the Terms & Conditions

Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
14KB Größe 5 Downloads 495 Ansichten
Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Markus Unger Wohn & Gewerbe Immobilien und Kunde als Verbraucher

Diese Geschäftsbedingungen und ortsüblichen Provisionssätze entsprechen den Gepflogenheiten in Baden Württemberg. Das Maklerunternehmen Markus Unger Wohn & Gewerbe Immobilien kurz auch Unger Immobilien genannt, wird tätig im Rahmen des § 652 ff BGH, der allgemein kaufmännischen Grundsätzen und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln unseres Berufsverbandes des IVD. Unsere Tätigkeit ist vorrangig auf die Vermittlung und den Nachweis von Verträgen gerichtet. § 1 Weitergabeverbot Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. § 2 Doppeltätigkeit Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden. § 3 Provision Die Maklerprovision ist verdient, sofern durch unsere Nachweis-/ und/oder Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt. Die Provision beträgt: An- und Verkauf von Grundbesitz jeglicher Art je 3,57% - 7,14% inklusive 19% gesetzlicher Mehrwertsteuer, berechnet aus dem verbrieften Kaufpreis im Kaufvertrag. Erbbaurechte 3,57% vom Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten –Berechnungsgrundlage ist der Verkehrswert. Vermietung für den Besteller von privaten Wohnhäusern und Wohnungen 2,38 Monatsmieten inklusive 19% gesetzlicher Mehrwertsteuer. Berechnungsgrundlage die Kaltmiete. Vermietung von gewerblichen Mietobjekten 2,38 Monatsmieten inklusive 19% gesetzlicher Mehrwertsteuer von Mieter und Vermieter. Die Provision ist für den Nachweis oder die Vermittlung zu zahlen. Sie ist fällig mit zustande kommen des Kauf-/oder Mietvertrages. Mitursächlichkeit genügt. Sie ist spätestens 8 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der Provisionsanspruch besteht auch, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigem Grund gegenstandslos oder nicht erfüllt wird. Ein Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an Dritte weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt. Die Provision errechnet sich aus dem verbrieften Kaufpreis. § 4 Eigentümerangaben Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. § 5 Informationspflicht Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte. Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss. § 6 Aufwendungsersatz Der Verkäufer oder Vermieter ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt. § 7 Haftungsbegrenzung Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert. § 8 Verjährung Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. § 9 Gerichtsstand Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart. § 10 Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Stand 31.08.2015