Einrichtungen, Räume und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen, er muß sicher stellen, daß schadhafte Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. b) Der Nutzer stellt den Verein von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten, Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Verein, soweit der Schaden nicht von dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Verein und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. c) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Vereins als Grundstückseigentümer für den zu sichernden Bauzustand des Gebäudes gem. § 836 BGB unberührt. d) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Verein an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich des Vereins fällt. e) Der Verein übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

f) Vorgefundene Mängel oder Schäden an der Anlage sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. 4. Jede Nutzung der Anlage ist grundsätzlich gebührenpflichtig, soweit nicht Vereinsveranstaltungen davon ausdrücklich ausgenommen sind. Ohne Rücksicht auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme der Anlage ist vor der ersten Nutzung von Vereinsmitgliedern der Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 5. Die Höhe der Beiträge ist in der Gebührenordnung ausführlich aufgegliedert. 6. Die Nutzungsberechtigung ist nicht übertragbar. 7. Außer den Gebühren sind pro Jahr von jedem Aktiven, der die Vereinseinrichtungen nutzt und 16 Jahre oder älter ist, eine bestimmte, vom Vorstand festgesetzte Anzahl von Arbeitsstunden, sowohl für die Unterhaltung der Anlage, als auch zur Vorbereitung von sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen zu leisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist der Gegenwert in Geld zu vergüten. Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich ebenfalls aus der Gebührenordnung. 8. Die Entrichtung der Nutzungsgebühr berechtigt in keinem Falle zur Exklusivnutzung. Die durch Anschlag in oder an der Halle bekannt gegebenen Vereinsveranstaltungen inkl. Vereinsreitstunden haben grundsätzlich Vorrang vor jeder anderweitigen Nutzung. Auf den Anschlag “Zeitplan” wird hingewiesen. 9. Der Vorstand ist berechtigt, während der Durchführung von Arbeitseinsätzen ohne Kürzung der Gebühr die Nutzung der Anlage generell auszuschließen. 10. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr wird, gegen Kaution, ein Schlüssel ausgehändigt. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Ein Verlust ist umgehend dem Vorstand zu melden. 11. Befinden sich 3 oder mehr Pferde in der Reitbahn, so ist das Longieren grundsätzlich verboten. 12. Für die Benutzung der Anlage durch mehrere Reiter außerhalb der Vereinsreitstunden wird festgelegt, daß bei mehreren Pferden in der Bahn eine Reitordnung unter Beachtung folgender Punkte einzuhalten ist: a) Alle Reiter(innen), die außerhalb der festgelegten Vereinsreitstunden die Anlage nutzen, müssen die “Regeln beim Reiten in der Reitbahn” kennen und sind an diese gebunden. b) Der Aufenthalt von Pferden, die nicht gearbeitet werden, in der Reitbahn ist verboten (anbinden, längere Zeit festhalten). c) Befinden sich mehrere Reiter in der Bahn, dürfen nur Hufschlagfiguren geritten werden, und das Halten auf dem 1. Hufschlag ist verboten. d) Der Aufenthalt von Nichtreitern in der Reitbahn ist grundsätzlich verboten! (Ausnahme: Kurze Hilfestellung beim Aufsitzen oder Decke auflegen bzw. abnehmen).

e) Die Nutzung der Reiteranlage als Reiter geschieht nur in Reitbekleidung (Reitstiefel und feste Mütze sind Pflicht). Das Reiten in Turnschuhen, Sandalen usw. ist verboten. Weiterhin ist es nicht gestattet, ohne Sattel zu reiten. f) Auf dem Dressurplatz ist das Longieren und Springen, sowie das freie laufen von Pferden verboten. g) Das Mitführen von Hunden in der Reitbahn ist verboten. Im Bereich der gesamten Reitanlage sind Hunde an der Leine zu führen. 13. Mit Empfang der Nutzungsordnung erkennt der Empfänger die Bedingungen dieser Nutzungsordnung uneingeschränkt an. Zuwiderhandlungen sind dem Vorstand zu melden. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung, Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es - gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen, unehrenhaften oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; - seiner Betragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Bescheid über den Ausschluß wird mit einem eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliedsversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. § 5 Geschäftsjahr und Beiträge 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Beiträge, Aufnahmegelder sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlung von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt. 3. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann neben den Jahresbeiträgen auch nutzungsbedingte Gebühren (z.B. Schlüsselgeld, Entgeld für nicht geleistete Arbeitsstunden) festlegen. § 6 Organe Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. 2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen. 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. 5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt. 6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 7. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. 8. Jugendliche und Kinder unter 14 Jahren haben kein Stimmrecht. 9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet über - die Wahl des Vorstandes, - die Wahl des Ehrenrats, - die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, - die Jahresabrechnung, - die Entlastung des Vorstandes, - die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen, - die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und - die Anträge nach §3 Abs.1 letzter Satz, Abs.3 und §7 Abs. 4 dieser Satzung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß

bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahl durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. § 9 Vorstand 1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. 2. Dem Vorstand gehören an - der Vorsitzende, - der stellvertretende Vorsitzende, - der Kassenwart, - der Schriftführer, - der erste Beisitzende, - der zweite Beisitzende Dem Vorstand können weiterhin bei Bedarf, durch den Beschluß der Mitgliederversammlung, angehören: - der Jugendwart (gem. Jugendordnung), - der Pressewart und - der Geräte und Hallenwart Wenn kein Jugendwart gesondert gewählt wird, wird diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied anvertraut. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart, jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. 4. Mitglieder des Vorstands können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. 6. Reguläre Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal monatlich statt. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluß auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlußgegenstandes herbeigeführt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Der Vorstand entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist. 8. Bei Streitigkeiten tritt der Vorstand auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen dererhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. 9. Der Vorstand darf folgende Strafen verhängen: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung; d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten; e) Ausschluß aus dem Verein 10. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 11. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern gem. § 4. 12. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden. 13. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. § 11 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Im Falle der Auflösung des Vereins, oder des Wegfalls des bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.